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S 2023 99

Zg Verwaltungsgericht · 2025-03-24 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren) — Beschwerde

Erwägungen (33 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 99 A. Nachdem sich der Versicherte, A.________, Jahrgang 1971, zuletzt als Sachbe- arbeiter bei der B.________ tätig, bereits in jungen Jahren wegen eines Keratokonus bei- der Augen zweimal bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-act. 1 f.), erfolgte eine neuerliche Leistungsanmeldung aufgrund von gesundheitlichen Ein- schränkungen am Rücken, Knie und Fuss (defekte Bandscheibe und instabile Wirbelkör- per LWK 2/3, Lähmungserscheinungen durch Einengung der Wurzel L2 rechts, Facetten- gelenksarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 mit kleinen Geoden LWK 4/5 beidseits, Ar- throse im Mittelfuss rechts und Knorpelschäden am Knie rechts) am 23. April 2018 (IV- act. 12). Die durchgeführten medizinischen Abklärungen – unter anderem eine polydiszi- plinäre Begutachtung durch die MEDAS Bern (IV-act. 137) – ergaben eine zumutbare 70%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum ab Ja- nuar 2018 und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 ab (IV- act. 158). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2020 159 vom 24. Oktober 2022 ab (IV-act. 172). Am 28. März 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV- act. 177–183). Nach Würdigung der neuen medizinischen Aktenlage durch RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. April 2023 (IV- act. 184) und 7. Juni 2023 (IV-act. 190), trat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 (IV-act. 185) bzw. Verfügung vom 31. August 2023 (IV-act. 192) auf das neuerliche Leis- tungsbegehren nicht ein mit der Begründung, eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht glaubhaft dargelegt. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Oktober 2023 liess A.________ bean- tragen, die Verfügung vom 31. August 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf seine Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen; un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegne- rin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2023 beantragte die IV-Stelle die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6).

E. 2.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be- stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver- pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs- spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Ein- tretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand we- nigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsände- rung nicht erstellen lassen (EVG I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen haben, nicht in gleichem Mass. Wird in der Neuanmeldung kein Eintre- tenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht nach Einhaltung dieses formel- len Vorgehens eine Nichteintretensverfügung, so legen die Gerichte ihrer beschwerdewei- sen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Somit kommt der versicherten Person, welche die Überprü- fung des Rentenanspruchs mittels Neuanmeldung beantragt, ausnahmsweise eine Be- weisführungslast zu. Das Gericht hat neue, erst während des Beschwerdeverfahrens bei- gebrachte Beweismittel grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie ge- eignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet

E. 3 Urteil S 2023 99 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gege- ben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 31. August 2023; diese ging am

E. 3.1 Das Gericht legt der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. E. 2.3 vorstehend). Dementsprechend sind die erst vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen – Überweisung von Dr. med. D.________, Oberärztin mbF, vom 7. August 2023 für eine neuropsychologische Testung (BF-act. 5), Kurzbericht psychosomatische Sprechstunde von Dr. D.________ vom 11. September (BF-act. 4), Stellungnahme von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2023 samt MRT-Befunde (BF-act. 6), Behandlungsnachweise samt Sprechstundenbericht der F.________ vom 15. Dezember 2022 (BF-act. 7) – im vorliegenden Verfahren unbeacht- lich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie sich (zumindest teilweise) auf Zeit- punkte vor Erlass der angefochtenen Verfügung beziehen. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, diese Berichte bereits im Verwaltungsverfahren vorzulegen bzw. die in den Berichten erwähnten Umstände anderweitig glaubhaft zu machen. Er hat aufgrund der ihm im ersten Schritt des Neuanmeldungsverfahrens – der Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. des Invaliditätsgrades – oblie- genden Beweisführungslast die Folgen seines Unterlassens zu tragen. Die Umstände, dass Anfang August 2023 eine neuropsychologische Testung in die Wege geleitet wurde (vgl. BF-act. 5) und am 1. September 2023 die SSRI-Therapie mit Escitalo- pram begonnen hat (vgl. BF-act. 4), haben im vorliegenden Verfahren somit unberücksich- tigt zu bleiben. Von einem Kreuzen der genannten Berichte mit der angefochtenen Verfü- gung vom 31. August 2023 kann sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers keine Rede sein, hätte er im Rahmen des Einwandverfahrens doch zumindest die Überweisung von Dr. D.________ an den leitenden Arzt der Neurologie vom 7. August 2023 einreichen können. Diesfalls hätte die neuropsychologische Testung abgewartet und auch die neu begonnene SSRI-Therapie mit Escitalopram in die Würdigung miteinbezogen

E. 3.2 Wie den medizinischen Akten entnommen werden kann, lag der leistungsableh- nenden Verfügung vom 27. Oktober 2020 das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 26. August 2020 zugrunde. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit nahmen die Gutachter eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) an. Folgenden wei- teren Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu: - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Minimale kognitive Einschränkungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutiv- funktionen - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit:

- St. n. Dekompression und dorsoventraler Stabilisation LWK 2/3 am 26. Oktober 2017 wegen therapieresistentem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L2 rechts bei Chondrose LWK 2/3 mit Instabilität bei atypischem Laminadefekt LWK 2

- St. n. Facettengelenksblockade L5/S1 am 23. Januar 2018

- St. n. Facettengelenksblockade L4/5 bds. am 3. April 2018

- St. n. Kryorhizotomie L4/5 bds. am 2. Mai 2018

E. 3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. März 2023 legte der Beschwerdeführer folgende neue Berichte auf:

E. 3.3.1 Auf Anfrage der Rechtsvertreterin hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, unter Hinweis auf den Austrittsbe- richt des Spitals I.________ mit Bericht vom 14. Februar 2023 die chronische Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Faktoren bei multilokulärem Schmerzbild von fi- bromyalgiformen Charakter sowie die arterielle Hypertonie als neue Diagnosen fest. Auf- grund der Diagnosen mit der dazugehörigen Chronizität der Einschränkungen lasse sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen. Dies zeige sich zum einen an den somatischen Beschwerden sowie auch psychisch aufgrund der bestehenden Er- schöpfungszustände sowie Durch- und Einschlafstörungen. So klage der Patient über zu- nehmend fehlende Energie und Abnahme sozialer Interaktion ausserhalb der Familie. Zur- zeit werde eine psychotherapeutische Behandlung aufgegleist. Gemäss seiner Einschät- zung und unter Berücksichtigung von genügend Pausen bestehe aktuell eine maximale Arbeitsfähigkeit von 25 % (keine Lasten über 5 kg, kein langes Sitzen oder Stehen, keine Überkopfarbeiten; IV-act. 179).

E. 3.3.2 Mit Bericht vom 7. März 2023 hielt Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der Versicherte sei letztmals am 7. März 2022 als Patient in seiner Sprechstunde gewesen. Prinzipiell ha- be sich das gesamte Beschwerdebild verschlechtert. Diesbezüglich weise er auf den de-

E. 3.4 Am 13. April 2023 nahm RAD-Arzt Dr. C.________ zu den neu eingereichten Be- richten Stellung und kam zum Schluss, dass sich den Neuakten dieselben Beschwer- den/Klagen (Schmerzen, Schlafstörung, Müdigkeit/Erschöpfung, kognitive Defizite) wie zum Zeitpunkt der der letzten rechtskräftigen Verfügung zugrunde liegenden Begutach- tung der MEDAS Bern vom 26. August 2020 entnehmen liessen. Vordergründig bestünden anhaltende multilokuläre Schmerzen, wobei die Diagnoseänderung (gemäss gutachterli- cher Beurteilung Somatisierungsstörung) hin zu einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren per se keine von der bisherigen abweichende Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. In jedem Fall sei der Verlauf chro- nisch fluktuierend und häufig mit einer langdauernden Störung des sozialen, interpersona- len und familiären Verhaltens verbunden, was denn gutachterlich sowohl in Bezug auf die Schmerzen als auch die damit assozierten Probleme (Schlafstörung, Kognition, Auswir- kungen auf das Sozialverhalten etc.) hinlänglich exploriert und unter Verweis auf vorhan- dene Inkonsistenzen gewürdigt worden sei. Die neue Diagnose einer arteriellen Hyperto- nie vermöge angesichts deren Behandelbarkeit keine von der bisherigen abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Des Weiteren liessen sich den Neuakten auch in Zusammenhang mit der Diagnose eines Keratokonus keine aktuellen objektiven Befunde (korrigierte Visuswerte etc.) entnehmen, welche eine von der bisherigen abwei- chende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Doktor C.________ kam zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft ge- macht sei (IV-act. 184).

E. 3.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Spitals J.________, Dr. med. D.________, Oberärztin mbF, vom 14. April 2023 zu den Ak- ten. Anamnestisch wird darin ausgeführt, der Patient habe sich nach der Erstbeurteilung im Jahr 2022 gemeldet mit Bitte um eine erneute Vorstellung. Er berichte, dass für ihn die ausgeprägte Schmerzsymptomatik und Insomnie weiterhin bestünden und nun auch eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit dazugekommen sei. Die ausgeprägte Schmerzsymptomatik und Insomnie würden die ganze Müdigkeitssymptomatik verschlechtern. Er meine, die Schmerzen seien deutlich progredient in den Schultern, den Beinen und Füssen sowie auch dem Impingement an der Hüfte. Zudem zeige sich eine deutliche Zustandsver- schlechterung der Fatigue nach Belastungen. Weiter beklage er eine Sicca-Symptomatik mit trockenem Mund und Rachen sowie schwerer Zunge und trockenen Augen und ein

E. 3.6 Zum neu aufgelegten Bericht von Dr. D.________ nahm RAD-Arzt Dr. C.________ am 7. Juni 2023 Stellung. Dabei kam er zum Schluss, dass sich nichts an der Einschätzung ändere, wonach im Wesentlichen dieselben Beschwerden/Klagen (Schmerzen, Schlafstörung, Müdigkeit/Erschöpfung, kognitive Defizite) wie zum Zeitpunkt der der letzten rechtskräftigen Verfügung zugrunde liegenden Begutachtung der MEDAS Bern ins Feld geführt würden. Dabei sei es insbesondere zu einer Progredienz der Schmerzen (Schultern, Beine, Füsse, Hüfte) und damit assoziert der Müdigkeit/Fatigue mit nun deutlicher Zustandsverschlechterung nach Belastung im Sinne einer post exertional malaise gekommen; zusätzlich Sicca Symptomatik und epigastrale Druckgefühle. Die von Dr. D.________ gestellte Diagnose eines Chronic Fatigue-Syndroms beruhe überwiegend auf Schilderungen subjektiver Empfindungen. Seitens der Rechtsanwältin werde denn auch auf die Anerkennung der CFS Erkrankung durch das dänische Parlament und auf ei- ne Studie mit bildgebendem Nachweis von Veränderungen in der grauen und weissen Substanz des Gehirns sowie einen Zusammenhang mit einer cerebralen Hypoperfusion

E. 3.7 Am 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Optikerbericht vom 24. Mai 2023 zu den Akten. Darin wird festgehalten, im Rahmen einer Nachkontrolle der Kontakt- linsen habe sich herausgestellt, dass die rechte Austauschlinse keine gute Versorgung mehr sei. Dem Versicherten sei daher die Anpassung einer Sklerallinse (wie auch schon links getragen werde) empfohlen worden. Die Nachkontrolle der linken Sklerallinse habe ergeben, dass diese nun die Hornhaut touchiere und dementsprechend auch dringend ausgetauscht werden müsste. Der Versicherte sei nun schon seit ca. 25 Jahren Kunde bei ihnen. In den letzten Jahren habe es eine stetige Verschlechterung der Korrekturen gege-

E. 4 Urteil S 2023 99

E. 4.1 Zunächst gilt es zu bemerken, dass es bei einer Neuanmeldung Sache der versi- cherten Person ist, eine gesundheitliche Verschlechterung, die sich auf den Leistungsan- spruch auswirken könnte, anhand von Arztberichten glaubhaft zu machen. Die IV-Stelle ist somit bis zur Glaubhaftmachung eines veränderten Gesundheitszustandes nicht verpflich- tet, weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere Berichte bei behandelnden Ärzten einzuholen oder eine persönliche Untersuchung durch den RAD anzuordnen. Erst wenn die Tatsachenänderung glaubhaft gemacht worden ist, muss die IV-Stelle weitere Ab- klärungsmassnahmen treffen. Angesichts dessen gilt es vorliegend zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizini- schen Unterlagen eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit dem 27. Okto- ber 2020 glaubhaft zu machen. Hierzu liegen die unter E. 3.3 ff. wiedergegebenen Berich- te des Spitals I.________ vom 29. Juni 2021, von Dr. H.________ vom 14. Februar 2023, von Dr. E.________ vom 7. März 2023 und von Dr. D.________ vom 14. April 2023 sowie der Optikerbericht vom 24. Mai 2023 vor. Im Rahmen der Neuanmeldung wurden zwar auch noch zahlreiche Arztzeugnisse aufgelegt, die dem Beschwerdeführer eine durchge- hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. IV-act. 180). Ein Grossteil der Arzt- zeugnisse datiert indes aus den Jahren 2017–2020 und äussert sich somit zu einem Ge- sundheitszustand der bereits Gegenstand der letztmaligen Rentenprüfung vom 27. Okto- ber 2020 war (vgl. IV-act. 180 S. 27–69). Angesichts dessen besteht vorliegend kein Raum, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit diesen Arztzeugnissen glaubhaft zu machen, zumal gerade der Umstand, dass behandlerseits ab dem 25. Okto- ber 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde – was nicht nachvollziehbar war (vgl. RAD-Stellungnahme von Dr. C.________ vom 2. Oktober 2019 [IV-act. 93 S. 3]) – Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung gab. Darüber hinaus liegen zwar auch noch Arztzeugnisse von Dr. H.________ in den Akten, die dem Beschwerdeführer über den

27. Oktober 2020 hinaus fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. IV- act. 180 S. 1–26). Allein damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes je- doch nicht glaubhaft gemacht, da der Hausarzt dem Beschwerdeführer bereits für den Zeitraum ab August 2019 (vgl. IV-act. 83) bis zur letzten rechtskräftigen Verfügung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (vgl. z.B. IV-act. 87, 110, 121, 124, 130, 135 und 139).

E. 4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, war Gegenstand der letztmaligen materiellen Ren- tenprüfung die behandlerseitig ab dem 25. Oktober 2017 durchgehend attestierte Arbeits- unfähigkeit infolge eines chronischen bzw. chronifizierten, multilokulären (Rücken, Na- cken/Schulter/Arm, Knie, Fuss) muskuloskelettalen Schmerzsyndroms. Da die andauernd attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit somatisch, klinisch befundlich nicht nachvollziehbar war, erfolgte Anfangs 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung. Dabei liessen sich die kör- perlichen Beschwerden nicht ausreichend somatisch erklären, weshalb eine Somatisie- rungsstörung nach ICD-10 F45.0 diagnostiziert und hieraus eine 30%ige Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde. Die festgestellten kognitiven Ein- schränkungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen wurden als minimal und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Im Rahmen der Konsistenzprü- fung ergaben sich sodann gewisse Inkonsistenzen. So zeigte sich eine gewisse Diskre- panz zwischen den privaten und beruflichen Aktivitäten und die vom Beschwerdeführer angegebene schnelle Ermüdbarkeit sowie anhaltende Tagesmüdigkeit konnte im Rahmen der einzelnen Untersuchungen nicht festgestellt werden. Ein klinisches Korrelat für die von Beginn weg angegebene erhöhte und im Verlauf dann zunehmende Müdigkeit liess sich nicht finden und die vorgenommene Abklärung mit Polygraphie ergab schliesslich nur ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

E. 4.3 Ein Vergleich mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Akten ergibt, dass damit im Wesentlichen die gleichen Beschwerden (insbesondere multilokuläre Schmerzen, Schlafstörung, Müdigkeit/Erschöpfung, kognitive Defizite) geltend gemacht werden, die bereits im Rahmen der Begutachtung gewürdigt wurden. Es trifft zwar zu, dass sowohl Dr. H.________ als auch Dr. E.________ in ihren auf Anfrage der Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers erstellten Stellungnahmen vom 14. Februar 2023 (IV- act. 179) und 7. März 2023 (IV-act. 178 S. 1 f.) von einer expliziten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen und sie im Unterschied zur MEDAS-Begutachtung, wo als Diagnose noch eine Somatisierungsstörung angenommen wurde, neu eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren erwähnen. Eine unterschied- liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens allein genügt jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist vielmehr eine veränderte Befundlage notwendig (BGer 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2). Und auch wenn an die Berichte der behan- delnden Ärzte zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung nicht strenge Anforde- rungen gestellt werden dürfen, wird dennoch verlangt, dass sich auch solche Berichte nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person erschöpfen, sondern

E. 4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens ein- gereichten Berichte bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen und gutachterlich hinlänglich abgeklärten medizinischen Sachverhaltes darstel- len. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers taugen die neuen Berichte somit nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 27. Oktober 2020 glaubhaft zu machen. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neu- anmeldung eingetreten ist, da eine rechtsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu- standes durch die vorgebrachten medizinischen Unterlagen nicht glaubhaft gemacht wur- de. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensausgang angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen. 21 Urteil S 2023 99 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 5 Urteil S 2023 99 dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Ge- richtsverfahren zu beachten (vgl. EVG I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). 3. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete, wobei der Rentenanspruch jeweils abge- lehnt wurde, letztmals mit Verfügung vom 27. Oktober 2020. Als erstellt gilt weiter, dass die letzte Anmeldung am 28. März 2023 erfolgte. Streitig ist, ob die vorgelegten medizini- schen Unterlagen eine rechtsrelevante Verschlechterung gegenüber den Verhältnissen vom 27. Oktober 2020 glaubhaft zu machen vermögen.

E. 6 Urteil S 2023 99 werden können. Nichts anderes hat in Bezug auf die mit der Beschwerde mitgeteilten The- rapien zu gelten (vgl. BF-act. 7 und act. 1 Rz. 43 f.), standen diese der IV-Stelle zum Zeit- punkt des Verfügungserlasses doch ebenfalls nicht zur Verfügung. Schliesslich hatte die IV-Stelle auch keine Kenntnis des MRT-Befundes der Schulter rechts vom 3. August 2023, wonach im Unterschied zu den Befunden aus dem Jahr 2016 mässige bis fokal deutliche Knorpelschäden im Sinne einer Arthrose vorliegen würden (vgl. BF-act. 6 S. 3). Die damit zusammenhängende geltend gemachte Verschlechterung durch Dr. E.________ vom 19. September 2023 (vgl. BF-act. 6 S. 2), hat im vorliegenden Verfahren somit ebenfalls aus- ser Acht zu bleiben. Was zu guter Letzt die am 28. Dezember 2021 durchgeführte MRT- Untersuchung der Hüfte rechts anbelangt, ist festzustellen, dass der im Beschwerdever- fahren eingereichte MRT-Befundsbericht vom 28. Dezember 2021 von Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie (BF-act. 6 S. 5 f.), in den Akten der IV- Stelle zwar ebenfalls nicht auffindbar ist. Im aktenkundigen Bericht von Dr. D.________ vom 14. April 2023 ist die durchgeführte Untersuchung mit dem entsprechenden Befund – leicht progrediente anterosuperiore Knorpelminderung sowie progredienter anteriorer La- brumriss – unter Diagnostik hingegen aufgeführt (vgl. IV-act. 188 S. 9). Sodann ergibt sich der Befund auch aus dem von Dr. E.________ festgehaltenen Krankengeschichtenverlauf (vgl. IV-act. 178 S. 4). Dementsprechend hatte die IV-Stelle davon Kenntnis und der ge- nannte MRT-Befund wurde schliesslich auch von RAD-Arzt Dr. C.________ hinsichtlich der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist, in die Würdigung miteinbezogen (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2023 [IV-act. 190]), sodass der MRT-Befund auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist.

E. 7 Urteil S 2023 99

- regelrechten Verhältnissen im Bereich der Spondylodese und Cage-Anlage L2/3 mit leichter Anschlussdegeneration L3/4 mit Osteochondrose und rechtsseitiger Facet- tengelenksarthrose (MRI vom 6. März 2020) und konventionell radiologisch (8. Mai

2020) weiterhin ohne Lockerungszeichen oder Materialbruch, ohne Imbalance in der Sagitalebene, ohne Lithesis und ohne wesentliche degenerative Veränderungen

- neurologisch ohne signifikante radikuläre Störungssymptomatik

- elektromyographisch ohne Pathologie in den Myotomen L4, L5 und S1 rechts

- Lasègue negativ - Myofasziales Beschwerdebild aus dem Thoracic-Outlet-Segment links mehr wie rechts - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit:

- mittelgradigen Foramenstenosen C6 und C8 rechts mit ansonsten leichten degene- rativen Veränderungen der HWS (MRI vom 6. März 2020) - Restbeschwerden Hüfte bds. bei/mit:

- St. n. Hüftarthroskopie rechts, intraartikuläre Synovektomie und Labrumresektion sowie anschliessende Schenkelhalstaillierung Hüfte rechts am 26. September 2018 bei femoro-acetabuläres Impingementsyndrom (FAI) vom kombinierten Cam- / Pin- certyp mit Labrumrissbildung Hüfte rechts

- radiologisch leichten degenerativen Veränderungen mit Offeststörung bds. (Rö vom

6. März 2020)

- weiterhin diskreter CAM Impingement Konstellation bds. links betont - Knieschmerzen rechts bei/mit:

- St. n. Kniearthroskopie rechts mit lateraler Meniskushinterhornteilresektion, Resekti- on des Knorpeltraktes und Durchführung von Microfrakturierungen posterolateral Meniskushinterhornbereich am 17. März 2012 wegen posttraumatischer laterale Meniskushinterhornläsion mit begleitendem lokalisiertem Knorpelschaden Knie rechts (UE vom 3. März 2012)

- konventionell radiologisch altersentsprechende Verhältnisse (Rö vom 6. März 2020)

- moderate Chondropathie Grad II retropatellar und femorotibial ohne neuen Menis- kusriss, regredienter Gelenkerguss (MRI vom 8. Mai 2020) - Residuelle Schulterschmerzen rechts bei/mit:

- Einschränkung Schürzengriff rechts und minimal in Vorwärtselevation

- St. n. Schulterarthroskopie rechts, intraartikulärem Débridement, Tenotomie und Te- nodese LHB und Revision des Labrums sowie subacromiale Dekompression, Bur- sektomie, anteriore Acromioplastik und AC Gelenksresektion mit Co-Planing der la- teralen Clavicula am 9. Juni 2016

- geringgradige gleno-humerale Degeneration rechts (Rö vom 6. März 2020) - St. n. nicht dislozierter Tuberculum-majus-Fraktur rechts - St. n. Ellbogenkontusion rechts am 8. Juni 2010 (beim Fussballspielen) mit Abspren- gung ossärer Fragmente und Extensionsdefizit - St. n. Dekompression N. ulnaris links am 12. Juni 2019 bei Kubitaltunnelsyndrom links elektroneurografisch verifiziert - St. n. OSG-Distorsion rechts 1995 und 2003 und St. n. OSG-Arthroskopie rechts, in- traartikuläres Débridement und Synovektomie und offener Bandrekonstruktion am

20. Februar 2014 bei/mit:

- leichte degenerative Veränderungen OSG rechts und Lisfranc rechts - Prae-Adipositas = Übergewicht I (BMI 29.0)

E. 8 Urteil S 2023 99 - Divertikulose mit Divertikulitis und Abszessbildung, ICD-10/K57.8 mit Zustand nach Sigmaresektion und Exstirpation einer kolovesikalen Fistel im Oktober 2014 - Leichtes Schlafapnoe-Syndrom, deutlich lageabhängig (ED Januar 2020) Was die funktionellen Einschränkungen anbelangt, wurden in somatischer Hinsicht eine Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts, der Schulter rechts, des rechten Knies und der Hüfte beidseits angenommen. In psychiatrischer Hinsicht zeigten sich mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, mittelgradige Störungen der Initiierung von Spontanaktivität und leichte bis mittelgradige Störungen der Selbstbehauptungsfähigkeit. Ansonsten ergaben sich nur leichte oder keine Einschrän- kungen und eine verminderte Stresstoleranz ("bei länger anhaltendem psychischem Stress und in Überforderungssituationen kann es zu Vermeidung, Rückzug und Somatisie- rung kommen"). Betreffend Persönlichkeit zeigte sich eine anankastisch-perfektionistische Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Akzentuierung. Gleichzeitig wurde aber auch an- gemerkt, dass auch eine altruistische, leistungsbetonte und leistungsbereite Persönlichkeit mit Neigung zur Rationalisierung vorliege. Der psychiatrische Teilgutachter stellte fest, dass der Versicherte wegen seiner guten persönlichen und beruflichen Ressourcen und der aktuell nur geringen funktionellen Einbussen (allenfalls marginale Beeinträchtigungen im privaten Kontext mit vorwiegenden Einschränkungen im Beruf) nach einer adäquaten Therapie voraussichtlich wieder in der Lage sein werde, an seine frühere berufliche Leis- tungsfähigkeit anzuknüpfen. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass es ihm gelinge, die Hemmnisse eines Transfers in die Arbeitswelt zu überwinden und er dann auch bereit sei, seine Aktivitäten und Kompetenzen dem beruflichen Bereich zur Verfügung zu stellen. Nach einer Therapie sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Im Rahmen der Kon- sistenzprüfung ergaben sich Diskrepanzen zwischen den privaten und beruflichen Akti- vitäten. Nicht alle vom Versicherten berichteten Funktionseinbussen konnten als plausibel und reproduzierbar betrachtet werden. Des Weiteren war der Medikamentenspiegel für Escitalopram und Trazodon unter der Nachweisschwelle und für Pregabalin weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Dass ein Retard-NSAR in mittlerer Dosierung als Schmerz- reserve eingesetzt wird, sprach gemäss den Gutachtern gegen das Vorliegen erheblicher Schmerzen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum ab Januar 2018 zu 70 % zumutbar sei. Nach erfolgter Behandlung sei von keiner Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit [recte: wohl Arbeitsfähigkeit] mehr aus- zugehen. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine durchgängige und auch retrospektiv geltende volle Arbeitsfähigkeit. Davon ausgenommen seien die peri- und postoperativen Zeiten von maximal drei Monaten nach der LWS-Operation im Oktober 2017 bzw. maximal sechs Wochen nach der Operation in Ellenbogenhöhe 2019. Betreffend Begründung der

E. 9 Urteil S 2023 99 Gesamtarbeitsunfähigkeit merkten die Gutachter an, es dominierten rückblickend die Auswirkungen der Somatisierungsstörung. Die somatischen Faktoren erklärten nicht den dysfunktionalen Beschwerdenverlauf. Was das Zumutbarkeitsprofil anbelangt, wurde dar- auf hingewiesen, dass das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg, Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Kopfes und des Rumpfes sowie ständige Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Stellung, rein gehende und rein stehende Arbeiten wie auch das Gehen auf unebenem Boden und das Begehen von Treppen oder Gerüsten, das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen rechts sowie Arbeiten mit längerer Armvorhaltepositionen nicht mehr zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht erscheine im Rahmen der zukünftigen beruflichen Tätigkeit eine indi- viduelle Einarbeitungszeit sinnvoll und empfehlenswert. Dabei sei gegebenenfalls der Ein- satz eines Coachings zu empfehlen. Der Versicherte sollte durch kognitive, emotionale und interaktionelle Anforderungen nicht überfordert werden (IV-act. 137).

E. 10 Urteil S 2023 99 taillierten Bericht des Spitals I.________, Universitätsklinik für Neurologie, vom 29. Juni 2021 hin. Darin seien die neuen Diagnosen detailliert aufgeführt. Zwischenzeitlich habe sich beim Versicherten eine chronische Schmerzstörung mit multiplen psychischen und somatischen Faktoren im Rahmen eines multilokulären Schmerzbildes von fibromyalgi- schem Charakter entwickelt, dies neben zahlreichen Leiden und Erkrankungen des Bewe- gungsapparates. Neben den Schmerzen und Funktionseinschränkungen am Bewegungs- apparat würden insbesondere eine chronische Schlafstörung mit persistierender Tages- müdigkeit sowie die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit relevant ins Gewicht fal- len. Dies führe zu einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit mit Stressintoleranz und löse auch zahlreiche vegetative Beschwerden aus. Da er den Patienten seit dem

7. März 2022 nicht mehr persönlich gesehen habe, könne er eine präzise Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen nicht vor- nehmen. Auf alle Fälle sei die Arbeitsfähigkeit sicherlich tiefer einzuschätzen, als wie sie offenbar früher festgelegt worden sei (rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit [IV-act. 178 S. 1 f.]). Dem beigelegten Austrittsbericht des Spitals I.________, Universitätsklinik für Neurologie, vom 29. Juni 2021 betreffend die stationäre Abklärung und Behandlung vom 28. Mai bis

18. Juni 2021 können folgende Diagnosen entnommen werden: chronische Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Faktoren, arterielle Hypertonie (Juni 2021: Be- ginn mit antihypertensiver Therapie mit Amlodipin), leichte obstruktive Schlafapnoe (ED Januar 2020), Gicht (ED März 2019) und Status nach Hornhauttransplantation bei Kerato- konus rechts 1999. Beurteilend wird ausgeführt, der Patient sei bei chronischen Rücken- schmerzen seit einem Bandscheibenvorfall mit operativer Versorgung und im Verlauf zu- nehmender Schmerzausbreitung sowie einem Hüftimpingement beidseits eingetreten. Rheumatologische Abklärungen seien ohne Hinweise auf eine Erkrankung aus dem rheu- matologischen Formenkreis geblieben. Ziel der Therapien sei neben dem Ausbau von Co- ping-Strategien und einer Verbesserung der Entspannungs- und Körperwahrnehmungs- fähigkeit insbesondere die Ressourcenaktivierung und Stärkung des Vertrauens in den ei- genen Körper gewesen. Hierzu sei der Versicherte in das multimodale Therapiekonzept in- tegriert worden. Bei Eintritt habe sich ein offener, aktiver Patient mit hohem Leidensdruck präsentiert. Hinweise auf klinisch relevante Psychopathologien hätten sich nicht gefunden. Klinisch habe eine starke Druck- und Klopfdolenz der Wirbelsäule BWS/LWS mit schmerzbedingt in alle Richtungen eingeschränkter Beweglichkeit imponiert. Zudem habe sich die Oberflächensensibilität fazial links, Oberarm lateral links, Oberschenkel lateral rechts und Fussrand rechts vermindert im Vergleich zur Gegenseite gezeigt. Diese nicht

E. 11 Urteil S 2023 99 dermatomgebundenen somatosensorischen Defizite seien als reaktive somato- sensorische Dissoziationen zu bewerten und stellten ein in der Literatur mehrfach be- schriebenes Epi-Phänomen bei zentralen Schmerzverarbeitungsstörungen dar, welches bei ansonsten unauffälligem Neurostatus keiner weiteren fachspezifischen Abklärung be- dürfe. Laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Im Verlauf habe der Patient gut vom multimodalen Therapieangebot profitieren können. Bei konstant hypertensiven Blutdruckwerten sei im Juni 2021 eine antihypertensive Therapie mit Amlodipin gestartet worden. Um eine hausärztliche Reevaluation im häuslichen Setting werde gebeten. Zu- sammenfassend wurde ausgeführt, es sei die Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Anteilen zu stellen. Über somatische Kompo- nenten im Sinne degenerativer Veränderungen bzw. Status nach operativer Versorgung des Hüftimpingements sowie des Bandscheibenvorfalles hinausgehend würden sich klare Hinweise auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung finden. Für eine relevante zen- tral-nervös vermittelte Komponente spreche die generalisierte Hyperalgesie, die Stress- modulation der Beschwerden sowie der geringe Effekt peripher-nozizeptiv wirksamer An- algetika. Typisch seien auch die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, das Vorliegen einer chronischen Schlafstörung mit nicht erholsamen Schlaf und Tagesmüdigkeit sowie die neuroinflammatorische Aktivierung bei körperlicher Überlastung. Aus psychosomati- scher Sicht sei von einer Stress-induzierten Hypersensibilisierung auszugehen. Als Vulne- rabilitätsfaktor habe anamnestisch passend dazu auf behavioraler Ebene eine sog. Actio- nproneness im Sinne einer körperlichen Verausgabungstendenz bei eher geringer Dosie- rungsfähigkeit erhoben werden können. Hinzu komme eine repetitive strukturelle Trigge- rung auf struktureller Ebene sowie eine wohl auch aus konstitutionellen Gründen erhöhte Schmerz-/Stressvulnerabilität. Unter "Psychologie" wurde festgehalten, dass sich klinisch sowie psychometrisch keine depressive Symptomatik gezeigt habe. Der Versicherte habe über ein unterstützendes soziales Umfeld sowie eine intakte Tagesstruktur berichtet. Im Rahmen der Schmerzsymptomatik habe er über deutliche Erschöpfungssymptome sowie eine erhebliche Schlafproblematik berichtet. Bezüglich der psychologischen Behandlung nach dem Austritt sei besprochen worden, dass sich der Versicherte bei Bedarf um eine wohnortsnahe psychotherapeutische Behandlung kümmere. Zur Physiotherapie wurde angemerkt, der Versicherte habe am ganzen Körper verschiedene Schmerzen bekundet. Durch manuelle Massnahmen sowie Entspannungstechniken hätten sich die Spannungen und Schmerzen in den Muskeln reduziert. Durch leichte Aktivierung in der medizinischen Trainingstherapie sowie den anderen aktiven Gruppen habe die Situation stabilisiert wer- den können. Langfristig werde weiterführende ambulante Physiotherapie mit Fokus auf

E. 12 Urteil S 2023 99 Verbesserungen der Körperwahrnehmungs- und Entspannungsfähigkeit sowie MTT emp- fohlen (IV-act. 178 S. 24 ff.).

E. 13 Urteil S 2023 99 Druckgefühl im Magenbereich. Intermittierend habe er auch einen sturmen Kopf. Die Ta- gesmüdigkeit mit unerholsamen Schlaf sei deutlich progredient. Auch die Konzentrations- störungen hätten sich im Alltag stark ausgeweitet. Beurteilend kam Dr. D.________ zum Schluss, die Situation habe sich seit dem letzten Termin im Juli 2022 verschlechtert, so- dass nun ein Chronic Fatigue-Syndrom (CFS) mit den erfüllten kanadischen Kriterien dia- gnostiziert werden müsse. Symptomatisch zeige sich im Vordergrund die vom Patienten erwähnte Fatigue, Zustandsverschlechterung nach Belastung, die Schlafstörungen und die Schmerzen. Von den Minor-Kriterien sei aus den neurologischen kognitiven Manifestatio- nen vor allem die Konzentrationsfähigkeit im Vordergrund. Bei den autonomen Manifesta- tionen handle es sich primär um Schwindel und Benommenheit sowie die Darmstörungen als diffusen Magendruck. Bei den neuroendokrinen Manifestationen handle es sich primär um eine Verschlechterung der Stressverarbeitung und schnellerer Erschöpfung bei Stress- situationen. Zusätzlich beklage der Patient eine Sicca-Symptomatik, welche im Rahmen des Chronic Fatigue-Syndroms sehr häufig auftrete. Differentialdiagnostisch seien deshalb die SSB- und SSA-Antikörper laborchemisch bestummen worden, wobei ein Sjögren- Syndrom habe ausgeschlossen werden können. Als Behandlungsmassnahmen wurden der Beginn mit Ergotherapie sowie die Fortführung der psychosomatischen Betreuung und Evaluation von psychologischer Psychotherapie wie auch Psychopharmakotherapie emp- fohlen. Zusätzlich zum Chronic Fatigue-Syndrom wurden im Sprechstundenbericht auch noch folgende neue Diagnosen aufgeführt: Dyslipidämie, Prädiabetes (ED April 2023), Vitamin D Mangel und Adipositas Grad I mit einem BMI von 30.3 (IV-act. 188 S. 8–11).

E. 14 Urteil S 2023 99 hingewiesen. De facto würden aber keinerlei neue und aktuelle objektive Befunde beige- bracht, welche bei vergleichbaren subjektiven Beschwerden, aber anderslautender dia- gnostischer Einordnung die postulierte Verschlechterung nachvollziehbar machen würden. Im Falle einer effektiv eingetretenen relevanten Verschlechterung der kognitiven Funktio- nen hätte er eine neuropsychologische Verlaufs-Untersuchung erwartet, welche indes of- fenbar nicht erfolgt sei. Dass degenerative Gelenksveränderungen (wie beschrieben im Bereich der rechten Hüfte) in Abhängigkeit der Belastungen mit zunehmendem Alter na- turgemäss zunehmen würden, sei unstrittig. Im Falle einer relevanten Verschlechterung wäre indes mit einem Ausbau konservativer Behandlungsmassnahmen bis gegebenenfalls hin zu operativen Massnahmen zu rechnen, wobei sich auch diesbezüglich in den Neuak- ten keine Informationen hätten entnehmen lassen. Unabhängig davon würde sich auch am ergonomischen Profil (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen) nichts ändern. Doktor C.________ kam zum Schluss, dass sich eine auf einer objektiven Befund- lage beruhende Verschlechterung des Gesundheitszustandes den im Einwandverfahren beigebrachten Akten nicht entnehmen lasse. Für eine Somatisierungsstörung charakteris- tisch seien multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestünden. Die meisten Patienten hätten eine lange und kom- plizierte Patienten-Karriere hinter sich, sowohl in der Primärversorgung als auch in spezia- lisierten medizinischen Einrichtungen, mit vielen negativen Untersuchungen und ergebnis- losen explorativen Operationen. Vorstehendes berücksichtigend erstaune es denn auch nicht, dass behandlerseits immer wieder neue, die Symptomatik erklärende Ursa- chen/Diagnosen (wie jüngst jene eines CFS) gefunden/gestellt würden. Vordergründig für die versicherungsmedizinische Beurteilung sei indes nicht die Diagnose, sondern die Be- fundlage und deren funktionellen Auswirkungen auf die Arbeits-/Leistungsfähigkeit, wie dies zuletzt gutachterlich im Rahmen der Begutachtung der MEDAS Bern vom 26. August 2020 erfolgt sei (IV-act. 190).

E. 15 Urteil S 2023 99 ben, vor allem rechts. Dies könne durch Erkrankungen, Stresssituationen, Medikamente begünstigt werden (IV-act. 191). 4.

E. 16 Urteil S 2023 99

E. 17 Urteil S 2023 99 nachvollziehbar aufzeigen, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demge- genüber anzunehmen, die neuen Berichte stellen bloss eine abweichende Würdigung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugen die- se nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (BGer 8C_619/2022 vom

E. 22 Juni 2023 E. 5.1). In der Stellungnahme des Hausarztes wird lediglich unspezifisch und vornehmlich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von einer Verschlechterung im Sinne einer Chronifizierung, von Erschöpfungszuständen sowie Durch- und Einschlafstörungen ge- sprochen, ohne jedoch hierzu irgendwelche eigene objektive Befunde aufzuführen. Viel- mehr verweist Dr. H.________ auf den Austrittsbericht des Spitals I.________ vom

29. Juni 2021. Nichts anderes hat in Bezug auf die Stellungnahme von Dr. E.________ vom 7. März 2023 zu gelten, übernimmt dieser darin doch lediglich die im Austrittsbericht des Spitals I.________ aufgeführten Diagnosen, ohne jedoch darzulegen, welche objekti- ven Befunde auf eine erhebliche Verschlechterung seit Oktober 2020 schliessen lassen sollen. Aus dem beigelegten Auszug der Krankengeschichte (IV-act. 178 S. 3–23) ergibt sich hinsichtlich des Verlaufs ab Oktober 2020 sodann, dass die erneute Vorstellung bei Dr. E.________ im Dezember 2021 aufgrund vermehrter Schmerzen und Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte, am Knie und an den Vorfüssen erfolgte. Die klinische Untersu- chung der Füsse ergab dabei beidseits einen unauffälligen Befund und anlässlich des Röntgens der rechten Hüfte sowie des rechten Knies ergaben sich reguläre Verhältnisse. Eine Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung war gerade nicht feststellbar (Eintrag vom 20. Dezember 2021). In der Folge fand am 28. Dezember 2021 eine MRT- Untersuchung der Hüfte rechts statt. Dabei zeigte sich im Wesentlichen die bekannte fe- morale Offsetstörung mit Cam-Impingement sowie zusätzlich – im Vergleich zur MR- Arthrographie von 2018 – eine leicht progrediente anterosuperiore Knorpelminderung und ein progredienter Labrumriss (Eintrag vom 31. Dezember 2021). Es trifft somit zwar zu, dass die degenerativen Gelenksveränderungen im Bereich der rechten Hüfte seit der letz- ten rechtskräftigen Verfügung zugenommen haben, was auch von RAD-Arzt Dr. C.________ nicht bestritten wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nur von einer leicht progredienten anterosuperioren Knorpelminderung die Rede ist und ein Ausbau der konservativen Behandlung bis gegebenenfalls hin zu operativen Massnahmen gerade nicht erfolgte. Vielmehr empfahl auch Dr. E.________ lediglich ein Fortsetzen der konser- vativen Therapie – bedarfsweise Spiralgin – und am 7. März 2022 fand bei ihm sodann die letzte Konsultation statt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Dass die leicht pro- 18 Urteil S 2023 99 grediente anterosuperiore Knorpelminderung und der progrediente Labrumriss den Be- schwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit gemäss formuliertem Zumutbarkeitsprofil – kör- perlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen – einschränken sollte, wurde fachärztlich somit nirgends belegt und wäre auch nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem RAD-Arzt zuzustimmen, dass die zugenommenen degenerativen Gelenksverände- rungen im Bereich der rechten Hüfte am ergonomischen Profil nichts ändern. Dement- sprechend ist auch mit dem MRT-Befund der rechten Hüfte keine erhebliche Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, der zu einer Einschränkung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren angepassten Tätigkeit führen würde. Was den Austrittsbericht des Spitals I.________, Universitätsklinik für Neurologie, vom

29. Juni 2021 (IV-act. 178 S. 24–29) anbelangt, auf welchen sowohl Dr. H.________ als auch Dr. E.________ explizit verweisen, ist zunächst festzustellen, dass von den darin angeführten Diagnosen die leichte obstruktive Schlafapnoe (ED Januar 2020), die Gicht (ED März 2019) sowie der Status nach Hornhauttransplantation bei Keratokonus rechts (1999) im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bereits bekannt waren. Inwieweit es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen sein soll, ergibt sich aus dem Aus- trittsbericht nicht. Demgegenüber lagen die Diagnosen der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren sowie der arteriellen Hypertonie unbestritte- nermassen noch nicht vor. Wie RAD-Arzt Dr. C.________ zutreffend festgestellt hat, ist die arterielle Hypertonie einer Behandlung gut zugänglich und vermag daher keine Ar- beitsunfähigkeit zu begründen. Mit der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren liegt nun zwar eine andere Diagnose vor, als noch zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, gingen die Gutachter damals doch von einer Soma- tisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 aus. Wie jedoch bereits darauf hingewiesen wurde, genügt eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens allein nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Hinweise dar- auf, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 27. Oktober 2020 neue Befunde erhoben oder sonstige Erkenntnisse gewonnen werden konnten, welche eine von der bis- herigen abweichende Beurteilung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen vermöchten, können dem Bericht nicht entnommen werden. Viel- mehr geht daraus hervor, dass weiterhin die multilokulären Schmerzen im Vordergrund stehen, die von den MEDAS-Gutachtern bereits umfassend gewürdigt wurden. Nichts an- deres hat in Bezug auf die damit assozierten Probleme wie Schlafstörung, Müdig- keit/Erschöpfung sowie kognitive Defizite zu gelten. Dabei ist noch einmal daran zu erin- nern, dass die kognitiven Einschränkungen von den Gutachtern als minimal eingestuft 19 Urteil S 2023 99 wurden und sich ein klinisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebene Mü- digkeit/Erschöpfung gerade nicht finden liess. Dass sich hieran etwas geändert haben könnte, geht aus dem Bericht nicht hervor. Vielmehr zeigt sich, dass diesbezüglich wie- derum auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wurde, wird im Be- richt doch ausgeführt, der Patient habe über deutliche Erschöpfungssymptome sowie eine erhebliche Schlafproblematik berichtet. Hinsichtlich der eingeschränkten Konzentrations- fähigkeit lässt sich sodann ebenfalls kein objektiver Befund entnehmen noch wurde in der Folge zur MEDAS-Begutachtung eine neuropsychologische Verlaufsbegutachtung durch- geführt, was gemäss Dr. C.________ bei einer erheblichen Verschlechterung jedoch zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer von der psy- chosomatischen Abklärung im Spital I.________ erheblich profitieren konnte. So wird im Austrittsbericht festgehalten, dass der Patient im Verlauf gut vom multimodalen Therapie- angebot habe profitieren können, wobei er sehr motiviert sei, neue Strategien zu entwi- ckeln und mit dem Schmerz umzugehen. Die Spannungen und Schmerzen in den Muskeln konnten offensichtlich reduziert und die Situation des Beschwerdeführers stabilisiert wer- den. Dass die im Bericht angesprochene psychotherapeutische Behandlung im Nachgang zum stationären Aufenthalt in Angriff genommen worden wäre, ist schliesslich nicht akten- kundig. Nach dem Dargelegten enthält somit auch der Austrittsbericht des Spitals I.________ keinerlei neue objektive Befunde, welche eine von der bisherigen abweichen- de Beurteilung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begrün- den vermöchten. Nichts anderes hat in Bezug auf den Sprechstundenbericht von Dr. D.________ vom

14. April 2023 (IV-act. 188 S. 8–11) zu gelten, worin neu die Diagnose eines Chronic Fa- tigue-Syndroms gestellt wird. Dass behandlerseits immer wieder neue, die Symptomatik erklärende Ursachen/Diagnosen gefunden/gestellt werden, erstaunt gemäss RAD-Arzt Dr. C.________ bei der Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers nicht. Mit dem RAD- Arzt ist sodann einig zu gehen, dass bei der Diagnosestellung des CFS im Wesentlichen auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt wurde. Befunde, wel- che die unter "Zwischenanamnese" aufgeführten Schilderungen des Beschwerdeführers objektiveren würden, lassen sich dem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Die neu aufge- führten Diagnosen der Dyslipidämie, Prädiabetes (ED April 2023), Vitamin D Mangel sowie Adipositas Grad I sind schliesslich – wie auch im Sprechstundenbericht festgehalten – be- handelbar und vermögen keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 20 Urteil S 2023 99 Was zu guter Letzt die Augenproblematik anbelangt – Status nach Hornhauttransplantati- on bei Keratokonus rechts 1999 –, wurde im Rahmen der Neuanmeldung lediglich der Op- tikerbericht vom 24. Mai 2023 (IV-act. 191) eingereicht. Daraus geht hervor, dass dem Be- schwerdeführer rechts die Anpassung einer Sklerallinse und links der Austausch der Sklerallinse empfohlen wurde. Inwiefern dies eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver- möchte, geht aus dem genannten Bericht nicht hervor. Für diese Beschwerden wurde denn auch anderweitig keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, zumal abgesehen vom Optiker- bericht vom 24. Mai 2023 keine neuen augenärztliche Berichte aufgelegt wurden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 24. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 24. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Indus- triestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren) S 2023 99 2 Urteil S 2023 99 A. Nachdem sich der Versicherte, A.________, Jahrgang 1971, zuletzt als Sachbe- arbeiter bei der B.________ tätig, bereits in jungen Jahren wegen eines Keratokonus bei- der Augen zweimal bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-act. 1 f.), erfolgte eine neuerliche Leistungsanmeldung aufgrund von gesundheitlichen Ein- schränkungen am Rücken, Knie und Fuss (defekte Bandscheibe und instabile Wirbelkör- per LWK 2/3, Lähmungserscheinungen durch Einengung der Wurzel L2 rechts, Facetten- gelenksarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 mit kleinen Geoden LWK 4/5 beidseits, Ar- throse im Mittelfuss rechts und Knorpelschäden am Knie rechts) am 23. April 2018 (IV- act. 12). Die durchgeführten medizinischen Abklärungen – unter anderem eine polydiszi- plinäre Begutachtung durch die MEDAS Bern (IV-act. 137) – ergaben eine zumutbare 70%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum ab Ja- nuar 2018 und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 ab (IV- act. 158). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2020 159 vom 24. Oktober 2022 ab (IV-act. 172). Am 28. März 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV- act. 177–183). Nach Würdigung der neuen medizinischen Aktenlage durch RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. April 2023 (IV- act. 184) und 7. Juni 2023 (IV-act. 190), trat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 (IV-act. 185) bzw. Verfügung vom 31. August 2023 (IV-act. 192) auf das neuerliche Leis- tungsbegehren nicht ein mit der Begründung, eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht glaubhaft dargelegt. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Oktober 2023 liess A.________ bean- tragen, die Verfügung vom 31. August 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf seine Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen; un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegne- rin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2023 beantragte die IV-Stelle die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). 3 Urteil S 2023 99 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gege- ben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 31. August 2023; diese ging am

4. September 2023 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versiche- rungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 4. Oktober 2023 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdefüh- rer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurtei- lung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be- stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 4 Urteil S 2023 99 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver- pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs- spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Ein- tretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 2.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand we- nigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsände- rung nicht erstellen lassen (EVG I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen haben, nicht in gleichem Mass. Wird in der Neuanmeldung kein Eintre- tenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht nach Einhaltung dieses formel- len Vorgehens eine Nichteintretensverfügung, so legen die Gerichte ihrer beschwerdewei- sen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Somit kommt der versicherten Person, welche die Überprü- fung des Rentenanspruchs mittels Neuanmeldung beantragt, ausnahmsweise eine Be- weisführungslast zu. Das Gericht hat neue, erst während des Beschwerdeverfahrens bei- gebrachte Beweismittel grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie ge- eignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet 5 Urteil S 2023 99 dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Ge- richtsverfahren zu beachten (vgl. EVG I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). 3. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete, wobei der Rentenanspruch jeweils abge- lehnt wurde, letztmals mit Verfügung vom 27. Oktober 2020. Als erstellt gilt weiter, dass die letzte Anmeldung am 28. März 2023 erfolgte. Streitig ist, ob die vorgelegten medizini- schen Unterlagen eine rechtsrelevante Verschlechterung gegenüber den Verhältnissen vom 27. Oktober 2020 glaubhaft zu machen vermögen. 3.1 Das Gericht legt der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. E. 2.3 vorstehend). Dementsprechend sind die erst vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen – Überweisung von Dr. med. D.________, Oberärztin mbF, vom 7. August 2023 für eine neuropsychologische Testung (BF-act. 5), Kurzbericht psychosomatische Sprechstunde von Dr. D.________ vom 11. September (BF-act. 4), Stellungnahme von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2023 samt MRT-Befunde (BF-act. 6), Behandlungsnachweise samt Sprechstundenbericht der F.________ vom 15. Dezember 2022 (BF-act. 7) – im vorliegenden Verfahren unbeacht- lich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie sich (zumindest teilweise) auf Zeit- punkte vor Erlass der angefochtenen Verfügung beziehen. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, diese Berichte bereits im Verwaltungsverfahren vorzulegen bzw. die in den Berichten erwähnten Umstände anderweitig glaubhaft zu machen. Er hat aufgrund der ihm im ersten Schritt des Neuanmeldungsverfahrens – der Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. des Invaliditätsgrades – oblie- genden Beweisführungslast die Folgen seines Unterlassens zu tragen. Die Umstände, dass Anfang August 2023 eine neuropsychologische Testung in die Wege geleitet wurde (vgl. BF-act. 5) und am 1. September 2023 die SSRI-Therapie mit Escitalo- pram begonnen hat (vgl. BF-act. 4), haben im vorliegenden Verfahren somit unberücksich- tigt zu bleiben. Von einem Kreuzen der genannten Berichte mit der angefochtenen Verfü- gung vom 31. August 2023 kann sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers keine Rede sein, hätte er im Rahmen des Einwandverfahrens doch zumindest die Überweisung von Dr. D.________ an den leitenden Arzt der Neurologie vom 7. August 2023 einreichen können. Diesfalls hätte die neuropsychologische Testung abgewartet und auch die neu begonnene SSRI-Therapie mit Escitalopram in die Würdigung miteinbezogen 6 Urteil S 2023 99 werden können. Nichts anderes hat in Bezug auf die mit der Beschwerde mitgeteilten The- rapien zu gelten (vgl. BF-act. 7 und act. 1 Rz. 43 f.), standen diese der IV-Stelle zum Zeit- punkt des Verfügungserlasses doch ebenfalls nicht zur Verfügung. Schliesslich hatte die IV-Stelle auch keine Kenntnis des MRT-Befundes der Schulter rechts vom 3. August 2023, wonach im Unterschied zu den Befunden aus dem Jahr 2016 mässige bis fokal deutliche Knorpelschäden im Sinne einer Arthrose vorliegen würden (vgl. BF-act. 6 S. 3). Die damit zusammenhängende geltend gemachte Verschlechterung durch Dr. E.________ vom 19. September 2023 (vgl. BF-act. 6 S. 2), hat im vorliegenden Verfahren somit ebenfalls aus- ser Acht zu bleiben. Was zu guter Letzt die am 28. Dezember 2021 durchgeführte MRT- Untersuchung der Hüfte rechts anbelangt, ist festzustellen, dass der im Beschwerdever- fahren eingereichte MRT-Befundsbericht vom 28. Dezember 2021 von Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie (BF-act. 6 S. 5 f.), in den Akten der IV- Stelle zwar ebenfalls nicht auffindbar ist. Im aktenkundigen Bericht von Dr. D.________ vom 14. April 2023 ist die durchgeführte Untersuchung mit dem entsprechenden Befund – leicht progrediente anterosuperiore Knorpelminderung sowie progredienter anteriorer La- brumriss – unter Diagnostik hingegen aufgeführt (vgl. IV-act. 188 S. 9). Sodann ergibt sich der Befund auch aus dem von Dr. E.________ festgehaltenen Krankengeschichtenverlauf (vgl. IV-act. 178 S. 4). Dementsprechend hatte die IV-Stelle davon Kenntnis und der ge- nannte MRT-Befund wurde schliesslich auch von RAD-Arzt Dr. C.________ hinsichtlich der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist, in die Würdigung miteinbezogen (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2023 [IV-act. 190]), sodass der MRT-Befund auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. 3.2 Wie den medizinischen Akten entnommen werden kann, lag der leistungsableh- nenden Verfügung vom 27. Oktober 2020 das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 26. August 2020 zugrunde. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit nahmen die Gutachter eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) an. Folgenden wei- teren Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu: - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Minimale kognitive Einschränkungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutiv- funktionen - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit:

- St. n. Dekompression und dorsoventraler Stabilisation LWK 2/3 am 26. Oktober 2017 wegen therapieresistentem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L2 rechts bei Chondrose LWK 2/3 mit Instabilität bei atypischem Laminadefekt LWK 2

- St. n. Facettengelenksblockade L5/S1 am 23. Januar 2018

- St. n. Facettengelenksblockade L4/5 bds. am 3. April 2018

- St. n. Kryorhizotomie L4/5 bds. am 2. Mai 2018 7 Urteil S 2023 99

- regelrechten Verhältnissen im Bereich der Spondylodese und Cage-Anlage L2/3 mit leichter Anschlussdegeneration L3/4 mit Osteochondrose und rechtsseitiger Facet- tengelenksarthrose (MRI vom 6. März 2020) und konventionell radiologisch (8. Mai

2020) weiterhin ohne Lockerungszeichen oder Materialbruch, ohne Imbalance in der Sagitalebene, ohne Lithesis und ohne wesentliche degenerative Veränderungen

- neurologisch ohne signifikante radikuläre Störungssymptomatik

- elektromyographisch ohne Pathologie in den Myotomen L4, L5 und S1 rechts

- Lasègue negativ - Myofasziales Beschwerdebild aus dem Thoracic-Outlet-Segment links mehr wie rechts - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit:

- mittelgradigen Foramenstenosen C6 und C8 rechts mit ansonsten leichten degene- rativen Veränderungen der HWS (MRI vom 6. März 2020) - Restbeschwerden Hüfte bds. bei/mit:

- St. n. Hüftarthroskopie rechts, intraartikuläre Synovektomie und Labrumresektion sowie anschliessende Schenkelhalstaillierung Hüfte rechts am 26. September 2018 bei femoro-acetabuläres Impingementsyndrom (FAI) vom kombinierten Cam- / Pin- certyp mit Labrumrissbildung Hüfte rechts

- radiologisch leichten degenerativen Veränderungen mit Offeststörung bds. (Rö vom

6. März 2020)

- weiterhin diskreter CAM Impingement Konstellation bds. links betont - Knieschmerzen rechts bei/mit:

- St. n. Kniearthroskopie rechts mit lateraler Meniskushinterhornteilresektion, Resekti- on des Knorpeltraktes und Durchführung von Microfrakturierungen posterolateral Meniskushinterhornbereich am 17. März 2012 wegen posttraumatischer laterale Meniskushinterhornläsion mit begleitendem lokalisiertem Knorpelschaden Knie rechts (UE vom 3. März 2012)

- konventionell radiologisch altersentsprechende Verhältnisse (Rö vom 6. März 2020)

- moderate Chondropathie Grad II retropatellar und femorotibial ohne neuen Menis- kusriss, regredienter Gelenkerguss (MRI vom 8. Mai 2020) - Residuelle Schulterschmerzen rechts bei/mit:

- Einschränkung Schürzengriff rechts und minimal in Vorwärtselevation

- St. n. Schulterarthroskopie rechts, intraartikulärem Débridement, Tenotomie und Te- nodese LHB und Revision des Labrums sowie subacromiale Dekompression, Bur- sektomie, anteriore Acromioplastik und AC Gelenksresektion mit Co-Planing der la- teralen Clavicula am 9. Juni 2016

- geringgradige gleno-humerale Degeneration rechts (Rö vom 6. März 2020) - St. n. nicht dislozierter Tuberculum-majus-Fraktur rechts - St. n. Ellbogenkontusion rechts am 8. Juni 2010 (beim Fussballspielen) mit Abspren- gung ossärer Fragmente und Extensionsdefizit - St. n. Dekompression N. ulnaris links am 12. Juni 2019 bei Kubitaltunnelsyndrom links elektroneurografisch verifiziert - St. n. OSG-Distorsion rechts 1995 und 2003 und St. n. OSG-Arthroskopie rechts, in- traartikuläres Débridement und Synovektomie und offener Bandrekonstruktion am

20. Februar 2014 bei/mit:

- leichte degenerative Veränderungen OSG rechts und Lisfranc rechts - Prae-Adipositas = Übergewicht I (BMI 29.0) 8 Urteil S 2023 99 - Divertikulose mit Divertikulitis und Abszessbildung, ICD-10/K57.8 mit Zustand nach Sigmaresektion und Exstirpation einer kolovesikalen Fistel im Oktober 2014 - Leichtes Schlafapnoe-Syndrom, deutlich lageabhängig (ED Januar 2020) Was die funktionellen Einschränkungen anbelangt, wurden in somatischer Hinsicht eine Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts, der Schulter rechts, des rechten Knies und der Hüfte beidseits angenommen. In psychiatrischer Hinsicht zeigten sich mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, mittelgradige Störungen der Initiierung von Spontanaktivität und leichte bis mittelgradige Störungen der Selbstbehauptungsfähigkeit. Ansonsten ergaben sich nur leichte oder keine Einschrän- kungen und eine verminderte Stresstoleranz ("bei länger anhaltendem psychischem Stress und in Überforderungssituationen kann es zu Vermeidung, Rückzug und Somatisie- rung kommen"). Betreffend Persönlichkeit zeigte sich eine anankastisch-perfektionistische Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Akzentuierung. Gleichzeitig wurde aber auch an- gemerkt, dass auch eine altruistische, leistungsbetonte und leistungsbereite Persönlichkeit mit Neigung zur Rationalisierung vorliege. Der psychiatrische Teilgutachter stellte fest, dass der Versicherte wegen seiner guten persönlichen und beruflichen Ressourcen und der aktuell nur geringen funktionellen Einbussen (allenfalls marginale Beeinträchtigungen im privaten Kontext mit vorwiegenden Einschränkungen im Beruf) nach einer adäquaten Therapie voraussichtlich wieder in der Lage sein werde, an seine frühere berufliche Leis- tungsfähigkeit anzuknüpfen. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass es ihm gelinge, die Hemmnisse eines Transfers in die Arbeitswelt zu überwinden und er dann auch bereit sei, seine Aktivitäten und Kompetenzen dem beruflichen Bereich zur Verfügung zu stellen. Nach einer Therapie sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Im Rahmen der Kon- sistenzprüfung ergaben sich Diskrepanzen zwischen den privaten und beruflichen Akti- vitäten. Nicht alle vom Versicherten berichteten Funktionseinbussen konnten als plausibel und reproduzierbar betrachtet werden. Des Weiteren war der Medikamentenspiegel für Escitalopram und Trazodon unter der Nachweisschwelle und für Pregabalin weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Dass ein Retard-NSAR in mittlerer Dosierung als Schmerz- reserve eingesetzt wird, sprach gemäss den Gutachtern gegen das Vorliegen erheblicher Schmerzen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum ab Januar 2018 zu 70 % zumutbar sei. Nach erfolgter Behandlung sei von keiner Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit [recte: wohl Arbeitsfähigkeit] mehr aus- zugehen. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine durchgängige und auch retrospektiv geltende volle Arbeitsfähigkeit. Davon ausgenommen seien die peri- und postoperativen Zeiten von maximal drei Monaten nach der LWS-Operation im Oktober 2017 bzw. maximal sechs Wochen nach der Operation in Ellenbogenhöhe 2019. Betreffend Begründung der 9 Urteil S 2023 99 Gesamtarbeitsunfähigkeit merkten die Gutachter an, es dominierten rückblickend die Auswirkungen der Somatisierungsstörung. Die somatischen Faktoren erklärten nicht den dysfunktionalen Beschwerdenverlauf. Was das Zumutbarkeitsprofil anbelangt, wurde dar- auf hingewiesen, dass das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg, Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Kopfes und des Rumpfes sowie ständige Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Stellung, rein gehende und rein stehende Arbeiten wie auch das Gehen auf unebenem Boden und das Begehen von Treppen oder Gerüsten, das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen rechts sowie Arbeiten mit längerer Armvorhaltepositionen nicht mehr zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht erscheine im Rahmen der zukünftigen beruflichen Tätigkeit eine indi- viduelle Einarbeitungszeit sinnvoll und empfehlenswert. Dabei sei gegebenenfalls der Ein- satz eines Coachings zu empfehlen. Der Versicherte sollte durch kognitive, emotionale und interaktionelle Anforderungen nicht überfordert werden (IV-act. 137). 3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. März 2023 legte der Beschwerdeführer folgende neue Berichte auf: 3.3.1 Auf Anfrage der Rechtsvertreterin hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, unter Hinweis auf den Austrittsbe- richt des Spitals I.________ mit Bericht vom 14. Februar 2023 die chronische Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Faktoren bei multilokulärem Schmerzbild von fi- bromyalgiformen Charakter sowie die arterielle Hypertonie als neue Diagnosen fest. Auf- grund der Diagnosen mit der dazugehörigen Chronizität der Einschränkungen lasse sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen. Dies zeige sich zum einen an den somatischen Beschwerden sowie auch psychisch aufgrund der bestehenden Er- schöpfungszustände sowie Durch- und Einschlafstörungen. So klage der Patient über zu- nehmend fehlende Energie und Abnahme sozialer Interaktion ausserhalb der Familie. Zur- zeit werde eine psychotherapeutische Behandlung aufgegleist. Gemäss seiner Einschät- zung und unter Berücksichtigung von genügend Pausen bestehe aktuell eine maximale Arbeitsfähigkeit von 25 % (keine Lasten über 5 kg, kein langes Sitzen oder Stehen, keine Überkopfarbeiten; IV-act. 179). 3.3.2 Mit Bericht vom 7. März 2023 hielt Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der Versicherte sei letztmals am 7. März 2022 als Patient in seiner Sprechstunde gewesen. Prinzipiell ha- be sich das gesamte Beschwerdebild verschlechtert. Diesbezüglich weise er auf den de- 10 Urteil S 2023 99 taillierten Bericht des Spitals I.________, Universitätsklinik für Neurologie, vom 29. Juni 2021 hin. Darin seien die neuen Diagnosen detailliert aufgeführt. Zwischenzeitlich habe sich beim Versicherten eine chronische Schmerzstörung mit multiplen psychischen und somatischen Faktoren im Rahmen eines multilokulären Schmerzbildes von fibromyalgi- schem Charakter entwickelt, dies neben zahlreichen Leiden und Erkrankungen des Bewe- gungsapparates. Neben den Schmerzen und Funktionseinschränkungen am Bewegungs- apparat würden insbesondere eine chronische Schlafstörung mit persistierender Tages- müdigkeit sowie die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit relevant ins Gewicht fal- len. Dies führe zu einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit mit Stressintoleranz und löse auch zahlreiche vegetative Beschwerden aus. Da er den Patienten seit dem

7. März 2022 nicht mehr persönlich gesehen habe, könne er eine präzise Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen nicht vor- nehmen. Auf alle Fälle sei die Arbeitsfähigkeit sicherlich tiefer einzuschätzen, als wie sie offenbar früher festgelegt worden sei (rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit [IV-act. 178 S. 1 f.]). Dem beigelegten Austrittsbericht des Spitals I.________, Universitätsklinik für Neurologie, vom 29. Juni 2021 betreffend die stationäre Abklärung und Behandlung vom 28. Mai bis

18. Juni 2021 können folgende Diagnosen entnommen werden: chronische Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Faktoren, arterielle Hypertonie (Juni 2021: Be- ginn mit antihypertensiver Therapie mit Amlodipin), leichte obstruktive Schlafapnoe (ED Januar 2020), Gicht (ED März 2019) und Status nach Hornhauttransplantation bei Kerato- konus rechts 1999. Beurteilend wird ausgeführt, der Patient sei bei chronischen Rücken- schmerzen seit einem Bandscheibenvorfall mit operativer Versorgung und im Verlauf zu- nehmender Schmerzausbreitung sowie einem Hüftimpingement beidseits eingetreten. Rheumatologische Abklärungen seien ohne Hinweise auf eine Erkrankung aus dem rheu- matologischen Formenkreis geblieben. Ziel der Therapien sei neben dem Ausbau von Co- ping-Strategien und einer Verbesserung der Entspannungs- und Körperwahrnehmungs- fähigkeit insbesondere die Ressourcenaktivierung und Stärkung des Vertrauens in den ei- genen Körper gewesen. Hierzu sei der Versicherte in das multimodale Therapiekonzept in- tegriert worden. Bei Eintritt habe sich ein offener, aktiver Patient mit hohem Leidensdruck präsentiert. Hinweise auf klinisch relevante Psychopathologien hätten sich nicht gefunden. Klinisch habe eine starke Druck- und Klopfdolenz der Wirbelsäule BWS/LWS mit schmerzbedingt in alle Richtungen eingeschränkter Beweglichkeit imponiert. Zudem habe sich die Oberflächensensibilität fazial links, Oberarm lateral links, Oberschenkel lateral rechts und Fussrand rechts vermindert im Vergleich zur Gegenseite gezeigt. Diese nicht 11 Urteil S 2023 99 dermatomgebundenen somatosensorischen Defizite seien als reaktive somato- sensorische Dissoziationen zu bewerten und stellten ein in der Literatur mehrfach be- schriebenes Epi-Phänomen bei zentralen Schmerzverarbeitungsstörungen dar, welches bei ansonsten unauffälligem Neurostatus keiner weiteren fachspezifischen Abklärung be- dürfe. Laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Im Verlauf habe der Patient gut vom multimodalen Therapieangebot profitieren können. Bei konstant hypertensiven Blutdruckwerten sei im Juni 2021 eine antihypertensive Therapie mit Amlodipin gestartet worden. Um eine hausärztliche Reevaluation im häuslichen Setting werde gebeten. Zu- sammenfassend wurde ausgeführt, es sei die Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Anteilen zu stellen. Über somatische Kompo- nenten im Sinne degenerativer Veränderungen bzw. Status nach operativer Versorgung des Hüftimpingements sowie des Bandscheibenvorfalles hinausgehend würden sich klare Hinweise auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung finden. Für eine relevante zen- tral-nervös vermittelte Komponente spreche die generalisierte Hyperalgesie, die Stress- modulation der Beschwerden sowie der geringe Effekt peripher-nozizeptiv wirksamer An- algetika. Typisch seien auch die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, das Vorliegen einer chronischen Schlafstörung mit nicht erholsamen Schlaf und Tagesmüdigkeit sowie die neuroinflammatorische Aktivierung bei körperlicher Überlastung. Aus psychosomati- scher Sicht sei von einer Stress-induzierten Hypersensibilisierung auszugehen. Als Vulne- rabilitätsfaktor habe anamnestisch passend dazu auf behavioraler Ebene eine sog. Actio- nproneness im Sinne einer körperlichen Verausgabungstendenz bei eher geringer Dosie- rungsfähigkeit erhoben werden können. Hinzu komme eine repetitive strukturelle Trigge- rung auf struktureller Ebene sowie eine wohl auch aus konstitutionellen Gründen erhöhte Schmerz-/Stressvulnerabilität. Unter "Psychologie" wurde festgehalten, dass sich klinisch sowie psychometrisch keine depressive Symptomatik gezeigt habe. Der Versicherte habe über ein unterstützendes soziales Umfeld sowie eine intakte Tagesstruktur berichtet. Im Rahmen der Schmerzsymptomatik habe er über deutliche Erschöpfungssymptome sowie eine erhebliche Schlafproblematik berichtet. Bezüglich der psychologischen Behandlung nach dem Austritt sei besprochen worden, dass sich der Versicherte bei Bedarf um eine wohnortsnahe psychotherapeutische Behandlung kümmere. Zur Physiotherapie wurde angemerkt, der Versicherte habe am ganzen Körper verschiedene Schmerzen bekundet. Durch manuelle Massnahmen sowie Entspannungstechniken hätten sich die Spannungen und Schmerzen in den Muskeln reduziert. Durch leichte Aktivierung in der medizinischen Trainingstherapie sowie den anderen aktiven Gruppen habe die Situation stabilisiert wer- den können. Langfristig werde weiterführende ambulante Physiotherapie mit Fokus auf 12 Urteil S 2023 99 Verbesserungen der Körperwahrnehmungs- und Entspannungsfähigkeit sowie MTT emp- fohlen (IV-act. 178 S. 24 ff.). 3.4 Am 13. April 2023 nahm RAD-Arzt Dr. C.________ zu den neu eingereichten Be- richten Stellung und kam zum Schluss, dass sich den Neuakten dieselben Beschwer- den/Klagen (Schmerzen, Schlafstörung, Müdigkeit/Erschöpfung, kognitive Defizite) wie zum Zeitpunkt der der letzten rechtskräftigen Verfügung zugrunde liegenden Begutach- tung der MEDAS Bern vom 26. August 2020 entnehmen liessen. Vordergründig bestünden anhaltende multilokuläre Schmerzen, wobei die Diagnoseänderung (gemäss gutachterli- cher Beurteilung Somatisierungsstörung) hin zu einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren per se keine von der bisherigen abweichende Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. In jedem Fall sei der Verlauf chro- nisch fluktuierend und häufig mit einer langdauernden Störung des sozialen, interpersona- len und familiären Verhaltens verbunden, was denn gutachterlich sowohl in Bezug auf die Schmerzen als auch die damit assozierten Probleme (Schlafstörung, Kognition, Auswir- kungen auf das Sozialverhalten etc.) hinlänglich exploriert und unter Verweis auf vorhan- dene Inkonsistenzen gewürdigt worden sei. Die neue Diagnose einer arteriellen Hyperto- nie vermöge angesichts deren Behandelbarkeit keine von der bisherigen abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Des Weiteren liessen sich den Neuakten auch in Zusammenhang mit der Diagnose eines Keratokonus keine aktuellen objektiven Befunde (korrigierte Visuswerte etc.) entnehmen, welche eine von der bisherigen abwei- chende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Doktor C.________ kam zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft ge- macht sei (IV-act. 184). 3.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Spitals J.________, Dr. med. D.________, Oberärztin mbF, vom 14. April 2023 zu den Ak- ten. Anamnestisch wird darin ausgeführt, der Patient habe sich nach der Erstbeurteilung im Jahr 2022 gemeldet mit Bitte um eine erneute Vorstellung. Er berichte, dass für ihn die ausgeprägte Schmerzsymptomatik und Insomnie weiterhin bestünden und nun auch eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit dazugekommen sei. Die ausgeprägte Schmerzsymptomatik und Insomnie würden die ganze Müdigkeitssymptomatik verschlechtern. Er meine, die Schmerzen seien deutlich progredient in den Schultern, den Beinen und Füssen sowie auch dem Impingement an der Hüfte. Zudem zeige sich eine deutliche Zustandsver- schlechterung der Fatigue nach Belastungen. Weiter beklage er eine Sicca-Symptomatik mit trockenem Mund und Rachen sowie schwerer Zunge und trockenen Augen und ein 13 Urteil S 2023 99 Druckgefühl im Magenbereich. Intermittierend habe er auch einen sturmen Kopf. Die Ta- gesmüdigkeit mit unerholsamen Schlaf sei deutlich progredient. Auch die Konzentrations- störungen hätten sich im Alltag stark ausgeweitet. Beurteilend kam Dr. D.________ zum Schluss, die Situation habe sich seit dem letzten Termin im Juli 2022 verschlechtert, so- dass nun ein Chronic Fatigue-Syndrom (CFS) mit den erfüllten kanadischen Kriterien dia- gnostiziert werden müsse. Symptomatisch zeige sich im Vordergrund die vom Patienten erwähnte Fatigue, Zustandsverschlechterung nach Belastung, die Schlafstörungen und die Schmerzen. Von den Minor-Kriterien sei aus den neurologischen kognitiven Manifestatio- nen vor allem die Konzentrationsfähigkeit im Vordergrund. Bei den autonomen Manifesta- tionen handle es sich primär um Schwindel und Benommenheit sowie die Darmstörungen als diffusen Magendruck. Bei den neuroendokrinen Manifestationen handle es sich primär um eine Verschlechterung der Stressverarbeitung und schnellerer Erschöpfung bei Stress- situationen. Zusätzlich beklage der Patient eine Sicca-Symptomatik, welche im Rahmen des Chronic Fatigue-Syndroms sehr häufig auftrete. Differentialdiagnostisch seien deshalb die SSB- und SSA-Antikörper laborchemisch bestummen worden, wobei ein Sjögren- Syndrom habe ausgeschlossen werden können. Als Behandlungsmassnahmen wurden der Beginn mit Ergotherapie sowie die Fortführung der psychosomatischen Betreuung und Evaluation von psychologischer Psychotherapie wie auch Psychopharmakotherapie emp- fohlen. Zusätzlich zum Chronic Fatigue-Syndrom wurden im Sprechstundenbericht auch noch folgende neue Diagnosen aufgeführt: Dyslipidämie, Prädiabetes (ED April 2023), Vitamin D Mangel und Adipositas Grad I mit einem BMI von 30.3 (IV-act. 188 S. 8–11). 3.6 Zum neu aufgelegten Bericht von Dr. D.________ nahm RAD-Arzt Dr. C.________ am 7. Juni 2023 Stellung. Dabei kam er zum Schluss, dass sich nichts an der Einschätzung ändere, wonach im Wesentlichen dieselben Beschwerden/Klagen (Schmerzen, Schlafstörung, Müdigkeit/Erschöpfung, kognitive Defizite) wie zum Zeitpunkt der der letzten rechtskräftigen Verfügung zugrunde liegenden Begutachtung der MEDAS Bern ins Feld geführt würden. Dabei sei es insbesondere zu einer Progredienz der Schmerzen (Schultern, Beine, Füsse, Hüfte) und damit assoziert der Müdigkeit/Fatigue mit nun deutlicher Zustandsverschlechterung nach Belastung im Sinne einer post exertional malaise gekommen; zusätzlich Sicca Symptomatik und epigastrale Druckgefühle. Die von Dr. D.________ gestellte Diagnose eines Chronic Fatigue-Syndroms beruhe überwiegend auf Schilderungen subjektiver Empfindungen. Seitens der Rechtsanwältin werde denn auch auf die Anerkennung der CFS Erkrankung durch das dänische Parlament und auf ei- ne Studie mit bildgebendem Nachweis von Veränderungen in der grauen und weissen Substanz des Gehirns sowie einen Zusammenhang mit einer cerebralen Hypoperfusion 14 Urteil S 2023 99 hingewiesen. De facto würden aber keinerlei neue und aktuelle objektive Befunde beige- bracht, welche bei vergleichbaren subjektiven Beschwerden, aber anderslautender dia- gnostischer Einordnung die postulierte Verschlechterung nachvollziehbar machen würden. Im Falle einer effektiv eingetretenen relevanten Verschlechterung der kognitiven Funktio- nen hätte er eine neuropsychologische Verlaufs-Untersuchung erwartet, welche indes of- fenbar nicht erfolgt sei. Dass degenerative Gelenksveränderungen (wie beschrieben im Bereich der rechten Hüfte) in Abhängigkeit der Belastungen mit zunehmendem Alter na- turgemäss zunehmen würden, sei unstrittig. Im Falle einer relevanten Verschlechterung wäre indes mit einem Ausbau konservativer Behandlungsmassnahmen bis gegebenenfalls hin zu operativen Massnahmen zu rechnen, wobei sich auch diesbezüglich in den Neuak- ten keine Informationen hätten entnehmen lassen. Unabhängig davon würde sich auch am ergonomischen Profil (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen) nichts ändern. Doktor C.________ kam zum Schluss, dass sich eine auf einer objektiven Befund- lage beruhende Verschlechterung des Gesundheitszustandes den im Einwandverfahren beigebrachten Akten nicht entnehmen lasse. Für eine Somatisierungsstörung charakteris- tisch seien multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestünden. Die meisten Patienten hätten eine lange und kom- plizierte Patienten-Karriere hinter sich, sowohl in der Primärversorgung als auch in spezia- lisierten medizinischen Einrichtungen, mit vielen negativen Untersuchungen und ergebnis- losen explorativen Operationen. Vorstehendes berücksichtigend erstaune es denn auch nicht, dass behandlerseits immer wieder neue, die Symptomatik erklärende Ursa- chen/Diagnosen (wie jüngst jene eines CFS) gefunden/gestellt würden. Vordergründig für die versicherungsmedizinische Beurteilung sei indes nicht die Diagnose, sondern die Be- fundlage und deren funktionellen Auswirkungen auf die Arbeits-/Leistungsfähigkeit, wie dies zuletzt gutachterlich im Rahmen der Begutachtung der MEDAS Bern vom 26. August 2020 erfolgt sei (IV-act. 190). 3.7 Am 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Optikerbericht vom 24. Mai 2023 zu den Akten. Darin wird festgehalten, im Rahmen einer Nachkontrolle der Kontakt- linsen habe sich herausgestellt, dass die rechte Austauschlinse keine gute Versorgung mehr sei. Dem Versicherten sei daher die Anpassung einer Sklerallinse (wie auch schon links getragen werde) empfohlen worden. Die Nachkontrolle der linken Sklerallinse habe ergeben, dass diese nun die Hornhaut touchiere und dementsprechend auch dringend ausgetauscht werden müsste. Der Versicherte sei nun schon seit ca. 25 Jahren Kunde bei ihnen. In den letzten Jahren habe es eine stetige Verschlechterung der Korrekturen gege- 15 Urteil S 2023 99 ben, vor allem rechts. Dies könne durch Erkrankungen, Stresssituationen, Medikamente begünstigt werden (IV-act. 191). 4. 4.1 Zunächst gilt es zu bemerken, dass es bei einer Neuanmeldung Sache der versi- cherten Person ist, eine gesundheitliche Verschlechterung, die sich auf den Leistungsan- spruch auswirken könnte, anhand von Arztberichten glaubhaft zu machen. Die IV-Stelle ist somit bis zur Glaubhaftmachung eines veränderten Gesundheitszustandes nicht verpflich- tet, weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere Berichte bei behandelnden Ärzten einzuholen oder eine persönliche Untersuchung durch den RAD anzuordnen. Erst wenn die Tatsachenänderung glaubhaft gemacht worden ist, muss die IV-Stelle weitere Ab- klärungsmassnahmen treffen. Angesichts dessen gilt es vorliegend zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizini- schen Unterlagen eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit dem 27. Okto- ber 2020 glaubhaft zu machen. Hierzu liegen die unter E. 3.3 ff. wiedergegebenen Berich- te des Spitals I.________ vom 29. Juni 2021, von Dr. H.________ vom 14. Februar 2023, von Dr. E.________ vom 7. März 2023 und von Dr. D.________ vom 14. April 2023 sowie der Optikerbericht vom 24. Mai 2023 vor. Im Rahmen der Neuanmeldung wurden zwar auch noch zahlreiche Arztzeugnisse aufgelegt, die dem Beschwerdeführer eine durchge- hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. IV-act. 180). Ein Grossteil der Arzt- zeugnisse datiert indes aus den Jahren 2017–2020 und äussert sich somit zu einem Ge- sundheitszustand der bereits Gegenstand der letztmaligen Rentenprüfung vom 27. Okto- ber 2020 war (vgl. IV-act. 180 S. 27–69). Angesichts dessen besteht vorliegend kein Raum, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit diesen Arztzeugnissen glaubhaft zu machen, zumal gerade der Umstand, dass behandlerseits ab dem 25. Okto- ber 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde – was nicht nachvollziehbar war (vgl. RAD-Stellungnahme von Dr. C.________ vom 2. Oktober 2019 [IV-act. 93 S. 3]) – Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung gab. Darüber hinaus liegen zwar auch noch Arztzeugnisse von Dr. H.________ in den Akten, die dem Beschwerdeführer über den

27. Oktober 2020 hinaus fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. IV- act. 180 S. 1–26). Allein damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes je- doch nicht glaubhaft gemacht, da der Hausarzt dem Beschwerdeführer bereits für den Zeitraum ab August 2019 (vgl. IV-act. 83) bis zur letzten rechtskräftigen Verfügung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (vgl. z.B. IV-act. 87, 110, 121, 124, 130, 135 und 139). 16 Urteil S 2023 99 4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, war Gegenstand der letztmaligen materiellen Ren- tenprüfung die behandlerseitig ab dem 25. Oktober 2017 durchgehend attestierte Arbeits- unfähigkeit infolge eines chronischen bzw. chronifizierten, multilokulären (Rücken, Na- cken/Schulter/Arm, Knie, Fuss) muskuloskelettalen Schmerzsyndroms. Da die andauernd attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit somatisch, klinisch befundlich nicht nachvollziehbar war, erfolgte Anfangs 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung. Dabei liessen sich die kör- perlichen Beschwerden nicht ausreichend somatisch erklären, weshalb eine Somatisie- rungsstörung nach ICD-10 F45.0 diagnostiziert und hieraus eine 30%ige Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde. Die festgestellten kognitiven Ein- schränkungen in Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen wurden als minimal und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Im Rahmen der Konsistenzprü- fung ergaben sich sodann gewisse Inkonsistenzen. So zeigte sich eine gewisse Diskre- panz zwischen den privaten und beruflichen Aktivitäten und die vom Beschwerdeführer angegebene schnelle Ermüdbarkeit sowie anhaltende Tagesmüdigkeit konnte im Rahmen der einzelnen Untersuchungen nicht festgestellt werden. Ein klinisches Korrelat für die von Beginn weg angegebene erhöhte und im Verlauf dann zunehmende Müdigkeit liess sich nicht finden und die vorgenommene Abklärung mit Polygraphie ergab schliesslich nur ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 4.3 Ein Vergleich mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Akten ergibt, dass damit im Wesentlichen die gleichen Beschwerden (insbesondere multilokuläre Schmerzen, Schlafstörung, Müdigkeit/Erschöpfung, kognitive Defizite) geltend gemacht werden, die bereits im Rahmen der Begutachtung gewürdigt wurden. Es trifft zwar zu, dass sowohl Dr. H.________ als auch Dr. E.________ in ihren auf Anfrage der Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers erstellten Stellungnahmen vom 14. Februar 2023 (IV- act. 179) und 7. März 2023 (IV-act. 178 S. 1 f.) von einer expliziten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen und sie im Unterschied zur MEDAS-Begutachtung, wo als Diagnose noch eine Somatisierungsstörung angenommen wurde, neu eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren erwähnen. Eine unterschied- liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens allein genügt jedoch nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist vielmehr eine veränderte Befundlage notwendig (BGer 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2). Und auch wenn an die Berichte der behan- delnden Ärzte zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung nicht strenge Anforde- rungen gestellt werden dürfen, wird dennoch verlangt, dass sich auch solche Berichte nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person erschöpfen, sondern 17 Urteil S 2023 99 nachvollziehbar aufzeigen, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demge- genüber anzunehmen, die neuen Berichte stellen bloss eine abweichende Würdigung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugen die- se nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (BGer 8C_619/2022 vom

22. Juni 2023 E. 5.1). In der Stellungnahme des Hausarztes wird lediglich unspezifisch und vornehmlich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von einer Verschlechterung im Sinne einer Chronifizierung, von Erschöpfungszuständen sowie Durch- und Einschlafstörungen ge- sprochen, ohne jedoch hierzu irgendwelche eigene objektive Befunde aufzuführen. Viel- mehr verweist Dr. H.________ auf den Austrittsbericht des Spitals I.________ vom

29. Juni 2021. Nichts anderes hat in Bezug auf die Stellungnahme von Dr. E.________ vom 7. März 2023 zu gelten, übernimmt dieser darin doch lediglich die im Austrittsbericht des Spitals I.________ aufgeführten Diagnosen, ohne jedoch darzulegen, welche objekti- ven Befunde auf eine erhebliche Verschlechterung seit Oktober 2020 schliessen lassen sollen. Aus dem beigelegten Auszug der Krankengeschichte (IV-act. 178 S. 3–23) ergibt sich hinsichtlich des Verlaufs ab Oktober 2020 sodann, dass die erneute Vorstellung bei Dr. E.________ im Dezember 2021 aufgrund vermehrter Schmerzen und Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte, am Knie und an den Vorfüssen erfolgte. Die klinische Untersu- chung der Füsse ergab dabei beidseits einen unauffälligen Befund und anlässlich des Röntgens der rechten Hüfte sowie des rechten Knies ergaben sich reguläre Verhältnisse. Eine Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung war gerade nicht feststellbar (Eintrag vom 20. Dezember 2021). In der Folge fand am 28. Dezember 2021 eine MRT- Untersuchung der Hüfte rechts statt. Dabei zeigte sich im Wesentlichen die bekannte fe- morale Offsetstörung mit Cam-Impingement sowie zusätzlich – im Vergleich zur MR- Arthrographie von 2018 – eine leicht progrediente anterosuperiore Knorpelminderung und ein progredienter Labrumriss (Eintrag vom 31. Dezember 2021). Es trifft somit zwar zu, dass die degenerativen Gelenksveränderungen im Bereich der rechten Hüfte seit der letz- ten rechtskräftigen Verfügung zugenommen haben, was auch von RAD-Arzt Dr. C.________ nicht bestritten wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nur von einer leicht progredienten anterosuperioren Knorpelminderung die Rede ist und ein Ausbau der konservativen Behandlung bis gegebenenfalls hin zu operativen Massnahmen gerade nicht erfolgte. Vielmehr empfahl auch Dr. E.________ lediglich ein Fortsetzen der konser- vativen Therapie – bedarfsweise Spiralgin – und am 7. März 2022 fand bei ihm sodann die letzte Konsultation statt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Dass die leicht pro- 18 Urteil S 2023 99 grediente anterosuperiore Knorpelminderung und der progrediente Labrumriss den Be- schwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit gemäss formuliertem Zumutbarkeitsprofil – kör- perlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen – einschränken sollte, wurde fachärztlich somit nirgends belegt und wäre auch nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem RAD-Arzt zuzustimmen, dass die zugenommenen degenerativen Gelenksverände- rungen im Bereich der rechten Hüfte am ergonomischen Profil nichts ändern. Dement- sprechend ist auch mit dem MRT-Befund der rechten Hüfte keine erhebliche Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, der zu einer Einschränkung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren angepassten Tätigkeit führen würde. Was den Austrittsbericht des Spitals I.________, Universitätsklinik für Neurologie, vom

29. Juni 2021 (IV-act. 178 S. 24–29) anbelangt, auf welchen sowohl Dr. H.________ als auch Dr. E.________ explizit verweisen, ist zunächst festzustellen, dass von den darin angeführten Diagnosen die leichte obstruktive Schlafapnoe (ED Januar 2020), die Gicht (ED März 2019) sowie der Status nach Hornhauttransplantation bei Keratokonus rechts (1999) im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bereits bekannt waren. Inwieweit es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen sein soll, ergibt sich aus dem Aus- trittsbericht nicht. Demgegenüber lagen die Diagnosen der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren sowie der arteriellen Hypertonie unbestritte- nermassen noch nicht vor. Wie RAD-Arzt Dr. C.________ zutreffend festgestellt hat, ist die arterielle Hypertonie einer Behandlung gut zugänglich und vermag daher keine Ar- beitsunfähigkeit zu begründen. Mit der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren liegt nun zwar eine andere Diagnose vor, als noch zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, gingen die Gutachter damals doch von einer Soma- tisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 aus. Wie jedoch bereits darauf hingewiesen wurde, genügt eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens allein nicht, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Hinweise dar- auf, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 27. Oktober 2020 neue Befunde erhoben oder sonstige Erkenntnisse gewonnen werden konnten, welche eine von der bis- herigen abweichende Beurteilung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen vermöchten, können dem Bericht nicht entnommen werden. Viel- mehr geht daraus hervor, dass weiterhin die multilokulären Schmerzen im Vordergrund stehen, die von den MEDAS-Gutachtern bereits umfassend gewürdigt wurden. Nichts an- deres hat in Bezug auf die damit assozierten Probleme wie Schlafstörung, Müdig- keit/Erschöpfung sowie kognitive Defizite zu gelten. Dabei ist noch einmal daran zu erin- nern, dass die kognitiven Einschränkungen von den Gutachtern als minimal eingestuft 19 Urteil S 2023 99 wurden und sich ein klinisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebene Mü- digkeit/Erschöpfung gerade nicht finden liess. Dass sich hieran etwas geändert haben könnte, geht aus dem Bericht nicht hervor. Vielmehr zeigt sich, dass diesbezüglich wie- derum auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wurde, wird im Be- richt doch ausgeführt, der Patient habe über deutliche Erschöpfungssymptome sowie eine erhebliche Schlafproblematik berichtet. Hinsichtlich der eingeschränkten Konzentrations- fähigkeit lässt sich sodann ebenfalls kein objektiver Befund entnehmen noch wurde in der Folge zur MEDAS-Begutachtung eine neuropsychologische Verlaufsbegutachtung durch- geführt, was gemäss Dr. C.________ bei einer erheblichen Verschlechterung jedoch zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer von der psy- chosomatischen Abklärung im Spital I.________ erheblich profitieren konnte. So wird im Austrittsbericht festgehalten, dass der Patient im Verlauf gut vom multimodalen Therapie- angebot habe profitieren können, wobei er sehr motiviert sei, neue Strategien zu entwi- ckeln und mit dem Schmerz umzugehen. Die Spannungen und Schmerzen in den Muskeln konnten offensichtlich reduziert und die Situation des Beschwerdeführers stabilisiert wer- den. Dass die im Bericht angesprochene psychotherapeutische Behandlung im Nachgang zum stationären Aufenthalt in Angriff genommen worden wäre, ist schliesslich nicht akten- kundig. Nach dem Dargelegten enthält somit auch der Austrittsbericht des Spitals I.________ keinerlei neue objektive Befunde, welche eine von der bisherigen abweichen- de Beurteilung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begrün- den vermöchten. Nichts anderes hat in Bezug auf den Sprechstundenbericht von Dr. D.________ vom

14. April 2023 (IV-act. 188 S. 8–11) zu gelten, worin neu die Diagnose eines Chronic Fa- tigue-Syndroms gestellt wird. Dass behandlerseits immer wieder neue, die Symptomatik erklärende Ursachen/Diagnosen gefunden/gestellt werden, erstaunt gemäss RAD-Arzt Dr. C.________ bei der Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers nicht. Mit dem RAD- Arzt ist sodann einig zu gehen, dass bei der Diagnosestellung des CFS im Wesentlichen auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt wurde. Befunde, wel- che die unter "Zwischenanamnese" aufgeführten Schilderungen des Beschwerdeführers objektiveren würden, lassen sich dem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Die neu aufge- führten Diagnosen der Dyslipidämie, Prädiabetes (ED April 2023), Vitamin D Mangel sowie Adipositas Grad I sind schliesslich – wie auch im Sprechstundenbericht festgehalten – be- handelbar und vermögen keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 20 Urteil S 2023 99 Was zu guter Letzt die Augenproblematik anbelangt – Status nach Hornhauttransplantati- on bei Keratokonus rechts 1999 –, wurde im Rahmen der Neuanmeldung lediglich der Op- tikerbericht vom 24. Mai 2023 (IV-act. 191) eingereicht. Daraus geht hervor, dass dem Be- schwerdeführer rechts die Anpassung einer Sklerallinse und links der Austausch der Sklerallinse empfohlen wurde. Inwiefern dies eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver- möchte, geht aus dem genannten Bericht nicht hervor. Für diese Beschwerden wurde denn auch anderweitig keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, zumal abgesehen vom Optiker- bericht vom 24. Mai 2023 keine neuen augenärztliche Berichte aufgelegt wurden. 4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens ein- gereichten Berichte bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen und gutachterlich hinlänglich abgeklärten medizinischen Sachverhaltes darstel- len. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers taugen die neuen Berichte somit nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 27. Oktober 2020 glaubhaft zu machen. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neu- anmeldung eingetreten ist, da eine rechtsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu- standes durch die vorgebrachten medizinischen Unterlagen nicht glaubhaft gemacht wur- de. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensausgang angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen. 21 Urteil S 2023 99 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 24. März 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am