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S 2022 87

Zg Verwaltungsgericht · 2024-07-15 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (41 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 A. A.________, geboren 1955, war seit dem 1. Juli 2011 bei der C.________ AG an- gestellt und in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (fortan: Visana) ge- gen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (UV-act. 1). Die Versicherte rutschte am 28. Dezember 2020 auf Glatteis aus und verletzte sich beim Versuch, sich mit der rechten Hand am Geländer festzuhalten, unter anderem an der rech- ten Schulter (UV-act. 1 und 161). Gestützt auf eine MRT vom 8. Januar 2021 (UV- act. 159) und eine klinische Untersuchung nannte Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 13. Januar 2021 (UV-act.156-157) als Diagnose ein Schultertrauma rechts mit posttraumatischer SLAP-II-Läsion und Teilruptur der vorderen Supraspinatussehne. Am 5. Februar 2021 wurde die Versicherte an ihrer rechten Schulter operiert (UV-act. 144-146). Die Visana erbrachte nach dem Ereignis vom 28. Dezember 2020 die gesetzlichen Leis- tungen und stellte diese mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (UV-act. 101-104) per 25. Janu- ar 2021 gestützt auf die Beurteilungen des beratenden Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 5. Februar 2021 (UV-act. 32-33) und vom

9. März 2021 (UV-act. 86-87) ein. Die von der Versicherten sowie der B.________ AG da- gegen erhobenen Einsprachen (UV-act. 104-107 und 118-119) wies die Visana mit Ent- scheid vom 22. Juni 2022 ab (Bf-act. 2), nachdem sie die im Einspracheverfahren einge- reichten Unterlagen – insbesondere die Stellungnahmen von PD Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie FMH, vom 5. Mai 2021 (UV-act. 111-114) zur MRT vom 8. Januar 2021 und von Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 5. Mai 2021 (UV- act. 108-109), dem beratenden Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Eidgenössisches Medizinalberufe- register), vorgelegt hatte (Stellungnahme vom 31. Dezember 2021; UV-act. 166-174). B. B.a Dagegen erhob die Versicherte am 25. Juli 2022 (act. 1) Beschwerde und bean- tragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Be- schwerdegegnerin zwecks Einholung eines orthopädischen und radiologischen Gutach- tens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über ihre gesetzlichen Ansprüche ent- scheide (S. 2). Das Verfahren wurde am Verwaltungsgericht unter der Nummer S 2022 87 angelegt.

E. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetre- tenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne de- ren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei- chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam- menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache ge- sundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person be- einträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natür- licher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bezie- hungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswür- digung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt

E. 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre- tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be- ruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur- sächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs- aufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis- tungsarten massgebend (BGer 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 2.4 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehand- lung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, der Kausalzusammenhang sei dahingefal- len (BGer 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGer 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

E. 2.5 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurtei- lung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (BGer 8C_281/2018 vom

25. Juni 2018 E. 3.2.2). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (BGer 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 3.

E. 3 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 B.b Am 23. August 2022 (S 2022 100 act. 1) erhob die B.________ AG gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines externen Gutachtens (S. 2). Das Verfahren wurde unter der Nummer S 2022 100 angelegt. C. Mit Verfügung vom 26. September 2022 wurden die Beschwerdeverfahren S 2022 87 und S 2022 100 vereinigt und unter der Verfahrensnummer S 2022 87 fortge- führt (act. 5). D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 (act. 6) schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerden vom 25. Juli und 23. August 2022, was den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 10. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht und ihnen zudem Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik angesetzt wurde (act. 7). Die Be- schwerdeführerin 1 liess sich nicht vernehmen. E. Mit Replik vom 17. Oktober 2022 (act. 8) hielt die Beschwerdeführerin 2 an ihren Anträgen fest (S. 2). F. Duplicando hielt die Visana am 10. November 2022 (act. 10) an ihrem Antrag gemäss Vernehmlassung fest (S. 2), was den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 11. No- vember 2022 (act. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG; hier: Kanton Zug, bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in I.________). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (Bf-act. 2) auf die Beurteilungen der beratenden Dr. E.________ und Dr. H.________ vom 5. Februar 2021, vom 9. März 2021 und vom 31. Dezember 2021. Deren Schlussfolgerungen seien ausreichend begründet, widerspruchsfrei und einleuch- tend. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten keine Gesichtspunkte – Dr. H.________ habe die Beurteilungen von PD Dr. F.________ und Dr. G.________ begründet widerle- gen können – vorgebracht, welche geeignet wären, an den Beurteilungen der beratenden Ärzte Zweifel zu wecken, weshalb diesen volle Beweiskraft zuzuerkennen sei. Der Status quo sine sei demnach spätestens per 25. Januar 2021 eingetreten. Daher habe sie zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den ab 26. Januar

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 machte demgegenüber gestützt auf die Stellungnah- men von PD Dr. F.________ und von Dr. G.________ vom 5. Mai 2021 in ihrer Be- schwerde (act. 1) geltend, in Bezug auf die Berichte von versicherungsinternen Ärzten sei zu beachten, dass bei auch nur geringen Zweifeln zusätzlich die Meinung versicherungs- externer Experten einzuholen sei. Vorliegend würden durch zwei Fachärzte (PD Dr. F.________ und Dr. G.________) erhebliche Zweifel an den medizinischen Abklärun- gen aufgeworfen. Zudem stützte sich Dr. E.________ auf deutlich veraltete Literatur. Dass Dr. H.________ die Bildgebung nicht mit dem Fachwissen eines Radiologen beurteilen könne, dürfte sich aufgrund seiner Fachqualifikation als gerichtsnotorisch erweisen. Dieser habe offenbar versucht, die Bildgebung klar zum Vorteil der Beschwerdegegnerin zu beur- teilen. PD Dr. F.________ habe evidenzbasiert aufgezeigt, weshalb das MRI eine trauma- tische Ursache der Ruptur begründe. Für die Bejahung der Unfallkausalität sei zu klären, ob der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teilursache des Gesundheits- schadens sei. Dies gelte auch bei Konstellationen, in welcher ein degenerativer Vorzu- stand eine blosse potenzielle Gesamtursache bilde. Schaffe der krankhafte Vorzustand ei- ne erste latente Schadensneigung, entspreche er lediglich einer Teilursache. Es bestehe folglich Raum für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Das radiologische Konsilium von PD Dr. F.________ sei durch das unrechtmässige Verhalten der Beschwerdegegnerin verursacht worden. Abklärungskosten, welche entstanden seien, seien dem Versiche- rungsträger aufzuerlegen, falls dieser die entsprechenden Abklärungen hätte vornehmen müssen oder aber die Parteiabklärungen durch ihre unschlüssigen Abklärungen veranlasst worden seien. Daher beantrage sie die Kostenübernahme des radiologischen Konsiliums durch die Beschwerdegegnerin (S. 5-9).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 brachte in ihrer Beschwerde (S 2022 100 act. 1) vor, die Berichte von Dr. G.________ und von PD Dr. F.________ unter Hinzunahme der Berichte der behandelnden Ärzte vermöchten eine Unfallkausalität der Beschwerden auch über den

25. Januar 2021 hinaus zu begründen. Eine traumatische Genese der Beschwerden er- scheine in Anbetracht des Unfallhergangs und der gesamten medizinischen Akten als überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn gewisse degenerative Veränderungen vorhan- den gewesen seien, sei der Unfall dennoch ursächlich für die Beschwerden und die Ope- ration. Eine Leistungseinstellung nach knapp einem Monat erscheine auf jeden Fall ver- früht. Zumindest begründeten die Berichte von Dr. G.________ und PD Dr. F.________

E. 3.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom

28. Dezember 2020 für die Beschwerden der rechten Schulter auch über den 25. Januar 2021 hinaus leistungspflichtig ist. 4.

E. 4 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 (VRG; BGS 162.1) sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) das Verwaltungsgericht als einzi- ge kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversiche- rung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der angefoch- tene Entscheid datiert vom 22. Juni 2022 und ist den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 frühestens am 23. Juni 2022 zugegangen. Die der Post am 25. Juli 2022 übergebene Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 und die der Post am 23. August 2022 übergebene Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wurden unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG somit rechtzeitig eingereicht. Sie entsprechen den formellen Anforderungen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG), diese sind demnach zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4.1 Dem Bericht der Praxis J.________ vom 29. Dezember 2020 (UV-act. 161-162), wo sich die Beschwerdeführerin gleichentags notfallmässig behandeln liess, lässt sich entnehmen, dass die rechte Schulter inspektorisch, der Belly-press- und der Palm-Up-Test unauffällig gewesen seien, sich über dem SC- und AC-Gelenk sowie der Kapsel kein Druckschmerz habe feststellen lassen, der Sulcus intertubercularis humeri schmerzfrei und die Innen-/Aussenrotation in 90°-Flexion gegen Widerstand seitengleich gewesen sei- en. Der Schürzengriff und die Abduktion/Elevation seien schmerzbedingt eingeschränkt gewesen.

E. 4.2 Doktor med. K.________, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie FMH, führte am 8. Januar 2021 (UV-act. 131) über eine gleichentags erstellte MRT der rechten Schulter aus, feststellbar seien wenig Erguss im Schultergelenk und schmale Flüssigkeit in der Bursa subakromialis – subdeltoidea, eine leichtgradige hyperintense Signalalteratio- nen und eine kleine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit Betonung ven- tral (PASTA-Läsion) ohne signifikante Retraktion, eine leichtgradige hyperintense Signalal- terationen der Infraspinatus- und weniger der Subscapularis-Sehnen ohne Rupturnach- weis. Es bestünden ein irregulärer Flüssigkeitseintritt und eine Kontrastmittelanreicherung am anterosuperioren Labrum mit Betonung am Bizepssehnenanker, vereinbar mit einer SLAP-ll-Läsion. Feststellbar sei eine AC-Gelenksarthrose mit subchondralen Zysten, Kno- chenmarks - und Weichteilödem sowie einer Kontrasmittelanreicherung der Synovia. Es bestehe ein Acromion Typ-II nach Bigliani. Feststellbar seien subchondrale Zysten im Hu- meruskopf dorsal.

E. 4.3 Am 13. Januar 2021 (UV-act. 156-157) hielt Dr. D.________ zum Status der rech- ten Schulter fest, es bestünden eine Flexion bis 80°, eine Innenrotation bis L4, eine Ab-

E. 4.4 Am 23. Januar 2021 (UV-act. 153-154) notierte Dr. D.________ zum Status der rechten Schulter [fälschlicherweise als linke Schulter bezeichnet], es bestünden eine Fle- xion von 150°, eine Innenrotation bis Gluteus, eine ausgeprägte Druckdolenz im Sulcus biciptalis.

E. 4.5 Im Bericht über die Operation der rechten Schulter vom 5. Februar 2021 (UV- act. 132-134) listete der Operateur Dr. D.________ auf: 1. Craniales Labrum: SLAP II Lä- sion. 2. Bizepssehne: Pulley Schlinge medial und lateral zerrissen. 3. Intervall: Synovitis.

4. Subscapularissehne: intakt. 5. Supraspinatussehne: 80% gelenksseitige Ruptur ohne Retraktion, ohne Zeichen von Degeneration. 6. Infraspinatussehne: intakt. 7. Teres minor- Sehne: intakt. 8. Vorderes unteres Labrum: kleine Einrisse. 9. Hinteres Labrum inferior: in- takt. 10. Humerusknorpel: Knorpelschaden zentral eng umschrieben. 11. Pfanne: intakt.

E. 4.6 Doktor E.________ hielt am 5. Februar 2021 (UV-act. 32-33) fest, gemäss der MRT-Untersuchung der rechten Schulter lägen hier eine AC-Gelenksenge bei Typ Bigliani- II und eine PASTA-Läsion mit einer SLAP-Läsion in Bicepssehnenansatzhöhe proximal vor. Diese Läsionen seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ entstanden und wie- sen eine hohe Korrelation zu abnutzungsbedingten Veränderungen lediglich bei jüngeren Patienten und sehr sportlich belasteten Patienten auf. Der Zug am Arm anlässlich des Sturzes habe überwiegend wahrscheinlich vorbestehende degenerative Läsionen aktiviert, ohne dass eine frische Traumatisierung im Rahmen einer Verschlimmerung zeitnah zu dem Ereignis in der MRT erwähnt worden sei. Der Status quo ante vel sine derartiger Schmerzaktivierungen sei spätestens vier Wochen später wieder erreicht.

E. 4.7 Am 9. März 2021 (UV-act. 86-87) führte Dr. E.________ nach Vorlage des Opera- tionsberichts vom 5. Februar 2021 (E. 4.5) und dem entsprechenden Austrittsbericht vom

9. Februar 2021 (UV-act. 45-46) aus, an seiner Beurteilung ändere sich nichts. Bei einer radiologischen AC-Gelenksarthrose und einer subacromialen Enge Typ Bigliani-II sei die nicht retrahierte Läsion der Supraspinatussehne mit den anderen pathologischen Befun- den nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis natürlich kausal verursacht wor-

10 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 den, sondern nur ausgelöst im Sinne von symptomatisch geworden. Vorliegend sei es we- der bei bewusst fixierter Sehnen zu einem rissartigen "Überfall" gekommen, noch sei bei deutlicher subacromialer Enge ein Hämatom in der MRT-Untersuchung (nur 12 Tage nach dem Ereignis) beziehungsweise intraoperativ (39 Tage nach dem Ereignis) dokumentiert worden. Auch spreche die fehlende Retraktion der Sehne bei einer 80%igen gelenkseiti- gen Ruptur bei Bigliani Typ-II im 65igsten Lebensjahr überwiegend wahrscheinlich deutlich mehr für eine abnutzungsbedingte Sehnenruptur als für eine frische Sehnenruptur. Zudem sei im ärztlichen Erstbericht (E. 4.1) berichtet worden, dass eine – zwar schmerzhafte – jedoch uneingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter vorgelegen habe. Dies sei weder typisch noch symptomatisch für eine frische traumatische Rotatorenmanschetten (RM)-Ruptur. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die RM-Läsion mit allen ande- ren Diagnosen und Befunden an der rechten Schulter einer krankhaften sowie mechanisch und histologischen Abnutzungssituation anzulasten.

E. 4.8 PD Dr. F.________ berichtete am 5. Mai 2021 (UV-act. 111-114) über die MRT vom 8. Januar 2021, die Supraspinatussehne weise im mittleren und posterioren Verlauf keinerlei degenerative Veränderungen auf. Eng umschrieben zeige sich eine artikularseiti- ge Unterflächenläsion am vorderen Ansatzbereich der Sehne, die nach morphologischen Kriterien frisch imponiere. Darüberliegend finde sich eine Flüssigkeitskollektion, die am ehesten als Hämorrhagie zu werten sei. Somit bestünden starke Hinweise für eine trauma- tisch ausgelöste, artikularseitige Unterflächenpartialruptur der Sehne. Auch zeigten sich keinerlei Atrophie- oder Dystrophiezeichen im Musculus supraspinatus. Die Pulleyschlinge sei nicht abgrenzbar, dies sei als unspezifisch zu werten und nicht zuverlässig als beste- hende Ruptur zu interpretieren. Die SLAP-Läsion sei zweifelsfrei abgrenzbar. Es zeige sich eine kräftige Anreicherung im Rupturbereich, was sehr gut erklärbar sei durch Granu- lationsgewebe und reparative Reaktion ca. 10 Tage nach bestehendem Trauma. Die Läsi- on sei umschrieben und wirke eher aufgetrieben, so dass morphologisch Hinweise für eine frische Läsion bestünden. Es zeigten sich keine angrenzenden, andere degenerativen Veränderungen, z.B. des hyalinen Gelenkknorpels. Insofern sei auch diese Läsion sehr gut mit dem bestehenden Trauma vereinbar.

E. 4.9 Doktor G.________ notierte in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2021 (UV-act. 108- 109), vorliegend könne nicht argumentiert werden, der Unfallmechanismus sei nicht ge- eignet gewesen, eine Läsion im Bereich der rechten Schulter zu verursachen. Der vorlie- gende Unfallmechanismus gehöre zu denjenigen, die seit Jahren in der Literatur als verur- sachend diskutiert würden, sowohl für die RM-Läsion als auch für die SLAP-Läsion. Die

11 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls 65 Jahre alt gewesen. Sie habe zuvor keine Probleme mit der rechten Schulter gehabt; diese sei asymptomatisch gewesen. Der Unfall habe unmittelbar zu einer Pseudoparalyse des rechten Armes geführt. Im sechsten Lebensjahrzehnt betrage der Prozentsatz asymptomatischer Komplettläsionen (hier liege keine Komplettläsion vor) im Bereich der RM bei 20 %. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass eine RM-Läsion per se verschleisskausal sei. PD Dr. F.________ habe das Vorliegen einer umschriebenen Unterflächenläsion der Supraspinatussehne im Umfang von mehr als 50 %, den Vorderrand/vorderes Viertel der Sehnenplatte im Ansatzbereich bestätigt. Darüber liegend habe eine Flüssigkeitskollektion im Sinne einer Einblu- tung/Kontusionsödem abgegrenzt werden können. Es handle sich dabei um eine direkt bildgebend sichtbare Begleitverletzung. Die Supraspinatussehne als auch die übrigen RM- Sehnen zeigten MR-tomographisch keine Tendinopathie. Es bestünden keine Muskelatro- phie und keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur. Ebenso sei keine Sehnenretraktion ersichtlich. Das superiore Labrum sei disloziert, der Bizepssehnenanker von inferior einge- rissen. Der Unfallmechanismus einer Traktionsverletzung stelle den Bezug zu einer unfall- kausalen traumatischen Läsion her. Es bestünden auch für diese Verletzung bildgebende morphologische Hinweise, die für eine frische traumatische Läsion sprächen. In diesem Fall könne aufgrund der Literatur nicht mit dem Alter der Beschwerdeführerin argumentiert werden. Es müsse der individuelle Fall betrachtet werden. Vorliegend fehlten degenerative Veränderungen im Bereich der RM. Bei den bildgebend diagnostizierten strukturellen Lä- sionen im Bereich der rechten Schulter (SLAP-Läsion und PASTA-Läsion) handle es sich mit dem Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit um frische, traumatische, unfallkausale Läsionen im Rahmen des Unfalls vom 28. Dezember 2020. Die Leistungs- einstellung durch die Visana mit Schreiben per 26. Januar 2021 sei nicht korrekt.

E. 4.10 Der beratende Dr. H.________ führte nach Vorlage der Unterlagen von PD Dr. F.________ und Dr. G.________ am 31. Dezember 2021 (UV-act. 166-174) zusam- menfassend aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 28. Dezember 2020 eine Trauma- tisierung der rechten Schulter zugezogen, am ehesten im Sinn einer forcierten Aussenro- tation, allenfalls in Kombination mit einer Kontusion. Dies habe zu einer schmerzhaften Ak- tivierung von bereits zuvor bestehenden, allerdings offenbar symptomlosen leichten bis moderaten degenerativen Veränderungen geführt, nicht jedoch zu traumatisch bedingten strukturellen Veränderungen von potenziell dauerhaftem Charakter. Dies zeige sich einer- seits an den initialen klinischen Befunden mit einer lediglich schmerzbedingt leicht einge- schränkten Beweglichkeit oberhalb der Horizontalen, die keine Arbeitsunfähigkeit zur Fol- ge gehabt habe. Andererseits spreche auch der Befund der MRT vom 8. Januar 2021

12 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 dafür, obwohl diese aufgrund des fehlenden Einsatzes von intraartikulärem Kontrastmittel nur eingeschränkt aussagekräftig sei. Von wesentlicher Relevanz für die Beurteilung sei wiederum die weitere Entwicklung der Situation, indem die Beschwerdeführerin innert we- niger als vier Wochen eine nahezu uneingeschränkte Schulterfunktion erreicht habe. Ob- wohl bis dahin gerade einmal vier Sitzungen Physiotherapie durchgeführt und lediglich Novalgin und Ibuprofen als Schmerzmittel mit eher geringer Wirkung eingesetzt worden seien, habe sich eine fast normalisierte Beweglichkeit entwickelt. Wie sich jedoch aus dem von Dr. D.________ am 23. Januar 2021 dokumentierten klinischen Zustand eine gute medizinische Indikation für ein derart rasches operatives Vorgehen ableiten lasse, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Pathologische Befunde, die einer operativen Behandlung bedurft hätten, liessen sich jedenfalls auch beim Eingriff vom 5. Januar 2021 nicht finden. In den erwähnten ärztlichen Stellungnahmen werde kein einziges schlüssiges Argument dargelegt, das Anlass für eine veränderte Beurteilung des medizinischen Sachverhalts gä- be, welche die Grundlage für die Verfügung vom 14. Mai 2021 darstelle. Es könne somit daran festgehalten werden (S. 8 f.). 5.

E. 5 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 25. Januar 2021 hinausgehende auf den Unfall vom 28. Dezember 2020 zurückgehende Leistungspflicht gestützt auf die Aktenbeurteilungen der beratenden Dr. E.________ und Dr. H.________ (E. 4.6-7 und E. 4.10).

E. 5.2 Die Beurteilungen von Dr. E.________ und Dr. H.________ sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallre- levanten Vorakten sowie den fachärztlichen Einschätzungen erstellt, soweit diese in ihrem jeweiligen Beurteilungszeitpunkt vorhanden waren. Beiden lagen die vollständigen Unter- lagen der Behandler vor; so insbesondere der Erstbericht der Praxis J.________ vom

29. Dezember 2020, die MRT vom 8. Januar 2021 und die Berichte des behandelnden Facharztes und Operateurs Dr. D.________ (E. 4.1-5). Dr. H.________ (E. 4.10) nahm sodann ausführlich Stellung zu den im Nachgang von Dr. E.________s Beurteilungen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Einschätzungen von PD Dr. F.________ und von Dr. G.________ vom 5. Mai 2021 (E. 4.8-9), welche von einer traumatisch-bedingten strukturellen Schädigung der rechten Schulter ausgingen. Die beratenden Ärzte legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte die medizinische Situati- on überzeugend.

13 Urteil S 2022 87 / S 2022 100

E. 5.3 Doktor E.________ legte schlüssig dar, dass die vorliegenden PASTA- und SLAP- Läsionen überwiegend wahrscheinlich degenerativen Ursprungs sind und der Unfall am

28. Dezember 2020 diese degenerativen Läsionen lediglich aktivierte, wobei der Status quo ante vel sine bei einer derartigen Schmerzaktivierung nach spätestens vier Wochen wieder erreicht worden war. Doktor E.________ begründete dies nachvollziehbar mit der anatomischen Konstitution (subacromialer Enge Bigliani Typ-II), der AC-Gelenksarthrose (Verschleiss des Verbindungsgelenks zwischen dem Schulterdach [Akromion] und Schlüsselbein), der fehlenden Dokumentation von Hämatomen in der MRT vom 8. Januar 2021 und anlässlich der Operation vom 5. Februar 2021, der freien Beweglichkeit des Schultergelenks während der Erstkonsultation einen Tag nach dem Unfall sowie – gestützt auf die wissenschaftliche Literatur – der Wahrscheinlichkeit von abnutzungsbedingten Ver- letzungen im fortgeschrittenen Alter (E. 4.6-7). Die von der Beschwerdeführerin konkret an der Beurteilung von Dr. E.________ vorge- brachte Kritik, dieser habe veraltete Literatur verwendet (act. 1 S. 5 oben), verfängt nicht. Sie hielt Dr. E.________ vor, aus der 8. Auflage des Werkes «Arbeitsunfall und Berufs- krankheit. Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Bera- ter und Gerichte» von Schönberger, Mehrtens und Valentin (Hrsg.) zu zitierten, obwohl ei- ne neuere Auflage vorliege. Die 8. Auflage stammt aus dem Jahr 2010. Es ist zwar richtig, dass Dr. E.________ auf diese verwies, er machte aber auch darauf aufmerksam, dass der aus der 8. Auflage zitierte Unfallmechanismus (u.a. Voraussetzung einer RM-Läsion ist, eine unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixierte RM und eine plötzliche passive Bewegung, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der RM bewirkt) in der der

9. Auflage aus dem Jahr 2017 bestätigt wurde (UV-act. 85-87 S. 2 Mitte). Dies entspricht also immer noch dem aktuellen Erkenntnisstand der Wissenschaft. Die von der Beschwer- deführerin in diesem Zusammenhang als aktuell angeführte Literatur "Lädermann et al." - womit der in der Stellungnahme von Dr. G.________ erwähnte Artikel "Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette" von Lädermann et al. aus der Zeitschrift Swiss Med Forum 2019; 19 (15-16): 260-7 gemeint sein dürfte (vgl. UV-act. 108-110 S. 3)

– basiert denn auch nicht auf aktuelleren medizinischen Studien. Ein Blick in dessen Lite- raturverzeichnis zeigt, dass für den Artikel auf Studien aus den Jahren bis 2016 – also äl- teren Datums als die 9. Auflage von Schönberger, Mehrtens und Valentin (Hrsg.) – abge- stellt wurde.

E. 5.4.1 Doktor H.________ bestätigte am 31. Dezember 2021 in eingehender Auseinan- dersetzung mit den Stellungnahmen von PD Dr. F.________ und Dr. G.________ über- zeugend die Beurteilung von Dr. E.________ (E. 4.10).

E. 5.4.2 Dabei zeigte Dr. H.________ nachvollziehbar auf, dass – wie von Dr. G.________ behauptet – der Unfallmechanismus vom 28. Dezember 2020 (Abduktion/Aussenrotation der Schulter beim Festhalten am Geländer nach Ausrutschen auf Glatteis) zwar grundsätzlich geeignet wäre, zu RM- und SLAP-Läsionen zu führen, dies im konkreten Fall jedoch ausgeschlossen werden kann, da die Subskapsularissehne, welche bei einer for- cierten Abduktion/Aussenrotation fast immer zuerst betroffen ist, keine Auffälligkeiten auf- weist. Zudem erläuterte Dr. H.________ schlüssig, dass die Kombination einer PASTA- Läsion und einer SLAP-Läsion typisch für degenerative Alterationen von nicht mehr ganz jungen Personen ist (UV-act. 166-174 S. 3 f.). Zutreffend wies Dr. H.________ darauf hin, dass die Aussage von Dr. G.________, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall keine Probleme mit der rechten Schulter gehabt und diese sei asymptomatisch gewesen, keine Aussagekraft bezüglich der Unfallkausalität hat (S. 4). Denn, soweit zur Begründung der Traumagenese auf die vorgängig vollständig asymptotische Schulter verwiesen wurde, liess sich Dr. G.________ von der unzulässigen Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc" leiten, woraus beweisrechtlich kein natürlicher Kausalzusammenhang abzuleiten ist (BGer 8C_411/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2). Weiter legte Dr. H.________ plausibel dar, dass sich in den vorliegenden Unterlagen – im Gegensatz zu der von Dr. G.________ vertretenen Meinung – keine Hinweise auf eine für eine traumatische Verursachung einer RM-Läsion typische Pseudoparalyse (sofortige Be- einträchtigung der aktiven Mobilität bzw. "drop-arm-sign"; BGer 8C_401/2023 vom 19. Fe- bruar 2024 E. 8.2) finden lässt. So wies er zu Recht daraufhin, dass im Bericht der Praxis J.________ vom 29. Dezember 2020 (E. 4.1) bezüglich Bewegungsumfang eine seiten- gleiche Testung der Rotation bei gleichzeitiger Flexion des Armes von 90° beschrieben worden war und der Palm-Up-Test unauffällig durchgeführt werden konnte, sodass eine aktive Flexion und Abduktion zumindest bis zur Horizontalen ohne objektivierbare Ein- schränkungen gelangen. Damit lag keine Pseudoparalyse des rechten Arms, sondern le- diglich eine rein schmerzbedingte geringe eingeschränkte Beweglichkeit vor, welche sich im zeitlichen Verlauf – Untersuchungen bei Dr. D.________ am 13. Januar 2021 mit einer Flexion von 80° und Innenrotation bis zum Wirbel L4 und am 23. Januar 2021 mit einer

E. 5.4.3 Was die Stellungnahme von PD Dr. F.________ zur MRT vom 8. Januar 2021 an- geht – diese zog auch Dr. G.________ für ihre Argumentation einer unfallbedingten Schä- digung der rechten Schulter bei (vgl. E. 4.9) – wies Dr. H.________ zu Recht darauf hin, dass die Aussagekraft der MRT vom 8. Januar 2021 beschränkt ist, da es sich dabei nicht um den anerkannten goldenen Standard einer Arthrographie zur Diagnose für die vorlie- gend zu beurteilenden Verletzungen (PASTA- und SLAP-Läsionen) handelt (UV-act. 166- 174 S. 6 f.). Dies deckt sich mit den Angaben des Medizinisch Radiologischen Instituts, welches für die Verletzungen an der Rotatorenmanschette bzw. am Bicepsanker (SLAP- Läsion) und am Labrum glenoidale (PASTA-Läsion) eine MRI mit und ohne Kontrastmittel als knapp geeignet, jedoch eine Arthrographie als Mittel der Wahl bezeichnet (Skala: Me- thode der Wahl (+++), geeignet (++), knapp geeignet (+) und nicht geeignet (-); vgl. htt- ps://www.mri-roentgen.ch/de/angebot/magnetresonanztomographie-mri/mri-der-schulter/; besucht am 18. Juni 2024). Doktor H.________ machte zutreffend darauf aufmerksam, dass PD Dr. F.________ für seine Stellungnahme an Unterlagen – im Gegensatz zu ihm – wohl einzig die zu beurtei- lende MRT vom 8. Januar 2021 vorlag, nicht jedoch die zahlreichen übrigen medizinischen Akten, insbesondere etwa die Foto- und Filmdokumentation der Operation vom 5. Februar 2021 (UV-act. 166-174 S. 2 unten und S. 7 Mitte). In seiner Abhandlung nahm PD Dr. F.________ denn auch keinen Bezug auf irgendwelche anderen medizinischen Berich- te oder hat solche überhaupt erwähnt (UV-act. 111-114).

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist auf die beweiskräftigen Aktenbeurteilungen von Dr. E.________ und von Dr. H.________ abzustellen. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die von der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (act. 1 S. 2; S 2022 100 act. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Die Einholung der Stellungnahme bei PD Dr. F.________ war – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 (act. 1 S. 8 f.; vgl. E. 5.4) – nicht notwendig, womit dafür keine Kostenübernahme zu erfolgen hat (BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 6). Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit davon auszugehen, dass allfällige auf den Unfall vom 28. De- zember 2020 zurückgehende Beschwerden spätestens am 25. Januar 2021 abgeheilt wa- ren respektive der status quo sine vel ante erreicht war. Treten im Anschluss an einen Un- fall – wie vorliegend – davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszuge- hen, dass durch den Unfall lediglich ein zuvor stummer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Mit dem Errei- chen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (BGer 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2). Damit hat die Beschwer- degegnerin ihre Leistungen per 25. Januar 2021 zu Recht eingestellt. Dies führt in Abwei- sung der Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vom 25. Juli 2022 respektive vom 23. August 2022 zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Sozialversiche- rungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 6 Urteil S 2022 87 / S 2022 100

E. 7 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 2021 geltend gemachten Beschwerden verneint und die Leistungen per 25. Januar 2021 eingestellt (S. 2-7; vgl. auch die Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 [act. 6]).

E. 8 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 berechtigte Zweifel an den Stellungnahmen der beratenden Ärzte. Die Abklärungspflicht und die Beweislast für den Wegfall der Kausalität mithin für die Einstellung von Leistungen liege bei der Beschwerdegegnerin. Sollte aufgrund der Akten die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin über den 25. Januar 2021 hinaus weiterhin unklar sein, so sei ein ex- ternes Gutachten einzuholen (S. 3 f.).

E. 9 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 duktion von 50° und eine Aussenrotation von 80°. Der Lift-off-Test sei negativ. Die Abduk- tions- und die Aussenrotationskraft seien schmerzbedingt eingeschränkt. Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz im Sulcus bicipitalis.

E. 12 Subacromialraum: akute Bursitis. 13. Acromion: Unterfläche minimal aufgeraut.

E. 14 Urteil S 2022 87 / S 2022 100

E. 15 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 Flexion von 150° und einer Innenrotation bis zum Gluteus (E. 4.3-4) – bis zu einer beinahe normalen Beweglichkeit innert kurzer Zeit verbessert hatte (UV-act. 166-174 S. 4 f.). Schliesslich machte Dr. H.________ zu Recht darauf aufmerksam, dass Dr. G.________ bzgl. der zur Untermauerung ihrer Argumentation angeführten Studie der Fehler unterlief, auf den Wert für Personen im 6. Lebensjahrzehnt, statt wie für die 65-jährige Beschwerde- führerin zutreffend, auf den Wert für Personen im 7. Lebensjahrzehnt zu verweisen, wo die Prävalenz um mehr als die Hälfte höher liegt (S. 5; vgl. Buess/Hackl, Epidemiologie der Rotatorenmanschettenruptur in: Schulter-Rotatorenmanschette, 2021, AGA-Komitee- Schulter-Rotatorenmanschette [Hrsg.], S. 8). Insgesamt widerlegte Dr. H.________ die von Dr. G.________ für eine traumatische Ge- nese vorgebrachten Argumente und damit die an der Beurteilung von Dr. E.________ an- gebrachte Kritik überzeugend.

E. 16 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin interpretierte Dr. H.________ die MRT nicht tendenziös zum Vorteil der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 6), sondern er tat dies nach objektiven Massstäben. Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates gehört die Interpretation und kritische Gewichtung der klini- schen und technisch-apparativen diagnostischen Verfahren – also auch das «Lesen» und interpretieren von MRT-Bildern zu Dr. H.________s Kernkompetenzen (vgl. Weiterbil- dungsprogramm für Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung FMH; akkreditiert durch das Eidgenössische Departement des Innern am 31. August 2018, S. 5). Doktor H.________ legte anschaulich dar, dass diverse Anhaltspunkte für degenerative Prozesse in der MRT vom 8. Januar 2021 ersichtlich sind und, dass gewisse vorliegende Veränderungen nicht eindeutig für die Begründung einer traumatischen Genese herange- zogen werden können. Unter Berücksichtigung der Dokumentation der Operation (Fotos und Film) zeigte er auf, dass aufgrund der leicht blutigen Imbibierung der perifokalen Syn- ovia bzw. des Peritendineums ohne Einriss des leicht ausgefranst wirkenden Labrums von einer SLAP-I-Läsion und nicht einer SLAP-II-Läsion auszugehen ist und, dass die von PD Dr. F.________ gemachte Beurteilung anhand der MRT bezüglich der Knorpeloberfläche an Humerus und Glenoid (PASTA-Läsion) zwar zuzustimmen ist, jedoch der intraoperativ fotodokumentierte Schaden zentral am Humeruskopf eindeutig auf eine Veränderung de- generativer Natur hinweist (UV-act. 166-174 S. 7 unten). Doktor H.________ erklärte wei- ter plausibel, dass sich die von PD Dr. F.________ beschriebenen Alterationen am ossären Ansatzbereich der Supraspinatussehne zwar abgrenzen lassen, doch auch zu- sätzlich eine veränderte Textur des Sehnengewebes bis weit medial feststellbar ist, womit von einer leichten Tendinose der Supraspinatussehnen auszugehen ist. Ferner erläuterte Dr. H.________ schlüssig, dass weitere tendinotische Veränderungen auch an der Infra- spinatussehne bestehen, die schon von Dr. K.________ als «leichtgradige hyperintense Singalalterationen» festgestellt worden waren (E. 4.2), womit die von PD Dr. F.________ aufgestellte Behauptung, die Läsion beschränke sich aufs vordere Viertel der Sehnenplat- te, nicht korrekt ist. Doktor H.________ führte nachvollziehbar aus, dass sich vom Befund einer leicht mit Flüssigkeit gefüllten Bursa, wie von PD Dr. F.________ beschrieben, nichts über eine allfällige traumatische Ursache der Problematik herleiten lässt, da es sich bei ei- ner subakromialen/subdeltoldalen Bursitis in der überwiegenden Mehrheit der Fälle um ei- ne chronisch-degenerative Veränderung handelt (UV-act. 166-174 S. 6 f.). Daneben legte er plausibel dar, dass der Einschätzung von PD Dr. F.________, dass das AC-Gelenk mit- telgradige Arthrosezeichen ohne wesentliche Entzündung zeige, zuzustimmen ist, aber

E. 17 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 auch diese ebenfalls chronisch-degenerativen Ursprungs sein können und auch die klein- zystischen Veränderungen an der dorsalen Zirkumferenz des Humeruskopfes am Ansatz der Infraspinatussehne – ohne, dass diese Krankheitswert hätten – auch typische Zeichen eines degenerativen Prozesses darstellen (S. 7 f.). Dr. H.________ legte weiter einleuchtend dar, dass aus dem Vorliegen einer normalen Muskeltrophik – wie von PD Dr. F.________ aus der MRT vom 8. Januar 2021 interpretiert (keinerlei Atrophie- oder Dystrophiezeichen im Musculus supraspinatus; E. 4.8) – keine traumatisch bedingte Schädigung abgeleitet werden kann und eine solche bei der Art der vorliegenden Verletzung auch nicht zu erwarten war. Dies, weil eine wesentliche mechani- sche Voraussetzung für die Entwicklung einer relevanten trophischen Veränderung vorlie- gend fehlt, da eine solche vor allem bei transmuralen Sehnenläsionen vorkommt, weil da- mit die Kraftübertragung vom Muskel auf den Knochen unterbrochen wird, wodurch der Muskel funktionslos wird. Im Fall der Beschwerdeführerin ist diese Verbindung aber noch intakt (S. 7 f.). Im Übrigen vermag auch das von Dr. G.________ erwähnte Fehlen einer Muskelverfettung eine degenerative Entwicklung im Schulterbereich nicht zwangsläufig auszuschliessen (BGer 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2). Schliesslich ist gerade, was die Interpretation der MRT-Diagnostik durch PD Dr. F.________ zur Beurteilung der Kausalitätsfrage angeht, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Interpretation einer MRT lediglich um ein Beurteilungskriterium unter vielen anderen handelt. Daneben werden die Vorgeschichte, der Unfallhergang, der Primärbe- fund und der Verlauf berücksichtigt und in einem Gesamtbild medizinisch bewertet (BGer 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3), wie dies Dr. H.________ – und bereits zuvor Dr. E.________ (E. 5.3) – nachvollziehbar tat(en). Dr. H.________ zeigte unter Berück- sichtigung des Verletzungsmusters (bei der vorliegenden Unfallmechanik zu erwartende Verletzungen [keine Verletzung der Subskapsularissehne], diverse Hinweise auf degene- rative Veränderungen [leicht ausgefranst wirkendes Labrum, Schaden zentral am Humer- kuskopf, tendinoistische Veränderungen an der Supra- und Infraspinatussehne, AC- Gelenk mit Arthrosezeichen, kleinzystische Veränderungen an der Zirkumferenz des Hu- meruskopfes]), Verlauf (keine Pseudoparalyse, rasch zunehmende Beweglichkeit) – wie bereits zuvor Dr. E.________ – überzeugend auf, dass nicht von unfallbedingten struktu- rellen Schäden auszugehen ist, sondern lediglich ein kurzzeitig aktivierter stummer Vorzu- stand vorlag, der geringe schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen nach sich zog, die sich innert kurzer Zeit besserten. Zusammenfassend entkräftete Dr. H.________ die einzig auf der Interpretation der MRT vom 8. Januar 2021 basierende Stellungnahme von

E. 18 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 PD Dr. F.________, worin sich dieser für eine traumatische Genese der bestehenden strukturellen Schäden aussprach, überzeugend.

E. 19 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde von A.________ vom 25. Juli 2022 gegen den Einspracheent- scheid der Visana Versicherungen AG vom 22. Juni 2022 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde der B.________ AG vom 23. August 2022 gegen den Einspra- cheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 22. Juni 2022 wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1 (im Doppel), an die Beschwerdeführerin 2, an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 15. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom 15. Juli 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin 1 vertreten durch RA MLaw Diane Günthart, ADVOMED, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich und B.________ AG Beschwerdeführerin 2 gegen Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2022 87 / S 2022 100

2 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 A. A.________, geboren 1955, war seit dem 1. Juli 2011 bei der C.________ AG an- gestellt und in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (fortan: Visana) ge- gen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (UV-act. 1). Die Versicherte rutschte am 28. Dezember 2020 auf Glatteis aus und verletzte sich beim Versuch, sich mit der rechten Hand am Geländer festzuhalten, unter anderem an der rech- ten Schulter (UV-act. 1 und 161). Gestützt auf eine MRT vom 8. Januar 2021 (UV- act. 159) und eine klinische Untersuchung nannte Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 13. Januar 2021 (UV-act.156-157) als Diagnose ein Schultertrauma rechts mit posttraumatischer SLAP-II-Läsion und Teilruptur der vorderen Supraspinatussehne. Am 5. Februar 2021 wurde die Versicherte an ihrer rechten Schulter operiert (UV-act. 144-146). Die Visana erbrachte nach dem Ereignis vom 28. Dezember 2020 die gesetzlichen Leis- tungen und stellte diese mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (UV-act. 101-104) per 25. Janu- ar 2021 gestützt auf die Beurteilungen des beratenden Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 5. Februar 2021 (UV-act. 32-33) und vom

9. März 2021 (UV-act. 86-87) ein. Die von der Versicherten sowie der B.________ AG da- gegen erhobenen Einsprachen (UV-act. 104-107 und 118-119) wies die Visana mit Ent- scheid vom 22. Juni 2022 ab (Bf-act. 2), nachdem sie die im Einspracheverfahren einge- reichten Unterlagen – insbesondere die Stellungnahmen von PD Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie FMH, vom 5. Mai 2021 (UV-act. 111-114) zur MRT vom 8. Januar 2021 und von Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 5. Mai 2021 (UV- act. 108-109), dem beratenden Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Eidgenössisches Medizinalberufe- register), vorgelegt hatte (Stellungnahme vom 31. Dezember 2021; UV-act. 166-174). B. B.a Dagegen erhob die Versicherte am 25. Juli 2022 (act. 1) Beschwerde und bean- tragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Be- schwerdegegnerin zwecks Einholung eines orthopädischen und radiologischen Gutach- tens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über ihre gesetzlichen Ansprüche ent- scheide (S. 2). Das Verfahren wurde am Verwaltungsgericht unter der Nummer S 2022 87 angelegt.

3 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 B.b Am 23. August 2022 (S 2022 100 act. 1) erhob die B.________ AG gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines externen Gutachtens (S. 2). Das Verfahren wurde unter der Nummer S 2022 100 angelegt. C. Mit Verfügung vom 26. September 2022 wurden die Beschwerdeverfahren S 2022 87 und S 2022 100 vereinigt und unter der Verfahrensnummer S 2022 87 fortge- führt (act. 5). D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 (act. 6) schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerden vom 25. Juli und 23. August 2022, was den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 10. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht und ihnen zudem Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik angesetzt wurde (act. 7). Die Be- schwerdeführerin 1 liess sich nicht vernehmen. E. Mit Replik vom 17. Oktober 2022 (act. 8) hielt die Beschwerdeführerin 2 an ihren Anträgen fest (S. 2). F. Duplicando hielt die Visana am 10. November 2022 (act. 10) an ihrem Antrag gemäss Vernehmlassung fest (S. 2), was den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 11. No- vember 2022 (act. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG; hier: Kanton Zug, bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in I.________). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

4 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 (VRG; BGS 162.1) sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) das Verwaltungsgericht als einzi- ge kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversiche- rung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der angefoch- tene Entscheid datiert vom 22. Juni 2022 und ist den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 frühestens am 23. Juni 2022 zugegangen. Die der Post am 25. Juli 2022 übergebene Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 und die der Post am 23. August 2022 übergebene Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wurden unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG somit rechtzeitig eingereicht. Sie entsprechen den formellen Anforderungen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG), diese sind demnach zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetre- tenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne de- ren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei- chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam- menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache ge- sundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person be- einträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natür- licher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bezie- hungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswür- digung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt

5 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre- tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be- ruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur- sächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs- aufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis- tungsarten massgebend (BGer 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

6 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 2.4 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehand- lung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, der Kausalzusammenhang sei dahingefal- len (BGer 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGer 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 2.5 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurtei- lung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (BGer 8C_281/2018 vom

25. Juni 2018 E. 3.2.2). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (BGer 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (Bf-act. 2) auf die Beurteilungen der beratenden Dr. E.________ und Dr. H.________ vom 5. Februar 2021, vom 9. März 2021 und vom 31. Dezember 2021. Deren Schlussfolgerungen seien ausreichend begründet, widerspruchsfrei und einleuch- tend. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten keine Gesichtspunkte – Dr. H.________ habe die Beurteilungen von PD Dr. F.________ und Dr. G.________ begründet widerle- gen können – vorgebracht, welche geeignet wären, an den Beurteilungen der beratenden Ärzte Zweifel zu wecken, weshalb diesen volle Beweiskraft zuzuerkennen sei. Der Status quo sine sei demnach spätestens per 25. Januar 2021 eingetreten. Daher habe sie zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den ab 26. Januar

7 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 2021 geltend gemachten Beschwerden verneint und die Leistungen per 25. Januar 2021 eingestellt (S. 2-7; vgl. auch die Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 [act. 6]). 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 machte demgegenüber gestützt auf die Stellungnah- men von PD Dr. F.________ und von Dr. G.________ vom 5. Mai 2021 in ihrer Be- schwerde (act. 1) geltend, in Bezug auf die Berichte von versicherungsinternen Ärzten sei zu beachten, dass bei auch nur geringen Zweifeln zusätzlich die Meinung versicherungs- externer Experten einzuholen sei. Vorliegend würden durch zwei Fachärzte (PD Dr. F.________ und Dr. G.________) erhebliche Zweifel an den medizinischen Abklärun- gen aufgeworfen. Zudem stützte sich Dr. E.________ auf deutlich veraltete Literatur. Dass Dr. H.________ die Bildgebung nicht mit dem Fachwissen eines Radiologen beurteilen könne, dürfte sich aufgrund seiner Fachqualifikation als gerichtsnotorisch erweisen. Dieser habe offenbar versucht, die Bildgebung klar zum Vorteil der Beschwerdegegnerin zu beur- teilen. PD Dr. F.________ habe evidenzbasiert aufgezeigt, weshalb das MRI eine trauma- tische Ursache der Ruptur begründe. Für die Bejahung der Unfallkausalität sei zu klären, ob der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teilursache des Gesundheits- schadens sei. Dies gelte auch bei Konstellationen, in welcher ein degenerativer Vorzu- stand eine blosse potenzielle Gesamtursache bilde. Schaffe der krankhafte Vorzustand ei- ne erste latente Schadensneigung, entspreche er lediglich einer Teilursache. Es bestehe folglich Raum für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Das radiologische Konsilium von PD Dr. F.________ sei durch das unrechtmässige Verhalten der Beschwerdegegnerin verursacht worden. Abklärungskosten, welche entstanden seien, seien dem Versiche- rungsträger aufzuerlegen, falls dieser die entsprechenden Abklärungen hätte vornehmen müssen oder aber die Parteiabklärungen durch ihre unschlüssigen Abklärungen veranlasst worden seien. Daher beantrage sie die Kostenübernahme des radiologischen Konsiliums durch die Beschwerdegegnerin (S. 5-9). 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 brachte in ihrer Beschwerde (S 2022 100 act. 1) vor, die Berichte von Dr. G.________ und von PD Dr. F.________ unter Hinzunahme der Berichte der behandelnden Ärzte vermöchten eine Unfallkausalität der Beschwerden auch über den

25. Januar 2021 hinaus zu begründen. Eine traumatische Genese der Beschwerden er- scheine in Anbetracht des Unfallhergangs und der gesamten medizinischen Akten als überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn gewisse degenerative Veränderungen vorhan- den gewesen seien, sei der Unfall dennoch ursächlich für die Beschwerden und die Ope- ration. Eine Leistungseinstellung nach knapp einem Monat erscheine auf jeden Fall ver- früht. Zumindest begründeten die Berichte von Dr. G.________ und PD Dr. F.________

8 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 berechtigte Zweifel an den Stellungnahmen der beratenden Ärzte. Die Abklärungspflicht und die Beweislast für den Wegfall der Kausalität mithin für die Einstellung von Leistungen liege bei der Beschwerdegegnerin. Sollte aufgrund der Akten die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin über den 25. Januar 2021 hinaus weiterhin unklar sein, so sei ein ex- ternes Gutachten einzuholen (S. 3 f.). 3.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom

28. Dezember 2020 für die Beschwerden der rechten Schulter auch über den 25. Januar 2021 hinaus leistungspflichtig ist. 4. 4.1 Dem Bericht der Praxis J.________ vom 29. Dezember 2020 (UV-act. 161-162), wo sich die Beschwerdeführerin gleichentags notfallmässig behandeln liess, lässt sich entnehmen, dass die rechte Schulter inspektorisch, der Belly-press- und der Palm-Up-Test unauffällig gewesen seien, sich über dem SC- und AC-Gelenk sowie der Kapsel kein Druckschmerz habe feststellen lassen, der Sulcus intertubercularis humeri schmerzfrei und die Innen-/Aussenrotation in 90°-Flexion gegen Widerstand seitengleich gewesen sei- en. Der Schürzengriff und die Abduktion/Elevation seien schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. 4.2 Doktor med. K.________, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie FMH, führte am 8. Januar 2021 (UV-act. 131) über eine gleichentags erstellte MRT der rechten Schulter aus, feststellbar seien wenig Erguss im Schultergelenk und schmale Flüssigkeit in der Bursa subakromialis – subdeltoidea, eine leichtgradige hyperintense Signalalteratio- nen und eine kleine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit Betonung ven- tral (PASTA-Läsion) ohne signifikante Retraktion, eine leichtgradige hyperintense Signalal- terationen der Infraspinatus- und weniger der Subscapularis-Sehnen ohne Rupturnach- weis. Es bestünden ein irregulärer Flüssigkeitseintritt und eine Kontrastmittelanreicherung am anterosuperioren Labrum mit Betonung am Bizepssehnenanker, vereinbar mit einer SLAP-ll-Läsion. Feststellbar sei eine AC-Gelenksarthrose mit subchondralen Zysten, Kno- chenmarks - und Weichteilödem sowie einer Kontrasmittelanreicherung der Synovia. Es bestehe ein Acromion Typ-II nach Bigliani. Feststellbar seien subchondrale Zysten im Hu- meruskopf dorsal. 4.3 Am 13. Januar 2021 (UV-act. 156-157) hielt Dr. D.________ zum Status der rech- ten Schulter fest, es bestünden eine Flexion bis 80°, eine Innenrotation bis L4, eine Ab-

9 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 duktion von 50° und eine Aussenrotation von 80°. Der Lift-off-Test sei negativ. Die Abduk- tions- und die Aussenrotationskraft seien schmerzbedingt eingeschränkt. Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz im Sulcus bicipitalis. 4.4 Am 23. Januar 2021 (UV-act. 153-154) notierte Dr. D.________ zum Status der rechten Schulter [fälschlicherweise als linke Schulter bezeichnet], es bestünden eine Fle- xion von 150°, eine Innenrotation bis Gluteus, eine ausgeprägte Druckdolenz im Sulcus biciptalis. 4.5 Im Bericht über die Operation der rechten Schulter vom 5. Februar 2021 (UV- act. 132-134) listete der Operateur Dr. D.________ auf: 1. Craniales Labrum: SLAP II Lä- sion. 2. Bizepssehne: Pulley Schlinge medial und lateral zerrissen. 3. Intervall: Synovitis.

4. Subscapularissehne: intakt. 5. Supraspinatussehne: 80% gelenksseitige Ruptur ohne Retraktion, ohne Zeichen von Degeneration. 6. Infraspinatussehne: intakt. 7. Teres minor- Sehne: intakt. 8. Vorderes unteres Labrum: kleine Einrisse. 9. Hinteres Labrum inferior: in- takt. 10. Humerusknorpel: Knorpelschaden zentral eng umschrieben. 11. Pfanne: intakt.

12. Subacromialraum: akute Bursitis. 13. Acromion: Unterfläche minimal aufgeraut.

14. AC-Gelenk: Diskus zerrissen. 4.6 Doktor E.________ hielt am 5. Februar 2021 (UV-act. 32-33) fest, gemäss der MRT-Untersuchung der rechten Schulter lägen hier eine AC-Gelenksenge bei Typ Bigliani- II und eine PASTA-Läsion mit einer SLAP-Läsion in Bicepssehnenansatzhöhe proximal vor. Diese Läsionen seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ entstanden und wie- sen eine hohe Korrelation zu abnutzungsbedingten Veränderungen lediglich bei jüngeren Patienten und sehr sportlich belasteten Patienten auf. Der Zug am Arm anlässlich des Sturzes habe überwiegend wahrscheinlich vorbestehende degenerative Läsionen aktiviert, ohne dass eine frische Traumatisierung im Rahmen einer Verschlimmerung zeitnah zu dem Ereignis in der MRT erwähnt worden sei. Der Status quo ante vel sine derartiger Schmerzaktivierungen sei spätestens vier Wochen später wieder erreicht. 4.7 Am 9. März 2021 (UV-act. 86-87) führte Dr. E.________ nach Vorlage des Opera- tionsberichts vom 5. Februar 2021 (E. 4.5) und dem entsprechenden Austrittsbericht vom

9. Februar 2021 (UV-act. 45-46) aus, an seiner Beurteilung ändere sich nichts. Bei einer radiologischen AC-Gelenksarthrose und einer subacromialen Enge Typ Bigliani-II sei die nicht retrahierte Läsion der Supraspinatussehne mit den anderen pathologischen Befun- den nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis natürlich kausal verursacht wor-

10 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 den, sondern nur ausgelöst im Sinne von symptomatisch geworden. Vorliegend sei es we- der bei bewusst fixierter Sehnen zu einem rissartigen "Überfall" gekommen, noch sei bei deutlicher subacromialer Enge ein Hämatom in der MRT-Untersuchung (nur 12 Tage nach dem Ereignis) beziehungsweise intraoperativ (39 Tage nach dem Ereignis) dokumentiert worden. Auch spreche die fehlende Retraktion der Sehne bei einer 80%igen gelenkseiti- gen Ruptur bei Bigliani Typ-II im 65igsten Lebensjahr überwiegend wahrscheinlich deutlich mehr für eine abnutzungsbedingte Sehnenruptur als für eine frische Sehnenruptur. Zudem sei im ärztlichen Erstbericht (E. 4.1) berichtet worden, dass eine – zwar schmerzhafte – jedoch uneingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter vorgelegen habe. Dies sei weder typisch noch symptomatisch für eine frische traumatische Rotatorenmanschetten (RM)-Ruptur. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die RM-Läsion mit allen ande- ren Diagnosen und Befunden an der rechten Schulter einer krankhaften sowie mechanisch und histologischen Abnutzungssituation anzulasten. 4.8 PD Dr. F.________ berichtete am 5. Mai 2021 (UV-act. 111-114) über die MRT vom 8. Januar 2021, die Supraspinatussehne weise im mittleren und posterioren Verlauf keinerlei degenerative Veränderungen auf. Eng umschrieben zeige sich eine artikularseiti- ge Unterflächenläsion am vorderen Ansatzbereich der Sehne, die nach morphologischen Kriterien frisch imponiere. Darüberliegend finde sich eine Flüssigkeitskollektion, die am ehesten als Hämorrhagie zu werten sei. Somit bestünden starke Hinweise für eine trauma- tisch ausgelöste, artikularseitige Unterflächenpartialruptur der Sehne. Auch zeigten sich keinerlei Atrophie- oder Dystrophiezeichen im Musculus supraspinatus. Die Pulleyschlinge sei nicht abgrenzbar, dies sei als unspezifisch zu werten und nicht zuverlässig als beste- hende Ruptur zu interpretieren. Die SLAP-Läsion sei zweifelsfrei abgrenzbar. Es zeige sich eine kräftige Anreicherung im Rupturbereich, was sehr gut erklärbar sei durch Granu- lationsgewebe und reparative Reaktion ca. 10 Tage nach bestehendem Trauma. Die Läsi- on sei umschrieben und wirke eher aufgetrieben, so dass morphologisch Hinweise für eine frische Läsion bestünden. Es zeigten sich keine angrenzenden, andere degenerativen Veränderungen, z.B. des hyalinen Gelenkknorpels. Insofern sei auch diese Läsion sehr gut mit dem bestehenden Trauma vereinbar. 4.9 Doktor G.________ notierte in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2021 (UV-act. 108- 109), vorliegend könne nicht argumentiert werden, der Unfallmechanismus sei nicht ge- eignet gewesen, eine Läsion im Bereich der rechten Schulter zu verursachen. Der vorlie- gende Unfallmechanismus gehöre zu denjenigen, die seit Jahren in der Literatur als verur- sachend diskutiert würden, sowohl für die RM-Läsion als auch für die SLAP-Läsion. Die

11 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls 65 Jahre alt gewesen. Sie habe zuvor keine Probleme mit der rechten Schulter gehabt; diese sei asymptomatisch gewesen. Der Unfall habe unmittelbar zu einer Pseudoparalyse des rechten Armes geführt. Im sechsten Lebensjahrzehnt betrage der Prozentsatz asymptomatischer Komplettläsionen (hier liege keine Komplettläsion vor) im Bereich der RM bei 20 %. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass eine RM-Läsion per se verschleisskausal sei. PD Dr. F.________ habe das Vorliegen einer umschriebenen Unterflächenläsion der Supraspinatussehne im Umfang von mehr als 50 %, den Vorderrand/vorderes Viertel der Sehnenplatte im Ansatzbereich bestätigt. Darüber liegend habe eine Flüssigkeitskollektion im Sinne einer Einblu- tung/Kontusionsödem abgegrenzt werden können. Es handle sich dabei um eine direkt bildgebend sichtbare Begleitverletzung. Die Supraspinatussehne als auch die übrigen RM- Sehnen zeigten MR-tomographisch keine Tendinopathie. Es bestünden keine Muskelatro- phie und keine Verfettung der zugehörigen Muskulatur. Ebenso sei keine Sehnenretraktion ersichtlich. Das superiore Labrum sei disloziert, der Bizepssehnenanker von inferior einge- rissen. Der Unfallmechanismus einer Traktionsverletzung stelle den Bezug zu einer unfall- kausalen traumatischen Läsion her. Es bestünden auch für diese Verletzung bildgebende morphologische Hinweise, die für eine frische traumatische Läsion sprächen. In diesem Fall könne aufgrund der Literatur nicht mit dem Alter der Beschwerdeführerin argumentiert werden. Es müsse der individuelle Fall betrachtet werden. Vorliegend fehlten degenerative Veränderungen im Bereich der RM. Bei den bildgebend diagnostizierten strukturellen Lä- sionen im Bereich der rechten Schulter (SLAP-Läsion und PASTA-Läsion) handle es sich mit dem Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit um frische, traumatische, unfallkausale Läsionen im Rahmen des Unfalls vom 28. Dezember 2020. Die Leistungs- einstellung durch die Visana mit Schreiben per 26. Januar 2021 sei nicht korrekt. 4.10 Der beratende Dr. H.________ führte nach Vorlage der Unterlagen von PD Dr. F.________ und Dr. G.________ am 31. Dezember 2021 (UV-act. 166-174) zusam- menfassend aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 28. Dezember 2020 eine Trauma- tisierung der rechten Schulter zugezogen, am ehesten im Sinn einer forcierten Aussenro- tation, allenfalls in Kombination mit einer Kontusion. Dies habe zu einer schmerzhaften Ak- tivierung von bereits zuvor bestehenden, allerdings offenbar symptomlosen leichten bis moderaten degenerativen Veränderungen geführt, nicht jedoch zu traumatisch bedingten strukturellen Veränderungen von potenziell dauerhaftem Charakter. Dies zeige sich einer- seits an den initialen klinischen Befunden mit einer lediglich schmerzbedingt leicht einge- schränkten Beweglichkeit oberhalb der Horizontalen, die keine Arbeitsunfähigkeit zur Fol- ge gehabt habe. Andererseits spreche auch der Befund der MRT vom 8. Januar 2021

12 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 dafür, obwohl diese aufgrund des fehlenden Einsatzes von intraartikulärem Kontrastmittel nur eingeschränkt aussagekräftig sei. Von wesentlicher Relevanz für die Beurteilung sei wiederum die weitere Entwicklung der Situation, indem die Beschwerdeführerin innert we- niger als vier Wochen eine nahezu uneingeschränkte Schulterfunktion erreicht habe. Ob- wohl bis dahin gerade einmal vier Sitzungen Physiotherapie durchgeführt und lediglich Novalgin und Ibuprofen als Schmerzmittel mit eher geringer Wirkung eingesetzt worden seien, habe sich eine fast normalisierte Beweglichkeit entwickelt. Wie sich jedoch aus dem von Dr. D.________ am 23. Januar 2021 dokumentierten klinischen Zustand eine gute medizinische Indikation für ein derart rasches operatives Vorgehen ableiten lasse, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Pathologische Befunde, die einer operativen Behandlung bedurft hätten, liessen sich jedenfalls auch beim Eingriff vom 5. Januar 2021 nicht finden. In den erwähnten ärztlichen Stellungnahmen werde kein einziges schlüssiges Argument dargelegt, das Anlass für eine veränderte Beurteilung des medizinischen Sachverhalts gä- be, welche die Grundlage für die Verfügung vom 14. Mai 2021 darstelle. Es könne somit daran festgehalten werden (S. 8 f.). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 25. Januar 2021 hinausgehende auf den Unfall vom 28. Dezember 2020 zurückgehende Leistungspflicht gestützt auf die Aktenbeurteilungen der beratenden Dr. E.________ und Dr. H.________ (E. 4.6-7 und E. 4.10). 5.2 Die Beurteilungen von Dr. E.________ und Dr. H.________ sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallre- levanten Vorakten sowie den fachärztlichen Einschätzungen erstellt, soweit diese in ihrem jeweiligen Beurteilungszeitpunkt vorhanden waren. Beiden lagen die vollständigen Unter- lagen der Behandler vor; so insbesondere der Erstbericht der Praxis J.________ vom

29. Dezember 2020, die MRT vom 8. Januar 2021 und die Berichte des behandelnden Facharztes und Operateurs Dr. D.________ (E. 4.1-5). Dr. H.________ (E. 4.10) nahm sodann ausführlich Stellung zu den im Nachgang von Dr. E.________s Beurteilungen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Einschätzungen von PD Dr. F.________ und von Dr. G.________ vom 5. Mai 2021 (E. 4.8-9), welche von einer traumatisch-bedingten strukturellen Schädigung der rechten Schulter ausgingen. Die beratenden Ärzte legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte die medizinische Situati- on überzeugend.

13 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 5.3 Doktor E.________ legte schlüssig dar, dass die vorliegenden PASTA- und SLAP- Läsionen überwiegend wahrscheinlich degenerativen Ursprungs sind und der Unfall am

28. Dezember 2020 diese degenerativen Läsionen lediglich aktivierte, wobei der Status quo ante vel sine bei einer derartigen Schmerzaktivierung nach spätestens vier Wochen wieder erreicht worden war. Doktor E.________ begründete dies nachvollziehbar mit der anatomischen Konstitution (subacromialer Enge Bigliani Typ-II), der AC-Gelenksarthrose (Verschleiss des Verbindungsgelenks zwischen dem Schulterdach [Akromion] und Schlüsselbein), der fehlenden Dokumentation von Hämatomen in der MRT vom 8. Januar 2021 und anlässlich der Operation vom 5. Februar 2021, der freien Beweglichkeit des Schultergelenks während der Erstkonsultation einen Tag nach dem Unfall sowie – gestützt auf die wissenschaftliche Literatur – der Wahrscheinlichkeit von abnutzungsbedingten Ver- letzungen im fortgeschrittenen Alter (E. 4.6-7). Die von der Beschwerdeführerin konkret an der Beurteilung von Dr. E.________ vorge- brachte Kritik, dieser habe veraltete Literatur verwendet (act. 1 S. 5 oben), verfängt nicht. Sie hielt Dr. E.________ vor, aus der 8. Auflage des Werkes «Arbeitsunfall und Berufs- krankheit. Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Bera- ter und Gerichte» von Schönberger, Mehrtens und Valentin (Hrsg.) zu zitierten, obwohl ei- ne neuere Auflage vorliege. Die 8. Auflage stammt aus dem Jahr 2010. Es ist zwar richtig, dass Dr. E.________ auf diese verwies, er machte aber auch darauf aufmerksam, dass der aus der 8. Auflage zitierte Unfallmechanismus (u.a. Voraussetzung einer RM-Läsion ist, eine unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixierte RM und eine plötzliche passive Bewegung, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der RM bewirkt) in der der

9. Auflage aus dem Jahr 2017 bestätigt wurde (UV-act. 85-87 S. 2 Mitte). Dies entspricht also immer noch dem aktuellen Erkenntnisstand der Wissenschaft. Die von der Beschwer- deführerin in diesem Zusammenhang als aktuell angeführte Literatur "Lädermann et al." - womit der in der Stellungnahme von Dr. G.________ erwähnte Artikel "Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette" von Lädermann et al. aus der Zeitschrift Swiss Med Forum 2019; 19 (15-16): 260-7 gemeint sein dürfte (vgl. UV-act. 108-110 S. 3)

– basiert denn auch nicht auf aktuelleren medizinischen Studien. Ein Blick in dessen Lite- raturverzeichnis zeigt, dass für den Artikel auf Studien aus den Jahren bis 2016 – also äl- teren Datums als die 9. Auflage von Schönberger, Mehrtens und Valentin (Hrsg.) – abge- stellt wurde.

14 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 5.4 5.4.1 Doktor H.________ bestätigte am 31. Dezember 2021 in eingehender Auseinan- dersetzung mit den Stellungnahmen von PD Dr. F.________ und Dr. G.________ über- zeugend die Beurteilung von Dr. E.________ (E. 4.10). 5.4.2 Dabei zeigte Dr. H.________ nachvollziehbar auf, dass – wie von Dr. G.________ behauptet – der Unfallmechanismus vom 28. Dezember 2020 (Abduktion/Aussenrotation der Schulter beim Festhalten am Geländer nach Ausrutschen auf Glatteis) zwar grundsätzlich geeignet wäre, zu RM- und SLAP-Läsionen zu führen, dies im konkreten Fall jedoch ausgeschlossen werden kann, da die Subskapsularissehne, welche bei einer for- cierten Abduktion/Aussenrotation fast immer zuerst betroffen ist, keine Auffälligkeiten auf- weist. Zudem erläuterte Dr. H.________ schlüssig, dass die Kombination einer PASTA- Läsion und einer SLAP-Läsion typisch für degenerative Alterationen von nicht mehr ganz jungen Personen ist (UV-act. 166-174 S. 3 f.). Zutreffend wies Dr. H.________ darauf hin, dass die Aussage von Dr. G.________, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall keine Probleme mit der rechten Schulter gehabt und diese sei asymptomatisch gewesen, keine Aussagekraft bezüglich der Unfallkausalität hat (S. 4). Denn, soweit zur Begründung der Traumagenese auf die vorgängig vollständig asymptotische Schulter verwiesen wurde, liess sich Dr. G.________ von der unzulässigen Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc" leiten, woraus beweisrechtlich kein natürlicher Kausalzusammenhang abzuleiten ist (BGer 8C_411/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2). Weiter legte Dr. H.________ plausibel dar, dass sich in den vorliegenden Unterlagen – im Gegensatz zu der von Dr. G.________ vertretenen Meinung – keine Hinweise auf eine für eine traumatische Verursachung einer RM-Läsion typische Pseudoparalyse (sofortige Be- einträchtigung der aktiven Mobilität bzw. "drop-arm-sign"; BGer 8C_401/2023 vom 19. Fe- bruar 2024 E. 8.2) finden lässt. So wies er zu Recht daraufhin, dass im Bericht der Praxis J.________ vom 29. Dezember 2020 (E. 4.1) bezüglich Bewegungsumfang eine seiten- gleiche Testung der Rotation bei gleichzeitiger Flexion des Armes von 90° beschrieben worden war und der Palm-Up-Test unauffällig durchgeführt werden konnte, sodass eine aktive Flexion und Abduktion zumindest bis zur Horizontalen ohne objektivierbare Ein- schränkungen gelangen. Damit lag keine Pseudoparalyse des rechten Arms, sondern le- diglich eine rein schmerzbedingte geringe eingeschränkte Beweglichkeit vor, welche sich im zeitlichen Verlauf – Untersuchungen bei Dr. D.________ am 13. Januar 2021 mit einer Flexion von 80° und Innenrotation bis zum Wirbel L4 und am 23. Januar 2021 mit einer

15 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 Flexion von 150° und einer Innenrotation bis zum Gluteus (E. 4.3-4) – bis zu einer beinahe normalen Beweglichkeit innert kurzer Zeit verbessert hatte (UV-act. 166-174 S. 4 f.). Schliesslich machte Dr. H.________ zu Recht darauf aufmerksam, dass Dr. G.________ bzgl. der zur Untermauerung ihrer Argumentation angeführten Studie der Fehler unterlief, auf den Wert für Personen im 6. Lebensjahrzehnt, statt wie für die 65-jährige Beschwerde- führerin zutreffend, auf den Wert für Personen im 7. Lebensjahrzehnt zu verweisen, wo die Prävalenz um mehr als die Hälfte höher liegt (S. 5; vgl. Buess/Hackl, Epidemiologie der Rotatorenmanschettenruptur in: Schulter-Rotatorenmanschette, 2021, AGA-Komitee- Schulter-Rotatorenmanschette [Hrsg.], S. 8). Insgesamt widerlegte Dr. H.________ die von Dr. G.________ für eine traumatische Ge- nese vorgebrachten Argumente und damit die an der Beurteilung von Dr. E.________ an- gebrachte Kritik überzeugend. 5.4.3 Was die Stellungnahme von PD Dr. F.________ zur MRT vom 8. Januar 2021 an- geht – diese zog auch Dr. G.________ für ihre Argumentation einer unfallbedingten Schä- digung der rechten Schulter bei (vgl. E. 4.9) – wies Dr. H.________ zu Recht darauf hin, dass die Aussagekraft der MRT vom 8. Januar 2021 beschränkt ist, da es sich dabei nicht um den anerkannten goldenen Standard einer Arthrographie zur Diagnose für die vorlie- gend zu beurteilenden Verletzungen (PASTA- und SLAP-Läsionen) handelt (UV-act. 166- 174 S. 6 f.). Dies deckt sich mit den Angaben des Medizinisch Radiologischen Instituts, welches für die Verletzungen an der Rotatorenmanschette bzw. am Bicepsanker (SLAP- Läsion) und am Labrum glenoidale (PASTA-Läsion) eine MRI mit und ohne Kontrastmittel als knapp geeignet, jedoch eine Arthrographie als Mittel der Wahl bezeichnet (Skala: Me- thode der Wahl (+++), geeignet (++), knapp geeignet (+) und nicht geeignet (-); vgl. htt- ps://www.mri-roentgen.ch/de/angebot/magnetresonanztomographie-mri/mri-der-schulter/; besucht am 18. Juni 2024). Doktor H.________ machte zutreffend darauf aufmerksam, dass PD Dr. F.________ für seine Stellungnahme an Unterlagen – im Gegensatz zu ihm – wohl einzig die zu beurtei- lende MRT vom 8. Januar 2021 vorlag, nicht jedoch die zahlreichen übrigen medizinischen Akten, insbesondere etwa die Foto- und Filmdokumentation der Operation vom 5. Februar 2021 (UV-act. 166-174 S. 2 unten und S. 7 Mitte). In seiner Abhandlung nahm PD Dr. F.________ denn auch keinen Bezug auf irgendwelche anderen medizinischen Berich- te oder hat solche überhaupt erwähnt (UV-act. 111-114).

16 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin interpretierte Dr. H.________ die MRT nicht tendenziös zum Vorteil der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 6), sondern er tat dies nach objektiven Massstäben. Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates gehört die Interpretation und kritische Gewichtung der klini- schen und technisch-apparativen diagnostischen Verfahren – also auch das «Lesen» und interpretieren von MRT-Bildern zu Dr. H.________s Kernkompetenzen (vgl. Weiterbil- dungsprogramm für Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung FMH; akkreditiert durch das Eidgenössische Departement des Innern am 31. August 2018, S. 5). Doktor H.________ legte anschaulich dar, dass diverse Anhaltspunkte für degenerative Prozesse in der MRT vom 8. Januar 2021 ersichtlich sind und, dass gewisse vorliegende Veränderungen nicht eindeutig für die Begründung einer traumatischen Genese herange- zogen werden können. Unter Berücksichtigung der Dokumentation der Operation (Fotos und Film) zeigte er auf, dass aufgrund der leicht blutigen Imbibierung der perifokalen Syn- ovia bzw. des Peritendineums ohne Einriss des leicht ausgefranst wirkenden Labrums von einer SLAP-I-Läsion und nicht einer SLAP-II-Läsion auszugehen ist und, dass die von PD Dr. F.________ gemachte Beurteilung anhand der MRT bezüglich der Knorpeloberfläche an Humerus und Glenoid (PASTA-Läsion) zwar zuzustimmen ist, jedoch der intraoperativ fotodokumentierte Schaden zentral am Humeruskopf eindeutig auf eine Veränderung de- generativer Natur hinweist (UV-act. 166-174 S. 7 unten). Doktor H.________ erklärte wei- ter plausibel, dass sich die von PD Dr. F.________ beschriebenen Alterationen am ossären Ansatzbereich der Supraspinatussehne zwar abgrenzen lassen, doch auch zu- sätzlich eine veränderte Textur des Sehnengewebes bis weit medial feststellbar ist, womit von einer leichten Tendinose der Supraspinatussehnen auszugehen ist. Ferner erläuterte Dr. H.________ schlüssig, dass weitere tendinotische Veränderungen auch an der Infra- spinatussehne bestehen, die schon von Dr. K.________ als «leichtgradige hyperintense Singalalterationen» festgestellt worden waren (E. 4.2), womit die von PD Dr. F.________ aufgestellte Behauptung, die Läsion beschränke sich aufs vordere Viertel der Sehnenplat- te, nicht korrekt ist. Doktor H.________ führte nachvollziehbar aus, dass sich vom Befund einer leicht mit Flüssigkeit gefüllten Bursa, wie von PD Dr. F.________ beschrieben, nichts über eine allfällige traumatische Ursache der Problematik herleiten lässt, da es sich bei ei- ner subakromialen/subdeltoldalen Bursitis in der überwiegenden Mehrheit der Fälle um ei- ne chronisch-degenerative Veränderung handelt (UV-act. 166-174 S. 6 f.). Daneben legte er plausibel dar, dass der Einschätzung von PD Dr. F.________, dass das AC-Gelenk mit- telgradige Arthrosezeichen ohne wesentliche Entzündung zeige, zuzustimmen ist, aber

17 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 auch diese ebenfalls chronisch-degenerativen Ursprungs sein können und auch die klein- zystischen Veränderungen an der dorsalen Zirkumferenz des Humeruskopfes am Ansatz der Infraspinatussehne – ohne, dass diese Krankheitswert hätten – auch typische Zeichen eines degenerativen Prozesses darstellen (S. 7 f.). Dr. H.________ legte weiter einleuchtend dar, dass aus dem Vorliegen einer normalen Muskeltrophik – wie von PD Dr. F.________ aus der MRT vom 8. Januar 2021 interpretiert (keinerlei Atrophie- oder Dystrophiezeichen im Musculus supraspinatus; E. 4.8) – keine traumatisch bedingte Schädigung abgeleitet werden kann und eine solche bei der Art der vorliegenden Verletzung auch nicht zu erwarten war. Dies, weil eine wesentliche mechani- sche Voraussetzung für die Entwicklung einer relevanten trophischen Veränderung vorlie- gend fehlt, da eine solche vor allem bei transmuralen Sehnenläsionen vorkommt, weil da- mit die Kraftübertragung vom Muskel auf den Knochen unterbrochen wird, wodurch der Muskel funktionslos wird. Im Fall der Beschwerdeführerin ist diese Verbindung aber noch intakt (S. 7 f.). Im Übrigen vermag auch das von Dr. G.________ erwähnte Fehlen einer Muskelverfettung eine degenerative Entwicklung im Schulterbereich nicht zwangsläufig auszuschliessen (BGer 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2). Schliesslich ist gerade, was die Interpretation der MRT-Diagnostik durch PD Dr. F.________ zur Beurteilung der Kausalitätsfrage angeht, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Interpretation einer MRT lediglich um ein Beurteilungskriterium unter vielen anderen handelt. Daneben werden die Vorgeschichte, der Unfallhergang, der Primärbe- fund und der Verlauf berücksichtigt und in einem Gesamtbild medizinisch bewertet (BGer 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3), wie dies Dr. H.________ – und bereits zuvor Dr. E.________ (E. 5.3) – nachvollziehbar tat(en). Dr. H.________ zeigte unter Berück- sichtigung des Verletzungsmusters (bei der vorliegenden Unfallmechanik zu erwartende Verletzungen [keine Verletzung der Subskapsularissehne], diverse Hinweise auf degene- rative Veränderungen [leicht ausgefranst wirkendes Labrum, Schaden zentral am Humer- kuskopf, tendinoistische Veränderungen an der Supra- und Infraspinatussehne, AC- Gelenk mit Arthrosezeichen, kleinzystische Veränderungen an der Zirkumferenz des Hu- meruskopfes]), Verlauf (keine Pseudoparalyse, rasch zunehmende Beweglichkeit) – wie bereits zuvor Dr. E.________ – überzeugend auf, dass nicht von unfallbedingten struktu- rellen Schäden auszugehen ist, sondern lediglich ein kurzzeitig aktivierter stummer Vorzu- stand vorlag, der geringe schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen nach sich zog, die sich innert kurzer Zeit besserten. Zusammenfassend entkräftete Dr. H.________ die einzig auf der Interpretation der MRT vom 8. Januar 2021 basierende Stellungnahme von

18 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 PD Dr. F.________, worin sich dieser für eine traumatische Genese der bestehenden strukturellen Schäden aussprach, überzeugend. 5.5 Nach dem Gesagten ist auf die beweiskräftigen Aktenbeurteilungen von Dr. E.________ und von Dr. H.________ abzustellen. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die von der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (act. 1 S. 2; S 2022 100 act. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Die Einholung der Stellungnahme bei PD Dr. F.________ war – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 (act. 1 S. 8 f.; vgl. E. 5.4) – nicht notwendig, womit dafür keine Kostenübernahme zu erfolgen hat (BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 6). Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit davon auszugehen, dass allfällige auf den Unfall vom 28. De- zember 2020 zurückgehende Beschwerden spätestens am 25. Januar 2021 abgeheilt wa- ren respektive der status quo sine vel ante erreicht war. Treten im Anschluss an einen Un- fall – wie vorliegend – davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszuge- hen, dass durch den Unfall lediglich ein zuvor stummer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Mit dem Errei- chen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (BGer 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2). Damit hat die Beschwer- degegnerin ihre Leistungen per 25. Januar 2021 zu Recht eingestellt. Dies führt in Abwei- sung der Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vom 25. Juli 2022 respektive vom 23. August 2022 zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Sozialversiche- rungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

19 Urteil S 2022 87 / S 2022 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde von A.________ vom 25. Juli 2022 gegen den Einspracheent- scheid der Visana Versicherungen AG vom 22. Juni 2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde der B.________ AG vom 23. August 2022 gegen den Einspra- cheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 22. Juni 2022 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1 (im Doppel), an die Beschwerdeführerin 2, an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 15. Juli 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am