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S 2023 36

Zg Verwaltungsgericht · 2024-06-14 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rente) — Beschwerde

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 36

A.

Der 1952 geborene Versicherte, A.________, beantragte am 9. Oktober 2017 ei-

nen Aufschub der Altersrente (AK-act. 1). Am 14. September 2022 stellte er einen Antrag

auf Abruf der Altersrente ab 1. Dezember 2022 (AK-act. 2). Am 17. Oktober 2022 verfügte

die Ausgleichskasse Zug zugunsten des Versicherten eine Altersrente ab 1. Dezember

2022 in Höhe von Fr. 713.–; der Berechnung wurden namentlich eine Beitragsdauer von

"10 Jahre und 10 Monate" und die Rentenskala "10 (Teilrente)" zugrunde gelegt (AK-

act. 4). Einspracheweise kritisierte der Versicherte die Anwendung der falschen Renten-

skala (AK-act. 5). Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 wies die Ausgleichskasse

Zug die Einsprache ab (AK-act. 6).

B.

Mit Beschwerde vom 20. Februar 2023 beantragte der Versicherte die Aufhebung

des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2023 und (sinngemäss) die Verpflichtung der

Ausgleichskasse Zug, bei der Berechnung seiner Altersrente die Rentenskala elf anzu-

wenden (act. 1).

C.

Die Ausgleichskasse Zug beantragte vernehmlassend die Abweisung der Be-

schwerde (act. 3).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben

werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in

dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung

ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügun-

gen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abwei-

chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse

(Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG;

SR 831.10]). Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beur-

teilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet

der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechts-

mittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht

E. 3 Urteil S 2023 36 des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zu- ständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Entscheid am 25. Januar

2023. Die Beschwerdeschrift wurde am 20. Februar 2023 der Post übergeben, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt wurde. Der angefochte- ne Entscheid betrifft die (Höhe der) Altersrente des Beschwerdeführers. Folglich ist er zur Beschwerde legitimiert. Sodann genügt die Beschwerdeschrift auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu den Anspruchs- voraussetzungen für eine Altersrente gemäss AHVG und deren Bemessung grundsätzlich zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen (vgl. Einspracheentscheid, AK-act. 6 S. 2 f.). Hervorzuheben ist, dass ein volles Beitragsjahr dann vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Artikel 52 AHVV regelt die Abstufung der Teilrenten (samt Rentenskala); bei einem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjah- ren des Versicherten und denen seines Jahrgangs von mindestens 20,46 % aber weniger als 22,73 % ist die Rentenskala zehn anzuwenden (Abs. 1).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die Altersrente des Beschwerdeführers bei einer anzurechnenden Beitragsdauer von zehn Jahren und zehn Monaten auf Basis der Rentenskala zehn (BF-act. 1 S. 4 Rz. 10 f. bzw. BF-act. 2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der in seinem ersten Beitrags- jahr angesparte Anteil betrage 83 % des vollen Jahres und sei somit nicht unerheblich. Ei- nen vernünftigen Grund, der den Gesetzes- resp. Verordnungsgeber dazu bewogen ha- ben könnte, bestimmte eingezahlte Rentenbeiträge unter den Tisch fallen zu lassen, kön- ne er in der Bestimmung des anwendbaren Rentenskalawertes hier nicht erkennen. Nach seinem Gerechtigkeitsempfinden sei der Wert elf auf der Rentenskala heranzuziehen (act. 1).

E. 3.3 Die anzurechnende Beitragsdauer – zehn Jahre und zehn Monate – ist vorliegend nicht streitig. Wie die Beschwerdegegnerin sowohl im angefochtenen Entscheid als auch vernehmlassend zutreffend festgehalten hat, muss für die Anrechnung eines vollen Bei- tragsjahres eine Versicherungszeit von mehr als elf Monaten gegeben sein (Art. 50 AHVV). Bei dieser Sachlage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin bei der Rentenberechnung bei (lediglich) zehn vollen Beitragsjahren und nicht bestrit- tenen 44 beitragspflichtigen Jahren gemäss Jahrgang und mithin einem Verhältnis zwi- schen den vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers und denen seines Jahrgangs von 22,72 % die Rentenskala zehn angewendet hat (Art. 52 Abs. 1 AHVV). Artikel 50 bzw. 52 AHVV eröffnen weder der Behörde noch dem Gericht einen Ermessensspielraum, wes- halb trotz Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers keine Ausnahme gemacht werden kann. Die Rentenberechnung an sich resp. die übrigen Berechnungskomponenten werden nicht bestritten und geben nach einer summarischen Prüfung zu keinen Bemer- kungen Anlass.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 5 Urteil S 2023 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 14. Juni 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rente) S 2023 36

2 Urteil S 2023 36 A. Der 1952 geborene Versicherte, A.________, beantragte am 9. Oktober 2017 ei- nen Aufschub der Altersrente (AK-act. 1). Am 14. September 2022 stellte er einen Antrag auf Abruf der Altersrente ab 1. Dezember 2022 (AK-act. 2). Am 17. Oktober 2022 verfügte die Ausgleichskasse Zug zugunsten des Versicherten eine Altersrente ab 1. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 713.–; der Berechnung wurden namentlich eine Beitragsdauer von "10 Jahre und 10 Monate" und die Rentenskala "10 (Teilrente)" zugrunde gelegt (AK- act. 4). Einspracheweise kritisierte der Versicherte die Anwendung der falschen Renten- skala (AK-act. 5). Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache ab (AK-act. 6). B. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2023 beantragte der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2023 und (sinngemäss) die Verpflichtung der Ausgleichskasse Zug, bei der Berechnung seiner Altersrente die Rentenskala elf anzu- wenden (act. 1). C. Die Ausgleichskasse Zug beantragte vernehmlassend die Abweisung der Be- schwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügun- gen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beur- teilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechts- mittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht

3 Urteil S 2023 36 des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zu- ständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Entscheid am 25. Januar

2023. Die Beschwerdeschrift wurde am 20. Februar 2023 der Post übergeben, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt wurde. Der angefochte- ne Entscheid betrifft die (Höhe der) Altersrente des Beschwerdeführers. Folglich ist er zur Beschwerde legitimiert. Sodann genügt die Beschwerdeschrift auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu den Anspruchs- voraussetzungen für eine Altersrente gemäss AHVG und deren Bemessung grundsätzlich zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen (vgl. Einspracheentscheid, AK-act. 6 S. 2 f.). Hervorzuheben ist, dass ein volles Beitragsjahr dann vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Artikel 52 AHVV regelt die Abstufung der Teilrenten (samt Rentenskala); bei einem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjah- ren des Versicherten und denen seines Jahrgangs von mindestens 20,46 % aber weniger als 22,73 % ist die Rentenskala zehn anzuwenden (Abs. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die Altersrente des Beschwerdeführers bei einer anzurechnenden Beitragsdauer von zehn Jahren und zehn Monaten auf Basis der Rentenskala zehn (BF-act. 1 S. 4 Rz. 10 f. bzw. BF-act. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der in seinem ersten Beitrags- jahr angesparte Anteil betrage 83 % des vollen Jahres und sei somit nicht unerheblich. Ei- nen vernünftigen Grund, der den Gesetzes- resp. Verordnungsgeber dazu bewogen ha- ben könnte, bestimmte eingezahlte Rentenbeiträge unter den Tisch fallen zu lassen, kön- ne er in der Bestimmung des anwendbaren Rentenskalawertes hier nicht erkennen. Nach seinem Gerechtigkeitsempfinden sei der Wert elf auf der Rentenskala heranzuziehen (act. 1).

4 Urteil S 2023 36 3.3 Die anzurechnende Beitragsdauer – zehn Jahre und zehn Monate – ist vorliegend nicht streitig. Wie die Beschwerdegegnerin sowohl im angefochtenen Entscheid als auch vernehmlassend zutreffend festgehalten hat, muss für die Anrechnung eines vollen Bei- tragsjahres eine Versicherungszeit von mehr als elf Monaten gegeben sein (Art. 50 AHVV). Bei dieser Sachlage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin bei der Rentenberechnung bei (lediglich) zehn vollen Beitragsjahren und nicht bestrit- tenen 44 beitragspflichtigen Jahren gemäss Jahrgang und mithin einem Verhältnis zwi- schen den vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers und denen seines Jahrgangs von 22,72 % die Rentenskala zehn angewendet hat (Art. 52 Abs. 1 AHVV). Artikel 50 bzw. 52 AHVV eröffnen weder der Behörde noch dem Gericht einen Ermessensspielraum, wes- halb trotz Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers keine Ausnahme gemacht werden kann. Die Rentenberechnung an sich resp. die übrigen Berechnungskomponenten werden nicht bestritten und geben nach einer summarischen Prüfung zu keinen Bemer- kungen Anlass. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

5 Urteil S 2023 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 14. Juni 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am