Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Ablehnung Kursgesuch) — Beschwerde
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Urteil S 2023 68
A.
Die 1976 geborene A.________, promovierte Biochemikerin und Molekularbiologin
mit Lehrdiplom (Spanien), meldete sich am 30. November 2022 beim Regionalen Arbeits-
vermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 35). Am 12. Dezem-
ber 2022 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug einen Antrag auf Arbeits-
losenentschädigung ab 1. Januar 2023 (AWA-act. 30). Am 13. März 2023 reichte sie beim
RAV ein Kursgesuch (Kurstitel "Deutschkurs C1 online Intensiv + Prüfung" [93 Unter-
richtseinheiten à 45 Minuten; Fr. 2'324.–]) ein. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies das
RAV das Gesuch mit Verweis auf eine fehlende arbeitsmarktliche Indikation ab (AWA-
act. 16). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 14) wies das Amt für Wirtschaft
und Arbeit mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab (AWA-act. 2).
B.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) beantragte A.________
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gutheissung des Kursge-
suchs (act. 1).
C.
Das AWA beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia-
lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-
gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,
wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die
versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist
in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu-
ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver-
ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan-
ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto-
nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
E. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, be- stehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (vgl. BGer 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für ar- beitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittel- bar sind, gefördert werden (Abs. 2); solche Massnahmen sollen insbesondere: die Vermitt- lungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder ein- gegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Be- dürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit ver- mindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli 2003) neu ge- fasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Ver- mittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarkts voraus. Damit hat der Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (vgl. BGer 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
E. 2.2 Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungs- firmen und Ausbildungspraktika. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen-
E. 2.3 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeits- marktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzu- sprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die An- spruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungs- bedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarkt- liche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (BGer 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3 Urteil S 2023 68 [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 wurde am 15. Juni 2023 und somit rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Ablehnung des Kurs- gesuchs direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prü- fen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin habe
nach ihrem Studium der Biochemie an der Universität Barcelona von 1994 bis 1998 von
1998 bis 1999 das Lehrdiplom für Maturitäts- und Sekundarschulen gemacht. Anschlies-
send habe sie von 2001 bis 2002 das Umweltwissenschaften-Lehrdiplom absolviert. Paral-
lel habe sie von 1998 bis 2003 in Biochemie und Molekularbiologie doktoriert. 2006 sei ihr
Lehrdiplom für Maturitäts- und Sekundarschulen durch das General Teaching Council von
England anerkannt worden. Von September 2005 bis August 2007 habe sie am
B.________ in C.________ als Gymnasiallehrerin für Naturwissenschaften, Biologie und
Chemie gearbeitet. Von August 2007 bis Juli 2013 habe sie an der D.________ in
E.________ als Leiterin Fachbereich Naturwissenschaft gearbeitet. Von August 2013 bis
Dezember 2022 habe sie an der D.________ in F.________ als Gymnasiallehrerin für Na-
turwissenschaft und Biologie gearbeitet. Im Januar und Februar 2023 habe sie eine Stell-
vertretung an der G.________ AG in H.________ geben können. Im März und April 2023
habe sie an diversen Schulen im Kanton I.________ Stellvertretungen geben können. Sie
verfüge mithin – so der Beschwerdegegner weiter – über eine gute und umfassende Aus-
bildung und mehrjährige Berufserfahrung als Lehrperson in den Fächern Naturwissen-
schaften, Biologie und Chemie am B.________ bzw. an der D.________. Auch habe sie
ab Januar 2023 diverse Stellvertretungen an Sekundarschulen geben können. Für eine
Festanstellung an einer öffentlichen Schule fehle ihr jedoch offenbar die EDK-
Anerkennung ihres ausländischen Lehrdiploms. Für diese Anerkennung benötige sie den
Sprachnachweis auf dem Niveau C2. Der beantragte Kurs wäre ein Schritt in diese Rich-
tung. Dass sie für die EDK-Anerkennung den Sprachnachweis C2 benötige, wisse die Be-
schwerdeführerin bereits seit mindestens April 2012. Somit seien der Sprachnachweis auf
dem Niveau C1/C2 und die EDK-Anerkennung ihrer spanischen Ausbildung ein schon
länger bestehender persönlicher Wunsch bzw. Ziel. Es sei wohl unbestritten, dass der be-
antragte Kurs und die folgende EDK-Anerkennung des ausländischen Diploms ein Vorteil
bei der Stellensuche bedeuten würde, jedoch sei die arbeitsmarktliche Indikation nicht ge-
geben. Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung
seien nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe sei es lediglich, in gewis-
sen Fällen durch konkrete Eingliederungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit
zu bekämpfen (AWA-act. 2 S. 4 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte mit Verweis auf ihre Einsprache im verwaltungsin- ternen Verfahren im Wesentlichen aus, sie sei eine hochgebildete Frau, habe einen Dok- tortitel und auch ein Lehrdiplom, das in Spanien gemacht und in England anerkannt wor- den sei. Sie habe 17 Jahre an zwei verschiedenen internationalen Schulen in der Schweiz gearbeitet. Ende 2022 sei ihr gekündigt worden und sie habe begonnen, sich nach einer neuen Stelle umzusehen. Im internationalen System sei ihr ausländisches Diplom aner- kannt worden, aber jetzt, da sie versuche, einen neuen Job zu finden, sehe sie, dass das internationale Schulsystem etwas eingeschränkt sei. Aus diesem Grund und aus weiteren Integrationsgründen habe sie begonnen, sich auch an öffentlichen Schulen zu bewerben. Wenn es um Festanstellungen gehe, stelle sie oft fest, dass sie [wohl: öffentliche Schulen als Arbeitgeberinnen] nur Lehrer mit einem EDK-anerkannten Lehrdiplom wollten oder je- mand anderes angestellt worden sei, der ein anerkanntes Lehrdiplom habe. Sie empfinde ihr Deutschzeugnis als Qualifikationslücke; sie habe bisher Kurse und Prüfungen auf dem Niveau B2 gemacht und diese auch selbst bezahlt. Da sie aber beim RAV sei, nur 80 % ih- res Gehalts bekomme und alleinerziehend sei, könne sie sich den C1-Kurs im Moment nicht leisten. Sie sei aktiv auf der Suche nach einem neuen Job und arbeite auch viel und erziele Zwischenverdienste. Der Kurs sei als Hilfestellung für ihre Diplomanerkennung und zum Schliessen einer Qualifikationslücke – und nicht als persönliche Förderung – zu se- hen (act. 1 und BF-act. 1).
E. 3.3 Nachvollziehbar und unbestritten ist, dass sich die Stellung der Beschwerdeführe- rin auf dem Arbeitsmarkt nach Erlangen eines Sprachzertifikats in Deutsch auf Niveau C1 (Ausweis "Fachkundige[r] Sprachkenntnisse", www.europaeischer-referenzrahmen.de) (etwas) verbessern würde. Dieser Umstand alleine ist für die arbeitsmarktliche Indikation jedoch nicht massgeblich, bringt doch praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt (vgl. obige E. 2.2). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifika- tionen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält und ob sie aus persönli- chen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. obige E. 2.3). Mit Blick auf das hohe Ausbildungsniveau, den beruflichen Werdegang (vgl. obige E. 3.1 f.) sowie die Sprachkenntnisse (Muttersprache Spanisch, Englisch [Certificate in Advanced English], Französisch [fliessend], Deutsch [Goethe-Zertifikat B2] [AWA-act. 32]) der Be- schwerdeführerin steht dieser auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an Stellen zur Auswahl, deren Anforderungsprofil sie, auch ohne Absolvierung des beantragten Deutsch- kurses (samt Prüfung), zu erfüllen vermag. Dies zeigt sich auch an der hohen Zahl ihrer Arbeitsbemühungen (insbesondere auch im Pharma-Bereich) und der nicht unbeachtli-
E. 4 Urteil S 2023 68 versicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede- rungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b; 108 V 163 E. 2c). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versi- cherten auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkre- ten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c). Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Um- ständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen
– nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre. Was sodann die objektive Ziel- richtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehr- ganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d).
E. 5 Urteil S 2023 68 3. Strittig und zu prüfen ist, ob das AWA das Kursgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
E. 6 Urteil S 2023 68
E. 7 Urteil S 2023 68
chen Vorstellungsquote (vgl. etwa AWA-act. 28, 7). Unter diesen Umständen ist eine er-
schwerte oder gar unmögliche Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des
Arbeitsmarktes zum Vornherein zu verneinen (vgl. obige E. 2.1). Daran ändert auch der
mit Hinweis auf zwei Absagen (Kantonsschule J.________ sowie Schulen E.________
[AWA-act. 14]) geltend gemachte Einwand der Beschwerdeführerin, mit dem Sprachdi-
plom C1 resp. der daraus folgenden EDK-Anerkennung ihres Lehrdiploms würde sich ihre
Vermittlungsfähigkeit verbessern, nichts, zumal ausgehend vom Schreiben des General-
sekretariats der EDK vom April 2012 (AWA-act. 16) davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführerin für die Anerkennung ihres Lehrdiploms als gleichwertig zu einem
schweizerischen Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen eines
Sprachnachweises auf dem Niveau C2 bedürfte, die Absolvierung des beantragten Kurses
resp. das Bestehen der entsprechenden Prüfung das Äquivalenzprüfungsverfahren mithin
gar nicht zu beeinflussen vermöchte. Entsprechend wäre auch ein Antrag für einen Kurs
(mit Prüfung) auf Niveau C2 – der wohl aufgrund des Schwierigkeitsgrades der Prüfung
unterblieb (AWA-act. 16) – nicht zu bewilligen gewesen, wobei zu ergänzen ist, dass das
Sprachzertifikat auf Niveau C2 zwar zur Anerkennung ihres Lehrdiploms durch die EDK
führen dürfte, dies im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext indes als allgemeine
Förderung der beruflichen Weiterbildung zu werten ist (vgl. auch Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019,
S. 341 ff.). In diesem Zusammenhang anfallende Kosten – die Beschwerdeführerin spricht
von einer "Hilfestellung für ihre Diplomanerkennung" – sollen von der Arbeitslosenversi-
cherung gerade nicht gedeckt werden, zumal die Beschwerdeführerin seit 2012 von den
entsprechenden Voraussetzungen wusste und es für die Lehrerin mit ausländischem
Lehrdiplom auch im Rahmen des sozial Üblichen liegt, die Voraussetzungen für die Aner-
kennung ihres Lehrdiploms als gleichwertig zu einem schweizerischen Lehrdiplom für die
Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen zu schaffen.
4.
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für die
beantragte arbeitsmarktliche Massnahme zu Recht verweigert. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
5.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis
ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
E. 8 Urteil S 2023 68 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an den Beschwer- degegner und an das SECO, Bern. Zug, 25. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 25. März 2024
[rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar-
beitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Ablehnung Kursgesuch)
S 2023 68
2
Urteil S 2023 68
A.
Die 1976 geborene A.________, promovierte Biochemikerin und Molekularbiologin
mit Lehrdiplom (Spanien), meldete sich am 30. November 2022 beim Regionalen Arbeits-
vermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 35). Am 12. Dezem-
ber 2022 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug einen Antrag auf Arbeits-
losenentschädigung ab 1. Januar 2023 (AWA-act. 30). Am 13. März 2023 reichte sie beim
RAV ein Kursgesuch (Kurstitel "Deutschkurs C1 online Intensiv + Prüfung" [93 Unter-
richtseinheiten à 45 Minuten; Fr. 2'324.–]) ein. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies das
RAV das Gesuch mit Verweis auf eine fehlende arbeitsmarktliche Indikation ab (AWA-
act. 16). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 14) wies das Amt für Wirtschaft
und Arbeit mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab (AWA-act. 2).
B.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) beantragte A.________
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gutheissung des Kursge-
suchs (act. 1).
C.
Das AWA beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia-
lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-
gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,
wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die
versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist
in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu-
ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver-
ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan-
ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto-
nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3
Urteil S 2023 68
[VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Be-
schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 wurde am 15. Juni 2023 und
somit rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Ablehnung des Kurs-
gesuchs direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht
schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prü-
fen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord-
nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1
Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, be-
stehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den
Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des
AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (vgl. BGer 8C_222/2016 vom 30. Juni
2016 E. 2.1). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für ar-
beitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen,
die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die
Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittel-
bar sind, gefördert werden (Abs. 2); solche Massnahmen sollen insbesondere: die Vermitt-
lungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder ein-
gegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Be-
dürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit ver-
mindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Der im
Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli 2003) neu ge-
fasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Ver-
mittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarkts voraus. Damit hat der Gesetzgeber weder
eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine
Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bisherige
Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (vgl. BGer 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016
E. 2.1).
2.2
Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle
oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungs-
firmen und Ausbildungspraktika. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung
und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen-
4
Urteil S 2023 68
versicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede-
rungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen
oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren
handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen
Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen
beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit
auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b; 108 V 163 E. 2c). Die Grenze
zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung
und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend.
Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch
jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versi-
cherten auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkre-
ten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c). Als ein
massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung
des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu
prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Um-
ständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte
Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen
– nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre. Was sodann die objektive Ziel-
richtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit
bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale
oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine
Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen,
d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehr-
ganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d).
2.3
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeits-
marktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzu-
sprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die An-
spruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und
subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des
Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungs-
bedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarkt-
liche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (BGer 8C_222/2016 vom 30. Juni
2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
5
Urteil S 2023 68
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob das AWA das Kursgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgewiesen hat.
3.1
Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin habe
nach ihrem Studium der Biochemie an der Universität Barcelona von 1994 bis 1998 von
1998 bis 1999 das Lehrdiplom für Maturitäts- und Sekundarschulen gemacht. Anschlies-
send habe sie von 2001 bis 2002 das Umweltwissenschaften-Lehrdiplom absolviert. Paral-
lel habe sie von 1998 bis 2003 in Biochemie und Molekularbiologie doktoriert. 2006 sei ihr
Lehrdiplom für Maturitäts- und Sekundarschulen durch das General Teaching Council von
England anerkannt worden. Von September 2005 bis August 2007 habe sie am
B.________ in C.________ als Gymnasiallehrerin für Naturwissenschaften, Biologie und
Chemie gearbeitet. Von August 2007 bis Juli 2013 habe sie an der D.________ in
E.________ als Leiterin Fachbereich Naturwissenschaft gearbeitet. Von August 2013 bis
Dezember 2022 habe sie an der D.________ in F.________ als Gymnasiallehrerin für Na-
turwissenschaft und Biologie gearbeitet. Im Januar und Februar 2023 habe sie eine Stell-
vertretung an der G.________ AG in H.________ geben können. Im März und April 2023
habe sie an diversen Schulen im Kanton I.________ Stellvertretungen geben können. Sie
verfüge mithin – so der Beschwerdegegner weiter – über eine gute und umfassende Aus-
bildung und mehrjährige Berufserfahrung als Lehrperson in den Fächern Naturwissen-
schaften, Biologie und Chemie am B.________ bzw. an der D.________. Auch habe sie
ab Januar 2023 diverse Stellvertretungen an Sekundarschulen geben können. Für eine
Festanstellung an einer öffentlichen Schule fehle ihr jedoch offenbar die EDK-
Anerkennung ihres ausländischen Lehrdiploms. Für diese Anerkennung benötige sie den
Sprachnachweis auf dem Niveau C2. Der beantragte Kurs wäre ein Schritt in diese Rich-
tung. Dass sie für die EDK-Anerkennung den Sprachnachweis C2 benötige, wisse die Be-
schwerdeführerin bereits seit mindestens April 2012. Somit seien der Sprachnachweis auf
dem Niveau C1/C2 und die EDK-Anerkennung ihrer spanischen Ausbildung ein schon
länger bestehender persönlicher Wunsch bzw. Ziel. Es sei wohl unbestritten, dass der be-
antragte Kurs und die folgende EDK-Anerkennung des ausländischen Diploms ein Vorteil
bei der Stellensuche bedeuten würde, jedoch sei die arbeitsmarktliche Indikation nicht ge-
geben. Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung
seien nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe sei es lediglich, in gewis-
sen Fällen durch konkrete Eingliederungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit
zu bekämpfen (AWA-act. 2 S. 4 f.).
6
Urteil S 2023 68
3.2
Die Beschwerdeführerin führte mit Verweis auf ihre Einsprache im verwaltungsin-
ternen Verfahren im Wesentlichen aus, sie sei eine hochgebildete Frau, habe einen Dok-
tortitel und auch ein Lehrdiplom, das in Spanien gemacht und in England anerkannt wor-
den sei. Sie habe 17 Jahre an zwei verschiedenen internationalen Schulen in der Schweiz
gearbeitet. Ende 2022 sei ihr gekündigt worden und sie habe begonnen, sich nach einer
neuen Stelle umzusehen. Im internationalen System sei ihr ausländisches Diplom aner-
kannt worden, aber jetzt, da sie versuche, einen neuen Job zu finden, sehe sie, dass das
internationale Schulsystem etwas eingeschränkt sei. Aus diesem Grund und aus weiteren
Integrationsgründen habe sie begonnen, sich auch an öffentlichen Schulen zu bewerben.
Wenn es um Festanstellungen gehe, stelle sie oft fest, dass sie [wohl: öffentliche Schulen
als Arbeitgeberinnen] nur Lehrer mit einem EDK-anerkannten Lehrdiplom wollten oder je-
mand anderes angestellt worden sei, der ein anerkanntes Lehrdiplom habe. Sie empfinde
ihr Deutschzeugnis als Qualifikationslücke; sie habe bisher Kurse und Prüfungen auf dem
Niveau B2 gemacht und diese auch selbst bezahlt. Da sie aber beim RAV sei, nur 80 % ih-
res Gehalts bekomme und alleinerziehend sei, könne sie sich den C1-Kurs im Moment
nicht leisten. Sie sei aktiv auf der Suche nach einem neuen Job und arbeite auch viel und
erziele Zwischenverdienste. Der Kurs sei als Hilfestellung für ihre Diplomanerkennung und
zum Schliessen einer Qualifikationslücke – und nicht als persönliche Förderung – zu se-
hen (act. 1 und BF-act. 1).
3.3
Nachvollziehbar und unbestritten ist, dass sich die Stellung der Beschwerdeführe-
rin auf dem Arbeitsmarkt nach Erlangen eines Sprachzertifikats in Deutsch auf Niveau C1
(Ausweis "Fachkundige[r] Sprachkenntnisse", www.europaeischer-referenzrahmen.de)
(etwas) verbessern würde. Dieser Umstand alleine ist für die arbeitsmarktliche Indikation
jedoch nicht massgeblich, bringt doch praktisch jede berufliche Massnahme wegen der
dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt (vgl. obige
E. 2.2). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifika-
tionen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält und ob sie aus persönli-
chen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. obige E. 2.3). Mit
Blick auf das hohe Ausbildungsniveau, den beruflichen Werdegang (vgl. obige E. 3.1 f.)
sowie die Sprachkenntnisse (Muttersprache Spanisch, Englisch [Certificate in Advanced
English], Französisch [fliessend], Deutsch [Goethe-Zertifikat B2] [AWA-act. 32]) der Be-
schwerdeführerin steht dieser auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an Stellen zur
Auswahl, deren Anforderungsprofil sie, auch ohne Absolvierung des beantragten Deutsch-
kurses (samt Prüfung), zu erfüllen vermag. Dies zeigt sich auch an der hohen Zahl ihrer
Arbeitsbemühungen (insbesondere auch im Pharma-Bereich) und der nicht unbeachtli-
7
Urteil S 2023 68
chen Vorstellungsquote (vgl. etwa AWA-act. 28, 7). Unter diesen Umständen ist eine er-
schwerte oder gar unmögliche Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des
Arbeitsmarktes zum Vornherein zu verneinen (vgl. obige E. 2.1). Daran ändert auch der
mit Hinweis auf zwei Absagen (Kantonsschule J.________ sowie Schulen E.________
[AWA-act. 14]) geltend gemachte Einwand der Beschwerdeführerin, mit dem Sprachdi-
plom C1 resp. der daraus folgenden EDK-Anerkennung ihres Lehrdiploms würde sich ihre
Vermittlungsfähigkeit verbessern, nichts, zumal ausgehend vom Schreiben des General-
sekretariats der EDK vom April 2012 (AWA-act. 16) davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführerin für die Anerkennung ihres Lehrdiploms als gleichwertig zu einem
schweizerischen Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen eines
Sprachnachweises auf dem Niveau C2 bedürfte, die Absolvierung des beantragten Kurses
resp. das Bestehen der entsprechenden Prüfung das Äquivalenzprüfungsverfahren mithin
gar nicht zu beeinflussen vermöchte. Entsprechend wäre auch ein Antrag für einen Kurs
(mit Prüfung) auf Niveau C2 – der wohl aufgrund des Schwierigkeitsgrades der Prüfung
unterblieb (AWA-act. 16) – nicht zu bewilligen gewesen, wobei zu ergänzen ist, dass das
Sprachzertifikat auf Niveau C2 zwar zur Anerkennung ihres Lehrdiploms durch die EDK
führen dürfte, dies im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext indes als allgemeine
Förderung der beruflichen Weiterbildung zu werten ist (vgl. auch Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019,
S. 341 ff.). In diesem Zusammenhang anfallende Kosten – die Beschwerdeführerin spricht
von einer "Hilfestellung für ihre Diplomanerkennung" – sollen von der Arbeitslosenversi-
cherung gerade nicht gedeckt werden, zumal die Beschwerdeführerin seit 2012 von den
entsprechenden Voraussetzungen wusste und es für die Lehrerin mit ausländischem
Lehrdiplom auch im Rahmen des sozial Üblichen liegt, die Voraussetzungen für die Aner-
kennung ihres Lehrdiploms als gleichwertig zu einem schweizerischen Lehrdiplom für die
Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen zu schaffen.
4.
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für die
beantragte arbeitsmarktliche Massnahme zu Recht verweigert. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
5.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis
ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
8
Urteil S 2023 68
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),
an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an den Beschwer-
degegner und an das SECO, Bern.
Zug, 25. März 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am