Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) — Beschwerde
Erwägungen (26 Absätze)
E. 2 Urteil S 2023 117 A. A.a Die in Zug domizilierte A.________ AG ist seit 2019 im Handelsregister des Kan- tons Zug eingetragen und der Ausgleichskasse Zug als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (AK-act. 1–4). Die Gesellschaft bezweckt das Broking und Marketing von Öl und petrochemischen Rohstoffen aller Art. B.________ und C.________ halten seit spätestens 3. Februar oder 2. März 2021 je 50 % der Aktien (vgl. "SHAREHOLDERS AGREEMENT dated as of 02/03/2021"; AK-act. 69/3–14 Ziff. 4). Im Jahr 2021 hatte die Firma vier Arbeitnehmer (B.________ [deklarierter Jahreslohn: Fr. 172'560.–], C.________ [Fr. 144'000.–], D.________ [Fr. 27'000.– (1. Januar bis
31. März)] und E.________ [Fr. 3'400.– (1. November bis 31. Dezember)]; AK-act. 30) und im Jahr 2022 zwei Arbeitnehmer (B.________ [Fr. 173'130.–] und C.________ [Fr. 144'000.–]; AK-act. 47). Im Jahr 2021 schüttete die Gesellschaft Fr. 457'500.– (B.________: Fr. 347'500.–; C.________ Fr. 110'000.–) sowie im Jahr 2022 Fr. 716'000.– (B.________: Fr. 525'000.–; C.________: Fr. 191'000.–) an Dividenden aus (vgl. AK- act. 50 S. 2). A.b Am 29. März 2023 führte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) bei der A.________ AG eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Gesellschaft die Dividende nicht gemäss der Beteiligung am Unternehmen ausgerichtet habe, sondern nach dem erwirtschafteten Umsatz, womit der Ursprung der Dividenden im Arbeits- und nicht im Beteiligungsverhältnis liege, was seine Grundlage im Aktionärsbin- dungsvertrag zwischen B.________ und C.________ habe (vgl. Bericht über die Arbeits- geberkontrolle an Ort und Stelle vom 19. April 2023; AK-act. 50). Auf dieser Basis erliess die Ausgleichskasse Zug am 8. Mai 2023 zwei Nachzahlungsverfügungen, mit welchen von der Gesellschaft AHV/IV/EO-, ALV- sowie FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 61'358.50 (2021) und Fr. 94'790.10 (2022), inklusive Verwaltungskosten, nachgefordert wurden (AK- act. 53 und 56). Zudem erliess sie gleichentags zwei Verfügungen über einen entspre- chenden Verzugszins für die Beitragsnachforderungen (AK-act. 54 und 57). Die gegen die Nachzahlungsverfügungen erhobene Einsprache (AK-act. 60) wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 ab (AK-act. 70). B. Am 16. November 2023 (act. 1) erhob die A.________ AG (fortan Beschwerdefüh- rerin) beim Verwaltungsgericht Zug Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
17. Oktober 2023 und stellte folgende Anträge (S. 2):
E. 2.1 Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden die AHV-Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 145 V 50 E. 3.1). Das gilt auch in Bezug auf IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge, zumal die dies-
E. 2.2 Weil auf Dividenden (als Vermögens- resp. Kapitalertrag) keine Sozialversiche- rungsabgaben geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als vor- teilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1), auch wenn die entsprechenden Folgen aus rein steuerrechtlicher Sicht insgesamt
– zufolge (teilweiser) wirtschaftlicher Doppelbelastung als Körperschaftsgewinn und als Dividende – nachteilig ausfallen (vgl. BGE 141 V 634 E. 2.3; 134 V 297 E. 2.2). Ob eine Vergütung als (beitragspflichtiges) Erwerbseinkommen oder als (beitragsfreier) Kapitaler- trag zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwen- dung. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchs- tens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reinge- winn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Ar- beitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnaus- schüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegen- leistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbrin- gen würde (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2 mit Hinweisen). Von der durch die Ge- sellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende weichen die Behörden nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende anderseits besteht. Mit anderen Worten: Die Umqualifizierung von Dividende in (beitragspflichtigen) Lohn im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung setzt voraus, dass ein im Vergleich zu branchenüblichen Gehältern unangemessen tiefer Lohn und (kumulativ) eine offensichtlich überhöhte, 10 % des Aktienwertes übersteigende Dividendenzahlung ausgerichtet wurde (vgl. BGE 145 V 50 E. 3.2–3.2.2, 4.3; 141 V 634 E. 2.2–2.2.2).
E. 2.3 Die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79
E. 3 Urteil S 2023 117 "Es sei der die beschwerdegegnerischen Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2021 und 2022 je vom 8. Mai 2023 bestätigende Einspracheentscheid vom
17. Oktober 2023 ersatzlos aufzuheben, womit auch die Nachzahlungsverfügun- gen entfallen. Eventualiter seien unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2023 die Nachzahlungsverpflichtungen wie folgt festzulegen: für das Jahr 2021: Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) von CHF 28'435.– anstelle von CHF 457'500.– für das Jahr 2022: Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) CHF 716'000.– abzüglich 10 % des Vermögenssteuerwerts 2022 anstelle von CHF 716'000.– Subeventualiter seien unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Okto- ber 2023 die Nachzahlungsverpflichtungen wie folgt festzulegen: für das Jahr 2021: Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) von CHF 118'500.– anstel- le von CHF 457'500.– für das Jahr 2022: Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) CHF 167'000 anstelle von CHF 716'000.– Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. MwSt.)." C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– beglich die Beschwerde- führerin fristgerecht (act. 2–3). D. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 7).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 (Bf-act. 1) gestützt auf den Bericht der RAS vom 19. April 2023 damit, dass es sich bei den Ausschüttungen um Umsatzbeteiligungen handle, ungeachtet von deren Bezeich- nung im Aktionärsbindungsvertrag als "asymmetrische Dividenden". Dies lasse sich aus dessen Ziff. 5 schliessen, wonach massgebend für die Höhe der "asymmetrischen Divi- dende" die persönliche Leistung des Aktionärs sei und nicht seine Beteiligungsquote. Auch die Berechnungsformel und die darin verwendeten Termini zeigten, dass die "asym- metrischen Dividenden" effektiv Umsatzbeteiligungen seien. Bei den ausgeschütteten "asymmetrischen Dividenden" handle es sich um Vergütungen, die ihren hinreichenden Grund im Arbeitsverhältnis von B.________ und C.________ mit der Beschwerdeführerin hätten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass die Ausschüttung der Dividenden im Rahmen der "Lohngestaltung" geschehen sei. Die ausgeschütteten "asymmetrischen Dividenden" seien als massgebenden Lohn im AHV-rechtlichen Sinne zu betrachten. Es brauche nicht beurteilt zu werden, ob die Bruttolöhne der beiden Aktionäre marktüblich gewesen seien, weil im vorliegenden Fall die als "Dividenden" ausbezahlten Zuwendungen Umsatzbeteiligungen seien und deshalb in vollem Umfang als massgeben- den Lohn aufgerechnet werden müssten. Anders als Dividenden stellten Umsatzbeteili- gungen Lohnbestandteile dar. Demzufolge stelle sich hier die Frage der Angemessenheit der Dividende gar nicht. Deshalb sei unerheblich, dass die Steuerverwaltung die von den Aktionären vorgenommene Aufteilung von Erwerbseinkommen und "Dividenden" als zulässig anerkannt habe (S. 3 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom
16. November 2023 (act. 1) auf den Standpunkt, dass Dividenden einen Vermögensertrag darstellten und daher grundsätzlich beitragsfrei blieben. Bei der Gesamtdividendensumme handle es sich um eine Gewinnausschüttung an die kapitalgebenden Aktionäre, womit das
E. 3.3 Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. Ja- nuar 2024 (act. 5) aus, es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Angemessenheit von Lohn und Dividende, sondern um die Qualifizierung der Zuwendungen an die beiden Akti- onäre B.________ und C.________ als massgebender Lohn. Bei den als "Dividenden" bezeichneten Ausschüttungen handle es sich faktisch um Zuwendungen, die ihren Grund klar im Arbeitsverhältnis der Aktionäre mit der Beschwerdeführerin hätten. Dies ergebe sich aus Ziff. 5 des Aktionärsbindungsvertrages. In der Einsprache habe die Beschwerde-
E. 3.4 In ihrer Eingabe vom 22. Januar 2024 (act. 7) erklärte die Beschwerdeführerin er- gänzend, die Aktionäre stellten der Gesellschaft Kapital zur Verfügung, sodass das gleich- zeitige Arbeitsverhältnis hierfür nicht Hauptgrund darstelle. Die Steuerverwaltung habe sämtliche Dividendenzahlungen als solche akzeptiert. Wenn bei asymmetrischen Dividen- den das Element der Entgeltung für den Kapitaleinsatz und das damit verbundene Risiko vollständig ausgeblendet werde, finde damit ein Eingriff in die unerziehbaren [wohl: unent- ziehbaren] gesetzlichen Ansprüche von Aktionären statt. Es sei daher ein aus sozialversi- cherungsrechtlicher Optik zulässiges Verhältnis der Dividende zu eruieren und ein ent- sprechender Betrag als betragsfreier Teil auszusondern.
E. 3.5 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die für die Jahre 2021 und 2022 von der A.________ AG an die beiden einzigen Aktionären B.________ und C.________ ausgeschütteten "asymmetrischen Dividenden" zu Recht als beitragspflichti- ges Einkommen qualifizierte. 4.
E. 4 Urteil S 2023 117 F. Am 12. Februar 2024 (act. 9) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stel- lungnahme zur Eingabe vom 22. Januar 2024, was der Beschwerdeführerin am 13. Fe- bruar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher- ungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Ver- fügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichs- kasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundes- gesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bun- desrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsob- jekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforde- rungen für die Jahre 2021 und 2022. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache be- troffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4.1 Im Aktionärbindungsvertrag zwischen B.________ und C.________ vom 3. Fe- bruar oder 2. März 2021 ("SHAREHOLDERS AGREEMENT dated as of 02/03/2021"; AK- act. 69/3–14) findet sich zur Dividendenausschüttung unter Ziff. 5 folgende Regelung: "DIVIDEND POLICY The Shareholders are aware and acknowledge that the following Dividend Policy may violate the principle of equal treatment of shareholders. However, they mutually agree that the unequal treatment is objectively jus- tified in the present case, as the success of the Company depends mainly on the personal performance of the Shareholders. Dividend PoIicy 1: As long as at least one Shareholder generates revenue for the Company in the respective financial year, either as employee of the company or as service provider via a third-party company, the Parties agree on the following dividend policy ("Dividend PoIicy 1"): Within 6 months after the end of each fiscal year, the Company shall prepare an accounting statement with the following content: (a) Total revenue of the Company in the respective fiscal year directly attributable to the Professional Activit- ies of B.________ ("Total Revenue B.________");
E. 4.2 In ihrer Einsprache vom 7. Juni 2023 (AK-act. 60) gegen die Nachzahlungsverfü- gungen vom 8. Mai 2023 erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem Folgendes (S. 4): "Wenn es um die "Lohngestaltung" geht, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Vorgang keinerlei Wille zu Grunde lag, AHV-Beiträge zu vermeiden. Vielmehr wurde dieser im Vor- aus "vorsichtig" – wenngleich branchenüblich – festgelegt, da nicht absehbar gewesen ist, wie sich das jeweilige Geschäftsjahr entwickeln würde. Den erst später bekannten "Bonus" hat man in der Folge als steuerrechtlich privilegierte Dividende ausgeschüttet."
E. 5 Urteil S 2023 117 bezüglich einschlägigen Bestimmungen auf das AHVG verweisen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 27 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]; Art. 3 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung [AVIG; SR 837.0]; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]).
E. 5.1 Bei Ausschüttungen einer Gesellschaft an die bei ihr angestellten Aktionäre stellt sich in beitragsrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage nach deren Wesen und Funktion. Lediglich soweit, als unter diesem Aspekt eine Zuwendung sowohl auf die Arbeitsleistung als auch auf die Kapitalbeteiligung zurückgeführt werden könnte, liegt die Aufteilung zwi- schen Lohn und Dividende grundsätzlich im Ermessen der Gesellschaft. Nur in diesem Fall stellt sich indessen im Anschluss eine zweite Frage nach der Verhältnismässigkeit des Aufteilungsbeschlusses (vgl. BGer 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025 E. 6.3.1 sowie E. 2.2 vorstehend). Dementsprechend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob resp. in- wieweit die "asymmetrischen Dividenden" eindeutig beitragspflichtigen Lohn darstellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt dabei die von ihr mit Verweis auf BGE 145 V 50 angeführte Frage des Verhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen dem eingesetzten Vermögen und Dividende (noch) keine Rolle (vgl. E. 3.2 und E. 3.4). In BGE 145 V 50 war denn auch nicht die Frage nach Wesen und Funktion der im dort zu beurteilenden Fall "symmetrisch" (d.h. dem Beteiligungsverhältnis entspre- chend) ausgerichteten Zuwendungen umstritten, sondern nur jene nach der Verhältnis- mässigkeit resp. nach einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Lohn und Dividen- de. Demgegenüber steht hier die erste Frage über Wesen und Funktion der als "asymme- trische Dividende" erfolgten Vergütungen im Fokus. Dabei gehören etwa Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaf- tern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 141 V 634 E. 2.2). Dahingegen sind als Gewinnausschüttung deklarierte Leistungen als massgeblicher Lohn zu qualifizieren, wenn sie einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wären (BGE 134 V 297 E. 2.3).
E. 5.2.1 Die im hier interessierenden Zeitraum (2021 und 2022) beiden einzigen Aktionäre B.________ und C.________ waren zu gleichen Teilen (je 50 %) und gleichermassen an der Gesellschaft beteiligt (vgl. den Aktionärbindungsvertrag vom 3. Februar oder 2. März 2021; AK-act. 69/3–14). Fest steht auch, dass sie neben einem Lohn (vgl. AK-act. 30 und
47) aus dem jeweiligen Betriebsgewinn des Vorjahres "asymmetrische Dividenden" in un- terschiedlicher Höhe bezogen, die nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprachen und nach
E. 5.2.2 Laut Ziff. 5 des Aktionärbindungsvertrages sollten die Dividenden – solange das Aktionariat lediglich aus B.________ und C.________ bestünde (Dividend PoIicy 1) – nach dem Verhältnis des durch die Aktionäre erzielten Umsatzes vergütetet werden ("the Shareholders agree that the dividend shall be distributed asymmetrically in accordance with the Revenue Ratio"; E. 4.1). In den Jahren 2021 und 2022 bestand das Aktionariat einzig aus B.________ und C.________, womit die "Dividend Policy 1" zum Tragen kam. Demnach orientierte sich die Dividendenausschüttung allein an dem von den Aktionären generierten Umsatz. Es handelt sich dabei also um Vergütungen, die eindeutig im Arbeits- verhältnis ihren Grund haben. Unterstrichen wird diese Ansicht durch die Betonung im Ak- tionärsbindungsvertrag, dass die individuelle Leistung ("personal performance") für den Er- folg der Gesellschaft ausschlaggebend ist und daher losgelöst vom Kapitaleinsatz die ent- sprechende Regelung zur Dividendenausschüttung anhand der "Revenue Ratio" (Dividend Policy 1) festgelegt wurde. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 7. Juni 2023 (E. 4.2) bekräftigt diese Auffassung. Wenngleich sie die Ausdrücke in Anführungs- und Schlusszeichen setzte, sah sie die Dividendenausschüttung vor dem Hin- tergrund der Lohngestaltung und als Bonus entsprechend der Entwicklung des Geschäfts- jahres, welcher aus steuerrechtlichen Überlegungen als Dividende (und nicht als Lohn) vergütet wurde. Es leuchtet nicht ein, weshalb die individuelle Generierung von Umsatz durch die mitarbei- tenden Aktionäre nicht zu deren Arbeitstätigkeit gezählt werden dürfte, so sie von einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wäre (vgl. E. 5.1 in fine). Die Umsatzgenerierung wird denn auch regelmässig auch von (Kader-) Mitarbeiten- den, die nicht an ihrer Arbeitgeberin beteiligt sind, erwartet und kann sich in (teilweise) umsatzabhängiger Entlöhnung niederschlagen. Artikel 7 lit. c AHVV schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass insbesondere Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien zum massgebenden Lohn gehören. Beim Broking und Marketing von Öl und petrochemischen Rohstoffen aller Art verhält es sich nicht anders. Die vorinstanzliche Annahme, dass die Dividendenausschüttungen allein auf die individuell unterschiedlichen Arbeitsleistungen der beiden Aktionäre (und nicht auf deren Beteiligungsrechte) zurückzuführen ist, trifft in den Jahren 2021 und 2022 eindeutig zu. Demnach hat die Ausgleichskasse, indem es bei den konkreten Gegebenheiten die fraglichen Zuwendungen – entsprechend deren Wesen und Funktion als Abgeltung von erfolgreicher (d.h. umsatzwirksamer) individueller Arbeits-
E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die im Jahr 2021 im Umfang von Fr. 457'500.– (B.________: Fr. 347'500.–; C.________ Fr. 110'000.–) und im Jahr 2022 im Umfang von Fr. 716'000.– (B.________: Fr. 525'000.–; C.________: Fr. 191'000.–) ausgeschütteten "asymmetrischen" Dividenden beitragsrechtlich beim Ein- kommen nicht vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Das es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfah- renskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerde- führerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 7'000.– angemessen erscheint und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
E. 6 Urteil S 2023 117 E. 7.3.2) enthält dazu insbesondere folgende Vorgaben: Zuwendungen aus dem Reinge- winn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesell- schaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massge- benden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Aus- richtung bildet. Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellen. Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte (Rz. 2011 WML). 3.
E. 7 Urteil S 2023 117 wirtschaftliche Risiko entgolten werde. Nach welchem Schlüssel die Dividendenverteilung vorgenommen werde, sei eine Thematik der Privatautonomie. Von der von der Gesell- schaft gewählten Aufteilung von Lohn und Dividende könne im AHV-Beitragsbereich gemäss BGE 145 V 50 ausnahmsweise abgewichen werden, wenn einerseits ein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn und anderseits zwischen dem eingesetzten Vermögen und der Dividende bestünden. Im Jahr 2021 sei das Verhält- nis Lohn- zur Dividendensumme bei 1:1.27 und im Jahr 2022 bei 1:1.99 gelegen. Werde dies mit der Quote im BGE 145 V 50 von 1:1.73 verglichen, liege keine relevante Abwei- chung vor. Im Übrigen lägen die Lohnbeträge im Rahmen der statistischen Durchschnitts- werte für vergleichbare Berufstätigkeiten. Auch die zur Annahme einer relevanten Bei- tragsumgehung kumulativ zu erfüllende Voraussetzung des Missverhältnisses zwischen Dividenden und Unternehmensvermögenswert sei bei einer Quote von 10.66 % im Jahr 2021 – für das Jahr 2022 sei diese noch unbekannt – verglichen mit der Quote in BGE 145 V 50 von markant über 10 % nicht erfüllt. Selbst wenn die 10 %-Regel strikt anzuwenden wäre, würde sich für das Jahr 2021 eine zusätzlich anzurechnende Lohnsumme von leid- lich Fr. 28'435.– ergeben. Eine allfällige zusätzliche Lohnsumme für das Jahr 2022 könne nach Bekanntwerden des steuerrechtlichen Vermögenswerts ermittelt werden. Ginge man davon aus, dass für die Belange der AHV-Beitragspflicht die Dividenden gemäss dem An- teil der Kapitalbeteiligung zuzuordnen seien, ergäben sich für das Jahr 2021 eine Sum- men-Dividende von Fr. 338'500.– (50 %-Dividende von B.________ von Fr. 228'500.– und effektive Dividende von C.________ von Fr. 110'000.–) und für das Jahr 2022 von Fr. 549'000.– (50 %-Dividende von B.________ von Fr. 358'000.– und effektive Dividende von C.________ von Fr. 191'000.–). Es sei auf jeden Fall unzulässig, die Dividendenaus- schüttungen, welche das wirtschaftliche Risiko der Kapitalgeber entgälten, allesamt als beitragspflichtige Lohnsumme aufzurechnen, da damit eine Ungleichbehandlung mit Ge- sellschaften geschaffen würde, welche "symmetrische" Dividenden ausschütteten (S. 5– 8).
E. 8 Urteil S 2023 117 führerin selber eingeräumt, dass die in Frage stehenden Zuwendungen im Rahmen der "Lohngestaltung" geschehen sei.
E. 9 Urteil S 2023 117 (b) Total revenue of the Company in the respective fiscal year directly attributable to the Professional Activit- ies of C.________ ("Total Revenue C.________"); (c) Total Revenue B.________ less Costs B.________ ("Net Revenue B.________"); (d) Total Revenue C.________ less Costs C.________ ("Net Revenue C.________"); [Example: Total Revenue B.________ = CHF 800'000.00 / Costs B.________ = CHF 300‘000.00 / Net Rev- enue B.________ = 500‘000.00 [Net Revenue B.________ — Costs B.________] Total Revenue C.________ = CHF 500‘000.00 / Costs C.________ = CHF 250‘000.00 / Net Revenue C.________ = 250'000.00 [Net Revenue C.________ — Costs C.________] (e) Calculation ratio between Net Revenue B.________ and Net Revenue C.________ ("Revenue Ratio") [Example: Net Revenue B.________ = CHF 500'000.00 / Net Revenue C.________ = 250'000.00 / Revenue Ratio = 2/1 in favor of B.________] Provided that the statutory provisions on the formation of reserves have been complied with and that the two Shareholders have been paid an appropriate salary recognized by the tax authorities, the Shareholders agree that the dividend shall be distributed asymmetrically in accordance with the Revenue Ratio. [Example: Revenue Ratio = 2/1 in favor of B.________ / Dividend to be distributed = CHF 150'000.00 / Di- vidend B.________: 100'0000.00 / Dividend C.________: CHF 50'000.00] Dividend PoIicy 2: If none of the Shareholders generates revenue for the Company in the respective financial year, either as employee of the company or as service provider via a third-party company, or if B.________ and C.________ are no longer the sole Shareholders of the Company, the Parties agree on the following di- vidend policy ("Dividend PoIicy 2"): The dividend shall be allocated to the Shareholders pro rata to their respective aggregate holdings of Shares. Ownership change before dividend resolution To the extend that a legal successor of a Shareholder enters into the legal position of B.________ or C.________ prior to the dividend resolution, the dividend for the relevant fiscal year shall be apportioned in accordance with Dividend Policy 1. For the following fiscal year Dividend Policy 2 shall apply."
E. 10 Urteil S 2023 117 5.
E. 11 Urteil S 2023 117 einem Verteilschlüssel gemäss der Regelung im Aktionärbindungsvertrag Ziff. 5 festgelegt wurden (vgl. E. 4.1 und sogleich sowie AK-act. 66 S. 3).
E. 12 Urteil S 2023 117 leistung – von vornherein als Einkommen aus Erwerbstätigkeit respektive zutreffend als Lohn qualifiziert. Da die Dividende in den Jahren 2021 und 2022 vollständig nach den Regeln gemäss der Dividend Policy 1 ausgeschüttet wurde – was dem Willen der beiden Aktionäre entsprach
– existiert kein Ausschüttungsanteil mit Bezug zum Kapitaleinsatz, womit eine allfällige Entgeltung des damit verbundenen Risikos vorgesehen gewesen wäre. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (E. 3.2 und E. 3.4) ist daher auch kein entsprechender Be- trag als betragsfreier Teil in Vergütung des Kapitaleinsatzes auszusondern. Anschaulich aufzeigen lässt sich dies für den Fall, dass die Gesellschaft nur durch einen der beiden Aktionäre Umsatz erzielt hätte. In dieser Situation wäre die gesamte als Betriebsgewinn ausgeschüttete Dividende unter Anwendung der Dividend Policy 1 einzig an den umsatz- generierenden Gesellschafter gegangen. Bei genau gleichen Anteilen an der Gesellschaft (je 50 %) als gleichberechtigte Gesellschafter (E. 5.2.1 vorstehend), wäre derjenige, wel- cher keinen Umsatz generiert hätte, bei der Dividendenausschüttung leer ausgegangen. Bei dieser beitragsrechtlichen Zuordnung bleibt es auch, wenn die Ausrichtung "asymme- trischer Dividenden" – trotz der in Art. 660 Abs. 1 OR vorgesehenen anteilsmässigen Ge- winnverteilung – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zulässig sein oder von Steuerbehörden akzeptiert werden sollte (BGer 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025 E. 6.3.2).
E. 13 Urteil S 2023 117 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 7'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 21. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom 21. Juli 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin vertreten durch RA Dr. iur. Kaspar Saner, KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2023 117
2 Urteil S 2023 117 A. A.a Die in Zug domizilierte A.________ AG ist seit 2019 im Handelsregister des Kan- tons Zug eingetragen und der Ausgleichskasse Zug als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (AK-act. 1–4). Die Gesellschaft bezweckt das Broking und Marketing von Öl und petrochemischen Rohstoffen aller Art. B.________ und C.________ halten seit spätestens 3. Februar oder 2. März 2021 je 50 % der Aktien (vgl. "SHAREHOLDERS AGREEMENT dated as of 02/03/2021"; AK-act. 69/3–14 Ziff. 4). Im Jahr 2021 hatte die Firma vier Arbeitnehmer (B.________ [deklarierter Jahreslohn: Fr. 172'560.–], C.________ [Fr. 144'000.–], D.________ [Fr. 27'000.– (1. Januar bis
31. März)] und E.________ [Fr. 3'400.– (1. November bis 31. Dezember)]; AK-act. 30) und im Jahr 2022 zwei Arbeitnehmer (B.________ [Fr. 173'130.–] und C.________ [Fr. 144'000.–]; AK-act. 47). Im Jahr 2021 schüttete die Gesellschaft Fr. 457'500.– (B.________: Fr. 347'500.–; C.________ Fr. 110'000.–) sowie im Jahr 2022 Fr. 716'000.– (B.________: Fr. 525'000.–; C.________: Fr. 191'000.–) an Dividenden aus (vgl. AK- act. 50 S. 2). A.b Am 29. März 2023 führte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) bei der A.________ AG eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Gesellschaft die Dividende nicht gemäss der Beteiligung am Unternehmen ausgerichtet habe, sondern nach dem erwirtschafteten Umsatz, womit der Ursprung der Dividenden im Arbeits- und nicht im Beteiligungsverhältnis liege, was seine Grundlage im Aktionärsbin- dungsvertrag zwischen B.________ und C.________ habe (vgl. Bericht über die Arbeits- geberkontrolle an Ort und Stelle vom 19. April 2023; AK-act. 50). Auf dieser Basis erliess die Ausgleichskasse Zug am 8. Mai 2023 zwei Nachzahlungsverfügungen, mit welchen von der Gesellschaft AHV/IV/EO-, ALV- sowie FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 61'358.50 (2021) und Fr. 94'790.10 (2022), inklusive Verwaltungskosten, nachgefordert wurden (AK- act. 53 und 56). Zudem erliess sie gleichentags zwei Verfügungen über einen entspre- chenden Verzugszins für die Beitragsnachforderungen (AK-act. 54 und 57). Die gegen die Nachzahlungsverfügungen erhobene Einsprache (AK-act. 60) wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 ab (AK-act. 70). B. Am 16. November 2023 (act. 1) erhob die A.________ AG (fortan Beschwerdefüh- rerin) beim Verwaltungsgericht Zug Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
17. Oktober 2023 und stellte folgende Anträge (S. 2):
3 Urteil S 2023 117 "Es sei der die beschwerdegegnerischen Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2021 und 2022 je vom 8. Mai 2023 bestätigende Einspracheentscheid vom
17. Oktober 2023 ersatzlos aufzuheben, womit auch die Nachzahlungsverfügun- gen entfallen. Eventualiter seien unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2023 die Nachzahlungsverpflichtungen wie folgt festzulegen: für das Jahr 2021: Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) von CHF 28'435.– anstelle von CHF 457'500.– für das Jahr 2022: Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) CHF 716'000.– abzüglich 10 % des Vermögenssteuerwerts 2022 anstelle von CHF 716'000.– Subeventualiter seien unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Okto- ber 2023 die Nachzahlungsverpflichtungen wie folgt festzulegen: für das Jahr 2021: Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) von CHF 118'500.– anstel- le von CHF 457'500.– für das Jahr 2022: Zusätzliche Ausgangs-Lohnsumme (für AHV-Beiträge) CHF 167'000 anstelle von CHF 716'000.– Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. MwSt.)." C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– beglich die Beschwerde- führerin fristgerecht (act. 2–3). D. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 7).
4 Urteil S 2023 117 F. Am 12. Februar 2024 (act. 9) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stel- lungnahme zur Eingabe vom 22. Januar 2024, was der Beschwerdeführerin am 13. Fe- bruar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher- ungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Ver- fügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichs- kasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundes- gesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bun- desrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsob- jekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforde- rungen für die Jahre 2021 und 2022. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache be- troffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden die AHV-Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 145 V 50 E. 3.1). Das gilt auch in Bezug auf IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge, zumal die dies-
5 Urteil S 2023 117 bezüglich einschlägigen Bestimmungen auf das AHVG verweisen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 27 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]; Art. 3 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung [AVIG; SR 837.0]; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]). 2.2 Weil auf Dividenden (als Vermögens- resp. Kapitalertrag) keine Sozialversiche- rungsabgaben geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als vor- teilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1), auch wenn die entsprechenden Folgen aus rein steuerrechtlicher Sicht insgesamt
– zufolge (teilweiser) wirtschaftlicher Doppelbelastung als Körperschaftsgewinn und als Dividende – nachteilig ausfallen (vgl. BGE 141 V 634 E. 2.3; 134 V 297 E. 2.2). Ob eine Vergütung als (beitragspflichtiges) Erwerbseinkommen oder als (beitragsfreier) Kapitaler- trag zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwen- dung. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchs- tens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reinge- winn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Ar- beitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnaus- schüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegen- leistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbrin- gen würde (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2 mit Hinweisen). Von der durch die Ge- sellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende weichen die Behörden nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende anderseits besteht. Mit anderen Worten: Die Umqualifizierung von Dividende in (beitragspflichtigen) Lohn im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung setzt voraus, dass ein im Vergleich zu branchenüblichen Gehältern unangemessen tiefer Lohn und (kumulativ) eine offensichtlich überhöhte, 10 % des Aktienwertes übersteigende Dividendenzahlung ausgerichtet wurde (vgl. BGE 145 V 50 E. 3.2–3.2.2, 4.3; 141 V 634 E. 2.2–2.2.2). 2.3 Die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79
6 Urteil S 2023 117 E. 7.3.2) enthält dazu insbesondere folgende Vorgaben: Zuwendungen aus dem Reinge- winn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesell- schaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massge- benden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Aus- richtung bildet. Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellen. Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte (Rz. 2011 WML). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 (Bf-act. 1) gestützt auf den Bericht der RAS vom 19. April 2023 damit, dass es sich bei den Ausschüttungen um Umsatzbeteiligungen handle, ungeachtet von deren Bezeich- nung im Aktionärsbindungsvertrag als "asymmetrische Dividenden". Dies lasse sich aus dessen Ziff. 5 schliessen, wonach massgebend für die Höhe der "asymmetrischen Divi- dende" die persönliche Leistung des Aktionärs sei und nicht seine Beteiligungsquote. Auch die Berechnungsformel und die darin verwendeten Termini zeigten, dass die "asym- metrischen Dividenden" effektiv Umsatzbeteiligungen seien. Bei den ausgeschütteten "asymmetrischen Dividenden" handle es sich um Vergütungen, die ihren hinreichenden Grund im Arbeitsverhältnis von B.________ und C.________ mit der Beschwerdeführerin hätten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass die Ausschüttung der Dividenden im Rahmen der "Lohngestaltung" geschehen sei. Die ausgeschütteten "asymmetrischen Dividenden" seien als massgebenden Lohn im AHV-rechtlichen Sinne zu betrachten. Es brauche nicht beurteilt zu werden, ob die Bruttolöhne der beiden Aktionäre marktüblich gewesen seien, weil im vorliegenden Fall die als "Dividenden" ausbezahlten Zuwendungen Umsatzbeteiligungen seien und deshalb in vollem Umfang als massgeben- den Lohn aufgerechnet werden müssten. Anders als Dividenden stellten Umsatzbeteili- gungen Lohnbestandteile dar. Demzufolge stelle sich hier die Frage der Angemessenheit der Dividende gar nicht. Deshalb sei unerheblich, dass die Steuerverwaltung die von den Aktionären vorgenommene Aufteilung von Erwerbseinkommen und "Dividenden" als zulässig anerkannt habe (S. 3 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom
16. November 2023 (act. 1) auf den Standpunkt, dass Dividenden einen Vermögensertrag darstellten und daher grundsätzlich beitragsfrei blieben. Bei der Gesamtdividendensumme handle es sich um eine Gewinnausschüttung an die kapitalgebenden Aktionäre, womit das
7 Urteil S 2023 117 wirtschaftliche Risiko entgolten werde. Nach welchem Schlüssel die Dividendenverteilung vorgenommen werde, sei eine Thematik der Privatautonomie. Von der von der Gesell- schaft gewählten Aufteilung von Lohn und Dividende könne im AHV-Beitragsbereich gemäss BGE 145 V 50 ausnahmsweise abgewichen werden, wenn einerseits ein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn und anderseits zwischen dem eingesetzten Vermögen und der Dividende bestünden. Im Jahr 2021 sei das Verhält- nis Lohn- zur Dividendensumme bei 1:1.27 und im Jahr 2022 bei 1:1.99 gelegen. Werde dies mit der Quote im BGE 145 V 50 von 1:1.73 verglichen, liege keine relevante Abwei- chung vor. Im Übrigen lägen die Lohnbeträge im Rahmen der statistischen Durchschnitts- werte für vergleichbare Berufstätigkeiten. Auch die zur Annahme einer relevanten Bei- tragsumgehung kumulativ zu erfüllende Voraussetzung des Missverhältnisses zwischen Dividenden und Unternehmensvermögenswert sei bei einer Quote von 10.66 % im Jahr 2021 – für das Jahr 2022 sei diese noch unbekannt – verglichen mit der Quote in BGE 145 V 50 von markant über 10 % nicht erfüllt. Selbst wenn die 10 %-Regel strikt anzuwenden wäre, würde sich für das Jahr 2021 eine zusätzlich anzurechnende Lohnsumme von leid- lich Fr. 28'435.– ergeben. Eine allfällige zusätzliche Lohnsumme für das Jahr 2022 könne nach Bekanntwerden des steuerrechtlichen Vermögenswerts ermittelt werden. Ginge man davon aus, dass für die Belange der AHV-Beitragspflicht die Dividenden gemäss dem An- teil der Kapitalbeteiligung zuzuordnen seien, ergäben sich für das Jahr 2021 eine Sum- men-Dividende von Fr. 338'500.– (50 %-Dividende von B.________ von Fr. 228'500.– und effektive Dividende von C.________ von Fr. 110'000.–) und für das Jahr 2022 von Fr. 549'000.– (50 %-Dividende von B.________ von Fr. 358'000.– und effektive Dividende von C.________ von Fr. 191'000.–). Es sei auf jeden Fall unzulässig, die Dividendenaus- schüttungen, welche das wirtschaftliche Risiko der Kapitalgeber entgälten, allesamt als beitragspflichtige Lohnsumme aufzurechnen, da damit eine Ungleichbehandlung mit Ge- sellschaften geschaffen würde, welche "symmetrische" Dividenden ausschütteten (S. 5– 8). 3.3 Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. Ja- nuar 2024 (act. 5) aus, es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Angemessenheit von Lohn und Dividende, sondern um die Qualifizierung der Zuwendungen an die beiden Akti- onäre B.________ und C.________ als massgebender Lohn. Bei den als "Dividenden" bezeichneten Ausschüttungen handle es sich faktisch um Zuwendungen, die ihren Grund klar im Arbeitsverhältnis der Aktionäre mit der Beschwerdeführerin hätten. Dies ergebe sich aus Ziff. 5 des Aktionärsbindungsvertrages. In der Einsprache habe die Beschwerde-
8 Urteil S 2023 117 führerin selber eingeräumt, dass die in Frage stehenden Zuwendungen im Rahmen der "Lohngestaltung" geschehen sei. 3.4 In ihrer Eingabe vom 22. Januar 2024 (act. 7) erklärte die Beschwerdeführerin er- gänzend, die Aktionäre stellten der Gesellschaft Kapital zur Verfügung, sodass das gleich- zeitige Arbeitsverhältnis hierfür nicht Hauptgrund darstelle. Die Steuerverwaltung habe sämtliche Dividendenzahlungen als solche akzeptiert. Wenn bei asymmetrischen Dividen- den das Element der Entgeltung für den Kapitaleinsatz und das damit verbundene Risiko vollständig ausgeblendet werde, finde damit ein Eingriff in die unerziehbaren [wohl: unent- ziehbaren] gesetzlichen Ansprüche von Aktionären statt. Es sei daher ein aus sozialversi- cherungsrechtlicher Optik zulässiges Verhältnis der Dividende zu eruieren und ein ent- sprechender Betrag als betragsfreier Teil auszusondern. 3.5 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die für die Jahre 2021 und 2022 von der A.________ AG an die beiden einzigen Aktionären B.________ und C.________ ausgeschütteten "asymmetrischen Dividenden" zu Recht als beitragspflichti- ges Einkommen qualifizierte. 4. 4.1 Im Aktionärbindungsvertrag zwischen B.________ und C.________ vom 3. Fe- bruar oder 2. März 2021 ("SHAREHOLDERS AGREEMENT dated as of 02/03/2021"; AK- act. 69/3–14) findet sich zur Dividendenausschüttung unter Ziff. 5 folgende Regelung: "DIVIDEND POLICY The Shareholders are aware and acknowledge that the following Dividend Policy may violate the principle of equal treatment of shareholders. However, they mutually agree that the unequal treatment is objectively jus- tified in the present case, as the success of the Company depends mainly on the personal performance of the Shareholders. Dividend PoIicy 1: As long as at least one Shareholder generates revenue for the Company in the respective financial year, either as employee of the company or as service provider via a third-party company, the Parties agree on the following dividend policy ("Dividend PoIicy 1"): Within 6 months after the end of each fiscal year, the Company shall prepare an accounting statement with the following content: (a) Total revenue of the Company in the respective fiscal year directly attributable to the Professional Activit- ies of B.________ ("Total Revenue B.________");
9 Urteil S 2023 117 (b) Total revenue of the Company in the respective fiscal year directly attributable to the Professional Activit- ies of C.________ ("Total Revenue C.________"); (c) Total Revenue B.________ less Costs B.________ ("Net Revenue B.________"); (d) Total Revenue C.________ less Costs C.________ ("Net Revenue C.________"); [Example: Total Revenue B.________ = CHF 800'000.00 / Costs B.________ = CHF 300‘000.00 / Net Rev- enue B.________ = 500‘000.00 [Net Revenue B.________ — Costs B.________] Total Revenue C.________ = CHF 500‘000.00 / Costs C.________ = CHF 250‘000.00 / Net Revenue C.________ = 250'000.00 [Net Revenue C.________ — Costs C.________] (e) Calculation ratio between Net Revenue B.________ and Net Revenue C.________ ("Revenue Ratio") [Example: Net Revenue B.________ = CHF 500'000.00 / Net Revenue C.________ = 250'000.00 / Revenue Ratio = 2/1 in favor of B.________] Provided that the statutory provisions on the formation of reserves have been complied with and that the two Shareholders have been paid an appropriate salary recognized by the tax authorities, the Shareholders agree that the dividend shall be distributed asymmetrically in accordance with the Revenue Ratio. [Example: Revenue Ratio = 2/1 in favor of B.________ / Dividend to be distributed = CHF 150'000.00 / Di- vidend B.________: 100'0000.00 / Dividend C.________: CHF 50'000.00] Dividend PoIicy 2: If none of the Shareholders generates revenue for the Company in the respective financial year, either as employee of the company or as service provider via a third-party company, or if B.________ and C.________ are no longer the sole Shareholders of the Company, the Parties agree on the following di- vidend policy ("Dividend PoIicy 2"): The dividend shall be allocated to the Shareholders pro rata to their respective aggregate holdings of Shares. Ownership change before dividend resolution To the extend that a legal successor of a Shareholder enters into the legal position of B.________ or C.________ prior to the dividend resolution, the dividend for the relevant fiscal year shall be apportioned in accordance with Dividend Policy 1. For the following fiscal year Dividend Policy 2 shall apply." 4.2 In ihrer Einsprache vom 7. Juni 2023 (AK-act. 60) gegen die Nachzahlungsverfü- gungen vom 8. Mai 2023 erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem Folgendes (S. 4): "Wenn es um die "Lohngestaltung" geht, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Vorgang keinerlei Wille zu Grunde lag, AHV-Beiträge zu vermeiden. Vielmehr wurde dieser im Vor- aus "vorsichtig" – wenngleich branchenüblich – festgelegt, da nicht absehbar gewesen ist, wie sich das jeweilige Geschäftsjahr entwickeln würde. Den erst später bekannten "Bonus" hat man in der Folge als steuerrechtlich privilegierte Dividende ausgeschüttet."
10 Urteil S 2023 117 5. 5.1 Bei Ausschüttungen einer Gesellschaft an die bei ihr angestellten Aktionäre stellt sich in beitragsrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage nach deren Wesen und Funktion. Lediglich soweit, als unter diesem Aspekt eine Zuwendung sowohl auf die Arbeitsleistung als auch auf die Kapitalbeteiligung zurückgeführt werden könnte, liegt die Aufteilung zwi- schen Lohn und Dividende grundsätzlich im Ermessen der Gesellschaft. Nur in diesem Fall stellt sich indessen im Anschluss eine zweite Frage nach der Verhältnismässigkeit des Aufteilungsbeschlusses (vgl. BGer 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025 E. 6.3.1 sowie E. 2.2 vorstehend). Dementsprechend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob resp. in- wieweit die "asymmetrischen Dividenden" eindeutig beitragspflichtigen Lohn darstellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt dabei die von ihr mit Verweis auf BGE 145 V 50 angeführte Frage des Verhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen dem eingesetzten Vermögen und Dividende (noch) keine Rolle (vgl. E. 3.2 und E. 3.4). In BGE 145 V 50 war denn auch nicht die Frage nach Wesen und Funktion der im dort zu beurteilenden Fall "symmetrisch" (d.h. dem Beteiligungsverhältnis entspre- chend) ausgerichteten Zuwendungen umstritten, sondern nur jene nach der Verhältnis- mässigkeit resp. nach einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Lohn und Dividen- de. Demgegenüber steht hier die erste Frage über Wesen und Funktion der als "asymme- trische Dividende" erfolgten Vergütungen im Fokus. Dabei gehören etwa Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaf- tern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 141 V 634 E. 2.2). Dahingegen sind als Gewinnausschüttung deklarierte Leistungen als massgeblicher Lohn zu qualifizieren, wenn sie einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wären (BGE 134 V 297 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Die im hier interessierenden Zeitraum (2021 und 2022) beiden einzigen Aktionäre B.________ und C.________ waren zu gleichen Teilen (je 50 %) und gleichermassen an der Gesellschaft beteiligt (vgl. den Aktionärbindungsvertrag vom 3. Februar oder 2. März 2021; AK-act. 69/3–14). Fest steht auch, dass sie neben einem Lohn (vgl. AK-act. 30 und
47) aus dem jeweiligen Betriebsgewinn des Vorjahres "asymmetrische Dividenden" in un- terschiedlicher Höhe bezogen, die nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprachen und nach
11 Urteil S 2023 117 einem Verteilschlüssel gemäss der Regelung im Aktionärbindungsvertrag Ziff. 5 festgelegt wurden (vgl. E. 4.1 und sogleich sowie AK-act. 66 S. 3). 5.2.2 Laut Ziff. 5 des Aktionärbindungsvertrages sollten die Dividenden – solange das Aktionariat lediglich aus B.________ und C.________ bestünde (Dividend PoIicy 1) – nach dem Verhältnis des durch die Aktionäre erzielten Umsatzes vergütetet werden ("the Shareholders agree that the dividend shall be distributed asymmetrically in accordance with the Revenue Ratio"; E. 4.1). In den Jahren 2021 und 2022 bestand das Aktionariat einzig aus B.________ und C.________, womit die "Dividend Policy 1" zum Tragen kam. Demnach orientierte sich die Dividendenausschüttung allein an dem von den Aktionären generierten Umsatz. Es handelt sich dabei also um Vergütungen, die eindeutig im Arbeits- verhältnis ihren Grund haben. Unterstrichen wird diese Ansicht durch die Betonung im Ak- tionärsbindungsvertrag, dass die individuelle Leistung ("personal performance") für den Er- folg der Gesellschaft ausschlaggebend ist und daher losgelöst vom Kapitaleinsatz die ent- sprechende Regelung zur Dividendenausschüttung anhand der "Revenue Ratio" (Dividend Policy 1) festgelegt wurde. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 7. Juni 2023 (E. 4.2) bekräftigt diese Auffassung. Wenngleich sie die Ausdrücke in Anführungs- und Schlusszeichen setzte, sah sie die Dividendenausschüttung vor dem Hin- tergrund der Lohngestaltung und als Bonus entsprechend der Entwicklung des Geschäfts- jahres, welcher aus steuerrechtlichen Überlegungen als Dividende (und nicht als Lohn) vergütet wurde. Es leuchtet nicht ein, weshalb die individuelle Generierung von Umsatz durch die mitarbei- tenden Aktionäre nicht zu deren Arbeitstätigkeit gezählt werden dürfte, so sie von einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wäre (vgl. E. 5.1 in fine). Die Umsatzgenerierung wird denn auch regelmässig auch von (Kader-) Mitarbeiten- den, die nicht an ihrer Arbeitgeberin beteiligt sind, erwartet und kann sich in (teilweise) umsatzabhängiger Entlöhnung niederschlagen. Artikel 7 lit. c AHVV schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass insbesondere Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien zum massgebenden Lohn gehören. Beim Broking und Marketing von Öl und petrochemischen Rohstoffen aller Art verhält es sich nicht anders. Die vorinstanzliche Annahme, dass die Dividendenausschüttungen allein auf die individuell unterschiedlichen Arbeitsleistungen der beiden Aktionäre (und nicht auf deren Beteiligungsrechte) zurückzuführen ist, trifft in den Jahren 2021 und 2022 eindeutig zu. Demnach hat die Ausgleichskasse, indem es bei den konkreten Gegebenheiten die fraglichen Zuwendungen – entsprechend deren Wesen und Funktion als Abgeltung von erfolgreicher (d.h. umsatzwirksamer) individueller Arbeits-
12 Urteil S 2023 117 leistung – von vornherein als Einkommen aus Erwerbstätigkeit respektive zutreffend als Lohn qualifiziert. Da die Dividende in den Jahren 2021 und 2022 vollständig nach den Regeln gemäss der Dividend Policy 1 ausgeschüttet wurde – was dem Willen der beiden Aktionäre entsprach
– existiert kein Ausschüttungsanteil mit Bezug zum Kapitaleinsatz, womit eine allfällige Entgeltung des damit verbundenen Risikos vorgesehen gewesen wäre. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (E. 3.2 und E. 3.4) ist daher auch kein entsprechender Be- trag als betragsfreier Teil in Vergütung des Kapitaleinsatzes auszusondern. Anschaulich aufzeigen lässt sich dies für den Fall, dass die Gesellschaft nur durch einen der beiden Aktionäre Umsatz erzielt hätte. In dieser Situation wäre die gesamte als Betriebsgewinn ausgeschüttete Dividende unter Anwendung der Dividend Policy 1 einzig an den umsatz- generierenden Gesellschafter gegangen. Bei genau gleichen Anteilen an der Gesellschaft (je 50 %) als gleichberechtigte Gesellschafter (E. 5.2.1 vorstehend), wäre derjenige, wel- cher keinen Umsatz generiert hätte, bei der Dividendenausschüttung leer ausgegangen. Bei dieser beitragsrechtlichen Zuordnung bleibt es auch, wenn die Ausrichtung "asymme- trischer Dividenden" – trotz der in Art. 660 Abs. 1 OR vorgesehenen anteilsmässigen Ge- winnverteilung – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zulässig sein oder von Steuerbehörden akzeptiert werden sollte (BGer 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025 E. 6.3.2). 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die im Jahr 2021 im Umfang von Fr. 457'500.– (B.________: Fr. 347'500.–; C.________ Fr. 110'000.–) und im Jahr 2022 im Umfang von Fr. 716'000.– (B.________: Fr. 525'000.–; C.________: Fr. 191'000.–) ausgeschütteten "asymmetrischen" Dividenden beitragsrechtlich beim Ein- kommen nicht vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Das es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfah- renskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerde- führerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 7'000.– angemessen erscheint und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
13 Urteil S 2023 117 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 7'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 21. Juli 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am