Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Erlöschen des Anspruchs) — Beschwerde
Erwägungen (23 Absätze)
E. 2 Urteil S 2023 83 A. A.________, geboren 1961, war ab dem 1. August 2022 bei der Schule B.________ als Primarlehrerin angestellt (ALK-act. 8). Das Arbeitsverhältnis wurde während der fünfmonatigen Probezeit durch die Schule B.________ schriftlich am 6. De- zember 2022 per 23. Dezember 2022 gekündigt (ALK-act. 9). Die Versicherte hatte sich bereits am 24. November 2022 frühzeitig (bei drohender Arbeitslosigkeit) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung per 24. Dezember 2022 ange- meldet (ALK-act. 1; vgl. hierzu auch das Protokoll zum "WI5-Gespräch" vom 14. Dezem- ber 2022 [ALK-act. 3]). In der Folge reichte sie einerseits einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung per 24. Dezember 2022 und andererseits das ausgefüllte Formular "Anga- ben der versicherten Person" (nachfolgend: AvP-Formular) für die Kontrollperiode Dezem- ber 2022 ein (ALK-act. 4, 5). Am 9. Januar 2023 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstel- le bei der Schule C.________ an (ALK-act. 14). Im Rahmen des Erstgesprächs vom 11. Januar 2023 informierte die Versicherte den zuständigen RAV-Personalberater darüber, dass sie am 9. Januar 2023 eine neue Stelle angetreten habe. Die mündliche Zusage für diese Anstellung habe sie per 14. Dezember 2022 erhalten. Im Zuge dessen wurde im Gesprächsprotokoll festgehalten, dass die Versicherte per 8. Januar 2023 von der Arbeits- vermittlung abgemeldet werde (ALK-act. 7). Am 7. Februar 2023 bestätigte das RAV, dass die Versicherte per 8. Januar 2023 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei und die über ihre Person gespeicherten Daten damit in der Online-Datenbank AVAM, der Ver- mittlung bei Suchanfragen, nicht mehr zur Verfügung stünden (ALK-act. 10). Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 forderte die Arbeitslosenkasse zur Überprüfung des Taggeldanspruches unter anderem die Arbeitsgeberbescheinigung der letzten zwei Arbeit- geber sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages ein (ALK-act. 11). Die Arbeitslosenkasse wandte sich mit Erinnerungsschreiben vom 15. März 2023 erneut an die Versicherte, setz- te eine Nachfrist und verlangte die Einreichung derselben Unterlagen (ALK-act. 12). In beiden Schreiben wies sie darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn die Akten nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, für welche der Anspruch erho- ben werde, eingereicht würden. In der Folge reichte die Versicherte der Arbeitslosenkasse die angeforderten Unterlagen fristgerecht ein (ALK-act. 14–17). Daraufhin eröffnete die Arbeitslosenkasse der Versicherten am 4. April 2023 eine Rahmenfrist für den Leistungs- bezug vom 26. Dezember 2022 bis 31. August 2025 mit einer allgemeinen Wartezeit von fünf Tagen (entsprechend bestand für Dezember 2022 noch kein Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung [ALK-act. 24]). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass sie zur Geltendmachung ihres Anspruches für jeden Monat das AvP-Formular einzureichen habe, wobei die Einreichung frühestens ab dem 23. des jeweiligen Monats zu erfolgen habe
E. 3 Urteil S 2023 83 (ALK-act. 23). Gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Versicherten erfuhr diese anlässlich einer telefonischen Rückfrage ihrerseits beim RAV, dass das AvP- Formular für den Monat Januar 2023 noch fehlen würde (vgl. ALK-act. 25, act. 1). Am
10. Mai 2023 reichte die Versicherte der Arbeitslosenkasse daraufhin das ausgefüllte AvP- Formular für die Kontrollperiode Januar 2023 – nachdem ihr dieses (gemäss ihrer unbe- strittenen Angabe) gleichentags zugestellt worden war – per E-Mail ein (ALK-act. 25 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 teilte die Arbeitslosenkasse der Versicherten mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Januar 2023 erlo- schen sei, da sie das AvP-Formular für die entsprechende Kontrollperiode nicht innert der dreimonatigen Frist eingereicht habe (ALK-act. 26). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-act. 27) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 ab (ALK-act. 28). B. Mit der am 30. August 2023 persönlich am Schalter des Verwaltungsgerichts ab- gegebenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprache von Arbeitslo- senentschädigung für den Zeitraum vom 1. bis 8. Januar 2023, mithin für insgesamt fünf Arbeitstage (act. 1). C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenent- schädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
E. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
E. 3.2 Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse gel- tend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AIVG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontroll- periode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach ei- nem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie
E. 3.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendma- chung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (BGer 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1). Bei der in Art. 20 Abs. 3 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des An- spruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a). Sie ist weder der Erstreckung noch der Un- terbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzun- gen wiederhergestellt werden (BGE 114 V 123). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die antragstel- lende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäte- ter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (BGer 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2).
E. 3.5 Die versicherte Person macht ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosen- kasse die in Art. 29 AVIV aufgeführten Unterlagen einreicht. Bei unvollständigen Angaben oder Unterlagen setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ergänzung und macht auf die konkreten Rechtsfolgen bei Versäumnis aufmerk- sam. Die Arbeitslosenkasse muss zudem der versicherten Person mitteilen, welche ent-
E. 3.6 Die Bundesverwaltung stellt den versicherten Personen einmal pro Monat das AvP-Formular aus. Für diejenigen versicherten Personen, die das Formular nicht erhalten haben, stellt das RAV sicher, dass ihnen das Formular vor Monatsende zugestellt wird, damit diese bei der Arbeitslosenkasse ihren Anspruch rechtzeitig geltend machen können. Die Arbeitslosenkasse richtet die Arbeitslosentschädigungen frühestens ab Erhalt des AvP-Formulars aus (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C197). 4.
E. 4 Urteil S 2023 83 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Ge- biet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Ver- waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zustän- dig. Die Beschwerde ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis
15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung er- folgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerich- tes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. bis 8. Januar 2023 infolge verspäteter Einreichung des AvP-Formulars Januar 2023 verwirkt ist. 3.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr das AvP-Formular für den Monat Januar 2023 nicht zugestellt worden sei. In den Schreiben der Arbeitslosenkasse vom Fe- bruar und März 2023 sei das AvP-Formular nicht in der Liste der einzureichenden Unterla- gen aufgeführt gewesen. Dadurch sei sie von der Beschwerdegegnerin irregeführt worden und habe unvollständige Listen abgearbeitet. Bei einer telefonischen Nachfrage beim RAV habe sie erfahren, dass das RAV das Januarformular nicht erhalten hätte. In dem Moment sei sie sich so sicher gewesen, es geschafft zu haben, alle notwendigen Unterlagen einzu- reichen. Bei Nachfragen beim RAV und der Post habe sie erfahren, dass ihr nur das De- zemberformular zugestellt worden sei. Entsprechend sei sie sofort "ins Handeln" gekom- men und habe das Formular telefonisch angefordert, wobei es ihr nicht mehr möglich ge- wesen sei, das AvP-Formular noch fristgerecht (bis spätestens 30. April 2023) einzurei- chen (act. 1).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin das AvP-Formular für den Monat Januar 2023 bis spätestens am 30. April 2023 hätte einreichen müssen, wobei sie dies erst am 10. Mai 2023 getan habe. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2023 sei somit verwirkt. Sofern die Versicherte das Formular nicht erhalten hätte, sei gleichwohl sichergestellt gewesen, dass sie über die Online-Datenbank (Job-Room) Zu- griff auf das Formular gehabt habe. Die Abmeldung bei der Online-Datenbank sei gemäss
E. 5 Urteil S 2023 83 der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), die Arbeitgeber- bescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicher- ten Person" (lit. c) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des An- spruchs verlangt (lit. d), einreicht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV legt die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Kasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
E. 5.1 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte ist zunächst erstellt, dass das zur Geltendma- chung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche AvP-Formular für die Kontrollperiode Januar 2023 erst am 10. Mai 2023 – demnach nicht innert drei Monaten nach deren Ablauf per 30. April 2023 – bei der Arbeitslosenkasse einging. Im Weiteren steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen das AvP-Formular für die Kontrollperiode Januar 2023 nicht explizit verlangt und sie diesbezüglich auch keine Frist bzw. Nachfrist gesetzt hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen die Verwirkungsfolgen gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG eingetreten sind.
E. 5.2 Massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin ihren Anspruch für den Monat Januar 2023 geltend gemacht hat und daher eine Nachfrist für die Einreichung des entsprechen- den AvP-Formulars hätte gewährt werden müssen, da gemäss Wortlaut eine Nachfrist nach Art. 29 Abs. 3 AVIV nur dann zum Tragen kommt, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen geht (vgl. vorstehende E. 3.5). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch überhaupt nicht gel- tend gemacht. Einerseits hat sie die am 23. Februar 2023 eingeforderten Unterlagen (in- nert der am 15. März 2023 gesetzten Nachfrist) eingereicht (namentlich auch die Anstel- lungsverfügung der Schule C.________ vom 3. März 2023 mit Stellenantritt per 9. Januar 2023). Andererseits hatte sie bereits im Erstgespräch vom 11. Januar 2023 der Be- schwerdegegnerin die neue Arbeitsstelle mitgeteilt, womit klar war, dass die Beschwerde- führerin in der ersten Januarwoche 2023 nach wie vor arbeitslos (gewesen) war. Des Wei- teren hatte die Beschwerdeführerin das AvP-Formular für Dezember 2022 eingereicht. Für diesen Monat bestand jedoch noch gar kein Taggeldanspruch (ALK-act. 4, 23, 24), ein solcher hätte aufgrund der verfügten Rahmenfrist frühestens im Januar 2023 entstehen können. Die Beschwerdegegnerin konnte und musste bei der Würdigung der Umstände klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich (auch) für den Monat Januar
E. 5.3 Folglich hätte die Beschwerdegegnerin explizit auf das Fehlen des AvP-Formulars für die Kontrollperiode Januar 2023 hinweisen und eine entsprechende Nachfrist (mit Hin- weis auf die Verwirkungsfolge bei Säumnis) ansetzen müssen (vgl. vorstehende E. 3.5), wie sie dies im Übrigen für die anderen fehlenden Unterlagen getan hatte.
E. 5.4 Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin ferner kein gleichgültiges oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sie sichtlich darum bemüht war, die eingeforderten Unterlagen – entsprechend den Aufforderungen in den Schreiben vom 23. Februar und 15. März 2023 – beizubringen. Die Beschwerdeführerin durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie mit der Ein- reichung dieser fehlenden – explizit einverlangten – Unterlagen ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen war (vgl. hierzu auch die glaubhaften Ausführungen der Be- schwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, wonach sie sich so sicher gewesen sei, es ge- schafft zu haben, alle notwendigen Dokumente zu vereinen und einzureichen [act. 1 S. 2]). Abgesehen davon war es unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin, die sich telefo- nisch beim RAV meldete und sich – wie sich zumindest aus dem Kontext ergibt – wohl nach ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erkundigt hatte. Aufgrund der Chro- nologie dürfte diese telefonische Nachfrage irgendwann nach Erhalt der Verfügung vom
4. April 2023 (Eröffnung der Rahmenfrist [ALK-act. 23]) und der Abrechnung vom 5. April 2023 für den Monat Dezember 2023 (für welchen keine entschädigungsberechtigende Taggelder bestanden [ALK-act. 24]) stattgefunden haben. Es liegt nahe, dass sich die Versicherte danach über ihren Anspruch für den Monat Januar 2023 (für welchen sie of- fensichtlich keine Abrechnung erhalten hatte) erkundigte. Es ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer telefonischen Nachfrage im April oder Mai 2023 (das genaue Datum des Anrufs ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig) keinen Zugriff mehr auf die Online-Datenbank "Job-Room" gehabt hatte und das AvP-Formular für den Monat Januar 2023 nach ihrem Telefonat offenbar erst am 10. Mai 2023 – mithin nach Ab- lauf der Dreimonatsfrist – vom RAV erhalten hatte. Deshalb greift das Argument der Be- schwerdegegnerin zu kurz, wonach die Beschwerdeführerin untätig geblieben und das Versäumnis der Frist bezüglich der Einreichung des streitgegenständlichen AvP-Formulars auf ihr alleiniges ursächliches Verhalten zurückzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin wä- re verpflichtet gewesen, die Einreichung des AvP-Formulars für die Kontrollperiode Januar
E. 5.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitpunkt (namentlich auch nach dem Erstgespräch vom 11. Januar 2023) tatsächlich (noch) Zugriff auf die On- line-Datenbank (Job-Room), genauer auf das AvP-Formular Januar 2023 gehabt hatte, kann damit offenbleiben. Anzumerken bleibt jedoch, dass aus den von der Arbeitslosen- kasse eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht ersichtlich ist, welche Unterlagen (wann) in der besagten Online-Datenbank aufgeschaltet waren und per wann der Versicherten der Zugang noch möglich war. Immerhin sollte die Versicherte das entsprechende Formular nicht vor dem 23. Januar 2023 einreichen (vgl. hierzu etwa die Darstellung der Beschwer- deführerin in der Einsprache, wonach sie vom RAV die Auskunft erhalten hätte, dass sie anfangs Januar 2023 vom Verteiler herausgenommen worden sei [ALK-act. 27]; im Ab- meldungsschreiben vom 7. Februar 2023 ist ferner nur von der Online-Datenbank "AVAM" die Rede [ALK-act. 10]). Ferner hatte sie zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. April 2023, welche einen (soweit ersichtlich ersten) Hinweis auf das für jeden Monat einzureichende AvP-Formular enthielt (ohne Erwähnung der Säumnisfolgen), unbestrittenermassen kei- nen Zugriff mehr auf die Datenbank. Per Post – was offenbar dem üblichen Vorgehen ent- spricht (vgl. https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/formulare-fuer- arbeitslose.html) – hatte die Versicherte das Formular unbestrittenermassen nicht bzw. nicht rechtzeitig erhalten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung für die Kontrollperiode Januar 2023 nicht verwirkt ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese die übrigen Voraussetzungen prüfe und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2023 verfüge. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Darunter werden nach konstanter Rechtsprechung insbesondere Vertretungskosten ver- standen. Sonstige Kosten der nicht vertretenen Partei werden nach der Rechtsprechung
E. 6 Urteil S 2023 83 scheidrelevanten Angaben und Unterlagen beizubringen sind. Die der versicherten Person zu gewährende angemessene Nachfrist darf nur der Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen dienen. Artikel 29 Abs. 3 AVIV findet keine Anwendung, wenn die versicherte Person innerhalb der Dreimonatsfrist keine Dokumente eingereicht hat. In diesem Fall muss die Arbeitslosenkasse die versicherte Person weder mahnen noch muss sie ihr eine zusätzliche Frist gewähren (AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2023, C194; vgl. zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1).
E. 7 Urteil S 2023 83 Schreiben zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 7. Februar 2023 rückwirkend für den 8. Januar 2023 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe bis Ende Januar 2023 via On- line-Datenbank Zugriff auf das AvP-Formular gehabt und hätte den Anspruch rechtzeitig geltend machen können. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, in- dem sie sich nicht fristgerecht bei der Behörde gemeldet und das Formular beantragt ha- be. Die Verwaltung sei aus diesen Gründen nicht verpflichtet gewesen, eine Nachfrist zu setzen (ALK-act. 28). 5.
E. 8 Urteil S 2023 83 2023 einen Taggeldanspruch geltend machen wollte und keinen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen bereit war (vgl. in diesem Sinne auch BGer 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4).
E. 9 Urteil S 2023 83 2023 im Rahmen ihrer Abklärungen des Taggeldanspruchs im Februar bzw. März 2023 explizit zu verlangen und hierfür allenfalls eine Nachfrist (unter Hinweis der Säumnisfol- gen) anzusetzen.
E. 10 Urteil S 2023 83 nur ausnahmsweise übernommen. Es muss sich um eine komplizierte Sache mit einem hohen Streitwert handeln, wobei der – in einem vernünftigen Rahmen betriebene – Auf- wand denjenigen Rahmen überschreitet, der von der Partei auf sich zu nehmen ist (Ueli Kieser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N 215 ff.). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Vertretungskosten zuzusprechen sind. Sonstige Kosten, die der Beschwerdeführerin entstanden sein könn- ten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Sache war sodann ohnehin weder komplex noch war zur Interessenwahrung ein hoher Aufwand erforderlich. Der Beschwerdeführerin ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 11 Urteil S 2023 83 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits- losenentschädigung für den Monat Januar 2023 entscheide.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatsekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 14. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 14. Oktober 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Erlöschen des Anspruchs) S 2023 83
2 Urteil S 2023 83 A. A.________, geboren 1961, war ab dem 1. August 2022 bei der Schule B.________ als Primarlehrerin angestellt (ALK-act. 8). Das Arbeitsverhältnis wurde während der fünfmonatigen Probezeit durch die Schule B.________ schriftlich am 6. De- zember 2022 per 23. Dezember 2022 gekündigt (ALK-act. 9). Die Versicherte hatte sich bereits am 24. November 2022 frühzeitig (bei drohender Arbeitslosigkeit) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung per 24. Dezember 2022 ange- meldet (ALK-act. 1; vgl. hierzu auch das Protokoll zum "WI5-Gespräch" vom 14. Dezem- ber 2022 [ALK-act. 3]). In der Folge reichte sie einerseits einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung per 24. Dezember 2022 und andererseits das ausgefüllte Formular "Anga- ben der versicherten Person" (nachfolgend: AvP-Formular) für die Kontrollperiode Dezem- ber 2022 ein (ALK-act. 4, 5). Am 9. Januar 2023 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstel- le bei der Schule C.________ an (ALK-act. 14). Im Rahmen des Erstgesprächs vom 11. Januar 2023 informierte die Versicherte den zuständigen RAV-Personalberater darüber, dass sie am 9. Januar 2023 eine neue Stelle angetreten habe. Die mündliche Zusage für diese Anstellung habe sie per 14. Dezember 2022 erhalten. Im Zuge dessen wurde im Gesprächsprotokoll festgehalten, dass die Versicherte per 8. Januar 2023 von der Arbeits- vermittlung abgemeldet werde (ALK-act. 7). Am 7. Februar 2023 bestätigte das RAV, dass die Versicherte per 8. Januar 2023 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei und die über ihre Person gespeicherten Daten damit in der Online-Datenbank AVAM, der Ver- mittlung bei Suchanfragen, nicht mehr zur Verfügung stünden (ALK-act. 10). Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 forderte die Arbeitslosenkasse zur Überprüfung des Taggeldanspruches unter anderem die Arbeitsgeberbescheinigung der letzten zwei Arbeit- geber sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages ein (ALK-act. 11). Die Arbeitslosenkasse wandte sich mit Erinnerungsschreiben vom 15. März 2023 erneut an die Versicherte, setz- te eine Nachfrist und verlangte die Einreichung derselben Unterlagen (ALK-act. 12). In beiden Schreiben wies sie darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn die Akten nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, für welche der Anspruch erho- ben werde, eingereicht würden. In der Folge reichte die Versicherte der Arbeitslosenkasse die angeforderten Unterlagen fristgerecht ein (ALK-act. 14–17). Daraufhin eröffnete die Arbeitslosenkasse der Versicherten am 4. April 2023 eine Rahmenfrist für den Leistungs- bezug vom 26. Dezember 2022 bis 31. August 2025 mit einer allgemeinen Wartezeit von fünf Tagen (entsprechend bestand für Dezember 2022 noch kein Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung [ALK-act. 24]). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass sie zur Geltendmachung ihres Anspruches für jeden Monat das AvP-Formular einzureichen habe, wobei die Einreichung frühestens ab dem 23. des jeweiligen Monats zu erfolgen habe
3 Urteil S 2023 83 (ALK-act. 23). Gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Versicherten erfuhr diese anlässlich einer telefonischen Rückfrage ihrerseits beim RAV, dass das AvP- Formular für den Monat Januar 2023 noch fehlen würde (vgl. ALK-act. 25, act. 1). Am
10. Mai 2023 reichte die Versicherte der Arbeitslosenkasse daraufhin das ausgefüllte AvP- Formular für die Kontrollperiode Januar 2023 – nachdem ihr dieses (gemäss ihrer unbe- strittenen Angabe) gleichentags zugestellt worden war – per E-Mail ein (ALK-act. 25 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 teilte die Arbeitslosenkasse der Versicherten mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Januar 2023 erlo- schen sei, da sie das AvP-Formular für die entsprechende Kontrollperiode nicht innert der dreimonatigen Frist eingereicht habe (ALK-act. 26). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-act. 27) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 ab (ALK-act. 28). B. Mit der am 30. August 2023 persönlich am Schalter des Verwaltungsgerichts ab- gegebenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprache von Arbeitslo- senentschädigung für den Zeitraum vom 1. bis 8. Januar 2023, mithin für insgesamt fünf Arbeitstage (act. 1). C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenent- schädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
4 Urteil S 2023 83 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Ge- biet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Ver- waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zustän- dig. Die Beschwerde ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis
15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung er- folgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerich- tes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. bis 8. Januar 2023 infolge verspäteter Einreichung des AvP-Formulars Januar 2023 verwirkt ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 3.2 Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse gel- tend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AIVG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontroll- periode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach ei- nem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie
5 Urteil S 2023 83 der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), die Arbeitgeber- bescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicher- ten Person" (lit. c) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des An- spruchs verlangt (lit. d), einreicht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV legt die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Kasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 3.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendma- chung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (BGer 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1). Bei der in Art. 20 Abs. 3 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des An- spruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a). Sie ist weder der Erstreckung noch der Un- terbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzun- gen wiederhergestellt werden (BGE 114 V 123). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die antragstel- lende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäte- ter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (BGer 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2). 3.5 Die versicherte Person macht ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosen- kasse die in Art. 29 AVIV aufgeführten Unterlagen einreicht. Bei unvollständigen Angaben oder Unterlagen setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ergänzung und macht auf die konkreten Rechtsfolgen bei Versäumnis aufmerk- sam. Die Arbeitslosenkasse muss zudem der versicherten Person mitteilen, welche ent-
6 Urteil S 2023 83 scheidrelevanten Angaben und Unterlagen beizubringen sind. Die der versicherten Person zu gewährende angemessene Nachfrist darf nur der Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen dienen. Artikel 29 Abs. 3 AVIV findet keine Anwendung, wenn die versicherte Person innerhalb der Dreimonatsfrist keine Dokumente eingereicht hat. In diesem Fall muss die Arbeitslosenkasse die versicherte Person weder mahnen noch muss sie ihr eine zusätzliche Frist gewähren (AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2023, C194; vgl. zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1). 3.6 Die Bundesverwaltung stellt den versicherten Personen einmal pro Monat das AvP-Formular aus. Für diejenigen versicherten Personen, die das Formular nicht erhalten haben, stellt das RAV sicher, dass ihnen das Formular vor Monatsende zugestellt wird, damit diese bei der Arbeitslosenkasse ihren Anspruch rechtzeitig geltend machen können. Die Arbeitslosenkasse richtet die Arbeitslosentschädigungen frühestens ab Erhalt des AvP-Formulars aus (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C197). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr das AvP-Formular für den Monat Januar 2023 nicht zugestellt worden sei. In den Schreiben der Arbeitslosenkasse vom Fe- bruar und März 2023 sei das AvP-Formular nicht in der Liste der einzureichenden Unterla- gen aufgeführt gewesen. Dadurch sei sie von der Beschwerdegegnerin irregeführt worden und habe unvollständige Listen abgearbeitet. Bei einer telefonischen Nachfrage beim RAV habe sie erfahren, dass das RAV das Januarformular nicht erhalten hätte. In dem Moment sei sie sich so sicher gewesen, es geschafft zu haben, alle notwendigen Unterlagen einzu- reichen. Bei Nachfragen beim RAV und der Post habe sie erfahren, dass ihr nur das De- zemberformular zugestellt worden sei. Entsprechend sei sie sofort "ins Handeln" gekom- men und habe das Formular telefonisch angefordert, wobei es ihr nicht mehr möglich ge- wesen sei, das AvP-Formular noch fristgerecht (bis spätestens 30. April 2023) einzurei- chen (act. 1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin das AvP-Formular für den Monat Januar 2023 bis spätestens am 30. April 2023 hätte einreichen müssen, wobei sie dies erst am 10. Mai 2023 getan habe. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2023 sei somit verwirkt. Sofern die Versicherte das Formular nicht erhalten hätte, sei gleichwohl sichergestellt gewesen, dass sie über die Online-Datenbank (Job-Room) Zu- griff auf das Formular gehabt habe. Die Abmeldung bei der Online-Datenbank sei gemäss
7 Urteil S 2023 83 Schreiben zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 7. Februar 2023 rückwirkend für den 8. Januar 2023 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe bis Ende Januar 2023 via On- line-Datenbank Zugriff auf das AvP-Formular gehabt und hätte den Anspruch rechtzeitig geltend machen können. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, in- dem sie sich nicht fristgerecht bei der Behörde gemeldet und das Formular beantragt ha- be. Die Verwaltung sei aus diesen Gründen nicht verpflichtet gewesen, eine Nachfrist zu setzen (ALK-act. 28). 5. 5.1 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte ist zunächst erstellt, dass das zur Geltendma- chung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche AvP-Formular für die Kontrollperiode Januar 2023 erst am 10. Mai 2023 – demnach nicht innert drei Monaten nach deren Ablauf per 30. April 2023 – bei der Arbeitslosenkasse einging. Im Weiteren steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen das AvP-Formular für die Kontrollperiode Januar 2023 nicht explizit verlangt und sie diesbezüglich auch keine Frist bzw. Nachfrist gesetzt hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen die Verwirkungsfolgen gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG eingetreten sind. 5.2 Massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin ihren Anspruch für den Monat Januar 2023 geltend gemacht hat und daher eine Nachfrist für die Einreichung des entsprechen- den AvP-Formulars hätte gewährt werden müssen, da gemäss Wortlaut eine Nachfrist nach Art. 29 Abs. 3 AVIV nur dann zum Tragen kommt, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen geht (vgl. vorstehende E. 3.5). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch überhaupt nicht gel- tend gemacht. Einerseits hat sie die am 23. Februar 2023 eingeforderten Unterlagen (in- nert der am 15. März 2023 gesetzten Nachfrist) eingereicht (namentlich auch die Anstel- lungsverfügung der Schule C.________ vom 3. März 2023 mit Stellenantritt per 9. Januar 2023). Andererseits hatte sie bereits im Erstgespräch vom 11. Januar 2023 der Be- schwerdegegnerin die neue Arbeitsstelle mitgeteilt, womit klar war, dass die Beschwerde- führerin in der ersten Januarwoche 2023 nach wie vor arbeitslos (gewesen) war. Des Wei- teren hatte die Beschwerdeführerin das AvP-Formular für Dezember 2022 eingereicht. Für diesen Monat bestand jedoch noch gar kein Taggeldanspruch (ALK-act. 4, 23, 24), ein solcher hätte aufgrund der verfügten Rahmenfrist frühestens im Januar 2023 entstehen können. Die Beschwerdegegnerin konnte und musste bei der Würdigung der Umstände klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich (auch) für den Monat Januar
8 Urteil S 2023 83 2023 einen Taggeldanspruch geltend machen wollte und keinen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen bereit war (vgl. in diesem Sinne auch BGer 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4). 5.3 Folglich hätte die Beschwerdegegnerin explizit auf das Fehlen des AvP-Formulars für die Kontrollperiode Januar 2023 hinweisen und eine entsprechende Nachfrist (mit Hin- weis auf die Verwirkungsfolge bei Säumnis) ansetzen müssen (vgl. vorstehende E. 3.5), wie sie dies im Übrigen für die anderen fehlenden Unterlagen getan hatte. 5.4 Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin ferner kein gleichgültiges oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sie sichtlich darum bemüht war, die eingeforderten Unterlagen – entsprechend den Aufforderungen in den Schreiben vom 23. Februar und 15. März 2023 – beizubringen. Die Beschwerdeführerin durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie mit der Ein- reichung dieser fehlenden – explizit einverlangten – Unterlagen ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen war (vgl. hierzu auch die glaubhaften Ausführungen der Be- schwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, wonach sie sich so sicher gewesen sei, es ge- schafft zu haben, alle notwendigen Dokumente zu vereinen und einzureichen [act. 1 S. 2]). Abgesehen davon war es unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin, die sich telefo- nisch beim RAV meldete und sich – wie sich zumindest aus dem Kontext ergibt – wohl nach ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erkundigt hatte. Aufgrund der Chro- nologie dürfte diese telefonische Nachfrage irgendwann nach Erhalt der Verfügung vom
4. April 2023 (Eröffnung der Rahmenfrist [ALK-act. 23]) und der Abrechnung vom 5. April 2023 für den Monat Dezember 2023 (für welchen keine entschädigungsberechtigende Taggelder bestanden [ALK-act. 24]) stattgefunden haben. Es liegt nahe, dass sich die Versicherte danach über ihren Anspruch für den Monat Januar 2023 (für welchen sie of- fensichtlich keine Abrechnung erhalten hatte) erkundigte. Es ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer telefonischen Nachfrage im April oder Mai 2023 (das genaue Datum des Anrufs ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig) keinen Zugriff mehr auf die Online-Datenbank "Job-Room" gehabt hatte und das AvP-Formular für den Monat Januar 2023 nach ihrem Telefonat offenbar erst am 10. Mai 2023 – mithin nach Ab- lauf der Dreimonatsfrist – vom RAV erhalten hatte. Deshalb greift das Argument der Be- schwerdegegnerin zu kurz, wonach die Beschwerdeführerin untätig geblieben und das Versäumnis der Frist bezüglich der Einreichung des streitgegenständlichen AvP-Formulars auf ihr alleiniges ursächliches Verhalten zurückzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin wä- re verpflichtet gewesen, die Einreichung des AvP-Formulars für die Kontrollperiode Januar
9 Urteil S 2023 83 2023 im Rahmen ihrer Abklärungen des Taggeldanspruchs im Februar bzw. März 2023 explizit zu verlangen und hierfür allenfalls eine Nachfrist (unter Hinweis der Säumnisfol- gen) anzusetzen. 5.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitpunkt (namentlich auch nach dem Erstgespräch vom 11. Januar 2023) tatsächlich (noch) Zugriff auf die On- line-Datenbank (Job-Room), genauer auf das AvP-Formular Januar 2023 gehabt hatte, kann damit offenbleiben. Anzumerken bleibt jedoch, dass aus den von der Arbeitslosen- kasse eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht ersichtlich ist, welche Unterlagen (wann) in der besagten Online-Datenbank aufgeschaltet waren und per wann der Versicherten der Zugang noch möglich war. Immerhin sollte die Versicherte das entsprechende Formular nicht vor dem 23. Januar 2023 einreichen (vgl. hierzu etwa die Darstellung der Beschwer- deführerin in der Einsprache, wonach sie vom RAV die Auskunft erhalten hätte, dass sie anfangs Januar 2023 vom Verteiler herausgenommen worden sei [ALK-act. 27]; im Ab- meldungsschreiben vom 7. Februar 2023 ist ferner nur von der Online-Datenbank "AVAM" die Rede [ALK-act. 10]). Ferner hatte sie zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. April 2023, welche einen (soweit ersichtlich ersten) Hinweis auf das für jeden Monat einzureichende AvP-Formular enthielt (ohne Erwähnung der Säumnisfolgen), unbestrittenermassen kei- nen Zugriff mehr auf die Datenbank. Per Post – was offenbar dem üblichen Vorgehen ent- spricht (vgl. https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/formulare-fuer- arbeitslose.html) – hatte die Versicherte das Formular unbestrittenermassen nicht bzw. nicht rechtzeitig erhalten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung für die Kontrollperiode Januar 2023 nicht verwirkt ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese die übrigen Voraussetzungen prüfe und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2023 verfüge. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Darunter werden nach konstanter Rechtsprechung insbesondere Vertretungskosten ver- standen. Sonstige Kosten der nicht vertretenen Partei werden nach der Rechtsprechung
10 Urteil S 2023 83 nur ausnahmsweise übernommen. Es muss sich um eine komplizierte Sache mit einem hohen Streitwert handeln, wobei der – in einem vernünftigen Rahmen betriebene – Auf- wand denjenigen Rahmen überschreitet, der von der Partei auf sich zu nehmen ist (Ueli Kieser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N 215 ff.). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Vertretungskosten zuzusprechen sind. Sonstige Kosten, die der Beschwerdeführerin entstanden sein könn- ten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Sache war sodann ohnehin weder komplex noch war zur Interessenwahrung ein hoher Aufwand erforderlich. Der Beschwerdeführerin ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
11 Urteil S 2023 83 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeits- losenentschädigung für den Monat Januar 2023 entscheide. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatsekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 14. Oktober 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am