Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Intensivpflegezuschlag) — Beschwerde
Sachverhalt
ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am
16. Mai 2022, mithin nach Inkrafttreten dieser IVG-Änderung, und betrifft die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2022 (vgl. eingehender zum anwendbaren Recht bei Dauersachverhalten BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Entsprechend finden die ab 1. Januar 2022 gültigen Normen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie die ab diesem Zeitpunkt gültige GgV-EDI auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom
16. Mai 2022. Mit der am 15. Juni 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer (und seine Eltern) sind durch die Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Vorliegend besteht unbestritten Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 hat die
4 Urteil S 2022 78 Beschwerdegegnerin zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden im Betrag von Fr. 31.85 pro Tag anerkannt (act. 6 S. 3) und der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend präzisiert, dass er keinen darüber hinaus gehenden Intensivpflegezuschlag (mehr) fordert (act. 8 S. 2). Strittig bleiben einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Dies hat die IV-Stelle indes hier nicht getan, sondern sie hat lediglich im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde gestellt (act. 6 S. 4). Diesem materiellen Antrag hat sich der Beschwerdeführer angeschlossen und damit seine Beschwerde im Mehrbetrag zurückgezogen, was zulässig ist (act. 8 S. 2). Da trotz mittlerweile bestehender Einigkeit der Parteien in der Sache weder eine Wiedererwägung noch ein (vollständiger) Beschwerderückzug erfolgt ist, kann das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden, sondern ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers trotz übereinstimmender Parteianträge zur Hauptsache zumindest summarisch zu überprüfen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; analog zum bundesgerichtlichen Verfahren etwa BGer 8C_428/2018 vom 18. September 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; BGE 147 V 73 E. 4.1). Nur dieser ist invaliditätsbedingt. Je niedriger das Alter
5 Urteil S 2022 78 des Kindes, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit der Überwachung. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die in Anhang III des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen zitierten Richtlinien (vgl. etwa BGer 8C_533/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 3.2.4). Anhang IV des KSIH zeigt den für die Betreuung nicht behinderter Minderjähriger notwendigen Zeitbedarf. Die darin enthaltenen Werte basieren auf den Erfahrungen verschiedener IV-Stellen, den – angepassten – Werten aus dem Instrument FAKT (für die Bemessung des Assistenzbeitrags bei erwachsenen Personen) sowie Erhebungen bei Heimen, Krippen und Eltern sowie der Diskussion mit Fachpersonen insbesondere aus der Pädiatrie (KSIH Anhang IV Ingress). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden (Satz 1). Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Satz 2). 4.2 Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält (etwa: ob das Kind eine Kindertagesstätte besucht oder nicht, vgl. act. 1 Ziff. 4). Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz. 8035).
6 Urteil S 2022 78 Diese Ausführungen sind analog auf Art. 39 Abs. 3 IVV anwendbar. Dabei ist vor allem dem Vergleich mit dem Verhalten eines gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Insofern muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters übersteigt. In der Regel wird eine behinderungsbedingte Überwachungsbedürftigkeit vor dem 6. Altersjahr verneint, da vor diesem Alter auch ein gesundes Kind Überwachung braucht, mit höchstens kleinen Unterbrüchen (etwa für einen Toilettengang o.ä.). Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf. Können Überwachungsinstrumente (Monitor, Alarm) eingesetzt werden, ist nicht per se von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen (KSIH Rz. 8078 f.). 4.3 Nach Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen
7 Urteil S 2022 78 Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Der Abklärungsbericht vom 31. Januar 2022 (IV-act. 72) wurde von einer erfahrenen und qualifizierten Fachperson verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hatte. An der Abklärung vor Ort war die Mutter des Beschwerdeführers anwesend; ergänzende Auskünfte wurden telefonisch bei der Heilpädagogin eingeholt, welche die Familie zweimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden zuhause besuche. Aus dem Abklärungsbericht lässt sich schlüssig nachvollziehen, bei welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer Hilfestellungen braucht, welcher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Einleitend wird darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Alltag viel Aufmerksamkeit fordere und nicht alleine gelassen werden könne. Er sei sehr laut, ständig in Bewegung und die Heilpädagogin habe noch nie mit einem Kind gearbeitet, "welches so ausgeprägt sei". Er sei in allen Entwicklungsbereichen zurückgeblieben (IV-act. 72 S. 1). 5.1.1 Im Einzelnen wurde beim An- und Auskleiden ein Mehraufwand von 25 Minuten zuzüglich 10 Minuten für Oppositionsverhalten angerechnet, was angesichts des geschilderten Verhaltens nachvollziehbar ist. Von diesen total 35 Minuten wurden indes dann 15 Minuten abgezogen als Zeitaufwand für die Unterstützung eines gleichaltrigen, nicht behinderten, Kindes und letztlich lediglich 20 Minuten angerechnet. Nachdem der tatsächliche Unterstützungsaufwand offenbar mit 40 Minuten erhoben wurde, zuzüglich 10 Minuten für das Oppositionsverhalten, mithin durch die Berücksichtigung von bloss 25 (statt 40) Minuten bereits ein Abzug von 15 Minuten erfolgt ist, leuchtet – mit dem Beschwerdeführer (act. 1 Ziff. 5) – nicht ein, weshalb diese 15 Minuten (als Erfahrungswert für den Zeitaufwand zur Unterstützung eines gleichaltrigen, nicht behinderten Kindes) in der Schlussrechnung erneut zum Abzug gebracht werden. Die Argumentation der IV-Stelle, wonach zunächst der tatsächliche Aufwand von 40 Minuten auf den maximal anrechenbaren Aufwand von 25 Minuten zu reduzieren sei und alsdann
8 Urteil S 2022 78 hiervon der Aufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter abzuziehen sei, läuft darauf hinaus, den gemäss Anhang IV KSIH maximal anrechenbaren Mehraufwand – der bereits die altersübliche Hilfe ausklammert – ein zweites Mal um die altersübliche Hilfe zu reduzieren, mithin diese doppelt in Abzug zu bringen, was offensichtlich nicht angehen kann. Folglich ist für die Hilfe beim An- und Auskleiden ein Aufwand von 35 Minuten (statt der lediglich angerechneten 20 Minuten) zu berücksichtigen. 5.1.2 In der Kategorie Aufstehen/Absitzen/Abliegen berücksichtigte die Abklärungsperson bereits den maximal anrechenbaren Mehraufwand von 30 Minuten. Einen Mehraufwand für Einschlafrituale hat sie dabei zurecht nicht berücksichtigt. Gemäss KSIH Rz. 8016.2 begründen Schlafrituale keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z.B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen). Mindestens bis zum 8. Altersjahr ist das Zeitnehmen beim Zubettgehen in Form von Zuwendungen, körperlicher Nähe zwischen Kind und Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hörspielen usw. altersentsprechend. Die durch den Beschwerdeführer geschilderte Einschlafbegleitung (act. 1 Ziff. 6 f.: Erzählen, Singen, Schoppen geben, mehrfaches Aufstehen und Ins-Bett-Zurückbringen über einen Zeitraum von durchschnittlich zwei Stunden) sprengt denn auch jedenfalls nicht deutlich den Rahmen dessen, was allgemeinnotorisch bei gesunden Kindern in seinem Alter nötig sein kann. Anrechenbar ist hingegen ab einem Alter von vier Jahren grundsätzlich ein Mehraufwand für regelmässiges Aufstehen nachts, um das Kind zurück ins Bett zu bringen und zu beruhigen. Diesbezüglich enthalten indes weder die Beschwerde noch die Akten klare und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass der angerechnete Mehraufwand von 30 Minuten im konkreten Fall unzureichend wäre, zumal offenbar die nächtliche Wachphase sich mittlerweile gebessert habe (act. 1 Ziff. 6). Entscheidend ist hier letztlich auch, dass für die geltend gemachte sehr lange Wachphase von bis zu fünf Stunden in der Nacht weder schlüssige Angaben vorliegen noch entsprechende ärztliche Berichte. 5.1.3 Nicht zu beanstanden ist sodann die fehlende Anrechnung eines zusätzlichen Aufwandes im Bereich Essen, lässt sich doch anhand der Akten nicht nachvollziehen, weshalb das Essen des Beschwerdeführers immer püriert werden müsste (act. 1 Ziff. 7): Gemäss Arztbericht des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. D.________ vom
3. November 2020 mochte der Beschwerdeführer bereits damals nebst flüssigen und
9 Urteil S 2022 78 breiigen Speisen Pommes-Chips und Würstchen (IV-act. 7 S. 5); gemäss Bericht der Neuropädiatrie des Kinderspitals E.________ vom 12. Juli 2019 esse der Versicherte seit neuestem alles, nachdem er bis zum 1. Lebensjahr nur durch Formulamilch ernährt worden sei (IV-act. 25 S. 1). Auch beschwerdeweise wird, übereinstimmend damit, geschildert, dass der Beschwerdeführer etwa ein Gipfeli in fester Form esse (act. 1 S. 9). Dass das Füttern des Kleinkindes in Breiform mit einer Flasche allenfalls einfacher ist, insbesondere um auch die Zufuhr von Früchten und Gemüse sicherzustellen und zu verhindern, dass Nahrung auf den Boden oder an die Wände geworfen werde, ist zwar nachvollziehbar. Es ist aber durchaus altersentsprechend, dass Kinder im Alter des Beschwerdeführers langsam essen, beim Essen eine "Sauerei" veranstalten und regelmässig vom Tisch weglaufen wollen, weil sie abgelenkt sind. Diese allgemeinnotorische Tatsache kommt auch in Anhang III der KSIH zum Ausdruck, wonach explizit auch bei autistischen oder erethischen Kindern das mehrmalige Zurückholen an den Tisch während des Essens erst ab einem Alter von sechs Jahren als nicht mehr altersentsprechend berücksichtigt werden kann. Jedenfalls wird nicht aufgezeigt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb ein gleichzeitiges Essen am Tisch – entgegen der Einschätzung der Abklärungsperson (IV-act. 72 S. 2) – für die Betreuungsperson aufgrund des geschilderten Verhaltens nicht möglich sein sollte. Dass dieses Essen mit einer ruhigen, entspannten Mahlzeit nichts gemein hat – zumal auch noch der kleine Bruder des Beschwerdeführers zu betreuen ist –, liegt zwar auf der Hand, was aber nichts daran ändert, dass die entsprechende starke Beanspruchung der Betreuungsperson während der Mahlzeiten (noch) nicht deutlich das altersübliche Mass überschreitet. 5.1.4 Unbestritten geblieben ist, dass für die Körperpflege sowie die Fortbewegung (noch) keine Mehraufwände angerechnet wurden, ebenso wie der angerechnete Mehraufwand von 55 Minuten im Bereich Verrichten der Notdurft. Letzterer lässt sich denn auch ohne Weiteres nachvollziehen (aufgrund der kognitiven Einschränkung benötigt das WC-Training sehr viel mehr Zeit als bei einem nicht behinderten, gleichaltrigen Kind). 5.1.5 Schliesslich wurde für die persönliche Überwachung ein Aufwand von zwei Stunden täglich angerechnet, da der Versicherte keine Gefahren kenne, auch zu Hause immer im Auge behalten werden müsse und insbesondere mit seinem kleinen Bruder nicht alleine gelassen werden könne sowie nonstop umherirre, wobei ihm die Mutter folgen müsse (IV-act. 72 S. 6). Auch dies gibt weder aufgrund der Akten Anlass zu Beanstandungen noch bringt der Beschwerdeführer hiergegen etwas vor (act. 1 Ziff. 8).
10 Urteil S 2022 78 Aufgrund des geschilderten und auch durch Fachpersonen bestätigten Verhaltens des Beschwerdeführers leuchtet ein, dass ganz klar ein höherer Überwachungsaufwand besteht als für ein gleichaltriges, nicht behindertes Kind, ohne dass indes ständig (im Vergleich zu diesem) eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und unübliche ständige Interventionsbereitschaft ausgewiesen wären. 5.1.6 Insgesamt resultierte nach Rechnung der IV-Stelle ein Aufwand von drei Stunden und 45 Minuten, was nach dem oben Ausgeführten in dem Sinne zu korrigieren ist, als der Aufwand insgesamt vier Stunden beträgt (vgl. E. 5.1.1 vorstehend). 5.1.7 Hinzu kommt ein Zeitaufwand von täglich offenbar rund zwölf Minuten für die Begleitung des Beschwerdeführers zu Therapien, der beschwerdeweise geltend gemacht und von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt wird (act. 1 Ziff. 9; act. 6 S. 3). Weiterungen dazu erübrigen sich indes, da der – nunmehr auch durch die Beschwerdegegnerin anerkannte – Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden im Betrag von Fr. 31.85 pro Tag besteht, sobald der Minderjährige eine zusätzliche intensive Betreuung von mindestens vier, aber weniger als sechs Stunden am Tag benötigt (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Das ist hier nach dem Gesagten (oben E. 5.1.1 und 5.1.6 soeben) so oder anders der Fall, ohne dass es auf den exakten zeitlichen Aufwand für die Therapiebegleitung noch entscheidend ankäme. 5.2 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde entsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen dahingehend gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit ab Januar 2022 Anspruch hat auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag im Betrag von täglich Fr. 31.85. 6. 6.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat seine Anträge im Mehrbetrag (Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von über vier Stunden pro Tag) zurückgezogen, so dass er mit seinen aufrecht erhaltenen Begehren vollständig obsiegt. Nachdem Bestand und Umfang der Therapiebegleitung für den Verfahrensausgang letztlich ohnehin nicht entscheidend waren, sondern der geltend
11 Urteil S 2022 78 gemachte Anspruch bereits bei korrekter Anrechnung des Mehraufwandes im Bereich des An- und Auskleidens bestanden hat, geht die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch verspätete Geltendmachung der entsprechenden Aufwände unnötig verursacht habe, zum vornherein fehl. Dies gilt umso mehr, als es die Beschwerdegegnerin einerseits versäumt hat, überhaupt die Einsprachefrist abzuwarten, bevor sie verfügt hat, anderseits auch von der ihr zustehenden Möglichkeit der Wiedererwägung pendente lite – womit sich das vorliegende Verfahren voraussichtlich als gegenstandslos erübrigt hätte – keinen Gebrauch gemacht hat. Zusammenfassend kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer – bzw. dessen gesetzliche Vertreter – hätten durch Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht das vorliegende Verfahren unnötig verursacht. Dem Vater des Beschwerdeführers ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– dementsprechend vollumfänglich zurückzuerstatten. 6.2 Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
12 Urteil S 2022 78 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (3 Absätze)
E. 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am
16. Mai 2022, mithin nach Inkrafttreten dieser IVG-Änderung, und betrifft die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2022 (vgl. eingehender zum anwendbaren Recht bei Dauersachverhalten BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Entsprechend finden die ab 1. Januar 2022 gültigen Normen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie die ab diesem Zeitpunkt gültige GgV-EDI auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom
16. Mai 2022. Mit der am 15. Juni 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer (und seine Eltern) sind durch die Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Vorliegend besteht unbestritten Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 hat die
4 Urteil S 2022 78 Beschwerdegegnerin zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden im Betrag von Fr. 31.85 pro Tag anerkannt (act. 6 S. 3) und der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend präzisiert, dass er keinen darüber hinaus gehenden Intensivpflegezuschlag (mehr) fordert (act. 8 S. 2). Strittig bleiben einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Dies hat die IV-Stelle indes hier nicht getan, sondern sie hat lediglich im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde gestellt (act. 6 S. 4). Diesem materiellen Antrag hat sich der Beschwerdeführer angeschlossen und damit seine Beschwerde im Mehrbetrag zurückgezogen, was zulässig ist (act. 8 S. 2). Da trotz mittlerweile bestehender Einigkeit der Parteien in der Sache weder eine Wiedererwägung noch ein (vollständiger) Beschwerderückzug erfolgt ist, kann das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden, sondern ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers trotz übereinstimmender Parteianträge zur Hauptsache zumindest summarisch zu überprüfen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; analog zum bundesgerichtlichen Verfahren etwa BGer 8C_428/2018 vom 18. September 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; BGE 147 V 73 E. 4.1). Nur dieser ist invaliditätsbedingt. Je niedriger das Alter
5 Urteil S 2022 78 des Kindes, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit der Überwachung. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die in Anhang III des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen zitierten Richtlinien (vgl. etwa BGer 8C_533/2019 vom
E. 11 Urteil S 2022 78 gemachte Anspruch bereits bei korrekter Anrechnung des Mehraufwandes im Bereich des An- und Auskleidens bestanden hat, geht die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch verspätete Geltendmachung der entsprechenden Aufwände unnötig verursacht habe, zum vornherein fehl. Dies gilt umso mehr, als es die Beschwerdegegnerin einerseits versäumt hat, überhaupt die Einsprachefrist abzuwarten, bevor sie verfügt hat, anderseits auch von der ihr zustehenden Möglichkeit der Wiedererwägung pendente lite – womit sich das vorliegende Verfahren voraussichtlich als gegenstandslos erübrigt hätte – keinen Gebrauch gemacht hat. Zusammenfassend kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer – bzw. dessen gesetzliche Vertreter – hätten durch Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht das vorliegende Verfahren unnötig verursacht. Dem Vater des Beschwerdeführers ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– dementsprechend vollumfänglich zurückzuerstatten. 6.2 Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
E. 12 Urteil S 2022 78 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2022 insofern angepasst, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem
- Januar 2022 zusätzlich zur Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit im Betrag von Fr. 39.85 pro Tag Anspruch hat auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von täglich vier Stunden im Betrag von Fr. 31.85 pro Tag.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Vater des Beschwerdeführers ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und im Dispositiv (zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 3. Januar 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer handelnd durch seine Eltern und diese vertreten durch B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Intensivpflegezuschlag) S 2022 78
2 Urteil S 2022 78 A. Der im ____ 2018 geborene A.________ leidet an einer Autismus-Spektrum Störung (Schreiben der IV-Stelle des Kantons Zug vom 8. Juli 2021, IV-act. 46 S. 2; Geburtsgebrechen Ziffer 405 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen vom 3. November 2021 [SR 831.232.211; GgV-EDI; in Kraft ab
1. Januar 2022]). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 1. April 2022 für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 die Ausrichtung einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit von Fr. 39.85 pro Tag in Aussicht (IV-act. 73), woran sie auf Einsprache der Mutter des Versicherten vom 21. April 2022 hin (IV-act. 74) mit Verfügung vom 16. Mai 2022 festhielt (IV-act. 76). Deren Versand kreuzte sich mit einer bei der IV-Stelle am 18. Mai 2022 eingegangenen, zusätzlichen Einsprache durch B.________ im Namen des Versicherten bzw. seiner Eltern (IV-act. 77). B. Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2022 erhebt der Versicherte am 15. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Datum der Übergabe an die Schweizerische Post). Er beantragt ihre teilweise Aufhebung (betreffend die Ablehnung der Zusprache eines Intensivpflegezuschlages) und die Zusprache des ihm zustehenden Intensivpflegezuschlags. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Einsetzen von Rechtsanwältin C.________ als Rechtsbeiständin (act. 1 S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog er in der Folge zurück (act. 3). C. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 beantragt die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde insofern, als "zusätzlich zur mittleren Hilflosigkeit ab Januar 2022 im Betrag von CHF 39.85 pro Tag ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden im Betrag von CHF 31.85 pro Tag zu übernehmen ist." (act. 6 S. 3 f.). Die Verfahrenskosten seien indes dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, der es in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bis zum Verfügungserlass unterlassen habe, die Angaben zu machen, die nun eine teilweise Gutheissung rechtfertigen würden (act. 6 S. 4). D. Mit Replik vom 4. Oktober 2022 stimmt der Beschwerdeführer dem Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei ihm ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden bzw. Fr. 31.85 pro Tag auszurichten, zu. Hingegen verwahrt er sich gegen eine Auflage der Verfahrenskosten (act. 8 S. 2).
3 Urteil S 2022 78 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am
16. Mai 2022, mithin nach Inkrafttreten dieser IVG-Änderung, und betrifft die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2022 (vgl. eingehender zum anwendbaren Recht bei Dauersachverhalten BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Entsprechend finden die ab 1. Januar 2022 gültigen Normen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie die ab diesem Zeitpunkt gültige GgV-EDI auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom
16. Mai 2022. Mit der am 15. Juni 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer (und seine Eltern) sind durch die Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Vorliegend besteht unbestritten Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 hat die
4 Urteil S 2022 78 Beschwerdegegnerin zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden im Betrag von Fr. 31.85 pro Tag anerkannt (act. 6 S. 3) und der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend präzisiert, dass er keinen darüber hinaus gehenden Intensivpflegezuschlag (mehr) fordert (act. 8 S. 2). Strittig bleiben einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Dies hat die IV-Stelle indes hier nicht getan, sondern sie hat lediglich im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde gestellt (act. 6 S. 4). Diesem materiellen Antrag hat sich der Beschwerdeführer angeschlossen und damit seine Beschwerde im Mehrbetrag zurückgezogen, was zulässig ist (act. 8 S. 2). Da trotz mittlerweile bestehender Einigkeit der Parteien in der Sache weder eine Wiedererwägung noch ein (vollständiger) Beschwerderückzug erfolgt ist, kann das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden, sondern ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers trotz übereinstimmender Parteianträge zur Hauptsache zumindest summarisch zu überprüfen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; analog zum bundesgerichtlichen Verfahren etwa BGer 8C_428/2018 vom 18. September 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; BGE 147 V 73 E. 4.1). Nur dieser ist invaliditätsbedingt. Je niedriger das Alter
5 Urteil S 2022 78 des Kindes, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit der Überwachung. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die in Anhang III des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen zitierten Richtlinien (vgl. etwa BGer 8C_533/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 3.2.4). Anhang IV des KSIH zeigt den für die Betreuung nicht behinderter Minderjähriger notwendigen Zeitbedarf. Die darin enthaltenen Werte basieren auf den Erfahrungen verschiedener IV-Stellen, den – angepassten – Werten aus dem Instrument FAKT (für die Bemessung des Assistenzbeitrags bei erwachsenen Personen) sowie Erhebungen bei Heimen, Krippen und Eltern sowie der Diskussion mit Fachpersonen insbesondere aus der Pädiatrie (KSIH Anhang IV Ingress). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden (Satz 1). Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Satz 2). 4.2 Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält (etwa: ob das Kind eine Kindertagesstätte besucht oder nicht, vgl. act. 1 Ziff. 4). Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz. 8035).
6 Urteil S 2022 78 Diese Ausführungen sind analog auf Art. 39 Abs. 3 IVV anwendbar. Dabei ist vor allem dem Vergleich mit dem Verhalten eines gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Insofern muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters übersteigt. In der Regel wird eine behinderungsbedingte Überwachungsbedürftigkeit vor dem 6. Altersjahr verneint, da vor diesem Alter auch ein gesundes Kind Überwachung braucht, mit höchstens kleinen Unterbrüchen (etwa für einen Toilettengang o.ä.). Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf. Können Überwachungsinstrumente (Monitor, Alarm) eingesetzt werden, ist nicht per se von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen (KSIH Rz. 8078 f.). 4.3 Nach Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen
7 Urteil S 2022 78 Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Der Abklärungsbericht vom 31. Januar 2022 (IV-act. 72) wurde von einer erfahrenen und qualifizierten Fachperson verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hatte. An der Abklärung vor Ort war die Mutter des Beschwerdeführers anwesend; ergänzende Auskünfte wurden telefonisch bei der Heilpädagogin eingeholt, welche die Familie zweimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden zuhause besuche. Aus dem Abklärungsbericht lässt sich schlüssig nachvollziehen, bei welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer Hilfestellungen braucht, welcher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Einleitend wird darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Alltag viel Aufmerksamkeit fordere und nicht alleine gelassen werden könne. Er sei sehr laut, ständig in Bewegung und die Heilpädagogin habe noch nie mit einem Kind gearbeitet, "welches so ausgeprägt sei". Er sei in allen Entwicklungsbereichen zurückgeblieben (IV-act. 72 S. 1). 5.1.1 Im Einzelnen wurde beim An- und Auskleiden ein Mehraufwand von 25 Minuten zuzüglich 10 Minuten für Oppositionsverhalten angerechnet, was angesichts des geschilderten Verhaltens nachvollziehbar ist. Von diesen total 35 Minuten wurden indes dann 15 Minuten abgezogen als Zeitaufwand für die Unterstützung eines gleichaltrigen, nicht behinderten, Kindes und letztlich lediglich 20 Minuten angerechnet. Nachdem der tatsächliche Unterstützungsaufwand offenbar mit 40 Minuten erhoben wurde, zuzüglich 10 Minuten für das Oppositionsverhalten, mithin durch die Berücksichtigung von bloss 25 (statt 40) Minuten bereits ein Abzug von 15 Minuten erfolgt ist, leuchtet – mit dem Beschwerdeführer (act. 1 Ziff. 5) – nicht ein, weshalb diese 15 Minuten (als Erfahrungswert für den Zeitaufwand zur Unterstützung eines gleichaltrigen, nicht behinderten Kindes) in der Schlussrechnung erneut zum Abzug gebracht werden. Die Argumentation der IV-Stelle, wonach zunächst der tatsächliche Aufwand von 40 Minuten auf den maximal anrechenbaren Aufwand von 25 Minuten zu reduzieren sei und alsdann
8 Urteil S 2022 78 hiervon der Aufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter abzuziehen sei, läuft darauf hinaus, den gemäss Anhang IV KSIH maximal anrechenbaren Mehraufwand – der bereits die altersübliche Hilfe ausklammert – ein zweites Mal um die altersübliche Hilfe zu reduzieren, mithin diese doppelt in Abzug zu bringen, was offensichtlich nicht angehen kann. Folglich ist für die Hilfe beim An- und Auskleiden ein Aufwand von 35 Minuten (statt der lediglich angerechneten 20 Minuten) zu berücksichtigen. 5.1.2 In der Kategorie Aufstehen/Absitzen/Abliegen berücksichtigte die Abklärungsperson bereits den maximal anrechenbaren Mehraufwand von 30 Minuten. Einen Mehraufwand für Einschlafrituale hat sie dabei zurecht nicht berücksichtigt. Gemäss KSIH Rz. 8016.2 begründen Schlafrituale keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z.B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen). Mindestens bis zum 8. Altersjahr ist das Zeitnehmen beim Zubettgehen in Form von Zuwendungen, körperlicher Nähe zwischen Kind und Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hörspielen usw. altersentsprechend. Die durch den Beschwerdeführer geschilderte Einschlafbegleitung (act. 1 Ziff. 6 f.: Erzählen, Singen, Schoppen geben, mehrfaches Aufstehen und Ins-Bett-Zurückbringen über einen Zeitraum von durchschnittlich zwei Stunden) sprengt denn auch jedenfalls nicht deutlich den Rahmen dessen, was allgemeinnotorisch bei gesunden Kindern in seinem Alter nötig sein kann. Anrechenbar ist hingegen ab einem Alter von vier Jahren grundsätzlich ein Mehraufwand für regelmässiges Aufstehen nachts, um das Kind zurück ins Bett zu bringen und zu beruhigen. Diesbezüglich enthalten indes weder die Beschwerde noch die Akten klare und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass der angerechnete Mehraufwand von 30 Minuten im konkreten Fall unzureichend wäre, zumal offenbar die nächtliche Wachphase sich mittlerweile gebessert habe (act. 1 Ziff. 6). Entscheidend ist hier letztlich auch, dass für die geltend gemachte sehr lange Wachphase von bis zu fünf Stunden in der Nacht weder schlüssige Angaben vorliegen noch entsprechende ärztliche Berichte. 5.1.3 Nicht zu beanstanden ist sodann die fehlende Anrechnung eines zusätzlichen Aufwandes im Bereich Essen, lässt sich doch anhand der Akten nicht nachvollziehen, weshalb das Essen des Beschwerdeführers immer püriert werden müsste (act. 1 Ziff. 7): Gemäss Arztbericht des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. D.________ vom
3. November 2020 mochte der Beschwerdeführer bereits damals nebst flüssigen und
9 Urteil S 2022 78 breiigen Speisen Pommes-Chips und Würstchen (IV-act. 7 S. 5); gemäss Bericht der Neuropädiatrie des Kinderspitals E.________ vom 12. Juli 2019 esse der Versicherte seit neuestem alles, nachdem er bis zum 1. Lebensjahr nur durch Formulamilch ernährt worden sei (IV-act. 25 S. 1). Auch beschwerdeweise wird, übereinstimmend damit, geschildert, dass der Beschwerdeführer etwa ein Gipfeli in fester Form esse (act. 1 S. 9). Dass das Füttern des Kleinkindes in Breiform mit einer Flasche allenfalls einfacher ist, insbesondere um auch die Zufuhr von Früchten und Gemüse sicherzustellen und zu verhindern, dass Nahrung auf den Boden oder an die Wände geworfen werde, ist zwar nachvollziehbar. Es ist aber durchaus altersentsprechend, dass Kinder im Alter des Beschwerdeführers langsam essen, beim Essen eine "Sauerei" veranstalten und regelmässig vom Tisch weglaufen wollen, weil sie abgelenkt sind. Diese allgemeinnotorische Tatsache kommt auch in Anhang III der KSIH zum Ausdruck, wonach explizit auch bei autistischen oder erethischen Kindern das mehrmalige Zurückholen an den Tisch während des Essens erst ab einem Alter von sechs Jahren als nicht mehr altersentsprechend berücksichtigt werden kann. Jedenfalls wird nicht aufgezeigt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb ein gleichzeitiges Essen am Tisch – entgegen der Einschätzung der Abklärungsperson (IV-act. 72 S. 2) – für die Betreuungsperson aufgrund des geschilderten Verhaltens nicht möglich sein sollte. Dass dieses Essen mit einer ruhigen, entspannten Mahlzeit nichts gemein hat – zumal auch noch der kleine Bruder des Beschwerdeführers zu betreuen ist –, liegt zwar auf der Hand, was aber nichts daran ändert, dass die entsprechende starke Beanspruchung der Betreuungsperson während der Mahlzeiten (noch) nicht deutlich das altersübliche Mass überschreitet. 5.1.4 Unbestritten geblieben ist, dass für die Körperpflege sowie die Fortbewegung (noch) keine Mehraufwände angerechnet wurden, ebenso wie der angerechnete Mehraufwand von 55 Minuten im Bereich Verrichten der Notdurft. Letzterer lässt sich denn auch ohne Weiteres nachvollziehen (aufgrund der kognitiven Einschränkung benötigt das WC-Training sehr viel mehr Zeit als bei einem nicht behinderten, gleichaltrigen Kind). 5.1.5 Schliesslich wurde für die persönliche Überwachung ein Aufwand von zwei Stunden täglich angerechnet, da der Versicherte keine Gefahren kenne, auch zu Hause immer im Auge behalten werden müsse und insbesondere mit seinem kleinen Bruder nicht alleine gelassen werden könne sowie nonstop umherirre, wobei ihm die Mutter folgen müsse (IV-act. 72 S. 6). Auch dies gibt weder aufgrund der Akten Anlass zu Beanstandungen noch bringt der Beschwerdeführer hiergegen etwas vor (act. 1 Ziff. 8).
10 Urteil S 2022 78 Aufgrund des geschilderten und auch durch Fachpersonen bestätigten Verhaltens des Beschwerdeführers leuchtet ein, dass ganz klar ein höherer Überwachungsaufwand besteht als für ein gleichaltriges, nicht behindertes Kind, ohne dass indes ständig (im Vergleich zu diesem) eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und unübliche ständige Interventionsbereitschaft ausgewiesen wären. 5.1.6 Insgesamt resultierte nach Rechnung der IV-Stelle ein Aufwand von drei Stunden und 45 Minuten, was nach dem oben Ausgeführten in dem Sinne zu korrigieren ist, als der Aufwand insgesamt vier Stunden beträgt (vgl. E. 5.1.1 vorstehend). 5.1.7 Hinzu kommt ein Zeitaufwand von täglich offenbar rund zwölf Minuten für die Begleitung des Beschwerdeführers zu Therapien, der beschwerdeweise geltend gemacht und von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt wird (act. 1 Ziff. 9; act. 6 S. 3). Weiterungen dazu erübrigen sich indes, da der – nunmehr auch durch die Beschwerdegegnerin anerkannte – Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden im Betrag von Fr. 31.85 pro Tag besteht, sobald der Minderjährige eine zusätzliche intensive Betreuung von mindestens vier, aber weniger als sechs Stunden am Tag benötigt (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Das ist hier nach dem Gesagten (oben E. 5.1.1 und 5.1.6 soeben) so oder anders der Fall, ohne dass es auf den exakten zeitlichen Aufwand für die Therapiebegleitung noch entscheidend ankäme. 5.2 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde entsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen dahingehend gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit ab Januar 2022 Anspruch hat auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag im Betrag von täglich Fr. 31.85. 6. 6.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat seine Anträge im Mehrbetrag (Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von über vier Stunden pro Tag) zurückgezogen, so dass er mit seinen aufrecht erhaltenen Begehren vollständig obsiegt. Nachdem Bestand und Umfang der Therapiebegleitung für den Verfahrensausgang letztlich ohnehin nicht entscheidend waren, sondern der geltend
11 Urteil S 2022 78 gemachte Anspruch bereits bei korrekter Anrechnung des Mehraufwandes im Bereich des An- und Auskleidens bestanden hat, geht die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch verspätete Geltendmachung der entsprechenden Aufwände unnötig verursacht habe, zum vornherein fehl. Dies gilt umso mehr, als es die Beschwerdegegnerin einerseits versäumt hat, überhaupt die Einsprachefrist abzuwarten, bevor sie verfügt hat, anderseits auch von der ihr zustehenden Möglichkeit der Wiedererwägung pendente lite – womit sich das vorliegende Verfahren voraussichtlich als gegenstandslos erübrigt hätte – keinen Gebrauch gemacht hat. Zusammenfassend kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer – bzw. dessen gesetzliche Vertreter – hätten durch Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht das vorliegende Verfahren unnötig verursacht. Dem Vater des Beschwerdeführers ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– dementsprechend vollumfänglich zurückzuerstatten. 6.2 Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
12 Urteil S 2022 78 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2022 insofern angepasst, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem
1. Januar 2022 zusätzlich zur Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit im Betrag von Fr. 39.85 pro Tag Anspruch hat auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von täglich vier Stunden im Betrag von Fr. 31.85 pro Tag. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Vater des Beschwerdeführers ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und im Dispositiv (zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. Januar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am