opencaselaw.ch

S 2022 82

Zg Verwaltungsgericht · 2021-11-16 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Revisionsgesuch) — Revision

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Gesamtgerichtsentscheid S 2022 82 A. Im Beschwerdeverfahren S 2021 9 in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zug, Beschwerdegegner, betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 16. November 2021 in der Besetzung mit Adrian Willimann, Vorsitz, Jacqueline Iten- Staub sowie Ines Stocker und mit Jeannine Suter als Gerichtsschreiberin, die Beschwerde des Versicherten teilweise gut. Gegen dieses Urteil erhob das AWA mit Eingabe vom

20. Dezember 2021 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern (Verfahren 8C_821/2021). B. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte Ines Stocker dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit, sie werde aufgrund eines vollzogenen Wohnsitzwechsels in den Kanton Zürich ihr "Amt als nebenamtliche Richterin per sofort niederlegen". Die weitere Abklärung des Sachverhalts durch die Staatskanzlei ergab, dass der Wegzug von Ines Stocker bereits am 31. August 2021 erfolgt war. C. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Parteien mit, dass ein an der Urteilsfindung beteiligt gewesenes Mitglied des Verwaltungsgerichts die im Kanton Zug geltende, gesetzliche Wohnsitzpflicht für die Wahl und Ausübung des Richteramtes (§ 27 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zug [KV; BGS 111.1]; § 2–4 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen [WAG; BGS 131.1]) im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr erfüllt habe, was einen Revisionsgrund nach § 87 Ziff. 2 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) darstelle. D. Mit Revisionsgesuch vom 28. Juni 2022 ersuchte das AWA um neuen Entscheid. Auf Antrag des AWA setzte weiter das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. Juli 2022 sein Verfahren 8C_821/2021 für die Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug aus. Der Versicherte liess sich nicht vernehmen. E. Am 27. Juli 2022 unterbreiteten Verwaltungsgerichtspräsident Aldo Elsener sowie Verwaltungsrichterin Diana Oswald dem Gesamtgericht den Antrag um Aufhebung des Urteils S 2021 9 vom 16. November 2021 sowie um Rückweisung der Sache an die zuständige sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts, damit diese in korrekter Besetzung erneut berate und entscheide.

E. 3 Betroffen ist ein Entscheid der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts. Dieser ist einzig aufgrund eines formellen Mangels in der Besetzung

E. 4 Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und die Sache zu neuem materiellen Entscheid an die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

E. 5 Gesamtgerichtsentscheid S 2022 82 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil S 2021 9 vom 16. November 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, an A.________, an das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an das Schweizerische Bundesgericht, Luzern. Zug, 16. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG G E S A M T G E R I C H T Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Präsident lic. iur. Adrian Willimann, Vizepräsident lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 16. August 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Gesuchsteller gegen A.________ Gesuchsgegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Revisionsgesuch) S 2022 82

2 Gesamtgerichtsentscheid S 2022 82 A. Im Beschwerdeverfahren S 2021 9 in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zug, Beschwerdegegner, betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 16. November 2021 in der Besetzung mit Adrian Willimann, Vorsitz, Jacqueline Iten- Staub sowie Ines Stocker und mit Jeannine Suter als Gerichtsschreiberin, die Beschwerde des Versicherten teilweise gut. Gegen dieses Urteil erhob das AWA mit Eingabe vom

20. Dezember 2021 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern (Verfahren 8C_821/2021). B. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte Ines Stocker dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit, sie werde aufgrund eines vollzogenen Wohnsitzwechsels in den Kanton Zürich ihr "Amt als nebenamtliche Richterin per sofort niederlegen". Die weitere Abklärung des Sachverhalts durch die Staatskanzlei ergab, dass der Wegzug von Ines Stocker bereits am 31. August 2021 erfolgt war. C. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Parteien mit, dass ein an der Urteilsfindung beteiligt gewesenes Mitglied des Verwaltungsgerichts die im Kanton Zug geltende, gesetzliche Wohnsitzpflicht für die Wahl und Ausübung des Richteramtes (§ 27 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zug [KV; BGS 111.1]; § 2–4 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen [WAG; BGS 131.1]) im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr erfüllt habe, was einen Revisionsgrund nach § 87 Ziff. 2 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) darstelle. D. Mit Revisionsgesuch vom 28. Juni 2022 ersuchte das AWA um neuen Entscheid. Auf Antrag des AWA setzte weiter das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. Juli 2022 sein Verfahren 8C_821/2021 für die Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug aus. Der Versicherte liess sich nicht vernehmen. E. Am 27. Juli 2022 unterbreiteten Verwaltungsgerichtspräsident Aldo Elsener sowie Verwaltungsrichterin Diana Oswald dem Gesamtgericht den Antrag um Aufhebung des Urteils S 2021 9 vom 16. November 2021 sowie um Rückweisung der Sache an die zuständige sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts, damit diese in korrekter Besetzung erneut berate und entscheide.

3 Gesamtgerichtsentscheid S 2022 82 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen gemäss § 27 Abs. 2 KV alle Kantonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der – hier nicht interessierenden – Ausnahmefälle befinden. Das Stimmrecht beinhaltet unter anderem das Recht, an Wahlen teilzunehmen (vgl. § 2 Abs. 1 WAG). Es schliesst die Wählbarkeit ein, soweit das Gesetz keine besonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt (§ 2 Abs. 2 WAG). Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist (§ 3 Abs. 1 WAG). Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 WAG). Im Stimmregister wird eingetragen, wer die Voraussetzungen von § 3 WAG erfüllt und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 2 WAG). Das Wohnsitzerfordernis stellt sowohl eine Wählbarkeitsvoraussetzung als auch eine rechtliche Voraussetzung der Amtsausübung dar (vgl. BGE 128 1 34 E. 1d; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2000, N 243 ff.). Vorliegend ist unbestritten, dass Ines Stocker ihren gesetzlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Urteilsfällung in der Sache S 2021 9 nicht mehr im Kanton Zug hatte. Ebenso ist unbestritten, dass damit ihre Mitwirkung einen formellen Mangel des Urteils und damit einen Revisionsgrund darstellt (vgl. BGE 136 I 207 E. 5.6 f.). 2. Wenn die Voraussetzungen für eine Revision – wie hier aus formellen Gründen klarerweise der Fall – erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die Sache (§ 91 Abs. 1 VRG). Der Entscheid über das Revisionsgesuch obliegt dem Gesamtgericht, auf Antrag zweier Richterinnen oder Richter, die bei der Fällung des angefochtenen Urteils nicht mitgewirkt haben (§ 33 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes [GO VG; BGS 162.11]). 3. Betroffen ist ein Entscheid der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts. Dieser ist einzig aufgrund eines formellen Mangels in der Besetzung

4 Gesamtgerichtsentscheid S 2022 82 des Gerichts in Revision zu ziehen. Mit Blick darauf hat das Gesamtgericht einzig über das Revisionsgesuch zu entscheiden, nicht jedoch in der Sache einen neuen Entscheid zu fällen. Dies wird vielmehr der sozialversicherungsrechtlichen Kammer in ordentlicher Dreierbesetzung obliegen (vgl. § 20 Abs. 2 GO VG). 4. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und die Sache zu neuem materiellen Entscheid an die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen. 5. Das Verfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5 Gesamtgerichtsentscheid S 2022 82 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil S 2021 9 vom 16. November 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, an A.________, an das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an das Schweizerische Bundesgericht, Luzern. Zug, 16. August 2022 Im Namen des G E S A M T G E R I C H T S Der Präsident Die Gerichtsschreiberin versandt am