Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Berufliche Massnahmen) — Beschwerde
Erwägungen (24 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 125 A. A.a Der 1981 geborene Versicherte, A.________, gelernter Elektromonteur, meldete sich im August 2006 unter Hinweis auf eine schizo-affektive Psychose bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge Leistungen in Form von mehreren Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung [IV- act. 13], Berufliche Abklärung [IV-act. 15], Umschulung mit EFZ Kaufmann Basisbildung [IV-act. 23, 30, 36], Arbeitsvermittlung [IV-act. 40], Arbeitstraining [IV-act. 45, 50, 54]). An- fang 2012 wurden die Eingliederungsbemühungen eingestellt (IV-act. 60). Anschliessend bat die IV-Stelle den Versicherten um verschiedene Angaben, um den Leistungsanspruch abschliessend beurteilen zu können (IV-act. 61 f.). Eine Reaktion des Versicherten ist nicht aktenkundig. A.b Im Oktober 2021 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf Knie- und Rücken- beschwerden erneut zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 63). Nach Abklärungen gewährte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. August 2022 Berufs- beratung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 86). Nach- dem der Versicherte den Wunsch geäussert hatte, eine Umschulung zum Elektroplaner zu machen, empfahl der Eingliederungsberater eine beruflich-medizinische Abklärung. Diese wurde im Frühjahr 2023 bei der Befas Zentralschweiz durchgeführt (IV-act. 92, 94). Die dortigen Fachleute gingen davon aus, dass beim Versicherten nur eine bedingte Einglie- derungsfähigkeit bestehe; es bedürfe vorgängiger Massnahmen, um eine volle Eingliede- rungsfähigkeit zu erreichen. Es wurde empfohlen, dass der Versicherte seine kaufmänni- schen Grundkenntnisse über längere Zeit in einem geschützten Rahmen aufbaue (IV- act. 98/21 f.). Darauf gewährte die IV-Stelle dem Versicherten ein Arbeitstraining beim B.________ resp. der Praxisfirma C.________ vom 22. Mai bis 21. November 2023 (IV- act. 106, 114). Im Abschlussbericht des B.________ vom 20. November 2023 wurde fest- gehalten, dass der Versicherte in sämtlichen Methodenkompetenzen Entwicklungsbedarf aufweise; Stärken bzw. Ressourcen wurden bei keiner Schlüsselkompetenz vermerkt (IV- act. 127/7). Im März 2024 gewährte die IV-Stelle Unterstützung bei der Suche eines ge- eigneten Arbeitsplatzes bzw. Job Coaching durch die D.________ (IV-act. 144, 147). Dies mündete in der Vereinbarung eines Arbeitstrainings bei der E.________ vom 15. Juli 2024 bis 14. Januar 2025 (IV-act. 153, 162). Per 31. August 2024 wurde das Arbeitstraining vorzeitig beendet, nachdem die Arbeitsleistung aufgrund einer hohen Fehleranfälligkeit als nicht verwertbar beurteilt worden war (IV-act. 184). Die D.________ schätzte eine erfolg- reiche Eingliederung des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch ein und empfahl eine genaue Überprüfung der psychischen Gesundheit und kognitiven Leistungs-
E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not- wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Vor- aussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Er- werbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbe- sondere das Alter, der Entwicklungsstand, die Fähigkeiten der versicherten Person und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Beratung und Be- gleitung, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). Die Massnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 ff. IVG geregelt.
E. 2.2 Das Erfordernis der Notwendigkeit einer Eingliederungsmassnahme ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versi- cherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an- gemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Um- ständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard auf- bauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (vgl. etwa BGE 142 V 523 E. 6.3).
E. 2.3 Eingliederungsmassnahmen müssen sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten
E. 2.4 Neben den gesetzlich verankerten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwen- digkeit hat eine Eingliederungsmassnahme auch demjenigen der Angemessenheit (Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeits- grundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsäch- lichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die per- sönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, was eine subjektive und objektive Einglie- derungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen); sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2; 130 V 488 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3.
E. 3 Urteil S 2024 125 fähigkeit des Versicherten (IV-act. 185/3). Der Berufsberater der IV erklärte die Eingliede- rung per Ende August 2024 als abgeschlossen (IV-act. 179/29). A.c Mit Vorbescheid vom 17. September 2024 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (IV-act. 186). Daran hielt sie – trotz Einwand (IV- act. 194) – mit Verfügung vom 12. November 2024 fest (IV-act. 196). B. Am 26. November 2024 erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Verfügung vom 12. November 2024 und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche IV-Massnahmen (act. 1). C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– beglich der Beschwerde- führer fristegerecht (act. 3 f.). D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 (Eingang beim Gericht) verlangte der Beschwer- deführer zusätzlich, "es soll Schadenersatz bezahlt werden, weil die IV Zug so lange macht an dem Verfahren" (act. 6). E. In der Eingabe vom 21. Januar 2025 gab der Beschwerdeführer an, er finde es besser, wenn die Suva, die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und die IV-Stelle Zug ge- meinsam mit ihm vor Gericht vorgeladen würden (act. 8). Am 24. Januar 2025 ging beim Gericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (act. 10). F. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2025 beantragte die IV-Stelle, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). G. Nachdem der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme zur Ver- nehmlassung der IV-Stelle eingeladen worden war, machte dieser mit Eingabe vom 4. Fe- bruar 2025 u.a. geltend, in seinem Fall seien D.________, B.________, E.________, die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und die IV-Stelle Zug betroffen, "die Anklage muss anders heissen" (act. 14). H. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 orientierte der Vorsitzende der Sozialversiche- rungsrechtlichen Kammer den Beschwerdeführer über verschiedene Verfahrensregeln und lud ihn ein, sich bei Interesse an einer Akteneinsicht zwecks Terminvereinbarung mit dem Gericht in Verbindung zu setzen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darauf auf-
E. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs- behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Inso- weit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen- stand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfech- tungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Ver- fügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegen- stand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt ange- fochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die
E. 3.2.1 Die IV-Stelle betitelte die angefochtene Verfügung mit "Kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen". Darunter wurde als Dispositiv festgehalten: "Das Leistungsbe- gehren wird abgewiesen". Unter "Stellungnahme zum Einwand […]" führte sie aus, Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens sei die am 9. Juli 2024 zugesprochene Unterstüt- zung bei der Arbeitssuche mit Arbeitstraining bei E.________ bzw. dessen Aufhebung per Ende August 2024. Der Abbruch der Massnahme sei zu Recht erfolgt. Nach Beendigung der Massnahme sei nun auf medizinischer Ebene die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Unter "Abklärungsergebnis" wurde der Eingliederungsverlauf seit 11. August 2020 [recte: 2022] beschrieben und abschliessend festgehalten, dass gemäss den vorliegenden Informatio- nen aufgrund des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten zurzeit keine weite- ren Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen würden und ein allfälliger Rentenanspruch geprüft werde (IV-act. 196/1 ff.). Vernehmlassend führte die IV-Stelle einleitend aus, Gegenstand des Verfahrens sei einzig die Einstellung des Eingliederungsverfahrens (act. 12/2). Nach eingehender Darlegung des Eingliederungsverlaufs ging die IV-Stelle unter "III. Überlegungen" schliesslich detail- liert auf die Vorkommnisse resp. Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitstrainings bei E.________ ein. Als Fazit wurde festgehalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer ausserordentlichen Auflösung habe führen müssen; das Ziel der Zielvereinbarung habe nicht mehr erreicht werden können (act. 12/5 f.).
E. 3.2.2 Der Versicherte beantragte beschwerdeweise (pauschal) die Gewährung von be- ruflichen IV-Massnahmen. Im Rahmen des Schriftenwechsels macht er insbesondere im Zusammenhang mit dem Arbeitstraining bei E.________ "Schadenersatz" geltend, bean- standet den (vorzeitigen) Abbruch der Massnahme an sich und will festgestellt haben, dass die Beendigung der Beschäftigung nicht einvernehmlich erfolgt sei.
E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin äusserte sich sowohl in der Begründung der angefoch- tenen Verfügung als auch vernehmlassend eingehend zum Arbeitstraining bei E.________. Verfügt wurde indes der Eingliederungsabschluss. Das Arbeitstraining bei
E. 3.3.2 In der angefochtenen Verfügung verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf "weite- re berufliche Massnahmen". Zu konkreten Massnahmen resp. Gründen, warum diese nicht gewährt werden, äusserte sie sich nicht. Zu beachten ist aber zunächst, dass dem Be- schwerdeführer Leistungen in Form von Berufsberatung, Abklärung der beruflichen Ein- gliederungsmöglichkeiten, Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes bzw. Job Coaching sowie zwei Arbeitsversuchen gewährt worden sind. Bereits im Jahr 2006, im Rahmen der Erstanmeldung, war eine Umschulung gewährt worden. Ausser Be- tracht fallen mussten eine erstmalige berufliche Ausbildung (bereits abgeschlossen), eine Kapitalhilfe (konnte augenscheinlich nicht zur Diskussion stehen) oder ein Einarbeitungs- zuschuss bzw. eine Entschädigung für Beitragserhöhungen (hätten einen vorgängigen er- folgreichen Abschluss einer Arbeitsvermittlung vorausgesetzt). Vor diesem Hintergrund kommt die Verneinung "weiterer" beruflicher Massnahmen im Wesentlichen der Feststel- lung der (erfolglosen) Ausschöpfung der einschlägigen Eingliederungsmöglichkeiten gleich. Zu prüfen ist deshalb bei ausgewiesener (unfallbedingter) Unmöglichkeit des Be- schwerdeführers, den angestammten Beruf als Elektromonteur weiter ausüben zu können, ob die IV-Stelle zu Recht von der (erneuten) Gewährung einschlägiger resp. der einschlä- gigen Massnahmen abgesehen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle zu beurteilen ist (BGer 8C_565/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4.
E. 4 Urteil S 2024 125 merksam gemacht, dass das Gericht nur noch auf sachdienliche Eingaben resp. Anfragen reagieren werde (act. 16). I. Am 17. März 2025 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, worin er namentlich beantragte, es seien "die finanziellen Forderungen zu zahlen". Zum Thema Ak- teneinsicht äusserte er sich nicht (act. 18). Diese Eingabe wurde der IV-Stelle am 18. März 2025 übermittelt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 19). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. November 2024. Mit der am
26. November 2024 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30- tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und un- tersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kom- menden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Be- schwerdeführer darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Einwän- de des Beschwerdeführers anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berück- sichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen
E. 4.1 Vom 13. Februar bis 10. März 2023 wurde der Beschwerdeführer bei der Befas Zentralschweiz beruflich-medizinisch abgeklärt. Im Abklärungsbericht vom 29. März 2023 wurde im Wesentlichen was folgt festgehalten: Der Versicherte, gelernter Elektromonteur, sei mit Hilfe der IV-Stelle von 2007 bis 2010 zum Kaufmann umgeschult worden. Diese
E. 4.2 Vom 22. Mai bis 21. November 2023 absolvierte der Versicherte ein Arbeitstrai- ning bei C.________. Im Abschlussbericht des B.________ vom 20. November 2023 wur- de im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Versicherte habe in der Praxisfirma C.________ in der Abteilung Verkauf gestartet. Für das Verstehen der Abläufe und Pro- zesse habe er eher eine längere Einarbeitungszeit und eine sehr enge Begleitung benötigt. Mit Hilfe von Handbüchern und der erlangten Routine habe er die Arbeit im Ver- kauf selbständig ausgeübt und danach die Leitungsfunktion übernommen. Anfangs habe ihm diese Verantwortung zu schaffen gemacht und die Übergabe habe um einen Monat verschoben werden müssen. Später habe ihm die Führung eine Art Bestätigung und Be- friedigung bereitet. Der Versicherte brauche klare Strukturen und Richtlinien. Ausserdem scheine er seine Fähigkeiten gelegentlich zu überschätzen und vergesse dabei, dass er selbst auch Fehler mache. Nach einem kurzen Schnuppereinsatz und nachfolgenden psy- chischen Beschwerden habe er auf einen Wechsel in die Buchhaltung gedrängt. Er sei ungeduldig geworden, bis Mitte September die Einarbeitung in die Debitoren erfolgt sei. Nach dieser Einführung habe er den Wechsel plötzlich nicht mehr als zwingend empfun- den und habe die Arbeit mit Zahlen als eher unpassend und langweilig taxiert. Die ECDL- Module (Word, Excel, PowerPoint, Online Grundlagen) seien Bestandteile des Arbeitstrai- nings. Für das erste ECDL-Modul Word habe er fünf Anläufe benötigt. Seine kognitiven Fähigkeiten würden nicht ausreichen und bis heute habe er kein Modul erfolgreich absch- liessen können. In sämtlichen Methodenkompetenzen weise er Entwicklungsbedarf auf; Stärken bzw. Ressourcen seien bei keiner Schlüsselkompetenz vorhanden. Der Bewer- bungsprozess habe sich eher schwierig gestaltet. Während des Einsatzes habe er ein sehr ambivalentes Verhalten gezeigt. Einerseits sei er als freundlich und ruhig erlebt wor- den. Andererseits habe er jedoch auch forsch, ruppig und je nach Verfassung ungeduldig, kindlich und launisch (re-)agieren können. Seine Arbeitsleistung sei eher minimalistisch gewesen und vor allem die schriftliche Kommunikation (Grammatik, Wortschatz, Textver- ständnis) würde ihm Mühe bereiten. In den Coachings sei sein Auftreten mehrmals thema- tisiert und sein Verhalten gespiegelt worden. Er habe Verbesserungsvorschläge zwar ent- gegengenommen, habe aber immer wieder Hinweise von der Fachleitung gebraucht. Es habe sich während der Massnahme immer wieder gezeigt, dass er sich im Büroalltag nicht wohl fühle und die Kompatibilität bzw. Adaptabilität nicht gegeben sei. Das Pensum von 100 % habe er stabil halten können. Das zwischenmenschliche Verhalten des Versicher-
E. 4.3 Dem Bericht der D.________ vom 9. September 2024 zu der am 9. Juli 2024 zu- gesprochenen Eingliederungsmassnahme – Arbeitstraining bei E.________ – ist insbe- sondere was folgt zu entnehmen: Der Versicherte sei im Rahmen einer Eingliederungs- massnahme im ersten Arbeitsmarkt begleitet worden, um seine Fähigkeiten in einem rea- len Arbeitsumfeld zu testen und zu verbessern. Ziel der Massnahme sei es gewesen, den Versicherten auf eine mögliche Integration in den regulären Arbeitsmarkt vorzubereiten. Das Arbeitstraining habe am 15. Juli 2024 gestartet und sei auf Wunsch der E.________ vorzeitig per 31. August 2024 beendet worden. Der Versicherte habe eine anhaltend hohe Fehlerquote in der Arbeit aufgewiesen, die durch wiederholtes Feedback und Training nicht signifikant habe reduziert werden können. Trotz intensiver Betreuung und Hilfestel- lungen habe er kaum Fortschritte gezeigt. Er habe wiederholt die gleichen Erklärungen und Anleitungen benötigt, ohne dass ein Lerneffekt erkennbar gewesen sei. Rückmeldun- gen und Verbesserungsvorschläge habe er zwar zur Kenntnis genommen, jedoch nicht oder nur unzureichend umgesetzt. Dies habe zu einer wiederholten Thematisierung glei- cher Problembereiche geführt. Er habe eine überdurchschnittlich intensive Begleitung und Kontrolle benötigt, die weit über das übliche Mass hinausgegangen sei. Eigenständiges Arbeiten sei nur bedingt möglich gewesen. Der Versicherte sei sehr leicht ablenkbar ge- wesen und habe sich kaum länger als 30 Minuten auf eine Aufgabe konzentrieren können. Dies habe den Arbeitsfluss erheblich erschwert und sich negativ auf die Qualität der Arbeit ausgewirkt. Sein Verhalten habe zudem kindliche Züge gezeigt, was in einem professio- nellen Umfeld unangebracht gewesen sei. Dies habe sich in impulsiven Reaktionen, einer Neigung zu kindlichem Trotz bei Misserfolgen und einer generell unreifen Verhaltensweise gezeigt, die die erfolgreiche Durchführung der Massnahme erschwert habe (IV-act. 185; vgl. auch den Bericht der E.________ vom 4. September 2024 [IV-act. 184]). 5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Verfü- gungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine (neuerliche) Umschulung nicht erfüllte. So- wohl das Arbeitstraining bei C.________ als auch dasjenige bei E.________ verdeutlich- ten die Defizite des Beschwerdeführers. Nachdem er im Rahmen des letzteren auch nach wiederholter Abmahnung keine Leistungssteigerung aufweisen konnte und mithin nicht von einer Zielerreichung ausgegangen werden konnte, durfte E.________ die Weiter- führung der Massnahme ohne Weiteres vorzeitig beenden. Aufgrund der in den Berichten dargelegten Schwierigkeiten bei der Bewältigung der gestellten Aufgaben sowie im per-
E. 5 Urteil S 2024 125 Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.
E. 6 Urteil S 2024 125 Eingliederungsziels eignen: Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teil- weise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist. Um festzustellen, ob eine Eingliederungsmassnahme geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, ist eine Prognose über die Erfolgsaussichten der bean- tragten Massnahme anzustellen. So werden Massnahmen beruflicher Art nicht zugespro- chen, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (vgl. Silvia Bu- cher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 f.).
E. 7 Urteil S 2024 125 Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a).
E. 8 Urteil S 2024 125 E.________ spielte zwar insofern eine Rolle, als dessen Abbruch den Auslöser für den Entscheid darstellte. Dies ändert aber nichts daran, dass hier einzig die Verneinung des Anspruchs auf "weitere berufliche Massnahmen" Streitgegenstand bildet (vgl. dazu so- gleich E. 3.3.2), zumal die Beendigung des Arbeitstrainings durch E.________ erfolgte und mithin nicht von der IV-Stelle verfügt worden ist. Der Vollständigkeit halber ist anzu- merken, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Massnahme im Sinne von Art. 6bis lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
– ein Arbeitsversuch wird insbesondere dann vorzeitig beendet, wenn eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist – erfüllt waren (vgl. dazu untere E. 5).
E. 9 Urteil S 2024 125 Neuausbildung habe er in der Praxis aber nicht verwerten können. 2020 habe er einen Snowboardunfall erlitten und sich dabei stark verletzt. Aufgrund der bleibenden Einschrän- kungen sei ihm die Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr zumutbar. Er habe sich zum Elektroplaner umschulen wollen. Davon sei in der Abklärung aber schnell abgesehen wor- den. Die Rückmeldungen von den angefragten Arbeitsbetrieben seien durchgehend nega- tiv gewesen; das Dossier des Versicherten sei als nicht passend beurteilt worden. Weiter sei ungewiss, ob er die nötigen schulischen wie auch kognitiven Grundlagen für den Elek- troplaner mitbringe (die Werte im Basic-Check [berufsneutrale Eignungsabklärung] seien tief gewesen, der Versicherte verfüge über eine unterdurchschnittliche Konzentrationsleis- tung sowie eine unterdurchschnittliche Begabung in der Arbeitsplanung, der Umstellung und der Kritischen Kontrolle). Er sei während der Abklärung immer pünktlich erschienen und habe gut mitgewirkt. Er sei freundlich und in der Gruppe gut integriert gewesen. Während der Abklärung sei er mit seinem Verhalten ein wenig aufgefallen. Er habe etwas verlangsamt gewirkt, zum Teil unreflektiert, kindlich, trotzig und habe in Gesprächen nicht abschätzen können, ob diese schon zu Ende gewesen seien oder nicht. Er verfüge über ein gutes kognitives Grundpotenzial. Beim Intelligenztest habe er ausser bei der verbalen Intelligenz durchschnittliche Werte erzielt. Bei der verbalen Intelligenz sei sein Wert unter- durchschnittlich gewesen. Beim Konzentrationstest seien seine Leistungen in allen Teilen unterdurchschnittlich gewesen. Ein knapp durchschnittliches Gesamtergebnis habe er beim AZUBI-BK [Arbeitsprobe zur berufsbezogenen Intelligenz] erreicht. Beim Basic- Check habe er bei den Denkaufgaben ein eher tiefes Resultat erbracht. Von den durchge- führten internen Arbeitsproben habe der Versicherte ausser bei der Arbeitsplanung und der Umstellung in allen kognitiven Merkmalen ein durchschnittliches Resultat realisiert. Bei den praktischen Arbeitsproben habe er bei allen Merkmalen ausser bei der Kritischen Kon- trolle ein durchschnittliches Resultat gehabt. Ihm habe wie der Wille gefehlt, die Aufgaben richtig zu lösen oder zu verbessern. Er habe lieber so schnell wie möglich fertig sein wol- len. Er habe einen Arbeitseinsatz als Technischer Sachbearbeiter und einen als Fahrrad- mechaniker wahrgenommen. Beim ersten Einsatz habe er nach einem halben Tag ins La- ger gewechselt. Gemäss den Rückmeldungen sei er zu weit weg von den kaufmännischen Arbeitsinhalten und brauche eine enge Begleitung. Beim Fahrradmechaniker sei die Be- geisterung für das Thema Fahrrad vermisst worden. Auf somatischer Ebene sei dem Ver- sicherten mit seinen Einschränkungen eine volle Präsenz ohne zusätzliche Leistungsmin- derung zumutbar. Auf psychischer Ebene sehe dies anders aus. Hier werde aktuell die Eingliederungsfähigkeit aufgrund der kognitiven Teilleistungsdefizite in Frage gestellt. Ak- tuell bestehe nur eine bedingte Eingliederungsfähigkeit. Als behinderungsbedingte Ein- schränkungen seien kognitive Teilleistungsdefizite (auffällig reduzierte verbale Intelligenz,
E. 10 Urteil S 2024 125 reduzierte Konzentrationsleistung) zu benennen. Es werde ein fachlicher Aufbau im ge- schützten Rahmen empfohlen (IV-act. 98/19 ff.).
E. 11 Urteil S 2024 125 ten erweise sich meist als nicht ganz einfach. Nach jeweiliger Ermahnung sei eine kurzfris- tige Verbesserung erfolgt, sie sei aber meist nicht nachhaltig gewesen (IV-act. 127/7 ff.).
E. 12 Urteil S 2024 125 sönlichen und sozialen Verhalten bzw. den Resultaten der Massnahmen muss die objekti- ve Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers momentan verneint werden. Denn es ist aktuell nicht ersichtlich, inwiefern etwa ein erneutes Arbeitstraining eingliederungswirk- sam sein könnte. Ob der Beschwerdeführer überhaupt eingegliedert werden kann, wird sich nach der von der IV-Stelle in Aussicht gestellten (und auch von den Abklärungsstellen empfohlenen) medizinischen (insbesondere: psychiatrisch-psychologisch und neuropsy- chologisch) Abklärung zeigen. Die Weiterführung beruflicher Massnahmen erweist sich daher auch nicht als verhältnismässig. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte gute Wille (vgl. act. 18/2), welcher ihm im Grundsatz auch von den Abklärungsstellen attestiert wird, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie die Kurzstellungnahme der behandeln- den Psychiaterin vom 3. Oktober 2024, wonach der Beschwerdeführer derzeit psychisch stabil sei (IV-act. 191; BF-act. 12). Denn es muss auch beachtet werden, dass es bei den beruflichen Massnahmen einerseits nicht um die sozialberufliche Rehabilitation geht, und sie andererseits in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemes- sen sein müssen. Diese Voraussetzungen sind ausgehend von den genannten Berichten als nicht gegeben zu betrachten. Im Ergebnis hat die IV-Stelle damit einen weiteren An- spruch des Beschwerdeführers auf die Gewährung beruflicher Massnahmen zu Recht verneint. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten- pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu Lasten des unterliegenden Beschwerde- führers zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 der Verord- nung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12]; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzuspre- chen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 13 Urteil S 2024 125 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800. erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 16. Juli 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Berufliche Massnahmen) S 2024 125
2 Urteil S 2024 125 A. A.a Der 1981 geborene Versicherte, A.________, gelernter Elektromonteur, meldete sich im August 2006 unter Hinweis auf eine schizo-affektive Psychose bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge Leistungen in Form von mehreren Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung [IV- act. 13], Berufliche Abklärung [IV-act. 15], Umschulung mit EFZ Kaufmann Basisbildung [IV-act. 23, 30, 36], Arbeitsvermittlung [IV-act. 40], Arbeitstraining [IV-act. 45, 50, 54]). An- fang 2012 wurden die Eingliederungsbemühungen eingestellt (IV-act. 60). Anschliessend bat die IV-Stelle den Versicherten um verschiedene Angaben, um den Leistungsanspruch abschliessend beurteilen zu können (IV-act. 61 f.). Eine Reaktion des Versicherten ist nicht aktenkundig. A.b Im Oktober 2021 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf Knie- und Rücken- beschwerden erneut zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 63). Nach Abklärungen gewährte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. August 2022 Berufs- beratung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 86). Nach- dem der Versicherte den Wunsch geäussert hatte, eine Umschulung zum Elektroplaner zu machen, empfahl der Eingliederungsberater eine beruflich-medizinische Abklärung. Diese wurde im Frühjahr 2023 bei der Befas Zentralschweiz durchgeführt (IV-act. 92, 94). Die dortigen Fachleute gingen davon aus, dass beim Versicherten nur eine bedingte Einglie- derungsfähigkeit bestehe; es bedürfe vorgängiger Massnahmen, um eine volle Eingliede- rungsfähigkeit zu erreichen. Es wurde empfohlen, dass der Versicherte seine kaufmänni- schen Grundkenntnisse über längere Zeit in einem geschützten Rahmen aufbaue (IV- act. 98/21 f.). Darauf gewährte die IV-Stelle dem Versicherten ein Arbeitstraining beim B.________ resp. der Praxisfirma C.________ vom 22. Mai bis 21. November 2023 (IV- act. 106, 114). Im Abschlussbericht des B.________ vom 20. November 2023 wurde fest- gehalten, dass der Versicherte in sämtlichen Methodenkompetenzen Entwicklungsbedarf aufweise; Stärken bzw. Ressourcen wurden bei keiner Schlüsselkompetenz vermerkt (IV- act. 127/7). Im März 2024 gewährte die IV-Stelle Unterstützung bei der Suche eines ge- eigneten Arbeitsplatzes bzw. Job Coaching durch die D.________ (IV-act. 144, 147). Dies mündete in der Vereinbarung eines Arbeitstrainings bei der E.________ vom 15. Juli 2024 bis 14. Januar 2025 (IV-act. 153, 162). Per 31. August 2024 wurde das Arbeitstraining vorzeitig beendet, nachdem die Arbeitsleistung aufgrund einer hohen Fehleranfälligkeit als nicht verwertbar beurteilt worden war (IV-act. 184). Die D.________ schätzte eine erfolg- reiche Eingliederung des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch ein und empfahl eine genaue Überprüfung der psychischen Gesundheit und kognitiven Leistungs-
3 Urteil S 2024 125 fähigkeit des Versicherten (IV-act. 185/3). Der Berufsberater der IV erklärte die Eingliede- rung per Ende August 2024 als abgeschlossen (IV-act. 179/29). A.c Mit Vorbescheid vom 17. September 2024 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (IV-act. 186). Daran hielt sie – trotz Einwand (IV- act. 194) – mit Verfügung vom 12. November 2024 fest (IV-act. 196). B. Am 26. November 2024 erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Verfügung vom 12. November 2024 und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche IV-Massnahmen (act. 1). C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– beglich der Beschwerde- führer fristegerecht (act. 3 f.). D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 (Eingang beim Gericht) verlangte der Beschwer- deführer zusätzlich, "es soll Schadenersatz bezahlt werden, weil die IV Zug so lange macht an dem Verfahren" (act. 6). E. In der Eingabe vom 21. Januar 2025 gab der Beschwerdeführer an, er finde es besser, wenn die Suva, die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und die IV-Stelle Zug ge- meinsam mit ihm vor Gericht vorgeladen würden (act. 8). Am 24. Januar 2025 ging beim Gericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (act. 10). F. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2025 beantragte die IV-Stelle, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). G. Nachdem der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme zur Ver- nehmlassung der IV-Stelle eingeladen worden war, machte dieser mit Eingabe vom 4. Fe- bruar 2025 u.a. geltend, in seinem Fall seien D.________, B.________, E.________, die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und die IV-Stelle Zug betroffen, "die Anklage muss anders heissen" (act. 14). H. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 orientierte der Vorsitzende der Sozialversiche- rungsrechtlichen Kammer den Beschwerdeführer über verschiedene Verfahrensregeln und lud ihn ein, sich bei Interesse an einer Akteneinsicht zwecks Terminvereinbarung mit dem Gericht in Verbindung zu setzen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darauf auf-
4 Urteil S 2024 125 merksam gemacht, dass das Gericht nur noch auf sachdienliche Eingaben resp. Anfragen reagieren werde (act. 16). I. Am 17. März 2025 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, worin er namentlich beantragte, es seien "die finanziellen Forderungen zu zahlen". Zum Thema Ak- teneinsicht äusserte er sich nicht (act. 18). Diese Eingabe wurde der IV-Stelle am 18. März 2025 übermittelt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 19). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. November 2024. Mit der am
26. November 2024 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30- tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und un- tersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kom- menden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Be- schwerdeführer darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Einwän- de des Beschwerdeführers anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berück- sichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen
5 Urteil S 2024 125 Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 134 I 83 E. 4.1). 2. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not- wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Vor- aussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Er- werbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbe- sondere das Alter, der Entwicklungsstand, die Fähigkeiten der versicherten Person und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Beratung und Be- gleitung, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). Die Massnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 ff. IVG geregelt. 2.2 Das Erfordernis der Notwendigkeit einer Eingliederungsmassnahme ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versi- cherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an- gemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Um- ständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard auf- bauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (vgl. etwa BGE 142 V 523 E. 6.3). 2.3 Eingliederungsmassnahmen müssen sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten
6 Urteil S 2024 125 Eingliederungsziels eignen: Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teil- weise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist. Um festzustellen, ob eine Eingliederungsmassnahme geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, ist eine Prognose über die Erfolgsaussichten der bean- tragten Massnahme anzustellen. So werden Massnahmen beruflicher Art nicht zugespro- chen, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (vgl. Silvia Bu- cher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 f.). 2.4 Neben den gesetzlich verankerten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwen- digkeit hat eine Eingliederungsmassnahme auch demjenigen der Angemessenheit (Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeits- grundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsäch- lichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die per- sönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, was eine subjektive und objektive Einglie- derungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen); sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2; 130 V 488 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs- behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Inso- weit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen- stand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfech- tungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Ver- fügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegen- stand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt ange- fochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die
7 Urteil S 2024 125 Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2 3.2.1 Die IV-Stelle betitelte die angefochtene Verfügung mit "Kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen". Darunter wurde als Dispositiv festgehalten: "Das Leistungsbe- gehren wird abgewiesen". Unter "Stellungnahme zum Einwand […]" führte sie aus, Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens sei die am 9. Juli 2024 zugesprochene Unterstüt- zung bei der Arbeitssuche mit Arbeitstraining bei E.________ bzw. dessen Aufhebung per Ende August 2024. Der Abbruch der Massnahme sei zu Recht erfolgt. Nach Beendigung der Massnahme sei nun auf medizinischer Ebene die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Unter "Abklärungsergebnis" wurde der Eingliederungsverlauf seit 11. August 2020 [recte: 2022] beschrieben und abschliessend festgehalten, dass gemäss den vorliegenden Informatio- nen aufgrund des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten zurzeit keine weite- ren Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen würden und ein allfälliger Rentenanspruch geprüft werde (IV-act. 196/1 ff.). Vernehmlassend führte die IV-Stelle einleitend aus, Gegenstand des Verfahrens sei einzig die Einstellung des Eingliederungsverfahrens (act. 12/2). Nach eingehender Darlegung des Eingliederungsverlaufs ging die IV-Stelle unter "III. Überlegungen" schliesslich detail- liert auf die Vorkommnisse resp. Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitstrainings bei E.________ ein. Als Fazit wurde festgehalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer ausserordentlichen Auflösung habe führen müssen; das Ziel der Zielvereinbarung habe nicht mehr erreicht werden können (act. 12/5 f.). 3.2.2 Der Versicherte beantragte beschwerdeweise (pauschal) die Gewährung von be- ruflichen IV-Massnahmen. Im Rahmen des Schriftenwechsels macht er insbesondere im Zusammenhang mit dem Arbeitstraining bei E.________ "Schadenersatz" geltend, bean- standet den (vorzeitigen) Abbruch der Massnahme an sich und will festgestellt haben, dass die Beendigung der Beschäftigung nicht einvernehmlich erfolgt sei. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin äusserte sich sowohl in der Begründung der angefoch- tenen Verfügung als auch vernehmlassend eingehend zum Arbeitstraining bei E.________. Verfügt wurde indes der Eingliederungsabschluss. Das Arbeitstraining bei
8 Urteil S 2024 125 E.________ spielte zwar insofern eine Rolle, als dessen Abbruch den Auslöser für den Entscheid darstellte. Dies ändert aber nichts daran, dass hier einzig die Verneinung des Anspruchs auf "weitere berufliche Massnahmen" Streitgegenstand bildet (vgl. dazu so- gleich E. 3.3.2), zumal die Beendigung des Arbeitstrainings durch E.________ erfolgte und mithin nicht von der IV-Stelle verfügt worden ist. Der Vollständigkeit halber ist anzu- merken, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Massnahme im Sinne von Art. 6bis lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
– ein Arbeitsversuch wird insbesondere dann vorzeitig beendet, wenn eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist – erfüllt waren (vgl. dazu untere E. 5). 3.3.2 In der angefochtenen Verfügung verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf "weite- re berufliche Massnahmen". Zu konkreten Massnahmen resp. Gründen, warum diese nicht gewährt werden, äusserte sie sich nicht. Zu beachten ist aber zunächst, dass dem Be- schwerdeführer Leistungen in Form von Berufsberatung, Abklärung der beruflichen Ein- gliederungsmöglichkeiten, Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes bzw. Job Coaching sowie zwei Arbeitsversuchen gewährt worden sind. Bereits im Jahr 2006, im Rahmen der Erstanmeldung, war eine Umschulung gewährt worden. Ausser Be- tracht fallen mussten eine erstmalige berufliche Ausbildung (bereits abgeschlossen), eine Kapitalhilfe (konnte augenscheinlich nicht zur Diskussion stehen) oder ein Einarbeitungs- zuschuss bzw. eine Entschädigung für Beitragserhöhungen (hätten einen vorgängigen er- folgreichen Abschluss einer Arbeitsvermittlung vorausgesetzt). Vor diesem Hintergrund kommt die Verneinung "weiterer" beruflicher Massnahmen im Wesentlichen der Feststel- lung der (erfolglosen) Ausschöpfung der einschlägigen Eingliederungsmöglichkeiten gleich. Zu prüfen ist deshalb bei ausgewiesener (unfallbedingter) Unmöglichkeit des Be- schwerdeführers, den angestammten Beruf als Elektromonteur weiter ausüben zu können, ob die IV-Stelle zu Recht von der (erneuten) Gewährung einschlägiger resp. der einschlä- gigen Massnahmen abgesehen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle zu beurteilen ist (BGer 8C_565/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4. 4.1 Vom 13. Februar bis 10. März 2023 wurde der Beschwerdeführer bei der Befas Zentralschweiz beruflich-medizinisch abgeklärt. Im Abklärungsbericht vom 29. März 2023 wurde im Wesentlichen was folgt festgehalten: Der Versicherte, gelernter Elektromonteur, sei mit Hilfe der IV-Stelle von 2007 bis 2010 zum Kaufmann umgeschult worden. Diese
9 Urteil S 2024 125 Neuausbildung habe er in der Praxis aber nicht verwerten können. 2020 habe er einen Snowboardunfall erlitten und sich dabei stark verletzt. Aufgrund der bleibenden Einschrän- kungen sei ihm die Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr zumutbar. Er habe sich zum Elektroplaner umschulen wollen. Davon sei in der Abklärung aber schnell abgesehen wor- den. Die Rückmeldungen von den angefragten Arbeitsbetrieben seien durchgehend nega- tiv gewesen; das Dossier des Versicherten sei als nicht passend beurteilt worden. Weiter sei ungewiss, ob er die nötigen schulischen wie auch kognitiven Grundlagen für den Elek- troplaner mitbringe (die Werte im Basic-Check [berufsneutrale Eignungsabklärung] seien tief gewesen, der Versicherte verfüge über eine unterdurchschnittliche Konzentrationsleis- tung sowie eine unterdurchschnittliche Begabung in der Arbeitsplanung, der Umstellung und der Kritischen Kontrolle). Er sei während der Abklärung immer pünktlich erschienen und habe gut mitgewirkt. Er sei freundlich und in der Gruppe gut integriert gewesen. Während der Abklärung sei er mit seinem Verhalten ein wenig aufgefallen. Er habe etwas verlangsamt gewirkt, zum Teil unreflektiert, kindlich, trotzig und habe in Gesprächen nicht abschätzen können, ob diese schon zu Ende gewesen seien oder nicht. Er verfüge über ein gutes kognitives Grundpotenzial. Beim Intelligenztest habe er ausser bei der verbalen Intelligenz durchschnittliche Werte erzielt. Bei der verbalen Intelligenz sei sein Wert unter- durchschnittlich gewesen. Beim Konzentrationstest seien seine Leistungen in allen Teilen unterdurchschnittlich gewesen. Ein knapp durchschnittliches Gesamtergebnis habe er beim AZUBI-BK [Arbeitsprobe zur berufsbezogenen Intelligenz] erreicht. Beim Basic- Check habe er bei den Denkaufgaben ein eher tiefes Resultat erbracht. Von den durchge- führten internen Arbeitsproben habe der Versicherte ausser bei der Arbeitsplanung und der Umstellung in allen kognitiven Merkmalen ein durchschnittliches Resultat realisiert. Bei den praktischen Arbeitsproben habe er bei allen Merkmalen ausser bei der Kritischen Kon- trolle ein durchschnittliches Resultat gehabt. Ihm habe wie der Wille gefehlt, die Aufgaben richtig zu lösen oder zu verbessern. Er habe lieber so schnell wie möglich fertig sein wol- len. Er habe einen Arbeitseinsatz als Technischer Sachbearbeiter und einen als Fahrrad- mechaniker wahrgenommen. Beim ersten Einsatz habe er nach einem halben Tag ins La- ger gewechselt. Gemäss den Rückmeldungen sei er zu weit weg von den kaufmännischen Arbeitsinhalten und brauche eine enge Begleitung. Beim Fahrradmechaniker sei die Be- geisterung für das Thema Fahrrad vermisst worden. Auf somatischer Ebene sei dem Ver- sicherten mit seinen Einschränkungen eine volle Präsenz ohne zusätzliche Leistungsmin- derung zumutbar. Auf psychischer Ebene sehe dies anders aus. Hier werde aktuell die Eingliederungsfähigkeit aufgrund der kognitiven Teilleistungsdefizite in Frage gestellt. Ak- tuell bestehe nur eine bedingte Eingliederungsfähigkeit. Als behinderungsbedingte Ein- schränkungen seien kognitive Teilleistungsdefizite (auffällig reduzierte verbale Intelligenz,
10 Urteil S 2024 125 reduzierte Konzentrationsleistung) zu benennen. Es werde ein fachlicher Aufbau im ge- schützten Rahmen empfohlen (IV-act. 98/19 ff.). 4.2 Vom 22. Mai bis 21. November 2023 absolvierte der Versicherte ein Arbeitstrai- ning bei C.________. Im Abschlussbericht des B.________ vom 20. November 2023 wur- de im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Versicherte habe in der Praxisfirma C.________ in der Abteilung Verkauf gestartet. Für das Verstehen der Abläufe und Pro- zesse habe er eher eine längere Einarbeitungszeit und eine sehr enge Begleitung benötigt. Mit Hilfe von Handbüchern und der erlangten Routine habe er die Arbeit im Ver- kauf selbständig ausgeübt und danach die Leitungsfunktion übernommen. Anfangs habe ihm diese Verantwortung zu schaffen gemacht und die Übergabe habe um einen Monat verschoben werden müssen. Später habe ihm die Führung eine Art Bestätigung und Be- friedigung bereitet. Der Versicherte brauche klare Strukturen und Richtlinien. Ausserdem scheine er seine Fähigkeiten gelegentlich zu überschätzen und vergesse dabei, dass er selbst auch Fehler mache. Nach einem kurzen Schnuppereinsatz und nachfolgenden psy- chischen Beschwerden habe er auf einen Wechsel in die Buchhaltung gedrängt. Er sei ungeduldig geworden, bis Mitte September die Einarbeitung in die Debitoren erfolgt sei. Nach dieser Einführung habe er den Wechsel plötzlich nicht mehr als zwingend empfun- den und habe die Arbeit mit Zahlen als eher unpassend und langweilig taxiert. Die ECDL- Module (Word, Excel, PowerPoint, Online Grundlagen) seien Bestandteile des Arbeitstrai- nings. Für das erste ECDL-Modul Word habe er fünf Anläufe benötigt. Seine kognitiven Fähigkeiten würden nicht ausreichen und bis heute habe er kein Modul erfolgreich absch- liessen können. In sämtlichen Methodenkompetenzen weise er Entwicklungsbedarf auf; Stärken bzw. Ressourcen seien bei keiner Schlüsselkompetenz vorhanden. Der Bewer- bungsprozess habe sich eher schwierig gestaltet. Während des Einsatzes habe er ein sehr ambivalentes Verhalten gezeigt. Einerseits sei er als freundlich und ruhig erlebt wor- den. Andererseits habe er jedoch auch forsch, ruppig und je nach Verfassung ungeduldig, kindlich und launisch (re-)agieren können. Seine Arbeitsleistung sei eher minimalistisch gewesen und vor allem die schriftliche Kommunikation (Grammatik, Wortschatz, Textver- ständnis) würde ihm Mühe bereiten. In den Coachings sei sein Auftreten mehrmals thema- tisiert und sein Verhalten gespiegelt worden. Er habe Verbesserungsvorschläge zwar ent- gegengenommen, habe aber immer wieder Hinweise von der Fachleitung gebraucht. Es habe sich während der Massnahme immer wieder gezeigt, dass er sich im Büroalltag nicht wohl fühle und die Kompatibilität bzw. Adaptabilität nicht gegeben sei. Das Pensum von 100 % habe er stabil halten können. Das zwischenmenschliche Verhalten des Versicher-
11 Urteil S 2024 125 ten erweise sich meist als nicht ganz einfach. Nach jeweiliger Ermahnung sei eine kurzfris- tige Verbesserung erfolgt, sie sei aber meist nicht nachhaltig gewesen (IV-act. 127/7 ff.). 4.3 Dem Bericht der D.________ vom 9. September 2024 zu der am 9. Juli 2024 zu- gesprochenen Eingliederungsmassnahme – Arbeitstraining bei E.________ – ist insbe- sondere was folgt zu entnehmen: Der Versicherte sei im Rahmen einer Eingliederungs- massnahme im ersten Arbeitsmarkt begleitet worden, um seine Fähigkeiten in einem rea- len Arbeitsumfeld zu testen und zu verbessern. Ziel der Massnahme sei es gewesen, den Versicherten auf eine mögliche Integration in den regulären Arbeitsmarkt vorzubereiten. Das Arbeitstraining habe am 15. Juli 2024 gestartet und sei auf Wunsch der E.________ vorzeitig per 31. August 2024 beendet worden. Der Versicherte habe eine anhaltend hohe Fehlerquote in der Arbeit aufgewiesen, die durch wiederholtes Feedback und Training nicht signifikant habe reduziert werden können. Trotz intensiver Betreuung und Hilfestel- lungen habe er kaum Fortschritte gezeigt. Er habe wiederholt die gleichen Erklärungen und Anleitungen benötigt, ohne dass ein Lerneffekt erkennbar gewesen sei. Rückmeldun- gen und Verbesserungsvorschläge habe er zwar zur Kenntnis genommen, jedoch nicht oder nur unzureichend umgesetzt. Dies habe zu einer wiederholten Thematisierung glei- cher Problembereiche geführt. Er habe eine überdurchschnittlich intensive Begleitung und Kontrolle benötigt, die weit über das übliche Mass hinausgegangen sei. Eigenständiges Arbeiten sei nur bedingt möglich gewesen. Der Versicherte sei sehr leicht ablenkbar ge- wesen und habe sich kaum länger als 30 Minuten auf eine Aufgabe konzentrieren können. Dies habe den Arbeitsfluss erheblich erschwert und sich negativ auf die Qualität der Arbeit ausgewirkt. Sein Verhalten habe zudem kindliche Züge gezeigt, was in einem professio- nellen Umfeld unangebracht gewesen sei. Dies habe sich in impulsiven Reaktionen, einer Neigung zu kindlichem Trotz bei Misserfolgen und einer generell unreifen Verhaltensweise gezeigt, die die erfolgreiche Durchführung der Massnahme erschwert habe (IV-act. 185; vgl. auch den Bericht der E.________ vom 4. September 2024 [IV-act. 184]). 5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Verfü- gungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine (neuerliche) Umschulung nicht erfüllte. So- wohl das Arbeitstraining bei C.________ als auch dasjenige bei E.________ verdeutlich- ten die Defizite des Beschwerdeführers. Nachdem er im Rahmen des letzteren auch nach wiederholter Abmahnung keine Leistungssteigerung aufweisen konnte und mithin nicht von einer Zielerreichung ausgegangen werden konnte, durfte E.________ die Weiter- führung der Massnahme ohne Weiteres vorzeitig beenden. Aufgrund der in den Berichten dargelegten Schwierigkeiten bei der Bewältigung der gestellten Aufgaben sowie im per-
12 Urteil S 2024 125 sönlichen und sozialen Verhalten bzw. den Resultaten der Massnahmen muss die objekti- ve Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers momentan verneint werden. Denn es ist aktuell nicht ersichtlich, inwiefern etwa ein erneutes Arbeitstraining eingliederungswirk- sam sein könnte. Ob der Beschwerdeführer überhaupt eingegliedert werden kann, wird sich nach der von der IV-Stelle in Aussicht gestellten (und auch von den Abklärungsstellen empfohlenen) medizinischen (insbesondere: psychiatrisch-psychologisch und neuropsy- chologisch) Abklärung zeigen. Die Weiterführung beruflicher Massnahmen erweist sich daher auch nicht als verhältnismässig. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte gute Wille (vgl. act. 18/2), welcher ihm im Grundsatz auch von den Abklärungsstellen attestiert wird, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie die Kurzstellungnahme der behandeln- den Psychiaterin vom 3. Oktober 2024, wonach der Beschwerdeführer derzeit psychisch stabil sei (IV-act. 191; BF-act. 12). Denn es muss auch beachtet werden, dass es bei den beruflichen Massnahmen einerseits nicht um die sozialberufliche Rehabilitation geht, und sie andererseits in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemes- sen sein müssen. Diese Voraussetzungen sind ausgehend von den genannten Berichten als nicht gegeben zu betrachten. Im Ergebnis hat die IV-Stelle damit einen weiteren An- spruch des Beschwerdeführers auf die Gewährung beruflicher Massnahmen zu Recht verneint. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten- pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu Lasten des unterliegenden Beschwerde- führers zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 der Verord- nung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12]; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzuspre- chen (Art. 61 lit. g ATSG).
13 Urteil S 2024 125 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800. erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Juli 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am