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S 2023 101

Zg Verwaltungsgericht · 2024-08-20 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. C.________) des Betreibungsamts B.________ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu be- seitigen.

E. 3 Urteil S 2023 101

bzw. ungültig seien. Die Beklagte werde im Hinblick auf ihr Anliegen gebeten, sich umge-

hend mit der Klägerin in Verbindung zu setzen, um allenfalls eine Einigung zu erzielen, die

dann zu einem allfälligen Klagerückzug führen könnte. Sollte die Beklagte sinngemäss um

eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersuchen, müsste sie dies schriftlich durch

eine zeichnungsberechtigte Person erklären, infolgedessen die Klägerin zur Stellungnah-

me eingeladen würde (act. 5).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be-

rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das

als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge-

bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz

oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange-

stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen

aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun-

desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug

zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin han-

delt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubige-

rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf

diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29

der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2.

Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich

im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem

Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsor-

geversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch

zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche

Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzusch-

E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 19'142.60, Zins von Fr. 249.40 plus Zins zu 5 % seit dem 17. Juli 2023 auf der Kapital- forderung, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.

E. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betref- fend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 30. November 2022 rückwirkend per 1. No- vember 2022 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der

E. 4 Urteil S 2023 101 liessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, entsprechend den reglementarischen Be- stimmungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwick- lungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3.

E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 19'142.60 wie folgt zusammensetzt (vgl. Kontoauszug vom 14. August 2023 [KL-act. 5]): Valuta Faktura Nr. 4315194 01.11.2022 Fr. 685.40 Faktura Nr. 4315194 31.12.2022 Fr. 3'884.80 Kosten Mahnungen 03.04.2023 Fr. 300.– Umtriebsentschädigung 11.05.2023 Fr. 500.– Faktura Nr. 4425482 01.01.2023 Fr. 4'329.30 Faktura Nr. 4425482 01.07.2023 Fr. 9'443.10 Total Fr. 19'142.60 Zusätzlich ist im Kontoauszug vom 14. August 2023 eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– enthalten (KL-act. 5).

E. 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Mahnkosten von Fr. 300.– und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.–. Diese sind vor- liegend in Abzug zu bringen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 18'342.60 (Fr. 19'142.60 ./. Fr. 300.– ./. Fr. 500.–). Diese Beitragsforderung hat die Be- klagte nicht bestritten. Sie kann als ausgewiesen gelten.

E. 4.3 Ziffer 2.1 des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 2.2 des Anschlussvertrags integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags bildet, sieht für eine Mahnung eine Um- triebsentschädigung von Fr. 300.– vor (KL-act. 1). Dass die Klägerin der Beklagten mit Mahnung vom 4. April 2023 Fr. 300.– in Rechnung stellte (KL-act. 6), ist damit nicht zu beanstanden. Im Weiteren erhob die Klägerin am 11. Mai 2023 – offenbar für die Ver- tragsauflösung (KL-act. 2) – eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.–. Eine solche pau- schale Gebühr für die Vertragsauflösung ist im Kostenreglement (KL-act. 1) indes nicht vorgesehen und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

E. 4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 249.40 plus Zins zu 5 % seit dem 17. Juli 2023 (Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung; vgl. KL-act. 7) auf der Kapital- forderung von Fr. 19'142.60 (act. 1).

E. 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 5 des Anschlussvertrags vom 30. November 2022 keine Bestimmung betreffend Höhe der Ver- zugszinsen (KL-act. 1). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben wer- den dürfen. Es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen; auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Gemäss Ziff. 5.3 des vorliegenden Anschlussvertrags tritt die Fälligkeit der Altersgutschrif- ten per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsver- hältnisses (KL-act. 1; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG).

E. 4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Mahnkosten von Fr. 300.– und bei der (ohnehin nicht zu berücksichtigenden) Umtriebsentschädigung vom 11. Mai 2023 von Fr. 500.–, welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 19'142.60 einbezogen

E. 4.5 Schliesslich macht die Klägerin eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements findet (KL- act. 1). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussver- trags die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. 5.

E. 5 Urteil S 2023 101 Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere die Stiftungsurkunde, das Organisa- tionsreglement und das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (vgl. zur Bei- tragspflicht Ziff. 5 des Anschlussvertrags [KL-act. 1]). 4.

E. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 18'642.60 (Fr. 18'342.60 + Fr. 300.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 18'342.60 seit dem 17. Juli 2023 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

E. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Be- treibungsamts B.________ für den Betrag von Fr. 18'642.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 18'342.60 seit dem 17. Juli 2023 sowie für eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive

E. 6 Urteil S 2023 101

E. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).

E. 6.2 Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungs- trägerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

E. 7 Urteil S 2023 101 hat (vgl. E. 4.1–4.2), um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die nicht zu verzinsen sind. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 249.40 finden sich in der Klageschrift (act. 1) und auch in den eingereichten Klagebei- lagen (KL-act. 1–7) nicht. Wie sich der geltend gemachte Verzugszins zusammensetzt, lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang darin Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten oder allenfalls auch un- zulässige Zinseszinsen enthalten sind. Mit Blick darauf, dass die Klägerin in der Klage 5 % Zins auf der gesamten Forderung von Fr. 19'142.60, welche auch Mahnkosten und eine weitere Umtriebsentschädigung enthält, verlangt, liegt es nahe, dass sie in ihrer Zinsforde- rung auch Verzugszinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten mitberücksichtigt hat bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht aus den Akten. Die geltend gemachten Zinsen von Fr. 249.40 können daher nicht berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Erhebung von Verzugszinsen auf der offenen Prämienforderung von Fr. 18'342.60 (vgl. E. 4.2) nach der Vertragsauflösung gemäss Zah- lungsbefehl vom 18. Juli 2023. Es ist der Klägerin somit ab dem 17. Juli 2023 ein Ver- zugszins von 5 % auf der Prämienforderung von Fr. 18'342.60 zuzusprechen.

E. 8 Urteil S 2023 101 Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (KL-act. 7) sind von Ge- setzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (BGE 144 III 360 E. 3.6.2; BGer K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). 6.

E. 9 Urteil S 2023 101 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 18'642.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 18'342.60 seit dem 17. Juli 2023 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezah- len.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 18'642.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 18'342.60 seit dem 17. Juli 2023 sowie für eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 500.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 20. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Ersatzrichterin Susanne Koch und Ersatzrichter lic. iur. Bruno Bosshard Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 20. August 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2023 101

2 Urteil S 2023 101 A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag (Of- fertnummer 565727) vom 30. November 2022 rückwirkend per 1. November 2022 der Hel- vetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Helvetia) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 4. April 2023 mahnte die Hel- vetia die A.________ AG für den Beitragsausstand per 3. April 2023 (KL-act. 6). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 kündigte die Helvetia den Anschlussvertrag per 30. Juni 2023 (KL-act. 2). In der Beitragsrechnung vom 11. Mai 2023 wies sie ein Total von Fr. 18'642.60 aus und forderte die A.________ AG auf, die Beiträge fristgerecht zu über- weisen (KL-act. 3). Gegen die von der Helvetia in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die A.________ AG am 2. August 2023 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 7). B. Am 6. Oktober 2023 erhob die Helvetia gegen die A.________ AG Klage mit fol- gendem Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 19'142.60, den Zins von Fr. 249.40 plus Zins zu 5 % seit dem 17. Juli 2023 auf der Kapitalforderung, Umtriebsent- schädigungen von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. C.________) des Betreibungsamts B.________ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu be- seitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. C. Die Beklagte reichte innert der vom Gericht angesetzten Frist bis zum 9. Novem- ber 2023 keine Klageantwort ein (act. 2–3). D. Mit E-Mail vom 16. November 2023 teilte die Beklagte mit, dass sie die geltend gemachte Forderung nicht bestreite und gewillt sei, diese zu begleichen. Die Beklagte ha- be zurzeit einen substanziellen Liquiditätsengpass und sei leider erst per Ende Januar 2024 wieder flüssig (die nächste Tranche der Investoren stehe dann bereit). Sie bitte des- halb darum, dass ihr ein entsprechendes Zahlungsfenster gewährt werde, damit eine gütli- che Einigung zustande komme (act. 4). E. Mit Schreiben vom 16. November 2023 teilte das Gericht unter Bezugnahme auf das E-Mail der Beklagten vom 16. November 2023 mit, dass Eingaben per E-Mail, welche ein laufendes Verfahren betreffen und nicht über die dafür vorgesehenen Plattformen so- wie ohne zertifizierte elektronische Unterschrift erfolgen würden, nicht beachtet würden

3 Urteil S 2023 101 bzw. ungültig seien. Die Beklagte werde im Hinblick auf ihr Anliegen gebeten, sich umge- hend mit der Klägerin in Verbindung zu setzen, um allenfalls eine Einigung zu erzielen, die dann zu einem allfälligen Klagerückzug führen könnte. Sollte die Beklagte sinngemäss um eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersuchen, müsste sie dies schriftlich durch eine zeichnungsberechtigte Person erklären, infolgedessen die Klägerin zur Stellungnah- me eingeladen würde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange- stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin han- delt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubige- rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsor- geversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzusch-

4 Urteil S 2023 101 liessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, entsprechend den reglementarischen Be- stimmungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwick- lungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 19'142.60, Zins von Fr. 249.40 plus Zins zu 5 % seit dem 17. Juli 2023 auf der Kapital- forderung, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betref- fend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 30. November 2022 rückwirkend per 1. No- vember 2022 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der

5 Urteil S 2023 101 Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere die Stiftungsurkunde, das Organisa- tionsreglement und das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (vgl. zur Bei- tragspflicht Ziff. 5 des Anschlussvertrags [KL-act. 1]). 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 19'142.60 wie folgt zusammensetzt (vgl. Kontoauszug vom 14. August 2023 [KL-act. 5]): Valuta Faktura Nr. 4315194 01.11.2022 Fr. 685.40 Faktura Nr. 4315194 31.12.2022 Fr. 3'884.80 Kosten Mahnungen 03.04.2023 Fr. 300.– Umtriebsentschädigung 11.05.2023 Fr. 500.– Faktura Nr. 4425482 01.01.2023 Fr. 4'329.30 Faktura Nr. 4425482 01.07.2023 Fr. 9'443.10 Total Fr. 19'142.60 Zusätzlich ist im Kontoauszug vom 14. August 2023 eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– enthalten (KL-act. 5). 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Mahnkosten von Fr. 300.– und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.–. Diese sind vor- liegend in Abzug zu bringen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 18'342.60 (Fr. 19'142.60 ./. Fr. 300.– ./. Fr. 500.–). Diese Beitragsforderung hat die Be- klagte nicht bestritten. Sie kann als ausgewiesen gelten. 4.3 Ziffer 2.1 des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 2.2 des Anschlussvertrags integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags bildet, sieht für eine Mahnung eine Um- triebsentschädigung von Fr. 300.– vor (KL-act. 1). Dass die Klägerin der Beklagten mit Mahnung vom 4. April 2023 Fr. 300.– in Rechnung stellte (KL-act. 6), ist damit nicht zu beanstanden. Im Weiteren erhob die Klägerin am 11. Mai 2023 – offenbar für die Ver- tragsauflösung (KL-act. 2) – eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.–. Eine solche pau- schale Gebühr für die Vertragsauflösung ist im Kostenreglement (KL-act. 1) indes nicht vorgesehen und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

6 Urteil S 2023 101 4.4 4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 249.40 plus Zins zu 5 % seit dem 17. Juli 2023 (Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung; vgl. KL-act. 7) auf der Kapital- forderung von Fr. 19'142.60 (act. 1). 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 5 des Anschlussvertrags vom 30. November 2022 keine Bestimmung betreffend Höhe der Ver- zugszinsen (KL-act. 1). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben wer- den dürfen. Es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen; auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Gemäss Ziff. 5.3 des vorliegenden Anschlussvertrags tritt die Fälligkeit der Altersgutschrif- ten per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsver- hältnisses (KL-act. 1; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG). 4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Mahnkosten von Fr. 300.– und bei der (ohnehin nicht zu berücksichtigenden) Umtriebsentschädigung vom 11. Mai 2023 von Fr. 500.–, welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 19'142.60 einbezogen

7 Urteil S 2023 101 hat (vgl. E. 4.1–4.2), um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die nicht zu verzinsen sind. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 249.40 finden sich in der Klageschrift (act. 1) und auch in den eingereichten Klagebei- lagen (KL-act. 1–7) nicht. Wie sich der geltend gemachte Verzugszins zusammensetzt, lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang darin Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten oder allenfalls auch un- zulässige Zinseszinsen enthalten sind. Mit Blick darauf, dass die Klägerin in der Klage 5 % Zins auf der gesamten Forderung von Fr. 19'142.60, welche auch Mahnkosten und eine weitere Umtriebsentschädigung enthält, verlangt, liegt es nahe, dass sie in ihrer Zinsforde- rung auch Verzugszinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten mitberücksichtigt hat bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht aus den Akten. Die geltend gemachten Zinsen von Fr. 249.40 können daher nicht berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Erhebung von Verzugszinsen auf der offenen Prämienforderung von Fr. 18'342.60 (vgl. E. 4.2) nach der Vertragsauflösung gemäss Zah- lungsbefehl vom 18. Juli 2023. Es ist der Klägerin somit ab dem 17. Juli 2023 ein Ver- zugszins von 5 % auf der Prämienforderung von Fr. 18'342.60 zuzusprechen. 4.5 Schliesslich macht die Klägerin eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements findet (KL- act. 1). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussver- trags die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. 5. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 18'642.60 (Fr. 18'342.60 + Fr. 300.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 18'342.60 seit dem 17. Juli 2023 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Be- treibungsamts B.________ für den Betrag von Fr. 18'642.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 18'342.60 seit dem 17. Juli 2023 sowie für eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive

8 Urteil S 2023 101 Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (KL-act. 7) sind von Ge- setzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (BGE 144 III 360 E. 3.6.2; BGer K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). 6. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2 Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungs- trägerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

9 Urteil S 2023 101 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 18'642.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 18'342.60 seit dem 17. Juli 2023 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezah- len. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 18'642.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 18'342.60 seit dem 17. Juli 2023 sowie für eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 500.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 20. August 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am