Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Sachverhalt
in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hinreichend abgeklärt, ohne dass sich ei- ne gesundheitliche Störung objektivieren oder plausibilisieren liesse, ist der Beweis für ei- ne Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der versicherten Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 i.f. mit Hinweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die klinisch und bild- gebend unauffällige Befundlage aus somatischer Sicht sowie das Fehlen von Anhalts- punkten oder Hinweisen für eine psychiatrische Komorbidität (IV-act. 73 S. 2 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der IV-Stelle vor, sie habe das Abklärungsverfahren verfrüht abgeschlossen, noch bevor seine gesundheitliche Situation hinreichend geklärt gewesen sei. Insbesondere habe sie einen von ihm angekündigten molekulargenetischen Bericht nicht abgewartet (act. 1 S. 3). Weiter habe sie es versäumt, das Dossier vor Verfü- gungserlass erneut dem RAD vorzulegen (act. 1 S. 4) und in psychiatrischer Hinsicht wei- ter abzuklären. Es sei "insbesondere auch der Hinweis des Hausarztes, dass bei einer stark eingeschränkten Belastbarkeit keine weiteren organischen Ursachen vorliegen, ein klares Indiz[,] dass eine psychische respektive eine Schmerzkrankheit beim Beschwerde- führer vorliegt". Dies werde auch durch den Sprechstundenbericht Rheumatologie des Spitals C.________ unterlegt, so dass das strukturierte Beweisverfahren angewandt wer- den müsse (act. 1 S. 5). Schliesslich sei die IV-Stelle zu Unrecht seinem Ansinnen nicht
5 Urteil S 2022 58 nachgekommen, die berufliche Eingliederung nochmals zu besprechen, insbesondere zu prüfen, ob es eine andere Tätigkeit für ihn gäbe, in der er seine Arbeitsfähigkeit besser verwerten könnte und in der er die Möglichkeit hätte, eine wechselbelastende Tätigkeit (v.a. mit vermehrtem Gehen) auszuüben (act. 1 S. 5). 5. 5.1 In somatischer Hinsicht sind – mit der Vorinstanz – keinerlei objektivierbare bild- gebende oder klinische Befunde aktenkundig, die mit den geklagten Beschwerden korre- lieren würden. Zwar bestehen offenbar gewisse normabweichende bildgebende Befunde (vgl. etwa IV-act. 10 S. 21 f., act. 16 S. 3), die indes nicht mit den geklagten Beschwerden korrelieren. Eine objektivierte somatische Diagnose fehlt sowohl in den Berichten des Hausarztes (zuletzt vom 27. März 2022, IV-act. 71) als auch der Rheumatologie des Spi- tals C.________ (vom 5. Januar 2022, BF-act. 8). Vielmehr verweist der Hausarzt etwa in seinem Bericht vom 1. Oktober 2020 (IV-act. 59 S. 4 f.) auf "chronische Rückenschmerzen ungeklärter Aetiologie" und ruft den Grundsatz "in dubio pro reo" an, wobei er sich dage- gen verwahrt, eine "Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich mit dem Vorhandensein objektiver Befunde begründen zu wollen". Die Rheumatologie des Spitals C.________ nahm die vorbestehende Verdachtsdiagnose eines chronischen panvertebralen Schmerz- syndroms (ICD-10 F45) auf, beschrieb eine "ausgeprägte Sensibilität bezüglich Empfin- dungen im eigenen Körper" sowie eine muskuläre Dysbalance und empfahl entsprechend die Wiederaufnahme der Physiotherapie sowie eine Vorstellung in der psychosomatischen Sprechstunde. Es bestünden weder Anhaltspunkte für ein entzündliches rheumatologi- sches Geschehen noch hätten die durchgeführten genetischen Analysen genetische Ur- sachen für die geklagte Symptomatik detektiert (unter Verweis auf den Bericht des Instituts B.________ vom 2. Juli 2021, BF-act. 7). Bei dieser Aktenlage ist nicht ersichtlich, welche weiteren medizinischen Abklärungen die IV-Stelle noch mit Aussicht auf zusätzlichen Er- kenntnisgewinn hätte veranlassen können, zumal selbst der Hausarzt festhält, dass orga- nische Befunde trotz zahlreicher bereits durchgeführter Abklärungen fehlen (IV-act. 71 S. 1). Entsprechend geht die Rüge ungenügender Abklärungen in somatischer Hinsicht fehl. Der Vorwurf des verfrühten Fallabschlusses erscheint gar angesichts dessen, dass der Versicherte selber auf einen raschen Entscheid ohne Abwarten der Ergebnisse der mole- kulargenetischen Untersuchung drängte (IV-act. 49, 52), nachgerade rechtsmissbräuch- lich. Dies gilt umso mehr, als ihm die Ergebnisse sowohl der genetischen Untersuchung am Spital D.________ (mit unauffälligem Resultat; telefonisch besprochen am 28. Juni 2021; BF-act. 7) als auch der Rheumatologie-Sprechstunde (worin u.a. festgehalten wird, es gehe dem Patienten aktuell viel besser als 2019, so dass er die vom Hausarzt angelei-
6 Urteil S 2022 58 teten, hilfreichen Bewegungsübungen damals weniger als einmal pro Woche durchführte und psychologisch/psychiatrische Betreuung lediglich dreimalig in Anspruch genommen habe, ohne dass Auffälligkeiten hätten festgestellt werden können; BF-act. 8 S. 3; bespro- chen mit dem Patienten vor Ort) bereits vor der Verfügung der Verwaltung bekannt waren, er diese aber damals weder zu den Akten gereicht noch über ihren Inhalt Auskunft gege- ben hat. 5.2 In psychischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass während eines statio- nären Reha-Aufenthalts im September 2018 eine psychologische Beurteilung stattfand, wobei allerdings explizit keine psychiatrische Diagnose festgemacht werden konnte (IV- act. 16 S. 3). Weiter stellten sowohl der Hausarzt des Versicherten als auch die Rheuma- tologie des Spitals C.________ eine psychiatrische Verdachtsdiagnose in den Raum; durch das Spital C.________ erfolgte eine Überweisung in die psychosomatische Sprech- stunde (BF-act. 8 S. 5). Dort fand im Mai 2022 eine Konsultation statt, wie sich der Be- schwerde entnehmen lässt (act. 1 S. 3). Hingegen ist nicht aktenkundig – und wird auch nicht vorgebracht –, dass der Beschwerdeführer sich jemals bei einer Fachärztin oder ei- nem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung begeben hätte, trotz seit Jahren mangels so- matischer Befunde im Wesentlichen mit einer psychiatrischen Verdachtsdiagnose begrün- deten Arbeitsunfähigkeiten. Unter diesen Umständen konnte es nicht der IV-Stelle oblie- gen, erstmals im Rahmen des Rentenverfahrens eine psychiatrische Evaluation zu veran- lassen (vgl. dazu, dass weitere Abklärungen erst vorzunehmen sind, wenn zumindest Hinweise bestehen auf eine abklärungsbedürftige, eigenständige psychische Störung, et- wa BGer 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.2; 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1.1). 5.3 Zusammenfassend ist in Würdigung der Aktenlage festzuhalten, dass eine Ge- sundheitsbeeinträchtigung bis anhin beim Beschwerdeführer weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht fachärztlich objektiviert oder plausibilisiert werden konnte. Die bis- herigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beruhen ausschliesslich auf seinem subjekti- ven Arbeitsfähigkeitsempfinden (vgl. dahingehend auch den Bericht des Hausarztes vom
1. Oktober 2020, IV-act. 59 S. 5). Auf dieses subjektive Empfinden kommt es aber gerade nicht an. Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist. Demgemäss ist für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, eine objektivierte Betrachtungs- weise massgeblich. Hingegen sind medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbst- einschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft un-
7 Urteil S 2022 58 terstützt werden – wobei häufig auch keine konsequente ärztliche Behandlung stattfindet (wie auch hier der Fall, vgl. oben E. 5.1) – nicht als invalidisierende Gesundheitsbeein- trächtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf weitere Abklärungen verzichtet hat, noch hat sie dem Beschwerdeführer zu Un- recht weitere berufliche Massnahmen verweigert, nachdem ihm der bisherige Beruf grundsätzlich aus objektiver Sicht weiterhin zumutbar ist. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– fest- gesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch den Beschwer- deführer zu tragen und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8 Urteil S 2022 58 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (9 Absätze)
E. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die klinisch und bild- gebend unauffällige Befundlage aus somatischer Sicht sowie das Fehlen von Anhalts- punkten oder Hinweisen für eine psychiatrische Komorbidität (IV-act. 73 S. 2 ff.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der IV-Stelle vor, sie habe das Abklärungsverfahren verfrüht abgeschlossen, noch bevor seine gesundheitliche Situation hinreichend geklärt gewesen sei. Insbesondere habe sie einen von ihm angekündigten molekulargenetischen Bericht nicht abgewartet (act. 1 S. 3). Weiter habe sie es versäumt, das Dossier vor Verfü- gungserlass erneut dem RAD vorzulegen (act. 1 S. 4) und in psychiatrischer Hinsicht wei- ter abzuklären. Es sei "insbesondere auch der Hinweis des Hausarztes, dass bei einer stark eingeschränkten Belastbarkeit keine weiteren organischen Ursachen vorliegen, ein klares Indiz[,] dass eine psychische respektive eine Schmerzkrankheit beim Beschwerde- führer vorliegt". Dies werde auch durch den Sprechstundenbericht Rheumatologie des Spitals C.________ unterlegt, so dass das strukturierte Beweisverfahren angewandt wer- den müsse (act. 1 S. 5). Schliesslich sei die IV-Stelle zu Unrecht seinem Ansinnen nicht
E. 5 Urteil S 2022 58 nachgekommen, die berufliche Eingliederung nochmals zu besprechen, insbesondere zu prüfen, ob es eine andere Tätigkeit für ihn gäbe, in der er seine Arbeitsfähigkeit besser verwerten könnte und in der er die Möglichkeit hätte, eine wechselbelastende Tätigkeit (v.a. mit vermehrtem Gehen) auszuüben (act. 1 S. 5).
E. 5.1 In somatischer Hinsicht sind – mit der Vorinstanz – keinerlei objektivierbare bild- gebende oder klinische Befunde aktenkundig, die mit den geklagten Beschwerden korre- lieren würden. Zwar bestehen offenbar gewisse normabweichende bildgebende Befunde (vgl. etwa IV-act. 10 S. 21 f., act. 16 S. 3), die indes nicht mit den geklagten Beschwerden korrelieren. Eine objektivierte somatische Diagnose fehlt sowohl in den Berichten des Hausarztes (zuletzt vom 27. März 2022, IV-act. 71) als auch der Rheumatologie des Spi- tals C.________ (vom 5. Januar 2022, BF-act. 8). Vielmehr verweist der Hausarzt etwa in seinem Bericht vom 1. Oktober 2020 (IV-act. 59 S. 4 f.) auf "chronische Rückenschmerzen ungeklärter Aetiologie" und ruft den Grundsatz "in dubio pro reo" an, wobei er sich dage- gen verwahrt, eine "Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich mit dem Vorhandensein objektiver Befunde begründen zu wollen". Die Rheumatologie des Spitals C.________ nahm die vorbestehende Verdachtsdiagnose eines chronischen panvertebralen Schmerz- syndroms (ICD-10 F45) auf, beschrieb eine "ausgeprägte Sensibilität bezüglich Empfin- dungen im eigenen Körper" sowie eine muskuläre Dysbalance und empfahl entsprechend die Wiederaufnahme der Physiotherapie sowie eine Vorstellung in der psychosomatischen Sprechstunde. Es bestünden weder Anhaltspunkte für ein entzündliches rheumatologi- sches Geschehen noch hätten die durchgeführten genetischen Analysen genetische Ur- sachen für die geklagte Symptomatik detektiert (unter Verweis auf den Bericht des Instituts B.________ vom 2. Juli 2021, BF-act. 7). Bei dieser Aktenlage ist nicht ersichtlich, welche weiteren medizinischen Abklärungen die IV-Stelle noch mit Aussicht auf zusätzlichen Er- kenntnisgewinn hätte veranlassen können, zumal selbst der Hausarzt festhält, dass orga- nische Befunde trotz zahlreicher bereits durchgeführter Abklärungen fehlen (IV-act. 71 S. 1). Entsprechend geht die Rüge ungenügender Abklärungen in somatischer Hinsicht fehl. Der Vorwurf des verfrühten Fallabschlusses erscheint gar angesichts dessen, dass der Versicherte selber auf einen raschen Entscheid ohne Abwarten der Ergebnisse der mole- kulargenetischen Untersuchung drängte (IV-act. 49, 52), nachgerade rechtsmissbräuch- lich. Dies gilt umso mehr, als ihm die Ergebnisse sowohl der genetischen Untersuchung am Spital D.________ (mit unauffälligem Resultat; telefonisch besprochen am 28. Juni 2021; BF-act. 7) als auch der Rheumatologie-Sprechstunde (worin u.a. festgehalten wird, es gehe dem Patienten aktuell viel besser als 2019, so dass er die vom Hausarzt angelei-
E. 5.2 In psychischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass während eines statio- nären Reha-Aufenthalts im September 2018 eine psychologische Beurteilung stattfand, wobei allerdings explizit keine psychiatrische Diagnose festgemacht werden konnte (IV- act. 16 S. 3). Weiter stellten sowohl der Hausarzt des Versicherten als auch die Rheuma- tologie des Spitals C.________ eine psychiatrische Verdachtsdiagnose in den Raum; durch das Spital C.________ erfolgte eine Überweisung in die psychosomatische Sprech- stunde (BF-act. 8 S. 5). Dort fand im Mai 2022 eine Konsultation statt, wie sich der Be- schwerde entnehmen lässt (act. 1 S. 3). Hingegen ist nicht aktenkundig – und wird auch nicht vorgebracht –, dass der Beschwerdeführer sich jemals bei einer Fachärztin oder ei- nem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung begeben hätte, trotz seit Jahren mangels so- matischer Befunde im Wesentlichen mit einer psychiatrischen Verdachtsdiagnose begrün- deten Arbeitsunfähigkeiten. Unter diesen Umständen konnte es nicht der IV-Stelle oblie- gen, erstmals im Rahmen des Rentenverfahrens eine psychiatrische Evaluation zu veran- lassen (vgl. dazu, dass weitere Abklärungen erst vorzunehmen sind, wenn zumindest Hinweise bestehen auf eine abklärungsbedürftige, eigenständige psychische Störung, et- wa BGer 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.2; 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1.1).
E. 5.3 Zusammenfassend ist in Würdigung der Aktenlage festzuhalten, dass eine Ge- sundheitsbeeinträchtigung bis anhin beim Beschwerdeführer weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht fachärztlich objektiviert oder plausibilisiert werden konnte. Die bis- herigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beruhen ausschliesslich auf seinem subjekti- ven Arbeitsfähigkeitsempfinden (vgl. dahingehend auch den Bericht des Hausarztes vom
1. Oktober 2020, IV-act. 59 S. 5). Auf dieses subjektive Empfinden kommt es aber gerade nicht an. Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist. Demgemäss ist für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, eine objektivierte Betrachtungs- weise massgeblich. Hingegen sind medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbst- einschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft un-
E. 6 Urteil S 2022 58 teten, hilfreichen Bewegungsübungen damals weniger als einmal pro Woche durchführte und psychologisch/psychiatrische Betreuung lediglich dreimalig in Anspruch genommen habe, ohne dass Auffälligkeiten hätten festgestellt werden können; BF-act. 8 S. 3; bespro- chen mit dem Patienten vor Ort) bereits vor der Verfügung der Verwaltung bekannt waren, er diese aber damals weder zu den Akten gereicht noch über ihren Inhalt Auskunft gege- ben hat.
E. 7 Urteil S 2022 58 terstützt werden – wobei häufig auch keine konsequente ärztliche Behandlung stattfindet (wie auch hier der Fall, vgl. oben E. 5.1) – nicht als invalidisierende Gesundheitsbeein- trächtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf weitere Abklärungen verzichtet hat, noch hat sie dem Beschwerdeführer zu Un- recht weitere berufliche Massnahmen verweigert, nachdem ihm der bisherige Beruf grundsätzlich aus objektiver Sicht weiterhin zumutbar ist. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– fest- gesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch den Beschwer- deführer zu tragen und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 8 Urteil S 2022 58 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 29. Juni 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2022 58
2 Urteil S 2022 58 A. Der 1995 geborene A.________, gelernter Konstrukteur, meldete sich im Novem- ber 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-act. 4 ff.). Sie gewährte Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (IV-act. 12 f.) und übernahm die Kosten für eine ergonomische Anpassung desselben in Form eines speziellen Bürostuhls (IV-act. 30). Nach Einholen weiterer medizinischer Berichte (IV-act. 32 ff.) sowie mehrmaliger Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 46, 50) stellte sie mit Vorbescheid vom
8. September 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 53). Sie nahm den ergänzten Einwand des Versicherten vom 3. November 2020 samt Bericht des Hausarztes vom 1. Oktober 2020 zu den Akten (IV-act. 59), ebenso wie das Verlaufspro- tokoll der Eingliederung (IV-act. 60). Nach erneuter Stellungnahme des RAD (am 4. März 2021, IV-act. 72) sowie des Hausarztes (am 27. März 2022, IV-act. 71) verfügte die IV- Stelle am 1. April 2022 entsprechend ihrem Vorbescheid (IV-act. 73). B. Hiergegen erhob A.________ am 16. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 1. April 2022 aufzuheben und es seien ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen (act. 1). Mit seiner Beschwerde reicht er Berichte ein des Instituts B.________ vom 2. Juli 2021 (BF-act. 7) sowie des Spitals C.________ vom 5. Januar 2022 (BF-act. 8). C. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 8. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). D. Mit Eingabe vom 29. September 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwick- lung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
3 Urteil S 2022 58 Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der stritti- gen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich ab- weichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am 1. April 2022; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 16. Mai 2022 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die am 1. April 2022 gül- tigen Bestimmungen. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die ört- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. April 2022. Mit der am 16. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Be- gründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwer- de ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis-
4 Urteil S 2022 58 tungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Fol- ge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wor- den ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). 3.3 Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Ab- klärungen zum Gesundheitszustand der leistungsansprechenden Person von Amtes we- gen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er- forderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Auf weitere medizinische Abklärungen kann dann verzichtet werden, wenn von die- sen keine entscheidrelevanten Resultate mehr zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi- gung; vgl. etwa BGer 8C_508/2022 vom 24. Januar 2023 E. 7.2). Wurde der Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hinreichend abgeklärt, ohne dass sich ei- ne gesundheitliche Störung objektivieren oder plausibilisieren liesse, ist der Beweis für ei- ne Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der versicherten Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 i.f. mit Hinweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die klinisch und bild- gebend unauffällige Befundlage aus somatischer Sicht sowie das Fehlen von Anhalts- punkten oder Hinweisen für eine psychiatrische Komorbidität (IV-act. 73 S. 2 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der IV-Stelle vor, sie habe das Abklärungsverfahren verfrüht abgeschlossen, noch bevor seine gesundheitliche Situation hinreichend geklärt gewesen sei. Insbesondere habe sie einen von ihm angekündigten molekulargenetischen Bericht nicht abgewartet (act. 1 S. 3). Weiter habe sie es versäumt, das Dossier vor Verfü- gungserlass erneut dem RAD vorzulegen (act. 1 S. 4) und in psychiatrischer Hinsicht wei- ter abzuklären. Es sei "insbesondere auch der Hinweis des Hausarztes, dass bei einer stark eingeschränkten Belastbarkeit keine weiteren organischen Ursachen vorliegen, ein klares Indiz[,] dass eine psychische respektive eine Schmerzkrankheit beim Beschwerde- führer vorliegt". Dies werde auch durch den Sprechstundenbericht Rheumatologie des Spitals C.________ unterlegt, so dass das strukturierte Beweisverfahren angewandt wer- den müsse (act. 1 S. 5). Schliesslich sei die IV-Stelle zu Unrecht seinem Ansinnen nicht
5 Urteil S 2022 58 nachgekommen, die berufliche Eingliederung nochmals zu besprechen, insbesondere zu prüfen, ob es eine andere Tätigkeit für ihn gäbe, in der er seine Arbeitsfähigkeit besser verwerten könnte und in der er die Möglichkeit hätte, eine wechselbelastende Tätigkeit (v.a. mit vermehrtem Gehen) auszuüben (act. 1 S. 5). 5. 5.1 In somatischer Hinsicht sind – mit der Vorinstanz – keinerlei objektivierbare bild- gebende oder klinische Befunde aktenkundig, die mit den geklagten Beschwerden korre- lieren würden. Zwar bestehen offenbar gewisse normabweichende bildgebende Befunde (vgl. etwa IV-act. 10 S. 21 f., act. 16 S. 3), die indes nicht mit den geklagten Beschwerden korrelieren. Eine objektivierte somatische Diagnose fehlt sowohl in den Berichten des Hausarztes (zuletzt vom 27. März 2022, IV-act. 71) als auch der Rheumatologie des Spi- tals C.________ (vom 5. Januar 2022, BF-act. 8). Vielmehr verweist der Hausarzt etwa in seinem Bericht vom 1. Oktober 2020 (IV-act. 59 S. 4 f.) auf "chronische Rückenschmerzen ungeklärter Aetiologie" und ruft den Grundsatz "in dubio pro reo" an, wobei er sich dage- gen verwahrt, eine "Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich mit dem Vorhandensein objektiver Befunde begründen zu wollen". Die Rheumatologie des Spitals C.________ nahm die vorbestehende Verdachtsdiagnose eines chronischen panvertebralen Schmerz- syndroms (ICD-10 F45) auf, beschrieb eine "ausgeprägte Sensibilität bezüglich Empfin- dungen im eigenen Körper" sowie eine muskuläre Dysbalance und empfahl entsprechend die Wiederaufnahme der Physiotherapie sowie eine Vorstellung in der psychosomatischen Sprechstunde. Es bestünden weder Anhaltspunkte für ein entzündliches rheumatologi- sches Geschehen noch hätten die durchgeführten genetischen Analysen genetische Ur- sachen für die geklagte Symptomatik detektiert (unter Verweis auf den Bericht des Instituts B.________ vom 2. Juli 2021, BF-act. 7). Bei dieser Aktenlage ist nicht ersichtlich, welche weiteren medizinischen Abklärungen die IV-Stelle noch mit Aussicht auf zusätzlichen Er- kenntnisgewinn hätte veranlassen können, zumal selbst der Hausarzt festhält, dass orga- nische Befunde trotz zahlreicher bereits durchgeführter Abklärungen fehlen (IV-act. 71 S. 1). Entsprechend geht die Rüge ungenügender Abklärungen in somatischer Hinsicht fehl. Der Vorwurf des verfrühten Fallabschlusses erscheint gar angesichts dessen, dass der Versicherte selber auf einen raschen Entscheid ohne Abwarten der Ergebnisse der mole- kulargenetischen Untersuchung drängte (IV-act. 49, 52), nachgerade rechtsmissbräuch- lich. Dies gilt umso mehr, als ihm die Ergebnisse sowohl der genetischen Untersuchung am Spital D.________ (mit unauffälligem Resultat; telefonisch besprochen am 28. Juni 2021; BF-act. 7) als auch der Rheumatologie-Sprechstunde (worin u.a. festgehalten wird, es gehe dem Patienten aktuell viel besser als 2019, so dass er die vom Hausarzt angelei-
6 Urteil S 2022 58 teten, hilfreichen Bewegungsübungen damals weniger als einmal pro Woche durchführte und psychologisch/psychiatrische Betreuung lediglich dreimalig in Anspruch genommen habe, ohne dass Auffälligkeiten hätten festgestellt werden können; BF-act. 8 S. 3; bespro- chen mit dem Patienten vor Ort) bereits vor der Verfügung der Verwaltung bekannt waren, er diese aber damals weder zu den Akten gereicht noch über ihren Inhalt Auskunft gege- ben hat. 5.2 In psychischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass während eines statio- nären Reha-Aufenthalts im September 2018 eine psychologische Beurteilung stattfand, wobei allerdings explizit keine psychiatrische Diagnose festgemacht werden konnte (IV- act. 16 S. 3). Weiter stellten sowohl der Hausarzt des Versicherten als auch die Rheuma- tologie des Spitals C.________ eine psychiatrische Verdachtsdiagnose in den Raum; durch das Spital C.________ erfolgte eine Überweisung in die psychosomatische Sprech- stunde (BF-act. 8 S. 5). Dort fand im Mai 2022 eine Konsultation statt, wie sich der Be- schwerde entnehmen lässt (act. 1 S. 3). Hingegen ist nicht aktenkundig – und wird auch nicht vorgebracht –, dass der Beschwerdeführer sich jemals bei einer Fachärztin oder ei- nem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung begeben hätte, trotz seit Jahren mangels so- matischer Befunde im Wesentlichen mit einer psychiatrischen Verdachtsdiagnose begrün- deten Arbeitsunfähigkeiten. Unter diesen Umständen konnte es nicht der IV-Stelle oblie- gen, erstmals im Rahmen des Rentenverfahrens eine psychiatrische Evaluation zu veran- lassen (vgl. dazu, dass weitere Abklärungen erst vorzunehmen sind, wenn zumindest Hinweise bestehen auf eine abklärungsbedürftige, eigenständige psychische Störung, et- wa BGer 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.2; 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1.1). 5.3 Zusammenfassend ist in Würdigung der Aktenlage festzuhalten, dass eine Ge- sundheitsbeeinträchtigung bis anhin beim Beschwerdeführer weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht fachärztlich objektiviert oder plausibilisiert werden konnte. Die bis- herigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beruhen ausschliesslich auf seinem subjekti- ven Arbeitsfähigkeitsempfinden (vgl. dahingehend auch den Bericht des Hausarztes vom
1. Oktober 2020, IV-act. 59 S. 5). Auf dieses subjektive Empfinden kommt es aber gerade nicht an. Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist. Demgemäss ist für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, eine objektivierte Betrachtungs- weise massgeblich. Hingegen sind medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbst- einschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft un-
7 Urteil S 2022 58 terstützt werden – wobei häufig auch keine konsequente ärztliche Behandlung stattfindet (wie auch hier der Fall, vgl. oben E. 5.1) – nicht als invalidisierende Gesundheitsbeein- trächtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf weitere Abklärungen verzichtet hat, noch hat sie dem Beschwerdeführer zu Un- recht weitere berufliche Massnahmen verweigert, nachdem ihm der bisherige Beruf grundsätzlich aus objektiver Sicht weiterhin zumutbar ist. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– fest- gesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch den Beschwer- deführer zu tragen und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8 Urteil S 2022 58 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. Juni 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am