Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (51 Absätze)
E. 2 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine poly- disziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei.
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2).
E. 2.3 Um die Invalidität bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Die bundesge-
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades als rechnerischer Vorgang wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Inva- lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (Art. 28a Abs. 1 IVG bzw. Art. 16 ATSG).
E. 2.4.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per- son im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Validenein-
E. 2.4.2 Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je- denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können ebenfalls die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewandt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenom- menen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb). Wird das Invalideneinkommen derart ermittelt, ist der so erhobene Ausgangs- wert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per- sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswe- gen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät- zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invali- deneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfs- arbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beur- teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
E. 2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfü- gende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als be- wiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungs-
E. 3 Urteil S 2023 121 damit sich das Gericht über die von der IV initialisierte Wiedereingliederung und deren Folgen überzeugen kann.
E. 4 Urteil S 2023 121 2.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer war seit Anfang Juni 2019 bei der B.________ AG als Be- triebsmechaniker in einem 100 %-Pensum tätig. Der Jahreslohn betrug gemäss dem IK- Auszug sowie den Angaben der Arbeitgeberin Fr. 87'100.– (IV-act. 9, 15).
E. 4.2 Am 12. Dezember 2020 wurde er aufgrund von Thoraxschmerzen notfallmässig mit dem Rettungsdienst ins Spital D.________ überführt. Die dortigen Ärzte diagnostizier- ten ein akutes Koronarsyndrom, Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI), worauf der Be- schwerdeführer zu einer Koronarangiographie ans Spital E.________ verlegt wurde. Da- neben wurden die (vorbekannten) Diagnosen Hypothenar-Hammer-Syndrom links, Ray- naudphänomen Dig. II Hand rechts (nur in Wintermonaten), schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie lumbospondylogene Schmerzen gestellt (IV-act. 5/7 ff.). Die Ärzte des E.________ hielten im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2020 fest, angiogra- phisch habe sich als Ursache für den NSTEMI eine aktivierte hochgradige Läsion in der mittleren RCX gefunden. Diese sei mit zwei Stents revaskularisiert worden (IV-act. 5/11 ff.).
E. 4.3 Im Sprechstundenbericht vom 6. Januar 2021 hielt der Kardiologe des D.________, Dr. med. F.________, fest, er habe den Patienten erstmalig in der kardiolo- gischen Sprechstunde vor der ambulanten kardialen Rehabilitation gesehen. Im Zentrum ständen rezidivierend auftretende thorakale Beschwerden, teilweise auch unter Belastung. Die Ergonomie sei durchgeführt worden, wobei diese subjektiv und elektrisch negativ aus- gefallen sei. Insbesondere berichte der Patient über keine Angina Pectoris. Der Verlauf werde abwartend verfolgt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überliess der Kardiologe der behandelnden Hausärztin (IV-act. 5/15 ff.).
E. 4.4 Im Sprechstundenbericht vom 15. April 2021 gab Dr. F.________ an, der Patient berichte nach Abschluss der kardialen Rehabilitation über einen guten Verlauf, allerdings sei er weiterhin relativ kurzatmig und wenig belastungsfähig im Alltag. Trotzdem baue er seine körperliche Fitness weiter aus und gehe sehr viel spazieren und versuche, seine Fit- ness zu verbessern. In der Ergometrie habe der Patient denn auch knapp sein Soll zu leis- ten vermocht, die Untersuchung sei subjektiv und elektrisch bei adäquatem Blutdruck- und Herzfrequenzverhalten negativ ausgefallen. Das vom Patienten beschriebene schnelle Ansteigen des Pulses habe nicht reproduziert werden können. Auffällig sei eine schnell einsetzende Belastungsdyspnoe gewesen. Im Routinelabor hätten sich keine Auffälligkei- ten gefunden. Die Echokardiografie habe eine normale linksventrikuläre Auswurffraktion ohne relevante Klappenvitien gezeigt. Es sei durchaus möglich, so der Arzt, dass der Myokardinfarkt zu einer zusätzlichen psychosozialen Belastungssituation geführt habe, hierdurch würde sich zumindest ein Teil der eingeschränkten Leistungskapazität des Pati- enten erklären. Der somatische Verlauf der koronaren Herzkrankheit sei aber nach koro- narer Intervention im Dezember 2020 erfreulich. Einer Verlaufskontrolle soll sich der Pati- ent in einem Jahr unterziehen (IV-act. 5/19 ff.).
E. 4.5 Die Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Me- dizin, gab im Zwischenbericht vom 4. Mai 2021 an, ab dem 1. Mai 2021 könne die bisheri- ge Tätigkeit in einem 50 %-Pensum wieder aufgenommen werden. Eine angepasste Tätigkeit erachtete sie als zumutbar und möglich, wobei sie weder Angaben zur Tätigkeit noch zum zumutbaren Pensum machte (IV-act. 5/23 ff.).
E. 4.6 Am 2. September 2021 nahm der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt All- gemeine Innere Medizin FMH, Stellung. Ausgehend von den zusammengetragenen Akten führte er aus, der behandlerseitig festgelegte Verlauf der Arbeitsfähigkeit bzw. die zuletzt
E. 4.7 Im Bericht vom 21. November 2021 hielt die Hausärztin Dr. G.________ fest, seit des Infarkts sei der Patient leistungsgemindert. Er komme ausser Atem. Wenn er schwer trage, werde ihm schwarz vor Augen. Durch die Nase könne er nicht gut atmen und nur mit Mühe könne er zwei Treppen am Stück gehen, dies wegen einer ausgeprägten Dys- pnoe. Er sei weiterhin nicht gut belastbar. Nach dem kardialen Ereignis und nach dem Spi- talaustritt habe sich der Patient nie vollständig erholt. Es bestehe eine fortgesetzt reduzier- te Ausdauer und Belastbarkeit und eine unklare fortgesetzte Dyspnoe. Die Ursache sei nicht klar. Auch in der Ergometrie sei eine relativ rasche Dyspnoe aufgefallen, ohne dass dies hätte erklärt werden können. In einer anderen Arbeitsumgebung bzw. bei einem an- deren Arbeitgeber – mit vertraglich geregelten Arbeitszeiten, die auch eingehalten werden; ohne Tragen und Heben schwerer Lasten – bestehe eine 80–100%ige Arbeitsfähigkeit (IV- act. 20/10 ff.).
E. 4.8 Im Sprechstundenbericht vom 30. November 2021 führte der Pneumologe Dr. med. I.________ des D.________ aus, beim Patienten bestehe seit dem Vorfall im Dezember 2020 eine Anstrengungsdyspnoe NYHA II. Er berichte, dass die Arbeit als Be- triebsmechaniker deutlich eingeschränkt sei, vor allem, wenn er Lasten tragen und/oder eine Leiter hochsteigen müsse, um in der Höhe Arbeiten verrichten zu können. Eine thora- kale Enge bestehe nicht. In Ruhe sei er beschwerdefrei. Nächtliche Symptome wie Husten und/oder Orthopnoe würden verneint. Die CPAP-Therapie führe er jede Nacht durch. Er profitiere weiterhin ausserordentlich. Lungenfunktionell zeige sich postbronchodilatatorisch ein Normalbefund. Auffallend sei eine absolute Überblähung. Die CO-Diffusion sei normal. Sowohl im 6-Minuten-Gehtest als auch im Treppengehtest bestehe eine normale Leis- tungsfähigkeit ohne Desaturation. Letztlich bleibe die Ursache der Anstrengungsdyspnoe
E. 4.9 Im Bericht vom 1. Februar 2022 gab Dr. I.________ an, der Patient berichte, dass unter der inhalativen Therapie mit Relvar eine leichte Verbesserung der Anstrengungs- dyspnoe aufgetreten sei. Bei der Arbeit als Betriebsmechaniker bestehe aber weiterhin ei- ne Anstrengungsdyspnoe, da er regelmässig Gewichte von bis zu 50 kg tragen müsse. In der Spiroergometrie habe sich eine hoch normale körperliche Leistungsfähigkeit bei einer maximalen Sauerstoffaufnahme von 21,7 ml/min/kg (87 % Soll) gezeigt. Die Leistungs- fähigkeit sei pulmonal limitiert bei exspiratorischer Flusslimitierung unter Belastung. Als Co-Faktoren hätten sich eine Hyperventilation und eine Dekonditionierung gefunden, er- sichtlich am frühen Erreichen der anaeroben Schwelle von 47 % des VO2max (Soll). Auf- grund der exspiratorischen Flusslimitierung bei Belastung und der im Vergleich zum Vor- berichtszeitpunkt normalisierten Überblähung solle die inhalative Therapie mit Relvar auf unbestimmt fortgeführt werden, auch wenn formal keine obstruktive Lungenerkrankung vorliege. Bezüglich Arbeitsfähigkeit als Betriebsmechaniker bestehe eine medizinisch- theoretische Ateminvalidität von 33,3 bis 50 %. Für die Arbeit als Betriebsmechaniker sei diese körperliche Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreichend. Zum aktuellen Zeitpunkt sei- en ganztägige leichte Arbeiten, z.B. Planungs-, Kontroll- und Büroarbeiten sowie zusätz- lich Arbeiten mit gelegentlichem Gehen im eigenen Tempo möglich (IV-act. 22).
E. 4.10 In der Vereinbarung für den sechsmonatigen Arbeitsversuch der C.________ AG ab Mai 2022 vom 29. April 2022 wurde unter anderem festgehalten, dass der Versicherte zu Beginn in der Regel zu 50 % im Bereich Reparatur-Service von Kaffeemaschinen arbei- te und im Laufe der Massnahme eine Pensumssteigerung von monatlich 10 % geprüft werde. Unter "Anforderungen an die Arbeitsumgebung" wurde festgehalten: körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, idealerweise wechselbelastende Tätigkeiten (IV- act. 36).
E. 4.11 Im Rahmen der Zwischenbeurteilung des Arbeitsversuchs Mitte August 2022 wur- de festgehalten, dass dem Versicherten der Start gelungen sei und er grosse Freude an
E. 4.12 In der Stellungnahme vom 16. November 2022 würdigte der RAD-Arzt Dr. H.________ die Neuakten und kam zum Schluss, dass eine vollschichtige Arbeits- fähigkeit zu erwarten wäre, wenn die Tätigkeit als Mitarbeiter des Reparatur-Service von Kaffeemaschinen das definierte ergonomische Profil zu erfüllen vermöge (IV-act. 58). Nach Eingang weiterer Neuakten – insbesondere: Bericht der Dr. G.________, worin sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie in der Tätigkeit als Repara- teur festhielt (IV-act. 66/5 ff.) – hielt der RAD-Arzt am 11. April 2023 fest, diesen liessen sich keine neuen Befunde resp. Informationen entnehmen, welche eine von der bisherigen abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Dabei sollte indes das ergonomische Profil dahingehend präzisiert werden, als dem Versicherten nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit relevantem Sitzanteil und gelegentli- chem Gehen im eigenen Tempo, unter Wahrung der Ergonomie, ohne repetitive und/oder länger anhaltende Zwangshaltungen, ohne Kälte-Exposition und ohne Schläge/Vibrationen auf den Kleinfingerballen links zumutbar seien (bereits vor Ablauf des Wartejahres). Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reparateur von Kaffeemaschinen dieses Profil vollum- fänglich zu erfüllen vermöge, könne er nicht beurteilen. Schliesslich empfahl der Arzt, bei der Hausärztin nachzufragen, wie sie die von der ursprünglichen abweichende Beurteilung einer 80–100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründe. Die IV-Stelle verschickte gleichentags die entsprechende Anfrage (IV-act. 69 f.).
E. 4.13 In der Sprechstunde vom 14. April 2023 führte der Kardiologe Dr. F.________ mit dem Versicherten u.a. eine Fahrrad-Ergometrie durch. Darin habe sich eine kurzfristig recht gute Leistungskapazität gezeigt. Allerdings sei die vom Patienten beschriebene Be- lastungsdyspnoe deutlich zum Vorschein gekommen. Hinweise für eine myokardiale Ischämie hätten nicht vorgelegen. Gemäss den pneumologischen Unterlagen sei die Dys-
E. 4.14 Am 8. Mai 2023 nahm Dr. H.________ abermals Stellung und gab an, dem Bericht des Dr. F.________ liessen sich keine objektiven Befunde entnehmen, welche eine von der bisherigen abweichende Beurteilung zu begründen vermögen. Gestützt werde dies auch durch die Leitlinien zur sozialmedizinischen Beurteilung von Menschen mit koronarer Herzkrankheit der deutschen Rentenversicherung, eine erfolgte hausärztliche Einschät- zung [E. 4.7] und die fachärztliche pneumologische Einschätzung [E. 4.9] (IV-act. 73).
E. 4.15 Im Schreiben an die IV-Stelle vom 8. Mai 2023 gab Dr. G.________ mit Verweis auf den Bericht des Dr. F.________ vom 14. April 2023 an, aufgrund der Belastungsdys- pnoe und dem schnellen Verlust der Konzentrationsfähigkeit sowie dazugehöriger Müdig- keit nach mehrstündiger Arbeit nach dem Mittag werde empfohlen, das Arbeitspensum nicht weiter zu erhöhen, um den Patienten möglichst lange im Arbeitsprozess zu behalten (IV-act. 74/3).
E. 4.16 Nach Eingang des Einwands gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2023 nahm der RAD am 29. August 2023 erneut Stellung und schloss, im Einwandverfahren seien keine neuen objektiven Befunde beigebracht worden, welche eine von der bisherigen abwei- chende Beurteilung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründen liessen (IV-Beilage). 5.
E. 5 Urteil S 2023 121 richtliche Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli- nien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rah- men des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und - ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Weiter ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Rechtsanwendenden darauf zu prüfen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann er- bracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfas- senden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbe- reichen (Konsistenz) zeigt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 5.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer sei seit dem 12. Dezember 2020 (Beginn der Wartezeit) in seiner Arbeits- fähigkeit eingeschränkt. Bevor er krank geworden sei, habe er als Betriebsmechaniker im 100 %-Pensum gearbeitet. Die medizinischen Unterlagen seien durch den RAD geprüft worden. Die hausärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar. Die
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die IV-Stelle habe auf Grundlage eines unvollständig festgestellten Sachverhaltes entschieden. Anstatt auf ihren RAD abzustellen, hätte sie angesichts der multiplen Beschwerden eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen müssen. Vor einer entsprechenden Abklärung könne zu den erwerblichen Auswirkungen der vielen Erkrankungen nicht umfassend Stellung genommen werden. Vorsorglich müsse dies dennoch geschehen. Das Valideneinkommen habe die IV-Stelle zu Unrecht auf Fr. 87'100.– reduziert. In den Jahren seit 2015 (bis 2019) habe der Verdienst jeweils über Fr. 90'000.– betragen. Die IV-Stelle stelle zu Unrecht auf das Jahr 2020 ab, weil er in diesem Jahr bereits erkrankt gewesen sei. Beim Valideneinkom- men müsse mindestens von einem Betrag von Fr. 96'000.– (inkl. Teuerung) ausgegangen werden. Das Invalideneinkommen sei viel zu hoch angesetzt. Richtigerweise müsse auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit bei der C.________ AG abgestellt werden, da er dort seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfe. Wenn man den tatsächlich erwirtschafteten Invali- denverdienst von monatlich Fr. 2'740.– dem Valideneinkommen gegenüberstelle, resultie- re ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dies umso mehr, als gemäss neuer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 18. Oktober 2023 [beim Invalidenein- kommen] zwingend ein 10%iger Abzug vorzunehmen sei (act. 1).
E. 5.3.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Wartejahr mit Beginn der Ar- beitsunfähigkeit am 12. Dezember 2020 aufgrund des Herzinfarkts erfüllt hat. Angesichts der Tatsache, dass er sich am 2. Juni 2021 und somit rechtzeitig bei der IV-Stelle zum
E. 5.3.1.2 Vorab ist festzustellen, dass die letztgenannten Diagnosen schon vor dem Myo- kardinfarkt bestanden und offenbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezeitigt hatten. Daran hat sich ausweislich der Akten nach dem Infarkt nichts geändert. So berich- tete etwa Dr. med. J.________ vom D.________ am 9. März 2021 im Rahmen der angio- logischen Verlaufskontrolle, die arterielle Ruheperfusion der oberen Extremitäten inklusive aller Finger sei normal, der bekannte Verschluss der Arteria ulnaris links sehr gut kollate- ralisiert (IV-act. 11/13 ff.; analog am 8. Juli 2021 [IV-act. 20/20 ff.]), und der Pneumologe Dr. I.________ führte im Bericht vom 30. November 2021 mit Bezug auf das Schlafapnoe- Syndrom aus, der Patient führe die CPAP-Therapie jede Nacht durch und profitiere davon ausserordentlich (IV-act. 21). Die Hausärztin des Beschwerdeführers erklärte die Leis- tungsminderung des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 21. November 2021 aus- schliesslich mit dem Infarkt (IV-act. 20/10 ff.). Im Übrigen hat der RAD am 29. August 2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich im Zusammenhang mit dem lumbospondyloge- nen Schmerzsyndrom lediglich eine Bildgebung vom März 2019 – welche insbesondere keine Nervenwurzelkompression zeige – bei den Akten befinde, und das Faktum einer jüngst fehlenden fachärztlichen rheumatologischen oder orthopädischen Behandlung resp. Diagnose einen diesbezüglich geringen Leidensdruck vermuten lasse. Dies gelte auch für die geltend gemachten Schulterbeschwerden (IV-Beilage). Die Behandler und der RAD stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der kardialen Problematik bzw. der seit dem Infarkt bestehenden Atemprobleme die ange- stammte Tätigkeit als Betriebsmechaniker mit (teilweise) schwerer körperlicher Belastung dauerhaft nicht mehr resp. nur noch eingeschränkt möglich ist. Die Dyspnoe wurde ver- schiedentlich klinisch festgestellt; die eigentliche Ursache konnte aber bis dato nicht eruiert werden. Klar scheint immerhin, dass diese pulmonal bedingt sein dürfte (vgl. E. 4.9 und 4.13). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich der behan- delnde Pneumologe, Dr. I.________, am 1. Februar 2022 dahingehend, dass leichte Ar- beiten, z.B. Planungs-, Kontroll- und Büroarbeiten sowie zusätzlich Arbeiten mit gelegent- lichem Gehen im eigenen Tempo, ganztägig möglich seien. Einhergehend damit hielt am
21. November 2021 auch schon die Hausärztin Dr. G.________ fest, in einer angepassten
E. 5.3.1.3 Im Ergebnis ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der RAD nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, weshalb sich die IV-Stelle zu Recht auf dessen Einschätzung stützte.
E. 5.3.2 Zu prüfen bleibt, wie sich der festgestellte Gesundheitsschaden in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Es sind die Vergleichsgrössen des Validen- und Invalideneinkommens zu bestimmen (vgl. obige E. 2.4).
E. 5.3.2.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbe- ginns – hier: im Dezember 2021 – verdient hätte (vgl. obige E. 2.4.1). Die IV-Stelle hat sich bei der Festlegung des Valideneinkommens an der von der Rechtsprechung vorgegebe- nen Regel orientiert, wonach am zuletzt, d.h. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Verdienst anzuknüpfen ist (vgl. obige E. 2.4.1). Dies ist nicht zu beanstanden. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden sei- ne Tätigkeit bei der B.________ AG fortgesetzt hätte. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsberatung an, der Job als Betriebsmechaniker gefalle ihm sehr gut; er wolle nichts anderes machen. Sein Arbeitgeber wolle, dass er wieder 100 % arbei-
E. 5.3.2.2 Der Beschwerdeführer geht einer Erwerbstätigkeit nach. Bei der C.________ AG verdient er als Reparateur von Kaffeemaschinen im 50 %-Pensum einen Monatslohn von Fr. 2'700.– (plus Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts per Ende Jahr) (IV-act. 49/2). Damit auf dieses effektiv erzielte Einkommen als Invalideneinkommen abgestellt werden kann, müssen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drei kumulative Voraus- setzungen erfüllt sein: es muss ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegen; es darf sich nicht um einen Soziallohn handeln und die Restarbeitsfähigkeit muss voll ausge- schöpft werden. Auf eine nicht voll ausgeschöpfte Restarbeitsfähigkeit darf nicht geschlos- sen werden, wenn die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Einkommen und dem gemäss Tabellenwerten errechneten Einkommen lediglich gering ist. Handelt es sich hin- gegen um eine massgebliche Differenz, ist das im Rahmen einer Verweisungstätigkeit er- zielbare höhere Invalideneinkommen massgebend, da die Schadenminderungspflicht ge- bieten kann, dass die versicherte Person eine neue Stelle sucht oder einen Berufswechsel vornimmt. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die versicherte Person optimal eingegliedert ist, auch wenn sie ihre Arbeitsfähigkeit (zeitlich) nicht voll ausschöpft (vgl. Madeleine Randacher, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 16 N 45 ff. mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG kann als stabil bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hatte notabene auch schon von Ende 2000 bis Mitte 2003 für die (damals noch in L.________ domizilierte) C.________ AG ge- arbeitet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entlöhnung nicht angemes- sen wäre (schon in den Jahren 2001 und 2002 betrug der Jahreslohn [wohl] für ein 100 %- Pensum ca. Fr. 69'000.– bzw. Fr. 70'000.–). Die ihm verbleibende, grundsätzlich volle Ar- beitsfähigkeit schöpft der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeit indes nicht voll aus. Die Arbeitsstelle scheint aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers denn auch nur bedingt geeignet (vgl. obige E. 5.3.1.2). Folglich ist auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statisti-
E. 5.3.2.3 Nach Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 21'124.– (Fr. 86'440.– ./. Fr. 65'316.–), was einem IV-Grad von 24,44 % bzw. ab- gerundet 24 % entspricht (vgl. zu den Rundungsregeln BGE 130 V 121 E. 3.2). Bei An- nahme eines Tabellenlohnabzugs von 10 % ergäbe sich ein IV-Grad von 32 %, was eben- falls nicht rentenbegründend wäre. 6. Im Ergebnis hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch nach dem Gesagten zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnende Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfah-
E. 6 Urteil S 2023 121 kommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (BGer 8C_236/2022 vom 4. Okto- ber 2022 E. 9.4; 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1).
E. 7 Urteil S 2023 121 recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Unter- suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnot- wendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwal- tungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozial- versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint hat. 4. Der relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
E. 8 Urteil S 2023 121
E. 9 Urteil S 2023 121 nicht erfolgte schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht hinlänglich nachvoll- ziehbar bzw. es müsse angenommen werden, dass dabei vordergründig auf die subjekti- ven Angaben des Versicherten abgestützt und womöglich auch eine Arbeitsplatzproblema- tik mitberücksichtigt worden sei. Die kardiale Problematik bedinge indes unstrittig eine dauerhafte Minderbelastbarkeit in Bezug auf die körperlich schweren Arbeitsanteile. Bezo- gen auf die körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, idealerweise wechselbelas- tenden Arbeitsanteile unter Wahrung der Ergonomie und ohne repetitive und/oder länger anhaltende Zwangshaltungen, ohne Kälte-Exposition und ohne Schläge/Vibrationen auf den Kleinfingerballen links sei/wäre mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein vollschichtiges Pensum vor Ablauf des Wartejahres zu rechnen (gewesen) (IV- act. 16).
E. 10 Urteil S 2023 121 unklar. Diese sei wohl multifaktoriell, da einerseits eine Gewichtszunahme von 10 kg be- stehe und andererseits auch eine Störung der Diastologie im Sinne einer HFpEF [Herzin- suffizienz] vorliegen könne. Aufgrund der Überblähung in der Lungenfunktion sei probato- risch eine inhalative Therapie mit Relvar begonnen worden. Der Patient werde Ende Ja- nuar 2022 klinisch und lungenfunktionell nachkontrolliert. Dann werde auch eine Spiroer- gometrie durchgeführt, um die Ursache der Anstrengungsdyspnoe genauer eruieren zu können (IV-act. 21).
E. 11 Urteil S 2023 121 der Arbeit habe. Die starke Hitze habe ihm zugesetzt, körperliche Anstrengungen würden schnell Atemprobleme auslösen. Ein Pensum von 50 % könne er bewältigen. Er stehe vorwiegend bei der Arbeit. Zu Hause sei er erschöpft und brauche nachmittags Schlaf, um sich erholen zu können. Eine Pensumssteigerung schaffe er deshalb nicht. Die Arbeitge- berin teilte mit, dass der Versicherte auch sitzen dürfe, wenn er das möchte. Schliesslich wurde vereinbart, dass der Versicherte zwischendurch bei der Arbeit absitze, um nicht zu schnell zu ermüden. Anlässlich eines Telefonats mit der Eingliederungsberaterin vom
3. Oktober 2022 teilte der Versicherte mit, dass seine gesundheitliche Situation unverän- dert sei. Bei Überanstrengung oder bei schwerer Arbeit bestehe Atemnot und es werde ihm schwarz vor Augen (IV-act. 51/7).
E. 12 Urteil S 2023 121 pnoe am ehesten auf eine pulmonale Genese zurückzuführen. Diese Beurteilung stütze sich aber auf die Berichte vom Februar 2022. Insgesamt sei der Verlauf aus kardialer Sicht stabil. Für den Patienten einschränkend seien die Belastungssymptome und der schnelle Verlust der Konzentrationsfähigkeit sowie dazugehörige Müdigkeit nach mehrstündiger Arbeit nach dem Mittag. Aus seiner Sicht, so der Arzt weiter, wäre es das Ziel, den Patien- ten so lange wie möglich im Arbeitsprozess zu behalten, andernfalls bei Steigerung des Arbeitspensums langwierige Abklärungen aus pneumologischer und neuropsychologischer Sicht durchgeführt werden müssten (IV-act. 71).
E. 13 Urteil S 2023 121 Beurteilung des RAD habe ergeben, dass in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmechani- ker eine andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten, d.h. kör- perlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, idealerweise wechselbelastenden Tätig- keit unter Wahrung der Ergonomie, ohne repetitive und/oder lange anhaltende Zwangshal- tungen, ohne Kälte-Exposition und ohne Schläge/Vibrationen auf den Kleinfingerballen links, sei bereits vor Ablauf des Wartejahres im November 2021 von einer vollen Arbeits- fähigkeit auszugehen. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker ein jährliches Einkommen von Fr. 87'100.– erzielen. In einer angepassten Tätigkeit – bei voller Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % – könnte er ein jährliches Einkommen von Fr. 74'877.– erreichen. Daraus resultiere ein IV-Grad von 14 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (BF-act. 1).
E. 14 Urteil S 2023 121 Leistungsbezug angemeldet hat, würde ein allfälliger Rentenanspruch ab Dezember 2021 bestehen. Bei ihm wurden mehrere Diagnosen gestellt. Neben der koronaren Eingefässer- krankung bzw. der seither bestehenden Anstrengungsdyspnoe sind dies im Wesentlichen ein Hypothenar-Hammer-Syndrom links [Durchblutungsstörung der Hand], ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie lumbospondylogene Schmerzen.
E. 15 Urteil S 2023 121 Tätigkeit – namentlich ohne Tragen und Heben schwerer Lasten – bestehe eine 80– 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.7 und 4.9). Gegenteilige ärztliche Einschätzungen sind nicht aktenkundig. Dies berücksichtigend legte der RAD das Zumutbarkeitsprofil fest, wo- bei er namentlich in der Tat auch der Rücken- und Schulterschmerz-Problematik Rech- nung trug (vgl. E. 4.6 und 4.12 sowie IV-Beilage). Wieso die IV-Stelle nach dem Gesagten nicht auf die Einschätzung ihres RAD hätte abstellen dürfen, erschliesst sich nicht. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung hätte erfolgen müs- sen. Soweit der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will, dass er bei der Arbeit als Reparateur von Kaffeemaschinen bei der C.________ AG nicht über ein 50 %-Pensum hinauskomme, ist er darauf hinzuweisen, dass folgende zwei Themenkom- plexe auseinanderzuhalten sind: Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange- passten Tätigkeit einerseits und die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit – als leidens- angepasst oder nicht – andererseits. Hier ist – da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mit der Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätig- keit begründet wurde – nur das erste Thema relevant (vgl. zum möglichen Einfluss der ausgeübten Tätigkeit auf die Bemessung des Invalideneinkommens E. 5.3.2.2 unten). Ausser Betracht fällt dementsprechend auch der beantragte Augenschein, zumal sich das Gericht hinsichtlich der Klärung der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, auf die Angaben der Ärzteschaft zu stützen hat (vgl. obige E. 2.2 f.). Der RAD hielt richtigerweise fest, dass er nicht beurteilen könne, ob die Tätigkeit als Reparateur von Kaffeemaschinen das von ihm definierte Profil zu erfüllen vermöge (E. 4.12). Dies scheint tatsächlich zweifelhaft, wobei davon auszuge- hen ist, dass dies auch auf die Stelleninterpretation des Beschwerdeführers zurückzu- führen ist. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Zwischenbeurteilung des Ar- beitsversuchs an, bei der Arbeit vorwiegend zu stehen, und offenbar kam resp. kommt es bei der Arbeit auch zu schwerer Arbeit, die zu Atemnot führe. Die Arbeitgeberin hielt indes fest, dass der Beschwerdeführer auch sitzen dürfe, wenn er das möchte. Es sei während des Arbeitsversuchs auch vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit zwischendurch absitze, um nicht zu schnell zu ermüden (E. 4.11). Wenn der Beschwerde- führer vorbringt, die IV-Stelle habe ihn in diesen Job hineinmanövriert, weshalb ihm daraus nun kein Nachteil erwachsen dürfe, ist festzuhalten, dass gemäss Vereinbarung für den Arbeitsversuch explizit festgehalten wurde, dass die Arbeit körperlich leichte bis gelegent- lich mittelschwere, idealerweise wechselbelastende Tätigkeiten umfassen sollte, und im Lauf der Massnahme eine monatliche Pensumssteigerung von 10 % hätte erfolgen sollen.
E. 16 Urteil S 2023 121 Auf die Entscheidung des Beschwerdeführers, eine Festanstellung in einem 50 %-Pensum anzutreten, hatte die IV-Stelle zudem keinen Einfluss. Zu Recht hat an der Einschätzung des RAD auch der Bericht der Dr. G.________ vom
12. März 2023 nichts geändert, bezog diese sich bei der im Vergleich zum 21. November 2021 geänderten Angabe zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit doch auf das geleistete Pensum als Reparateur (E. 4.12). Weiter erfolgten auch die Angaben des Kar- diologen Dr. F.________ vom 14. April 2023 zu den (quantitativ nicht konkretisierten) Ein- schränkungen des Beschwerdeführers aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der Tätigkeit bei der C.________ AG (E. 4.13). Bezeichnenderweise verwies Dr. G.________ im Schreiben an die IV-Stelle vom 8. Mai 2023 denn auch einfach auf den Bericht des Dr. F.________, ohne auf die Frage der IV-Stelle einzugehen (E. 4.15). Wenn Dr. G.________ schliesslich am 15. Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (auch für leichte Arbeit) vom 1. bis 29. Februar 2024 attestiert (act. 7), ist dies nur schon deshalb unbeachtlich, weil sich das Attest auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung bezieht.
E. 17 Urteil S 2023 121 te. Das Klima sei angespannt geworden, nachdem drei Logistiker hätten eingestellt wer- den müssen, die seine Aufgaben im Lager hätten übernehmen müssen (IV-act. 51/2). Die Kündigung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (IV-act. 25). Der Verdienst betrug so- wohl im Jahr 2019 (hochgerechnet) als auch im Jahr 2020 Fr. 87'100.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Die Erkrankung hatte keinerlei Einfluss auf den Lohn. Dass der Beschwerde- führer in den Jahren davor – bei der K.________ GmbH – ein höheres Einkommen erziel- te, führt nicht dazu, dass an den dort erzielten Lohn anzuknüpfen wäre. Angepasst an die Teuerung ergibt sich für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 86'440.– ([Tabelle T1.93] Nominallohnindex 2011–2023, Total, Männer: 2020: 131,9; 2021: 130,9).
E. 18 Urteil S 2023 121 schen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Die im Verfügungs- zeitpunkt (22. November 2023) bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten- beginns (1. Dezember 2021) aktuellsten Tabellen sind diejenigen der LSE 2020 (vgl. zu den Bezugspunkten BGer 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1; 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1). Die IV-Stelle stützte sich auf die Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 3. Der Betrag von Fr. 6'700.– ist dort indes nicht zu finden. Das angenommene Kompetenzniveau ist aber sowieso zu hoch. Falls eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität – wie hier – nicht in ihren angestammten Beruf zurückkehren kann, ist grundsätzlich vom Kompetenzniveau 1 auszugehen. Inner- halb der Tabelle ist im Grundsatz der Totalwert aller Wirtschaftszweige, nach Geschlecht, heranzuziehen (vgl. obige E. 2.4.2 sowie Madeleine Randacher, a.a.O., Art. 16 N 59 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'261.–. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der No- minallohnentwicklung (–0,7 %) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 65'316.–. Ob die IV-Stelle zu Recht einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen hat, kann of- fenbleiben (siehe sogleich E. 5.3.2.3). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Abzug vom Tabellenlohn auf Grundlage des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV geltend macht, kann er nicht gehört werden, da eine positive Vorwir- kung – der angefochtene Entscheid erging am 22. November 2023 – aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig ist (BGer 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 3.2.7.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 455 E. 3) und keine Gründe ersichtlich sind, von diesem Grundsatz abzuweichen.
E. 19 Urteil S 2023 121 rensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
E. 20 Urteil S 2023 121 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 31. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2023 121
2 Urteil S 2023 121 A. A.a Der 1962 geborene Versicherte, A.________, war seit Juni 2019 als Betriebsme- chaniker (Instandhaltung Technik und Umgebung) bei der B.________ AG tätig (IV- act. 15). Am 2. Juni 2021 (Eingang bei der IV-Stelle) meldete er sich mit Hinweis auf einen am 12. Dezember 2020 erlittenen Herzinfarkt und eine 100%ige (vom 12. Dezember 2020 bis 30. April 2021) bzw. 50%ige (seit 1. Mai 2021) Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen. Ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) kam am 2. September 2021 zum Schluss, die kardiale Problematik habe eine dauerhafte Minderbelastbarkeit in Bezug auf schwere körperliche Arbeit zur Folge, und schlug die Initiierung beruflicher Massnah- men im Sinne von Arbeitsplatzerhalt resp. -optimierung vor (IV-act. 16). Am 9. September 2021 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten die berufliche Massnahme Arbeitsplatzer- halt und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 17). Per Ende April 2022 wurde das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG aufgelöst (IV-act. 25, 27). Am 5. Mai 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch zu (IV-act. 31). Dieser wurde im Bereich Reparatur-Service von Kaffeemaschinen bei der C.________ AG, wo der Versicherte schon in den Jahren 2000 bis 2003 tätig gewesen war, durchgeführt und mündete in einer Festanstellung ab 1. November 2022 in einem 50 %-Pensum (IV-act. 36, 49). Am 28. Oktober 2022 erfolgte der Eingliederungsabschluss (IV-act. 51). A.b Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2023 verneinte die IV-Stelle bei einem IV-Grad von 14 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 77). Nachdem am 26. Juli 2023 Ein- wand erhoben worden war (IV-act. 86), hielt die IV-Stelle am 22. November 2023 verfü- gungsweise an ihrem Entscheid fest (IV-act. 93). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Dezember 2023 (act. 1) stellte A.________ folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab der Anmeldung resp. nach Ablauf der ge- setzlichen Wartefrist mindestens eine halbe Rente zu gewähren. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine poly- disziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei. 3. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von Amtes wegen am aktuellen Arbeitsort des Beschwerdeführers ein Augenschein vorzunehmen,
3 Urteil S 2023 121 damit sich das Gericht über die von der IV initialisierte Wiedereingliederung und deren Folgen überzeugen kann. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss beglich der Beschwerdeführer fristge- recht (act. 2 f.). D. Die IV-Stelle beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 7, 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. November 2023. Mit der am
1. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
4 Urteil S 2023 121 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). 2.3 Um die Invalidität bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Die bundesge-
5 Urteil S 2023 121 richtliche Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli- nien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rah- men des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und - ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Weiter ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Rechtsanwendenden darauf zu prüfen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann er- bracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfas- senden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbe- reichen (Konsistenz) zeigt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades als rechnerischer Vorgang wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Inva- lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (Art. 28a Abs. 1 IVG bzw. Art. 16 ATSG). 2.4.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per- son im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Validenein-
6 Urteil S 2023 121 kommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (BGer 8C_236/2022 vom 4. Okto- ber 2022 E. 9.4; 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1). 2.4.2 Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je- denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können ebenfalls die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewandt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenom- menen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb). Wird das Invalideneinkommen derart ermittelt, ist der so erhobene Ausgangs- wert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per- sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswe- gen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät- zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invali- deneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfs- arbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beur- teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). 2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfü- gende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als be- wiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungs-
7 Urteil S 2023 121 recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Unter- suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnot- wendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwal- tungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozial- versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint hat. 4. Der relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.1 Der Beschwerdeführer war seit Anfang Juni 2019 bei der B.________ AG als Be- triebsmechaniker in einem 100 %-Pensum tätig. Der Jahreslohn betrug gemäss dem IK- Auszug sowie den Angaben der Arbeitgeberin Fr. 87'100.– (IV-act. 9, 15). 4.2 Am 12. Dezember 2020 wurde er aufgrund von Thoraxschmerzen notfallmässig mit dem Rettungsdienst ins Spital D.________ überführt. Die dortigen Ärzte diagnostizier- ten ein akutes Koronarsyndrom, Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI), worauf der Be- schwerdeführer zu einer Koronarangiographie ans Spital E.________ verlegt wurde. Da- neben wurden die (vorbekannten) Diagnosen Hypothenar-Hammer-Syndrom links, Ray- naudphänomen Dig. II Hand rechts (nur in Wintermonaten), schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie lumbospondylogene Schmerzen gestellt (IV-act. 5/7 ff.). Die Ärzte des E.________ hielten im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2020 fest, angiogra- phisch habe sich als Ursache für den NSTEMI eine aktivierte hochgradige Läsion in der mittleren RCX gefunden. Diese sei mit zwei Stents revaskularisiert worden (IV-act. 5/11 ff.).
8 Urteil S 2023 121 4.3 Im Sprechstundenbericht vom 6. Januar 2021 hielt der Kardiologe des D.________, Dr. med. F.________, fest, er habe den Patienten erstmalig in der kardiolo- gischen Sprechstunde vor der ambulanten kardialen Rehabilitation gesehen. Im Zentrum ständen rezidivierend auftretende thorakale Beschwerden, teilweise auch unter Belastung. Die Ergonomie sei durchgeführt worden, wobei diese subjektiv und elektrisch negativ aus- gefallen sei. Insbesondere berichte der Patient über keine Angina Pectoris. Der Verlauf werde abwartend verfolgt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überliess der Kardiologe der behandelnden Hausärztin (IV-act. 5/15 ff.). 4.4 Im Sprechstundenbericht vom 15. April 2021 gab Dr. F.________ an, der Patient berichte nach Abschluss der kardialen Rehabilitation über einen guten Verlauf, allerdings sei er weiterhin relativ kurzatmig und wenig belastungsfähig im Alltag. Trotzdem baue er seine körperliche Fitness weiter aus und gehe sehr viel spazieren und versuche, seine Fit- ness zu verbessern. In der Ergometrie habe der Patient denn auch knapp sein Soll zu leis- ten vermocht, die Untersuchung sei subjektiv und elektrisch bei adäquatem Blutdruck- und Herzfrequenzverhalten negativ ausgefallen. Das vom Patienten beschriebene schnelle Ansteigen des Pulses habe nicht reproduziert werden können. Auffällig sei eine schnell einsetzende Belastungsdyspnoe gewesen. Im Routinelabor hätten sich keine Auffälligkei- ten gefunden. Die Echokardiografie habe eine normale linksventrikuläre Auswurffraktion ohne relevante Klappenvitien gezeigt. Es sei durchaus möglich, so der Arzt, dass der Myokardinfarkt zu einer zusätzlichen psychosozialen Belastungssituation geführt habe, hierdurch würde sich zumindest ein Teil der eingeschränkten Leistungskapazität des Pati- enten erklären. Der somatische Verlauf der koronaren Herzkrankheit sei aber nach koro- narer Intervention im Dezember 2020 erfreulich. Einer Verlaufskontrolle soll sich der Pati- ent in einem Jahr unterziehen (IV-act. 5/19 ff.). 4.5 Die Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Me- dizin, gab im Zwischenbericht vom 4. Mai 2021 an, ab dem 1. Mai 2021 könne die bisheri- ge Tätigkeit in einem 50 %-Pensum wieder aufgenommen werden. Eine angepasste Tätigkeit erachtete sie als zumutbar und möglich, wobei sie weder Angaben zur Tätigkeit noch zum zumutbaren Pensum machte (IV-act. 5/23 ff.). 4.6 Am 2. September 2021 nahm der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt All- gemeine Innere Medizin FMH, Stellung. Ausgehend von den zusammengetragenen Akten führte er aus, der behandlerseitig festgelegte Verlauf der Arbeitsfähigkeit bzw. die zuletzt
9 Urteil S 2023 121 nicht erfolgte schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht hinlänglich nachvoll- ziehbar bzw. es müsse angenommen werden, dass dabei vordergründig auf die subjekti- ven Angaben des Versicherten abgestützt und womöglich auch eine Arbeitsplatzproblema- tik mitberücksichtigt worden sei. Die kardiale Problematik bedinge indes unstrittig eine dauerhafte Minderbelastbarkeit in Bezug auf die körperlich schweren Arbeitsanteile. Bezo- gen auf die körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, idealerweise wechselbelas- tenden Arbeitsanteile unter Wahrung der Ergonomie und ohne repetitive und/oder länger anhaltende Zwangshaltungen, ohne Kälte-Exposition und ohne Schläge/Vibrationen auf den Kleinfingerballen links sei/wäre mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein vollschichtiges Pensum vor Ablauf des Wartejahres zu rechnen (gewesen) (IV- act. 16). 4.7 Im Bericht vom 21. November 2021 hielt die Hausärztin Dr. G.________ fest, seit des Infarkts sei der Patient leistungsgemindert. Er komme ausser Atem. Wenn er schwer trage, werde ihm schwarz vor Augen. Durch die Nase könne er nicht gut atmen und nur mit Mühe könne er zwei Treppen am Stück gehen, dies wegen einer ausgeprägten Dys- pnoe. Er sei weiterhin nicht gut belastbar. Nach dem kardialen Ereignis und nach dem Spi- talaustritt habe sich der Patient nie vollständig erholt. Es bestehe eine fortgesetzt reduzier- te Ausdauer und Belastbarkeit und eine unklare fortgesetzte Dyspnoe. Die Ursache sei nicht klar. Auch in der Ergometrie sei eine relativ rasche Dyspnoe aufgefallen, ohne dass dies hätte erklärt werden können. In einer anderen Arbeitsumgebung bzw. bei einem an- deren Arbeitgeber – mit vertraglich geregelten Arbeitszeiten, die auch eingehalten werden; ohne Tragen und Heben schwerer Lasten – bestehe eine 80–100%ige Arbeitsfähigkeit (IV- act. 20/10 ff.). 4.8 Im Sprechstundenbericht vom 30. November 2021 führte der Pneumologe Dr. med. I.________ des D.________ aus, beim Patienten bestehe seit dem Vorfall im Dezember 2020 eine Anstrengungsdyspnoe NYHA II. Er berichte, dass die Arbeit als Be- triebsmechaniker deutlich eingeschränkt sei, vor allem, wenn er Lasten tragen und/oder eine Leiter hochsteigen müsse, um in der Höhe Arbeiten verrichten zu können. Eine thora- kale Enge bestehe nicht. In Ruhe sei er beschwerdefrei. Nächtliche Symptome wie Husten und/oder Orthopnoe würden verneint. Die CPAP-Therapie führe er jede Nacht durch. Er profitiere weiterhin ausserordentlich. Lungenfunktionell zeige sich postbronchodilatatorisch ein Normalbefund. Auffallend sei eine absolute Überblähung. Die CO-Diffusion sei normal. Sowohl im 6-Minuten-Gehtest als auch im Treppengehtest bestehe eine normale Leis- tungsfähigkeit ohne Desaturation. Letztlich bleibe die Ursache der Anstrengungsdyspnoe
10 Urteil S 2023 121 unklar. Diese sei wohl multifaktoriell, da einerseits eine Gewichtszunahme von 10 kg be- stehe und andererseits auch eine Störung der Diastologie im Sinne einer HFpEF [Herzin- suffizienz] vorliegen könne. Aufgrund der Überblähung in der Lungenfunktion sei probato- risch eine inhalative Therapie mit Relvar begonnen worden. Der Patient werde Ende Ja- nuar 2022 klinisch und lungenfunktionell nachkontrolliert. Dann werde auch eine Spiroer- gometrie durchgeführt, um die Ursache der Anstrengungsdyspnoe genauer eruieren zu können (IV-act. 21). 4.9 Im Bericht vom 1. Februar 2022 gab Dr. I.________ an, der Patient berichte, dass unter der inhalativen Therapie mit Relvar eine leichte Verbesserung der Anstrengungs- dyspnoe aufgetreten sei. Bei der Arbeit als Betriebsmechaniker bestehe aber weiterhin ei- ne Anstrengungsdyspnoe, da er regelmässig Gewichte von bis zu 50 kg tragen müsse. In der Spiroergometrie habe sich eine hoch normale körperliche Leistungsfähigkeit bei einer maximalen Sauerstoffaufnahme von 21,7 ml/min/kg (87 % Soll) gezeigt. Die Leistungs- fähigkeit sei pulmonal limitiert bei exspiratorischer Flusslimitierung unter Belastung. Als Co-Faktoren hätten sich eine Hyperventilation und eine Dekonditionierung gefunden, er- sichtlich am frühen Erreichen der anaeroben Schwelle von 47 % des VO2max (Soll). Auf- grund der exspiratorischen Flusslimitierung bei Belastung und der im Vergleich zum Vor- berichtszeitpunkt normalisierten Überblähung solle die inhalative Therapie mit Relvar auf unbestimmt fortgeführt werden, auch wenn formal keine obstruktive Lungenerkrankung vorliege. Bezüglich Arbeitsfähigkeit als Betriebsmechaniker bestehe eine medizinisch- theoretische Ateminvalidität von 33,3 bis 50 %. Für die Arbeit als Betriebsmechaniker sei diese körperliche Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreichend. Zum aktuellen Zeitpunkt sei- en ganztägige leichte Arbeiten, z.B. Planungs-, Kontroll- und Büroarbeiten sowie zusätz- lich Arbeiten mit gelegentlichem Gehen im eigenen Tempo möglich (IV-act. 22). 4.10 In der Vereinbarung für den sechsmonatigen Arbeitsversuch der C.________ AG ab Mai 2022 vom 29. April 2022 wurde unter anderem festgehalten, dass der Versicherte zu Beginn in der Regel zu 50 % im Bereich Reparatur-Service von Kaffeemaschinen arbei- te und im Laufe der Massnahme eine Pensumssteigerung von monatlich 10 % geprüft werde. Unter "Anforderungen an die Arbeitsumgebung" wurde festgehalten: körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, idealerweise wechselbelastende Tätigkeiten (IV- act. 36). 4.11 Im Rahmen der Zwischenbeurteilung des Arbeitsversuchs Mitte August 2022 wur- de festgehalten, dass dem Versicherten der Start gelungen sei und er grosse Freude an
11 Urteil S 2023 121 der Arbeit habe. Die starke Hitze habe ihm zugesetzt, körperliche Anstrengungen würden schnell Atemprobleme auslösen. Ein Pensum von 50 % könne er bewältigen. Er stehe vorwiegend bei der Arbeit. Zu Hause sei er erschöpft und brauche nachmittags Schlaf, um sich erholen zu können. Eine Pensumssteigerung schaffe er deshalb nicht. Die Arbeitge- berin teilte mit, dass der Versicherte auch sitzen dürfe, wenn er das möchte. Schliesslich wurde vereinbart, dass der Versicherte zwischendurch bei der Arbeit absitze, um nicht zu schnell zu ermüden. Anlässlich eines Telefonats mit der Eingliederungsberaterin vom
3. Oktober 2022 teilte der Versicherte mit, dass seine gesundheitliche Situation unverän- dert sei. Bei Überanstrengung oder bei schwerer Arbeit bestehe Atemnot und es werde ihm schwarz vor Augen (IV-act. 51/7). 4.12 In der Stellungnahme vom 16. November 2022 würdigte der RAD-Arzt Dr. H.________ die Neuakten und kam zum Schluss, dass eine vollschichtige Arbeits- fähigkeit zu erwarten wäre, wenn die Tätigkeit als Mitarbeiter des Reparatur-Service von Kaffeemaschinen das definierte ergonomische Profil zu erfüllen vermöge (IV-act. 58). Nach Eingang weiterer Neuakten – insbesondere: Bericht der Dr. G.________, worin sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie in der Tätigkeit als Repara- teur festhielt (IV-act. 66/5 ff.) – hielt der RAD-Arzt am 11. April 2023 fest, diesen liessen sich keine neuen Befunde resp. Informationen entnehmen, welche eine von der bisherigen abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Dabei sollte indes das ergonomische Profil dahingehend präzisiert werden, als dem Versicherten nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit relevantem Sitzanteil und gelegentli- chem Gehen im eigenen Tempo, unter Wahrung der Ergonomie, ohne repetitive und/oder länger anhaltende Zwangshaltungen, ohne Kälte-Exposition und ohne Schläge/Vibrationen auf den Kleinfingerballen links zumutbar seien (bereits vor Ablauf des Wartejahres). Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reparateur von Kaffeemaschinen dieses Profil vollum- fänglich zu erfüllen vermöge, könne er nicht beurteilen. Schliesslich empfahl der Arzt, bei der Hausärztin nachzufragen, wie sie die von der ursprünglichen abweichende Beurteilung einer 80–100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründe. Die IV-Stelle verschickte gleichentags die entsprechende Anfrage (IV-act. 69 f.). 4.13 In der Sprechstunde vom 14. April 2023 führte der Kardiologe Dr. F.________ mit dem Versicherten u.a. eine Fahrrad-Ergometrie durch. Darin habe sich eine kurzfristig recht gute Leistungskapazität gezeigt. Allerdings sei die vom Patienten beschriebene Be- lastungsdyspnoe deutlich zum Vorschein gekommen. Hinweise für eine myokardiale Ischämie hätten nicht vorgelegen. Gemäss den pneumologischen Unterlagen sei die Dys-
12 Urteil S 2023 121 pnoe am ehesten auf eine pulmonale Genese zurückzuführen. Diese Beurteilung stütze sich aber auf die Berichte vom Februar 2022. Insgesamt sei der Verlauf aus kardialer Sicht stabil. Für den Patienten einschränkend seien die Belastungssymptome und der schnelle Verlust der Konzentrationsfähigkeit sowie dazugehörige Müdigkeit nach mehrstündiger Arbeit nach dem Mittag. Aus seiner Sicht, so der Arzt weiter, wäre es das Ziel, den Patien- ten so lange wie möglich im Arbeitsprozess zu behalten, andernfalls bei Steigerung des Arbeitspensums langwierige Abklärungen aus pneumologischer und neuropsychologischer Sicht durchgeführt werden müssten (IV-act. 71). 4.14 Am 8. Mai 2023 nahm Dr. H.________ abermals Stellung und gab an, dem Bericht des Dr. F.________ liessen sich keine objektiven Befunde entnehmen, welche eine von der bisherigen abweichende Beurteilung zu begründen vermögen. Gestützt werde dies auch durch die Leitlinien zur sozialmedizinischen Beurteilung von Menschen mit koronarer Herzkrankheit der deutschen Rentenversicherung, eine erfolgte hausärztliche Einschät- zung [E. 4.7] und die fachärztliche pneumologische Einschätzung [E. 4.9] (IV-act. 73). 4.15 Im Schreiben an die IV-Stelle vom 8. Mai 2023 gab Dr. G.________ mit Verweis auf den Bericht des Dr. F.________ vom 14. April 2023 an, aufgrund der Belastungsdys- pnoe und dem schnellen Verlust der Konzentrationsfähigkeit sowie dazugehöriger Müdig- keit nach mehrstündiger Arbeit nach dem Mittag werde empfohlen, das Arbeitspensum nicht weiter zu erhöhen, um den Patienten möglichst lange im Arbeitsprozess zu behalten (IV-act. 74/3). 4.16 Nach Eingang des Einwands gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2023 nahm der RAD am 29. August 2023 erneut Stellung und schloss, im Einwandverfahren seien keine neuen objektiven Befunde beigebracht worden, welche eine von der bisherigen abwei- chende Beurteilung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründen liessen (IV-Beilage). 5. 5.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer sei seit dem 12. Dezember 2020 (Beginn der Wartezeit) in seiner Arbeits- fähigkeit eingeschränkt. Bevor er krank geworden sei, habe er als Betriebsmechaniker im 100 %-Pensum gearbeitet. Die medizinischen Unterlagen seien durch den RAD geprüft worden. Die hausärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar. Die
13 Urteil S 2023 121 Beurteilung des RAD habe ergeben, dass in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmechani- ker eine andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten, d.h. kör- perlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, idealerweise wechselbelastenden Tätig- keit unter Wahrung der Ergonomie, ohne repetitive und/oder lange anhaltende Zwangshal- tungen, ohne Kälte-Exposition und ohne Schläge/Vibrationen auf den Kleinfingerballen links, sei bereits vor Ablauf des Wartejahres im November 2021 von einer vollen Arbeits- fähigkeit auszugehen. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker ein jährliches Einkommen von Fr. 87'100.– erzielen. In einer angepassten Tätigkeit – bei voller Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % – könnte er ein jährliches Einkommen von Fr. 74'877.– erreichen. Daraus resultiere ein IV-Grad von 14 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (BF-act. 1). 5.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die IV-Stelle habe auf Grundlage eines unvollständig festgestellten Sachverhaltes entschieden. Anstatt auf ihren RAD abzustellen, hätte sie angesichts der multiplen Beschwerden eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen müssen. Vor einer entsprechenden Abklärung könne zu den erwerblichen Auswirkungen der vielen Erkrankungen nicht umfassend Stellung genommen werden. Vorsorglich müsse dies dennoch geschehen. Das Valideneinkommen habe die IV-Stelle zu Unrecht auf Fr. 87'100.– reduziert. In den Jahren seit 2015 (bis 2019) habe der Verdienst jeweils über Fr. 90'000.– betragen. Die IV-Stelle stelle zu Unrecht auf das Jahr 2020 ab, weil er in diesem Jahr bereits erkrankt gewesen sei. Beim Valideneinkom- men müsse mindestens von einem Betrag von Fr. 96'000.– (inkl. Teuerung) ausgegangen werden. Das Invalideneinkommen sei viel zu hoch angesetzt. Richtigerweise müsse auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit bei der C.________ AG abgestellt werden, da er dort seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfe. Wenn man den tatsächlich erwirtschafteten Invali- denverdienst von monatlich Fr. 2'740.– dem Valideneinkommen gegenüberstelle, resultie- re ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dies umso mehr, als gemäss neuer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 18. Oktober 2023 [beim Invalidenein- kommen] zwingend ein 10%iger Abzug vorzunehmen sei (act. 1). 5.3 5.3.1 5.3.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Wartejahr mit Beginn der Ar- beitsunfähigkeit am 12. Dezember 2020 aufgrund des Herzinfarkts erfüllt hat. Angesichts der Tatsache, dass er sich am 2. Juni 2021 und somit rechtzeitig bei der IV-Stelle zum
14 Urteil S 2023 121 Leistungsbezug angemeldet hat, würde ein allfälliger Rentenanspruch ab Dezember 2021 bestehen. Bei ihm wurden mehrere Diagnosen gestellt. Neben der koronaren Eingefässer- krankung bzw. der seither bestehenden Anstrengungsdyspnoe sind dies im Wesentlichen ein Hypothenar-Hammer-Syndrom links [Durchblutungsstörung der Hand], ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie lumbospondylogene Schmerzen. 5.3.1.2 Vorab ist festzustellen, dass die letztgenannten Diagnosen schon vor dem Myo- kardinfarkt bestanden und offenbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezeitigt hatten. Daran hat sich ausweislich der Akten nach dem Infarkt nichts geändert. So berich- tete etwa Dr. med. J.________ vom D.________ am 9. März 2021 im Rahmen der angio- logischen Verlaufskontrolle, die arterielle Ruheperfusion der oberen Extremitäten inklusive aller Finger sei normal, der bekannte Verschluss der Arteria ulnaris links sehr gut kollate- ralisiert (IV-act. 11/13 ff.; analog am 8. Juli 2021 [IV-act. 20/20 ff.]), und der Pneumologe Dr. I.________ führte im Bericht vom 30. November 2021 mit Bezug auf das Schlafapnoe- Syndrom aus, der Patient führe die CPAP-Therapie jede Nacht durch und profitiere davon ausserordentlich (IV-act. 21). Die Hausärztin des Beschwerdeführers erklärte die Leis- tungsminderung des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 21. November 2021 aus- schliesslich mit dem Infarkt (IV-act. 20/10 ff.). Im Übrigen hat der RAD am 29. August 2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich im Zusammenhang mit dem lumbospondyloge- nen Schmerzsyndrom lediglich eine Bildgebung vom März 2019 – welche insbesondere keine Nervenwurzelkompression zeige – bei den Akten befinde, und das Faktum einer jüngst fehlenden fachärztlichen rheumatologischen oder orthopädischen Behandlung resp. Diagnose einen diesbezüglich geringen Leidensdruck vermuten lasse. Dies gelte auch für die geltend gemachten Schulterbeschwerden (IV-Beilage). Die Behandler und der RAD stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der kardialen Problematik bzw. der seit dem Infarkt bestehenden Atemprobleme die ange- stammte Tätigkeit als Betriebsmechaniker mit (teilweise) schwerer körperlicher Belastung dauerhaft nicht mehr resp. nur noch eingeschränkt möglich ist. Die Dyspnoe wurde ver- schiedentlich klinisch festgestellt; die eigentliche Ursache konnte aber bis dato nicht eruiert werden. Klar scheint immerhin, dass diese pulmonal bedingt sein dürfte (vgl. E. 4.9 und 4.13). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich der behan- delnde Pneumologe, Dr. I.________, am 1. Februar 2022 dahingehend, dass leichte Ar- beiten, z.B. Planungs-, Kontroll- und Büroarbeiten sowie zusätzlich Arbeiten mit gelegent- lichem Gehen im eigenen Tempo, ganztägig möglich seien. Einhergehend damit hielt am
21. November 2021 auch schon die Hausärztin Dr. G.________ fest, in einer angepassten
15 Urteil S 2023 121 Tätigkeit – namentlich ohne Tragen und Heben schwerer Lasten – bestehe eine 80– 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.7 und 4.9). Gegenteilige ärztliche Einschätzungen sind nicht aktenkundig. Dies berücksichtigend legte der RAD das Zumutbarkeitsprofil fest, wo- bei er namentlich in der Tat auch der Rücken- und Schulterschmerz-Problematik Rech- nung trug (vgl. E. 4.6 und 4.12 sowie IV-Beilage). Wieso die IV-Stelle nach dem Gesagten nicht auf die Einschätzung ihres RAD hätte abstellen dürfen, erschliesst sich nicht. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung hätte erfolgen müs- sen. Soweit der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will, dass er bei der Arbeit als Reparateur von Kaffeemaschinen bei der C.________ AG nicht über ein 50 %-Pensum hinauskomme, ist er darauf hinzuweisen, dass folgende zwei Themenkom- plexe auseinanderzuhalten sind: Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange- passten Tätigkeit einerseits und die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit – als leidens- angepasst oder nicht – andererseits. Hier ist – da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mit der Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätig- keit begründet wurde – nur das erste Thema relevant (vgl. zum möglichen Einfluss der ausgeübten Tätigkeit auf die Bemessung des Invalideneinkommens E. 5.3.2.2 unten). Ausser Betracht fällt dementsprechend auch der beantragte Augenschein, zumal sich das Gericht hinsichtlich der Klärung der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, auf die Angaben der Ärzteschaft zu stützen hat (vgl. obige E. 2.2 f.). Der RAD hielt richtigerweise fest, dass er nicht beurteilen könne, ob die Tätigkeit als Reparateur von Kaffeemaschinen das von ihm definierte Profil zu erfüllen vermöge (E. 4.12). Dies scheint tatsächlich zweifelhaft, wobei davon auszuge- hen ist, dass dies auch auf die Stelleninterpretation des Beschwerdeführers zurückzu- führen ist. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Zwischenbeurteilung des Ar- beitsversuchs an, bei der Arbeit vorwiegend zu stehen, und offenbar kam resp. kommt es bei der Arbeit auch zu schwerer Arbeit, die zu Atemnot führe. Die Arbeitgeberin hielt indes fest, dass der Beschwerdeführer auch sitzen dürfe, wenn er das möchte. Es sei während des Arbeitsversuchs auch vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit zwischendurch absitze, um nicht zu schnell zu ermüden (E. 4.11). Wenn der Beschwerde- führer vorbringt, die IV-Stelle habe ihn in diesen Job hineinmanövriert, weshalb ihm daraus nun kein Nachteil erwachsen dürfe, ist festzuhalten, dass gemäss Vereinbarung für den Arbeitsversuch explizit festgehalten wurde, dass die Arbeit körperlich leichte bis gelegent- lich mittelschwere, idealerweise wechselbelastende Tätigkeiten umfassen sollte, und im Lauf der Massnahme eine monatliche Pensumssteigerung von 10 % hätte erfolgen sollen.
16 Urteil S 2023 121 Auf die Entscheidung des Beschwerdeführers, eine Festanstellung in einem 50 %-Pensum anzutreten, hatte die IV-Stelle zudem keinen Einfluss. Zu Recht hat an der Einschätzung des RAD auch der Bericht der Dr. G.________ vom
12. März 2023 nichts geändert, bezog diese sich bei der im Vergleich zum 21. November 2021 geänderten Angabe zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit doch auf das geleistete Pensum als Reparateur (E. 4.12). Weiter erfolgten auch die Angaben des Kar- diologen Dr. F.________ vom 14. April 2023 zu den (quantitativ nicht konkretisierten) Ein- schränkungen des Beschwerdeführers aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der Tätigkeit bei der C.________ AG (E. 4.13). Bezeichnenderweise verwies Dr. G.________ im Schreiben an die IV-Stelle vom 8. Mai 2023 denn auch einfach auf den Bericht des Dr. F.________, ohne auf die Frage der IV-Stelle einzugehen (E. 4.15). Wenn Dr. G.________ schliesslich am 15. Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (auch für leichte Arbeit) vom 1. bis 29. Februar 2024 attestiert (act. 7), ist dies nur schon deshalb unbeachtlich, weil sich das Attest auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung bezieht. 5.3.1.3 Im Ergebnis ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der RAD nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, weshalb sich die IV-Stelle zu Recht auf dessen Einschätzung stützte. 5.3.2 Zu prüfen bleibt, wie sich der festgestellte Gesundheitsschaden in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Es sind die Vergleichsgrössen des Validen- und Invalideneinkommens zu bestimmen (vgl. obige E. 2.4). 5.3.2.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbe- ginns – hier: im Dezember 2021 – verdient hätte (vgl. obige E. 2.4.1). Die IV-Stelle hat sich bei der Festlegung des Valideneinkommens an der von der Rechtsprechung vorgegebe- nen Regel orientiert, wonach am zuletzt, d.h. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Verdienst anzuknüpfen ist (vgl. obige E. 2.4.1). Dies ist nicht zu beanstanden. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden sei- ne Tätigkeit bei der B.________ AG fortgesetzt hätte. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederungsberatung an, der Job als Betriebsmechaniker gefalle ihm sehr gut; er wolle nichts anderes machen. Sein Arbeitgeber wolle, dass er wieder 100 % arbei-
17 Urteil S 2023 121 te. Das Klima sei angespannt geworden, nachdem drei Logistiker hätten eingestellt wer- den müssen, die seine Aufgaben im Lager hätten übernehmen müssen (IV-act. 51/2). Die Kündigung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (IV-act. 25). Der Verdienst betrug so- wohl im Jahr 2019 (hochgerechnet) als auch im Jahr 2020 Fr. 87'100.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Die Erkrankung hatte keinerlei Einfluss auf den Lohn. Dass der Beschwerde- führer in den Jahren davor – bei der K.________ GmbH – ein höheres Einkommen erziel- te, führt nicht dazu, dass an den dort erzielten Lohn anzuknüpfen wäre. Angepasst an die Teuerung ergibt sich für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 86'440.– ([Tabelle T1.93] Nominallohnindex 2011–2023, Total, Männer: 2020: 131,9; 2021: 130,9). 5.3.2.2 Der Beschwerdeführer geht einer Erwerbstätigkeit nach. Bei der C.________ AG verdient er als Reparateur von Kaffeemaschinen im 50 %-Pensum einen Monatslohn von Fr. 2'700.– (plus Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts per Ende Jahr) (IV-act. 49/2). Damit auf dieses effektiv erzielte Einkommen als Invalideneinkommen abgestellt werden kann, müssen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drei kumulative Voraus- setzungen erfüllt sein: es muss ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegen; es darf sich nicht um einen Soziallohn handeln und die Restarbeitsfähigkeit muss voll ausge- schöpft werden. Auf eine nicht voll ausgeschöpfte Restarbeitsfähigkeit darf nicht geschlos- sen werden, wenn die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Einkommen und dem gemäss Tabellenwerten errechneten Einkommen lediglich gering ist. Handelt es sich hin- gegen um eine massgebliche Differenz, ist das im Rahmen einer Verweisungstätigkeit er- zielbare höhere Invalideneinkommen massgebend, da die Schadenminderungspflicht ge- bieten kann, dass die versicherte Person eine neue Stelle sucht oder einen Berufswechsel vornimmt. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die versicherte Person optimal eingegliedert ist, auch wenn sie ihre Arbeitsfähigkeit (zeitlich) nicht voll ausschöpft (vgl. Madeleine Randacher, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 16 N 45 ff. mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG kann als stabil bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hatte notabene auch schon von Ende 2000 bis Mitte 2003 für die (damals noch in L.________ domizilierte) C.________ AG ge- arbeitet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entlöhnung nicht angemes- sen wäre (schon in den Jahren 2001 und 2002 betrug der Jahreslohn [wohl] für ein 100 %- Pensum ca. Fr. 69'000.– bzw. Fr. 70'000.–). Die ihm verbleibende, grundsätzlich volle Ar- beitsfähigkeit schöpft der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeit indes nicht voll aus. Die Arbeitsstelle scheint aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers denn auch nur bedingt geeignet (vgl. obige E. 5.3.1.2). Folglich ist auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statisti-
18 Urteil S 2023 121 schen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Die im Verfügungs- zeitpunkt (22. November 2023) bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten- beginns (1. Dezember 2021) aktuellsten Tabellen sind diejenigen der LSE 2020 (vgl. zu den Bezugspunkten BGer 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1; 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1). Die IV-Stelle stützte sich auf die Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 3. Der Betrag von Fr. 6'700.– ist dort indes nicht zu finden. Das angenommene Kompetenzniveau ist aber sowieso zu hoch. Falls eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität – wie hier – nicht in ihren angestammten Beruf zurückkehren kann, ist grundsätzlich vom Kompetenzniveau 1 auszugehen. Inner- halb der Tabelle ist im Grundsatz der Totalwert aller Wirtschaftszweige, nach Geschlecht, heranzuziehen (vgl. obige E. 2.4.2 sowie Madeleine Randacher, a.a.O., Art. 16 N 59 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'261.–. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der No- minallohnentwicklung (–0,7 %) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 65'316.–. Ob die IV-Stelle zu Recht einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen hat, kann of- fenbleiben (siehe sogleich E. 5.3.2.3). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Abzug vom Tabellenlohn auf Grundlage des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV geltend macht, kann er nicht gehört werden, da eine positive Vorwir- kung – der angefochtene Entscheid erging am 22. November 2023 – aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig ist (BGer 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 3.2.7.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 455 E. 3) und keine Gründe ersichtlich sind, von diesem Grundsatz abzuweichen. 5.3.2.3 Nach Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 21'124.– (Fr. 86'440.– ./. Fr. 65'316.–), was einem IV-Grad von 24,44 % bzw. ab- gerundet 24 % entspricht (vgl. zu den Rundungsregeln BGE 130 V 121 E. 3.2). Bei An- nahme eines Tabellenlohnabzugs von 10 % ergäbe sich ein IV-Grad von 32 %, was eben- falls nicht rentenbegründend wäre. 6. Im Ergebnis hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch nach dem Gesagten zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnende Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfah-
19 Urteil S 2023 121 rensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
20 Urteil S 2023 121 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. März 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am