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S 2023 4

Zg Verwaltungsgericht · 2022-06-15 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung) — Beschwerde

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 4 A. Der aus C.________ stammende, 2004 geborene Versicherte, A.________, lebt seit August 2019 in der Schweiz. Am 31. August 2021 (Eingang bei der IV-Stelle am

E. 6 September 2021) meldete ihn sein Vater, B.________, unter Hinweis auf ein ADHS und rezidivierende Depressionen bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein. Mit Vorbescheid vom

E. 7 April 2022 kündigte sie dem Versicherten an, dass keine Kostengutsprache für IV- Leistungen erteilt werden könne, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Gesundheitsschäden beziehungsweise Handicaps hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden (IV-act. 14). Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 hielt die IV-Stelle am angekündigten Entscheid fest (IV-act. 16). Da die Verfügung trotz Volljährigkeit noch an die Sozialen Dienste Asyl zugestellt worden war, wurde diese mit Einschreiben vom 16. September 2022 dem Versicherten nochmals rechtsgültig zugestellt (IV-act. 19). Gegen diese Verfügung erhob der Vater des Versicherten mit Eingabe vom

E. 10 Januar 2023 (IV-act. 27) unbeantwortet liess, ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht zu beanstanden. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, dass mehrere in der gleichen Sache und bei unveränderter Ausgangslage kurz nacheinander gestellte und bereits bewilligte Akteneinsichtsgesuche nochmals behandelt werden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle bei dieser Sachlage keine anfechtbare Verfügung erlassen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die beantragte

7 Urteil S 2023 4 Akteneinsicht den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Es besteht jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, wenn die IV-Stelle dem Akteneinsichtsbegehren vollumfänglich entspricht. Soweit der Vater des Beschwerdeführers Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle geltend macht, ist die Beschwerde somit unbegründet und damit abzuweisen. 6. Da dem Beschwerdeführer im Verfahren S 2022 128 mit Verfügung vom

21. Oktober 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (act. 4 im Verfahren S 2022 128), sind ihm auch für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.

8 Urteil S 2023 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 8. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 8. Februar 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung) S 2023 4

2 Urteil S 2023 4 A. Der aus C.________ stammende, 2004 geborene Versicherte, A.________, lebt seit August 2019 in der Schweiz. Am 31. August 2021 (Eingang bei der IV-Stelle am

6. September 2021) meldete ihn sein Vater, B.________, unter Hinweis auf ein ADHS und rezidivierende Depressionen bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein. Mit Vorbescheid vom

7. April 2022 kündigte sie dem Versicherten an, dass keine Kostengutsprache für IV- Leistungen erteilt werden könne, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Gesundheitsschäden beziehungsweise Handicaps hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden (IV-act. 14). Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 hielt die IV-Stelle am angekündigten Entscheid fest (IV-act. 16). Da die Verfügung trotz Volljährigkeit noch an die Sozialen Dienste Asyl zugestellt worden war, wurde diese mit Einschreiben vom 16. September 2022 dem Versicherten nochmals rechtsgültig zugestellt (IV-act. 19). Gegen diese Verfügung erhob der Vater des Versicherten mit Eingabe vom

10. Oktober 2022 (persönlich überbracht am 12. Oktober 2022) beim Verwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren S 2022 128). Die IV-Stelle reichte am 12. Dezember 2022 ihre Vernehmlassung ein und stellte dem Gericht sämtliche IV-Akten den Versicherten betreffend zu (IV-act. 21). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 ersuchte der Vater des Versicherten die IV-Stelle um Herausgabe der IV-Akten (IV-act. 23). Diese wurden ihm am darauffolgenden Tag auf CD zugestellt (IV-act. 22). Nachdem der Vater des Versicherten wohl sinngemäss geltend gemacht hatte, nicht alle Akten erhalten zu haben, teilte ihm die IV-Stelle mit E-Mail vom 30. Dezember 2022 mit, dass keine weiteren Akten zugestellt werden könnten, da keine weiteren Notizen, E-Mails und Schreiben existierten (IV-act. 24). Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 forderte der Vater des Versicherten die IV-Stelle auf, ihm E-Mails, Briefe, Memoranda und jede Art von Dokumentation, in welcher der Fall oder Name seines Sohnes erwähnt werde, in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Die Anfrage gelte nicht nur für die bereits erhaltenen Dokumente, sondern für alle internen und externen Mitteilungen und Dokumente des Personals der IV-Stelle Zug. Er werde diese Unterlagen am 5. Januar 2023 bei der IV-Stelle abholen. Im Falle einer Ablehnung bitte er um eine Antwort gemäss Art. 25 VwVG (IV-act. 25). Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 sandte die IV-Stelle dem Vater des Versicherten die IV-Akten in gedruckter Form. Erklärend wurde er darauf hingewiesen, dass er sämtliche Akten erhalte (inkl. sämtliche Briefe, E-Mails, etc.). Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die IV-Stelle rechtsprechungsgemäss nicht verpflichtet sei, interne Akten, welche lediglich der internen Meinungsbildung dienten, herauszugeben (IV-act. 26). Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 forderte der Vater des Versicherten bei der IV-Stelle erneut die IV-Akten an, wobei er glaubte, einen Widerspruch zwischen den ihm gegenüber mündlich gemachten Angaben

3 Urteil S 2023 4 des Leiters des Rechtsdienstes, wonach keine internen Akten existierten, und dem Schreiben vom 9. Januar 2023 erkennen zu können. Gleichzeitig merkte er an, dass er im Falle einer Ablehnung der Akteneinsicht um Erlass einer formellen Verfügung gebeten habe, diesem Ersuchen sei die IV-Stelle jedoch nicht nachgekommen (IV-act. 27). B. Am 11. Januar 2023 reichte der Vater des Versicherten beim Verwaltungsgericht ein vom 11. Oktober 2022 datiertes Schreiben ein, worin er sinngemäss unter anderem auch eine Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle geltend machte (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 beantragte die IV-Stelle ein Nichteintreten, eventualiter die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden nach Art. 56 Abs. 2 ATSG sind nach Lehre und Rechtsprechung nicht an eine Frist gebunden. Mithin erübrigt sich die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Die Legitimation des Beschwerdeführers, der offenbar auf eine Verfügung wartet sowie der Meinung ist, die IV-Stelle verweigere ihm die Akteneinsicht, ist gegeben. Die Beschwerdeschrift genügt sodann den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirku- lationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

4 Urteil S 2023 4 2. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn ein Versicherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Nach Lehre und Praxis wird von Rechtsverweigerung gesprochen, wenn ein Versicherer trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt; von Rechtsverzögerung, wenn das Verfahren nicht innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird. Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde stellen nicht die materiellen Rechte und Pflichten dar, sondern einzig die Frage der Verweigerung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des Verfahrensabschlusses an sich. Ausnahmsweise können auch positive Anordnungen in einem Abklärungsverfahren – die Anordnung unnötiger Beweisanträge/die Gewährung zu langer Fristen – zu Rechtsverzögerungen führen. Wie in Erwägung 1 bereits erwähnt, sind Rechtsverweigerungs- und/oder Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit möglich, mithin nicht an Fristen gebunden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N 24 ff.). Das Rechtsverweigerungsverbot wird auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV – "Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör" – anerkannt. Eine Rechtsverweigerung begeht die Behörde, die sich pflichtwidrig weigert, eine Verfügung in ihrem Kompetenzbereich zu erlassen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 37 ff.). Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1306 f.; Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 5.1). Die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt nur, aber immerhin, zur gerichtlichen Anweisung an den Versicherer, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die geforderte Verwaltungshandlung vorzunehmen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 40). 3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ATSG steht dem Versicherten das Recht auf Akteneinsicht zu. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird, denn es gehört zum Kerngehalt

5 Urteil S 2023 4 des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf die sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar (BGE 115 V 297 E. 2e). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (vgl. SVR 2002 IV Nr. 32 S. 103; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 498). 4. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Verfahren S 2022 128 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung, weshalb auf seine diesbezüglichen Rechtsbegehren Ziff. 4–6 an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Gericht hierzu bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2023 Stellung genommen hat (act. 12 im Verfahren S 2022 128). 5. 5.1 Betreffend eine allfällige Rechtsverweigerung ist aktenkundig, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle Zug wiederholt Akteneinsicht verlangt hat (IV-act. 23, 25 und 27). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die IV-Stelle diesem Begehren mehrfach nachgekommen ist. So hat sie dem Vater des Beschwerdeführers am

28. Dezember 2022 die seinen Sohn betreffenden Akten auf CD (IV-act. 22) und am

9. Januar 2023 in ausgedruckter Form (IV-act. 26) zugestellt. Anhaltspunkte, wonach dem Vater des Beschwerdeführers nicht sämtliche IV-Akten herausgegeben worden wären, bestehen nicht. Vielmehr geht bereits aus dem E-Mail vom 30. Dezember 2022 hervor, dass ihm sämtliche IV-Akten zugestellt worden sind, wird darin doch explizit festgehalten, dass keine weiteren Notizen, E-Mails und Schreiben existierten, sodass ihm keine weiteren Dokumente zugestellt werden könnten (IV-act. 24). Gleiches wurde im Schreiben vom 9. Januar 2023 festgehalten, in dem die IV-Stelle darauf hinwies, dass er sämtliche bis zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Akten (inkl. sämtliche Briefe, E-Mails etc.) erhalte (IV-act. 26). Darüber hinaus hat die IV-Stelle auch in der Vernehmlassung vom

2. Februar 2023 noch einmal explizit ausgeführt, dass sie über keine weiteren den

6 Urteil S 2023 4 Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten verfüge (act. 3 S. 3). Bei der im vorliegenden Verfahren sinngemäss geäusserten Behauptung, es könnten noch weitere Akten vorhanden sein, handelt es sich somit um eine blosse, vage Vermutung, für die keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen. Davon abgesehen ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten bestehen würde. Das sind Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, usw. [vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4c/cc; BGer 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2.2.2; im gleichen Sinne Rz. 5012 des Kreisschreibens des BSV über die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus den soeben dargelegten und auch im Schreiben vom 9. Januar 2023 enthaltenen Ausführungen jedoch nicht geschlossen werden, dass es bei der IV-Stelle noch solche internen Dokumente geben würde. Wie aus der Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 hervorgeht, diente der Hinweis betreffend interne Akten lediglich der Vollständigkeit (act. 3 S. 3). Die IV-Stelle hat weder im Schreiben vom 9. Januar 2023 noch im Rahmen der Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 erwähnt, dass es betreffend den Beschwerdeführer auch noch interne Akten gebe. Vielmehr hat sie erneut explizit ausgeführt, dass dem Vater des Beschwerdeführers sämtliche IV-Akten herausgegeben worden seien. Damit muss es sein Bewenden haben. 5.2 Nach dem soeben Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die IV- Stelle dem Akteneinsichtsgesuch des Vaters des Beschwerdeführers vollumfänglich nachgekommen ist, hat sie ihm doch sämtliche seinen Sohn betreffenden IV-Akten zugestellt und zwar sowohl auf CD als auch in ausgedruckter Form. Darin kann somit keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Dass die IV-Stelle das Schreiben vom

10. Januar 2023 (IV-act. 27) unbeantwortet liess, ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht zu beanstanden. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, dass mehrere in der gleichen Sache und bei unveränderter Ausgangslage kurz nacheinander gestellte und bereits bewilligte Akteneinsichtsgesuche nochmals behandelt werden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle bei dieser Sachlage keine anfechtbare Verfügung erlassen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die beantragte

7 Urteil S 2023 4 Akteneinsicht den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Es besteht jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, wenn die IV-Stelle dem Akteneinsichtsbegehren vollumfänglich entspricht. Soweit der Vater des Beschwerdeführers Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle geltend macht, ist die Beschwerde somit unbegründet und damit abzuweisen. 6. Da dem Beschwerdeführer im Verfahren S 2022 128 mit Verfügung vom

21. Oktober 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (act. 4 im Verfahren S 2022 128), sind ihm auch für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.

8 Urteil S 2023 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 8. Februar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am