Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Sachverhalt
ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, die-
4 Urteil S 2022 74 jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). 1.2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die am 7. Juni 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift wurde rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwer- deschrift enthält Anträge und Begründungen, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan und mithin auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Anspruchsvoraussetzung für eine Invalidenrente ist gemäss Art. 28 IVG (kumula- tiv), dass die Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (Abs. 1 lit. a), sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]): volle Arbeitsfähigkeit an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen) durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Abs. 1 lit. b) und sie nach Ablauf dieses Wartejahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Abs. 1 lit. c). Wenn nach Ablauf des Wartejahres keine Invalidität von mindestens 40 Prozent vorliegt, entsteht der Rentenanspruch nicht. Ist kein Rentenanspruch entstanden und kommt es nachfol- gend zu einer gesundheitlichen Verschlechterung, ist die Wartezeit erneut zu bestehen, selbst wenn es sich um ein Wiederaufleben des gleichen Leidens handelt (BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; bestätigt in BGE 142 V 547 E. 3.1). Umso mehr gilt dies, wenn eine erneute gesundheitliche Dekompensation auf ein anderes, vom ursprünglichen Leiden verschiedenes, Leiden zurückzuführen ist. Diesfalls handelt es
5 Urteil S 2022 74 sich so oder anders um einen neuen Versicherungsfall und beginnt mithin das Wartejahr von neuem. 2.2 Bei der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften oder befristeten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; vgl. etwa auch BGer 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 8). Es ist demnach danach zu fragen, ob per Zeitpunkt der Abstufung eine erhebliche Verände- rung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. 2.3 Der Invaliditätsgrad ist gemäss Art. 16 ATSG durch Vornahme eines Einkom- mensvergleichs zu ermitteln. Dabei ist dem Valideneinkommen, d.h. dem Einkommen, welches die versicherte Person im Gesundheitsfall hypothetisch erzielen könnte bzw. auf- grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte, dasjenige Einkommen gegenüberzu- stellen, welches sie als Invalide zumutbarerweise noch zu erzielen vermag (vgl. etwa BGer 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1 und 6.1 mit Hinweisen). Massgeblich ist da- bei der ausgeglichene Arbeitsmarkt, womit der Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abgegrenzt wird (BGE 148 V 174 E. 9.1). Ist auf statistische Löhne abzustellen, ist gegebenenfalls ein Tabellenlohnabzug vorzuneh- men, wenn davon auszugehen ist, die versicherte Person vermöge auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt im ihr noch möglichen Pensum nur noch ein unterdurchschnittliches Er- werbseinkommen zu erzielen. Kein Abzug ist dann angezeigt, wenn den Auswirkungen der – hier psychischen – gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits vollumfänglich Rech- nung getragen werden konnte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, mithin bei der Festsetzung des zumutbaren Arbeitspensums (vgl. dazu etwa auch BGer 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 9.3 i.f.). 3. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind vorliegend die Verfügungen der IV-Stelle vom 16. Mai 2022 bzw. der Rentenanspruch der Versicherten ab 1. November 2019. Nicht zu beurteilen ist eine allfällige Leistungspflicht einer der beigeladenen Pensionskassen. Soweit die Beschwerdeführerin deren Leistungspflicht rechtsverbindlich festgestellt haben will, ist sie hierfür auf den Klageweg zu verweisen. 3.1 Die IV-Stelle begründet den Zeitpunkt des Rentenbeginns damit, es seien zwi- schen 1. November 2018 und 20. März 2019 keine Arbeitsunfähigkeiten echtzeitlich attes- tiert. Dem Austrittsbericht der Klinik I.________ vom 30. Oktober 2018 sei zu entnehmen,
6 Urteil S 2022 74 dass die Patientin am 28. Oktober 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit neu gewon- nener Energie und Freude nach Hause entlassen wurde (IV-act. 19 S. 3 f., 100 S. 4). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst die Festlegung des Rentenbeginns be- reits ab 1. November 2019. Diesbezüglich macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe ab
1. Januar 2018 ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt reduziert; seit 5. September 2018 sei sie zu 100 % krankgeschrieben gewesen (act. 1 S. 7). Nach diesem Zeitpunkt habe sie mehrere stationäre Klinikaufenthalte absolviert und beruflich nie mehr Fuss fassen können (act. 1 S. 3). Bereits seit ihrer Kindheit habe sie an Migränen gelitten, welche sie ab dem Jahr 2013 zunehmend bei der angestammten Arbeit in der Pflege beeinträchtigt hätten (act. 1 S. 4). In der Folge sei sie längere Zeit arbeitslos gewesen und habe verschiedene branchenfremde Arbeitsversuche unternommen, letztlich aber immer häufiger Schmerz- mittel konsumiert, bis schliesslich eine Entzugsbehandlung hiervon notwendig geworden sei (act. 1 S. 5). Da sie am 11. Dezember 2018, sechs Wochen nach Austritt aus der Re- haklinik, ein erstes Leistungsbegehren gestellt habe, verletze die Verwaltung den Untersu- chungsgrundsatz, wenn sie den Sachverhalt nicht von Amtes wegen näher abgeklärt ha- be. Dies umso mehr, als tatsächlich – entgegen der Verwaltung – echtzeitliche medizini- sche Einschätzungen und andere Indizien auch im Zeitraum zwischen 1. November 2018 bis 19. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin belegen würden (act. 1 S. 8 f.). 3.2.2 Sodann ist die Versicherte der Auffassung, die IV-Stelle habe ihr basierend auf ei- nem fehlerhaft vorgenommenen Einkommensvergleich ab dem 1. Juni 2021 nurmehr eine halbe Invalidenrente statt einer Dreiviertelsrente zugesprochen (act. 1 S. 7). 4. 4.1 Bezüglich des Beginns des Wartejahres ist zunächst mit der Vorinstanz festzustel- len, dass für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2018 und dem 20. März 2019 echtzeitlich lediglich noch am 16. November 2018 zuhanden der Taggeldversicherung ei- ne Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab 1. November 2018 attestiert wurde, wobei aus dem Be- richt der attestierenden Neurologin Dr. med. J.________ nicht hervorgeht, worauf sich die- se stützte (IV-act. 32 S. 17). Weitere neurologische Konsultationen fanden offenbar nach erfolgreicher Entzugsbehandlung nicht mehr statt, und die Patientin wies aus eigenem An- trieb die neurologische Arztpraxis an, keine Berichte mehr an die IV-Stelle zu senden (IV- act. 14) was grundsätzlich – im Einklang mit dem Austrittsbericht der Klinik I.________
7 Urteil S 2022 74 vom 30. Oktober 2018, wonach die Patientin am 28. Oktober 2018 in gutem Allgemeinzu- stand und mit neu gewonnener Energie und Freude nach Hause entlassen worden sei (IV- act. 19 S. 3 f.) – ebenfalls darauf hinweist, dass die neurologischen Beschwerden sich zurückgebildet hatten. Soweit die Versicherte in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsge- richt im Jahr 2022 die Einvernahme von Frau Dr. med. J.________ als sachverständige Zeugin verlangt (act. 1 S. 9), sind Jahre später von der genannten Arztperson, bei der nach Herbst 2018 offenbar keine Konsultationen mehr stattfanden, keine zusätzlichen Er- kenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf ihre Zeugeneinvernahme in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann. Mit dem Fehlen weiterer neurologischer Konsultationen stimmt überein, dass der psychia- trische Gutachter Dr. med. K.________ mit Gutachten vom 25. Oktober 2019 zuhanden der Taggeldversicherung als beeinträchtigend lediglich noch eine depressive Episode auf- führte (IV-act. 46 S. 22 ff.), obwohl ihm die Vorgeschichte der Patientin bekannt war. Auch die psychiatrische Gutachterin med. pract. G.________ vermochte später mit Gutachten vom 22. November 2021 zuhanden der Invalidenversicherung keine neurologische Pro- blematik mehr zu erheben, sondern einzig eine – im Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik E.________ im Juni 2019 bereits teilweise und anamnestisch spätestens seit März 2021 vollständig remittierte – depressive Problematik (vgl. IV-act. 82 S. 37 ff.). Die gutachterli- che Einschätzung steht im Übrigen auch im Einklang damit, dass die Versicherte offenbar erstmals im März 2019 psychiatrisch-psychologische Behandlung in Anspruch nahm (IV- act. 42) und die später ambulant behandelnde Psychiaterin berichtete, ihre Patientin sei von der Migräne genesen, alsdann sei aber im Frühjahr 2019 eine erste depressive Epi- sode aufgetreten (IV-act. 46 S. 11). Dokumentiert ist zudem durch die Klinik E.________, dass die Versicherte nach erfolgrei- cher Entzugsbehandlung und Rehabilitation nicht mehr in relevantem Mass an der ur- sprünglich die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Migräne litt, sondern sich neu ein de- pressives Geschehen entwickelte, wobei nicht gänzlich klar ist, ab wann dieses auftrat. Spätestens war dies der Fall ab dem Eintritt in die Klinik E.________ am 20. März 2019 (vgl. IV-act. 35 S. 8). Zuvor hatte sich die Versicherte nach der Rehabilitation in I.________ ab dem 1. November 2018 als voll arbeitsfähige Person beim RAV angemel- det (vgl. etwa IV-act. 37 S. 1) und war vorübergehend auch für Einsätze im Vollpensum vermittelt worden; weiter hatte ihre Vorgesetzte beim D.________ deren Pensionskasse gemeldet, die Versicherte sei per 31. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsfähig (Beil. 4 der PK B.________). Auch die Ärzte der Klinik E.________ gingen offenbar davon aus, es habe
8 Urteil S 2022 74 zwischen dem 1. November 2018 und dem 19. März 2019 keine relevante Arbeitsunfähig- keit vorgelegen (IV-act. 18 S. 4). Zusammenfassend ist es gemäss dem oben Ausgeführten offensichtlich, dass bei der Versicherten neurologisch (Migräneproblematik aufgrund Medikamentenübergebrauchs) – selbst bei Berücksichtigung der ursprünglichen Anmeldung – nach Ablauf des damals massgebenden Wartejahres keine Invalidität bestand. Überwiegend wahrscheinlich nach- gewiesen ist sodann, dass ein depressives Geschehen ab März 2019 auftrat. Mithin hat die IV-Stelle kein Recht verletzt, indem sie für diesen neuen Versicherungsfall bezüglich der neu aufgetretenen psychiatrischen Problematik den Beginn des Wartejahres auf März 2019 festgelegt hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn am 1. März 2020 wurde korrekt ermittelt (vgl. oben E. 2.1). 4.2 Unbestritten ist, dass spätestens im März 2021 bei der Versicherten eine gesund- heitliche Verbesserung eingetreten ist, worauf denn auch die psychiatrische Gutachterin verwies (allmähliche Verbesserung seit Juni 2020 mit seit März 2021 überwiegend wahr- scheinlich bestehender Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %; IV-act. 82 S. 39, 48). Unter Verweis darauf hat die Vorinstanz die gesprochene Rente zu Recht ab dem 1. Juni 2021 angepasst (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Weiterungen zu dieser grundsätzlichen Feststellung erübrigen sich. 4.3 Umstritten ist hingegen der Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2021, bzw. der Einkom- mensvergleich, welcher dessen Bemessung zugrunde gelegt wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die IV-Stelle zugunsten der Versicherten von einem Erwerbspensum von 100 % im Gesundheitsfall ausging. Worauf sie diese Annahme stützte, erschliesst sich nicht, zumal sich dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IV- act. 25) nicht entnehmen lässt, dass diese nach Abschluss ihrer Ausbildungen jemals ein Vollpensum geleistet hätte. Nachdem die dahingehende Annahme aber jedenfalls nicht of- fensichtlich falsch ist, hat es dabei sein Bewenden. 4.3.1 Zum Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat (Depressi- on) im März 2019 arbeitslos war. Zur Anwendung gelangen mithin statistische Werte. Ab- zustellen ist dabei – insoweit mit der Beschwerdeführerin (act. 16 S. 5) – auf ein Validen- einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Tabelle T1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und
9 Urteil S 2022 74 Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Gesundheitsbereich. Dies trotz einer gewissen Unsicherheit darüber, ob sie im Gesundheitsfall tatsächlich weiterhin in der Pflege tätig gewesen wäre. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass dies – ohne Depression, aber auch ohne Medikamentenabhängigkeit – überwiegend wahrscheinlich der Fall gewesen wäre. Nicht gefolgt werden kann der Versicherten indes, soweit sie be- antragt, es sei dabei auf das Anforderungsniveau 3 (recte: Kompetenzniveau 3) abzustel- len, anstatt – wie von der IV-Stelle zugrunde gelegt – auf das Kompetenzniveau 1 (act. 16 S. 5). Offensichtlich ist die Tätigkeit als gelernte Hauspflegerin mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) nur – aber immerhin – dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen ("praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Be- dienen von Maschinen und elektronischen Geräten etc."; vgl. auch BGer 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.2, dipl. Pflegefachfrau HF entspricht Kompetenzniveau 3). In- wiefern vorliegend lediglich das Kompetenzniveau 1 einschlägig sein soll ("einfache Tätig- keiten körperlicher oder handwerklicher Art"), wie dies die Vorinstanz zugrunde legte, er- schliesst sich nicht (vgl. IV-act. 3). Das entsprechende Valideneinkommen beträgt gemäss Tabelle für das Jahr 2020 Fr. 5'299.–. 4.3.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist relevant, dass die behandelnden sowie die begutachtenden Arztpersonen nachvollziehbar und übereinstimmend davon ausgehen, es sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im angestammten und gelernten Tätigkeits- feld der Hauspflege aufgrund der einfachen Verfügbarkeit von Medikamenten bei zuvor bestandener Medikamentenabhängigkeit nicht mehr zumutbar (vgl. so bspw. bereits der Hausarzt Dr. med. L.________ im November 2018, IV-act. 4 S. 1; die psychiatrische Gut- achterin ging davon aus, die Explorandin könnte z.B. in der Logistik tätig sein, oder als "Hauspflegerin" bzw. wohl eher Hauswirtschafterin [sie verwendete hier offensichtlich eine unrichtige Bezeichnung; vgl. act. 1 S. 10 f.], IV-act. 82 S. 48 f.). Demzufolge ist grundsätz- lich davon auszugehen, dass der Versicherten nurmehr praktische Tätigkeiten im ebenfalls gelernten Gebiet des Verkaufs oder etwa auch in der Produktion oder Logistik offenste- hen. Im Gegensatz zur Pflegetätigkeit werden solche Tätigkeiten im öffentlichen Sektor kaum angeboten, sondern primär im privaten Sektor. Für das Invalideneinkommen ist mit- hin von einem Einkommen entsprechend dem Wert der Tabelle TA1, Monatlicher Brutto- lohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, auszugehen, d.h. monatlich Fr. 5'046.– im Jahr
2020. Da der Beschwerdeführerin ein Pensum von noch 50 % zumutbar war, ist demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 2'523.– einzusetzen.
10 Urteil S 2022 74 4.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 % (100 x [1 ./. Fr. 2'523.– : Fr. 5'299.–]; nachdem sowohl Valideneinkommen als auch Invali- deneinkommen auf Tabellenwerten beruhen, erübrigen sich die Hochrechnung beider Ein- kommen [mit demselben Faktor] auf das Jahr 2021 sowie die Umrechnung auf eine 42- Stunden-Woche). Damit hat es beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für den Zeit- raum ab Juni 2021 sein Bewenden. Da der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 ent- standen ist, gelangt das stufenlose Rentensystem vorliegend noch nicht zur Anwendung. 4.4 Demzufolge sind die angefochtenen Verfügungen im Ergebnis zu bestätigen und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4.5 Der IV-Stelle steht es selbstverständlich im weiteren Verlauf offen, die Versicherte weiterhin zur Schadenminderung, insbesondere durch Teilnahme an geeigneten Therapie- und Eingliederungsmassnahmen, anzuhalten (unter Androhung der Konsequenz der Ren- teneinstellung im Verweigerungsfall, vgl. eingehend BGE 145 V 2) und nach deren Durch- führung den Rentenanspruch neu zu überprüfen. Gemäss klarer Konsenseinschätzung der psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter (IV-act. 85 S. 5, 7) sind primär Massnahmen angezeigt zur Überwindung des inadäquaten subjektiven Krankheitskon- zepts der Versicherten mit übermässigem Schon- und Vermeidungsverhalten, wobei of- fenbar ein Wunsch bestehe nach Wiedergutmachung früherer Entbehrungen und ein un- günstiges familiäres Umfeld vorhanden ist, in dem mehrere Familienangehörige bereits ei- ne IV-Rente beziehen. Es lässt sich – so die Gutachter – jedoch mit geeigneten Mass- nahmen nicht nur eine Besserung der Lebensqualität, sondern auch innert sechs Monaten eine weitere Verringerung der Arbeitsunfähigkeit erzielen, so dass längerfristig eine Ar- beitsfähigkeit von rund 80 % zu erwarten ist. Nachdem ein baldiges Revisionsverfahren durch die Verwaltung zu erwarten ist, ist vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit darauf zu verzichten, der Versicherten im vorliegenden Verfahren eine reformatio in peius anzudrohen und weitere Abklärungen vorzunehmen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– fest- gesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch die Beschwerde- führerin zu tragen und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Par- teientschädigung zuzusprechen.
11 Urteil S 2022 74 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (16 Absätze)
E. 4 Urteil S 2022 74 jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). 1.2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die am 7. Juni 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift wurde rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwer- deschrift enthält Anträge und Begründungen, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan und mithin auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Anspruchsvoraussetzung für eine Invalidenrente ist gemäss Art. 28 IVG (kumula- tiv), dass die Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (Abs. 1 lit. a), sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]): volle Arbeitsfähigkeit an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen) durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Abs. 1 lit. b) und sie nach Ablauf dieses Wartejahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Abs. 1 lit. c). Wenn nach Ablauf des Wartejahres keine Invalidität von mindestens 40 Prozent vorliegt, entsteht der Rentenanspruch nicht. Ist kein Rentenanspruch entstanden und kommt es nachfol- gend zu einer gesundheitlichen Verschlechterung, ist die Wartezeit erneut zu bestehen, selbst wenn es sich um ein Wiederaufleben des gleichen Leidens handelt (BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; bestätigt in BGE 142 V 547 E. 3.1). Umso mehr gilt dies, wenn eine erneute gesundheitliche Dekompensation auf ein anderes, vom ursprünglichen Leiden verschiedenes, Leiden zurückzuführen ist. Diesfalls handelt es
E. 4.1 Bezüglich des Beginns des Wartejahres ist zunächst mit der Vorinstanz festzustel- len, dass für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2018 und dem 20. März 2019 echtzeitlich lediglich noch am 16. November 2018 zuhanden der Taggeldversicherung ei- ne Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab 1. November 2018 attestiert wurde, wobei aus dem Be- richt der attestierenden Neurologin Dr. med. J.________ nicht hervorgeht, worauf sich die- se stützte (IV-act. 32 S. 17). Weitere neurologische Konsultationen fanden offenbar nach erfolgreicher Entzugsbehandlung nicht mehr statt, und die Patientin wies aus eigenem An- trieb die neurologische Arztpraxis an, keine Berichte mehr an die IV-Stelle zu senden (IV- act. 14) was grundsätzlich – im Einklang mit dem Austrittsbericht der Klinik I.________
E. 4.2 Unbestritten ist, dass spätestens im März 2021 bei der Versicherten eine gesund- heitliche Verbesserung eingetreten ist, worauf denn auch die psychiatrische Gutachterin verwies (allmähliche Verbesserung seit Juni 2020 mit seit März 2021 überwiegend wahr- scheinlich bestehender Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %; IV-act. 82 S. 39, 48). Unter Verweis darauf hat die Vorinstanz die gesprochene Rente zu Recht ab dem 1. Juni 2021 angepasst (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Weiterungen zu dieser grundsätzlichen Feststellung erübrigen sich.
E. 4.3 Umstritten ist hingegen der Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2021, bzw. der Einkom- mensvergleich, welcher dessen Bemessung zugrunde gelegt wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die IV-Stelle zugunsten der Versicherten von einem Erwerbspensum von 100 % im Gesundheitsfall ausging. Worauf sie diese Annahme stützte, erschliesst sich nicht, zumal sich dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IV- act. 25) nicht entnehmen lässt, dass diese nach Abschluss ihrer Ausbildungen jemals ein Vollpensum geleistet hätte. Nachdem die dahingehende Annahme aber jedenfalls nicht of- fensichtlich falsch ist, hat es dabei sein Bewenden.
E. 4.3.1 Zum Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat (Depressi- on) im März 2019 arbeitslos war. Zur Anwendung gelangen mithin statistische Werte. Ab- zustellen ist dabei – insoweit mit der Beschwerdeführerin (act. 16 S. 5) – auf ein Validen- einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Tabelle T1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und
E. 4.3.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist relevant, dass die behandelnden sowie die begutachtenden Arztpersonen nachvollziehbar und übereinstimmend davon ausgehen, es sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im angestammten und gelernten Tätigkeits- feld der Hauspflege aufgrund der einfachen Verfügbarkeit von Medikamenten bei zuvor bestandener Medikamentenabhängigkeit nicht mehr zumutbar (vgl. so bspw. bereits der Hausarzt Dr. med. L.________ im November 2018, IV-act. 4 S. 1; die psychiatrische Gut- achterin ging davon aus, die Explorandin könnte z.B. in der Logistik tätig sein, oder als "Hauspflegerin" bzw. wohl eher Hauswirtschafterin [sie verwendete hier offensichtlich eine unrichtige Bezeichnung; vgl. act. 1 S. 10 f.], IV-act. 82 S. 48 f.). Demzufolge ist grundsätz- lich davon auszugehen, dass der Versicherten nurmehr praktische Tätigkeiten im ebenfalls gelernten Gebiet des Verkaufs oder etwa auch in der Produktion oder Logistik offenste- hen. Im Gegensatz zur Pflegetätigkeit werden solche Tätigkeiten im öffentlichen Sektor kaum angeboten, sondern primär im privaten Sektor. Für das Invalideneinkommen ist mit- hin von einem Einkommen entsprechend dem Wert der Tabelle TA1, Monatlicher Brutto- lohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, auszugehen, d.h. monatlich Fr. 5'046.– im Jahr
2020. Da der Beschwerdeführerin ein Pensum von noch 50 % zumutbar war, ist demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 2'523.– einzusetzen.
E. 4.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 % (100 x [1 ./. Fr. 2'523.– : Fr. 5'299.–]; nachdem sowohl Valideneinkommen als auch Invali- deneinkommen auf Tabellenwerten beruhen, erübrigen sich die Hochrechnung beider Ein- kommen [mit demselben Faktor] auf das Jahr 2021 sowie die Umrechnung auf eine 42- Stunden-Woche). Damit hat es beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für den Zeit- raum ab Juni 2021 sein Bewenden. Da der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 ent- standen ist, gelangt das stufenlose Rentensystem vorliegend noch nicht zur Anwendung.
E. 4.4 Demzufolge sind die angefochtenen Verfügungen im Ergebnis zu bestätigen und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 4.5 Der IV-Stelle steht es selbstverständlich im weiteren Verlauf offen, die Versicherte weiterhin zur Schadenminderung, insbesondere durch Teilnahme an geeigneten Therapie- und Eingliederungsmassnahmen, anzuhalten (unter Androhung der Konsequenz der Ren- teneinstellung im Verweigerungsfall, vgl. eingehend BGE 145 V 2) und nach deren Durch- führung den Rentenanspruch neu zu überprüfen. Gemäss klarer Konsenseinschätzung der psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter (IV-act. 85 S. 5, 7) sind primär Massnahmen angezeigt zur Überwindung des inadäquaten subjektiven Krankheitskon- zepts der Versicherten mit übermässigem Schon- und Vermeidungsverhalten, wobei of- fenbar ein Wunsch bestehe nach Wiedergutmachung früherer Entbehrungen und ein un- günstiges familiäres Umfeld vorhanden ist, in dem mehrere Familienangehörige bereits ei- ne IV-Rente beziehen. Es lässt sich – so die Gutachter – jedoch mit geeigneten Mass- nahmen nicht nur eine Besserung der Lebensqualität, sondern auch innert sechs Monaten eine weitere Verringerung der Arbeitsunfähigkeit erzielen, so dass längerfristig eine Ar- beitsfähigkeit von rund 80 % zu erwarten ist. Nachdem ein baldiges Revisionsverfahren durch die Verwaltung zu erwarten ist, ist vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit darauf zu verzichten, der Versicherten im vorliegenden Verfahren eine reformatio in peius anzudrohen und weitere Abklärungen vorzunehmen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– fest- gesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch die Beschwerde- führerin zu tragen und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Par- teientschädigung zuzusprechen.
E. 5 Urteil S 2022 74 sich so oder anders um einen neuen Versicherungsfall und beginnt mithin das Wartejahr von neuem. 2.2 Bei der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften oder befristeten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; vgl. etwa auch BGer 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 8). Es ist demnach danach zu fragen, ob per Zeitpunkt der Abstufung eine erhebliche Verände- rung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. 2.3 Der Invaliditätsgrad ist gemäss Art. 16 ATSG durch Vornahme eines Einkom- mensvergleichs zu ermitteln. Dabei ist dem Valideneinkommen, d.h. dem Einkommen, welches die versicherte Person im Gesundheitsfall hypothetisch erzielen könnte bzw. auf- grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte, dasjenige Einkommen gegenüberzu- stellen, welches sie als Invalide zumutbarerweise noch zu erzielen vermag (vgl. etwa BGer 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1 und 6.1 mit Hinweisen). Massgeblich ist da- bei der ausgeglichene Arbeitsmarkt, womit der Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abgegrenzt wird (BGE 148 V 174 E. 9.1). Ist auf statistische Löhne abzustellen, ist gegebenenfalls ein Tabellenlohnabzug vorzuneh- men, wenn davon auszugehen ist, die versicherte Person vermöge auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt im ihr noch möglichen Pensum nur noch ein unterdurchschnittliches Er- werbseinkommen zu erzielen. Kein Abzug ist dann angezeigt, wenn den Auswirkungen der – hier psychischen – gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits vollumfänglich Rech- nung getragen werden konnte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, mithin bei der Festsetzung des zumutbaren Arbeitspensums (vgl. dazu etwa auch BGer 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 9.3 i.f.). 3. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind vorliegend die Verfügungen der IV-Stelle vom 16. Mai 2022 bzw. der Rentenanspruch der Versicherten ab 1. November 2019. Nicht zu beurteilen ist eine allfällige Leistungspflicht einer der beigeladenen Pensionskassen. Soweit die Beschwerdeführerin deren Leistungspflicht rechtsverbindlich festgestellt haben will, ist sie hierfür auf den Klageweg zu verweisen. 3.1 Die IV-Stelle begründet den Zeitpunkt des Rentenbeginns damit, es seien zwi- schen 1. November 2018 und 20. März 2019 keine Arbeitsunfähigkeiten echtzeitlich attes- tiert. Dem Austrittsbericht der Klinik I.________ vom 30. Oktober 2018 sei zu entnehmen,
E. 6 Urteil S 2022 74 dass die Patientin am 28. Oktober 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit neu gewon- nener Energie und Freude nach Hause entlassen wurde (IV-act. 19 S. 3 f., 100 S. 4). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst die Festlegung des Rentenbeginns be- reits ab 1. November 2019. Diesbezüglich macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe ab
1. Januar 2018 ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt reduziert; seit 5. September 2018 sei sie zu 100 % krankgeschrieben gewesen (act. 1 S. 7). Nach diesem Zeitpunkt habe sie mehrere stationäre Klinikaufenthalte absolviert und beruflich nie mehr Fuss fassen können (act. 1 S. 3). Bereits seit ihrer Kindheit habe sie an Migränen gelitten, welche sie ab dem Jahr 2013 zunehmend bei der angestammten Arbeit in der Pflege beeinträchtigt hätten (act. 1 S. 4). In der Folge sei sie längere Zeit arbeitslos gewesen und habe verschiedene branchenfremde Arbeitsversuche unternommen, letztlich aber immer häufiger Schmerz- mittel konsumiert, bis schliesslich eine Entzugsbehandlung hiervon notwendig geworden sei (act. 1 S. 5). Da sie am 11. Dezember 2018, sechs Wochen nach Austritt aus der Re- haklinik, ein erstes Leistungsbegehren gestellt habe, verletze die Verwaltung den Untersu- chungsgrundsatz, wenn sie den Sachverhalt nicht von Amtes wegen näher abgeklärt ha- be. Dies umso mehr, als tatsächlich – entgegen der Verwaltung – echtzeitliche medizini- sche Einschätzungen und andere Indizien auch im Zeitraum zwischen 1. November 2018 bis 19. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin belegen würden (act. 1 S. 8 f.). 3.2.2 Sodann ist die Versicherte der Auffassung, die IV-Stelle habe ihr basierend auf ei- nem fehlerhaft vorgenommenen Einkommensvergleich ab dem 1. Juni 2021 nurmehr eine halbe Invalidenrente statt einer Dreiviertelsrente zugesprochen (act. 1 S. 7). 4.
E. 7 Urteil S 2022 74 vom 30. Oktober 2018, wonach die Patientin am 28. Oktober 2018 in gutem Allgemeinzu- stand und mit neu gewonnener Energie und Freude nach Hause entlassen worden sei (IV- act. 19 S. 3 f.) – ebenfalls darauf hinweist, dass die neurologischen Beschwerden sich zurückgebildet hatten. Soweit die Versicherte in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsge- richt im Jahr 2022 die Einvernahme von Frau Dr. med. J.________ als sachverständige Zeugin verlangt (act. 1 S. 9), sind Jahre später von der genannten Arztperson, bei der nach Herbst 2018 offenbar keine Konsultationen mehr stattfanden, keine zusätzlichen Er- kenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf ihre Zeugeneinvernahme in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann. Mit dem Fehlen weiterer neurologischer Konsultationen stimmt überein, dass der psychia- trische Gutachter Dr. med. K.________ mit Gutachten vom 25. Oktober 2019 zuhanden der Taggeldversicherung als beeinträchtigend lediglich noch eine depressive Episode auf- führte (IV-act. 46 S. 22 ff.), obwohl ihm die Vorgeschichte der Patientin bekannt war. Auch die psychiatrische Gutachterin med. pract. G.________ vermochte später mit Gutachten vom 22. November 2021 zuhanden der Invalidenversicherung keine neurologische Pro- blematik mehr zu erheben, sondern einzig eine – im Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik E.________ im Juni 2019 bereits teilweise und anamnestisch spätestens seit März 2021 vollständig remittierte – depressive Problematik (vgl. IV-act. 82 S. 37 ff.). Die gutachterli- che Einschätzung steht im Übrigen auch im Einklang damit, dass die Versicherte offenbar erstmals im März 2019 psychiatrisch-psychologische Behandlung in Anspruch nahm (IV- act. 42) und die später ambulant behandelnde Psychiaterin berichtete, ihre Patientin sei von der Migräne genesen, alsdann sei aber im Frühjahr 2019 eine erste depressive Epi- sode aufgetreten (IV-act. 46 S. 11). Dokumentiert ist zudem durch die Klinik E.________, dass die Versicherte nach erfolgrei- cher Entzugsbehandlung und Rehabilitation nicht mehr in relevantem Mass an der ur- sprünglich die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Migräne litt, sondern sich neu ein de- pressives Geschehen entwickelte, wobei nicht gänzlich klar ist, ab wann dieses auftrat. Spätestens war dies der Fall ab dem Eintritt in die Klinik E.________ am 20. März 2019 (vgl. IV-act. 35 S. 8). Zuvor hatte sich die Versicherte nach der Rehabilitation in I.________ ab dem 1. November 2018 als voll arbeitsfähige Person beim RAV angemel- det (vgl. etwa IV-act. 37 S. 1) und war vorübergehend auch für Einsätze im Vollpensum vermittelt worden; weiter hatte ihre Vorgesetzte beim D.________ deren Pensionskasse gemeldet, die Versicherte sei per 31. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsfähig (Beil. 4 der PK B.________). Auch die Ärzte der Klinik E.________ gingen offenbar davon aus, es habe
E. 8 Urteil S 2022 74 zwischen dem 1. November 2018 und dem 19. März 2019 keine relevante Arbeitsunfähig- keit vorgelegen (IV-act. 18 S. 4). Zusammenfassend ist es gemäss dem oben Ausgeführten offensichtlich, dass bei der Versicherten neurologisch (Migräneproblematik aufgrund Medikamentenübergebrauchs) – selbst bei Berücksichtigung der ursprünglichen Anmeldung – nach Ablauf des damals massgebenden Wartejahres keine Invalidität bestand. Überwiegend wahrscheinlich nach- gewiesen ist sodann, dass ein depressives Geschehen ab März 2019 auftrat. Mithin hat die IV-Stelle kein Recht verletzt, indem sie für diesen neuen Versicherungsfall bezüglich der neu aufgetretenen psychiatrischen Problematik den Beginn des Wartejahres auf März 2019 festgelegt hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn am 1. März 2020 wurde korrekt ermittelt (vgl. oben E. 2.1).
E. 9 Urteil S 2022 74 Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Gesundheitsbereich. Dies trotz einer gewissen Unsicherheit darüber, ob sie im Gesundheitsfall tatsächlich weiterhin in der Pflege tätig gewesen wäre. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass dies – ohne Depression, aber auch ohne Medikamentenabhängigkeit – überwiegend wahrscheinlich der Fall gewesen wäre. Nicht gefolgt werden kann der Versicherten indes, soweit sie be- antragt, es sei dabei auf das Anforderungsniveau 3 (recte: Kompetenzniveau 3) abzustel- len, anstatt – wie von der IV-Stelle zugrunde gelegt – auf das Kompetenzniveau 1 (act. 16 S. 5). Offensichtlich ist die Tätigkeit als gelernte Hauspflegerin mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) nur – aber immerhin – dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen ("praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Be- dienen von Maschinen und elektronischen Geräten etc."; vgl. auch BGer 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.2, dipl. Pflegefachfrau HF entspricht Kompetenzniveau 3). In- wiefern vorliegend lediglich das Kompetenzniveau 1 einschlägig sein soll ("einfache Tätig- keiten körperlicher oder handwerklicher Art"), wie dies die Vorinstanz zugrunde legte, er- schliesst sich nicht (vgl. IV-act. 3). Das entsprechende Valideneinkommen beträgt gemäss Tabelle für das Jahr 2020 Fr. 5'299.–.
E. 10 Urteil S 2022 74
E. 11 Urteil S 2022 74 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an die PK B.________, an die PK C.________ sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 29. August 2024 [rechtskräftig] Gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Petra Oehmke Schiess, OZB Rechts- anwälte, Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin PK B.________ PK C.________ Verfahrensbeteiligte betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2022 74
2 Urteil S 2022 74 A. A.a A.________, geboren 1981, ist gelernte Verkäuferin und Hauspflegerin. Sie war zuletzt vom 1. August 2016 bis zum 31. Oktober 2018 im D.________ in Zürich als Fach- mitarbeiterin Pflege und Assistenz angestellt. Sie meldete sich am 11. Dezember 2018 un- ter Verweis auf Migräne und Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug an. Dabei vermerkte sie, sie sei zwischen dem 5. September und dem 31. Oktober 2018 arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. November 2018 sei sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet und suche eine Vollzeit- anstellung. Zuvor sei sie (ab 1. August 2016) bis 31. Dezember 2017 in einem Pensum von 60 % beim D.________ beschäftigt gewesen sowie ab 1. Januar 2018 zum Pensum von 30 %. Daneben habe sie rund vier Stunden pro Woche als persönliche Assistenz ge- arbeitet (IV-act. 1). Ihr Leistungsbegehren zog die Versicherte zunächst telefonisch am
10. Januar 2019 (IV-act. 8) und dann schriftlich mit Schreiben vom 24. Januar 2019 zurück (IV-act. 10). A.b Nach einem temporären Arbeitseinsatz als Lagermitarbeiterin im März 2019 (IV- act. 28) trat A.________ zum stationären Aufenthalt in die Klinik E.________ ein. Sie mel- dete sich am 2. Mai 2019 erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie auf eine neuerliche volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. März 2019 (Datum des Klinikeintritts) zufolge schwe- rer depressiver Episode verwies (IV-act. 18; vgl. auch Kurz-Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 13. Juni 2019, IV-act. 35 S. 8 ff.). Die IV-Stelle traf erwerbliche und me- dizinische Abklärungen und gewährte der Versicherten Unterstützung durch berufliche Massnahmen bei F.________ ab 2. Juni bis 1. Dezember 2020 (Mitteilung vom 8. Juni 2020, IV-act. 52 ff.). Nachdem dort die Arbeitsfähigkeit nicht über 50 % gesteigert werden konnte (Abschlussbericht vom 7. Dezember 2020, IV-act. 63), veranlasste sie eine psych- iatrische Begutachtung bei med. pract. G.________, samt neuropsychologischer Ab- klärung bei lic. phil. H.________ (IV-act. 73; vgl. die jeweiligen Expertisen vom 20. August bzw. 22. November 2021 sowie die Konsensbeurteilung vom 24. November 2021, IV-act. 78, 82 und 85). Gestützt darauf forderte die IV-Stelle die Versicherte zunächst am 7. De- zember 2021 unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht auf, sich in eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit psychosomatischem Schwerpunkt zu begeben (IV-act. 90). Mit Verfügungen vom 16. Mai 2022 gewährte sie A.________ eine ganze Rente ab 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 (mit Unterbruch zwischen Juli und November 2020, da während dieses Zeitraumes ein IV-Taggeld ausgerichtet wurde) sowie eine halbe Rente ab 1. Juni 2021 (IV-act. 102 ff., 100).
3 Urteil S 2022 74 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwer- de. Sie beantragte, die Verfügung(en) der IV-Stelle vom 16. Mai 2022 sei(en) dahingehend abzuändern, dass ihr bereits ab 1. November 2019 (statt 1. März 2020) eine ganze und ab
1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (anstatt einer halben Rente) zuzusprechen sei. Dabei sei festzustellen, dass die IV-Anmeldung verspätet erfolgt sei (act. 1 S. 2). Weiter sei die PK B.________ als Verfahrensbeteiligte in das Beschwerde- verfahren miteinzubeziehen (act. 1 S. 2). C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 11. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Mit Verfügung vom 24. August 2022 lud der Vorsitzende die PK B.________ sowie die PK C.________ zum Verfahren bei (act. 6). Die PK B.________ verzichtete in der Fol- ge auf eine Vernehmlassung und reichte ihre Akten ein (act. 9; Akten PK B.________ 1– 9). Die PK C.________ schloss auf Eröffnung der Wartezeit spätestens am 5. September 2018, allenfalls sogar bereits im Januar 2018, und mithin auf Gutheissung der Beschwerde (act. 12). E. Mit Eingaben vom 1. November 2022 (Beschwerdeführerin, act. 16) bzw. vom
24. November 2022 (Beschwerdegegnerin, act. 18) nahmen die Parteien abschliessend Stellung, wobei sie an ihren jeweiligen Anträgen festhielten. Ebenfalls bekräftigte die PK C.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 erneut ihren Standpunkt, wonach das Wartejahr nicht erst im März 2019 (und mithin voraussichtlich während der Versicherungs- unterstellung bei ihr) eröffnet worden sei (act. 20). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, die-
4 Urteil S 2022 74 jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). 1.2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die am 7. Juni 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift wurde rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwer- deschrift enthält Anträge und Begründungen, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan und mithin auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Anspruchsvoraussetzung für eine Invalidenrente ist gemäss Art. 28 IVG (kumula- tiv), dass die Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (Abs. 1 lit. a), sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]): volle Arbeitsfähigkeit an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen) durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Abs. 1 lit. b) und sie nach Ablauf dieses Wartejahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Abs. 1 lit. c). Wenn nach Ablauf des Wartejahres keine Invalidität von mindestens 40 Prozent vorliegt, entsteht der Rentenanspruch nicht. Ist kein Rentenanspruch entstanden und kommt es nachfol- gend zu einer gesundheitlichen Verschlechterung, ist die Wartezeit erneut zu bestehen, selbst wenn es sich um ein Wiederaufleben des gleichen Leidens handelt (BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; bestätigt in BGE 142 V 547 E. 3.1). Umso mehr gilt dies, wenn eine erneute gesundheitliche Dekompensation auf ein anderes, vom ursprünglichen Leiden verschiedenes, Leiden zurückzuführen ist. Diesfalls handelt es
5 Urteil S 2022 74 sich so oder anders um einen neuen Versicherungsfall und beginnt mithin das Wartejahr von neuem. 2.2 Bei der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften oder befristeten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; vgl. etwa auch BGer 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 8). Es ist demnach danach zu fragen, ob per Zeitpunkt der Abstufung eine erhebliche Verände- rung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. 2.3 Der Invaliditätsgrad ist gemäss Art. 16 ATSG durch Vornahme eines Einkom- mensvergleichs zu ermitteln. Dabei ist dem Valideneinkommen, d.h. dem Einkommen, welches die versicherte Person im Gesundheitsfall hypothetisch erzielen könnte bzw. auf- grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte, dasjenige Einkommen gegenüberzu- stellen, welches sie als Invalide zumutbarerweise noch zu erzielen vermag (vgl. etwa BGer 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1 und 6.1 mit Hinweisen). Massgeblich ist da- bei der ausgeglichene Arbeitsmarkt, womit der Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abgegrenzt wird (BGE 148 V 174 E. 9.1). Ist auf statistische Löhne abzustellen, ist gegebenenfalls ein Tabellenlohnabzug vorzuneh- men, wenn davon auszugehen ist, die versicherte Person vermöge auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt im ihr noch möglichen Pensum nur noch ein unterdurchschnittliches Er- werbseinkommen zu erzielen. Kein Abzug ist dann angezeigt, wenn den Auswirkungen der – hier psychischen – gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits vollumfänglich Rech- nung getragen werden konnte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, mithin bei der Festsetzung des zumutbaren Arbeitspensums (vgl. dazu etwa auch BGer 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 9.3 i.f.). 3. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind vorliegend die Verfügungen der IV-Stelle vom 16. Mai 2022 bzw. der Rentenanspruch der Versicherten ab 1. November 2019. Nicht zu beurteilen ist eine allfällige Leistungspflicht einer der beigeladenen Pensionskassen. Soweit die Beschwerdeführerin deren Leistungspflicht rechtsverbindlich festgestellt haben will, ist sie hierfür auf den Klageweg zu verweisen. 3.1 Die IV-Stelle begründet den Zeitpunkt des Rentenbeginns damit, es seien zwi- schen 1. November 2018 und 20. März 2019 keine Arbeitsunfähigkeiten echtzeitlich attes- tiert. Dem Austrittsbericht der Klinik I.________ vom 30. Oktober 2018 sei zu entnehmen,
6 Urteil S 2022 74 dass die Patientin am 28. Oktober 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit neu gewon- nener Energie und Freude nach Hause entlassen wurde (IV-act. 19 S. 3 f., 100 S. 4). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst die Festlegung des Rentenbeginns be- reits ab 1. November 2019. Diesbezüglich macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe ab
1. Januar 2018 ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt reduziert; seit 5. September 2018 sei sie zu 100 % krankgeschrieben gewesen (act. 1 S. 7). Nach diesem Zeitpunkt habe sie mehrere stationäre Klinikaufenthalte absolviert und beruflich nie mehr Fuss fassen können (act. 1 S. 3). Bereits seit ihrer Kindheit habe sie an Migränen gelitten, welche sie ab dem Jahr 2013 zunehmend bei der angestammten Arbeit in der Pflege beeinträchtigt hätten (act. 1 S. 4). In der Folge sei sie längere Zeit arbeitslos gewesen und habe verschiedene branchenfremde Arbeitsversuche unternommen, letztlich aber immer häufiger Schmerz- mittel konsumiert, bis schliesslich eine Entzugsbehandlung hiervon notwendig geworden sei (act. 1 S. 5). Da sie am 11. Dezember 2018, sechs Wochen nach Austritt aus der Re- haklinik, ein erstes Leistungsbegehren gestellt habe, verletze die Verwaltung den Untersu- chungsgrundsatz, wenn sie den Sachverhalt nicht von Amtes wegen näher abgeklärt ha- be. Dies umso mehr, als tatsächlich – entgegen der Verwaltung – echtzeitliche medizini- sche Einschätzungen und andere Indizien auch im Zeitraum zwischen 1. November 2018 bis 19. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin belegen würden (act. 1 S. 8 f.). 3.2.2 Sodann ist die Versicherte der Auffassung, die IV-Stelle habe ihr basierend auf ei- nem fehlerhaft vorgenommenen Einkommensvergleich ab dem 1. Juni 2021 nurmehr eine halbe Invalidenrente statt einer Dreiviertelsrente zugesprochen (act. 1 S. 7). 4. 4.1 Bezüglich des Beginns des Wartejahres ist zunächst mit der Vorinstanz festzustel- len, dass für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2018 und dem 20. März 2019 echtzeitlich lediglich noch am 16. November 2018 zuhanden der Taggeldversicherung ei- ne Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab 1. November 2018 attestiert wurde, wobei aus dem Be- richt der attestierenden Neurologin Dr. med. J.________ nicht hervorgeht, worauf sich die- se stützte (IV-act. 32 S. 17). Weitere neurologische Konsultationen fanden offenbar nach erfolgreicher Entzugsbehandlung nicht mehr statt, und die Patientin wies aus eigenem An- trieb die neurologische Arztpraxis an, keine Berichte mehr an die IV-Stelle zu senden (IV- act. 14) was grundsätzlich – im Einklang mit dem Austrittsbericht der Klinik I.________
7 Urteil S 2022 74 vom 30. Oktober 2018, wonach die Patientin am 28. Oktober 2018 in gutem Allgemeinzu- stand und mit neu gewonnener Energie und Freude nach Hause entlassen worden sei (IV- act. 19 S. 3 f.) – ebenfalls darauf hinweist, dass die neurologischen Beschwerden sich zurückgebildet hatten. Soweit die Versicherte in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsge- richt im Jahr 2022 die Einvernahme von Frau Dr. med. J.________ als sachverständige Zeugin verlangt (act. 1 S. 9), sind Jahre später von der genannten Arztperson, bei der nach Herbst 2018 offenbar keine Konsultationen mehr stattfanden, keine zusätzlichen Er- kenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf ihre Zeugeneinvernahme in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann. Mit dem Fehlen weiterer neurologischer Konsultationen stimmt überein, dass der psychia- trische Gutachter Dr. med. K.________ mit Gutachten vom 25. Oktober 2019 zuhanden der Taggeldversicherung als beeinträchtigend lediglich noch eine depressive Episode auf- führte (IV-act. 46 S. 22 ff.), obwohl ihm die Vorgeschichte der Patientin bekannt war. Auch die psychiatrische Gutachterin med. pract. G.________ vermochte später mit Gutachten vom 22. November 2021 zuhanden der Invalidenversicherung keine neurologische Pro- blematik mehr zu erheben, sondern einzig eine – im Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik E.________ im Juni 2019 bereits teilweise und anamnestisch spätestens seit März 2021 vollständig remittierte – depressive Problematik (vgl. IV-act. 82 S. 37 ff.). Die gutachterli- che Einschätzung steht im Übrigen auch im Einklang damit, dass die Versicherte offenbar erstmals im März 2019 psychiatrisch-psychologische Behandlung in Anspruch nahm (IV- act. 42) und die später ambulant behandelnde Psychiaterin berichtete, ihre Patientin sei von der Migräne genesen, alsdann sei aber im Frühjahr 2019 eine erste depressive Epi- sode aufgetreten (IV-act. 46 S. 11). Dokumentiert ist zudem durch die Klinik E.________, dass die Versicherte nach erfolgrei- cher Entzugsbehandlung und Rehabilitation nicht mehr in relevantem Mass an der ur- sprünglich die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Migräne litt, sondern sich neu ein de- pressives Geschehen entwickelte, wobei nicht gänzlich klar ist, ab wann dieses auftrat. Spätestens war dies der Fall ab dem Eintritt in die Klinik E.________ am 20. März 2019 (vgl. IV-act. 35 S. 8). Zuvor hatte sich die Versicherte nach der Rehabilitation in I.________ ab dem 1. November 2018 als voll arbeitsfähige Person beim RAV angemel- det (vgl. etwa IV-act. 37 S. 1) und war vorübergehend auch für Einsätze im Vollpensum vermittelt worden; weiter hatte ihre Vorgesetzte beim D.________ deren Pensionskasse gemeldet, die Versicherte sei per 31. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsfähig (Beil. 4 der PK B.________). Auch die Ärzte der Klinik E.________ gingen offenbar davon aus, es habe
8 Urteil S 2022 74 zwischen dem 1. November 2018 und dem 19. März 2019 keine relevante Arbeitsunfähig- keit vorgelegen (IV-act. 18 S. 4). Zusammenfassend ist es gemäss dem oben Ausgeführten offensichtlich, dass bei der Versicherten neurologisch (Migräneproblematik aufgrund Medikamentenübergebrauchs) – selbst bei Berücksichtigung der ursprünglichen Anmeldung – nach Ablauf des damals massgebenden Wartejahres keine Invalidität bestand. Überwiegend wahrscheinlich nach- gewiesen ist sodann, dass ein depressives Geschehen ab März 2019 auftrat. Mithin hat die IV-Stelle kein Recht verletzt, indem sie für diesen neuen Versicherungsfall bezüglich der neu aufgetretenen psychiatrischen Problematik den Beginn des Wartejahres auf März 2019 festgelegt hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn am 1. März 2020 wurde korrekt ermittelt (vgl. oben E. 2.1). 4.2 Unbestritten ist, dass spätestens im März 2021 bei der Versicherten eine gesund- heitliche Verbesserung eingetreten ist, worauf denn auch die psychiatrische Gutachterin verwies (allmähliche Verbesserung seit Juni 2020 mit seit März 2021 überwiegend wahr- scheinlich bestehender Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %; IV-act. 82 S. 39, 48). Unter Verweis darauf hat die Vorinstanz die gesprochene Rente zu Recht ab dem 1. Juni 2021 angepasst (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Weiterungen zu dieser grundsätzlichen Feststellung erübrigen sich. 4.3 Umstritten ist hingegen der Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2021, bzw. der Einkom- mensvergleich, welcher dessen Bemessung zugrunde gelegt wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die IV-Stelle zugunsten der Versicherten von einem Erwerbspensum von 100 % im Gesundheitsfall ausging. Worauf sie diese Annahme stützte, erschliesst sich nicht, zumal sich dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IV- act. 25) nicht entnehmen lässt, dass diese nach Abschluss ihrer Ausbildungen jemals ein Vollpensum geleistet hätte. Nachdem die dahingehende Annahme aber jedenfalls nicht of- fensichtlich falsch ist, hat es dabei sein Bewenden. 4.3.1 Zum Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat (Depressi- on) im März 2019 arbeitslos war. Zur Anwendung gelangen mithin statistische Werte. Ab- zustellen ist dabei – insoweit mit der Beschwerdeführerin (act. 16 S. 5) – auf ein Validen- einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Tabelle T1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und
9 Urteil S 2022 74 Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Gesundheitsbereich. Dies trotz einer gewissen Unsicherheit darüber, ob sie im Gesundheitsfall tatsächlich weiterhin in der Pflege tätig gewesen wäre. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass dies – ohne Depression, aber auch ohne Medikamentenabhängigkeit – überwiegend wahrscheinlich der Fall gewesen wäre. Nicht gefolgt werden kann der Versicherten indes, soweit sie be- antragt, es sei dabei auf das Anforderungsniveau 3 (recte: Kompetenzniveau 3) abzustel- len, anstatt – wie von der IV-Stelle zugrunde gelegt – auf das Kompetenzniveau 1 (act. 16 S. 5). Offensichtlich ist die Tätigkeit als gelernte Hauspflegerin mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) nur – aber immerhin – dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen ("praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Be- dienen von Maschinen und elektronischen Geräten etc."; vgl. auch BGer 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.2, dipl. Pflegefachfrau HF entspricht Kompetenzniveau 3). In- wiefern vorliegend lediglich das Kompetenzniveau 1 einschlägig sein soll ("einfache Tätig- keiten körperlicher oder handwerklicher Art"), wie dies die Vorinstanz zugrunde legte, er- schliesst sich nicht (vgl. IV-act. 3). Das entsprechende Valideneinkommen beträgt gemäss Tabelle für das Jahr 2020 Fr. 5'299.–. 4.3.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist relevant, dass die behandelnden sowie die begutachtenden Arztpersonen nachvollziehbar und übereinstimmend davon ausgehen, es sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im angestammten und gelernten Tätigkeits- feld der Hauspflege aufgrund der einfachen Verfügbarkeit von Medikamenten bei zuvor bestandener Medikamentenabhängigkeit nicht mehr zumutbar (vgl. so bspw. bereits der Hausarzt Dr. med. L.________ im November 2018, IV-act. 4 S. 1; die psychiatrische Gut- achterin ging davon aus, die Explorandin könnte z.B. in der Logistik tätig sein, oder als "Hauspflegerin" bzw. wohl eher Hauswirtschafterin [sie verwendete hier offensichtlich eine unrichtige Bezeichnung; vgl. act. 1 S. 10 f.], IV-act. 82 S. 48 f.). Demzufolge ist grundsätz- lich davon auszugehen, dass der Versicherten nurmehr praktische Tätigkeiten im ebenfalls gelernten Gebiet des Verkaufs oder etwa auch in der Produktion oder Logistik offenste- hen. Im Gegensatz zur Pflegetätigkeit werden solche Tätigkeiten im öffentlichen Sektor kaum angeboten, sondern primär im privaten Sektor. Für das Invalideneinkommen ist mit- hin von einem Einkommen entsprechend dem Wert der Tabelle TA1, Monatlicher Brutto- lohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, auszugehen, d.h. monatlich Fr. 5'046.– im Jahr
2020. Da der Beschwerdeführerin ein Pensum von noch 50 % zumutbar war, ist demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 2'523.– einzusetzen.
10 Urteil S 2022 74 4.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 % (100 x [1 ./. Fr. 2'523.– : Fr. 5'299.–]; nachdem sowohl Valideneinkommen als auch Invali- deneinkommen auf Tabellenwerten beruhen, erübrigen sich die Hochrechnung beider Ein- kommen [mit demselben Faktor] auf das Jahr 2021 sowie die Umrechnung auf eine 42- Stunden-Woche). Damit hat es beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für den Zeit- raum ab Juni 2021 sein Bewenden. Da der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 ent- standen ist, gelangt das stufenlose Rentensystem vorliegend noch nicht zur Anwendung. 4.4 Demzufolge sind die angefochtenen Verfügungen im Ergebnis zu bestätigen und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4.5 Der IV-Stelle steht es selbstverständlich im weiteren Verlauf offen, die Versicherte weiterhin zur Schadenminderung, insbesondere durch Teilnahme an geeigneten Therapie- und Eingliederungsmassnahmen, anzuhalten (unter Androhung der Konsequenz der Ren- teneinstellung im Verweigerungsfall, vgl. eingehend BGE 145 V 2) und nach deren Durch- führung den Rentenanspruch neu zu überprüfen. Gemäss klarer Konsenseinschätzung der psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter (IV-act. 85 S. 5, 7) sind primär Massnahmen angezeigt zur Überwindung des inadäquaten subjektiven Krankheitskon- zepts der Versicherten mit übermässigem Schon- und Vermeidungsverhalten, wobei of- fenbar ein Wunsch bestehe nach Wiedergutmachung früherer Entbehrungen und ein un- günstiges familiäres Umfeld vorhanden ist, in dem mehrere Familienangehörige bereits ei- ne IV-Rente beziehen. Es lässt sich – so die Gutachter – jedoch mit geeigneten Mass- nahmen nicht nur eine Besserung der Lebensqualität, sondern auch innert sechs Monaten eine weitere Verringerung der Arbeitsunfähigkeit erzielen, so dass längerfristig eine Ar- beitsfähigkeit von rund 80 % zu erwarten ist. Nachdem ein baldiges Revisionsverfahren durch die Verwaltung zu erwarten ist, ist vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit darauf zu verzichten, der Versicherten im vorliegenden Verfahren eine reformatio in peius anzudrohen und weitere Abklärungen vorzunehmen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– fest- gesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch die Beschwerde- führerin zu tragen und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Par- teientschädigung zuzusprechen.
11 Urteil S 2022 74 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an die PK B.________, an die PK C.________ sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. August 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am