opencaselaw.ch

S 2022 85

Zg Verwaltungsgericht · 2023-10-09 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Erlöschen des Anspruchs) — Beschwerde

Erwägungen (27 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 85 A. Die B.________ GmbH kündigte den Arbeitsvertrag mit A.________, geboren 1965, während der Probezeit per 31. Januar 2022 (ALK-act. 73; vgl. hierzu auch ALK- act. 75, 79). Am 19. Januar 2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 83). Gleichentags stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALK-act. 80). Bereits per 18. April 2022 konnte der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet werden (ALK-act. 47). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 zeigte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten in der Folge an, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2022 erloschen sei, da er nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe (ALK- act. 19). Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Juni 2022 (ALK-act. 15). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (ALK-act. 10). Im weiteren Verlauf verfügte die Arbeitslosenkasse auch das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden März 2022 (ALK-act. 9) und April 2022 (ALK-act. 2). B. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2022, die der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) bei der Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) einreichte, beantragte er sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2022 (act. 1). Mangels Zu- ständigkeit leitete die Beschwerdegegnerin die Beschwerde weiter an das Verwaltungsge- richt (act. 2). Die ebenfalls im Schreiben vom 10. Juli 2022 innert laufender Einsprachefrist erhobenen Rügen gegen die Verfügung vom 5. Juli 2022 (Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in der Kontrollperiode März 2022 [ALK-act. 9]) nahm die Ar- beitslosenkasse als Einsprache entgegen (vgl. ALK-act. 1, 3). C. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde (act. 4). D. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen,

E. 3 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2022.

E. 4 Urteil S 2022 85 zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

E. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit

E. 4.2 Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse gel- tend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Sie muss der Kasse eine Arbeitsbe- scheinigung ihres bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihr beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird die versicherte Person erst später arbeitslos, so hat ihr der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen (Art. 20 Abs. 2 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbe- scheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Per- son" (lit. c), sowie die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurtei- lung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nach Art. 29 Abs. 2 AVIV legt die versicher- te Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Ar- beitslosenkasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeber- bescheinigung über Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist zur Vervollständi- gung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

E. 4.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendma- chung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (BGer 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1). Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a). Als solche ist sie weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Vorausset- zungen wiederhergestellt werden (BGE 114 V 123 E. 3b). Artikel 41 ATSG bestimmt, dass

E. 4.5 Der Entschädigungsanspruch ist nicht nur beim Zwischenverdienst (Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV), sondern bereits für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist (Art. 20 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV) mittels einer Arbeitgeberbescheinigung gel- tend zu machen. Die in Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV angeführte Arbeitgeberbescheinigung für Zwischenverdienste – wie auch die Arbeitgeberbescheinigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV – dient dazu, die Kasse in die Lage zu versetzen, eine umfassende Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen vorzunehmen. So soll die Verwaltung neben der beitragspflichti- gen Beschäftigung insbesondere auch abklären können, ob die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat und ob eventuell Ansprüche gegenüber dem frühe- ren Arbeitgeber bestehen (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG; siehe EVG C 256/98 vom 5. Januar 2000 E. 3b). Bei der Arbeitsbescheinigung handelt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung notwendige Un- terlage (BGer 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 5.2).

E. 4.6 Die in einem EU-Staat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie sonstige leistungsrelevante Sachverhalte werden von diesem Staat mittels dem von der Europäischen Gemeinschaft (EG) geschaf- fenen Formular PD ("Portable Documents") U1 bescheinigt (Kreisschreiben des Staatsse- kretariats für Wirtschaft [SECO] über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Ja-

E. 4.7 Ist es der versicherten Person bei der ihr zumutbaren Anstrengung nicht bzw. nicht innerhalb der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsan- spruchs möglich, vom Arbeitgeber eine Bescheinigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV zu erlangen, hat sie der Kasse entsprechend Mitteilung zu machen, damit diese ge- gebenenfalls selber beim Arbeitgeber vorstellig werden und ihn unter Hinweis auf die ge- setzliche Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung (Art. 20 Abs. 2 AVIG) und die Straf- folgen im Unterlassungsfall (Art. 106 AVIG) auffordern kann. Zudem stünde ihr auch die Möglichkeit offen, vom Ansprecher eine der Bescheinigung inhaltlich entsprechende, un- terschriebene Erklärung (vgl. Art. 29 Abs. 4 AVIV) einzuholen. Kommt die versicherte Per- son dieser für die Anspruchsbeurteilung unabdingbaren Obliegenheit nicht nach, hat sie – sofern in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht – für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs selber einzustehen (EVG C 256/98 vom 5. Januar 2000 E. 3b).

E. 5 Urteil S 2022 85 eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stel- lende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäte- ter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (BGer 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; 8C_935/2011 vom

25. Februar 2012 E. 2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer war zwischen dem 5. November 2021 und dem 31. Januar 2022 bei der B.________ GmbH angestellt, bevor diese das Arbeitsverhältnis kündigte (ALK-act. 72, 73). Am 19. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV zur Arbeitsvermittlung an. Gleichentags stellte er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALK-act. 80). Mit Brief vom 24. Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht werde, indem die erforderlichen Un- terlagen vollständig und fristgerecht eingereicht würden. Die Eingabe der verlangten Un- terlagen müsse spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Monats, für wel- chen der Anspruch erhoben werde, erfolgen. Dem Schreiben legte sie Arbeitsbescheini- gungen bei und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er diese an diejenigen Ar- beitgeber, für welche er innerhalb der letzten zwei Jahre tätig gewesen sei, senden und durch sie ausfüllen lassen müsse. Sie machte dabei ausdrücklich nochmals auf die er- wähnte dreimonatige Frist aufmerksam und führte aus, dass es dem Versicherten obliege, die ausgefüllten und unterzeichneten Bescheinigungen innert Frist einzureichen (ALK-act. 74). Daraufhin gingen am 14. Februar 2022 die ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigungen zweier vormaliger Arbeitgeber (Restaurant C.________ und D.________) bei der Be- schwerdegegnerin ein (ALK-act. 56, 68).

E. 5.2 Mit Brief vom 24. Februar 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer auf, die fehlenden Unterlagen (vier weitere Arbeitgeberbescheinigungen [E.________ AG, F.________ AG, B.________ GmbH und G.________ AG], die Schul- bestätigung bzw. Studiumsbescheinigung der Tochter und das Formular PD U1 von Deutschland) so rasch als möglich, jedoch spätestens bis am 31. Mai 2022 einzureichen. Des Weiteren machte sie ihn nochmals darauf aufmerksam, dass der Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung erlöschen würde, wenn er nicht alle Unterlagen fristgerecht ein- reiche (ALK-act. 49). Im RAV-Gesprächsprotokoll vom 23. März 2022 wurde festgehalten, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch nicht abgeklärt sei; die Dokumen- te aus Deutschland bezüglich der Beitragszeit habe der Versicherte noch nicht erhalten (ALK-act. 33 S. 2). Am 25. März 2022 ging bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Ar- beitgeberbescheinigung (G.________ AG; ALK-act. 41) und eine Arbeitsbestätigung (F.________ AG) ein (ALK-act. 40; vgl. auch ALK-act. 36). Gleichentags erhielt die Be- schwerdegegnerin auch die Schuldbestätigung der Tochter für das Schuljahr 2020/2021 (ALK-act. 42). Gemäss Aktennotiz vom 30. Juni 2022 (Abklärungen des Rechtsdienstes) habe der Versicherte am 28. März 2022 am Telefon angegeben, dass das Formular PD U1 eingereicht werde (ALK-act. 33 S. 1).

E. 5.3 Mit Brief vom 31. März 2022 stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegne- rin den (unvollständig ausgefüllten) gleichentags datierenden "Antrag auf Ausstellung ei- nes PD U1 (Bescheinigung deutscher Zeiten)" zu (ALK-act. 33 S. 4). Er führte dazu aus, dass er das ebenfalls eingereichte "aktuelle Arbeitszeugnis" (gemeint ist wohl das Arzt- zeugnis vom 31. März 2022; AKL-act. 34) sowie das "Dokument PDU 01" der Arbeitslo- senkasse "zur weiteren Bearbeitung" überlasse (ALK-act. 35). Des Weiteren ging bei der Beschwerdegegnerin am 7. April 2022 eine weitere Arbeitgeberbescheinigung (E.________ AG) ein (ALK-act. 32).

E. 5.4 Am 25. Mai 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Unterlagen – es handelte sich noch um eine Arbeitgeberbescheinigung (B.________ GmbH), das Formular PD U1 (bei der zuständigen Behörde in Deutschland zu verlangen) und die Bescheinigung über Zwischenverdienste des Monats April 2022 – so rasch als möglich jedoch spätestens bis am 31. Mai 2022 einzureichen. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlöschen würde, wenn nicht alle Akten fristge- recht eingereicht würden (ALK-act. 20). Hierauf reagierte der Beschwerdeführer nicht (vgl. Aktennotiz vom 30. Juni 2022; ALK-act. 33 S. 1).

E. 5.5 Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Kon- trollperiode Februar 2022 (ALK-act. 19). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspra- che mit der Begründung, er habe alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eingereicht (ALK-act. 15). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, trotz mehrfachen Hinweisen seien nicht alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht eingereicht worden und der Entschädigungsanspruch für Februar 2022 sei deshalb erloschen (ALK-act. 10).

E. 5.6 In seiner Beschwerde vom 10. Juli 2022 führt der Beschwerdeführer wiederum an, er habe innerhalb der Fristen die gewünschten/erforderlichen Unterlagen postalisch einge- reicht. Gleichzeitig hält er in der Beschwerdefrist einleitend fest, er überlasse (der Arbeits- losenkasse als Adressatin des Schreibens) anbei "die fehlenden Unterlagen" zu seinem Antrag auf Arbeitslosengeld (act. 1). Der Beschwerdeschrift beigelegt sind die Arbeitge- berbescheinigung der B.________ GmbH (BF-act. 1) sowie weitere Unterlagen betreffend dieses Arbeitsverhältnis (BF-act. 2, 3), nicht aber das Formular PD U1.

E. 6 Urteil S 2022 85 nuar 2022, Rz. B61 f.; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.11] i.V.m. Art. 6 und 61 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]). Werden Zeiten weder als Versicherungs- noch als Beschäftigungs- oder gleichgestellte Zeiten bescheinigt, sind sie vom zusammenrechnenden Staat nicht zu berücksichtigen und folglich auch nicht zu totalisieren (BGer 8C_424/2022 vom 10. Januar 2023 E. 4.2.4). Entsprechend handelt es sich beim Formular PD U1 um ein für die Beurtei- lung des Leistungsanspruchs wesentliches Dokument. Die versicherte Person hat das PD U1 beim zuständigen ausländischen Träger zu bean- tragen und das durch die ausländische Behörde ausgestellte Formular der Arbeitslosen- kasse vorzulegen, bei welcher sie ihren Anspruch geltend macht (vgl. KS ALE 883, Rz. E25). Ergibt die Prüfung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung, dass die Bei- tragszeit in der Schweiz allein nicht genügt, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung zu begründen oder zu erweitern (Höchstzahl der Taggelder) und kann die versi- cherte Person das PD U1 nicht vorlegen, fordert die zuständige Arbeitslosenkasse die benötigten Daten bei der zuständigen ausländischen Verbindungsstelle an (KS ALE 883, Rz. E27).

E. 6.1 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte ist zunächst unbestrittenermassen erstellt, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg über die dreimonatige Frist für die Geltend- machung des Taggeldanspruchs, über die einzureichenden Unterlagen – insb. die Arbeit- geberbescheinigungen – sowie über die Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hinreichend ins Bild gesetzt war.

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin stellte das Erlöschen des Entschädigungsanspruches fest, da die Arbeitgeberbestätigung der B.________ GmbH und das Formular PD U1, aus- zustellen durch die deutschen Behörden, nicht eingereicht worden seien. Dies bestreitet der Beschwerdeführer mit der pauschalen Behauptung, er habe alle erforderlichen Unter- lagen eingereicht. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass der Gesuchsteller am

31. März 2022 lediglich den Antrag auf Ausstellung eines PD U1 (Bescheinigung deut- scher Zeiten) an die Beschwerdegegnerin schickte (siehe ALK-act. 33 S. 4 und ALK- act. 35), obschon dieser an die deutsche Behörde zu adressieren gewesen wäre. Das von den deutschen Behörden auszustellende Formular PD U1 liegt nicht bei den Akten. Darü- ber hinaus ging auch die Arbeitgeberbescheinigung seiner letzten Arbeitgeberin, der B.________ GmbH, nicht innert Frist bei der Beschwerdegegnerin ein. Der Beschwerde- führer reichte diese erst zusammen mit seiner Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2022 ein und merkte an, dass es sich um "die fehlenden Unterlagen" zu seinem Antrag auf Arbeits- losengeld handle (act. 1). Die Vervollständigung der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt steht im Widerspruch zu seinem Standpunkt, er habe alle erforderlichen Dokumente "zeitnah" eingereicht.

E. 6.3 Zudem machte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Hinweise der Arbeitslo- senkasse auf das Fehlen von Unterlagen – zuletzt einige Tage vor Ablauf der Verwir- kungsfrist – weder geltend, dass er Probleme bei der Besorgung der entsprechenden Do- kumente habe, noch zeigte er auf, was er bisher zur Beschaffung der Unterlagen unter- nommen habe. Vielmehr liess er die Verwirkungsfrist nach der letzten Aufforderung der Arbeitslosenkasse zur Vervollständigung der Akten am 25. Mai 2022 reaktionslos verstrei- chen. Damit ist der Beschwerdeführer seinen in diesem Zusammenhang bestehenden, unabdingbaren Obliegenheiten nicht nachgekommen, womit ihm auch ein etwaiges Ver- säumnis seiner letzten Arbeitgeberin als sein eigenes Verschulden anzurechnen ist (vgl. vorne E. 4.7). Gleiches gilt für das – nach wie vor fehlende – Formular PD U1. Mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2022 (ALK-act. 20) hätte dem Be-

E. 6.4 Es sind keine Gründe für die Wiederherstellung der Frist ersichtlich, solche wer- den auch nicht geltend gemacht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen innert Frist eingereicht hat, wofür er selber einzustehen hat. Der Anspruch auf eine Entschädigung für den Monat Februar 2022 ist somit verwirkt. Die Be- schwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Mangels spezialge- setzlicher Bestimmung im AVIG sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 7 Urteil S 2022 85 5.

E. 8 Urteil S 2022 85

E. 9 Urteil S 2022 85 6.

E. 10 Urteil S 2022 85 schwerdeführer klar sein müssen, dass er mit dem bisher eingereichten "Antrag auf Aus- stellung eines PD U1" seine Pflicht zur Einreichung der notwendigen Unterlagen noch nicht erfüllt hatte und es weiterhin an ihm lag, das Formular fristgerecht einzureichen. Bei Unklarheiten hätte er spätestens in diesem Zeitpunkt zumindest nachfragen oder aufzei- gen müssen, dass er das Formular nicht beschaffen konnte. Ferner macht der Beschwer- deführer gerade nicht geltend, dass er etwa davon ausgegangen sei, der eingereichte An- trag genüge den Anforderungen und/oder die Arbeitslosenkasse sei nun um die Beschaf- fung des Formulars bei den deutschen Behörden besorgt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das Schreiben des Versicherten vom 22. März 2022, womit er der Arbeitslo- senkasse Dokumente unter Verwendung der Formulierung "zur weiteren Bearbeitung" hat- te zukommen lassen [ALK-act. 39]; die gleiche Formulierung im Schreiben vom 31. März 2022 [ALK-act. 35] mithin nicht ohne Weiteres die Annahme des Beschwerdeführer impli- ziert, die Arbeitslosenkasse sei für die Einholung des Formulars aus Deutschland zustän- dig).

E. 11 Urteil S 2022 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 9. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 9. Oktober 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Erlöschen des Anspruchs) S 2022 85

2 Urteil S 2022 85 A. Die B.________ GmbH kündigte den Arbeitsvertrag mit A.________, geboren 1965, während der Probezeit per 31. Januar 2022 (ALK-act. 73; vgl. hierzu auch ALK- act. 75, 79). Am 19. Januar 2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 83). Gleichentags stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALK-act. 80). Bereits per 18. April 2022 konnte der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet werden (ALK-act. 47). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 zeigte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten in der Folge an, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2022 erloschen sei, da er nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe (ALK- act. 19). Am 7. Juni 2022 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Juni 2022 (ALK-act. 15). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (ALK-act. 10). Im weiteren Verlauf verfügte die Arbeitslosenkasse auch das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden März 2022 (ALK-act. 9) und April 2022 (ALK-act. 2). B. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2022, die der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) bei der Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) einreichte, beantragte er sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2022 (act. 1). Mangels Zu- ständigkeit leitete die Beschwerdegegnerin die Beschwerde weiter an das Verwaltungsge- richt (act. 2). Die ebenfalls im Schreiben vom 10. Juli 2022 innert laufender Einsprachefrist erhobenen Rügen gegen die Verfügung vom 5. Juli 2022 (Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in der Kontrollperiode März 2022 [ALK-act. 9]) nahm die Ar- beitslosenkasse als Einsprache entgegen (vgl. ALK-act. 1, 3). C. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde (act. 4). D. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen,

3 Urteil S 2022 85 gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosen- entschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung er- folgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerich- tes (GO VG; BGS 162.11). 2. Im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungs- rechts besteht zwar keine Beweisführungslast, doch haben die Parteien insofern die Be- weislast zu tragen, als der Entscheid im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGer 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2022. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit

4 Urteil S 2022 85 zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 4.2 Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse gel- tend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Sie muss der Kasse eine Arbeitsbe- scheinigung ihres bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihr beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird die versicherte Person erst später arbeitslos, so hat ihr der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen (Art. 20 Abs. 2 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbe- scheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Per- son" (lit. c), sowie die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurtei- lung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nach Art. 29 Abs. 2 AVIV legt die versicher- te Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Ar- beitslosenkasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeber- bescheinigung über Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist zur Vervollständi- gung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 4.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendma- chung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (BGer 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1). Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a). Als solche ist sie weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Vorausset- zungen wiederhergestellt werden (BGE 114 V 123 E. 3b). Artikel 41 ATSG bestimmt, dass

5 Urteil S 2022 85 eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stel- lende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäte- ter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (BGer 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; 8C_935/2011 vom

25. Februar 2012 E. 2). 4.5 Der Entschädigungsanspruch ist nicht nur beim Zwischenverdienst (Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV), sondern bereits für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist (Art. 20 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV) mittels einer Arbeitgeberbescheinigung gel- tend zu machen. Die in Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV angeführte Arbeitgeberbescheinigung für Zwischenverdienste – wie auch die Arbeitgeberbescheinigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV – dient dazu, die Kasse in die Lage zu versetzen, eine umfassende Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen vorzunehmen. So soll die Verwaltung neben der beitragspflichti- gen Beschäftigung insbesondere auch abklären können, ob die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat und ob eventuell Ansprüche gegenüber dem frühe- ren Arbeitgeber bestehen (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG; siehe EVG C 256/98 vom 5. Januar 2000 E. 3b). Bei der Arbeitsbescheinigung handelt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung notwendige Un- terlage (BGer 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 5.2). 4.6 Die in einem EU-Staat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie sonstige leistungsrelevante Sachverhalte werden von diesem Staat mittels dem von der Europäischen Gemeinschaft (EG) geschaf- fenen Formular PD ("Portable Documents") U1 bescheinigt (Kreisschreiben des Staatsse- kretariats für Wirtschaft [SECO] über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Ja-

6 Urteil S 2022 85 nuar 2022, Rz. B61 f.; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.11] i.V.m. Art. 6 und 61 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]). Werden Zeiten weder als Versicherungs- noch als Beschäftigungs- oder gleichgestellte Zeiten bescheinigt, sind sie vom zusammenrechnenden Staat nicht zu berücksichtigen und folglich auch nicht zu totalisieren (BGer 8C_424/2022 vom 10. Januar 2023 E. 4.2.4). Entsprechend handelt es sich beim Formular PD U1 um ein für die Beurtei- lung des Leistungsanspruchs wesentliches Dokument. Die versicherte Person hat das PD U1 beim zuständigen ausländischen Träger zu bean- tragen und das durch die ausländische Behörde ausgestellte Formular der Arbeitslosen- kasse vorzulegen, bei welcher sie ihren Anspruch geltend macht (vgl. KS ALE 883, Rz. E25). Ergibt die Prüfung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung, dass die Bei- tragszeit in der Schweiz allein nicht genügt, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung zu begründen oder zu erweitern (Höchstzahl der Taggelder) und kann die versi- cherte Person das PD U1 nicht vorlegen, fordert die zuständige Arbeitslosenkasse die benötigten Daten bei der zuständigen ausländischen Verbindungsstelle an (KS ALE 883, Rz. E27). 4.7 Ist es der versicherten Person bei der ihr zumutbaren Anstrengung nicht bzw. nicht innerhalb der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsan- spruchs möglich, vom Arbeitgeber eine Bescheinigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV zu erlangen, hat sie der Kasse entsprechend Mitteilung zu machen, damit diese ge- gebenenfalls selber beim Arbeitgeber vorstellig werden und ihn unter Hinweis auf die ge- setzliche Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung (Art. 20 Abs. 2 AVIG) und die Straf- folgen im Unterlassungsfall (Art. 106 AVIG) auffordern kann. Zudem stünde ihr auch die Möglichkeit offen, vom Ansprecher eine der Bescheinigung inhaltlich entsprechende, un- terschriebene Erklärung (vgl. Art. 29 Abs. 4 AVIV) einzuholen. Kommt die versicherte Per- son dieser für die Anspruchsbeurteilung unabdingbaren Obliegenheit nicht nach, hat sie – sofern in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht – für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs selber einzustehen (EVG C 256/98 vom 5. Januar 2000 E. 3b).

7 Urteil S 2022 85 5. 5.1 Der Beschwerdeführer war zwischen dem 5. November 2021 und dem 31. Januar 2022 bei der B.________ GmbH angestellt, bevor diese das Arbeitsverhältnis kündigte (ALK-act. 72, 73). Am 19. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV zur Arbeitsvermittlung an. Gleichentags stellte er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALK-act. 80). Mit Brief vom 24. Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht werde, indem die erforderlichen Un- terlagen vollständig und fristgerecht eingereicht würden. Die Eingabe der verlangten Un- terlagen müsse spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Monats, für wel- chen der Anspruch erhoben werde, erfolgen. Dem Schreiben legte sie Arbeitsbescheini- gungen bei und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er diese an diejenigen Ar- beitgeber, für welche er innerhalb der letzten zwei Jahre tätig gewesen sei, senden und durch sie ausfüllen lassen müsse. Sie machte dabei ausdrücklich nochmals auf die er- wähnte dreimonatige Frist aufmerksam und führte aus, dass es dem Versicherten obliege, die ausgefüllten und unterzeichneten Bescheinigungen innert Frist einzureichen (ALK-act. 74). Daraufhin gingen am 14. Februar 2022 die ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigungen zweier vormaliger Arbeitgeber (Restaurant C.________ und D.________) bei der Be- schwerdegegnerin ein (ALK-act. 56, 68). 5.2 Mit Brief vom 24. Februar 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer auf, die fehlenden Unterlagen (vier weitere Arbeitgeberbescheinigungen [E.________ AG, F.________ AG, B.________ GmbH und G.________ AG], die Schul- bestätigung bzw. Studiumsbescheinigung der Tochter und das Formular PD U1 von Deutschland) so rasch als möglich, jedoch spätestens bis am 31. Mai 2022 einzureichen. Des Weiteren machte sie ihn nochmals darauf aufmerksam, dass der Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung erlöschen würde, wenn er nicht alle Unterlagen fristgerecht ein- reiche (ALK-act. 49). Im RAV-Gesprächsprotokoll vom 23. März 2022 wurde festgehalten, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch nicht abgeklärt sei; die Dokumen- te aus Deutschland bezüglich der Beitragszeit habe der Versicherte noch nicht erhalten (ALK-act. 33 S. 2). Am 25. März 2022 ging bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Ar- beitgeberbescheinigung (G.________ AG; ALK-act. 41) und eine Arbeitsbestätigung (F.________ AG) ein (ALK-act. 40; vgl. auch ALK-act. 36). Gleichentags erhielt die Be- schwerdegegnerin auch die Schuldbestätigung der Tochter für das Schuljahr 2020/2021 (ALK-act. 42). Gemäss Aktennotiz vom 30. Juni 2022 (Abklärungen des Rechtsdienstes) habe der Versicherte am 28. März 2022 am Telefon angegeben, dass das Formular PD U1 eingereicht werde (ALK-act. 33 S. 1).

8 Urteil S 2022 85 5.3 Mit Brief vom 31. März 2022 stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegne- rin den (unvollständig ausgefüllten) gleichentags datierenden "Antrag auf Ausstellung ei- nes PD U1 (Bescheinigung deutscher Zeiten)" zu (ALK-act. 33 S. 4). Er führte dazu aus, dass er das ebenfalls eingereichte "aktuelle Arbeitszeugnis" (gemeint ist wohl das Arzt- zeugnis vom 31. März 2022; AKL-act. 34) sowie das "Dokument PDU 01" der Arbeitslo- senkasse "zur weiteren Bearbeitung" überlasse (ALK-act. 35). Des Weiteren ging bei der Beschwerdegegnerin am 7. April 2022 eine weitere Arbeitgeberbescheinigung (E.________ AG) ein (ALK-act. 32). 5.4 Am 25. Mai 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, die fehlenden Unterlagen – es handelte sich noch um eine Arbeitgeberbescheinigung (B.________ GmbH), das Formular PD U1 (bei der zuständigen Behörde in Deutschland zu verlangen) und die Bescheinigung über Zwischenverdienste des Monats April 2022 – so rasch als möglich jedoch spätestens bis am 31. Mai 2022 einzureichen. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlöschen würde, wenn nicht alle Akten fristge- recht eingereicht würden (ALK-act. 20). Hierauf reagierte der Beschwerdeführer nicht (vgl. Aktennotiz vom 30. Juni 2022; ALK-act. 33 S. 1). 5.5 Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Kon- trollperiode Februar 2022 (ALK-act. 19). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspra- che mit der Begründung, er habe alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eingereicht (ALK-act. 15). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, trotz mehrfachen Hinweisen seien nicht alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht eingereicht worden und der Entschädigungsanspruch für Februar 2022 sei deshalb erloschen (ALK-act. 10). 5.6 In seiner Beschwerde vom 10. Juli 2022 führt der Beschwerdeführer wiederum an, er habe innerhalb der Fristen die gewünschten/erforderlichen Unterlagen postalisch einge- reicht. Gleichzeitig hält er in der Beschwerdefrist einleitend fest, er überlasse (der Arbeits- losenkasse als Adressatin des Schreibens) anbei "die fehlenden Unterlagen" zu seinem Antrag auf Arbeitslosengeld (act. 1). Der Beschwerdeschrift beigelegt sind die Arbeitge- berbescheinigung der B.________ GmbH (BF-act. 1) sowie weitere Unterlagen betreffend dieses Arbeitsverhältnis (BF-act. 2, 3), nicht aber das Formular PD U1.

9 Urteil S 2022 85 6. 6.1 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte ist zunächst unbestrittenermassen erstellt, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg über die dreimonatige Frist für die Geltend- machung des Taggeldanspruchs, über die einzureichenden Unterlagen – insb. die Arbeit- geberbescheinigungen – sowie über die Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hinreichend ins Bild gesetzt war. 6.2 Die Beschwerdegegnerin stellte das Erlöschen des Entschädigungsanspruches fest, da die Arbeitgeberbestätigung der B.________ GmbH und das Formular PD U1, aus- zustellen durch die deutschen Behörden, nicht eingereicht worden seien. Dies bestreitet der Beschwerdeführer mit der pauschalen Behauptung, er habe alle erforderlichen Unter- lagen eingereicht. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass der Gesuchsteller am

31. März 2022 lediglich den Antrag auf Ausstellung eines PD U1 (Bescheinigung deut- scher Zeiten) an die Beschwerdegegnerin schickte (siehe ALK-act. 33 S. 4 und ALK- act. 35), obschon dieser an die deutsche Behörde zu adressieren gewesen wäre. Das von den deutschen Behörden auszustellende Formular PD U1 liegt nicht bei den Akten. Darü- ber hinaus ging auch die Arbeitgeberbescheinigung seiner letzten Arbeitgeberin, der B.________ GmbH, nicht innert Frist bei der Beschwerdegegnerin ein. Der Beschwerde- führer reichte diese erst zusammen mit seiner Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2022 ein und merkte an, dass es sich um "die fehlenden Unterlagen" zu seinem Antrag auf Arbeits- losengeld handle (act. 1). Die Vervollständigung der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt steht im Widerspruch zu seinem Standpunkt, er habe alle erforderlichen Dokumente "zeitnah" eingereicht. 6.3 Zudem machte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Hinweise der Arbeitslo- senkasse auf das Fehlen von Unterlagen – zuletzt einige Tage vor Ablauf der Verwir- kungsfrist – weder geltend, dass er Probleme bei der Besorgung der entsprechenden Do- kumente habe, noch zeigte er auf, was er bisher zur Beschaffung der Unterlagen unter- nommen habe. Vielmehr liess er die Verwirkungsfrist nach der letzten Aufforderung der Arbeitslosenkasse zur Vervollständigung der Akten am 25. Mai 2022 reaktionslos verstrei- chen. Damit ist der Beschwerdeführer seinen in diesem Zusammenhang bestehenden, unabdingbaren Obliegenheiten nicht nachgekommen, womit ihm auch ein etwaiges Ver- säumnis seiner letzten Arbeitgeberin als sein eigenes Verschulden anzurechnen ist (vgl. vorne E. 4.7). Gleiches gilt für das – nach wie vor fehlende – Formular PD U1. Mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2022 (ALK-act. 20) hätte dem Be-

10 Urteil S 2022 85 schwerdeführer klar sein müssen, dass er mit dem bisher eingereichten "Antrag auf Aus- stellung eines PD U1" seine Pflicht zur Einreichung der notwendigen Unterlagen noch nicht erfüllt hatte und es weiterhin an ihm lag, das Formular fristgerecht einzureichen. Bei Unklarheiten hätte er spätestens in diesem Zeitpunkt zumindest nachfragen oder aufzei- gen müssen, dass er das Formular nicht beschaffen konnte. Ferner macht der Beschwer- deführer gerade nicht geltend, dass er etwa davon ausgegangen sei, der eingereichte An- trag genüge den Anforderungen und/oder die Arbeitslosenkasse sei nun um die Beschaf- fung des Formulars bei den deutschen Behörden besorgt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das Schreiben des Versicherten vom 22. März 2022, womit er der Arbeitslo- senkasse Dokumente unter Verwendung der Formulierung "zur weiteren Bearbeitung" hat- te zukommen lassen [ALK-act. 39]; die gleiche Formulierung im Schreiben vom 31. März 2022 [ALK-act. 35] mithin nicht ohne Weiteres die Annahme des Beschwerdeführer impli- ziert, die Arbeitslosenkasse sei für die Einholung des Formulars aus Deutschland zustän- dig). 6.4 Es sind keine Gründe für die Wiederherstellung der Frist ersichtlich, solche wer- den auch nicht geltend gemacht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen innert Frist eingereicht hat, wofür er selber einzustehen hat. Der Anspruch auf eine Entschädigung für den Monat Februar 2022 ist somit verwirkt. Die Be- schwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Mangels spezialge- setzlicher Bestimmung im AVIG sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

11 Urteil S 2022 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 9. Oktober 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am