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S 2024 126

Zg Verwaltungsgericht · 2025-04-28 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung) — Beschwerde

Erwägungen (27 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 126 A. A.a Die A.________ AG machte am 1. Februar 2023 beim Amt für Wirtschaft und Ar- beit (AWA) Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall im Monat Januar 2023; aufgrund von Schnee und Kälte hätten drei Arbeitnehmer während 9,5 Tagen vorgesehene Arbeiten nicht ausführen können (ALK pag. 139–154). Das AWA erhob mit Verfügung vom 9. März 2023 Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitsausfall sei nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen bzw. habe nicht rechtsgenüglich dargelegt werden können (ALK pag. 115– 118). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ab (ALK pag. 106–113). Die darauf von der A.________ AG erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil S 2023 80 vom 28. Juni 2024 gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies das AWA an, die Sache nach Eintritt der Rechts- kraft an die von der A.________ AG gewählte Arbeitslosenkasse zu überweisen, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und Durchführung der rech- nerischen Vorgänge über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterent- schädigung verfüge. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) mit dem Titel "Antrag Schlechtwetterentschädigung" ersuchte die A.________ AG bezug- nehmend auf das Verwaltungsgerichtsurteil um Abrechnung der Schlechtwetterentschädi- gung. Beigelegt wurde eine tabellarische Übersicht betitelt mit "Abrechnung Schlechtwet- terentschädigung" für die Abrechnungsperiode "Jan 23" sowie die Kopie des Formulars "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Januar 2023]" vom 7. Februar 2023 (ALK pag. 67–70). Mit Verfügung vom 13. September 2024 lehnte die ALK den An- spruch auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2023 ab mit der Begrün- dung, der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung sei zu spät geltend gemacht worden und deshalb verwirkt (ALK pag. 36–38). Die dagegen erhobene Einsprache, die u.a. ein Schreiben mit dem Titel "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" mit Datum vom 7. Februar 2023 enthielt (ALK pag. 10–34), wies die ALK mit Entscheid vom 22. November 2024 ab (ALK pag. 3–9). B. Mit Beschwerde vom 28. November 2024 (Datum Poststempel) beantragte die A.________ AG sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. November 2024 und die Bestätigung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung (act. 1).

E. 2.1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a) und sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (lit. b).

E. 2.2 Nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AVIG ist der wetterbedingte Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. Nach Art. 45 Abs. 1 AVIG regelt der Bundesrat das Meldeverfahren. Gestützt darauf hat er in Art. 69 AVIV festgelegt, dass der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden muss (Abs. 1). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob der Betrieb einem Erwerbszweig angehört, für den Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann, der Arbeitsausfall ausschliesslich und unmittelbar durch das Wetter verursacht worden ist, die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann, der Arbeitsausfall ordnungsgemäss und rechtzeitig gemeldet worden ist und es sich nicht um saisonale Ausfälle oder Landwirtschaft handelt (Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft [SECO] über die Schlechtwetterentschädigung [AVIG-Praxis SWE], stand 1. Juli 2024, Rz. G7). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen als nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung vollumfänglich oder teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung. Auch wenn kein Einspruch erhoben wird, hat der Entscheid in Form einer Verfügung zu erfolgen (AVIG-Praxis SWE, Rz. G10). Gegen den Entscheid der kantonalen Amtsstelle können der Arbeitgeber und das SECO innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid können der Arbeitgeber und das SECO beim zuständigen kantona- len Versicherungsgericht Beschwerde erheben (Art. 34, 52 und 56 ATSG; AVIG-Praxis SWE, Rz. G12).

E. 2.3 Nach Art. 47 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Anspruch auf Schlechtwette- rentschädigung innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der Ar- beitslosenkasse geltend, wobei er der Kasse die für die Beurteilung der Anspruchsberech- tigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen sowie eine Ab- rechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung ein- zureichen hat (Art. 47 Abs. 3 AVIG). Die Kasse prüft die übrigen Voraussetzungen, so et-

E. 2.4 Bei der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bei der Arbeitslosenkasse innert dreier Monate handelt es sich um eine (grundsätzlich weder unterbrech- noch erstreckbare) Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung bei fehlender Geltendmachung verwirkt nach Ablauf von drei Monaten auch dann, wenn die kantonale Amtsstelle noch keinen Entscheid über das Gesuch gefällt hat oder noch ein Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren hängig ist. Den Entscheiden der kantonalen Amtsstelle und der Kasse kommt nämlich je eine eigene spezifische und für das Erlangen der Schlechtwetterentschädigung ähnlich wichtige Bedeutung zu. Jedes der beiden Organe hat die Erfüllung der obgenannten Voraussetzungen zu prüfen. Die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle ist keineswegs gewichtiger. Im Gegenteil. Es wird nicht ihre "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch einen "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Ausdruck weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Ist der Entscheid der kantonalen Amtsstelle nicht als im Mittelpunkt liegend zu betrachten, so rechtfertigt es sich nicht, die Frist für die Geltendmachung der Entschädigung bei der Kasse erst beginnen zu lassen, wenn die kantonale Amtsstelle entschieden hat. Hinzu kommt der Umstand, dass die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigungen von der Natur der Sache her kein zeitliches Hinausschieben erträgt, weil die Erfüllung der Voraussetzungen durch die Kasse nicht mehr genügend sicher geprüft werden kann. Dieses Anliegen ist denn auch der Grund, warum es sich bei der Frist für die Geltendmachung des

E. 3 Urteil S 2024 126 C. Die ALK beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweili- gen Anträgen fest (act. 6 und 8). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Ort des Betriebs (Art. 100 Abs. 3 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Ge- biet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz in B.________ hat und ein Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug angefochten ist, ist die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid vom 22. November 2024 wurde am 28. November 2024 der Schweizerischen Post übergeben und somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Die Be- schwerdeführerin ist durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beur- teilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

E. 3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Be- weislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozial- versicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentra- gung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 ZGB). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; BGer 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Die Beweislastregel nach Art. 8 ZGB gilt auch in Bezug auf verfahrensrechtliche Fragen: Wer ein Recht ausübt, für das eine Ver- wirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die Beweislast für die fristgerechte Ausübung, das heisst für den Zeitpunkt des Fristbeginns und den der Rechtsausübung. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft mithin grundsätzlich die Partei,

E. 3.2 Im Sinne dieser objektiven Beweislast würde sich der fehlende Nachweis der rechtzeitigen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zuungunsten der Be- schwerdeführerin auswirken. Es ist auch nicht etwa an der Beschwerdegegnerin, nachzu- weisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht eingereicht wurde, zu- mal der Beschwerdegegnerin der Beweis des Zeitpunkts einer Anspruchsanmeldung nur solange möglich wäre, als tatsächlich ein Gesuch eingegangen ist. Etwas zu beweisen, das nicht stattgefunden hat, ist ihr weder möglich noch kann dies von ihr verlangt werden. Genauso wenig kommt ihr die Aufgabe zu, den rechtzeitigen Eingang des Antrags der po- tenziell Anspruchsberechtigten sicherzustellen. Kommt eine Behörde aber beispielsweise ihrer Aktenführungspflicht nicht nach, so hat eine allfällige Beweislosigkeit nicht der Ge- suchsteller zu tragen (BGE 124 V 372 E. 3). 4. Strittig und zu prüfen ist Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom

22. November 2024. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin den Anspruch ihrer Arbeitnehmer auf Schlechtwetterentschädigung für die Abrech- nungsperiode Januar 2023 rechtzeitig geltend gemacht hat. Unstreitig ist, dass dies grundsätzlich bis spätestens Ende April 2023 erfolgen musste. 5.

E. 4 Urteil S 2024 126 2.

E. 5 Urteil S 2024 126 wa, ob einem Arbeitnehmer aufgrund der speziellen Art seines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 AVIG keine Schlechtwetterent- schädigung zukommen kann, und legt den anrechenbaren Arbeitsausfall für eine Abrech- nungsperiode in Bezug auf die gemeldeten Arbeitnehmer nach Art. 43 Abs. 2–4 AVIG fest (vgl. auch AVIG-Praxis SWE, Rz. G11). Sodann richtet sie, wenn die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, die Entschädigung aus (Art. 48 Abs. 2 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 70 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 48 Abs. 3 AVIG). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 43 Abs. 4 AVIG). Ein Zeitraum von vier Wochen stellt eine Abrechnungsperiode dar, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 68 Abs. 1 AVIV).

E. 5.1 Die ALK führte im angefochtenen Entscheid aus, den eigenen Unterlagen könne kein Gesuch entnommen werden, das am 7. Februar 2023 eingereicht worden sei. Ledig- lich in den Akten des AWA befinde sich ein mit 7. Februar 2023 datiertes Formular "Mel- dung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Januar 2023]", welches in Ergän- zung zur Meldung vom 1. Februar 2023 eingereicht worden sei. Der ALK sei am

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie habe die Mel- dung an die ALK innert der verlangten Frist von drei Monaten, am 7. Februar 2023, ge- macht. Das entsprechende Schreiben mit dem Titel "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" sei nicht eingeschrieben versendet worden, was auch nicht gefordert worden sei (act. 1 S. 1).

E. 5.3.1 Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung liegt was folgt im Recht: Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2024 mit dem Titel "Antrag Schlechtwetterentschädigung" samt einer tabellarischen Übersicht beti- telt mit "Abrechnung Schlechtwetterentschädigung" für die Abrechnungsperiode "Jan 23", der Kopie des Formulars "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Janu- ar 2023]" vom 7. Februar 2023 zuhanden des AWA sowie einer Kopie des Verwaltungsge- richtsurteils vom 28. Juni 2024 (Eingang bei der ALK: 24. Juli 2024 [ALK pag. 67–79]), ihre Erinnerungsschreiben vom 20. August und 6. September 2024 (Eingang bei der ALK:

21. August resp. 9. September 2024 [ALK pag. 64–66]) sowie ihre Nachfrage per E-Mail vom 13. September 2024 (ALK pag. 63). Mit der Einsprache vom 18. September 2024 ge- gen die Verfügung der ALK vom 13. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin als Beilage "B5" ein Schreiben an die ALK mit dem Titel "Antrag Schlechtwetter Abrechnung", datiert mit 7. Februar 2023, ein. Die Beilage bestand weiter aus der Kopie des Formulars "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Januar 2023]" vom 7. Februar 2023 zuhanden des AWA sowie der tabellarischen Übersicht betitelt mit "Abrechnung Schlechtwetterentschädigung" für die Abrechnungsperiode "Jan 23" (ALK pag. 16–19). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin den wetterbedingten Ar- beitsausfall dem AWA mit Schreiben vom 1. Februar 2023 gemeldet hatte (noch mit veral- tetem Formular; Eingang beim AWA: 2. Februar 2023 [ALK pag. 139–154]). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 – tituliert als "Meldung" – stellte sie dem AWA weitere Unterlagen (Ausfallmeldung auf aktuellem Formular, Werkvertrag, E-Mail-Verkehr) zu (ALK pag. 133– 137). Das AWA stellte diese Unterlagen zusammen mit der Verfügung vom 9. März 2023 der ALK zu (ALK pag. 115–118).

E. 5.3.2 Mit Blick auf das im Einspracheverfahren beigelegte, an die ALK adressierte Schreiben "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" samt tabellarischer Abrechnungsübersicht resp. dessen Datierung ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben am 7. Februar 2023 und mithin rechtzeitig bei der ALK eingereicht hat. Festzu- halten ist an dieser Stelle, dass die nicht formgerechte Geltendmachung des Anspruchs an deren fristwahrenden Wirkung in der Tat nichts geändert hätte (vgl. zum Verbot des überspitzten Formalismus etwa BGE 117 Ia E. 5a). Fest steht aber auch, dass allein von der Datierung des genannten Schreibens noch nicht darauf geschlossen werden kann, wann bzw. ob sie dieses schon vor dem Einspracheverfahren im September 2024 einge- reicht hat. Die Beschwerdeführerin gibt an, das Schreiben damals uneingeschrieben ver- sendet zu haben, womit eine Sendungsnachverfolgung ausscheidet. Inwiefern sodann das angebliche "System" der ALK, Briefe nicht zu bearbeiten und nicht zu beantworten (act. 1 S. 1 in fine), und der Umstand, dass die ALK nicht darauf hingewiesen habe, den Antrag per Einschreiben zu versenden, auf eine rechtzeitige Einreichung schliessen lassen soll- ten, leuchtet nicht ein. Für die ALK bestand keine Pflicht, die Leistungsansprecherin auf allfällige Beweisrisken hinzuweisen bzw. Empfehlungen zur Versandart zu erteilen, liegt es doch an letzterer als Trägerin der objektiven Beweislast, zu belegen, dass der Antrag frist- gerecht eingereicht wurde. Gar gegen eine Einreichung am 7. Februar 2023 spricht wohl- gemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin weder im Schreiben vom 19. Juli 2024 noch in denjenigen vom 20. August und 6. September 2024 noch in der E-Mail vom 13. September 2024 auf das resp. ein Abrechnungsgesuch vom 7. Februar 2023 bezog. Die Beschwerdegegnerin macht mit Verweis auf die Akten geltend, ein (sinngemässer) Antrag auf Schlechtwetterentschädigung sei ihr erst am 19. Juli 2024 zugegangen bzw. die mit der Einsprache vom 18. September 2024 eingereichte Beilage "B5" mit dem Dokument "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" mit Datum vom 7. Februar 2023 habe vor dem Zeitpunkt der Einsprache nicht vorgelegen. Notabene war ein resp. der entsprechen- de Antrag ausweislich der Akten auch nicht in den vom AWA mit der Verfügung vom

E. 6 Urteil S 2024 126 Entschädigungsanspruchs bei der Arbeitslosenkasse um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen). Würde die Frist erst von der Zustellung der Verfügung der kantonalen Amtsstelle an zu laufen beginnen bzw. durch ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren unterbrochen und erst mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ihren Lauf nehmen, könnten die Verhältnisse für die Kasse bis zu ihrem Entscheid wegen Zeitablaufs undurchsichtig und damit unüberprüfbar werden (vgl. BGE 119 V 370). Nur wenn den Arbeitgeber keine Schuld am Fristversäumnis trifft, kann die Frist nach Massgabe von Art. 41 ATSG wiederhergestellt werden. Aus der Rechtsun- kenntnis kann jedoch niemand Vorteile ableiten (AVIG-Praxis, Rz. SWE I2). 3.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die ALK hätte auch einen erst am 19. Juli 2024 eingegangenen Antrag auf Schlechtwetterentschädigung akzeptieren re- sp. als fristgerecht ansehen müssen. Sie stützt sich dabei auf die seinerzeitigen Erläute- rungen auf der Webseite des Kantons Zug (BF-act. B6). Der Webseite sei im Januar 2023 bezüglich der Beantragung von Schlechtwetterentschädigung unter dem Titel "Antragsstel- lung" Folgendes zu entnehmen gewesen: "Nach Erhalt einer positiven Verfügung (Bewilli- gung) vom Amt für Wirtschaft und Arbeit können Sie folgende Unterlagen bei der zustän- digen Arbeitslosenkasse zur Auszahlung Ihres Anspruches einreichen." Zudem sei der Ab- lauf zur Beantragung von Schlechtwetterentschädigung mit Kacheln dargestellt gewesen: "Voranmeldung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) → Positiver Entscheid durch AWA = Bewilligung → Antragstellung bei Arbeitslosenkasse". Gemäss der Beschwerde- führerin stehen diese Informationen in einem Widerspruch zur Ablehnung ihres Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung. Es sei nicht definiert, was bei einer negativen Verfü- gung geschehe (act. 1).

E. 6.2 Die ALK bestreitet nicht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten In- formationen bezüglich der Beantragung von Schlechtwetterentschädigung auf der Websei- te des Kantons Zug aufgeschaltet waren. Sie führte aus, die dortigen Erläuterungen dien- ten als allgemeine Hilfestellung zum Verständnis des gewöhnlichen Verfahrensablaufs ab Meldung eines wetterbedingten Arbeitsausfalls bis zur Antragstellung, welcher sach- gemäss eine "positive" Verfügung voraussetze. Die Auflistung auf der Homepage bean- spruche denn auch keine Vollständigkeit (ALK pag. 6–7 E. 5c). Es sei aber vielmehr ent- scheidend, dass das AWA als zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin in Nachachtung von Art. 27 ATSG über ihre Pflichten zur Wahrung ihres Anspruches auf Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung vollumfänglich aufgeklärt habe. Das AWA habe auf der Verfügung vom 9. März 2023 in Ergänzung zur Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, der Entschädigungsanspruch müsse ungeachtet eines pendenten Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens innert dreier Monate nach Beendigung jeder Ab- rechnungsperiode eingereicht werden. Dieser Hinweis sei unmissverständlich formuliert

E. 6.3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Dieser Passus stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Perso- nen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informations- broschüren, Merkblättern und Wegleitungen oder deren Aufschaltung im Internet erfüllt (BGer 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 7). Die Aufklärung soll sicherstellten, dass die in- teressierten Personen in die Lage versetzte werden, die für sie im konkreten Fall in Be- tracht fallenden Schritte einzuleiten oder um Beratung nach Art. 27 Abs. 2 ATSG nachzu- suchen (Egli/Meyer, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 27 N 20). Die Aufklärungs- pflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder ab- gegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige Informatio- nen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen (VGer SO VSBES.2013.159 vom 30. Januar 2014 E. 2.3.2 mit Hin- weis auf BGE 121 V 65 E. 2a f.). Demgegenüber stellt Art. 27 Abs. 2 ATSG das notwendi- ge Gegenstück zur allgemeinen Aufklärungspflicht dar und vermittelt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Aus der unterlassenen oder ungenügenden Beratung darf der interessierten Person kein Rechtsnachteil entstehen. Ob eine vom materiellen Recht oder vom Verfahrensrecht abweichende Behandlung geboten ist, prüft die Rechtsprechung im Einzelfall anhand der – sinngemäss zu handhabenden – Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zu falsch erteilten behörd- lichen Auskünften (BGE 148 V 427 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Als Schutz für berechtigtes Vertrauen auf behördliches Verhalten kann aus dem Grund- satz von Treu und Glauben unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch des Rechtsu- chenden auf vom materiellen Recht abweichende Behandlung geboten sein. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf

E. 6.3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Erläuterungen unter "An- tragsstellung" auf der Webseite des Kantons Zug missverständlich oder doch mindestens unvollständig sind. Die Formulierung "Nach Erhalt einer positiven Verfügung" sowie die grafische Darstellung des Prozesses erwecken den Eindruck, dass eine positive Verfü- gung des AWA zwingend vor der Beantragung der Schlechtwetterentschädigung bei der ALK ergehen muss. Die Erläuterungen lassen darauf schliessen, dass der Antrag bei der ALK ohne positive Verfügung des AWA nicht gestellt werden kann. Es wird für Rechtsun- kundige nicht ersichtlich, dass der Antrag auch dann gestellt werden kann resp. muss, wenn der Entscheid des AWA ausstehend oder ein Einsprache- bzw. Beschwerdeverfah- ren hängig ist. Die zur Wahrung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung zwin- gend einzuhaltende Dreimonatsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AVIG bleibt in den Erläuterun- gen gänzlich unerwähnt. Das Vorbringen der ALK, die Erläuterungen auf der Webseite würden keine Vollständigkeit beanspruchen und dienten lediglich als allgemeine Hilfestel- lung zum Verständnis des gewöhnlichen Verfahrensablaufs, zielt ins Leere. Die Unvoll- ständigkeit der Erläuterungen kommt resp. kam nämlich einer Irreführung gleich, was nicht angeht. Die Erläuterung des wesentlichen Verfahrensablaufs ist zentraler Bestandteil der Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG. Die Aufklärungspflicht ist bereits dann verletzt, wenn an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeig- net ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen (vgl. obige E. 6.3.1). Dem- nach wäre es geboten gewesen, auf der Webseite darauf hinzuweisen, dass die Antrags- stellung auch ohne positive Verfügung resp. im Falle eines Einspruchs und bei hängigem Verfahren zwingend innert Dreimonatsfrist zu erfolgen hat. Dies scheinen die zuständigen Durchführungsorgane denn auch erkannt zu haben, sind die Erläuterungen auf der Web- seite in der Zwischenzeit doch angepasst worden. Neu wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperi- ode geltend gemacht werden muss, auch wenn der Entscheid vom AWA für die Bewilli- gung der Schlechtwetterentschädigung noch hängig ist. Zudem wird auf der Webseite nun darauf aufmerksam gemacht, dass ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren die Drei-

E. 7 Februar 2023 kein Antrag (oder ein anderweitiges Dokument) betreffend die Geltend- machung einer Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2023 dargebracht worden. Erst am 19. Juli 2024 habe die Beschwerdeführerin um Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung ersucht. Einen formellen "Antrag auf Schlechtwetterent- schädigung" habe sie nicht eingereicht. Selbst wenn die Eingabe vom 19. Juli 2024 als gültige Antragstellung akzeptiert würde, ändere dies nichts daran, dass die Dreimonatsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AVIG versäumt worden sei (BF-act. 3.1). Die mit der Einsprache vom

E. 8 Urteil S 2024 126

18. September 2024 eingereichte Beilage "B5" mit dem Dokument "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" mit Datum vom 7. Februar 2023 habe vor dem Zeitpunkt der Einsprache nicht vorgelegen (act. 4).

E. 9 März 2023 übermittelten Akten enthalten gewesen. Hinweise auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Behörde fehlen, weshalb mindestens ebenso gut davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor dem Einspracheverfahren im September 2024 kein Gesuch auf Schlechtwetterentschädigung eingereicht hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine der möglichen Sachverhaltsvarianten für sich beanspruchen kann, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die Beschwerdeführerin als objektiv Beweisbelastete trägt die Folgen dieser Beweislosigkeit (vgl. E. 3.2); die Ein-

E. 10 Urteil S 2024 126 reichungsfrist vom 30. April 2023 wurde verpasst, was grundsätzlich das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (vgl. obige E. 2.4). 6. Zu beleuchten bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Erläuterungen zur Schlechtwetterentschädigung auf der Webseite des Kantons Zug resp. der ALK aus Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten kann.

E. 11 Urteil S 2024 126 und lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der gebotenen Sorgfalt ihren Antrag rechtzeitig einreichen können. Die Verantwortung für die nicht fristgerechte Antragsstellung auf Schlechtwetterentschädigung liege daher bei der Beschwerdeführerin (act. 4 und 8).

E. 12 Urteil S 2024 126 Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1). Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Ver- trauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte kennen sollen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen (BGer 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 f.).

E. 13 Urteil S 2024 126 monatsfrist nicht unterbricht (vgl. https://zg.ch/de/wirtschaft-arbeit/leistungen-fuer- arbeitgeber/schlechtwetterentschaedigung, besucht am 1. April 2025). Ausgehend davon die Eingabe vom 19. Juli 2024 ausnahmsweise als fristwahrend zu be- trachten, rechtfertigt sich indes nicht. Mit der ALK muss sich die Beschwerdeführerin näm- lich entgegenhalten lassen, dass in der Verfügung des AWA vom 9. März 2023 auf die Dreimonatsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AVIG sowie den Umstand, dass ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren diese Frist nicht unterbreche, explizit hingewiesen wurde (ALK pag. 118). Die Lektüre der vierseitigen Verfügung (inkl. Rechtsmittelbelehrung und Hin- weise) war der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar. Die Fehlerhaftigkeit resp. Unvollständigkeit der Angaben auf der Homepage war für sie somit (bei Aufgebot der gehörigen Sorgfalt) erkennbar, zumal der in der Verfügung enthaltene Hinweis auf die Frist

– anders als die allgemeinen Erläuterungen auf der Webseite – in einer konkreten, von der Beschwerdeführerin (mit der Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall) initiierten An- gelegenheit erfolgte. Notabene wäre es der Beschwerdeführerin auch offen gestanden, mit den Behörden in Kontakt zu treten zur Klärung der Situation. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtzeitigkeit der Antragsstellung nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, weshalb der Anspruch verwirkt ist. Zudem drängt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung auf. Dementsprechend hat die ALK den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2023 zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 14 Urteil S 2024 126 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 28. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 28. April 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung) S 2024 126

2 Urteil S 2024 126 A. A.a Die A.________ AG machte am 1. Februar 2023 beim Amt für Wirtschaft und Ar- beit (AWA) Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall im Monat Januar 2023; aufgrund von Schnee und Kälte hätten drei Arbeitnehmer während 9,5 Tagen vorgesehene Arbeiten nicht ausführen können (ALK pag. 139–154). Das AWA erhob mit Verfügung vom 9. März 2023 Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitsausfall sei nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen bzw. habe nicht rechtsgenüglich dargelegt werden können (ALK pag. 115– 118). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ab (ALK pag. 106–113). Die darauf von der A.________ AG erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil S 2023 80 vom 28. Juni 2024 gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies das AWA an, die Sache nach Eintritt der Rechts- kraft an die von der A.________ AG gewählte Arbeitslosenkasse zu überweisen, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und Durchführung der rech- nerischen Vorgänge über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterent- schädigung verfüge. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) mit dem Titel "Antrag Schlechtwetterentschädigung" ersuchte die A.________ AG bezug- nehmend auf das Verwaltungsgerichtsurteil um Abrechnung der Schlechtwetterentschädi- gung. Beigelegt wurde eine tabellarische Übersicht betitelt mit "Abrechnung Schlechtwet- terentschädigung" für die Abrechnungsperiode "Jan 23" sowie die Kopie des Formulars "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Januar 2023]" vom 7. Februar 2023 (ALK pag. 67–70). Mit Verfügung vom 13. September 2024 lehnte die ALK den An- spruch auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2023 ab mit der Begrün- dung, der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung sei zu spät geltend gemacht worden und deshalb verwirkt (ALK pag. 36–38). Die dagegen erhobene Einsprache, die u.a. ein Schreiben mit dem Titel "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" mit Datum vom 7. Februar 2023 enthielt (ALK pag. 10–34), wies die ALK mit Entscheid vom 22. November 2024 ab (ALK pag. 3–9). B. Mit Beschwerde vom 28. November 2024 (Datum Poststempel) beantragte die A.________ AG sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. November 2024 und die Bestätigung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung (act. 1).

3 Urteil S 2024 126 C. Die ALK beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweili- gen Anträgen fest (act. 6 und 8). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Ort des Betriebs (Art. 100 Abs. 3 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Ge- biet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz in B.________ hat und ein Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug angefochten ist, ist die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid vom 22. November 2024 wurde am 28. November 2024 der Schweizerischen Post übergeben und somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Die Be- schwerdeführerin ist durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beur- teilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

4 Urteil S 2024 126 2. 2.1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a) und sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (lit. b). 2.2 Nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AVIG ist der wetterbedingte Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. Nach Art. 45 Abs. 1 AVIG regelt der Bundesrat das Meldeverfahren. Gestützt darauf hat er in Art. 69 AVIV festgelegt, dass der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden muss (Abs. 1). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob der Betrieb einem Erwerbszweig angehört, für den Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann, der Arbeitsausfall ausschliesslich und unmittelbar durch das Wetter verursacht worden ist, die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann, der Arbeitsausfall ordnungsgemäss und rechtzeitig gemeldet worden ist und es sich nicht um saisonale Ausfälle oder Landwirtschaft handelt (Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft [SECO] über die Schlechtwetterentschädigung [AVIG-Praxis SWE], stand 1. Juli 2024, Rz. G7). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen als nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung vollumfänglich oder teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung. Auch wenn kein Einspruch erhoben wird, hat der Entscheid in Form einer Verfügung zu erfolgen (AVIG-Praxis SWE, Rz. G10). Gegen den Entscheid der kantonalen Amtsstelle können der Arbeitgeber und das SECO innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid können der Arbeitgeber und das SECO beim zuständigen kantona- len Versicherungsgericht Beschwerde erheben (Art. 34, 52 und 56 ATSG; AVIG-Praxis SWE, Rz. G12). 2.3 Nach Art. 47 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Anspruch auf Schlechtwette- rentschädigung innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der Ar- beitslosenkasse geltend, wobei er der Kasse die für die Beurteilung der Anspruchsberech- tigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen sowie eine Ab- rechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung ein- zureichen hat (Art. 47 Abs. 3 AVIG). Die Kasse prüft die übrigen Voraussetzungen, so et-

5 Urteil S 2024 126 wa, ob einem Arbeitnehmer aufgrund der speziellen Art seines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 AVIG keine Schlechtwetterent- schädigung zukommen kann, und legt den anrechenbaren Arbeitsausfall für eine Abrech- nungsperiode in Bezug auf die gemeldeten Arbeitnehmer nach Art. 43 Abs. 2–4 AVIG fest (vgl. auch AVIG-Praxis SWE, Rz. G11). Sodann richtet sie, wenn die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, die Entschädigung aus (Art. 48 Abs. 2 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 70 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 48 Abs. 3 AVIG). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 43 Abs. 4 AVIG). Ein Zeitraum von vier Wochen stellt eine Abrechnungsperiode dar, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 68 Abs. 1 AVIV). 2.4 Bei der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bei der Arbeitslosenkasse innert dreier Monate handelt es sich um eine (grundsätzlich weder unterbrech- noch erstreckbare) Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung bei fehlender Geltendmachung verwirkt nach Ablauf von drei Monaten auch dann, wenn die kantonale Amtsstelle noch keinen Entscheid über das Gesuch gefällt hat oder noch ein Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren hängig ist. Den Entscheiden der kantonalen Amtsstelle und der Kasse kommt nämlich je eine eigene spezifische und für das Erlangen der Schlechtwetterentschädigung ähnlich wichtige Bedeutung zu. Jedes der beiden Organe hat die Erfüllung der obgenannten Voraussetzungen zu prüfen. Die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle ist keineswegs gewichtiger. Im Gegenteil. Es wird nicht ihre "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch einen "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Ausdruck weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Ist der Entscheid der kantonalen Amtsstelle nicht als im Mittelpunkt liegend zu betrachten, so rechtfertigt es sich nicht, die Frist für die Geltendmachung der Entschädigung bei der Kasse erst beginnen zu lassen, wenn die kantonale Amtsstelle entschieden hat. Hinzu kommt der Umstand, dass die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigungen von der Natur der Sache her kein zeitliches Hinausschieben erträgt, weil die Erfüllung der Voraussetzungen durch die Kasse nicht mehr genügend sicher geprüft werden kann. Dieses Anliegen ist denn auch der Grund, warum es sich bei der Frist für die Geltendmachung des

6 Urteil S 2024 126 Entschädigungsanspruchs bei der Arbeitslosenkasse um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen). Würde die Frist erst von der Zustellung der Verfügung der kantonalen Amtsstelle an zu laufen beginnen bzw. durch ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren unterbrochen und erst mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ihren Lauf nehmen, könnten die Verhältnisse für die Kasse bis zu ihrem Entscheid wegen Zeitablaufs undurchsichtig und damit unüberprüfbar werden (vgl. BGE 119 V 370). Nur wenn den Arbeitgeber keine Schuld am Fristversäumnis trifft, kann die Frist nach Massgabe von Art. 41 ATSG wiederhergestellt werden. Aus der Rechtsun- kenntnis kann jedoch niemand Vorteile ableiten (AVIG-Praxis, Rz. SWE I2). 3. 3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Be- weislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozial- versicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentra- gung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 ZGB). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; BGer 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Die Beweislastregel nach Art. 8 ZGB gilt auch in Bezug auf verfahrensrechtliche Fragen: Wer ein Recht ausübt, für das eine Ver- wirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die Beweislast für die fristgerechte Ausübung, das heisst für den Zeitpunkt des Fristbeginns und den der Rechtsausübung. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft mithin grundsätzlich die Partei,

7 Urteil S 2024 126 welche diese Handlung vorzunehmen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine Umkehrung der Beweis- last ein; diese ist dann von der Behörde zu tragen (BGE 92 I 253 E. 3). 3.2 Im Sinne dieser objektiven Beweislast würde sich der fehlende Nachweis der rechtzeitigen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zuungunsten der Be- schwerdeführerin auswirken. Es ist auch nicht etwa an der Beschwerdegegnerin, nachzu- weisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht eingereicht wurde, zu- mal der Beschwerdegegnerin der Beweis des Zeitpunkts einer Anspruchsanmeldung nur solange möglich wäre, als tatsächlich ein Gesuch eingegangen ist. Etwas zu beweisen, das nicht stattgefunden hat, ist ihr weder möglich noch kann dies von ihr verlangt werden. Genauso wenig kommt ihr die Aufgabe zu, den rechtzeitigen Eingang des Antrags der po- tenziell Anspruchsberechtigten sicherzustellen. Kommt eine Behörde aber beispielsweise ihrer Aktenführungspflicht nicht nach, so hat eine allfällige Beweislosigkeit nicht der Ge- suchsteller zu tragen (BGE 124 V 372 E. 3). 4. Strittig und zu prüfen ist Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom

22. November 2024. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin den Anspruch ihrer Arbeitnehmer auf Schlechtwetterentschädigung für die Abrech- nungsperiode Januar 2023 rechtzeitig geltend gemacht hat. Unstreitig ist, dass dies grundsätzlich bis spätestens Ende April 2023 erfolgen musste. 5. 5.1 Die ALK führte im angefochtenen Entscheid aus, den eigenen Unterlagen könne kein Gesuch entnommen werden, das am 7. Februar 2023 eingereicht worden sei. Ledig- lich in den Akten des AWA befinde sich ein mit 7. Februar 2023 datiertes Formular "Mel- dung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Januar 2023]", welches in Ergän- zung zur Meldung vom 1. Februar 2023 eingereicht worden sei. Der ALK sei am

7. Februar 2023 kein Antrag (oder ein anderweitiges Dokument) betreffend die Geltend- machung einer Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2023 dargebracht worden. Erst am 19. Juli 2024 habe die Beschwerdeführerin um Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung ersucht. Einen formellen "Antrag auf Schlechtwetterent- schädigung" habe sie nicht eingereicht. Selbst wenn die Eingabe vom 19. Juli 2024 als gültige Antragstellung akzeptiert würde, ändere dies nichts daran, dass die Dreimonatsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AVIG versäumt worden sei (BF-act. 3.1). Die mit der Einsprache vom

8 Urteil S 2024 126

18. September 2024 eingereichte Beilage "B5" mit dem Dokument "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" mit Datum vom 7. Februar 2023 habe vor dem Zeitpunkt der Einsprache nicht vorgelegen (act. 4). 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie habe die Mel- dung an die ALK innert der verlangten Frist von drei Monaten, am 7. Februar 2023, ge- macht. Das entsprechende Schreiben mit dem Titel "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" sei nicht eingeschrieben versendet worden, was auch nicht gefordert worden sei (act. 1 S. 1). 5.3 5.3.1 Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung liegt was folgt im Recht: Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2024 mit dem Titel "Antrag Schlechtwetterentschädigung" samt einer tabellarischen Übersicht beti- telt mit "Abrechnung Schlechtwetterentschädigung" für die Abrechnungsperiode "Jan 23", der Kopie des Formulars "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Janu- ar 2023]" vom 7. Februar 2023 zuhanden des AWA sowie einer Kopie des Verwaltungsge- richtsurteils vom 28. Juni 2024 (Eingang bei der ALK: 24. Juli 2024 [ALK pag. 67–79]), ihre Erinnerungsschreiben vom 20. August und 6. September 2024 (Eingang bei der ALK:

21. August resp. 9. September 2024 [ALK pag. 64–66]) sowie ihre Nachfrage per E-Mail vom 13. September 2024 (ALK pag. 63). Mit der Einsprache vom 18. September 2024 ge- gen die Verfügung der ALK vom 13. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin als Beilage "B5" ein Schreiben an die ALK mit dem Titel "Antrag Schlechtwetter Abrechnung", datiert mit 7. Februar 2023, ein. Die Beilage bestand weiter aus der Kopie des Formulars "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats [Januar 2023]" vom 7. Februar 2023 zuhanden des AWA sowie der tabellarischen Übersicht betitelt mit "Abrechnung Schlechtwetterentschädigung" für die Abrechnungsperiode "Jan 23" (ALK pag. 16–19). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin den wetterbedingten Ar- beitsausfall dem AWA mit Schreiben vom 1. Februar 2023 gemeldet hatte (noch mit veral- tetem Formular; Eingang beim AWA: 2. Februar 2023 [ALK pag. 139–154]). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 – tituliert als "Meldung" – stellte sie dem AWA weitere Unterlagen (Ausfallmeldung auf aktuellem Formular, Werkvertrag, E-Mail-Verkehr) zu (ALK pag. 133– 137). Das AWA stellte diese Unterlagen zusammen mit der Verfügung vom 9. März 2023 der ALK zu (ALK pag. 115–118).

9 Urteil S 2024 126 5.3.2 Mit Blick auf das im Einspracheverfahren beigelegte, an die ALK adressierte Schreiben "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" samt tabellarischer Abrechnungsübersicht resp. dessen Datierung ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben am 7. Februar 2023 und mithin rechtzeitig bei der ALK eingereicht hat. Festzu- halten ist an dieser Stelle, dass die nicht formgerechte Geltendmachung des Anspruchs an deren fristwahrenden Wirkung in der Tat nichts geändert hätte (vgl. zum Verbot des überspitzten Formalismus etwa BGE 117 Ia E. 5a). Fest steht aber auch, dass allein von der Datierung des genannten Schreibens noch nicht darauf geschlossen werden kann, wann bzw. ob sie dieses schon vor dem Einspracheverfahren im September 2024 einge- reicht hat. Die Beschwerdeführerin gibt an, das Schreiben damals uneingeschrieben ver- sendet zu haben, womit eine Sendungsnachverfolgung ausscheidet. Inwiefern sodann das angebliche "System" der ALK, Briefe nicht zu bearbeiten und nicht zu beantworten (act. 1 S. 1 in fine), und der Umstand, dass die ALK nicht darauf hingewiesen habe, den Antrag per Einschreiben zu versenden, auf eine rechtzeitige Einreichung schliessen lassen soll- ten, leuchtet nicht ein. Für die ALK bestand keine Pflicht, die Leistungsansprecherin auf allfällige Beweisrisken hinzuweisen bzw. Empfehlungen zur Versandart zu erteilen, liegt es doch an letzterer als Trägerin der objektiven Beweislast, zu belegen, dass der Antrag frist- gerecht eingereicht wurde. Gar gegen eine Einreichung am 7. Februar 2023 spricht wohl- gemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin weder im Schreiben vom 19. Juli 2024 noch in denjenigen vom 20. August und 6. September 2024 noch in der E-Mail vom 13. September 2024 auf das resp. ein Abrechnungsgesuch vom 7. Februar 2023 bezog. Die Beschwerdegegnerin macht mit Verweis auf die Akten geltend, ein (sinngemässer) Antrag auf Schlechtwetterentschädigung sei ihr erst am 19. Juli 2024 zugegangen bzw. die mit der Einsprache vom 18. September 2024 eingereichte Beilage "B5" mit dem Dokument "Antrag Schlechtwetter Abrechnung" mit Datum vom 7. Februar 2023 habe vor dem Zeitpunkt der Einsprache nicht vorgelegen. Notabene war ein resp. der entsprechen- de Antrag ausweislich der Akten auch nicht in den vom AWA mit der Verfügung vom

9. März 2023 übermittelten Akten enthalten gewesen. Hinweise auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Behörde fehlen, weshalb mindestens ebenso gut davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor dem Einspracheverfahren im September 2024 kein Gesuch auf Schlechtwetterentschädigung eingereicht hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine der möglichen Sachverhaltsvarianten für sich beanspruchen kann, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die Beschwerdeführerin als objektiv Beweisbelastete trägt die Folgen dieser Beweislosigkeit (vgl. E. 3.2); die Ein-

10 Urteil S 2024 126 reichungsfrist vom 30. April 2023 wurde verpasst, was grundsätzlich das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (vgl. obige E. 2.4). 6. Zu beleuchten bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Erläuterungen zur Schlechtwetterentschädigung auf der Webseite des Kantons Zug resp. der ALK aus Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die ALK hätte auch einen erst am 19. Juli 2024 eingegangenen Antrag auf Schlechtwetterentschädigung akzeptieren re- sp. als fristgerecht ansehen müssen. Sie stützt sich dabei auf die seinerzeitigen Erläute- rungen auf der Webseite des Kantons Zug (BF-act. B6). Der Webseite sei im Januar 2023 bezüglich der Beantragung von Schlechtwetterentschädigung unter dem Titel "Antragsstel- lung" Folgendes zu entnehmen gewesen: "Nach Erhalt einer positiven Verfügung (Bewilli- gung) vom Amt für Wirtschaft und Arbeit können Sie folgende Unterlagen bei der zustän- digen Arbeitslosenkasse zur Auszahlung Ihres Anspruches einreichen." Zudem sei der Ab- lauf zur Beantragung von Schlechtwetterentschädigung mit Kacheln dargestellt gewesen: "Voranmeldung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) → Positiver Entscheid durch AWA = Bewilligung → Antragstellung bei Arbeitslosenkasse". Gemäss der Beschwerde- führerin stehen diese Informationen in einem Widerspruch zur Ablehnung ihres Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung. Es sei nicht definiert, was bei einer negativen Verfü- gung geschehe (act. 1). 6.2 Die ALK bestreitet nicht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten In- formationen bezüglich der Beantragung von Schlechtwetterentschädigung auf der Websei- te des Kantons Zug aufgeschaltet waren. Sie führte aus, die dortigen Erläuterungen dien- ten als allgemeine Hilfestellung zum Verständnis des gewöhnlichen Verfahrensablaufs ab Meldung eines wetterbedingten Arbeitsausfalls bis zur Antragstellung, welcher sach- gemäss eine "positive" Verfügung voraussetze. Die Auflistung auf der Homepage bean- spruche denn auch keine Vollständigkeit (ALK pag. 6–7 E. 5c). Es sei aber vielmehr ent- scheidend, dass das AWA als zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin in Nachachtung von Art. 27 ATSG über ihre Pflichten zur Wahrung ihres Anspruches auf Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung vollumfänglich aufgeklärt habe. Das AWA habe auf der Verfügung vom 9. März 2023 in Ergänzung zur Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, der Entschädigungsanspruch müsse ungeachtet eines pendenten Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens innert dreier Monate nach Beendigung jeder Ab- rechnungsperiode eingereicht werden. Dieser Hinweis sei unmissverständlich formuliert

11 Urteil S 2024 126 und lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der gebotenen Sorgfalt ihren Antrag rechtzeitig einreichen können. Die Verantwortung für die nicht fristgerechte Antragsstellung auf Schlechtwetterentschädigung liege daher bei der Beschwerdeführerin (act. 4 und 8). 6.3 6.3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Dieser Passus stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Perso- nen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informations- broschüren, Merkblättern und Wegleitungen oder deren Aufschaltung im Internet erfüllt (BGer 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 7). Die Aufklärung soll sicherstellten, dass die in- teressierten Personen in die Lage versetzte werden, die für sie im konkreten Fall in Be- tracht fallenden Schritte einzuleiten oder um Beratung nach Art. 27 Abs. 2 ATSG nachzu- suchen (Egli/Meyer, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 27 N 20). Die Aufklärungs- pflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder ab- gegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige Informatio- nen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen (VGer SO VSBES.2013.159 vom 30. Januar 2014 E. 2.3.2 mit Hin- weis auf BGE 121 V 65 E. 2a f.). Demgegenüber stellt Art. 27 Abs. 2 ATSG das notwendi- ge Gegenstück zur allgemeinen Aufklärungspflicht dar und vermittelt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Aus der unterlassenen oder ungenügenden Beratung darf der interessierten Person kein Rechtsnachteil entstehen. Ob eine vom materiellen Recht oder vom Verfahrensrecht abweichende Behandlung geboten ist, prüft die Rechtsprechung im Einzelfall anhand der – sinngemäss zu handhabenden – Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zu falsch erteilten behörd- lichen Auskünften (BGE 148 V 427 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Als Schutz für berechtigtes Vertrauen auf behördliches Verhalten kann aus dem Grund- satz von Treu und Glauben unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch des Rechtsu- chenden auf vom materiellen Recht abweichende Behandlung geboten sein. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf

12 Urteil S 2024 126 Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1). Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Ver- trauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte kennen sollen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen (BGer 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 f.). 6.3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Erläuterungen unter "An- tragsstellung" auf der Webseite des Kantons Zug missverständlich oder doch mindestens unvollständig sind. Die Formulierung "Nach Erhalt einer positiven Verfügung" sowie die grafische Darstellung des Prozesses erwecken den Eindruck, dass eine positive Verfü- gung des AWA zwingend vor der Beantragung der Schlechtwetterentschädigung bei der ALK ergehen muss. Die Erläuterungen lassen darauf schliessen, dass der Antrag bei der ALK ohne positive Verfügung des AWA nicht gestellt werden kann. Es wird für Rechtsun- kundige nicht ersichtlich, dass der Antrag auch dann gestellt werden kann resp. muss, wenn der Entscheid des AWA ausstehend oder ein Einsprache- bzw. Beschwerdeverfah- ren hängig ist. Die zur Wahrung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung zwin- gend einzuhaltende Dreimonatsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AVIG bleibt in den Erläuterun- gen gänzlich unerwähnt. Das Vorbringen der ALK, die Erläuterungen auf der Webseite würden keine Vollständigkeit beanspruchen und dienten lediglich als allgemeine Hilfestel- lung zum Verständnis des gewöhnlichen Verfahrensablaufs, zielt ins Leere. Die Unvoll- ständigkeit der Erläuterungen kommt resp. kam nämlich einer Irreführung gleich, was nicht angeht. Die Erläuterung des wesentlichen Verfahrensablaufs ist zentraler Bestandteil der Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG. Die Aufklärungspflicht ist bereits dann verletzt, wenn an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeig- net ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen (vgl. obige E. 6.3.1). Dem- nach wäre es geboten gewesen, auf der Webseite darauf hinzuweisen, dass die Antrags- stellung auch ohne positive Verfügung resp. im Falle eines Einspruchs und bei hängigem Verfahren zwingend innert Dreimonatsfrist zu erfolgen hat. Dies scheinen die zuständigen Durchführungsorgane denn auch erkannt zu haben, sind die Erläuterungen auf der Web- seite in der Zwischenzeit doch angepasst worden. Neu wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperi- ode geltend gemacht werden muss, auch wenn der Entscheid vom AWA für die Bewilli- gung der Schlechtwetterentschädigung noch hängig ist. Zudem wird auf der Webseite nun darauf aufmerksam gemacht, dass ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren die Drei-

13 Urteil S 2024 126 monatsfrist nicht unterbricht (vgl. https://zg.ch/de/wirtschaft-arbeit/leistungen-fuer- arbeitgeber/schlechtwetterentschaedigung, besucht am 1. April 2025). Ausgehend davon die Eingabe vom 19. Juli 2024 ausnahmsweise als fristwahrend zu be- trachten, rechtfertigt sich indes nicht. Mit der ALK muss sich die Beschwerdeführerin näm- lich entgegenhalten lassen, dass in der Verfügung des AWA vom 9. März 2023 auf die Dreimonatsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AVIG sowie den Umstand, dass ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren diese Frist nicht unterbreche, explizit hingewiesen wurde (ALK pag. 118). Die Lektüre der vierseitigen Verfügung (inkl. Rechtsmittelbelehrung und Hin- weise) war der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar. Die Fehlerhaftigkeit resp. Unvollständigkeit der Angaben auf der Homepage war für sie somit (bei Aufgebot der gehörigen Sorgfalt) erkennbar, zumal der in der Verfügung enthaltene Hinweis auf die Frist

– anders als die allgemeinen Erläuterungen auf der Webseite – in einer konkreten, von der Beschwerdeführerin (mit der Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall) initiierten An- gelegenheit erfolgte. Notabene wäre es der Beschwerdeführerin auch offen gestanden, mit den Behörden in Kontakt zu treten zur Klärung der Situation. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtzeitigkeit der Antragsstellung nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, weshalb der Anspruch verwirkt ist. Zudem drängt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung auf. Dementsprechend hat die ALK den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2023 zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

14 Urteil S 2024 126 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 28. April 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am