Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) — Beschwerde
Erwägungen (27 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 84
A.
Der 1981 geborene A.________ meldete sich am 28. Februar 2022 beim Regiona-
len Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 20), nach-
dem er am 30. November 2021 sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH per
28. Februar 2022 gekündigt hatte (AWA-act. 18). Einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi-
gung ab 1. März 2022 reichte er am 31. März 2022 ein (AWA-act. 7). Bereits am 30. März
2022 hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) die Kürzung der Ar-
beitslosenentschädigung des Versicherten um elf Einstelltage infolge qualitativ und quanti-
tativ ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosen-
entschädigung verfügt (AWA-act. 10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. März
2022 (AWA-act. 9) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 ab (AWA-
act. 3).
B.
Am 1. Juli 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 31. Mai 2022 und beantragte dessen Aufhebung sowie die Neubeurteilung und Re-
duktion der elf Einstelltage (act. 1).
C.
Das AWA schloss mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 auf Abweisung der
Beschwerde (act. 4).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia-
lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-
gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,
wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die
versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist
in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu-
ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver-
ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan-
ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
E. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Beru- fes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wird die Pflicht zur Schadenminderung statuiert, aus welcher sich verschiedene Einzel- pflichten ergeben, wie die Pflicht sich genügend um Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadenminderung vorzukehren (BGer 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweis auf EVG C 199/05 vom 29. Sep- tember 2005 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 129) und sie trägt die Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat.
E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Diese Bestimmung sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statu- ierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen; 124 V 225 E. 4a; BGer 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Massgebend ist dabei einzig die ausrei- chende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225 E. 6; EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In quantitativer Hinsicht schreiben weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor, praxisgemäss müssen allerdings in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Bei der Beurteilung, ob die Quantität ausreichend ist, sind immer auch die konkreten Umstände des Einzelfalls wie Alter, Schul- bildung und Berufserfahrung der versicherten Person sowie auch die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 2 und C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bun-
E. 3 Urteil S 2022 84 dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 wurde am 1. Juli 2022 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom 1. Juli 2022 entspricht sodann den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Das AWA erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022, dass der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis
28. Februar 2022 total sieben Bewerbungen vorgenommen habe. Diese Arbeitsbemühun- gen seien in qualitativer und quantitativer Hinsicht als klar ungenügend zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, regelmässig Bewerbungen zu tätigen (min- destens zwei bis drei Bewerbungen pro Woche). Im Monat Dezember 2021 habe er keine einzige Bewerbung und im Monat Januar 2022 nur zwei Bewerbungen vorgenommen. Er habe mit diesem Verhalten die allfällige Möglichkeit verpasst, eine Anstellung zu erhalten, die die Arbeitslosigkeit vermieden oder zumindest verkürzt hätte (AWA-act. 3 E. 5b). Es würden keine entschuldbaren Gründe für die ungenügende Arbeitssuche vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Einsprache vom 31. März 2022 auf die Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 31. März 2021 (recte: 2022; Punkt 20) hinge- wiesen: Während der Anstellung bei der B.________ GmbH seien die Zusammenarbeit
E. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, das Arztzeugnis liefere einen zusätzlichen entschuldbaren Grund für das Fehlen von Arbeitsbemühungen. Ferner berücksichtige das AWA die Problematik am Arbeitsplatz und die daraus entstan- dene psychische und physische Belastung nicht, welche einen entschuldbaren Grund für das Fehlen von Arbeitsbemühungen darstelle. Zeit für Arbeitsbemühungen, könne man sich nicht während der Arbeitszeit nehmen, der Arbeitnehmer sei verpflichtet, in dieser Zeit die zugewiesene Arbeit des Arbeitgebers auszuführen. Der Arbeitnehmer könne sich über die Mittagszeit, nach dem Feierabend oder während Ferientagen um neue Arbeit bemühen. Während der Arbeitszeit sei dies nicht möglich. Zu 100 % arbeitsfähig zu sein, heisse nicht, dass man auch zu 100 % fähig sei, sich neben der Arbeit um eine neue Ar- beitsstelle zu bemühen. In seinem Fall sei die Belastung am Arbeitsplatz so hoch gewe- sen, dass er nach der Arbeit nicht fähig gewesen sei, sich zu 100 % um eine neue Stelle zu bemühen, sondern er habe auch Erholungszeit gebraucht, um 100 % arbeitsfähig zu
E. 3.3 Vernehmlassend erwiderte das AWA, dass nicht bestritten werde, dass – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – die Problematik am Arbeitsplatz zu einer gesund- heitlichen Belastung geführt habe, aufgrund welcher er auch in der vorliegend relevanten Zeitperiode in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Dennoch sei die gesundheitliche Belas- tung nicht derart schwerwiegend gewesen, als dass der Beschwerdeführer deswegen ar- beitsunfähig gewesen wäre. Insofern sei dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichti- gung der in der Beschwerde geschilderten Umstände zuzumuten gewesen, sich in der Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 regelmässiger als erfolgt und auch während pendenten Stellenbewerbungen zu bewerben. Dies habe er vor allem in den Monaten De- zember 2021 und Januar 2022 nicht genügend getan. Die im Einspracheentscheid bestätigten elf Einstelltage würden sich bei vorliegender Sachlage auch unter Berücksich- tigung des Arztzeugnisses von Dr. C.________ vom 22. März 2022 als angemessen er- weisen (act. 4).
E. 3.4.1 Von qualitativ und quantitativ genügenden Stellenbemühungen ist rechtspre- chungsgemäss in der Regel dann aus auszugehen, wenn die versicherte Person ihre Suchbemühungen regelmässig und über die ganze Zeitspanne der jeweiligen Kontrollperi- ode verteilt erbringt, wenn sie pro Monat durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen lan- ciert, sowie wenn es sich dabei im Regelfall um schriftliche Bewerbungen auf ausge- schriebene Stellen handelt. Ob die Suchbemühungen als genügend qualifiziert werden können, ist sodann einzelfallweise zu beurteilen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Von einer Stel- lensuchunfähigkeit kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn auch eine Arbeits- unfähigkeit vorliegt (vgl. Carina Oehri, in: Arbeitsunfähigkeit, Ferienunfähigkeit und Stel- lensuchunfähigkeit im Arbeitsrecht, 2017, S. 22; Matthias Meier, Rechte und Pflichten während der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist, SSA - Schriften zum schweizerischen Arbeitsrecht, 2022, Rz. 360).
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat sein Arbeitsverhältnis bei der B.________ GmbH am
30. November 2021 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 28. Februar 2022 selbst aufgelöst (AWA-act. 18). Er wusste somit spätestens seit Ende November 2021, dass er ab März 2022 arbeitslos sein würde, wenn er nicht bis dann eine neue Ar- beitsstelle findet. Angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit per 1. März 2022 wäre der Beschwerdeführer mithin mindestens drei Monate im Voraus (ab 1. Dezember 2021) zur Vornahme intensiver Arbeitsbemühungen verpflichtet gewesen (E. 2.2 vorstehend). Folg- lich erstreckt sich der vorliegend relevante Zeitraum für die Beurteilung, ob der Beschwer- deführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug genügende Suchbemühungen erbracht hat, vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022. Im Dezember 2021 hat der Beschwer- deführer gar keine Stellenbewerbungen vorgenommen, im Januar 2022 zwei und im Fe- bruar 2022 fünf (AWA-act. 11). Dementsprechend hat er sich über eine Periode von drei Monaten für nur sieben Stellen beworben, was markant weniger ist als die üblicherweise geforderten zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat. Dabei ist dem Beschwerdeführer of- fenbar selbst bewusst, dass dies grundsätzlich zu wenig Bemühungen sind. Er ist jedoch der Auffassung, dass ihm mehr nicht möglich gewesen sei infolge seiner psychischen und physischen Belastung aufgrund der Problematik am Arbeitsplatz (vgl. act. 1).
E. 3.4.3 Das Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 22. März 2022 (AWA-act. 8) bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer wegen der beruflichen Problematik vom 1. Novem- ber 2021 bis 28. Februar 2022 bei ihm in Behandlung war. Das Zeugnis attestiert dem Be- schwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit. Es legt auch nicht dar, wie intensiv die berufliche Problematik bzw. deren Behandlung gewesen war oder inwiefern sie einen Einfluss auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich in seiner Freizeit um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, gehabt haben soll. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch trotz seiner ärztlichen Behandlung in der Lage gewesen wäre, sich vermehrt um eine Stelle zu bemühen, insbesondere im Dezember 2021, wo er gar keine Bewerbung vor- nahm. Auch wenn die Situation für den Beschwerdeführer belastend war, entband ihn dies nicht von seiner Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu ver- meiden (vgl. SVGer ZH AL.2015.00242 vom 23. September 2016 E. 3.3).
E. 3.4.4 Soweit der Beschwerdeführer sich schliesslich darauf beruft, während seiner Kün- digungsfrist "mehrere zeitintensive Bewerbungsprozesse durchlaufen" zu haben (act. 1), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person auch während pendenten Stellenbewerbungen nicht von der Vornahme weiterer Stellen-
E. 3.4.5 Insgesamt sind dem Beschwerdeführer daher im Lichte der obgenannten Praxis und Rechtsprechung ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leis- tungsbezug vorzuwerfen. Für sein das Verhalten sind jedenfalls keine entschuldbaren Gründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach zu Recht erfolgt. 4. Im Folgenden ist die Höhe der Einstellungsdauer zu prüfen.
E. 4 Urteil S 2022 84 zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versi- cherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnis- ses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch gene- rell vor der Anmeldung, unaufgefordert – von sich aus – um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühung um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). In diesem Sinne ist gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslo- senentschädigung (AVIG-Praxis ALE, B314) jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist (BGE 141 V 365 E. 2.2 und 4.5).
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. 45 Abs. 3 AVIV). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der per- sönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Ein- zelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter ande- rem Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung einer Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167).
E. 4.2.1 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sanktio- nen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen; Ziffer 1.A konkretisiert diese für den Zeitraum während der Kündigungsfrist. Für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einer einmonati- gen Kündigungsfrist werden drei bis vier Einstelltage, bei einer zweimonatigen Kündi- gungsfrist sechs bis acht Einstelltage und bei einer dreimonatigen Frist neun bis zwölf Ein-
E. 4.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Ein- greifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwal- tung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2).
E. 4.3 Mit Verfügung vom 30. März 2022 setzte das AWA die Einstelltage in Anwendung des Einstellrasters für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung bei einer Kündigungsfrist ab drei Monaten auf elf Tage fest (AWA-act. 10). Im angefochtenen Ein- spracheentscheid bestätigte das AWA die elf Einstelltage, welche es auch unter Berück- sichtigung der in der Einsprache vom 31. März 2022 vorgebrachten Umstände als ange- messen erachtete. Gründe für eine Reduktion dieser Einstelltage würden keine vorliegen. Die vor allem in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 deutlich unter den Mini- malanforderungen liegenden Arbeitsbemühungen seien auch unter Berücksichtigung der im Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 22. März 2022 bestätigten Konsultation infolge Arbeitsplatzproblematik nicht nachzuvollziehen (AWA-act. 3 E. 5d; act. 4 S. 2).
E. 4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt vermag nicht zu überzeugen. Vor- liegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Anzahl der verhängter Einstelltage als willkürlich oder unverhältnismässig erscheinen liesse. Auch das Verschulden des Be- schwerdeführers ist – trotz des Arztzeugnisses – nicht leichter einzustufen. Der Be- schwerdeführer hat während seiner Kündigungsfrist von drei Monaten lediglich sieben Bewerbungen vorgenommen, wobei im Dezember 2021 gar keine und im Januar 2022 le-
E. 5 Urteil S 2022 84 desverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2518 Rz. 845), ebenso die Qualität der getätigten Bemühungen. Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem mögli- chen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (EVG C 275/05 vom 6. Novem- ber 2006 E. 3.2). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Re- gel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro; diese kann allenfalls eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Bemühungen darstellen, vermag jedoch systematische Bewerbungen auf offene Stellen nicht zu ersetzen (BGer 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen); gleiches gilt für Blindbewerbungen (BGer C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Weiter entbinden pendente Stellenbewerbungen die versicherte Person nicht von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen (AVIG-Praxis ALE, B317). Qualifizierte Berufsleute dürfen ihre Suchbemühungen zudem nur zu Beginn der Arbeits- losigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 132 ff. mit Hinweisen; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 139 f.). 3. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer vom AWA zu Recht wegen qualitativ und quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der An- meldung zum Leistungsbezug für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wor- den ist.
E. 6 Urteil S 2022 84 mit seinem Vorgesetzten und dessen Verhalten toxisch, extrem belastend und für den Be- schwerdeführer nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb er krank geworden sei. Es sei für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich zu 100 % um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen und er sei vom 1. November 2021 bis 28. Februar 2022 in ärztlicher Behand- lung gewesen. Es liege jedoch aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein rechts- genügliches ärztliches Attest vor, in welchem eine damit verbundene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt worden wäre und der Beschwerdeführer deswegen von der Arbeitssuche befreit gewesen wäre. Im Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2022 sei lediglich bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2021 bis 28. Februar 2022 wegen der beruflichen Problematik in Behandlung gewesen sei. Der Arzt habe jedoch keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Der Beschwerdeführer habe denn auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 31. März 2022 (Punkt 23) bestätigt, während der Kündigungsfrist arbeitsfähig gewesen zu sein. Insofern hätte der Beschwerdeführer sich während den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH vermehrt bewerben sollen, auch wenn er – wie in der Einsprache vom
31. März 2022 geltend gemacht – aufgrund von Arbeitsbemühungen im November 2021 diverse Vorstellungsgespräche im Januar 2022 habe führen können. Eine versicherte Per- son habe sich auch bei pendenten Stellenbewerbungen weiterhin zu bewerben. Insofern sei zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner sozialversiche- rungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen sei, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe (AWA-act. 3 E. 5c).
E. 7 Urteil S 2022 84 bleiben. Wie erwähnt habe er in dieser Zeit mehrere zeitintensive Bewerbungsprozesse durchlaufen, wo man mindestens drei Videocalls à eineinhalb bis zweieinhalb Stunden ha- be und sich darauf jeweils auch mindestens eine bis zwei Stunden vorbereiten müsse. Hinzu kämen noch ein bis zwei Besuche vor Ort, welche auch mindestens je einen halben oder ganzen Tag Zeit brauchen würden. Bei beispielsweise vier Bewerbungsprozessen komme man so schnell auf einen totalen Aufwand von 42 Stunden (Video und Vorberei- tung) sowie viereinhalb Tagen (Besuch vor Ort). Der Einspracheentscheid trage diesem Umstand nicht Rechnung (act. 1).
E. 8 Urteil S 2022 84
E. 9 Urteil S 2022 84 bemühungen entbunden ist (E. 2.3 vorstehend). Der Einwand ist ferner vor dem Hinter- grund unbehilflich, dass es gemäss dem von ihm ausgefüllten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 19. März 2022 (Eingangsdatum) vor der Anmeldung lediglich zu zwei Bewerbungsgesprächen kam (AWA-act. 11) und diese gemäss eigener Aussage im Januar 2022 stattfanden (AWA-act. 9). Insofern erklärt dies nach wie vor nicht, weshalb es im Dezember 2021 zu gar keiner Stellenbewerbung kam, wobei die erwähnten Gespräche ebenfalls nicht vermögen, ihn von seinen mangelhaften Arbeitsbemühungen im Januar 2022 freizuzeichnen. Der Beschwerdeführer kann weiter auch nichts aus seiner Aufwands- rechnung ableiten, insbesondere da es gar nie zu vier Bewerbungsgesprächen kam.
E. 10 Urteil S 2022 84 stelltage vorgesehen. Generell wird bei diesen Einstelltatbeständen von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV ausgegangen.
E. 11 Urteil S 2022 84 diglich zwei Arbeitsbemühungen vorgewiesen werden können. Das Arztzeugnis legt weiter gerade nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen war, sich mehr um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Im Lichte dessen erweisen sich die verfüg- ten elf Einstelltage als mit dem Ermessenspielraum von neun bis zwölf Tagen vereinbar. Es besteht für das Gericht kein Anlass, in das zulässig ausgeübte Ermessen der Verwal- tung einzugreifen. Daran vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das AWA mit dem erlassenen Ein- spracheentscheid kein Recht verletzt hat. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet ab- zuweisen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird dem ohnehin nicht vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuge- sprochen (Art. 61 lit. g ATSG, e contrario).
E. 12 Urteil S 2022 84 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 12. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 12. Juni 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2022 84
2 Urteil S 2022 84 A. Der 1981 geborene A.________ meldete sich am 28. Februar 2022 beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 20), nach- dem er am 30. November 2021 sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH per
28. Februar 2022 gekündigt hatte (AWA-act. 18). Einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. März 2022 reichte er am 31. März 2022 ein (AWA-act. 7). Bereits am 30. März 2022 hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) die Kürzung der Ar- beitslosenentschädigung des Versicherten um elf Einstelltage infolge qualitativ und quanti- tativ ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosen- entschädigung verfügt (AWA-act. 10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. März 2022 (AWA-act. 9) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 ab (AWA- act. 3). B. Am 1. Juli 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 und beantragte dessen Aufhebung sowie die Neubeurteilung und Re- duktion der elf Einstelltage (act. 1). C. Das AWA schloss mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
3 Urteil S 2022 84 dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 wurde am 1. Juli 2022 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom 1. Juli 2022 entspricht sodann den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Beru- fes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wird die Pflicht zur Schadenminderung statuiert, aus welcher sich verschiedene Einzel- pflichten ergeben, wie die Pflicht sich genügend um Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadenminderung vorzukehren (BGer 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweis auf EVG C 199/05 vom 29. Sep- tember 2005 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 129) und sie trägt die Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Diese Bestimmung sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statu- ierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit
4 Urteil S 2022 84 zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versi- cherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnis- ses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch gene- rell vor der Anmeldung, unaufgefordert – von sich aus – um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühung um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). In diesem Sinne ist gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslo- senentschädigung (AVIG-Praxis ALE, B314) jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist (BGE 141 V 365 E. 2.2 und 4.5). 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen; 124 V 225 E. 4a; BGer 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Massgebend ist dabei einzig die ausrei- chende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225 E. 6; EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In quantitativer Hinsicht schreiben weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor, praxisgemäss müssen allerdings in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Bei der Beurteilung, ob die Quantität ausreichend ist, sind immer auch die konkreten Umstände des Einzelfalls wie Alter, Schul- bildung und Berufserfahrung der versicherten Person sowie auch die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 2 und C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bun-
5 Urteil S 2022 84 desverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2518 Rz. 845), ebenso die Qualität der getätigten Bemühungen. Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem mögli- chen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (EVG C 275/05 vom 6. Novem- ber 2006 E. 3.2). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Re- gel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro; diese kann allenfalls eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Bemühungen darstellen, vermag jedoch systematische Bewerbungen auf offene Stellen nicht zu ersetzen (BGer 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen); gleiches gilt für Blindbewerbungen (BGer C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Weiter entbinden pendente Stellenbewerbungen die versicherte Person nicht von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen (AVIG-Praxis ALE, B317). Qualifizierte Berufsleute dürfen ihre Suchbemühungen zudem nur zu Beginn der Arbeits- losigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 132 ff. mit Hinweisen; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 139 f.). 3. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer vom AWA zu Recht wegen qualitativ und quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der An- meldung zum Leistungsbezug für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wor- den ist. 3.1 Das AWA erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022, dass der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis
28. Februar 2022 total sieben Bewerbungen vorgenommen habe. Diese Arbeitsbemühun- gen seien in qualitativer und quantitativer Hinsicht als klar ungenügend zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, regelmässig Bewerbungen zu tätigen (min- destens zwei bis drei Bewerbungen pro Woche). Im Monat Dezember 2021 habe er keine einzige Bewerbung und im Monat Januar 2022 nur zwei Bewerbungen vorgenommen. Er habe mit diesem Verhalten die allfällige Möglichkeit verpasst, eine Anstellung zu erhalten, die die Arbeitslosigkeit vermieden oder zumindest verkürzt hätte (AWA-act. 3 E. 5b). Es würden keine entschuldbaren Gründe für die ungenügende Arbeitssuche vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Einsprache vom 31. März 2022 auf die Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 31. März 2021 (recte: 2022; Punkt 20) hinge- wiesen: Während der Anstellung bei der B.________ GmbH seien die Zusammenarbeit
6 Urteil S 2022 84 mit seinem Vorgesetzten und dessen Verhalten toxisch, extrem belastend und für den Be- schwerdeführer nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb er krank geworden sei. Es sei für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich zu 100 % um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen und er sei vom 1. November 2021 bis 28. Februar 2022 in ärztlicher Behand- lung gewesen. Es liege jedoch aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein rechts- genügliches ärztliches Attest vor, in welchem eine damit verbundene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt worden wäre und der Beschwerdeführer deswegen von der Arbeitssuche befreit gewesen wäre. Im Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2022 sei lediglich bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2021 bis 28. Februar 2022 wegen der beruflichen Problematik in Behandlung gewesen sei. Der Arzt habe jedoch keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Der Beschwerdeführer habe denn auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 31. März 2022 (Punkt 23) bestätigt, während der Kündigungsfrist arbeitsfähig gewesen zu sein. Insofern hätte der Beschwerdeführer sich während den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH vermehrt bewerben sollen, auch wenn er – wie in der Einsprache vom
31. März 2022 geltend gemacht – aufgrund von Arbeitsbemühungen im November 2021 diverse Vorstellungsgespräche im Januar 2022 habe führen können. Eine versicherte Per- son habe sich auch bei pendenten Stellenbewerbungen weiterhin zu bewerben. Insofern sei zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner sozialversiche- rungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen sei, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe (AWA-act. 3 E. 5c). 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, das Arztzeugnis liefere einen zusätzlichen entschuldbaren Grund für das Fehlen von Arbeitsbemühungen. Ferner berücksichtige das AWA die Problematik am Arbeitsplatz und die daraus entstan- dene psychische und physische Belastung nicht, welche einen entschuldbaren Grund für das Fehlen von Arbeitsbemühungen darstelle. Zeit für Arbeitsbemühungen, könne man sich nicht während der Arbeitszeit nehmen, der Arbeitnehmer sei verpflichtet, in dieser Zeit die zugewiesene Arbeit des Arbeitgebers auszuführen. Der Arbeitnehmer könne sich über die Mittagszeit, nach dem Feierabend oder während Ferientagen um neue Arbeit bemühen. Während der Arbeitszeit sei dies nicht möglich. Zu 100 % arbeitsfähig zu sein, heisse nicht, dass man auch zu 100 % fähig sei, sich neben der Arbeit um eine neue Ar- beitsstelle zu bemühen. In seinem Fall sei die Belastung am Arbeitsplatz so hoch gewe- sen, dass er nach der Arbeit nicht fähig gewesen sei, sich zu 100 % um eine neue Stelle zu bemühen, sondern er habe auch Erholungszeit gebraucht, um 100 % arbeitsfähig zu
7 Urteil S 2022 84 bleiben. Wie erwähnt habe er in dieser Zeit mehrere zeitintensive Bewerbungsprozesse durchlaufen, wo man mindestens drei Videocalls à eineinhalb bis zweieinhalb Stunden ha- be und sich darauf jeweils auch mindestens eine bis zwei Stunden vorbereiten müsse. Hinzu kämen noch ein bis zwei Besuche vor Ort, welche auch mindestens je einen halben oder ganzen Tag Zeit brauchen würden. Bei beispielsweise vier Bewerbungsprozessen komme man so schnell auf einen totalen Aufwand von 42 Stunden (Video und Vorberei- tung) sowie viereinhalb Tagen (Besuch vor Ort). Der Einspracheentscheid trage diesem Umstand nicht Rechnung (act. 1). 3.3 Vernehmlassend erwiderte das AWA, dass nicht bestritten werde, dass – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – die Problematik am Arbeitsplatz zu einer gesund- heitlichen Belastung geführt habe, aufgrund welcher er auch in der vorliegend relevanten Zeitperiode in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Dennoch sei die gesundheitliche Belas- tung nicht derart schwerwiegend gewesen, als dass der Beschwerdeführer deswegen ar- beitsunfähig gewesen wäre. Insofern sei dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichti- gung der in der Beschwerde geschilderten Umstände zuzumuten gewesen, sich in der Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 regelmässiger als erfolgt und auch während pendenten Stellenbewerbungen zu bewerben. Dies habe er vor allem in den Monaten De- zember 2021 und Januar 2022 nicht genügend getan. Die im Einspracheentscheid bestätigten elf Einstelltage würden sich bei vorliegender Sachlage auch unter Berücksich- tigung des Arztzeugnisses von Dr. C.________ vom 22. März 2022 als angemessen er- weisen (act. 4). 3.4 3.4.1 Von qualitativ und quantitativ genügenden Stellenbemühungen ist rechtspre- chungsgemäss in der Regel dann aus auszugehen, wenn die versicherte Person ihre Suchbemühungen regelmässig und über die ganze Zeitspanne der jeweiligen Kontrollperi- ode verteilt erbringt, wenn sie pro Monat durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen lan- ciert, sowie wenn es sich dabei im Regelfall um schriftliche Bewerbungen auf ausge- schriebene Stellen handelt. Ob die Suchbemühungen als genügend qualifiziert werden können, ist sodann einzelfallweise zu beurteilen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Von einer Stel- lensuchunfähigkeit kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn auch eine Arbeits- unfähigkeit vorliegt (vgl. Carina Oehri, in: Arbeitsunfähigkeit, Ferienunfähigkeit und Stel- lensuchunfähigkeit im Arbeitsrecht, 2017, S. 22; Matthias Meier, Rechte und Pflichten während der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist, SSA - Schriften zum schweizerischen Arbeitsrecht, 2022, Rz. 360).
8 Urteil S 2022 84 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat sein Arbeitsverhältnis bei der B.________ GmbH am
30. November 2021 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 28. Februar 2022 selbst aufgelöst (AWA-act. 18). Er wusste somit spätestens seit Ende November 2021, dass er ab März 2022 arbeitslos sein würde, wenn er nicht bis dann eine neue Ar- beitsstelle findet. Angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit per 1. März 2022 wäre der Beschwerdeführer mithin mindestens drei Monate im Voraus (ab 1. Dezember 2021) zur Vornahme intensiver Arbeitsbemühungen verpflichtet gewesen (E. 2.2 vorstehend). Folg- lich erstreckt sich der vorliegend relevante Zeitraum für die Beurteilung, ob der Beschwer- deführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug genügende Suchbemühungen erbracht hat, vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022. Im Dezember 2021 hat der Beschwer- deführer gar keine Stellenbewerbungen vorgenommen, im Januar 2022 zwei und im Fe- bruar 2022 fünf (AWA-act. 11). Dementsprechend hat er sich über eine Periode von drei Monaten für nur sieben Stellen beworben, was markant weniger ist als die üblicherweise geforderten zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat. Dabei ist dem Beschwerdeführer of- fenbar selbst bewusst, dass dies grundsätzlich zu wenig Bemühungen sind. Er ist jedoch der Auffassung, dass ihm mehr nicht möglich gewesen sei infolge seiner psychischen und physischen Belastung aufgrund der Problematik am Arbeitsplatz (vgl. act. 1). 3.4.3 Das Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 22. März 2022 (AWA-act. 8) bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer wegen der beruflichen Problematik vom 1. Novem- ber 2021 bis 28. Februar 2022 bei ihm in Behandlung war. Das Zeugnis attestiert dem Be- schwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit. Es legt auch nicht dar, wie intensiv die berufliche Problematik bzw. deren Behandlung gewesen war oder inwiefern sie einen Einfluss auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich in seiner Freizeit um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, gehabt haben soll. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch trotz seiner ärztlichen Behandlung in der Lage gewesen wäre, sich vermehrt um eine Stelle zu bemühen, insbesondere im Dezember 2021, wo er gar keine Bewerbung vor- nahm. Auch wenn die Situation für den Beschwerdeführer belastend war, entband ihn dies nicht von seiner Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu ver- meiden (vgl. SVGer ZH AL.2015.00242 vom 23. September 2016 E. 3.3). 3.4.4 Soweit der Beschwerdeführer sich schliesslich darauf beruft, während seiner Kün- digungsfrist "mehrere zeitintensive Bewerbungsprozesse durchlaufen" zu haben (act. 1), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person auch während pendenten Stellenbewerbungen nicht von der Vornahme weiterer Stellen-
9 Urteil S 2022 84 bemühungen entbunden ist (E. 2.3 vorstehend). Der Einwand ist ferner vor dem Hinter- grund unbehilflich, dass es gemäss dem von ihm ausgefüllten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 19. März 2022 (Eingangsdatum) vor der Anmeldung lediglich zu zwei Bewerbungsgesprächen kam (AWA-act. 11) und diese gemäss eigener Aussage im Januar 2022 stattfanden (AWA-act. 9). Insofern erklärt dies nach wie vor nicht, weshalb es im Dezember 2021 zu gar keiner Stellenbewerbung kam, wobei die erwähnten Gespräche ebenfalls nicht vermögen, ihn von seinen mangelhaften Arbeitsbemühungen im Januar 2022 freizuzeichnen. Der Beschwerdeführer kann weiter auch nichts aus seiner Aufwands- rechnung ableiten, insbesondere da es gar nie zu vier Bewerbungsgesprächen kam. 3.4.5 Insgesamt sind dem Beschwerdeführer daher im Lichte der obgenannten Praxis und Rechtsprechung ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leis- tungsbezug vorzuwerfen. Für sein das Verhalten sind jedenfalls keine entschuldbaren Gründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach zu Recht erfolgt. 4. Im Folgenden ist die Höhe der Einstellungsdauer zu prüfen. 4.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. 45 Abs. 3 AVIV). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der per- sönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Ein- zelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter ande- rem Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung einer Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167).
4.2 4.2.1 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sanktio- nen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen; Ziffer 1.A konkretisiert diese für den Zeitraum während der Kündigungsfrist. Für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einer einmonati- gen Kündigungsfrist werden drei bis vier Einstelltage, bei einer zweimonatigen Kündi- gungsfrist sechs bis acht Einstelltage und bei einer dreimonatigen Frist neun bis zwölf Ein-
10 Urteil S 2022 84 stelltage vorgesehen. Generell wird bei diesen Einstelltatbeständen von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV ausgegangen. 4.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Ein- greifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwal- tung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2). 4.3 Mit Verfügung vom 30. März 2022 setzte das AWA die Einstelltage in Anwendung des Einstellrasters für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung bei einer Kündigungsfrist ab drei Monaten auf elf Tage fest (AWA-act. 10). Im angefochtenen Ein- spracheentscheid bestätigte das AWA die elf Einstelltage, welche es auch unter Berück- sichtigung der in der Einsprache vom 31. März 2022 vorgebrachten Umstände als ange- messen erachtete. Gründe für eine Reduktion dieser Einstelltage würden keine vorliegen. Die vor allem in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 deutlich unter den Mini- malanforderungen liegenden Arbeitsbemühungen seien auch unter Berücksichtigung der im Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 22. März 2022 bestätigten Konsultation infolge Arbeitsplatzproblematik nicht nachzuvollziehen (AWA-act. 3 E. 5d; act. 4 S. 2). 4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt vermag nicht zu überzeugen. Vor- liegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Anzahl der verhängter Einstelltage als willkürlich oder unverhältnismässig erscheinen liesse. Auch das Verschulden des Be- schwerdeführers ist – trotz des Arztzeugnisses – nicht leichter einzustufen. Der Be- schwerdeführer hat während seiner Kündigungsfrist von drei Monaten lediglich sieben Bewerbungen vorgenommen, wobei im Dezember 2021 gar keine und im Januar 2022 le-
11 Urteil S 2022 84 diglich zwei Arbeitsbemühungen vorgewiesen werden können. Das Arztzeugnis legt weiter gerade nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen war, sich mehr um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Im Lichte dessen erweisen sich die verfüg- ten elf Einstelltage als mit dem Ermessenspielraum von neun bis zwölf Tagen vereinbar. Es besteht für das Gericht kein Anlass, in das zulässig ausgeübte Ermessen der Verwal- tung einzugreifen. Daran vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das AWA mit dem erlassenen Ein- spracheentscheid kein Recht verletzt hat. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet ab- zuweisen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird dem ohnehin nicht vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuge- sprochen (Art. 61 lit. g ATSG, e contrario).
12 Urteil S 2022 84 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 12. Juni 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am