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S 2023 65

Zg Verwaltungsgericht · 2023-12-18 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 65

A.

A.a

Der 1997 geborene A.________ leidet an mehreren Geburtsgebrechen. Dazu

gehören u.a. ein Entwicklungsrückstand bezüglich Sprache und Motorik mit Minderintelli-

genz sowie eine beidseitige Hörstörung (vgl. etwa IV-act. 1 S. 38 ff. und S. 46; 8 S. 1; Ge-

burtsgebrechen Ziffern 403 und 446 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburts-

gebrechen [SR 831.232.211; GgV-EDI]). Aufgrund dessen gewährte ihm die IV-Stelle

während der Minderjährigkeit Kostengutsprache für verschiedene Sonderschulmassnah-

men und Hilfsmittel (u.a. Beschulung im Zentrum C.________ sowie Versorgung mit Hör-

geräten und FM-Anlage). Weiter sprach sie ihm Pflegebeiträge bzw. Hilflosenentschädi-

gungen zu (zum Ganzen: IV-act. 1 ff.). Nach Eintritt der Volljährigkeit unterstützte sie ihn

mit Berufsberatung (IV-act. 136 f.) und der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (ab

1. Dezember 2015 für Hilflosigkeit leichten Grades; IV-act. 169, 179). Weiter übernahm sie

die Kosten für eine erstmalige beruflich-praktische Ausbildung nach INSOS (Branchenver-

band der Dienstleister für Menschen mit Behinderung) zum Praktiker Industrie und richtete

während der Ausbildung ein IV-Taggeld aus (IV-act. 171 ff., 195 ff.). Nach erfolgreichem

Ausbildungsabschluss konnte A.________ ab dem 1. August 2017 in der D.________, Ab-

teilung industrielle Fertigung, einen geschützten Arbeitsplatz antreten (IV-act. 200 S. 6,

201). Entsprechend schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab und sprach dem

Versicherten ab 1. August 2017 eine ganze IV-Rente zu (bei einem Invaliditätsgrad von

87 %, IV-act. 202, 206).

A.b

Nach Auflösung der Anstellung bei der D.________ aufgrund zu hohen Drucks

beantragte A.________ im November 2019 unter Verweis auf seine Schwerhörigkeit eine

berufliche Umschulung, "Arbeitsvermittlung" sowie individuelle Förderung in der Sprache

und Kommunikation (IV-act. 222, 225). Die Verwaltung holte eine Einschätzung der

D.________ zur Leistungsfähigkeit des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt ein

(Kurzbericht vom 10. März 2020, IV-act. 232). Mit Verfügung vom 8. September 2020

lehnte sie eine Kostengutsprache für eine Neuausbildung ab (IV-act. 236). Am 7. Januar

2022 ersuchte der Versicherte erneut um Unterstützung, damit er eine Ausbildung "im Be-

reich Recyclist" in Angriff nehmen könne (IV-act. 237). Die IV-Stelle traf abermals Ab-

klärungen (IV-act. 242 ff.). Insbesondere versuchte sie die Ergebnisse einer neurologi-

schen Testung am Spital E.________ erhältlich zu machen, was indes am Widerstand der

Mutter des Versicherten scheiterte (IV-act. 255). Weiter legte sie die Akten ihrem regiona-

len ärztlichen Dienst (RAD) vor, der darin keine neuen Informationen zu erkennen ver-

mochte, die eine Abkehr von der zuvor gestellten Diagnose einer geistigen Behinderung

mit einem IQ von 50 bis 60 Punkten (gemäss entwicklungsneurologischer Untersuchung

E. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versi- cherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wie- der herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen be- stehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Artikel 17 Abs. 1 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs- tätigkeit ein, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

E. 2.2 Der hier am Recht stehende Versicherte leidet an einer Mehrfachbehinderung mit in den Akten dokumentierter Intelligenzminderung, Hörbeeinträchtigung sowie starken Einschränkungen in der Feinmotorik (ubique; vgl. auch oben lit. A.a.). Im Alter von mittler- weile 26 Jahren vermag er offensichtlich nach wie vor nur knapp, in zittriger Schrift und mit Grossbuchstaben, seinen Namen zu zeichnen (vgl. etwa act. 1). Angesichts seiner multi- plen Beeinträchtigungen handelt es sich dabei zwar bereits um einen Erfolg. Anerkennung verdient auch der Umstand, dass er im geschützten Rahmen eine Ausbildung zum Indus- triepraktiker erfolgreich absolviert hat (IV-act. 223). Gleichzeitig kann aber hier nicht darü- ber hinweggesehen werden, dass er bereits in der nachfolgenden Tätigkeit auf dem zwei- ten Arbeitsmarkt lediglich eine Leistung von rund 10–15 % zu erbringen vermochte. Da er den psychischen Druck an der geschützten Arbeitsstelle nicht ertrug, erlitt er dort zwei Zu- sammenbrüche und es musste das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden (IV-act. 220 und 232 S. 1). Aus dem aktenkundigen Bericht der F.________, G.________, vom 7. Februar 2022 erhellt, dass er nach zwei Jahren Unterricht die Grossbuchstaben des Alphabets kennt und Wörter mit vier Buchstaben erlesen kann, während feinmotorische Aufgaben für ihn immer noch eine Herausforderung seien (IV-act. 242). Auch dieser Bericht, auf den sich der Versicherte zur Begründung seines Umschulungsanspruchs massgeblich beruft, belegt mithin eindrücklich, dass er offensichtlich nicht über eine Intelligenz im Normalbe- reich verfügt (IQ ab 70 Punkten; vgl. ausführlich zu den Intelligenzminderungen nach ICD-

E. 2.3 Mit Blick auf das Ausgeführte ist zwar – mit dem Beschwerdeführer – erkennbar, dass er nach wie vor in der Alphabetisierung Fortschritte erzielt, was erfreulich ist. Es ist aber ebenfalls offensichtlich, dass diese – wenn auch subjektiv gross – aus einer objekti- ven Warte nicht ausreichen, um eine Ausbildung auf der Stufe eines Eidgenössischen Be- rufsattests (EBA) oder gar eines Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) verfolgen und abschliessen zu können, wie dies ihm bzw. seiner Mutter vorschwebt. Bei beiden handelt es sich um standardisierte Ausbildungsgänge, für deren erfolgreichen Abschluss eine objektiv den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes genügende Leistung im Be- rufsfeld erbracht werden muss. Mit der Vorinstanz ist es aufgrund der Aktenlage nicht rea- listisch, dass der Versicherte für eine Ausbildung zum "Recyclist" – die nota bene soweit ersichtlich nur auf Stufe EFZ, nicht aber auf Stufe EBA angeboten wird (vgl. htt-

6 Urteil S 2023 65 ps://www.berufsberatung.ch) – den notwendigen Entwicklungsstand und die verlangten Fähigkeiten mitbringt. Dies wäre indes gemäss Art. 8 Abs. 1bis IVG vorausgesetzt für einen Anspruch auf entsprechende Eingliederungsmassnahmen. Eine praktische Ausbildung nach INSOS läge für den Beschwerdeführer näher, handelt es sich hierbei doch um stär- ker individualisierte Ausbildungen, die darauf ausgerichtet sind, die individuelle Person zu fördern, die am Schluss auch nicht ein Berufsattest oder -zertifikat erhält, sondern ein Portfolio, das ihre individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten ausweist. Eine solche gibt es u.a. als Praktiker Recycling (vgl. https://www.insos.ch). Indes hat der Beschwerdeführer bereits im Bereich Industrie mit Unterstützung der IV-Stelle eine praktische Ausbildung ab- solviert, wobei sich gezeigt hat, dass er diese selbst unter den Voraussetzungen des ge- schützten Arbeitsmarktes nicht über längere Zeit verwerten konnte (vgl. Angaben in der Abklärung für die Hilflosenentschädigung vom 22. Oktober 2019, IV-act. 220 S. 1 sowie 232).

E. 2.4 Zusammenfassend hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf erneute Berufsausbildung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2023 zu bestätigen. 3. Anhand der vorliegenden Akten ist offensichtlich, dass A.________ nebst der Gehörlosigkeit auch eine geistige Beeinträchtigung aufweist. Seine Mutter – die ihn im Üb- rigen offensichtlich mit viel Liebe und Geduld unterstützt – scheint sich dieser Tatsache anhaltend und ausdauernd zu verschliessen. Mit Blick auf diese Realitätsverweigerung der Mutter ist das vorliegende Urteil auch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug mitzuteilen. Diese wird zu prüfen haben, ob die Interessen von A.________ insbesondere im Bereich Ausbildung und Berufswahl durch seine Mutter nach wie vor adäquat gewahrt werden und gegebenenfalls die geeigneten Massnahmen treffen, um dies sicherzustellen (Art. 390 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 Abs. 2 und Art. 443 Abs. 2 ZGB sowie § 44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch den Beschwerdeführer zu tragen und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7 Urteil S 2023 65

8 Urteil S 2023 65 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 3 Urteil S 2023 65

vom 8. Februar 2005, IV-act. 40 S. 4) oder weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu

rechtfertigen vermocht hätten (Stellungnahme des RAD vom 23. Dezember 2022, IV-act.

266). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wies die IV-Stelle den Versicherten auf seine

Mitwirkungspflicht hin. Sie forderte ihn erneut auf, den Bericht über die neuropsychologi-

schen Untersuchungen vom 24. Juni und 14. Juli 2022 im Spital E.________ einzureichen

(IV-act. 280), ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Nachdem der Versicherte

die verlangten Akten nicht einreichte, verfügte die IV-Stelle am 11. Mai 2023 ankündi-

gungsgemäss aufgrund der Akten und verneinte einen Anspruch auf erneute Ausbildung

(IV-act. 284).

B.

Hiergegen erhob A.________, vertreten durch seine Mutter B.________, Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung der Verfügung

der IV-Stelle vom 11. Mai 2023 sowie ab Sommer 2023 oder 2024 eine "neue Berufsaus-

bildung" als Recyclist mit Eidgenössischem Berufsattest, "gestützt mit der F.________"

(act. 1).

C.

Der mit Verfügung vom 13. Juni 2023 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von

Fr. 800.– ging fristgerecht ein (act. 2 f.).

D.

Die IV-Stelle schloss am 28. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).

E.

Mit Eingabe vom 19. September 2023 legte die Mutter des Beschwerdeführers im

Wesentlichen dar, dass dieser an angeborener Gehörlosigkeit leide, nicht an Intelligenz-

minderung, weshalb ihm zusätzliche Eingliederung zuzusprechen sei (act. 7).

F.

Mit Duplik vom 25. September 2023 hielt die IV-Stelle unter Verweis auf die An-

spruchsvoraussetzungen bezüglich Eingliederungsmassnahmen an ihrem Antrag auf Ab-

weisung der Beschwerde fest (act. 9).

G.

Mit Aufforderung des Gerichts vom 7. November 2023 wurde die Mutter des Be-

schwerdeführers eingeladen, ihre Vertretungslegitimation mittels Auflage des Errichtungs-

akts für die entsprechende Beistandschaft ihres Sohnes zu belegen sowie den Bericht

über die im Sommer 2022 erfolgte neuropsychologische Testung zu den Akten zu geben

(act. 11). Dieser Aufforderung kam sie nicht nach, sondern erklärte mit Zuschrift vom

20. November 2023, es bestehe keine Beistandschaft. Der angeforderte Bericht des Spi-

tals E.________ sei fehlerhaft und werde deshalb nicht aufgelegt (act. 12). Die telefoni-

E. 4 Urteil S 2023 65 sche Nachfrage des Gerichts bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kan- tons Zug (KESB) ergab hingegen, dass für den Beschwerdeführer weiterhin eine Bei- standschaft besteht mit der Mutter als Beiständin (act. 13). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Im Kanton Zug beurteilt das hiesige Gericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesge- setzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vor- liegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Mai 2023. Mit der am 12. Juni 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- schrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderun- gen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 62 f. VRG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 5 Urteil S 2023 65 voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Gemäss Art. 18 IVG haben arbeits- unfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes.

E. 10 etwa BGer 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an B.________ (im Doppel, für sich sowie den Beschwerdeführer, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Kantons Zug (unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom
  6. November 2023) und im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug, zum Vollzug von dessen Ziffer 2. Zug, 18. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 18. Dezember 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2023 65

2 Urteil S 2023 65 A. A.a Der 1997 geborene A.________ leidet an mehreren Geburtsgebrechen. Dazu gehören u.a. ein Entwicklungsrückstand bezüglich Sprache und Motorik mit Minderintelli- genz sowie eine beidseitige Hörstörung (vgl. etwa IV-act. 1 S. 38 ff. und S. 46; 8 S. 1; Ge- burtsgebrechen Ziffern 403 und 446 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburts- gebrechen [SR 831.232.211; GgV-EDI]). Aufgrund dessen gewährte ihm die IV-Stelle während der Minderjährigkeit Kostengutsprache für verschiedene Sonderschulmassnah- men und Hilfsmittel (u.a. Beschulung im Zentrum C.________ sowie Versorgung mit Hör- geräten und FM-Anlage). Weiter sprach sie ihm Pflegebeiträge bzw. Hilflosenentschädi- gungen zu (zum Ganzen: IV-act. 1 ff.). Nach Eintritt der Volljährigkeit unterstützte sie ihn mit Berufsberatung (IV-act. 136 f.) und der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (ab

1. Dezember 2015 für Hilflosigkeit leichten Grades; IV-act. 169, 179). Weiter übernahm sie die Kosten für eine erstmalige beruflich-praktische Ausbildung nach INSOS (Branchenver- band der Dienstleister für Menschen mit Behinderung) zum Praktiker Industrie und richtete während der Ausbildung ein IV-Taggeld aus (IV-act. 171 ff., 195 ff.). Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss konnte A.________ ab dem 1. August 2017 in der D.________, Ab- teilung industrielle Fertigung, einen geschützten Arbeitsplatz antreten (IV-act. 200 S. 6, 201). Entsprechend schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab und sprach dem Versicherten ab 1. August 2017 eine ganze IV-Rente zu (bei einem Invaliditätsgrad von 87 %, IV-act. 202, 206). A.b Nach Auflösung der Anstellung bei der D.________ aufgrund zu hohen Drucks beantragte A.________ im November 2019 unter Verweis auf seine Schwerhörigkeit eine berufliche Umschulung, "Arbeitsvermittlung" sowie individuelle Förderung in der Sprache und Kommunikation (IV-act. 222, 225). Die Verwaltung holte eine Einschätzung der D.________ zur Leistungsfähigkeit des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt ein (Kurzbericht vom 10. März 2020, IV-act. 232). Mit Verfügung vom 8. September 2020 lehnte sie eine Kostengutsprache für eine Neuausbildung ab (IV-act. 236). Am 7. Januar 2022 ersuchte der Versicherte erneut um Unterstützung, damit er eine Ausbildung "im Be- reich Recyclist" in Angriff nehmen könne (IV-act. 237). Die IV-Stelle traf abermals Ab- klärungen (IV-act. 242 ff.). Insbesondere versuchte sie die Ergebnisse einer neurologi- schen Testung am Spital E.________ erhältlich zu machen, was indes am Widerstand der Mutter des Versicherten scheiterte (IV-act. 255). Weiter legte sie die Akten ihrem regiona- len ärztlichen Dienst (RAD) vor, der darin keine neuen Informationen zu erkennen ver- mochte, die eine Abkehr von der zuvor gestellten Diagnose einer geistigen Behinderung mit einem IQ von 50 bis 60 Punkten (gemäss entwicklungsneurologischer Untersuchung

3 Urteil S 2023 65 vom 8. Februar 2005, IV-act. 40 S. 4) oder weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu rechtfertigen vermocht hätten (Stellungnahme des RAD vom 23. Dezember 2022, IV-act. 266). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wies die IV-Stelle den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht hin. Sie forderte ihn erneut auf, den Bericht über die neuropsychologi- schen Untersuchungen vom 24. Juni und 14. Juli 2022 im Spital E.________ einzureichen (IV-act. 280), ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Nachdem der Versicherte die verlangten Akten nicht einreichte, verfügte die IV-Stelle am 11. Mai 2023 ankündi- gungsgemäss aufgrund der Akten und verneinte einen Anspruch auf erneute Ausbildung (IV-act. 284). B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch seine Mutter B.________, Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss beantragt er darin die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2023 sowie ab Sommer 2023 oder 2024 eine "neue Berufsaus- bildung" als Recyclist mit Eidgenössischem Berufsattest, "gestützt mit der F.________" (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 13. Juni 2023 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– ging fristgerecht ein (act. 2 f.). D. Die IV-Stelle schloss am 28. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit Eingabe vom 19. September 2023 legte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen dar, dass dieser an angeborener Gehörlosigkeit leide, nicht an Intelligenz- minderung, weshalb ihm zusätzliche Eingliederung zuzusprechen sei (act. 7). F. Mit Duplik vom 25. September 2023 hielt die IV-Stelle unter Verweis auf die An- spruchsvoraussetzungen bezüglich Eingliederungsmassnahmen an ihrem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde fest (act. 9). G. Mit Aufforderung des Gerichts vom 7. November 2023 wurde die Mutter des Be- schwerdeführers eingeladen, ihre Vertretungslegitimation mittels Auflage des Errichtungs- akts für die entsprechende Beistandschaft ihres Sohnes zu belegen sowie den Bericht über die im Sommer 2022 erfolgte neuropsychologische Testung zu den Akten zu geben (act. 11). Dieser Aufforderung kam sie nicht nach, sondern erklärte mit Zuschrift vom

20. November 2023, es bestehe keine Beistandschaft. Der angeforderte Bericht des Spi- tals E.________ sei fehlerhaft und werde deshalb nicht aufgelegt (act. 12). Die telefoni-

4 Urteil S 2023 65 sche Nachfrage des Gerichts bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kan- tons Zug (KESB) ergab hingegen, dass für den Beschwerdeführer weiterhin eine Bei- standschaft besteht mit der Mutter als Beiständin (act. 13). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Im Kanton Zug beurteilt das hiesige Gericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesge- setzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vor- liegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Mai 2023. Mit der am 12. Juni 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- schrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderun- gen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 62 f. VRG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versi- cherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wie- der herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen be- stehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Artikel 17 Abs. 1 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs- tätigkeit ein, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

5 Urteil S 2023 65 voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Gemäss Art. 18 IVG haben arbeits- unfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. 2.2 Der hier am Recht stehende Versicherte leidet an einer Mehrfachbehinderung mit in den Akten dokumentierter Intelligenzminderung, Hörbeeinträchtigung sowie starken Einschränkungen in der Feinmotorik (ubique; vgl. auch oben lit. A.a.). Im Alter von mittler- weile 26 Jahren vermag er offensichtlich nach wie vor nur knapp, in zittriger Schrift und mit Grossbuchstaben, seinen Namen zu zeichnen (vgl. etwa act. 1). Angesichts seiner multi- plen Beeinträchtigungen handelt es sich dabei zwar bereits um einen Erfolg. Anerkennung verdient auch der Umstand, dass er im geschützten Rahmen eine Ausbildung zum Indus- triepraktiker erfolgreich absolviert hat (IV-act. 223). Gleichzeitig kann aber hier nicht darü- ber hinweggesehen werden, dass er bereits in der nachfolgenden Tätigkeit auf dem zwei- ten Arbeitsmarkt lediglich eine Leistung von rund 10–15 % zu erbringen vermochte. Da er den psychischen Druck an der geschützten Arbeitsstelle nicht ertrug, erlitt er dort zwei Zu- sammenbrüche und es musste das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden (IV-act. 220 und 232 S. 1). Aus dem aktenkundigen Bericht der F.________, G.________, vom 7. Februar 2022 erhellt, dass er nach zwei Jahren Unterricht die Grossbuchstaben des Alphabets kennt und Wörter mit vier Buchstaben erlesen kann, während feinmotorische Aufgaben für ihn immer noch eine Herausforderung seien (IV-act. 242). Auch dieser Bericht, auf den sich der Versicherte zur Begründung seines Umschulungsanspruchs massgeblich beruft, belegt mithin eindrücklich, dass er offensichtlich nicht über eine Intelligenz im Normalbe- reich verfügt (IQ ab 70 Punkten; vgl. ausführlich zu den Intelligenzminderungen nach ICD- 10 etwa BGer 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1). 2.3 Mit Blick auf das Ausgeführte ist zwar – mit dem Beschwerdeführer – erkennbar, dass er nach wie vor in der Alphabetisierung Fortschritte erzielt, was erfreulich ist. Es ist aber ebenfalls offensichtlich, dass diese – wenn auch subjektiv gross – aus einer objekti- ven Warte nicht ausreichen, um eine Ausbildung auf der Stufe eines Eidgenössischen Be- rufsattests (EBA) oder gar eines Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) verfolgen und abschliessen zu können, wie dies ihm bzw. seiner Mutter vorschwebt. Bei beiden handelt es sich um standardisierte Ausbildungsgänge, für deren erfolgreichen Abschluss eine objektiv den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes genügende Leistung im Be- rufsfeld erbracht werden muss. Mit der Vorinstanz ist es aufgrund der Aktenlage nicht rea- listisch, dass der Versicherte für eine Ausbildung zum "Recyclist" – die nota bene soweit ersichtlich nur auf Stufe EFZ, nicht aber auf Stufe EBA angeboten wird (vgl. htt-

6 Urteil S 2023 65 ps://www.berufsberatung.ch) – den notwendigen Entwicklungsstand und die verlangten Fähigkeiten mitbringt. Dies wäre indes gemäss Art. 8 Abs. 1bis IVG vorausgesetzt für einen Anspruch auf entsprechende Eingliederungsmassnahmen. Eine praktische Ausbildung nach INSOS läge für den Beschwerdeführer näher, handelt es sich hierbei doch um stär- ker individualisierte Ausbildungen, die darauf ausgerichtet sind, die individuelle Person zu fördern, die am Schluss auch nicht ein Berufsattest oder -zertifikat erhält, sondern ein Portfolio, das ihre individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten ausweist. Eine solche gibt es u.a. als Praktiker Recycling (vgl. https://www.insos.ch). Indes hat der Beschwerdeführer bereits im Bereich Industrie mit Unterstützung der IV-Stelle eine praktische Ausbildung ab- solviert, wobei sich gezeigt hat, dass er diese selbst unter den Voraussetzungen des ge- schützten Arbeitsmarktes nicht über längere Zeit verwerten konnte (vgl. Angaben in der Abklärung für die Hilflosenentschädigung vom 22. Oktober 2019, IV-act. 220 S. 1 sowie 232). 2.4 Zusammenfassend hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf erneute Berufsausbildung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2023 zu bestätigen. 3. Anhand der vorliegenden Akten ist offensichtlich, dass A.________ nebst der Gehörlosigkeit auch eine geistige Beeinträchtigung aufweist. Seine Mutter – die ihn im Üb- rigen offensichtlich mit viel Liebe und Geduld unterstützt – scheint sich dieser Tatsache anhaltend und ausdauernd zu verschliessen. Mit Blick auf diese Realitätsverweigerung der Mutter ist das vorliegende Urteil auch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug mitzuteilen. Diese wird zu prüfen haben, ob die Interessen von A.________ insbesondere im Bereich Ausbildung und Berufswahl durch seine Mutter nach wie vor adäquat gewahrt werden und gegebenenfalls die geeigneten Massnahmen treffen, um dies sicherzustellen (Art. 390 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 Abs. 2 und Art. 443 Abs. 2 ZGB sowie § 44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch den Beschwerdeführer zu tragen und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7 Urteil S 2023 65

8 Urteil S 2023 65 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an B.________ (im Doppel, für sich sowie den Beschwerdeführer, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Kantons Zug (unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom

20. November 2023) und im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug, zum Vollzug von dessen Ziffer 2. Zug, 18. Dezember 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am