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S 2023 8

Zg Verwaltungsgericht · 2023-05-22 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) — Beschwerde

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 8 A. Der 1958 geborene A.________ arbeitete als Berufsarbeiter "Bau C" und Tro- ckenbauer vom 11. Januar bis 18. Juni 2021 für die B.________ GmbH. Am xx.xx.2021 wurde über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Der Versicherte stellte am 5. No- vember 2021 sodann bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (nachfolgend: ALK) den Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für die Monate Februar bis Mai 2021 in der Höhe von total Fr. 15'065.– (ALK-act. 22 f.). Am selben Tag reichte der Versicherte eine Forderungseingabe über nicht erhaltenen Lohn von Fr. 13'950.– beim Konkursamt ein (ALK-act. 24). In der Folge korrigierte der Versicherte seinen Antrag und stellte am 14. Mai 2022 erneut einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohn- forderungen für die Periode vom 19. Februar bis 18. Juni 2021 in der Höhe von total Fr. 19'080.–, die sich wie folgt aufschlüsselten: Lohn 19. Februar bis 18. März 2021: Fr. 4'120.–; Lohn 19. März bis 18. April 2021: Fr. 4'520.–; Lohn 19. April bis 18. Mai 2021: Fr. 5'120.–; Lohn 19. Mai bis 18. Juni 2021: Fr. 5'320.–. Den dem Antrag beigelegten Un- terlagen war zu entnehmen, dass der Versicherte Teilzahlungen von Fr. 500.–, Fr. 2'200.–, Fr. 1'200.–, Fr. 800.– und Fr. 200.– , somit total Fr. 4'900.–, von seiner Arbeitgeberin er- halten hatte, wobei sich nicht feststellen liess, wann die Teilzahlungen erfolgt sind (ALK- act. 11 f.). Gleichentags korrigierte der Versicherte seine Forderungseingabe beim Kon- kursamt und machte nicht erhaltenen Lohn für die Zeitperiode vom 11. Januar bis 18. Juni 2021 unter Abzug der Teilzahlungen von Fr. 4'900.– von total Fr. 23'396.– geltend (ALK- act. 8). Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 lehnte die ALK die Anspruchsberechtigung des Versi- cherten auf Insolvenzentschädigung ab mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, da er bis zur Konkurseröffnung über die B.________ GmbH weder den Lohn schriftlich bei der Arbeitgeberin gefordert noch recht- liche Schritte gegen sie eingeleitet habe, obwohl er von der geschuldeten Lohnsumme für die Zeit vom 11. Januar bis 18. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 28'296.– lediglich Teilzah- lungen in der Höhe von Fr. 4'900.– erhalten habe (ALK-act. 4). Dagegen erhob der Versi- cherte am 22. August 2022 Einsprache und legte insbesondere diverse Mobiltelefonrech- nungen sowie das Deckblatt der Verfügung des Bezirksgerichts C.________ vom 15. Juni 2022 aus dem Verfahren AH220014-I gegen die D.________ GMBH betreffend eine ar- beitsrechtliche Streitigkeit neu ins Recht (ALK-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom

29. November 2022 wies die ALK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom

28. Juni 2022, weil der Versicherte in Anbetracht des drohenden Lohnverlustes zu wenig unternommen habe, um seine offenen Lohnansprüche gegenüber der B.________ GmbH geltend zu machen (ALK-act. 1).

E. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitge- bern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitge- ber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtli- cher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschies- sen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbe- gehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeits- verhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnis- ses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

E. 2.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungs- verfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3d). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (BGer 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2). Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminde- rungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt vor- aus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr- lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der voraus- gesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Ein- zelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder ei- ne Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in ein-

E. 2.3 Bei der Beurteilung der Schadenminderungspflicht hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen des Arbeitnehmers Platz zu greifen. Dabei ist jedes Vorgehen zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer zunächst unmissverständliche Zei- chen (Mahnungen, Einleiten der Betreibung usw.) setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit sei- ner Lohnforderung zu erkennen ist. Er darf jedoch nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber (beispielsweise) in Konkurs fällt (EVG C 271/05 vom 30. März 2006 E. 4.1). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminde- rungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitge- bers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Ein- zelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2). Hat die versicherte Person nie eine Lohnzahlung erhalten, musste ihr von Beginn weg deshalb Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses erwachsen und durf- te nicht weiter auf bloss mündliche Beteuerungen seitens der Arbeitgeberschaft abstellen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 5).

E. 2.4 Es kann von der versicherten Person unter dem Titel der Schadenminderungs- pflicht nicht verlangt werden, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, wenn ihr für ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleis- tet wird. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisheri- gen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten oh- ne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzu- führen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeit- geber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (BGer 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Dem Schutz- zweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken abge- deckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmer vermieden werden (EVG C 254/05 vom

2. März 2006 E. 4.2). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzent- schädigung hat oder ob die Ablehnung des Anspruchs durch die ALK bundesrechtskon- form ist.

E. 3 Urteil S 2023 8 B. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 begehrte A.________ sinngemäss die Auf- hebung des Einspracheentscheids vom 29. November 2022 und die Ausrichtung einer In- solvenzentschädigung für die Zeit vom 19. Februar bis 18. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 19'080.– (act. 1). C. Die ALK schloss auf Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Insol- venzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 77 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIV; SR 837.02] sowie Art. 53 Abs. 1 AVIG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Da die B.________ GmbH ihren Sitz im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in E.________ (ZG) hatte, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Einspracheentscheid datiert vom 29. November 2022, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar 2023 unter Berück- sichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar als fristgerecht im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG gilt. Der Be- schwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid direkt betroffen und somit zur Be-

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer die ausstehenden Lohnforderungen entweder persönlich oder telefonisch verlangt habe. Schriftliche Mahnungen oder Aufforderungen an den Arbeitgeber, die ausstehenden Löh- ne zu zahlen, lägen keine vor und würden auch nicht geltend gemacht. Aus dieser Vorge- hensweise könne sodann nicht abgeleitet werden, dass damit allein die Schadenminde- rungspflicht vollumfänglich erfüllt sei. Grundsätzlich könnten mündliche Mahnungen als taugliche Mittel zur Realisierung der Lohnausstände erachtet werden. Dabei würde aber – wie im vorliegenden Fall – ausser Acht gelassen, dass die ausstehenden Lohnforderungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Betrag von Fr. 19'080.– bzw. Fr. 23'396.– angewachsen gewesen seien. Für die Beurteilung der Sachlage sei schliess- lich ohne Belang, dass der Beschwerdeführer nur mässig Deutsch spreche. Insofern kön- ne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen mündlichen Mahnungen allein der geforderten Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Je län- ger die Lohnausstände angedauert hätten, je mehr seien weitergehende Schritte ange- bracht gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer es unterlassen, die Arbeitgeberin zumindest nach einiger Zeit der erfolglosen mündlichen Mahnungen schriftlich zur Zahlung

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass er vom 2. August 2018 bis

31. Dezember 2020 bei der D.________ GMBH mit nur zehn Tagen Ferien und danach vom 11. Januar bis 18. Juni 2021 bei der B.________ GmbH gearbeitet habe. Es habe sich mit dem Stellenwechsel nichts geändert. Er sei weiterhin Polier und in der gleichen Arbeitsgruppe gewesen. Der Lohnverzug habe sich ebenfalls weitergezogen. Bereits bei der D.________ GMBH habe er Lohnausstände von Fr. 64'930.– zzgl. Sozialabgaben ge- habt. Da er F.________-Mitglied sei, habe er Rechtspflege bekommen. Er habe fast täg- lich den geschuldeten Lohn verlangt. Allein im März 2021 habe er 16 Mal mit seiner Ar- beitgeberin telefoniert, wobei noch persönliche Treffen hinzugekommen seien. Er könne schriftlich keinen Satz schreiben und habe keine Rechtskenntnisse. Die beiden Unterneh- men D.________ GMBH und B.________ GmbH seien zusammenverflochten und würden ihm Lohn in der Gesamthöhe von Fr. 88'326.– zzgl. Sozialabgaben sowie dem Staat Quel- lensteuerzahlungen schulden. Beide Firmen hätten Konkurs gemacht, wobei er nur vermu- ten könne, dass die Firmen unter neuem Namen wieder laufen würden. Es handle sich dabei um einen Fall für die Kriminalpolizei. Er sei 65 Jahre alt, werde von der ALK ausge-

E. 3.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Lohnausstände des Beschwer- deführers bei der B.________ GmbH bilden. Die arbeitsrechtliche Streitigkeit mit der D.________ GMBH ist nicht von Belang, wie die ALK bereits zu Recht festgestellt hat. Dementsprechend ist insbesondere irrelevant, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2022 eine Betreibung und am 13. Juni 2022 eine Klage gegen die D.________ GMBH eingeleitet hat (BF-act. 9 und 11). Diese Handlungen hat er ohnehin lange nach dem Kon- kurs der B.________ GmbH am 19. Oktober 2021 vorgenommen.

E. 3.3.2 Wie bereits erwähnt, obliegt der versicherten Person eine allgemeine Schaden- minderungspflicht, unter der sie ihre Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeu- tiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen hat (vgl. E. 2.2 ff. hiervor). Vor- liegend hat der Beschwerdeführer zwar scheinbar telefonisch die B.________ GmbH ge- mahnt – der Beschwerdeführer legt hierzu lediglich Mobiltelefonrechnungen, welche aus- weisen, dass mit der B.________ GmbH mehrmals telefoniert wurde, ins Recht, wobei sich der Inhalt dieser Telefongespräche nicht eruieren lässt (vgl. BF-act. 13; ALK-act. 5). Dies ist jedoch, wie nachstehend ausgeführt wird, ohnehin von keiner weiteren Bedeutung. Eine schriftliche Mahnung oder rechtliche Schritte gegen seine Arbeitgeberin macht der Beschwerdeführer hingegen nicht geltend, sondern bringt im Gegenteil vor, kein Deutsch schreiben zu können und keine Rechtskenntnis zu haben. Der Beschwerdeführer hatte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der B.________ GmbH nie den vollständigen Lohn erhalten (vgl. ALK-act. 8). Insofern hätte er sich nicht mit mündlichen Abmahnungen begnügen und sich auf allfällige Zusicherungen der Arbeit- geberin betreffend künftige Lohnzahlungen verlassen dürfen. Letzteres gilt umso mehr, als er behauptet, die B.________ GmbH sei mit seiner früheren Arbeitgeberin der D.________ GMBH, bei der er ebenfalls erhebliche Lohnausstände gehabt habe, zusam- menverflochten. Zumindest eine schriftliche Mahnung war somit bereits während des Ar- beitsverhältnisses angezeigt. Spätestens jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses am 18. Juni 2021 hätte der Beschwerdeführer nicht mehr mit der Vornahme weiterer Schritte zuwarten dürfen. Stattdessen liess er jedoch knapp fünf Monate verstreichen, be- vor er mit der Forderungseingabe beim Konkursamt und dem Antrag auf Insolvenzent-

E. 3.3.3 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom 11. Januar bis

18. Juni 2021 – mithin über fünf Monate – für die B.________ GmbH gearbeitet hat, ohne jemals eine vollständige Lohnzahlung zu erhalten. Die Kündigung ist sodann durch die Ar- beitgeberin ohne Angabe von Gründen erfolgt (vgl. ALK-act. 19). Es ist folglich davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer von sich aus auch weiterhin für die B.________ GmbH gearbeitet hätte. Zwar wird grundsätzlich von einer versicherten Person unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht verlangt, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulö- sen, wenn ihr für ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Allerdings hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Verbleibt die versicherte Person ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeit- geber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt sie auf eigenes Risiko (vgl. E. 2.4 hiervor). Genau dies trifft vorliegend auf den Beschwerdeführer zu. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung fällt dementsprechend nur schon aus diesem Grund dahin.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Insolvenzenzschädigung hat, da er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachge- kommen ist. In Anbetracht des drohenden Lohnverlustes wären weitere Handlungen als nur mündliche Abmahnungen geboten gewesen, um seine offenen Lohnansprüche ge- genüber der B.________ GmbH geltend zu machen. Sodann verblieb der Beschwerdefüh- rer weiterhin bei der B.________ GmbH, obwohl er vier von Beginn an ausstehende Lohn-

E. 4 Urteil S 2023 8 schwerde legitimiert. Diese entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 5 Urteil S 2023 8 deutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schrit- ten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung er- heblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschulde- ten Gehälter rechnen muss (BGer 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 und 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1). Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf der Versicherte nicht mehrere Monate warten, bevor er rechtliche Schritte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber vornimmt. Er muss damit rechnen, dass sich die finanzielle Situation des Arbeitgebers verschlechtert und es für die Arbeitslosenversicherung schwieriger wird, die Forderungen aus der Subro- gation nach Art. 54 AVIG einzutreiben. Es soll verhindert werden, dass der Versicherte un- tätig bleibt, bis der Konkurs seines ehemaligen Arbeitgebers ausgesprochen wird (BGer 8C_367/2022 vom 07. Oktober 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 6 Urteil S 2023 8

E. 7 Urteil S 2023 8 der Lohnausstände aufzufordern. Da die offenen Lohnforderungen stetig zugenommen hätten und es sich doch um erhebliche Lohnausstände gehandelt habe, hätte mit einem konkreten Lohnverlust gerechnet werden müssen. Vorliegend sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 18. Juni 2021 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH gestanden und es deshalb auch keinen besonderen Grund – wie etwa die Rücksichtnahme auf die Arbeitgeberin oder die Furcht vor einem Verlust der Arbeitsstelle – mehr gegeben habe, mit weitergehenden Schritten zuzuwarten. Es habe keine Gründe mehr für den Verzicht schriftlicher sowie rechtlicher Schritte zur Geltendmachung der Lohnansprüche gegeben. Die Inkaufnahme des Lohnverlustes könne somit nicht auf die Arbeitslosenversicherung überwälzt werden (ALK-act. 1 E. 6a). Es könne zusammenfassend festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer in Anbetracht des Lohnverlustes zu wenig unternommen habe, um seine offenen Lohnansprüche gegenüber der B.________ GmbH geltend zu machen. Damit sei er der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht in genügen- dem Masse nachgekommen. Seine vorgebrachten Gründe würden nichts daran zu ändern vermögen. So könne aus dem Vorbringen in Bezug auf seine arbeitsrechtlichen Streitigkei- ten mit der D.________ GMBH nichts zu seinen Gunsten hergleitet werden, da das ar- beitsrechtliche Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Einspracheverfahrens bilden würde (ALK-act. 1 E. 6b).

E. 8 Urteil S 2023 8 steuert und bekäme eine AHV-Rente von ca. Fr. 190.–. Seine BVG-Rente sei ihm gestoh- len worden wie auch seine Ersparnisse von Fr. 88'326.– (act. 1).

E. 9 Urteil S 2023 8 schädigung bei der ALK irgendein Zeichen setzte, an seiner Lohnforderung festhalten zu wollen. Der Beschwerdeführer nahm einen Lohnverlust somit klarerweise in Kauf. Er ist seiner Schadenverminderungspflicht nicht nachgekommen, womit sein Anspruch auf In- solvenzentschädigung dahingefallen ist. Unbehilflich ist sodann der Einwand der mangelnden Deutsch- und Rechtskenntnisse. Dies gilt insbesondere da der Beschwerdeführer, wie aus den Akten hervorgeht, betref- fend seine arbeitsrechtlichen Probleme mit der D.________ GMBH und der B.________ GmbH mit der F.________ in Kontakt war (vgl. BF-act. 12; ALK-act. 15). Als Mitglied hätte er sich bei der Gewerkschaft viel früher und bereits während den problembehafteten Ar- beitsverhältnissen informieren können. Die Mittel, sich Hilfe und Beratung zu verschaffen, lagen dem Beschwerdeführer zu Füssen.

E. 10 Urteil S 2023 8 zahlungen hatte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 4. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage (Art. 61 lit. g ATSG, e contrario).

E. 11 Urteil S 2023 8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 22. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 22. Mai 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) S 2023 8

2 Urteil S 2023 8 A. Der 1958 geborene A.________ arbeitete als Berufsarbeiter "Bau C" und Tro- ckenbauer vom 11. Januar bis 18. Juni 2021 für die B.________ GmbH. Am xx.xx.2021 wurde über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Der Versicherte stellte am 5. No- vember 2021 sodann bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (nachfolgend: ALK) den Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für die Monate Februar bis Mai 2021 in der Höhe von total Fr. 15'065.– (ALK-act. 22 f.). Am selben Tag reichte der Versicherte eine Forderungseingabe über nicht erhaltenen Lohn von Fr. 13'950.– beim Konkursamt ein (ALK-act. 24). In der Folge korrigierte der Versicherte seinen Antrag und stellte am 14. Mai 2022 erneut einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohn- forderungen für die Periode vom 19. Februar bis 18. Juni 2021 in der Höhe von total Fr. 19'080.–, die sich wie folgt aufschlüsselten: Lohn 19. Februar bis 18. März 2021: Fr. 4'120.–; Lohn 19. März bis 18. April 2021: Fr. 4'520.–; Lohn 19. April bis 18. Mai 2021: Fr. 5'120.–; Lohn 19. Mai bis 18. Juni 2021: Fr. 5'320.–. Den dem Antrag beigelegten Un- terlagen war zu entnehmen, dass der Versicherte Teilzahlungen von Fr. 500.–, Fr. 2'200.–, Fr. 1'200.–, Fr. 800.– und Fr. 200.– , somit total Fr. 4'900.–, von seiner Arbeitgeberin er- halten hatte, wobei sich nicht feststellen liess, wann die Teilzahlungen erfolgt sind (ALK- act. 11 f.). Gleichentags korrigierte der Versicherte seine Forderungseingabe beim Kon- kursamt und machte nicht erhaltenen Lohn für die Zeitperiode vom 11. Januar bis 18. Juni 2021 unter Abzug der Teilzahlungen von Fr. 4'900.– von total Fr. 23'396.– geltend (ALK- act. 8). Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 lehnte die ALK die Anspruchsberechtigung des Versi- cherten auf Insolvenzentschädigung ab mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, da er bis zur Konkurseröffnung über die B.________ GmbH weder den Lohn schriftlich bei der Arbeitgeberin gefordert noch recht- liche Schritte gegen sie eingeleitet habe, obwohl er von der geschuldeten Lohnsumme für die Zeit vom 11. Januar bis 18. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 28'296.– lediglich Teilzah- lungen in der Höhe von Fr. 4'900.– erhalten habe (ALK-act. 4). Dagegen erhob der Versi- cherte am 22. August 2022 Einsprache und legte insbesondere diverse Mobiltelefonrech- nungen sowie das Deckblatt der Verfügung des Bezirksgerichts C.________ vom 15. Juni 2022 aus dem Verfahren AH220014-I gegen die D.________ GMBH betreffend eine ar- beitsrechtliche Streitigkeit neu ins Recht (ALK-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom

29. November 2022 wies die ALK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom

28. Juni 2022, weil der Versicherte in Anbetracht des drohenden Lohnverlustes zu wenig unternommen habe, um seine offenen Lohnansprüche gegenüber der B.________ GmbH geltend zu machen (ALK-act. 1).

3 Urteil S 2023 8 B. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 begehrte A.________ sinngemäss die Auf- hebung des Einspracheentscheids vom 29. November 2022 und die Ausrichtung einer In- solvenzentschädigung für die Zeit vom 19. Februar bis 18. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 19'080.– (act. 1). C. Die ALK schloss auf Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Insol- venzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 77 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIV; SR 837.02] sowie Art. 53 Abs. 1 AVIG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Da die B.________ GmbH ihren Sitz im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in E.________ (ZG) hatte, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Einspracheentscheid datiert vom 29. November 2022, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar 2023 unter Berück- sichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar als fristgerecht im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG gilt. Der Be- schwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid direkt betroffen und somit zur Be-

4 Urteil S 2023 8 schwerde legitimiert. Diese entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitge- bern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitge- ber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtli- cher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschies- sen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbe- gehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeits- verhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnis- ses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). 2.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungs- verfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3d). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (BGer 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2). Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminde- rungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt vor- aus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr- lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der voraus- gesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Ein- zelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder ei- ne Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in ein-

5 Urteil S 2023 8 deutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schrit- ten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung er- heblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschulde- ten Gehälter rechnen muss (BGer 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 und 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1). Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf der Versicherte nicht mehrere Monate warten, bevor er rechtliche Schritte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber vornimmt. Er muss damit rechnen, dass sich die finanzielle Situation des Arbeitgebers verschlechtert und es für die Arbeitslosenversicherung schwieriger wird, die Forderungen aus der Subro- gation nach Art. 54 AVIG einzutreiben. Es soll verhindert werden, dass der Versicherte un- tätig bleibt, bis der Konkurs seines ehemaligen Arbeitgebers ausgesprochen wird (BGer 8C_367/2022 vom 07. Oktober 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Bei der Beurteilung der Schadenminderungspflicht hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen des Arbeitnehmers Platz zu greifen. Dabei ist jedes Vorgehen zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer zunächst unmissverständliche Zei- chen (Mahnungen, Einleiten der Betreibung usw.) setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit sei- ner Lohnforderung zu erkennen ist. Er darf jedoch nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber (beispielsweise) in Konkurs fällt (EVG C 271/05 vom 30. März 2006 E. 4.1). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminde- rungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitge- bers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Ein- zelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2). Hat die versicherte Person nie eine Lohnzahlung erhalten, musste ihr von Beginn weg deshalb Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses erwachsen und durf- te nicht weiter auf bloss mündliche Beteuerungen seitens der Arbeitgeberschaft abstellen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 5).

6 Urteil S 2023 8 2.4 Es kann von der versicherten Person unter dem Titel der Schadenminderungs- pflicht nicht verlangt werden, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, wenn ihr für ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleis- tet wird. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisheri- gen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten oh- ne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzu- führen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeit- geber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (BGer 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Dem Schutz- zweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken abge- deckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmer vermieden werden (EVG C 254/05 vom

2. März 2006 E. 4.2). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzent- schädigung hat oder ob die Ablehnung des Anspruchs durch die ALK bundesrechtskon- form ist. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer die ausstehenden Lohnforderungen entweder persönlich oder telefonisch verlangt habe. Schriftliche Mahnungen oder Aufforderungen an den Arbeitgeber, die ausstehenden Löh- ne zu zahlen, lägen keine vor und würden auch nicht geltend gemacht. Aus dieser Vorge- hensweise könne sodann nicht abgeleitet werden, dass damit allein die Schadenminde- rungspflicht vollumfänglich erfüllt sei. Grundsätzlich könnten mündliche Mahnungen als taugliche Mittel zur Realisierung der Lohnausstände erachtet werden. Dabei würde aber – wie im vorliegenden Fall – ausser Acht gelassen, dass die ausstehenden Lohnforderungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Betrag von Fr. 19'080.– bzw. Fr. 23'396.– angewachsen gewesen seien. Für die Beurteilung der Sachlage sei schliess- lich ohne Belang, dass der Beschwerdeführer nur mässig Deutsch spreche. Insofern kön- ne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen mündlichen Mahnungen allein der geforderten Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Je län- ger die Lohnausstände angedauert hätten, je mehr seien weitergehende Schritte ange- bracht gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer es unterlassen, die Arbeitgeberin zumindest nach einiger Zeit der erfolglosen mündlichen Mahnungen schriftlich zur Zahlung

7 Urteil S 2023 8 der Lohnausstände aufzufordern. Da die offenen Lohnforderungen stetig zugenommen hätten und es sich doch um erhebliche Lohnausstände gehandelt habe, hätte mit einem konkreten Lohnverlust gerechnet werden müssen. Vorliegend sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 18. Juni 2021 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH gestanden und es deshalb auch keinen besonderen Grund – wie etwa die Rücksichtnahme auf die Arbeitgeberin oder die Furcht vor einem Verlust der Arbeitsstelle – mehr gegeben habe, mit weitergehenden Schritten zuzuwarten. Es habe keine Gründe mehr für den Verzicht schriftlicher sowie rechtlicher Schritte zur Geltendmachung der Lohnansprüche gegeben. Die Inkaufnahme des Lohnverlustes könne somit nicht auf die Arbeitslosenversicherung überwälzt werden (ALK-act. 1 E. 6a). Es könne zusammenfassend festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer in Anbetracht des Lohnverlustes zu wenig unternommen habe, um seine offenen Lohnansprüche gegenüber der B.________ GmbH geltend zu machen. Damit sei er der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht in genügen- dem Masse nachgekommen. Seine vorgebrachten Gründe würden nichts daran zu ändern vermögen. So könne aus dem Vorbringen in Bezug auf seine arbeitsrechtlichen Streitigkei- ten mit der D.________ GMBH nichts zu seinen Gunsten hergleitet werden, da das ar- beitsrechtliche Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Einspracheverfahrens bilden würde (ALK-act. 1 E. 6b). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass er vom 2. August 2018 bis

31. Dezember 2020 bei der D.________ GMBH mit nur zehn Tagen Ferien und danach vom 11. Januar bis 18. Juni 2021 bei der B.________ GmbH gearbeitet habe. Es habe sich mit dem Stellenwechsel nichts geändert. Er sei weiterhin Polier und in der gleichen Arbeitsgruppe gewesen. Der Lohnverzug habe sich ebenfalls weitergezogen. Bereits bei der D.________ GMBH habe er Lohnausstände von Fr. 64'930.– zzgl. Sozialabgaben ge- habt. Da er F.________-Mitglied sei, habe er Rechtspflege bekommen. Er habe fast täg- lich den geschuldeten Lohn verlangt. Allein im März 2021 habe er 16 Mal mit seiner Ar- beitgeberin telefoniert, wobei noch persönliche Treffen hinzugekommen seien. Er könne schriftlich keinen Satz schreiben und habe keine Rechtskenntnisse. Die beiden Unterneh- men D.________ GMBH und B.________ GmbH seien zusammenverflochten und würden ihm Lohn in der Gesamthöhe von Fr. 88'326.– zzgl. Sozialabgaben sowie dem Staat Quel- lensteuerzahlungen schulden. Beide Firmen hätten Konkurs gemacht, wobei er nur vermu- ten könne, dass die Firmen unter neuem Namen wieder laufen würden. Es handle sich dabei um einen Fall für die Kriminalpolizei. Er sei 65 Jahre alt, werde von der ALK ausge-

8 Urteil S 2023 8 steuert und bekäme eine AHV-Rente von ca. Fr. 190.–. Seine BVG-Rente sei ihm gestoh- len worden wie auch seine Ersparnisse von Fr. 88'326.– (act. 1). 3.3 3.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Lohnausstände des Beschwer- deführers bei der B.________ GmbH bilden. Die arbeitsrechtliche Streitigkeit mit der D.________ GMBH ist nicht von Belang, wie die ALK bereits zu Recht festgestellt hat. Dementsprechend ist insbesondere irrelevant, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2022 eine Betreibung und am 13. Juni 2022 eine Klage gegen die D.________ GMBH eingeleitet hat (BF-act. 9 und 11). Diese Handlungen hat er ohnehin lange nach dem Kon- kurs der B.________ GmbH am 19. Oktober 2021 vorgenommen. 3.3.2 Wie bereits erwähnt, obliegt der versicherten Person eine allgemeine Schaden- minderungspflicht, unter der sie ihre Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeu- tiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen hat (vgl. E. 2.2 ff. hiervor). Vor- liegend hat der Beschwerdeführer zwar scheinbar telefonisch die B.________ GmbH ge- mahnt – der Beschwerdeführer legt hierzu lediglich Mobiltelefonrechnungen, welche aus- weisen, dass mit der B.________ GmbH mehrmals telefoniert wurde, ins Recht, wobei sich der Inhalt dieser Telefongespräche nicht eruieren lässt (vgl. BF-act. 13; ALK-act. 5). Dies ist jedoch, wie nachstehend ausgeführt wird, ohnehin von keiner weiteren Bedeutung. Eine schriftliche Mahnung oder rechtliche Schritte gegen seine Arbeitgeberin macht der Beschwerdeführer hingegen nicht geltend, sondern bringt im Gegenteil vor, kein Deutsch schreiben zu können und keine Rechtskenntnis zu haben. Der Beschwerdeführer hatte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der B.________ GmbH nie den vollständigen Lohn erhalten (vgl. ALK-act. 8). Insofern hätte er sich nicht mit mündlichen Abmahnungen begnügen und sich auf allfällige Zusicherungen der Arbeit- geberin betreffend künftige Lohnzahlungen verlassen dürfen. Letzteres gilt umso mehr, als er behauptet, die B.________ GmbH sei mit seiner früheren Arbeitgeberin der D.________ GMBH, bei der er ebenfalls erhebliche Lohnausstände gehabt habe, zusam- menverflochten. Zumindest eine schriftliche Mahnung war somit bereits während des Ar- beitsverhältnisses angezeigt. Spätestens jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses am 18. Juni 2021 hätte der Beschwerdeführer nicht mehr mit der Vornahme weiterer Schritte zuwarten dürfen. Stattdessen liess er jedoch knapp fünf Monate verstreichen, be- vor er mit der Forderungseingabe beim Konkursamt und dem Antrag auf Insolvenzent-

9 Urteil S 2023 8 schädigung bei der ALK irgendein Zeichen setzte, an seiner Lohnforderung festhalten zu wollen. Der Beschwerdeführer nahm einen Lohnverlust somit klarerweise in Kauf. Er ist seiner Schadenverminderungspflicht nicht nachgekommen, womit sein Anspruch auf In- solvenzentschädigung dahingefallen ist. Unbehilflich ist sodann der Einwand der mangelnden Deutsch- und Rechtskenntnisse. Dies gilt insbesondere da der Beschwerdeführer, wie aus den Akten hervorgeht, betref- fend seine arbeitsrechtlichen Probleme mit der D.________ GMBH und der B.________ GmbH mit der F.________ in Kontakt war (vgl. BF-act. 12; ALK-act. 15). Als Mitglied hätte er sich bei der Gewerkschaft viel früher und bereits während den problembehafteten Ar- beitsverhältnissen informieren können. Die Mittel, sich Hilfe und Beratung zu verschaffen, lagen dem Beschwerdeführer zu Füssen. 3.3.3 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom 11. Januar bis

18. Juni 2021 – mithin über fünf Monate – für die B.________ GmbH gearbeitet hat, ohne jemals eine vollständige Lohnzahlung zu erhalten. Die Kündigung ist sodann durch die Ar- beitgeberin ohne Angabe von Gründen erfolgt (vgl. ALK-act. 19). Es ist folglich davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer von sich aus auch weiterhin für die B.________ GmbH gearbeitet hätte. Zwar wird grundsätzlich von einer versicherten Person unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht verlangt, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulö- sen, wenn ihr für ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Allerdings hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Verbleibt die versicherte Person ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeit- geber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt sie auf eigenes Risiko (vgl. E. 2.4 hiervor). Genau dies trifft vorliegend auf den Beschwerdeführer zu. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung fällt dementsprechend nur schon aus diesem Grund dahin. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Insolvenzenzschädigung hat, da er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachge- kommen ist. In Anbetracht des drohenden Lohnverlustes wären weitere Handlungen als nur mündliche Abmahnungen geboten gewesen, um seine offenen Lohnansprüche ge- genüber der B.________ GmbH geltend zu machen. Sodann verblieb der Beschwerdefüh- rer weiterhin bei der B.________ GmbH, obwohl er vier von Beginn an ausstehende Lohn-

10 Urteil S 2023 8 zahlungen hatte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 4. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage (Art. 61 lit. g ATSG, e contrario).

11 Urteil S 2023 8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO), Bern. Zug, 22. Mai 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am