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S 2022 72

Zg Verwaltungsgericht · 2024-03-25 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Hilfsmittel) — Beschwerde

Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 72 A. Der 2009 geborene Versicherte, A.________, leidet unter mehreren (Geburts-)Gebrechen; laut Sprechstundenbericht des Dr. med. C.________ vom 6. Mai 2020 bestehen bei ihm folgende Diagnosen: Mikrodeletionssyndrom; kognitive Entwick- lungsstörung mit Intelligenzminderung, Spracherwerbsstörung; Autismus-Symptome; kryp- togenetische Epilepsie; hypoton-ataktische Zerebralparese; Knick-Senkfüsse (beidseits); visuelle Wahrnehmungsstörung mit eingeschränkten Augenfolgenbewegungen (IV- act. 257). Die IV-Stelle gewährt seit 2009 verschiedene Leistungen (zuletzt etwa: Kosten- gutsprache für einen Rollstuhl [Mitteilung vom 16. April 2020; IV-act. 199], Hilflosenent- schädigung für Minderjährige [Mitteilung vom 10. September 2021; IV-act. 233], Zuspra- che eines Assistenzbeitrages [Verfügung vom 29. September 2021; IV-act. 249]). Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 baten die Eltern von A.________ die IV-Stelle um Prüfung einer Offerte für einen Treppenlift und entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 260). Mit Vorbescheid vom 10. März 2022 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf einen Treppen- lift (IV-act. 265). Daran hielt sie mit Verfügung vom 5. Mai 2022 fest (IV-act. 270). B. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2022 beantragte A.________ namentlich, die Verfü- gung vom 5. Mai 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für den Treppenlift in der Höhe von Fr. 16'192.70 plus Zins von 5 % seit 8. April 2022 zu über- nehmen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Mit Replik vom 19. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri- gen Anträgen fest und stellte neu das Eventualbegehren, die Kosten für den Treppenlift von Total Fr. 16'192.70 seien in fünf jährlichen, gleich hohen Amortisationsraten zu je Fr. 3'238.55 zu bezahlen, jeweils per 1. Februar des Jahres, erstmals per 1. Februar 2022 (act. 7). Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 28. September 2022 an ihrem Antrag fest (act. 9).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und ge- eignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt dabei u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (siehe dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d sowie Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat ein Versicherter im Rahmen einer vom Bundesrat auf- zustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funkti- onellen Angewöhnung bedarf. Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbe- wegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Bedarf an kostspieligen Geräten, besteht im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf ein Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von

E. 2.2 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemei- nen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort aus- drücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss dem- nach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel ste- hen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanzi-

E. 2.3 Als Hilfsmittel für die Selbstsorge gelten u.a. invaliditätsbedingte bauliche Ände- rungen in der Wohnung (Ziff. 14.04 HVI-Anhang) aber auch Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich (für Versicherte, die ohne einen sol- chen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können; die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise) (Ziff. 14.05 HVI-Anhang).

E. 2.4 Artikel 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet den Versicherungsträger, Begehren der Versi- cherten zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes vorzunehmen und die erfor- derlichen Auskünfte einzuholen. Im Einklang damit wird im – für das Gericht zwar nicht verbindlichen, aber grundsätzlich zu beachtenden (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.2) – Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2022) festgehalten, dass die IV-Stelle die Anspruchsvoraussetzungen [für die Abgabe von Hilfsmitteln] zu prü- fen hat; notwendige fachtechnische Abklärungen sind den vom BSV zugelassenen oder bezeichneten Abklärungsstellen oder Fachstellen in Auftrag zu geben (Rz. 1010 f. KHMI). Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) ist eine derartige neutrale Fachstelle. Sie unterstützt die IV-Stelle, welche die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen hat, bei der fachtechnischen Beurteilung insbesondere auch für Treppenlifte (Rz. 3009

f. KHMI). Die Stellungnahme der SAHB hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Ein- fachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerecht- fertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsverhältnis be- urteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den ein- schlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen

E. 3 Urteil S 2022 72 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 5. Mai 2022. In Anwen- dung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versi- cherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 3. Juni 2022 der Post übergeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4 Urteil S 2022 72 Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel in Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Inva- lidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei unbestrit- ten, dass der Versicherte aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderungen nicht in der Lage sei, selbständig Transfers durchzuführen. Auch wenn ein Treppenlift vorhan- den sei, welcher den Transfer vom Erdgeschoss in den ersten Stock zweifellos erleichtert, könne der Versicherte den Transfer nicht ohne eine Hilfsperson vornehmen; es sei in je- dem Fall eine Hilfsperson erforderlich, um vom Erdgeschoss in den ersten Stock zu ge- langen. Hilfsmittel der IV würden in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Aus- führung abgegeben. Der Transfer vom Erdgeschoss in den ersten Stock mit Hilfe einer Hilfsperson könnte auch mit einer Treppensteighilfe (Treppenraupe oder Scalamobil) vor- genommen werden. Diesbezüglich wären die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt. Davon, dass eine solche Treppensteighilfe funktional gar nicht in Frage käme, sei nicht auszugehen, zumal auch nicht ausgeführt werde, dass die baulichen Voraussetzun- gen das Verwenden einer Treppensteighilfe verunmöglichen bzw. ausschliessen. Letztlich stelle sich eben nicht die Frage, ob ein Treppenlift das richtige (beste) Hilfsmittel sei, son- dern mit welchem Hilfsmittel der angestrebte Zweck unter den gegebenen Umständen (mit Hilfsperson) einfach und kostengünstig erreicht werden könne. Diese einfache und kos- tengünstige Hilfsmittel-Lösung sei eben nicht der Treppenlift, sondern eine Treppensteig- hilfe bzw. ein Scalamobil (BF-act. 5 S. 3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt an, er sei seit der Geburt auf umfassende Hilfe ange- wiesen; er könne nicht gehen und sei ausser Haus auf den von einer Hilfsperson gestos- senen Rollstuhl angewiesen. In seinem Zimmer könne er sitzend spielen, jedoch nicht selbständig seine Position ändern. Er schaffe es maximal, mit grosser Anstrengung, sich auf dem Hosenboden langsam vorwärts zu bewegen. Weil er nicht gehen könne, habe er

E. 4.3.1 Dass der Beschwerdeführer die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für einen Hilfsmittelanspruch grundsätzlich erfüllt, ist unbestritten und ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch unlängst namentlich die Kosten für ei- nen Rollstuhl (inkl. Sitzversorgung) übernommen (IV-act. 199). Mit den Parteien ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (angesichts seines Alters und Gewichts) Anspruch auf ein Hilfsmittel zur Bewältigung der Treppen bzw. zum Etagenwechsel inner-

E. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin machte vernehmlassend mit Verweis auf Ziff. 14.05 HVI- Anhang – wonach namentlich Treppenlifte [nur] für Versicherte abgegeben werden kön- nen, "die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können" – sinn- gemäss geltend, angesichts der benötigten Dritthilfe falle die Finanzierung eines Treppen- lifts sowieso ausser Betracht (act. 5 S. 3 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: An- ders als etwa bei dem in Ziff. 9.02 HVI-Anhang geregelten Elektrorollstuhl, für dessen Ab- gabe entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung und rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 140 V 538 E. 5.3) die "Selbstständigkeit" des Versicherten vorausgesetzt ist, ergibt eine grammatikalische Auslegung von Ziff. 14.05 HVI-Anhang keineswegs, dass die Finanzie- rung eines Treppenlifts nur dann erfolgen dürfte, wenn der begünstigte Versicherte diesen ohne Dritthilfe bedienen kann (vgl. E. 2.3). Im Übrigen ist anzumerken, dass Ziff. 14 des HVI-Anhangs zwar die Überschrift "Hilfsmittel für die Selbstsorge" trägt. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen ist. Es sind die gesetz-

E. 5 Urteil S 2022 72 ellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweck- mässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Ge- setz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGer 9C_408/2020 vom 20. August 2020 E. 2.1 f.).

E. 6 Urteil S 2022 72 zur Verfügung steht (Rz. 3014 KHMI). Die Abklärungen haben ausschliesslich Empfeh- lungscharakter (Rz. 3015 KHMI). 3. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs- behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Inso- weit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen- stand (BGE 125 V 413 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerde- gegnerin das beschwerdeführerische Leistungsbegehren – Kostengutsprache für einen Treppenlift – zu Recht abgewiesen hat. 4.

E. 7 Urteil S 2022 72 bis anhin immer getragen werden müssen, wenn man ihn vom Hauseingang im Erdge- schoss zum Wohnbereich auf dem ersten Stock habe bringen wollen. Dieser Zugang führe über eine enge, steile Treppe, welche über ein Zwischengeschoss wie ein U im Winkel von 180 Grad geformt sei. Ein anderer Zugang zum Wohnbereich existiere nicht. Die El- tern hätten sich im Voraus intensiv mit einer praktikablen, zweckmässigen Lösung ausein- andergesetzt. Die eigentliche Schwierigkeit bilde die enge Treppe: die breiteste Stelle des Treppenaufgangs messe 100 cm, die engste 95 cm. Sie verlaufe ausserdem sehr steil. Zwar sei die Stufenhöhe üblich hoch, nämlich 18 cm, jedoch aussergewöhnlich wenig tief, nämlich nur 25.5 cm. Der ganze Treppenaufgang sei so eng, dass es bis anhin nicht mög- lich gewesen sei, ihn im Rollstuhl sitzend durch zwei Personen hinaufzutragen. Dem gan- zen Treppenaufgang fehle es an der Tiefe, die es ermöglichen würde, den notwendigen Radius für das Wenden des Rollstuhls einzuhalten. Die Eltern hätten sich auch mit den möglichen Hilfsmitteln auseinandergesetzt. Nach eingehender Evaluation habe jedoch eingesehen werden müssen, dass eine mobile Treppenraupe oder ein Scalamobil auf- grund der örtlichen Verhältnisse nicht infrage kommen. Aufgrund des Radius sei es un- möglich, auf dem Treppenzwischengeschoss mit dem Scalamobil zu wenden, um vom ei- nen Treppenaufgang zum anderen zu gelangen. Wie auch ein Auszug aus www.nullbarriere.de zeige, brauche es für einen Mobillift (Benutzung mit Helfer) beim Wendekreis mindestens 2 m Platz, was beim bestehenden Zwischentreppengeschoss bei weitem nicht gegeben sei. Wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, es sei nicht davon auszugehen, dass die baulichen Voraussetzungen das Verwenden einer Treppensteighilfe verunmöglichen bzw. ausschliessen würden, sei dies falsch. Die Eltern hätten insbesonde- re am Telefon stets auf die baulichen Verhältnisse hingewiesen und die Beschwerdegeg- nerin auch im Gesuch vom 1. Februar 2022 eingeladen, die Situation vor Ort zu besichti- gen, damit sie sich persönlich hätte davon überzeugen können, dass diese Massnahme die richtige sei. Im Schreiben vom 16. März 2022 hätten die Eltern nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen und vermerkt, dass ein kurzer Augenschein sofort erkennen liesse, dass nur ein Treppenlift funktional die richtige Lösung sei (act. 1 S. 4 ff.).

E. 8 Urteil S 2022 72 halb der Wohnstätte hat (vgl. zum Umfang des Eingliederungsbereichs der Fortbewegung nach Art. 21 Abs. 2 IVG Meyer/Reichmuth, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 21–21quater Rz. 22). Unstreitig ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer insbesondere weder den Roll- stuhl noch einen (bzw. den bereits in seiner Wohnstätte eingebauten) Treppenlift selbständig bedienen kann, d.h. für jede namhafte Ortsveränderung (zusätzlich) auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund die konkreten (insbe- sondere: wohnraumtechnischen) Gegebenheiten ausklammerte und beim abschlägigen Entscheid über das Leistungsbegehren einzig auf die mutmasslichen, im Vergleich zu (ih- rer Ansicht nach) anderen zweckmässigen Hilfsmitteln (Treppensteighilfe bzw. Scalamobil) höheren Kosten des beantragten Treppenlifts abstellte. Ein Entscheid darüber, welches Hilfsmittel für die Sicherstellung der Fortbewegung des Versicherten innerhalb der Wohnstätte abzugeben resp. zu finanzieren ist und mithin auch die Beantwortung der streitgegenständlichen Frage, bedingt indes – wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels selbst ausführt (act. 9 S. 2) – grundsätzlich eine vorgängige Ab- klärung durch eine Fachstelle (vgl. E. 2.4). Der Umstand, dass die Eltern des Beschwerde- führers den Treppenlift bereits (noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung [IV- act. 266]) hatten einbauen lassen, ändert daran nichts, was auch die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (act. 5 S. 3). Dass die Beschwerdegegnerin aber hier auf eine entspre- chende Abklärung verzichtete, erstaunt umso mehr, als sie dieses Prozedere just vor der Kostengutsprache für den genannten Rollstuhl eingehalten hatte (vgl. IV-act. 197).

E. 9 Urteil S 2022 72 geberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestal- tungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 131 V 263 E. 5.1). Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen nor- munmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen – der Verordnungsbe- stimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 137 V 373 E. 5.2; 135 I 161 E. 2.3). Vor diesem Hintergrund käme es mit dem Beschwerdeführer in der Tat auch einer Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV gleich, wenn ihm die in Ziff. 14 HVI-Anhang erwähnten Hilfsmittel resp. ein Treppenlift aufgrund des Umstandes, dass er ständig auf Dritthilfe angewiesen ist, verwehrt blieben (vgl. dazu etwa BGE 116 V 95, wo die aufgrund der Schwerstbehinderung nötige Dritthilfe beim Be- dienen eines Badelifts der Finanzierung desselben nicht im Wege stand). Wie der Be- schwerdeführer zu Recht geltend macht (act. 7 S. 5), argumentiert die Beschwerdegegne- rin denn auch widersprüchlich, wäre bei ihrer Interpretation von Ziff. 14.05 HVI-Anhang doch auch der Abgabe einer Treppensteighilfe – welche die Beschwerdegegnerin ja zu fi- nanzieren bereit ist – die Grundlage entzogen. 5. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt, in- dem sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Dies führt zur Aufhebung der Verfü- gung vom 5. Mai 2022. Die Sache ist der IV-Stelle demnach zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme (E. 2.4) und hernach neu verfüge. 6. Die Beschwerde ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum anschlies- senden Neuentscheid über den Leistungsanspruch des Versicherten an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Aus- gang gilt als Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; vgl. weiter etwa BGer 9C_608/2020 vom

18. Juni 2021 E. 5). Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Ent- sprechend dem Verfahrensausgang ist die Spruchgebühr, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird, durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss (act. 3) wird diesem zurückerstattet. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest- zusetzen ist.

E. 10 Urteil S 2022 72 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung auf- gehoben und die Sache an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin aufer- legt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Beschwer- deführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 25. März 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern und diese vertreten durch RA lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilfsmittel) S 2022 72

2 Urteil S 2022 72 A. Der 2009 geborene Versicherte, A.________, leidet unter mehreren (Geburts-)Gebrechen; laut Sprechstundenbericht des Dr. med. C.________ vom 6. Mai 2020 bestehen bei ihm folgende Diagnosen: Mikrodeletionssyndrom; kognitive Entwick- lungsstörung mit Intelligenzminderung, Spracherwerbsstörung; Autismus-Symptome; kryp- togenetische Epilepsie; hypoton-ataktische Zerebralparese; Knick-Senkfüsse (beidseits); visuelle Wahrnehmungsstörung mit eingeschränkten Augenfolgenbewegungen (IV- act. 257). Die IV-Stelle gewährt seit 2009 verschiedene Leistungen (zuletzt etwa: Kosten- gutsprache für einen Rollstuhl [Mitteilung vom 16. April 2020; IV-act. 199], Hilflosenent- schädigung für Minderjährige [Mitteilung vom 10. September 2021; IV-act. 233], Zuspra- che eines Assistenzbeitrages [Verfügung vom 29. September 2021; IV-act. 249]). Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 baten die Eltern von A.________ die IV-Stelle um Prüfung einer Offerte für einen Treppenlift und entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 260). Mit Vorbescheid vom 10. März 2022 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf einen Treppen- lift (IV-act. 265). Daran hielt sie mit Verfügung vom 5. Mai 2022 fest (IV-act. 270). B. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2022 beantragte A.________ namentlich, die Verfü- gung vom 5. Mai 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für den Treppenlift in der Höhe von Fr. 16'192.70 plus Zins von 5 % seit 8. April 2022 zu über- nehmen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Mit Replik vom 19. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri- gen Anträgen fest und stellte neu das Eventualbegehren, die Kosten für den Treppenlift von Total Fr. 16'192.70 seien in fünf jährlichen, gleich hohen Amortisationsraten zu je Fr. 3'238.55 zu bezahlen, jeweils per 1. Februar des Jahres, erstmals per 1. Februar 2022 (act. 7). Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 28. September 2022 an ihrem Antrag fest (act. 9).

3 Urteil S 2022 72 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 5. Mai 2022. In Anwen- dung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versi- cherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 3. Juni 2022 der Post übergeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und ge- eignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt dabei u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (siehe dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d sowie Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat ein Versicherter im Rahmen einer vom Bundesrat auf- zustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funkti- onellen Angewöhnung bedarf. Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbe- wegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Bedarf an kostspieligen Geräten, besteht im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf ein Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von

4 Urteil S 2022 72 Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel in Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Inva- lidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2). 2.2 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemei- nen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort aus- drücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss dem- nach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel ste- hen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanzi-

5 Urteil S 2022 72 ellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweck- mässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Ge- setz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGer 9C_408/2020 vom 20. August 2020 E. 2.1 f.). 2.3 Als Hilfsmittel für die Selbstsorge gelten u.a. invaliditätsbedingte bauliche Ände- rungen in der Wohnung (Ziff. 14.04 HVI-Anhang) aber auch Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich (für Versicherte, die ohne einen sol- chen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können; die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise) (Ziff. 14.05 HVI-Anhang). 2.4 Artikel 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet den Versicherungsträger, Begehren der Versi- cherten zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes vorzunehmen und die erfor- derlichen Auskünfte einzuholen. Im Einklang damit wird im – für das Gericht zwar nicht verbindlichen, aber grundsätzlich zu beachtenden (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.2) – Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2022) festgehalten, dass die IV-Stelle die Anspruchsvoraussetzungen [für die Abgabe von Hilfsmitteln] zu prü- fen hat; notwendige fachtechnische Abklärungen sind den vom BSV zugelassenen oder bezeichneten Abklärungsstellen oder Fachstellen in Auftrag zu geben (Rz. 1010 f. KHMI). Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) ist eine derartige neutrale Fachstelle. Sie unterstützt die IV-Stelle, welche die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen hat, bei der fachtechnischen Beurteilung insbesondere auch für Treppenlifte (Rz. 3009

f. KHMI). Die Stellungnahme der SAHB hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Ein- fachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerecht- fertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsverhältnis be- urteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den ein- schlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen

6 Urteil S 2022 72 zur Verfügung steht (Rz. 3014 KHMI). Die Abklärungen haben ausschliesslich Empfeh- lungscharakter (Rz. 3015 KHMI). 3. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs- behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Inso- weit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen- stand (BGE 125 V 413 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerde- gegnerin das beschwerdeführerische Leistungsbegehren – Kostengutsprache für einen Treppenlift – zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei unbestrit- ten, dass der Versicherte aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderungen nicht in der Lage sei, selbständig Transfers durchzuführen. Auch wenn ein Treppenlift vorhan- den sei, welcher den Transfer vom Erdgeschoss in den ersten Stock zweifellos erleichtert, könne der Versicherte den Transfer nicht ohne eine Hilfsperson vornehmen; es sei in je- dem Fall eine Hilfsperson erforderlich, um vom Erdgeschoss in den ersten Stock zu ge- langen. Hilfsmittel der IV würden in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Aus- führung abgegeben. Der Transfer vom Erdgeschoss in den ersten Stock mit Hilfe einer Hilfsperson könnte auch mit einer Treppensteighilfe (Treppenraupe oder Scalamobil) vor- genommen werden. Diesbezüglich wären die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt. Davon, dass eine solche Treppensteighilfe funktional gar nicht in Frage käme, sei nicht auszugehen, zumal auch nicht ausgeführt werde, dass die baulichen Voraussetzun- gen das Verwenden einer Treppensteighilfe verunmöglichen bzw. ausschliessen. Letztlich stelle sich eben nicht die Frage, ob ein Treppenlift das richtige (beste) Hilfsmittel sei, son- dern mit welchem Hilfsmittel der angestrebte Zweck unter den gegebenen Umständen (mit Hilfsperson) einfach und kostengünstig erreicht werden könne. Diese einfache und kos- tengünstige Hilfsmittel-Lösung sei eben nicht der Treppenlift, sondern eine Treppensteig- hilfe bzw. ein Scalamobil (BF-act. 5 S. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer führt an, er sei seit der Geburt auf umfassende Hilfe ange- wiesen; er könne nicht gehen und sei ausser Haus auf den von einer Hilfsperson gestos- senen Rollstuhl angewiesen. In seinem Zimmer könne er sitzend spielen, jedoch nicht selbständig seine Position ändern. Er schaffe es maximal, mit grosser Anstrengung, sich auf dem Hosenboden langsam vorwärts zu bewegen. Weil er nicht gehen könne, habe er

7 Urteil S 2022 72 bis anhin immer getragen werden müssen, wenn man ihn vom Hauseingang im Erdge- schoss zum Wohnbereich auf dem ersten Stock habe bringen wollen. Dieser Zugang führe über eine enge, steile Treppe, welche über ein Zwischengeschoss wie ein U im Winkel von 180 Grad geformt sei. Ein anderer Zugang zum Wohnbereich existiere nicht. Die El- tern hätten sich im Voraus intensiv mit einer praktikablen, zweckmässigen Lösung ausein- andergesetzt. Die eigentliche Schwierigkeit bilde die enge Treppe: die breiteste Stelle des Treppenaufgangs messe 100 cm, die engste 95 cm. Sie verlaufe ausserdem sehr steil. Zwar sei die Stufenhöhe üblich hoch, nämlich 18 cm, jedoch aussergewöhnlich wenig tief, nämlich nur 25.5 cm. Der ganze Treppenaufgang sei so eng, dass es bis anhin nicht mög- lich gewesen sei, ihn im Rollstuhl sitzend durch zwei Personen hinaufzutragen. Dem gan- zen Treppenaufgang fehle es an der Tiefe, die es ermöglichen würde, den notwendigen Radius für das Wenden des Rollstuhls einzuhalten. Die Eltern hätten sich auch mit den möglichen Hilfsmitteln auseinandergesetzt. Nach eingehender Evaluation habe jedoch eingesehen werden müssen, dass eine mobile Treppenraupe oder ein Scalamobil auf- grund der örtlichen Verhältnisse nicht infrage kommen. Aufgrund des Radius sei es un- möglich, auf dem Treppenzwischengeschoss mit dem Scalamobil zu wenden, um vom ei- nen Treppenaufgang zum anderen zu gelangen. Wie auch ein Auszug aus www.nullbarriere.de zeige, brauche es für einen Mobillift (Benutzung mit Helfer) beim Wendekreis mindestens 2 m Platz, was beim bestehenden Zwischentreppengeschoss bei weitem nicht gegeben sei. Wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, es sei nicht davon auszugehen, dass die baulichen Voraussetzungen das Verwenden einer Treppensteighilfe verunmöglichen bzw. ausschliessen würden, sei dies falsch. Die Eltern hätten insbesonde- re am Telefon stets auf die baulichen Verhältnisse hingewiesen und die Beschwerdegeg- nerin auch im Gesuch vom 1. Februar 2022 eingeladen, die Situation vor Ort zu besichti- gen, damit sie sich persönlich hätte davon überzeugen können, dass diese Massnahme die richtige sei. Im Schreiben vom 16. März 2022 hätten die Eltern nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen und vermerkt, dass ein kurzer Augenschein sofort erkennen liesse, dass nur ein Treppenlift funktional die richtige Lösung sei (act. 1 S. 4 ff.). 4.3 4.3.1 Dass der Beschwerdeführer die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für einen Hilfsmittelanspruch grundsätzlich erfüllt, ist unbestritten und ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch unlängst namentlich die Kosten für ei- nen Rollstuhl (inkl. Sitzversorgung) übernommen (IV-act. 199). Mit den Parteien ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (angesichts seines Alters und Gewichts) Anspruch auf ein Hilfsmittel zur Bewältigung der Treppen bzw. zum Etagenwechsel inner-

8 Urteil S 2022 72 halb der Wohnstätte hat (vgl. zum Umfang des Eingliederungsbereichs der Fortbewegung nach Art. 21 Abs. 2 IVG Meyer/Reichmuth, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 21–21quater Rz. 22). Unstreitig ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer insbesondere weder den Roll- stuhl noch einen (bzw. den bereits in seiner Wohnstätte eingebauten) Treppenlift selbständig bedienen kann, d.h. für jede namhafte Ortsveränderung (zusätzlich) auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund die konkreten (insbe- sondere: wohnraumtechnischen) Gegebenheiten ausklammerte und beim abschlägigen Entscheid über das Leistungsbegehren einzig auf die mutmasslichen, im Vergleich zu (ih- rer Ansicht nach) anderen zweckmässigen Hilfsmitteln (Treppensteighilfe bzw. Scalamobil) höheren Kosten des beantragten Treppenlifts abstellte. Ein Entscheid darüber, welches Hilfsmittel für die Sicherstellung der Fortbewegung des Versicherten innerhalb der Wohnstätte abzugeben resp. zu finanzieren ist und mithin auch die Beantwortung der streitgegenständlichen Frage, bedingt indes – wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels selbst ausführt (act. 9 S. 2) – grundsätzlich eine vorgängige Ab- klärung durch eine Fachstelle (vgl. E. 2.4). Der Umstand, dass die Eltern des Beschwerde- führers den Treppenlift bereits (noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung [IV- act. 266]) hatten einbauen lassen, ändert daran nichts, was auch die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (act. 5 S. 3). Dass die Beschwerdegegnerin aber hier auf eine entspre- chende Abklärung verzichtete, erstaunt umso mehr, als sie dieses Prozedere just vor der Kostengutsprache für den genannten Rollstuhl eingehalten hatte (vgl. IV-act. 197). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin machte vernehmlassend mit Verweis auf Ziff. 14.05 HVI- Anhang – wonach namentlich Treppenlifte [nur] für Versicherte abgegeben werden kön- nen, "die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können" – sinn- gemäss geltend, angesichts der benötigten Dritthilfe falle die Finanzierung eines Treppen- lifts sowieso ausser Betracht (act. 5 S. 3 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: An- ders als etwa bei dem in Ziff. 9.02 HVI-Anhang geregelten Elektrorollstuhl, für dessen Ab- gabe entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung und rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 140 V 538 E. 5.3) die "Selbstständigkeit" des Versicherten vorausgesetzt ist, ergibt eine grammatikalische Auslegung von Ziff. 14.05 HVI-Anhang keineswegs, dass die Finanzie- rung eines Treppenlifts nur dann erfolgen dürfte, wenn der begünstigte Versicherte diesen ohne Dritthilfe bedienen kann (vgl. E. 2.3). Im Übrigen ist anzumerken, dass Ziff. 14 des HVI-Anhangs zwar die Überschrift "Hilfsmittel für die Selbstsorge" trägt. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen ist. Es sind die gesetz-

9 Urteil S 2022 72 geberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestal- tungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 131 V 263 E. 5.1). Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen nor- munmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen – der Verordnungsbe- stimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 137 V 373 E. 5.2; 135 I 161 E. 2.3). Vor diesem Hintergrund käme es mit dem Beschwerdeführer in der Tat auch einer Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV gleich, wenn ihm die in Ziff. 14 HVI-Anhang erwähnten Hilfsmittel resp. ein Treppenlift aufgrund des Umstandes, dass er ständig auf Dritthilfe angewiesen ist, verwehrt blieben (vgl. dazu etwa BGE 116 V 95, wo die aufgrund der Schwerstbehinderung nötige Dritthilfe beim Be- dienen eines Badelifts der Finanzierung desselben nicht im Wege stand). Wie der Be- schwerdeführer zu Recht geltend macht (act. 7 S. 5), argumentiert die Beschwerdegegne- rin denn auch widersprüchlich, wäre bei ihrer Interpretation von Ziff. 14.05 HVI-Anhang doch auch der Abgabe einer Treppensteighilfe – welche die Beschwerdegegnerin ja zu fi- nanzieren bereit ist – die Grundlage entzogen. 5. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt, in- dem sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Dies führt zur Aufhebung der Verfü- gung vom 5. Mai 2022. Die Sache ist der IV-Stelle demnach zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme (E. 2.4) und hernach neu verfüge. 6. Die Beschwerde ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum anschlies- senden Neuentscheid über den Leistungsanspruch des Versicherten an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Aus- gang gilt als Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; vgl. weiter etwa BGer 9C_608/2020 vom

18. Juni 2021 E. 5). Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Ent- sprechend dem Verfahrensausgang ist die Spruchgebühr, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird, durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss (act. 3) wird diesem zurückerstattet. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest- zusetzen ist.

10 Urteil S 2022 72 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung auf- gehoben und die Sache an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin aufer- legt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Beschwer- deführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. März 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am