opencaselaw.ch

S 2023 26

Zg Verwaltungsgericht · 2024-11-06 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (34 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 26

A.a

A.________, geboren 1964, ist seit Januar 2003 als Geschäftsführer bei der

B.________ GmbH angestellt, welche im Bereich Maurer- und Gipserarbeiten sowie

Hauswartungen tätig ist (UV-act. 106/2 und www.zefix.ch). Dadurch ist der Versicherte bei

der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Mai 2016 kolli-

dierte er mit dem Motorrad frontal mit einem Personenwagen, dessen Lenker bei einer

Baustelle eine Ampel missachtet hatte. Der Versicherte erlitt dabei multiple Verletzungen

(vgl. Schadenmeldung UVG vom 27. Mai 2016, UV-act. 2). Vom 22. bis zum 30. Mai 2016

wurde er im Spital D.________ stationär behandelt. Dr. med. C.________, Leitender Arzt

der Klinik für Chirurgie des Spitals D.________, stellte im Sprechstundenbericht vom

28. Juni 2016 folgende Diagnosen (UV-act. 20):

- Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese einer distalen intraartikulären

Trümmerfraktur Radius links

- ossäre Absprengung Os Trapezium und Os capitatum Hand links

- Flexionsfraktur Brustwirbelkörper (BWK) 8

- stumpfes Thoraxtrauma mit Contusio cordis

- Fraktur Os cuboideum, Os cuneiforme I sowie Basis Metacarpale V und Processus an-

terior calcanei Fuss links

- Teilruptur des Musculus brachioradialis rechts

- Kontusion Handwurzel rechts

Die Suva erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 14. No-

vember 2017 (Osteotomie mit CARD Planung; UV-act. 110) und am 10. April 2018 (Ent-

fernung des Osteosynthesematerials; UV-act. 127) erfolgten in der E.________ (weitere)

operative Eingriffe am linken Handgelenk. Am 20. Juni 2018 führte Dr. med. F.________,

Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch (UV-act. 135; vgl. auch Be-

urteilung des Integritätsschadens vom 20. Juni 2018, UV-act. 136). Am 13. Juli 2018 teilte

die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilkostenleistungen grundsätzlich per 31. Juli

2018 und die Taggeldleistungen per 31. August 2018 eingestellt würden (UV-act. 143). Mit

Verfügung vom 26. September 2019 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Rente

bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7 %. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten

gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu (UV-

act. 170). Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2019 Einsprache (UV-act. 175),

welche die Suva mit Entscheid vom 8. Juni 2020 rechtskräftig abwies (UV-act. 188).

E. 3 Eventualiter seien Rentenleistungen zu prüfen resp. auszusprechen;

E. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No- vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Re- geln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach- verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe- stimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen- dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

E. 3.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs- sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 3.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge- henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte- gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand- lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr

E. 3.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern eines ver- meintlich geheilten Leidens, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderun- gen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicher- ten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

E. 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

E. 4 Eventualiter sei verfahrensrechtlich ein gerichtliches Gutachten einzuholen;

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss dem Bericht der E.________ vom 10. Dezember 2021 und der Beurteilung von Dr. G.________ vom 19. Januar 2022 nach der Sprechstunde vom 1. Dezember 2021 keine Behandlungen mehr ins Auge gefasst worden seien, von denen realistischerweise noch eine ins Gewicht fallende Verbesserung der Unfallfolgen zu erwarten gewesen wäre. Anhaltspunkte, die gegen ein Abstellen auf diese überstimmenden Einschätzungen spre- chen würden, seien nicht gegeben. Der Rückfall sei somit per 1. Dezember 2021 abzusch- liessen. Im Weiteren habe Dr. G.________ in der Beurteilung vom 19. Januar 2022 ausge- führt, dass es gemäss den Verlaufskontrollen in der Handsprechstunde der E.________ im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 28. Oktober 2021 zu keiner Funktionsverschlech- terung der linken Hand gekommen sei. Abweichende ärztliche Einschätzungen zur Frage einer relevanten Verschlechterung der Befunde würden sich in den Akten nicht finden. Es könne somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Unfallfolgen seit der rechtskräftigen Ablehnung eines Anspruchs auf eine In- validenrente in relevantem Ausmass verschlimmert hätten (UV-act. 276/5–8).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg- nerin ihren Entscheid einzig auf die Beurteilung des versicherungsinternen Arztes Dr. G.________ vom 19. Januar 2022 stütze. Dr. G.________ habe im Rahmen seiner Beurteilung jedoch die Berichte der E.________ vom 28. Oktober 2021 und vom 10. De-

E. 5 Subeventualiter sei verfahrensrechtlich die Sache an die Beschwerdegegnerin, mit der Verpflichtung ein neues Gutachten einzuholen, zurückzuweisen;

E. 5.1 Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen:

E. 5.2 Kreisarzt Dr. F.________ stellte im Bericht betreffend die Untersuchung vom

20. Juni 2018 folgende Diagnosen (UV-act. 135/4): unfallkausal: - Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit

E. 5.3 In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 20. Juni 2018 gab Dr. F.________ an, dass belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks mit deut- licher Minderung der groben Kraft und deutlicher Einschränkung der Handgelenksbeweg- lichkeit, knapp hälftig gegenüber rechts, bestünden. Der Befund sei bezüglich Einschrän- kung etwa mit einer Säulen-Arthrodese des Handgelenks gleichzusetzen. Der Integritäts- schaden betrage 10 %. Die Schätzung erfolge gemäss Tabelle 1.2 der Suva, analog dem Zustand einer Handwurzel-Arthrodese (Säulen-Arthrodese; UV-act. 136/1).

E. 5.4 Die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der E.________ erklärten im an den Be- schwerdeführer gerichteten Sprechstundenbericht vom 28. Oktober 2021, dass vorder- gründig eine Zunahme der Beschwerden am linken Handgelenk bei Zustand nach intraar- tikulärer Radiusfraktur im Rahmen eines Motorradunfalls mit diversen Begleitverletzungen im Jahr 2016 bestehe. Zur aktuellen Bilanzierung der posttraumatischen Degeneration sei die Durchführung eines CT geplant. Ausgehend vom Beschwerdegrad und den Befunden des CT werde sich zeigen, welche weiteren chirurgischen Interventionen indiziert seien (UV-act. 246/2).

E. 5.5 Im Sprechstundenbericht vom 1. Dezember 2021 zuhanden des Beschwerdefüh- rers hielten die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der E.________ fest, dass im glei- chentags durchgeführten CT des Handgelenks links posttraumatische Veränderungen hät- ten dargestellt werden können. Hinweise für nichttraumatische Gelenksveränderungen würden sich nicht zeigen. Die Gelenksflächen seien verschmälert, aber nicht aufge- braucht. Eine chirurgische Intervention sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Fixe Verlaufskontrollen seien vorerst nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf bzw. Zunahme der Beschwerden jederzeit erneut bei ihnen melden (UV- act. 251/2).

E. 5.6 Doktor G.________ erklärte in der Beurteilung vom 19. Januar 2022, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. Juni 2018 weiterhin Gültigkeit habe. Der Endzustand sei erreicht. Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2018 sei keine er- hebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten (UV-act. 257/6–7).

E. 5.7 Die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der E.________ gaben in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 15. Februar 2022 zum CT-Befund vom

1. Dezember 2021 an, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 22. Mai 2016 zu 90 % arbeitsunfähig sei (UV-act. 263/1–2).

E. 5.8 Doktor I.________, Oberarzt Handchirurgie der E.________, erklärte in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 9. August 2022, dass die Heilungszeit von Knochen drei Monate betrage. Mit Gelenkseinbezug könne die Rekonvaleszenz bis zur Symptomfreiheit jedoch länger andauern. Von den radiologischen Befunden könne bei arthrotischen Veränderungen nicht immer direkt auf den Leidensdruck bzw. die Beschwer- den geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer würden sich posttraumatische Arthro- sen links zeigen. Rechts habe eine zunehmend symptomatische Pseudarthrose Basis Me- tacarpale III bestanden. Inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit infolge des Ereignisses vom

22. Mai 2016 seit September 2019 verschlechtert habe, könne nicht konklusiv beantwortet werden. Von Arbeitstätigkeiten, welche die Progredienz der Arthrose beschleunigen wür- den, sei abzuraten. Zu vermeiden seien insbesondere Belastungen mit Druck auf das Handgelenk, Stoss- und Vibrationsbewegungen. Unfallfremde Einschränkungen seien nicht bekannt und ersichtlich. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 90 % beziehe sich auf manuelle Tätigkeiten (UV-act. 272/11–12).

E. 6 Urteil S 2023 26 erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfall- bedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit ent- fernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfü- giger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung (BGer 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. G.________ vom

19. Januar 2022 (UV-act. 257).

E. 6.2 Doktor G.________ legte in dieser Beurteilung dar, dass zwischenzeitlich auch ei- ne Pseudarthrose des Processus styloideus Metacarpale III Hand rechts als unfallkausal anerkannt und am 15. Januar 2021 operativ versorgt worden sei. In der handchirurgischen Sprechstunde der E.________ vom 27. Oktober 2021 habe sich ein schönes postoperati- ves Ergebnis mit einzig noch leichten Schmerzen beim Aufstützen der Hand gezeigt. Es habe eine diskrete Schwellung im Bereich der Basis Os metacarpale III vorgelegen. Hin- sichtlich der linken Hand sei am 1. Dezember 2021 eine CT-Untersuchung durchgeführt worden, im Rahmen derer posttraumatische und postinterventionelle Veränderungen am distalen Vorderarm und Carpus nachgewiesen worden seien. Eine chirurgische Interventi- onsindikation bestehe zurzeit nicht. Die Behandlung werde vorerst abgeschlossen. Der Endzustand sei erreicht. Mit Blick auf die dokumentierten Verlaufskontrollen in der Hand- sprechstunde der E.________ im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 27. Oktober 2021 sei es seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2018 zu keiner Funktionsver- schlechterung der linken Hand gekommen. Die Handgelenksbeweglichkeit und die Faust- schlusskraft (Jamar) seien mit kleinen Schwankungen unverändert. Die Faustschlusskraft sei sogar tendenziell besser. In der CT-radiologischen Verlaufskontrolle vom 11. Novem- ber 2020 würden sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. Mai 2017 keine wesent- lichen Veränderungen zeigen. In Bezug auf die Unfallfolgen an der linken Hand sei an der Beurteilung des Belastbarkeitsprofils vom 20. Juni 2018 festzuhalten. Klinisch und radiolo- gisch seien keine wesentlichen Befundveränderungen vorhanden. Betreffend das linke Handgelenk sei unter Einhaltung des Belastungsprofils auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Im Zusammenhang mit der operativen Versor- gung der rechten Hand hätten einzig vorübergehende Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit bestanden. Hier sei die Arbeitsfähigkeit spätestens nach zwei bis drei Monaten post- operativ (Operation am 15. Januar 2021) wieder gegeben gewesen. Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2018 habe sich damit keine erhebliche Ver- schlimmerung der Unfallfolgen eingestellt (UV-act. 257/5–7).

E. 6.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. G.________, welche er – entge- gen dem Einwand des Beschwerdeführers – in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorakten abgab, ist plausibel. Was die rechte Hand betrifft, ist darauf hinzu-

E. 7 Urteil S 2023 26 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versiche- rungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom

25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.

E. 8 Urteil S 2023 26 zember 2021 ausser Acht gelassen. Gemäss Bericht der E.________ vom 28. Oktober 2021 sei eine Zunahme der Beschwerden der linken Seite ausgewiesen. Dr. med. I.________ von der E.________ habe in der Stellungnahme vom 9. August 2022 sodann erklärt, dass sich links nunmehr posttraumatische Arthrosen zeigen würden. Rechts habe eine zunehmend symptomatische Pseudarthrose Basis Metacarpale III bestanden. Aus den Akten gehe somit klar hervor, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Zustands gekommen sei. Hätten Zweifel an der Verschlechterung des Zustands der linken Seite bestanden, hätte der Beschwerdeführer zumindest untersucht werden müssen. Im Weiteren habe Dr. G.________ am 19. Januar 2022 erklärt, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung des im Juni 2018 erstellten Belastungsprofils nach wie vor zu 100 % ar- beitsfähig sei. Die Ärzte der E.________ hätten im Arztzeugnis vom 15. Februar 2022 und in der Stellungnahme vom 9. August 2022 hingegen eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitstätigkeiten bereits so angepasst, dass er nur noch körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ausgeführt habe. Das von der Beschwerdegegnerin erstellte Belastungsprofil habe er eingehalten. Dennoch sei er von den Ärzten der E.________ als arbeitsunfähig eingestuft worden. Auch diesen Um- stand habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen. Alsdann sei darauf hinzuwei- sen, dass gemäss Bericht der E.________ vom 10. Dezember 2021 zwar keine Indikation für eine chirurgische Intervention bestehe. Ob andere Behandlungen (Physiotherapie etc.) eine Verbesserung herbeiführen würden, sei indes nicht geprüft worden. Gestützt auf die Berichte der E.________ sei damit davon auszugehen, dass die einen Taggeldanspruch begründenden Voraussetzungen erfüllt seien. Sollte wider Erwarten angenommen werden, dass die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu keiner namhaften Besserung des Ge- sundheitszustands führe, wäre zwingend der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen gewesen (act. 1 S. 5 ff.). 5.

E. 8.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 8.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.

E. 9 Urteil S 2023 26 offener Reposition und Plattenosteosynthese, CRPS, intraartikulärer Malunion, zuletzt Status nach intraartikulärer Korrektur-Osteotomie mit CARD-Planung am 14. Novem- ber 2017 - Status nach Deckplattenimpressionsfraktur BWK 8 (konservativ behandelt) - Status nach Fraktur des Os cuboideum, Os cuneiforme I sowie Basis Metatarsale V und Processus anterior calcanei linker Fuss (konservativ behandelt) - Status nach Teilruptur des Musculus brachioradialis rechts - Status nach Kontusion der linken Schulter (echtzeitlich nicht erwähnt) nicht unfallkausal: - Tendinopathie der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne - leichte Mitralinsuffizienz - coronare Eingefässerkrankung Doktor F.________ erklärte, dass inzwischen von einem Endzustand auszugehen sei. Es sei eine namhafte bleibende Einschränkung des linken Handgelenks gegeben. Dem Be- schwerdeführer seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Nicht zumutbar seien repetitive Greif- und Hebebelastungen mit der linken Hand sowie Vi- brations- oder Stossbelastungen. Aus Sicherheitsgründen sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (UV-act. 135/4).

E. 10 Urteil S 2023 26

E. 11 Urteil S 2023 26 6.

E. 12 Urteil S 2023 26

weisen, dass die symptomatische Pseudarthrose Basis Metacarpale III am 15. Januar

2021 operiert wurde. Dem Sprechstundenbericht der E.________ vom 28. Oktober 2021

ist zu entnehmen, dass der postoperative Verlauf weitgehend gut sei. Wie Dr. G.________

zutreffend feststellte, verspürte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom

27. Oktober 2021 – rund neun Monate nach dem Eingriff – lediglich noch beim Aufstützen

der Hand etwas Schmerzen (UV-act. 246). Die Behandlung der rechten Hand wurde da-

mals abgeschlossen. Hinsichtlich des linken Handgelenks ist zu bemerken, dass die Ärzte

der Klinik für Handchirurgie der E.________ nach der Durchführung des CT vom 1. De-

zember 2021 die Indikation für eine weitere Operation verneinten und diese Behandlung

ebenfalls abschlossen. Eine Überweisung in eine andere Klinik/zu einem anderen Fach-

arzt fand ausweislich der Akten nicht statt, und die Ärzte der E.________ empfahlen auch

keine anderweitige konservative Behandlung (UV-act. 251). Dass Dr. G.________ am

19. Januar 2022 zum Schluss kam, der sogenannte Endzustand sei erreicht, leuchtet vor

diesem Hintergrund ein. Wie Dr. G.________ feststellte, waren die von Kreisarzt

Dr. F.________ im Rahmen der Untersuchung vom 20. Juni 2018 erhobenen Befunde

(vgl. UV-act. 135/3) und die von den Ärzten der E.________ in der Untersuchung vom

27. Oktober 2021 erhobenen Befunde der linken Hand bzw. des linken Handgelenks

(vgl. UV-act. 246/2) sodann weitgehend identisch. Die Faustschlusskraft war zuletzt ten-

denziell sogar besser. Überdies war bereits in der kurz nach der Untersuchung bei

Dr. F.________ vom 20. Juni 2018 in der E.________ durchgeführten Röntgenuntersu-

chung des Vorderarms und Handgelenks links vom 26. November 2018 eine ausgeprägte

Radiocarpal-Arthrose, eine MCP-I Arthrose und eine leichte Rhiz- und STT-Arthrose fest-

gestellt worden (UV-act. 150/2). Dass Dr. G.________ unter diesen Umständen das Vor-

liegen einer erheblichen Verschlechterung des Zustands des linken Handgelenks vernein-

te, ist nachvollziehbar. Im Weiteren sind die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von

Dr. G.________ vom 19. Januar 2022 und von Dr. I.________ von der E.________ vom

9. August 2022 nicht widersprüchlich. Denn Dr. G.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in einer den Einschränkungen am linken Handgelenk ideal ange-

passten Tätigkeit, währenddessen Dr. I.________ explizit von einer manuellen, das heisst

handwerklichen Tätigkeit ausging. Dr. I.________ dürfte dabei die ursprüngliche, körper-

lich schwere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer/Gipser vor Augen gehabt haben.

Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. G.________ eine Aktenbeurteilung

vornahm. Aufgrund der Berichte der E.________ lag hier nämlich ein lückenloser Befund

vor und es ging im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste-

henden medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 3.6).

E. 13 Urteil S 2023 26 Auf die Beurteilung von Dr. G.________ kann somit abgestellt werden. Weitere medizini- sche Abklärungen sind nicht erforderlich. 7. Da am 1. Dezember 2021 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte, hat die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie das Vorliegen einer erheblichen unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszu- stands verneinte. Demgemäss erübrigte sich die Vornahme eines neuerlichen Einkom- mensvergleichs. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus UVG ist zu verneinen. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

E. 14 Urteil S 2023 26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 6. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 6. November 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Kurt Balmer, lege artis zug, Rechtsanwälte und Notare, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6302 Zug gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2023 26

2 Urteil S 2023 26 A.a A.________, geboren 1964, ist seit Januar 2003 als Geschäftsführer bei der B.________ GmbH angestellt, welche im Bereich Maurer- und Gipserarbeiten sowie Hauswartungen tätig ist (UV-act. 106/2 und www.zefix.ch). Dadurch ist der Versicherte bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Mai 2016 kolli- dierte er mit dem Motorrad frontal mit einem Personenwagen, dessen Lenker bei einer Baustelle eine Ampel missachtet hatte. Der Versicherte erlitt dabei multiple Verletzungen (vgl. Schadenmeldung UVG vom 27. Mai 2016, UV-act. 2). Vom 22. bis zum 30. Mai 2016 wurde er im Spital D.________ stationär behandelt. Dr. med. C.________, Leitender Arzt der Klinik für Chirurgie des Spitals D.________, stellte im Sprechstundenbericht vom

28. Juni 2016 folgende Diagnosen (UV-act. 20):

- Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese einer distalen intraartikulären Trümmerfraktur Radius links

- ossäre Absprengung Os Trapezium und Os capitatum Hand links

- Flexionsfraktur Brustwirbelkörper (BWK) 8

- stumpfes Thoraxtrauma mit Contusio cordis

- Fraktur Os cuboideum, Os cuneiforme I sowie Basis Metacarpale V und Processus an- terior calcanei Fuss links

- Teilruptur des Musculus brachioradialis rechts

- Kontusion Handwurzel rechts Die Suva erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 14. No- vember 2017 (Osteotomie mit CARD Planung; UV-act. 110) und am 10. April 2018 (Ent- fernung des Osteosynthesematerials; UV-act. 127) erfolgten in der E.________ (weitere) operative Eingriffe am linken Handgelenk. Am 20. Juni 2018 führte Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch (UV-act. 135; vgl. auch Be- urteilung des Integritätsschadens vom 20. Juni 2018, UV-act. 136). Am 13. Juli 2018 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilkostenleistungen grundsätzlich per 31. Juli 2018 und die Taggeldleistungen per 31. August 2018 eingestellt würden (UV-act. 143). Mit Verfügung vom 26. September 2019 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7 %. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu (UV- act. 170). Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2019 Einsprache (UV-act. 175), welche die Suva mit Entscheid vom 8. Juni 2020 rechtskräftig abwies (UV-act. 188).

3 Urteil S 2023 26 A.b Am 9. Dezember 2020 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Un- fallereignis vom 22. Mai 2016, wobei er Beschwerden im Bereich der rechten Hand gel- tend machte (UV-act. 193). Die Suva erbrachte erneut Heilbehandlungs- und Taggeldleis- tungen. Am 15. Januar 2021 wurde in der E.________ an der rechten Hand ein operativer Eingriff durchgeführt (Resektion Pseudoarthrose Processus styloideus MC III; UV- act. 204). Am 6. und 13. August 2021 nahm Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, von der Suva Beurteilungen vor (UV-act. 236 und 237). Am 17. August 2021 teilte die Su- va mit, dass der Rückfall abgeschlossen werden könne. Die Heilbehandlungs- und Tag- geldleistungen würden per 31. August 2021 eingestellt (UV-act. 238). Dagegen opponierte der Versicherte mit E-Mail vom 30. November 2021 (UV-act. 247/1). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 erklärte die Suva, dass sie weiterhin für Heilbehandlungsleistungen auf- kommen werde. Taggeldzahlungen könnten indessen nicht mehr erbracht werden (UV- act. 250). Am 19. Januar 2022 nahm Dr. G.________ eine weitere Beurteilung vor (UV- act. 257). Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 hielt die Suva fest, dass der Rückfall abge- schlossen werde und die Heilkostenleistungen per sofort eingestellt würden. Es bestehe kein Anspruch auf weitere Leistungen (UV-act. 258/1–2). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2022 Einsprache (UV-act. 259; vgl. auch Einspracheergänzung vom 24. März 2022, UV-act. 262). Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 hiess die Suva die Einspra- che teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung in dem Sinne ab, dass sie ei- nen Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bis zum 1. Dezember 2021 bejahte (UV-act. 276). B. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): 1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 3. Januar 2023 im Verfahren H.________ sowie die Verfügung vom 26. Januar 2022 seien aufzuheben; 2. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen (insbesondere Taggeld im Umfang von 90 %) auszurichten; 3. Eventualiter seien Rentenleistungen zu prüfen resp. auszusprechen; 4. Eventualiter sei verfahrensrechtlich ein gerichtliches Gutachten einzuholen; 5. Subeventualiter sei verfahrensrechtlich die Sache an die Beschwerdegegnerin, mit der Verpflichtung ein neues Gutachten einzuholen, zurückzuweisen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7.7 % zulasten der Beschwerdegegnerin.

4 Urteil S 2023 26 C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da der Beschwerdeführer im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 zu- gestellt (act. 1 S. 3). Die Beschwerde wurde dem Gericht am 6. Februar 2023 eingereicht (Briefumschlag zu act. 1), womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG – unter Berücksichtigung, dass eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bun- desrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag abläuft, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 38 Abs. 3 ATSG) – gewahrt ist. Der Beschwerdeführer ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- schrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurtei- lung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

3. Januar 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b).

5 Urteil S 2023 26 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No- vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Re- geln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach- verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe- stimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen- dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs- sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 3.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge- henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte- gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand- lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr

6 Urteil S 2023 26 erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfall- bedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit ent- fernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfü- giger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung (BGer 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). 3.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern eines ver- meintlich geheilten Leidens, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderun- gen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicher- ten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

7 Urteil S 2023 26 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versiche- rungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom

25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss dem Bericht der E.________ vom 10. Dezember 2021 und der Beurteilung von Dr. G.________ vom 19. Januar 2022 nach der Sprechstunde vom 1. Dezember 2021 keine Behandlungen mehr ins Auge gefasst worden seien, von denen realistischerweise noch eine ins Gewicht fallende Verbesserung der Unfallfolgen zu erwarten gewesen wäre. Anhaltspunkte, die gegen ein Abstellen auf diese überstimmenden Einschätzungen spre- chen würden, seien nicht gegeben. Der Rückfall sei somit per 1. Dezember 2021 abzusch- liessen. Im Weiteren habe Dr. G.________ in der Beurteilung vom 19. Januar 2022 ausge- führt, dass es gemäss den Verlaufskontrollen in der Handsprechstunde der E.________ im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 28. Oktober 2021 zu keiner Funktionsverschlech- terung der linken Hand gekommen sei. Abweichende ärztliche Einschätzungen zur Frage einer relevanten Verschlechterung der Befunde würden sich in den Akten nicht finden. Es könne somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Unfallfolgen seit der rechtskräftigen Ablehnung eines Anspruchs auf eine In- validenrente in relevantem Ausmass verschlimmert hätten (UV-act. 276/5–8). 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg- nerin ihren Entscheid einzig auf die Beurteilung des versicherungsinternen Arztes Dr. G.________ vom 19. Januar 2022 stütze. Dr. G.________ habe im Rahmen seiner Beurteilung jedoch die Berichte der E.________ vom 28. Oktober 2021 und vom 10. De-

8 Urteil S 2023 26 zember 2021 ausser Acht gelassen. Gemäss Bericht der E.________ vom 28. Oktober 2021 sei eine Zunahme der Beschwerden der linken Seite ausgewiesen. Dr. med. I.________ von der E.________ habe in der Stellungnahme vom 9. August 2022 sodann erklärt, dass sich links nunmehr posttraumatische Arthrosen zeigen würden. Rechts habe eine zunehmend symptomatische Pseudarthrose Basis Metacarpale III bestanden. Aus den Akten gehe somit klar hervor, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Zustands gekommen sei. Hätten Zweifel an der Verschlechterung des Zustands der linken Seite bestanden, hätte der Beschwerdeführer zumindest untersucht werden müssen. Im Weiteren habe Dr. G.________ am 19. Januar 2022 erklärt, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung des im Juni 2018 erstellten Belastungsprofils nach wie vor zu 100 % ar- beitsfähig sei. Die Ärzte der E.________ hätten im Arztzeugnis vom 15. Februar 2022 und in der Stellungnahme vom 9. August 2022 hingegen eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitstätigkeiten bereits so angepasst, dass er nur noch körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ausgeführt habe. Das von der Beschwerdegegnerin erstellte Belastungsprofil habe er eingehalten. Dennoch sei er von den Ärzten der E.________ als arbeitsunfähig eingestuft worden. Auch diesen Um- stand habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen. Alsdann sei darauf hinzuwei- sen, dass gemäss Bericht der E.________ vom 10. Dezember 2021 zwar keine Indikation für eine chirurgische Intervention bestehe. Ob andere Behandlungen (Physiotherapie etc.) eine Verbesserung herbeiführen würden, sei indes nicht geprüft worden. Gestützt auf die Berichte der E.________ sei damit davon auszugehen, dass die einen Taggeldanspruch begründenden Voraussetzungen erfüllt seien. Sollte wider Erwarten angenommen werden, dass die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu keiner namhaften Besserung des Ge- sundheitszustands führe, wäre zwingend der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen gewesen (act. 1 S. 5 ff.). 5. 5.1 Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen: 5.2 Kreisarzt Dr. F.________ stellte im Bericht betreffend die Untersuchung vom

20. Juni 2018 folgende Diagnosen (UV-act. 135/4): unfallkausal: - Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit

9 Urteil S 2023 26 offener Reposition und Plattenosteosynthese, CRPS, intraartikulärer Malunion, zuletzt Status nach intraartikulärer Korrektur-Osteotomie mit CARD-Planung am 14. Novem- ber 2017 - Status nach Deckplattenimpressionsfraktur BWK 8 (konservativ behandelt) - Status nach Fraktur des Os cuboideum, Os cuneiforme I sowie Basis Metatarsale V und Processus anterior calcanei linker Fuss (konservativ behandelt) - Status nach Teilruptur des Musculus brachioradialis rechts - Status nach Kontusion der linken Schulter (echtzeitlich nicht erwähnt) nicht unfallkausal: - Tendinopathie der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne - leichte Mitralinsuffizienz - coronare Eingefässerkrankung Doktor F.________ erklärte, dass inzwischen von einem Endzustand auszugehen sei. Es sei eine namhafte bleibende Einschränkung des linken Handgelenks gegeben. Dem Be- schwerdeführer seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Nicht zumutbar seien repetitive Greif- und Hebebelastungen mit der linken Hand sowie Vi- brations- oder Stossbelastungen. Aus Sicherheitsgründen sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (UV-act. 135/4). 5.3 In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 20. Juni 2018 gab Dr. F.________ an, dass belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks mit deut- licher Minderung der groben Kraft und deutlicher Einschränkung der Handgelenksbeweg- lichkeit, knapp hälftig gegenüber rechts, bestünden. Der Befund sei bezüglich Einschrän- kung etwa mit einer Säulen-Arthrodese des Handgelenks gleichzusetzen. Der Integritäts- schaden betrage 10 %. Die Schätzung erfolge gemäss Tabelle 1.2 der Suva, analog dem Zustand einer Handwurzel-Arthrodese (Säulen-Arthrodese; UV-act. 136/1). 5.4 Die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der E.________ erklärten im an den Be- schwerdeführer gerichteten Sprechstundenbericht vom 28. Oktober 2021, dass vorder- gründig eine Zunahme der Beschwerden am linken Handgelenk bei Zustand nach intraar- tikulärer Radiusfraktur im Rahmen eines Motorradunfalls mit diversen Begleitverletzungen im Jahr 2016 bestehe. Zur aktuellen Bilanzierung der posttraumatischen Degeneration sei die Durchführung eines CT geplant. Ausgehend vom Beschwerdegrad und den Befunden des CT werde sich zeigen, welche weiteren chirurgischen Interventionen indiziert seien (UV-act. 246/2).

10 Urteil S 2023 26 5.5 Im Sprechstundenbericht vom 1. Dezember 2021 zuhanden des Beschwerdefüh- rers hielten die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der E.________ fest, dass im glei- chentags durchgeführten CT des Handgelenks links posttraumatische Veränderungen hät- ten dargestellt werden können. Hinweise für nichttraumatische Gelenksveränderungen würden sich nicht zeigen. Die Gelenksflächen seien verschmälert, aber nicht aufge- braucht. Eine chirurgische Intervention sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Fixe Verlaufskontrollen seien vorerst nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer könne sich bei Bedarf bzw. Zunahme der Beschwerden jederzeit erneut bei ihnen melden (UV- act. 251/2). 5.6 Doktor G.________ erklärte in der Beurteilung vom 19. Januar 2022, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. Juni 2018 weiterhin Gültigkeit habe. Der Endzustand sei erreicht. Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2018 sei keine er- hebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten (UV-act. 257/6–7). 5.7 Die Ärzte der Abteilung für Handchirurgie der E.________ gaben in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 15. Februar 2022 zum CT-Befund vom

1. Dezember 2021 an, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 22. Mai 2016 zu 90 % arbeitsunfähig sei (UV-act. 263/1–2). 5.8 Doktor I.________, Oberarzt Handchirurgie der E.________, erklärte in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 9. August 2022, dass die Heilungszeit von Knochen drei Monate betrage. Mit Gelenkseinbezug könne die Rekonvaleszenz bis zur Symptomfreiheit jedoch länger andauern. Von den radiologischen Befunden könne bei arthrotischen Veränderungen nicht immer direkt auf den Leidensdruck bzw. die Beschwer- den geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer würden sich posttraumatische Arthro- sen links zeigen. Rechts habe eine zunehmend symptomatische Pseudarthrose Basis Me- tacarpale III bestanden. Inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit infolge des Ereignisses vom

22. Mai 2016 seit September 2019 verschlechtert habe, könne nicht konklusiv beantwortet werden. Von Arbeitstätigkeiten, welche die Progredienz der Arthrose beschleunigen wür- den, sei abzuraten. Zu vermeiden seien insbesondere Belastungen mit Druck auf das Handgelenk, Stoss- und Vibrationsbewegungen. Unfallfremde Einschränkungen seien nicht bekannt und ersichtlich. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 90 % beziehe sich auf manuelle Tätigkeiten (UV-act. 272/11–12).

11 Urteil S 2023 26 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. G.________ vom

19. Januar 2022 (UV-act. 257). 6.2 Doktor G.________ legte in dieser Beurteilung dar, dass zwischenzeitlich auch ei- ne Pseudarthrose des Processus styloideus Metacarpale III Hand rechts als unfallkausal anerkannt und am 15. Januar 2021 operativ versorgt worden sei. In der handchirurgischen Sprechstunde der E.________ vom 27. Oktober 2021 habe sich ein schönes postoperati- ves Ergebnis mit einzig noch leichten Schmerzen beim Aufstützen der Hand gezeigt. Es habe eine diskrete Schwellung im Bereich der Basis Os metacarpale III vorgelegen. Hin- sichtlich der linken Hand sei am 1. Dezember 2021 eine CT-Untersuchung durchgeführt worden, im Rahmen derer posttraumatische und postinterventionelle Veränderungen am distalen Vorderarm und Carpus nachgewiesen worden seien. Eine chirurgische Interventi- onsindikation bestehe zurzeit nicht. Die Behandlung werde vorerst abgeschlossen. Der Endzustand sei erreicht. Mit Blick auf die dokumentierten Verlaufskontrollen in der Hand- sprechstunde der E.________ im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 27. Oktober 2021 sei es seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2018 zu keiner Funktionsver- schlechterung der linken Hand gekommen. Die Handgelenksbeweglichkeit und die Faust- schlusskraft (Jamar) seien mit kleinen Schwankungen unverändert. Die Faustschlusskraft sei sogar tendenziell besser. In der CT-radiologischen Verlaufskontrolle vom 11. Novem- ber 2020 würden sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. Mai 2017 keine wesent- lichen Veränderungen zeigen. In Bezug auf die Unfallfolgen an der linken Hand sei an der Beurteilung des Belastbarkeitsprofils vom 20. Juni 2018 festzuhalten. Klinisch und radiolo- gisch seien keine wesentlichen Befundveränderungen vorhanden. Betreffend das linke Handgelenk sei unter Einhaltung des Belastungsprofils auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Im Zusammenhang mit der operativen Versor- gung der rechten Hand hätten einzig vorübergehende Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit bestanden. Hier sei die Arbeitsfähigkeit spätestens nach zwei bis drei Monaten post- operativ (Operation am 15. Januar 2021) wieder gegeben gewesen. Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2018 habe sich damit keine erhebliche Ver- schlimmerung der Unfallfolgen eingestellt (UV-act. 257/5–7). 6.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. G.________, welche er – entge- gen dem Einwand des Beschwerdeführers – in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorakten abgab, ist plausibel. Was die rechte Hand betrifft, ist darauf hinzu-

12 Urteil S 2023 26 weisen, dass die symptomatische Pseudarthrose Basis Metacarpale III am 15. Januar 2021 operiert wurde. Dem Sprechstundenbericht der E.________ vom 28. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass der postoperative Verlauf weitgehend gut sei. Wie Dr. G.________ zutreffend feststellte, verspürte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom

27. Oktober 2021 – rund neun Monate nach dem Eingriff – lediglich noch beim Aufstützen der Hand etwas Schmerzen (UV-act. 246). Die Behandlung der rechten Hand wurde da- mals abgeschlossen. Hinsichtlich des linken Handgelenks ist zu bemerken, dass die Ärzte der Klinik für Handchirurgie der E.________ nach der Durchführung des CT vom 1. De- zember 2021 die Indikation für eine weitere Operation verneinten und diese Behandlung ebenfalls abschlossen. Eine Überweisung in eine andere Klinik/zu einem anderen Fach- arzt fand ausweislich der Akten nicht statt, und die Ärzte der E.________ empfahlen auch keine anderweitige konservative Behandlung (UV-act. 251). Dass Dr. G.________ am

19. Januar 2022 zum Schluss kam, der sogenannte Endzustand sei erreicht, leuchtet vor diesem Hintergrund ein. Wie Dr. G.________ feststellte, waren die von Kreisarzt Dr. F.________ im Rahmen der Untersuchung vom 20. Juni 2018 erhobenen Befunde (vgl. UV-act. 135/3) und die von den Ärzten der E.________ in der Untersuchung vom

27. Oktober 2021 erhobenen Befunde der linken Hand bzw. des linken Handgelenks (vgl. UV-act. 246/2) sodann weitgehend identisch. Die Faustschlusskraft war zuletzt ten- denziell sogar besser. Überdies war bereits in der kurz nach der Untersuchung bei Dr. F.________ vom 20. Juni 2018 in der E.________ durchgeführten Röntgenuntersu- chung des Vorderarms und Handgelenks links vom 26. November 2018 eine ausgeprägte Radiocarpal-Arthrose, eine MCP-I Arthrose und eine leichte Rhiz- und STT-Arthrose fest- gestellt worden (UV-act. 150/2). Dass Dr. G.________ unter diesen Umständen das Vor- liegen einer erheblichen Verschlechterung des Zustands des linken Handgelenks vernein- te, ist nachvollziehbar. Im Weiteren sind die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. G.________ vom 19. Januar 2022 und von Dr. I.________ von der E.________ vom

9. August 2022 nicht widersprüchlich. Denn Dr. G.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer den Einschränkungen am linken Handgelenk ideal ange- passten Tätigkeit, währenddessen Dr. I.________ explizit von einer manuellen, das heisst handwerklichen Tätigkeit ausging. Dr. I.________ dürfte dabei die ursprüngliche, körper- lich schwere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer/Gipser vor Augen gehabt haben. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. G.________ eine Aktenbeurteilung vornahm. Aufgrund der Berichte der E.________ lag hier nämlich ein lückenloser Befund vor und es ging im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 3.6).

13 Urteil S 2023 26 Auf die Beurteilung von Dr. G.________ kann somit abgestellt werden. Weitere medizini- sche Abklärungen sind nicht erforderlich. 7. Da am 1. Dezember 2021 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte, hat die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie das Vorliegen einer erheblichen unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszu- stands verneinte. Demgemäss erübrigte sich die Vornahme eines neuerlichen Einkom- mensvergleichs. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus UVG ist zu verneinen. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.

14 Urteil S 2023 26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 6. November 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am