Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 7 A. Am 4. September 2017 ging bei der IV-Stelle Zug die mit einem Knieleiden be- gründete Anmeldung zum Leistungsbezug der 1965 geborenen A.________ ein (IV- act. 1). Daraufhin tätigte sie Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und gewährte der Versicherten Eingliederungsmassnahmen. Im Verlauf verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Versicherten infolge einer Mittelohrentzündung mit Ertaubung am linken Ohr, Faszialisparese und Schwindel. Die IV-Stelle übernahm die Versorgung mit einem Hörgerät (Mitteilung vom 24. Juli 2019 [IV-act. 62]). Aufgrund der immer komplexer werdenden medizinischen Problematik wurde die Versicherte in der MEDAS MZR, Medizi- nisches Zentrum Römerhof, polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 7. April 2021 [IV- act. 129/1–127]). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 8. De- zember 2021 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 132 ff.) eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2018, deren Herabsetzung per 1. September 2018 auf eine hal- be Rente und per 1. Oktober 2018 auf eine befristete Viertelsrente, die sie per 31. Oktober 2018 aufhob (IV-act. 156). B. Dagegen erhob A.________ am 21. Januar 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbe- gehren um Zusprechung von ab 1. September 2018 höheren und über den 31. Oktober 2018 hinausgehenden, unbefristeten Rentenleistungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie Einholung eines Gerichtsgutachtens, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer erneuten medizinischen Begutachtung (act. 1 S. 2). Im Wesentlichen verneint die Beschwerdeführerin die im MEDAS-Gutachten angegebene Verbesserung ihres Gesundheitszustandes. Nachdem sie innert Frist den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.– geleistet hatte (act. 2 f.), liess sich die Verwaltung am
E. 7 März 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 5 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (act. 8, 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
3 Urteil S 2022 7 Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V
E. 9 Urteil S 2022 7
den Schwindels nicht realisieren, was zur erneuten vollständigen Krankschreibung führte.
In der RAD-Stellungnahme vom 26. April 2021 (E. 4.2.2) wurde diese Entwicklung ausge-
blendet. Vielmehr beschränkte sich der RAD-Arzt auf eine Datumskorrektur unter Hinweis
auf die Berichte der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ vom 28. Mai
2018 (IV-act. 16) sowie der Hausärztin Dr. D.________ vom 1. Juni 2018 (IV-act. 17). Eine
Auseinandersetzung mit den danach erstatteten Berichten der ORL-Ärzte der Klinik für
Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ fehlt allerdings und wurde auch in der mit der
Vernehmlassung eingereichten Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 nicht nachgeholt.
Sodann äusserte sich der RAD nicht weiter zu den Ausführungen der MEDAS-Gutachter,
welche es zwar als möglich erachteten, dass eine langsame Steigerung der Arbeitsfähig-
keit bereits vor dem 1. Juni 2019 eingesetzt haben dürfte (IV-act. 129/85), die Arbeits-
fähigkeit von 50 % jedoch erst ab diesem Zeitpunkt als hinreichend erstellt sahen (IV-
act. 129/93). Unter diesen Umständen vermag die RAD-Stellungnahme vom 26. April 2021
(E. 4.2.2) hinsichtlich der Wiedererlangung einer (Teil-) Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2018
nicht zu überzeugen.
4.3.3
Mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach dem 1. Juni 2019 macht
die Beschwerdeführerin geltend, dass auch auf dem MEDAS-Gutachten vom 7. April 2021
(E. 4.2.1) nicht abgestellt werden dürfe. Dies begründet sie damit, dass dem Bericht der
Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ vom 26. März 2019 (IV-act. 45) keine
Arbeitsfähigkeit entnommen werden könne, denn die behandelnden Spitalärzte hätten zu-
vor die vollständige Rückbildung der Fazialisparese und der peripher-vestibulären Sym-
ptomatik als Voraussetzung für die Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ver-
langt, welche Symptome sich auch noch im November 2021 nicht ganz zurückgebildet hät-
ten (act. 1 S. 8 ff.).
Zwar trifft es zu, dass die Gutachter der MEDAS hinsichtlich der Wiedererlangung einer
(Teil-) Arbeitsfähigkeit auf die im Bericht der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital
C.________ vom 26. März 2019 (IV-act. 45) dokumentierte deutliche Besserung der Sym-
ptomatik abstellten. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass sie ebenfalls eine
vollständige Rückbildung der Fazialisparese für die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
voraussetzten (vgl. dazu Bericht der der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital
C.________ am 28. Mai 2018 [IV-act. 16]). Vielmehr erachteten sowohl die neurologische
Gutachterin als auch ihr ORL-Kollege die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit
trotz fortdauernden Restbeschwerden als ab 1. Juni 2019, anfänglich im Teilpensum, zu-
mutbar (IV-act. 129/85, 129/93). Die Ableitung einer steigenden Arbeitsfähigkeit nach der
E. 10 Urteil S 2022 7
dokumentierten, deutlichen Besserung der Symptomatik ist einleuchtend und vermag zu
überzeugen. Für die Zeit danach wird in den echtzeitlichen medizinischen Stellungnahmen
der behandelnden ORL-Ärztin zunächst ein stabiler Verlauf beschrieben (Berichte der Kli-
nik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ vom 21. Oktober 2019 [IV-act. 104/3–4]
und 14. Januar 2020 [IV-act. 104/1–2]). Im Verlauf des Jahres 2020 trat eine weitere, deut-
liche Besserung der Fazialisparese ein, die sich nur noch durch eine leichte Asymmetrie
manifestierte. Auch war die peripher-vestibuläre Störung weitgehend, wenn auch nicht
vollständig, kompensiert (Bericht desselben Spitals vom 3. November 2020 [IV-act. 109]).
Schliesslich wurde am Ende der vom 16. August bis 11. September 2021 dauernden stati-
onären Rehabilitation in der Klinik E.________ eine Besserung der muskuloskelettalen
Beschwerden beschrieben (vgl. Austrittsbericht vom 11. September 2021 [IV-act. 150]).
Bei diesem Verlauf vermag selbst der beherzte Versuch der behandelnden ORL-Ärztin am
Spital C.________, die bisher erreichten Fortschritte zu relativieren, die gutachterlichen
Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen, stellte doch auch sie – wie bereits früher
die Gutachter der MEDAS (vgl. E. 4.1) – eine ängstlich oder somatoform bedingte Verstär-
kung der Beschwerden fest (vgl. Stellungnahme der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spi-
tal C.________ vom 22. November 2021 [IV-act. 152]).
4.3.4
Insgesamt entspricht das MEDAS-Gutachten vom 7. April 2021 den praxisgemäs-
sen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. dazu E. 3.5). So ist es für die
streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Weiter beruht es auf
eingehenden Untersuchungen in den vorliegend betroffenen Fachdisziplinen und leuchtet
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation ein. In diesem Sinne vermögen sowohl die gestellten Diagnosen als
auch die in Beachtung der normativen Rahmenbedingungen (vgl. dazu BGE 145 V 361
E. 3.2.2) erfolgte Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu überzeugen. Auf das Gutachten kann
somit auch hinsichtlich des Verlaufs der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Ar-
beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vollumfänglich abgestellt werden.
4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 7. April 2021 da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres (vgl. E. 3.1
mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im April 2018 erst ab 1. Juni 2019 in angepasster
Tätigkeit wieder arbeitsfähig war. Das zumutbare Pensum betrug anfänglich 50 % und er-
reichte 100 % sechs Monate später, somit per 1. Dezember 2019 (IV-act. 129/16).
E. 11 Urteil S 2022 7
5.
5.1
Nach Ablauf des Wartejahres war die Beschwerdeführerin erwerbsunfähig, wes-
halb sie ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
5.2
Mit der Besserung der Symptomatik erhöhte sich die Leistungsfähigkeit in ange-
passter Tätigkeit per 1. Juni 2019 auf 50 %, weshalb per 1. September 2019 anhand eines
Einkommensvergleichs eine Rentenanpassung zu prüfen ist (vgl. E. 3.2; ferner Art. 88a
Abs. 1 IVV). Zum Einkommensvergleich äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht
(vgl. act. 1 und 8).
5.2.1
Das Valideneinkommen ist anhand des von der Beschwerdeführerin in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit erzielten Einkommens zu ermitteln. Gemäss Angaben der Arbeitge-
berin betrug dieses 2017 Fr. 3'900.– zuzüglich 13. Monatslohn (IV-act. 9/4, 9/8). Nach An-
passung an die Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2019 ergibt sich ein Vali-
deneinkommen von rund Fr. 51'446.– (Fr. 3'900.– x 13 / 2'719 x 2'759).
5.2.2
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom statistischen Durchschnitts-
lohn (Zentralwert) der mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
(Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frauen im privaten Sektor gemäss der Tabelle
TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 auszugehen. Dieser hat bei einer wöchentlichen Ar-
beitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'371.– betragen (inkl. 13. Monatslohn; Total). Auf
der Basis der 2019 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (vgl. Arbeitsmarktindikatoren
2021, Hrsg. Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2021, Tabelle TA2.1, S. 72) und nach Be-
reinigung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 ergibt sich rund Fr. 55'222.–
(4'371.– x 12 / 40 x 41.7 / 2'732 x 2'759). Unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeits-
pensums von 50 % sowie des bereits von der Beschwerdegegnerin zuerkannten leidens-
bedingten Abzugs von 10 % (vgl. IV-act. 155/5) ergibt sich ab 1. September 2019 ein Inva-
lideneinkommen von rund Fr. 24'850.–.
5.2.3
Dem Valideneinkommen von Fr. 51'446.– (E. 5.2.1) steht demzufolge ein Invali-
deneinkommen von Fr. 24'850.– (E. 5.2.2) gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von
Fr. 26'596.– (Fr. 51'446.– - Fr. 24'850.–) bzw. ein Invaliditätsgrad von 52 % (Fr. 26'596.–
/ Fr. 51'446.– x 100) resultiert. Die der Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 zustehende
ganze Invalidenrente (E. 5.1) ist daher per 1. September 2019 auf eine halbe Rente her-
abzusetzen.
E. 12 Urteil S 2022 7
5.3
Nach der zumutbaren, schrittweisen Erhöhung des Arbeitspensums während
sechs Monaten erreichte die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit am 1. Dezember
2019 100 %, weshalb per 1. März 2020 anhand eines erneuten Einkommensvergleichs ei-
ne weitere Rentenanpassung zu prüfen ist (vgl. wiederum E. 3.2; ferner Art. 88a Abs. 1
IVV).
5.3.1
Das Valideneinkommen ist an die Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr
2020 anzupassen und beträgt nun rund Fr. 51'912.– (Fr. 3'900.– x 13 / 2'719 x 2'784).
5.3.2
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist von den aktuelleren Daten der
LSE 2020 auszugehen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frau-
en im privaten Sektor gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level hat im Jahre 2020 bei ei-
ner wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich nur noch Fr. 4'276.– betragen
(inkl. 13. Monatslohn; Total). Auf der Basis der 2020 nach wie vor betriebsüblichen 41,7
Wochenstunden (vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2021, Hrsg. Bundesamt für Statistik,
Neuchâtel 2021, Tabelle TA2.1, S. 72) ergibt sich rund Fr. 53'493.– (4'276.– x 12 / 40
x 41.7). Selbst unter Berücksichtigung des bisherig angewendeten leidensbedingten Ab-
zugs von 10 % würde sich kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr ergeben. Denn dem
Valideneinkommen von Fr. 51'912.– (E. 5.3.1) würde ein Invalideneinkommen von rund
Fr. 48'144.– gegenüberstehen, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'768.– (Fr. 51'912.–
- Fr. 48'144.–) bzw. ein Invaliditätsgrad von 7 % (Fr. 3'768.– / Fr. 51'912.– x 100) resultie-
ren würde. Die Rente der Beschwerdeführerin ist daher per 29. Februar 2020 aufzuheben.
5.4
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2021 aufzu-
heben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente hat. Diese ist ab 1. September 2019 auf eine halbe Rente herabzu-
setzen und per 29. Februar 2020 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss
von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführerin ist
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten und es ist
ihr zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG
auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'900.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest-
zusetzen ist.
E. 13 Urteil S 2022 7
E. 14 Urteil S 2022 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 8. Dezember 2021 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Be- schwerdeführerin vom 1. April 2018 bis 31. August 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 Anspruch auf ei- ne halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegne- rin auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 2'900.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 29. Juni 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2022 7
2 Urteil S 2022 7 A. Am 4. September 2017 ging bei der IV-Stelle Zug die mit einem Knieleiden be- gründete Anmeldung zum Leistungsbezug der 1965 geborenen A.________ ein (IV- act. 1). Daraufhin tätigte sie Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und gewährte der Versicherten Eingliederungsmassnahmen. Im Verlauf verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Versicherten infolge einer Mittelohrentzündung mit Ertaubung am linken Ohr, Faszialisparese und Schwindel. Die IV-Stelle übernahm die Versorgung mit einem Hörgerät (Mitteilung vom 24. Juli 2019 [IV-act. 62]). Aufgrund der immer komplexer werdenden medizinischen Problematik wurde die Versicherte in der MEDAS MZR, Medizi- nisches Zentrum Römerhof, polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 7. April 2021 [IV- act. 129/1–127]). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 8. De- zember 2021 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 132 ff.) eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2018, deren Herabsetzung per 1. September 2018 auf eine hal- be Rente und per 1. Oktober 2018 auf eine befristete Viertelsrente, die sie per 31. Oktober 2018 aufhob (IV-act. 156). B. Dagegen erhob A.________ am 21. Januar 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbe- gehren um Zusprechung von ab 1. September 2018 höheren und über den 31. Oktober 2018 hinausgehenden, unbefristeten Rentenleistungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie Einholung eines Gerichtsgutachtens, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer erneuten medizinischen Begutachtung (act. 1 S. 2). Im Wesentlichen verneint die Beschwerdeführerin die im MEDAS-Gutachten angegebene Verbesserung ihres Gesundheitszustandes. Nachdem sie innert Frist den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.– geleistet hatte (act. 2 f.), liess sich die Verwaltung am
7. März 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 5 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (act. 8, 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
3 Urteil S 2022 7 Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1; je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachver- halt abstellt (vorliegend 8. Dezember 2021 [BF-act. 2]; BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AH- VIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 8. Dezember 2021 und ist offenbar am darauffolgenden Tag im Herrschaftsbe- reich der Beschwerdeführerin eingetroffen (act. 1 S. 3 und BF-act. 2 S. 1). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versiche- rungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 21. Januar 2022 der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwer- deschrift enthält einen klaren Antrag und eine Begründung, womit den formellen Anforde- rungen Genüge getan ist und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Beurtei- lung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
4 Urteil S 2022 7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbin- dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali- deneinkommen). 3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Ren- te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge- setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3). Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder be- fristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebli- che Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchs- änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BGer 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 3.3 Wird in der Beschwerde lediglich die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sin- ne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausge- klammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel- mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und
5 Urteil S 2022 7 damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil EVG I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen; ferner BGE 131 V 164). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärz- tin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag- ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweis- wert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; BGer 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2). 4. 4.1 Aufgrund der umfangreichen Akten sind im Wesentlichen folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit einschränkend auswirkende Diagnosen ausgewiesen (vgl. insbes. ME- DAS-Gutachten vom 7. April 2021 [IV-act. 129/8–9] sowie Stellungnahmen des Regiona- len Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 26. April 2021 [IV-act. 131] und 1. Dezember 2021 [Beilage zur Vernehmlassung]): 1) Hypercholesterinämie 2) M-Protein IgG Lambda-Erhöhung 3) Status nach Hepatitis B 4) Funktioneller Eisenmangel Grad II 5) Vitamin B12-Mangel 6) Schulterbelastungsbeschwerden rechts bei
- Diskret beginnender AC-Gelenksarthrose mit fraglichem Impingement
- MRI-dokumentierte Tendinopathie der Supraspinatussehne, Subscapularissehne sowie geringgradige Bursitis subdeltoidea, Tendinopathie der langen Bizepssehne
6 Urteil S 2022 7 7) Belastungsbeschwerden linkes Ellbogengelenk bei
- beginnenden degenerativen Veränderungen, MRI-dokumentiert am 21. November 2019
- gut erhaltener Funktion und schmerzfreier Beweglichkeit unter Einhalten von Schonkriterien 8) Status nach prothetischer Versorgung am Kniegelenk beidseits
- Schlittenprothese medial links am 9. August 2013
- Totalprothese Kniegelenk rechts am 11. Juli 2017
- gutes postoperatives Ergebnis 9) Partielle Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien
10) Status nach Sattelgelenks-Arthroplastik links am 12. Mai 2020 bei Rhizarthrose mit
- gutem postoperativem Ergebnis
11) Anakusis links nach Otitis media links mit Innenohrbeteiligung im März 2018
12) Vestibulopathie links nach Otitis media links mit Innenohrbeteiligung im März 2018
13) Verdacht auf phobischen Schwindel
14) Episodische Migräne ohne Aura
15) Episodische Spannungskopfschmerzen
16) Bruxismus mit Kiefergelenksarthropathie links
17) Residuelle periphere Fazialisparese links nach Otitis media links mit Innenohrbeteili- gung im März 2018
18) Verdacht auf periphere Polyneuropathie
19) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Gestützt darauf steht fest und ist unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerde- führerin für die angestammte, überwiegend stehend auszuübende Tätigkeit als Verpa- ckungsmitarbeiterin seit April 2017 erheblich eingeschränkt ist zu 50 % und diese Tätigkeit inzwischen nicht mehr zumutbar ist (IV-act. 129/15, 155/5; ferner sinngemäss act. 1 S. 6). 4.2 Strittig sind hingegen Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nach Ablauf des Wartejahres im April 2018 (vgl. dazu E. 3.1 mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 4.2.1 Dazu gaben die Gutachter der MEDAS an, vom 5. März bis 31. Mai 2018 habe ei- ne vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Juni 2019 bestehe hochwahrschein- lich eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag, mit initial 50%-iger Leistungsein- schränkung, die sich im Sinne einer langsamen beruflichen Wiedereingliederung progre- dient verringert haben dürfte, sodass innerhalb von sechs Monaten mit einer uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen wäre. Diese theoretische versicherungs- medizinische Einschätzung sei mit dem Haushalt- und Freizeitverhalten der Beschwerde- führerin kongruent. So sei seit Januar 2019 eine Flug- und Reisefähigkeit aktenkundig. Als
7 Urteil S 2022 7 leidensangepasst erachteten die Gutachter zunächst eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne knieende Positionen, wiederholte lange Wegstrecken, Begehen von Leitern oder Treppen‚ wiederholte gebückte Arbeitspositionen‚ wiederholte Überkopfarbeiten mit dem rechten Schultergelenk, wiederholte Gewichtsbelastungen des linken Ellbogengelenkes über 10 kg, grobmanuelle Tätigkeiten. Ab der Verschlechterung im März 2018 gingen die Gutachter von einer Veränderung des Anforderungsprofils aus, welche neu nur noch Tätigkeiten umfasst, die zusätzlich zu den oben erwähnten Einschränkungen sitzend, bei normaler Raumtemperatur und in geräuscharmer, stressfreier Umgebung ausgeübt wer- den können (IV-act. 129/15–16). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beruht auf den Stellungnahmen der neurologischen Gutachterin sowie des Gutachters für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (Oto-Rhino-Laryngologie; ORL). Erstere stellte fest, dass die Beurteilung aus neurologischer Sicht, entsprechend der Einschätzung der Fachärzte für ORL des Spitals C.________ im Bericht vom 26. März 2019 (IV-act. 45), ab dem 1. Juni 2019 gelte, wobei auch in der retrospektiven Beurteilung eine langsame berufliche Wie- dereingliederung mit beschwerdeangepasstem, progredient zu steigerndem Arbeitspen- sum vorausgesetzt werden müsse (IV-act. 129/85). Letzterer gab an, dass mit Datum des Gutachtens, höchstwahrscheinlich seit dem 1. Juni 2019 unter Berücksichtigung der – oben wiedergegebenen – Schonkriterien eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag mit einer initialen Leistungseinschränkung von 50 % bestehe, die sich innerhalb von sechs Monaten progredient auf eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit steigern dürfte. Auch der ORL-Gutachter lehnte sich bei seiner Stellungnahme an die Berichte der Fachkollegen des Spitals C.________ (IV-act. 129/93). 4.2.2 In der Stellungnahme vom 26. April 2021 (IV-act. 131) korrigierte der RAD die gut- achterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Hinweis auf die Berichte der ORL-Fach- ärzte am Spital C.________ vom 28. Mai 2018 (IV-act. 16) sowie der Hausärztin Dr. D.________ vom 1. Juni 2018 (IV-act. 17) insoweit, als bereits ab Anfang Juni 2018 von einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei, welche sich gemäss der gutach- terlichen Einschätzung schrittweise innerhalb von sechs Monaten auf ein vollschichtiges Pensum hätte steigern lassen sollen. 4.3 Während die Beschwerdegegnerin entsprechend der RAD-Stellungnahme (E. 4.2.2) von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % ab 1. Juni 2018
8 Urteil S 2022 7 ausgeht, verneint die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Stellungnahmen der be- handelnden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit vor 1. Juni 2019 (act. 1 S. 6 ff.). 4.3.1 Den – von den Gutachtern der MEDAS und vom RAD mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen herangezogenen – echtzeitlichen medizinischen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass die behandelnden Ärzte der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ am 28. Mai 2018 tatsächlich eine dem Leiden angepasste Tätigkeit halbtags als für die Beschwerdeführerin zumutbar erachteten (IV-act. 16). Offenbar war eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit am 9. Juni 2018 vorgesehen (vgl. Bericht desselben Spitals vom 23. Mai 2018 an den Krankentaggeldversicherer [IV-act. 21/1–2]; ferner Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 1. Juni 2018 [IV-act. 17], wonach der Beschwerdeführerin damals eine angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen sei). Ob es sich dabei um den von der Ar- beitgeberin im Mai 2018 in Aussicht gestellten Wechsel in eine Produktionslinie mit tiefe- ren Anforderungen an die Arbeitsgeschwindigkeit handelt (vgl. dazu IV-act. 30/5), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zur Behandlung der weiterhin ungenügenden zentralen Kompensation bei peripher-vesti- bulärer Unterfunktion unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Folge einer intensiven vestibulären Physiotherapie (vgl. Schreiben der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ vom 7. Januar 2019 an die Beschwerdeführerin [IV-act. 40]). Von den behan- delnden Spitalärzten wurde sie laut Bericht vom 11. Januar 2019 an den Hausarzt zunächst bis 31. Dezember 2018 krankgeschrieben (IV-act. 42/3–4; vgl. ferner ärztliche Zeugnisse vom 31. August, 21. September, 5. November und 13. Dezember 2018 [IV- act. 26–29]). Im Bericht vom 18. Februar 2019 wurde diese Arbeitsunfähigkeit – als seit
9. März 2018 persistierend – bestätigt (IV-act. 42/1–2; vgl. ferner ärztliches Zeugnis vom
8. Januar 2019 [IV-act. 32/1]). Eine deutliche Besserung der Beschwerden wurde erst im Bericht vom 26. März 2019 dokumentiert, als die Beschwerdeführerin über eine zuneh- mende Leistungsfähigkeit im Alltag berichtet habe. Im Hinblick auf die nun in Angriff zu nehmende erwerbliche Wiedereingliederung befristete die behandelnde ORL-Ärztin die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1. Juni 2019 (IV-act. 45). 4.3.2 Dieser sich aus den echtzeitlichen Arztberichten ergebende Verlauf der Arbeits- fähigkeitsattestierungen lässt darauf schliessen, dass die Ende Mai/Anfang Juni 2018 at- testierte Arbeitsfähigkeit ab Juni 2018 im Hinblick auf die geplante Wiederaufnahme der Arbeit erfolgte. Diese liess sich offenbar insbesondere wegen des weiterhin persistieren-
9 Urteil S 2022 7 den Schwindels nicht realisieren, was zur erneuten vollständigen Krankschreibung führte. In der RAD-Stellungnahme vom 26. April 2021 (E. 4.2.2) wurde diese Entwicklung ausge- blendet. Vielmehr beschränkte sich der RAD-Arzt auf eine Datumskorrektur unter Hinweis auf die Berichte der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ vom 28. Mai 2018 (IV-act. 16) sowie der Hausärztin Dr. D.________ vom 1. Juni 2018 (IV-act. 17). Eine Auseinandersetzung mit den danach erstatteten Berichten der ORL-Ärzte der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ fehlt allerdings und wurde auch in der mit der Vernehmlassung eingereichten Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 nicht nachgeholt. Sodann äusserte sich der RAD nicht weiter zu den Ausführungen der MEDAS-Gutachter, welche es zwar als möglich erachteten, dass eine langsame Steigerung der Arbeitsfähig- keit bereits vor dem 1. Juni 2019 eingesetzt haben dürfte (IV-act. 129/85), die Arbeits- fähigkeit von 50 % jedoch erst ab diesem Zeitpunkt als hinreichend erstellt sahen (IV- act. 129/93). Unter diesen Umständen vermag die RAD-Stellungnahme vom 26. April 2021 (E. 4.2.2) hinsichtlich der Wiedererlangung einer (Teil-) Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2018 nicht zu überzeugen. 4.3.3 Mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach dem 1. Juni 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass auch auf dem MEDAS-Gutachten vom 7. April 2021 (E. 4.2.1) nicht abgestellt werden dürfe. Dies begründet sie damit, dass dem Bericht der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ vom 26. März 2019 (IV-act. 45) keine Arbeitsfähigkeit entnommen werden könne, denn die behandelnden Spitalärzte hätten zu- vor die vollständige Rückbildung der Fazialisparese und der peripher-vestibulären Sym- ptomatik als Voraussetzung für die Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ver- langt, welche Symptome sich auch noch im November 2021 nicht ganz zurückgebildet hät- ten (act. 1 S. 8 ff.). Zwar trifft es zu, dass die Gutachter der MEDAS hinsichtlich der Wiedererlangung einer (Teil-) Arbeitsfähigkeit auf die im Bericht der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ vom 26. März 2019 (IV-act. 45) dokumentierte deutliche Besserung der Sym- ptomatik abstellten. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass sie ebenfalls eine vollständige Rückbildung der Fazialisparese für die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit voraussetzten (vgl. dazu Bericht der der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ am 28. Mai 2018 [IV-act. 16]). Vielmehr erachteten sowohl die neurologische Gutachterin als auch ihr ORL-Kollege die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit trotz fortdauernden Restbeschwerden als ab 1. Juni 2019, anfänglich im Teilpensum, zu- mutbar (IV-act. 129/85, 129/93). Die Ableitung einer steigenden Arbeitsfähigkeit nach der
10 Urteil S 2022 7 dokumentierten, deutlichen Besserung der Symptomatik ist einleuchtend und vermag zu überzeugen. Für die Zeit danach wird in den echtzeitlichen medizinischen Stellungnahmen der behandelnden ORL-Ärztin zunächst ein stabiler Verlauf beschrieben (Berichte der Kli- nik für Hals, Nasen, Ohren am Spital C.________ vom 21. Oktober 2019 [IV-act. 104/3–4] und 14. Januar 2020 [IV-act. 104/1–2]). Im Verlauf des Jahres 2020 trat eine weitere, deut- liche Besserung der Fazialisparese ein, die sich nur noch durch eine leichte Asymmetrie manifestierte. Auch war die peripher-vestibuläre Störung weitgehend, wenn auch nicht vollständig, kompensiert (Bericht desselben Spitals vom 3. November 2020 [IV-act. 109]). Schliesslich wurde am Ende der vom 16. August bis 11. September 2021 dauernden stati- onären Rehabilitation in der Klinik E.________ eine Besserung der muskuloskelettalen Beschwerden beschrieben (vgl. Austrittsbericht vom 11. September 2021 [IV-act. 150]). Bei diesem Verlauf vermag selbst der beherzte Versuch der behandelnden ORL-Ärztin am Spital C.________, die bisher erreichten Fortschritte zu relativieren, die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen, stellte doch auch sie – wie bereits früher die Gutachter der MEDAS (vgl. E. 4.1) – eine ängstlich oder somatoform bedingte Verstär- kung der Beschwerden fest (vgl. Stellungnahme der Klinik für Hals, Nasen, Ohren am Spi- tal C.________ vom 22. November 2021 [IV-act. 152]). 4.3.4 Insgesamt entspricht das MEDAS-Gutachten vom 7. April 2021 den praxisgemäs- sen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. dazu E. 3.5). So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Weiter beruht es auf eingehenden Untersuchungen in den vorliegend betroffenen Fachdisziplinen und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medi- zinischen Situation ein. In diesem Sinne vermögen sowohl die gestellten Diagnosen als auch die in Beachtung der normativen Rahmenbedingungen (vgl. dazu BGE 145 V 361 E. 3.2.2) erfolgte Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu überzeugen. Auf das Gutachten kann somit auch hinsichtlich des Verlaufs der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vollumfänglich abgestellt werden. 4.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 7. April 2021 da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres (vgl. E. 3.1 mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im April 2018 erst ab 1. Juni 2019 in angepasster Tätigkeit wieder arbeitsfähig war. Das zumutbare Pensum betrug anfänglich 50 % und er- reichte 100 % sechs Monate später, somit per 1. Dezember 2019 (IV-act. 129/16).
11 Urteil S 2022 7 5. 5.1 Nach Ablauf des Wartejahres war die Beschwerdeführerin erwerbsunfähig, wes- halb sie ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5.2 Mit der Besserung der Symptomatik erhöhte sich die Leistungsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit per 1. Juni 2019 auf 50 %, weshalb per 1. September 2019 anhand eines Einkommensvergleichs eine Rentenanpassung zu prüfen ist (vgl. E. 3.2; ferner Art. 88a Abs. 1 IVV). Zum Einkommensvergleich äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht (vgl. act. 1 und 8). 5.2.1 Das Valideneinkommen ist anhand des von der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erzielten Einkommens zu ermitteln. Gemäss Angaben der Arbeitge- berin betrug dieses 2017 Fr. 3'900.– zuzüglich 13. Monatslohn (IV-act. 9/4, 9/8). Nach An- passung an die Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2019 ergibt sich ein Vali- deneinkommen von rund Fr. 51'446.– (Fr. 3'900.– x 13 / 2'719 x 2'759). 5.2.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom statistischen Durchschnitts- lohn (Zentralwert) der mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frauen im privaten Sektor gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 auszugehen. Dieser hat bei einer wöchentlichen Ar- beitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'371.– betragen (inkl. 13. Monatslohn; Total). Auf der Basis der 2019 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2021, Hrsg. Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2021, Tabelle TA2.1, S. 72) und nach Be- reinigung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 ergibt sich rund Fr. 55'222.– (4'371.– x 12 / 40 x 41.7 / 2'732 x 2'759). Unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeits- pensums von 50 % sowie des bereits von der Beschwerdegegnerin zuerkannten leidens- bedingten Abzugs von 10 % (vgl. IV-act. 155/5) ergibt sich ab 1. September 2019 ein Inva- lideneinkommen von rund Fr. 24'850.–. 5.2.3 Dem Valideneinkommen von Fr. 51'446.– (E. 5.2.1) steht demzufolge ein Invali- deneinkommen von Fr. 24'850.– (E. 5.2.2) gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'596.– (Fr. 51'446.– - Fr. 24'850.–) bzw. ein Invaliditätsgrad von 52 % (Fr. 26'596.– / Fr. 51'446.– x 100) resultiert. Die der Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 zustehende ganze Invalidenrente (E. 5.1) ist daher per 1. September 2019 auf eine halbe Rente her- abzusetzen.
12 Urteil S 2022 7 5.3 Nach der zumutbaren, schrittweisen Erhöhung des Arbeitspensums während sechs Monaten erreichte die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit am 1. Dezember 2019 100 %, weshalb per 1. März 2020 anhand eines erneuten Einkommensvergleichs ei- ne weitere Rentenanpassung zu prüfen ist (vgl. wiederum E. 3.2; ferner Art. 88a Abs. 1 IVV). 5.3.1 Das Valideneinkommen ist an die Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2020 anzupassen und beträgt nun rund Fr. 51'912.– (Fr. 3'900.– x 13 / 2'719 x 2'784). 5.3.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist von den aktuelleren Daten der LSE 2020 auszugehen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frau- en im privaten Sektor gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level hat im Jahre 2020 bei ei- ner wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich nur noch Fr. 4'276.– betragen (inkl. 13. Monatslohn; Total). Auf der Basis der 2020 nach wie vor betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2021, Hrsg. Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2021, Tabelle TA2.1, S. 72) ergibt sich rund Fr. 53'493.– (4'276.– x 12 / 40 x 41.7). Selbst unter Berücksichtigung des bisherig angewendeten leidensbedingten Ab- zugs von 10 % würde sich kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr ergeben. Denn dem Valideneinkommen von Fr. 51'912.– (E. 5.3.1) würde ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48'144.– gegenüberstehen, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'768.– (Fr. 51'912.–
- Fr. 48'144.–) bzw. ein Invaliditätsgrad von 7 % (Fr. 3'768.– / Fr. 51'912.– x 100) resultie- ren würde. Die Rente der Beschwerdeführerin ist daher per 29. Februar 2020 aufzuheben. 5.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2021 aufzu- heben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Diese ist ab 1. September 2019 auf eine halbe Rente herabzu- setzen und per 29. Februar 2020 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten und es ist ihr zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'900.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest- zusetzen ist.
13 Urteil S 2022 7
14 Urteil S 2022 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 8. Dezember 2021 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Be- schwerdeführerin vom 1. April 2018 bis 31. August 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 Anspruch auf ei- ne halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegne- rin auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 2'900.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. Juni 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am