Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) — Beschwerde
Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 92
A.
Am 7. Dezember 2021 meldete die A.________ GmbH, Betreiberin des Restau-
rants B.________, bei der Arbeitslosenkasse Zug für die Zeit ab Anfang Januar bis Ende
März 2022 bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 20 % für den Gesamtbetrieb (24
Arbeitnehmende) Kurzarbeit an; begründend wurde ausgeführt, die Einführung des Covid-
Zertifikats führe zu massiven Umsatzausfällen vor allem auch im Bankettbereich in der
Vorweihnachtszeit (ausserordentliches Formular für die Voranmeldung von Kurzarbeit
aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19, AWA-act. 9/4 ff.).
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) erhob gegen die Auszahlung
von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2022 keinen Ein-
spruch, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Verfügung vom 15.
Dezember 2021, AWA-act. 9/1 ff.). Nachdem bei der Arbeitslosenkasse die Abrechnung
über Ausfallstunden für den Monat März 2022 (AWA-act. 8/4 ff.) eingegangen war, hob
das AWA die Verfügung vom 15. Dezember 2021 auf und erhob gegen die Auszahlung
von Kurzarbeitsentschädigung insofern teilweise Einspruch, als ab dem 1. März 2022 – in-
folge Wegfalls von Beschränkungen für den Betrieb ab 17. Februar 2022 – kein Anspruch
mehr auf Kurzarbeit bestehe (Verfügung vom 14. April 2022, AWA-act. 8/1 ff.). Die dage-
gen erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 ab
(AWA-act. 1, 5, 7).
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. August 2022 (Datum Poststempel)
beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juli
2022 sowie der Verfügung vom 14. April 2022 sowie sinngemäss die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2022; unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zulasten der Vorinstanz (act. 1).
C.
Das AWA beantragte vernehmlassend mit Verweis auf die Verfügung und den
Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia-
lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-
gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall an- rechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbar- keit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und un- vermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirt- schaftlichen Gründe – in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsent- schädigung – sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunktu- relle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normaler- weise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; BGer 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
E. 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar- keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kunden- ausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]).
E. 2.3 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voran- meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Not- wendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Ein- spruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
E. 2.4 Artikel 17a und 17b (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2022) des Bundesgeset- zes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sahen für die Kurzarbeitsentschä- digung gewisse Abweichungen vom AVIG vor. Zudem wurde der Bundesrat in Art. 17 des Covid-19-Gesetzes ermächtigt, in gewissen – näher genannten – Bereichen abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) Gebrauch ge- macht.
E. 2.5 Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Covid-19-Gesetz (BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsent- schädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Ver- hinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO "Son- derregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftre- tens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar (vgl. BGer 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.1). Der Arbeitgeber muss aber weiterhin glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Ziff. 2.2 der Weisung 2021/13 vom 30. Juni 2021 und der Weisung 2021/16: Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" vom 1. Ok- tober 2021). Durch die Behörden ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit der Pan- demie sind gemäss diesen Weisungen ebenfalls als aussergewöhnliche Umstände zu be- trachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallen (Weisung Nr. 2020/01, S. 3).
E. 2.6 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko gehören. Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsaus-
E. 2.7 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungswei- sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzuberücksichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen, insbesondere, wenn sie Schlüsse zulassen auf eine be- reits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (BGE 147 V 278 E. 2.2).
E. 2.8 Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Un- richtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Revision nach Art. 17 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiederer- wägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen (BGer 8C_89/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4.3). Nicht gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit in- folge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen (BGE 146 V 364 E. 4.2).
E. 3 Urteil S 2022 92 Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist
– in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan- tons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde vom 10. Au- gust 2022 ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betrof- fen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4 Urteil S 2022 92 Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenba- rer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbre- chungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitge- bers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG).
E. 4.1 Vorab sind formell-rechtliche Aspekte zu beleuchten:
E. 4.1.1 Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid aus, die teilweise Aufhe- bung der Verfügung vom 15. Dezember 2021 sei aufgrund der Tatsache erfolgt, dass sich der Sachverhalt insoweit wesentlich verändert habe, als im Februar 2022 die Massnah- men zur Bekämpfung der Coronapandemie grösstenteils – für Restaurants bzw. deren Besucher namentlich die Zertifikatspflicht – aufgehoben worden seien. Diese Beurteilung sei richtig und von erheblicher Bedeutung, weshalb die Verfügung vom 15. Dezember 2021 zu Recht wiedererwogen worden sei (AWA-act. 1 S. 6 f.).
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom
15. Dezember 2021 sei rechtskräftig gewesen und habe auch keinerlei Vorbehalte enthal- ten. Wenn künftige Entwicklungen die Aufhebung rechtskräftiger Verfügungen erlaubten, so gäbe es keinen Bestandesschutz mehr; jede Verfügung stände unausgesprochen unter dem pauschalen Vorbehalt, jederzeit geändert werden zu können; dafür fehle die gesetzli- che Grundlage (act. 1 S. 1 f.).
E. 4.1.3 Anhand der Formulierung des Beschwerdegegners ("von erheblicher Bedeutung") ist ersichtlich, dass dieser die Verfügung vom 15. Dezember 2021 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwogen hat. Dass die Verfügung vom 15. Dezember 2021 ursprüng- lich fehlerhaft gewesen sein soll, macht er jedoch – zu Recht – gar nicht geltend. Daher konnte aber weder Art. 53 Abs. 1 noch Abs. 2 ATSG zur Anwendung kommen (vgl. E. 2.8). Da die Kurzarbeitsentschädigung gleich wie die Arbeitslosenentschädigung zu den vorübergehenden Leistungen zählt, fällt auch eine Revision im Sinne von Art. 17
E. 4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Verneinung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädi- gung für den Monat März 2022 materiell-rechtlich zulässig war.
E. 4.2.1 Der Beschwerdegegner führte aus, mit dem Wegfall der Zertifikatspflicht für Re- staurant-Besucher Mitte Februar 2022 habe kein anrechenbarer Arbeitsausfall mehr vor- gelegen; würden nach Wegfall der behördlichen Massnahmen die Dienstleistungen eines Gastrobetriebes vom Kunden nicht in Anspruch genommen, so sei dies ein gewöhnlicher Entscheid eines potenziellen Kunden, welcher sachgemäss persönlich sei, sodass ein damit gegebener Ausfall unter das normale Betriebsrisiko falle und nicht einen pandemie- bedingten wirtschaftlichen Arbeitsausfall darstelle (AWA-act. 1 S. 8).
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner gehe von der irri- gen Annahme aus, ein Restaurant könne sofort am Tag nach Aufhebung der Corona- Massnahmen wieder in den normalen Geschäftsbetrieb wechseln. Das Restaurant sei in erheblichem Masse auf die Ausrichtung von Banketten und Feiern angewiesen; solche Veranstaltungen benötigten eine längere Vorlaufzeit, sodass es auch im März 2022 noch zu Einbussen gekommen sei (act. 1 S. 2).
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin verwendete für die Anmeldung der Kurzarbeit im Dezem- ber 2021 das ausserordentliche Formular für die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19, wobei sie auf das Covid- Zertifikat verwies (ALK-act. 9). Nachdem per 17. Februar 2022 insbesondere auch die Zu- gangsbeschränkung mittels Zertifikat zu Innenbereichen von Restaurants sowie bei Ver- anstaltungen aufgehoben worden war, konnte ab dann auch die entsprechenden Sonder-
E. 5 Urteil S 2022 92
E. 6 Urteil S 2022 92 fälle, die üblich und vorhersehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (AVIG-Praxis KAE, Rz. D2). Was noch als "normal" gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allge- meingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisi- ko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (AVIG-Praxis KAE, Rz. D3).
E. 7 Urteil S 2022 92 3. Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat der Beschwerdegeg- ner die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. April 2022, mit welcher sie die Verfü- gung vom 15. Dezember 2021 wiedererwog, bestätigt; der Einspracheentscheid hat die Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1). Insoweit ist auf das beschwerdeführerische Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2022 nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2022. Zu prüfen ist, ob der Beschwer- degegner diese zu Recht aufhob und einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2022 verneinte. 4.
E. 8 Urteil S 2022 92 Abs. 2 ATSG, wonach jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat, ausser Betracht. In- des muss eine Verfügung betreffend die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mit Blick auf das Bewilligungsverfahren mit seinen prospektiven Elementen (hinsichtlich Höhe des Arbeitsausfalls resp. dessen Natur) und mithin einem Abstellen auf Vermutungen ei- ner Anpassung an geänderte Verhältnisse zugänglich sein, wobei eine solche Anpassung auch rückwirkend erfolgen kann, sofern keine Rückerstattung von Leistungen im Raum steht, die einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG oder einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG erfordert (BGer 8C_89/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4.5 f. mit zahlrei- chen Hinweisen).
E. 9 Urteil S 2022 92 regelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 AVIV nicht mehr greifen (E. 2.5; vgl. auch Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020, S. 9). Wie der Beschwerdegegner im Einspracheent- scheid richtig ausführte, können pandemiebedingte Arbeitsausfälle aber auch losgelöst von behördlichen Massnahmen anrechenbar sein (vgl. E. 2.5). Indes knüpfte er den (nachträglichen) Einspruch allein an die Aufhebung der Massnahme(n) (ALK-act. 1 S. 8 Ziff. 11a). Nicht aktenkundig ist namentlich, dass er die Beschwerdeführerin nach dem Wegfall der Massnahme(n) unmissverständlich aufforderte, glaubhaft darzulegen, inwie- fern trotzdem, d.h. auch über den Februar 2022 hinaus, noch pandemiebedingte Arbeits- ausfälle bestehen, geschweige denn diesbezüglich Sachverhaltsabklärungen – namentlich das Einholen von und die Auseinandersetzung mit betriebsbezogenen Informationen wie Betriebskonzept (Bankette, Feiern), Umsatz- und Vergleichszahlen, etc. – vornahm (vgl. auch E. 2.5). Eine vertiefte Prüfung der konkreten Umstände wäre aber umso angezeigter gewesen, als die Verfügung vom 15. Dezember 2021 den Zeitraum Januar 2022 bis und mit März 2022 abdeckte und erst mit Verfügung vom 14. April 2022 eine für die Beschwer- deführerin nicht ohne weiteres vorhersehbare rückwirkende Betrachtung zufolge eines be- reits im Februar 2022 eingetretenen Umstandes vorgenommen wurde. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner auf Grundlage eines unvollständig festgestellten Sachverhaltes entschieden hat. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, sodass er im Sinne der Erwägungen verfahre. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N 215 ff.).
E. 10 Urteil S 2022 92 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner, an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kan- tons Zug, sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 27. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 27. Oktober 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) S 2022 92
2 Urteil S 2022 92 A. Am 7. Dezember 2021 meldete die A.________ GmbH, Betreiberin des Restau- rants B.________, bei der Arbeitslosenkasse Zug für die Zeit ab Anfang Januar bis Ende März 2022 bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 20 % für den Gesamtbetrieb (24 Arbeitnehmende) Kurzarbeit an; begründend wurde ausgeführt, die Einführung des Covid- Zertifikats führe zu massiven Umsatzausfällen vor allem auch im Bankettbereich in der Vorweihnachtszeit (ausserordentliches Formular für die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19, AWA-act. 9/4 ff.). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) erhob gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2022 keinen Ein- spruch, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Verfügung vom 15. Dezember 2021, AWA-act. 9/1 ff.). Nachdem bei der Arbeitslosenkasse die Abrechnung über Ausfallstunden für den Monat März 2022 (AWA-act. 8/4 ff.) eingegangen war, hob das AWA die Verfügung vom 15. Dezember 2021 auf und erhob gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung insofern teilweise Einspruch, als ab dem 1. März 2022 – in- folge Wegfalls von Beschränkungen für den Betrieb ab 17. Februar 2022 – kein Anspruch mehr auf Kurzarbeit bestehe (Verfügung vom 14. April 2022, AWA-act. 8/1 ff.). Die dage- gen erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 ab (AWA-act. 1, 5, 7). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. August 2022 (Datum Poststempel) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2022 sowie der Verfügung vom 14. April 2022 sowie sinngemäss die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2022; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Vorinstanz (act. 1). C. Das AWA beantragte vernehmlassend mit Verweis auf die Verfügung und den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
3 Urteil S 2022 92 Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist
– in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan- tons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde vom 10. Au- gust 2022 ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betrof- fen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall an- rechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbar- keit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und un- vermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirt- schaftlichen Gründe – in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsent- schädigung – sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunktu- relle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normaler- weise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; BGer 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
4 Urteil S 2022 92 Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenba- rer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbre- chungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitge- bers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar- keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kunden- ausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 2.3 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voran- meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Not- wendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Ein- spruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
5 Urteil S 2022 92 2.4 Artikel 17a und 17b (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2022) des Bundesgeset- zes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sahen für die Kurzarbeitsentschä- digung gewisse Abweichungen vom AVIG vor. Zudem wurde der Bundesrat in Art. 17 des Covid-19-Gesetzes ermächtigt, in gewissen – näher genannten – Bereichen abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) Gebrauch ge- macht. 2.5 Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Covid-19-Gesetz (BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsent- schädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Ver- hinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO "Son- derregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftre- tens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar (vgl. BGer 8C_555/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.1). Der Arbeitgeber muss aber weiterhin glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Ziff. 2.2 der Weisung 2021/13 vom 30. Juni 2021 und der Weisung 2021/16: Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" vom 1. Ok- tober 2021). Durch die Behörden ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit der Pan- demie sind gemäss diesen Weisungen ebenfalls als aussergewöhnliche Umstände zu be- trachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallen (Weisung Nr. 2020/01, S. 3). 2.6 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko gehören. Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsaus-
6 Urteil S 2022 92 fälle, die üblich und vorhersehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (AVIG-Praxis KAE, Rz. D2). Was noch als "normal" gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allge- meingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisi- ko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (AVIG-Praxis KAE, Rz. D3). 2.7 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungswei- sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzuberücksichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen, insbesondere, wenn sie Schlüsse zulassen auf eine be- reits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (BGE 147 V 278 E. 2.2). 2.8 Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Un- richtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Revision nach Art. 17 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiederer- wägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen (BGer 8C_89/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4.3). Nicht gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit in- folge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen (BGE 146 V 364 E. 4.2).
7 Urteil S 2022 92 3. Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat der Beschwerdegeg- ner die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. April 2022, mit welcher sie die Verfü- gung vom 15. Dezember 2021 wiedererwog, bestätigt; der Einspracheentscheid hat die Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1). Insoweit ist auf das beschwerdeführerische Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2022 nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2022. Zu prüfen ist, ob der Beschwer- degegner diese zu Recht aufhob und einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2022 verneinte. 4.
4.1 Vorab sind formell-rechtliche Aspekte zu beleuchten: 4.1.1 Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid aus, die teilweise Aufhe- bung der Verfügung vom 15. Dezember 2021 sei aufgrund der Tatsache erfolgt, dass sich der Sachverhalt insoweit wesentlich verändert habe, als im Februar 2022 die Massnah- men zur Bekämpfung der Coronapandemie grösstenteils – für Restaurants bzw. deren Besucher namentlich die Zertifikatspflicht – aufgehoben worden seien. Diese Beurteilung sei richtig und von erheblicher Bedeutung, weshalb die Verfügung vom 15. Dezember 2021 zu Recht wiedererwogen worden sei (AWA-act. 1 S. 6 f.). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom
15. Dezember 2021 sei rechtskräftig gewesen und habe auch keinerlei Vorbehalte enthal- ten. Wenn künftige Entwicklungen die Aufhebung rechtskräftiger Verfügungen erlaubten, so gäbe es keinen Bestandesschutz mehr; jede Verfügung stände unausgesprochen unter dem pauschalen Vorbehalt, jederzeit geändert werden zu können; dafür fehle die gesetzli- che Grundlage (act. 1 S. 1 f.). 4.1.3 Anhand der Formulierung des Beschwerdegegners ("von erheblicher Bedeutung") ist ersichtlich, dass dieser die Verfügung vom 15. Dezember 2021 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwogen hat. Dass die Verfügung vom 15. Dezember 2021 ursprüng- lich fehlerhaft gewesen sein soll, macht er jedoch – zu Recht – gar nicht geltend. Daher konnte aber weder Art. 53 Abs. 1 noch Abs. 2 ATSG zur Anwendung kommen (vgl. E. 2.8). Da die Kurzarbeitsentschädigung gleich wie die Arbeitslosenentschädigung zu den vorübergehenden Leistungen zählt, fällt auch eine Revision im Sinne von Art. 17
8 Urteil S 2022 92 Abs. 2 ATSG, wonach jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat, ausser Betracht. In- des muss eine Verfügung betreffend die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mit Blick auf das Bewilligungsverfahren mit seinen prospektiven Elementen (hinsichtlich Höhe des Arbeitsausfalls resp. dessen Natur) und mithin einem Abstellen auf Vermutungen ei- ner Anpassung an geänderte Verhältnisse zugänglich sein, wobei eine solche Anpassung auch rückwirkend erfolgen kann, sofern keine Rückerstattung von Leistungen im Raum steht, die einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG oder einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG erfordert (BGer 8C_89/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4.5 f. mit zahlrei- chen Hinweisen). 4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Verneinung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädi- gung für den Monat März 2022 materiell-rechtlich zulässig war. 4.2.1 Der Beschwerdegegner führte aus, mit dem Wegfall der Zertifikatspflicht für Re- staurant-Besucher Mitte Februar 2022 habe kein anrechenbarer Arbeitsausfall mehr vor- gelegen; würden nach Wegfall der behördlichen Massnahmen die Dienstleistungen eines Gastrobetriebes vom Kunden nicht in Anspruch genommen, so sei dies ein gewöhnlicher Entscheid eines potenziellen Kunden, welcher sachgemäss persönlich sei, sodass ein damit gegebener Ausfall unter das normale Betriebsrisiko falle und nicht einen pandemie- bedingten wirtschaftlichen Arbeitsausfall darstelle (AWA-act. 1 S. 8). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner gehe von der irri- gen Annahme aus, ein Restaurant könne sofort am Tag nach Aufhebung der Corona- Massnahmen wieder in den normalen Geschäftsbetrieb wechseln. Das Restaurant sei in erheblichem Masse auf die Ausrichtung von Banketten und Feiern angewiesen; solche Veranstaltungen benötigten eine längere Vorlaufzeit, sodass es auch im März 2022 noch zu Einbussen gekommen sei (act. 1 S. 2). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin verwendete für die Anmeldung der Kurzarbeit im Dezem- ber 2021 das ausserordentliche Formular für die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19, wobei sie auf das Covid- Zertifikat verwies (ALK-act. 9). Nachdem per 17. Februar 2022 insbesondere auch die Zu- gangsbeschränkung mittels Zertifikat zu Innenbereichen von Restaurants sowie bei Ver- anstaltungen aufgehoben worden war, konnte ab dann auch die entsprechenden Sonder-
9 Urteil S 2022 92 regelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 AVIV nicht mehr greifen (E. 2.5; vgl. auch Weisung 2020/10 vom 22. Juli 2020, S. 9). Wie der Beschwerdegegner im Einspracheent- scheid richtig ausführte, können pandemiebedingte Arbeitsausfälle aber auch losgelöst von behördlichen Massnahmen anrechenbar sein (vgl. E. 2.5). Indes knüpfte er den (nachträglichen) Einspruch allein an die Aufhebung der Massnahme(n) (ALK-act. 1 S. 8 Ziff. 11a). Nicht aktenkundig ist namentlich, dass er die Beschwerdeführerin nach dem Wegfall der Massnahme(n) unmissverständlich aufforderte, glaubhaft darzulegen, inwie- fern trotzdem, d.h. auch über den Februar 2022 hinaus, noch pandemiebedingte Arbeits- ausfälle bestehen, geschweige denn diesbezüglich Sachverhaltsabklärungen – namentlich das Einholen von und die Auseinandersetzung mit betriebsbezogenen Informationen wie Betriebskonzept (Bankette, Feiern), Umsatz- und Vergleichszahlen, etc. – vornahm (vgl. auch E. 2.5). Eine vertiefte Prüfung der konkreten Umstände wäre aber umso angezeigter gewesen, als die Verfügung vom 15. Dezember 2021 den Zeitraum Januar 2022 bis und mit März 2022 abdeckte und erst mit Verfügung vom 14. April 2022 eine für die Beschwer- deführerin nicht ohne weiteres vorhersehbare rückwirkende Betrachtung zufolge eines be- reits im Februar 2022 eingetretenen Umstandes vorgenommen wurde. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner auf Grundlage eines unvollständig festgestellten Sachverhaltes entschieden hat. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, sodass er im Sinne der Erwägungen verfahre. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N 215 ff.).
10 Urteil S 2022 92 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner, an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kan- tons Zug, sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 27. Oktober 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am