Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Leistungsbegehren) — Beschwerde
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Urteil S 2023 97
A.
A.a
Die 1990 geborene A.________ war seit dem 1. Oktober 2017 in B.________ als
Kellnerin in einem 70 %-Pensum beschäftigt. Im Mai 2019 meldete sie sich bei der Invali-
denversicherung zum Leistungsbezug an, unter Verweis auf eine Gesichtslähmung sowie
Rückenbeschwerden seit Oktober 2018 (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zürich lud die Versicherte
zu einem Gespräch ein und traf – soweit möglich – erwerbliche sowie medizinische Ab-
klärungen (IV-act. 14 ff.). Nach Rückbildung der ursprünglichen Beschwerden und neuem
Auftreten von Kopfschmerzen attestierte der behandelnde Arzt eine Arbeitsfähigkeit von
50 % in der angestammten Tätigkeit ab 6. August 2019; der beratende Arzt der Kranken-
taggeldversicherung ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
(ruhig, mit direktem Kundenkontakt) ab 1. Oktober 2019 aus (IV-act. 31 S. 6 f.).
A.b
In der Folge ging die Fallführung nach Wegzug der Versicherten nach C.________
zunächst an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über sowie alsdann nach ihrer Rück-
kehr in die Schweiz, in den Kanton Zug, an die IV-Stelle des Kantons Zug (IV-act. 39, 54).
Letztere bemühte sich ab dem 14. Januar 2022 um eine Kontaktaufnahme mit der Versi-
cherten, um den Sachverhalt weiter abzuklären (Schreiben vom 14. Januar, 14. Februar
und 16. März 2022 sowie vom 1. Juni 2023, IV-act. 57 ff.). Mit Schreiben vom 29. Juni
2023 forderte die IV-Stelle die Versicherte letztmals auf, Angaben zu machen zu ihrer ak-
tuellen ärztlichen Behandlung, ihrer Arbeitsunfähigkeit sowie ihrer beruflichen Tätigkeit.
Dabei gemahnte sie die Versicherte an ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und stell-
te ihr im Verweigerungsfalle ein Nichteintreten auf ihr Leistungsbegehren in Aussicht (IV-
act. 63). Nachdem die Versicherte weder hierauf noch auf den Vorbescheid vom 14. Au-
gust 2023 (IV-act. 64) reagiert hatte, verfügte die IV-Stelle am 21. September 2023 andro-
hungsgemäss das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (IV-act. 65).
B.
Hiergegen erhob A.________ am 2. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe) Be-
schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie beantragte eine "Neuverfügung"
bezüglich ihrer Kostengutsprache für IV-Leistungen. Da sie nach ihrer Rückkehr in die
Schweiz zuerst mit der Arbeitsfindung und später durch die Arbeitsbelastung in der Gas-
tronomie stark absorbiert gewesen sei, habe sie sich keine deutschsprachige Hilfe organi-
sieren können. Nun habe sie mit Hilfe ihres neuen Arbeitgebers ein Beschwerdeschreiben
verfassen können (act. 1). Den Kostenvorschuss von Fr. 800.– leistete die Beschwerde-
führerin fristgemäss (act. 2 f.).
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b)
E. 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2).
E. 2.3 Der massgebliche Sachverhalt ist durch die Invalidenversicherung abzuklären (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG), wobei aber die versicherte Person ihrer- seits eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht trifft (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die IV-Stelle aufgrund der Akten entscheiden (d.h. gegebenenfalls auch mit materieller Wirkung das Leistungsgesuch abweisen) oder auf das Leistungsbe- gehren nicht eintreten (d.h. den Leistungsanspruch aufgrund offensichtlich unzureichender Akten gar nicht erst materiell prüfen). 3.
E. 3 Urteil S 2023 97 C. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies darauf, die vor- handenen Akten würden nicht ausreichen, um weitere Abklärungen anzustossen. Im Falle neuerer Akten stehe der Versicherten der Weg der Neuanmeldung offen (act. 5). D. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 (Poststempel) ergänzte die Versicherte, sie habe im Januar 2023 versucht, die AHV-Stelle zu kontaktieren mit der Bitte, ihr die not- wendigen Dokumente auf Italienisch zuzustellen, da sie nicht ausreichend Deutsch spre- che (act. 7, BF-act. 1). Die IV-Stelle hielt duplicando an ihrem Abweisungsantrag fest (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die vorliegende Beschwerde wurde offensichtlich innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde le- gitimiert. Diese genügt den herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Die IV-Stelle begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die gesundheitliche und berufliche Situation mangels Mitwirkung der Versicherten nicht habe abgeklärt werden können. Dies, obwohl die Versicherte mehrmals aufgefordert worden sei, die notwendigen Informationen mitzuteilen, und ihr angedroht worden sei, dass andernfalls ein Nichteintreten erfolgen könnte (IV-act. 65).
E. 3.2 Dem hält die Versicherte entgegen, sie sei nach der Rückkehr in die Schweiz mit Arbeitsfindung und Arbeitsbelastung in der Gastronomie so ausgelastet gewesen, dass sie sich keine deutschsprachige Hilfe habe organisieren können. Immerhin habe sie im Januar 2023 mehrfach versucht, die Verwaltung zu kontaktieren, um die Zustellung der Dokumen- te in italienischer Sprache zu erbitten (act. 1, 7).
E. 4 Urteil S 2023 97 und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 5 Urteil S 2023 97 4. Wie die IV-Stelle zutreffend erwogen hat, kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, sofern er die Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Vorliegend ist das Nichteintreten der Verwaltung nicht zu beanstanden: Die medi- zinische Aktenlage nach August 2019 ist offensichtlich unzureichend. Ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 aufgrund einer Gesichtslähmung vorübergehend arbeitsunfähig war; im Dunkeln bleibt jedoch, inwiefern bzw. aufgrund welcher Einschrän- kungen auch nach Sommer 2019 eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Nota bene reicht die Beschwerdeführerin auch im aktuellen Verfahren – abgesehen von unkommentierten Röntgenbildern auf mehreren Compact Discs – Akten ein, die im August 2019 enden, ohne nähere Angaben zu ihrem Befinden nach diesem Zeitpunkt zu machen (BF-act. 2). Aktenkundig ist hingegen, dass ab Mai 2019 eine Arbeitstätigkeit beim damali- gen Arbeitgeber wieder aufgenommen werden konnte; diese konnte offenbar zuletzt in den Monaten Februar bis April 2020 sogar über das bisherige Niveau gesteigert werden (vgl. Arbeitgeberbericht vom 27. April 2021, IV-act. 45 S. 4), so dass prima vista eine Ar- beitsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr plausibel ist. Damit übereinstimmend macht die Beschwerdeführerin denn auch geltend, sie sei primär durch die Arbeitstätigkeit davon abgehalten worden, sich rechtzeitig um die Mitwirkung im lau- fenden IV-Verfahren zu kümmern (act. 1). Darin ist indes kein entschuldbarer Grund für die über Jahre hinweg fehlende Mitwirkung zu erblicken, wäre es der Versicherten doch ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich – nötigenfalls auch auf Italienisch – mit der Behörde in Verbindung zu setzen um ihre Situation zu erläutern, anstatt sich schlicht nicht zu melden. Zusammenfassend ist die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde hiergegen ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 500.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 300.– ist ihr dieser zurückzuerstatten.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
E. 6 Urteil S 2023 97 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der Mehrbetrag von Fr. 300.– wird ihr zurückerstattet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 27. Januar 2025
[rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Nichteintreten auf Leistungsbegehren)
S 2023 97
2
Urteil S 2023 97
A.
A.a
Die 1990 geborene A.________ war seit dem 1. Oktober 2017 in B.________ als
Kellnerin in einem 70 %-Pensum beschäftigt. Im Mai 2019 meldete sie sich bei der Invali-
denversicherung zum Leistungsbezug an, unter Verweis auf eine Gesichtslähmung sowie
Rückenbeschwerden seit Oktober 2018 (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zürich lud die Versicherte
zu einem Gespräch ein und traf – soweit möglich – erwerbliche sowie medizinische Ab-
klärungen (IV-act. 14 ff.). Nach Rückbildung der ursprünglichen Beschwerden und neuem
Auftreten von Kopfschmerzen attestierte der behandelnde Arzt eine Arbeitsfähigkeit von
50 % in der angestammten Tätigkeit ab 6. August 2019; der beratende Arzt der Kranken-
taggeldversicherung ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
(ruhig, mit direktem Kundenkontakt) ab 1. Oktober 2019 aus (IV-act. 31 S. 6 f.).
A.b
In der Folge ging die Fallführung nach Wegzug der Versicherten nach C.________
zunächst an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über sowie alsdann nach ihrer Rück-
kehr in die Schweiz, in den Kanton Zug, an die IV-Stelle des Kantons Zug (IV-act. 39, 54).
Letztere bemühte sich ab dem 14. Januar 2022 um eine Kontaktaufnahme mit der Versi-
cherten, um den Sachverhalt weiter abzuklären (Schreiben vom 14. Januar, 14. Februar
und 16. März 2022 sowie vom 1. Juni 2023, IV-act. 57 ff.). Mit Schreiben vom 29. Juni
2023 forderte die IV-Stelle die Versicherte letztmals auf, Angaben zu machen zu ihrer ak-
tuellen ärztlichen Behandlung, ihrer Arbeitsunfähigkeit sowie ihrer beruflichen Tätigkeit.
Dabei gemahnte sie die Versicherte an ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und stell-
te ihr im Verweigerungsfalle ein Nichteintreten auf ihr Leistungsbegehren in Aussicht (IV-
act. 63). Nachdem die Versicherte weder hierauf noch auf den Vorbescheid vom 14. Au-
gust 2023 (IV-act. 64) reagiert hatte, verfügte die IV-Stelle am 21. September 2023 andro-
hungsgemäss das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (IV-act. 65).
B.
Hiergegen erhob A.________ am 2. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe) Be-
schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie beantragte eine "Neuverfügung"
bezüglich ihrer Kostengutsprache für IV-Leistungen. Da sie nach ihrer Rückkehr in die
Schweiz zuerst mit der Arbeitsfindung und später durch die Arbeitsbelastung in der Gas-
tronomie stark absorbiert gewesen sei, habe sie sich keine deutschsprachige Hilfe organi-
sieren können. Nun habe sie mit Hilfe ihres neuen Arbeitgebers ein Beschwerdeschreiben
verfassen können (act. 1). Den Kostenvorschuss von Fr. 800.– leistete die Beschwerde-
führerin fristgemäss (act. 2 f.).
3
Urteil S 2023 97
C.
Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies darauf, die vor-
handenen Akten würden nicht ausreichen, um weitere Abklärungen anzustossen. Im Falle
neuerer Akten stehe der Versicherten der Weg der Neuanmeldung offen (act. 5).
D.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 (Poststempel) ergänzte die Versicherte, sie
habe im Januar 2023 versucht, die AHV-Stelle zu kontaktieren mit der Bitte, ihr die not-
wendigen Dokumente auf Italienisch zuzustellen, da sie nicht ausreichend Deutsch spre-
che (act. 7, BF-act. 1). Die IV-Stelle hielt duplicando an ihrem Abweisungsantrag fest
(act. 9).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;
BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
gegeben. Die vorliegende Beschwerde wurde offensichtlich innert der 30-tägigen Frist
gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde le-
gitimiert. Diese genügt den herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf
die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss
§ 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher-
stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b)
4
Urteil S 2023 97
und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.2
Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und
insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit
wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass
nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine
Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die
Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein
(BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2).
2.3
Der massgebliche Sachverhalt ist durch die Invalidenversicherung abzuklären
(Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG), wobei aber die versicherte Person ihrer-
seits eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht trifft (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei Verletzung der
Mitwirkungspflicht kann die IV-Stelle aufgrund der Akten entscheiden (d.h. gegebenenfalls
auch mit materieller Wirkung das Leistungsgesuch abweisen) oder auf das Leistungsbe-
gehren nicht eintreten (d.h. den Leistungsanspruch aufgrund offensichtlich unzureichender
Akten gar nicht erst materiell prüfen).
3.
3.1
Die IV-Stelle begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit,
dass die gesundheitliche und berufliche Situation mangels Mitwirkung der Versicherten
nicht habe abgeklärt werden können. Dies, obwohl die Versicherte mehrmals aufgefordert
worden sei, die notwendigen Informationen mitzuteilen, und ihr angedroht worden sei,
dass andernfalls ein Nichteintreten erfolgen könnte (IV-act. 65).
3.2
Dem hält die Versicherte entgegen, sie sei nach der Rückkehr in die Schweiz mit
Arbeitsfindung und Arbeitsbelastung in der Gastronomie so ausgelastet gewesen, dass sie
sich keine deutschsprachige Hilfe habe organisieren können. Immerhin habe sie im Januar
2023 mehrfach versucht, die Verwaltung zu kontaktieren, um die Zustellung der Dokumen-
te in italienischer Sprache zu erbitten (act. 1, 7).
5
Urteil S 2023 97
4.
Wie die IV-Stelle zutreffend erwogen hat, kann der Versicherungsträger aufgrund
der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn
die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, sofern er die Person
vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat (Art. 43 Abs. 3
ATSG). Vorliegend ist das Nichteintreten der Verwaltung nicht zu beanstanden: Die medi-
zinische Aktenlage nach August 2019 ist offensichtlich unzureichend. Ersichtlich ist, dass
die Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 aufgrund einer Gesichtslähmung vorübergehend
arbeitsunfähig war; im Dunkeln bleibt jedoch, inwiefern bzw. aufgrund welcher Einschrän-
kungen auch nach Sommer 2019 eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte.
Nota bene reicht die Beschwerdeführerin auch im aktuellen Verfahren – abgesehen von
unkommentierten Röntgenbildern auf mehreren Compact Discs – Akten ein, die im August
2019 enden, ohne nähere Angaben zu ihrem Befinden nach diesem Zeitpunkt zu machen
(BF-act. 2). Aktenkundig ist hingegen, dass ab Mai 2019 eine Arbeitstätigkeit beim damali-
gen Arbeitgeber wieder aufgenommen werden konnte; diese konnte offenbar zuletzt in
den Monaten Februar bis April 2020 sogar über das bisherige Niveau gesteigert werden
(vgl. Arbeitgeberbericht vom 27. April 2021, IV-act. 45 S. 4), so dass prima vista eine Ar-
beitsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr plausibel ist. Damit
übereinstimmend macht die Beschwerdeführerin denn auch geltend, sie sei primär durch
die Arbeitstätigkeit davon abgehalten worden, sich rechtzeitig um die Mitwirkung im lau-
fenden IV-Verfahren zu kümmern (act. 1). Darin ist indes kein entschuldbarer Grund für
die über Jahre hinweg fehlende Mitwirkung zu erblicken, wäre es der Versicherten doch
ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich – nötigenfalls auch auf Italienisch – mit der
Behörde in Verbindung zu setzen um ihre Situation zu erläutern, anstatt sich schlicht nicht
zu melden. Zusammenfassend ist die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsgesuch nicht
eingetreten. Die Beschwerde hiergegen ist demnach abzuweisen.
5.
5.1
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69
Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von
Fr. 500.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Sie ist mit dem
von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Mehrbetrag
von Fr. 300.– ist ihr dieser zurückzuerstatten.
5.2
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen
(Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
6
Urteil S 2023 97
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der Mehrbetrag von
Fr. 300.– wird ihr zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),
an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Bern, und – zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv – an die Finanzverwaltung des
Kantons Zug.
Zug, 27. Januar 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am