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S 2023 89

Zg Verwaltungsgericht · 2025-03-13 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) — Beschwerde

Erwägungen (40 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 A. Der im November 2004 geborene Versicherte, A.________, wurde im Oktober 2007 von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung (IV-act. 10). Im Oktober 2010 und Januar 2011 erfolgten sodann die Anmeldungen für medizinische Massnahmen und eine Hilflosenentschädigung (IV-act. 12 und 21). Die IV- Stelle anerkannte das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV (Asperger-Syndrom; vgl. IV-act. 38 f.) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2012 rückwirkend ab

1. November 2011 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (IV-act. 45). Mit Mit- teilungen vom 7. Dezember 2012, 7. Januar 2015, 27. Februar 2017 und 16. Juni 2021 wurde der Anspruch jeweils bestätigt (IV-act. 49, 58, 62 und 152). Am 20. Juni 2022 reich- te die Mutter des Versicherten das Formular "Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenent- schädigung IV" bei der IV-Stelle ein (IV-act. 190). In der Folge veranlasste Letztere eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 [IV-act. 203]). Diese ergab, dass der Versicherte in allen sechs Lebensverrichtungen selbständig, ein Bedarf an le- benspraktischer Begleitung hingegen ausgewiesen sei. Mit Vorbescheid vom 5. April 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Anspruchs auf eine Hilflosenent- schädigung in Aussicht (IV-act. 204) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom

27. Juli 2023 fest (IV-act. 210). Die IV-Stelle anerkannte zwar den Bedarf an lebensprakti- scher Begleitung, lehnte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zufolge lebenspraktischer Begleitung aber unter Hinweis auf den fehlenden Rentenan- spruch bei ausschliesslich psychisch beeinträchtigten Versicherten (Art. 42 Abs. 3 IVG) ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2023 liess der Be- schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juli 2023 sowie die Ausrichtung ei- ner Hilflosenentschädigung mittleren Grades, mindestens aber leichten Grades, mit Wir- kung ab 1. November 2022 beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Person von Advokatin Andrea Mengis (act. 1), was ihm mit Verfügung vom 12. September 2023 gewährt wurde (act. 2). C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 teilte die IV-Stelle dem Gericht mit, dass sie die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2023 pendente lite in Wiedererwägung ziehe und ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung anerkannt werde. Über den Grad der Hilflo- sigkeit wurde indes noch nicht entschieden (act. 9).

E. 3 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 D. Am 22. April 2024 erging die entsprechende Verfügung, womit die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit infolge lebenspraktischer Begleitung zusprach. Die IV-Stelle erkannte, dass die Verfügung vom 27. Juli 2023 auf einer unzutreffenden rechtlichen Begründung basierte (act. 14). E. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Mai 2024 liess der Beschwerdefüh- rer in Abänderung der Verfügung vom 22. April 2024 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 beantragen. In prozessua- ler Hinsicht stellte er wiederum das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Advokatin Andrea Mengis. Zudem beantragte er die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens S 2024 49 mit dem bereits anhängig gemachten Beschwerdeverfahren S 2023 89 (act. 1 im Verfahren S 2024 49). F. Am 31. Mai 2024 verfügte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts die Vereinigung der Verfahren S 2023 89 und S 2024 49 (ab dann als S 2023 89 geführt; act. 18; Hinweise auf Belege beziehen sich im Folgen- den ohne genauere Angabe auf das Verfahren S 2023 89). Gleichentags wurde das im Verfahren S 2024 49 ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewil- ligt und dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Advokatin Andrea Mengis beigestellt (act. 2 im Verfahren S 2024 49). G. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragte die IV-Stelle die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 25). H. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Rechts- begehren und Begründungen fest (act. 27 und 29). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Da die Bestimmungen zur Hilflosenentschädigung hinsichtlich der vorliegend relevanten Fragestellungen keine Ände-

E. 4 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 rungen erfahren haben, kann auf übergangsrechtliche Überlegungen verzichtet werden und es werden im Folgenden die ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen der je- weiligen Rechtsvorschriften zitiert, zumal die angefochtenen Verfügungen ohnehin erst nach dem 1. Januar 2022 ergingen. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtenen Verfügungen datieren vom

27. Juli 2023 und 22. April 2024. Mit den am 11. September 2023 und 24. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschriften ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügungen direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschriften enthalten einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerden ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3. Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder ei- nen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwä- gen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerde- behörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Ver- fügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2024 – Zusprechung einer Hilflosenent- schädigung leichten Grades ab 1. Dezember 2022 – wurde den Anträgen des Beschwer- deführers nicht vollumfänglich entsprochen, da dieser vorranging die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades beantragt. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin (vgl. act. 19 sowie act. 25 "Vormerkung") fällt daher die Abschreibung

E. 4.1 Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent- halt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebensprakti- sche Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit ein Anspruch auf eine Rente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Art. 42bis Abs. 5 IVG (Abs. 3), wonach Minder- jährige, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, keinen An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.

E. 4.2 Artikel 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in al- len alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder in mindestens zwei alltäglichen

E. 4.3 Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all- täglichen Lebensverrichtungen massgebend: An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Ablie- gen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus)/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte (BGE 127 V 94 E. 3c). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c).

E. 4.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittper- son nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die le- benspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situatio- nen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Ver- waltungstätigkeiten im Rahmen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nach Art. 390–398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV). Die lebenspraktische Begleitung stellt ein zusätzli- ches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All- tagssituationen (z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administra-

E. 4.5 Die Regelung betreffend lebenspraktische Begleitung ist grundsätzlich sofort mit Wirkung ab dem der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monat anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Revision der der versicherten Person noch als Minderjähriger zugesprochenen Hilflosenentschädigung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben sind oder nicht. Sie kann aber keinen Grund bilden, um das Errei- chen des Mündigkeitsalters zum Anlass zu nehmen, den Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung voraussetzungslos ohne Vorliegen eines Revisionstatbestands materiell zu prüfen und allenfalls die Leistungen aufgrund eines tieferen oder höheren Hilflosigkeitsgrades ab dem folgenden Monat anzupassen. Nach dem Gesagten ist das Erreichen des Mündig- keitsalters nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und

E. 4.6 Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (BGer 9C_381/2020 vom

15. Februar 2021 E. 5.1.2). Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung umfasst beispielweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten, einer Aktivität nachzugehen usw. (Rz. 2096 KSH). Auch die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird die versicherte Person zum Beispiel daran erinnert, sich zu duschen. Braucht die versicherte Person allerdings direkte Hilfe beim Duschen, ist dies unter der all- täglichen Lebensverrichtung Körperpflege und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen. Auch erhebliche indirekte Hilfe, bei der es nicht reicht, einer versicher- ten Person zu sagen, sie solle duschen, sondern bei der die Aufforderung mehrmals wie- derholt und kontrolliert werden muss, ob die verlangte Handlung wirklich ausgeführt wird, wird bei der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege und nicht bei der lebensprakti- schen Begleitung berücksichtigt (Rz. 2097 KSH).

E. 4.7 Nach Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebe- darfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychi- sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der

E. 5 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 des Verfahrens S 2023 89 ausser Betracht, sondern es hat vielmehr ein Sachurteil in der nach wie vor strittigen Angelegenheit zu ergehen, zumal der Beschwerdeführer auch nach Erlass der Wiedererwägungsverfügung ausdrücklich an seinem Hauptantrag auf Zuspre- chung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades festhielt (vgl. act. 16). Der Vollstän- digkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nicht notwendig gewesen wäre, die Wiedererwägungsverfügung vom 24. Mai 2024 separat anzufechten (Verfahren S 2024 49), gilt diese mit Weiterführung des Verfahrens S 2023 89 doch ohnehin als mitangefoch- ten. Angesichts dessen spricht auch nichts gegen die mit Verfügung vom 31. Mai 2024 vorgenommene Vereinigung der Verfahren S 2023 89 und S 2024 49. Damit hat es sein Bewenden. 4.

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2024, der Beschwerdeführer sei in den üblichen Lebensverrichtungen selbständig. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei jedoch ausgewiesen, da der Beschwerdeführer Hilfe benötige, die das selbständige Wohnen ermöglichen würde, sowie Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten. Ebenfalls benötige er Hilfe im Rahmen der Pflege. Ab dem vollendeten 18. Altersjahr bestehe somit Anspruch auf eine Entschä- digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Mehrbe- darf in den von der Beschwerdegegnerin früher anerkannten Hilfestellungen habe sich seit der letzten Abklärung als Minderjähriger vom 28. November 2016 nicht verändert. So benötige er weiterhin Hilfeleistungen in den Bereichen "An-/Auskleiden" sowie "Körper- pflege". Die Mutter müsse ihm wegen seines inadäquaten Kälte- und Wärmeempfindens die Kleider der Witterung entsprechend bereitlegen und die Schmutzwäsche auswechseln. Zudem führe er das Duschen nur unter Anleitung und Aufsicht korrekt durch. Die im Wi- derspruch dazu im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 gemachten Feststellungen würden somit nicht den Tatsachen entsprechen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er abends oder in der Nacht neu an Zwangsgedanken leide. Diese panischen Reaktionen würden viel Zusprache und Beruhigungsversuche der Eltern und bei Bedarf auch die Ein- nahme von Medikamenten erfordern. Neu sei somit auch unter dem Titel "Positionswech- sel" Dritthilfe nötig. Schliesslich falle auch beim Essen ein behinderungsbedingter Mehr-

E. 6 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 2). Als leicht gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit- teln: in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Wei- se auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege be- darf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre- chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 3).

E. 6.1 Der Gehörsanspruch, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, gebietet die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (Philipp Geertsen, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 42 N 32). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel- instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 27. Juli 2023 die als wesent- lich erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn sie in der Begründung auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Lebensverrichtungen nicht separat eingegangen ist, sondern vielmehr pau- schal festgestellt hat, dass keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen der Abklärungs- person ersichtlich seien, kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt wer- den. Entscheidend ist nämlich, dass es den Parteien wie auch der Rechtsmittelinstanz möglich ist, die Motive und Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt, zu erkennen. Wesentlicher Gesichtspunkt

E. 7 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 tive Tätigkeiten) oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts angewiesen ist. Zur Haus- haltsführung gehören Leistungen wie Wohnung Putzen und Aufräumen, Wäsche Erledi- gen, Mahlzeiten Vorbereiten usw. (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2024, Rz. 2095 ff.; vgl. BGE 133 V 450 E. 8.2.3). Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Kann eine versicherte Per- son beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen kann, besteht noch keine Verwahrlosung. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Dass die versicherte Person während der Hausarbeit Pau- sen einlegen muss oder sie konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten bzw. an be- stimmten Tagen erledigen kann, reicht für die Anerkennung der lebenspraktischen Beglei- tung nicht aus (Rz. 2098 KSH). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist auch dann zu bejahen, wenn die versicher- te Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Einkaufen, Freizeitak- tivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch usw.; BGer 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3. f.) auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV; Rz. 2103 KSH). Dabei umfasst die Schadenminderungspflicht nebst der Inanspruchnahme von Hilfe durch Familienangehörige etwa auch, die Einkäufe online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (Rz. 2104 KSH).

E. 8 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.3 und E. 3.4).

E. 8.1 Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 abstützt, ist dessen Beweiswert zu prüfen (vgl. E. 4.7 vorstehend). Die Abklärung vom 18. Januar 2023 wurde, wie diejenigen in der Vergangenheit, beim Beschwerdeführer zu Hause, demnach an Ort und Stelle, durchge- führt. Der Abklärungsbericht wurde daher in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse erstellt. Als Abklärungsperson wirkte dabei eine erfahrene und qualifizierte Fach- person, die auch Kenntnis der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hatte. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht seit der letzten Verwaltungsabklärung vor Ort nachweislich nicht verändert hatte, war die Rücksprache mit einem Arzt vorliegend nicht angezeigt. Anwesend waren neben dem Be- schwerdeführer auch seine Mutter, sodass ihre anlässlich der Abklärung vor Ort gemach- ten Angaben berücksichtigt wurden. Der Abklärungsbericht führt schliesslich sorgfältig,

E. 8.2 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.5 vorstehend) hat die Beschwerdegegnerin bei Erreichen des 18. Altersjahres einen möglichen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geprüft. Die Abklärung vor Ort ergab diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer bei der Bewältigung des Alltags grosse Unterstützung bedarf. Ohne Erinnerungen und Anleitung würde sich der Beschwerdeführer weder duschen noch die Zähne putzen. Ebenfalls würde er nichts essen und trinken. Weiter benötigt er Hilfe bei administrativen Aufgaben sowie beim Aufräumen und Reinigen der Wohnung, ebenso beim Wäsche Zusammenlegen und bei ausserhäuslichen Verrichtungen (vgl. IV-act. 203 S. 4 f.). Diese Hilfestellungen sind typische Beispiele des Instituts der lebenspraktischen Begleitung (vgl. E. 4.6 vorstehend). Es ist somit den Parteien beizupflichten, dass auf- grund des Abklärungsergebnisses ein Bedarf i.S.v. Art. 38 IVV ohne Weiteres ausgewie- sen ist. Wie es sich mit dem konkreten respektive tatsächlichen Zeitaufwand für die ein- zelnen Hilfestellungen verhält, kann dahingestellt bleiben, ist die Erheblichkeitsgrenze von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche im Fall des Beschwerdeführers doch ohne wei- teres erreicht.

E. 8.3 Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen "Verrich- ten der Notdurft" sowie "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" weiterhin nicht auf Dritthilfe angewiesen ist. Strittig ist demgegenüber, ob sich der Sachverhalt in den an- deren alltäglichen Lebensverrichtungen verändert hat respektive ob eine Hilfestellung in diesen Bereichen als von der lebenspraktischen Begleitung erfasst gelten kann.

E. 8.4.1 Die Parteien sind sich einig, dass sich der Beschwerdeführer selber an- und aus- kleiden kann, das heisst er ist funktional selbständig. Damit fällt direkte Dritthilfe im fragli- chen Bereich zum Vornherein ausser Betracht. Sodann geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer inzwischen nasse Hosen erkennen und wechseln kann; dies im Unterschied zur Abklärung aus dem Jahr 2016. Er benötigt lediglich noch ab

E. 8.4.2 Im Rahmen der Körperpflege ist Hilflosigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann (Rz. 2043 KSH). Dies bestätigend wird in Rz. 2097 KSH festgehalten, dass die direkte Hilfe beim Duschen unter der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" zu berücksichtigen sei. Die Aufforde- rung, die versicherte Person soll sich duschen, ist gemäss Kreisschreiben jedoch bei der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen. Laut Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Kör- perpflege anfallenden Verrichtungen selbständig vornehmen. Ein Bedarf an aktiver Hilfe ist nicht gegeben. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dem Abklärungsbe- richt kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer keine Wichtigkeit in der Hygiene sieht. Ohne Aufforderung der Mutter würde sich der Beschwerdeführer weder die Zähne putzen noch duschen. Diese Hilfsbedürftigkeit subsumierte die Abklärungsper- son unter die lebenspraktische Begleitung, was nicht weiter zu beanstanden ist und im Einklang mit Rz. 2097 KSH steht, wonach die tägliche Aufforderung zum Duschen bei der lebenspraktischen Begleitung und eben gerade nicht bei der Lebensverrichtung "Körper- pflege" zu berücksichtigen ist. Nichts anderes hat in Bezug auf den Umstand zu gelten, dass die Mutter den Beschwerdeführer ermahnen muss, vorwärtszumachen und nicht all- zu lange zu duschen, geht doch auch dies nicht über das Ausmass einer lebensprakti- schen Begleitung hinaus. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er bedürfe indirek- ter Dritthilfe, ist darauf hinzuweisen, dass dies eine gewisse Intensität voraussetzt, eine einfache Anordnung oder Hinweis reicht nicht aus. Gemäss Rz. 2017 KSH reicht es bei- spielsweise nicht, einer versicherten Person mehrmals zu sagen, sie solle duschen. Ne- ben der Wiederholung der Aufforderung muss mindestens die Handlung während der Aus- führung überwacht und im Bedarfsfall eingegriffen werden. Dass vorliegend eine solche Hilfestellung einer Drittperson krankheitsbedingt notwendig ist, ist nicht ausgewiesen. Das in der Replik erwähnte Beispiel aus dem Alltag des Beschwerdeführers (act. 27 S. 3 f.) zeigt, dass die Anwesenheit einer Drittperson, welche ihn während des gesamten Dusch- prozederes Schritt für Schritt anleitet, gerade nicht erforderlich ist. Vielmehr ist – abgese- hen von der wiederholten Aufforderung zum Duschen und einer allfälligen gelegentlichen

E. 8.4.3 Hilflosigkeit beim Essen liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Dritthilfe kei- ne normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, sie zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (Rz. 2036 KSH). Ferner liegt Hilflosigkeit vor, wenn auf- grund des Gesundheitszustandes – objektiv betrachtet – eine der drei Hauptmahlzeiten an das Bett gebracht werden muss (Rz. 2041 KSH). Solche Umstände sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Insbesondere ist nicht ak- tenkundig, dass es ihm aus medizinischer Sicht nicht möglich wäre, mit Besteck zu essen. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mindestens seit der Abklärung im Jahr 2016 in der Lage ist, die Nahrung selbständig zu zerkleinern und mit Essbesteck umzugehen (vgl. IV-act. 61 S. 3). Gesundheitliche Gründe, dass ihm dies zum Zeitpunkt der Abklärung im Januar 2023 nicht mehr möglich gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich. Seine Darstellung, wonach er nur eine beschränkte Anzahl an Lebensmitteln esse, weshalb die Mutter für ihn separat kochen müsse, beschlägt sodann die Auswahl respektive die Zubereitung der Mahlzeiten. Die Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Essen" be- trifft jedoch nur die Nahrungsaufnahme als solche, nicht aber das Zubereiten der Speisen (EVG I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 3.5). Dieser Aspekt ist vielmehr Teil der (aner- kannten) lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, welche auch die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wie zum Bei- spiel der Ernährung umfasst. Wie bereits darauf hingewiesen, beinhaltet die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen sodann auch Anleitungen und Aufforderungen,

E. 8.4.4 Bei der Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen und Abliegen" genügt eine physi- sche Selbständigkeit nicht, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. Eine Hilf- losigkeit kann auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensver- richtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGer 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.5). Häufiges Aufwachen in der Nacht (mindestens dreimal pro Nacht), bei dem die versicherte Person beruhigt und wieder ins Bett gebracht werden muss, kann bei dieser Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Rz. 2034 KSH). Auch Einschlafrituale können anerkannt werden, sofern ihr Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung hinausgeht (Rz. 2035 KSH). Entsprechend kann festgestellt werden, dass Einschlafen und Durchschlafen Teilfunktionen der Lebensver- richtung "Aufstehen, Absitzen und Abliegen" bilden. Je nach Ausmass können behinde- rungsbedingte Einschlaf- und Durchschlafbeschwerden in diesem Bereich somit durchaus Berücksichtigung finden. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen der Parteien und der Akten, dass der Be- schwerdeführer motorisch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötigt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er leide abends oder in der Nacht neu an Zwangsgedanken. Diese panischen Reaktionen würden viel Zusprache und Beruhigungs- versuche der Eltern und bei Bedarf auch die Einnahme von Medikamenten (Temesta und Sertraline Sandoz) erfordern. Wie sich aus dem Abklärungsbericht ergibt, hatte die Ab- klärungsperson von diesen neu aufgetretenen Schlafproblemen Kenntnis, führt sie die "Ticks", welche dem Beschwerdeführer den Schlaf rauben, und die damit zusammenhän- gende Medikamenteneinnahme doch unter Ziff. 4.2.1 des Abklärungsberichts auf. Dabei wird erwähnt, dass die Schlafprobleme unterdessen während ca. zwei bis drei Nächten

E. 8.4.5 Soweit schliesslich prinzipiell auf das starke Oppositionsverhalten des Beschwer- deführers verwiesen wird, ist festzustellen, dass seitens des Gerichts nicht bestritten wird, dass es wohl täglich grosse Überredungskunst und entsprechenden zeitlichen Aufwand braucht, um den Beschwerdeführer zu den erforderlichen Tätigkeiten zu bewegen. Das Motivieren für Verrichtungen ist jedoch – wie bereits dargelegt – geradezu typischer Be- standteil des Instituts lebenspraktischer Begleitung und ist dementsprechend nicht noch zusätzlich bei den einzelnen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen (vgl. BGer 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1 und 5). Im Übrigen begründet eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätz- lich keine Hilflosigkeit (Rz. 2023 KSH mit Hinweis auf BGer 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013).

E. 8.5 Insgesamt ist der Beschwerdeführer demnach bei der Lebensverrichtung "An- /Auskleiden" regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen und es besteht zu- dem ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Damit liegt eine leichte Hilflosigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 IVV vor (vgl. E. 4.2 vorstehend). 9. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem vollendeten 18. Altersjahr, mithin ab 1. Dezember 2022, eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin ist neben dem Angewiesensein auf lebenspraktische Be-

E. 9 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernis- sen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe- nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei- dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung ana- log anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). 5.

E. 10 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 aufwand an, weil er wegen seinen feinmotorischen Schwächen mehrheitlich mit den Hän- den esse, das Essen verschmiere und Mühe mit Schöpfen habe. Beim Essen falle deshalb ein hoher Reinigungsbedarf an. Diese Dritthilfe müsse zumindest bei der Körperpflege berücksichtigt werden (act. 1 Rz. 7 ff.). 6. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtli- chen Gehörs geltend. Dies begründet er damit, dass sich die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 27. Juli 2023 als auch in der angefochtenen Verfügung vom

22. April 2024 mit seinen konkreten Vorbringen, wie beispielsweise dem neu geltend ge- machten Hilfsbedarf unter dem Titel "Positionswechsel", sowie der beantragten Hilflosen- entschädigung mittleren Grades nicht auseinandergesetzt habe (vgl. act. 1 Rz. 9 sowie act. 16).

E. 11 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 hierbei ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anzufech- ten (BGE 124 V 180 E. 1a). Dies trifft hier klar zu. Aus der Verfügung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung auf den Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 abgestellt hat und gestützt darauf in allen sechs Lebensverrichtungen von der Selbständigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auch wenn die IV-Stelle die Verfügung vom 27. Juli 2023 in der Folge wiedererwägungs- weise aufgehoben und die angefochtene Verfügung vom 22. April 2024 knappgehalten wurde, kann der Beschwerdegegnerin keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass das Verweigern eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei lediglich lebenspraktischer Begleitung mangels Ren- tenbezugs rechtlich falsch war, sie ansonsten aber am Abklärungsergebnis vom 18. Janu- ar 2023 festgehalten hat, bestand keine zwingende Veranlassung, sich in der Wiederer- wägungsverfügung erneut – wie bereits in der Verfügung vom 27. Juli 2023 – mit dem Ab- klärungsbericht und den davon abweichenden Ansichten des Beschwerdeführers ausein- anderzusetzen, zumal die IV-Stelle mit dieser Verfügung auch dem Mindestantrag des Be- schwerdeführers entsprochen hat. Aus der Wiedererwägungsverfügung geht klar hervor, dass die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 weiterhin von der Selbständigkeit des Beschwerdeführers in allen sechs Lebensverrichtungen und ei- nem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgegangen ist. Damit kam sie der Begrün- dungspflicht hinreichend nach, weshalb ihr keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden kann. 7. Im Zusammenhang mit der Umwandlung der Hilflosenentschädigung für Minder- jährige in eine solche für Erwachsene fand am 18. Januar 2023 eine Abklärung der Hilflo- sigkeit beim Versicherten zuhause statt. Der gleichentags verfasste Abklärungsbericht (IV- act. 203) wurde dabei auf der Grundlage eines Gesprächs mit der Mutter erstellt. Einleitend wurde angemerkt, der 18-jährige Versicherte wohne bei seinen Eltern und der Schwester. Diagnostiziert sei das Asperger-Syndrom, obwohl die Mutter auch von der Ne- bendiagnose ADHS spreche. Der Versicherte habe stets Mühe, bei der Sache zu bleiben und sich zu konzentrieren. Im Alltag brauche der Versicherte stets Erinnerungen, Anlei- tungen und Begleitung. Er sei zwar orientiert in allen Qualitäten, lasse sich aber schnell ablenken und lebe in seiner eigenen Welt. Als Gemüse und Früchte esse der Versicherte nur noch Äpfel und Rahmspinat. Ansonsten esse er keine gesunden Sachen mehr. Damit

E. 12 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 der Versicherte genügend versorgt sei mit Vitaminen etc., gebe ihm die Mutter täglich Zu- satzpräparate. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Versicherte in allen sechs Lebensver- richtungen selbständig sei. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bejahte die Abklärungsperson, da der Versi- cherte immer angeleitet werden müsse. Er benötige sowohl Hilfe, die das selbständige Wohnen ermögliche, als auch Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontak- ten. Die grösste Unterstützung benötige er bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Er sehe keine Wichtigkeit in Hygiene, so würde er sich weder duschen noch die Zähne put- zen. Die Mutter müsse den Versicherten diesbezüglich mehrmals am Tag auffordern. Um Diskussionen mit ihm zu umgehen, die sehr viel Kraft kosten würden, hätten sie sich in- zwischen darauf geeinigt, dass er nur noch alle zwei Tage dusche. Bei Themen rund um die Gesundheit, müsse die Mutter den Versicherten sehr stark führen/leiten. Sie koordinie- re Gespräche mit dem Hausarzt und Psychiater. Der Versicherte habe Ticks gehabt, wel- che ihm den Schlaf geraubt hätten. Er habe sein Kissen richtig platzieren und zurecht schütteln müssen und sei nie zu einem Ende gekommen. Er habe dann mehrmals in der Nacht vor Verzweiflung geschrien, weil es nicht so gewesen sei, wie es habe sein sollen. Unterdessen habe er diese Ticks etwa zwei bis drei Nächte pro Woche. In solchen Situati- onen dürfe er eine halbe Tablette Temesta einnehmen. Die Mutter kontrolliere diese Re- serve täglich und fülle auf, sofern er in der Nacht eine Tablette gebraucht habe. Weiter müsse die Mutter den Versicherten auch bei der Ernährung stark leiten und ihm Nahrungs- ergänzungsmittel geben, damit er keinen Mangel erleide. Er esse täglich zwei Äpfel und als Gemüse akzeptiere er nur Rahmspinat. Die Mutter müsse den Versicherten auch hier stets daran erinnern, etwas zu trinken oder zu essen. Er würde sich im Alltag vergessen und nichts zu sich nehmen. Zudem übernehme die Mutter sämtliche administrativen Auf- gaben und koordiniere die vom Versicherten besuchten Fahrstunden. Ohne all diese An- leitungen, Erinnerungen und Koordinationen würde sich der Versicherte weder waschen/ duschen noch um Stellen bemühen. Er würde sich im Alltag verlieren. Betreffend Erledigung des Haushaltes führte die Abklärungsperson aus, der Versicherte sehe den Sinn daran nicht. Wenn es nötig sei, könne er vielleicht etwas kochen, er würde aber ein riesen Chaos hinterlassen, weil er die Arbeit nicht sehe. Er verstehe auch nicht, weshalb in den Ecken und unter den Möbeln ebenfalls staubgesaugt werden müsse. Die Mutter versuche ihn immer wieder anzuleiten, es ende aber immer in Diskussionen. Die

E. 13 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 Wäsche sortieren, könne der Versicherte nur mit Handschuhen, da ihn die schmutzige Wäsche ekle. Er könne nichts allein. Die Mutter müsse immer bei ihm sein und anleiten. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, dass die Eltern und die Schwester den Haushalt übernehmen würden. In Bezug auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte sei örtlich orientiert und könne selbständig wegge- hen. Er kenne jedoch weder den Geldwert, noch wisse er seine Kleider- und Schuhgrösse. Da er sehr gross und schlank sei, müssten die Kleider anprobiert werden. Die Mutter kön- ne den Versicherten aber nicht in ein Einkaufscenter mitnehmen, da er nach dem Anpro- bieren von einer Hose bereits genug hätte und nach Hause möchte. Daher kaufe sie alles online und der Versicherte könne die Sachen zu Hause in Ruhe anprobieren. Er könne dies jedoch nicht selbst. Der Versicherte könne sich aber unterdessen selbständig an- und auskleiden und könne auch nasse Hosen erkennen und wechseln. Ab und zu benötige er eine Erinnerung, wenn der Pullover schmutzig sei. Dies sei jedoch nicht erheblich und re- gelmässig, weshalb es nicht bei der Lebensverrichtung angerechnet würde. Weiter benötige der Versicherte Hilfe bei der Pflege. Die Mutter müsse ihm nach Bedarf Temesta und zweimal täglich Vitamine verabreichen. Dauernde persönliche Überwachung sei nicht ausgewiesen. Beim Versicherten bestehe weder Fremd- noch Eigengefährdung. 8.

E. 14 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 genau und nachvollziehbar aus, bei welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer Hilfe- stellungen braucht, welcher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Der Bericht erlaubt somit eine schlüssige Beurteilung der sich stellenden Fragen. Der alleinige Umstand, dass die Abklärungsperson zu anderen Einschätzungen als der Beschwerdeführer gelangt, lässt es jedenfalls nicht zu, einen Abklärungsbericht stets in Frage zu stellen und zum An- lass weiterer Abklärungen zu nehmen. Somit kommt dem Bericht, vorbehältlich der Ent- kräftung durch schlagende Einwände, volle Beweiskraft zu.

E. 15 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 und zu eine Erinnerung, wenn z.B. der Pullover schmutzig ist (vgl. IV-act. 203 S. 6). Damit fehlt dem verbleibenden Hilfsbedarf aber die erforderliche Regelmässigkeit, wie dies auch die Abklärungsperson zutreffend festgestellt hat. Denn von Gesetzes wegen wird voraus- gesetzt, dass die versicherte Person in der betroffenen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Dabei ist die Unterstützung aber erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht vor- aussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit genügen dieser Anforderung nicht (BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). Die im Zu- sammenhang mit der Schmutzwäsche noch gelegentlich notwendigen Aufforderungen und Kontrollen gehen sodann nicht über das Ausmass einer lebenspraktischen Begleitung – die im konkreten Fall zweifellos notwendig ist – hinaus. Darüber hinaus ist beim Beschwerdeführer aber zu berücksichtigen, dass im Rahmen der vorangegangenen Abklärungen jeweils von der Unfähigkeit, sich ohne Hilfe der Witterung angepasst zu kleiden, ausgegangen und ein entsprechender Hilfsbedarf angenommen wurde (vgl. IV-act. 32, 48, 57 und 61, je S. 3). Dies steht im Einklang mit Rz. 2026 KSH, wonach insbesondere dann von einer Hilflosigkeit im Bereich "An-/Auskleiden" auszuge- hen ist, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Pro- bleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann (vgl. auch BGer 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.1). Inwieweit die Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich seit der letzten Abklärung vom 28. November 2016 entfallen sein soll, ist nicht er- sichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023, wird diesbezüglich doch lediglich ausgeführt, der Versicherte könne sich dem Wetter entspre- chend anziehen. Diese Feststellung steht dabei nicht nur im Widerspruch zu den voraus- gegangenen Abklärungen, sondern auch zu den Angaben der Eltern des Beschwerdefüh- rers (vgl. Beiblatt zur Anmeldung für Erwachsene vom 20. Juni 2022 [IV-act. 190 S. 10], Einwand vom 11. Mai 2023 [IV-act. 207 S. 2], Beschwerde vom 11. September 2023 [act. 1 Rz. 8] sowie Replik vom 4. September 2024 [act. 27 S. 3]). Dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen keinen Bezug zwischen dem Wetter und angepasster Kleidung herstellen kann und deshalb, wie im Einwand vom 11. Mai 2023 aufgezeigt, im Sommer beispielsweise eine dicke Winterjacke anziehen würde, erscheint mit Blick auf die Aktenlage nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist in diesem Kontext regelmässig und in erheblicher Weise – das heisst je nach Wetter mehrmals täglich – auf wesentliche Unterstützung angewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sprengt dies das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung. Die entsprechen- den Vorkehren sind deshalb nicht dort, sondern direkt bei der Lebensverrichtung "An-

E. 16 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 /Auskleiden" zu berücksichtigen. Damit erweist sich die Beurteilung der Abklärungsperson, wonach im Bereich "An-/Auskleiden" keine Hilflosigkeit mehr erforderlich sein soll, als Fehleinschätzung, welche es zu korrigieren gilt. Entgegen der Auffassung der Beschwer- degegnerin ist somit in diesem Bereich von einer Hilflosigkeit auszugehen.

E. 17 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 Kontrolle, ob die Handlung ausgeführt wird, was nicht als erhebliche Dritthilfe beurteilt werden kann – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Selbständigkeit während des eigentlichen Duschvorgangs auszugehen. Die im Zusammenhang mit dem Duschpro- zedere geltend gemachten Vorbereitungshandlungen und Aufräumarbeiten können des Weiteren ebenso wenig unter die Lebensverrichtung "Körperpflege" subsumiert werden, zumal es der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der geltenden Schadenminde- rungspflicht zumutbar ist, dies zu übernehmen. Schliesslich geht auch die im Zusammen- hang mit dem Essen geltend gemachte notwendige Aufforderung, sich die Hände und den Mund zu reinigen, nicht über das Ausmass einer lebenspraktischen Begleitung hinaus. Dass der Beschwerdeführer aus rein motorischer/funktioneller Perspektive hierzu selbst nicht in der Lage wäre, ist im Übrigen nicht aktenkundig. Nach dem Dargelegten erweist es sich somit nicht als klare Fehleinschätzung, wenn die Abklärungsperson im Bereich der Körperpflege eine relevante Hilflosigkeit verneint hat.

E. 18 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 weshalb das Erinnern, etwas zu trinken und zu essen, ebenfalls unter die lebenspraktische Begleitung zu subsumieren ist. Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Schwierigkeit beim Schöpfen von flüssigen Speisen beispielsweise einer Suppe nicht ausreichend zu begründen, dass er in der Lebensverrichtung "Essen" in er- heblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen wäre. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Hilflosigkeit beim Waschen im Zusammenhang mit dem Essen gege- benenfalls unter die Lebensverrichtung "Körperpflege" zu subsumieren wäre und nicht zu- sätzlich unter den Bereich des Essens. Gegenteiliges führte zu einer Mehrfachberücksich- tigung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 eine Hilflosigkeit hinsichtlich der Lebensverrichtung "Essen" verneint wurde.

E. 19 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 pro Woche auftreten würden. Dem Einwand vom 11. Mai 2023 kann sodann entnommen werden, dass die Zwangsgedanken dem Beschwerdeführer sowohl Mühe beim Einschla- fen als auch beim Weiterschlafen in der Nacht bereiten. Hinsichtlich der Einschlafprobleme wird ausgeführt, es käme vor, dass er bis zwei Uhr morgens nicht einschlafen könne (vgl. IV-act. 207 S. 3). Damit fehlt es aber am Kriterium der Regelmässigkeit, um eine Notwen- digkeit der Dritthilfe annehmen zu können. Bei den Durchschlafproblemen müsste der Be- schwerdeführer sodann mindestens drei Mal pro Nacht aufwachen, damit ein Hilfsbedarf berücksichtigt werden könnte (vgl. Rz. 2034 KSH), was so nicht dokumentiert ist und von den Eltern des Beschwerdeführers auch nicht behauptet wird. Dem Umstand schliesslich, dass die Mutter dem Beschwerdeführer bei Bedarf (etwa zwei bis dreimal pro Woche) eine Tablette Temesta verabreichen muss, damit er sich beruhigt und weiterschlafen kann, hat die Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der Behandlungspflege Rechnung getragen. Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, wonach in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen und Abliegen" keine Hilflosigkeit vorliegt, überzeugt somit.

E. 20 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 gleitung eine Hilflosigkeit zwar überwiegend wahrscheinlich auch im Bereich "An-/Aus- kleiden" ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer in den übrigen Lebensverrichtungen aber als selbständig zu gelten hat, erweist sich die Verfügung vom 22. April 2024 als rechtmäs- sig, zumal dem Beschwerdeführer inzwischen rückwirkend ab 1. Dezember 2022 auch ei- ne ganze IV-Rente zugesprochen wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. 10. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezo- gene Rechtsvertreterin ist für ihren Aufwand jedoch zu entschädigen. In Berücksichtigung ihrer Honorarnote vom 12. Februar 2024, worin sie einen Aufwand von zehn Stunden plus Auslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von insgesamt Fr. 2'262.85 abrechnet (act. 11), ist die Rechtsbeiständin für diese notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsver- fahren mit Fr. 2'262.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

E. 21 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'262.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 13. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) S 2023 89 / S 2024 49

2 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 A. Der im November 2004 geborene Versicherte, A.________, wurde im Oktober 2007 von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung (IV-act. 10). Im Oktober 2010 und Januar 2011 erfolgten sodann die Anmeldungen für medizinische Massnahmen und eine Hilflosenentschädigung (IV-act. 12 und 21). Die IV- Stelle anerkannte das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV (Asperger-Syndrom; vgl. IV-act. 38 f.) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2012 rückwirkend ab

1. November 2011 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (IV-act. 45). Mit Mit- teilungen vom 7. Dezember 2012, 7. Januar 2015, 27. Februar 2017 und 16. Juni 2021 wurde der Anspruch jeweils bestätigt (IV-act. 49, 58, 62 und 152). Am 20. Juni 2022 reich- te die Mutter des Versicherten das Formular "Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenent- schädigung IV" bei der IV-Stelle ein (IV-act. 190). In der Folge veranlasste Letztere eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 [IV-act. 203]). Diese ergab, dass der Versicherte in allen sechs Lebensverrichtungen selbständig, ein Bedarf an le- benspraktischer Begleitung hingegen ausgewiesen sei. Mit Vorbescheid vom 5. April 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Anspruchs auf eine Hilflosenent- schädigung in Aussicht (IV-act. 204) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom

27. Juli 2023 fest (IV-act. 210). Die IV-Stelle anerkannte zwar den Bedarf an lebensprakti- scher Begleitung, lehnte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zufolge lebenspraktischer Begleitung aber unter Hinweis auf den fehlenden Rentenan- spruch bei ausschliesslich psychisch beeinträchtigten Versicherten (Art. 42 Abs. 3 IVG) ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2023 liess der Be- schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juli 2023 sowie die Ausrichtung ei- ner Hilflosenentschädigung mittleren Grades, mindestens aber leichten Grades, mit Wir- kung ab 1. November 2022 beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Person von Advokatin Andrea Mengis (act. 1), was ihm mit Verfügung vom 12. September 2023 gewährt wurde (act. 2). C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 teilte die IV-Stelle dem Gericht mit, dass sie die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2023 pendente lite in Wiedererwägung ziehe und ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung anerkannt werde. Über den Grad der Hilflo- sigkeit wurde indes noch nicht entschieden (act. 9).

3 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 D. Am 22. April 2024 erging die entsprechende Verfügung, womit die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit infolge lebenspraktischer Begleitung zusprach. Die IV-Stelle erkannte, dass die Verfügung vom 27. Juli 2023 auf einer unzutreffenden rechtlichen Begründung basierte (act. 14). E. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Mai 2024 liess der Beschwerdefüh- rer in Abänderung der Verfügung vom 22. April 2024 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 beantragen. In prozessua- ler Hinsicht stellte er wiederum das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Advokatin Andrea Mengis. Zudem beantragte er die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens S 2024 49 mit dem bereits anhängig gemachten Beschwerdeverfahren S 2023 89 (act. 1 im Verfahren S 2024 49). F. Am 31. Mai 2024 verfügte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts die Vereinigung der Verfahren S 2023 89 und S 2024 49 (ab dann als S 2023 89 geführt; act. 18; Hinweise auf Belege beziehen sich im Folgen- den ohne genauere Angabe auf das Verfahren S 2023 89). Gleichentags wurde das im Verfahren S 2024 49 ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewil- ligt und dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Advokatin Andrea Mengis beigestellt (act. 2 im Verfahren S 2024 49). G. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragte die IV-Stelle die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 25). H. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Rechts- begehren und Begründungen fest (act. 27 und 29). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Da die Bestimmungen zur Hilflosenentschädigung hinsichtlich der vorliegend relevanten Fragestellungen keine Ände-

4 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 rungen erfahren haben, kann auf übergangsrechtliche Überlegungen verzichtet werden und es werden im Folgenden die ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassungen der je- weiligen Rechtsvorschriften zitiert, zumal die angefochtenen Verfügungen ohnehin erst nach dem 1. Januar 2022 ergingen. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtenen Verfügungen datieren vom

27. Juli 2023 und 22. April 2024. Mit den am 11. September 2023 und 24. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschriften ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügungen direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschriften enthalten einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerden ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3. Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder ei- nen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwä- gen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerde- behörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Ver- fügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2024 – Zusprechung einer Hilflosenent- schädigung leichten Grades ab 1. Dezember 2022 – wurde den Anträgen des Beschwer- deführers nicht vollumfänglich entsprochen, da dieser vorranging die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades beantragt. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin (vgl. act. 19 sowie act. 25 "Vormerkung") fällt daher die Abschreibung

5 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 des Verfahrens S 2023 89 ausser Betracht, sondern es hat vielmehr ein Sachurteil in der nach wie vor strittigen Angelegenheit zu ergehen, zumal der Beschwerdeführer auch nach Erlass der Wiedererwägungsverfügung ausdrücklich an seinem Hauptantrag auf Zuspre- chung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades festhielt (vgl. act. 16). Der Vollstän- digkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nicht notwendig gewesen wäre, die Wiedererwägungsverfügung vom 24. Mai 2024 separat anzufechten (Verfahren S 2024 49), gilt diese mit Weiterführung des Verfahrens S 2023 89 doch ohnehin als mitangefoch- ten. Angesichts dessen spricht auch nichts gegen die mit Verfügung vom 31. Mai 2024 vorgenommene Vereinigung der Verfahren S 2023 89 und S 2024 49. Damit hat es sein Bewenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent- halt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebensprakti- sche Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit ein Anspruch auf eine Rente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Art. 42bis Abs. 5 IVG (Abs. 3), wonach Minder- jährige, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, keinen An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. 4.2 Artikel 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in al- len alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder in mindestens zwei alltäglichen

6 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 2). Als leicht gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit- teln: in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Wei- se auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege be- darf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre- chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 3). 4.3 Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all- täglichen Lebensverrichtungen massgebend: An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Ablie- gen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus)/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte (BGE 127 V 94 E. 3c). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c). 4.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittper- son nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die le- benspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situatio- nen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Ver- waltungstätigkeiten im Rahmen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nach Art. 390–398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV). Die lebenspraktische Begleitung stellt ein zusätzli- ches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All- tagssituationen (z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administra-

7 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 tive Tätigkeiten) oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts angewiesen ist. Zur Haus- haltsführung gehören Leistungen wie Wohnung Putzen und Aufräumen, Wäsche Erledi- gen, Mahlzeiten Vorbereiten usw. (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2024, Rz. 2095 ff.; vgl. BGE 133 V 450 E. 8.2.3). Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Kann eine versicherte Per- son beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen kann, besteht noch keine Verwahrlosung. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Dass die versicherte Person während der Hausarbeit Pau- sen einlegen muss oder sie konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten bzw. an be- stimmten Tagen erledigen kann, reicht für die Anerkennung der lebenspraktischen Beglei- tung nicht aus (Rz. 2098 KSH). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist auch dann zu bejahen, wenn die versicher- te Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Einkaufen, Freizeitak- tivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch usw.; BGer 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3. f.) auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV; Rz. 2103 KSH). Dabei umfasst die Schadenminderungspflicht nebst der Inanspruchnahme von Hilfe durch Familienangehörige etwa auch, die Einkäufe online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (Rz. 2104 KSH). 4.5 Die Regelung betreffend lebenspraktische Begleitung ist grundsätzlich sofort mit Wirkung ab dem der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monat anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Revision der der versicherten Person noch als Minderjähriger zugesprochenen Hilflosenentschädigung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben sind oder nicht. Sie kann aber keinen Grund bilden, um das Errei- chen des Mündigkeitsalters zum Anlass zu nehmen, den Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung voraussetzungslos ohne Vorliegen eines Revisionstatbestands materiell zu prüfen und allenfalls die Leistungen aufgrund eines tieferen oder höheren Hilflosigkeitsgrades ab dem folgenden Monat anzupassen. Nach dem Gesagten ist das Erreichen des Mündig- keitsalters nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und

8 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.3 und E. 3.4). 4.6 Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (BGer 9C_381/2020 vom

15. Februar 2021 E. 5.1.2). Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung umfasst beispielweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten, einer Aktivität nachzugehen usw. (Rz. 2096 KSH). Auch die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird die versicherte Person zum Beispiel daran erinnert, sich zu duschen. Braucht die versicherte Person allerdings direkte Hilfe beim Duschen, ist dies unter der all- täglichen Lebensverrichtung Körperpflege und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen. Auch erhebliche indirekte Hilfe, bei der es nicht reicht, einer versicher- ten Person zu sagen, sie solle duschen, sondern bei der die Aufforderung mehrmals wie- derholt und kontrolliert werden muss, ob die verlangte Handlung wirklich ausgeführt wird, wird bei der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege und nicht bei der lebensprakti- schen Begleitung berücksichtigt (Rz. 2097 KSH). 4.7 Nach Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebe- darfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychi- sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der

9 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernis- sen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe- nen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei- dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung ana- log anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2024, der Beschwerdeführer sei in den üblichen Lebensverrichtungen selbständig. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei jedoch ausgewiesen, da der Beschwerdeführer Hilfe benötige, die das selbständige Wohnen ermöglichen würde, sowie Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten. Ebenfalls benötige er Hilfe im Rahmen der Pflege. Ab dem vollendeten 18. Altersjahr bestehe somit Anspruch auf eine Entschä- digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Mehrbe- darf in den von der Beschwerdegegnerin früher anerkannten Hilfestellungen habe sich seit der letzten Abklärung als Minderjähriger vom 28. November 2016 nicht verändert. So benötige er weiterhin Hilfeleistungen in den Bereichen "An-/Auskleiden" sowie "Körper- pflege". Die Mutter müsse ihm wegen seines inadäquaten Kälte- und Wärmeempfindens die Kleider der Witterung entsprechend bereitlegen und die Schmutzwäsche auswechseln. Zudem führe er das Duschen nur unter Anleitung und Aufsicht korrekt durch. Die im Wi- derspruch dazu im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 gemachten Feststellungen würden somit nicht den Tatsachen entsprechen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er abends oder in der Nacht neu an Zwangsgedanken leide. Diese panischen Reaktionen würden viel Zusprache und Beruhigungsversuche der Eltern und bei Bedarf auch die Ein- nahme von Medikamenten erfordern. Neu sei somit auch unter dem Titel "Positionswech- sel" Dritthilfe nötig. Schliesslich falle auch beim Essen ein behinderungsbedingter Mehr-

10 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 aufwand an, weil er wegen seinen feinmotorischen Schwächen mehrheitlich mit den Hän- den esse, das Essen verschmiere und Mühe mit Schöpfen habe. Beim Essen falle deshalb ein hoher Reinigungsbedarf an. Diese Dritthilfe müsse zumindest bei der Körperpflege berücksichtigt werden (act. 1 Rz. 7 ff.). 6. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtli- chen Gehörs geltend. Dies begründet er damit, dass sich die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 27. Juli 2023 als auch in der angefochtenen Verfügung vom

22. April 2024 mit seinen konkreten Vorbringen, wie beispielsweise dem neu geltend ge- machten Hilfsbedarf unter dem Titel "Positionswechsel", sowie der beantragten Hilflosen- entschädigung mittleren Grades nicht auseinandergesetzt habe (vgl. act. 1 Rz. 9 sowie act. 16). 6.1 Der Gehörsanspruch, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, gebietet die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (Philipp Geertsen, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 42 N 32). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel- instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen). 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 27. Juli 2023 die als wesent- lich erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn sie in der Begründung auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Lebensverrichtungen nicht separat eingegangen ist, sondern vielmehr pau- schal festgestellt hat, dass keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen der Abklärungs- person ersichtlich seien, kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt wer- den. Entscheidend ist nämlich, dass es den Parteien wie auch der Rechtsmittelinstanz möglich ist, die Motive und Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt, zu erkennen. Wesentlicher Gesichtspunkt

11 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 hierbei ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anzufech- ten (BGE 124 V 180 E. 1a). Dies trifft hier klar zu. Aus der Verfügung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung auf den Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 abgestellt hat und gestützt darauf in allen sechs Lebensverrichtungen von der Selbständigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auch wenn die IV-Stelle die Verfügung vom 27. Juli 2023 in der Folge wiedererwägungs- weise aufgehoben und die angefochtene Verfügung vom 22. April 2024 knappgehalten wurde, kann der Beschwerdegegnerin keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass das Verweigern eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei lediglich lebenspraktischer Begleitung mangels Ren- tenbezugs rechtlich falsch war, sie ansonsten aber am Abklärungsergebnis vom 18. Janu- ar 2023 festgehalten hat, bestand keine zwingende Veranlassung, sich in der Wiederer- wägungsverfügung erneut – wie bereits in der Verfügung vom 27. Juli 2023 – mit dem Ab- klärungsbericht und den davon abweichenden Ansichten des Beschwerdeführers ausein- anderzusetzen, zumal die IV-Stelle mit dieser Verfügung auch dem Mindestantrag des Be- schwerdeführers entsprochen hat. Aus der Wiedererwägungsverfügung geht klar hervor, dass die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 weiterhin von der Selbständigkeit des Beschwerdeführers in allen sechs Lebensverrichtungen und ei- nem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgegangen ist. Damit kam sie der Begrün- dungspflicht hinreichend nach, weshalb ihr keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden kann. 7. Im Zusammenhang mit der Umwandlung der Hilflosenentschädigung für Minder- jährige in eine solche für Erwachsene fand am 18. Januar 2023 eine Abklärung der Hilflo- sigkeit beim Versicherten zuhause statt. Der gleichentags verfasste Abklärungsbericht (IV- act. 203) wurde dabei auf der Grundlage eines Gesprächs mit der Mutter erstellt. Einleitend wurde angemerkt, der 18-jährige Versicherte wohne bei seinen Eltern und der Schwester. Diagnostiziert sei das Asperger-Syndrom, obwohl die Mutter auch von der Ne- bendiagnose ADHS spreche. Der Versicherte habe stets Mühe, bei der Sache zu bleiben und sich zu konzentrieren. Im Alltag brauche der Versicherte stets Erinnerungen, Anlei- tungen und Begleitung. Er sei zwar orientiert in allen Qualitäten, lasse sich aber schnell ablenken und lebe in seiner eigenen Welt. Als Gemüse und Früchte esse der Versicherte nur noch Äpfel und Rahmspinat. Ansonsten esse er keine gesunden Sachen mehr. Damit

12 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 der Versicherte genügend versorgt sei mit Vitaminen etc., gebe ihm die Mutter täglich Zu- satzpräparate. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Versicherte in allen sechs Lebensver- richtungen selbständig sei. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bejahte die Abklärungsperson, da der Versi- cherte immer angeleitet werden müsse. Er benötige sowohl Hilfe, die das selbständige Wohnen ermögliche, als auch Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontak- ten. Die grösste Unterstützung benötige er bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Er sehe keine Wichtigkeit in Hygiene, so würde er sich weder duschen noch die Zähne put- zen. Die Mutter müsse den Versicherten diesbezüglich mehrmals am Tag auffordern. Um Diskussionen mit ihm zu umgehen, die sehr viel Kraft kosten würden, hätten sie sich in- zwischen darauf geeinigt, dass er nur noch alle zwei Tage dusche. Bei Themen rund um die Gesundheit, müsse die Mutter den Versicherten sehr stark führen/leiten. Sie koordinie- re Gespräche mit dem Hausarzt und Psychiater. Der Versicherte habe Ticks gehabt, wel- che ihm den Schlaf geraubt hätten. Er habe sein Kissen richtig platzieren und zurecht schütteln müssen und sei nie zu einem Ende gekommen. Er habe dann mehrmals in der Nacht vor Verzweiflung geschrien, weil es nicht so gewesen sei, wie es habe sein sollen. Unterdessen habe er diese Ticks etwa zwei bis drei Nächte pro Woche. In solchen Situati- onen dürfe er eine halbe Tablette Temesta einnehmen. Die Mutter kontrolliere diese Re- serve täglich und fülle auf, sofern er in der Nacht eine Tablette gebraucht habe. Weiter müsse die Mutter den Versicherten auch bei der Ernährung stark leiten und ihm Nahrungs- ergänzungsmittel geben, damit er keinen Mangel erleide. Er esse täglich zwei Äpfel und als Gemüse akzeptiere er nur Rahmspinat. Die Mutter müsse den Versicherten auch hier stets daran erinnern, etwas zu trinken oder zu essen. Er würde sich im Alltag vergessen und nichts zu sich nehmen. Zudem übernehme die Mutter sämtliche administrativen Auf- gaben und koordiniere die vom Versicherten besuchten Fahrstunden. Ohne all diese An- leitungen, Erinnerungen und Koordinationen würde sich der Versicherte weder waschen/ duschen noch um Stellen bemühen. Er würde sich im Alltag verlieren. Betreffend Erledigung des Haushaltes führte die Abklärungsperson aus, der Versicherte sehe den Sinn daran nicht. Wenn es nötig sei, könne er vielleicht etwas kochen, er würde aber ein riesen Chaos hinterlassen, weil er die Arbeit nicht sehe. Er verstehe auch nicht, weshalb in den Ecken und unter den Möbeln ebenfalls staubgesaugt werden müsse. Die Mutter versuche ihn immer wieder anzuleiten, es ende aber immer in Diskussionen. Die

13 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 Wäsche sortieren, könne der Versicherte nur mit Handschuhen, da ihn die schmutzige Wäsche ekle. Er könne nichts allein. Die Mutter müsse immer bei ihm sein und anleiten. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, dass die Eltern und die Schwester den Haushalt übernehmen würden. In Bezug auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte sei örtlich orientiert und könne selbständig wegge- hen. Er kenne jedoch weder den Geldwert, noch wisse er seine Kleider- und Schuhgrösse. Da er sehr gross und schlank sei, müssten die Kleider anprobiert werden. Die Mutter kön- ne den Versicherten aber nicht in ein Einkaufscenter mitnehmen, da er nach dem Anpro- bieren von einer Hose bereits genug hätte und nach Hause möchte. Daher kaufe sie alles online und der Versicherte könne die Sachen zu Hause in Ruhe anprobieren. Er könne dies jedoch nicht selbst. Der Versicherte könne sich aber unterdessen selbständig an- und auskleiden und könne auch nasse Hosen erkennen und wechseln. Ab und zu benötige er eine Erinnerung, wenn der Pullover schmutzig sei. Dies sei jedoch nicht erheblich und re- gelmässig, weshalb es nicht bei der Lebensverrichtung angerechnet würde. Weiter benötige der Versicherte Hilfe bei der Pflege. Die Mutter müsse ihm nach Bedarf Temesta und zweimal täglich Vitamine verabreichen. Dauernde persönliche Überwachung sei nicht ausgewiesen. Beim Versicherten bestehe weder Fremd- noch Eigengefährdung. 8. 8.1 Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 abstützt, ist dessen Beweiswert zu prüfen (vgl. E. 4.7 vorstehend). Die Abklärung vom 18. Januar 2023 wurde, wie diejenigen in der Vergangenheit, beim Beschwerdeführer zu Hause, demnach an Ort und Stelle, durchge- führt. Der Abklärungsbericht wurde daher in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse erstellt. Als Abklärungsperson wirkte dabei eine erfahrene und qualifizierte Fach- person, die auch Kenntnis der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hatte. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht seit der letzten Verwaltungsabklärung vor Ort nachweislich nicht verändert hatte, war die Rücksprache mit einem Arzt vorliegend nicht angezeigt. Anwesend waren neben dem Be- schwerdeführer auch seine Mutter, sodass ihre anlässlich der Abklärung vor Ort gemach- ten Angaben berücksichtigt wurden. Der Abklärungsbericht führt schliesslich sorgfältig,

14 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 genau und nachvollziehbar aus, bei welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer Hilfe- stellungen braucht, welcher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Der Bericht erlaubt somit eine schlüssige Beurteilung der sich stellenden Fragen. Der alleinige Umstand, dass die Abklärungsperson zu anderen Einschätzungen als der Beschwerdeführer gelangt, lässt es jedenfalls nicht zu, einen Abklärungsbericht stets in Frage zu stellen und zum An- lass weiterer Abklärungen zu nehmen. Somit kommt dem Bericht, vorbehältlich der Ent- kräftung durch schlagende Einwände, volle Beweiskraft zu. 8.2 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.5 vorstehend) hat die Beschwerdegegnerin bei Erreichen des 18. Altersjahres einen möglichen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geprüft. Die Abklärung vor Ort ergab diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer bei der Bewältigung des Alltags grosse Unterstützung bedarf. Ohne Erinnerungen und Anleitung würde sich der Beschwerdeführer weder duschen noch die Zähne putzen. Ebenfalls würde er nichts essen und trinken. Weiter benötigt er Hilfe bei administrativen Aufgaben sowie beim Aufräumen und Reinigen der Wohnung, ebenso beim Wäsche Zusammenlegen und bei ausserhäuslichen Verrichtungen (vgl. IV-act. 203 S. 4 f.). Diese Hilfestellungen sind typische Beispiele des Instituts der lebenspraktischen Begleitung (vgl. E. 4.6 vorstehend). Es ist somit den Parteien beizupflichten, dass auf- grund des Abklärungsergebnisses ein Bedarf i.S.v. Art. 38 IVV ohne Weiteres ausgewie- sen ist. Wie es sich mit dem konkreten respektive tatsächlichen Zeitaufwand für die ein- zelnen Hilfestellungen verhält, kann dahingestellt bleiben, ist die Erheblichkeitsgrenze von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche im Fall des Beschwerdeführers doch ohne wei- teres erreicht. 8.3 Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen "Verrich- ten der Notdurft" sowie "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" weiterhin nicht auf Dritthilfe angewiesen ist. Strittig ist demgegenüber, ob sich der Sachverhalt in den an- deren alltäglichen Lebensverrichtungen verändert hat respektive ob eine Hilfestellung in diesen Bereichen als von der lebenspraktischen Begleitung erfasst gelten kann. 8.4 8.4.1 Die Parteien sind sich einig, dass sich der Beschwerdeführer selber an- und aus- kleiden kann, das heisst er ist funktional selbständig. Damit fällt direkte Dritthilfe im fragli- chen Bereich zum Vornherein ausser Betracht. Sodann geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer inzwischen nasse Hosen erkennen und wechseln kann; dies im Unterschied zur Abklärung aus dem Jahr 2016. Er benötigt lediglich noch ab

15 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 und zu eine Erinnerung, wenn z.B. der Pullover schmutzig ist (vgl. IV-act. 203 S. 6). Damit fehlt dem verbleibenden Hilfsbedarf aber die erforderliche Regelmässigkeit, wie dies auch die Abklärungsperson zutreffend festgestellt hat. Denn von Gesetzes wegen wird voraus- gesetzt, dass die versicherte Person in der betroffenen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Dabei ist die Unterstützung aber erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht vor- aussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit genügen dieser Anforderung nicht (BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). Die im Zu- sammenhang mit der Schmutzwäsche noch gelegentlich notwendigen Aufforderungen und Kontrollen gehen sodann nicht über das Ausmass einer lebenspraktischen Begleitung – die im konkreten Fall zweifellos notwendig ist – hinaus. Darüber hinaus ist beim Beschwerdeführer aber zu berücksichtigen, dass im Rahmen der vorangegangenen Abklärungen jeweils von der Unfähigkeit, sich ohne Hilfe der Witterung angepasst zu kleiden, ausgegangen und ein entsprechender Hilfsbedarf angenommen wurde (vgl. IV-act. 32, 48, 57 und 61, je S. 3). Dies steht im Einklang mit Rz. 2026 KSH, wonach insbesondere dann von einer Hilflosigkeit im Bereich "An-/Auskleiden" auszuge- hen ist, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Pro- bleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann (vgl. auch BGer 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.1). Inwieweit die Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich seit der letzten Abklärung vom 28. November 2016 entfallen sein soll, ist nicht er- sichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023, wird diesbezüglich doch lediglich ausgeführt, der Versicherte könne sich dem Wetter entspre- chend anziehen. Diese Feststellung steht dabei nicht nur im Widerspruch zu den voraus- gegangenen Abklärungen, sondern auch zu den Angaben der Eltern des Beschwerdefüh- rers (vgl. Beiblatt zur Anmeldung für Erwachsene vom 20. Juni 2022 [IV-act. 190 S. 10], Einwand vom 11. Mai 2023 [IV-act. 207 S. 2], Beschwerde vom 11. September 2023 [act. 1 Rz. 8] sowie Replik vom 4. September 2024 [act. 27 S. 3]). Dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen keinen Bezug zwischen dem Wetter und angepasster Kleidung herstellen kann und deshalb, wie im Einwand vom 11. Mai 2023 aufgezeigt, im Sommer beispielsweise eine dicke Winterjacke anziehen würde, erscheint mit Blick auf die Aktenlage nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist in diesem Kontext regelmässig und in erheblicher Weise – das heisst je nach Wetter mehrmals täglich – auf wesentliche Unterstützung angewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sprengt dies das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung. Die entsprechen- den Vorkehren sind deshalb nicht dort, sondern direkt bei der Lebensverrichtung "An-

16 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 /Auskleiden" zu berücksichtigen. Damit erweist sich die Beurteilung der Abklärungsperson, wonach im Bereich "An-/Auskleiden" keine Hilflosigkeit mehr erforderlich sein soll, als Fehleinschätzung, welche es zu korrigieren gilt. Entgegen der Auffassung der Beschwer- degegnerin ist somit in diesem Bereich von einer Hilflosigkeit auszugehen. 8.4.2 Im Rahmen der Körperpflege ist Hilflosigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann (Rz. 2043 KSH). Dies bestätigend wird in Rz. 2097 KSH festgehalten, dass die direkte Hilfe beim Duschen unter der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" zu berücksichtigen sei. Die Aufforde- rung, die versicherte Person soll sich duschen, ist gemäss Kreisschreiben jedoch bei der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen. Laut Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Kör- perpflege anfallenden Verrichtungen selbständig vornehmen. Ein Bedarf an aktiver Hilfe ist nicht gegeben. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dem Abklärungsbe- richt kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer keine Wichtigkeit in der Hygiene sieht. Ohne Aufforderung der Mutter würde sich der Beschwerdeführer weder die Zähne putzen noch duschen. Diese Hilfsbedürftigkeit subsumierte die Abklärungsper- son unter die lebenspraktische Begleitung, was nicht weiter zu beanstanden ist und im Einklang mit Rz. 2097 KSH steht, wonach die tägliche Aufforderung zum Duschen bei der lebenspraktischen Begleitung und eben gerade nicht bei der Lebensverrichtung "Körper- pflege" zu berücksichtigen ist. Nichts anderes hat in Bezug auf den Umstand zu gelten, dass die Mutter den Beschwerdeführer ermahnen muss, vorwärtszumachen und nicht all- zu lange zu duschen, geht doch auch dies nicht über das Ausmass einer lebensprakti- schen Begleitung hinaus. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er bedürfe indirek- ter Dritthilfe, ist darauf hinzuweisen, dass dies eine gewisse Intensität voraussetzt, eine einfache Anordnung oder Hinweis reicht nicht aus. Gemäss Rz. 2017 KSH reicht es bei- spielsweise nicht, einer versicherten Person mehrmals zu sagen, sie solle duschen. Ne- ben der Wiederholung der Aufforderung muss mindestens die Handlung während der Aus- führung überwacht und im Bedarfsfall eingegriffen werden. Dass vorliegend eine solche Hilfestellung einer Drittperson krankheitsbedingt notwendig ist, ist nicht ausgewiesen. Das in der Replik erwähnte Beispiel aus dem Alltag des Beschwerdeführers (act. 27 S. 3 f.) zeigt, dass die Anwesenheit einer Drittperson, welche ihn während des gesamten Dusch- prozederes Schritt für Schritt anleitet, gerade nicht erforderlich ist. Vielmehr ist – abgese- hen von der wiederholten Aufforderung zum Duschen und einer allfälligen gelegentlichen

17 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 Kontrolle, ob die Handlung ausgeführt wird, was nicht als erhebliche Dritthilfe beurteilt werden kann – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Selbständigkeit während des eigentlichen Duschvorgangs auszugehen. Die im Zusammenhang mit dem Duschpro- zedere geltend gemachten Vorbereitungshandlungen und Aufräumarbeiten können des Weiteren ebenso wenig unter die Lebensverrichtung "Körperpflege" subsumiert werden, zumal es der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der geltenden Schadenminde- rungspflicht zumutbar ist, dies zu übernehmen. Schliesslich geht auch die im Zusammen- hang mit dem Essen geltend gemachte notwendige Aufforderung, sich die Hände und den Mund zu reinigen, nicht über das Ausmass einer lebenspraktischen Begleitung hinaus. Dass der Beschwerdeführer aus rein motorischer/funktioneller Perspektive hierzu selbst nicht in der Lage wäre, ist im Übrigen nicht aktenkundig. Nach dem Dargelegten erweist es sich somit nicht als klare Fehleinschätzung, wenn die Abklärungsperson im Bereich der Körperpflege eine relevante Hilflosigkeit verneint hat. 8.4.3 Hilflosigkeit beim Essen liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Dritthilfe kei- ne normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, sie zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (Rz. 2036 KSH). Ferner liegt Hilflosigkeit vor, wenn auf- grund des Gesundheitszustandes – objektiv betrachtet – eine der drei Hauptmahlzeiten an das Bett gebracht werden muss (Rz. 2041 KSH). Solche Umstände sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Insbesondere ist nicht ak- tenkundig, dass es ihm aus medizinischer Sicht nicht möglich wäre, mit Besteck zu essen. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mindestens seit der Abklärung im Jahr 2016 in der Lage ist, die Nahrung selbständig zu zerkleinern und mit Essbesteck umzugehen (vgl. IV-act. 61 S. 3). Gesundheitliche Gründe, dass ihm dies zum Zeitpunkt der Abklärung im Januar 2023 nicht mehr möglich gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich. Seine Darstellung, wonach er nur eine beschränkte Anzahl an Lebensmitteln esse, weshalb die Mutter für ihn separat kochen müsse, beschlägt sodann die Auswahl respektive die Zubereitung der Mahlzeiten. Die Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Essen" be- trifft jedoch nur die Nahrungsaufnahme als solche, nicht aber das Zubereiten der Speisen (EVG I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 3.5). Dieser Aspekt ist vielmehr Teil der (aner- kannten) lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, welche auch die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wie zum Bei- spiel der Ernährung umfasst. Wie bereits darauf hingewiesen, beinhaltet die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen sodann auch Anleitungen und Aufforderungen,

18 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 weshalb das Erinnern, etwas zu trinken und zu essen, ebenfalls unter die lebenspraktische Begleitung zu subsumieren ist. Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Schwierigkeit beim Schöpfen von flüssigen Speisen beispielsweise einer Suppe nicht ausreichend zu begründen, dass er in der Lebensverrichtung "Essen" in er- heblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen wäre. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Hilflosigkeit beim Waschen im Zusammenhang mit dem Essen gege- benenfalls unter die Lebensverrichtung "Körperpflege" zu subsumieren wäre und nicht zu- sätzlich unter den Bereich des Essens. Gegenteiliges führte zu einer Mehrfachberücksich- tigung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2023 eine Hilflosigkeit hinsichtlich der Lebensverrichtung "Essen" verneint wurde. 8.4.4 Bei der Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen und Abliegen" genügt eine physi- sche Selbständigkeit nicht, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. Eine Hilf- losigkeit kann auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensver- richtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGer 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.5). Häufiges Aufwachen in der Nacht (mindestens dreimal pro Nacht), bei dem die versicherte Person beruhigt und wieder ins Bett gebracht werden muss, kann bei dieser Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Rz. 2034 KSH). Auch Einschlafrituale können anerkannt werden, sofern ihr Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung hinausgeht (Rz. 2035 KSH). Entsprechend kann festgestellt werden, dass Einschlafen und Durchschlafen Teilfunktionen der Lebensver- richtung "Aufstehen, Absitzen und Abliegen" bilden. Je nach Ausmass können behinde- rungsbedingte Einschlaf- und Durchschlafbeschwerden in diesem Bereich somit durchaus Berücksichtigung finden. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen der Parteien und der Akten, dass der Be- schwerdeführer motorisch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötigt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er leide abends oder in der Nacht neu an Zwangsgedanken. Diese panischen Reaktionen würden viel Zusprache und Beruhigungs- versuche der Eltern und bei Bedarf auch die Einnahme von Medikamenten (Temesta und Sertraline Sandoz) erfordern. Wie sich aus dem Abklärungsbericht ergibt, hatte die Ab- klärungsperson von diesen neu aufgetretenen Schlafproblemen Kenntnis, führt sie die "Ticks", welche dem Beschwerdeführer den Schlaf rauben, und die damit zusammenhän- gende Medikamenteneinnahme doch unter Ziff. 4.2.1 des Abklärungsberichts auf. Dabei wird erwähnt, dass die Schlafprobleme unterdessen während ca. zwei bis drei Nächten

19 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 pro Woche auftreten würden. Dem Einwand vom 11. Mai 2023 kann sodann entnommen werden, dass die Zwangsgedanken dem Beschwerdeführer sowohl Mühe beim Einschla- fen als auch beim Weiterschlafen in der Nacht bereiten. Hinsichtlich der Einschlafprobleme wird ausgeführt, es käme vor, dass er bis zwei Uhr morgens nicht einschlafen könne (vgl. IV-act. 207 S. 3). Damit fehlt es aber am Kriterium der Regelmässigkeit, um eine Notwen- digkeit der Dritthilfe annehmen zu können. Bei den Durchschlafproblemen müsste der Be- schwerdeführer sodann mindestens drei Mal pro Nacht aufwachen, damit ein Hilfsbedarf berücksichtigt werden könnte (vgl. Rz. 2034 KSH), was so nicht dokumentiert ist und von den Eltern des Beschwerdeführers auch nicht behauptet wird. Dem Umstand schliesslich, dass die Mutter dem Beschwerdeführer bei Bedarf (etwa zwei bis dreimal pro Woche) eine Tablette Temesta verabreichen muss, damit er sich beruhigt und weiterschlafen kann, hat die Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der Behandlungspflege Rechnung getragen. Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, wonach in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen und Abliegen" keine Hilflosigkeit vorliegt, überzeugt somit. 8.4.5 Soweit schliesslich prinzipiell auf das starke Oppositionsverhalten des Beschwer- deführers verwiesen wird, ist festzustellen, dass seitens des Gerichts nicht bestritten wird, dass es wohl täglich grosse Überredungskunst und entsprechenden zeitlichen Aufwand braucht, um den Beschwerdeführer zu den erforderlichen Tätigkeiten zu bewegen. Das Motivieren für Verrichtungen ist jedoch – wie bereits dargelegt – geradezu typischer Be- standteil des Instituts lebenspraktischer Begleitung und ist dementsprechend nicht noch zusätzlich bei den einzelnen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen (vgl. BGer 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1 und 5). Im Übrigen begründet eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätz- lich keine Hilflosigkeit (Rz. 2023 KSH mit Hinweis auf BGer 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013). 8.5 Insgesamt ist der Beschwerdeführer demnach bei der Lebensverrichtung "An- /Auskleiden" regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen und es besteht zu- dem ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Damit liegt eine leichte Hilflosigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 IVV vor (vgl. E. 4.2 vorstehend). 9. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem vollendeten 18. Altersjahr, mithin ab 1. Dezember 2022, eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin ist neben dem Angewiesensein auf lebenspraktische Be-

20 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 gleitung eine Hilflosigkeit zwar überwiegend wahrscheinlich auch im Bereich "An-/Aus- kleiden" ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer in den übrigen Lebensverrichtungen aber als selbständig zu gelten hat, erweist sich die Verfügung vom 22. April 2024 als rechtmäs- sig, zumal dem Beschwerdeführer inzwischen rückwirkend ab 1. Dezember 2022 auch ei- ne ganze IV-Rente zugesprochen wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. 10. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezo- gene Rechtsvertreterin ist für ihren Aufwand jedoch zu entschädigen. In Berücksichtigung ihrer Honorarnote vom 12. Februar 2024, worin sie einen Aufwand von zehn Stunden plus Auslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von insgesamt Fr. 2'262.85 abrechnet (act. 11), ist die Rechtsbeiständin für diese notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsver- fahren mit Fr. 2'262.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

21 Urteil S 2023 89 / S 2024 49 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'262.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. März 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am