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S 2023 38

Zg Verwaltungsgericht · 2023-07-17 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) — Beschwerde

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 38 A. Die 1967 geborene A.________ meldete sich erstmals mit Gesuch vom 18. Sep- tember 2007 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, führte eine Haushaltsabklärung durch und gewährte Eingliederungsmassnahmen (vgl. etwa IV-act. 29, 40). Mit Verfügung 24. März 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versi- cherten ab (IV-act. 44). Am 15. Januar 2015 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 49). Auf diese Anmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2015, mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung der tatsächlichen Ver- hältnisse seit der letzten Verfügung, nicht ein (IV-act. 57). Mit Gesuch vom 10. Januar 2019 beantragte die Versicherte abermals Leistungen der IV (IV-act. 61), worauf die IV- Stelle am 25. April 2019 wiederum nicht eintrat (IV-act. 71). Am 30. Juni 2020 folgte ein weiteres Leistungsbegehren der Versicherten (IV-act. 72). Auf dieses Gesuch trat die IV- Stelle ein und holte im Rahmen ihrer Abklärungen u.a. ein bidisziplinäres MEDAS- Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) ein. Dieses wurde am 20. August 2021 erstat- tet und hielt – weder aktuell noch retrospektiv – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 100). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten am 22. November 2021 ab (IV-act. 103). Schliesslich meldete sich die Versicherte am 29. September 2022 – mit dem Hinweis auf chronische Schmerzen, die schwergradig beeinträchtigen – zum Leistungsbezug an (IV- act. 104; vgl. auch IV-act. 106). Mit der Neuanmeldung reichte sie neue medizinische Be- richte ein (IV-act. 109, 110). Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in der Stellungnahme vom

E. 7 Urteil S 2023 38 stände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie wei- tere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Ver- sicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufin- den. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Be- tracht fallen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1). Entscheidend ist die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im kon- kreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Per- son droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur rela- tiven Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter de- nen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5). 5. Strittig ist die sachliche Gebotenheit bzw. die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. 5.1 Es ging im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht um eine angedrohte Aufhebung einer zuvor erteilten Leistung, sondern um das Eintreten bzw. Nichteintreten auf ein neues Leistungsbegehren. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem drohenden starken Eingriff in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin gesprochen werden. 5.2 Mithin müsste für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein komplexer Fall vorliegen, bei dem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen die Beschwerdeführerin, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen ist. 5.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall mit Vorbescheid vom 18. Ok- tober 2022 eröffnet, dass die IV-Stelle beabsichtige, auf ihr neues Leistungsbegehren

E. 8 Urteil S 2023 38 nicht einzutreten, da sich gemäss RAD aus den im Rahmen der Wiederanmeldung beige- brachten Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen lasse (IV-act. 112). Die einzig umstrittene Frage im Vorbescheidverfahren war somit, ob auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin einzutreten ist. Diese Frage stellt weder in rechtli- cher noch tatsächlicher Hinsicht eine schwierige dar, welche eine anwaltliche Vertretung erfordern würde. Die Beschwerdeführerin stand dabei zwar vor der Schwierigkeit, mit den neueren Arztberichten eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, und es mag zutreffen, dass hierfür medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand er- forderlich sind. Über entsprechende Kenntnisse verfügen die versicherten Personen hin- gegen gemeinhin nicht (vgl. BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5). Dass die Beschwerdeführerin mit den Gegebenheiten der Invalidenversicherung nicht vertraut ist, ist somit nichts aussergewöhnliches, sind das doch grundsätzlich sämtliche Versicherte. Allein deswegen kann aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde (vgl. 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; VGer ZG S 2019 1 vom 2. Mai 2019 E. 7.2). Mit der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich festzuhalten, dass die gegenteilige Auffassung darauf hinausliefe, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfah- ren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stünden. Dies würde jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen (vgl. BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2; 8C_911/2015 vom

3. Februar 2016 E. 4.5; 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1 und 8C_996/2012 vom

28. März 2013 E. 4.3.1). Dass es sich vorliegend nicht um einen Fall mit einer hohen Komplexität handelt, zeigt sich auch darin, dass es der Beschwerdeführerin gelungen war, die letztlich für das Eintreten ausschlaggebenden Arztberichte selbst bzw. mit Hilfe des Sozialdienstes G.________ (bzw. H.________) einzureichen (vgl. IV-act. 104 S. 2 Ziff. 1.5). Die im Vorbescheidverfahren beigezogene Rechtsvertreterin verweist denn auch in ihren Einwänden (IV-act. 115, 118) in der Hauptsache lediglich auf die Depressions- diagnose von Dr. E.________ im Bericht vom 12. Juli 2022 (IV-act. 109 S. 9) sowie die entsprechenden Verdachtsdiagnosen in den weiteren, mit der Neuanmeldung eingereich- ten Arztberichten und weist darauf hin, dass im MEDAS-Gutachten vom 20. August 2021 im Gegenzug keine psychiatrische Diagnose – insbesondere keine Depressionsdiagnose

– gestellt worden sei. Daran ändert nichts, dass RAD-Arzt Dr. C.________ in seiner Stel- lungnahme vom 7. Oktober 2022 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten – mit relativ pauschalem, undifferenzierten Verweis auf das MEDAS- Gutachten aus dem Jahr 2021 und die seit vielen Jahren durch die behandelnde Psychia-

E. 9 Urteil S 2023 38 terin diagnostizierte "psychische Störung mit Traurigkeit/Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug" – verneint hatte, woraufhin die IV-Stelle den ablehnenden Vorbescheid erliess. 5.2.2 Zum vorgebrachten Argument der "geringen Schulbildung" kann festgehalten wer- den, dass die Versicherte in Portugal nach der Primar- und Sekundarschule die Hotelfach- schule anfing und diese offenbar nach einem Jahr abbrach (vgl. IV-act. 3 und 40 S. 1). Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin keine weiterführende Ausbildung abge- schlossen hat; immerhin verfügt sie aber über einen Sekundarschulabschluss. Abgesehen davon erhellt aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, in- wieweit es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich im sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Vorbescheidverfahren (erneut) an Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen zu wenden, wenn sie sich mit dem Verfassen eines Einwandes überfordert fühlte. Die Beschwerdeführerin verfügt denn auch über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (vgl. IV-act. 3 und 40 S. 1). Unsubstantiiert bleibt sodann das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, wonach der Sozialdienst die Beschwerdeführerin nicht ver- treten könne (act. 1 S. 5 Ziff. 11). Aktenkundig unterstützt der Sozialdienst die Beschwerdeführerin im Kontakt mit der IV seit der erstmaligen Einleitung der IV- Abklärungen im Jahr 2007 (IV-act. 2). Wenn der Sozialdienst tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, einen Einwand zu verfassen bzw. die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu unterstützen, wäre sicherlich die Unterstützung von spezialisierten Institutionen wie der Pro Infirmis, mit auf dem Gebiet der Invalidenversicherung grossem Knowhow, möglich gewesen. Vorliegend kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beizug von Fach- und Ver- trauensleuten sozialer Institutionen oder der unentgeltlichen Rechtsberatung sei objektiv nicht möglich gewesen (vgl. in diesem Sinne auch: BGer 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2; VGer ZG S 2019 1 vom 2. Mai 2019 E. 7.2). 5.2.3 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass im Verfahren der Neuanmel- dung der Untersuchungsgrundsatz erst zum Tragen kommt, nachdem die versicherte Per- son eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräfti- gen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGer 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Das Bundesgericht hält allerdings – insbesondere mit Blick auf das vermin- derte Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 87 Abs. 2 f. der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]) – grundsätzlich auch bei Neuanmeldungsverfahren am strengen Massstab in Bezug auf die Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG fest (BGer 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.5). Es bestehen auch im vorliegenden Verfahren insgesamt keine Gründe, diesen strengen

E. 10 Urteil S 2023 38 Massstab aufzuweichen. Selbst wenn ärztliche Beurteilungen in Frage standen, kann nach dem Gesagten allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. 5.3 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es im zu beurteilenden Verwal- tungsverfahren bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung nicht um recht- lich oder tatsächlich schwierige Fragen ging, die nicht auch ohne anwaltliche Vertretung hätten angegangen werden können. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertre- tung ist demzufolge mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussichten im Verwaltungsver- fahren. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren dementsprechend zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei die Kosten vor dem Verwaltungsgericht, welche nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsäch- lichen Streitinteresse festgesetzt werden. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG). Vorliegend würde damit die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die gewährte unentgeltliche Prozess- führung auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Die von der Beschwerdeführerin beigezogene Rechtsanwältin, MLaw B.________, ist für ihren Aufwand im vorliegenden Verfahren ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der not- wendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 1'000.– (inkl. Ausla- gen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

E. 11 Urteil S 2023 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, RA MLaw B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staats- kasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 17. Juli 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) S 2023 38

2 Urteil S 2023 38 A. Die 1967 geborene A.________ meldete sich erstmals mit Gesuch vom 18. Sep- tember 2007 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, führte eine Haushaltsabklärung durch und gewährte Eingliederungsmassnahmen (vgl. etwa IV-act. 29, 40). Mit Verfügung 24. März 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versi- cherten ab (IV-act. 44). Am 15. Januar 2015 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 49). Auf diese Anmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2015, mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung der tatsächlichen Ver- hältnisse seit der letzten Verfügung, nicht ein (IV-act. 57). Mit Gesuch vom 10. Januar 2019 beantragte die Versicherte abermals Leistungen der IV (IV-act. 61), worauf die IV- Stelle am 25. April 2019 wiederum nicht eintrat (IV-act. 71). Am 30. Juni 2020 folgte ein weiteres Leistungsbegehren der Versicherten (IV-act. 72). Auf dieses Gesuch trat die IV- Stelle ein und holte im Rahmen ihrer Abklärungen u.a. ein bidisziplinäres MEDAS- Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) ein. Dieses wurde am 20. August 2021 erstat- tet und hielt – weder aktuell noch retrospektiv – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 100). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten am 22. November 2021 ab (IV-act. 103). Schliesslich meldete sich die Versicherte am 29. September 2022 – mit dem Hinweis auf chronische Schmerzen, die schwergradig beeinträchtigen – zum Leistungsbezug an (IV- act. 104; vgl. auch IV-act. 106). Mit der Neuanmeldung reichte sie neue medizinische Be- richte ein (IV-act. 109, 110). Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in der Stellungnahme vom

7. Oktober 2022 dahingehend, dass sich aus den Neuakten keine richtungsweisende, kli- nisch befundlich nachvollziehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands nachvoll- ziehen lasse (IV-act. 111). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2022 wurde A.________ in Aussicht gestellt, dass auf ihre Neuanmeldung nicht eingetreten werde (IV-act.112). Da- gegen erhob die Versicherte, nunmehr anwaltlich vertreten, Einwände, wobei u.a. um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht wurde (IV-act. 115, 118; wei- tere, neue medizinische Akten waren keine beigelegt). Die IV-Stelle liess daraufhin RAD- Arzt D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung nehmen, welcher am 3. Februar 2023 erklärte, es lasse sich zwar nicht widerspruchsfrei nachvollziehen, könne aber auch nicht mit vollkommener Sicherheit ausgeschlossen werden, dass neu ei- ne depressive Episode aufgetreten sei. Insofern sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht ein Eintreten auf den "Verschlechterungsantrag" bzw. eine genauere Abklärung des IV-relevanten Gesundheitsschadens durchaus zu befürworten (IV-act. 119). Mit Zwischen-

3 Urteil S 2023 38 verfügung vom 6. Februar 2023 lehnte die Verwaltung das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (IV-act. 120). Mit Mitteilung vom

15. Februar 2023 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein (IV-act. 121). B. Gegen die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 liess A.________ am 9. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, diese sei aufzuhe- ben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden (RA MLaw B.________) zu bewilli- gen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerde- gegnerin. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu ge- währen. Inhaltlich liess sie dabei im Wesentlichen vorbringen, dass es der Beschwerde- führerin nicht zuzumuten (gewesen) sei, im Verwaltungsverfahren auf sich alleine gestellt zu sein. Dies aufgrund ihrer geringen Schuldbildung und der Komplexität der Sache. Zu- dem habe der Untersuchungsgrundsatz bei der umstrittenen Eintretensfrage noch nicht gegolten, was es zu berücksichtigen gelte (act. 1). C. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 10. März 2023 vom Gericht dazu aufgefordert, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bis zum 31. März 2023 zu substantiieren, insbesondere sei die Budget- berechnung der Sozialhilfebehörde einzureichen (act. 2). Dieser Aufforderung kam die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. März 2023 nach (act. 3). D. Mit Verfügung vom 31. März 2023 bewilligte der Vorsitzende der sozialversiche- rungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt in der Person von RA MLaw B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei (act. 4). E. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde, es würden keine Aspekte vorliegen, welche den Fall der Beschwerdeführerin deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen liessen als den invalidenversicherungsrechtlichen "Durchschnitts- fall". Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung lasse sich nicht begründen (act. 5).

4 Urteil S 2023 38 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversi- cherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 6. Februar 2023; diese ging der Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin am Folgetag zu (vgl. act. 1 S. 3 Ziff. 1). Die Beschwerde- schrift wurde am 9. März 2023 der Post übergeben, womit die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt wurde. Die Beschwerdeschrift erfüllt sodann die üb- rigen formellen Anforderungen. Auf die vorliegende Beschwerde gegen den angefochte- nen Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwal- tungsverfahren ist schliesslich auch vor dem Hintergrund einzutreten, als der Beschwerde- führerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) droht (vgl. BGer 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 1; zur Praxis des Verwaltungsgerichts Zug hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden: VGer ZG V 2017 86 vom

29. August 2017, in: GVP 2017 17 ff.). Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 6. Februar

2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hin- sicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst anführen, es sei zu berücksichti- gen, dass im vorliegenden Verfahren die Eintretensfrage umstritten gewesen sei und da-

5 Urteil S 2023 38 her der Untersuchungsgrundsatz nicht gegolten habe. Obwohl die relevanten medizini- schen Berichte bereits mit der Neuanmeldung eingereicht worden seien, sei die Interventi- on der unterzeichnenden Rechtsanwältin notwendig gewesen, damit die Beschwerdegeg- nerin auf die Neuanmeldung eingetreten sei. Der Sozialdienst habe die Beschwerdeführe- rin nicht vertreten können. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Grund- und Mittel- schulbildung in Portugal, es sei ihr daher aufgrund der geringen Schulbildung nicht mög- lich gewesen, sich im Verwaltungsverfahren zurechtzufinden, was für die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung spreche. Weiter gehe es im Vorbescheid- verfahren um die komplexe Würdigung medizinischer Akten mit einem MEDAS-Gutachten als Ausgangslage und um die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung verschlechtert habe, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung spreche. Für die Komplexität der medizinischen Zusammenhänge spreche der Umstand, dass gerade im psychiatrischen Bereich nicht eine evidente Verän- derung der relevanten Befunde eingetreten sei, womit die vorliegenden Berichte und das MEDAS-Gutachten einer besonders gründlichen Betrachtung hätten unterzogen werden müssen und auch die Veränderung der relevanten Befunde der Beschwerdegegnerin hätte dargelegt werden müssen, zumal sich der RAD in seiner Stellungnahme nicht eingehend mit den relevanten medizinischen Tatsachen befasst habe (act. 1 Ziff. 9–13). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass im Rahmen des Einwandverfahrens die Fälle standardmässig vom Rechtsdienst der IV-Stelle umfassend geprüft würden. Im vorliegenden Fall sei dieser nicht wegen den Vorbringen der Rechtsanwältin als solche, sondern gestützt auf die bereits mit der Neuanmeldung von der Beschwerdeführerin selber eingereichten psychiatrischen Berichte von Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2022 und des Spitals F.________ vom 18. Juli 2022 zum Schluss gelangt, dass wegen den darin enthaltenen psychiatrischen Befunden auf das Leistungsbegehren wohl einzutreten sei. Entsprechend habe man wegen diesen sich bereits in den Akten befindlichen Berichten die Stellung- nahme von RAD-Psychiater Dr. D.________ vom 3. Februar 2023 eingeholt. Dieser habe bestätigt, dass ein Eintreten und genaueres Abklären angebracht seien. Es würden sich im Vorbescheidverfahren somit keine besonderen oder umstrittenen Rechtsfragen stellen und die Streitsache unterscheide sich – angesichts der einzig aufgeworfenen Frage nach einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands – nicht von einem normalen "Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung. Es würden sich keine grösse- ren Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art stellen und ein besonderer Unter- stützungsbedarf der Beschwerdeführerin, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch

6 Urteil S 2023 38 eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden könnte, sei nicht ersichtlich. Die verfah- rensrechtliche Ausgangslage präsentiere sich hier zudem vergleichsweise einfach: Es ge- he darum, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt, der durch die Beschwerdegegnerin zuletzt erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. November 2021 erheblich verändert habe. Die Fragestellung im Vor- bescheidverfahren habe sich im Wesentlichen auf den Gesundheitsverlauf und auf den mit reduziertem Beweismass zu erbringenden Nachweis der behaupteten gesundheitlichen Veränderung beschränkt. Es liege kein komplexes Verfahren vor. Es handle sich um einen "normalen" Neuanmeldungsfall nach vorgängiger rechtskräftiger Anspruchsverneinung. Der Fall hebe sich nicht von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lasse sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver- beiständung nicht begründen. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch al- len oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen an- waltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der – von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden – gesetzlichen Konzeption widersprechen würde (act. 5). 4. 4.1 Einer Gesuch stellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG) re- sp. für das kantonale Beschwerdeverfahren rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). 4.2 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Die hier von der Verwaltung bestrittene Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Denn aufgrund des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) haben Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Ge- setzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Um-

7 Urteil S 2023 38 stände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie wei- tere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Ver- sicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufin- den. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Be- tracht fallen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1). Entscheidend ist die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im kon- kreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Per- son droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur rela- tiven Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter de- nen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5). 5. Strittig ist die sachliche Gebotenheit bzw. die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. 5.1 Es ging im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht um eine angedrohte Aufhebung einer zuvor erteilten Leistung, sondern um das Eintreten bzw. Nichteintreten auf ein neues Leistungsbegehren. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem drohenden starken Eingriff in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin gesprochen werden. 5.2 Mithin müsste für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein komplexer Fall vorliegen, bei dem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen die Beschwerdeführerin, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen ist. 5.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall mit Vorbescheid vom 18. Ok- tober 2022 eröffnet, dass die IV-Stelle beabsichtige, auf ihr neues Leistungsbegehren

8 Urteil S 2023 38 nicht einzutreten, da sich gemäss RAD aus den im Rahmen der Wiederanmeldung beige- brachten Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen lasse (IV-act. 112). Die einzig umstrittene Frage im Vorbescheidverfahren war somit, ob auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin einzutreten ist. Diese Frage stellt weder in rechtli- cher noch tatsächlicher Hinsicht eine schwierige dar, welche eine anwaltliche Vertretung erfordern würde. Die Beschwerdeführerin stand dabei zwar vor der Schwierigkeit, mit den neueren Arztberichten eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, und es mag zutreffen, dass hierfür medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand er- forderlich sind. Über entsprechende Kenntnisse verfügen die versicherten Personen hin- gegen gemeinhin nicht (vgl. BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5). Dass die Beschwerdeführerin mit den Gegebenheiten der Invalidenversicherung nicht vertraut ist, ist somit nichts aussergewöhnliches, sind das doch grundsätzlich sämtliche Versicherte. Allein deswegen kann aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde (vgl. 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; VGer ZG S 2019 1 vom 2. Mai 2019 E. 7.2). Mit der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich festzuhalten, dass die gegenteilige Auffassung darauf hinausliefe, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfah- ren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stünden. Dies würde jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen (vgl. BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2; 8C_911/2015 vom

3. Februar 2016 E. 4.5; 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1 und 8C_996/2012 vom

28. März 2013 E. 4.3.1). Dass es sich vorliegend nicht um einen Fall mit einer hohen Komplexität handelt, zeigt sich auch darin, dass es der Beschwerdeführerin gelungen war, die letztlich für das Eintreten ausschlaggebenden Arztberichte selbst bzw. mit Hilfe des Sozialdienstes G.________ (bzw. H.________) einzureichen (vgl. IV-act. 104 S. 2 Ziff. 1.5). Die im Vorbescheidverfahren beigezogene Rechtsvertreterin verweist denn auch in ihren Einwänden (IV-act. 115, 118) in der Hauptsache lediglich auf die Depressions- diagnose von Dr. E.________ im Bericht vom 12. Juli 2022 (IV-act. 109 S. 9) sowie die entsprechenden Verdachtsdiagnosen in den weiteren, mit der Neuanmeldung eingereich- ten Arztberichten und weist darauf hin, dass im MEDAS-Gutachten vom 20. August 2021 im Gegenzug keine psychiatrische Diagnose – insbesondere keine Depressionsdiagnose

– gestellt worden sei. Daran ändert nichts, dass RAD-Arzt Dr. C.________ in seiner Stel- lungnahme vom 7. Oktober 2022 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten – mit relativ pauschalem, undifferenzierten Verweis auf das MEDAS- Gutachten aus dem Jahr 2021 und die seit vielen Jahren durch die behandelnde Psychia-

9 Urteil S 2023 38 terin diagnostizierte "psychische Störung mit Traurigkeit/Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug" – verneint hatte, woraufhin die IV-Stelle den ablehnenden Vorbescheid erliess. 5.2.2 Zum vorgebrachten Argument der "geringen Schulbildung" kann festgehalten wer- den, dass die Versicherte in Portugal nach der Primar- und Sekundarschule die Hotelfach- schule anfing und diese offenbar nach einem Jahr abbrach (vgl. IV-act. 3 und 40 S. 1). Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin keine weiterführende Ausbildung abge- schlossen hat; immerhin verfügt sie aber über einen Sekundarschulabschluss. Abgesehen davon erhellt aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, in- wieweit es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich im sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Vorbescheidverfahren (erneut) an Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen zu wenden, wenn sie sich mit dem Verfassen eines Einwandes überfordert fühlte. Die Beschwerdeführerin verfügt denn auch über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (vgl. IV-act. 3 und 40 S. 1). Unsubstantiiert bleibt sodann das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, wonach der Sozialdienst die Beschwerdeführerin nicht ver- treten könne (act. 1 S. 5 Ziff. 11). Aktenkundig unterstützt der Sozialdienst die Beschwerdeführerin im Kontakt mit der IV seit der erstmaligen Einleitung der IV- Abklärungen im Jahr 2007 (IV-act. 2). Wenn der Sozialdienst tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, einen Einwand zu verfassen bzw. die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu unterstützen, wäre sicherlich die Unterstützung von spezialisierten Institutionen wie der Pro Infirmis, mit auf dem Gebiet der Invalidenversicherung grossem Knowhow, möglich gewesen. Vorliegend kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beizug von Fach- und Ver- trauensleuten sozialer Institutionen oder der unentgeltlichen Rechtsberatung sei objektiv nicht möglich gewesen (vgl. in diesem Sinne auch: BGer 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2; VGer ZG S 2019 1 vom 2. Mai 2019 E. 7.2). 5.2.3 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass im Verfahren der Neuanmel- dung der Untersuchungsgrundsatz erst zum Tragen kommt, nachdem die versicherte Per- son eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräfti- gen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGer 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Das Bundesgericht hält allerdings – insbesondere mit Blick auf das vermin- derte Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 87 Abs. 2 f. der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]) – grundsätzlich auch bei Neuanmeldungsverfahren am strengen Massstab in Bezug auf die Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG fest (BGer 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.5). Es bestehen auch im vorliegenden Verfahren insgesamt keine Gründe, diesen strengen

10 Urteil S 2023 38 Massstab aufzuweichen. Selbst wenn ärztliche Beurteilungen in Frage standen, kann nach dem Gesagten allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. 5.3 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es im zu beurteilenden Verwal- tungsverfahren bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung nicht um recht- lich oder tatsächlich schwierige Fragen ging, die nicht auch ohne anwaltliche Vertretung hätten angegangen werden können. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertre- tung ist demzufolge mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussichten im Verwaltungsver- fahren. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren dementsprechend zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei die Kosten vor dem Verwaltungsgericht, welche nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsäch- lichen Streitinteresse festgesetzt werden. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG). Vorliegend würde damit die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die gewährte unentgeltliche Prozess- führung auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Die von der Beschwerdeführerin beigezogene Rechtsanwältin, MLaw B.________, ist für ihren Aufwand im vorliegenden Verfahren ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der not- wendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 1'000.– (inkl. Ausla- gen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

11 Urteil S 2023 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, RA MLaw B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. Juli 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am