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S 2024 133

Zg Verwaltungsgericht · 2025-03-18 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung / Rückforderung) — Beschwerde

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 133

A.

Der Versicherte A.________, Jahrgang 1975, hat seit vielen Jahren Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente und eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit. Zudem

bezieht er Ergänzungsleistungen. Im Januar 2023 wurde festgestellt, dass die Hilflosen-

entschädigung nicht automatisch per 1. Januar 2023 der Teuerung angepasst wurde.

Während der Versicherte bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf eine monatliche Hilflosen-

entschädigung von Fr. 478.– hatte, stand ihm ab 1. Januar 2023 eine Hilflosenentschädi-

gung von Fr. 490.– pro Monat zu. Zur Korrektur der Hilflosenentschädigung erliess die IV-

Stelle deshalb die Verfügung vom 23. Januar 2023 (IV-act. 8). Dennoch zahlte die Aus-

gleichskasse Zug dem Versicherten ab Februar 2023 zusätzlich zu den Fr. 490.– weiterhin

auch die bisherigen Fr. 478.– aus. Erst aufgrund eines Hinweises des IT-Providers der

Ausgleichskasse im November 2024 stellte sie fest, dass dem Versicherten die Hilflosen-

entschädigung seit Februar 2023 doppelt ausbezahlt worden ist (IV-act. 12). Dementspre-

chend wurde der Versicherte mit Verfügung vom 25. November 2024 aufgefordert, die im

Zeitraum von Februar 2023 bis November 2024 zu viel bezogene Hilflosenentschädigung

im Gesamtbetrag von Fr. 10'516.– (22 x Fr. 478.–) zurückzuerstatten (IV-act. 13).

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Dezember 2024 liess A.________,

vertreten durch seinen Vater als Beistand, sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

25. November 2024 beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er

habe nichts zu Unrecht bezogen. Die Einzahlungen seien im guten Glauben angenommen

worden. Die Hilflosenentschädigung sei mit Fr. 490.– korrekt gewesen, wobei dieser An-

spruch bereits ab dem 1. Januar 2023 und nicht erst ab dem 1. Dezember 2024 bestan-

den habe. Möglicherweise habe die Ausgleichskasse bei der Globalzahlung einen Fehler

gemacht. Ab 2023 seien die monatlichen Überweisungen der Hilflosenentschädigung,

Rente und Ergänzungsleistungen nicht mehr aufgeschlüsselt worden, wodurch er nicht in

der Lage gewesen sei, die Zahlungen einzeln zuzuordnen bzw. zu prüfen (act. 1).

C.

Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte die IV-Stelle die vollumfäng-

liche Abweisung der Beschwerde. Begründend legte sie dar, die Ausgleichskasse, die für

die Auszahlung der Hilflosenentschädigung zuständig sei, habe dem Beschwerdeführer im

Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 30. November 2024 monatlich Fr. 490.– und Fr. 478.–

ausbezahlt. Somit habe der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit im Umfang von

Fr. 10'516.– (22 Monate à Fr. 478.–) zu viele Leistungen bezogen, welche er nach Art. 25

Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten habe (act. 3).

E. 3 Urteil S 2024 133

D.

Die Möglichkeit zur freigestellten Replik nahm der Beschwerdeführer nicht wahr

(act. 4).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu

den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden-

versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan-

tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva-

lidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gege-

ben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 25. November 2024. In Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versiche-

rungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2024 wurde am

13. Dezember 2024 auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts abgegeben. Die gemäss

Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der

Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Be-

schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Da-

mit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutre-

ten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord-

nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

2.

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer-

statten, es sei denn, die Leistungen wären in gutem Glauben empfangen worden und es

liege eine grosse Härte vor. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der

Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es

sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind

(BGE 138 V 74 E. 4.1; vgl. auch BGer 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 in fine mit

Hinweisen, u.a. auf BGE 133 V 579 E 4.1).

E. 4 Urteil S 2024 133

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Sozialversicherer nach dem grundsätzlichen Ent-

scheid über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zunächst über den Umfang der

Rückforderung eine Verfügung zu erlassen, wobei er auf die Möglichkeit des Erlasses

hinweist (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-

cherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Gemäss Art. 3 Abs. 3 ATSV verfügt der Versicherer

dabei den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzun-

gen für den Erlass gegeben sind. Sind die Erlassvoraussetzungen hingegen nicht bereits

offensichtlich erfüllt, entscheidet der Versicherungsträger erst nach Eintritt der Rechtskraft

der eigentlichen Rückforderungsverfügung auf ein entsprechendes schriftliches Gesuch

hin mit einer separaten Verfügung über den Erlass der Rückforderung (Art. 4 und 5

ATSV).

3.

Aktenkundig ist, dass die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 23. Januar 2023 der Teuerung angepasst und

per 1. Januar 2023 auf monatlich Fr. 490.– (anstatt der bisherigen Fr. 478.–) festgesetzt

hat (vgl. IV-act. 8). Da die Hilflosenentschädigung für den Monat Januar 2023 zu diesem

Zeitpunkt bereits ausbezahlt worden war, verrechnete die IV-Stelle die Rückforderung

(Fr. 478.–) mit der Nachzahlung (Fr. 490.–), wodurch ein Guthaben für den Monat Januar

2023 von Fr. 12.– resultierte. Zusammen mit der Hilflosenentschädigung für Februar 2023

in der Höhe von Fr. 490.– ergab sich ein Anspruch von insgesamt Fr. 502.–, der dem Be-

schwerdeführer am 7. Februar 2023 von der Ausgleichskasse, die für die Auszahlung der

Hilflosenentschädigung zuständig ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. c IVG), ausbezahlt wurde

(vgl. dazu auch IV-act. 15 sowie BF-act. 3.3). Bis und mit Januar 2023 erfolgte die Aus-

zahlung der Hilflosenentschädigung somit korrekt.

In den Monaten Februar 2023 bis November 2024 zahlte die Ausgleichskasse dem Be-

schwerdeführer jedoch fälschlicherweise neben den Fr. 490.– monatlich auch weiterhin die

bisherigen Fr. 478.– aus (vgl. IV-act. 15), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten und

von der Beschwerdegegnerin damit begründet wird, dass die Mutation (Abgang von

Fr. 478.–) vom System nicht erfasst worden sei. Dadurch wurden dem Beschwerdeführer

vom 1. Februar 2023 bis 30. November 2024 Fr. 10'516.– (22 Monate à Fr. 478.–) zu viel

ausbezahlt. Bei den im genannten Zeitraum bezogenen Hilflosenentschädigungen handelt

es sich ganz offensichtlich um unrechtmässig bezogene Leistungen im Sinne des Art. 25

Abs. 1 Satz 1 ATSG, die folglich zurückzuerstatten sind. Die in Art. 25 Abs. 2 ATSG gere-

gelten Verwirkungsfristen sind mit der Rückforderungsverfügung vom 25. November 2024

augenscheinlich gewahrt, nachdem die Ausgleichskasse erst am 12. November 2024 er-

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die zu viel aus- bezahlte Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 10'516.– zu Recht zurückgefordert hat. Damit erweist sich die Verfügung vom 25. November 2024 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Eine Par- teientschädigung ist – dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

E. 7 Urteil S 2024 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 18. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 18. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung / Rückforderung) S 2024 133

2 Urteil S 2024 133 A. Der Versicherte A.________, Jahrgang 1975, hat seit vielen Jahren Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit. Zudem bezieht er Ergänzungsleistungen. Im Januar 2023 wurde festgestellt, dass die Hilflosen- entschädigung nicht automatisch per 1. Januar 2023 der Teuerung angepasst wurde. Während der Versicherte bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf eine monatliche Hilflosen- entschädigung von Fr. 478.– hatte, stand ihm ab 1. Januar 2023 eine Hilflosenentschädi- gung von Fr. 490.– pro Monat zu. Zur Korrektur der Hilflosenentschädigung erliess die IV- Stelle deshalb die Verfügung vom 23. Januar 2023 (IV-act. 8). Dennoch zahlte die Aus- gleichskasse Zug dem Versicherten ab Februar 2023 zusätzlich zu den Fr. 490.– weiterhin auch die bisherigen Fr. 478.– aus. Erst aufgrund eines Hinweises des IT-Providers der Ausgleichskasse im November 2024 stellte sie fest, dass dem Versicherten die Hilflosen- entschädigung seit Februar 2023 doppelt ausbezahlt worden ist (IV-act. 12). Dementspre- chend wurde der Versicherte mit Verfügung vom 25. November 2024 aufgefordert, die im Zeitraum von Februar 2023 bis November 2024 zu viel bezogene Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 10'516.– (22 x Fr. 478.–) zurückzuerstatten (IV-act. 13). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Dezember 2024 liess A.________, vertreten durch seinen Vater als Beistand, sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

25. November 2024 beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe nichts zu Unrecht bezogen. Die Einzahlungen seien im guten Glauben angenommen worden. Die Hilflosenentschädigung sei mit Fr. 490.– korrekt gewesen, wobei dieser An- spruch bereits ab dem 1. Januar 2023 und nicht erst ab dem 1. Dezember 2024 bestan- den habe. Möglicherweise habe die Ausgleichskasse bei der Globalzahlung einen Fehler gemacht. Ab 2023 seien die monatlichen Überweisungen der Hilflosenentschädigung, Rente und Ergänzungsleistungen nicht mehr aufgeschlüsselt worden, wodurch er nicht in der Lage gewesen sei, die Zahlungen einzeln zuzuordnen bzw. zu prüfen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte die IV-Stelle die vollumfäng- liche Abweisung der Beschwerde. Begründend legte sie dar, die Ausgleichskasse, die für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung zuständig sei, habe dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 30. November 2024 monatlich Fr. 490.– und Fr. 478.– ausbezahlt. Somit habe der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit im Umfang von Fr. 10'516.– (22 Monate à Fr. 478.–) zu viele Leistungen bezogen, welche er nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten habe (act. 3).

3 Urteil S 2024 133 D. Die Möglichkeit zur freigestellten Replik nahm der Beschwerdeführer nicht wahr (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gege- ben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 25. November 2024. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versiche- rungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2024 wurde am

13. Dezember 2024 auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts abgegeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Da- mit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutre- ten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer- statten, es sei denn, die Leistungen wären in gutem Glauben empfangen worden und es liege eine grosse Härte vor. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 138 V 74 E. 4.1; vgl. auch BGer 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 in fine mit Hinweisen, u.a. auf BGE 133 V 579 E 4.1).

4 Urteil S 2024 133 In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Sozialversicherer nach dem grundsätzlichen Ent- scheid über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zunächst über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung zu erlassen, wobei er auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Gemäss Art. 3 Abs. 3 ATSV verfügt der Versicherer dabei den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzun- gen für den Erlass gegeben sind. Sind die Erlassvoraussetzungen hingegen nicht bereits offensichtlich erfüllt, entscheidet der Versicherungsträger erst nach Eintritt der Rechtskraft der eigentlichen Rückforderungsverfügung auf ein entsprechendes schriftliches Gesuch hin mit einer separaten Verfügung über den Erlass der Rückforderung (Art. 4 und 5 ATSV). 3. Aktenkundig ist, dass die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 23. Januar 2023 der Teuerung angepasst und per 1. Januar 2023 auf monatlich Fr. 490.– (anstatt der bisherigen Fr. 478.–) festgesetzt hat (vgl. IV-act. 8). Da die Hilflosenentschädigung für den Monat Januar 2023 zu diesem Zeitpunkt bereits ausbezahlt worden war, verrechnete die IV-Stelle die Rückforderung (Fr. 478.–) mit der Nachzahlung (Fr. 490.–), wodurch ein Guthaben für den Monat Januar 2023 von Fr. 12.– resultierte. Zusammen mit der Hilflosenentschädigung für Februar 2023 in der Höhe von Fr. 490.– ergab sich ein Anspruch von insgesamt Fr. 502.–, der dem Be- schwerdeführer am 7. Februar 2023 von der Ausgleichskasse, die für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung zuständig ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. c IVG), ausbezahlt wurde (vgl. dazu auch IV-act. 15 sowie BF-act. 3.3). Bis und mit Januar 2023 erfolgte die Aus- zahlung der Hilflosenentschädigung somit korrekt. In den Monaten Februar 2023 bis November 2024 zahlte die Ausgleichskasse dem Be- schwerdeführer jedoch fälschlicherweise neben den Fr. 490.– monatlich auch weiterhin die bisherigen Fr. 478.– aus (vgl. IV-act. 15), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten und von der Beschwerdegegnerin damit begründet wird, dass die Mutation (Abgang von Fr. 478.–) vom System nicht erfasst worden sei. Dadurch wurden dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2023 bis 30. November 2024 Fr. 10'516.– (22 Monate à Fr. 478.–) zu viel ausbezahlt. Bei den im genannten Zeitraum bezogenen Hilflosenentschädigungen handelt es sich ganz offensichtlich um unrechtmässig bezogene Leistungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, die folglich zurückzuerstatten sind. Die in Art. 25 Abs. 2 ATSG gere- gelten Verwirkungsfristen sind mit der Rückforderungsverfügung vom 25. November 2024 augenscheinlich gewahrt, nachdem die Ausgleichskasse erst am 12. November 2024 er-

5 Urteil S 2024 133 fahren hat, dass es im Zeitraum von Februar 2023 bis November 2024 zu einer Doppel- auszahlung der Hilflosenentschädigung gekommen ist (vgl. IV-act. 12). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 10'516.– verfügt hat. 4. Zu prüfen ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings, ob die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte offensichtlich er- füllt sind und die Beschwerdegegnerin dementsprechend in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückforderung hätte verzichten müssen. Vorliegend erweist sich der gute Glaube des Beschwerdeführers zumindest nicht zum vornherein als offensichtlich erstellt, sodass ein Verzicht auf die Rückforderung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 ATSV entfällt. Da über ein allfälliges Erlassgesuch die IV-Stelle verfügungsweise zu befinden hätte – und ein solches somit vorliegend nicht vom Streitgegenstand mitumfasst ist –, braucht hier keine eigentliche Prüfung der Erlassvoraussetzungen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 ATSV stattzufinden. Angesichts dessen erübrigt sich im vorliegenden Verfahren auch eine weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, betreffen die- se doch im Wesentlichen den Aspekt der Gutgläubigkeit. Dies hat insbesondere auch für den Einwand des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen Gutschriftsanzeigen der C.________ zu gelten, wonach die monatlichen Überweisungen der Hilflosenentschädi- gung, Rente und Ergänzungsleistungen ab 2023 nicht mehr aufgeschlüsselt gewesen sei- en und dadurch eine Zuordnung bzw. Prüfung der einzelnen Zahlungen nicht möglich ge- wesen sei. Eine vertiefte Prüfung der Erlassvoraussetzungen wird allenfalls die IV-Stelle im Rahmen eines allfälligen ordentlichen Erlassverfahrens vorzunehmen haben. Diesbe- züglich ist der Beschwerdeführer noch einmal auf die Möglichkeit hinzuweisen, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch einzureichen (vgl. in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die zu viel aus- bezahlte Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 10'516.– zu Recht zurückgefordert hat. Damit erweist sich die Verfügung vom 25. November 2024 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

6 Urteil S 2024 133 6. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Eine Par- teientschädigung ist – dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

7 Urteil S 2024 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 18. März 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am