opencaselaw.ch

S 2022 61

Zg Verwaltungsgericht · 2024-04-22 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 61 A. A.________, geboren 1977, arbeitete zuletzt seit dem 17. April 2017 als Maschi- nenbediener bei der B.________ (IV-act. 13/1). Am 4. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Thrombose im linken Arm/Venenthrombose bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 12. Juli 2019, IV-act. 7) erstellen und holte die Berichte von Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Juli 2019 (IV-act. 10) und der Klinik D.________ vom 23. Juli 2019 (IV-act. 11) ein. In der Fol- ge nahm sie den Arbeitgeberbericht der B.________ vom 23. August 2019 zu den Akten (IV-act. 13). Am 3. September 2019 erfolgte in der Klinik E.________ ein operativer Ein- griff (transaxilläre Resektion der 1. Rippe links, IV-act. 22/19-21). Die IV-Stelle holte den Verlaufsbericht von Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Ja- nuar 2020 (IV-act. 20) ein und zog die Akten der G.________ (Krankentaggeldversiche- rung, IV-act. 27) bei. Per 31. März 2020 kündigte die B.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten (vgl. IV-act. 38). Daraufhin holte die IV-Stelle den Sprechstundenbericht der Klinik D.________ vom 30. April 2020 ein (IV-act. 32). Am 21. September 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stel- lensuche durch ihren Eingliederungsberater übernehme (IV-act. 39). Am 4. Februar 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten eines Belastbarkeitstrainings vom 8. Februar bis zum 7. Mai 2021 bei der H.________ in I.________ übernehme (IV-act. 44; vgl. auch Bericht der H.________ vom 14. Mai 2021, IV-act. 53). Am 14. Mai 2021 schloss die IV- Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. IV-act. 54). Nachdem sie die Stellungnah- me der Klinik E.________ vom 22. Juni 2021 eingeholt hatte (IV-act. 59), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. August 2021 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 65). Dagegen erhob dieser am 13. September 2021 Einwand (IV- act. 66; vgl. auch Einwandergänzung vom 18. Oktober 2021, IV-act. 71). Die IV-Stelle gab beim Begaz Begutachtungszentrum (nachfolgend Begaz) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 23. März 2022 erstattet wurde (IV-act. 94). Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % (IV-act. 97). B. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Mai 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): 1. Die Verfügung vom 7. April 2022 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab De- zember 2019 eine ganze und ab Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Am 15. Juni 2022 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom

24. Mai 2022 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. 5), was dem Beschwerdeführer am 23. August 2022 angezeigt wurde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 3.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hy-

5 Urteil S 2022 61 pothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

E. 3.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts- werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa; BGer 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.1). Auf- grund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist un- ter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermes- sen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

E. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

6 Urteil S 2022 61

E. 3.4 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) beziehungs- weise "Eingliederung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeig- nete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rück- wirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund- heitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinwei- sen; BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenann- te Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; BGer 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem beweiskräftigen Gutachten des Begaz vom 23. März 2022 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. An der Expertise des Begaz sei einzig zu bemängeln, dass sich die Gutachter nicht hinlänglich mit dem retrospektiven Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt hätten. Gestützt auf die nachvollziehbar

E. 7 Urteil S 2022 61 begründete Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei seit dem 1. Januar 2020 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Oh- ne Gesundheitsschaden könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 61'774.– erzielen. Mit Gesundheitsschaden könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbeding- ten Abzugs von 10 % ein Einkommen von Fr. 39'193.– erwirtschaften. Demnach ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 37 % (IV-act. 97; vgl. auch IV-act. 96). 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten des Begaz vom 23. März 2022 an gravierenden Mängeln leide. Es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden. Die Beschwerden im Zusammenhang mit der Thrombose am linken Arm seien schon einige Tage vor der ersten Notfallkonsultation am 31. Dezember 2018 aufgetreten. Unter diesen Umständen sei ab Dezember 2018 von einer 100%igen Arbeits- unfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Ab Juni 2021 habe die Arbeits- unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch 50 % betragen. Bei einem Validenein- kommen von Fr. 61'744.– und Invalideneinkommen von Fr. 24'888.84 – hier sei ein lei- densbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen – ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 60 % (act. 1). 5. 5.1 Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen: 5.2 Die Ärzte der Klinik E.________ erklärten in der Stellungnahme vom 22. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer unter einem venösen Thoracic-Outlet-Syndrom leide. Es bestehe ein chronischer Stent-Graft-Verschluss der Vena subclavia. Die Problematik sei vorwiegend venös. Der linke Arm schwelle an, mit einem Taubheitsgefühl und Schmerzen aufgrund der Stauung des venösen Blutflusses. Eine angepasste, sehr leichte Tätigkeit (ohne Belastung des linken Armes und ohne Arbeiten am langen Hebelarm/über Schulterebene), beispielsweise eine administrative Tätigkeit, sei grundsätzlich möglich (IV- act. 59). 5.3 Die Ärzte der Klinik J.________ führten im an die Klinik D.________ gerichteten Bericht vom 10. November 2021 aus, dass die Therapieversuche mit mehrfacher Stentein- lage, Exzision einer Rippe und Gabe von Lyrica 200 mg/Tag leider keinen Benefit ge- bracht hätten. In der klinischen Untersuchung würden sich deutliche bewegungs- und la- geabhängige Schmerzen der linken oberen Extremität zeigen. Durch Elevation des linken Armes seien ausgeprägte Schmerzen, Kribbelparästhesien und ein Ödem des linken Ar-

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 7.2 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der B.________ vom 23. August 2019 (IV-act. 13) und unter Anpassung an die Nominal- lohnentwicklung bis ins Jahr 2020 auf Fr. 61'774.– festgelegte Valideneinkommen wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. act. 1). Die Ermittlung des Valideneinkom- mens gibt nicht Anlass zu Weiterungen.

E. 7.3 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zog die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht die LSE-Tabellenlöhne heran (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2020 und unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 errech- nete sie dabei ein Einkommen von Fr. 68'906.10 (Fr. 5'417.– x 12 : 40 x 41.7 : 2'260 x 2'298). Beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 70%-Pensum ergibt sich damit ein Einkommen von Fr. 48'234.25 (Fr. 68'906.10 x 0.7). Gewährt man hiervon den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und nicht zu beanstandenden 10%igen Abzug für die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers, beläuft sich das hypothe- tische Jahreseinkommen auf Fr. 43'410.85 (Fr. 48'234.25 x 0.9). Gründe für einen höheren

E. 7.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'774.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'193.– resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'581.– und demnach ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 37 % (Fr. 22'581.– : Fr. 61'774.–). 8. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

E. 8 Urteil S 2022 61 mes ausgelöst worden, welche in Ruhehaltung regredient gewesen seien. Zudem sei auch eine deutliche Hypästhesie (fast Anästhesie) im Innervationsbereich des linken Nervus axillaris sowie unterhalb der linken Achsel festgestellt worden. Die Gefühlsminderung sei perioperativ aufgetreten (IV-act. 87). 5.4 Die Ärzte des Begaz nannten in ihrem Gutachten vom 23. März 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 94/8–9):

1. Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

2. vorwiegend Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)

3. akzentuierte narzisstische, abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

4. schweres postthrombotisches Syndrom links bei Armvenenthrombose links bei venö- sem Thoracic-Inlet-Syndrom

- Status nach tiefer Venenthrombose der Vena subclavia bei Thoracic-Inlet-Syndrom,

3. Januar 2019

- Status nach PTA/Stent bei Verschluss der Vena subclavia links via Vena basilica links am 18. März 2019

- Status nach PTA/Stenting Stent-Verschluss der Vena subclavia am 26. März 2019

- Status nach lokaler Thrombolyse (Actilyse) und PTA In-Stent-Verschluss der Vena subclavia am 8. Mai 2019

- Status nach transaxialer Resektion der ersten Rippe links am 3. September 2019

- Status nach PTA/GEB funktioneller Verschluss bei hochgradiger In-Stent-Stenose der Vena subclavia via retrograder Vena basilica-Punktion am 28. November 2019

- Status nach Stentgraft-Rekonstruktion (Viabahn 10/50) eines In-Stent-Rezidiv- Verschlusses der Vena subclavia links von femoral rechts am 2. Februar 2019

- aktuell chronischer Stent-Graft-Verschluss der Vena subclavia, seit Dezember 2019 bekannt

- Verdacht auf teilweise neuropathisches Schmerzsyndrom, bei möglicher Läsion des Nervus axillaris links Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte des Begaz an (IV-act. 94/9):

5. chronischer sekundärer Kopfschmerz

- Verdacht auf Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz

6. Probleme in Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

E. 9 Urteil S 2022 61 Die Ärzte des Begaz erklärten, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätig- keit als Maschinenbediener seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepass- ten Tätigkeit sei bezogen auf ein 100%-Pensum eine Leistungsminderung von 30 % ge- geben. Der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2019 sei unter Berück- sichtigung der zahlreich durchgeführten interventionellen Behandlungen schwierig zu re- konstruieren. Arbiträr gelte die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in ange- passter Tätigkeit spätestens ab Mai 2021. Für die vorausgegangene Zeitspanne ab Januar 2019 sei generell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (IV-act. 94/13–14). 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Begaz vom 23. März 2022 (IV- act. 94). 6.2 Das Gutachten des Begaz basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun- gen (allgemeininternistisch, angiologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des Begaz haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor- derungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.5). 6.3 Die Ärzte des Begaz erklärten in ihrem Gutachten, dass aufgrund des schweren postthrombotischen Syndroms eine massgebliche Funktionseinschränkung der linken obe- ren Extremität bestehe, welche im Wesentlichen angiologisch begründet sei. Die neuropa- thische Schmerzkomponente trage zur Funktionseinschränkung bei, sei jedoch nicht von vorrangiger Bedeutung. Der Umstand, dass eine während zwei Monaten in ausreichender Dosierung durchgeführte Medikation mit Lyrica (200 mg) die Beschwerden nicht beein- flusst habe, schliesse zwar den neuropathischen Beschwerdeanteil nicht aus. Es bestätige aber die Einschätzung, dass dieser nicht vorrangig sei. Ob eine effektive Einarmigkeit be- stehe, erscheine fraglich. In der spontanen Gestik und den Bewegungsabläufen könne die linke Hand eingesetzt werden, wenngleich die rechte Hand etwa beim Aus- und Ankleiden führend sei. Die Frage nach einer allfälligen Inaktivitätsatrophie der linken oberen Extre- mität könne bei den vorliegenden Schwellungen am Oberarm und teils auch am Vorder- arm nicht verlässlich beurteilt werden. Zumindest an der linken Hand, wo zum Untersu-

E. 10 Urteil S 2022 61 chungszeitpunkt eine Schwellung nicht ersichtlich sei, könne eine Atrophie nicht festge- stellt werden. Nach eingehender Konsensbesprechung würden sie zum Schluss kommen, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen ein regelmässiger Gebrauch der lin- ken oberen Extremität vermieden werden könne, zumutbar seien. Eine überwiegend mit der dominanten rechten Hand auszuübende Tätigkeit mit intermittierendem Einsatz der linken Hand für Hilfs- und Stützfunktionen sei möglich. Unter Berücksichtigung der klar ausgewiesenen organischen Grundlage des Schmerzsyndroms bestehe dabei infolge Ver- langsamung, vorzeitiger Ermüdung und vermehrtem Pausenbedarf bezogen auf ein 100%- Pensum eine Leistungsminderung von 30 %. Dies gelte spätestens ab Mai 2021 (Zeit- punkt der Wiedereingliederungsmassnahme; IV-act. 94/13–14). 6.4 Diese Beurteilung der Ärzte des Begaz ist angesichts der genannten Befunde so- wie der dazugehörigen Erläuterungen plausibel. Die Gutachter des Begaz setzten sich da- bei auch hinreichend mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 auseinander (vgl. IV-act. 94/11–12 und IV-act. 94/100–106). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf- grund der in den Teilgutachten des Begaz festgestellten Einschränkungen von 28 % aus psychiatrischer Sicht und von 30 % aus somatischer Sicht konsequenterweise auf 50 % hätte festgelegt werden müssen (act. 1 Rz. 25), vermag nicht zu überzeugen. Massge- bend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind nicht die Einschätzungen in den einzel- nen Teilgutachten, sondern die Beurteilung der Gutachter im Rahmen der Konsensbe- sprechung. Die Gutachter kamen vorliegend zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Einschränkungen aus den einzelnen Fachgebieten nicht zu kumulieren sind. Im Weiteren wiesen die Ärzte des Begaz zwar darauf hin, dass die von der Klinik J.________ in Aus- sicht gestellte ergänzende elektrophysiologische Untersuchung beachtet werden solle und diese – falls sich daraus eine massgeblich anderslautende Einschätzung ergeben würde – im Rahmen einer Reevaluation zu berücksichtigen wäre (IV-act. 94/15). Einen Bericht der Klinik J.________ reichte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer indes bis heute nicht nach. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die auf ein- gehenden klinischen Untersuchungen beruhende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutach- ter des Begaz im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2022 ihre Gültigkeit hatte. Weitere medizinische Abklärungen sei- tens der Gutachter des Begaz waren nicht angezeigt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter des Begaz auch die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings bei der H.________ berücksichtigten (IV-act. 94/57–58 und act. 94/115–116). Was das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Schwellungszustände am linken Arm nicht

E. 11 Urteil S 2022 61 nur bei Belastung, sondern auch spontan auftreten würden (act. 1 Rz. 29 f.), ist zu bemer- ken, dass die Ärzte der Klinik J.________ im Bericht vom 10. November 2021 – im We- sentlichen in Übereinstimmung mit den Gutachtern des Begaz – erklärten, dass die Be- schwerden am linken Arm in Ruhehaltung regredient seien (vgl. E. 5.3). 6.5 Die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vor Mai 2021 zumutbar war, kann offen bleiben. Denn rechtsprechungsgemäss kann ein allfälliger Anspruch auf eine Rente nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" erst dann entstehen, wenn die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; vgl. E. 3.4). Dies war vorliegend im Mai 2021 der Fall (IV- act. 54). Auf das Gutachten des Begaz kann somit abgestellt werden. 7.

E. 12 Urteil S 2022 61 Leidensabzug sind nicht gegeben. Eine faktische Einarmigkeit ist – entgegen dem Vor- bringen des Beschwerdeführers (act. 1 Rz. 36) – nicht ausgewiesen (vgl. E. 6.3). Mit Blick auf das von den Gutachtern des Begaz erstellte Belastungsprofil steht dem Beschwerde- führer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein einigermassen breites Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen (vgl. dazu etwa BGer 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3 mit Hinweis). Seine mangelnde Berufsbildung (vgl. IV-act. 94/24-25) wurde be- reits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt. Der Beschäftigungsgrad von 70 % rechtfertigt bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Ka- derfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (vgl. BGer 8C_805/2016 vom

22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Unumstritten ist schliesslich die von der Beschwer- degegnerin vorgenommene Parallelisierung des Jahreseinkommens von (aufgerundet) Fr. 43'411.– um 9.7 % (IV-act. 96/2; dies aufgrund des unterdurchschnittlichen Lohns, den der Beschwerdeführer bei der B.________ erzielte), weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 39'193.– resultierte (vgl. zur Parallelisierung von Vergleichseinkommen BGer 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Parallelisierung gibt ebenfalls nicht Anlass zu Weiterungen.

E. 13 Urteil S 2022 61 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 22. April 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Thomas Locher gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2022 61

2 Urteil S 2022 61 A. A.________, geboren 1977, arbeitete zuletzt seit dem 17. April 2017 als Maschi- nenbediener bei der B.________ (IV-act. 13/1). Am 4. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Thrombose im linken Arm/Venenthrombose bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 12. Juli 2019, IV-act. 7) erstellen und holte die Berichte von Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Juli 2019 (IV-act. 10) und der Klinik D.________ vom 23. Juli 2019 (IV-act. 11) ein. In der Fol- ge nahm sie den Arbeitgeberbericht der B.________ vom 23. August 2019 zu den Akten (IV-act. 13). Am 3. September 2019 erfolgte in der Klinik E.________ ein operativer Ein- griff (transaxilläre Resektion der 1. Rippe links, IV-act. 22/19-21). Die IV-Stelle holte den Verlaufsbericht von Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Ja- nuar 2020 (IV-act. 20) ein und zog die Akten der G.________ (Krankentaggeldversiche- rung, IV-act. 27) bei. Per 31. März 2020 kündigte die B.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten (vgl. IV-act. 38). Daraufhin holte die IV-Stelle den Sprechstundenbericht der Klinik D.________ vom 30. April 2020 ein (IV-act. 32). Am 21. September 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stel- lensuche durch ihren Eingliederungsberater übernehme (IV-act. 39). Am 4. Februar 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten eines Belastbarkeitstrainings vom 8. Februar bis zum 7. Mai 2021 bei der H.________ in I.________ übernehme (IV-act. 44; vgl. auch Bericht der H.________ vom 14. Mai 2021, IV-act. 53). Am 14. Mai 2021 schloss die IV- Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. IV-act. 54). Nachdem sie die Stellungnah- me der Klinik E.________ vom 22. Juni 2021 eingeholt hatte (IV-act. 59), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. August 2021 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 65). Dagegen erhob dieser am 13. September 2021 Einwand (IV- act. 66; vgl. auch Einwandergänzung vom 18. Oktober 2021, IV-act. 71). Die IV-Stelle gab beim Begaz Begutachtungszentrum (nachfolgend Begaz) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 23. März 2022 erstattet wurde (IV-act. 94). Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % (IV-act. 97). B. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Mai 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): 1. Die Verfügung vom 7. April 2022 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab De- zember 2019 eine ganze und ab Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

3 Urteil S 2022 61 2. Eventualiter sei vom Gericht ein polydisziplinäres Obergutachten zur Frage der Arbeits- fähigkeit und des Beginns des Rentenanspruchs zu veranlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Am 15. Juni 2022 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom

24. Mai 2022 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. 5), was dem Beschwerdeführer am 23. August 2022 angezeigt wurde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

7. April 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 7. April 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom

19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entste- hung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden-

4 Urteil S 2022 61 versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 7. April 2022; diese ging am 8. April 2022 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (act. 1 S. 2). In Anwen- dung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versi- cherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. Mai 2022 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochte- nen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirku- lationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 3.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hy-

5 Urteil S 2022 61 pothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 3.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts- werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa; BGer 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.1). Auf- grund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist un- ter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermes- sen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Drei- viertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

6 Urteil S 2022 61 3.4 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) beziehungs- weise "Eingliederung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeig- nete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rück- wirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund- heitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinwei- sen; BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenann- te Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; BGer 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem beweiskräftigen Gutachten des Begaz vom 23. März 2022 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. An der Expertise des Begaz sei einzig zu bemängeln, dass sich die Gutachter nicht hinlänglich mit dem retrospektiven Ver- lauf der Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt hätten. Gestützt auf die nachvollziehbar

7 Urteil S 2022 61 begründete Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei seit dem 1. Januar 2020 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Oh- ne Gesundheitsschaden könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 61'774.– erzielen. Mit Gesundheitsschaden könnte er unter Berücksichtigung eines leidensbeding- ten Abzugs von 10 % ein Einkommen von Fr. 39'193.– erwirtschaften. Demnach ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 37 % (IV-act. 97; vgl. auch IV-act. 96). 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten des Begaz vom 23. März 2022 an gravierenden Mängeln leide. Es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden. Die Beschwerden im Zusammenhang mit der Thrombose am linken Arm seien schon einige Tage vor der ersten Notfallkonsultation am 31. Dezember 2018 aufgetreten. Unter diesen Umständen sei ab Dezember 2018 von einer 100%igen Arbeits- unfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Ab Juni 2021 habe die Arbeits- unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch 50 % betragen. Bei einem Validenein- kommen von Fr. 61'744.– und Invalideneinkommen von Fr. 24'888.84 – hier sei ein lei- densbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen – ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 60 % (act. 1). 5. 5.1 Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen: 5.2 Die Ärzte der Klinik E.________ erklärten in der Stellungnahme vom 22. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer unter einem venösen Thoracic-Outlet-Syndrom leide. Es bestehe ein chronischer Stent-Graft-Verschluss der Vena subclavia. Die Problematik sei vorwiegend venös. Der linke Arm schwelle an, mit einem Taubheitsgefühl und Schmerzen aufgrund der Stauung des venösen Blutflusses. Eine angepasste, sehr leichte Tätigkeit (ohne Belastung des linken Armes und ohne Arbeiten am langen Hebelarm/über Schulterebene), beispielsweise eine administrative Tätigkeit, sei grundsätzlich möglich (IV- act. 59). 5.3 Die Ärzte der Klinik J.________ führten im an die Klinik D.________ gerichteten Bericht vom 10. November 2021 aus, dass die Therapieversuche mit mehrfacher Stentein- lage, Exzision einer Rippe und Gabe von Lyrica 200 mg/Tag leider keinen Benefit ge- bracht hätten. In der klinischen Untersuchung würden sich deutliche bewegungs- und la- geabhängige Schmerzen der linken oberen Extremität zeigen. Durch Elevation des linken Armes seien ausgeprägte Schmerzen, Kribbelparästhesien und ein Ödem des linken Ar-

8 Urteil S 2022 61 mes ausgelöst worden, welche in Ruhehaltung regredient gewesen seien. Zudem sei auch eine deutliche Hypästhesie (fast Anästhesie) im Innervationsbereich des linken Nervus axillaris sowie unterhalb der linken Achsel festgestellt worden. Die Gefühlsminderung sei perioperativ aufgetreten (IV-act. 87). 5.4 Die Ärzte des Begaz nannten in ihrem Gutachten vom 23. März 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 94/8–9):

1. Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

2. vorwiegend Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)

3. akzentuierte narzisstische, abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

4. schweres postthrombotisches Syndrom links bei Armvenenthrombose links bei venö- sem Thoracic-Inlet-Syndrom

- Status nach tiefer Venenthrombose der Vena subclavia bei Thoracic-Inlet-Syndrom,

3. Januar 2019

- Status nach PTA/Stent bei Verschluss der Vena subclavia links via Vena basilica links am 18. März 2019

- Status nach PTA/Stenting Stent-Verschluss der Vena subclavia am 26. März 2019

- Status nach lokaler Thrombolyse (Actilyse) und PTA In-Stent-Verschluss der Vena subclavia am 8. Mai 2019

- Status nach transaxialer Resektion der ersten Rippe links am 3. September 2019

- Status nach PTA/GEB funktioneller Verschluss bei hochgradiger In-Stent-Stenose der Vena subclavia via retrograder Vena basilica-Punktion am 28. November 2019

- Status nach Stentgraft-Rekonstruktion (Viabahn 10/50) eines In-Stent-Rezidiv- Verschlusses der Vena subclavia links von femoral rechts am 2. Februar 2019

- aktuell chronischer Stent-Graft-Verschluss der Vena subclavia, seit Dezember 2019 bekannt

- Verdacht auf teilweise neuropathisches Schmerzsyndrom, bei möglicher Läsion des Nervus axillaris links Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte des Begaz an (IV-act. 94/9):

5. chronischer sekundärer Kopfschmerz

- Verdacht auf Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz

6. Probleme in Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

9 Urteil S 2022 61 Die Ärzte des Begaz erklärten, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätig- keit als Maschinenbediener seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepass- ten Tätigkeit sei bezogen auf ein 100%-Pensum eine Leistungsminderung von 30 % ge- geben. Der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2019 sei unter Berück- sichtigung der zahlreich durchgeführten interventionellen Behandlungen schwierig zu re- konstruieren. Arbiträr gelte die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in ange- passter Tätigkeit spätestens ab Mai 2021. Für die vorausgegangene Zeitspanne ab Januar 2019 sei generell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (IV-act. 94/13–14). 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Begaz vom 23. März 2022 (IV- act. 94). 6.2 Das Gutachten des Begaz basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun- gen (allgemeininternistisch, angiologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des Begaz haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor- derungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.5). 6.3 Die Ärzte des Begaz erklärten in ihrem Gutachten, dass aufgrund des schweren postthrombotischen Syndroms eine massgebliche Funktionseinschränkung der linken obe- ren Extremität bestehe, welche im Wesentlichen angiologisch begründet sei. Die neuropa- thische Schmerzkomponente trage zur Funktionseinschränkung bei, sei jedoch nicht von vorrangiger Bedeutung. Der Umstand, dass eine während zwei Monaten in ausreichender Dosierung durchgeführte Medikation mit Lyrica (200 mg) die Beschwerden nicht beein- flusst habe, schliesse zwar den neuropathischen Beschwerdeanteil nicht aus. Es bestätige aber die Einschätzung, dass dieser nicht vorrangig sei. Ob eine effektive Einarmigkeit be- stehe, erscheine fraglich. In der spontanen Gestik und den Bewegungsabläufen könne die linke Hand eingesetzt werden, wenngleich die rechte Hand etwa beim Aus- und Ankleiden führend sei. Die Frage nach einer allfälligen Inaktivitätsatrophie der linken oberen Extre- mität könne bei den vorliegenden Schwellungen am Oberarm und teils auch am Vorder- arm nicht verlässlich beurteilt werden. Zumindest an der linken Hand, wo zum Untersu-

10 Urteil S 2022 61 chungszeitpunkt eine Schwellung nicht ersichtlich sei, könne eine Atrophie nicht festge- stellt werden. Nach eingehender Konsensbesprechung würden sie zum Schluss kommen, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen ein regelmässiger Gebrauch der lin- ken oberen Extremität vermieden werden könne, zumutbar seien. Eine überwiegend mit der dominanten rechten Hand auszuübende Tätigkeit mit intermittierendem Einsatz der linken Hand für Hilfs- und Stützfunktionen sei möglich. Unter Berücksichtigung der klar ausgewiesenen organischen Grundlage des Schmerzsyndroms bestehe dabei infolge Ver- langsamung, vorzeitiger Ermüdung und vermehrtem Pausenbedarf bezogen auf ein 100%- Pensum eine Leistungsminderung von 30 %. Dies gelte spätestens ab Mai 2021 (Zeit- punkt der Wiedereingliederungsmassnahme; IV-act. 94/13–14). 6.4 Diese Beurteilung der Ärzte des Begaz ist angesichts der genannten Befunde so- wie der dazugehörigen Erläuterungen plausibel. Die Gutachter des Begaz setzten sich da- bei auch hinreichend mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 auseinander (vgl. IV-act. 94/11–12 und IV-act. 94/100–106). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf- grund der in den Teilgutachten des Begaz festgestellten Einschränkungen von 28 % aus psychiatrischer Sicht und von 30 % aus somatischer Sicht konsequenterweise auf 50 % hätte festgelegt werden müssen (act. 1 Rz. 25), vermag nicht zu überzeugen. Massge- bend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind nicht die Einschätzungen in den einzel- nen Teilgutachten, sondern die Beurteilung der Gutachter im Rahmen der Konsensbe- sprechung. Die Gutachter kamen vorliegend zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Einschränkungen aus den einzelnen Fachgebieten nicht zu kumulieren sind. Im Weiteren wiesen die Ärzte des Begaz zwar darauf hin, dass die von der Klinik J.________ in Aus- sicht gestellte ergänzende elektrophysiologische Untersuchung beachtet werden solle und diese – falls sich daraus eine massgeblich anderslautende Einschätzung ergeben würde – im Rahmen einer Reevaluation zu berücksichtigen wäre (IV-act. 94/15). Einen Bericht der Klinik J.________ reichte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer indes bis heute nicht nach. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die auf ein- gehenden klinischen Untersuchungen beruhende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutach- ter des Begaz im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2022 ihre Gültigkeit hatte. Weitere medizinische Abklärungen sei- tens der Gutachter des Begaz waren nicht angezeigt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter des Begaz auch die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings bei der H.________ berücksichtigten (IV-act. 94/57–58 und act. 94/115–116). Was das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Schwellungszustände am linken Arm nicht

11 Urteil S 2022 61 nur bei Belastung, sondern auch spontan auftreten würden (act. 1 Rz. 29 f.), ist zu bemer- ken, dass die Ärzte der Klinik J.________ im Bericht vom 10. November 2021 – im We- sentlichen in Übereinstimmung mit den Gutachtern des Begaz – erklärten, dass die Be- schwerden am linken Arm in Ruhehaltung regredient seien (vgl. E. 5.3). 6.5 Die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vor Mai 2021 zumutbar war, kann offen bleiben. Denn rechtsprechungsgemäss kann ein allfälliger Anspruch auf eine Rente nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" erst dann entstehen, wenn die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; vgl. E. 3.4). Dies war vorliegend im Mai 2021 der Fall (IV- act. 54). Auf das Gutachten des Begaz kann somit abgestellt werden. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der B.________ vom 23. August 2019 (IV-act. 13) und unter Anpassung an die Nominal- lohnentwicklung bis ins Jahr 2020 auf Fr. 61'774.– festgelegte Valideneinkommen wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. act. 1). Die Ermittlung des Valideneinkom- mens gibt nicht Anlass zu Weiterungen. 7.3 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zog die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht die LSE-Tabellenlöhne heran (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2020 und unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 errech- nete sie dabei ein Einkommen von Fr. 68'906.10 (Fr. 5'417.– x 12 : 40 x 41.7 : 2'260 x 2'298). Beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 70%-Pensum ergibt sich damit ein Einkommen von Fr. 48'234.25 (Fr. 68'906.10 x 0.7). Gewährt man hiervon den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und nicht zu beanstandenden 10%igen Abzug für die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers, beläuft sich das hypothe- tische Jahreseinkommen auf Fr. 43'410.85 (Fr. 48'234.25 x 0.9). Gründe für einen höheren

12 Urteil S 2022 61 Leidensabzug sind nicht gegeben. Eine faktische Einarmigkeit ist – entgegen dem Vor- bringen des Beschwerdeführers (act. 1 Rz. 36) – nicht ausgewiesen (vgl. E. 6.3). Mit Blick auf das von den Gutachtern des Begaz erstellte Belastungsprofil steht dem Beschwerde- führer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein einigermassen breites Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen (vgl. dazu etwa BGer 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3 mit Hinweis). Seine mangelnde Berufsbildung (vgl. IV-act. 94/24-25) wurde be- reits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt. Der Beschäftigungsgrad von 70 % rechtfertigt bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Ka- derfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (vgl. BGer 8C_805/2016 vom

22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Unumstritten ist schliesslich die von der Beschwer- degegnerin vorgenommene Parallelisierung des Jahreseinkommens von (aufgerundet) Fr. 43'411.– um 9.7 % (IV-act. 96/2; dies aufgrund des unterdurchschnittlichen Lohns, den der Beschwerdeführer bei der B.________ erzielte), weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 39'193.– resultierte (vgl. zur Parallelisierung von Vergleichseinkommen BGer 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Parallelisierung gibt ebenfalls nicht Anlass zu Weiterungen. 7.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'774.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'193.– resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'581.– und demnach ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 37 % (Fr. 22'581.– : Fr. 61'774.–). 8. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

13 Urteil S 2022 61 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. April 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am