Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Urteil S 2023 90 A. A.a A.________, geboren 1963, arbeitete von September 2000 bis Mai 2003 als Mit- arbeiterin Montage/Produktion bei der B.________ AG (vgl. IV-act. 105). Am 23. Mai 2006 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene Beschwer- den bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle nahm medizini- sche und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und gab bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 26. Juni 2007 er- stattete (IV-act. 26). Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungs- begehren ab (IV-act. 35). Von Januar 2010 bis Dezember 2016 war die Versicherte wie- derum als Mitarbeiterin Montage/Produktion bei der D.________ AG tätig (IV-act. 106). A.b Am 20. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Daumen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV- act. 37). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom
29. August 2019 [IV-act. 44]) erstellen und holte die Berichte von Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin/Kardiologie, vom 27. September 2019 (IV-act. 49) und des F.________ vom 5. Mai 2020 (IV-act. 63) ein. In der Folge zog sie die Akten der Kranken- taggeldversicherung G.________ bei (IV-act. 72) und holte den Bericht der H.________ vom 14. Januar 2021 (IV-act. 84) ein. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH (nachfolgend: MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 16. Januar 2022 [IV-act. 100]). Am 14. Februar 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie durch eine Eingliederungsberaterin bei der Stellensuche unter- stützt werde (IV-act. 102). Am 28. Oktober 2022 erklärte die IV-Stelle, dass sie die Kosten eines Aufbautrainings vom 2. November 2022 bis zum 1. Februar 2023 bei I.________ übernehme (IV-act. 121; vgl. auch Schlussbericht der I.________ vom 10. Februar 2023 [IV-act. 136]). Mit Vorbescheid vom 10. März 2023 stellte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 138). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2023 Einwand (IV-act. 142). Mit Verfügung vom
E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs-
5 Urteil S 2023 90 massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hy- pothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.5 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Einglie- derung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kom- men, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Einglie- derungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zuge- sprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
6 Urteil S 2023 90 abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit dem 5. März 2019 nicht mehr zumut- bar sei. Seit November 2018 habe indes für leidensangepasste Tätigkeiten eine hohe Ar- beitsfähigkeit bestanden. Es sei damit grundsätzlich eine Eingliederungsfähigkeit gegeben gewesen. Von der IV seien denn auch berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form ei- nes Aufbautrainings finanziert worden. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein IV-Taggeld gehabt. Eingliederungsmassnahmen würden dem Anspruch auf eine Rente vorgehen, sofern eine Eingliederungsfähigkeit gegeben sei. Aufgrund der Diagnosen und Befunde gemäss den mit dem Einwand aufgelegten Arztberichten könne nun allerdings nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin im Alter von 60 Jahren noch möglich wäre, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu fin- den. Es könne ihr daher kein Invalideneinkommen mehr angerechnet werden. Bei einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Der Anspruch sei erst ab der Beendigung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, mithin ab dem 1. Februar 2023, gegeben (IV-act. 147). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt unbestrittenermassen nicht mehr vermittelbar sei. Die Gutachter der MEDAS seien zunächst zum Schluss gekommen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Das in der Folge durchgeführte Aufbautraining habe jedoch deutlich gezeigt, dass diese theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht um- setzbar sei. Nach dem Aufbautraining hätten keine Zweifel mehr bestanden, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund des Alters und der verschiedenen, zum Teil sehr einschrän- kenden Beschwerden nicht mehr vermittelbar sei. Es sei korrekt, dass die Fussbeschwer- den im Frühjahr 2023 schlimmer geworden seien. Die Fussbeschwerden hätten aber be- reits zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bestanden. Die Beschwerdeführerin habe
E. 7 Beginnende Tendovaginitis stenosans Daumen links Die Ärzte der MEDAS hielten fest, dass die Beschwerdeführerin zuletzt als Mitarbeiterin in einer K.________ tätig gewesen sei. Danach habe sie wenige Monate lang Näharbeiten verrichtet. Aus handchirurgischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei 8,1 Stunden Anwesenheit 50 %. Aus rheumatologischer Sicht sei die Be-
E. 8 Urteil S 2023 90 schwerdeführerin zu 0 % arbeitsfähig. Dies könne spätestens ab der ersten Operation des Daumens vom 5. März 2019 angenommen werden. In einer angepassten Tätigkeit beste- he seit November 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 90 %; dies mit postoperativen Unter- brüchen von jeweils drei Monaten nach dem 5. März 2019 und nach dem 5. Februar 2020. Zumutbar seien leichte manuelle Tätigkeiten, ohne anspruchsvolle feinmotorische und re- petitive Arbeitsabläufe. Zu vermeiden seien Kälte und Vibrationsexposition. Zu achten sei auf rückenergonomisch richtige Arbeitseinsätze sowie auf die Möglichkeit zu Wechselposi- tionen (IV-act. 100/9–10). 4.3 Die Eingliederungsberaterinnen der I.________ erklärten im Schlussbericht vom
E. 10 Februar 2023, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vom 2. November 2022 bis zum 1. Februar 2023 dauernden Aufbautrainings in der Textilwerkstatt viele verschie- dene Arbeitsschritte habe ausprobieren können. Bei der Endkontrolle habe sie sich wohl gefühlt. Alle anderen Arbeiten seien ihr aufgrund von Schmerzen oder der eingeschränk- ten Haltung schwer gefallen. Im Moment würden sie leider keine Möglichkeit sehen, ihr ei- ne angepasste Arbeit anzubieten, bei welcher sie die Arbeitszeit erhöhen könnte. Auf- grund der eingeschränkten Arbeitsleistung sowie der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitszeit auf mehr als zwei Stunden pro Tag zu steigern, werde der Abbruch der Massnahme emp- fohlen (IV-act. 136/4). 4.4 RAD-Arzt Dr. J.________ führte in der Stellungnahme vom 27. Juni 2023 aus, dass bei den Eingliederungsmassnahmen lediglich ein Pensum von 25 % erreicht worden sei, weshalb diese erfolglos hätten abgeschlossen werden müssen. Auf der objektiven Be- fundebene sei es im Verlauf zu einer Verschlechterung im Sinne einer massiven Plantar- fasziitis rechts mit zusätzlich degenerativen Veränderungen im oberen Sprunggelenk ge- kommen. Es sei daher von einer deutlichen Minderbelastbarkeit der unteren Extremität auszugehen. Dies bedinge, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der letzten Be- richterstattung lediglich noch sitzende Tätigkeiten zumutbar gewesen seien, was das Profil weiter einschränke. Den erfahrungsgemäss oft langwierigen Behandlungsverlauf vor Au- gen stelle sich die Frage, ob die zwischenzeitlich 60-jährige Beschwerdeführerin ohne be- rufliche Ausbildung und mit offenbar schlechten Deutschkenntnissen ihre Restarbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt noch verwerten könne (IV- act. 145/2).
9 Urteil S 2023 90 5. 5.1 Die Beurteilung der MEDAS-Ärzte betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten, welche in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten erging und welche auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen beruht, ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Ebenso plausibel ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von RAD-Arzt Dr. J.________ vom 27. Juni 2023, der auch die Arztberichte vom 24./25. Mai und 1. Juni 2023 hinsichtlich der rechtsseitigen Fussbeschwerden (IV-act. 142/5–9) sowie die Er- kenntnisse aus dem Aufbautraining bei der I.________ (IV-act. 136) berücksichtigte. Zu- dem ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom
9. Juni 2023 – in Übereinstimmung mit Dr. J.________ – geltend gemacht hatte, dass erst im Nachgang der MEDAS-Begutachtung weitere Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vor allem die Fussproblematik rechts) aufgetreten bzw. aktenkundig geworden seien (IV-act. 142/3). Aufgrund der Beurteilung von Dr. J.________ vom 27. Ju- ni 2023 kam die Beschwerdegegnerin sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (offenbar ab November 2022 [Beginn des Aufbautrainings]) auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Darauf kann abgestellt werden. 5.2 Es kann demgemäss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei Erstellung des MEDAS-Gutachtens im Januar 2022 eine angepasste Tätigkeit noch in einem 90%-Pensum zumutbar war. Unter diesen Umständen konnte sie grundsätzlich auch als eingliederungsfähig gelten. RAD-Arzt Dr. J.________ wies in diesem Zusam- menhang in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 darauf hin, dass keine krankheitsbe- dingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz oder zur Kooperation bei Eingliederungsmass- nahmen vorliege (IV-act. 101/2). Aus diesem Grund bejahte die Beschwerdegegnerin am
E. 14 Februar 2022 denn auch einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Abklärung der be- ruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Art. 18 IVG; IV-act. 102) und am 28. Oktober 2022 einen Anspruch auf ein Aufbautraining (Art. 14a IVG; IV-act. 121). Während des Aufbau- trainings wurden ihr dabei IV-Taggelder ausgerichtet (IV-act. 130). Da somit im Februar und Oktober 2022 noch angenommen werden konnte, dass die Erwerbsfähigkeit der Be- schwerdeführerin durch Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder ver- bessert werden konnte, griff der Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Auch wenn sich dies in der Folge nicht bewahrheitete und das Aufbautraining im Februar 2023 abgebro- chen werden musste, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente erst nach Abschluss der Eingliede- rungsmassnahmen, das heisst ab dem 1. Februar 2023, bejahte (vgl. E. 2.5).
10 Urteil S 2023 90 6. Die angefochtenen Verfügungen vom 7. August und 4. Oktober 2023 erweisen sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Die Spruchgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
11 Urteil S 2023 90 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 3. Juni 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Marko Mrljes, zm rechtsanwaelte, Burgerstras- se 17, Postfach, 6000 Luzern 7 gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2023 90 (S 2023 114)
2 Urteil S 2023 90 A. A.a A.________, geboren 1963, arbeitete von September 2000 bis Mai 2003 als Mit- arbeiterin Montage/Produktion bei der B.________ AG (vgl. IV-act. 105). Am 23. Mai 2006 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene Beschwer- den bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle nahm medizini- sche und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und gab bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 26. Juni 2007 er- stattete (IV-act. 26). Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungs- begehren ab (IV-act. 35). Von Januar 2010 bis Dezember 2016 war die Versicherte wie- derum als Mitarbeiterin Montage/Produktion bei der D.________ AG tätig (IV-act. 106). A.b Am 20. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Daumen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV- act. 37). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom
29. August 2019 [IV-act. 44]) erstellen und holte die Berichte von Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin/Kardiologie, vom 27. September 2019 (IV-act. 49) und des F.________ vom 5. Mai 2020 (IV-act. 63) ein. In der Folge zog sie die Akten der Kranken- taggeldversicherung G.________ bei (IV-act. 72) und holte den Bericht der H.________ vom 14. Januar 2021 (IV-act. 84) ein. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH (nachfolgend: MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 16. Januar 2022 [IV-act. 100]). Am 14. Februar 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie durch eine Eingliederungsberaterin bei der Stellensuche unter- stützt werde (IV-act. 102). Am 28. Oktober 2022 erklärte die IV-Stelle, dass sie die Kosten eines Aufbautrainings vom 2. November 2022 bis zum 1. Februar 2023 bei I.________ übernehme (IV-act. 121; vgl. auch Schlussbericht der I.________ vom 10. Februar 2023 [IV-act. 136]). Mit Vorbescheid vom 10. März 2023 stellte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 138). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2023 Einwand (IV-act. 142). Mit Verfügung vom
7. August 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2023 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Sie hielt fest, dass die laufende Rente ab dem 1. September 2023 vorgängig ausbezahlt werde. Die rückwir- kende Verfügung erhalte die Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt (IV-act. 147–148). B. Dagegen erhob die Versicherte am 12. September 2023 Beschwerde und bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ab dem 1. Januar 2020, even- tualiter ab dem 1. Februar 2020, eine ganze Rente zuzusprechen (act. 1).
3 Urteil S 2023 90 C. Am 22. September 2023 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 13. September 2023 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass vom
1. Februar bis zum 31. August 2023 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (BF-act. 1 im Verfahren S 2023 114). Dagegen erhob die Versicherte am 8. November 2023 Beschwer- de und beantragte erneut, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ab dem
1. Januar 2020, eventualiter ab dem 1. Februar 2020, eine ganze Rente zuzusprechen (act. 1 im Verfahren S 2023 114). Mit Verfügung vom 9. November 2023 vereinigte das Gericht das Verfahren S 2023 114 mit dem vorliegenden Verfahren S 2023 90 und führte es unter der Verfahrensnummer S 2023 90 fort. Gleichzeitig setzte es der Beschwerde- gegnerin Frist an, um zur Beschwerde bzw. Replik vom 8. November 2023 allfällige Be- merkungen einzureichen (act. 7). Mit Duplik vom 27. November 2023 hielt die Beschwer- degegnerin an ihren Anträgen fest (act. 8). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 7. August 2023 und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. August 2023 zugestellt (vgl. act. 1 S. 2). Mit der am 12. September 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG – unter Berücksichtigung des Fristenstill-
4 Urteil S 2023 90 stands vom 15. Juli bis zum 15. August 2023 (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:
7. August 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 ist die Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 7. August 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bis 31. De- zember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversiche- rung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs-
5 Urteil S 2023 90 massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hy- pothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Einglie- derung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kom- men, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Einglie- derungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zuge- sprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
6 Urteil S 2023 90 abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit dem 5. März 2019 nicht mehr zumut- bar sei. Seit November 2018 habe indes für leidensangepasste Tätigkeiten eine hohe Ar- beitsfähigkeit bestanden. Es sei damit grundsätzlich eine Eingliederungsfähigkeit gegeben gewesen. Von der IV seien denn auch berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form ei- nes Aufbautrainings finanziert worden. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein IV-Taggeld gehabt. Eingliederungsmassnahmen würden dem Anspruch auf eine Rente vorgehen, sofern eine Eingliederungsfähigkeit gegeben sei. Aufgrund der Diagnosen und Befunde gemäss den mit dem Einwand aufgelegten Arztberichten könne nun allerdings nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin im Alter von 60 Jahren noch möglich wäre, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu fin- den. Es könne ihr daher kein Invalideneinkommen mehr angerechnet werden. Bei einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Der Anspruch sei erst ab der Beendigung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, mithin ab dem 1. Februar 2023, gegeben (IV-act. 147). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt unbestrittenermassen nicht mehr vermittelbar sei. Die Gutachter der MEDAS seien zunächst zum Schluss gekommen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Das in der Folge durchgeführte Aufbautraining habe jedoch deutlich gezeigt, dass diese theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht um- setzbar sei. Nach dem Aufbautraining hätten keine Zweifel mehr bestanden, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund des Alters und der verschiedenen, zum Teil sehr einschrän- kenden Beschwerden nicht mehr vermittelbar sei. Es sei korrekt, dass die Fussbeschwer- den im Frühjahr 2023 schlimmer geworden seien. Die Fussbeschwerden hätten aber be- reits zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bestanden. Die Beschwerdeführerin habe
7 Urteil S 2023 90 mit Formular vom 27. Juli 2019 ihren Anspruch auf Leistungen bzw. auf eine Rente gel- tend gemacht. Am 31. Juli 2019 sei das Formular offenbar bei einer falschen Stelle einge- gangen. Nichtsdestotrotz sei dieses Datum und nicht das Datum des Eingangs bei der Be- schwerdegegnerin für die Berechnung des Anspruchsbeginns massgebend. Die Be- schwerdeführerin habe deshalb ab dem 1. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente (act. 1). 4. 4.1 In medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht liegen der angefochtenen Ver- fügung vom 7. August 2023 das MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2022 (IV-act. 100), der Schlussbericht der I.________ vom 10. Februar 2023 (IV-act. 136) und die Stellung- nahme von Dr. med. J.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, des regionalen ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 27. Juni 2023 (IV-act. 145) zugrunde. 4.2 Die Ärzte der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 16. Januar 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 100/8):
1. Chronic wide spread pain Syndrom (Fibromyalgie Syndrom) mit dissoziativer Sensibi- litätsstörung der rechten Körperhälfte
2. Neuropathische Schmerzen am rechten Daumen rechts bei Läsion radialer Nervenast Nervus superficialis radialis nach Mukoidzystenexzision 2019 und Rezidivexzision so- wie Neurotomie und submuskuläre Verlagerung des radialen Astes Nervus superficialis radialis in die Thenarmuskulatur rechts 2020 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (IV-act. 100/8):
3. Dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54)
4. Beginnende Arthrose IP-1-Gelenk und Daumensattelgelenk rechts
5. Adipositas Grad I (BMI 34)
6. Nicht authentische kognitive Einschränkungen mit/bei problematischem Leistungsver- halten im Sinne einer Aggravation
7. Beginnende Tendovaginitis stenosans Daumen links Die Ärzte der MEDAS hielten fest, dass die Beschwerdeführerin zuletzt als Mitarbeiterin in einer K.________ tätig gewesen sei. Danach habe sie wenige Monate lang Näharbeiten verrichtet. Aus handchirurgischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei 8,1 Stunden Anwesenheit 50 %. Aus rheumatologischer Sicht sei die Be-
8 Urteil S 2023 90 schwerdeführerin zu 0 % arbeitsfähig. Dies könne spätestens ab der ersten Operation des Daumens vom 5. März 2019 angenommen werden. In einer angepassten Tätigkeit beste- he seit November 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 90 %; dies mit postoperativen Unter- brüchen von jeweils drei Monaten nach dem 5. März 2019 und nach dem 5. Februar 2020. Zumutbar seien leichte manuelle Tätigkeiten, ohne anspruchsvolle feinmotorische und re- petitive Arbeitsabläufe. Zu vermeiden seien Kälte und Vibrationsexposition. Zu achten sei auf rückenergonomisch richtige Arbeitseinsätze sowie auf die Möglichkeit zu Wechselposi- tionen (IV-act. 100/9–10). 4.3 Die Eingliederungsberaterinnen der I.________ erklärten im Schlussbericht vom
10. Februar 2023, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vom 2. November 2022 bis zum 1. Februar 2023 dauernden Aufbautrainings in der Textilwerkstatt viele verschie- dene Arbeitsschritte habe ausprobieren können. Bei der Endkontrolle habe sie sich wohl gefühlt. Alle anderen Arbeiten seien ihr aufgrund von Schmerzen oder der eingeschränk- ten Haltung schwer gefallen. Im Moment würden sie leider keine Möglichkeit sehen, ihr ei- ne angepasste Arbeit anzubieten, bei welcher sie die Arbeitszeit erhöhen könnte. Auf- grund der eingeschränkten Arbeitsleistung sowie der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitszeit auf mehr als zwei Stunden pro Tag zu steigern, werde der Abbruch der Massnahme emp- fohlen (IV-act. 136/4). 4.4 RAD-Arzt Dr. J.________ führte in der Stellungnahme vom 27. Juni 2023 aus, dass bei den Eingliederungsmassnahmen lediglich ein Pensum von 25 % erreicht worden sei, weshalb diese erfolglos hätten abgeschlossen werden müssen. Auf der objektiven Be- fundebene sei es im Verlauf zu einer Verschlechterung im Sinne einer massiven Plantar- fasziitis rechts mit zusätzlich degenerativen Veränderungen im oberen Sprunggelenk ge- kommen. Es sei daher von einer deutlichen Minderbelastbarkeit der unteren Extremität auszugehen. Dies bedinge, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der letzten Be- richterstattung lediglich noch sitzende Tätigkeiten zumutbar gewesen seien, was das Profil weiter einschränke. Den erfahrungsgemäss oft langwierigen Behandlungsverlauf vor Au- gen stelle sich die Frage, ob die zwischenzeitlich 60-jährige Beschwerdeführerin ohne be- rufliche Ausbildung und mit offenbar schlechten Deutschkenntnissen ihre Restarbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt noch verwerten könne (IV- act. 145/2).
9 Urteil S 2023 90 5. 5.1 Die Beurteilung der MEDAS-Ärzte betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten, welche in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten erging und welche auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen beruht, ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Ebenso plausibel ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von RAD-Arzt Dr. J.________ vom 27. Juni 2023, der auch die Arztberichte vom 24./25. Mai und 1. Juni 2023 hinsichtlich der rechtsseitigen Fussbeschwerden (IV-act. 142/5–9) sowie die Er- kenntnisse aus dem Aufbautraining bei der I.________ (IV-act. 136) berücksichtigte. Zu- dem ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom
9. Juni 2023 – in Übereinstimmung mit Dr. J.________ – geltend gemacht hatte, dass erst im Nachgang der MEDAS-Begutachtung weitere Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vor allem die Fussproblematik rechts) aufgetreten bzw. aktenkundig geworden seien (IV-act. 142/3). Aufgrund der Beurteilung von Dr. J.________ vom 27. Ju- ni 2023 kam die Beschwerdegegnerin sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (offenbar ab November 2022 [Beginn des Aufbautrainings]) auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Darauf kann abgestellt werden. 5.2 Es kann demgemäss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei Erstellung des MEDAS-Gutachtens im Januar 2022 eine angepasste Tätigkeit noch in einem 90%-Pensum zumutbar war. Unter diesen Umständen konnte sie grundsätzlich auch als eingliederungsfähig gelten. RAD-Arzt Dr. J.________ wies in diesem Zusam- menhang in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 darauf hin, dass keine krankheitsbe- dingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz oder zur Kooperation bei Eingliederungsmass- nahmen vorliege (IV-act. 101/2). Aus diesem Grund bejahte die Beschwerdegegnerin am
14. Februar 2022 denn auch einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Abklärung der be- ruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Art. 18 IVG; IV-act. 102) und am 28. Oktober 2022 einen Anspruch auf ein Aufbautraining (Art. 14a IVG; IV-act. 121). Während des Aufbau- trainings wurden ihr dabei IV-Taggelder ausgerichtet (IV-act. 130). Da somit im Februar und Oktober 2022 noch angenommen werden konnte, dass die Erwerbsfähigkeit der Be- schwerdeführerin durch Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder ver- bessert werden konnte, griff der Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Auch wenn sich dies in der Folge nicht bewahrheitete und das Aufbautraining im Februar 2023 abgebro- chen werden musste, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente erst nach Abschluss der Eingliede- rungsmassnahmen, das heisst ab dem 1. Februar 2023, bejahte (vgl. E. 2.5).
10 Urteil S 2023 90 6. Die angefochtenen Verfügungen vom 7. August und 4. Oktober 2023 erweisen sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Die Spruchgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
11 Urteil S 2023 90 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. Juni 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am