Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 98 A. Der 1965 geborene A.________ ist seit dem 1. Januar 1991 bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver- sichert. Am 6. Juli 2016 rutschte der Versicherte in einer Badeanstalt aus, stürzte zu Bo- den und zog sich dabei eine Trümmerfraktur an der rechten Hand zu (Fraktur des Mittel- handknochens V; Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016, Suva-act. 1; vgl. auch Suva- act. 5). Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Ereignisses Heilbehandlungs- und Tag- geldleistungen (Suva-act. 2). Am 25. Januar 2017 führte Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, eine Untersuchung durch (Suva-act. 32). Am 11. Juli 2018 nahm Kreisarzt Dr. C.________ eine Abschlussuntersuchung vor (Suva-act. 118; vgl. auch Beur- teilung des Integritätsschadens vom 13. Juli 2018, Suva-act. 119). Mit Schreiben vom
E. 7 Urteil S 2022 98 auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; AHI 2002 S. 69 E. 4b/cc). 3.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein- flusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGer 8C_120/2022 vom
4. August 2022 E. 5.1.2). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung von Dr. C.________ vom 13. Juli 2018 aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 6. Juli 2016 noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Mit der rechten Hand seien keine repetitiven Greif- und Hebebelastungen und keine Vibrationsbelastungen möglich. Aus Sicherheitsgründen sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden. Auf diese Beurteilung von Dr. C.________ könne abgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Geschäftsführer und Inhaber der B.________ AG ausschliesslich in der Produktion gearbeitet und schwere Tätigkeiten verrichtet habe, sei wenig glaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er sich einen Lohn in der Höhe von Fr. 12'000.– x 13 zuzüglich einer monatlichen Spesenentschädigung von Fr. 500.– ausbezahlt habe. So oder so wäre der Beschwerdeführer indessen entsprechend der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Unfallfolgen bestmöglich zu mildern. Als Betriebsinhaber und Geschäftsführer sei er sehr wohl in der Lage, seine Tätigkeit entsprechend den unfallbedingten Einschränkungen ohne Erwerbseinbusse anzupassen. Den Integritätsschaden habe Dr. C.________ bei Vorliegen einer posttraumatischen Carpometacarpale V Gelenkarthrose bei in Fehlstellung verheilter Metacarpale V Basis- Fraktur rechts auf 5 % geschätzt. Auf diese nachvollziehbare Beurteilung von Dr. C.________ könne ebenfalls abgestellt werden (Suva-act. 186).
E. 8 Urteil S 2022 98 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er bis anhin einzig und allein in der Produktion seines Betriebes, der B.________ AG, tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei ihm aufgrund des erstellten Belastungsprofils nicht mehr zumutbar. Einen eigenen Betrieb zu führen, bedeute nicht per se, dass man die ausgeübte Tätigkeit anpassen könne. Die Weiterausrichtung des Lohnes sei als freiwillige Lohnfortzahlung zu qualifizieren und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er bereits 57 Jahre alt sei und aufgrund seiner Position nicht einfach eine andere leidensangepasste Tätigkeit aufnehmen könne. Da die beiden Vergleichseinkommen vorliegend im Rahmen eines Einkommensvergleichs nicht zuverlässig ermittelt werden könnten, habe die Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu erfolgen. Die gewährte minimale Integritätsentschädigung von 5 % trage den unfallkausalen arthrotischen Veränderungen zu wenig Rechnung. Das Einholen einer aktuellen Bildgebung wäre angezeigt gewesen, um in rechtskonformer Weise über die Integritätsentschädigung zu entscheiden. Aufgrund der bereits im Jahr 2018 vorhandenen erheblichen arthrotischen Veränderungen rechtfertige sich aufgrund des fortschreitenden Verlaufs eine Integritätsentschädigung im Umfang von 15 % (act. 1). 5. 5.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat und danach an der rechten Hand unfallkau- sale Beschwerden aufgetreten sind. Ebenso unbestritten ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, die Heilbehandlungs- und Taggeld- leistungen einzustellen. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom 11. Juli 2018 dia- gnostizierte Kreisarzt Dr. C.________ unklare, persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Hand nach konservativer Behandlung einer Metacarpale V-Trümmerfraktur rechts, ohne Subluxation, ohne wesentliche Gelenkstufe und ohne Verkürzung. Dr. C.________ erklärte, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Repetitive Greif- und Hebebelastungen sowie Vibrationsbelas- tungen mit der rechten Hand seien nicht möglich. Aus Sicherheitsgründen sei das Bestei- gen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (Suva-act. 118). Dieses Zumutbarkeitsprofil ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Es kann darauf abgestellt werden.
E. 8.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 8.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.
E. 9 Urteil S 2022 98 Hinsichtlich der Taggeldleistungen ist noch zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2021 Taggelder der Beschwerdegegnerin bezog (vom 6. Juli bis zum 1. November 2016 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 2. November 2016 bis zum 24. Januar 2017 bei einer attestierten Arbeitsun- fähigkeit von 50 % und vom 25. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2021 wiederum bei ei- ner attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Das Gesamttotal der ausgerichteten Tag- gelder belief sich dabei auf Fr. 537'304.– (Suva-act. 169). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnblättern ist indes zu entnehmen, dass ihm von der B.________ AG in den Jahren 2014 bis 2018 ununterbrochen ein Brutto-Gehalt von monatlich Fr. 12'000.– (x 13) und monatliche Spesen in der Höhe von Fr. 500.– ausbezahlt wurden (Suva- act. 131). Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2018 somit Taggelder der Beschwerdegegnerin und gleichzeitig einen Lohn der B.________ AG, auch wenn er gemäss eigenen Angaben seit dem Unfall vom 6. Juli 2016 – abgese- hen von einem kürzeren Arbeitsversuch – nicht mehr für die B.________ AG tätig war (vgl. Suva-act. 58). Die genannten Taggeldzahlungen bilden im vorliegenden Beschwer- deverfahren zwar nicht Anfechtungsgegenstand. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass das Taggeld als Ersatz für das Erwerbseinkommen infolge unfallbe- dingter Arbeitsunfähigkeit dient. Es kann nicht neben dem Lohn bezogen werden. 5.2 5.2.1 Streitig und zu prüfen ist nun ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.2.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Schadenmeldung UVG vom
E. 13 Urteil S 2022 98 gangen, bei einer schweren Arthrose von 5 % bis 10 %. Eine Carpometacarpale Gelenkar- throse wird demgegenüber in der Tabelle nicht aufgeführt. Angesichts dessen lehnte sich Dr. C.________ bei seiner Einschätzung des Integritätsschadens an die Rhizarthrose an; dabei ging er von einer mässigen Ausprägung aus. Was daran falsch sein sollte, er- schliesst sich dem Gericht nicht. Insbesondere steht der Bemessung des Integritätsscha- dens durch Dr. C.________ auch der Untersuchungsbefund vom 24. Januar 2018 (Suva- act. 94) nicht entgegen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte, wurde im SPECT-CT lediglich eine geringe Aktivität carpometacarpal im Sinne einer gering aktivier- ten Arthrose festgestellt. Was die neu aufgetretene stark aktivierte Arthrose metacarpo- phalangial Dig I rechts anbelangt, zeigten sich computertomografisch leichte degenerative Veränderungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Bild- gebung aus dem Jahr 2018 beigezogen habe, ist sodann unzutreffend. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zur kreisärztlichen Beurteilung von Dr. C.________ eine konsiliarische Untersuchung bei Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Facharzt für Handchirurgie, in Auftrag gege- ben hat. Der entsprechende Bericht vom 25. Mai 2021 (Suva-act. 156) basiert dabei inso- fern auf einer aktuellen Bildgebung, als die rechte Hand am 18. Mai 2021 geröntgt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte dabei keine Verschlechterung im Vergleich zu den Voruntersuchungen festgestellt werden. Beurteilend hielt Dr. I.________ explizit fest, dass sich auf den Röntgenaufnahmen keine besondere weitere Entwicklung einer schweren Arthrose gezeigt habe. Dementsprechend ging Dr. I.________ lediglich von einer leichten bis mässigen Carpometacarpalen V Arthrose aus. Bei diesem Befund ist eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % nicht zu beanstanden, zumal im An- schluss an die Untersuchung durch Dr. I.________ ein weiterer Kreisarzt, Dr. D.________, zum Fall Stellung nahm und dabei die Einschätzung des Integritätsschadens auf 5 % bestätigte (vgl. Suva-act. 163/2). Nicht unberücksichtigt bleiben darf schliesslich, dass die Schätzung der Integritätseinbus- se einer versicherten Person ein Ermessensentscheid ist (vgl. VGer SG UV 2014/74 vom
E. 15 Urteil S 2022 98 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 15. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 15. Juli 2024 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Evalotta Samuelsson gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch RA MLaw, LL.M. Nadine Berchtold-Suter betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2022 98
2 Urteil S 2022 98 A. Der 1965 geborene A.________ ist seit dem 1. Januar 1991 bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver- sichert. Am 6. Juli 2016 rutschte der Versicherte in einer Badeanstalt aus, stürzte zu Bo- den und zog sich dabei eine Trümmerfraktur an der rechten Hand zu (Fraktur des Mittel- handknochens V; Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016, Suva-act. 1; vgl. auch Suva- act. 5). Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Ereignisses Heilbehandlungs- und Tag- geldleistungen (Suva-act. 2). Am 25. Januar 2017 führte Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, eine Untersuchung durch (Suva-act. 32). Am 11. Juli 2018 nahm Kreisarzt Dr. C.________ eine Abschlussuntersuchung vor (Suva-act. 118; vgl. auch Beur- teilung des Integritätsschadens vom 13. Juli 2018, Suva-act. 119). Mit Schreiben vom
7. November 2018 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018 eingestellt würden (Suva-act. 129). Mit Schrei- ben vom 27. November 2019 erklärte die Suva, dass weitere Abklärungen vorgenommen worden seien. Die Taggelder würden bis zum 30. Juni 2019 ausgerichtet (Suva-act. 132). In der Folge wurden dem Versicherten weiterhin Taggelder ausgerichtet (vgl. Suva-act. 169), ehe die Suva mit Schreiben vom 15. März 2021 mitteilte, dass die Taggelder per
28. Februar 2021 definitiv eingestellt würden. Die medizinische Behandlung sei abge- schlossen (Suva-act. 149). Am 23. September 2021 nahm Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Suva eine Beurteilung vor (Suva-act. 163). Mit Verfügung vom 29. November 2021 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Weiter sprach sie ihm ge- stützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu (Suva- act. 172). Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 verneinte die IV-Stelle Zug gestützt auf die Abklärungen der Suva einen Anspruch auf IV-Leistungen (Suva-act. 182). Dagegen erhob der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren S 2022 96). Mit Entscheid vom 20. Juni 2022 (Suva-act. 186) wies die Suva die vom Versicherten gegen die Verfü- gung vom 29. November 2021 erhobene Einsprache (Suva-act. 176) ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. August 2022 (Datum des Poststem- pels: 19. August 2022) liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom
20. Juni 2022 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit diese eine Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemes- sungsverfahren vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide. Zudem sei ihm eine Integritätsentschädigung im Umfang von mindestens 15 % zuzusprechen; un- ter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
3 Urteil S 2022 98 C. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnt in der Gemeinde E.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin er- liess den angefochtenen Einspracheentscheid am 20. Juni 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 19. August 2022 der Post übergeben. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gilt die Beschwerde damit als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG einge- reicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und der Be- schwerdeführer ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Be- schwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung er- folgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerich- tes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu
20. Juni 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem- ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Un- fallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Re-
4 Urteil S 2022 98 geln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 er- eignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun- gen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung fin- den und in dieser Fassung zitiert werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. 3.2 3.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs- sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie in- folge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 3.2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten – auch von Selbständigerwerbenden – ist Art. 16 ATSG anwendbar. Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi- nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommens- differenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln
5 Urteil S 2022 98 oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Ver- sicherte ein Betätigungsvergleich anzustellen, und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten er- werblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentli- chen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen be- sonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermö- gen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbs- einbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (BGE 128 V 29 E. 1 mit Hinweisen). Um- fasst die Arbeit der versicherten Person mehrere Teiltätigkeiten, sind diese nicht nur nach Massgabe des zeitlichen Aufwands, sondern zusätzlich gestützt auf dem jeweiligen Be- reich entsprechende Lohnansätze auch masslich zu gewichten (BGE 128 V 29 E. 4). Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche Bemes- sungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommens- vergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkom- mensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (BGer 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes- sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä- digung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Schädigung besteht in der Regel in einem anatomischen, funktionellen oder geistigen bzw. psychischen Defizit. Die abstrakt-egalitäre Bemessung dieses Schadens nach dem medizinischen Befund schliesst aus, dass eine allfällige Korrektur des Schadens durch Hilfsmittel berücksichtigt wird. Ziel der Entschädigung ist es nämlich, den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden
6 Urteil S 2022 98 finanziell auszugleichen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung, 4. Aufl. 2012, S. 161 f.). 3.3.2 Die Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapital- leistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah- resverdienstes nicht übersteigen und wird nach der Schwere des Schadens abgestuft. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin wiederum hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 113 V 218 E. 2a). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva herausgegebenen Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 124 V 29 E. 1b und 1c). 3.4 Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu- zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleis- tungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inan- spruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Per- son hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 3.5 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
7 Urteil S 2022 98 auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; AHI 2002 S. 69 E. 4b/cc). 3.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein- flusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGer 8C_120/2022 vom
4. August 2022 E. 5.1.2). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung von Dr. C.________ vom 13. Juli 2018 aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 6. Juli 2016 noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Mit der rechten Hand seien keine repetitiven Greif- und Hebebelastungen und keine Vibrationsbelastungen möglich. Aus Sicherheitsgründen sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden. Auf diese Beurteilung von Dr. C.________ könne abgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Geschäftsführer und Inhaber der B.________ AG ausschliesslich in der Produktion gearbeitet und schwere Tätigkeiten verrichtet habe, sei wenig glaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er sich einen Lohn in der Höhe von Fr. 12'000.– x 13 zuzüglich einer monatlichen Spesenentschädigung von Fr. 500.– ausbezahlt habe. So oder so wäre der Beschwerdeführer indessen entsprechend der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Unfallfolgen bestmöglich zu mildern. Als Betriebsinhaber und Geschäftsführer sei er sehr wohl in der Lage, seine Tätigkeit entsprechend den unfallbedingten Einschränkungen ohne Erwerbseinbusse anzupassen. Den Integritätsschaden habe Dr. C.________ bei Vorliegen einer posttraumatischen Carpometacarpale V Gelenkarthrose bei in Fehlstellung verheilter Metacarpale V Basis- Fraktur rechts auf 5 % geschätzt. Auf diese nachvollziehbare Beurteilung von Dr. C.________ könne ebenfalls abgestellt werden (Suva-act. 186).
8 Urteil S 2022 98 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er bis anhin einzig und allein in der Produktion seines Betriebes, der B.________ AG, tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei ihm aufgrund des erstellten Belastungsprofils nicht mehr zumutbar. Einen eigenen Betrieb zu führen, bedeute nicht per se, dass man die ausgeübte Tätigkeit anpassen könne. Die Weiterausrichtung des Lohnes sei als freiwillige Lohnfortzahlung zu qualifizieren und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er bereits 57 Jahre alt sei und aufgrund seiner Position nicht einfach eine andere leidensangepasste Tätigkeit aufnehmen könne. Da die beiden Vergleichseinkommen vorliegend im Rahmen eines Einkommensvergleichs nicht zuverlässig ermittelt werden könnten, habe die Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu erfolgen. Die gewährte minimale Integritätsentschädigung von 5 % trage den unfallkausalen arthrotischen Veränderungen zu wenig Rechnung. Das Einholen einer aktuellen Bildgebung wäre angezeigt gewesen, um in rechtskonformer Weise über die Integritätsentschädigung zu entscheiden. Aufgrund der bereits im Jahr 2018 vorhandenen erheblichen arthrotischen Veränderungen rechtfertige sich aufgrund des fortschreitenden Verlaufs eine Integritätsentschädigung im Umfang von 15 % (act. 1). 5. 5.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat und danach an der rechten Hand unfallkau- sale Beschwerden aufgetreten sind. Ebenso unbestritten ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, die Heilbehandlungs- und Taggeld- leistungen einzustellen. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom 11. Juli 2018 dia- gnostizierte Kreisarzt Dr. C.________ unklare, persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Hand nach konservativer Behandlung einer Metacarpale V-Trümmerfraktur rechts, ohne Subluxation, ohne wesentliche Gelenkstufe und ohne Verkürzung. Dr. C.________ erklärte, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Repetitive Greif- und Hebebelastungen sowie Vibrationsbelas- tungen mit der rechten Hand seien nicht möglich. Aus Sicherheitsgründen sei das Bestei- gen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (Suva-act. 118). Dieses Zumutbarkeitsprofil ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Es kann darauf abgestellt werden.
9 Urteil S 2022 98 Hinsichtlich der Taggeldleistungen ist noch zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2021 Taggelder der Beschwerdegegnerin bezog (vom 6. Juli bis zum 1. November 2016 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 2. November 2016 bis zum 24. Januar 2017 bei einer attestierten Arbeitsun- fähigkeit von 50 % und vom 25. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2021 wiederum bei ei- ner attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Das Gesamttotal der ausgerichteten Tag- gelder belief sich dabei auf Fr. 537'304.– (Suva-act. 169). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnblättern ist indes zu entnehmen, dass ihm von der B.________ AG in den Jahren 2014 bis 2018 ununterbrochen ein Brutto-Gehalt von monatlich Fr. 12'000.– (x 13) und monatliche Spesen in der Höhe von Fr. 500.– ausbezahlt wurden (Suva- act. 131). Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2018 somit Taggelder der Beschwerdegegnerin und gleichzeitig einen Lohn der B.________ AG, auch wenn er gemäss eigenen Angaben seit dem Unfall vom 6. Juli 2016 – abgese- hen von einem kürzeren Arbeitsversuch – nicht mehr für die B.________ AG tätig war (vgl. Suva-act. 58). Die genannten Taggeldzahlungen bilden im vorliegenden Beschwer- deverfahren zwar nicht Anfechtungsgegenstand. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass das Taggeld als Ersatz für das Erwerbseinkommen infolge unfallbe- dingter Arbeitsunfähigkeit dient. Es kann nicht neben dem Lohn bezogen werden. 5.2 5.2.1 Streitig und zu prüfen ist nun ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.2.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Schadenmeldung UVG vom
13. Juli 2016 "Inhaber" der B.________ AG ist. Damals wurde angegeben, dass sein übli- cher Arbeitsplatz das Büro sei (Suva-act. 1). Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass er seit dem 27. Juni 2000 Präsident des Verwaltungsrats der B.________ AG ist, welche insbesondere die F.________ von G.________ bezweckt (www.zefix.ch). Anlässlich eines Gesprächs mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2016 erklär- te der Beschwerdeführer, dass die administrativen Tätigkeiten von seinem Sohn und von seiner Ehefrau erledigt würden. Sein Tätigkeitsgebiet sei ausschliesslich die Produktion (Suva-act. 12). Aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 13. Juli 2017 geht hervor, dass die B.________ AG ca. 25 Angestellte habe. Der Beschwerdeführer sei für die F.________ zuständig. Die H.________ müssten für die Bearbeitung jeweils aufgehängt werden (Höhe über Kopf). Zudem sei ein ständiges Heben und Herumtragen von Kisten (ca. 20–25 kg) erforderlich. Der Beschwerdeführer arbeite im Stehen. Ein Schonarbeitsplatz sei nicht vor- handen. Die Büroarbeiten könne der Beschwerdeführer nicht verrichten (fehlendes Know
10 Urteil S 2022 98 how). Zudem müsste er eine Person entlassen, wenn er diese Arbeit übernehmen würde. Sonstige leichtere Arbeiten in der Produktion seien nicht vorhanden. Aktuell erledige er keine Arbeiten. Er gehe jeweils morgens im Betrieb "hallo" sagen und dann wieder nach Hause (Suva-act. 58). Dem von der Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2018 (Eingangsda- tum) – im Anschluss an eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 11. Juli 2018 – erstellten Betätigungsvergleich ist zu entnehmen, dass dieser vor dem Unfall bezogen auf die gesamte Arbeitszeit zu 88.23 % im Bereich Produktion, zu 0 % als Geschäftsführer und zu je 5.88 % in den Bereichen Arbeitseinteilung und Qualitätsprüfung tätig gewesen sei. Tätigkeiten im Bereich der Produktion seien ihm nach dem Unfall nicht mehr möglich. Die Bereiche Arbeitseinteilung und Qualitätsprüfung könnten leicht ausgebaut werden auf je 11.76 %. Die Minderleistung betrage daher insgesamt 76.47 % (Suva-act. 120). Anläss- lich eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Zukunft noch 50 % seiner Arbeitsleistung erbringen könne. Einen möglichen Besuch vor Ort möchte er nicht (Suva-act. 137). Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Unfall, in den Jahren 2014 bis 2016, zu 40 % im Bereich Arbeitsvorberei- tung, zu 55 % im Bereich Produktion/Teile aufhängen (ca. 25 % bis 30 % leichtes Material und zu 70 % bis 75 % schweres Material) und zu 5 % im Bereich Produktion/F.________ tätig gewesen sei. Theoretisch könnte er mit einem Mitarbeiter an seiner Seite die Arbeits- vorbereitung des weniger schweren Materials wieder in Angriff nehmen. Dies betreffe aber erfahrungsgemäss lediglich ca. 25 % bis 30 % des ganzen Materials (Suva-act. 141/3). 5.2.3 Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, sind die Angaben des Beschwerde- führers zu seinem Tätigkeitsbereich vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 teilweise wi- dersprüchlich. Während in der Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016 zunächst ange- geben wurde, dass sein üblicher Arbeitsplatz das Büro sei, erklärte der Beschwerdeführer in der Folge mehrfach, vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 grösstenteils in der Pro- duktion tätig gewesen zu sein und mehrheitlich körperlich schwere Arbeiten ausgeführt zu haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Sozialversicherungs- rechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde – das heisst vorlie- gend auf dessen Aussage, üblicherweise im Büro gearbeitet zu haben – abgestellt wird, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun- gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli- cher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 3.6). Gegen die Aussage des Be- schwerdeführers, wonach er grösstenteils in der Produktion tätig gewesen sein soll, spricht überdies – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte – auch die Höhe des ihm
11 Urteil S 2022 98 ausbezahlten Lohnes von Fr. 12'000.– x 13 (zuzüglich Spesen). Dieser Lohn deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der "Inhaber" der B.________ AG ist, eine Kaderfunktion bzw. leitende Funktion innegehabt haben dürfte, die überwiegend im Büro ausgeübt wer- den konnte bzw. welche nicht körperlich schwer war. Zu denken ist in diesem Zusammen- hang an verschiedene Tätigkeitsbereiche, etwa die Arbeitseinteilung, die Akquise von Kunden, das Führen von Vertragsverhandlungen, die Instruktion von Mitarbeitern, die Überwachung der Auftragserledigungen, das Rechnungswesen oder das Personalwesen. Hiervon ausgenommen sind die (rein) administrativen Tätigkeiten, die gemäss Beschwer- deführer anscheinend von der Ehefrau und vom Sohn erledigt werden. Nach Würdigung sämtlicher Akten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfal- lereignis vom 6. Juli 2016 üblicherweise im Büro tätig war. Weitere Sachverhaltsabklärun- gen sind nicht erforderlich. Da dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung von Dr. C.________ körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten – mit den genannten Einschränkungen bezüglich der rechten Hand – ganztags zumutbar sind, war er in einer (körperlich leichten) Bürotätigkeit im Zeit- punkt des Fallabschlusses per 28. Februar 2021 nicht eingeschränkt. Demgemäss erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Das Vorliegen einer unfallbedingten Er- werbseinbusse ist zu verneinen. 5.2.4 Selbst wenn man jedoch auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 mehrheitlich körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt habe, abstellen würde, ist darauf hinzuweisen, dass er diesfalls aufgrund der ihm oblie- genden Schadenminderungspflicht das ihm Zumutbare hätte unternehmen müssen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (vgl. E. 3.4). Dies bedeutet vorliegend, dass der Beschwerdeführer seinen Be- trieb B.________ AG so hätte umorganisieren müssen, dass er Arbeiten hätte verrichten können, die ihm gesundheitshalber noch zumutbar sind. Da es sich bei der B.________ AG nicht um einen Kleinstbetrieb eines Einzelunternehmers handelt, sondern um eine Ge- sellschaft mit ca. 25 Angestellten, wären hier unterschiedliche Tätigkeitsbereiche in Be- tracht gekommen. Wie bereits in E. 5.2.3 dargelegt, ist in diesem Zusammenhang nebst der Arbeitseinteilung etwa an die Akquise von Kunden, das Führen von Vertragsverhand- lungen, die Instruktion von Mitarbeitern, die Überwachung der Auftragserledigungen, das Rechnungswesen oder das Personalwesen zu denken. Da der Beschwerdeführer am Auf- bau der B.________ AG offenbar massgeblich beteiligt war, ist anzunehmen, dass er das hierfür nötige Know how hat, auch wenn er über keine entsprechende Ausbildung verfügt.
12 Urteil S 2022 98 Aus dem Umstand, dass er im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 28. Februar 2021 55 Jahre alt war, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit der Beschwerdegegnerin kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ge- wesen wäre, seine Tätigkeit entsprechend den unfallbedingten Einschränkungen ohne Erwerbseinbusse anzupassen. Auch in dieser Konstellation erübrigt sich die Vornahme ei- nes Einkommensvergleichs. Das Vorliegen einer unfallbedingten Erwerbseinbusse ist zu verneinen. Für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode bleibt unter diesen Um- ständen kein Raum. 5.2.5 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente damit zu Recht verneint. 6. 6.1 Im Weiteren ist die von der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Integritäts- schaden von 5 % zugesprochene Integritätsentschädigung zu überprüfen. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte den Integritätsschaden gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.________ vom 13. Juli 2018 fest. Darin erhob Dr. C.________ folgenden Befund: Posttraumatische Carpometacarpale V Gelenkarthrose bei in Fehlstellung verheilter Metacarpale V Basis-Fraktur rechts. Ausgehend davon schätzte Dr. C.________ den Integritätsschaden auf 5 % und begründete dies damit, dass die Einschätzung auf analoger Basis in Anlehnung an eine Rhizarthrose mässigen Ausmasses gemäss Suva-Tabelle 5.2 erfolge (Suva-act. 119). 6.2.2 Auf diese Beurteilung von Dr. C.________ kann abgestellt werden. Nachdem beim Beschwerdeführer eine Carpometacarpale V Gelenkarthrose besteht – der vom Kreisarzt erhobene Befund wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt –, erscheint das Abstellen auf die Tabelle 5.2 – Integritätsschaden bei Arthrosen – nachvollziehbar und einleuchtend. Was die Finger betrifft, nennt die erwähnte Tabelle die Rhizarthrose (also eine Arthrose des Daumensattelgelenks; vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 268. Auflage, Berlin 2020, S. 1528) und die Fingergelenksarthrose. Bei letzterer beträgt der In- tegritätsschaden sowohl bei mässiger als auch bei schwerer Arthrose 0 %. Bei einer Rhi- zarthrose wird bei einer mässigen Arthrose von einem Integritätsschaden von 5 % ausge-
13 Urteil S 2022 98 gangen, bei einer schweren Arthrose von 5 % bis 10 %. Eine Carpometacarpale Gelenkar- throse wird demgegenüber in der Tabelle nicht aufgeführt. Angesichts dessen lehnte sich Dr. C.________ bei seiner Einschätzung des Integritätsschadens an die Rhizarthrose an; dabei ging er von einer mässigen Ausprägung aus. Was daran falsch sein sollte, er- schliesst sich dem Gericht nicht. Insbesondere steht der Bemessung des Integritätsscha- dens durch Dr. C.________ auch der Untersuchungsbefund vom 24. Januar 2018 (Suva- act. 94) nicht entgegen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte, wurde im SPECT-CT lediglich eine geringe Aktivität carpometacarpal im Sinne einer gering aktivier- ten Arthrose festgestellt. Was die neu aufgetretene stark aktivierte Arthrose metacarpo- phalangial Dig I rechts anbelangt, zeigten sich computertomografisch leichte degenerative Veränderungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Bild- gebung aus dem Jahr 2018 beigezogen habe, ist sodann unzutreffend. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zur kreisärztlichen Beurteilung von Dr. C.________ eine konsiliarische Untersuchung bei Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Facharzt für Handchirurgie, in Auftrag gege- ben hat. Der entsprechende Bericht vom 25. Mai 2021 (Suva-act. 156) basiert dabei inso- fern auf einer aktuellen Bildgebung, als die rechte Hand am 18. Mai 2021 geröntgt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte dabei keine Verschlechterung im Vergleich zu den Voruntersuchungen festgestellt werden. Beurteilend hielt Dr. I.________ explizit fest, dass sich auf den Röntgenaufnahmen keine besondere weitere Entwicklung einer schweren Arthrose gezeigt habe. Dementsprechend ging Dr. I.________ lediglich von einer leichten bis mässigen Carpometacarpalen V Arthrose aus. Bei diesem Befund ist eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % nicht zu beanstanden, zumal im An- schluss an die Untersuchung durch Dr. I.________ ein weiterer Kreisarzt, Dr. D.________, zum Fall Stellung nahm und dabei die Einschätzung des Integritätsschadens auf 5 % bestätigte (vgl. Suva-act. 163/2). Nicht unberücksichtigt bleiben darf schliesslich, dass die Schätzung der Integritätseinbus- se einer versicherten Person ein Ermessensentscheid ist (vgl. VGer SG UV 2014/74 vom
15. April 2016 E. 1.5). Dem Arzt bzw. der Ärztin steht bei der Beurteilung der Integrität- seinbusse somit ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vorliegend gibt es weder Anhalts- punkte für einen Ermessensmissbrauch noch für eine Ermessensüber- oder -unter- schreitung durch den Kreisarzt. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass Kreisarzt Dr. C.________ aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen ohne Weite-
14 Urteil S 2022 98 res in der Lage war, den beim Beschwerdeführer entstandenen Integritätsschaden sach- gemäss zu beurteilen und abzuschätzen, mit wieviel Prozent dieser zu veranschlagen ist, zumal seine Beurteilung sowohl von Dr. I.________ als auch von Dr. D.________ bestätigt wurde. Eine Integritätseinbusse von 5 % erscheint nach dem Gesagten als angemessen und nicht willkürlich. 7. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.
15 Urteil S 2022 98 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 15. Juli 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am