Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) — Beschwerde
Erwägungen (33 Absätze)
E. 2 Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit solche anfallen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zumindest ab dem N.________ bis zum Konkurs der B.________ AG Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen sei. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 39'842.15 setze sich aus Lohnbeiträgen der Jahre 2013 bis 2015, Verwaltungskostenbeiträgen, Verzugs- zinsen, Mahnkosten und Betreibungskosten zusammen. Die B.________ AG respektive der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrats hätten Kenntnis von der gesetzli- chen Abrechnungs- und Beitragspflicht haben müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Geschäftsführung delegiert habe und diese grösstenteils durch die Tochtergesellschaft D.________ GmbH besorgt worden sei, hätten ihm als formellem Organ Überwachungs- und Kontrollpflichten oblegen. Indem er diese Pflichten nicht wahrgenommen habe, habe er grobfahrlässig gehandelt. Ob der Beschwerdeführer den Schaden zivilrechtlich gegenü- ber der D.________ GmbH und deren Organen geltend machen wolle, sei ihm überlassen. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen andere Angestellte der P.________ sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Allfällige kriminelle Machenschaften anderer könnten den Beschwerdeführer nicht entlasten. Schliesslich habe das ihm vorzuwerfende Verhalten zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt. Damit sei auch der adäquate Kausalzu- sammenhang erstellt (AK-act. 182).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er zunächst die Höhe des Ausstandes bestreite. Die Beschwerdegegnerin sei bei der Berechnung der Beiträge von zu hohen Lohnsummen ausgegangen. Zudem seien in den Abrechnungen der Be- schwerdegegnerin vom 18. Juli 2019 für die Jahre 2013 und 2014 zu Unrecht Giro- Rückzahlungen addiert statt abgezogen worden. Nicht zu berücksichtigen seien auch die in diesen Abrechnungen enthaltenen Überträge, die im Kontoauszug vom 18. Juli 2019 nicht ausgewiesen würden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die B.________ AG über verschiedene Tochtergesellschaften verfügt habe. Eine dieser Gesellschaften sei die D.________ GmbH mit Sitz in O.________, W.________, gewesen. Diese Gesellschaft sei die (operative) Managementgesellschaft der P.________ gewesen. Sie habe 75 % an
E. 3 Urteil S 2022 76 E. Mit Beschluss AK.2021.00004 vom 11. März 2022 trat das Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 12). F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 auferlegte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.–, welchen dieser fristgerecht beglich (act. 13 f.). G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug fest, dass der Schriftenwechsel bereits vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich durchgeführt worden sei. Der Fall sei bearbeitungsreif (act. 15). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeit- gebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Der Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs ist unbeachtlich (vgl. BGE 109 V 97). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Ge- richtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozialver- sicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die B.________ AG hatte ihren Sitz zuletzt in I.________. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer am
19. April 2021 zugestellt (act. 1 S. 2). Damit erweist sich die am 19. Mai 2021 verfasste und gleichentags der Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochte-
E. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob- fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften sub- sidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation be- fassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen
E. 4 Urteil S 2022 76 nen Einspracheentscheid berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung berufen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen ei- nes Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991, S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungs- kosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Bei- trags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 4.1.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a; 121 III 382 E. 3bb, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156; 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichti- gen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 141 V 487 E. 2.2; 121 V 234).
E. 4.1.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus- gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2019 geltend ge- wesenen Fassung).
E. 4.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die Schadenersatz- forderung für die in den Jahren 2013 bis 2015 nicht entrichteten Lohnbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, FAK), Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 39’842.15. Dieser von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden ist anhand der Kassenakten hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. dazu den Kontoauszug vom
18. Juli 2019 [AK-act. 160], den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 10. Juli 2017 [AK-act. 158] und die Lohndeklarationen der Jahre 2013 bis 2015 [AK-act. 66, 87 und 114]). Der Beschwerdeführer wies zwar zu Recht darauf hin (act. 1 S. 3), dass in den Rechnungen der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2019 bezüglich der ALV- und FAK- Beiträge falsche Lohnsummen aufgeführt waren (Fr. 240'000.– statt Fr. 120'000.– im Jahr 2013 [AK-act. 163], Fr. 330'000.– statt Fr. 210'000.– im Jahr 2014 [AK-act. 161] und Fr. 60'000.– statt Fr. 30'000.– im Jahr 2015 [AK-act. 162]). Trotz dieser falschen Lohn- summen wurden die Beiträge in den genannten Rechnungen vom 18. Juli 2019 und auch im Kontoauszug vom 18. Juli 2019 (AK-act. 160) indes korrekt berechnet (2013: ALV- Beiträge von Fr. 2'640.– = Fr. 120'000.– x 0.022; FAK-Beiträge von Fr. 1'440.– = Fr. 120'000.– x 0.012; 2014: ALV-Beiträge von Fr. 4'620.– = Fr. 210'000.– x 0.022; FAK- Beiträge von Fr. 2'520.– = Fr. 210'000.– x 0.012; 2015: ALV-Beiträge von Fr. 660.– = Fr. 30'000.– x 0.022; FAK-Beiträge von Fr. 330.– = Fr. 30'000.– x 0.011). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (act. 8 S. 4) liegen sodann keine erheblichen Anhalts- punkte dafür vor, dass die im Kontoauszug vom 18. Juli 2019 enthaltene Gutschrift von Fr. 2'334.15 (EDV-Habenübertrag auf DEB) und die dieser Gutschrift entsprechende Be- lastung von Fr. 2'334.15 (Rückzahlung Giro) für das Jahr 2013 falsch sein könnten. Das- selbe gilt auch für die Gutschrift von Fr. 8'135.45 (Rückzahlung Giro) und die dieser Gut- schrift entsprechende Belastung von Fr. 8'135.45 (Rückzahlung Giro) für das Jahr 2014. Hinweise für allfällige anderweitige Berechnungsfehler sind nicht vorhanden. Ferner ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Schadenersatzver- fügung vom 19. Juli 2019 (AK-act. 164) die zweijährige Verjährungsfrist seit dem Zeit- punkt, als die Einstellung des Konkursverfahrens der B.________ AG mangels Aktiven im
E. 5 Urteil S 2022 76 der Q.________ AG gehalten, welche im Mai 2013 eine an der R.________ Börse geliste- te und auch an allen sonstigen S.________ Börsen gehandelte Anleihe/Schuldverschrei- bung über EUR T.________ begeben habe. Die Q.________ AG habe unter anderem ei- nen Dienstleistungsvertrag mit der D.________ GmbH abgeschlossen, welcher der D.________ GmbH ausreichend Mittel zugeführt habe, um die P.________ samt Mutter- gesellschaft zu betreiben und zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe davon ausge- hen dürfen, dass die D.________ GmbH die fälligen AHV-Beiträge allein schon aus den Einnahmen aus diesem Dienstleistungsvertrag hätte begleichen können. Die D.________ GmbH habe die Zahlungen zwar nicht immer rechtzeitig geleistet, die Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft B.________ AG aber immer geregelt. Ab Mai 2014 sei es aufgrund von Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe der Anleihe der Q.________ AG in den P.________-Gesellschaften zu Liquiditätsproblemen und Zah- lungsschwierigkeiten gekommen. Die Staatsanwaltschaft U.________ habe diesbezüglich noch im Mai 2019 ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, welches sich nach dem Kennt- nisstand des Beschwerdeführers hauptsächlich gegen V.________, den Chief Financial Officer (CFO) der P.________, sowie weitere Personen, die mit ihm zusammengewirkt hätten, gerichtet habe. V.________ habe sich zudem weitere strafrechtlich relevante Ver- fehlungen geleistet, welche unmittelbar die D.________ GmbH betroffen hätten. Diese und weitere Beteiligte hätten gegen V.________ am 2. März 2015 und am 27. April 2015 Strafanzeigen eingereicht, wobei die Verfahren schliesslich eingestellt worden seien. Weshalb die konkreten Vorwürfe gegen V.________ wegen privaten Kreditbetrugs, Ur- kundenfälschung etc. nicht zur Anklage geführt hätten, entziehe sich der Kenntnis des Be- schwerdeführers. Das erwähnte Ermittlungsverfahren habe zur Folge gehabt, dass sämtli- che Konten der S.________ P.________-Gesellschaften über mehrere Wochen durch richterliche Kontosperre blockiert gewesen seien. Anschliessend sei auch der Dienstleis- tungsvertrag seitens der Q.________ AG nicht mehr bedient worden, da die eingesetzten Treuhänder das der Q.________ AG zustehende "Working Capital" aus den Anleiheerlö- sen nicht mehr freigegeben hätten. Die leitenden Organe der P.________ in W.________ (ohne V.________) hätten den Betrieb noch eine gewisse Zeit mit privaten Mitteln, die sie eingeschossen hätten, aufrechterhalten können. Da die Staatsanwaltschaft auch die Akten im Zusammenhang mit dem genannten Ermittlungsverfahren beschlagnahmt habe, sei im Sommer 2015 an eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit nicht mehr zu denken gewesen. Am 3. August 2015 habe der Geschäftsführer der X.________ GmbH (vormals D.________ GmbH) beim Amtsgericht U.________ ein Insolvenzbegehren gestellt. Das Insolvenzverfahren sei am 22. März 2017 eröffnet worden. Die durch die nicht vorherseh- baren strafbaren Handlungen, namentlich von V.________, verursachte Illiquidität sei der
E. 5.1.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeit- nehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichter- füllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
E. 5.1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter Fr. 200'000.–, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres fest- gesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rech- nungsstellung zu bezahlen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).
E. 5.2 Fest steht, dass die B.________ AG in den Jahren 2013 bis 2015 Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 360'000.– (Fr. 120'000.– + Fr. 210'000.– + Fr. 30'000.–; AK-act. 66, 87 und 114) ausrichtete, die Sozialversicherungsabgaben aber teilweise nicht abführte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wieder- holt zu mahnen, Betreibungen einzuleiten, die geschuldeten Beiträge zu veranlagen und Fortsetzungsbegehren zu stellen (AK-act. 73–76, 78–83, 90–91, 94, 104–106, 108–112,
E. 6 Urteil S 2022 76 Grund gewesen, weshalb die D.________ GmbH und damit die P.________ ihren Ver- pflichtungen nicht mehr habe nachkommen können. Als die Sache im ersten Quartal 2015 aufgeflogen sei, habe der Beschwerdeführer die Lohnzahlungen an den bei der Mutterge- sellschaft angestellten CFO V.________ mit sofortiger Wirkung gesperrt und ihn am
5. März 2015 fristlos entlassen. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, wonach der Be- schwerdeführer den ihm als Verwaltungsrat obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sei, würden fehlgehen. Die B.________ AG habe im Wesentlichen Beteiligungen gehalten. Aus deren Geschäftsgang habe sich nichts ableiten lassen. Über die Tätigkeit der Managementgesellschaft sei der Beschwerdeführer vom Chief Executive Officer (CEO; Y.________) und vom Chief Operating Officer (COO; Z.________) regel- mässig informiert worden. Auch über die Fortschritte mit der Anleihe der Q.________ AG habe er sich orientieren lassen. Ebenso sei er über die Zahlungen für die Leistungen zu Gunsten der Q.________ AG (ab 2013) und über den bevorstehenden Abschluss des schriftlichen Dienstleistungsvertrags orientiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe des- halb trotz gelegentlich verspäteter Zahlungen keine Veranlassung gehabt, an der korrek- ten Erfüllung der Pflicht, das heisse der Bezahlung der AHV-Beiträge, zu zweifeln. Selbst als der eingesetzte Treuhänder die Vergütungen aus dem Dienstleistungsvertrag anfäng- lich nicht mehr freigegeben habe, seien die Verantwortlichen der Managementgesellschaft aus damaliger Sicht mit guten Gründen von einer vorübergehenden Einstellung der Zah- lungen ausgegangen, zumal später noch eine oder zwei Raten freigegeben worden seien. Ansonsten hätten sie nicht über Monate hinweg privates Geld in die Gesellschaft "ge- pumpt". Dies alles könne der COO der Gruppe, Z.________, als Zeuge bestätigen. Dem Beschwerdeführer könne unter diesen Umständen kein grobes Verschulden angelastet werden. Ob allfällige kriminelle Machenschaften anderer den Beschwerdeführer entlasten würden, sei im Übrigen anhand der konkreten Umstände zu prüfen (act. 1 und act. 8). 3.
E. 6.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha- den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Artikel 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaf- tung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be- gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeit- geberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlä- gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985, S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
E. 6.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Ar- beitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver- langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üb- licherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
E. 6.1.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurz- fristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatz-
E. 6.1.4 Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktien- gesellschaft (AG) sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, so- weit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Artikel 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwal- tungsrat unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung be- trauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Re- glemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Verwaltungsratsmitglied hat damit nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (BGer 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungs- rat einer AG, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ- stellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
E. 6.2 Bei der B.________ AG handelte es sich – auch mit Blick auf die ausgerichteten Lohnsummen (Fr. 120'000.– im Jahr 2013, Fr. 210'000.– im Jahr 2014 und Fr. 30'000.– im Jahr 2015; AK-act. 66, 87 und 114) – um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwal- tungsstruktur. Dies, auch wenn die B.________ AG Teil eines Firmenkonglomerats bilde- te. Das Aktienkapital belief sich auf Fr. 100'000.–. Der Beschwerdeführer war seit dem
4. November 2008 einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG. Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift war Y.________ (www.zefix.ch). Die Verhältnisse, namentlich
E. 7 Urteil S 2022 76 sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (IV; Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), Erwerbsersatz- (EO; Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]) und Arbeitslosenversiche- rungsbeiträge (ALV; Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie auf jene an die Famili- enausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Fi- nanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG). 4.
E. 7.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gege- ben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre; 103 V 120 E. 4).
E. 7.2 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passi- vität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal für den bei der Be- schwerdegegnerin eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 39'842.15 zu betrachten. 8. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.
E. 8 Urteil S 2022 76 Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fallen die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der Publikationszeit- punkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist (BGE 126 V 443 E. 3c mit Hinweisen).
E. 9 Urteil S 2022 76 SHAB veröffentlicht worden war (8. September 2017; AK-act. 165/22), einhielt. Die streit- gegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 5.
E. 9.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– angemessen erscheint.
E. 9.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
E. 10 Urteil S 2022 76 115, 119–120, 124–129, 131, 137–138, 141, 143 und 146). Die B.________ AG kam ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten somit nicht nach. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 6.
E. 11 Urteil S 2022 76 pflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeit- geber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. BGer 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2).
E. 12 Urteil S 2022 76 auch jene hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren damit einfach und leicht überschaubar. Vom Beschwerdeführer konnte deshalb verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens selbst hatte. Das Beitrags- wesen gehört dabei zu den Geschäften, mit denen sich ein Organ wegen seiner Bedeu- tung befassen muss (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Or- gane nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 133 Rz. 563). Aktenkundig ist denn auch, dass der Be- schwerdeführer die Lohndeklarationen der Jahre 2013 und 2014 selbst unterzeichnete (AK-act. 66 und 87). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er von den zahl- reichen Inkassomassnahmen und Veranlagungsverfügungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 5.2) beziehungsweise von der Nichterfüllung der Beitragspflicht Kenntnis hatte. Of- fensichtlich schritt er dagegen jedoch zumindest nicht ein und sorgte nicht für die Beglei- chung der Beiträge. Der Beschwerdeführer muss sich daher den Vorhalt gefallen lassen, dass die B.________ AG der Beschwerdegegnerin im Zeitraum von 2013 bis 2015 Sozial- versicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 39'842.15 schuldig blieb. In diesem Zusammenhang kann nicht von nur kurzfristigen Ausständen oder von einzelnen Versäumnissen gesprochen werden. Das Verhalten des Beschwerde- führers ist vor diesem Hintergrund als grobfahrlässig zu qualifizieren. Aus dem Umstand, dass die B.________ AG im Wesentlichen lediglich Beteiligungen gehalten habe bezie- hungsweise eine Holdinggesellschaft gewesen sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls unbehelflich ist sein Vorbringen, dass er davon habe ausgehen dürfen, dass die D.________ GmbH die Verbindlichkeiten der Muttergesell- schaft B.________ AG aufgrund des Dienstleistungsvertrags mit der Q.________ AG (BF- act. 6/7) regle. Denn die Pflichten eines Verwaltungsrats einer AG gemäss Art. 716a Abs. 1 OR sind unentziehbar und unübertragbar. Sie können nicht durch einen Vertrag zwischen zwei anderen Gesellschaften desselben Firmenkonglomerats wegbedungen werden. Die B.________ AG respektive der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrats wäre verpflichtet gewesen, die Gesellschaft so zu organisieren, dass sie nebst den Nettolöhnen auch die Sozialversicherungsabgaben fristgerecht hätte begleichen können, ohne von einer anderen Gesellschaft in finanzieller Hinsicht abhängig zu sein. Möglicherweise kann der Beschwerdeführer gegenüber anderen Gesellschaften der P.________ oder bestimmten Personen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, ändert dies an der Haftbarkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin indes nichts. Auch nicht entlastet wird der Beschwerdeführer durch ein unvorhersehbares, allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten von V.________ im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit bei der D.________ GmbH. V.________ war im Übrigen zwar bei der B.________ AG angestellt, hatte dort aber keine Organstellung inne.
E. 13 Urteil S 2022 76 Dass die B.________ AG gemäss den Angaben des Beschwerdeführers über eine Ver- mögensschadensversicherung für die ganze Gruppe mit einer Haftungssumme von EUR 75 Mio. verfüge, welche auch strafbare Handlungen ihrer Organe abdecke (act. 1 S. 9), vermag an der Haftbarkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nichts zu ändern. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind damit nicht vorhanden. Von einer all- fälligen Zeugenbefragung von Z.________, COO der P.________, sind keine entscheidre- levanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann. 7.
E. 14 Urteil S 2022 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Diana Oswald und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 28. Mai 2024 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2022 76
2 Urteil S 2022 76 A. A.________ war seit dem 4. November 2008 Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG (vormals C.________ AG und D.________ AG), welche die Projektierung von E.________ bezweckte (www.zefix.ch). Mit Statutenänderung vom F.________ ver- legte die Gesellschaft den Sitz von G.________ nach Zürich (AK-act. 1). Ab dem 1. Okto- ber 2011 war sie als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), Ausgleichskasse, angeschlossen (vgl. AK-act. 3). Mit Statu- tenänderung vom H.________ verlegte die B.________ AG den Sitz von Zürich nach I.________. Mit Entscheid vom J.________ gewährte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der B.________ AG eine provisorische Nachlassstundung bis zum K.________. Mit Entscheid vom L.________ eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die B.________ AG den Konkurs (www.zefix.ch). Im Juli 2016 führte die SVA Zürich bei der B.________ AG in Liquidation eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 2011 bis 2015 durch (AK-act. 158). Mit Entscheid vom M.________ stellte der Einzelrichter am Kantons- gericht Zug das Konkursverfahren mangels Aktiven ein (AK-act. 165/22). Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 verpflichtete die SVA Zürich A.________ gestützt auf Art. 52 AHVG als Einzelhafter zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge der Jahre 2013 bis 2015 (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 39'842.15 (AK-act. 164). Die dage- gen von A.________ am 14. September 2019 erhobene Einsprache (AK-act. 168) wies die SVA Zürich mit Entscheid vom 16. April 2021 (AK-act. 182) ab. B. Dagegen erhob A.________ am 19. Mai 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2):
1. Die Verfügung der Ausgleichskasse AHV vom 19. Juli 2019 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass keine Schadenersatzpflicht besteht.
2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit solche anfallen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (act. 1 S. 2). C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). D. Mit Replik vom 29. November 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest (act. 8). Die Beschwerdegegnerin teilte am 18. Januar 2022 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (act. 10).
3 Urteil S 2022 76 E. Mit Beschluss AK.2021.00004 vom 11. März 2022 trat das Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 12). F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 auferlegte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.–, welchen dieser fristgerecht beglich (act. 13 f.). G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug fest, dass der Schriftenwechsel bereits vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich durchgeführt worden sei. Der Fall sei bearbeitungsreif (act. 15). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeit- gebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Der Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs ist unbeachtlich (vgl. BGE 109 V 97). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Ge- richtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozialver- sicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die B.________ AG hatte ihren Sitz zuletzt in I.________. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer am
19. April 2021 zugestellt (act. 1 S. 2). Damit erweist sich die am 19. Mai 2021 verfasste und gleichentags der Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochte-
4 Urteil S 2022 76 nen Einspracheentscheid berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung berufen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zumindest ab dem N.________ bis zum Konkurs der B.________ AG Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen sei. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 39'842.15 setze sich aus Lohnbeiträgen der Jahre 2013 bis 2015, Verwaltungskostenbeiträgen, Verzugs- zinsen, Mahnkosten und Betreibungskosten zusammen. Die B.________ AG respektive der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrats hätten Kenntnis von der gesetzli- chen Abrechnungs- und Beitragspflicht haben müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Geschäftsführung delegiert habe und diese grösstenteils durch die Tochtergesellschaft D.________ GmbH besorgt worden sei, hätten ihm als formellem Organ Überwachungs- und Kontrollpflichten oblegen. Indem er diese Pflichten nicht wahrgenommen habe, habe er grobfahrlässig gehandelt. Ob der Beschwerdeführer den Schaden zivilrechtlich gegenü- ber der D.________ GmbH und deren Organen geltend machen wolle, sei ihm überlassen. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen andere Angestellte der P.________ sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Allfällige kriminelle Machenschaften anderer könnten den Beschwerdeführer nicht entlasten. Schliesslich habe das ihm vorzuwerfende Verhalten zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt. Damit sei auch der adäquate Kausalzu- sammenhang erstellt (AK-act. 182). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er zunächst die Höhe des Ausstandes bestreite. Die Beschwerdegegnerin sei bei der Berechnung der Beiträge von zu hohen Lohnsummen ausgegangen. Zudem seien in den Abrechnungen der Be- schwerdegegnerin vom 18. Juli 2019 für die Jahre 2013 und 2014 zu Unrecht Giro- Rückzahlungen addiert statt abgezogen worden. Nicht zu berücksichtigen seien auch die in diesen Abrechnungen enthaltenen Überträge, die im Kontoauszug vom 18. Juli 2019 nicht ausgewiesen würden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die B.________ AG über verschiedene Tochtergesellschaften verfügt habe. Eine dieser Gesellschaften sei die D.________ GmbH mit Sitz in O.________, W.________, gewesen. Diese Gesellschaft sei die (operative) Managementgesellschaft der P.________ gewesen. Sie habe 75 % an
5 Urteil S 2022 76 der Q.________ AG gehalten, welche im Mai 2013 eine an der R.________ Börse geliste- te und auch an allen sonstigen S.________ Börsen gehandelte Anleihe/Schuldverschrei- bung über EUR T.________ begeben habe. Die Q.________ AG habe unter anderem ei- nen Dienstleistungsvertrag mit der D.________ GmbH abgeschlossen, welcher der D.________ GmbH ausreichend Mittel zugeführt habe, um die P.________ samt Mutter- gesellschaft zu betreiben und zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe davon ausge- hen dürfen, dass die D.________ GmbH die fälligen AHV-Beiträge allein schon aus den Einnahmen aus diesem Dienstleistungsvertrag hätte begleichen können. Die D.________ GmbH habe die Zahlungen zwar nicht immer rechtzeitig geleistet, die Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft B.________ AG aber immer geregelt. Ab Mai 2014 sei es aufgrund von Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe der Anleihe der Q.________ AG in den P.________-Gesellschaften zu Liquiditätsproblemen und Zah- lungsschwierigkeiten gekommen. Die Staatsanwaltschaft U.________ habe diesbezüglich noch im Mai 2019 ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, welches sich nach dem Kennt- nisstand des Beschwerdeführers hauptsächlich gegen V.________, den Chief Financial Officer (CFO) der P.________, sowie weitere Personen, die mit ihm zusammengewirkt hätten, gerichtet habe. V.________ habe sich zudem weitere strafrechtlich relevante Ver- fehlungen geleistet, welche unmittelbar die D.________ GmbH betroffen hätten. Diese und weitere Beteiligte hätten gegen V.________ am 2. März 2015 und am 27. April 2015 Strafanzeigen eingereicht, wobei die Verfahren schliesslich eingestellt worden seien. Weshalb die konkreten Vorwürfe gegen V.________ wegen privaten Kreditbetrugs, Ur- kundenfälschung etc. nicht zur Anklage geführt hätten, entziehe sich der Kenntnis des Be- schwerdeführers. Das erwähnte Ermittlungsverfahren habe zur Folge gehabt, dass sämtli- che Konten der S.________ P.________-Gesellschaften über mehrere Wochen durch richterliche Kontosperre blockiert gewesen seien. Anschliessend sei auch der Dienstleis- tungsvertrag seitens der Q.________ AG nicht mehr bedient worden, da die eingesetzten Treuhänder das der Q.________ AG zustehende "Working Capital" aus den Anleiheerlö- sen nicht mehr freigegeben hätten. Die leitenden Organe der P.________ in W.________ (ohne V.________) hätten den Betrieb noch eine gewisse Zeit mit privaten Mitteln, die sie eingeschossen hätten, aufrechterhalten können. Da die Staatsanwaltschaft auch die Akten im Zusammenhang mit dem genannten Ermittlungsverfahren beschlagnahmt habe, sei im Sommer 2015 an eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit nicht mehr zu denken gewesen. Am 3. August 2015 habe der Geschäftsführer der X.________ GmbH (vormals D.________ GmbH) beim Amtsgericht U.________ ein Insolvenzbegehren gestellt. Das Insolvenzverfahren sei am 22. März 2017 eröffnet worden. Die durch die nicht vorherseh- baren strafbaren Handlungen, namentlich von V.________, verursachte Illiquidität sei der
6 Urteil S 2022 76 Grund gewesen, weshalb die D.________ GmbH und damit die P.________ ihren Ver- pflichtungen nicht mehr habe nachkommen können. Als die Sache im ersten Quartal 2015 aufgeflogen sei, habe der Beschwerdeführer die Lohnzahlungen an den bei der Mutterge- sellschaft angestellten CFO V.________ mit sofortiger Wirkung gesperrt und ihn am
5. März 2015 fristlos entlassen. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, wonach der Be- schwerdeführer den ihm als Verwaltungsrat obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sei, würden fehlgehen. Die B.________ AG habe im Wesentlichen Beteiligungen gehalten. Aus deren Geschäftsgang habe sich nichts ableiten lassen. Über die Tätigkeit der Managementgesellschaft sei der Beschwerdeführer vom Chief Executive Officer (CEO; Y.________) und vom Chief Operating Officer (COO; Z.________) regel- mässig informiert worden. Auch über die Fortschritte mit der Anleihe der Q.________ AG habe er sich orientieren lassen. Ebenso sei er über die Zahlungen für die Leistungen zu Gunsten der Q.________ AG (ab 2013) und über den bevorstehenden Abschluss des schriftlichen Dienstleistungsvertrags orientiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe des- halb trotz gelegentlich verspäteter Zahlungen keine Veranlassung gehabt, an der korrek- ten Erfüllung der Pflicht, das heisse der Bezahlung der AHV-Beiträge, zu zweifeln. Selbst als der eingesetzte Treuhänder die Vergütungen aus dem Dienstleistungsvertrag anfäng- lich nicht mehr freigegeben habe, seien die Verantwortlichen der Managementgesellschaft aus damaliger Sicht mit guten Gründen von einer vorübergehenden Einstellung der Zah- lungen ausgegangen, zumal später noch eine oder zwei Raten freigegeben worden seien. Ansonsten hätten sie nicht über Monate hinweg privates Geld in die Gesellschaft "ge- pumpt". Dies alles könne der COO der Gruppe, Z.________, als Zeuge bestätigen. Dem Beschwerdeführer könne unter diesen Umständen kein grobes Verschulden angelastet werden. Ob allfällige kriminelle Machenschaften anderer den Beschwerdeführer entlasten würden, sei im Übrigen anhand der konkreten Umstände zu prüfen (act. 1 und act. 8). 3. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob- fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften sub- sidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation be- fassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen
7 Urteil S 2022 76 sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (IV; Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), Erwerbsersatz- (EO; Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]) und Arbeitslosenversiche- rungsbeiträge (ALV; Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie auf jene an die Famili- enausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Fi- nanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG). 4. 4.1 4.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen ei- nes Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991, S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungs- kosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Bei- trags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.1.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a; 121 III 382 E. 3bb, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156; 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichti- gen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 141 V 487 E. 2.2; 121 V 234). 4.1.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus- gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2019 geltend ge- wesenen Fassung).
8 Urteil S 2022 76 Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fallen die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der Publikationszeit- punkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist (BGE 126 V 443 E. 3c mit Hinweisen). 4.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die Schadenersatz- forderung für die in den Jahren 2013 bis 2015 nicht entrichteten Lohnbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, FAK), Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 39’842.15. Dieser von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden ist anhand der Kassenakten hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. dazu den Kontoauszug vom
18. Juli 2019 [AK-act. 160], den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 10. Juli 2017 [AK-act. 158] und die Lohndeklarationen der Jahre 2013 bis 2015 [AK-act. 66, 87 und 114]). Der Beschwerdeführer wies zwar zu Recht darauf hin (act. 1 S. 3), dass in den Rechnungen der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2019 bezüglich der ALV- und FAK- Beiträge falsche Lohnsummen aufgeführt waren (Fr. 240'000.– statt Fr. 120'000.– im Jahr 2013 [AK-act. 163], Fr. 330'000.– statt Fr. 210'000.– im Jahr 2014 [AK-act. 161] und Fr. 60'000.– statt Fr. 30'000.– im Jahr 2015 [AK-act. 162]). Trotz dieser falschen Lohn- summen wurden die Beiträge in den genannten Rechnungen vom 18. Juli 2019 und auch im Kontoauszug vom 18. Juli 2019 (AK-act. 160) indes korrekt berechnet (2013: ALV- Beiträge von Fr. 2'640.– = Fr. 120'000.– x 0.022; FAK-Beiträge von Fr. 1'440.– = Fr. 120'000.– x 0.012; 2014: ALV-Beiträge von Fr. 4'620.– = Fr. 210'000.– x 0.022; FAK- Beiträge von Fr. 2'520.– = Fr. 210'000.– x 0.012; 2015: ALV-Beiträge von Fr. 660.– = Fr. 30'000.– x 0.022; FAK-Beiträge von Fr. 330.– = Fr. 30'000.– x 0.011). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (act. 8 S. 4) liegen sodann keine erheblichen Anhalts- punkte dafür vor, dass die im Kontoauszug vom 18. Juli 2019 enthaltene Gutschrift von Fr. 2'334.15 (EDV-Habenübertrag auf DEB) und die dieser Gutschrift entsprechende Be- lastung von Fr. 2'334.15 (Rückzahlung Giro) für das Jahr 2013 falsch sein könnten. Das- selbe gilt auch für die Gutschrift von Fr. 8'135.45 (Rückzahlung Giro) und die dieser Gut- schrift entsprechende Belastung von Fr. 8'135.45 (Rückzahlung Giro) für das Jahr 2014. Hinweise für allfällige anderweitige Berechnungsfehler sind nicht vorhanden. Ferner ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Schadenersatzver- fügung vom 19. Juli 2019 (AK-act. 164) die zweijährige Verjährungsfrist seit dem Zeit- punkt, als die Einstellung des Konkursverfahrens der B.________ AG mangels Aktiven im
9 Urteil S 2022 76 SHAB veröffentlicht worden war (8. September 2017; AK-act. 165/22), einhielt. Die streit- gegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 5. 5.1 5.1.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeit- nehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichter- füllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter Fr. 200'000.–, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres fest- gesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rech- nungsstellung zu bezahlen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). 5.2 Fest steht, dass die B.________ AG in den Jahren 2013 bis 2015 Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 360'000.– (Fr. 120'000.– + Fr. 210'000.– + Fr. 30'000.–; AK-act. 66, 87 und 114) ausrichtete, die Sozialversicherungsabgaben aber teilweise nicht abführte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wieder- holt zu mahnen, Betreibungen einzuleiten, die geschuldeten Beiträge zu veranlagen und Fortsetzungsbegehren zu stellen (AK-act. 73–76, 78–83, 90–91, 94, 104–106, 108–112,
10 Urteil S 2022 76 115, 119–120, 124–129, 131, 137–138, 141, 143 und 146). Die B.________ AG kam ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten somit nicht nach. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 6. 6.1 6.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha- den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Artikel 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaf- tung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be- gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeit- geberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlä- gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985, S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 6.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Ar- beitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver- langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üb- licherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 6.1.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurz- fristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatz-
11 Urteil S 2022 76 pflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeit- geber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. BGer 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). 6.1.4 Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktien- gesellschaft (AG) sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, so- weit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Artikel 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwal- tungsrat unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung be- trauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Re- glemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Verwaltungsratsmitglied hat damit nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (BGer 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungs- rat einer AG, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ- stellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 6.2 Bei der B.________ AG handelte es sich – auch mit Blick auf die ausgerichteten Lohnsummen (Fr. 120'000.– im Jahr 2013, Fr. 210'000.– im Jahr 2014 und Fr. 30'000.– im Jahr 2015; AK-act. 66, 87 und 114) – um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwal- tungsstruktur. Dies, auch wenn die B.________ AG Teil eines Firmenkonglomerats bilde- te. Das Aktienkapital belief sich auf Fr. 100'000.–. Der Beschwerdeführer war seit dem
4. November 2008 einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG. Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift war Y.________ (www.zefix.ch). Die Verhältnisse, namentlich
12 Urteil S 2022 76 auch jene hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren damit einfach und leicht überschaubar. Vom Beschwerdeführer konnte deshalb verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens selbst hatte. Das Beitrags- wesen gehört dabei zu den Geschäften, mit denen sich ein Organ wegen seiner Bedeu- tung befassen muss (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Or- gane nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 133 Rz. 563). Aktenkundig ist denn auch, dass der Be- schwerdeführer die Lohndeklarationen der Jahre 2013 und 2014 selbst unterzeichnete (AK-act. 66 und 87). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er von den zahl- reichen Inkassomassnahmen und Veranlagungsverfügungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 5.2) beziehungsweise von der Nichterfüllung der Beitragspflicht Kenntnis hatte. Of- fensichtlich schritt er dagegen jedoch zumindest nicht ein und sorgte nicht für die Beglei- chung der Beiträge. Der Beschwerdeführer muss sich daher den Vorhalt gefallen lassen, dass die B.________ AG der Beschwerdegegnerin im Zeitraum von 2013 bis 2015 Sozial- versicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 39'842.15 schuldig blieb. In diesem Zusammenhang kann nicht von nur kurzfristigen Ausständen oder von einzelnen Versäumnissen gesprochen werden. Das Verhalten des Beschwerde- führers ist vor diesem Hintergrund als grobfahrlässig zu qualifizieren. Aus dem Umstand, dass die B.________ AG im Wesentlichen lediglich Beteiligungen gehalten habe bezie- hungsweise eine Holdinggesellschaft gewesen sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls unbehelflich ist sein Vorbringen, dass er davon habe ausgehen dürfen, dass die D.________ GmbH die Verbindlichkeiten der Muttergesell- schaft B.________ AG aufgrund des Dienstleistungsvertrags mit der Q.________ AG (BF- act. 6/7) regle. Denn die Pflichten eines Verwaltungsrats einer AG gemäss Art. 716a Abs. 1 OR sind unentziehbar und unübertragbar. Sie können nicht durch einen Vertrag zwischen zwei anderen Gesellschaften desselben Firmenkonglomerats wegbedungen werden. Die B.________ AG respektive der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrats wäre verpflichtet gewesen, die Gesellschaft so zu organisieren, dass sie nebst den Nettolöhnen auch die Sozialversicherungsabgaben fristgerecht hätte begleichen können, ohne von einer anderen Gesellschaft in finanzieller Hinsicht abhängig zu sein. Möglicherweise kann der Beschwerdeführer gegenüber anderen Gesellschaften der P.________ oder bestimmten Personen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, ändert dies an der Haftbarkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin indes nichts. Auch nicht entlastet wird der Beschwerdeführer durch ein unvorhersehbares, allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten von V.________ im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit bei der D.________ GmbH. V.________ war im Übrigen zwar bei der B.________ AG angestellt, hatte dort aber keine Organstellung inne.
13 Urteil S 2022 76 Dass die B.________ AG gemäss den Angaben des Beschwerdeführers über eine Ver- mögensschadensversicherung für die ganze Gruppe mit einer Haftungssumme von EUR 75 Mio. verfüge, welche auch strafbare Handlungen ihrer Organe abdecke (act. 1 S. 9), vermag an der Haftbarkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nichts zu ändern. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind damit nicht vorhanden. Von einer all- fälligen Zeugenbefragung von Z.________, COO der P.________, sind keine entscheidre- levanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann. 7. 7.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gege- ben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre; 103 V 120 E. 4). 7.2 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passi- vität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal für den bei der Be- schwerdegegnerin eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 39'842.15 zu betrachten. 8. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. 9.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– angemessen erscheint. 9.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
14 Urteil S 2022 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Mai 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am