Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 57 A. Der 1985 geborene A.________ schloss 2005 eine Lehre als Logistikassistent ab. Seine berufliche Laufbahn war in der Folge von einem sich verstärkenden Suchtmittel- missbrauch gekennzeichnet. Im Januar 2012 verlor er seine letzte Festanstellung (IV- act. 1/6, 6 und 48/2). Danach gelang es ihm, noch einige Jahre als Logistikmitarbeiter temporär erwerbstätig zu bleiben (IV-act. 17). Nach einem Absturz in die Drogensucht ver- lor der Versicherte Arbeitsstelle und Wohnung, worauf die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Zug (KESB) im März 2017 für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung errichtete. Im September 2017 konnte der Versicherte in der Stiftung C.________ untergebracht werden, wo er seither wohnt und arbeitet. Mit Hilfe seiner Beiständin meldete sich A.________ im Dezember 2018 bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und machte neben depres- siven Stimmungsschwankungen den Verdacht auf eine kognitive Beeinträchtigung mit Überforderung in Drucksituationen geltend (IV-act. 1). Nach Durchführung von Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht gab die IV-Stelle Zug ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-act. 39/2–24). Gestützt auf dessen Ergebnissen sprach sie dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen zu, welche allerdings aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzeitig abgebrochen werden mussten (IV- act. 48). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 50 ff.) verneinte die IV- Stelle Zug mit Verfügung vom 29. März 2022 den Anspruch des Versicherten auf eine In- validenrente (IV-act. 56). B. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh- ren um Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens. Im Wesentlichen bestreitet er die Beweiskraft des Administrativgutachtens (act. 1 S. 2 und 5 ff.). Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2). Letzterem ent- sprach das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Juni 2022 (act. 4). C. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf das Administrativgutachten auf Abweisung der Beschwerde (act. 6), worüber der Be- schwerdeführer am 15. September 2022 orientiert wurde (act. 7). In der Folge gingen kei- ne weiteren Eingaben der Parteien beim Gericht mehr ein.
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga- benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Fol- ge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wor- den ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbe-
E. 2.3 Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Ab- klärungen zum Gesundheitszustand der leistungsansprechenden Person von Amtes we- gen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er- forderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20).
E. 2.4 Ein medizinisches Gutachten muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten abgegeben werden sowie in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation und der Zusammenhänge einleuchten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Weiter ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Rechtsanwendenden darauf zu prüfen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Le- bensbereichen (Konsistenz) zeigt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. Im psychiatrischen Administrativgutachten vom 30. Dezember 2020 (IV-act. 39/2–
24) diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschwerdeführer Störungen durch Cannabinoide im Sinne eines Abhängigkeits- syndroms mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24; IV-act. 39/15). Aufgrund der Laborparameter schloss der Gutachter nicht aus, dass der Beschwerdeführer auch ei- nen episodischen Alkoholmissbrauch betreibe (IV-act. 39/16). In einer Gesamtschau seien leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit plausibel. Weder sei der Beschwerdeführer höhergradig eingeschränkt, noch bedürfe er eines geschützten Arbeits- rahmens. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schätzte der Gutachter auf 70 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit dagegen auf 80 %. Eine ideal angepasste Tätigkeit sollte für den Beschwerdeführer eher geringe Anforderungen in Bezug auf Kun- den- und Telefonkontakte stellen. Empfehlenswert erscheine vielmehr eine Arbeit in einer Tätigkeit mit vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen. Nicht
E. 3 Urteil S 2022 57 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom
29. März 2022. Mit der am 16. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Be- schwerdeschrift ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands sieben Tage vor und nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzu- treten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4 Urteil S 2022 57 griff. Dieser klammert psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit aus, als diese direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des Administrativgutachtens. Zunächst bringt er vor, aktuell im geschützten Rahmen zu arbeiten. Dr. D.________ sei nicht darauf eingegangen, dass diese Tätigkeit mit den Anforderungen des ersten Ar- beitsmarkts nicht verglichen werden könne (act. 1 S. 6). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Arbeitgebers seine letzte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anfangs 2017 aufgrund seines Verhaltens verloren hatte (IV-act. 17/1). Dies traf mit der Kündigung der Wohnung und einem regelmässigen Kon- sum von Kokain, Speed, Marihuana und Alkohol zusammen (IV-act. 39/7), was auf einen Absturz in die Drogenspirale schliessen lässt. Seither konnte sich der Beschwerdeführer – auch dank verschiedener Hilfsangebote – wieder einigermassen auffangen und sein Le- ben in geregelten Bahnen führen. Diese Besserung, welche mit der Berichterstattung der Stiftung C.________ korreliert (vgl. deren Berichte vom 10. Januar 2019 [IV-act. 18] und
25. Juni 2020 [IV-act. 28]) wurde vom Gutachter bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz parallelem Drogenkonsum zu 100 % erwerbstätig war (IV-act. 6 und 17), leuchtet es ein, dass ein hohes Arbeitspensum nach der offensichtlich bedeutsamen Reduktion der kon- sumierten Suchtmittel, wieder möglich sein sollte. Dementsprechend wertet der Gutachter die positiven Rückmeldungen der Stiftung C.________ als Zeichen einer ebenfalls im ers- ten Arbeitsmarkt höheren Leistungsfähigkeit. Den weiterhin vorhandenen Einschränkun- gen (vgl. dazu auch act. 1 S. 7–12) trägt er im Rahmen der Beschreibung des Anforde- rungsprofils einer optimal angepassten Tätigkeit Rechnung. Die gutachterliche Einschät- zung, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt besteht, ist somit nachvollziehbar.
E. 4.2 Nicht zu hören, ist sodann die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik, dass die Auseinandersetzung mit den Vorakten im Gutachten ungenügend sei (act. 1 S. 12 f.), äus- serte er sich doch zu sämtlichen in den Akten liegenden fachpsychiatrischen Stellung- nahmen. In diesem Zusammenhang wies auch der Gutachter – wie bereits der RAD (vgl. IV-act. 33) – auf die Diskrepanz zwischen der Berichterstattung der behandelnden Psychiaterin und derjenigen der Stiftung C.________ hin.
E. 4.3 Es trifft zu, dass sich der Gutachter nicht zum Verlauf der – nach der Begutach- tung eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen – geäussert hat. Aus dem Ab- bruch der Massnahme lässt sich allerdings – entgegen der Meinung des Beschwerdefüh- rers (act. 1 S. 13) – keine Arbeitsunfähigkeit ableiten. Denn bereits anlässlich des Erstge- sprächs bekundete der Beschwerdeführer seine Skepsis der Massnahme gegenüber. So gab er an, alles solle so bleiben, wie es sei, und betonte, dass er sich schnell überfordert fühle, für alles viel Zeit benötige und mit Druck schlecht umgehen könne (IV-act. 48/3). In der Folge zog er sich gemäss Rückmeldung der Stiftung C.________ zurück und vernach- lässigte seine Aufgaben und Verpflichtungen, was zum Abbruch der Massnahme führte (IV-act. 48/4–5). Ziel der Massnahme war die Prüfung von Belastbarkeit und Leistungs- fähigkeit, insbesondere die Beobachtung des Umgangs mit Drucksituationen und dadurch die Prüfung, ob eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt realistisch ist (IV-act. 48/3). Durch sein Verhalten verunmöglichte der Beschwerdeführer diese praxisbezogene Über- prüfung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit.
E. 4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die mangelhafte Prüfung der Standardin- dikatoren gemäss BGE 141 V 281 durch den Gutachter und die fehlende juristische Prü- fung durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 14).
E. 4.4.1 Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahinge- hend, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (E. 5 und 6.2). Aus BGE 141 V 281 ergibt sich, dass die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zu- mindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht erbringen kann, weil sie weit- gehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ha- ben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsan- wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestel- lung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin,
E. 4.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Re- gelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie "funktioneller Schweregrad"
- Komplex "Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex "Sozialer Kontext" - Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
E. 4.4.3 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens statt- finden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festge- stellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah- men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet wer- den, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Be- weislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 4.4.4 Es trifft zu, dass der Gutachter Dr. D.________ – entsprechend der von der Be- schwerdegegnerin formulierten Fragestellung (vgl. dazu IV-act. 35 und 37) – sich nicht ex- plizit zu den Standardindikatoren geäussert hat. Im Gutachten finden sich aber einschlägi- ge Ausführungen, die einer Prüfung der Standardindikatoren inhaltlich gleichkommen. Da- durch erlaubt das Gutachten eine zuverlässige Überprüfung der gutachterlichen Arbeits- fähigkeitseinschätzung. So befasste sich Dr. D.________ eingehend mit dem Gesund- heitsschaden des Beschwerdeführers (Besserung der früher als Polytoxikomanie klassifi- zierten Suchterkrankung, fehlende psychische Komorbidität), mit dessen persönlichen Ressourcen (abgeschlossene Berufsausbildung trotz gleichzeitigem Drogenkonsum, Be- reicherung für das Arbeitsumfeld, Pflichtbewusstsein, Hilfsbereitschaft, Therapiemotivati- on), mit dem sozialen Kontext (Partnerschaft, unauffälliges, freundliches und kollegiales Sozialverhalten im Wohnheim und während der stationären psychiatrischen Behandlung) sowie mit dem im Rahmen der Konsistenzprüfung wichtigen alltäglichen Aktivitätenniveau (positiv gewertete Arbeitsleistung im geschützten Rahmen; IV-act. 30/20–22). Gestützt auf seine nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen lässt sich aus juristischer Sicht feststellen, dass sich auch mit Blick auf die Standardindikatoren kein Nachweis für eine über 30 % hinausgehende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens durch die diagnostizierte Cannabisabhängigkeit findet. In diesem Sinne erscheint auch die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für die angestammte und eine solche von 80 % für eine angepasste, eng strukturierte Tätigkeit als plausibel.
E. 4.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.________ vom 30. Dezember 2020 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, be- antwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht. Weiter beruht es auf einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung. Der Gutachter schilderte die vom Beschwerde- führer erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit sowie mit dem Verhalten und der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers auseinander. Die Ex- pertise wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Weiter leuchtet sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dabei ist insbesondere auf die Diskussion der zu stellenden Diagnose sowie auf die eingehende Auseinandersetzung mit den Vorakten hinzuweisen. In diesem Sinne erschei- nen die Schlussfolgerungen des Gutachters und die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten und von 80 % in einer angepassten, eng strukturierten Tätig- keit als soweit begründet.
E. 4.6 Erweist sich das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Administrativ- gutachten als beweiskräftig und für die abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend, erübrigen sich weitere Abklärungen des medizini- schen Sachverhalts, weshalb auf die Anträge 3 und 4 des Rechtsbegehrens (act. 1 S. 2) nicht weiter einzugehen ist. 5. Darf für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundla- ge herangezogen werden, erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad ent- spricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab- zugs vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. BGer 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5 und 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5). Dies tat die Beschwerdegegne- rin implizit, als sie den Rentenanspruch verneinte, ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen. Dieses Vorgehen ist angesichts einer Arbeitsfähigkeit in der angestamm- ten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 70 % nicht zu beanstanden und wurde vom Be- schwerdeführer denn auch nicht gerügt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 15. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren in Abwei- chung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren auch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B.________ bestellt worden. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird nach Er- messen auf Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt; Rechtsanwältin B.________ ist daher mit diesem Betrag aus der Staatskasse zu entschädigen.
E. 5 Urteil S 2022 57 in Frage kämen Tätigkeiten mit viel Ablenkung, bzw. welche viel Eigenverantwortung, Mul- titasking, Umstellvermögen bzw. Flexibilität und Problemlösekompetenz verlangten. Auch müssten die Möglichkeit einer raschen Routinebildung sowie eine gute Aussenstrukturie- rung mit engmaschiger Führung, Unterstützung, Kontrolle und Feedback durch ein wohl- wollendes Arbeitsumfeld gegeben sein (IV-act. 39/19–20). Weiter führte der Gutachter aus, aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht seien die Befunde und Verhaltensstörungen bzw. die psychiatrischen Diagnosen, die in den ärztlichen Befundberichten im Dossier seit der IV-Anmeldung festgehalten worden seien, unter anderem nicht losgelöst von einem flankierenden Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden zu beurteilen. Es sei unwahrscheinlich, dass der unstete berufliche Wer- degang und das Errichten einer Vertretungsbeistandschaft von einem sich dekompensie- renden, in den Akten als Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2) genannten Drogenmissbrauch losgelöst gewesen seien. Die Diagnose einer Polytoxikomanie sei zum Zeitpunkt der Be- gutachtung bei bestehender Abstinenz von Amphetaminen, Barbituraten, Benzodiazepi- nen, Kokain, Methadon und Opiaten nicht mehr diagnostizierbar gewesen. Insofern habe sich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens eingestellt, der sich in ei- nem weitgehenden unauffälligen Arbeits- und Sozialverhalten des Beschwerdeführers in der Stiftung C.________ zeige. Trotz langjährigem Drogenkonsum sei es ihm sodann ge- lungen, eine EFZ-Lehre mit Fähigkeitsausweis zu erlangen und immer wieder in seiner angestammten Tätigkeit im Vollpensum zu arbeiten (IV-act. 39/20). Passagere kognitive Einschränkungen seien gemäss jetzigem Erkenntnisstand überwie- gend wahrscheinlich auf die fluktuierenden Interferenzeffekte der aktiven Suchtmittelab- hängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10 F12.24) zurückzuführen. Gegen das Vorliegen ei- ner vom Suchtmittelmissbrauch losgelösten depressiven Episode sprächen auch die Ver- haltensbeschreibungen der Stiftung C.________ ab dem 10. Januar 2019 (vgl. Bericht vom 10. Januar 2019 [IV-act. 18]). So sei der Beschwerdeführer motiviert und kooperativ, arbeite in einem vollen Pensum, sei im Verhalten freundlich und kollegial und sei eine Partnerschaft eingegangen. Ärger über Unpünktlichkeit von Arbeitskollegen und deren Ar- beitsqualität sei normalpsychologisch nachvollziehbar und keine psychische Erkrankung. Die in den Berichten der Stiftung C.________ genannte Belastungsinsuffizienz sei nicht losgelöst vom fortgeführten Cannabinoid-Missbrauch zu beurteilen. Die im Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2019 (vgl. IV-act. 22) genannte massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus versiche- rungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive nach einer funktionellen Leistungsprüfung in
E. 6 Urteil S 2022 57 der MINI-ICF-APP nicht zu bestätigen. Gegen eine massive Einschränkung der berufli- chen Leistungsfähigkeit sprächen sowohl das berichtete Funktionsniveau in der Stiftung C.________ und die überdauernde Fähigkeit des Beschwerdeführers, ein volles Arbeits- pensum in der Schreinerei und später im Bereich Unterhalt und Reinigung zu leisten. Die psychische Instabilität, welche die psychiatrischen Behandlungsstellen unter anderem als wiederkehrende depressive Episoden konzeptualisiert hätten, sei nicht losgelöst vom akti- ven Cannabinoid-Missbrauch zu beurteilen. Die im Bericht von Dr. E.________ vom
25. Oktober 2019 (vgl. IV-act. 24) genannte Chronifizierung sei derzeit nicht zu bestätigen. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine aktive Cannabisabhängigkeit, so dass unter einer Abstinenz noch von einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- stands auszugehen sei. Das skizzierte Verhaltensrepertoire des Beschwerdeführers im Bericht der Klinik F.________ vom 11. März 2020 (angepasst, höflich, absprachefähig, selbständig, kooperativ, zur Teilnahme an psychotherapeutischen Einzelkontakten, para- medizinischen Therapien und stationsinternen Gruppenangeboten motiviert; vgl. IV- act. 28/3–6) spreche sehr deutlich gegen das Vorliegen einer eigenständigen depressiven Episode, bei welcher solche Funktionsumfänge nur sehr unwahrscheinlich vorlägen. Im Allgemeinen seien bei einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode eine Reizab- schirmung und eine ausgebaute Psychopharmakotherapie notwendig. Auch sei auch das anfängliche Bedürfnis der Betroffenen nach Ruhe und Abgrenzung von Gruppenaktivitäten vorzufinden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht evident gewesen. Die im Bericht der Stiftung C.________ vom 25. Juni 2020 (vgl. IV-act. 28) festgehaltenen Ressourcen des Beschwerdeführers, wie eine Bereicherung für die Abteilung Unterhalt und Reinigung zu sein sowie Pflichtbewusstsein und Hilfsbereitschaft zu zeigen, seien mit der von Dr. E.________ im Bericht vom 30. Juli 2020 (vgl. IV-act. 30) genannten schwergradigen Depression nicht vereinbar. Eine schwergradig depressive Person sei im Allgemeinen nicht in der Lage, auch nicht in einem geschützten Rahmen, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen und werde bei allgemein nicht vorhandenem Leistungsvermögen auch sehr unwahrscheinlich als Bereicherung wahrgenommen. Insofern sei aus versicherungsmedi- zinischer Sicht die Einschätzung von Dr. E.________, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht zu bestätigen. Korrekterweise habe der Regionale Ärztliche Dienst Zentralschweiz (RAD; vgl. IV-act. 33) darauf hingewiesen, dass die Berichterstattung der behandelnden Psychia- terin mit den sonstigen Informationen des Helfersystems divergiere. Aus versicherungs- medizinisch-psychiatrischer Perspektive seien im Rahmen der Begutachtung vom 16. De- zember 2020 keine Gründe evident gewesen, welche die von der ambulant behandelnden
E. 7 Urteil S 2022 57 Psychiaterin nahegelegte Vollberentung seit Anfang des Jahres 2019 begründeten (IV- act. 39/21–22). 4.
E. 8 Urteil S 2022 57
E. 9 Urteil S 2022 57 ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserhebli- chen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdi- gung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funk- tionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6).
E. 10 Urteil S 2022 57
E. 11 Urteil S 2022 57
E. 12 Urteil S 2022 57 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Rechtsanwältin MLaw B.________ wird mit Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staats- kasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 12. Dezember 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA MLaw B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2022 57
2 Urteil S 2022 57 A. Der 1985 geborene A.________ schloss 2005 eine Lehre als Logistikassistent ab. Seine berufliche Laufbahn war in der Folge von einem sich verstärkenden Suchtmittel- missbrauch gekennzeichnet. Im Januar 2012 verlor er seine letzte Festanstellung (IV- act. 1/6, 6 und 48/2). Danach gelang es ihm, noch einige Jahre als Logistikmitarbeiter temporär erwerbstätig zu bleiben (IV-act. 17). Nach einem Absturz in die Drogensucht ver- lor der Versicherte Arbeitsstelle und Wohnung, worauf die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Zug (KESB) im März 2017 für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung errichtete. Im September 2017 konnte der Versicherte in der Stiftung C.________ untergebracht werden, wo er seither wohnt und arbeitet. Mit Hilfe seiner Beiständin meldete sich A.________ im Dezember 2018 bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und machte neben depres- siven Stimmungsschwankungen den Verdacht auf eine kognitive Beeinträchtigung mit Überforderung in Drucksituationen geltend (IV-act. 1). Nach Durchführung von Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht gab die IV-Stelle Zug ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-act. 39/2–24). Gestützt auf dessen Ergebnissen sprach sie dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen zu, welche allerdings aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzeitig abgebrochen werden mussten (IV- act. 48). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 50 ff.) verneinte die IV- Stelle Zug mit Verfügung vom 29. März 2022 den Anspruch des Versicherten auf eine In- validenrente (IV-act. 56). B. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh- ren um Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens. Im Wesentlichen bestreitet er die Beweiskraft des Administrativgutachtens (act. 1 S. 2 und 5 ff.). Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2). Letzterem ent- sprach das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Juni 2022 (act. 4). C. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf das Administrativgutachten auf Abweisung der Beschwerde (act. 6), worüber der Be- schwerdeführer am 15. September 2022 orientiert wurde (act. 7). In der Folge gingen kei- ne weiteren Eingaben der Parteien beim Gericht mehr ein.
3 Urteil S 2022 57 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom
29. März 2022. Mit der am 16. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Be- schwerdeschrift ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands sieben Tage vor und nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzu- treten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga- benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Fol- ge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wor- den ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbe-
4 Urteil S 2022 57 griff. Dieser klammert psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit aus, als diese direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2). 2.3 Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Ab- klärungen zum Gesundheitszustand der leistungsansprechenden Person von Amtes we- gen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er- forderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). 2.4 Ein medizinisches Gutachten muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten abgegeben werden sowie in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation und der Zusammenhänge einleuchten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Weiter ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Rechtsanwendenden darauf zu prüfen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Le- bensbereichen (Konsistenz) zeigt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. Im psychiatrischen Administrativgutachten vom 30. Dezember 2020 (IV-act. 39/2–
24) diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschwerdeführer Störungen durch Cannabinoide im Sinne eines Abhängigkeits- syndroms mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24; IV-act. 39/15). Aufgrund der Laborparameter schloss der Gutachter nicht aus, dass der Beschwerdeführer auch ei- nen episodischen Alkoholmissbrauch betreibe (IV-act. 39/16). In einer Gesamtschau seien leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit plausibel. Weder sei der Beschwerdeführer höhergradig eingeschränkt, noch bedürfe er eines geschützten Arbeits- rahmens. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schätzte der Gutachter auf 70 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit dagegen auf 80 %. Eine ideal angepasste Tätigkeit sollte für den Beschwerdeführer eher geringe Anforderungen in Bezug auf Kun- den- und Telefonkontakte stellen. Empfehlenswert erscheine vielmehr eine Arbeit in einer Tätigkeit mit vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen. Nicht
5 Urteil S 2022 57 in Frage kämen Tätigkeiten mit viel Ablenkung, bzw. welche viel Eigenverantwortung, Mul- titasking, Umstellvermögen bzw. Flexibilität und Problemlösekompetenz verlangten. Auch müssten die Möglichkeit einer raschen Routinebildung sowie eine gute Aussenstrukturie- rung mit engmaschiger Führung, Unterstützung, Kontrolle und Feedback durch ein wohl- wollendes Arbeitsumfeld gegeben sein (IV-act. 39/19–20). Weiter führte der Gutachter aus, aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht seien die Befunde und Verhaltensstörungen bzw. die psychiatrischen Diagnosen, die in den ärztlichen Befundberichten im Dossier seit der IV-Anmeldung festgehalten worden seien, unter anderem nicht losgelöst von einem flankierenden Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden zu beurteilen. Es sei unwahrscheinlich, dass der unstete berufliche Wer- degang und das Errichten einer Vertretungsbeistandschaft von einem sich dekompensie- renden, in den Akten als Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2) genannten Drogenmissbrauch losgelöst gewesen seien. Die Diagnose einer Polytoxikomanie sei zum Zeitpunkt der Be- gutachtung bei bestehender Abstinenz von Amphetaminen, Barbituraten, Benzodiazepi- nen, Kokain, Methadon und Opiaten nicht mehr diagnostizierbar gewesen. Insofern habe sich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens eingestellt, der sich in ei- nem weitgehenden unauffälligen Arbeits- und Sozialverhalten des Beschwerdeführers in der Stiftung C.________ zeige. Trotz langjährigem Drogenkonsum sei es ihm sodann ge- lungen, eine EFZ-Lehre mit Fähigkeitsausweis zu erlangen und immer wieder in seiner angestammten Tätigkeit im Vollpensum zu arbeiten (IV-act. 39/20). Passagere kognitive Einschränkungen seien gemäss jetzigem Erkenntnisstand überwie- gend wahrscheinlich auf die fluktuierenden Interferenzeffekte der aktiven Suchtmittelab- hängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10 F12.24) zurückzuführen. Gegen das Vorliegen ei- ner vom Suchtmittelmissbrauch losgelösten depressiven Episode sprächen auch die Ver- haltensbeschreibungen der Stiftung C.________ ab dem 10. Januar 2019 (vgl. Bericht vom 10. Januar 2019 [IV-act. 18]). So sei der Beschwerdeführer motiviert und kooperativ, arbeite in einem vollen Pensum, sei im Verhalten freundlich und kollegial und sei eine Partnerschaft eingegangen. Ärger über Unpünktlichkeit von Arbeitskollegen und deren Ar- beitsqualität sei normalpsychologisch nachvollziehbar und keine psychische Erkrankung. Die in den Berichten der Stiftung C.________ genannte Belastungsinsuffizienz sei nicht losgelöst vom fortgeführten Cannabinoid-Missbrauch zu beurteilen. Die im Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2019 (vgl. IV-act. 22) genannte massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus versiche- rungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive nach einer funktionellen Leistungsprüfung in
6 Urteil S 2022 57 der MINI-ICF-APP nicht zu bestätigen. Gegen eine massive Einschränkung der berufli- chen Leistungsfähigkeit sprächen sowohl das berichtete Funktionsniveau in der Stiftung C.________ und die überdauernde Fähigkeit des Beschwerdeführers, ein volles Arbeits- pensum in der Schreinerei und später im Bereich Unterhalt und Reinigung zu leisten. Die psychische Instabilität, welche die psychiatrischen Behandlungsstellen unter anderem als wiederkehrende depressive Episoden konzeptualisiert hätten, sei nicht losgelöst vom akti- ven Cannabinoid-Missbrauch zu beurteilen. Die im Bericht von Dr. E.________ vom
25. Oktober 2019 (vgl. IV-act. 24) genannte Chronifizierung sei derzeit nicht zu bestätigen. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine aktive Cannabisabhängigkeit, so dass unter einer Abstinenz noch von einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- stands auszugehen sei. Das skizzierte Verhaltensrepertoire des Beschwerdeführers im Bericht der Klinik F.________ vom 11. März 2020 (angepasst, höflich, absprachefähig, selbständig, kooperativ, zur Teilnahme an psychotherapeutischen Einzelkontakten, para- medizinischen Therapien und stationsinternen Gruppenangeboten motiviert; vgl. IV- act. 28/3–6) spreche sehr deutlich gegen das Vorliegen einer eigenständigen depressiven Episode, bei welcher solche Funktionsumfänge nur sehr unwahrscheinlich vorlägen. Im Allgemeinen seien bei einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode eine Reizab- schirmung und eine ausgebaute Psychopharmakotherapie notwendig. Auch sei auch das anfängliche Bedürfnis der Betroffenen nach Ruhe und Abgrenzung von Gruppenaktivitäten vorzufinden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht evident gewesen. Die im Bericht der Stiftung C.________ vom 25. Juni 2020 (vgl. IV-act. 28) festgehaltenen Ressourcen des Beschwerdeführers, wie eine Bereicherung für die Abteilung Unterhalt und Reinigung zu sein sowie Pflichtbewusstsein und Hilfsbereitschaft zu zeigen, seien mit der von Dr. E.________ im Bericht vom 30. Juli 2020 (vgl. IV-act. 30) genannten schwergradigen Depression nicht vereinbar. Eine schwergradig depressive Person sei im Allgemeinen nicht in der Lage, auch nicht in einem geschützten Rahmen, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen und werde bei allgemein nicht vorhandenem Leistungsvermögen auch sehr unwahrscheinlich als Bereicherung wahrgenommen. Insofern sei aus versicherungsmedi- zinischer Sicht die Einschätzung von Dr. E.________, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht zu bestätigen. Korrekterweise habe der Regionale Ärztliche Dienst Zentralschweiz (RAD; vgl. IV-act. 33) darauf hingewiesen, dass die Berichterstattung der behandelnden Psychia- terin mit den sonstigen Informationen des Helfersystems divergiere. Aus versicherungs- medizinisch-psychiatrischer Perspektive seien im Rahmen der Begutachtung vom 16. De- zember 2020 keine Gründe evident gewesen, welche die von der ambulant behandelnden
7 Urteil S 2022 57 Psychiaterin nahegelegte Vollberentung seit Anfang des Jahres 2019 begründeten (IV- act. 39/21–22). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des Administrativgutachtens. Zunächst bringt er vor, aktuell im geschützten Rahmen zu arbeiten. Dr. D.________ sei nicht darauf eingegangen, dass diese Tätigkeit mit den Anforderungen des ersten Ar- beitsmarkts nicht verglichen werden könne (act. 1 S. 6). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Arbeitgebers seine letzte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anfangs 2017 aufgrund seines Verhaltens verloren hatte (IV-act. 17/1). Dies traf mit der Kündigung der Wohnung und einem regelmässigen Kon- sum von Kokain, Speed, Marihuana und Alkohol zusammen (IV-act. 39/7), was auf einen Absturz in die Drogenspirale schliessen lässt. Seither konnte sich der Beschwerdeführer – auch dank verschiedener Hilfsangebote – wieder einigermassen auffangen und sein Le- ben in geregelten Bahnen führen. Diese Besserung, welche mit der Berichterstattung der Stiftung C.________ korreliert (vgl. deren Berichte vom 10. Januar 2019 [IV-act. 18] und
25. Juni 2020 [IV-act. 28]) wurde vom Gutachter bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz parallelem Drogenkonsum zu 100 % erwerbstätig war (IV-act. 6 und 17), leuchtet es ein, dass ein hohes Arbeitspensum nach der offensichtlich bedeutsamen Reduktion der kon- sumierten Suchtmittel, wieder möglich sein sollte. Dementsprechend wertet der Gutachter die positiven Rückmeldungen der Stiftung C.________ als Zeichen einer ebenfalls im ers- ten Arbeitsmarkt höheren Leistungsfähigkeit. Den weiterhin vorhandenen Einschränkun- gen (vgl. dazu auch act. 1 S. 7–12) trägt er im Rahmen der Beschreibung des Anforde- rungsprofils einer optimal angepassten Tätigkeit Rechnung. Die gutachterliche Einschät- zung, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt besteht, ist somit nachvollziehbar. 4.2 Nicht zu hören, ist sodann die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik, dass die Auseinandersetzung mit den Vorakten im Gutachten ungenügend sei (act. 1 S. 12 f.), äus- serte er sich doch zu sämtlichen in den Akten liegenden fachpsychiatrischen Stellung- nahmen. In diesem Zusammenhang wies auch der Gutachter – wie bereits der RAD (vgl. IV-act. 33) – auf die Diskrepanz zwischen der Berichterstattung der behandelnden Psychiaterin und derjenigen der Stiftung C.________ hin.
8 Urteil S 2022 57 4.3 Es trifft zu, dass sich der Gutachter nicht zum Verlauf der – nach der Begutach- tung eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen – geäussert hat. Aus dem Ab- bruch der Massnahme lässt sich allerdings – entgegen der Meinung des Beschwerdefüh- rers (act. 1 S. 13) – keine Arbeitsunfähigkeit ableiten. Denn bereits anlässlich des Erstge- sprächs bekundete der Beschwerdeführer seine Skepsis der Massnahme gegenüber. So gab er an, alles solle so bleiben, wie es sei, und betonte, dass er sich schnell überfordert fühle, für alles viel Zeit benötige und mit Druck schlecht umgehen könne (IV-act. 48/3). In der Folge zog er sich gemäss Rückmeldung der Stiftung C.________ zurück und vernach- lässigte seine Aufgaben und Verpflichtungen, was zum Abbruch der Massnahme führte (IV-act. 48/4–5). Ziel der Massnahme war die Prüfung von Belastbarkeit und Leistungs- fähigkeit, insbesondere die Beobachtung des Umgangs mit Drucksituationen und dadurch die Prüfung, ob eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt realistisch ist (IV-act. 48/3). Durch sein Verhalten verunmöglichte der Beschwerdeführer diese praxisbezogene Über- prüfung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. 4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die mangelhafte Prüfung der Standardin- dikatoren gemäss BGE 141 V 281 durch den Gutachter und die fehlende juristische Prü- fung durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 14). 4.4.1 Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahinge- hend, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (E. 5 und 6.2). Aus BGE 141 V 281 ergibt sich, dass die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zu- mindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht erbringen kann, weil sie weit- gehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ha- ben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsan- wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestel- lung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin,
9 Urteil S 2022 57 ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserhebli- chen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdi- gung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funk- tionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6). 4.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Re- gelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie "funktioneller Schweregrad"
- Komplex "Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex "Sozialer Kontext" - Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck 4.4.3 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens statt- finden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festge- stellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah- men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet wer- den, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Be- weislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
10 Urteil S 2022 57 4.4.4 Es trifft zu, dass der Gutachter Dr. D.________ – entsprechend der von der Be- schwerdegegnerin formulierten Fragestellung (vgl. dazu IV-act. 35 und 37) – sich nicht ex- plizit zu den Standardindikatoren geäussert hat. Im Gutachten finden sich aber einschlägi- ge Ausführungen, die einer Prüfung der Standardindikatoren inhaltlich gleichkommen. Da- durch erlaubt das Gutachten eine zuverlässige Überprüfung der gutachterlichen Arbeits- fähigkeitseinschätzung. So befasste sich Dr. D.________ eingehend mit dem Gesund- heitsschaden des Beschwerdeführers (Besserung der früher als Polytoxikomanie klassifi- zierten Suchterkrankung, fehlende psychische Komorbidität), mit dessen persönlichen Ressourcen (abgeschlossene Berufsausbildung trotz gleichzeitigem Drogenkonsum, Be- reicherung für das Arbeitsumfeld, Pflichtbewusstsein, Hilfsbereitschaft, Therapiemotivati- on), mit dem sozialen Kontext (Partnerschaft, unauffälliges, freundliches und kollegiales Sozialverhalten im Wohnheim und während der stationären psychiatrischen Behandlung) sowie mit dem im Rahmen der Konsistenzprüfung wichtigen alltäglichen Aktivitätenniveau (positiv gewertete Arbeitsleistung im geschützten Rahmen; IV-act. 30/20–22). Gestützt auf seine nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen lässt sich aus juristischer Sicht feststellen, dass sich auch mit Blick auf die Standardindikatoren kein Nachweis für eine über 30 % hinausgehende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens durch die diagnostizierte Cannabisabhängigkeit findet. In diesem Sinne erscheint auch die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für die angestammte und eine solche von 80 % für eine angepasste, eng strukturierte Tätigkeit als plausibel. 4.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.________ vom 30. Dezember 2020 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, be- antwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht. Weiter beruht es auf einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung. Der Gutachter schilderte die vom Beschwerde- führer erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit sowie mit dem Verhalten und der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers auseinander. Die Ex- pertise wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Weiter leuchtet sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dabei ist insbesondere auf die Diskussion der zu stellenden Diagnose sowie auf die eingehende Auseinandersetzung mit den Vorakten hinzuweisen. In diesem Sinne erschei- nen die Schlussfolgerungen des Gutachters und die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten und von 80 % in einer angepassten, eng strukturierten Tätig- keit als soweit begründet.
11 Urteil S 2022 57 4.6 Erweist sich das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Administrativ- gutachten als beweiskräftig und für die abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend, erübrigen sich weitere Abklärungen des medizini- schen Sachverhalts, weshalb auf die Anträge 3 und 4 des Rechtsbegehrens (act. 1 S. 2) nicht weiter einzugehen ist. 5. Darf für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundla- ge herangezogen werden, erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad ent- spricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab- zugs vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. BGer 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5 und 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5). Dies tat die Beschwerdegegne- rin implizit, als sie den Rentenanspruch verneinte, ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen. Dieses Vorgehen ist angesichts einer Arbeitsfähigkeit in der angestamm- ten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 70 % nicht zu beanstanden und wurde vom Be- schwerdeführer denn auch nicht gerügt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 15. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren in Abwei- chung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren auch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B.________ bestellt worden. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird nach Er- messen auf Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt; Rechtsanwältin B.________ ist daher mit diesem Betrag aus der Staatskasse zu entschädigen.
12 Urteil S 2022 57 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Rechtsanwältin MLaw B.________ wird mit Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. Dezember 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am