Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) - Leitentscheid — Beschwerde
Erwägungen (42 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 68 A. A.a. Die 1985 geborene A.________, gelernte Detailhandelsangestellte mit Handelsdi- plom, meldete sich im Juni 2015 unter Verweis auf Unterleibsbeschwerden (insbesondere Darm- und Blasenfehlfunktionen) sowie eine psychische Erkrankung bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle liess die Versicherte beim C.________, in den Disziplinen Allgemeine und Innere Medizin, Gynäkologie und Psychia- trie begutachten (Expertise vom 6. Juni 2017, IV-act. 56). Gestützt darauf sowie nach Stel- lungnahme eines Psychiaters ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juni 2017 (IV-act. 58) sprach sie ab 1. April 2017 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 18. September 2017, IV-act. 60). A.b. Ausgelöst durch eine Anfrage der Versicherten nach beruflichen Integrations- massnahmen, überprüfte die IV-Stelle ab November 2018 den Rentenanspruch revisions- weise (IV-act. 71 ff.) und gewährte Arbeitsvermittlung sowie Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 83). Die Arbeitsvermittlung wurde indes in der Folge zweimalig aufgeschoben aufgrund von Schwangerschaften der Versicherten (IV-act. 86 f., 101 f.). Im Verlauf holte die Verwaltung einen Abklärungsbericht Haushalt ein, der am
12. April 2021 erstattet wurde (IV-act. 105). Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom
26. April 2022 die bisherige halbe Rente ein. Sie wandte dabei – unter Annahme eines un- veränderten Gesundheitszustands – neu die gemischte Methode der Invaliditätsbemes- sung an, da die Versicherte zwischenzeitlich Mutter von zwei Töchtern (geboren 2019 und 2021, IV-act. 90, 108) geworden war (IV-act. 127). B. Hiergegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2022 sowie die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente samt zweier entsprechender Invaliden-Kinderrenten, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1). Letztere wurden mit Verfügung vom 7. Juni 2022 bewilligt (act. 3). C. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). D. Mit Replik der Beschwerdeführerin vom 2. September 2022 (act. 10), Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2022 (act. 12) sowie Triplik vom 30. September 2022 (act. 14) und ergänzender Mitteilung vom 19. Juli 2023 (act. 16) äusserten sich die Parteien abschliessend.
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen. Damit ist aber nicht gemeint, dass die versicherte Person ggf. gezwungen werden könnte, nach Eintritt der Invalidität im Sinne einer Schadenminderungspflicht von einer beruflichen Tätigkeit neu in einen Aufga- benbereich zu wechseln, weil sie dort eine geringere Einschränkung aufweist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 6 N 105 f.).
E. 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Ren- te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
E. 2.3 Einen Revisionsgrund kann – selbst Jahre nach dem Eintritt des Gesundheits- schadens – etwa eine hypothetische Änderung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall zufolge der Geburt eines Kindes setzen (BGE 147 V 124 E. 7; Kieser, a.a.O., Art. 17 N 50). Dies liegt darin begründet, dass es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, ei- nen Einkommensverlust auszugleichen, den die versicherte Person im Gesundheitsfall als Konsequenz einer privaten Entscheidung bezüglich ihrer Lebensgestaltung in Kauf neh- men würde, und der mithin invaliditätsfremd ist. Auch das Ziel der Gleichstellung der Ge- schlechter verlangt nicht danach, der Invaliditätsbemessung unbesehen eine Fiktion der andauernden Vollerwerbstätigkeit zugrunde zu legen (BGE 147 V 124 E. 5.2, 6.1). Ob eine versicherte Person als ganz oder zeitweilig erwerbstätig (oder als nichterwerbstätig) ein- zustufen ist, beurteilt sich auch im Rahmen einer Revision danach, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist deshalb nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit ihr im Gesundheits- fall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie als Gesunde hypothetisch tatsächlich erwerbstätig wäre (vgl. etwa BGer 9C_332/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozia- len und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung so- wie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa BGer 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.2).
E. 2.4.1 Invaliditätsgrad und erwerblicher Status einer versicherten Person sind möglichst wirklichkeitsgerecht und konkret zu bestimmen (BGE 133 V 477 E. 6.3). Demgegenüber haben die allgemeine Lebenserfahrung und gesellschaftliche Normen wo immer möglich hinter die individuell-konkreten Gegebenheiten zurückzutreten, die soweit möglich festzu- stellen und zu würdigen sind (vgl. BGer 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1.1; 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.3.2). Von vornherein unzulässig, da geschlechterdis- kriminierend im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (und Art. 8 Abs. 2 f. BV), wäre es jedenfalls, wenn eine Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesen ist, nach der Geburt eines ersten oder weiteren Kindes neu als Hausfrau qualifiziert würde mit der einzigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehefrauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (statt vieler: BGer 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 4.4, mit Hin- weis auf EVG I 635/02 vom 20. Juni 2003 E. 3.3 sowie EGMR Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993, Nr. 14518/89 Ziff. 67).
E. 2.4.2 Die möglichst konkret vorzunehmende, auf die individuelle versicherte Person be- zogene Beantwortung der Statusfrage erfordert eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen des Individuums zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehens- abläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie z.B. was jemand wollte oder wusste (BGer 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3; 9C_515/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.2). Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn nur gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung gefolgert wird, in welchem Aus- mass die versicherte Person im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (BGE 133 V 477 E. 6.1).
E. 2.4.3 Bei der Würdigung von Tatfragen, über die sich – wie hier beim erwerblichen Sta- tus nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder – gemäss der Natur der Dinge nur Hypo- thesen aufstellen lassen, kommen im Sozialversicherungsrecht dieselben Beweiswürdi- gungsregeln zum Zuge wie im Zivilprozessrecht (was letztlich auf die Anwendung von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht zurückzuführen ist, vgl. hierzu etwa BGer 1C_688/2020 vom 6. Januar 2022 E. 5.4). Das bedeutet, dass aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnene Erfahrungssätze der Beweiswürdigung
E. 2.4.4 Die tatsächlichen Grundlagen, die einer konkreten Würdigung der Umstände zu- grunde gelegt werden, sind durch die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären. Die erfor- derlichen Auskünfte sind einzuholen und allenfalls mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert dabei so lange, bis über die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichen- de Klarheit besteht, d.h. der rechtserhebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststeht. Solange hingegen erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Rich- tigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. etwa BGer 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausging, die Beschwerde- führerin wäre nach der Geburt ihrer zweiten Tochter auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nur noch in einem Pensum von maximal 50 % erwerbstätig gewesen.
E. 3 Urteil S 2022 68 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Im Kanton Zug beurteilt das hiesige Gericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesge- setzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vor- liegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. April 2022 und ging der Vertreterin der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Mit der am
27. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungs- adressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge ge- tan ist (Art. 61 lit. b ATSG; §§ 62 f. VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
E. 3.1 Die IV-Stelle begründete ihren Schluss auf einen Status als Teilerwerbstätige un- ter Verweis auf den Abklärungsbericht vom 12. April 2021 (IV-act. 105). Darin sei die Ab- klärungsperson aufgrund der aktuellen persönlichen und familiären Situation der Versi- cherten davon ausgegangen, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem 50 %-Pensum erwerbstätig wäre. Dies habe sie damit begründet, dass in den Akten seit 2017 keine Angaben dazu vorhanden gewesen seien, dass die Versicherte 100 % habe arbeiten wollen. Lediglich ein 50 %-Job sei für sie ein Thema gewesen, was aber nicht ha- be realisiert werden können. Im Abklärungszeitpunkt sei sie mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen. Angesichts der Tatsache, dass der Kindsvater und Lebenspartner mit der Familie zusammenlebe, 100 % arbeite und ein Einkommen von Fr. 6'590.– pro Monat erziele, sei nicht nachvollziehbar, dass die Versicherte mehr als 50 % arbeiten wür- de, zumal dazu aus finanzieller Sicht keine Notwendigkeit bestehe (IV-act. 127 S. 3). Wörtlich schreibt die Verwaltung in ihrer Verfügung vom 26. April 2022: "Es ist eine Tatsa- che, dass die Versicherte seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, an- lässlich welcher sie noch keine Kinder hatte und in der Ausgangsbasis als Vollerwerbstäti- ge eingestuft worden war, inzwischen Mutter von zwei Kleinkindern geworden ist. Die An- gaben der Versicherten und im Einwand, dass in der Lebensplanung trotz der Kinder wei- terhin vor allem die berufliche Karriere im Vordergrund stehe, wird durch die Geburt eines zweiten Kindes doch erheblich relativiert. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Versicherten um eine intelligente und gebildete Frau handelt, ist die Aussage, beim zwei- ten Kind habe es sich um eine 'medizinisch unverhoffte' Schwangerschaft gehandelt, kaum nachvollziehbar. Gerade auch im Hinblick auf die unbestritten vorhandenen gesund- heitlichen Probleme der Versicherten kann davon ausgegangen werden, dass eine zweite Schwangerschaft bzw. Geburt gewollt gewesen sein muss. Daraus wiederum ist der Schluss zu ziehen, dass die Versicherte in Kauf genommen hat, für eine gewisse Zeit be- ruflich zurückzustecken und sich zu einem Teil ihrer Zeit der Betreuung und Erziehung ih- rer Kinder zu widmen" (IV-act. 127 S. 3 f.). Weiter führt die IV-Stelle aus, der Kindsvater sei auch nach einer allfälligen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verpflichtet, für seine Kinder angemessene Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezah- len. Dadurch werde die Versicherte den Lebensunterhalt für sich und die Kinder auch mit einer Erwerbstätigkeit von 50 % finanzieren können. Aus dem Umstand, dass die Versi- cherte früher zu 100 % erwerbstätig gewesen sei, lasse sich nicht auf den Anteil der Er- werbstätigkeit nach der Geburt von zwei Kindern schliessen, "zumal sich eben durch die Geburt dieser Kinder die Ausgangslage erheblich verändert hat und sich naheliegender- weise, aber auch zwangsläufig die Lebensabläufe – zumindest für eine gewisse Zeit –
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, nach Zu- sprache der halben IV-Rente (ab April 2017) habe sie konsequent 50 %-Stellen gesucht und sich bei der Invalidenversicherung vor und nach der Geburt ihrer ersten Tochter nachweislich um berufliche Eingliederungsmassnahmen bemüht (act. 1 S. 6 f.). Insbeson- dere habe sie immer klar kommuniziert, es sei ihr ein Anliegen, dass die gegen ihren Wil- len aufgrund der Geburten und des Mutterschutzes gestoppten Eingliederungsmassnah- men nur aufgeschoben, aber nicht aufgehoben würden (act. 1 S. 8). Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb die IV nach der Geburt ihrer ersten Tochter umgehend die Ren- tenrevision eingeleitet und eine Haushaltsabklärung durchgeführt habe. Die Abklärungs- person habe dabei die Frage nach der massgeblichen hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall völlig verkannt und mit der Frage nach der mit Gesundheitsschaden noch zumutbaren Erwerbstätigkeit vermischt. Sie habe weiter ein "vorzementiertes Rollenbild" zugrunde gelegt, demzufolge eine Mutter zweier kleiner Kinder von vornherein nicht zu mehr als 50 % erwerbstätig wäre und ihr ungefragt die Betreuung der Kinder unterstellt (act. 1 S. 9 ff.). Im Rahmen ihrer Eingliederung treffe auch den Kindsvater die Pflicht, ge- gebenenfalls Betreuungsaufgaben, respektive Organisation und Übergaben in der Kinder- tagesstätte, zu übernehmen. Die aktuelle, finanziell notwendige volle Arbeitstätigkeit des Kindsvaters spreche nicht gegen ihr volles Erwerbspensum im Gesundheitsfall. Im Zu- sammenhang mit der hypothetischen Organisation der Familie im Gesundheitsfall habe sie der Abklärungsperson am Gespräch vom 25. März 2021 u.a. auch den schwierigen Um- gang mit dem Kindsvater darlegen wollen, was ihr jedoch verwehrt worden sei (act. 1 S. 12). Das Einkommen des Lebenspartners werde im Kanton Zug kaum für zwei Haus- halte ausreichen; des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie im Umfang der invali- ditätsbedingten Erwerbseinschränkung keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die
E. 4 Urteil S 2022 68 setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (etwa: Verbesserung der Arbeits- fähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, ohne Bindung an frühere Beurteilungen (etwa: BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 5 Urteil S 2022 68
E. 5.1 Zur Begründung des hier angenommenen Statuswechsels formuliert die IV-Stelle bezüglich der Erwerbstätigkeit von jungen Müttern zweier Kleinkinder als Erfahrungssatz, und mithin natürliche Vermutung, dass bei dieser Personengruppe eine Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % jeglicher Wahrscheinlichkeit entbehre und unrealistisch sei (oben E. 3.1 i.f.). Diese Annahme ist zumindest kritisch auf ihre Begründetheit zu hinterfragen (vgl. E. 2.4.3). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahr 1991, mithin vor über 30 Jahren, das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht festhielt, es seien Mann und Frau nach (damals noch) neuem Eherecht frei, ihre Partnerschaft nach eigenen Wünschen auszugestalten. Mit Blick darauf sei es unzulässig, im Rahmen der Invaliditäts- bemessung einer traditionellen Rollenverteilung den Vorrang einzuräumen, bei welcher der Frau die Besorgung des Haushalts (inkl. Kinderbetreuung) zugewiesen werde, und bei der demnach ihre beruflich-erwerblichen Interessen von vornherein als geringer eingestuft würden als diejenigen des Mannes (BGE 117 V 194 E. 4). Ein differenziertes Bild zeigt auch der Blick auf die statistischen Erhebungen aus dem Jahr 2022: Von den Müttern mit Partner und Kindern unter drei Jahren im Haushalt waren 16.7 % voll erwerbstätig; weitere 30.6 % waren im Umfang von 50–89 % erwerbstätig und 4.7 % waren unfreiwillig erwerbs- los (vgl. BFS, zitiert soeben in E. 4). Angesichts dieser statistischen Daten (mit einem An- teil von ca. 50 % der Mütter mit kleinen Kindern und Partner die zwischen 50–100 % er- werbstätig sind) kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass mit einer Reduktion des Er- werbspensums der Beschwerdeführerin auf maximal 50 % im Gesundheitsfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung so sehr zu rechnen wäre, dass sie als natürliche Vermutung ohne Weiteres vorausgesetzt werden dürfte, bis die Versicherte ihrerseits das Gegenteil als überwiegend wahrscheinlich nachweise. Die IV-Stelle hat demnach das in Art. 8 Abs. 3 BV verankerte Gebot der Gleichstellung der Geschlechter verletzt, indem sie allein aufgrund des Geschlechts der Versicherten eine natürliche Vermutung zur Anwendung brachte, wonach diese nach der Geburt zweier Töchter nicht mehr voll erwerbstätig wäre. Vielmehr hätte sie die Statusfrage individuell-konkret abzuklären und darzulegen gehabt, aus welchen Gründen bei der konkreten Versicherten ein Statuswechsel als überwiegend wahrscheinlich erschien.
E. 5.2 Selbst wenn jedoch von einer entsprechenden natürlichen Vermutung auszugehen wäre, erlaubte dies der Verwaltung nicht, die Statusfrage bereits allein unter Berufung
E. 5.2.1 Die hier am Recht stehende Versicherte äusserte von allem Anfang an konstant, sie würde im Gesundheitsfall voll erwerbstätig sein wollen, bzw. wenigstens im Umfang von 80 % einer Erwerbsarbeit nachgehen (wobei sich aus den Akten die Erkenntnis auf- drängt, dass sie eine allfällige Reduktion auf ein Pensum von 80 % wohl primär vor dem Hintergrund einer Weiterbildung ins Auge fasste, nicht mit Blick auf die Kinderbetreuung; vgl. etwa IV-act. 105 S. 3; 111 S. 5). Die Beschwerdeführerin hat weiter aktiv, auch ohne Aufforderung der Verwaltung, zahlreiche äussere Indizien zugunsten einer im Gesund- heitsfall auch nach Geburt ihrer Kinder unvermindert fortgeführten Erwerbstätigkeit ins Feld geführt. So hat sie dargelegt, sie sei bisher wiederholt durch überdurchschnittlichen beruflichen Einsatz aufgefallen (etwa: Absolvieren der Handelsschule berufsbegleitend neben einem 100 % Pensum im Verkauf, vgl. IV-act. 111 S. 3; Freiwilligenarbeit während der unfreiwilligen Erwerbslosigkeit, vgl. etwa BF-act. 14, 28 f.). Ebenfalls ist dokumentiert, dass sie sich in der Tat konstant und hartnäckig immer wieder für ihre berufliche Eingliede- rung eingesetzt und vorausschauend für externe Kinderbetreuung gesorgt hat (etwa: IV- act. 71, 92 f., 96, 102, 124 S. 15 ff.). Diesbezüglich ist – mit der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 10) – festzuhalten, dass die Mutmassung der Abklärungsperson, es seien die Eingliede- rungsmassnahmen im Dezember 2020 wegen der erneuten Schwangerschaft "und dem Kleinkind, das Betreuung braucht" beendet worden (IV-act. 105 S. 3), in den Akten tatsächlich keinerlei Stütze findet. Aktenkundig ist vielmehr, dass wiederholt von der Inva- lidenversicherung die Initiative ausging, eine einmal begonnene Arbeitsvermittlung, für welche sich die Versicherte zuvor eingesetzt hatte, wegen deren Schwangerschaften ab- zubrechen (IV-act. 101 f.; vgl. auch BF-act. 35). Weshalb sie die zugesicherte Arbeitsver- mittlung ohne ersichtliche Notwendigkeit allein aufgrund von Schwangerschaften jeweils umgehend einstellte, anstatt gemeinsam mit der Versicherten die Eingliederung nach En-
E. 5.2.2 Zu ihrem familiären und sozialen Umfeld machte die Versicherte bereits im vor- instanzlichen Verfahren geltend, sie könne im familiären und dörflichen Umfeld auf ein Netzwerk von Kinderbetreuung zurückgreifen, wobei sie u.a. mit Blick auf ihre eigene Be- rufstätigkeit an ihrem Wohnort eigens ein Elternnetzwerk gegründet habe (IV-act. 111 S. 6). Sie sei gewillt, ihre Töchter bei Antritt einer Arbeitsstelle auch in einer Kindertages- stätte betreuen zu lassen; eine solche Betreuung finde bereits an einem Tag pro Woche statt (IV-act. 124 S. 5). Es sei weiter zu würdigen, dass es ihr dank grossem persönlichem Einsatz zugunsten einer erwerblichen Eingliederung gelungen sei, selbst während des So- zialhilfebezugs den "Zuschlag für eigene berufliche Integration" erhältlich zu machen (IV- act. 124 S. 3). Schliesslich müsse auch berücksichtigt werden, dass eine finanzielle Absi- cherung durch den Kindsvater gerade nicht bestehe, wozu aber die Abklärungsperson ihr zu Unrecht jede weitere Beweisabnahme verweigert habe (IV-act. 124 S. 5). Finanziell er-
E. 5.2.3 Erst recht mit Blick auf die zahlreich zutage getretenen äusseren Indizien für den Willen der Beschwerdeführerin, weiterhin als Invalide ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % trotz Mutterschaft auszuschöpfen, stand die Verwaltung in der Pflicht, den Sachverhalt – insbesondere die konkreten familiären Verhältnisse – abzuklären, um belastbare Schlüsse auf das Verhalten der Versicherten im Gesundheitsfall ziehen zu können. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle war es nicht Aufgabe der Abklärungsperson, der Versicherten ihre eigene Wertung zu unterstellen, was für eine zweifache Mutter ein realistisches Erwerbs- pensum sei (vgl. act. 6 S. 5), mithin dieser eine vorgefasste Vorstellung der Lebensgestal- tung als Familie mit Kindern überzustülpen. Zielvorgabe wäre vielmehr eine möglichst konkrete Abklärung dazu gewesen, wie sich die Versicherte im Gesundheitsfall eingerich- tet hätte. Vorliegend ist die Darstellung der Beschwerdeführerin zum hieran klar desinter- essierten Verhalten der Abklärungsperson umso glaubhafter, als sie nach offensichtlich ir- ritierend verlaufenem Abklärungsgespräch umgehend den Abklärungsbericht verlangte und gegen den Eindruck einer vorgefassten Meinung protestierte, mit Unterstützung einer Mitarbeiterin der Pro Infirmis als neutraler Drittperson, die am Abklärungsgespräch teilge- nommen hatte (IV-act. 111). Insbesondere machte sie nicht erst nach Kenntnis des Ver- fahrensausgangs im Beschwerdeverfahren erstmals eine Befangenheit der Abklärungs- person geltend (was mutmasslich als verspätet zu qualifizieren gewesen wäre, vgl. BGer 9C_515/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2.1). Insgesamt kann der IV-Stelle deshalb der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht erspart werden:
E. 5.2.3.1 Abklärungsperson und Verwaltung erkannten zwar zutreffend, dass unter anderem in den bisherigen selbständigen Arbeitsbemühungen der Versicherten ein äusseres Indiz dafür zu sehen wäre, ob sie weiterhin ihre erwerbliche Kapazität auszuschöpfen gedachte (vgl. in diese Richtung etwa auch BGer 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 4.2.3). Dabei lässt sich aber offensichtlich nichts zulasten der Versicherten daraus ableiten, dass sie sich ab 2017 darauf beschränkte, eine 50 %-Stelle zu suchen, befand sie sich doch zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Gesundheitsfall, sondern litt bereits an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie hat sodann wiederholt vorgetragen, sich seit 2017 immer wieder um Stellen bemüht zu haben, so etwa auch in der Haushaltsabklärung (IV-act. 105 S. 4: "immer wieder versucht habe über die Eingliederung und eben Profil Ar- beit Stellen zu finden"). Der Abklärungsperson bot sie hierzu auch Beweise an (IV-act. 111
E. 5.2.3.2 Zutreffen mag sodann, dass notorisch die Geburt von eigenen Kindern lebensver- ändernd ist und von den Eltern verlangt, eigene Bedürfnisse und Interessen zurückzustel- len. Die IV-Stelle setzt sich indes dem Vorwurf einer unzulässigen direkten Diskriminierung allein aufgrund des Geschlechts aus, wenn sie ohne weitere Abklärung sowie ohne Ab- nahme bzw. Würdigung der offerierten (Indizien-) Beweise von der Vermutung ausgeht, dies bedeute, dass im Regelfall die junge Mutter ihre Erwerbstätigkeit zu reduzieren habe (vgl. oben E. 2.4.1). Wie bereits dargelegt wurde, kommt eine solche Familienorganisation zwar nach wie vor (sehr) häufig vor (oben E. 4). Sie kann aber keinesfalls als dermassen zwingend angesehen werden, dass jeder Frau ungeachtet ihrer konkreten familiären und sozialen Umstände sowie ihrer bisherigen Lebensplanung entgegengehalten werden darf, sie würde vermutungsweise im Falle einer Mutterschaft ihr Erwerbspensum auf maximal 50 % reduzieren. Angesichts dessen kann auch nicht entscheidend sein, ob die zweite Tochter geplant war oder nicht, da sich allein aus der Tatsache einer bewusst gewählten Elternschaft noch nichts dazu ableiten lässt, wie sich die konkrete Familie zu organisieren gedenkt, bzw. im Gesundheitsfall organisieren würde. Wie bereits ausgeführt, ist dies ge- rade konkret abzuklären (E. 4 hiervor). In diesem Zusammenhang frappiert, dass sich die Abklärungsperson in keiner Weise für den Kindsvater und/oder dessen familiäres und so- ziales Umfeld interessierte (etwa: dafür, ob dessen Eltern für Kinderbetreuung zur Verfü- gung stünden, oder dafür, ob er selber allenfalls als Servicetechniker selbst bei einem Pensum von 100 % aufgrund von Wochenendarbeit unter der Woche Aufgaben in der Kinderbetreuung übernehmen könnte). Vielmehr betrachtete sie diesen offenbar als reinen "Zahlvater" ohne Betreuungsaufgaben. Dieser Auffassung schliesst sich die IV-Stelle unre- flektiert an, wenn sie mutmasst, der Kindsvater hätte jedenfalls nach einer Trennung Bar- und Betreuungsunterhalt zu leisten (oben E. 3.1). Einer rechtlichen Betrachtung hält eine
E. 6 Urteil S 2022 68 unterlegt werden dürfen. Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrun- gen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, die es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind (BGE 117 V 194 E. 3 i.f.). Wollen die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender indes ihre Würdigung solcher- massen auf eine natürliche Vermutung abstützen, haben sie umso sorgfältiger zu prüfen (und zu begründen), weshalb mit einer bestimmten Tatsache nach der allgemeinen Le- benserfahrung so sehr zu rechnen sei, dass ihr Vorhandensein bis zum Nachweis des Gegenteils vorausgesetzt werden darf. Sie haben dabei insbesondere auch einem allfälli- gen Wandel der gesellschaftlichen Realität gebührend Rechnung zu tragen und stehen in der Verantwortung, die mit einer solchen Vermutung gegebenenfalls verbundene Umver- teilung der materiellen Beweislast zum Nachteil der Rechtssuchenden nicht unreflektiert etwa aufgrund überholter Rollenbilder zuzulassen. Was die allgemeine Lebenserfahrung besagt, bleibt dabei eine Rechtsfrage und ist mithin begründungs- und auslegungspflichtig. Die Auslegung hat nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Garantien
– etwa zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – zu erfolgen.
E. 6.1 Zusammenfassend hat die IV-Stelle in unzulässiger Weise eine natürliche Vermu- tung zu Ungunsten einer vollen Erwerbstätigkeit junger Mütter zur Anwendung gebracht und den massgeblichen individuell-konkreten Sachverhalt in Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes unzureichend abgeklärt. Damit hat sie letztlich die unzulässige natürli- che Vermutung gar zur unumkehrbaren Fiktion erhoben.
E. 6.2 Da hier eine Rentenrevision zu beurteilen ist, kann das hiesige Gericht die ver- säumten umfassenden Abklärungen nicht anstelle der Verwaltung vornehmen. Eine Her- absetzung oder Aufhebung der Rente kann nämlich – abgesehen vom hier nicht ange- sprochenen Fall einer zu Unrecht erwirkten Leistung oder einer Verletzung von Melde- pflichten im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV – nur für die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Der Sachverhalt muss zwingend vor Erlass der rentenaufhebenden Ver- fügung abgeklärt und der Revisionsgrund in diesem Zeitpunkt ausgewiesen sein, wobei die Rechtsmittelinstanz höchstens ergänzende Abklärungen vornehmen kann. Ist eine entsprechende Veränderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, ist auf die revisionsweise Änderung (vorerst) zu verzichten (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 N 73 mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht als Rechtsmittelinstanz hat deshalb im Zuge der Überprüfung einer revisionsweisen Rentenaufhebung bei ungenügender tatsäch- licher Entscheidgrundlage nicht selber die fehlenden Sachverhaltsabklärungen vorzuneh- men. Vielmehr hat es den angefochtenen Entscheid aufzuheben, mit der Folge, dass die vormals zugesprochene Rente weiter auszurichten ist, bis – allenfalls – zu einem späteren Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Veränderung nachgewie- sen werden kann. Die vorliegende Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die ange- fochtene Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2022 aufzuheben.
E. 6.3 Der IV-Stelle steht es selbstredend frei, im Verlauf eine weitere ordentliche Revi- sion einzuleiten.
E. 6.3.1 Dabei ist ihr nahezulegen, auch den Gesundheitszustand der Versicherten mittels neuerlicher Begutachtung überprüfen zu lassen, zumal mit Blick auf die Akten eine Ge- wöhnung an die Beschwerden, bzw. allenfalls auch deren Abschwächung, naheliegend scheint (vgl. oben E. 2.2; aktenkundig ist, dass die Versicherte zwischenzeitlich mit ihren Beschwerden einen "modus vivendi" gefunden habe, IV-act. 76 S. 1 und 4, wobei mangels neuerlicher medizinischer Begutachtung nicht einschätzbar ist, was dies mit Bezug auf ih- re Arbeitsfähigkeit bedeutet). Allenfalls wird auch ins Gewicht fallen, dass im Zuge der Co-
E. 6.3.2 Revisionsweise wird die Verwaltung auch die individuell-konkrete Erörterung der Statusfrage nachzuholen haben, wobei sich die Versicherte u.a. ihr Verhalten sowie ihre Aussagen etwa im zivilrechtlichen Verfahren gegen den Kindsvater sowie im Rahmen der Beantragung von Ergänzungsleistungen wird entgegenhalten lassen müssen. Soweit aus den vorzunehmenden Abklärungen ein gemischter Status mit Tätigkeit auch im Aufgaben- bereich resultiert, wird die IV-Stelle sodann jedenfalls eine erneute Haushaltsabklärung zu veranlassen haben: Der aktenkundigen Haushaltsabklärung vom 25. März 2021 (Bericht vom 12. April 2021, IV-act. 105) kann für die Zukunft keinerlei Beweiswert zukommen. Die Abklärungsperson verfügte einerseits offensichtlich nicht über genügende Dossierkenntnis (übersah sie doch die bereits seit April 2016 bestehende, gesundheitsbedingte Erwerbs- einschränkung der Versicherten). Anderseits wird im besagten Bericht eine Momentauf- nahme abgebildet, in der die Versicherte hochschwanger war, was naturgemäss einen vorübergehenden Zustand darstellt, der geeignet ist, passager eine grössere Ermüdbarkeit sowie auch stärkere Limitationen insbesondere bezüglich der im Haushalt nötigen Fähig- keit zum Heben und Tragen mit sich zu bringen. Zudem war im Zeitpunkt der Abklärung im Haushalt erst ein Kind zu betreuen und lebte der Kindsvater noch mit der Familie zusam- men, was der aktuellen Realität (mit zwei Kindern und getrennten Eltern, vgl. act. 16) nicht mehr entspricht. Der Abklärungsbericht stellte bereits im Verfügungszeitpunkt, am 26. April 2022, zufolge gewandelter Verhältnisse (insbesondere nach Ende der Schwangerschaft mit der Geburt der zweiten Tochter im Mai 2021) keine tragfähige Grundlage mehr dar zur Beurteilung der Einschränkungen der Versicherten im Haushalt. Erst recht lässt sich ihm zur aktuellen und künftigen Situation nichts entnehmen.
E. 6.4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Weitere Ausführung zu den beruflichen Massnahmen erübrigen sich, zu- mal darauf unabhängig vom Rentenanspruch der Versicherten unbestritten Anspruch be-
E. 7 Urteil S 2022 68
E. 7.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten- pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
E. 7.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 3'300.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Damit wird ein Arbeitsaufwand der Rechtsvertretung von ca. zwölf Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.– abgegol- ten, was angesichts dessen als adäquat erscheint, dass sich der Streit zwar einzig um die Statusfrage drehte, die Auseinandersetzung damit jedoch eine intensive Auseinanderset- zung mit der Aktenlage sowie auch mit der Klientin erforderte.
E. 8 Urteil S 2022 68 verändern". Im Ergebnis sei hinsichtlich des hypothetischen Erwerbsumfangs nicht auf die Angaben der Versicherten (Pensum von 80 bis 100 %) abzustellen, sondern auf die Anga- ben der Abklärungsperson "im Gesamtkontext der Situation" (IV-act. 127 S. 4). Zur Stel- lungnahme der Pro Infirmis namens der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 schreibt die IV-Stelle, diese sei "zur Kenntnis genommen" worden, und sie teile "die in dieser Stel- lungnahme zu Ihrem Status geltend gemachte Auffassung nicht" (IV-act. 127 S. 5). Daran hält sie mit Stellungnahme vom 10. August 2022 im Wesentlichen fest (act. 6). Gemäss der Verwaltung "entbehrt die Angabe, ohne Behinderung trotz der beiden Kleinkinder in einem Pensum von 80–100 % erwerbstätig zu sein, jeglicher Wahrscheinlichkeit" (act. 6 S. 7) und sei "die Annahme eines Arbeitspensums von mehr als 50 % […] unter den aktu- ell gegebenen Umständen unrealistisch und unwahrscheinlich" (act. 6 S. 9).
E. 9 Urteil S 2022 68 Betreuung der Kinder haben werde (act. 1 S. 12 mit Verweis auf BGer 5A_503/2020 vom
16. Dezember 2020, vgl. dort E. 6). Bereits früher habe sie zuletzt für ein 80 %-Pensum bei der Firma D.________ Fr. 6'716.– pro Monat verdienen können (recte: Bruttolohn für ein 100 %-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, vgl. IV-act. 32 S. 72). Nach geplanter Weiterbil- dung zur Betriebswirtin hätte sie erst recht ein dem Partner vergleichbares Einkommen er- zielen können. Im Falle der erfolgreichen Eingliederung würde sie die Fremdbetreuungs- tage der Kinder umgehend aufstocken; auch verfüge sie über weitere Betreuungsperso- nen (act. 1 S. 13). All dies sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Dieser bediene vielmehr in diskriminierender Weise ein überholtes Rollenbild, wonach ei- ne zweifache, gesunde Mutter von vornherein nicht mehr voll erwerbstätig wäre, was stos- send sei und einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalte (act. 1 S. 14). 4. Ein Statuswechsel von Voll- zu Teilerwerbstätigkeit aufgrund der Übernahme von Aufgaben in Haushalt und Kinderbetreuung stellt einen Revisionsgrund dar (E. 2.3 hier- vor). Dass ein solcher Wechsel nach der Geburt von Kindern möglich ist, rechtfertigt eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs. Damit kann nicht zuletzt die Gleichbe- handlung zwischen Personen, die bereits vor Zusprache einer Invalidenrente nur teilweise erwerbstätig waren und sich im Übrigen z.B. der Kinderbetreuung gewidmet haben, und solchen, die einen solchen Wechsel im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich eben- falls vollzogen hätten, aber bereits vorher ganz oder teilweise invalid wurden, gewährleis- tet werden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 18. September 2017 (IV-act. 60) zweifache Mutter geworden ist. Ent- gegen ihrem geäusserten Unverständnis rechtfertigte diese erhebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse die Einleitung einer revisionsweisen Überprüfung der Invaliden- rente durch die Verwaltung. Hierfür ist es ausreichend, dass eine Tatsache glaubhaft ge- macht wird, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als bloss möglich er- scheinen lässt (Art. 17 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVV). Dies ist in Bezug auf die Geburt von Kindern zu bejahen: Gemäss Erhebun- gen des Bundesamtes für Statistik zum Jahr 2022 waren rund 80 Prozent der Mütter und ungefähr 20 Prozent der Väter mit Kindern unter drei Jahren nicht (mehr) voll erwerbstätig (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/wirtschaftliche-soziale-situation- bevoelkerung/gleichstellung-frau-mann/vereinbarkeit-beruf-familie/erwerbsbeteiligung- muettern-vaetern.html). Mit Blick darauf drängt sich das Tätigen weiterer Abklärungen bei Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente, die erst nach der Rentenzusprache El-
E. 10 Urteil S 2022 68 tern von (weiteren) Kindern werden und bei denen entsprechend ein Statuswechsel zu- mindest potenziell in Betracht kommt, nachgerade auf. 5.
E. 11 Urteil S 2022 68 darauf als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geklärt zu betrach- ten (vgl. BGer 8C_735/2020 vom 26. Januar 2021 E. 5.3; vgl. ausserdem E. 2.4 hiervor). Vielmehr hätte sie auch diesfalls den individuell-konkreten Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. oben E. 2.4.4) sorgfältig zu er- heben und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse eine konkrete Würdigung vorzu- nehmen, der sie lediglich aufgrund des geschilderten Beweisnotstands (E. 2.4.3 hiervor) den gewonnenen Erfahrungssatz zugrunde legen dürfte. Sie stünde mithin selbst bei Gel- tung einer natürlichen Vermutung zugunsten der Erwerbstätigkeit junger Mütter von Klein- kindern im Umfang von maximal 50 % insbesondere in der Pflicht, von der individuellen Versicherten geltend gemachte Indizien abzuklären, die für deren weitere volle Erwerbs- tätigkeit sprächen und mithin die zugrunde gelegte Vermutung zu entkräften vermöchten.
E. 12 Urteil S 2022 68 de des üblichen Mutterschaftsurlaubs zu planen, erschliesst sich in der Tat nicht. Das Vor- gehen irritiert umso mehr, als gemäss Vereinbarung über die Arbeitsvermittlung die Versi- cherte primär beim Zusammenstellen der Bewerbungsunterlagen, beim Erstellen oder Ak- tualisieren des Lebenslaufs, beim Verfassen von Bewerbungsschreiben sowie dem Fest- legen einer Strategie für die Suche einer angepassten Arbeitsstelle unterstützt werden sollte (vgl. etwa IV-act. 101). Weshalb diese Vorbereitungsarbeiten nicht auch während ei- ner Schwangerschaft hätten möglich sein sollen im Hinblick auf einen Stellenantritt nach Ende des üblichen Mutterschaftsurlaubs, ist nicht nachvollziehbar. Ihr Unverständnis und ihren Frust darüber brachte die Beschwerdeführerin denn auch – zu Recht – im Rahmen der Haushaltsabklärung zum Ausdruck (IV-act. 105 S. 3). Der erneute Abschluss der be- ruflichen Eingliederung wegen Schwangerschaft ergibt umso weniger Sinn im Zuge der zweiten Schwangerschaft der Versicherten, hatte diese doch bereits nach Geburt ihrer ersten Tochter unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin das ihr ge- sundheitlich mögliche Arbeitspensum von 50 % ausschöpfen und dazu möglichst bald be- rufliche Massnahmen einleiten wolle (Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle bereits im April 2020, nach Geburt der Tochter im Dezember 2019, vgl. IV-act. 93). Auch während der Schwangerschaft mit der zweiten Tochter hatte sie zudem erneut eine Vereinbarung für die Arbeitsvermittlung unterzeichnet und sich darin bereit erklärt, mit Unterstützung der Eingliederungsberatung Bewerbungen zu erarbeiten und zu tätigen (IV-act. 101 f.). Ange- sichts des Verhaltens der IV-Stelle (mit zweimaligem Entzug der Eingliederungsunterstüt- zung nach Mitteilung der Schwangerschaft) ist es im Übrigen auch konsistent mit einem hohen Eingliederungswillen der Versicherten, dass sie ihre erneute Schwangerschaft der IV-Stelle nicht umgehend mitteilte, sondern diese zunächst verschwieg (IV-act. 102).
E. 13 Urteil S 2022 68 schliesst sich sodann aus den beigezogenen Akten, dass bei der Versicherten und dem Kindsvater grundsätzlich von ungefähr vergleichbaren Lohnhöhen auszugehen ist von zwischen (brutto) Fr. 6'500.– bis Fr. 6'700.– pro Monat (vgl. act. 1 S. 13; IV-act. 32 S. 72).
E. 14 Urteil S 2022 68 S. 5), welche diese aber offensichtlich nicht abnahm, so dass sich tatsächlich in den Akten aktuell nichts zu den Arbeitsbemühungen ab 2017 findet. Der Verwaltung hätte es oble- gen, im Minimum die angebotenen Beweise abzunehmen und gegebenenfalls auch Nach- fragen zu tätigen sowie weitere Akten – etwa des RAV oder der Organisation "Profil Ar- beit" beizuziehen. Mit Blick darauf, dass bereits zwischen April 2016 (Eintritt der Invalidität und Beginn des Wartejahres) und der Geburt der ersten Tochter im Dezember 2019 die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht realisiert werden konnte, durfte sie die unterblie- bene Eingliederung offensichtlich nicht ohne Weiteres auf die Ankunft der beiden Töchter zurückführen, wusste doch die Versicherte erst ab August 2019 überhaupt, dass sie ein erstes Kind erwartete (BF-act. 26).
E. 15 Urteil S 2022 68 solch pauschale Aussage nicht stand (vgl. zur grundsätzlich gemeinsamen Unterhalts- pflicht der Eltern Art. 276 ff. ZGB). Vorliegend ist es den Kindseltern bereits während der Zeit des Zusammenlebens offenbar nicht gelungen, eine Vereinbarung über Betreuung und Unterhalt ihrer Töchter zu treffen (vgl. Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug vom
14. Dezember 2021, BF-act. 30). Inwieweit deshalb im Trennungsfall überhaupt an eine gelebte Aufgabenteilung angeknüpft werden kann, erscheint bereits fraglich. Ohnehin könnte aber eine im gemeinsamen Haushalt praktizierte Aufgabenteilung jedenfalls nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden, ansonsten über die Tatsache hinweggesehen würde, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen (BGE 144 III 481 E. 4.6). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht dabei mit dem "Schulstufenmodell" im Übri- gen betreffend die anzunehmende bzw. zumutbare Erwerbstätigkeit der Eltern keineswegs von unumstösslichen Regeln aus, sondern schreibt explizit eine Berücksichtigung der Um- gebungsfaktoren und des bisherigen Verhaltens der Eltern vor (etwa: freiwillige ausser- schulische Drittbetreuung, bisherige erwerbliche Absichten, etc., vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5, 4.7.8). Mit Blick auf die auch aktuell offenbar noch offene Frage nach der Aufteilung von Betreuung und Obhut der Töchter zwischen den Eltern sowie dem von der Kindsmut- ter konstant geäusserten Willen, ihre erwerbliche Kapazität auch nach deren Geburt wei- terhin auszuschöpfen – dem sie auch durch Inanspruchnahme von Fremdbetreuung Aus- druck verlieh – lässt sich die Aussage, der Kindsvater werde jedenfalls einen Bar- und Be- treuungsunterhalt zu leisten haben, welcher der Beschwerdeführerin auch im Gesund- heitsfall ermöglichen würde, vom Lohn einer 50%igen Erwerbstätigkeit plus den Unter- haltszahlungen sich und ihre Kinder zu versorgen, nicht halten. Vielmehr liegt aktuell völlig im Dunkeln in welchem Umfang der Kindsvater während des Zusammenlebens sowie nach der Trennung an Kinderbetreuung und Kinderunterhalt partizipiert hat bzw. zu parti- zipieren haben wird. Ein gerichtliches Verfahren zur Regelung der Kinderbelange wurde eingeleitet (BF-act. 36), wobei die Anträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich Betreu- ungs-, Obhuts- und Unterhaltsregelung nicht bekannt sind. Wie sie zu Recht geltend macht, geht es nicht an, bezüglich der gemeinsamen Kinder von vornherein die Annahme zugrunde zu legen, dass diese jedenfalls von ihr als Mutter persönlich zu betreuen seien, wobei der Vater seinen Beitrag primär in Geld zu leisten habe, zumal sich zwischen den Eltern diesbezüglich offenbar noch keine stabile Abmachung herauskristallisiert hat.
E. 16 Urteil S 2022 68 6.
E. 17 Urteil S 2022 68 rona-Pandemie hinsichtlich der Arbeit im Home Office allgemeinnotorisch ein Umdenken stattgefunden hat, so dass heute besser an das Leiden der Beschwerdeführerin ange- passte Bürotätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden, nämlich solche, die ver- mehrt ganz oder teilweise zeitlich flexibel im Home Office möglich sind (BGer 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3, 7.1). Dies kommt der Beschwerdeführerin entgegen, de- ren Belastbarkeitsprofil nach einer Tätigkeit mit Rückzugsmöglichkeiten für jederzeitige Toilettengänge und flexiblen Arbeitszeiten verlangt (IV-act. 56 S. 39). Inwiefern aus diesen veränderten externen Faktoren auf dem Arbeitsmarkt allenfalls eine höhere Arbeitsfähig- keit resultiert, bliebe indes abzuklären.
E. 18 Urteil S 2022 68 steht (Mitteilung vom 28. Mai 2019, IV-act. 83; act. 6 S. 9; IV-act. 127). Die Versicherte beantragt denn auch nicht dem Verwaltungsgericht die Zusprache beruflicher Massnah- men (act. 1 S. 2), sondern fordert die Verwaltung dazu auf, die bereits am 18. Dezember 2020 in Aussicht gestellten beruflichen Eingliederungsmassnahmen wieder aufzunehmen (act. 1 S. 15). Dabei ist sie immerhin darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle ihr lediglich bei der Eingliederung in eine geeignete, leidensangepasste Tätigkeit Unterstützung zu bie- ten hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, ihr eine berufliche Wei- terentwicklung zu ermöglichen (etwa: ein BWL-Studium oder Englischkurse zu finanzieren, vgl. etwa BF-act. 27), nachdem ihr die angestammte kaufmännische Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Es wird demnach bei der Eingliederung im Wesentlichen darum gehen, Hil- festellung in der individuellen Arbeitssuche zu bieten, unter anderem indem eine Einglie- derungsfachperson der IV als Ansprechperson zur Verfügung steht für einen potenziellen Arbeitgeber und diesen beraten kann bezüglich der Unterstützungsmöglichkeiten im Zu- sammenhang mit der konkreten Arbeitsstelle (vgl. so bereits Vereinbarung Arbeitsvermitt- lung vom 27. November 2020, IV-act. 101). 7.
E. 19 Urteil S 2022 68 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle Zug vom
- April 2022 wird aufgehoben.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 3'300.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz, lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter, Dr. iur. Diana Oswald und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 30. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente, Revision) S 2022 68
2 Urteil S 2022 68 A. A.a. Die 1985 geborene A.________, gelernte Detailhandelsangestellte mit Handelsdi- plom, meldete sich im Juni 2015 unter Verweis auf Unterleibsbeschwerden (insbesondere Darm- und Blasenfehlfunktionen) sowie eine psychische Erkrankung bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle liess die Versicherte beim C.________, in den Disziplinen Allgemeine und Innere Medizin, Gynäkologie und Psychia- trie begutachten (Expertise vom 6. Juni 2017, IV-act. 56). Gestützt darauf sowie nach Stel- lungnahme eines Psychiaters ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juni 2017 (IV-act. 58) sprach sie ab 1. April 2017 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 18. September 2017, IV-act. 60). A.b. Ausgelöst durch eine Anfrage der Versicherten nach beruflichen Integrations- massnahmen, überprüfte die IV-Stelle ab November 2018 den Rentenanspruch revisions- weise (IV-act. 71 ff.) und gewährte Arbeitsvermittlung sowie Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 83). Die Arbeitsvermittlung wurde indes in der Folge zweimalig aufgeschoben aufgrund von Schwangerschaften der Versicherten (IV-act. 86 f., 101 f.). Im Verlauf holte die Verwaltung einen Abklärungsbericht Haushalt ein, der am
12. April 2021 erstattet wurde (IV-act. 105). Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom
26. April 2022 die bisherige halbe Rente ein. Sie wandte dabei – unter Annahme eines un- veränderten Gesundheitszustands – neu die gemischte Methode der Invaliditätsbemes- sung an, da die Versicherte zwischenzeitlich Mutter von zwei Töchtern (geboren 2019 und 2021, IV-act. 90, 108) geworden war (IV-act. 127). B. Hiergegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2022 sowie die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente samt zweier entsprechender Invaliden-Kinderrenten, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1). Letztere wurden mit Verfügung vom 7. Juni 2022 bewilligt (act. 3). C. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). D. Mit Replik der Beschwerdeführerin vom 2. September 2022 (act. 10), Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2022 (act. 12) sowie Triplik vom 30. September 2022 (act. 14) und ergänzender Mitteilung vom 19. Juli 2023 (act. 16) äusserten sich die Parteien abschliessend.
3 Urteil S 2022 68 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Im Kanton Zug beurteilt das hiesige Gericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesge- setzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vor- liegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. April 2022 und ging der Vertreterin der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Mit der am
27. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungs- adressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge ge- tan ist (Art. 61 lit. b ATSG; §§ 62 f. VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen. Damit ist aber nicht gemeint, dass die versicherte Person ggf. gezwungen werden könnte, nach Eintritt der Invalidität im Sinne einer Schadenminderungspflicht von einer beruflichen Tätigkeit neu in einen Aufga- benbereich zu wechseln, weil sie dort eine geringere Einschränkung aufweist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 6 N 105 f.). 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Ren- te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
4 Urteil S 2022 68 setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (etwa: Verbesserung der Arbeits- fähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, ohne Bindung an frühere Beurteilungen (etwa: BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3 Einen Revisionsgrund kann – selbst Jahre nach dem Eintritt des Gesundheits- schadens – etwa eine hypothetische Änderung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall zufolge der Geburt eines Kindes setzen (BGE 147 V 124 E. 7; Kieser, a.a.O., Art. 17 N 50). Dies liegt darin begründet, dass es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, ei- nen Einkommensverlust auszugleichen, den die versicherte Person im Gesundheitsfall als Konsequenz einer privaten Entscheidung bezüglich ihrer Lebensgestaltung in Kauf neh- men würde, und der mithin invaliditätsfremd ist. Auch das Ziel der Gleichstellung der Ge- schlechter verlangt nicht danach, der Invaliditätsbemessung unbesehen eine Fiktion der andauernden Vollerwerbstätigkeit zugrunde zu legen (BGE 147 V 124 E. 5.2, 6.1). Ob eine versicherte Person als ganz oder zeitweilig erwerbstätig (oder als nichterwerbstätig) ein- zustufen ist, beurteilt sich auch im Rahmen einer Revision danach, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist deshalb nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit ihr im Gesundheits- fall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie als Gesunde hypothetisch tatsächlich erwerbstätig wäre (vgl. etwa BGer 9C_332/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozia- len und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung so- wie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa BGer 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.2). 2.4
5 Urteil S 2022 68 2.4.1 Invaliditätsgrad und erwerblicher Status einer versicherten Person sind möglichst wirklichkeitsgerecht und konkret zu bestimmen (BGE 133 V 477 E. 6.3). Demgegenüber haben die allgemeine Lebenserfahrung und gesellschaftliche Normen wo immer möglich hinter die individuell-konkreten Gegebenheiten zurückzutreten, die soweit möglich festzu- stellen und zu würdigen sind (vgl. BGer 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1.1; 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.3.2). Von vornherein unzulässig, da geschlechterdis- kriminierend im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (und Art. 8 Abs. 2 f. BV), wäre es jedenfalls, wenn eine Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesen ist, nach der Geburt eines ersten oder weiteren Kindes neu als Hausfrau qualifiziert würde mit der einzigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehefrauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (statt vieler: BGer 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 4.4, mit Hin- weis auf EVG I 635/02 vom 20. Juni 2003 E. 3.3 sowie EGMR Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993, Nr. 14518/89 Ziff. 67). 2.4.2 Die möglichst konkret vorzunehmende, auf die individuelle versicherte Person be- zogene Beantwortung der Statusfrage erfordert eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen des Individuums zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehens- abläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie z.B. was jemand wollte oder wusste (BGer 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3; 9C_515/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.2). Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn nur gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung gefolgert wird, in welchem Aus- mass die versicherte Person im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (BGE 133 V 477 E. 6.1). 2.4.3 Bei der Würdigung von Tatfragen, über die sich – wie hier beim erwerblichen Sta- tus nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder – gemäss der Natur der Dinge nur Hypo- thesen aufstellen lassen, kommen im Sozialversicherungsrecht dieselben Beweiswürdi- gungsregeln zum Zuge wie im Zivilprozessrecht (was letztlich auf die Anwendung von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht zurückzuführen ist, vgl. hierzu etwa BGer 1C_688/2020 vom 6. Januar 2022 E. 5.4). Das bedeutet, dass aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnene Erfahrungssätze der Beweiswürdigung
6 Urteil S 2022 68 unterlegt werden dürfen. Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrun- gen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, die es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind (BGE 117 V 194 E. 3 i.f.). Wollen die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender indes ihre Würdigung solcher- massen auf eine natürliche Vermutung abstützen, haben sie umso sorgfältiger zu prüfen (und zu begründen), weshalb mit einer bestimmten Tatsache nach der allgemeinen Le- benserfahrung so sehr zu rechnen sei, dass ihr Vorhandensein bis zum Nachweis des Gegenteils vorausgesetzt werden darf. Sie haben dabei insbesondere auch einem allfälli- gen Wandel der gesellschaftlichen Realität gebührend Rechnung zu tragen und stehen in der Verantwortung, die mit einer solchen Vermutung gegebenenfalls verbundene Umver- teilung der materiellen Beweislast zum Nachteil der Rechtssuchenden nicht unreflektiert etwa aufgrund überholter Rollenbilder zuzulassen. Was die allgemeine Lebenserfahrung besagt, bleibt dabei eine Rechtsfrage und ist mithin begründungs- und auslegungspflichtig. Die Auslegung hat nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Garantien
– etwa zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – zu erfolgen. 2.4.4 Die tatsächlichen Grundlagen, die einer konkreten Würdigung der Umstände zu- grunde gelegt werden, sind durch die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären. Die erfor- derlichen Auskünfte sind einzuholen und allenfalls mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert dabei so lange, bis über die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichen- de Klarheit besteht, d.h. der rechtserhebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststeht. Solange hingegen erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Rich- tigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. etwa BGer 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausging, die Beschwerde- führerin wäre nach der Geburt ihrer zweiten Tochter auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nur noch in einem Pensum von maximal 50 % erwerbstätig gewesen.
7 Urteil S 2022 68 3.1 Die IV-Stelle begründete ihren Schluss auf einen Status als Teilerwerbstätige un- ter Verweis auf den Abklärungsbericht vom 12. April 2021 (IV-act. 105). Darin sei die Ab- klärungsperson aufgrund der aktuellen persönlichen und familiären Situation der Versi- cherten davon ausgegangen, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem 50 %-Pensum erwerbstätig wäre. Dies habe sie damit begründet, dass in den Akten seit 2017 keine Angaben dazu vorhanden gewesen seien, dass die Versicherte 100 % habe arbeiten wollen. Lediglich ein 50 %-Job sei für sie ein Thema gewesen, was aber nicht ha- be realisiert werden können. Im Abklärungszeitpunkt sei sie mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen. Angesichts der Tatsache, dass der Kindsvater und Lebenspartner mit der Familie zusammenlebe, 100 % arbeite und ein Einkommen von Fr. 6'590.– pro Monat erziele, sei nicht nachvollziehbar, dass die Versicherte mehr als 50 % arbeiten wür- de, zumal dazu aus finanzieller Sicht keine Notwendigkeit bestehe (IV-act. 127 S. 3). Wörtlich schreibt die Verwaltung in ihrer Verfügung vom 26. April 2022: "Es ist eine Tatsa- che, dass die Versicherte seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, an- lässlich welcher sie noch keine Kinder hatte und in der Ausgangsbasis als Vollerwerbstäti- ge eingestuft worden war, inzwischen Mutter von zwei Kleinkindern geworden ist. Die An- gaben der Versicherten und im Einwand, dass in der Lebensplanung trotz der Kinder wei- terhin vor allem die berufliche Karriere im Vordergrund stehe, wird durch die Geburt eines zweiten Kindes doch erheblich relativiert. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Versicherten um eine intelligente und gebildete Frau handelt, ist die Aussage, beim zwei- ten Kind habe es sich um eine 'medizinisch unverhoffte' Schwangerschaft gehandelt, kaum nachvollziehbar. Gerade auch im Hinblick auf die unbestritten vorhandenen gesund- heitlichen Probleme der Versicherten kann davon ausgegangen werden, dass eine zweite Schwangerschaft bzw. Geburt gewollt gewesen sein muss. Daraus wiederum ist der Schluss zu ziehen, dass die Versicherte in Kauf genommen hat, für eine gewisse Zeit be- ruflich zurückzustecken und sich zu einem Teil ihrer Zeit der Betreuung und Erziehung ih- rer Kinder zu widmen" (IV-act. 127 S. 3 f.). Weiter führt die IV-Stelle aus, der Kindsvater sei auch nach einer allfälligen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verpflichtet, für seine Kinder angemessene Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezah- len. Dadurch werde die Versicherte den Lebensunterhalt für sich und die Kinder auch mit einer Erwerbstätigkeit von 50 % finanzieren können. Aus dem Umstand, dass die Versi- cherte früher zu 100 % erwerbstätig gewesen sei, lasse sich nicht auf den Anteil der Er- werbstätigkeit nach der Geburt von zwei Kindern schliessen, "zumal sich eben durch die Geburt dieser Kinder die Ausgangslage erheblich verändert hat und sich naheliegender- weise, aber auch zwangsläufig die Lebensabläufe – zumindest für eine gewisse Zeit –
8 Urteil S 2022 68 verändern". Im Ergebnis sei hinsichtlich des hypothetischen Erwerbsumfangs nicht auf die Angaben der Versicherten (Pensum von 80 bis 100 %) abzustellen, sondern auf die Anga- ben der Abklärungsperson "im Gesamtkontext der Situation" (IV-act. 127 S. 4). Zur Stel- lungnahme der Pro Infirmis namens der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 schreibt die IV-Stelle, diese sei "zur Kenntnis genommen" worden, und sie teile "die in dieser Stel- lungnahme zu Ihrem Status geltend gemachte Auffassung nicht" (IV-act. 127 S. 5). Daran hält sie mit Stellungnahme vom 10. August 2022 im Wesentlichen fest (act. 6). Gemäss der Verwaltung "entbehrt die Angabe, ohne Behinderung trotz der beiden Kleinkinder in einem Pensum von 80–100 % erwerbstätig zu sein, jeglicher Wahrscheinlichkeit" (act. 6 S. 7) und sei "die Annahme eines Arbeitspensums von mehr als 50 % […] unter den aktu- ell gegebenen Umständen unrealistisch und unwahrscheinlich" (act. 6 S. 9). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, nach Zu- sprache der halben IV-Rente (ab April 2017) habe sie konsequent 50 %-Stellen gesucht und sich bei der Invalidenversicherung vor und nach der Geburt ihrer ersten Tochter nachweislich um berufliche Eingliederungsmassnahmen bemüht (act. 1 S. 6 f.). Insbeson- dere habe sie immer klar kommuniziert, es sei ihr ein Anliegen, dass die gegen ihren Wil- len aufgrund der Geburten und des Mutterschutzes gestoppten Eingliederungsmassnah- men nur aufgeschoben, aber nicht aufgehoben würden (act. 1 S. 8). Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb die IV nach der Geburt ihrer ersten Tochter umgehend die Ren- tenrevision eingeleitet und eine Haushaltsabklärung durchgeführt habe. Die Abklärungs- person habe dabei die Frage nach der massgeblichen hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall völlig verkannt und mit der Frage nach der mit Gesundheitsschaden noch zumutbaren Erwerbstätigkeit vermischt. Sie habe weiter ein "vorzementiertes Rollenbild" zugrunde gelegt, demzufolge eine Mutter zweier kleiner Kinder von vornherein nicht zu mehr als 50 % erwerbstätig wäre und ihr ungefragt die Betreuung der Kinder unterstellt (act. 1 S. 9 ff.). Im Rahmen ihrer Eingliederung treffe auch den Kindsvater die Pflicht, ge- gebenenfalls Betreuungsaufgaben, respektive Organisation und Übergaben in der Kinder- tagesstätte, zu übernehmen. Die aktuelle, finanziell notwendige volle Arbeitstätigkeit des Kindsvaters spreche nicht gegen ihr volles Erwerbspensum im Gesundheitsfall. Im Zu- sammenhang mit der hypothetischen Organisation der Familie im Gesundheitsfall habe sie der Abklärungsperson am Gespräch vom 25. März 2021 u.a. auch den schwierigen Um- gang mit dem Kindsvater darlegen wollen, was ihr jedoch verwehrt worden sei (act. 1 S. 12). Das Einkommen des Lebenspartners werde im Kanton Zug kaum für zwei Haus- halte ausreichen; des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie im Umfang der invali- ditätsbedingten Erwerbseinschränkung keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die
9 Urteil S 2022 68 Betreuung der Kinder haben werde (act. 1 S. 12 mit Verweis auf BGer 5A_503/2020 vom
16. Dezember 2020, vgl. dort E. 6). Bereits früher habe sie zuletzt für ein 80 %-Pensum bei der Firma D.________ Fr. 6'716.– pro Monat verdienen können (recte: Bruttolohn für ein 100 %-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, vgl. IV-act. 32 S. 72). Nach geplanter Weiterbil- dung zur Betriebswirtin hätte sie erst recht ein dem Partner vergleichbares Einkommen er- zielen können. Im Falle der erfolgreichen Eingliederung würde sie die Fremdbetreuungs- tage der Kinder umgehend aufstocken; auch verfüge sie über weitere Betreuungsperso- nen (act. 1 S. 13). All dies sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Dieser bediene vielmehr in diskriminierender Weise ein überholtes Rollenbild, wonach ei- ne zweifache, gesunde Mutter von vornherein nicht mehr voll erwerbstätig wäre, was stos- send sei und einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalte (act. 1 S. 14). 4. Ein Statuswechsel von Voll- zu Teilerwerbstätigkeit aufgrund der Übernahme von Aufgaben in Haushalt und Kinderbetreuung stellt einen Revisionsgrund dar (E. 2.3 hier- vor). Dass ein solcher Wechsel nach der Geburt von Kindern möglich ist, rechtfertigt eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs. Damit kann nicht zuletzt die Gleichbe- handlung zwischen Personen, die bereits vor Zusprache einer Invalidenrente nur teilweise erwerbstätig waren und sich im Übrigen z.B. der Kinderbetreuung gewidmet haben, und solchen, die einen solchen Wechsel im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich eben- falls vollzogen hätten, aber bereits vorher ganz oder teilweise invalid wurden, gewährleis- tet werden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 18. September 2017 (IV-act. 60) zweifache Mutter geworden ist. Ent- gegen ihrem geäusserten Unverständnis rechtfertigte diese erhebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse die Einleitung einer revisionsweisen Überprüfung der Invaliden- rente durch die Verwaltung. Hierfür ist es ausreichend, dass eine Tatsache glaubhaft ge- macht wird, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als bloss möglich er- scheinen lässt (Art. 17 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVV). Dies ist in Bezug auf die Geburt von Kindern zu bejahen: Gemäss Erhebun- gen des Bundesamtes für Statistik zum Jahr 2022 waren rund 80 Prozent der Mütter und ungefähr 20 Prozent der Väter mit Kindern unter drei Jahren nicht (mehr) voll erwerbstätig (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/wirtschaftliche-soziale-situation- bevoelkerung/gleichstellung-frau-mann/vereinbarkeit-beruf-familie/erwerbsbeteiligung- muettern-vaetern.html). Mit Blick darauf drängt sich das Tätigen weiterer Abklärungen bei Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente, die erst nach der Rentenzusprache El-
10 Urteil S 2022 68 tern von (weiteren) Kindern werden und bei denen entsprechend ein Statuswechsel zu- mindest potenziell in Betracht kommt, nachgerade auf. 5. 5.1 Zur Begründung des hier angenommenen Statuswechsels formuliert die IV-Stelle bezüglich der Erwerbstätigkeit von jungen Müttern zweier Kleinkinder als Erfahrungssatz, und mithin natürliche Vermutung, dass bei dieser Personengruppe eine Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % jeglicher Wahrscheinlichkeit entbehre und unrealistisch sei (oben E. 3.1 i.f.). Diese Annahme ist zumindest kritisch auf ihre Begründetheit zu hinterfragen (vgl. E. 2.4.3). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahr 1991, mithin vor über 30 Jahren, das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht festhielt, es seien Mann und Frau nach (damals noch) neuem Eherecht frei, ihre Partnerschaft nach eigenen Wünschen auszugestalten. Mit Blick darauf sei es unzulässig, im Rahmen der Invaliditäts- bemessung einer traditionellen Rollenverteilung den Vorrang einzuräumen, bei welcher der Frau die Besorgung des Haushalts (inkl. Kinderbetreuung) zugewiesen werde, und bei der demnach ihre beruflich-erwerblichen Interessen von vornherein als geringer eingestuft würden als diejenigen des Mannes (BGE 117 V 194 E. 4). Ein differenziertes Bild zeigt auch der Blick auf die statistischen Erhebungen aus dem Jahr 2022: Von den Müttern mit Partner und Kindern unter drei Jahren im Haushalt waren 16.7 % voll erwerbstätig; weitere 30.6 % waren im Umfang von 50–89 % erwerbstätig und 4.7 % waren unfreiwillig erwerbs- los (vgl. BFS, zitiert soeben in E. 4). Angesichts dieser statistischen Daten (mit einem An- teil von ca. 50 % der Mütter mit kleinen Kindern und Partner die zwischen 50–100 % er- werbstätig sind) kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass mit einer Reduktion des Er- werbspensums der Beschwerdeführerin auf maximal 50 % im Gesundheitsfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung so sehr zu rechnen wäre, dass sie als natürliche Vermutung ohne Weiteres vorausgesetzt werden dürfte, bis die Versicherte ihrerseits das Gegenteil als überwiegend wahrscheinlich nachweise. Die IV-Stelle hat demnach das in Art. 8 Abs. 3 BV verankerte Gebot der Gleichstellung der Geschlechter verletzt, indem sie allein aufgrund des Geschlechts der Versicherten eine natürliche Vermutung zur Anwendung brachte, wonach diese nach der Geburt zweier Töchter nicht mehr voll erwerbstätig wäre. Vielmehr hätte sie die Statusfrage individuell-konkret abzuklären und darzulegen gehabt, aus welchen Gründen bei der konkreten Versicherten ein Statuswechsel als überwiegend wahrscheinlich erschien. 5.2 Selbst wenn jedoch von einer entsprechenden natürlichen Vermutung auszugehen wäre, erlaubte dies der Verwaltung nicht, die Statusfrage bereits allein unter Berufung
11 Urteil S 2022 68 darauf als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geklärt zu betrach- ten (vgl. BGer 8C_735/2020 vom 26. Januar 2021 E. 5.3; vgl. ausserdem E. 2.4 hiervor). Vielmehr hätte sie auch diesfalls den individuell-konkreten Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. oben E. 2.4.4) sorgfältig zu er- heben und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse eine konkrete Würdigung vorzu- nehmen, der sie lediglich aufgrund des geschilderten Beweisnotstands (E. 2.4.3 hiervor) den gewonnenen Erfahrungssatz zugrunde legen dürfte. Sie stünde mithin selbst bei Gel- tung einer natürlichen Vermutung zugunsten der Erwerbstätigkeit junger Mütter von Klein- kindern im Umfang von maximal 50 % insbesondere in der Pflicht, von der individuellen Versicherten geltend gemachte Indizien abzuklären, die für deren weitere volle Erwerbs- tätigkeit sprächen und mithin die zugrunde gelegte Vermutung zu entkräften vermöchten. 5.2.1 Die hier am Recht stehende Versicherte äusserte von allem Anfang an konstant, sie würde im Gesundheitsfall voll erwerbstätig sein wollen, bzw. wenigstens im Umfang von 80 % einer Erwerbsarbeit nachgehen (wobei sich aus den Akten die Erkenntnis auf- drängt, dass sie eine allfällige Reduktion auf ein Pensum von 80 % wohl primär vor dem Hintergrund einer Weiterbildung ins Auge fasste, nicht mit Blick auf die Kinderbetreuung; vgl. etwa IV-act. 105 S. 3; 111 S. 5). Die Beschwerdeführerin hat weiter aktiv, auch ohne Aufforderung der Verwaltung, zahlreiche äussere Indizien zugunsten einer im Gesund- heitsfall auch nach Geburt ihrer Kinder unvermindert fortgeführten Erwerbstätigkeit ins Feld geführt. So hat sie dargelegt, sie sei bisher wiederholt durch überdurchschnittlichen beruflichen Einsatz aufgefallen (etwa: Absolvieren der Handelsschule berufsbegleitend neben einem 100 % Pensum im Verkauf, vgl. IV-act. 111 S. 3; Freiwilligenarbeit während der unfreiwilligen Erwerbslosigkeit, vgl. etwa BF-act. 14, 28 f.). Ebenfalls ist dokumentiert, dass sie sich in der Tat konstant und hartnäckig immer wieder für ihre berufliche Eingliede- rung eingesetzt und vorausschauend für externe Kinderbetreuung gesorgt hat (etwa: IV- act. 71, 92 f., 96, 102, 124 S. 15 ff.). Diesbezüglich ist – mit der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 10) – festzuhalten, dass die Mutmassung der Abklärungsperson, es seien die Eingliede- rungsmassnahmen im Dezember 2020 wegen der erneuten Schwangerschaft "und dem Kleinkind, das Betreuung braucht" beendet worden (IV-act. 105 S. 3), in den Akten tatsächlich keinerlei Stütze findet. Aktenkundig ist vielmehr, dass wiederholt von der Inva- lidenversicherung die Initiative ausging, eine einmal begonnene Arbeitsvermittlung, für welche sich die Versicherte zuvor eingesetzt hatte, wegen deren Schwangerschaften ab- zubrechen (IV-act. 101 f.; vgl. auch BF-act. 35). Weshalb sie die zugesicherte Arbeitsver- mittlung ohne ersichtliche Notwendigkeit allein aufgrund von Schwangerschaften jeweils umgehend einstellte, anstatt gemeinsam mit der Versicherten die Eingliederung nach En-
12 Urteil S 2022 68 de des üblichen Mutterschaftsurlaubs zu planen, erschliesst sich in der Tat nicht. Das Vor- gehen irritiert umso mehr, als gemäss Vereinbarung über die Arbeitsvermittlung die Versi- cherte primär beim Zusammenstellen der Bewerbungsunterlagen, beim Erstellen oder Ak- tualisieren des Lebenslaufs, beim Verfassen von Bewerbungsschreiben sowie dem Fest- legen einer Strategie für die Suche einer angepassten Arbeitsstelle unterstützt werden sollte (vgl. etwa IV-act. 101). Weshalb diese Vorbereitungsarbeiten nicht auch während ei- ner Schwangerschaft hätten möglich sein sollen im Hinblick auf einen Stellenantritt nach Ende des üblichen Mutterschaftsurlaubs, ist nicht nachvollziehbar. Ihr Unverständnis und ihren Frust darüber brachte die Beschwerdeführerin denn auch – zu Recht – im Rahmen der Haushaltsabklärung zum Ausdruck (IV-act. 105 S. 3). Der erneute Abschluss der be- ruflichen Eingliederung wegen Schwangerschaft ergibt umso weniger Sinn im Zuge der zweiten Schwangerschaft der Versicherten, hatte diese doch bereits nach Geburt ihrer ersten Tochter unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin das ihr ge- sundheitlich mögliche Arbeitspensum von 50 % ausschöpfen und dazu möglichst bald be- rufliche Massnahmen einleiten wolle (Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle bereits im April 2020, nach Geburt der Tochter im Dezember 2019, vgl. IV-act. 93). Auch während der Schwangerschaft mit der zweiten Tochter hatte sie zudem erneut eine Vereinbarung für die Arbeitsvermittlung unterzeichnet und sich darin bereit erklärt, mit Unterstützung der Eingliederungsberatung Bewerbungen zu erarbeiten und zu tätigen (IV-act. 101 f.). Ange- sichts des Verhaltens der IV-Stelle (mit zweimaligem Entzug der Eingliederungsunterstüt- zung nach Mitteilung der Schwangerschaft) ist es im Übrigen auch konsistent mit einem hohen Eingliederungswillen der Versicherten, dass sie ihre erneute Schwangerschaft der IV-Stelle nicht umgehend mitteilte, sondern diese zunächst verschwieg (IV-act. 102). 5.2.2 Zu ihrem familiären und sozialen Umfeld machte die Versicherte bereits im vor- instanzlichen Verfahren geltend, sie könne im familiären und dörflichen Umfeld auf ein Netzwerk von Kinderbetreuung zurückgreifen, wobei sie u.a. mit Blick auf ihre eigene Be- rufstätigkeit an ihrem Wohnort eigens ein Elternnetzwerk gegründet habe (IV-act. 111 S. 6). Sie sei gewillt, ihre Töchter bei Antritt einer Arbeitsstelle auch in einer Kindertages- stätte betreuen zu lassen; eine solche Betreuung finde bereits an einem Tag pro Woche statt (IV-act. 124 S. 5). Es sei weiter zu würdigen, dass es ihr dank grossem persönlichem Einsatz zugunsten einer erwerblichen Eingliederung gelungen sei, selbst während des So- zialhilfebezugs den "Zuschlag für eigene berufliche Integration" erhältlich zu machen (IV- act. 124 S. 3). Schliesslich müsse auch berücksichtigt werden, dass eine finanzielle Absi- cherung durch den Kindsvater gerade nicht bestehe, wozu aber die Abklärungsperson ihr zu Unrecht jede weitere Beweisabnahme verweigert habe (IV-act. 124 S. 5). Finanziell er-
13 Urteil S 2022 68 schliesst sich sodann aus den beigezogenen Akten, dass bei der Versicherten und dem Kindsvater grundsätzlich von ungefähr vergleichbaren Lohnhöhen auszugehen ist von zwischen (brutto) Fr. 6'500.– bis Fr. 6'700.– pro Monat (vgl. act. 1 S. 13; IV-act. 32 S. 72). 5.2.3 Erst recht mit Blick auf die zahlreich zutage getretenen äusseren Indizien für den Willen der Beschwerdeführerin, weiterhin als Invalide ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % trotz Mutterschaft auszuschöpfen, stand die Verwaltung in der Pflicht, den Sachverhalt – insbesondere die konkreten familiären Verhältnisse – abzuklären, um belastbare Schlüsse auf das Verhalten der Versicherten im Gesundheitsfall ziehen zu können. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle war es nicht Aufgabe der Abklärungsperson, der Versicherten ihre eigene Wertung zu unterstellen, was für eine zweifache Mutter ein realistisches Erwerbs- pensum sei (vgl. act. 6 S. 5), mithin dieser eine vorgefasste Vorstellung der Lebensgestal- tung als Familie mit Kindern überzustülpen. Zielvorgabe wäre vielmehr eine möglichst konkrete Abklärung dazu gewesen, wie sich die Versicherte im Gesundheitsfall eingerich- tet hätte. Vorliegend ist die Darstellung der Beschwerdeführerin zum hieran klar desinter- essierten Verhalten der Abklärungsperson umso glaubhafter, als sie nach offensichtlich ir- ritierend verlaufenem Abklärungsgespräch umgehend den Abklärungsbericht verlangte und gegen den Eindruck einer vorgefassten Meinung protestierte, mit Unterstützung einer Mitarbeiterin der Pro Infirmis als neutraler Drittperson, die am Abklärungsgespräch teilge- nommen hatte (IV-act. 111). Insbesondere machte sie nicht erst nach Kenntnis des Ver- fahrensausgangs im Beschwerdeverfahren erstmals eine Befangenheit der Abklärungs- person geltend (was mutmasslich als verspätet zu qualifizieren gewesen wäre, vgl. BGer 9C_515/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2.1). Insgesamt kann der IV-Stelle deshalb der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht erspart werden: 5.2.3.1 Abklärungsperson und Verwaltung erkannten zwar zutreffend, dass unter anderem in den bisherigen selbständigen Arbeitsbemühungen der Versicherten ein äusseres Indiz dafür zu sehen wäre, ob sie weiterhin ihre erwerbliche Kapazität auszuschöpfen gedachte (vgl. in diese Richtung etwa auch BGer 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 4.2.3). Dabei lässt sich aber offensichtlich nichts zulasten der Versicherten daraus ableiten, dass sie sich ab 2017 darauf beschränkte, eine 50 %-Stelle zu suchen, befand sie sich doch zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Gesundheitsfall, sondern litt bereits an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie hat sodann wiederholt vorgetragen, sich seit 2017 immer wieder um Stellen bemüht zu haben, so etwa auch in der Haushaltsabklärung (IV-act. 105 S. 4: "immer wieder versucht habe über die Eingliederung und eben Profil Ar- beit Stellen zu finden"). Der Abklärungsperson bot sie hierzu auch Beweise an (IV-act. 111
14 Urteil S 2022 68 S. 5), welche diese aber offensichtlich nicht abnahm, so dass sich tatsächlich in den Akten aktuell nichts zu den Arbeitsbemühungen ab 2017 findet. Der Verwaltung hätte es oble- gen, im Minimum die angebotenen Beweise abzunehmen und gegebenenfalls auch Nach- fragen zu tätigen sowie weitere Akten – etwa des RAV oder der Organisation "Profil Ar- beit" beizuziehen. Mit Blick darauf, dass bereits zwischen April 2016 (Eintritt der Invalidität und Beginn des Wartejahres) und der Geburt der ersten Tochter im Dezember 2019 die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht realisiert werden konnte, durfte sie die unterblie- bene Eingliederung offensichtlich nicht ohne Weiteres auf die Ankunft der beiden Töchter zurückführen, wusste doch die Versicherte erst ab August 2019 überhaupt, dass sie ein erstes Kind erwartete (BF-act. 26). 5.2.3.2 Zutreffen mag sodann, dass notorisch die Geburt von eigenen Kindern lebensver- ändernd ist und von den Eltern verlangt, eigene Bedürfnisse und Interessen zurückzustel- len. Die IV-Stelle setzt sich indes dem Vorwurf einer unzulässigen direkten Diskriminierung allein aufgrund des Geschlechts aus, wenn sie ohne weitere Abklärung sowie ohne Ab- nahme bzw. Würdigung der offerierten (Indizien-) Beweise von der Vermutung ausgeht, dies bedeute, dass im Regelfall die junge Mutter ihre Erwerbstätigkeit zu reduzieren habe (vgl. oben E. 2.4.1). Wie bereits dargelegt wurde, kommt eine solche Familienorganisation zwar nach wie vor (sehr) häufig vor (oben E. 4). Sie kann aber keinesfalls als dermassen zwingend angesehen werden, dass jeder Frau ungeachtet ihrer konkreten familiären und sozialen Umstände sowie ihrer bisherigen Lebensplanung entgegengehalten werden darf, sie würde vermutungsweise im Falle einer Mutterschaft ihr Erwerbspensum auf maximal 50 % reduzieren. Angesichts dessen kann auch nicht entscheidend sein, ob die zweite Tochter geplant war oder nicht, da sich allein aus der Tatsache einer bewusst gewählten Elternschaft noch nichts dazu ableiten lässt, wie sich die konkrete Familie zu organisieren gedenkt, bzw. im Gesundheitsfall organisieren würde. Wie bereits ausgeführt, ist dies ge- rade konkret abzuklären (E. 4 hiervor). In diesem Zusammenhang frappiert, dass sich die Abklärungsperson in keiner Weise für den Kindsvater und/oder dessen familiäres und so- ziales Umfeld interessierte (etwa: dafür, ob dessen Eltern für Kinderbetreuung zur Verfü- gung stünden, oder dafür, ob er selber allenfalls als Servicetechniker selbst bei einem Pensum von 100 % aufgrund von Wochenendarbeit unter der Woche Aufgaben in der Kinderbetreuung übernehmen könnte). Vielmehr betrachtete sie diesen offenbar als reinen "Zahlvater" ohne Betreuungsaufgaben. Dieser Auffassung schliesst sich die IV-Stelle unre- flektiert an, wenn sie mutmasst, der Kindsvater hätte jedenfalls nach einer Trennung Bar- und Betreuungsunterhalt zu leisten (oben E. 3.1). Einer rechtlichen Betrachtung hält eine
15 Urteil S 2022 68 solch pauschale Aussage nicht stand (vgl. zur grundsätzlich gemeinsamen Unterhalts- pflicht der Eltern Art. 276 ff. ZGB). Vorliegend ist es den Kindseltern bereits während der Zeit des Zusammenlebens offenbar nicht gelungen, eine Vereinbarung über Betreuung und Unterhalt ihrer Töchter zu treffen (vgl. Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug vom
14. Dezember 2021, BF-act. 30). Inwieweit deshalb im Trennungsfall überhaupt an eine gelebte Aufgabenteilung angeknüpft werden kann, erscheint bereits fraglich. Ohnehin könnte aber eine im gemeinsamen Haushalt praktizierte Aufgabenteilung jedenfalls nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden, ansonsten über die Tatsache hinweggesehen würde, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen (BGE 144 III 481 E. 4.6). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht dabei mit dem "Schulstufenmodell" im Übri- gen betreffend die anzunehmende bzw. zumutbare Erwerbstätigkeit der Eltern keineswegs von unumstösslichen Regeln aus, sondern schreibt explizit eine Berücksichtigung der Um- gebungsfaktoren und des bisherigen Verhaltens der Eltern vor (etwa: freiwillige ausser- schulische Drittbetreuung, bisherige erwerbliche Absichten, etc., vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5, 4.7.8). Mit Blick auf die auch aktuell offenbar noch offene Frage nach der Aufteilung von Betreuung und Obhut der Töchter zwischen den Eltern sowie dem von der Kindsmut- ter konstant geäusserten Willen, ihre erwerbliche Kapazität auch nach deren Geburt wei- terhin auszuschöpfen – dem sie auch durch Inanspruchnahme von Fremdbetreuung Aus- druck verlieh – lässt sich die Aussage, der Kindsvater werde jedenfalls einen Bar- und Be- treuungsunterhalt zu leisten haben, welcher der Beschwerdeführerin auch im Gesund- heitsfall ermöglichen würde, vom Lohn einer 50%igen Erwerbstätigkeit plus den Unter- haltszahlungen sich und ihre Kinder zu versorgen, nicht halten. Vielmehr liegt aktuell völlig im Dunkeln in welchem Umfang der Kindsvater während des Zusammenlebens sowie nach der Trennung an Kinderbetreuung und Kinderunterhalt partizipiert hat bzw. zu parti- zipieren haben wird. Ein gerichtliches Verfahren zur Regelung der Kinderbelange wurde eingeleitet (BF-act. 36), wobei die Anträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich Betreu- ungs-, Obhuts- und Unterhaltsregelung nicht bekannt sind. Wie sie zu Recht geltend macht, geht es nicht an, bezüglich der gemeinsamen Kinder von vornherein die Annahme zugrunde zu legen, dass diese jedenfalls von ihr als Mutter persönlich zu betreuen seien, wobei der Vater seinen Beitrag primär in Geld zu leisten habe, zumal sich zwischen den Eltern diesbezüglich offenbar noch keine stabile Abmachung herauskristallisiert hat.
16 Urteil S 2022 68 6. 6.1 Zusammenfassend hat die IV-Stelle in unzulässiger Weise eine natürliche Vermu- tung zu Ungunsten einer vollen Erwerbstätigkeit junger Mütter zur Anwendung gebracht und den massgeblichen individuell-konkreten Sachverhalt in Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes unzureichend abgeklärt. Damit hat sie letztlich die unzulässige natürli- che Vermutung gar zur unumkehrbaren Fiktion erhoben. 6.2 Da hier eine Rentenrevision zu beurteilen ist, kann das hiesige Gericht die ver- säumten umfassenden Abklärungen nicht anstelle der Verwaltung vornehmen. Eine Her- absetzung oder Aufhebung der Rente kann nämlich – abgesehen vom hier nicht ange- sprochenen Fall einer zu Unrecht erwirkten Leistung oder einer Verletzung von Melde- pflichten im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV – nur für die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Der Sachverhalt muss zwingend vor Erlass der rentenaufhebenden Ver- fügung abgeklärt und der Revisionsgrund in diesem Zeitpunkt ausgewiesen sein, wobei die Rechtsmittelinstanz höchstens ergänzende Abklärungen vornehmen kann. Ist eine entsprechende Veränderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, ist auf die revisionsweise Änderung (vorerst) zu verzichten (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 N 73 mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht als Rechtsmittelinstanz hat deshalb im Zuge der Überprüfung einer revisionsweisen Rentenaufhebung bei ungenügender tatsäch- licher Entscheidgrundlage nicht selber die fehlenden Sachverhaltsabklärungen vorzuneh- men. Vielmehr hat es den angefochtenen Entscheid aufzuheben, mit der Folge, dass die vormals zugesprochene Rente weiter auszurichten ist, bis – allenfalls – zu einem späteren Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Veränderung nachgewie- sen werden kann. Die vorliegende Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die ange- fochtene Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2022 aufzuheben. 6.3 Der IV-Stelle steht es selbstredend frei, im Verlauf eine weitere ordentliche Revi- sion einzuleiten. 6.3.1 Dabei ist ihr nahezulegen, auch den Gesundheitszustand der Versicherten mittels neuerlicher Begutachtung überprüfen zu lassen, zumal mit Blick auf die Akten eine Ge- wöhnung an die Beschwerden, bzw. allenfalls auch deren Abschwächung, naheliegend scheint (vgl. oben E. 2.2; aktenkundig ist, dass die Versicherte zwischenzeitlich mit ihren Beschwerden einen "modus vivendi" gefunden habe, IV-act. 76 S. 1 und 4, wobei mangels neuerlicher medizinischer Begutachtung nicht einschätzbar ist, was dies mit Bezug auf ih- re Arbeitsfähigkeit bedeutet). Allenfalls wird auch ins Gewicht fallen, dass im Zuge der Co-
17 Urteil S 2022 68 rona-Pandemie hinsichtlich der Arbeit im Home Office allgemeinnotorisch ein Umdenken stattgefunden hat, so dass heute besser an das Leiden der Beschwerdeführerin ange- passte Bürotätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden, nämlich solche, die ver- mehrt ganz oder teilweise zeitlich flexibel im Home Office möglich sind (BGer 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3, 7.1). Dies kommt der Beschwerdeführerin entgegen, de- ren Belastbarkeitsprofil nach einer Tätigkeit mit Rückzugsmöglichkeiten für jederzeitige Toilettengänge und flexiblen Arbeitszeiten verlangt (IV-act. 56 S. 39). Inwiefern aus diesen veränderten externen Faktoren auf dem Arbeitsmarkt allenfalls eine höhere Arbeitsfähig- keit resultiert, bliebe indes abzuklären. 6.3.2 Revisionsweise wird die Verwaltung auch die individuell-konkrete Erörterung der Statusfrage nachzuholen haben, wobei sich die Versicherte u.a. ihr Verhalten sowie ihre Aussagen etwa im zivilrechtlichen Verfahren gegen den Kindsvater sowie im Rahmen der Beantragung von Ergänzungsleistungen wird entgegenhalten lassen müssen. Soweit aus den vorzunehmenden Abklärungen ein gemischter Status mit Tätigkeit auch im Aufgaben- bereich resultiert, wird die IV-Stelle sodann jedenfalls eine erneute Haushaltsabklärung zu veranlassen haben: Der aktenkundigen Haushaltsabklärung vom 25. März 2021 (Bericht vom 12. April 2021, IV-act. 105) kann für die Zukunft keinerlei Beweiswert zukommen. Die Abklärungsperson verfügte einerseits offensichtlich nicht über genügende Dossierkenntnis (übersah sie doch die bereits seit April 2016 bestehende, gesundheitsbedingte Erwerbs- einschränkung der Versicherten). Anderseits wird im besagten Bericht eine Momentauf- nahme abgebildet, in der die Versicherte hochschwanger war, was naturgemäss einen vorübergehenden Zustand darstellt, der geeignet ist, passager eine grössere Ermüdbarkeit sowie auch stärkere Limitationen insbesondere bezüglich der im Haushalt nötigen Fähig- keit zum Heben und Tragen mit sich zu bringen. Zudem war im Zeitpunkt der Abklärung im Haushalt erst ein Kind zu betreuen und lebte der Kindsvater noch mit der Familie zusam- men, was der aktuellen Realität (mit zwei Kindern und getrennten Eltern, vgl. act. 16) nicht mehr entspricht. Der Abklärungsbericht stellte bereits im Verfügungszeitpunkt, am 26. April 2022, zufolge gewandelter Verhältnisse (insbesondere nach Ende der Schwangerschaft mit der Geburt der zweiten Tochter im Mai 2021) keine tragfähige Grundlage mehr dar zur Beurteilung der Einschränkungen der Versicherten im Haushalt. Erst recht lässt sich ihm zur aktuellen und künftigen Situation nichts entnehmen. 6.4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Weitere Ausführung zu den beruflichen Massnahmen erübrigen sich, zu- mal darauf unabhängig vom Rentenanspruch der Versicherten unbestritten Anspruch be-
18 Urteil S 2022 68 steht (Mitteilung vom 28. Mai 2019, IV-act. 83; act. 6 S. 9; IV-act. 127). Die Versicherte beantragt denn auch nicht dem Verwaltungsgericht die Zusprache beruflicher Massnah- men (act. 1 S. 2), sondern fordert die Verwaltung dazu auf, die bereits am 18. Dezember 2020 in Aussicht gestellten beruflichen Eingliederungsmassnahmen wieder aufzunehmen (act. 1 S. 15). Dabei ist sie immerhin darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle ihr lediglich bei der Eingliederung in eine geeignete, leidensangepasste Tätigkeit Unterstützung zu bie- ten hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, ihr eine berufliche Wei- terentwicklung zu ermöglichen (etwa: ein BWL-Studium oder Englischkurse zu finanzieren, vgl. etwa BF-act. 27), nachdem ihr die angestammte kaufmännische Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Es wird demnach bei der Eingliederung im Wesentlichen darum gehen, Hil- festellung in der individuellen Arbeitssuche zu bieten, unter anderem indem eine Einglie- derungsfachperson der IV als Ansprechperson zur Verfügung steht für einen potenziellen Arbeitgeber und diesen beraten kann bezüglich der Unterstützungsmöglichkeiten im Zu- sammenhang mit der konkreten Arbeitsstelle (vgl. so bereits Vereinbarung Arbeitsvermitt- lung vom 27. November 2020, IV-act. 101). 7. 7.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten- pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 7.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 3'300.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Damit wird ein Arbeitsaufwand der Rechtsvertretung von ca. zwölf Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.– abgegol- ten, was angesichts dessen als adäquat erscheint, dass sich der Streit zwar einzig um die Statusfrage drehte, die Auseinandersetzung damit jedoch eine intensive Auseinanderset- zung mit der Aktenlage sowie auch mit der Klientin erforderte.
19 Urteil S 2022 68 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle Zug vom
26. April 2022 wird aufgehoben. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 3'300.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. Oktober 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG