Sozialvers.rechtl. Kammer — Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung — Beschwerde
Erwägungen (28 Absätze)
E. 2 Urteil S 2023 76 A. A.________, Inhaber des Einzelunternehmens B.________, ist der Ausgleichs- kasse Zug als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 19. Mai 2020 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschä- digung an. Vom 17. März 2020 bis zum 16. Februar 2022 richtete diese ihm basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 56.– Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (vgl. AK-act. 1– 39). Am 12. Dezember 2022 erstellte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Steuer- veranlagung des Versicherten für das Jahr 2019 (vgl. AK-act. 41). Am 6. Februar 2023 er- liess die Ausgleichskasse nach Erhalt der Steuermeldung des Jahres 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 49'445.– die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 (vgl. AK-act. 46). Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 beantragte der Ver- sicherte sinngemäss, es seien die Abrechnungen der Corona-Erwerbsersatzentschä- digung auf der Basis der Steuerveranlagung bzw. der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2019 rückwirkend zu korrigieren (AK-act. 40). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 lehnte die Ausgleichskasse dieses Begehren ab (AK-act. 41). Die dagegen vom Versicher- ten am 23. März 2023 erhobene Einsprache (AK-act. 44) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Mai 2023 (AK-act. 46) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis Februar 2022 aufgrund der Angaben in der definitiven Steuererklärung 2019 zu bestimmen und auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Corona- Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis Februar 2022 aufgrund des Einkommens der definitiven Steuerveranlagung 2019 festzusetzen und auszurichten (act. 1 S. 2). C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Begehrens um Neube- rechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung damit, dass die Entschädigung des Beschwerdeführers aufgrund der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnun- gen) festgesetzt worden sei. Gemäss Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall würden künftige Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021 aufgrund der Steuerveran- lagung 2019 bemessen, falls diese ein höheres Einkommen ausweise. Daraus gehe ei- nerseits hervor, dass diese Bestimmung erst bei Vorliegen der Steuerveranlagung 2019 zur Anwendung gelangen könne, welche hier erst am 12. Dezember 2022 ergangen sei. Andererseits gehe es nur um zukünftige Entschädigungen. Entsprechend sei die Rz. 1065.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 17. Februar 2022, wonach
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er die Steuerer- klärung 2019 am 14. Mai 2020 erstellt und der Steuerverwaltung eingereicht habe. In der Steuererklärung 2019 werde von einem Einkommen von Fr. 19'445.– ausgegangen. Die Steuerverwaltung habe ihm jedoch zusätzliche Einnahmen in der Höhe von Fr. 26'000.– aufgerechnet. Dadurch ergebe sich nunmehr ein für die Corona-Erwerbsersatzentschä- digung massgebendes Taggeld von mindestens Fr. 126.– ([Fr. 19'445.– + Fr. 26'000.– = Fr. 45'445.–] : 360). Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis Februar 2022 seien ihm daher Tag- gelder von Fr. 126.– statt von Fr. 56.– auszurichten. Die Beschwerdegegnerin gehe fälsch- licherweise davon aus, dass die Anpassung erst nach Erlass der Steuerveranlagung 2019 (hier im Dezember 2022) zum Tragen komme. Diese Auslegung verstosse gegen Bundes- und Verfassungsrecht (Art. 8 und Art. 9 BV). Es könne nicht darauf ankommen, wann die definitive Steuerveranlagung vom zuständigen Steueramt erstellt werde, zumal dies vom Versicherten nicht beeinflusst werden könne. Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sehe denn auch vor, dass die Steuerveranlagung 2019 beizuziehen sei. Vorliegend müsse der 14. Mai 2020, als der Beschwerdeführer die Steuerunterlagen bei der Steuerverwaltung eingereicht habe, massgeblich sein. Dieses Datum liege vor dem
1. Juli 2021 (act. 1). 3.
E. 3 Urteil S 2023 76 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. In Verfahren betreffend Entschädigungen gestützt auf die Verordnung über Mass- nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) entscheidet über Beschwerden gegen Verfügun- gen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (BGE 147 V 423 E. 1; BGer 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3.3). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversi- cherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen Aus- gleichskasse Zug. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid vom 30. Mai 2023 wurde am 29. Juni 2023 der Post übergeben. Sie gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 17. März 2020 bis zum 16. Fe- bruar 2022 gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hatte, zunächst infolge Härtefalls und danach wegen erheblicher Umsatzeinbussen.
E. 3.2.1 Nach Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. Sep- tember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Einkommens Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar.
E. 3.2.2 Nach Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom
17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) bleibt die Berechnungsgrundlage für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum
16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die gleiche.
E. 3.2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom
17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung) ist für die Bemes- sung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 3bis das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Nach Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) ist für die Bemessung der Entschä- digung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 3bis das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend.
E. 3.2.4 Gemäss Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom
1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) werden ab dem
1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen, wenn die Steuerveranlagung 2019 für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 3bis ein Erwerbseinkommen ausweist, das höher ist als die Berechnungs- grundlage nach Absatz 2bis oder 2ter.
E. 3.3.1 Nach KS CE, Stand: 13. Mai 2020, Rz. 1065 ist als Basis für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezo- gen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuer- veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
E. 3.3.2 Gemäss KS CE, Stand: 17. Februar 2022, Rz. 1065.2 muss für die Bemessung der Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021 das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 – bei Vorhandensein – von Amtes wegen berücksichtigt werden, sofern dies für die versi- cherte Person vorteilhafter ist. Diese neue Bemessungsgrundlage hat keinen Einfluss auf Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden. Beispiele: - die Steuerveranlagung 2019 ist vor dem 1. Juli 2021 datiert: Die Entschädigung wird ab dem 1. Juli 2021 angepasst. - die Steuerveranlagung 2019 ist nach dem 1. Juli 2021 datiert: Die Entschädi- gung wird vom ersten Tag des Monats gemäss Datum der Steuerveranlagung 2019 an die neue Grundlage angepasst.
E. 3.3.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungswei- sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 3.4 Der Wortlaut der Bestimmung bildet Ausgangspunkt der Auslegung (grammatikali- sches Element). Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (histori- sches/geltungszeitliches Element), aus ihrem Grund und Zweck (teleologisches Element) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) erge-
E. 3.5 Nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Ver- hältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Ver- hältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsa- che beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2; 129 I 1 E. 3; 129 I 265 E. 3.2; 127 I 185 E. 5; 127 V 448 E. 3b).
E. 3.6.1 Die während dem Zeitraum vom 17. März bis zum 16. September 2020 geltende Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sah in Art. 5 Abs. 2 vor, dass eine Neuberechnung der Entschädigung nach ihrer Festlegung nur vorgenommen werden kann, wenn die be- troffene Person bis zum 16. September 2020 eine aktuellere Steuerveranlagung erhalten und den Antrag zur Neuberechnung bis dahin eingereicht hat. Die für den folgenden Zeit- raum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassungen der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall schlossen nach erstmaliger Festlegung eine Neuberechnung aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage aus. In BGE 149 V 2 E. 11.4 erkannte das Bundesgericht, dass die für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 gestützt auf das Notverordnungsrecht (Art. 185 BV) getroffene Lösung insbesondere angesichts der Dringlichkeit der damaligen Situation nicht zu beanstanden sei. Anders sei der Zeitraum ab dem 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu beurteilen, als sich die Situation nicht mehr so dringlich dargestellt habe und deshalb in der Interessenabwägung der Wah- rung der verfassungsmässigen Rechte ein höheres Gewicht beizumessen sei. Die für die- sen Zeitraum getroffene Lösung – konkret die Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19 Ver- ordnung Erwerbsausfall – verstosse im Ergebnis gegen den Grundsatz der Gleichbehand- lung, soweit sie die Möglichkeit ausschliesse, die Entschädigung für die Zeit nach dem
16. September 2020 für diejenigen Anspruchsberechtigten neu zu berechnen, die bereits Leistungen bezogen hätten (BGer 9C_287/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2).
E. 3.6.2 In BGer 9C_287/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3 hielt das Bundesgericht fest, dass der Ausgleichskasse im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Februar 2021 noch keine definitive Veranlagungsverfügung vorgelegen habe, womit die Mitteilung vom 29. Januar 2019 betreffend Akontobeiträge 2019 damals die aktuellste Beitragserhebung gewesen sei. Indessen habe erst der Erlass des Einspracheentscheids vom 15. November 2021 das Verwaltungsverfahren beendet (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Zu diesem Zeitpunkt hät- ten die definitive Steuerveranlagung 2019 und die Steuermeldung AHV vom 28. April 2021 längst vorgelegen. Damit habe für die Ausgleichskasse kein Anlass mehr bestanden, auf das offensichtlich zu tiefe beitragspflichtige Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.– gemäss Mitteilung vom 29. Januar 2019 abzustellen (BGer 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1). Hinzu komme, dass sich die Verwaltung insofern widersprüchlich verhalten habe, als sie selbst bereits mit Mitteilung vom 1. März 2021 und mit Verfügung vom 1. Juni 2021 Akontobeiträge bzw. definitiv Beiträge basierend auf einem beitragspflichtigen Ein- kommen von Fr. 34'800.– (gemäss Selbstangaben) bzw. Fr. 32'000.– (gemäss Steuermel- dung AHV vom 28. April 2021) erhoben habe (vgl. zum Ganzen: BGer 9C_292/2022 vom
19. August 2022 E. 4.2 und 4.6 mit Hinweisen). Demnach habe das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem es den Einspracheentscheid vom 15. November 2021 ge- schützt habe. Daran ändere nichts, dass es der Beschwerdeführer seinerzeit in Kenntnis seiner diesbezüglichen Obliegenheit unterlassen habe, ein wesentlich höheres beitrags- pflichtiges Einkommen 2019 als Grundlage zu melden und das kantonale Gericht deshalb den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bis Ende 2020 mit Urteil vom 30. Juni 2021 ver- neint habe. 4.
E. 4 Urteil S 2023 76 die Entschädigung bei Vorliegen der Steuererklärung 2019 vom ersten Tag des Monats gemäss Datum der Steuerveranlagung 2019 an die neue Grundlage angepasst werde, nicht zu beanstanden. So oder anders sei die Beschwerdegegnerin als Durchführungsor- gan an das KS CE gebunden (AK-act. 41 und 46).
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Entschädigungsanspruchs in der Zeit vom
1. Juli 2021 bis zum 16. Februar 2022. Uneinigkeit besteht darüber, ob die Beschwerde- gegnerin den Tagesansatz aufgrund der Steuerveranlagung des Jahres 2019 vom 12. De- zember 2022 neu hätte berechnen müssen.
E. 4.2 Wie in E. 3.6.1 dargelegt, hat das Bundesgericht in BGE 149 V 2 E. 11.4 (= BGer 9C_663/2021 vom 6. November 2022) erkannt, dass die Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 gül- tig gewesenen Fassung, welche eine Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschä- digung ausschlossen, gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung verstiessen. Dass in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf bestand, hatte der Bun- desrat jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt. Er erliess deshalb Art. 5
E. 5 Urteil S 2023 76 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli- chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1bis EOV).
E. 6 Urteil S 2023 76
E. 6.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung in der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall, im Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) und im EOG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 6.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegne- rin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessens- weise auf Fr. 1'700.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
E. 7 Urteil S 2023 76 ben (BGE 138 V 23 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 299 E. 5.1 mit Hinwei- sen).
E. 8 Urteil S 2023 76
E. 9 Urteil S 2023 76 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welcher am 1. Juli 2021 in Kraft trat. Gestützt auf diese Bestimmung war eine allfällige Neuberechnung der Corona- Erwerbsersatzentschädigung bei Vorliegen der Steuerveranlagung 2019 grundsätzlich (wieder) möglich. Es stellt sich nun die Frage, wie Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall auszulegen bzw. zu verstehen ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich insbesondere auch gestützt auf das KS CE, Stand: 17. Februar 2022, Rz. 1065.2, an welches sie gebunden sei, auf den Standpunkt, dass eine Neuberechnung nur für künftige Entschädigungen möglich gewesen wäre. Da die definitive Steuerveranla- gung 2019 vorliegend erst im Dezember 2022 ergangen sei, gelange diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Diese Auslegung von Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall vermag allerdings nicht zu überzeugen. Denn dessen Wortlaut, wonach "künftige" Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen würden, kann vielmehr auch so verstanden werden, dass damit sämtliche Entschädigungen nach dem 1. Juli 2021 – im Gegensatz zu jenen bis zum 30. Juni 2021 – gemeint sind. Wann die Steuerveranlagung 2019 tatsächlich ausgestellt wird, ist nach dieser Lesart nicht von Bedeutung. Diese Auslegung drängt sich dabei zunächst aus gesetzessystematischen Gründen auf. Art. 11 Abs. 1 EOG i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1bis EOV, welche gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Ermittlung des Einkommens sinn- gemäss anwendbar sind, sehen nämlich vor, dass eine Neuberechnung der Entschädi- gung (zeitlich unbeschränkt) verlangt werden kann, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird. Hinzu kommt, dass nach Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 3bis das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend ist. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass ein Antragsteller auf das Ausstellungsdatum der definitiven Steuerveranlagung keinen Einfluss hat. Dies hängt in erster Linie von der Arbeitslast der zuständigen Steuer- verwaltung ab, was überdies auch von Kanton zu Kanton variieren kann. Ein vernünftiger Grund, weshalb ein Antragsteller, dessen Steuerveranlagung 2019 von der zuständigen Steuerverwaltung später als jene eines anderen Antragstellers erlassen wird, hinsichtlich Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung schlechter gestellt sein sollte, ist unter die- sen Umständen nicht ersichtlich. Demgemäss gebietet auch das verfassungsmässige Ge- bot der Gleichbehandlung eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall im genannten Sinne. Während die Fassung von Art. 5 Abs. 2 der Covid-19- Verordnung vom 6. Juli 2020 aufgrund der damaligen Dringlichkeitslage noch verfas- sungsmässige Immunität genoss (vgl. BGE 149 V 2), verstösst die offensichtlich auf Grün-
E. 10 Urteil S 2023 76 den der administrativen Einfachheit beruhende Regelung von KS CE, Stand: 17. Februar 2022, Rz. 1065.2, wonach eine allfällige Neuberechnung der Entschädigung bei Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung nur für die Zukunft verlangt werden könne, damit gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Demnach ist ein triftiger Grund gegeben, der ein Ab- weichen von dieser Bestimmung im Kreisschreiben, an welches das Gericht nicht gebun- den ist, rechtfertigt. Als der Beschwerdegegnerin die Steuermeldung des Jahres 2019 vor- lag und sie vom Beschwerdeführer mit Beitragsverfügung vom 6. Februar 2023 Beiträge gestützt auf ein Einkommen von Fr. 49'445.– erhob, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, auch die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen ab dem 1. Juli 2022 neu zu berechnen. Aufgrund des Gesagten ist das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2019 für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzent- schädigung zu berücksichtigen. 5. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Daten gemäss ihrer eigenen definiti- ven Verfügung für das Jahr 2019 über die Beiträge für Selbständigerwerbende (Beitrags- verfügung vom 6. Februar 2023) berücksichtigt und eine neue Verfügung über den Zeit- raum vom 1. Juli 2021 bis zum 16. Februar 2022 erlässt. In diesem Sinne ist die Be- schwerde gutzuheissen. 6.
E. 11 Urteil S 2023 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ent- scheid vom 30. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom
- Juli 2021 bis zum 16. Februar 2022 im Sinne der Erwägungen neu berechne und ausrichte.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 26. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 26. Februar 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Armin Stöckli, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 6341 Baar gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbsersatz gemäss Covid-19-Verordnung S 2023 76
2 Urteil S 2023 76 A. A.________, Inhaber des Einzelunternehmens B.________, ist der Ausgleichs- kasse Zug als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 19. Mai 2020 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschä- digung an. Vom 17. März 2020 bis zum 16. Februar 2022 richtete diese ihm basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 56.– Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (vgl. AK-act. 1– 39). Am 12. Dezember 2022 erstellte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Steuer- veranlagung des Versicherten für das Jahr 2019 (vgl. AK-act. 41). Am 6. Februar 2023 er- liess die Ausgleichskasse nach Erhalt der Steuermeldung des Jahres 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 49'445.– die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 (vgl. AK-act. 46). Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 beantragte der Ver- sicherte sinngemäss, es seien die Abrechnungen der Corona-Erwerbsersatzentschä- digung auf der Basis der Steuerveranlagung bzw. der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2019 rückwirkend zu korrigieren (AK-act. 40). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 lehnte die Ausgleichskasse dieses Begehren ab (AK-act. 41). Die dagegen vom Versicher- ten am 23. März 2023 erhobene Einsprache (AK-act. 44) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Mai 2023 (AK-act. 46) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis Februar 2022 aufgrund der Angaben in der definitiven Steuererklärung 2019 zu bestimmen und auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Corona- Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis Februar 2022 aufgrund des Einkommens der definitiven Steuerveranlagung 2019 festzusetzen und auszurichten (act. 1 S. 2). C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
3 Urteil S 2023 76 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. In Verfahren betreffend Entschädigungen gestützt auf die Verordnung über Mass- nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) entscheidet über Beschwerden gegen Verfügun- gen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (BGE 147 V 423 E. 1; BGer 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3.3). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversi- cherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen Aus- gleichskasse Zug. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid vom 30. Mai 2023 wurde am 29. Juni 2023 der Post übergeben. Sie gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Begehrens um Neube- rechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung damit, dass die Entschädigung des Beschwerdeführers aufgrund der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnun- gen) festgesetzt worden sei. Gemäss Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall würden künftige Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021 aufgrund der Steuerveran- lagung 2019 bemessen, falls diese ein höheres Einkommen ausweise. Daraus gehe ei- nerseits hervor, dass diese Bestimmung erst bei Vorliegen der Steuerveranlagung 2019 zur Anwendung gelangen könne, welche hier erst am 12. Dezember 2022 ergangen sei. Andererseits gehe es nur um zukünftige Entschädigungen. Entsprechend sei die Rz. 1065.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 17. Februar 2022, wonach
4 Urteil S 2023 76 die Entschädigung bei Vorliegen der Steuererklärung 2019 vom ersten Tag des Monats gemäss Datum der Steuerveranlagung 2019 an die neue Grundlage angepasst werde, nicht zu beanstanden. So oder anders sei die Beschwerdegegnerin als Durchführungsor- gan an das KS CE gebunden (AK-act. 41 und 46). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er die Steuerer- klärung 2019 am 14. Mai 2020 erstellt und der Steuerverwaltung eingereicht habe. In der Steuererklärung 2019 werde von einem Einkommen von Fr. 19'445.– ausgegangen. Die Steuerverwaltung habe ihm jedoch zusätzliche Einnahmen in der Höhe von Fr. 26'000.– aufgerechnet. Dadurch ergebe sich nunmehr ein für die Corona-Erwerbsersatzentschä- digung massgebendes Taggeld von mindestens Fr. 126.– ([Fr. 19'445.– + Fr. 26'000.– = Fr. 45'445.–] : 360). Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis Februar 2022 seien ihm daher Tag- gelder von Fr. 126.– statt von Fr. 56.– auszurichten. Die Beschwerdegegnerin gehe fälsch- licherweise davon aus, dass die Anpassung erst nach Erlass der Steuerveranlagung 2019 (hier im Dezember 2022) zum Tragen komme. Diese Auslegung verstosse gegen Bundes- und Verfassungsrecht (Art. 8 und Art. 9 BV). Es könne nicht darauf ankommen, wann die definitive Steuerveranlagung vom zuständigen Steueramt erstellt werde, zumal dies vom Versicherten nicht beeinflusst werden könne. Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sehe denn auch vor, dass die Steuerveranlagung 2019 beizuziehen sei. Vorliegend müsse der 14. Mai 2020, als der Beschwerdeführer die Steuerunterlagen bei der Steuerverwaltung eingereicht habe, massgeblich sein. Dieses Datum liege vor dem
1. Juli 2021 (act. 1). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 17. März 2020 bis zum 16. Fe- bruar 2022 gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hatte, zunächst infolge Härtefalls und danach wegen erheblicher Umsatzeinbussen. 3.2 3.2.1 Nach Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. Sep- tember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Einkommens Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar.
5 Urteil S 2023 76 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli- chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1bis EOV). 3.2.2 Nach Art. 5 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom
17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) bleibt die Berechnungsgrundlage für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum
16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die gleiche. 3.2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom
17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung) ist für die Bemes- sung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 3bis das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Nach Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) ist für die Bemessung der Entschä- digung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 3bis das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. 3.2.4 Gemäss Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom
1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) werden ab dem
1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen, wenn die Steuerveranlagung 2019 für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 3bis ein Erwerbseinkommen ausweist, das höher ist als die Berechnungs- grundlage nach Absatz 2bis oder 2ter.
6 Urteil S 2023 76 3.3 3.3.1 Nach KS CE, Stand: 13. Mai 2020, Rz. 1065 ist als Basis für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezo- gen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuer- veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. 3.3.2 Gemäss KS CE, Stand: 17. Februar 2022, Rz. 1065.2 muss für die Bemessung der Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021 das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 – bei Vorhandensein – von Amtes wegen berücksichtigt werden, sofern dies für die versi- cherte Person vorteilhafter ist. Diese neue Bemessungsgrundlage hat keinen Einfluss auf Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden. Beispiele: - die Steuerveranlagung 2019 ist vor dem 1. Juli 2021 datiert: Die Entschädigung wird ab dem 1. Juli 2021 angepasst. - die Steuerveranlagung 2019 ist nach dem 1. Juli 2021 datiert: Die Entschädi- gung wird vom ersten Tag des Monats gemäss Datum der Steuerveranlagung 2019 an die neue Grundlage angepasst. 3.3.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungswei- sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.4 Der Wortlaut der Bestimmung bildet Ausgangspunkt der Auslegung (grammatikali- sches Element). Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (histori- sches/geltungszeitliches Element), aus ihrem Grund und Zweck (teleologisches Element) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) erge-
7 Urteil S 2023 76 ben (BGE 138 V 23 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 299 E. 5.1 mit Hinwei- sen). 3.5 Nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Ver- hältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Ver- hältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsa- che beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2; 129 I 1 E. 3; 129 I 265 E. 3.2; 127 I 185 E. 5; 127 V 448 E. 3b). 3.6 3.6.1 Die während dem Zeitraum vom 17. März bis zum 16. September 2020 geltende Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sah in Art. 5 Abs. 2 vor, dass eine Neuberechnung der Entschädigung nach ihrer Festlegung nur vorgenommen werden kann, wenn die be- troffene Person bis zum 16. September 2020 eine aktuellere Steuerveranlagung erhalten und den Antrag zur Neuberechnung bis dahin eingereicht hat. Die für den folgenden Zeit- raum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassungen der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall schlossen nach erstmaliger Festlegung eine Neuberechnung aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage aus. In BGE 149 V 2 E. 11.4 erkannte das Bundesgericht, dass die für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 gestützt auf das Notverordnungsrecht (Art. 185 BV) getroffene Lösung insbesondere angesichts der Dringlichkeit der damaligen Situation nicht zu beanstanden sei. Anders sei der Zeitraum ab dem 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu beurteilen, als sich die Situation nicht mehr so dringlich dargestellt habe und deshalb in der Interessenabwägung der Wah- rung der verfassungsmässigen Rechte ein höheres Gewicht beizumessen sei. Die für die- sen Zeitraum getroffene Lösung – konkret die Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19 Ver- ordnung Erwerbsausfall – verstosse im Ergebnis gegen den Grundsatz der Gleichbehand- lung, soweit sie die Möglichkeit ausschliesse, die Entschädigung für die Zeit nach dem
16. September 2020 für diejenigen Anspruchsberechtigten neu zu berechnen, die bereits Leistungen bezogen hätten (BGer 9C_287/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2).
8 Urteil S 2023 76 3.6.2 In BGer 9C_287/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3 hielt das Bundesgericht fest, dass der Ausgleichskasse im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Februar 2021 noch keine definitive Veranlagungsverfügung vorgelegen habe, womit die Mitteilung vom 29. Januar 2019 betreffend Akontobeiträge 2019 damals die aktuellste Beitragserhebung gewesen sei. Indessen habe erst der Erlass des Einspracheentscheids vom 15. November 2021 das Verwaltungsverfahren beendet (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Zu diesem Zeitpunkt hät- ten die definitive Steuerveranlagung 2019 und die Steuermeldung AHV vom 28. April 2021 längst vorgelegen. Damit habe für die Ausgleichskasse kein Anlass mehr bestanden, auf das offensichtlich zu tiefe beitragspflichtige Einkommen in der Höhe von Fr. 4'900.– gemäss Mitteilung vom 29. Januar 2019 abzustellen (BGer 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1). Hinzu komme, dass sich die Verwaltung insofern widersprüchlich verhalten habe, als sie selbst bereits mit Mitteilung vom 1. März 2021 und mit Verfügung vom 1. Juni 2021 Akontobeiträge bzw. definitiv Beiträge basierend auf einem beitragspflichtigen Ein- kommen von Fr. 34'800.– (gemäss Selbstangaben) bzw. Fr. 32'000.– (gemäss Steuermel- dung AHV vom 28. April 2021) erhoben habe (vgl. zum Ganzen: BGer 9C_292/2022 vom
19. August 2022 E. 4.2 und 4.6 mit Hinweisen). Demnach habe das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem es den Einspracheentscheid vom 15. November 2021 ge- schützt habe. Daran ändere nichts, dass es der Beschwerdeführer seinerzeit in Kenntnis seiner diesbezüglichen Obliegenheit unterlassen habe, ein wesentlich höheres beitrags- pflichtiges Einkommen 2019 als Grundlage zu melden und das kantonale Gericht deshalb den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bis Ende 2020 mit Urteil vom 30. Juni 2021 ver- neint habe. 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Entschädigungsanspruchs in der Zeit vom
1. Juli 2021 bis zum 16. Februar 2022. Uneinigkeit besteht darüber, ob die Beschwerde- gegnerin den Tagesansatz aufgrund der Steuerveranlagung des Jahres 2019 vom 12. De- zember 2022 neu hätte berechnen müssen. 4.2 Wie in E. 3.6.1 dargelegt, hat das Bundesgericht in BGE 149 V 2 E. 11.4 (= BGer 9C_663/2021 vom 6. November 2022) erkannt, dass die Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 gül- tig gewesenen Fassung, welche eine Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschä- digung ausschlossen, gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung verstiessen. Dass in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf bestand, hatte der Bun- desrat jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt. Er erliess deshalb Art. 5
9 Urteil S 2023 76 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welcher am 1. Juli 2021 in Kraft trat. Gestützt auf diese Bestimmung war eine allfällige Neuberechnung der Corona- Erwerbsersatzentschädigung bei Vorliegen der Steuerveranlagung 2019 grundsätzlich (wieder) möglich. Es stellt sich nun die Frage, wie Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall auszulegen bzw. zu verstehen ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich insbesondere auch gestützt auf das KS CE, Stand: 17. Februar 2022, Rz. 1065.2, an welches sie gebunden sei, auf den Standpunkt, dass eine Neuberechnung nur für künftige Entschädigungen möglich gewesen wäre. Da die definitive Steuerveranla- gung 2019 vorliegend erst im Dezember 2022 ergangen sei, gelange diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Diese Auslegung von Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall vermag allerdings nicht zu überzeugen. Denn dessen Wortlaut, wonach "künftige" Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen würden, kann vielmehr auch so verstanden werden, dass damit sämtliche Entschädigungen nach dem 1. Juli 2021 – im Gegensatz zu jenen bis zum 30. Juni 2021 – gemeint sind. Wann die Steuerveranlagung 2019 tatsächlich ausgestellt wird, ist nach dieser Lesart nicht von Bedeutung. Diese Auslegung drängt sich dabei zunächst aus gesetzessystematischen Gründen auf. Art. 11 Abs. 1 EOG i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1bis EOV, welche gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Ermittlung des Einkommens sinn- gemäss anwendbar sind, sehen nämlich vor, dass eine Neuberechnung der Entschädi- gung (zeitlich unbeschränkt) verlangt werden kann, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird. Hinzu kommt, dass nach Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 3bis das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend ist. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass ein Antragsteller auf das Ausstellungsdatum der definitiven Steuerveranlagung keinen Einfluss hat. Dies hängt in erster Linie von der Arbeitslast der zuständigen Steuer- verwaltung ab, was überdies auch von Kanton zu Kanton variieren kann. Ein vernünftiger Grund, weshalb ein Antragsteller, dessen Steuerveranlagung 2019 von der zuständigen Steuerverwaltung später als jene eines anderen Antragstellers erlassen wird, hinsichtlich Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung schlechter gestellt sein sollte, ist unter die- sen Umständen nicht ersichtlich. Demgemäss gebietet auch das verfassungsmässige Ge- bot der Gleichbehandlung eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2ter0 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall im genannten Sinne. Während die Fassung von Art. 5 Abs. 2 der Covid-19- Verordnung vom 6. Juli 2020 aufgrund der damaligen Dringlichkeitslage noch verfas- sungsmässige Immunität genoss (vgl. BGE 149 V 2), verstösst die offensichtlich auf Grün-
10 Urteil S 2023 76 den der administrativen Einfachheit beruhende Regelung von KS CE, Stand: 17. Februar 2022, Rz. 1065.2, wonach eine allfällige Neuberechnung der Entschädigung bei Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung nur für die Zukunft verlangt werden könne, damit gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Demnach ist ein triftiger Grund gegeben, der ein Ab- weichen von dieser Bestimmung im Kreisschreiben, an welches das Gericht nicht gebun- den ist, rechtfertigt. Als der Beschwerdegegnerin die Steuermeldung des Jahres 2019 vor- lag und sie vom Beschwerdeführer mit Beitragsverfügung vom 6. Februar 2023 Beiträge gestützt auf ein Einkommen von Fr. 49'445.– erhob, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, auch die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen ab dem 1. Juli 2022 neu zu berechnen. Aufgrund des Gesagten ist das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2019 für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzent- schädigung zu berücksichtigen. 5. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Daten gemäss ihrer eigenen definiti- ven Verfügung für das Jahr 2019 über die Beiträge für Selbständigerwerbende (Beitrags- verfügung vom 6. Februar 2023) berücksichtigt und eine neue Verfügung über den Zeit- raum vom 1. Juli 2021 bis zum 16. Februar 2022 erlässt. In diesem Sinne ist die Be- schwerde gutzuheissen. 6. 6.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung in der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall, im Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) und im EOG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegne- rin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessens- weise auf Fr. 1'700.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
11 Urteil S 2023 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ent- scheid vom 30. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom
1. Juli 2021 bis zum 16. Februar 2022 im Sinne der Erwägungen neu berechne und ausrichte. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 26. Februar 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am