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S 2022 96

Zg Verwaltungsgericht · 2024-07-15 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (31 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 96 A. Der 1965 geborene A.________ war seit dem 1. Januar 1991 bei der B.________ AG angestellt, als er am 6. Juli 2016 in einer Badeanstalt ausrutschte, zu Boden stürzte und sich eine Trümmerfraktur an der rechten Hand zuzog (Fraktur des Mittelhandkno- chens V; IV-act. 3/4 und 3/10–11). Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen (IV-act. 3/5). Am 4. August 2017 (Eingangsda- tum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 4). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (IV-act. 3), liess einen Auszug aus dem individu- ellen Konto (IK-Auszug vom 14. August 2017, IV-act. 8) erstellen und holte die Berichte von Dr. med. C.________, FMH Chirurgie, vom 11. August 2017 (IV-act. 10) und des D.________ Kantonsspitals vom 10. Oktober 2017 (IV-act. 21) ein. Daraufhin nahm sie den Arbeitgeberbericht der B.________ AG vom 24. Oktober 2017 (IV-act. 22) zu den Ak- ten und zog weitere Akten der Suva (IV-act. 25, 27 und 41) bei. Mit Schreiben vom

15. März 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die medizinische Behandlung abgeschlossen sei. Die Taggelder würden per 28. Februar 2021 eingestellt (IV-act. 41/95– 96). Mit Verfügung vom 29. November 2021 verneinte die Suva einen Anspruch des Ver- sicherten auf eine Invalidenrente und bejahte gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (IV-act. 48/2–4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. März 2022, IV-act. 54, und Einwand des Ver- sicherten vom 5. April 2022, IV-act. 56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (IV-act. 59) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Mit Entscheid vom 20. Juni 2022 wies die Suva die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 29. November 2021 ab (IV-act. 63). Dagegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde (Verfahren S 2022 98). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2022 (Datum des Poststem- pels: 16. August 2022) liess A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom

14. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Edition der IV-Akten bei der Beschwer- degegnerin und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 17. August 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).

E. 3 Urteil S 2022 96 D. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit Replik vom 21. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, ins- besondere eine unbefristete Rente ab Juli 2017, zuzusprechen. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit diese eine korrekte Invaliditätsbemessung vornehme und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide (act. 8). F. Mit Duplik vom 9. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (act. 11). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

14. Juni 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom

19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entste- hung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

E. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten – auch von Selbständigerwerbenden – ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

E. 3.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hin- weisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialver- sicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b; 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Ge- gebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGer 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2).

E. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 E. 4b/cc).

E. 3.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein- flusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGer 8C_120/2022 vom

4. August 2022 E. 5.1.2). 4.

E. 4 Urteil S 2022 96 rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 14. Juni 2022; diese ging am 15. Juni 2022 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein (act. 1). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständi- gen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 16. August 2022 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein (act. 1). Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforde- rungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht unter unfallfremden Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide. Mit der Suva könne davon ausgegangen werden, dass er die Tätigkeiten bei der B.________ AG, die er vor dem Unfall vom 6. Juli 2016 ausgeübt habe,

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ihm bei Ablauf des Wartejahres im Juli 2017 gestützt auf eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % noch Unfalltaggelder ausgerichtet worden seien. Als Inhaber der B.________ AG sei er bis zum Unfall vom 6. Juli 2016 vollschichtig in der Produktion seines seit 1991 bestehenden Betriebs tätig gewesen. Er sei für die E.________ sowie das Heben und Schieben/Stossen von schwerem Material zuständig gewesen. Diese Tätigkeiten seien ihm aufgrund des von der Suva erstellten Belastungsprofils unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. Leichtere Tätigkeiten in der Produktion seien nicht vorhanden. Administrative Tätigkeiten könne er nicht ausüben, da er solche nie ausgeübt habe und ihm mangels Ausbildung das nötige Know how dazu fehle. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Sie hätte insbesondere abklären müssen, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in seiner Firma aus medizinischer Sicht und auch unter Berücksichtigung von Bildungsgrad und Berufserfahrung noch zumutbar seien. Ebenfalls nicht abgeklärt worden sei, welche Verweistätigkeit ihm in welchem Ausmass noch zugemutet werden könne. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei das im Betrieb vor dem Unfall erzielte Einkommen dem nach dem Unfall noch erzielbaren Einkommen in einer zumutbaren Verweistätigkeit (vorliegend Hilfstätigkeit) gegenüberzustellen. Andernfalls sei auf die ausserordentliche Bemessungsmethode auszuweichen. Nur weil sich der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber einen nennenswerten Lohn ausbezahlt habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er überwiegend in der Administration/Geschäftsleitung tätig gewesen sei. Die vorgehaltene Schadenminderungspflicht könne ferner nur greifen, wenn hinreichend ermittelt sei, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Umfang noch verrichten könne (act. 1 und act. 8).

E. 5 Urteil S 2022 96 könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern- mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall be- kannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen, und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminder- ten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi- schen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG besteht darin, dass die Invalidität nicht unmit- telbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustel- len; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Er- werbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse glei- chen Umfangs zur Folge zu haben (BGE 128 V 29 E. 1 mit Hinweisen). Umfasst die Arbeit der versicherten Person mehrere Teiltätigkeiten, sind diese nicht nur nach Massgabe des zeitlichen Aufwands, sondern zusätzlich gestützt auf dem jeweiligen Bereich entsprechen- de Lohnansätze auch masslich zu gewichten (BGE 128 V 29 E. 4). Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche Bemes- sungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommens- vergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkom- mensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (BGer 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen).

E. 5.1 Streitig und zu prüfen ist ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 5.2 Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Anschluss an die Untersuchung vom 25. Januar 2017 unklare, persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Hand nach konservativer Behandlung einer Metacarpale V-Trümmerfraktur rechts, ohne Subluxation, ohne wesentliche Gelenkstufe und ohne Verkürzung. Dr. F.________ erklärte, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei. Inspektorisch seien beide Hände unauffällig. Hinsichtlich der Temperatur und der Hautfarbe lasse sich zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Seitendifferenz feststellen. Der Faustschluss sei beidseits komplett. Sämtliche Langfinger könnten rechts und links regelrecht gestreckt werden. Die grobe Kraft, mit dem Jamar-Dynamometer gemessen, sei rechts gegenüber links deutlich vermindert (rechts 18 kp und links 40 kp). Die Handgelenksbeweglichkeit sei in allen Ebenen frei. Es liege eine seitengleiche Beschwielung beider Hände vor. Der Beschwerdeführer gebe einen isolierten Druckschmerz in Höhe der Basis Metacarpale IV/V an. Ausserdem habe er Schmerzen im

3. Finger über dem Grundglied dorsalseitig. Auf den mitgebrachten MRI-Aufnahmen der rechten Hand vom Oktober 2016 würden sich, ausser der ehemaligen Fraktur am Metacarpale V, keine bildgebend nachweisbaren Erklärungen für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden erkennen lassen. Dr. F.________ empfehle – im Einverständnis mit Dr. C.________ – den Beschwerdeführer zur Zweitmeinung im D.________ Kantonsspital vorzustellen. Sollte auch im Kantonsspital D.________ handchirurgisch keine Erklärung für die geklagten Beschwerden gefunden werden, gelte es, die Arbeitsfähigkeit neu zu definieren. Insgesamt sei die Prognose unfallbedingt günstig, weil die Fraktur verheilt sei (IV-act. 25/49–50).

E. 5.3 G.________, Leitender Arzt der Abteilung für Hand- und Plastische Chirurgie des D.________ Kantonsspitals, hielt im Bericht vom 10. Oktober 2017 fest, dass der Beschwerdeführer vom 23. März bis zum 30. Mai 2017 ambulant behandelt worden sei. Die letztmalige Infiltration habe gemäss seinen Angaben initial nichts gebracht. Danach habe der Beschwerdeführer erklärt, dass eine minimale Besserung eingetreten sei. Nichtsdestotrotz gebe er gewisse Schmerzen über dem 3. und 4. Strahl sowie Einschlafmissempfindungen an. Die objektiven Befunde für ein Karpaltunnelsyndrom seien zwar nicht positiv. Die aktuellen anamnestischen Angaben könnten jedoch in diese Richtung gewertet werden. Dem Beschwerdeführer sei bis zum 30. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (IV-act. 21).

E. 5.4 Kreisarzt Dr. F.________ hielt in der Beurteilung betreffend die Abschlussuntersuchung vom 11. Juli 2018 fest, dass im Bereich der rechten Hand inspektorisch unauffällige Verhältnisse vorliegen würden. Es bestehe ein exquisiter Druckschmerz über der Carpometacarpale V Region. Der Händedruck werde bei der Begrüssung und bei der Verabschiedung vermieden, da hier besonders starke Schmerzen ausgelöst würden. Die Fingergelenksbeweglichkeit sei frei, ohne jedwelche Einschränkung. Sämtliche Spitz- und Oppositionsgriffe seien seitengleich durchführbar. Der Faustschluss sei komplett. Das Spreizen der Langfinger gegen Widerstand sei kräftig. Die Handgelenksbeweglichkeit betrage bei der Extension/Flexion 80/0/70° und bei der Radial-/Ulnarduktion 20/0/50°. Die Pro-/Supination sei beidseits uneingeschränkt möglich. Die grobe Kraft mit dem Jamar betrage rechts 40 kp und links 45 kp (IV-act. 41/165). 6.

E. 6 Urteil S 2022 96

E. 6.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.________ betreffend die Abschlussuntersuchung vom 11. Juli 2018 (IV-act. 41/163–166).

E. 6.1.2 Dr. F.________ diagnostizierte in dieser Beurteilung unklare, persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Hand nach konservativer Behandlung einer Metacarpale V-Trümmerfraktur rechts, ohne Subluxation, ohne wesentliche Gelenkstufe und ohne Verkürzung. Dr. F.________ erklärte, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Mit der rechten Hand seien keine repetitiven Greif- und Hebebelastungen und keine Vibrationsbelastungen möglich. Aus Sicherheitsgründen sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (IV- act. 41/165–166). Dieses Zumutbarkeitsprofil ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Unfallfremde Beschwerden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind nicht ausgewiesen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es kann damit auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. F.________ abgestellt werden.

E. 6.1.3 Was die retrospektive Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist zu er- gänzen, dass bereits die von Dr. F.________ im Rahmen der Untersuchung vom 25. Ja- nuar 2017 erhobenen Befunde im Bereich der rechten Hand wenig auffällig waren (vgl. E. 5.2). Eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden trat im Zeitraum zwischen

E. 6.2.1 Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016 "Inhaber" der B.________ AG ist. Damals wurde angegeben, dass sein üblicher Arbeitsplatz das Büro sei (IV-act. 41/359). Dem Handelsregister ist zu ent- nehmen, dass er seit dem 27. Juni 2000 Präsident des Verwaltungsrats der B.________ AG ist, welche insbesondere die E.________ von H.________ bezweckt (www.zefix.ch). Anlässlich eines Gesprächs mit einem Mitarbeiter der Suva vom 7. September 2016 er- klärte der Beschwerdeführer, dass die administrativen Tätigkeiten von seinem Sohn und von seiner Ehefrau erledigt würden. Sein Tätigkeitsgebiet sei ausschliesslich die Produkti- on (IV-act. 41/344). Aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 13. Juli 2017 geht hervor, dass die B.________ AG ca. 25 Angestellte habe. Der Beschwerdeführer sei für die E.________ zuständig. Die I.________ müssten für die Bearbeitung jeweils aufgehängt werden (Höhe über Kopf). Zudem sei ein ständiges Heben und Herumtragen von Kisten (ca. 20–25 kg) erforderlich. Der Beschwerdeführer arbeite im Stehen. Ein Schonarbeits- platz sei nicht vorhanden. Die Büroarbeiten könne der Beschwerdeführer nicht verrichten (fehlendes Know how). Zudem müsste er eine Person entlassen, wenn er diese Arbeit übernehmen würde. Sonstige leichtere Arbeiten in der Produktion seien nicht vorhanden. Aktuell erledige er keine Arbeiten. Er gehe jeweils morgens im Betrieb "hallo" sagen und dann wieder nach Hause (IV-act. 41/280–281). Dem von der Suva am 13. Juli 2018 (Ein- gangsdatum) – im Anschluss an eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom

E. 6.2.2 Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, sind die Angaben des Beschwerde- führers zu seinem Tätigkeitsbereich vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 teilweise wi- dersprüchlich. Während in der Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016 zunächst ange- geben wurde, dass sein üblicher Arbeitsplatz das Büro sei, erklärte der Beschwerdeführer in der Folge mehrfach, vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 grösstenteils in der Pro- duktion tätig gewesen zu sein und mehrheitlich körperlich schwere Arbeiten ausgeführt zu haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Sozialversicherungs- rechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde – das heisst vorlie- gend auf dessen Aussage, üblicherweise im Büro gearbeitet zu haben – abgestellt wird, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun-

12 Urteil S 2022 96 gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli- cher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 3.5). Gegen die Aussage des Be- schwerdeführers, wonach er grösstenteils in der Produktion tätig gewesen sein soll, spricht überdies – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte – auch die Höhe des ihm ausbezahlten Lohnes von Fr. 12'000.– x 13 (zuzüglich Spesen). Dieser Lohn deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der "Inhaber" der B.________ AG ist, eine Kaderfunktion bzw. leitende Funktion innegehabt haben dürfte, die überwiegend im Büro ausgeübt wer- den konnte bzw. welche nicht körperlich schwer war. Zu denken ist in diesem Zusammen- hang an verschiedene Tätigkeitsbereiche, etwa die Arbeitseinteilung, die Akquise von Kunden, das Führen von Vertragsverhandlungen, die Instruktion von Mitarbeitern, die Überwachung der Auftragserledigungen, das Rechnungswesen oder das Personalwesen. Hiervon ausgenommen sind die (rein) administrativen Tätigkeiten, die gemäss Beschwer- deführer anscheinend von der Ehefrau und vom Sohn erledigt werden. Nach Würdigung sämtlicher Akten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfal- lereignis vom 6. Juli 2016 üblicherweise im Büro tätig war. Weitere Sachverhaltsabklärun- gen sind nicht erforderlich. Da dem Beschwerdeführer seit Februar 2018 körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei- ten – mit den genannten Einschränkungen bezüglich der rechten Hand – wieder ganztags zumutbar sind, war er in einer (körperlich leichten) Bürotätigkeit nicht eingeschränkt. Dem- gemäss erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Das Vorliegen einer in- validitätsbedingten Erwerbseinbusse ist zu verneinen.

E. 6.2.3 Selbst wenn man jedoch auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 mehrheitlich körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt habe, abstellen würde, ist darauf hinzuweisen, dass er diesfalls aufgrund der ihm oblie- genden Schadenminderungspflicht das ihm Zumutbare hätte unternehmen müssen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (vgl. E. 3.3). Dies bedeutet vorliegend, dass der Beschwerdeführer seinen Be- trieb B.________ AG so hätte umorganisieren müssen, dass er Arbeiten hätte verrichten können, die ihm gesundheitshalber noch zumutbar sind. Da es sich bei der B.________ AG nicht um einen Kleinstbetrieb eines Einzelunternehmers handelt, sondern um eine Ge- sellschaft mit ca. 25 Angestellten, wären hier unterschiedliche Tätigkeitsbereiche in Be- tracht gekommen. Wie bereits in E. 6.2.2 dargelegt, ist in diesem Zusammenhang nebst der Arbeitseinteilung etwa an die Akquise von Kunden, das Führen von Vertragsverhand- lungen, die Instruktion von Mitarbeitern, die Überwachung der Auftragserledigungen, das

13 Urteil S 2022 96 Rechnungswesen oder das Personalwesen zu denken. Da der Beschwerdeführer am Auf- bau der B.________ AG offenbar massgeblich beteiligt war, ist anzunehmen, dass er das hierfür nötige Know how hat, auch wenn er über keine entsprechende Ausbildung verfügt. Mit der Beschwerdegegnerin kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit entsprechend den medizini- schen Einschränkungen ohne Erwerbseinbusse anzupassen. Auch in dieser Konstellation erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Das Vorliegen einer invaliditäts- bedingten Erwerbseinbusse ist zu verneinen. Für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode bleibt unter diesen Um- ständen kein Raum.

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente damit zu Recht verneint. 7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

E. 7 Urteil S 2022 96 vor dem Ablauf des Wartejahres wieder ohne wesentliche Einschränkungen habe ausüben können. Dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B.________ AG vor allem körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Das hohe Einkommen, das er in den letzten Jahren vor dem Unfall erzielt habe, spreche dafür, dass er grösstenteils Geschäftsführertätigkeiten ausgeübt habe. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten gewesen, seine Tätigkeitsgebiete der Handproblematik optimal anzupassen. Die schweren Tätigkeiten könne er an andere Mitarbeiter delegieren und stattdessen die ihm vollumfänglich zumutbaren leichten und mittelschweren Tätigkeiten ausüben. Unter diesen Umständen könne auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet werden (IV-act. 59).

E. 8 Urteil S 2022 96 5.

E. 8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint.

E. 8.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

14 Urteil S 2022 96 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 9 Urteil S 2022 96

E. 10 Urteil S 2022 96 den Untersuchungen vom 25. Januar 2017 und vom 11. Juli 2018 – wie ein Vergleich der von Dr. F.________ genannten Befunde zeigt – nicht ein. Einzig die grobe Kraftmessung der linken und rechten Hand ergab am 11. Juli 2018 ein besseres Ergebnis als noch am

25. Januar 2017. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass das von Dr. F.________ im Rahmen der Beurteilung vom 11. Juli 2018 erstellte Belastungsprofil seit (spätestens) Februar 2018 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns; nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs [der Beschwerdeführer meldete sich am 4. August 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an; IV-act. 4]) Gül- tigkeit hatte.

E. 11 Urteil S 2022 96 baut werden auf je 11.76 %. Die Minderleistung betrage daher insgesamt 76.47 % (IV- act. 41/160). Anlässlich eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der Suva vom

E. 16 April 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Zukunft noch 50 % seiner Arbeits- leistung erbringen könne. Einen möglichen Besuch vor Ort möchte er nicht (IV- act. 41/121). Im Schreiben an die Suva vom 19. Mai 2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Unfall, in den Jahren 2014 bis 2016, zu 40 % im Bereich Arbeitsvorberei- tung, zu 55 % im Bereich Produktion/Teile aufhängen (ca. 25 % bis 30 % leichtes Material und zu 70 % bis 75 % schweres Material) und zu 5 % im Bereich Produktion/E.________ tätig gewesen sei. Theoretisch könnte er mit einem Mitarbeiter an seiner Seite die Arbeits- vorbereitung des weniger schweren Materials wieder in Angriff nehmen. Dies betreffe aber erfahrungsgemäss lediglich ca. 25 % bis 30 % des ganzen Materials (IV-act. 41/108). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2021 Taggelder der Suva bezog (vom 6. Juli bis zum 1. No- vember 2016 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 2. November 2016 bis zum 24. Januar 2017 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom

25. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2021 wiederum bei einer attestierten Arbeitsunfähig- keit von 100 %; IV-act. 48/11–14). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnblättern ist indes zu entnehmen, dass ihm von der B.________ AG in den Jahren 2014 bis 2018 ununterbrochen ein Brutto-Gehalt von monatlich Fr. 12'000.– (x 13) und monatliche Spe- sen in der Höhe von Fr. 500.– ausbezahlt wurden (IV-act. 41/109–113). Der Beschwerde- führer bezog im Zeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2018 somit Taggelder der Suva und gleichzeitig einen Lohn der B.________ AG, auch wenn er gemäss eigenen Angaben seit dem Unfall vom 6. Juli 2016 – abgesehen von einem kürzeren Arbeitsversuch – nicht mehr für die B.________ AG tätig war (vgl. IV-act. 41/281).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 15. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 15. Juli 2024 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Evalotta Samuelsson gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2022 96

2 Urteil S 2022 96 A. Der 1965 geborene A.________ war seit dem 1. Januar 1991 bei der B.________ AG angestellt, als er am 6. Juli 2016 in einer Badeanstalt ausrutschte, zu Boden stürzte und sich eine Trümmerfraktur an der rechten Hand zuzog (Fraktur des Mittelhandkno- chens V; IV-act. 3/4 und 3/10–11). Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen (IV-act. 3/5). Am 4. August 2017 (Eingangsda- tum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 4). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (IV-act. 3), liess einen Auszug aus dem individu- ellen Konto (IK-Auszug vom 14. August 2017, IV-act. 8) erstellen und holte die Berichte von Dr. med. C.________, FMH Chirurgie, vom 11. August 2017 (IV-act. 10) und des D.________ Kantonsspitals vom 10. Oktober 2017 (IV-act. 21) ein. Daraufhin nahm sie den Arbeitgeberbericht der B.________ AG vom 24. Oktober 2017 (IV-act. 22) zu den Ak- ten und zog weitere Akten der Suva (IV-act. 25, 27 und 41) bei. Mit Schreiben vom

15. März 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die medizinische Behandlung abgeschlossen sei. Die Taggelder würden per 28. Februar 2021 eingestellt (IV-act. 41/95– 96). Mit Verfügung vom 29. November 2021 verneinte die Suva einen Anspruch des Ver- sicherten auf eine Invalidenrente und bejahte gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (IV-act. 48/2–4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. März 2022, IV-act. 54, und Einwand des Ver- sicherten vom 5. April 2022, IV-act. 56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (IV-act. 59) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Mit Entscheid vom 20. Juni 2022 wies die Suva die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 29. November 2021 ab (IV-act. 63). Dagegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde (Verfahren S 2022 98). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2022 (Datum des Poststem- pels: 16. August 2022) liess A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom

14. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Edition der IV-Akten bei der Beschwer- degegnerin und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 17. August 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).

3 Urteil S 2022 96 D. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit Replik vom 21. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, ins- besondere eine unbefristete Rente ab Juli 2017, zuzusprechen. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit diese eine korrekte Invaliditätsbemessung vornehme und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide (act. 8). F. Mit Duplik vom 9. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (act. 11). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

14. Juni 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom

19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entste- hung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

4 Urteil S 2022 96 rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 14. Juni 2022; diese ging am 15. Juni 2022 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein (act. 1). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständi- gen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 16. August 2022 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein (act. 1). Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforde- rungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten – auch von Selbständigerwerbenden – ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

5 Urteil S 2022 96 könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern- mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall be- kannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen, und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminder- ten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi- schen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG besteht darin, dass die Invalidität nicht unmit- telbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustel- len; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Er- werbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse glei- chen Umfangs zur Folge zu haben (BGE 128 V 29 E. 1 mit Hinweisen). Umfasst die Arbeit der versicherten Person mehrere Teiltätigkeiten, sind diese nicht nur nach Massgabe des zeitlichen Aufwands, sondern zusätzlich gestützt auf dem jeweiligen Bereich entsprechen- de Lohnansätze auch masslich zu gewichten (BGE 128 V 29 E. 4). Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche Bemes- sungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommens- vergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkom- mensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (BGer 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen).

6 Urteil S 2022 96 3.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hin- weisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialver- sicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b; 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Ge- gebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGer 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 E. 4b/cc). 3.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein- flusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGer 8C_120/2022 vom

4. August 2022 E. 5.1.2). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht unter unfallfremden Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide. Mit der Suva könne davon ausgegangen werden, dass er die Tätigkeiten bei der B.________ AG, die er vor dem Unfall vom 6. Juli 2016 ausgeübt habe,

7 Urteil S 2022 96 vor dem Ablauf des Wartejahres wieder ohne wesentliche Einschränkungen habe ausüben können. Dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B.________ AG vor allem körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Das hohe Einkommen, das er in den letzten Jahren vor dem Unfall erzielt habe, spreche dafür, dass er grösstenteils Geschäftsführertätigkeiten ausgeübt habe. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten gewesen, seine Tätigkeitsgebiete der Handproblematik optimal anzupassen. Die schweren Tätigkeiten könne er an andere Mitarbeiter delegieren und stattdessen die ihm vollumfänglich zumutbaren leichten und mittelschweren Tätigkeiten ausüben. Unter diesen Umständen könne auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet werden (IV-act. 59). 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ihm bei Ablauf des Wartejahres im Juli 2017 gestützt auf eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % noch Unfalltaggelder ausgerichtet worden seien. Als Inhaber der B.________ AG sei er bis zum Unfall vom 6. Juli 2016 vollschichtig in der Produktion seines seit 1991 bestehenden Betriebs tätig gewesen. Er sei für die E.________ sowie das Heben und Schieben/Stossen von schwerem Material zuständig gewesen. Diese Tätigkeiten seien ihm aufgrund des von der Suva erstellten Belastungsprofils unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. Leichtere Tätigkeiten in der Produktion seien nicht vorhanden. Administrative Tätigkeiten könne er nicht ausüben, da er solche nie ausgeübt habe und ihm mangels Ausbildung das nötige Know how dazu fehle. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Sie hätte insbesondere abklären müssen, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in seiner Firma aus medizinischer Sicht und auch unter Berücksichtigung von Bildungsgrad und Berufserfahrung noch zumutbar seien. Ebenfalls nicht abgeklärt worden sei, welche Verweistätigkeit ihm in welchem Ausmass noch zugemutet werden könne. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei das im Betrieb vor dem Unfall erzielte Einkommen dem nach dem Unfall noch erzielbaren Einkommen in einer zumutbaren Verweistätigkeit (vorliegend Hilfstätigkeit) gegenüberzustellen. Andernfalls sei auf die ausserordentliche Bemessungsmethode auszuweichen. Nur weil sich der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber einen nennenswerten Lohn ausbezahlt habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er überwiegend in der Administration/Geschäftsleitung tätig gewesen sei. Die vorgehaltene Schadenminderungspflicht könne ferner nur greifen, wenn hinreichend ermittelt sei, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Umfang noch verrichten könne (act. 1 und act. 8).

8 Urteil S 2022 96 5. 5.1 Streitig und zu prüfen ist ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.2 Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Anschluss an die Untersuchung vom 25. Januar 2017 unklare, persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Hand nach konservativer Behandlung einer Metacarpale V-Trümmerfraktur rechts, ohne Subluxation, ohne wesentliche Gelenkstufe und ohne Verkürzung. Dr. F.________ erklärte, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei. Inspektorisch seien beide Hände unauffällig. Hinsichtlich der Temperatur und der Hautfarbe lasse sich zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Seitendifferenz feststellen. Der Faustschluss sei beidseits komplett. Sämtliche Langfinger könnten rechts und links regelrecht gestreckt werden. Die grobe Kraft, mit dem Jamar-Dynamometer gemessen, sei rechts gegenüber links deutlich vermindert (rechts 18 kp und links 40 kp). Die Handgelenksbeweglichkeit sei in allen Ebenen frei. Es liege eine seitengleiche Beschwielung beider Hände vor. Der Beschwerdeführer gebe einen isolierten Druckschmerz in Höhe der Basis Metacarpale IV/V an. Ausserdem habe er Schmerzen im

3. Finger über dem Grundglied dorsalseitig. Auf den mitgebrachten MRI-Aufnahmen der rechten Hand vom Oktober 2016 würden sich, ausser der ehemaligen Fraktur am Metacarpale V, keine bildgebend nachweisbaren Erklärungen für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden erkennen lassen. Dr. F.________ empfehle – im Einverständnis mit Dr. C.________ – den Beschwerdeführer zur Zweitmeinung im D.________ Kantonsspital vorzustellen. Sollte auch im Kantonsspital D.________ handchirurgisch keine Erklärung für die geklagten Beschwerden gefunden werden, gelte es, die Arbeitsfähigkeit neu zu definieren. Insgesamt sei die Prognose unfallbedingt günstig, weil die Fraktur verheilt sei (IV-act. 25/49–50). 5.3 G.________, Leitender Arzt der Abteilung für Hand- und Plastische Chirurgie des D.________ Kantonsspitals, hielt im Bericht vom 10. Oktober 2017 fest, dass der Beschwerdeführer vom 23. März bis zum 30. Mai 2017 ambulant behandelt worden sei. Die letztmalige Infiltration habe gemäss seinen Angaben initial nichts gebracht. Danach habe der Beschwerdeführer erklärt, dass eine minimale Besserung eingetreten sei. Nichtsdestotrotz gebe er gewisse Schmerzen über dem 3. und 4. Strahl sowie Einschlafmissempfindungen an. Die objektiven Befunde für ein Karpaltunnelsyndrom seien zwar nicht positiv. Die aktuellen anamnestischen Angaben könnten jedoch in diese Richtung gewertet werden. Dem Beschwerdeführer sei bis zum 30. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (IV-act. 21).

9 Urteil S 2022 96 5.4 Kreisarzt Dr. F.________ hielt in der Beurteilung betreffend die Abschlussuntersuchung vom 11. Juli 2018 fest, dass im Bereich der rechten Hand inspektorisch unauffällige Verhältnisse vorliegen würden. Es bestehe ein exquisiter Druckschmerz über der Carpometacarpale V Region. Der Händedruck werde bei der Begrüssung und bei der Verabschiedung vermieden, da hier besonders starke Schmerzen ausgelöst würden. Die Fingergelenksbeweglichkeit sei frei, ohne jedwelche Einschränkung. Sämtliche Spitz- und Oppositionsgriffe seien seitengleich durchführbar. Der Faustschluss sei komplett. Das Spreizen der Langfinger gegen Widerstand sei kräftig. Die Handgelenksbeweglichkeit betrage bei der Extension/Flexion 80/0/70° und bei der Radial-/Ulnarduktion 20/0/50°. Die Pro-/Supination sei beidseits uneingeschränkt möglich. Die grobe Kraft mit dem Jamar betrage rechts 40 kp und links 45 kp (IV-act. 41/165). 6. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.________ betreffend die Abschlussuntersuchung vom 11. Juli 2018 (IV-act. 41/163–166). 6.1.2 Dr. F.________ diagnostizierte in dieser Beurteilung unklare, persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Hand nach konservativer Behandlung einer Metacarpale V-Trümmerfraktur rechts, ohne Subluxation, ohne wesentliche Gelenkstufe und ohne Verkürzung. Dr. F.________ erklärte, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Mit der rechten Hand seien keine repetitiven Greif- und Hebebelastungen und keine Vibrationsbelastungen möglich. Aus Sicherheitsgründen sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (IV- act. 41/165–166). Dieses Zumutbarkeitsprofil ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Unfallfremde Beschwerden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind nicht ausgewiesen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es kann damit auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. F.________ abgestellt werden. 6.1.3 Was die retrospektive Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist zu er- gänzen, dass bereits die von Dr. F.________ im Rahmen der Untersuchung vom 25. Ja- nuar 2017 erhobenen Befunde im Bereich der rechten Hand wenig auffällig waren (vgl. E. 5.2). Eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden trat im Zeitraum zwischen

10 Urteil S 2022 96 den Untersuchungen vom 25. Januar 2017 und vom 11. Juli 2018 – wie ein Vergleich der von Dr. F.________ genannten Befunde zeigt – nicht ein. Einzig die grobe Kraftmessung der linken und rechten Hand ergab am 11. Juli 2018 ein besseres Ergebnis als noch am

25. Januar 2017. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass das von Dr. F.________ im Rahmen der Beurteilung vom 11. Juli 2018 erstellte Belastungsprofil seit (spätestens) Februar 2018 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns; nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs [der Beschwerdeführer meldete sich am 4. August 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an; IV-act. 4]) Gül- tigkeit hatte. 6.2 6.2.1 Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016 "Inhaber" der B.________ AG ist. Damals wurde angegeben, dass sein üblicher Arbeitsplatz das Büro sei (IV-act. 41/359). Dem Handelsregister ist zu ent- nehmen, dass er seit dem 27. Juni 2000 Präsident des Verwaltungsrats der B.________ AG ist, welche insbesondere die E.________ von H.________ bezweckt (www.zefix.ch). Anlässlich eines Gesprächs mit einem Mitarbeiter der Suva vom 7. September 2016 er- klärte der Beschwerdeführer, dass die administrativen Tätigkeiten von seinem Sohn und von seiner Ehefrau erledigt würden. Sein Tätigkeitsgebiet sei ausschliesslich die Produkti- on (IV-act. 41/344). Aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 13. Juli 2017 geht hervor, dass die B.________ AG ca. 25 Angestellte habe. Der Beschwerdeführer sei für die E.________ zuständig. Die I.________ müssten für die Bearbeitung jeweils aufgehängt werden (Höhe über Kopf). Zudem sei ein ständiges Heben und Herumtragen von Kisten (ca. 20–25 kg) erforderlich. Der Beschwerdeführer arbeite im Stehen. Ein Schonarbeits- platz sei nicht vorhanden. Die Büroarbeiten könne der Beschwerdeführer nicht verrichten (fehlendes Know how). Zudem müsste er eine Person entlassen, wenn er diese Arbeit übernehmen würde. Sonstige leichtere Arbeiten in der Produktion seien nicht vorhanden. Aktuell erledige er keine Arbeiten. Er gehe jeweils morgens im Betrieb "hallo" sagen und dann wieder nach Hause (IV-act. 41/280–281). Dem von der Suva am 13. Juli 2018 (Ein- gangsdatum) – im Anschluss an eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom

11. Juli 2018 – erstellten Betätigungsvergleich ist zu entnehmen, dass dieser vor dem Un- fall bezogen auf die gesamte Arbeitszeit zu 88.23 % im Bereich Produktion, zu 0 % als Geschäftsführer und zu je 5.88 % in den Bereichen Arbeitseinteilung und Qualitätsprüfung tätig gewesen sei. Tätigkeiten im Bereich der Produktion seien ihm nach dem Unfall nicht mehr möglich. Die Bereiche Arbeitseinteilung und Qualitätsprüfung könnten leicht ausge-

11 Urteil S 2022 96 baut werden auf je 11.76 %. Die Minderleistung betrage daher insgesamt 76.47 % (IV- act. 41/160). Anlässlich eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der Suva vom

16. April 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Zukunft noch 50 % seiner Arbeits- leistung erbringen könne. Einen möglichen Besuch vor Ort möchte er nicht (IV- act. 41/121). Im Schreiben an die Suva vom 19. Mai 2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Unfall, in den Jahren 2014 bis 2016, zu 40 % im Bereich Arbeitsvorberei- tung, zu 55 % im Bereich Produktion/Teile aufhängen (ca. 25 % bis 30 % leichtes Material und zu 70 % bis 75 % schweres Material) und zu 5 % im Bereich Produktion/E.________ tätig gewesen sei. Theoretisch könnte er mit einem Mitarbeiter an seiner Seite die Arbeits- vorbereitung des weniger schweren Materials wieder in Angriff nehmen. Dies betreffe aber erfahrungsgemäss lediglich ca. 25 % bis 30 % des ganzen Materials (IV-act. 41/108). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2021 Taggelder der Suva bezog (vom 6. Juli bis zum 1. No- vember 2016 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 2. November 2016 bis zum 24. Januar 2017 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom

25. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2021 wiederum bei einer attestierten Arbeitsunfähig- keit von 100 %; IV-act. 48/11–14). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnblättern ist indes zu entnehmen, dass ihm von der B.________ AG in den Jahren 2014 bis 2018 ununterbrochen ein Brutto-Gehalt von monatlich Fr. 12'000.– (x 13) und monatliche Spe- sen in der Höhe von Fr. 500.– ausbezahlt wurden (IV-act. 41/109–113). Der Beschwerde- führer bezog im Zeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2018 somit Taggelder der Suva und gleichzeitig einen Lohn der B.________ AG, auch wenn er gemäss eigenen Angaben seit dem Unfall vom 6. Juli 2016 – abgesehen von einem kürzeren Arbeitsversuch – nicht mehr für die B.________ AG tätig war (vgl. IV-act. 41/281). 6.2.2 Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, sind die Angaben des Beschwerde- führers zu seinem Tätigkeitsbereich vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 teilweise wi- dersprüchlich. Während in der Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016 zunächst ange- geben wurde, dass sein üblicher Arbeitsplatz das Büro sei, erklärte der Beschwerdeführer in der Folge mehrfach, vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 grösstenteils in der Pro- duktion tätig gewesen zu sein und mehrheitlich körperlich schwere Arbeiten ausgeführt zu haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Sozialversicherungs- rechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde – das heisst vorlie- gend auf dessen Aussage, üblicherweise im Büro gearbeitet zu haben – abgestellt wird, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun-

12 Urteil S 2022 96 gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli- cher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 3.5). Gegen die Aussage des Be- schwerdeführers, wonach er grösstenteils in der Produktion tätig gewesen sein soll, spricht überdies – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte – auch die Höhe des ihm ausbezahlten Lohnes von Fr. 12'000.– x 13 (zuzüglich Spesen). Dieser Lohn deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der "Inhaber" der B.________ AG ist, eine Kaderfunktion bzw. leitende Funktion innegehabt haben dürfte, die überwiegend im Büro ausgeübt wer- den konnte bzw. welche nicht körperlich schwer war. Zu denken ist in diesem Zusammen- hang an verschiedene Tätigkeitsbereiche, etwa die Arbeitseinteilung, die Akquise von Kunden, das Führen von Vertragsverhandlungen, die Instruktion von Mitarbeitern, die Überwachung der Auftragserledigungen, das Rechnungswesen oder das Personalwesen. Hiervon ausgenommen sind die (rein) administrativen Tätigkeiten, die gemäss Beschwer- deführer anscheinend von der Ehefrau und vom Sohn erledigt werden. Nach Würdigung sämtlicher Akten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfal- lereignis vom 6. Juli 2016 üblicherweise im Büro tätig war. Weitere Sachverhaltsabklärun- gen sind nicht erforderlich. Da dem Beschwerdeführer seit Februar 2018 körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei- ten – mit den genannten Einschränkungen bezüglich der rechten Hand – wieder ganztags zumutbar sind, war er in einer (körperlich leichten) Bürotätigkeit nicht eingeschränkt. Dem- gemäss erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Das Vorliegen einer in- validitätsbedingten Erwerbseinbusse ist zu verneinen. 6.2.3 Selbst wenn man jedoch auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 mehrheitlich körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt habe, abstellen würde, ist darauf hinzuweisen, dass er diesfalls aufgrund der ihm oblie- genden Schadenminderungspflicht das ihm Zumutbare hätte unternehmen müssen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (vgl. E. 3.3). Dies bedeutet vorliegend, dass der Beschwerdeführer seinen Be- trieb B.________ AG so hätte umorganisieren müssen, dass er Arbeiten hätte verrichten können, die ihm gesundheitshalber noch zumutbar sind. Da es sich bei der B.________ AG nicht um einen Kleinstbetrieb eines Einzelunternehmers handelt, sondern um eine Ge- sellschaft mit ca. 25 Angestellten, wären hier unterschiedliche Tätigkeitsbereiche in Be- tracht gekommen. Wie bereits in E. 6.2.2 dargelegt, ist in diesem Zusammenhang nebst der Arbeitseinteilung etwa an die Akquise von Kunden, das Führen von Vertragsverhand- lungen, die Instruktion von Mitarbeitern, die Überwachung der Auftragserledigungen, das

13 Urteil S 2022 96 Rechnungswesen oder das Personalwesen zu denken. Da der Beschwerdeführer am Auf- bau der B.________ AG offenbar massgeblich beteiligt war, ist anzunehmen, dass er das hierfür nötige Know how hat, auch wenn er über keine entsprechende Ausbildung verfügt. Mit der Beschwerdegegnerin kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit entsprechend den medizini- schen Einschränkungen ohne Erwerbseinbusse anzupassen. Auch in dieser Konstellation erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Das Vorliegen einer invaliditäts- bedingten Erwerbseinbusse ist zu verneinen. Für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode bleibt unter diesen Um- ständen kein Raum. 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente damit zu Recht verneint. 7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. 8.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

14 Urteil S 2022 96 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 15. Juli 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am