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S 2023 43

Zg Verwaltungsgericht · 2024-09-30 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) — Beschwerde

Erwägungen (38 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 43 A. A.a Die A.________ Corp., mit Sitz im Kanton Zug, beantragte am 18. März 2020 für ihre Betriebsabteilung "Technologie" Kurzarbeit ab 25. März 2020 (AWA-"Betriebs- abteilung Technologie, Voranmeldungen"-act. 1 [nachfolgend: AWA-Technologie-act. xy]). Anträge auf Verlängerung erfolgten am 19. November 2020 (ab 10. Dezember 2020),

25. Februar 2021 (ab 9. März 2021) und 25. Mai 2021 (ab 9. Juni 2021; AWA- Technologie-act. 7, 11, 15). Für die Dauer vom 25. März bis 24. Juni 2020, 10. Dezember 2020 bis 9. März 2021 sowie 10. März bis 9. Juni 2021 wurde die Kurzarbeit bewilligt bzw. erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und ermächtigte die Arbeitslosen- kasse Zug, KAE für die entsprechenden Zeiträume auszurichten, sofern die übrigen An- spruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Verfügungen des AWA vom 28. März 2020, 24. No- vember 2020 und 1. März 2021 [AWA-Technologie-act. 6, 10, 14]). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (Entscheid-Nr. 342030412) hob das AWA die Verfügung vom 28. März 2020 auf und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von KAE für die Zeit vom 25. März bis 24. Juni 2020 (AWA-Technologie-act. 21; die Verfügungen vom 24. No- vember 2020 und 1. März 2021 sind Gegenstand des Parallelverfahrens S 2023 45). A.b Ebenfalls am 18. März 2020 beantragte die A.________ Corp. auch für ihre Be- triebsabteilung "Operations" Kurzarbeit ab 25. März 2020 (AWA-"Betriebsabteilung Operations, Voranmeldungen"-act. 1 [nachfolgend: AWA-Operations-act. xy]). Das AWA erhob mit Verfügung vom 28. März 2020 keinen Einspruch gegen die Auszahlung von KAE und ermächtigte die Arbeitslosenkasse für die Zeit vom 25. März bis 24. Juni 2020 KAE auszurichten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (AWA- Operations-act. 5). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (Entscheid-Nr. 342030491) hob das AWA die Verfügung vom 28. März 2020 auf und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von KAE vom

25. März bis 24. Juni 2020 (AWA-Operations-act. 6). A.c Am 31. August 2020 beantragte die A.________ Corp. schliesslich auch für ihre Betriebsabteilung "CTO" KAE ab 10. September 2020 (AWA-"Betriebsabteilung CTO, Voranmeldungen"-act. 1 [nachfolgend: AWA-CTO-act. xy]). Das AWA erhob mit Verfügung vom 1. September 2020 keinen Einspruch auf Auszahlung von KAE und ermächtigte die

E. 2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist

– in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]).

E. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA und damit von einer Amtsstelle des Kantons Zug erlassen. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 (frühestens zugestellt am Folgetag) wurde mit der elektronischen Eingabe vom 22. März 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 3 Urteil S 2023 43 Arbeitslosenkasse für die Zeit vom 10. September bis 9. Dezember 2020 KAE auszurich- ten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (AWA-CTO-act. 4). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (Entscheid-Nr. 342030455) hob das AWA die Verfügung vom 1. September 2020 auf und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von KAE vom

10. September bis 9. Dezember 2020 (AWA-CTO-act. 5; vgl. zur Betriebsabteilung "CTO" aber das Antwortschreiben der A.________ Corp. vom 15. Dezember 2022, wonach es sich bei "CTO" bzw. "Chief of Technologie" und "Technologie" um dieselbe Abteilung handle [AWA-"Akten zum Einspracheverfahren E 309 21"-act. 10a; nachfolgend: AWA- E 309 21-act. xy]; vgl. aber auch die insofern widersprüchliche Auskunft der Beschwerde- führerin im Antwortschreiben vom 11. August 2022, worin [auf explizite Nachfrage hin] klar festgehalten wurde, dass die Feststellung des AWA, wonach drei Betriebsabteilungen – Operations, CTO sowie Technologie – für KAE angemeldet worden seien, korrekt sei [AWA-E 309 21-act. 3 und 6a]). A.d Gegen alle drei Verfügungen vom 30. Juli 2021 (Entscheid-Nrn. 342030412, 342030491, 342030455) erhob die A.________ Corp. mit Schreiben vom 1. September 2021 Einsprache (AWA-E 309 21-act. 2). Mit Einspracheentscheid E 309 21 vom 20. Februar 2023, welcher alle drei Verfügungen vom 30. Juli 2021 zum Inhalt hatte, wies das AWA die Einsprache ab (BF-act. 1). B. Dagegen liess die A.________ Corp. mit elektronischer Eingabe vom 22. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug führen. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids E 309 21 vom 20. Februar 2023 sowie sinngemäss die Bewilligung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung ab 25. März 2020 und

10. September 2020 (act. 1). C. Das AWA schloss am 29. Juni 2023 innert erstreckter Frist vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 4, 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit ver- kürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet wer- den darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsaus- fall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil AVIG). Dass der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführende Arbeitsausfall unvermeidbar sein muss, ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Vom Arbeitgeber kann verlangt wer- den, dass er zumutbare Vorkehren zur Abwendung des Arbeitsausfalls trifft (AVIG Praxis KAE, gültig ab dem 1. Januar 2021, Rz. C3; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen BGE 133 V 587 E. 6.1).

E. 3.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil AVIG sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfah- rungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in ver- schiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gel- ten soll, darf aber nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu be- stimmen (BGE 119 V 498 E. 1). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit in aller Regel massgebende Bedeutung zu (BGE 119 V 498 E. 3; 138 V 333 E. 4.2.2).

E. 3.3 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voran- meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Ein-

E. 3.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer alsdann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Ab- rechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde, und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchs- voraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen er- füllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 f. Rz. 525).

E. 3.5 Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzli- chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; BBl 2020 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, son- dern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Ar- beitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den lau- fend aktualisierten Weisungen des SECO "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber da- von betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwen- dung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar (vgl. BGer 8C_555/2021 vom 24. Novem- ber 2021 E. 3.3.1).

E. 3.6 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet ha- ben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Kor- rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel-

E. 4 Urteil S 2023 43 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu: 20. Februar

2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechts- folgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 2.

E. 4.1 Umstritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE vom 25. März bis

24. Juni 2020 (Betriebsabteilungen Technologie und Operations) sowie vom 10. Septem- ber bis 9. Dezember 2020 (Betriebsabteilung CTO). Dabei ist zu prüfen, ob das AWA die beiden Verfügungen vom 28. März 2020 sowie die Verfügung vom 1. September 2020 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und Einspruch gegen die jeweilige Auszahlung von KAE erhoben hat.

E. 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid führt das AWA zusammengefasst aus, Sinn und Zweck der KAE liege nicht in der Existenzsicherung eines – wie in diesem Fall – entstehenden und sich entwickelnden Betriebs oder in der Deckung von Umsatz- oder Be- triebseinbussen, welche konkret noch gar nicht entstanden seien, da, wie in dem Fall, die Möglichkeit der Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit mangels FINMA-Bewilligung bis- lang fehle. Die Beschwerdeführerin vermöge keine konkreten Evidenzen seitens der FIN- MA vorzulegen, welche eindeutig belegen würden, dass die FINMA gerade auch in Sa- chen A.________ Corp. aufgrund der Pandemie all ihre Ressourcen und Prioritäten von der Bewilligungstätigkeit zur Aufsichtstätigkeit verschoben habe, was gemäss der Be- schwerdeführerin kausal zu einer Verzögerung geführt haben solle. Anhand der Chronolo- gie sowie der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin sei ohne Weiteres festzustellen, dass das Gesuch der B.________ AG resp. A.________ Corp. seit dem 22. November 2017 (Einreichung des ersten Gesuchs) wie auch die abgeänderten Gesuche schlicht und einfach nicht die Auflagen der FINMA erfüllt hätten, was nicht im Zusammenhang mit der Pandemie stehe. Vielmehr seien stets personelle Aspekte (Führungsfragen, Fachkennt-

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien. Der Beschwer- degegner verwende das falsche Beweismass ("eindeutig belegen" anstelle Glaubhaftma- chung). Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Jahresbericht der FINMA und der schriftli- chen Bestätigung des im FINMA-Bewilligungsverfahren für die Beschwerdeführerin tätigen Anwalts pauschal jegliche Beweiskraft abgesprochen werde. Dass es aufgrund der im Jahresbericht der FINMA erwähnten Umstellungen bei der Arbeitserledigung (Home- Office) und der ausserordentlichen Lage zu Verzögerungen beim Arbeitsablauf gekommen sei, bedürfe keiner weiteren Begründung. Dies sei offensichtlich. Es sei eine behördliche Auskunft bei der FINMA einzuholen, diese werde bestätigen, dass es bei Bewilligungsver- fahren im hier relevanten Zeitraum (März bis Dezember 2020) zu Verzögerungen gekom-

E. 5 Urteil S 2023 43 3.

E. 5.1 Ob die vorliegende Konstellation – bei welcher die Beschwerdeführerin keine Ar- beitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern oder Dienstleistungen und auch keine Arbeitsausfälle als direkte Folge einer behördlichen Massnahme geltend macht, sondern im Wesentlichen eine "pandemiebedingte Prioritätenverschiebung" der FINMA und eine daraus folgende Verzögerung eines Bewilligungsverfahrens anführt – überhaupt vom Schutzzweck der Bestimmungen zur KAE und des Covid-19-Gesetzes er- fasst ist, erscheint von vornherein fraglich, kann vorliegend aber offen bleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, gelingt es der Beschwerdeführerin ohnehin nicht glaubhaft darzulegen, dass die geltend gemachte Bewilligungsverzögerung und die damit (angeblich) einhergehenden Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind. Mithin ist die vorgebrachte Bewilligungsverzögerung dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen.

E. 5.2 Vorab ist zum Beweismass festzuhalten, dass die gesuchstellende Arbeitgeberin in der Voranmeldung glaubhaft zu machen hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsa- che schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c; 104 Ia 408 E. 4; 88 I 11 E. 5a). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Es hat vielmehr die vorgebrachten Elemente auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). In zeitlicher Hinsicht sind in diesem Zusammenhang zudem jene Verwaltungsweisungen zu beachten, die in im jeweiligen Verfügungszeitpunkt der hier wiedererwogenen Verfü- gungen vom 28. März 2020 und 1. September 2020 in Geltung standen (vgl. vorne E. 3.6). Sowohl in der (hier relevanten) SECO-Weisung "Sonderregelungen aufgrund der Pande- mie" vom 12. März 2020 als auch in jener vom 27. August 2020 ist festgehalten, dass der Arbeitgeber glaubhaft darzulegen hat, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeits- ausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Die Weisung vom 12. März 2020 enthält noch keine Spezifizierung, was hierzu als Begründung genügt (erst ab der per 9. April 2020 gültigen Weisung wurde der [einfache] Hinweis auf die Pandemie als genügende Begründung betrachtet). Die Weisung vom 27. August 2020 hält sodann aus- drücklich fest, dass der einfache Hinweis auf die Pandemie als Begründung nicht (mehr) genügt (vgl. Ziff. 2.2).

E. 5.3.1 In den Voranmeldungen vom 18. März 2020 führte die Beschwerdeführerin zu- sammengefasst aus, dass sie beabsichtige, eine der ersten regulierten Wertpapier-Token- Börsen zu eröffnen, sobald die Schweizer Wertpapier- und OTF-Lizenz der FINMA vorlie- ge. Ein Teil des aktuellen Teams (jene, für welche der Antrag auf KAE gestellt werde) sei spezifisch für Aufgaben innerhalb des Bewilligungsverfahrens rekrutiert und angestellt worden. Über den Zeitraum der letzten zwölf Monate sei man jeweils in engem Austausch mit der FINMA über die vertretende Anwaltskanzlei gewesen. Aufgrund der vom Bundes- rat getroffenen Entscheide im Rahmen der Coronaviruspandemie und dem daraus resul- tierenden Lockdown für die Schweiz habe sie feststellen müssen, dass sich die Prioritäten der FINMA von ihrem Verfahren wegbewegt hätten und die Ressourcen anderweitig ver- wendet worden seien. Sie würde einen entsprechenden Brief ihres Anwalts erwarten und diesen nachliefern. Die Personen aus der IT-Abteilung seien angestellt, um die Infrastruk- tur für die künftige OTF-Plattform zu bauen. Es würden dabei jedoch klare Instruktionen von der Businessseite und der FINMA benötigt, welche bedingt durch den Lockdown weg- gefallen seien, respektive sich stark verspäten würden. Die Personen aus der Abteilung Operations könnten aufgrund der starken Verzögerungen nicht mehr am Lizenzvertrag ar- beiten. Mithilfe der KAE solle das Team während der Krise gehalten und verhindert wer- den, dass diese Arbeitsplätze verloren gingen. Sie hätten viel Zeit und Geld in die Rekru- tierung dieser Personen investiert, da sie spezialisiert für ihre jeweiligen Aufgaben ange- stellt worden seien. Die Personen aus der Abteilung Operations seien seitens der FINMA bereits gutgeheissen worden (AWA-Technologie-act. 1; AWA-Operations-act. 1). In der Voranmeldung vom 31. August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Ar- beitsrückstand und die durch die Auswirkungen der Pandemie überholten Prioritäten bei der FINMA dazu führen würden, dass die Lizenz nur sehr langsam vorankomme. Zudem seien Investoren ausgefallen. Die KAE werde dringend benötigt, damit das talentierte Team trotz Verzögerungen an Bord behalten werden könne (AWA-CTO-act. 1 und 3).

E. 5.3.2 Im Rahmen der Voranmeldungen vom 18. März 2020 reichte die Beschwerdefüh- rerin das Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters (welcher sie gegenüber der FINMA im Bewilligungsverfahren vertrat) vom 23. März 2020 ein (u.a. AWA-Technologie-act. 2). Auf dieses Schreiben hatte sie auch schon im Einspracheverfahren verwiesen und tut dies auch vorliegend. Der Rechtsanwalt führt darin aus, dass – nachdem die FINMA in der ers- ten Hälfte des Jahres 2019 signalisiert hatte, dass keine Hindernisse ersichtlich seien – sich die Situation in der zweiten Jahreshälfte 2019 verschlechtert habe, da in den zustän- digen Bereichen ein Personalwechsel stattgefunden habe und viele personellen Ressour- cen dringenderen Projekten (insbesondere der blockchainbasierten, globalen Währung Li- bra) zugeteilt worden seien. Es sei in den Jahren 2019 und 2020 bei der Beschwerdefüh- rerin ein kompetentes Team von Mitarbeitern aufgebaut worden, die mit den Verantwortli- chen bei der FINMA die Behandlung des Gesuchs vorantreiben könnten. Die Finanzierung sei bis anhin gesichert gewesen. Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie seien für die Aufsichtsbehörden und für die Investoren neue Umstände aufgetreten, die zu einer Verzö- gerung bei der FINMA und einer Verknappung der verfügbaren Mittel geführt hätten. Um das bestehende Team bis zum Erhalt der FINMA-Bewilligung nicht zu verlieren, müsse Kurzarbeit angemeldet werden. Dieser harte Einschnitt sei für die Sicherung der Zukunft nötig.

E. 5.3.3 Weiter führte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren den FINMA-Jahres- bericht 2020 an (AWA-E 309 21-act. 2, Beilage 4). Auch vorliegend verweist sie auf diesen und zitiert in ihrer Beschwerdeschrift namentlich Auszüge daraus, die sich zu der Home- Office-Pflicht der FINMA-Mitarbeiter äussern (act. 1 Rz. 45).

E. 5.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese in der Hauptsache angeführten Be- lege weder eine pandemiebedingte Prioritätenverschiebung der FINMA noch eine ander- weitige pandemiebedingte Verzögerung des FINMA-Bewilligungsverfahrens glaubhaft ma- chen. Die Erklärung vom 23. März 2020 geht nicht über eine reine Parteibehauptung hinaus. Die (nur auszugsweise eingereichte) Korrespondenz mit der FINMA enthält denn auch keine Anhaltspunkte, die auf Verzögerungen infolge der Pandemie oder eine damit einherge- henden allfälligen Ressourcenverschiebung seitens der FINMA hinweisen würden. Viel- mehr wird aus der Stellungnahme vom 23. März 2020 klar ersichtlich, dass es bereits En- de 2019 – offensichtlich ohne Zusammenhang mit der Pandemie – zu Verzögerungen im Bewilligungsprozess gekommen war. Im Übrigen sei erwähnt, dass die Beschwerdeführe-

E. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin erachtet ihr früheres Bewilligungsgesuch aus dem Jahr 2017 für irrelevant und unterlässt es, Ausführungen dazu zu machen, weshalb es (schon) damals zu Verzögerungen gekommen war bzw. wieso der Gesuchsantrag im März 2019 erneuert worden war. Das frühere Verfahren zum Bewilligungsgesuch vom November 2017 ist jedoch insofern von Bedeutung, als er in aller Klarheit aufzeigt, dass die Verfah- rensdauer – insbesondere im konkreten Fall der Beschwerdeführerin, welche (so wie sie selbst anführt) die weltweit erste regulierte Wertpapier-Token-Börse eröffnen möchte – of- fensichtlich durchaus länger als die (behaupteten) "üblichen" sechs Monate andauern kann. Inwieweit diesbezüglich eine behördliche Auskunft bei der FINMA andere, ent- scheidrelevante Erkenntnisse liefern könnte, ist nicht ersichtlich. Unvorhersehbar dürfte die lange Verfahrensdauer nach dem bisherigen Verlauf des Bewil- ligungsverfahrens (seit November 2017) und den zahlreichen Rückfragen der FINMA (na- mentlich auch schon vor dem Ausbruch der Pandemie in der Schweiz) für die Beschwer- deführerin jedenfalls eindeutig nicht gewesen sein, zumal die Behebung der von der FIN- MA beanstandeten Punkte in wesentlichem Umfang in der Hand der Beschwerdeführerin lag und von ihrer Organisation und Finanzierung abhängig war (vgl. hierzu vorstehende E. 3.2, wonach dem Kriterium der Vorhersehbarkeit massgebende Bedeutung zukommt; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das Schreiben der FINMA vom 28. Juni 2022, worin die FINMA der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gesuch vom 19. März 2019 fehlende Mitwirkung vorwirft [AWA-E 309 21-act. 10d]).

E. 5.3.6 Die Schlussfolgerung des AWA, dass die angeführte Bewilligungsverzögerung dem Betriebsrisiko zuzuordnen ist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Einen Zusammenhang zur Pandemie vermochte die Beschwerdeführerin weder mit den Voran- meldungen noch im Einspracheverfahren glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von KAE haben damit von allem Anfang an nicht bestanden. Die angeführ- te pandemiebedingte Prioritätenverschiebung der FINMA erschöpft sich in Parteibehaup- tungen der Beschwerdeführerin und dem ungenügenden (einfachen) Hinweis auf die Pan- demie, was offenkundig nicht dem Beweismass des Glaubhaftmachens genügt und auch

E. 5.4 Was die angeführte, problematische und offenbar infolge antizipierter Aussichtslo- sigkeit vorderhand eingestellte Investorensuche betrifft, kann festgehalten werden, dass die Existenzsicherung eines Unternehmens nicht Sinn und Zweck der KAE ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass (im Verfügungszeitpunkt) Arbeitsausfälle der "spezifisch" für das FINMA-Bewilligungsverfahren und insbesondere den Aufbau der IT-Infrastruktur angestell- ten Personen aufgrund der ausgesetzten Investorensuche zu erwarten gewesen wären. Dass diese spezialisierten Personen überhaupt (in relevantem Umfang) hätten für die In- vestorensuche eingesetzt werden sollen, ist jedenfalls nicht offensichtlich und wird auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Auch dieses Vorbringen ändert somit nichts am vorliegenden Ergebnis. Im Übrigen sei angemerkt, dass es zwar stimmt, dass im Rahmen einer Voranmeldung ei- ne prospektive Beurteilung zu erfolgen hat. Eine solche wurde denn auch in den vorste- henden Erwägungen vorgenommen. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin aber – soweit ersichtlich – die verlangte FINMA-Bewilligung noch immer nicht erlangt, ge- nauer hat sie ihr Gesuch offenbar im Sommer 2022 (erneut) zurückgezogen (vgl. Ant- wortschreiben vom 15. Dezember 2022 [AWA-E 309 21-act. 10a, Antwort auf Frage 9]). Die (prospektiv) getroffene Einschätzung, dass die (vorhersehbar) lange Verfahrensdauer dem Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin zuzuordnen und der (nach wie vor) fehlenden Erfüllung der Auflagen der FINMA zuzuschreiben waren, bestätigt sich somit insofern.

E. 5.5 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Abgrenzbarkeit der geltend gemachten Arbeitsausfälle (sowohl innerhalb der Konzernstruktur als auch innerhalb der jeweiligen Abteilungen) sowie zur Kontroverse betreffend die "Abteilung" CTO. 6. Zusammenfassend hat das AWA die Verfügungen vom 28. März 2020 und die Verfügung vom 1. September 2020 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben. Der

E. 6 Urteil S 2023 43 spruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Ar- beitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse (Art. 36 Abs. 4 AVIG).

E. 7 Urteil S 2023 43 lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünf- tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts- praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; BGer 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, mithin bei Erfüllung der weiteren Voraussetzun- gen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. BGer 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2 f.). 4.

E. 8 Urteil S 2023 43 nisse, Strukturen, klare Abgrenzungen etc.) wie auch Finanzierungsprobleme Grund dafür gewesen, dass die FINMA seit der Einreichung des Gesuchs 2017 keine Bewilligung habe erteilen können. Entgegen der Aussage des Geschäftsführers (E-Mail ans AWA vom

2. Juni 2021) habe die FINMA zu keinem Zeitpunkt "grünes Licht" gegeben, was auch vom zeitlichen Aspekt her dazu führe, dass es sich ab März 2020 (Beginn Pandemie) eben nicht nur um einen vorübergehenden und absehbaren Zustand gehandelt habe. Die Kau- salität zur Pandemie sei nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemach- ten Arbeitsausfälle seien ab 2017 je nach Verfahrensstand und Rückmeldung der FINMA voraussehbar und zu erwarten gewesen und damit ein miteinzukalkulierendes und gewoll- tes Risiko der Unternehmung, welches nicht auf die Sozialversicherung abgewälzt werden könne, zumal es allein in der Hand der Unternehmung gelegen habe, die Auflagen der FINMA zu erfüllen und sich entsprechend strategisch zu organisieren. Aufgrund der einge- reichten Unterlagen sei indes zu erkennen, dass nicht die A.________ Corp. sondern die B.________ AG hauptsächlich, wenn nicht sogar ausschliesslich, mit der FINMA- Bewilligung befasst gewesen sei, resp. das Gesuch um die FINMA-Bewilligung eingereicht habe. Es sei in der Konsequenz deshalb davon auszugehen, dass der jeweilig konkrete Ort des Arbeitseinsatzes, resp. die Arbeitsleistung der dafür eigens eingestellten Arbeit- nehmer zuhanden der FINMA bei der B.________ AG verrichtet worden sei und nicht, oder zumindest nicht ausschliesslich, bei der A.________ Corp., welche Kurzarbeit gel- tend mache; wenn auch die vorliegenden Arbeitsverträge über die A.________ Corp. lau- fen würden oder gelaufen seien. Da es sich bei der B.________ AG um eine eigenständi- ge Rechtseinheit handle, könne der geltend gemachte Arbeitsausfall bei der A.________ Corp., welche ebenfalls eine eigenständige Rechtseinheit darstelle, nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Dies gelte auch für die teilweise, während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung erfolgten fliessenden Verschiebungen des Personals zwi- schen den einzelnen Betriebsabteilungen. Der konkrete Arbeitsausfall der einzelnen Per- sonen in den jeweiligen Unternehmungen und Betriebsabteilungen könne nicht nachvoll- ziehbar und klar abgegrenzt dargelegt werden, was indes eine unverzichtbare Vorausset- zung für den Nachweis des zu definierenden Arbeitsausfalls pro Unternehmung und Be- triebsabteilung wie auch für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung sei (AWA- E 309 21-act. 1). Vernehmlassend verweist das AWA insbesondere darauf, dass nicht glaubhaft dargelegt werden könne, dass ein Entscheid seitens FINMA (Bewilligung oder Ablehnung des Ge- suchs) ohne Pandemie mit Sicherheit im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 erfolgt wäre, zumal schon seit der ersten Eingabe des Gesuchs im Jahr 2017 sowie eines weite-

E. 9 Urteil S 2023 43 ren Gesuchs seitens der Beschwerdeführerin im April 2019 bis März 2020 (vor Ausbruch der Pandemie) kein Entscheid der FINMA erfolgt sei. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin im Januar 2021 erneut gehalten gewesen, Unklarheiten mittels Fragen seitens der FINMA auszuräumen und konkrete Auflagen zu erfüllen. Weshalb es bereits ab 2017 bis März 2020 zu Verzögerungen bezüglich des FINMA-Entscheids gekommen sei, vermöge die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären und ergäbe sich auch nicht aus den Akten. Die Aussage, dass die Pandemie auch für die FINMA eine Herausforderung dargestellt habe (wie für alle Institutionen, Behörden und Unternehmungen im Übrigen auch), reiche alleine nicht aus, um die Kausalität des Arbeitsausfalls im Falle der A.________ Corp. oder der B.________ AG (welche das Bewilligungsgesuch bei der FINMA gestellt habe) zu begründen. Es sei erwiesen, dass der Kontakt mit der FINMA während der Pandemie so- wohl schriftlich wie auch telefonisch funktioniert habe, trotz der Homeoffice-Pflicht der Mit- arbeitenden der FINMA. Weder vor noch während noch nach der Pandemie hätten die A.________ Corp. oder die B.________ AG die Auflagen der FINMA erfüllt. Dass der Ge- schäftsplan mangels Bewilligung nicht habe umgesetzt werden können und damit die Grundlage für die Lancierung des Produkts gefehlt habe, falle nicht unter die Vorausset- zung von Kurzarbeit gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIV, sondern sei dem Betriebsrisiko zuzuordnen. Zudem bleibe nicht nachvollziehbar, wer wann in wel- cher Unternehmung (A.________ Corp. oder B.________ AG) und Betriebsabteilung Tätigkeiten verrichtet habe und dabei einen klar definierten Arbeitsausfall für die Unter- nehmung oder die jeweilige Betriebsabteilung vorweise. Die betriebsbezogenen Voraus- setzungen für Kurzarbeit nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG sowie Art. 36 Abs. 1 AVIG könnten seitens der A.________ Corp. nicht rechtsgenüglich und nachvoll- ziehbar dargelegt werden (act. 5).

E. 10 Urteil S 2023 43 men sei. Die schriftliche Bestätigung des Rechtsanwalts, der damals für die Beschwerde- führerin direkt mit der FINMA in Kontakt stand, zeige, dass Anzeichen für eine konkrete Verzögerung des Bewilligungsverfahrens der Rekurrentin bestanden hätten. Die Covid- Pandemie habe zu zahlreichen Rückfragen seitens der FINMA geführt. Diese Rückfragen hätten zu weiteren Verzögerungen geführt, deren Zusammenhang zur Pandemie sei evi- dent. Weiter missachte der Beschwerdegegner die Chronologie der Ereignisse. Das erste, 2017 eingereichte Gesuch bei der FINMA sei für die Beurteilung der vorliegend relevanten Arbeitsausfälle irrelevant. Hier relevant sei das Gesuch, welches erst im März 2019 einge- reicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Team im Hinblick auf dieses ange- passte Gesuch zusammengestellt. Die Anstellung der Arbeitnehmer sei zu einem Zeit- punkt erfolgt, als die Erteilung der FINMA-Bewilligung absehbar gewesen sei. Ihre Aufla- gen für die Bewilligung habe die FINMA erst am 5. Januar 2021 mitgeteilt. Die Erfüllung dieser Auflagen sei erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen und könne daher nicht den Grund für die Verzögerungen zwischen März und Dezember 2020 bilden. Die übliche Dauer eines Bewilligungsverfahrens für eine OTF-Lizenz (Organized Trading Facility- Lizenz) betrage sechs Monate. Auch hierzu sei eine behördliche Auskunft bei der FINMA einzuholen. Selbst wenn mit der doppelten Dauer kalkuliert würde, hätte die Beschwerde- führerin im März 2020 Gewissheit über die Erteilung oder Abweisung ihres Gesuchs ge- habt und entsprechend (bei Erteilung der Bewilligung) die Mitarbeiter beschäftigen oder (bei Ablehnung der Bewilligung) entlassen können. Die Verzögerung des Bewilligungsver- fahrens habe den Arbeitsausfall der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin verursacht. Es sei korrekt, dass die B.________ AG das Bewilligungsgesuch eingereicht habe, diese sei eine Projektgesellschaft. In einer Konzernstruktur sei es nichts Ungewöhnliches das Bewil- ligungsverfahren über eine separate Gesellschaft abzuwickeln. Dies ändere nichts daran, dass die involvierten Arbeitnehmer bei der A.________ Corp. angestellt gewesen seien und im Rahmen dieser Arbeitnehmerposition für Arbeiten eingesetzt worden seien, die der B.________ AG zugutegekommen seien. Innerhalb der B.________ AG sei keine Techno- logie- und Operationsabteilung vorgesehen. Diese Dienstleistungen wären auch nach Er- halt der FINMA-Bewilligung aus der Beschwerdeführerin heraus erbracht worden. Die Ab- grenzbarkeit der Betriebsabteilungen sei vorliegend nicht relevant. Die Zahl der Arbeit- nehmer, für welche Kurzarbeit beantragt worden sei, mache eindeutig mehr als 10 % der gesamten Arbeitnehmer und deren Pensen (und somit auch der Arbeitszeit) aus. Abgese- hen davon mache der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Vorwurf der man- gelnden Abgrenzbarkeit der Betriebsabteilungen diverse falsche Sachverhaltsfeststellun- gen (act. 1).

E. 11 Urteil S 2023 43 5.

E. 12 Urteil S 2023 43 Es oblag demnach der Beschwerdeführerin im Rahmen der Voranmeldungen glaubhaft darzulegen, dass die zu erwartenden Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind (Kausalzusammenhang), wobei der einfache Hinweis auf die Pandemie – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1 Rz. 110 ff.) – hierzu (in den hier relevanten Verfügungszeitpunkten) nicht genügte.

E. 13 Urteil S 2023 43

E. 14 Urteil S 2023 43 rin keine Akten, welche auf "Signale" seitens der FINMA, die auf eine baldige Bewilli- gungserteilung schliessen liessen, aufzulegen vermochte. Die aktenkundige Korrespon- denz zeigt im Gegenteil, dass seitens der Beschwerdeführerin wiederholt sehr umfangrei- che Antworten auf Fragen der FINMA notwendig waren, welche den Anforderungen der FINMA offenbar jeweils wiederholt nicht zu genügen vermochten. Beispielsweise umfasst das Antwortschreiben vom 24. Februar 2020 auf die Fragen der FINMA vom 3. Dezember 2019 rund 50 Seiten (AWA-E 309 21-act. 2, Beilage 2), was den Schluss zulässt, dass ge- gen Ende 2019 noch zahlreiche Beanstandungen seitens der FINMA bestanden haben müssen. Das Antwortschreiben vom 4. September 2020 auf die Fragen der FINMA vom

E. 15 Urteil S 2023 43 Zeitpunkt, glaubhaft machen müssen. Inwieweit die Einholung einer behördlichen Auskunft bei der FINMA im vorliegenden Beschwerdeverfahren daran etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend kann auf die beantragte Beweisabnahme verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 mit weiteren Hin- weisen).

E. 16 Urteil S 2023 43 nicht den im Verfügungszeitpunkt geltenden Regeln entspricht. Die ursprünglich gegentei- lige Annahme des AWA bzw. die ursprüngliche Genehmigung von KAE war zweifellos un- richtig und erfolgte – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht in vertretbarer Weise. Einer Wiedererwägung steht damit nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich zu Recht nicht vor, dass weitere Voraussetzungen der Wiedererwägung (etwa die erhebliche Bedeutung der Verfügungsaufhebung) vorliegend nicht erfüllt wären (vgl. hierzu etwa BGer 8C_177/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.4.3). Weiterungen in die- sem Zusammenhang erübrigen sich.

E. 17 Urteil S 2023 43 Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschä- digung ist der Beschwerdeführerin – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 18 Urteil S 2023 43 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 30. September 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Corp. Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nino Sievi, LL.M., Nater Dallafior Rechtsanwälte AG, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) S 2023 43

2 Urteil S 2023 43 A. A.a Die A.________ Corp., mit Sitz im Kanton Zug, beantragte am 18. März 2020 für ihre Betriebsabteilung "Technologie" Kurzarbeit ab 25. März 2020 (AWA-"Betriebs- abteilung Technologie, Voranmeldungen"-act. 1 [nachfolgend: AWA-Technologie-act. xy]). Anträge auf Verlängerung erfolgten am 19. November 2020 (ab 10. Dezember 2020),

25. Februar 2021 (ab 9. März 2021) und 25. Mai 2021 (ab 9. Juni 2021; AWA- Technologie-act. 7, 11, 15). Für die Dauer vom 25. März bis 24. Juni 2020, 10. Dezember 2020 bis 9. März 2021 sowie 10. März bis 9. Juni 2021 wurde die Kurzarbeit bewilligt bzw. erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und ermächtigte die Arbeitslosen- kasse Zug, KAE für die entsprechenden Zeiträume auszurichten, sofern die übrigen An- spruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Verfügungen des AWA vom 28. März 2020, 24. No- vember 2020 und 1. März 2021 [AWA-Technologie-act. 6, 10, 14]). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (Entscheid-Nr. 342030412) hob das AWA die Verfügung vom 28. März 2020 auf und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von KAE für die Zeit vom 25. März bis 24. Juni 2020 (AWA-Technologie-act. 21; die Verfügungen vom 24. No- vember 2020 und 1. März 2021 sind Gegenstand des Parallelverfahrens S 2023 45). A.b Ebenfalls am 18. März 2020 beantragte die A.________ Corp. auch für ihre Be- triebsabteilung "Operations" Kurzarbeit ab 25. März 2020 (AWA-"Betriebsabteilung Operations, Voranmeldungen"-act. 1 [nachfolgend: AWA-Operations-act. xy]). Das AWA erhob mit Verfügung vom 28. März 2020 keinen Einspruch gegen die Auszahlung von KAE und ermächtigte die Arbeitslosenkasse für die Zeit vom 25. März bis 24. Juni 2020 KAE auszurichten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (AWA- Operations-act. 5). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (Entscheid-Nr. 342030491) hob das AWA die Verfügung vom 28. März 2020 auf und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von KAE vom

25. März bis 24. Juni 2020 (AWA-Operations-act. 6). A.c Am 31. August 2020 beantragte die A.________ Corp. schliesslich auch für ihre Betriebsabteilung "CTO" KAE ab 10. September 2020 (AWA-"Betriebsabteilung CTO, Voranmeldungen"-act. 1 [nachfolgend: AWA-CTO-act. xy]). Das AWA erhob mit Verfügung vom 1. September 2020 keinen Einspruch auf Auszahlung von KAE und ermächtigte die

3 Urteil S 2023 43 Arbeitslosenkasse für die Zeit vom 10. September bis 9. Dezember 2020 KAE auszurich- ten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (AWA-CTO-act. 4). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (Entscheid-Nr. 342030455) hob das AWA die Verfügung vom 1. September 2020 auf und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von KAE vom

10. September bis 9. Dezember 2020 (AWA-CTO-act. 5; vgl. zur Betriebsabteilung "CTO" aber das Antwortschreiben der A.________ Corp. vom 15. Dezember 2022, wonach es sich bei "CTO" bzw. "Chief of Technologie" und "Technologie" um dieselbe Abteilung handle [AWA-"Akten zum Einspracheverfahren E 309 21"-act. 10a; nachfolgend: AWA- E 309 21-act. xy]; vgl. aber auch die insofern widersprüchliche Auskunft der Beschwerde- führerin im Antwortschreiben vom 11. August 2022, worin [auf explizite Nachfrage hin] klar festgehalten wurde, dass die Feststellung des AWA, wonach drei Betriebsabteilungen – Operations, CTO sowie Technologie – für KAE angemeldet worden seien, korrekt sei [AWA-E 309 21-act. 3 und 6a]). A.d Gegen alle drei Verfügungen vom 30. Juli 2021 (Entscheid-Nrn. 342030412, 342030491, 342030455) erhob die A.________ Corp. mit Schreiben vom 1. September 2021 Einsprache (AWA-E 309 21-act. 2). Mit Einspracheentscheid E 309 21 vom 20. Februar 2023, welcher alle drei Verfügungen vom 30. Juli 2021 zum Inhalt hatte, wies das AWA die Einsprache ab (BF-act. 1). B. Dagegen liess die A.________ Corp. mit elektronischer Eingabe vom 22. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug führen. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids E 309 21 vom 20. Februar 2023 sowie sinngemäss die Bewilligung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung ab 25. März 2020 und

10. September 2020 (act. 1). C. Das AWA schloss am 29. Juni 2023 innert erstreckter Frist vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 4, 5).

4 Urteil S 2023 43 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu: 20. Februar

2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechts- folgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 2. 2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist

– in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA und damit von einer Amtsstelle des Kantons Zug erlassen. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 (frühestens zugestellt am Folgetag) wurde mit der elektronischen Eingabe vom 22. März 2023 rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

5 Urteil S 2023 43 3. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit ver- kürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet wer- den darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsaus- fall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil AVIG). Dass der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführende Arbeitsausfall unvermeidbar sein muss, ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Vom Arbeitgeber kann verlangt wer- den, dass er zumutbare Vorkehren zur Abwendung des Arbeitsausfalls trifft (AVIG Praxis KAE, gültig ab dem 1. Januar 2021, Rz. C3; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen BGE 133 V 587 E. 6.1). 3.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil AVIG sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfah- rungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in ver- schiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gel- ten soll, darf aber nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu be- stimmen (BGE 119 V 498 E. 1). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit in aller Regel massgebende Bedeutung zu (BGE 119 V 498 E. 3; 138 V 333 E. 4.2.2). 3.3 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voran- meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Ein-

6 Urteil S 2023 43 spruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Ar- beitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse (Art. 36 Abs. 4 AVIG). 3.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer alsdann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Ab- rechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde, und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchs- voraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen er- füllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 f. Rz. 525). 3.5 Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzli- chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; BBl 2020 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, son- dern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Ar- beitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den lau- fend aktualisierten Weisungen des SECO "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber da- von betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwen- dung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar (vgl. BGer 8C_555/2021 vom 24. Novem- ber 2021 E. 3.3.1). 3.6 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet ha- ben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Kor- rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel-

7 Urteil S 2023 43 lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünf- tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts- praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; BGer 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, mithin bei Erfüllung der weiteren Voraussetzun- gen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. BGer 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2 f.). 4. 4.1 Umstritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE vom 25. März bis

24. Juni 2020 (Betriebsabteilungen Technologie und Operations) sowie vom 10. Septem- ber bis 9. Dezember 2020 (Betriebsabteilung CTO). Dabei ist zu prüfen, ob das AWA die beiden Verfügungen vom 28. März 2020 sowie die Verfügung vom 1. September 2020 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und Einspruch gegen die jeweilige Auszahlung von KAE erhoben hat. 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid führt das AWA zusammengefasst aus, Sinn und Zweck der KAE liege nicht in der Existenzsicherung eines – wie in diesem Fall – entstehenden und sich entwickelnden Betriebs oder in der Deckung von Umsatz- oder Be- triebseinbussen, welche konkret noch gar nicht entstanden seien, da, wie in dem Fall, die Möglichkeit der Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit mangels FINMA-Bewilligung bis- lang fehle. Die Beschwerdeführerin vermöge keine konkreten Evidenzen seitens der FIN- MA vorzulegen, welche eindeutig belegen würden, dass die FINMA gerade auch in Sa- chen A.________ Corp. aufgrund der Pandemie all ihre Ressourcen und Prioritäten von der Bewilligungstätigkeit zur Aufsichtstätigkeit verschoben habe, was gemäss der Be- schwerdeführerin kausal zu einer Verzögerung geführt haben solle. Anhand der Chronolo- gie sowie der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin sei ohne Weiteres festzustellen, dass das Gesuch der B.________ AG resp. A.________ Corp. seit dem 22. November 2017 (Einreichung des ersten Gesuchs) wie auch die abgeänderten Gesuche schlicht und einfach nicht die Auflagen der FINMA erfüllt hätten, was nicht im Zusammenhang mit der Pandemie stehe. Vielmehr seien stets personelle Aspekte (Führungsfragen, Fachkennt-

8 Urteil S 2023 43 nisse, Strukturen, klare Abgrenzungen etc.) wie auch Finanzierungsprobleme Grund dafür gewesen, dass die FINMA seit der Einreichung des Gesuchs 2017 keine Bewilligung habe erteilen können. Entgegen der Aussage des Geschäftsführers (E-Mail ans AWA vom

2. Juni 2021) habe die FINMA zu keinem Zeitpunkt "grünes Licht" gegeben, was auch vom zeitlichen Aspekt her dazu führe, dass es sich ab März 2020 (Beginn Pandemie) eben nicht nur um einen vorübergehenden und absehbaren Zustand gehandelt habe. Die Kau- salität zur Pandemie sei nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemach- ten Arbeitsausfälle seien ab 2017 je nach Verfahrensstand und Rückmeldung der FINMA voraussehbar und zu erwarten gewesen und damit ein miteinzukalkulierendes und gewoll- tes Risiko der Unternehmung, welches nicht auf die Sozialversicherung abgewälzt werden könne, zumal es allein in der Hand der Unternehmung gelegen habe, die Auflagen der FINMA zu erfüllen und sich entsprechend strategisch zu organisieren. Aufgrund der einge- reichten Unterlagen sei indes zu erkennen, dass nicht die A.________ Corp. sondern die B.________ AG hauptsächlich, wenn nicht sogar ausschliesslich, mit der FINMA- Bewilligung befasst gewesen sei, resp. das Gesuch um die FINMA-Bewilligung eingereicht habe. Es sei in der Konsequenz deshalb davon auszugehen, dass der jeweilig konkrete Ort des Arbeitseinsatzes, resp. die Arbeitsleistung der dafür eigens eingestellten Arbeit- nehmer zuhanden der FINMA bei der B.________ AG verrichtet worden sei und nicht, oder zumindest nicht ausschliesslich, bei der A.________ Corp., welche Kurzarbeit gel- tend mache; wenn auch die vorliegenden Arbeitsverträge über die A.________ Corp. lau- fen würden oder gelaufen seien. Da es sich bei der B.________ AG um eine eigenständi- ge Rechtseinheit handle, könne der geltend gemachte Arbeitsausfall bei der A.________ Corp., welche ebenfalls eine eigenständige Rechtseinheit darstelle, nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Dies gelte auch für die teilweise, während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung erfolgten fliessenden Verschiebungen des Personals zwi- schen den einzelnen Betriebsabteilungen. Der konkrete Arbeitsausfall der einzelnen Per- sonen in den jeweiligen Unternehmungen und Betriebsabteilungen könne nicht nachvoll- ziehbar und klar abgegrenzt dargelegt werden, was indes eine unverzichtbare Vorausset- zung für den Nachweis des zu definierenden Arbeitsausfalls pro Unternehmung und Be- triebsabteilung wie auch für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung sei (AWA- E 309 21-act. 1). Vernehmlassend verweist das AWA insbesondere darauf, dass nicht glaubhaft dargelegt werden könne, dass ein Entscheid seitens FINMA (Bewilligung oder Ablehnung des Ge- suchs) ohne Pandemie mit Sicherheit im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 erfolgt wäre, zumal schon seit der ersten Eingabe des Gesuchs im Jahr 2017 sowie eines weite-

9 Urteil S 2023 43 ren Gesuchs seitens der Beschwerdeführerin im April 2019 bis März 2020 (vor Ausbruch der Pandemie) kein Entscheid der FINMA erfolgt sei. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin im Januar 2021 erneut gehalten gewesen, Unklarheiten mittels Fragen seitens der FINMA auszuräumen und konkrete Auflagen zu erfüllen. Weshalb es bereits ab 2017 bis März 2020 zu Verzögerungen bezüglich des FINMA-Entscheids gekommen sei, vermöge die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären und ergäbe sich auch nicht aus den Akten. Die Aussage, dass die Pandemie auch für die FINMA eine Herausforderung dargestellt habe (wie für alle Institutionen, Behörden und Unternehmungen im Übrigen auch), reiche alleine nicht aus, um die Kausalität des Arbeitsausfalls im Falle der A.________ Corp. oder der B.________ AG (welche das Bewilligungsgesuch bei der FINMA gestellt habe) zu begründen. Es sei erwiesen, dass der Kontakt mit der FINMA während der Pandemie so- wohl schriftlich wie auch telefonisch funktioniert habe, trotz der Homeoffice-Pflicht der Mit- arbeitenden der FINMA. Weder vor noch während noch nach der Pandemie hätten die A.________ Corp. oder die B.________ AG die Auflagen der FINMA erfüllt. Dass der Ge- schäftsplan mangels Bewilligung nicht habe umgesetzt werden können und damit die Grundlage für die Lancierung des Produkts gefehlt habe, falle nicht unter die Vorausset- zung von Kurzarbeit gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIV, sondern sei dem Betriebsrisiko zuzuordnen. Zudem bleibe nicht nachvollziehbar, wer wann in wel- cher Unternehmung (A.________ Corp. oder B.________ AG) und Betriebsabteilung Tätigkeiten verrichtet habe und dabei einen klar definierten Arbeitsausfall für die Unter- nehmung oder die jeweilige Betriebsabteilung vorweise. Die betriebsbezogenen Voraus- setzungen für Kurzarbeit nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG sowie Art. 36 Abs. 1 AVIG könnten seitens der A.________ Corp. nicht rechtsgenüglich und nachvoll- ziehbar dargelegt werden (act. 5). 4.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien. Der Beschwer- degegner verwende das falsche Beweismass ("eindeutig belegen" anstelle Glaubhaftma- chung). Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Jahresbericht der FINMA und der schriftli- chen Bestätigung des im FINMA-Bewilligungsverfahren für die Beschwerdeführerin tätigen Anwalts pauschal jegliche Beweiskraft abgesprochen werde. Dass es aufgrund der im Jahresbericht der FINMA erwähnten Umstellungen bei der Arbeitserledigung (Home- Office) und der ausserordentlichen Lage zu Verzögerungen beim Arbeitsablauf gekommen sei, bedürfe keiner weiteren Begründung. Dies sei offensichtlich. Es sei eine behördliche Auskunft bei der FINMA einzuholen, diese werde bestätigen, dass es bei Bewilligungsver- fahren im hier relevanten Zeitraum (März bis Dezember 2020) zu Verzögerungen gekom-

10 Urteil S 2023 43 men sei. Die schriftliche Bestätigung des Rechtsanwalts, der damals für die Beschwerde- führerin direkt mit der FINMA in Kontakt stand, zeige, dass Anzeichen für eine konkrete Verzögerung des Bewilligungsverfahrens der Rekurrentin bestanden hätten. Die Covid- Pandemie habe zu zahlreichen Rückfragen seitens der FINMA geführt. Diese Rückfragen hätten zu weiteren Verzögerungen geführt, deren Zusammenhang zur Pandemie sei evi- dent. Weiter missachte der Beschwerdegegner die Chronologie der Ereignisse. Das erste, 2017 eingereichte Gesuch bei der FINMA sei für die Beurteilung der vorliegend relevanten Arbeitsausfälle irrelevant. Hier relevant sei das Gesuch, welches erst im März 2019 einge- reicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Team im Hinblick auf dieses ange- passte Gesuch zusammengestellt. Die Anstellung der Arbeitnehmer sei zu einem Zeit- punkt erfolgt, als die Erteilung der FINMA-Bewilligung absehbar gewesen sei. Ihre Aufla- gen für die Bewilligung habe die FINMA erst am 5. Januar 2021 mitgeteilt. Die Erfüllung dieser Auflagen sei erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen und könne daher nicht den Grund für die Verzögerungen zwischen März und Dezember 2020 bilden. Die übliche Dauer eines Bewilligungsverfahrens für eine OTF-Lizenz (Organized Trading Facility- Lizenz) betrage sechs Monate. Auch hierzu sei eine behördliche Auskunft bei der FINMA einzuholen. Selbst wenn mit der doppelten Dauer kalkuliert würde, hätte die Beschwerde- führerin im März 2020 Gewissheit über die Erteilung oder Abweisung ihres Gesuchs ge- habt und entsprechend (bei Erteilung der Bewilligung) die Mitarbeiter beschäftigen oder (bei Ablehnung der Bewilligung) entlassen können. Die Verzögerung des Bewilligungsver- fahrens habe den Arbeitsausfall der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin verursacht. Es sei korrekt, dass die B.________ AG das Bewilligungsgesuch eingereicht habe, diese sei eine Projektgesellschaft. In einer Konzernstruktur sei es nichts Ungewöhnliches das Bewil- ligungsverfahren über eine separate Gesellschaft abzuwickeln. Dies ändere nichts daran, dass die involvierten Arbeitnehmer bei der A.________ Corp. angestellt gewesen seien und im Rahmen dieser Arbeitnehmerposition für Arbeiten eingesetzt worden seien, die der B.________ AG zugutegekommen seien. Innerhalb der B.________ AG sei keine Techno- logie- und Operationsabteilung vorgesehen. Diese Dienstleistungen wären auch nach Er- halt der FINMA-Bewilligung aus der Beschwerdeführerin heraus erbracht worden. Die Ab- grenzbarkeit der Betriebsabteilungen sei vorliegend nicht relevant. Die Zahl der Arbeit- nehmer, für welche Kurzarbeit beantragt worden sei, mache eindeutig mehr als 10 % der gesamten Arbeitnehmer und deren Pensen (und somit auch der Arbeitszeit) aus. Abgese- hen davon mache der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Vorwurf der man- gelnden Abgrenzbarkeit der Betriebsabteilungen diverse falsche Sachverhaltsfeststellun- gen (act. 1).

11 Urteil S 2023 43 5. 5.1 Ob die vorliegende Konstellation – bei welcher die Beschwerdeführerin keine Ar- beitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern oder Dienstleistungen und auch keine Arbeitsausfälle als direkte Folge einer behördlichen Massnahme geltend macht, sondern im Wesentlichen eine "pandemiebedingte Prioritätenverschiebung" der FINMA und eine daraus folgende Verzögerung eines Bewilligungsverfahrens anführt – überhaupt vom Schutzzweck der Bestimmungen zur KAE und des Covid-19-Gesetzes er- fasst ist, erscheint von vornherein fraglich, kann vorliegend aber offen bleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, gelingt es der Beschwerdeführerin ohnehin nicht glaubhaft darzulegen, dass die geltend gemachte Bewilligungsverzögerung und die damit (angeblich) einhergehenden Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind. Mithin ist die vorgebrachte Bewilligungsverzögerung dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen. 5.2 Vorab ist zum Beweismass festzuhalten, dass die gesuchstellende Arbeitgeberin in der Voranmeldung glaubhaft zu machen hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsa- che schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c; 104 Ia 408 E. 4; 88 I 11 E. 5a). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Es hat vielmehr die vorgebrachten Elemente auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). In zeitlicher Hinsicht sind in diesem Zusammenhang zudem jene Verwaltungsweisungen zu beachten, die in im jeweiligen Verfügungszeitpunkt der hier wiedererwogenen Verfü- gungen vom 28. März 2020 und 1. September 2020 in Geltung standen (vgl. vorne E. 3.6). Sowohl in der (hier relevanten) SECO-Weisung "Sonderregelungen aufgrund der Pande- mie" vom 12. März 2020 als auch in jener vom 27. August 2020 ist festgehalten, dass der Arbeitgeber glaubhaft darzulegen hat, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeits- ausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Die Weisung vom 12. März 2020 enthält noch keine Spezifizierung, was hierzu als Begründung genügt (erst ab der per 9. April 2020 gültigen Weisung wurde der [einfache] Hinweis auf die Pandemie als genügende Begründung betrachtet). Die Weisung vom 27. August 2020 hält sodann aus- drücklich fest, dass der einfache Hinweis auf die Pandemie als Begründung nicht (mehr) genügt (vgl. Ziff. 2.2).

12 Urteil S 2023 43 Es oblag demnach der Beschwerdeführerin im Rahmen der Voranmeldungen glaubhaft darzulegen, dass die zu erwartenden Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind (Kausalzusammenhang), wobei der einfache Hinweis auf die Pandemie – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1 Rz. 110 ff.) – hierzu (in den hier relevanten Verfügungszeitpunkten) nicht genügte. 5.3 5.3.1 In den Voranmeldungen vom 18. März 2020 führte die Beschwerdeführerin zu- sammengefasst aus, dass sie beabsichtige, eine der ersten regulierten Wertpapier-Token- Börsen zu eröffnen, sobald die Schweizer Wertpapier- und OTF-Lizenz der FINMA vorlie- ge. Ein Teil des aktuellen Teams (jene, für welche der Antrag auf KAE gestellt werde) sei spezifisch für Aufgaben innerhalb des Bewilligungsverfahrens rekrutiert und angestellt worden. Über den Zeitraum der letzten zwölf Monate sei man jeweils in engem Austausch mit der FINMA über die vertretende Anwaltskanzlei gewesen. Aufgrund der vom Bundes- rat getroffenen Entscheide im Rahmen der Coronaviruspandemie und dem daraus resul- tierenden Lockdown für die Schweiz habe sie feststellen müssen, dass sich die Prioritäten der FINMA von ihrem Verfahren wegbewegt hätten und die Ressourcen anderweitig ver- wendet worden seien. Sie würde einen entsprechenden Brief ihres Anwalts erwarten und diesen nachliefern. Die Personen aus der IT-Abteilung seien angestellt, um die Infrastruk- tur für die künftige OTF-Plattform zu bauen. Es würden dabei jedoch klare Instruktionen von der Businessseite und der FINMA benötigt, welche bedingt durch den Lockdown weg- gefallen seien, respektive sich stark verspäten würden. Die Personen aus der Abteilung Operations könnten aufgrund der starken Verzögerungen nicht mehr am Lizenzvertrag ar- beiten. Mithilfe der KAE solle das Team während der Krise gehalten und verhindert wer- den, dass diese Arbeitsplätze verloren gingen. Sie hätten viel Zeit und Geld in die Rekru- tierung dieser Personen investiert, da sie spezialisiert für ihre jeweiligen Aufgaben ange- stellt worden seien. Die Personen aus der Abteilung Operations seien seitens der FINMA bereits gutgeheissen worden (AWA-Technologie-act. 1; AWA-Operations-act. 1). In der Voranmeldung vom 31. August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Ar- beitsrückstand und die durch die Auswirkungen der Pandemie überholten Prioritäten bei der FINMA dazu führen würden, dass die Lizenz nur sehr langsam vorankomme. Zudem seien Investoren ausgefallen. Die KAE werde dringend benötigt, damit das talentierte Team trotz Verzögerungen an Bord behalten werden könne (AWA-CTO-act. 1 und 3).

13 Urteil S 2023 43 5.3.2 Im Rahmen der Voranmeldungen vom 18. März 2020 reichte die Beschwerdefüh- rerin das Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters (welcher sie gegenüber der FINMA im Bewilligungsverfahren vertrat) vom 23. März 2020 ein (u.a. AWA-Technologie-act. 2). Auf dieses Schreiben hatte sie auch schon im Einspracheverfahren verwiesen und tut dies auch vorliegend. Der Rechtsanwalt führt darin aus, dass – nachdem die FINMA in der ers- ten Hälfte des Jahres 2019 signalisiert hatte, dass keine Hindernisse ersichtlich seien – sich die Situation in der zweiten Jahreshälfte 2019 verschlechtert habe, da in den zustän- digen Bereichen ein Personalwechsel stattgefunden habe und viele personellen Ressour- cen dringenderen Projekten (insbesondere der blockchainbasierten, globalen Währung Li- bra) zugeteilt worden seien. Es sei in den Jahren 2019 und 2020 bei der Beschwerdefüh- rerin ein kompetentes Team von Mitarbeitern aufgebaut worden, die mit den Verantwortli- chen bei der FINMA die Behandlung des Gesuchs vorantreiben könnten. Die Finanzierung sei bis anhin gesichert gewesen. Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie seien für die Aufsichtsbehörden und für die Investoren neue Umstände aufgetreten, die zu einer Verzö- gerung bei der FINMA und einer Verknappung der verfügbaren Mittel geführt hätten. Um das bestehende Team bis zum Erhalt der FINMA-Bewilligung nicht zu verlieren, müsse Kurzarbeit angemeldet werden. Dieser harte Einschnitt sei für die Sicherung der Zukunft nötig. 5.3.3 Weiter führte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren den FINMA-Jahres- bericht 2020 an (AWA-E 309 21-act. 2, Beilage 4). Auch vorliegend verweist sie auf diesen und zitiert in ihrer Beschwerdeschrift namentlich Auszüge daraus, die sich zu der Home- Office-Pflicht der FINMA-Mitarbeiter äussern (act. 1 Rz. 45). 5.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese in der Hauptsache angeführten Be- lege weder eine pandemiebedingte Prioritätenverschiebung der FINMA noch eine ander- weitige pandemiebedingte Verzögerung des FINMA-Bewilligungsverfahrens glaubhaft ma- chen. Die Erklärung vom 23. März 2020 geht nicht über eine reine Parteibehauptung hinaus. Die (nur auszugsweise eingereichte) Korrespondenz mit der FINMA enthält denn auch keine Anhaltspunkte, die auf Verzögerungen infolge der Pandemie oder eine damit einherge- henden allfälligen Ressourcenverschiebung seitens der FINMA hinweisen würden. Viel- mehr wird aus der Stellungnahme vom 23. März 2020 klar ersichtlich, dass es bereits En- de 2019 – offensichtlich ohne Zusammenhang mit der Pandemie – zu Verzögerungen im Bewilligungsprozess gekommen war. Im Übrigen sei erwähnt, dass die Beschwerdeführe-

14 Urteil S 2023 43 rin keine Akten, welche auf "Signale" seitens der FINMA, die auf eine baldige Bewilli- gungserteilung schliessen liessen, aufzulegen vermochte. Die aktenkundige Korrespon- denz zeigt im Gegenteil, dass seitens der Beschwerdeführerin wiederholt sehr umfangrei- che Antworten auf Fragen der FINMA notwendig waren, welche den Anforderungen der FINMA offenbar jeweils wiederholt nicht zu genügen vermochten. Beispielsweise umfasst das Antwortschreiben vom 24. Februar 2020 auf die Fragen der FINMA vom 3. Dezember 2019 rund 50 Seiten (AWA-E 309 21-act. 2, Beilage 2), was den Schluss zulässt, dass ge- gen Ende 2019 noch zahlreiche Beanstandungen seitens der FINMA bestanden haben müssen. Das Antwortschreiben vom 4. September 2020 auf die Fragen der FINMA vom

15. Mai 2020 fällt nicht weniger umfangreich aus (AWA-E 309 21-act. 2, Beilage 5). Wie die E-Mail der FINMA vom 5. Januar 2021 (mit Verweis auf ein Telefonat vom 15. Dezem- ber 2020) zeigt, waren auch im Nachgang dazu noch zahlreiche Fragen offen und Aufla- gen nicht erfüllt (AWA-E 309 21-act. 2, Beilage 6). Im Übrigen lässt sich aus dem Ant- wortschreiben vom 4. September 2020 ableiten, dass sich die "Rückfragen" der FINMA nicht – wie von der Beschwerdeführerin mit Verweis auf Rz. 11 ihrer Einsprache (AWA- E 309 21-act. 2) sinngemäss angeführt (vgl. act. 1 Rz. 51) – massgeblich auf Auswirkun- gen der Pandemie beschränkten. Das 53-seitige Antwortschreiben befasst sich (abgese- hen von der Antwort auf Frage 2.1 im Umfang von rund 2 Seiten) überwiegend mit der Be- antwortung von Fragen, die sich vorderhand nicht auf die Pandemie zu beziehen scheinen (das Schreiben mit der Frageliste der FINMA wurde nicht aufgelegt). Der angeführte Jahresbericht der FINMA verweist nur sehr generell darauf, dass die Pan- demie – wie ferner für so viele Unternehmen, Behörden und öffentliche Anstalten – eine Herausforderung war. Dieser pauschale Hinweis genügt den beweisrechtlichen Anforde- rungen des Glaubhaftmachens nicht. Dass die telefonische, elektronische und schriftliche Kommunikation mit der FINMA, trotz Home-Office-Pflicht der FINMA-Mitarbeiter, offen- sichtlich funktioniert hatte, stellte bereits das AWA im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Akten fest. Dem ist nichts hinzuzufügen. Aus den allgemeinen und unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich denn auch keine genügend konkreten Hinweise, welche die Verwaltung allenfalls im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens verpflichtet hätten, bei der FINMA – entsprechend dem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf eine behördliche Auskunft – Rück- fragen zu tätigen. Solche konkreten Hinweise sind auch im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Ferner hätte die Beschwerdeführerin den Kausalzusammenhang ihrer erwarte- ten Arbeitsausfälle zur Pandemie im Rahmen der Voranmeldungen, mithin zum damaligen

15 Urteil S 2023 43 Zeitpunkt, glaubhaft machen müssen. Inwieweit die Einholung einer behördlichen Auskunft bei der FINMA im vorliegenden Beschwerdeverfahren daran etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend kann auf die beantragte Beweisabnahme verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 mit weiteren Hin- weisen). 5.3.5 Die Beschwerdeführerin erachtet ihr früheres Bewilligungsgesuch aus dem Jahr 2017 für irrelevant und unterlässt es, Ausführungen dazu zu machen, weshalb es (schon) damals zu Verzögerungen gekommen war bzw. wieso der Gesuchsantrag im März 2019 erneuert worden war. Das frühere Verfahren zum Bewilligungsgesuch vom November 2017 ist jedoch insofern von Bedeutung, als er in aller Klarheit aufzeigt, dass die Verfah- rensdauer – insbesondere im konkreten Fall der Beschwerdeführerin, welche (so wie sie selbst anführt) die weltweit erste regulierte Wertpapier-Token-Börse eröffnen möchte – of- fensichtlich durchaus länger als die (behaupteten) "üblichen" sechs Monate andauern kann. Inwieweit diesbezüglich eine behördliche Auskunft bei der FINMA andere, ent- scheidrelevante Erkenntnisse liefern könnte, ist nicht ersichtlich. Unvorhersehbar dürfte die lange Verfahrensdauer nach dem bisherigen Verlauf des Bewil- ligungsverfahrens (seit November 2017) und den zahlreichen Rückfragen der FINMA (na- mentlich auch schon vor dem Ausbruch der Pandemie in der Schweiz) für die Beschwer- deführerin jedenfalls eindeutig nicht gewesen sein, zumal die Behebung der von der FIN- MA beanstandeten Punkte in wesentlichem Umfang in der Hand der Beschwerdeführerin lag und von ihrer Organisation und Finanzierung abhängig war (vgl. hierzu vorstehende E. 3.2, wonach dem Kriterium der Vorhersehbarkeit massgebende Bedeutung zukommt; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das Schreiben der FINMA vom 28. Juni 2022, worin die FINMA der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gesuch vom 19. März 2019 fehlende Mitwirkung vorwirft [AWA-E 309 21-act. 10d]). 5.3.6 Die Schlussfolgerung des AWA, dass die angeführte Bewilligungsverzögerung dem Betriebsrisiko zuzuordnen ist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Einen Zusammenhang zur Pandemie vermochte die Beschwerdeführerin weder mit den Voran- meldungen noch im Einspracheverfahren glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von KAE haben damit von allem Anfang an nicht bestanden. Die angeführ- te pandemiebedingte Prioritätenverschiebung der FINMA erschöpft sich in Parteibehaup- tungen der Beschwerdeführerin und dem ungenügenden (einfachen) Hinweis auf die Pan- demie, was offenkundig nicht dem Beweismass des Glaubhaftmachens genügt und auch

16 Urteil S 2023 43 nicht den im Verfügungszeitpunkt geltenden Regeln entspricht. Die ursprünglich gegentei- lige Annahme des AWA bzw. die ursprüngliche Genehmigung von KAE war zweifellos un- richtig und erfolgte – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht in vertretbarer Weise. Einer Wiedererwägung steht damit nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich zu Recht nicht vor, dass weitere Voraussetzungen der Wiedererwägung (etwa die erhebliche Bedeutung der Verfügungsaufhebung) vorliegend nicht erfüllt wären (vgl. hierzu etwa BGer 8C_177/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.4.3). Weiterungen in die- sem Zusammenhang erübrigen sich. 5.4 Was die angeführte, problematische und offenbar infolge antizipierter Aussichtslo- sigkeit vorderhand eingestellte Investorensuche betrifft, kann festgehalten werden, dass die Existenzsicherung eines Unternehmens nicht Sinn und Zweck der KAE ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass (im Verfügungszeitpunkt) Arbeitsausfälle der "spezifisch" für das FINMA-Bewilligungsverfahren und insbesondere den Aufbau der IT-Infrastruktur angestell- ten Personen aufgrund der ausgesetzten Investorensuche zu erwarten gewesen wären. Dass diese spezialisierten Personen überhaupt (in relevantem Umfang) hätten für die In- vestorensuche eingesetzt werden sollen, ist jedenfalls nicht offensichtlich und wird auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Auch dieses Vorbringen ändert somit nichts am vorliegenden Ergebnis. Im Übrigen sei angemerkt, dass es zwar stimmt, dass im Rahmen einer Voranmeldung ei- ne prospektive Beurteilung zu erfolgen hat. Eine solche wurde denn auch in den vorste- henden Erwägungen vorgenommen. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin aber – soweit ersichtlich – die verlangte FINMA-Bewilligung noch immer nicht erlangt, ge- nauer hat sie ihr Gesuch offenbar im Sommer 2022 (erneut) zurückgezogen (vgl. Ant- wortschreiben vom 15. Dezember 2022 [AWA-E 309 21-act. 10a, Antwort auf Frage 9]). Die (prospektiv) getroffene Einschätzung, dass die (vorhersehbar) lange Verfahrensdauer dem Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin zuzuordnen und der (nach wie vor) fehlenden Erfüllung der Auflagen der FINMA zuzuschreiben waren, bestätigt sich somit insofern. 5.5 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Abgrenzbarkeit der geltend gemachten Arbeitsausfälle (sowohl innerhalb der Konzernstruktur als auch innerhalb der jeweiligen Abteilungen) sowie zur Kontroverse betreffend die "Abteilung" CTO. 6. Zusammenfassend hat das AWA die Verfügungen vom 28. März 2020 und die Verfügung vom 1. September 2020 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben. Der

17 Urteil S 2023 43 Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschä- digung ist der Beschwerdeführerin – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

18 Urteil S 2023 43 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 30. September 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am