Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen / Rückforderung) — Beschwerde
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Urteil S 2023 124 A. A.________, geboren am 27. Februar 1959, arbeitete seit dem 18. Januar 2010 als Berater im Aussendienst bei der B.________ AG, ehe er am 19. Oktober 2015 arbeits- unfähig wurde (vgl. IV-act. 1/4–6). Am 29. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand bei der IV-Stelle Zug zum Leis- tungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor. Zwischen August 2017 und November 2019 führte sie berufliche Mass- nahmen durch (Arbeitsvermittlung, Belastbarkeitstraining, Arbeitstraining, berufliche Ab- klärung, Arbeitsversuch und Job Coaching; IV-act. 37, 49, 55, 64, 73, 87 und 91). Ab dem
9. Oktober 2019 war der Versicherte teilzeitlich (im Stundenlohn und auf Abruf) als Mitar- beiter Fahrdienste/Botengänge für die C.________ AG tätig (vgl. IV-act. 94). Mit Vorbe- scheid vom 5. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle ihm die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. April 2017, einer halben Rente vom 1. bis zum 31. Mai 2017 und einer Viertelsrente vom 1. bis zum 30. Juni 2017 in Aussicht (IV-act. 98). Dage- gen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2020 Einwand (IV-act. 101). In der Folge gab die IV-Stelle beim asim, Universitätsspital Basel, ein polydisziplinäres Gutachten in Auf- trag, das am 27. Oktober 2022 erstattet wurde (IV-act. 144). Am 12. Mai 2023 liess sich der Versicherte zum asim-Gutachten vernehmen (IV-act. 156). Daraufhin holte die IV- Stelle die ergänzende Stellungnahme des asim vom 26. Juni 2023 ein (IV-act. 158). Hier- zu nahm der Versicherte am 31. Juli 2023 Stellung (IV-act. 163). Mit Verfügung vom
30. Oktober 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober 2016 bis zum
30. April 2017 eine ganze Rente, vom 1. bis zum 31. Mai 2017 eine halbe Rente und ab dem 1. Juni 2017 eine unbefristete Viertelsrente zu (IV-act. 166). Mit Verfügung vom
E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hy- pothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
E. 2.4 Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invali- ditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönli- chen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Per- son verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer- weise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei- tungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die ei-
E. 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.6 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Einglie- derung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kom- men, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Einglie- derungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zuge- sprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 2.7 Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist recht- sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Den Erkenntnissen
E. 6 Urteil S 2023 124 nen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1; BGer 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs- tätigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs- sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1).
E. 7 Urteil S 2023 124
von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Pro-
grammen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur be-
schränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen
Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie
die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (BGer 8C_170/2021
vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2; 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2).
Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammena-
rbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungs-
orientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Rest-
arbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähig-
keit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer
ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der ver-
sicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute
objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen. Diesfalls ist eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unab-
dingbar (BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1; 8C_266/2022 vom 8. März
2023 E. 2.3).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der
Beschwerdeführer seit dem 19. Oktober 2015 erheblich in der Arbeitsfähigkeit einge-
schränkt sei. Bei Ablauf der einjährigen Wartezeit habe eine 100%ige Arbeits- bzw. Er-
werbsunfähigkeit bestanden. Somit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente ab dem
1. Oktober 2016. Die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) habe ergeben,
dass der Beschwerdeführer ab Februar 2017 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Vom
1. bis zum 31. Mai 2017 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszu-
stands) bestehe Anspruch auf eine halbe Rente. Gestützt auf das beweiskräftige Gutach-
ten des asim vom 27. Oktober 2022 könne sodann von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Der Invaliditätsgrad sei dabei mittels
Prozentvergleich festzusetzen. Ab dem 1. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine unbefristete Viertelsrente. Für den Zeitraum vom 10. März 2020 bis zum
29. November 2022 müsse eine Verrechnung mit der Arbeitslosenkasse im Umfang von
Fr. 16'107.80 vorgenommen werden (IV-act. 167; vgl. auch IV-act. 98).
E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Sie sind der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm zurückzuerstatten.
E. 7.2 Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
E. 8 Urteil S 2023 124
3.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das asim-Gutachten
vom 27. Oktober 2022 nicht schlüssig sei. Er habe vor Jahren ein Burn-out erlitten. Da-
mals seien psychische Probleme festgestellt worden. Weiter liege nach wie vor eine nar-
zisstische Persönlichkeitsstörung vor. Gemäss Privatgutachter leide er an einer depressi-
ven Symptomatik und unter neuropsychologischen Störungen. Aus somatischer Sicht sei-
en ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und eine Adipositas per magna gegeben. Die
langjährigen Versuche, ins Berufsleben zurückzufinden, seien weitgehend gescheitert. Die
Beurteilung der Gutachterinnen des asim, wonach er in der angestammten Tätigkeit zu
60 % arbeitsfähig sei, werde vor diesem Hintergrund weder den medizinischen noch den
wirtschaftlichen Fakten gerecht. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der
Erstellung des asim-Gutachtens bereits mehr als 63 ½ Jahre alt gewesen sei. Eine allfälli-
ge Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit komme insbesondere aufgrund der Limi-
ten im Sozialkontakt nicht mehr in Frage. Zudem lasse sich auch kaum eine adaptierte
Tätigkeit finden. Es müsse deshalb von einer altersbedingt fehlenden Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Schliesslich werde die von der Beschwerde-
gegnerin erhobene Rückforderung von Fr. 16’107.80 mit Nichtwissen über deren Berechti-
gung bestritten (act. 1, 9 und 1 im Verfahren S 2023 120).
4.
Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen:
4.1
Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im vertrau-
ensärztlichen Bericht vom 8. August 2016 zuhanden der G.________ AG (Krankentag-
geldversicherung) in psychiatrischer Hinsicht als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10
F32.10). Er erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu
100 % arbeitsunfähig sei. Auch in einer Verweistätigkeit sei er hochprozentig arbeitsun-
fähig (IV-act. 28/12–13).
4.2
Die Eingliederungsfachleute der H.________ gaben im Bericht vom 8. April 2019
an, der Beschwerdeführer habe vom 9. April bis zum 8. Juli 2018 ein Belastbarkeitstraining
absolviert. Vom 9. Juli 2018 bis zum 8. April 2019 sei eine Abklärung für den 1. Arbeits-
markt durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Botenfahrten aus-
geführt, bei Versand-, Verpackungs- und Konfektionierungsaufgaben mitgearbeitet und
Dienstleistungen fakturiert. Er habe immer wieder davon gesprochen, wie wichtig es für
ihn sei, die vorgegebenen Ziele der Invalidenversicherung zu erreichen. Aufgrund seiner
Erschöpfung, die sich vor allem am Nachmittag bemerkbar gemacht habe, sei ihm dies nur
E. 9 Urteil S 2023 124 bedingt gelungen. Mit einem Arbeitspensum von 70 % sei er an seine Grenze gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer als ruhigen und interessierten Mitarbeiter erlebt (IV- act. 76/1–3). 4.3 Im Schlussbericht vom 15. Oktober 2019 hielten die Eingliederungsfachleute der H.________ fest, dass vom 9. April bis zum 8. Oktober 2019 ein sechsmonatiger Arbeits- versuch bei der C.________ AG durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit einem Pensum von 50 % begonnen, welches er im ersten Monat gut habe einhalten kön- nen. Am Feierabend sei er jedoch stark erschöpft gewesen. Die Werkstattarbeiten hätten ihm nicht gefallen, da sie für ihn körperlich sehr anstrengend gewesen seien. Am liebsten habe er Fahrten ausgeführt, obwohl auch diese ihn belastet hätten. Das Pensum habe zu- letzt zwischen 50 % und 60 % geschwankt. Mit der Leistung und dem Verhalten des Be- schwerdeführers sei der Arbeitgeber zufrieden gewesen (IV-act. 87/1–2). Der technische Leiter der C.________ AG erklärte in der Beurteilung vom 13. Dezember 2019, dass die Leistung nicht habe gesteigert werden können. Dem Beschwerdeführer sei ein 20%- bis 30%-Pensum möglich. Ein 50%-Pensum sei zu hoch (IV-act. 92). 4.4 Die Ärztinnen des asim nannten im Gutachten vom 27. Oktober 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 144/5): 1. Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) 2. Adipositas WHO Grad III
- BMI 43,5 kg/m2 (7. Februar 2022) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (IV-act. 144/5–6): 1. Aktenanamnestisch mittelgradige depressive Episode
- derzeit bei niederfrequenter psychotherapeutischer Behandlung und ohne spezifi- sche Medikation remittiert 2. Schwere obstruktive Schlafapnoe
- CPAP-Therapie seit Februar 2016 3. Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich essentiell
- elektrokardiographisch Hinweise auf eine hypertensive Herzkrankheit 4. Neuropsychologisch leichtgradige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und des Ge- dächtnisses
E. 10 Urteil S 2023 124
Die Ärztinnen des asim gaben an, dass der Beschwerdeführer in der angestammten
Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter im Aussendienst zu 60 % arbeitsfähig sei. In der Interak-
tion mit Dritten sei er störungsbedingt eingeschränkt und benötige Pausen für den sozialen
Rückzug. Hinzu käme eine neuropsychologisch bedingte geringfügige Verlangsamung, die
in der Arbeitsunfähigkeit von 40 % bereits enthalten sei. In einer adaptierten Tätigkeit be-
stehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Adaptiert sei eine kognitiv und bezüglich Sozialkon-
takten wenig anspruchsvolle Tätigkeit. Zu vermeiden seien körperlich schwere und auch
mittelschwere Tätigkeiten. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit der Notwendig-
keit zu hocken oder zu knien, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie das wieder-
holte Bücken (IV-act. 144/6–7).
4.5
In der ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juni 2023 hielten die Gutachterinnen
des asim fest, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen ein
Pensum von 50 % bis 60 % möglich gewesen sei. Die Tätigkeit bei der C.________ AG,
die auch das Vorführen von Wagen beinhaltet habe, habe indes nicht einer optimal adap-
tierten Tätigkeit entsprochen. Bezüglich Sozialkontakten sei eine wenig anspruchsvolle
Tätigkeit zu empfehlen. In einer optimal adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu
75 % arbeitsfähig. Bei der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % in der ange-
stammten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter im Aussendienst sei seine mehrjährige Berufs-
erfahrung berücksichtigt worden. Die Beurteilung stimme mit den Ergebnissen der berufli-
chen Abklärung überein (IV-act. 158/2).
4.6
Dr. D.________ von der E.________ AG erklärte im an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 11. März 2024, dass die psychiatrische Gut-
achterin des asim mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung einen roten Faden für
sämtliche Sorgen des Beschwerdeführers gefunden habe. Im psychiatrischen Gutachten
würden jedoch die lege artis notwendigen Ausführungen zum Vorliegen einer Persönlich-
keitsstörung (Fremdanamnese/Testpsychologie etc.) fehlen. Bei der Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit fehle der adäquate Miteinbezug der somatischen Dimension der Beschwer-
den. Der Beschwerdeführer sei schon durch sein massives Übergewicht deutlich behin-
dert. Im Weiteren bestehe eine neuropsychologische Beeinträchtigung von Aufmerksam-
keit und Gedächtnis. Die Interpretation der testpsychologischen Resultate müsse die Per-
sönlichkeitsstörung und das hohe Leistungspotential des Beschwerdeführers miteinbezie-
hen. Dies sei nicht geschehen. Die somatischen Leiden, das nach wie vor bestehende de-
pressive Zustandsbild, die Persönlichkeitsproblematik und die langjährige kräftezehrende
Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin hätten den Beschwerdeführer mürbe,
E. 11 Urteil S 2023 124
verbittert und überkritisch gemacht. Es mache stutzig und betroffen, dass die Gutachterin-
nen des asim diese Zusammenhänge ausser Acht lassen und lediglich additiv ihre Befun-
de aneinanderreihen würden (BF-act. 4).
5.
5.1
Wie sich aufgrund der dargelegten medizinischen Akten ergibt, sind sich die Gut-
achterinnen des asim und Dr. D.________ uneinig, ob dem Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der asim-Begutachtung die angestammte Tätigkeit als Verkaufsberater im Aussen-
dienst noch in einem 60%-Pensum und eine adaptierte Tätigkeit noch in einem 75%-
Pensum zumutbar waren. Dr. D.________ verneinte dies zumindest implizit. Wie die nach-
folgenden Erwägungen zeigen werden, erübrigen sich indes nähere Erörterungen zum
medizinischen Sachverhalt. Denn selbst wenn man von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
der Gutachterinnen des asim ausgeht, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die
medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit frühestens feststand (vgl. E. 2.4) –
das heisst am 26. Juni 2023, als die asim-Gutachterinnen ihre ergänzende Stellungnahme
erstatteten (vgl. E. 4.5) – bereits 64 Jahre und vier Monate alt. Bis zum Erreichen des or-
dentlichen Rentenalters/Referenzalters 65 standen ihm damals für die Aufnahme einer
Teilzeit-Tätigkeit respektive für einen allfälligen Berufswechsel somit lediglich noch acht
Monate zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass selbst die Gutachterinnen des asim
darauf hinwiesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten narzisstischen
Persönlichkeitsstörung lediglich noch eine kognitiv und bezüglich Sozialkontakten wenig
anspruchsvolle Tätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 4.4). Im Rahmen der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Berater im Aussendienst waren Sozialkontakte und in diesem Zusammen-
hang sicherlich auch gute kommunikative Fähigkeiten jedoch überwiegend wahrscheinlich
von erheblicher Bedeutung. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Adi-
positas WHO Grad III zahlreiche körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten nicht mehr zu-
mutbar sind (vgl. E. 4.4). Aus den Berichten der Eingliederungsfachleute der H.________
vom 8. April und 15. Oktober 2019 geht sodann hervor, dass er motiviert an den zwischen
Juli 2018 und Oktober 2019 durchgeführten Eingliederungsmassnahmen teilnahm, die an-
gestrebten Pensen aber jeweils nicht erreichte (vgl. E. 4.2–3). Zudem ist auch zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer, der als gelernter Hochbauzeichner nur wenige Jah-
re auf dem betreffenden Gebiet tätig war (vgl. IV-act. 39), bereits seit November 2015 kei-
ne erwerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt hat (abgesehen von den Einsätzen auf Abruf in
einem kleinen Pensum für die C.________ AG ab Oktober 2019; vgl. IV-act. 92). Es be-
stand demnach eine mehrjährige, weitgehende Abstinenz vom Arbeitsmarkt. Unter diesen
Umständen musste im massgebenden Beurteilungszeitpunkt im Juni 2023 davon ausge-
E. 12 Urteil S 2023 124 gangen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit 64 und vier Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefun- den hätte, der ihn für eine geeignete Tätigkeit eingestellt hätte. Aus dem Gesagten folgt, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaft- lich nicht mehr verwertbar war und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorlag. Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" entsteht der Rentenanspruch allerdings erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.6). 5.2 Ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 16'107.80 rechtens ist, lässt sich nicht prüfend nachvollziehen, zumal vorlie- gend keine Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Zug aktenkundig sind. Wie der ange- fochtenen Verfügung vom 6. November 2023 zu entnehmen ist, ist eine allfällige Einspra- che gegen eine Rückforderung oder eine Verrechnung von zu viel erbrachten Leistungen ausschliesslich gegen die Verfügung des entsprechenden Versicherungsträgers gemäss der dort aufgeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben (IV-act. 167/3). Der Beschwerde- führer hat sich diesbezüglich deshalb an die Arbeitslosenkasse Zug zu wenden. Wenn die Rechtmässigkeit der Forderung feststeht, ist eine Verrechnung seitens der Beschwerde- gegnerin selbstverständlich zulässig. 6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom
6. November 2023 demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde- führer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 (im November 2019 wurden die Eingliede- rungsmassnahmen abgeschlossen; vgl. IV-act. 91/29) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung besteht einstweilen nicht. 7.
E. 13 Urteil S 2023 124 Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von ermessensweise Fr. 2'900.– zuzusprechen.
E. 14 Urteil S 2023 124 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- November 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung besteht einstwei- len nicht.
- Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zurückerstattet.
- Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 2'900.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 27. Juni 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Stephan Huber, Huber & Hausherr Advokatur und Notariat, Alpenstrasse 7, 6300 Zug gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen / Rückforderung) S 2023 124
2 Urteil S 2023 124 A. A.________, geboren am 27. Februar 1959, arbeitete seit dem 18. Januar 2010 als Berater im Aussendienst bei der B.________ AG, ehe er am 19. Oktober 2015 arbeits- unfähig wurde (vgl. IV-act. 1/4–6). Am 29. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand bei der IV-Stelle Zug zum Leis- tungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor. Zwischen August 2017 und November 2019 führte sie berufliche Mass- nahmen durch (Arbeitsvermittlung, Belastbarkeitstraining, Arbeitstraining, berufliche Ab- klärung, Arbeitsversuch und Job Coaching; IV-act. 37, 49, 55, 64, 73, 87 und 91). Ab dem
9. Oktober 2019 war der Versicherte teilzeitlich (im Stundenlohn und auf Abruf) als Mitar- beiter Fahrdienste/Botengänge für die C.________ AG tätig (vgl. IV-act. 94). Mit Vorbe- scheid vom 5. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle ihm die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. April 2017, einer halben Rente vom 1. bis zum 31. Mai 2017 und einer Viertelsrente vom 1. bis zum 30. Juni 2017 in Aussicht (IV-act. 98). Dage- gen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2020 Einwand (IV-act. 101). In der Folge gab die IV-Stelle beim asim, Universitätsspital Basel, ein polydisziplinäres Gutachten in Auf- trag, das am 27. Oktober 2022 erstattet wurde (IV-act. 144). Am 12. Mai 2023 liess sich der Versicherte zum asim-Gutachten vernehmen (IV-act. 156). Daraufhin holte die IV- Stelle die ergänzende Stellungnahme des asim vom 26. Juni 2023 ein (IV-act. 158). Hier- zu nahm der Versicherte am 31. Juli 2023 Stellung (IV-act. 163). Mit Verfügung vom
30. Oktober 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober 2016 bis zum
30. April 2017 eine ganze Rente, vom 1. bis zum 31. Mai 2017 eine halbe Rente und ab dem 1. Juni 2017 eine unbefristete Viertelsrente zu (IV-act. 166). Mit Verfügung vom
6. November 2023 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 30. Oktober 2023 wiedererwä- gungsweise auf und sprach dem Versicherten wiederum eine identische, abgestufte Rente zu. Zudem wies sie darauf hin, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2023 zu korrigieren sei, weil nicht die gesamte Rückforderung der Arbeitslosenkasse verrechnet worden sei. Der Versicherte habe den ihm am 31. Oktober 2023 zu viel überwiesenen Betrag von Fr. 16'107.80 innert 30 Tagen zurückzuerstatten (IV-act. 167). B. Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2023 erhob der Versicherte am 30. No- vember 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde (act. 1 im Verfahren S 2023 120). Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 trat der Einzelrichter des Verwaltungsge- richts auf die Beschwerde nicht ein, da die angefochtene Verfügung bereits wiedererwä- gungsweise aufgehoben worden sei (act. 5 im Verfahren S 2023 120).
3 Urteil S 2023 124 C. Gegen die Verfügung vom 6. November 2023 erhob der Versicherte am 7. De- zember 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): 1. Die Verfügung sei mit Bezug auf die Rückforderung aufzuheben und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Verfügung sei mit Bezug auf die Rentenleistungen insoweit teilweise aufzuheben, als dem Versicherten ab dem 1. Mai 2017 durchgehend eine unbefristete, ganze IV- Rente zuzusprechen sei. 3. Im Beweispunkt wird das Einholen eines polydisziplinären Obergutachtens beantragt. 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eine öffentliche Verhandlung, eventualiter ein zweiter Schriftenwechsel und kumulativ die Anhörung des Versicherten beantragt. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin. D. Am 18. Dezember 2023 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 4). E. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 6). F. Mit Replik vom 12. April 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 9) und reichte den Bericht von Dr. med. D.________, Chefarzt Psychiatrie der E.________ AG, vom 11. März 2024 (BF-act. 4) ein. G. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 27. Mai 2024 ebenfalls an ihren An- trägen fest (act. 12). H. Am 7. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer auf Anfrage des Gerichts mit, dass er auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (act. 13 f.).
4 Urteil S 2023 124 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. November 2023 und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. November 2023 zugestellt (vgl. act. 1 S. 3). Mit der am 7. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:
6. November 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 ist die Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 6. November 2023, womit sie nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der Zeitpunkt der Ent- stehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden.
5 Urteil S 2023 124 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hy- pothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 2.4 Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invali- ditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönli- chen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Per- son verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer- weise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei- tungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die ei-
6 Urteil S 2023 124 nen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1; BGer 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs- tätigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs- sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.6 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Einglie- derung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kom- men, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Einglie- derungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zuge- sprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.7 Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist recht- sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Den Erkenntnissen
7 Urteil S 2023 124 von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Pro- grammen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur be- schränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (BGer 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2; 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2). Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammena- rbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungs- orientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Rest- arbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähig- keit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der ver- sicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen. Diesfalls ist eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unab- dingbar (BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1; 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. Oktober 2015 erheblich in der Arbeitsfähigkeit einge- schränkt sei. Bei Ablauf der einjährigen Wartezeit habe eine 100%ige Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit bestanden. Somit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente ab dem
1. Oktober 2016. Die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2017 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Vom
1. bis zum 31. Mai 2017 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszu- stands) bestehe Anspruch auf eine halbe Rente. Gestützt auf das beweiskräftige Gutach- ten des asim vom 27. Oktober 2022 könne sodann von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Der Invaliditätsgrad sei dabei mittels Prozentvergleich festzusetzen. Ab dem 1. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer An- spruch auf eine unbefristete Viertelsrente. Für den Zeitraum vom 10. März 2020 bis zum
29. November 2022 müsse eine Verrechnung mit der Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 16'107.80 vorgenommen werden (IV-act. 167; vgl. auch IV-act. 98).
8 Urteil S 2023 124 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das asim-Gutachten vom 27. Oktober 2022 nicht schlüssig sei. Er habe vor Jahren ein Burn-out erlitten. Da- mals seien psychische Probleme festgestellt worden. Weiter liege nach wie vor eine nar- zisstische Persönlichkeitsstörung vor. Gemäss Privatgutachter leide er an einer depressi- ven Symptomatik und unter neuropsychologischen Störungen. Aus somatischer Sicht sei- en ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und eine Adipositas per magna gegeben. Die langjährigen Versuche, ins Berufsleben zurückzufinden, seien weitgehend gescheitert. Die Beurteilung der Gutachterinnen des asim, wonach er in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei, werde vor diesem Hintergrund weder den medizinischen noch den wirtschaftlichen Fakten gerecht. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Erstellung des asim-Gutachtens bereits mehr als 63 ½ Jahre alt gewesen sei. Eine allfälli- ge Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit komme insbesondere aufgrund der Limi- ten im Sozialkontakt nicht mehr in Frage. Zudem lasse sich auch kaum eine adaptierte Tätigkeit finden. Es müsse deshalb von einer altersbedingt fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Schliesslich werde die von der Beschwerde- gegnerin erhobene Rückforderung von Fr. 16’107.80 mit Nichtwissen über deren Berechti- gung bestritten (act. 1, 9 und 1 im Verfahren S 2023 120). 4. Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen: 4.1 Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im vertrau- ensärztlichen Bericht vom 8. August 2016 zuhanden der G.________ AG (Krankentag- geldversicherung) in psychiatrischer Hinsicht als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Er erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch in einer Verweistätigkeit sei er hochprozentig arbeitsun- fähig (IV-act. 28/12–13). 4.2 Die Eingliederungsfachleute der H.________ gaben im Bericht vom 8. April 2019 an, der Beschwerdeführer habe vom 9. April bis zum 8. Juli 2018 ein Belastbarkeitstraining absolviert. Vom 9. Juli 2018 bis zum 8. April 2019 sei eine Abklärung für den 1. Arbeits- markt durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Botenfahrten aus- geführt, bei Versand-, Verpackungs- und Konfektionierungsaufgaben mitgearbeitet und Dienstleistungen fakturiert. Er habe immer wieder davon gesprochen, wie wichtig es für ihn sei, die vorgegebenen Ziele der Invalidenversicherung zu erreichen. Aufgrund seiner Erschöpfung, die sich vor allem am Nachmittag bemerkbar gemacht habe, sei ihm dies nur
9 Urteil S 2023 124 bedingt gelungen. Mit einem Arbeitspensum von 70 % sei er an seine Grenze gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer als ruhigen und interessierten Mitarbeiter erlebt (IV- act. 76/1–3). 4.3 Im Schlussbericht vom 15. Oktober 2019 hielten die Eingliederungsfachleute der H.________ fest, dass vom 9. April bis zum 8. Oktober 2019 ein sechsmonatiger Arbeits- versuch bei der C.________ AG durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit einem Pensum von 50 % begonnen, welches er im ersten Monat gut habe einhalten kön- nen. Am Feierabend sei er jedoch stark erschöpft gewesen. Die Werkstattarbeiten hätten ihm nicht gefallen, da sie für ihn körperlich sehr anstrengend gewesen seien. Am liebsten habe er Fahrten ausgeführt, obwohl auch diese ihn belastet hätten. Das Pensum habe zu- letzt zwischen 50 % und 60 % geschwankt. Mit der Leistung und dem Verhalten des Be- schwerdeführers sei der Arbeitgeber zufrieden gewesen (IV-act. 87/1–2). Der technische Leiter der C.________ AG erklärte in der Beurteilung vom 13. Dezember 2019, dass die Leistung nicht habe gesteigert werden können. Dem Beschwerdeführer sei ein 20%- bis 30%-Pensum möglich. Ein 50%-Pensum sei zu hoch (IV-act. 92). 4.4 Die Ärztinnen des asim nannten im Gutachten vom 27. Oktober 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 144/5): 1. Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) 2. Adipositas WHO Grad III
- BMI 43,5 kg/m2 (7. Februar 2022) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (IV-act. 144/5–6): 1. Aktenanamnestisch mittelgradige depressive Episode
- derzeit bei niederfrequenter psychotherapeutischer Behandlung und ohne spezifi- sche Medikation remittiert 2. Schwere obstruktive Schlafapnoe
- CPAP-Therapie seit Februar 2016 3. Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich essentiell
- elektrokardiographisch Hinweise auf eine hypertensive Herzkrankheit 4. Neuropsychologisch leichtgradige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und des Ge- dächtnisses
10 Urteil S 2023 124 Die Ärztinnen des asim gaben an, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter im Aussendienst zu 60 % arbeitsfähig sei. In der Interak- tion mit Dritten sei er störungsbedingt eingeschränkt und benötige Pausen für den sozialen Rückzug. Hinzu käme eine neuropsychologisch bedingte geringfügige Verlangsamung, die in der Arbeitsunfähigkeit von 40 % bereits enthalten sei. In einer adaptierten Tätigkeit be- stehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Adaptiert sei eine kognitiv und bezüglich Sozialkon- takten wenig anspruchsvolle Tätigkeit. Zu vermeiden seien körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit der Notwendig- keit zu hocken oder zu knien, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie das wieder- holte Bücken (IV-act. 144/6–7). 4.5 In der ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juni 2023 hielten die Gutachterinnen des asim fest, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen ein Pensum von 50 % bis 60 % möglich gewesen sei. Die Tätigkeit bei der C.________ AG, die auch das Vorführen von Wagen beinhaltet habe, habe indes nicht einer optimal adap- tierten Tätigkeit entsprochen. Bezüglich Sozialkontakten sei eine wenig anspruchsvolle Tätigkeit zu empfehlen. In einer optimal adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig. Bei der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % in der ange- stammten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter im Aussendienst sei seine mehrjährige Berufs- erfahrung berücksichtigt worden. Die Beurteilung stimme mit den Ergebnissen der berufli- chen Abklärung überein (IV-act. 158/2). 4.6 Dr. D.________ von der E.________ AG erklärte im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 11. März 2024, dass die psychiatrische Gut- achterin des asim mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung einen roten Faden für sämtliche Sorgen des Beschwerdeführers gefunden habe. Im psychiatrischen Gutachten würden jedoch die lege artis notwendigen Ausführungen zum Vorliegen einer Persönlich- keitsstörung (Fremdanamnese/Testpsychologie etc.) fehlen. Bei der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit fehle der adäquate Miteinbezug der somatischen Dimension der Beschwer- den. Der Beschwerdeführer sei schon durch sein massives Übergewicht deutlich behin- dert. Im Weiteren bestehe eine neuropsychologische Beeinträchtigung von Aufmerksam- keit und Gedächtnis. Die Interpretation der testpsychologischen Resultate müsse die Per- sönlichkeitsstörung und das hohe Leistungspotential des Beschwerdeführers miteinbezie- hen. Dies sei nicht geschehen. Die somatischen Leiden, das nach wie vor bestehende de- pressive Zustandsbild, die Persönlichkeitsproblematik und die langjährige kräftezehrende Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin hätten den Beschwerdeführer mürbe,
11 Urteil S 2023 124 verbittert und überkritisch gemacht. Es mache stutzig und betroffen, dass die Gutachterin- nen des asim diese Zusammenhänge ausser Acht lassen und lediglich additiv ihre Befun- de aneinanderreihen würden (BF-act. 4). 5. 5.1 Wie sich aufgrund der dargelegten medizinischen Akten ergibt, sind sich die Gut- achterinnen des asim und Dr. D.________ uneinig, ob dem Beschwerdeführer im Zeit- punkt der asim-Begutachtung die angestammte Tätigkeit als Verkaufsberater im Aussen- dienst noch in einem 60%-Pensum und eine adaptierte Tätigkeit noch in einem 75%- Pensum zumutbar waren. Dr. D.________ verneinte dies zumindest implizit. Wie die nach- folgenden Erwägungen zeigen werden, erübrigen sich indes nähere Erörterungen zum medizinischen Sachverhalt. Denn selbst wenn man von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachterinnen des asim ausgeht, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit frühestens feststand (vgl. E. 2.4) – das heisst am 26. Juni 2023, als die asim-Gutachterinnen ihre ergänzende Stellungnahme erstatteten (vgl. E. 4.5) – bereits 64 Jahre und vier Monate alt. Bis zum Erreichen des or- dentlichen Rentenalters/Referenzalters 65 standen ihm damals für die Aufnahme einer Teilzeit-Tätigkeit respektive für einen allfälligen Berufswechsel somit lediglich noch acht Monate zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass selbst die Gutachterinnen des asim darauf hinwiesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten narzisstischen Persönlichkeitsstörung lediglich noch eine kognitiv und bezüglich Sozialkontakten wenig anspruchsvolle Tätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 4.4). Im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Berater im Aussendienst waren Sozialkontakte und in diesem Zusammen- hang sicherlich auch gute kommunikative Fähigkeiten jedoch überwiegend wahrscheinlich von erheblicher Bedeutung. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Adi- positas WHO Grad III zahlreiche körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten nicht mehr zu- mutbar sind (vgl. E. 4.4). Aus den Berichten der Eingliederungsfachleute der H.________ vom 8. April und 15. Oktober 2019 geht sodann hervor, dass er motiviert an den zwischen Juli 2018 und Oktober 2019 durchgeführten Eingliederungsmassnahmen teilnahm, die an- gestrebten Pensen aber jeweils nicht erreichte (vgl. E. 4.2–3). Zudem ist auch zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer, der als gelernter Hochbauzeichner nur wenige Jah- re auf dem betreffenden Gebiet tätig war (vgl. IV-act. 39), bereits seit November 2015 kei- ne erwerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt hat (abgesehen von den Einsätzen auf Abruf in einem kleinen Pensum für die C.________ AG ab Oktober 2019; vgl. IV-act. 92). Es be- stand demnach eine mehrjährige, weitgehende Abstinenz vom Arbeitsmarkt. Unter diesen Umständen musste im massgebenden Beurteilungszeitpunkt im Juni 2023 davon ausge-
12 Urteil S 2023 124 gangen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit 64 und vier Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefun- den hätte, der ihn für eine geeignete Tätigkeit eingestellt hätte. Aus dem Gesagten folgt, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaft- lich nicht mehr verwertbar war und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorlag. Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" entsteht der Rentenanspruch allerdings erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.6). 5.2 Ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 16'107.80 rechtens ist, lässt sich nicht prüfend nachvollziehen, zumal vorlie- gend keine Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Zug aktenkundig sind. Wie der ange- fochtenen Verfügung vom 6. November 2023 zu entnehmen ist, ist eine allfällige Einspra- che gegen eine Rückforderung oder eine Verrechnung von zu viel erbrachten Leistungen ausschliesslich gegen die Verfügung des entsprechenden Versicherungsträgers gemäss der dort aufgeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben (IV-act. 167/3). Der Beschwerde- führer hat sich diesbezüglich deshalb an die Arbeitslosenkasse Zug zu wenden. Wenn die Rechtmässigkeit der Forderung feststeht, ist eine Verrechnung seitens der Beschwerde- gegnerin selbstverständlich zulässig. 6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom
6. November 2023 demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde- führer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 (im November 2019 wurden die Eingliede- rungsmassnahmen abgeschlossen; vgl. IV-act. 91/29) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung besteht einstweilen nicht. 7. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Sie sind der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
13 Urteil S 2023 124 Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von ermessensweise Fr. 2'900.– zuzusprechen.
14 Urteil S 2023 124 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
6. November 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung besteht einstwei- len nicht. 2. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 2'900.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. Juni 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am