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S 2024 22

Zg Verwaltungsgericht · 2024-12-10 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rente) — Beschwerde

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 22 A. Die am ____1959 geborene A.________, Mutter von drei Töchtern, geschieden, meldete sich im April 2023 bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug einer Altersrente an (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 5. Juli 2023 mit Wirkung ab dem 1. September 2023 eine Altersrente im Betrag von Fr. 1'940.– pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommens von Fr. 49'980.– sowie der Rentenskala 44 zu. Dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 19 halbe Erziehungsgutschriften angerech- net (AK-act. 6). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache, worin sie unter Berücksichtigung der vollen Erziehungsgutschriften eine Altersrente in der Höhe von mo- natlich Fr. 2'058.– beantragte (AK-act. 7), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom

17. Januar 2024 ab (Bf-act. 4). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Februar 2024 beantragte A.________ insofern die Aufhebung des Einspracheentscheids, als die Erziehungsgut- schriften vollumfänglich ihr anzurechnen seien; dies sei mit ihrem Ex-Mann mündlich so vereinbart worden (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2024 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungs-

E. 2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hin- terlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

E. 2.2 Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Er- werbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge- meinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenbe- rechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem

E. 2.3 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Al- tersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung ei- ner Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der drei- fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entste- hung des Rentenanspruchs. Absatz 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Er- ziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei Ehe- gatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 von Art. 52f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Arti- kel 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der hier anwendbaren bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung). 3. Während die Verwaltung der Beschwerdeführerin für die Jahre 1989 bis 2007 9,5 ganze Erziehungsgutschriften (19 halbe) angerechnet hat, stellt sich die Beschwerdeführe- rin auf den Standpunkt, dass gemäss Absprache mit ihrem Ex-Ehemann sie die vollen Er- ziehungsgutschriften erhalten solle. Vorliegend streitig und zu prüfen ist somit die Anzahl der anrechenbaren ganzen Erziehungsgutschriften. Da weder aufgrund der Parteivorbrin- gen noch aufgrund der Akten Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Positi-

E. 3 Urteil S 2024 22 gericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beur- teilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskas- se erliess den strittigen Einspracheentscheid am 17. Januar 2024. Dieser ging der Be- schwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Die am 15. Februar 2024 der Post überge- bene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft ihre AHV-Rente. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwer- de legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, wes- halb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am ____1987 B.________ geheiratet hat. Sie sind Eltern von drei Töchtern, geboren 1988, 1989 und

1991. Somit besteht von 1989 (das Jahr 1988, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [Art. 52f Abs. 1 AHVV]) bis 2007 (das Kalenderjahr, in welchem die jüngste Tochter das 16. Altersjahr vollendet hat) Anspruch auf Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften. Aktenkundig ist sodann, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführe- rin und B.________ am ____ 2002 geschieden wurde (AK-act. 2).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1989 bis 2001 (Zeit der Ehe) 13 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet, was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgutschriften bei verheirateten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht (BGE 131 V 1). Demzufolge wird die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der Dauer der Ehe auf jeden Fall, also unabhängig von einer allfällig anderslautenden Vereinbarung der Eheleute, vor- genommen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Eheleute hätten vereinbart, dass die Erziehungsgutschriften für die drei Kinder vollumfänglich ihr angerechnet würden, ist somit in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Das Vorgehen der Ausgleichskasse war folglich korrekt bzw. nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Nichts anderes hat für die Zeit nach der Scheidung zu gelten. Denn vorbehältlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung werden auch dort, wo geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, die Erziehungsgutschriften hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der bis Ende 2014 in Kraft gestandenen und vorliegend mass- gebenden Fassung). Wie sich aus dem Scheidungsurteil vom ____ 2002 ergibt, wurde das Sorgerecht über die drei Kinder den Eltern gemeinsam zugeteilt (Dispositivziffer 2.1 [AK- act. 2]), was denn auch völlig zu Recht nicht bestritten wird. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass im genannten Scheidungsurteil eine Regelung fehlt, wonach der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Scheidung die ganze Erziehungsgutschrift zustehen soll. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf eine Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann verweist, ist zunächst festzustellen, dass eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich nicht aktenkundig ist. Gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin soll es sich denn auch nur um eine mündliche Ab-

E. 4 Urteil S 2024 22

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.

E. 5 Urteil S 2024 22 onen der Rentenberechnung in die Prüfung miteinzubeziehen, hat sich die richterliche Be- urteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken.

E. 6 Urteil S 2024 22 sprache gehandelt haben. Einer solchen kommt aber – wie die Beschwerdegegnerin zu- treffend festgestellt hat – aus Beweisgründen keine Bedeutung zu. Angesichts dessen ver- langt auch Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der wiederum bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung eine schriftliche Vereinbarung. Eine solche fehlt vorliegend aber gerade. Daran ändert auch die Bestätigung des Ex-Ehemannes vom 14. Februar 2024 (Bf-act. 1) nichts. Zu guter Letzt beruft sich die Beschwerdeführerin auf Ziff. 5 des Merkblattes über die Er- ziehungsgutschriften (1.07 Allgemeines) vom 1. Januar 2016 (Bf-act. 5). Darin wird gere- gelt, dass die Erziehungsgutschriften seit dem 1. Januar 2015 in vollem Umfang der Mut- ter angerechnet werden, wenn zum Zeitpunkt der Rentenberechnung weder eine Verein- barung noch ein behördlicher Entscheid über die Anrechnung der Erziehungsgutschrift vorliegt. Dies gilt auch für Fälle, in denen die gemeinsame elterliche Sorge bereits vor dem

1. Januar 2015 bestanden hat, aber keine Vereinbarung über die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften vorliegt. Damit nimmt das Merkblatt Bezug auf den per 1. Januar 2015 neu eingefügten und in Kraft getretenen Art. 52fbis Abs. 6 AHVV, wonach die Erziehungs- gutschrift der Mutter angerechnet wird, solange die Anrechnung der Erziehungsgutschrif- ten nicht geregelt ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die Erziehungs- gutschriften bis zum 31. Dezember 2014 gemäss zum damaligen Zeitpunkt geltenden Art. 52f Abs. 2bis AHVV hälftig angerechnet werden, sofern die Eltern keine anderslauten- de schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 52fbis Abs. 6 AHVV kommt mithin erst für Erziehungsgutschriften ab dem 1. Januar 2015 zur Anwendung. Da es vorliegend unbestrittenermassen um Erziehungsgutschriften der Jahre 2002 bis 2007 geht, überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht bzw. kann sie aus dem angerufenen Art. 52fbis Abs. 6 AHVV nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, da er auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar ist. Nach dem Dargelegten ist abschliessend festzuhalten, dass die Erziehungsgutschriften mangels schriftlicher Vereinbarung auch für die Zeit nach der Scheidung zu Recht hälftig aufgeteilt wurden. 4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

17. Januar 2024 als korrekt, die Beschwerde entsprechend als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AHVG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der –

E. 7 Urteil S 2024 22 ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

E. 8 Urteil S 2024 22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 10. Dezember 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rente) S 2024 22

2 Urteil S 2024 22 A. Die am ____1959 geborene A.________, Mutter von drei Töchtern, geschieden, meldete sich im April 2023 bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug einer Altersrente an (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 5. Juli 2023 mit Wirkung ab dem 1. September 2023 eine Altersrente im Betrag von Fr. 1'940.– pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommens von Fr. 49'980.– sowie der Rentenskala 44 zu. Dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 19 halbe Erziehungsgutschriften angerech- net (AK-act. 6). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache, worin sie unter Berücksichtigung der vollen Erziehungsgutschriften eine Altersrente in der Höhe von mo- natlich Fr. 2'058.– beantragte (AK-act. 7), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom

17. Januar 2024 ab (Bf-act. 4). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Februar 2024 beantragte A.________ insofern die Aufhebung des Einspracheentscheids, als die Erziehungsgut- schriften vollumfänglich ihr anzurechnen seien; dies sei mit ihrem Ex-Mann mündlich so vereinbart worden (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2024 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungs-

3 Urteil S 2024 22 gericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beur- teilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskas- se erliess den strittigen Einspracheentscheid am 17. Januar 2024. Dieser ging der Be- schwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Die am 15. Februar 2024 der Post überge- bene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft ihre AHV-Rente. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwer- de legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, wes- halb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hin- terlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 2.2 Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Er- werbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge- meinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenbe- rechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem

4 Urteil S 2024 22

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. 2.3 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Al- tersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung ei- ner Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der drei- fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entste- hung des Rentenanspruchs. Absatz 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Er- ziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei Ehe- gatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 von Art. 52f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Arti- kel 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der hier anwendbaren bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung). 3. Während die Verwaltung der Beschwerdeführerin für die Jahre 1989 bis 2007 9,5 ganze Erziehungsgutschriften (19 halbe) angerechnet hat, stellt sich die Beschwerdeführe- rin auf den Standpunkt, dass gemäss Absprache mit ihrem Ex-Ehemann sie die vollen Er- ziehungsgutschriften erhalten solle. Vorliegend streitig und zu prüfen ist somit die Anzahl der anrechenbaren ganzen Erziehungsgutschriften. Da weder aufgrund der Parteivorbrin- gen noch aufgrund der Akten Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Positi-

5 Urteil S 2024 22 onen der Rentenberechnung in die Prüfung miteinzubeziehen, hat sich die richterliche Be- urteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am ____1987 B.________ geheiratet hat. Sie sind Eltern von drei Töchtern, geboren 1988, 1989 und

1991. Somit besteht von 1989 (das Jahr 1988, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [Art. 52f Abs. 1 AHVV]) bis 2007 (das Kalenderjahr, in welchem die jüngste Tochter das 16. Altersjahr vollendet hat) Anspruch auf Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften. Aktenkundig ist sodann, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführe- rin und B.________ am ____ 2002 geschieden wurde (AK-act. 2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1989 bis 2001 (Zeit der Ehe) 13 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet, was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgutschriften bei verheirateten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht (BGE 131 V 1). Demzufolge wird die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der Dauer der Ehe auf jeden Fall, also unabhängig von einer allfällig anderslautenden Vereinbarung der Eheleute, vor- genommen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Eheleute hätten vereinbart, dass die Erziehungsgutschriften für die drei Kinder vollumfänglich ihr angerechnet würden, ist somit in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Das Vorgehen der Ausgleichskasse war folglich korrekt bzw. nicht zu beanstanden. 3.3 Nichts anderes hat für die Zeit nach der Scheidung zu gelten. Denn vorbehältlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung werden auch dort, wo geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, die Erziehungsgutschriften hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der bis Ende 2014 in Kraft gestandenen und vorliegend mass- gebenden Fassung). Wie sich aus dem Scheidungsurteil vom ____ 2002 ergibt, wurde das Sorgerecht über die drei Kinder den Eltern gemeinsam zugeteilt (Dispositivziffer 2.1 [AK- act. 2]), was denn auch völlig zu Recht nicht bestritten wird. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass im genannten Scheidungsurteil eine Regelung fehlt, wonach der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Scheidung die ganze Erziehungsgutschrift zustehen soll. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf eine Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann verweist, ist zunächst festzustellen, dass eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich nicht aktenkundig ist. Gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin soll es sich denn auch nur um eine mündliche Ab-

6 Urteil S 2024 22 sprache gehandelt haben. Einer solchen kommt aber – wie die Beschwerdegegnerin zu- treffend festgestellt hat – aus Beweisgründen keine Bedeutung zu. Angesichts dessen ver- langt auch Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der wiederum bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung eine schriftliche Vereinbarung. Eine solche fehlt vorliegend aber gerade. Daran ändert auch die Bestätigung des Ex-Ehemannes vom 14. Februar 2024 (Bf-act. 1) nichts. Zu guter Letzt beruft sich die Beschwerdeführerin auf Ziff. 5 des Merkblattes über die Er- ziehungsgutschriften (1.07 Allgemeines) vom 1. Januar 2016 (Bf-act. 5). Darin wird gere- gelt, dass die Erziehungsgutschriften seit dem 1. Januar 2015 in vollem Umfang der Mut- ter angerechnet werden, wenn zum Zeitpunkt der Rentenberechnung weder eine Verein- barung noch ein behördlicher Entscheid über die Anrechnung der Erziehungsgutschrift vorliegt. Dies gilt auch für Fälle, in denen die gemeinsame elterliche Sorge bereits vor dem

1. Januar 2015 bestanden hat, aber keine Vereinbarung über die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften vorliegt. Damit nimmt das Merkblatt Bezug auf den per 1. Januar 2015 neu eingefügten und in Kraft getretenen Art. 52fbis Abs. 6 AHVV, wonach die Erziehungs- gutschrift der Mutter angerechnet wird, solange die Anrechnung der Erziehungsgutschrif- ten nicht geregelt ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die Erziehungs- gutschriften bis zum 31. Dezember 2014 gemäss zum damaligen Zeitpunkt geltenden Art. 52f Abs. 2bis AHVV hälftig angerechnet werden, sofern die Eltern keine anderslauten- de schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 52fbis Abs. 6 AHVV kommt mithin erst für Erziehungsgutschriften ab dem 1. Januar 2015 zur Anwendung. Da es vorliegend unbestrittenermassen um Erziehungsgutschriften der Jahre 2002 bis 2007 geht, überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht bzw. kann sie aus dem angerufenen Art. 52fbis Abs. 6 AHVV nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, da er auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar ist. Nach dem Dargelegten ist abschliessend festzuhalten, dass die Erziehungsgutschriften mangels schriftlicher Vereinbarung auch für die Zeit nach der Scheidung zu Recht hälftig aufgeteilt wurden. 4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

17. Januar 2024 als korrekt, die Beschwerde entsprechend als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AHVG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der –

7 Urteil S 2024 22 ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

8 Urteil S 2024 22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 10. Dezember 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am