Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung) — Beschwerde
Erwägungen (22 Absätze)
E. 2 Urteil S 2023 81 A. A.________, Jahrgang 1988, ist seit 1. Februar 2013 als Projektleiter bei der B.________ AG tätig (vgl. IV-act. 32 S. 1). Er meldete sich am 8. Dezember 2019 unter Hinweis auf eine seit August 2018 bestehende, erhebliche progressive Müdigkeit und zu- nehmende Konzentrationsschwierigkeiten bei Arbeiten von mehr als 60 Minuten infolge Autoimmunhepatitis sowie eine damit zusammenhängende 100%ige (23. August bis
11. September 2019) bzw. 50%ige (12. September 2019 bis 6. Januar 2020) Arbeitsun- fähigkeit erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie des für die arbeitsmedizi- nische Vorsorge der Arbeitgeberin zuständigen Unfallversicherers ein, zog die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei und legte alles dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dieser empfahl mit Stellungnahme vom 24. November 2020 eine polydiszi- plinäre Zusammenhangsbegutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Gastroente- rologie/Hepatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie inkl. Leistungs- und Validierungs- testverfahren sowie Fatigue-Objektivierung (IV-act. 58). Der Versicherte reichte einen neu- ropsychologischen Untersuchungsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 25. Novem- ber 2020 ein (IV-act. 60), zu dem der RAD am 19. Januar 2021 Stellung nahm (IV-act. 64). Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge ausdrücklich eine baldige Begutachtung wünschte (IV-act. 67) und der RAD dies unterstütze (IV-act. 72), ordnete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. Februar 2021 eine polydisziplinäre Begutachtung an und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör (IV-act. 74). Am 23. September 2021 erteilte sie der C.________ den Auftrag für ein entsprechende Expertise unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer am 9. April 2021 eingereichten Zusatzfragen (IV-act. 84, 97). Gestützt auf die im November 2021 und Januar 2022 durchgeführten Untersuchungen, erstattete die C.________ das interdisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2022. Die Experten diagnos- tizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine cholestatische Lebererkrankung un- klarer Ätiologie, einen Verdacht auf primär sklerosierende Cholangitis sowie eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Sie hielten fest, dass es für die Behand- lung der Lebererkrankung zurzeit keine effektiven Massnahmen gäbe, welche deren pro- gressiven Verlauf aufhalten könnten. Zudem erachteten sie das Leberleiden als wahr- scheinlichste Ursache der beschriebenen kognitiven Störungen. Insgesamt kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als Projektleiter über ei- ne Arbeitsfähigkeit von 42 % verfüge und ihm in einer optimal leidensadaptierten – insb. kognitiv weniger belastenden – Tätigkeit, eine solche von 60 % möglich wäre (IV-act. 136). Nach erneuter Konsultation des RAD (IV-act. 139) unterbreitete die IV-Stelle dem Versi- cherten den Vorbescheid vom 13. Februar 2023 und stellte ihm gestützt auf das Gutach-
E. 3 Urteil S 2023 81 ten einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. August 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % in Aussicht. Ergänzend wies sie darauf hin, dass auf alle vor dem 1. Januar 2022 entstandenen Rentenansprüche noch das alte (nicht stufenlose) Rentensystem Anwen- dung finde (IV-act. 145). Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2023 einen Einwand mit Anträgen und Begründung und ersuchte zudem um Akteneinsicht sowie eine Frist von 90 Tagen zur Ergänzung des Einwandes unter Zuhilfenahme eines Rechtsvertreters (IV-act. 150). Die IV-Stelle gewährte ihm Akteneinsicht sowie Fristverlängerung (IV- act. 152 f.). Am 31. Mai 2023 ersuchte der Versicherte schliesslich um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege in Form eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Ein- wandverfahren (IV-act. 156). Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2023 lehnte die IV- Stelle die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (IV-act. 157). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juli 2023 (elektronische Aufgabe) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2023 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (UP) für das Gerichtsverfahren; unter Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle (act. 1). C. Der Vorsitzende der Sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsge- richts bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung (act. 2). D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 beantragte die IV-Stelle die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 4). E. Am 2. November 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren ohne Abwarten eines gerichtlichen Ent- scheids im vorliegenden Verfahren weiterführen wolle, was nicht zulässig sei (act. 6). Er beantragte damit sinngemäss die Sistierung des Verwaltungsverfahrens, weshalb die Ein- gabe zuständigkeitshalber an die IV-Stelle weitergeleitet wurde (act. 7). Am 8. November 2021 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass die IV-Stelle das Verfahren nun sis- tiert habe. Er bekräftigte zudem seinen Anspruch auf einen Rechtsvertreter und nannte seinen "Wunschkandidaten" (act. 8), was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz würdige mit ihrem Entscheid die Komplexität des IV-Dossiers mit über 700 Seiten nicht. Ebenso wenig würdige sie die be- wiesene und von ihr anerkannte mittelgradige neuropsychologische Störung, welche er- hebliche Einschränkungen mit sich bringe. Zudem lasse sie ausser Acht, dass diverse wei- tere gerichtliche Verfahren vom IV-Verfahren abhängen würden (u.a. das Scheidungsver- fahren). So werde ihm bei der Rechtsauskunft des Advokatenvereins von allen anwesen- den Anwälten geraten, aufgrund der Komplexität bereits im Einwandverfahren einen Rechtsvertreter beizuziehen. Soziale Institutionen seien hier für ihn keine Alternative, da sie nicht zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Des Weiteren schütze die von der Vorinstanz erwähnte Offizialmaxime nicht vor fehlerhafter Rechtsanwendung, sonst müss- ten ja sämtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der IV-Stelle abge- wiesen werden, was mit Blick auf die Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts nicht der Fall sei. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die IV-Stelle missinterpretiere Art. 37 Abs. 4 ATSG, wenn sie diesen als Ausnahmeklausel betrachte. Er sieht darin einen Wi- derspruch zu Art. 29 Abs. 3 BV sowie zu § 7 der Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1) und fordert diesbezüglich eine Änderung der Gerichtspraxis. § 7 KV garantie- re einen Rechtsbeistand bei ausgewiesenem Bedürfnis, womit allein die finanziellen Mittel gemeint seien, indem ebenfalls eine Notwendigkeit der Vertretung verlangt werde, werde der Wille der Zuger Stimmbevölkerung verletzt. Letztlich leitet er seinen Anspruch auf eine Rechtsverbeiständung zudem aus Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte von Men- schen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK; SR 0.109) ab.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Rechtsverbeiständung sei nicht erforderlich im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG. Sie weist insbesondere daraufhin, dass der Beschwerdeführer bisher trotz des Umfangs des Dossi- ers auch ohne Rechtsvertreter im Stande gewesen sei, seine Rechte im Verwaltungsver- fahren wahrzunehmen. Zudem schütze das Rechtsmittelverfahren und nicht ein Rechts- vertreter vor fehlerhafter Rechtsanwendung. 4. Einer gesuchstellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG, vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Ver-
E. 4 Urteil S 2023 81 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversi- cherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Zwischenverfügung am 23. Juni 2023. Die Beschwerde- schrift wurde dem Verwaltungsgericht am 26. Juli 2023 mittels elektronischer Eingabe ein- gereicht, womit die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG, unter Berück- sichtigung des vom 15. Juli bis 15. August geltenden Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann An- trag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan. Auf die vor- liegende Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid betreffend die unent- geltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ist schliesslich auch vor dem Hintergrund einzutreten, als dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) droht (vgl. BGer 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 1; zur Praxis des Verwaltungsgerichts Zug hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwi- schenentscheiden: VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017, in: GVP 2017 17 ff.). Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt der streitigen Verfügung (in casu: 23. Juni 2023) eingetrete- nen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 5 Urteil S 2023 81 3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren.
E. 5.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Denn aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) haben Versicherungsträ- ger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksich- tigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfah- rensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGer 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 79) Die sachliche Notwendigkeit wird somit nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzun- gen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, ei-
E. 5.2 Vorab gilt es somit zu prüfen, ob im laufenden Verwaltungsverfahren ein beson- ders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers droht, welcher eine an- waltliche Verbeiständung rechtfertigen würde (vgl. auch BGE 125 V 32 E. 4b). Im streitge- genständlichen Verwaltungsverfahren geht es nicht um eine angedrohte Aufhebung einer zuvor erteilten Leistung, sondern um die Klärung der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein erstmaliger Leistungsanspruch des Beschwerdeführers besteht. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem drohenden starken Eingriff in die Rechtstellung des Be- schwerdeführers gesprochen werden.
E. 5.3 Somit müsste für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein komplexer Fall vorliegen, bei dem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen der Beschwerdeführer, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen ist.
E. 5.3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 13. Februar 2023 eröffnet, die IV-Stelle gehe davon aus, dass er gestützt auf die mit interdisziplinärem Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 42 %, bei einem Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. Au- gust 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (IV-act. 145).
E. 5.3.2 Das vorliegende Verwaltungsverfahren betreffend den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat bisher grundsätzlich den vom Gesetzgeber vorgesehenen Verlauf genommen. Insbesondere haben noch keine Rückweisungen stattgefunden. Nachdem der Sachverhalt gutachterlich abgeklärt wurde, hat die IV-Stelle dem Beschwer- deführer den Vorbescheid vom 13. Februar 2023 eröffnet (IV-act. 145). Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 9. März 2023 selbst einen Einwand mit Anträgen und kurzer Be- gründung erhoben sowie um Akteneinsicht und eine Frist von 90 Tagen zur Ergänzung des Einwandes gebeten (IV-act. 150). Beides wurde ihm gewährt (IV-act. 152). In der Fol- ge hat er jedoch weder einen Rechtsanwalt mandatiert noch die Hilfe einer Institution in Anspruch genommen, um eine Ergänzung einzureichen. Stattdessen stellte er im Mai 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und strengte nach dessen Ablehnung das vorliegende Verfahren an. Aktenkundig führte der Beschwerdeführer zudem während des IV-Verfahrens zur An- spruchsprüfung verschiedene Beschwerden gegen die IV-Stelle, weil er mit dem Fortgang
E. 5.3.3 Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 31. Mai 2023 ging es somit nur noch darum, zum angekündigten erstmaligen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welcher sich im Wesentlichen auf das interdiszi- plinäre Gutachten vom 18. Mai 2022 stützt, ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer stand dabei zwar vor der Schwierigkeit, Schwachstellen der Begut- achtung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen und es mag zutreffen, dass hierfür medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Über entspre- chende Kenntnisse verfügen die versicherten Personen jedoch gemeinhin nicht (BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5). Dass der Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten der Invalidenversicherung nicht vertraut ist, ist somit nichts aussergewöhn- liches, sind das doch grundsätzlich sämtliche Versicherte. Rechtsprechungsgemäss ver- mag die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung jedenfalls nicht zu begründen (vgl. BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5, VGer ZG S 2023 38 vom 17. Juli 2023 E. 5.2.1, VGer ZG S 2019 1 vom 2. Mai 2019 E. 7.2). Die Würdigung medizinischer Be- richte ist eine sehr häufige bzw. möglicherweise sogar die häufigste Fragestellung im Inva- lidenversicherungsrecht. Würde man die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren bei der Würdigung eines medizinischen Gutachtens bejahen, würde dies – die Erfüllung der übrigen Kriterien vorausgesetzt – praktisch die flächendeckende Einführung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Invalidenversicherungsrecht bedeuten. Eine solche Interpretation würde jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung, wonach der gesuchstellenden Person nur dann ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wenn es die Verhältnisse erfordern, widerspre- chen. Demensprechend bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (vgl.
E. 6 Urteil S 2023 81 beiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosig- keit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). 5. Strittig ist vorliegend die sachliche Gebotenheit bzw. die Erforderlichkeit einer an- waltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Interpretation von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeklausel sei eine Missinterpretation des Gesetzestextes, Lehre und Rechtsprechung gingen hier fehl, der Gesetzgeber habe keine Einschränkung des Grundrechts gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gewollt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die strenge Auslegung des in Art. 37 Abs. 4 ATSG enthaltenen Begriffs der "Erforderlichkeit" keine Einschränkung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. Vielmehr ist es eine Fortführung der vor in Krafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 im Sozialversicherungsrecht ergangenen Rechtsprechung zur Rechtsverbeiständung im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 4 altBV (BGE 132 V 200 E. 4.1). Dass das Bundesgericht "Erforderlichkeit" und "Notwendigkeit" grundsätzlich gleichsetzt, erkennt man auch daran, dass es beide Begriffe mit der Anspruchsvoraussetzung der "sachlichen Gebotenheit im konkreten Fall" umschreibt (BGE 132 V 200 E. 4.1; BGer 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 2). Die Kritik des Beschwerdeführers geht daher fehl. Auch aus
E. 6.2 Letztlich leitet der Versicherte seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbei- ständung aus dem BRK ab. Er beruft sich insbesondere auf Art. 9 BRK, der die "Zugäng- lichkeit" bzw. "Barrierefreiheit" in einem sehr weiten Sinn fordert. Im Vordergrund stehen bei dieser Bestimmung die Aspekte der physischen Zugänglichkeit (z.B. durch bauliche Massnahmen) und der Zugänglichkeit von Information, wobei auch die ökonomische Zugänglichkeit mitbedacht werden muss (Tarek Naguib in: Stämpflis Handkommentar, UNO-Behindertenrechtskonvention, 2023, Art. 9 N 9). In Bezug auf die vorliegende The- matik wäre wohl eine Berufung auf Art. 13 BRK "Zugang zur Justiz" passender, aber selbst daraus könnte der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hielt das Bundesgericht jüngst in BGer 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 fest, Art. 13 BRK gewährleiste Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz. Gemäss der Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung des Überein- kommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BBl 2013 601, 690 f.) sei die Gewährleistung des gleichen Zugangs zur Justiz ein zentra- les Prinzip der schweizerischen Rechtsordnung und finde ihre Verankerung in den Verfah- rensgarantien der Bundesverfassung, namentlich Art. 29 BV. Daran ändere Art. 13 BRK nichts (BGer 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sachliche Gebotenheit einer anwaltli- chen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Unter diesen Umständen erüb- rigt sich die Prüfung der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussichten im Verwaltungsverfahren. Die IV-Stelle hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfah- ren dementsprechend zu Recht abgewiesen. Folglich erweist sich vorliegende Beschwer- de als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei die Kosten vor dem Verwaltungsgericht, welche nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsäch- lichen Streitinteresse festgesetzt werden. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG). Vorliegend würde damit der Beschwerdeführer
E. 7 Urteil S 2023 81 nen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5).
E. 8 Urteil S 2023 81 des Verfahrens unzufrieden war. So reichte er am 9. Februar 2021 eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ein, welche mit Urteil VGer ZG S 2021 23 vom 18. August 2021 abge- wiesen worden war, auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 8C_562/2021 vom 25. November 2021). Eine weitere Rechtsverzögerungsbe- schwerde reichte er am 16. Juli 2021 ein, sie war zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt worden (Verfügung VGer ZG S 2021 102). Zudem führte er Beschwerde betreffend Ver- antwortlichkeit nach Art. 78 ATSG gegen die IV-Stelle Zug; diese war mit Urteil VGer ZG S 2021 154 vom 1. Mai 2023 abgewiesen worden.
E. 9 Urteil S 2023 81 BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2; 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.5; 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1 und 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.1). Ein Hinweis dafür, dass es sich beim Fall des Beschwerdeführers nicht um einen beson- ders Komplexen handelt, gibt auch die Tatsache, dass der RAD ein vollumfängliches Ab- stützen auf das polydisziplinäre Gutachten befürwortete und die Gutachter in ihrer Experti- se weitgehend auf die vom Beschwerdeführer gelebte Situation abstellten und die von ihm geklagten Einschränkungen für nachvollziehbar erachteten. Der Beschwerdeführer muss sich also nicht mit verschiedensten, widerstreitenden medizinischen Auffassungen ausein- andersetzen. Wenn der Beschwerdeführer den Umfang des IV-Dossiers anführt, so ist zu bemerken, dass dem Gericht kein besonders umfangreiches Dossier vorliegt. Einen Grossteil der Do- kumente betreffen sodann auch Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer, sowie Weite- rungen, die aus den von diesem angestrengten diversen weiteren Gerichtsverfahren herrühren und das eigentliche Abklärungsverfahren nur am Rande betreffen. Sodann sind in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, aufgrund de- rer die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren erforderlich wäre. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Verbeiständung durch das Vorliegen der attestierten leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung begründet sieht, dringt er nicht durch. Auch wenn diese unbestritten zu Einschränkungen führt, ist dem Be- schwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihn diese Einschränkungen bisher nicht daran gehindert haben, ausführlichen Mailverkehr mit der IV-Stelle zu führen (vgl. u.a. IV-act. 46 f., 59 f., 84 ff., 125 f.) und sich am Verfahren zu beteiligen, so reichte er bei- spielsweise im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Begutachtung einen ausführlichen Katalog mit Ergänzungsfragen ein (IV-act. 84). Auch war der Beschwerde- führer nach Erhalt des Vorbescheids in der Lage, selbständig und fristgerecht einen Ein- wand zu verfassen (IV-act. 145) und erfolgreich Antrag auf Fristerstreckung für Ergänzun- gen sowie auf Akteneinsicht zu stellen. Weiter verlieh er seinen Begehren auch immer wieder selbständig durch Beschreiten des Rechtswegs Nachdruck, was die oben erwähn- ten Rechtsverzögerungsbeschwerden zeigen. All dies zeigt zudem, dass sich der Be- schwerdeführer im Verwaltungsverfahren durchaus zurechtfindet. Auch, dass der Beschwerdeführer die Mandatierung eines Rechtsvertreters davon abhän- gig macht, ob dieser ihm unentgeltlich zur Seite gestellt wird, ist zumindest aus anwaltli-
E. 10 Urteil S 2023 81 cher Sicht ein weiteres Indiz gegen die Notwendigkeit der Verbeiständung. Im oben er- wähnten Verfahren S 2021 154, in welchem der Beschwerdeführer um UP für das gericht- liche Verfahren ersuchte, wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zudem dar- aufhin, dass die Entscheidinstanz nicht dazu verpflichtet ist, selbst nach einer Rechtsver- tretung für die gesuchstellende Person zu suchen, ausser wenn diese offensichtlich nicht in der Lage ist, selbst eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen (Verfügung VGer ZG S 2021 154 vom 9. März 2023; IV-act. 151 S. 5), wofür beim Beschwerdeführer nach wie vor keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Da das vorliegende IV-Verfahren weder einen komplexen Verfahrenslauf aufweist noch eine nicht mehr einfache Fragestellung, kann dem Beschwerdeführer nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung durchaus entgegengehalten werden, er könnte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsbera- tungsstellen behelfen (vgl. BGer 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2; sowie Um- kehrschluss u.a. aus den BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.5; 8C_669/2016 vom
7. April 2017 E. 3.3.3). Seine diesbezüglich vorgebrachten Bedenken betreffend Geheim- haltung sind unbehelflich. Zusammenfassend hat die IV-Stelle damit die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertre- tung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint. Daran vermögen auch die übrigen Vor- bringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 6.
E. 11 Urteil S 2023 81 der von ihm ins Recht geführten Differenz zwischen § 7 KV und Art. 37 Abs. 4 ATSG, wenn denn überhaupt eine solche besteht, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet wer- den, denn gemäss Art. 49 BV geht Bundesrecht dem kantonalen Recht vor.
E. 12 Urteil S 2023 81 grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die gewährte unentgeltliche Prozess- führung auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 13 Urteil S 2023 81 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die IV-Stelle des Kantons Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 29. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 29. Januar 2024 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung) S 2023 81
2 Urteil S 2023 81 A. A.________, Jahrgang 1988, ist seit 1. Februar 2013 als Projektleiter bei der B.________ AG tätig (vgl. IV-act. 32 S. 1). Er meldete sich am 8. Dezember 2019 unter Hinweis auf eine seit August 2018 bestehende, erhebliche progressive Müdigkeit und zu- nehmende Konzentrationsschwierigkeiten bei Arbeiten von mehr als 60 Minuten infolge Autoimmunhepatitis sowie eine damit zusammenhängende 100%ige (23. August bis
11. September 2019) bzw. 50%ige (12. September 2019 bis 6. Januar 2020) Arbeitsun- fähigkeit erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie des für die arbeitsmedizi- nische Vorsorge der Arbeitgeberin zuständigen Unfallversicherers ein, zog die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei und legte alles dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dieser empfahl mit Stellungnahme vom 24. November 2020 eine polydiszi- plinäre Zusammenhangsbegutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Gastroente- rologie/Hepatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie inkl. Leistungs- und Validierungs- testverfahren sowie Fatigue-Objektivierung (IV-act. 58). Der Versicherte reichte einen neu- ropsychologischen Untersuchungsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 25. Novem- ber 2020 ein (IV-act. 60), zu dem der RAD am 19. Januar 2021 Stellung nahm (IV-act. 64). Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge ausdrücklich eine baldige Begutachtung wünschte (IV-act. 67) und der RAD dies unterstütze (IV-act. 72), ordnete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. Februar 2021 eine polydisziplinäre Begutachtung an und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör (IV-act. 74). Am 23. September 2021 erteilte sie der C.________ den Auftrag für ein entsprechende Expertise unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer am 9. April 2021 eingereichten Zusatzfragen (IV-act. 84, 97). Gestützt auf die im November 2021 und Januar 2022 durchgeführten Untersuchungen, erstattete die C.________ das interdisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2022. Die Experten diagnos- tizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine cholestatische Lebererkrankung un- klarer Ätiologie, einen Verdacht auf primär sklerosierende Cholangitis sowie eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Sie hielten fest, dass es für die Behand- lung der Lebererkrankung zurzeit keine effektiven Massnahmen gäbe, welche deren pro- gressiven Verlauf aufhalten könnten. Zudem erachteten sie das Leberleiden als wahr- scheinlichste Ursache der beschriebenen kognitiven Störungen. Insgesamt kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als Projektleiter über ei- ne Arbeitsfähigkeit von 42 % verfüge und ihm in einer optimal leidensadaptierten – insb. kognitiv weniger belastenden – Tätigkeit, eine solche von 60 % möglich wäre (IV-act. 136). Nach erneuter Konsultation des RAD (IV-act. 139) unterbreitete die IV-Stelle dem Versi- cherten den Vorbescheid vom 13. Februar 2023 und stellte ihm gestützt auf das Gutach-
3 Urteil S 2023 81 ten einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. August 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % in Aussicht. Ergänzend wies sie darauf hin, dass auf alle vor dem 1. Januar 2022 entstandenen Rentenansprüche noch das alte (nicht stufenlose) Rentensystem Anwen- dung finde (IV-act. 145). Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2023 einen Einwand mit Anträgen und Begründung und ersuchte zudem um Akteneinsicht sowie eine Frist von 90 Tagen zur Ergänzung des Einwandes unter Zuhilfenahme eines Rechtsvertreters (IV-act. 150). Die IV-Stelle gewährte ihm Akteneinsicht sowie Fristverlängerung (IV- act. 152 f.). Am 31. Mai 2023 ersuchte der Versicherte schliesslich um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege in Form eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Ein- wandverfahren (IV-act. 156). Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2023 lehnte die IV- Stelle die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (IV-act. 157). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juli 2023 (elektronische Aufgabe) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2023 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (UP) für das Gerichtsverfahren; unter Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle (act. 1). C. Der Vorsitzende der Sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsge- richts bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung (act. 2). D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 beantragte die IV-Stelle die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 4). E. Am 2. November 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren ohne Abwarten eines gerichtlichen Ent- scheids im vorliegenden Verfahren weiterführen wolle, was nicht zulässig sei (act. 6). Er beantragte damit sinngemäss die Sistierung des Verwaltungsverfahrens, weshalb die Ein- gabe zuständigkeitshalber an die IV-Stelle weitergeleitet wurde (act. 7). Am 8. November 2021 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass die IV-Stelle das Verfahren nun sis- tiert habe. Er bekräftigte zudem seinen Anspruch auf einen Rechtsvertreter und nannte seinen "Wunschkandidaten" (act. 8), was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
4 Urteil S 2023 81 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversi- cherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Zwischenverfügung am 23. Juni 2023. Die Beschwerde- schrift wurde dem Verwaltungsgericht am 26. Juli 2023 mittels elektronischer Eingabe ein- gereicht, womit die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG, unter Berück- sichtigung des vom 15. Juli bis 15. August geltenden Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann An- trag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan. Auf die vor- liegende Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid betreffend die unent- geltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ist schliesslich auch vor dem Hintergrund einzutreten, als dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) droht (vgl. BGer 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 1; zur Praxis des Verwaltungsgerichts Zug hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwi- schenentscheiden: VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017, in: GVP 2017 17 ff.). Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt der streitigen Verfügung (in casu: 23. Juni 2023) eingetrete- nen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen).
5 Urteil S 2023 81 3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz würdige mit ihrem Entscheid die Komplexität des IV-Dossiers mit über 700 Seiten nicht. Ebenso wenig würdige sie die be- wiesene und von ihr anerkannte mittelgradige neuropsychologische Störung, welche er- hebliche Einschränkungen mit sich bringe. Zudem lasse sie ausser Acht, dass diverse wei- tere gerichtliche Verfahren vom IV-Verfahren abhängen würden (u.a. das Scheidungsver- fahren). So werde ihm bei der Rechtsauskunft des Advokatenvereins von allen anwesen- den Anwälten geraten, aufgrund der Komplexität bereits im Einwandverfahren einen Rechtsvertreter beizuziehen. Soziale Institutionen seien hier für ihn keine Alternative, da sie nicht zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Des Weiteren schütze die von der Vorinstanz erwähnte Offizialmaxime nicht vor fehlerhafter Rechtsanwendung, sonst müss- ten ja sämtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der IV-Stelle abge- wiesen werden, was mit Blick auf die Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts nicht der Fall sei. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die IV-Stelle missinterpretiere Art. 37 Abs. 4 ATSG, wenn sie diesen als Ausnahmeklausel betrachte. Er sieht darin einen Wi- derspruch zu Art. 29 Abs. 3 BV sowie zu § 7 der Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1) und fordert diesbezüglich eine Änderung der Gerichtspraxis. § 7 KV garantie- re einen Rechtsbeistand bei ausgewiesenem Bedürfnis, womit allein die finanziellen Mittel gemeint seien, indem ebenfalls eine Notwendigkeit der Vertretung verlangt werde, werde der Wille der Zuger Stimmbevölkerung verletzt. Letztlich leitet er seinen Anspruch auf eine Rechtsverbeiständung zudem aus Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte von Men- schen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK; SR 0.109) ab. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Rechtsverbeiständung sei nicht erforderlich im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG. Sie weist insbesondere daraufhin, dass der Beschwerdeführer bisher trotz des Umfangs des Dossi- ers auch ohne Rechtsvertreter im Stande gewesen sei, seine Rechte im Verwaltungsver- fahren wahrzunehmen. Zudem schütze das Rechtsmittelverfahren und nicht ein Rechts- vertreter vor fehlerhafter Rechtsanwendung. 4. Einer gesuchstellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG, vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Ver-
6 Urteil S 2023 81 beiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosig- keit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). 5. Strittig ist vorliegend die sachliche Gebotenheit bzw. die Erforderlichkeit einer an- waltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren. 5.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Denn aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) haben Versicherungsträ- ger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksich- tigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfah- rensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGer 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 79) Die sachliche Notwendigkeit wird somit nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzun- gen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, ei-
7 Urteil S 2023 81 nen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5). 5.2 Vorab gilt es somit zu prüfen, ob im laufenden Verwaltungsverfahren ein beson- ders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers droht, welcher eine an- waltliche Verbeiständung rechtfertigen würde (vgl. auch BGE 125 V 32 E. 4b). Im streitge- genständlichen Verwaltungsverfahren geht es nicht um eine angedrohte Aufhebung einer zuvor erteilten Leistung, sondern um die Klärung der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein erstmaliger Leistungsanspruch des Beschwerdeführers besteht. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem drohenden starken Eingriff in die Rechtstellung des Be- schwerdeführers gesprochen werden. 5.3 Somit müsste für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein komplexer Fall vorliegen, bei dem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen der Beschwerdeführer, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen ist. 5.3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 13. Februar 2023 eröffnet, die IV-Stelle gehe davon aus, dass er gestützt auf die mit interdisziplinärem Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 42 %, bei einem Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. Au- gust 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (IV-act. 145). 5.3.2 Das vorliegende Verwaltungsverfahren betreffend den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat bisher grundsätzlich den vom Gesetzgeber vorgesehenen Verlauf genommen. Insbesondere haben noch keine Rückweisungen stattgefunden. Nachdem der Sachverhalt gutachterlich abgeklärt wurde, hat die IV-Stelle dem Beschwer- deführer den Vorbescheid vom 13. Februar 2023 eröffnet (IV-act. 145). Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 9. März 2023 selbst einen Einwand mit Anträgen und kurzer Be- gründung erhoben sowie um Akteneinsicht und eine Frist von 90 Tagen zur Ergänzung des Einwandes gebeten (IV-act. 150). Beides wurde ihm gewährt (IV-act. 152). In der Fol- ge hat er jedoch weder einen Rechtsanwalt mandatiert noch die Hilfe einer Institution in Anspruch genommen, um eine Ergänzung einzureichen. Stattdessen stellte er im Mai 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und strengte nach dessen Ablehnung das vorliegende Verfahren an. Aktenkundig führte der Beschwerdeführer zudem während des IV-Verfahrens zur An- spruchsprüfung verschiedene Beschwerden gegen die IV-Stelle, weil er mit dem Fortgang
8 Urteil S 2023 81 des Verfahrens unzufrieden war. So reichte er am 9. Februar 2021 eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ein, welche mit Urteil VGer ZG S 2021 23 vom 18. August 2021 abge- wiesen worden war, auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 8C_562/2021 vom 25. November 2021). Eine weitere Rechtsverzögerungsbe- schwerde reichte er am 16. Juli 2021 ein, sie war zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt worden (Verfügung VGer ZG S 2021 102). Zudem führte er Beschwerde betreffend Ver- antwortlichkeit nach Art. 78 ATSG gegen die IV-Stelle Zug; diese war mit Urteil VGer ZG S 2021 154 vom 1. Mai 2023 abgewiesen worden. 5.3.3 Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 31. Mai 2023 ging es somit nur noch darum, zum angekündigten erstmaligen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welcher sich im Wesentlichen auf das interdiszi- plinäre Gutachten vom 18. Mai 2022 stützt, ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer stand dabei zwar vor der Schwierigkeit, Schwachstellen der Begut- achtung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen und es mag zutreffen, dass hierfür medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Über entspre- chende Kenntnisse verfügen die versicherten Personen jedoch gemeinhin nicht (BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5). Dass der Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten der Invalidenversicherung nicht vertraut ist, ist somit nichts aussergewöhn- liches, sind das doch grundsätzlich sämtliche Versicherte. Rechtsprechungsgemäss ver- mag die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung jedenfalls nicht zu begründen (vgl. BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5, VGer ZG S 2023 38 vom 17. Juli 2023 E. 5.2.1, VGer ZG S 2019 1 vom 2. Mai 2019 E. 7.2). Die Würdigung medizinischer Be- richte ist eine sehr häufige bzw. möglicherweise sogar die häufigste Fragestellung im Inva- lidenversicherungsrecht. Würde man die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren bei der Würdigung eines medizinischen Gutachtens bejahen, würde dies – die Erfüllung der übrigen Kriterien vorausgesetzt – praktisch die flächendeckende Einführung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Invalidenversicherungsrecht bedeuten. Eine solche Interpretation würde jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung, wonach der gesuchstellenden Person nur dann ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wenn es die Verhältnisse erfordern, widerspre- chen. Demensprechend bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (vgl.
9 Urteil S 2023 81 BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2; 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.5; 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1 und 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.1). Ein Hinweis dafür, dass es sich beim Fall des Beschwerdeführers nicht um einen beson- ders Komplexen handelt, gibt auch die Tatsache, dass der RAD ein vollumfängliches Ab- stützen auf das polydisziplinäre Gutachten befürwortete und die Gutachter in ihrer Experti- se weitgehend auf die vom Beschwerdeführer gelebte Situation abstellten und die von ihm geklagten Einschränkungen für nachvollziehbar erachteten. Der Beschwerdeführer muss sich also nicht mit verschiedensten, widerstreitenden medizinischen Auffassungen ausein- andersetzen. Wenn der Beschwerdeführer den Umfang des IV-Dossiers anführt, so ist zu bemerken, dass dem Gericht kein besonders umfangreiches Dossier vorliegt. Einen Grossteil der Do- kumente betreffen sodann auch Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer, sowie Weite- rungen, die aus den von diesem angestrengten diversen weiteren Gerichtsverfahren herrühren und das eigentliche Abklärungsverfahren nur am Rande betreffen. Sodann sind in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, aufgrund de- rer die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren erforderlich wäre. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Verbeiständung durch das Vorliegen der attestierten leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung begründet sieht, dringt er nicht durch. Auch wenn diese unbestritten zu Einschränkungen führt, ist dem Be- schwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihn diese Einschränkungen bisher nicht daran gehindert haben, ausführlichen Mailverkehr mit der IV-Stelle zu führen (vgl. u.a. IV-act. 46 f., 59 f., 84 ff., 125 f.) und sich am Verfahren zu beteiligen, so reichte er bei- spielsweise im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Begutachtung einen ausführlichen Katalog mit Ergänzungsfragen ein (IV-act. 84). Auch war der Beschwerde- führer nach Erhalt des Vorbescheids in der Lage, selbständig und fristgerecht einen Ein- wand zu verfassen (IV-act. 145) und erfolgreich Antrag auf Fristerstreckung für Ergänzun- gen sowie auf Akteneinsicht zu stellen. Weiter verlieh er seinen Begehren auch immer wieder selbständig durch Beschreiten des Rechtswegs Nachdruck, was die oben erwähn- ten Rechtsverzögerungsbeschwerden zeigen. All dies zeigt zudem, dass sich der Be- schwerdeführer im Verwaltungsverfahren durchaus zurechtfindet. Auch, dass der Beschwerdeführer die Mandatierung eines Rechtsvertreters davon abhän- gig macht, ob dieser ihm unentgeltlich zur Seite gestellt wird, ist zumindest aus anwaltli-
10 Urteil S 2023 81 cher Sicht ein weiteres Indiz gegen die Notwendigkeit der Verbeiständung. Im oben er- wähnten Verfahren S 2021 154, in welchem der Beschwerdeführer um UP für das gericht- liche Verfahren ersuchte, wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zudem dar- aufhin, dass die Entscheidinstanz nicht dazu verpflichtet ist, selbst nach einer Rechtsver- tretung für die gesuchstellende Person zu suchen, ausser wenn diese offensichtlich nicht in der Lage ist, selbst eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen (Verfügung VGer ZG S 2021 154 vom 9. März 2023; IV-act. 151 S. 5), wofür beim Beschwerdeführer nach wie vor keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Da das vorliegende IV-Verfahren weder einen komplexen Verfahrenslauf aufweist noch eine nicht mehr einfache Fragestellung, kann dem Beschwerdeführer nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung durchaus entgegengehalten werden, er könnte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsbera- tungsstellen behelfen (vgl. BGer 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2; sowie Um- kehrschluss u.a. aus den BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.5; 8C_669/2016 vom
7. April 2017 E. 3.3.3). Seine diesbezüglich vorgebrachten Bedenken betreffend Geheim- haltung sind unbehelflich. Zusammenfassend hat die IV-Stelle damit die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertre- tung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint. Daran vermögen auch die übrigen Vor- bringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Interpretation von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeklausel sei eine Missinterpretation des Gesetzestextes, Lehre und Rechtsprechung gingen hier fehl, der Gesetzgeber habe keine Einschränkung des Grundrechts gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gewollt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die strenge Auslegung des in Art. 37 Abs. 4 ATSG enthaltenen Begriffs der "Erforderlichkeit" keine Einschränkung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. Vielmehr ist es eine Fortführung der vor in Krafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 im Sozialversicherungsrecht ergangenen Rechtsprechung zur Rechtsverbeiständung im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 4 altBV (BGE 132 V 200 E. 4.1). Dass das Bundesgericht "Erforderlichkeit" und "Notwendigkeit" grundsätzlich gleichsetzt, erkennt man auch daran, dass es beide Begriffe mit der Anspruchsvoraussetzung der "sachlichen Gebotenheit im konkreten Fall" umschreibt (BGE 132 V 200 E. 4.1; BGer 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 2). Die Kritik des Beschwerdeführers geht daher fehl. Auch aus
11 Urteil S 2023 81 der von ihm ins Recht geführten Differenz zwischen § 7 KV und Art. 37 Abs. 4 ATSG, wenn denn überhaupt eine solche besteht, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet wer- den, denn gemäss Art. 49 BV geht Bundesrecht dem kantonalen Recht vor. 6.2 Letztlich leitet der Versicherte seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbei- ständung aus dem BRK ab. Er beruft sich insbesondere auf Art. 9 BRK, der die "Zugäng- lichkeit" bzw. "Barrierefreiheit" in einem sehr weiten Sinn fordert. Im Vordergrund stehen bei dieser Bestimmung die Aspekte der physischen Zugänglichkeit (z.B. durch bauliche Massnahmen) und der Zugänglichkeit von Information, wobei auch die ökonomische Zugänglichkeit mitbedacht werden muss (Tarek Naguib in: Stämpflis Handkommentar, UNO-Behindertenrechtskonvention, 2023, Art. 9 N 9). In Bezug auf die vorliegende The- matik wäre wohl eine Berufung auf Art. 13 BRK "Zugang zur Justiz" passender, aber selbst daraus könnte der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hielt das Bundesgericht jüngst in BGer 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 fest, Art. 13 BRK gewährleiste Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz. Gemäss der Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung des Überein- kommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BBl 2013 601, 690 f.) sei die Gewährleistung des gleichen Zugangs zur Justiz ein zentra- les Prinzip der schweizerischen Rechtsordnung und finde ihre Verankerung in den Verfah- rensgarantien der Bundesverfassung, namentlich Art. 29 BV. Daran ändere Art. 13 BRK nichts (BGer 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sachliche Gebotenheit einer anwaltli- chen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Unter diesen Umständen erüb- rigt sich die Prüfung der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussichten im Verwaltungsverfahren. Die IV-Stelle hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfah- ren dementsprechend zu Recht abgewiesen. Folglich erweist sich vorliegende Beschwer- de als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei die Kosten vor dem Verwaltungsgericht, welche nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsäch- lichen Streitinteresse festgesetzt werden. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG). Vorliegend würde damit der Beschwerdeführer
12 Urteil S 2023 81 grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die gewährte unentgeltliche Prozess- führung auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen.
13 Urteil S 2023 81 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die IV-Stelle des Kantons Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 29. Januar 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am