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S 2023 100

Zg Verwaltungsgericht · 2024-12-10 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 100

A.

A.a

Die A.________ AG mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag

Nr. 2 / 460395 vom 10. Februar 2020 rückwirkend per 1. Oktober 2019 der AXA Stiftung

Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an

(KL-act. 2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 mahnte die AXA die A.________ AG für

den per 31. Dezember 2020 ausstehenden Saldo (KL-act. 10). Mit Schreiben vom 8. Juli

2021 kündigte die AXA den Anschlussvertrag per 31. Juli 2021 (KL-act. 13). In der

Schlussabrechnung vom 16. August 2021 wies sie ein Total von Fr. 17'444.30 aus und

forderte die A.________ AG auf, den offenen Betrag bis zum 20. September 2021 zu

überweisen. Ansonsten werde der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert (KL-act. 15).

A.b

Am 12. August 2022 reichte die AXA beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug

gegen die A.________ AG Klage ein und beantragte, diese sei zu verpflichten,

Fr. 12'487.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2021 und Fr. 600.– Bearbei-

tungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des

Betreibungsamtes B.________ vom 7. Oktober 2021 sei in diesem Umfang aufzuheben

und der AXA die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Am 22. September 2022 teilte die

AXA dem Gericht telefonisch mit, dass sie sich im Austausch mit der A.________ AG be-

finde und diese ihre Bereitschaft signalisiert habe, die Schuld in Raten abzuzahlen. Bei

Zahlung einer ersten Rate oder einem Rückzug des Rechtsvorschlags sei die AXA

grundsätzlich zum Klagerückzug bereit. Am 26. Oktober 2022 teilte die A.________ AG

dem Gericht mit, dass sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Be-

treibungsamtes B.________ zurückgezogen habe. Mit Schreiben vom 10. November 2022

zog die AXA die Klage vom 12. August 2022 zurück. Mit Verfügung vom 14. November

2022 schrieb das Verwaltungsgericht das Klageverfahren als durch Rückzug erledigt vom

Geschäftsverzeichnis ab (vgl. Verfahren Nr. S 2022 94).

A.c

In der Folge ersuchte die AXA im Rahmen einer internen Prüfung die Ausgleichs-

kasse Zug und die Cassa cantonale di compensazione AVS im Tessin um Zustellung der

Lohnbescheinigungen der Jahre 2020 und 2021. Gestützt auf die Rückmeldungen der

Ausgleichskassen nahm sie rückwirkende Mutationen vor (vgl. act. 1 S. 3). Daraufhin leite-

te die AXA Betreibung ein und verlangte von der A.________ AG die Bezahlung von

Fr. 8'098.65 zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.–. Dagegen erhob die

A.________ AG am 1. Mai 2023 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 16).

E. 3 Urteil S 2023 100

B.

Am 4. Oktober 2023 erhob die AXA gegen die A.________ AG beim Verwaltungs-

gericht des Kantons Zug erneut Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1):

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'098.65 nebst Zins zu 5 % seit dem

1. Januar 2023 und Fr. 400.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes

B.________ vom 28. April 2023 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die

definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

C.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte,

bis zum 8. November 2023 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die Beklagte liess sich

innert dieser Frist nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be-

rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das

als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge-

bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz

oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange-

stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen

aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun-

desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug

zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin han-

delt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubige-

rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf

diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29

der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 8'098.65 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2023 und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 400.– geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.

E. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betref- fend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 10. Februar 2020 rückwirkend per 1. Okto- ber 2019 einen Anschlussvertrag ab. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser An- schluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags, der Klägerin die mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung ge- stellten Beiträge sowie auch die Beiträge gemäss Kostenreglement und für den Sicher- heitsfonds zu bezahlen (Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags; KL-act. 2). 4.

E. 4 Urteil S 2023 100 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsor- geversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzusch- liessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3.

E. 4.1 Gemäss Klageschrift setzt sich die offene Forderung wie folgt zusammen (act. 1 S. 3 f.): Beitragsjahr 2020 Saldo per 01.01.2020 Fr. 2'149.50 Beiträge 2020 Fr. 8'331.60 Zins bis 31.12.2020 Fr. 98.45 Zahlung 2020

– Fr. 2'149.50 Saldo per 31.12.2020 Fr. 8'430.05 Beitragsjahr 2021 Saldo per 01.01.2021 Fr. 8'430.05 Beiträge 2021 Fr. 9'430.10 Kosten Mahnung Fr. 100.– Kosten Vertragsauflösung Fr. 700.– Kosten Betreibung Fr. 600.– Kosten Betreibungsamt Fr. 195.20 Zins bis am 31.12.2021 Fr. 630.05 Zahlung Sicherheitsfond

– Fr. 1'604.30 Saldo per 31.12.2021 Fr. 18'481.10 Beitragsjahr 2022 Saldo per 01.01.2022 Fr. 18'481.10 rückwirkende Mutation gemäss AHV

– Fr. 4'956.60 Zahlung Val. 14.11.2022 Fr. 5'800.24 Zahlung Val. 08.12.2022 Fr. 1'940.56 Zins bis 31.12.2021 Fr. 766.60

E. 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Ge- bühren für die Mahnung von Fr. 100.–, für die Vertragsauflösung von Fr. 700.–, für die Be- treibungen von Fr. 1'000.– (Fr. 600.– + Fr. 400.–) und für das Gerichtsverfahren von Fr. 1'500.–. Ebenso aufgeführt wurden die Gebühren für die Ausstellung der Zahlungsbe- fehle in der Höhe von insgesamt Fr. 341.80 (Fr. 195.20 + Fr. 73.30 + Fr. 73.30). Im Saldo per 4. Oktober 2023 ebenfalls enthalten sind Zinsforderungen von insgesamt Fr. 1'495.10 (Fr. 98.45 + Fr. 630.05 + Fr. 766.60). Auch diese Zinsforderungen sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu lassen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 3'460.– (Fr. 8'596.90 ./. Fr. 100.– ./. Fr. 700.– ./. Fr. 1'000.– ./. Fr. 1'500.– ./. Fr. 341.80 ./. Fr. 1'495.10). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersicht- lich auch vorprozessual – nicht bestritten. Die Beitragsforderung kann als ausgewiesen gelten.

E. 4.3 Die geltend gemachten Gebühren von Fr. 100.– für die Mahnung, von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung, von Fr. 600.– und Fr. 400.– für die Betreibungsbegehren sowie von Fr. 1'500.– für das Gerichtsverfahren finden ihre Grundlage sodann in Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements (KL-act. 4), welches gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags integrie- render Bestandteil des Anschlussvertrags bildet (KL-act. 2). Ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass gemäss Ziff. 4 des Kostenreglements für das Betreibungsbegehren bei ei- nem Mahnbetrag zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 50'000.– eine Gebühr von Fr. 600.– und bei einem Mahnbetrag bis Fr. 10'000.– eine Gebühr von Fr. 400.– geschuldet ist. Vorliegend hat die Klägerin die Mahnung vom 26. Februar 2021 (KL-act. 10), die Kündi- gung vom 8. Juli 2021 (KL-act. 13) und den Zahlungsbefehl vom 27. April 2023 über den Betrag von Fr. 8'098.65 (KL-act. 16) eingereicht, weitere Zahlungsbefehle jedoch nicht.

E. 4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 98.45 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020, von Fr. 630.05 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021, von Fr. 766.60 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 und von 5 % seit dem 1. Ja- nuar 2023 auf dem Betrag von Fr. 8'098.65.

E. 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Zinsen von 5 % zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Vorliegend enthalten die Ziff. 2.2 und Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags vom

E. 4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren von Fr. 100.– für die Mahnung, von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung, von Fr. 1'500.– für das Gerichtsverfahren und von Fr. 400.– für das Betreibungsbegehren, welche die Kläge- rin in die Kapitalforderung einbezogen hat, um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Für das Jahr 2020 errechnete die Klägerin einen Verzugszins von Fr. 98.45. Wie sich aus der Rechnung vom 12. Februar 2020 (KL-act. 5) ergibt, wurden hierbei keine Zinsen auf Gebühren oder Zinseszinsen erhoben. Für das Jahr 2020 ist deshalb von geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 98.45 auszugehen. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 630.05 für das Jahr 2021 und von Fr. 766.60 für das Jahr 2022 finden sich in der Kla- geschrift nicht (vgl. act. 1). Auch aus den Kontoauszügen der Jahre 2020 bis 2023 (KL- act. 20) geht nicht hervor, wie sich diese Verzugszinsen zusammensetzen. Unklar ist ins- besondere, ob bzw. in welchem Umfang darin unzulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthalten sind. Unter diesen Umstän- den können diese Zinsen nicht berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem

1. Januar 2023. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beiträge – die Ver- tragsauflösung war bereits per 31. Juli 2023 erfolgt – zur Zahlung fällig. Es ist der Klägerin somit ab dem 1. Januar 2023 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 3'460.– zuzusprechen. 5.

E. 5 Urteil S 2023 100

E. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'858.45 (Fr. 3'460.– + Fr. 2'300.– + Fr. 98.45) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.– (für das Betreibungsbegehren) zu bezahlen.

9 Urteil S 2023 100

E. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Be- treibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 5'858.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 sowie für Bearbeitungsge- bühren von Fr. 400.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dasselbe galt für die geltend gemachten Gebühren in der Höhe von Fr. 73.30 und Fr. 195.20 für die Ausstellung der nicht eingereichten weiteren Zahlungsbefehle. 6.

E. 6 Urteil S 2023 100 Kosten Betreibungsamt Fr. 73.30 Saldo per 31.12.2022 Fr. 6'623.60 Beitragsjahr 2023 Saldo per 01.01.2023 Fr. 6'623.60 Kosten Gericht Fr. 1'500.– Kosten Betreibungsamt Fr. 73.30 Kosten Betreibung Fr. 400.– Saldo per 04.10.2023 Fr. 8'596.90

E. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).

E. 6.2 Die mehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträ- gerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

E. 7 Urteil S 2023 100 Belegt und nicht zu beanstanden sind demnach ausserordentliche Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 2'300.– (Fr. 100.– + Fr. 700.– + Fr. 1'500.– [für das vorliegende Gerichts- verfahren]) sowie von Fr. 400.– für das Betreibungsbegehren im Zusammenhang mit dem eingereichten Zahlungsbefehl vom 27. April 2023.

E. 10 Urteil S 2023 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'858.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.– zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 5'858.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 sowie für Bearbeitungs- gebühren von Fr. 400.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang defi- nitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 10. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 10. Dezember 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2023 100

2 Urteil S 2023 100 A. A.a Die A.________ AG mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 2 / 460395 vom 10. Februar 2020 rückwirkend per 1. Oktober 2019 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 mahnte die AXA die A.________ AG für den per 31. Dezember 2020 ausstehenden Saldo (KL-act. 10). Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 kündigte die AXA den Anschlussvertrag per 31. Juli 2021 (KL-act. 13). In der Schlussabrechnung vom 16. August 2021 wies sie ein Total von Fr. 17'444.30 aus und forderte die A.________ AG auf, den offenen Betrag bis zum 20. September 2021 zu überweisen. Ansonsten werde der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert (KL-act. 15). A.b Am 12. August 2022 reichte die AXA beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die A.________ AG Klage ein und beantragte, diese sei zu verpflichten, Fr. 12'487.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2021 und Fr. 600.– Bearbei- tungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ vom 7. Oktober 2021 sei in diesem Umfang aufzuheben und der AXA die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Am 22. September 2022 teilte die AXA dem Gericht telefonisch mit, dass sie sich im Austausch mit der A.________ AG be- finde und diese ihre Bereitschaft signalisiert habe, die Schuld in Raten abzuzahlen. Bei Zahlung einer ersten Rate oder einem Rückzug des Rechtsvorschlags sei die AXA grundsätzlich zum Klagerückzug bereit. Am 26. Oktober 2022 teilte die A.________ AG dem Gericht mit, dass sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Be- treibungsamtes B.________ zurückgezogen habe. Mit Schreiben vom 10. November 2022 zog die AXA die Klage vom 12. August 2022 zurück. Mit Verfügung vom 14. November 2022 schrieb das Verwaltungsgericht das Klageverfahren als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (vgl. Verfahren Nr. S 2022 94). A.c In der Folge ersuchte die AXA im Rahmen einer internen Prüfung die Ausgleichs- kasse Zug und die Cassa cantonale di compensazione AVS im Tessin um Zustellung der Lohnbescheinigungen der Jahre 2020 und 2021. Gestützt auf die Rückmeldungen der Ausgleichskassen nahm sie rückwirkende Mutationen vor (vgl. act. 1 S. 3). Daraufhin leite- te die AXA Betreibung ein und verlangte von der A.________ AG die Bezahlung von Fr. 8'098.65 zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.–. Dagegen erhob die A.________ AG am 1. Mai 2023 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 16).

3 Urteil S 2023 100 B. Am 4. Oktober 2023 erhob die AXA gegen die A.________ AG beim Verwaltungs- gericht des Kantons Zug erneut Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'098.65 nebst Zins zu 5 % seit dem

1. Januar 2023 und Fr. 400.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen; 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ vom 28. April 2023 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. C. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte, bis zum 8. November 2023 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange- stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin han- delt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubige- rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

4 Urteil S 2023 100 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsor- geversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzusch- liessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 8'098.65 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2023 und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 400.– geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betref- fend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

5 Urteil S 2023 100 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 10. Februar 2020 rückwirkend per 1. Okto- ber 2019 einen Anschlussvertrag ab. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser An- schluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags, der Klägerin die mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung ge- stellten Beiträge sowie auch die Beiträge gemäss Kostenreglement und für den Sicher- heitsfonds zu bezahlen (Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags; KL-act. 2). 4. 4.1 Gemäss Klageschrift setzt sich die offene Forderung wie folgt zusammen (act. 1 S. 3 f.): Beitragsjahr 2020 Saldo per 01.01.2020 Fr. 2'149.50 Beiträge 2020 Fr. 8'331.60 Zins bis 31.12.2020 Fr. 98.45 Zahlung 2020

– Fr. 2'149.50 Saldo per 31.12.2020 Fr. 8'430.05 Beitragsjahr 2021 Saldo per 01.01.2021 Fr. 8'430.05 Beiträge 2021 Fr. 9'430.10 Kosten Mahnung Fr. 100.– Kosten Vertragsauflösung Fr. 700.– Kosten Betreibung Fr. 600.– Kosten Betreibungsamt Fr. 195.20 Zins bis am 31.12.2021 Fr. 630.05 Zahlung Sicherheitsfond

– Fr. 1'604.30 Saldo per 31.12.2021 Fr. 18'481.10 Beitragsjahr 2022 Saldo per 01.01.2022 Fr. 18'481.10 rückwirkende Mutation gemäss AHV

– Fr. 4'956.60 Zahlung Val. 14.11.2022 Fr. 5'800.24 Zahlung Val. 08.12.2022 Fr. 1'940.56 Zins bis 31.12.2021 Fr. 766.60

6 Urteil S 2023 100 Kosten Betreibungsamt Fr. 73.30 Saldo per 31.12.2022 Fr. 6'623.60 Beitragsjahr 2023 Saldo per 01.01.2023 Fr. 6'623.60 Kosten Gericht Fr. 1'500.– Kosten Betreibungsamt Fr. 73.30 Kosten Betreibung Fr. 400.– Saldo per 04.10.2023 Fr. 8'596.90 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Ge- bühren für die Mahnung von Fr. 100.–, für die Vertragsauflösung von Fr. 700.–, für die Be- treibungen von Fr. 1'000.– (Fr. 600.– + Fr. 400.–) und für das Gerichtsverfahren von Fr. 1'500.–. Ebenso aufgeführt wurden die Gebühren für die Ausstellung der Zahlungsbe- fehle in der Höhe von insgesamt Fr. 341.80 (Fr. 195.20 + Fr. 73.30 + Fr. 73.30). Im Saldo per 4. Oktober 2023 ebenfalls enthalten sind Zinsforderungen von insgesamt Fr. 1'495.10 (Fr. 98.45 + Fr. 630.05 + Fr. 766.60). Auch diese Zinsforderungen sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu lassen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 3'460.– (Fr. 8'596.90 ./. Fr. 100.– ./. Fr. 700.– ./. Fr. 1'000.– ./. Fr. 1'500.– ./. Fr. 341.80 ./. Fr. 1'495.10). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersicht- lich auch vorprozessual – nicht bestritten. Die Beitragsforderung kann als ausgewiesen gelten. 4.3 Die geltend gemachten Gebühren von Fr. 100.– für die Mahnung, von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung, von Fr. 600.– und Fr. 400.– für die Betreibungsbegehren sowie von Fr. 1'500.– für das Gerichtsverfahren finden ihre Grundlage sodann in Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements (KL-act. 4), welches gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags integrie- render Bestandteil des Anschlussvertrags bildet (KL-act. 2). Ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass gemäss Ziff. 4 des Kostenreglements für das Betreibungsbegehren bei ei- nem Mahnbetrag zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 50'000.– eine Gebühr von Fr. 600.– und bei einem Mahnbetrag bis Fr. 10'000.– eine Gebühr von Fr. 400.– geschuldet ist. Vorliegend hat die Klägerin die Mahnung vom 26. Februar 2021 (KL-act. 10), die Kündi- gung vom 8. Juli 2021 (KL-act. 13) und den Zahlungsbefehl vom 27. April 2023 über den Betrag von Fr. 8'098.65 (KL-act. 16) eingereicht, weitere Zahlungsbefehle jedoch nicht.

7 Urteil S 2023 100 Belegt und nicht zu beanstanden sind demnach ausserordentliche Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 2'300.– (Fr. 100.– + Fr. 700.– + Fr. 1'500.– [für das vorliegende Gerichts- verfahren]) sowie von Fr. 400.– für das Betreibungsbegehren im Zusammenhang mit dem eingereichten Zahlungsbefehl vom 27. April 2023. 4.4 4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 98.45 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020, von Fr. 630.05 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021, von Fr. 766.60 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 und von 5 % seit dem 1. Ja- nuar 2023 auf dem Betrag von Fr. 8'098.65. 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Zinsen von 5 % zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Vorliegend enthalten die Ziff. 2.2 und Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags vom

10. Februar 2020 keine explizite Verzugszinsbestimmung (KL-act. 2). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben wer- den dürfen. Es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen; auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).

8 Urteil S 2023 100 Gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags vom 10. Februar 2020 werden die Beiträge pro Quartal ermittelt und dem Arbeitgeber – also der Beklagten – mit Fälligkeit per Quartals- ende in Rechnung gestellt. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber für die nunmehr fälligen Beiträge einen Zins (KL-act. 2). 4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren von Fr. 100.– für die Mahnung, von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung, von Fr. 1'500.– für das Gerichtsverfahren und von Fr. 400.– für das Betreibungsbegehren, welche die Kläge- rin in die Kapitalforderung einbezogen hat, um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Für das Jahr 2020 errechnete die Klägerin einen Verzugszins von Fr. 98.45. Wie sich aus der Rechnung vom 12. Februar 2020 (KL-act. 5) ergibt, wurden hierbei keine Zinsen auf Gebühren oder Zinseszinsen erhoben. Für das Jahr 2020 ist deshalb von geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 98.45 auszugehen. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 630.05 für das Jahr 2021 und von Fr. 766.60 für das Jahr 2022 finden sich in der Kla- geschrift nicht (vgl. act. 1). Auch aus den Kontoauszügen der Jahre 2020 bis 2023 (KL- act. 20) geht nicht hervor, wie sich diese Verzugszinsen zusammensetzen. Unklar ist ins- besondere, ob bzw. in welchem Umfang darin unzulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthalten sind. Unter diesen Umstän- den können diese Zinsen nicht berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem

1. Januar 2023. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beiträge – die Ver- tragsauflösung war bereits per 31. Juli 2023 erfolgt – zur Zahlung fällig. Es ist der Klägerin somit ab dem 1. Januar 2023 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 3'460.– zuzusprechen. 5. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'858.45 (Fr. 3'460.– + Fr. 2'300.– + Fr. 98.45) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.– (für das Betreibungsbegehren) zu bezahlen.

9 Urteil S 2023 100 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Be- treibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 5'858.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 sowie für Bearbeitungsge- bühren von Fr. 400.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dasselbe galt für die geltend gemachten Gebühren in der Höhe von Fr. 73.30 und Fr. 195.20 für die Ausstellung der nicht eingereichten weiteren Zahlungsbefehle. 6. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2 Die mehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträ- gerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

10 Urteil S 2023 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'858.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.– zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 5'858.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'460.– seit dem 1. Januar 2023 sowie für Bearbeitungs- gebühren von Fr. 400.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang defi- nitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 10. Dezember 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am