Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Urteil S 2023 37 A. Der 1975 geborene A.________, Lastwagenchauffeur, erlitt am 3. Dezember 2020 einen schweren Unfall, bei dem er zwischen zwei Lastwagen eingeklemmt wurde und er- hebliche Verletzungen an der unteren rechten Extremität davontrug. Die B.________ er- brachte als Unfallversicherung Taggelder (für den Ausfall bei der Tätigkeit als Lastwagen- chauffeur ebenso wie für denjenigen bei der Nebentätigkeit als Reinigungskraft, IV-act. 10 S. 16), übernahm die Heilungskosten und sprach dem Versicherten eine Integritätsent- schädigung von 40 % zu (vgl. B.________-Dossier, IV-act. 10 und BF-act. 5). Im Februar 2021 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV- act. 1). Die IV-Stelle gewährte ihm mit Mitteilung vom 31. Januar 2022 Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 22). Nachdem A.________ am 21. März 2022 seine angestammte Tätigkeit als Lastwagen- chauffeur mit einem Pensum von 100 % wieder aufnehmen konnte (IV-act. 29) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2023 ab 1. Dezember 2021 (Ablauf des Warte- jahres) befristet bis zum 31. Mai 2022 (drei Monate ab Wiederaufnahme der Arbeit) eine ganze Rente zu (IV-act. 35). B. Hiergegen erhob A.________ am 3. März 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Februar 2023 insoweit aufzuheben, als sie die Rentenleistungen per 31. Mai 2022 einstelle; eventualiter seien "auch die Versicherungsleistungen über den 1. Juni 2022 zu gewähren". Weiter sei das Verfahren zu sistieren bis zur Metallentfernung sowie dem Abschluss der Abklärungen der B.________ (act. 1 S. 2). Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800. leistete A.________ fristgerecht (act. 2 f.). C. Nach Anhörung der Parteien (act. 5 f.) wies die Vorsitzende den Antrag auf Sistie- rung des Verfahrens ab (act. 8). D. In der Hauptsache schloss die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 9). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom
22. Mai 2023 (act. 11) an seinen Anträgen fest und reichte am 31. Mai 2023 neue Akten der B.________ ein (act. 13, BF-act. 5). Die IV-Stelle hielt duplicando an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (act. 15).
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
E. 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs-
E. 2.3 Grundsätzlich bietet die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversiche- rung nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit (BGer 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.2 mit Hinweis). Bei der Ermittlung des Ein- kommens im Gesundheitsfall sind jedoch – ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand – auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäfti- gung zu berücksichtigen, die im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt wor- den wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (vgl. etwa BGer 8C_745/2020 vom 29. März 2021, a.a.O.; 9C_890/2013 vom 29. April 2014 E. 2). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherte vor seinem Unfall einerseits in ei- nem Vollpensum als Lastwagenchauffeur tätig war, womit er ein Erwerbseinkommen von zuletzt rund Fr. 72'000. erzielt hat, und er anderseits als Reinigungskraft ein Pensum von rund 30 % bzw. 12 Stunden pro Woche wahrgenommen hat (IV-act. 13 S. 2), womit er Einkünfte von rund Fr. 15'000. pro Jahr erzielt hat (vgl. IK-Auszug, IV-act. 3 S. 2). Mithin ist insgesamt von einem Valideneinkommen im Betrag von rund Fr. 87'000. auszugehen. Weiter ist erstellt, dass der Versicherte im März 2022 seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur beim selben Arbeitgeber wieder voll aufnehmen konnte. Strittig ist einzig, ob die IV-Stelle infolgedessen zu Recht ihre Leistungen auf einen Zeitpunkt drei Monate ab Wiederaufnahme der Haupterwerbstätigkeit befristet hat, obwohl die Neben- tätigkeit als Reinigungskraft noch nicht wieder aufgenommen wurde.
E. 3 Urteil S 2023 37 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Februar 2023 und ging beim Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter frühestens am 2. Februar 2023 ein. Mit der am 3. März 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zir- kulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV- Stelle habe zu Unrecht nicht den Fallabschluss durch die B.________ abgewartet; aus- serdem habe sie mit Blick auf die "PK-Problematik" den IV-Grad "konkret und für die ein- zelnen und die gesamten zuvor ausgeübten Tätigkeiten" zu ermitteln (act. 1 S. 3; act. 7, 11 und 13).
E. 3.2 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz zusammengefasst die Auffassung, nachdem ein Leistungsanspruch der Invalidenversicherung ab Wiederaufnahme der Haupttätigkeit, mithin Wiederlangen der vollen Arbeitsfähigkeit, habe ausgeschlossen werden können, habe sie keine weitere Abklärungspflicht mehr getroffen (act. 5, 9 und 15).
E. 4 Urteil S 2023 37 einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 4.1 Vorliegend ergibt der Vergleich des Einkommens im Gesundheitsfall von rund Fr. 87'000. (vgl. IK-Auszug, IV-act. 3 S. 2) mit dem ab März 2022 unstrittig wieder erziel- ten Invalideneinkommen von rund Fr. 72'000. (gemäss Arbeitgeberbericht vom 24. Fe- bruar 2021: zuletzt sogar Einkommen von Fr. 72'930., IV-act. 6 S. 4) einen Invaliditäts- grad von gerundet (maximal) 17 %. Mit der Vorinstanz bestand demnach – selbst wenn dem Versicherten nach seinem Unfall aus gesundheitlichen Gründen jegliche Nebener- werbstätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte, was nota bene mit Blick auf die Einschät- zung des B.________-Arztes Dr. med. C.________ vom 30. Mai 2023 (BF-act. 5) fraglich erscheint – ab Wiederaufnahme der Haupttätigkeit zum vornherein kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Sollte sich künftig eine gesundheitliche Verschlechterung beim Beschwerdeführer einstel- len, wäre dem mit einer Neuanmeldung Rechnung zu tragen. Demnach durfte die IV-Stelle in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten, zumal Art. 43 ATSG sie nur zur Vornahme der notwendigen Abklärungen verpflichtet. Darunter sind diejenigen Abklärungen zu verstehen, die notwendig sind, um zu ermitteln, ob der versicherten Per- son im Verfügungszeitpunkt Leistungen nach IVG zustehen. Die Organe der Invalidenver- sicherung müssen dabei weder eine umfassende Beratung bezüglich sämtlicher allenfalls auch noch bestehender Leistungsansprüche durchführen, noch müssen sie vorsorglich Beweise erheben mit Blick auf allfällige spätere Leistungsansprachen gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
E. 4.2 Zusammengefasst bestand beim Beschwerdeführer offensichtlich ab Wiederauf- nahme der Haupterwerbstätigkeit im März 2022 kein anspruchsbegründender Invaliditäts- grad (mehr). Folglich ist die Befristung der Rentenleistungen mit Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2023 nicht zu beanstanden, so dass es dabei sein Bewenden hat. Dem Versicherten steht es selbstverständlich frei, gegenüber Unfall- oder Invalidenversi- cherung erneut um Hilfe bei der Eingliederung zu ersuchen, sollte er sich erneut von Inva- lidität bedroht sehen, etwa bei Entwicklung seiner gesundheitlichen Situation dergestalt, dass ihm die Weiterführung der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar wäre.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die – mit Blick auf den of-
E. 6 Urteil S 2023 37 fensichtlichen Integrationswillen des Beschwerdeführers sowie den geringen Aufwand für das Gericht – auf Fr. 400.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch den Beschwerdeführer zu tragen und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der geleistete Mehrbetrag von Fr. 400.– ist dem Beschwer- deführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Bei diesem Verfah- rensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 7 Urteil S 2023 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 400.– wird ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 2. Dezember 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, c/o Advokatur Glavas AG, Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2023 37
2 Urteil S 2023 37 A. Der 1975 geborene A.________, Lastwagenchauffeur, erlitt am 3. Dezember 2020 einen schweren Unfall, bei dem er zwischen zwei Lastwagen eingeklemmt wurde und er- hebliche Verletzungen an der unteren rechten Extremität davontrug. Die B.________ er- brachte als Unfallversicherung Taggelder (für den Ausfall bei der Tätigkeit als Lastwagen- chauffeur ebenso wie für denjenigen bei der Nebentätigkeit als Reinigungskraft, IV-act. 10 S. 16), übernahm die Heilungskosten und sprach dem Versicherten eine Integritätsent- schädigung von 40 % zu (vgl. B.________-Dossier, IV-act. 10 und BF-act. 5). Im Februar 2021 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV- act. 1). Die IV-Stelle gewährte ihm mit Mitteilung vom 31. Januar 2022 Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 22). Nachdem A.________ am 21. März 2022 seine angestammte Tätigkeit als Lastwagen- chauffeur mit einem Pensum von 100 % wieder aufnehmen konnte (IV-act. 29) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2023 ab 1. Dezember 2021 (Ablauf des Warte- jahres) befristet bis zum 31. Mai 2022 (drei Monate ab Wiederaufnahme der Arbeit) eine ganze Rente zu (IV-act. 35). B. Hiergegen erhob A.________ am 3. März 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Februar 2023 insoweit aufzuheben, als sie die Rentenleistungen per 31. Mai 2022 einstelle; eventualiter seien "auch die Versicherungsleistungen über den 1. Juni 2022 zu gewähren". Weiter sei das Verfahren zu sistieren bis zur Metallentfernung sowie dem Abschluss der Abklärungen der B.________ (act. 1 S. 2). Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800. leistete A.________ fristgerecht (act. 2 f.). C. Nach Anhörung der Parteien (act. 5 f.) wies die Vorsitzende den Antrag auf Sistie- rung des Verfahrens ab (act. 8). D. In der Hauptsache schloss die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 9). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom
22. Mai 2023 (act. 11) an seinen Anträgen fest und reichte am 31. Mai 2023 neue Akten der B.________ ein (act. 13, BF-act. 5). Die IV-Stelle hielt duplicando an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (act. 15).
3 Urteil S 2023 37 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Februar 2023 und ging beim Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter frühestens am 2. Februar 2023 ein. Mit der am 3. März 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zir- kulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs-
4 Urteil S 2023 37 einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Grundsätzlich bietet die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversiche- rung nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit (BGer 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.2 mit Hinweis). Bei der Ermittlung des Ein- kommens im Gesundheitsfall sind jedoch – ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand – auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäfti- gung zu berücksichtigen, die im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt wor- den wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (vgl. etwa BGer 8C_745/2020 vom 29. März 2021, a.a.O.; 9C_890/2013 vom 29. April 2014 E. 2). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherte vor seinem Unfall einerseits in ei- nem Vollpensum als Lastwagenchauffeur tätig war, womit er ein Erwerbseinkommen von zuletzt rund Fr. 72'000. erzielt hat, und er anderseits als Reinigungskraft ein Pensum von rund 30 % bzw. 12 Stunden pro Woche wahrgenommen hat (IV-act. 13 S. 2), womit er Einkünfte von rund Fr. 15'000. pro Jahr erzielt hat (vgl. IK-Auszug, IV-act. 3 S. 2). Mithin ist insgesamt von einem Valideneinkommen im Betrag von rund Fr. 87'000. auszugehen. Weiter ist erstellt, dass der Versicherte im März 2022 seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur beim selben Arbeitgeber wieder voll aufnehmen konnte. Strittig ist einzig, ob die IV-Stelle infolgedessen zu Recht ihre Leistungen auf einen Zeitpunkt drei Monate ab Wiederaufnahme der Haupterwerbstätigkeit befristet hat, obwohl die Neben- tätigkeit als Reinigungskraft noch nicht wieder aufgenommen wurde. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV- Stelle habe zu Unrecht nicht den Fallabschluss durch die B.________ abgewartet; aus- serdem habe sie mit Blick auf die "PK-Problematik" den IV-Grad "konkret und für die ein- zelnen und die gesamten zuvor ausgeübten Tätigkeiten" zu ermitteln (act. 1 S. 3; act. 7, 11 und 13). 3.2 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz zusammengefasst die Auffassung, nachdem ein Leistungsanspruch der Invalidenversicherung ab Wiederaufnahme der Haupttätigkeit, mithin Wiederlangen der vollen Arbeitsfähigkeit, habe ausgeschlossen werden können, habe sie keine weitere Abklärungspflicht mehr getroffen (act. 5, 9 und 15).
5 Urteil S 2023 37 4. 4.1 Vorliegend ergibt der Vergleich des Einkommens im Gesundheitsfall von rund Fr. 87'000. (vgl. IK-Auszug, IV-act. 3 S. 2) mit dem ab März 2022 unstrittig wieder erziel- ten Invalideneinkommen von rund Fr. 72'000. (gemäss Arbeitgeberbericht vom 24. Fe- bruar 2021: zuletzt sogar Einkommen von Fr. 72'930., IV-act. 6 S. 4) einen Invaliditäts- grad von gerundet (maximal) 17 %. Mit der Vorinstanz bestand demnach – selbst wenn dem Versicherten nach seinem Unfall aus gesundheitlichen Gründen jegliche Nebener- werbstätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte, was nota bene mit Blick auf die Einschät- zung des B.________-Arztes Dr. med. C.________ vom 30. Mai 2023 (BF-act. 5) fraglich erscheint – ab Wiederaufnahme der Haupttätigkeit zum vornherein kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Sollte sich künftig eine gesundheitliche Verschlechterung beim Beschwerdeführer einstel- len, wäre dem mit einer Neuanmeldung Rechnung zu tragen. Demnach durfte die IV-Stelle in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten, zumal Art. 43 ATSG sie nur zur Vornahme der notwendigen Abklärungen verpflichtet. Darunter sind diejenigen Abklärungen zu verstehen, die notwendig sind, um zu ermitteln, ob der versicherten Per- son im Verfügungszeitpunkt Leistungen nach IVG zustehen. Die Organe der Invalidenver- sicherung müssen dabei weder eine umfassende Beratung bezüglich sämtlicher allenfalls auch noch bestehender Leistungsansprüche durchführen, noch müssen sie vorsorglich Beweise erheben mit Blick auf allfällige spätere Leistungsansprachen gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge. 4.2 Zusammengefasst bestand beim Beschwerdeführer offensichtlich ab Wiederauf- nahme der Haupterwerbstätigkeit im März 2022 kein anspruchsbegründender Invaliditäts- grad (mehr). Folglich ist die Befristung der Rentenleistungen mit Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2023 nicht zu beanstanden, so dass es dabei sein Bewenden hat. Dem Versicherten steht es selbstverständlich frei, gegenüber Unfall- oder Invalidenversi- cherung erneut um Hilfe bei der Eingliederung zu ersuchen, sollte er sich erneut von Inva- lidität bedroht sehen, etwa bei Entwicklung seiner gesundheitlichen Situation dergestalt, dass ihm die Weiterführung der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar wäre. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die – mit Blick auf den of-
6 Urteil S 2023 37 fensichtlichen Integrationswillen des Beschwerdeführers sowie den geringen Aufwand für das Gericht – auf Fr. 400.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch den Beschwerdeführer zu tragen und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der geleistete Mehrbetrag von Fr. 400.– ist dem Beschwer- deführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Bei diesem Verfah- rensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7 Urteil S 2023 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 400.– wird ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Dezember 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am