Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 100 A. Die 1960 geborene A.________, seit 1992 verheiratet und Mutter von drei Kindern (1989, 1993 und 1997), meldete sich im März 2024 bei der Ausgleichskasse Zug zum Be- zug einer Altersrente an (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom
15. Mai 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 eine Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1'480.– auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 26'460.– sowie der Rentenskala 44 zu. Dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 11,5 ganze Erziehungsgut- schriften angerechnet (AK-act. 5). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einspra- che (AK-act. 6) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. September 2024 insofern teilweise gut, als 13,5 ganze Erziehungsgutschriften angerechnet wurden, wodurch ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'544.– resultiere. In Bezug auf die Vorbringen zur Teilung der Erziehungsgutschriften sowie zum Splitting der Er- werbseinkommen wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AK-act. 12). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Oktober 2024 beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. September 2024 und die Ausrichtung einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'837.50 (50 % einer maximalen Ehe- paarrente) bis zum Eintrittszeitpunkt der Rentenberechtigung ihres Ehepartners (31. Mai 2025; act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des
E. 2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hin- terlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
E. 2.2 Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Er- werbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge- meinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten das Refe-
E. 2.3 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Al- tersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung ei- ner Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der drei- fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entste- hung des Rentenanspruchs. Absatz 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Er- ziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht. 3. Während die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin für die Jahre 1990 bis 1992 3 ganze und für die Jahre 1993 bis 2013 21 halbe Erziehungsgutschriften – insge- samt somit 13,5 ganze Erziehungsgutschriften – angerechnet hat (AK-act. 10/1 sowie 12/3), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften entspreche nicht der gelebten Realität, habe doch sie 100 % der Erziehungsarbeit geleistet, während ihr Ehepartner erwerbstätig gewesen sei. Splitting der Erziehungsgutschriften versus kein Splitting der Erwerbseinkommen zum jetzigen Zeit- punkt sei nicht im Sinne des Gesetzgebers (AK-act. 6/1). Durch die Tatsache, dass sie vor ihrem Ehepartner rentenberechtigt werde, erfahre sie für den Zeitraum, bis sie beide ren- tenberechtigt seien, massive Nachteile. Ihre monatliche Rentenleistung sei daher bis zum Eintrittszeitpunkt der Rentenberechtigung ihres Ehepartners auf Fr. 1'837.50 (50 % einer
E. 3 Urteil S 2024 100 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungs- gericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beur- teilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskas- se erliess den strittigen Einspracheentscheid am 26. September 2024. Die am 12. Oktober 2024 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft ihre AHV-Rente. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betrof- fen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1992 geheiratet hat. Sie und ihr Ehemann sind Eltern von drei Kindern, geboren 1989, 1993 und 1997. Somit be- steht von 1990 (das Jahr 1989, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksich- tigt [Art. 52f Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101]) bis 2013 (das Kalenderjahr, in welchem das jüngste Kind das 16. Al- tersjahr vollendet hat) Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1990 bis 1992 (Zeit vor der Ehe) 3 ganze Erziehungsgutschriften und für die Jahre 1993 bis 2013 (Zeit der Ehe) 21 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet, was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgutschriften bei verhei- rateten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht (BGE 131 V 1). Demzufolge wird die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der Dauer der Ehe auf jeden Fall, also un- abhängig von einer allfällig anderslautenden Vereinbarung der Eheleute bzw. Aufteilung der Aufgaben in der Ehe, vorgenommen. Es ist somit unbeachtlich, dass sich die Be- schwerdeführerin vollumfänglich um die Kinder gekümmert hat, während ihr Ehepartner weiterhin zu 100 % erwerbstätig geblieben ist. Das Vorgehen der Ausgleichskasse war folglich korrekt bzw. ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen steht es im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wie ein erst kürzlich ergangenes Urteil (BGer 9C_431/2024 vom 3. Juli 2025) zeigt, dürfen Erziehungs- gutschriften bei der Festlegung der Höhe der AHV-Rente auch dann nur zur Hälfte ange- rechnet werden, wenn der Ehepartner noch nicht im Pensionsalter ist und daher das Ein- kommenssplitting noch nicht zur Anwendung gelangt. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden, die vor ihrem Ehemann in Pension gegangen ist und ihr Arbeits- pensum wegen der Kinderbetreuung gesenkt hatte. Entgegen der Ansicht des Kantonsge- richts Neuenburg (CDP.2023.300-AVS vom 27. Juni 2024) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Erziehungsgutschriften keine Reduktion der Erwerbstätigkeit voraussetzten und sich damit nicht zwingend auf die Gestaltung des Familienlebens auswirkten, weshalb
E. 4 Urteil S 2024 100 renzalter erreicht haben. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
E. 5 Urteil S 2024 100 maximalen Ehepaarrente) festzulegen (act. 1). Vorliegend streitig und zu prüfen ist somit die Anzahl der anrechenbaren Erziehungsgutschriften. Da weder aufgrund der Parteivor- bringen noch aufgrund der Akten Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Positionen der Rentenberechnung in die Prüfung miteinzubeziehen, hat sich die richterli- che Beurteilung praxisgemäss auf die bestrittenen Punkte zu beschränken.
E. 6 Urteil S 2024 100 eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der EMRK nicht in Betracht falle. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und bestätigte den Entscheid der Ausgleichskasse. Dies hatte zur Folge, dass der Frau für die Jahre, in denen sie sich bei einem reduzierten Erwerbspensum um die noch unter 16-jährigen Kinder gekümmert hat- te, die gesetzlich vorgesehenen Erziehungsgutschriften nur zur Hälfte angerechnet wer- den konnten. Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall. Damit hat es sein Bewenden, zumal es auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Einkommens- splitting zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids noch nicht durchgeführt hatte, erfolgt dies doch erst im zweiten Rentenfall (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). 4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. September 2024 als korrekt, die Beschwerde entsprechend als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AHVG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
E. 7 Urteil S 2024 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 29. August 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rente) S 2024 100
2 Urteil S 2024 100 A. Die 1960 geborene A.________, seit 1992 verheiratet und Mutter von drei Kindern (1989, 1993 und 1997), meldete sich im März 2024 bei der Ausgleichskasse Zug zum Be- zug einer Altersrente an (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom
15. Mai 2024 mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 eine Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1'480.– auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 26'460.– sowie der Rentenskala 44 zu. Dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 11,5 ganze Erziehungsgut- schriften angerechnet (AK-act. 5). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einspra- che (AK-act. 6) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. September 2024 insofern teilweise gut, als 13,5 ganze Erziehungsgutschriften angerechnet wurden, wodurch ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'544.– resultiere. In Bezug auf die Vorbringen zur Teilung der Erziehungsgutschriften sowie zum Splitting der Er- werbseinkommen wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AK-act. 12). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Oktober 2024 beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. September 2024 und die Ausrichtung einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'837.50 (50 % einer maximalen Ehe- paarrente) bis zum Eintrittszeitpunkt der Rentenberechtigung ihres Ehepartners (31. Mai 2025; act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des
3 Urteil S 2024 100 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungs- gericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beur- teilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskas- se erliess den strittigen Einspracheentscheid am 26. September 2024. Die am 12. Oktober 2024 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft ihre AHV-Rente. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betrof- fen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hin- terlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 2.2 Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Er- werbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge- meinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten das Refe-
4 Urteil S 2024 100 renzalter erreicht haben. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. 2.3 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Al- tersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung ei- ner Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der drei- fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entste- hung des Rentenanspruchs. Absatz 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Er- ziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht. 3. Während die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin für die Jahre 1990 bis 1992 3 ganze und für die Jahre 1993 bis 2013 21 halbe Erziehungsgutschriften – insge- samt somit 13,5 ganze Erziehungsgutschriften – angerechnet hat (AK-act. 10/1 sowie 12/3), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften entspreche nicht der gelebten Realität, habe doch sie 100 % der Erziehungsarbeit geleistet, während ihr Ehepartner erwerbstätig gewesen sei. Splitting der Erziehungsgutschriften versus kein Splitting der Erwerbseinkommen zum jetzigen Zeit- punkt sei nicht im Sinne des Gesetzgebers (AK-act. 6/1). Durch die Tatsache, dass sie vor ihrem Ehepartner rentenberechtigt werde, erfahre sie für den Zeitraum, bis sie beide ren- tenberechtigt seien, massive Nachteile. Ihre monatliche Rentenleistung sei daher bis zum Eintrittszeitpunkt der Rentenberechtigung ihres Ehepartners auf Fr. 1'837.50 (50 % einer
5 Urteil S 2024 100 maximalen Ehepaarrente) festzulegen (act. 1). Vorliegend streitig und zu prüfen ist somit die Anzahl der anrechenbaren Erziehungsgutschriften. Da weder aufgrund der Parteivor- bringen noch aufgrund der Akten Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Positionen der Rentenberechnung in die Prüfung miteinzubeziehen, hat sich die richterli- che Beurteilung praxisgemäss auf die bestrittenen Punkte zu beschränken. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1992 geheiratet hat. Sie und ihr Ehemann sind Eltern von drei Kindern, geboren 1989, 1993 und 1997. Somit be- steht von 1990 (das Jahr 1989, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksich- tigt [Art. 52f Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101]) bis 2013 (das Kalenderjahr, in welchem das jüngste Kind das 16. Al- tersjahr vollendet hat) Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1990 bis 1992 (Zeit vor der Ehe) 3 ganze Erziehungsgutschriften und für die Jahre 1993 bis 2013 (Zeit der Ehe) 21 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet, was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgutschriften bei verhei- rateten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht (BGE 131 V 1). Demzufolge wird die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der Dauer der Ehe auf jeden Fall, also un- abhängig von einer allfällig anderslautenden Vereinbarung der Eheleute bzw. Aufteilung der Aufgaben in der Ehe, vorgenommen. Es ist somit unbeachtlich, dass sich die Be- schwerdeführerin vollumfänglich um die Kinder gekümmert hat, während ihr Ehepartner weiterhin zu 100 % erwerbstätig geblieben ist. Das Vorgehen der Ausgleichskasse war folglich korrekt bzw. ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen steht es im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wie ein erst kürzlich ergangenes Urteil (BGer 9C_431/2024 vom 3. Juli 2025) zeigt, dürfen Erziehungs- gutschriften bei der Festlegung der Höhe der AHV-Rente auch dann nur zur Hälfte ange- rechnet werden, wenn der Ehepartner noch nicht im Pensionsalter ist und daher das Ein- kommenssplitting noch nicht zur Anwendung gelangt. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden, die vor ihrem Ehemann in Pension gegangen ist und ihr Arbeits- pensum wegen der Kinderbetreuung gesenkt hatte. Entgegen der Ansicht des Kantonsge- richts Neuenburg (CDP.2023.300-AVS vom 27. Juni 2024) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Erziehungsgutschriften keine Reduktion der Erwerbstätigkeit voraussetzten und sich damit nicht zwingend auf die Gestaltung des Familienlebens auswirkten, weshalb
6 Urteil S 2024 100 eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der EMRK nicht in Betracht falle. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und bestätigte den Entscheid der Ausgleichskasse. Dies hatte zur Folge, dass der Frau für die Jahre, in denen sie sich bei einem reduzierten Erwerbspensum um die noch unter 16-jährigen Kinder gekümmert hat- te, die gesetzlich vorgesehenen Erziehungsgutschriften nur zur Hälfte angerechnet wer- den konnten. Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall. Damit hat es sein Bewenden, zumal es auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Einkommens- splitting zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids noch nicht durchgeführt hatte, erfolgt dies doch erst im zweiten Rentenfall (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). 4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
26. September 2024 als korrekt, die Beschwerde entsprechend als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AHVG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
7 Urteil S 2024 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 29. August 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am