Sozialvers.rechtl. Kammer — Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung — Beschwerde
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 55 A. Der Versicherte, A.________, Betreiber eines Taxiunternehmens, meldete sich – nachdem bereits seit Mitte März 2020 entsprechende Leistungen ausgerichtet worden wa- ren (AK-act. 2 ff.) – zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat März 2022 an (AK-act. 44). Mit Verfügung vom 11. April 2022 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für den Monat März 2022 mit der Begrün- dung ab, ab 17. Februar 2022 bestehe keine gesetzliche Grundlage mehr für eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung im Fall des Versicherten (AK-act. 45). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AK-act. 46) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. April 2022 ab (AK-act. 47). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Mai 2022 (Datum des Poststempels
13. Mai 2022) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 28. April 2022 und die Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatz ab Mitte Fe- bruar bis mindestens Ende März 2022 (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 be- stimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbser- satzgesetz, EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsge- richt für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallentschädigung auf- grund der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist (vgl. dazu auch bereits VGer ZG S 2020 69 vom 16. September 2020 E. 1). Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vorliegend angefochtene Ein- spracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
E. 3 Urteil S 2022 55 örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversi- cherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am
28. April 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 13. Mai 2022 der Post übergeben, womit die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legiti- miert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:
28. April 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz; SR 818.102), der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) und der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 2.1). Diese Erlasse sind somit in der zum Entscheidzeitpunkt gültigen Fassung an- wendbar und werden nachfolgend – soweit nicht anders vermerkt – auch in dieser Fas- sung (Stand 1. April 2022) zitiert.
E. 3.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ent- schädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat das Parla- ment das Covid-19-Gesetz verabschiedet und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Seither beruht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz.
E. 3.2 In der bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hatten u.a. auch Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG An- spruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen muss- ten und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall). Selbständigerwerbende, die nicht unter Abs. 3 fielen, waren anspruchsbe- rechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war, sie einen Er- werbs- oder Lohnausfall erlitten und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.– erzielt hatten (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [in der bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fas- sung]).
E. 3.3 Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Mit Wirkung ab dem 17. Februar 2022 wurden alle Massnahmen, abgesehen von der Maskentrage- pflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurden ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Per- sonen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie selbstständig Erwerbenden im Veranstal- tungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, hatten somit weiter- hin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätig- keit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung ha- ben als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurch- führung bestimmter Veranstaltungen. Folglich blieb der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum
30. Juni 2022 bestehen (Vorwort zur Version 25 des Kreisschreibens über die Entschädi- gung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz [KS CE], Stand 17. Februar 2022).
E. 3.4 Entsprechend des oben Ausgeführten wurde Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 17. Februar 2022 wie folgt angepasst: Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0), die im Veranstal- tungsbereich tätig sind, sind anspruchsberechtigt, wenn:
E. 4 Urteil S 2022 55
E. 5 Urteil S 2022 55 a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind; abis. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens
E. 10 000 Franken erzielt haben; 4. Vorliegend ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für den Monat März 2022 strittig. Wie das soeben Dargelegte gezeigt hat, wurde der Kreis der Anspruchsberechtig- ten per 17. Februar 2022 insofern eingeschränkt, als ab diesem Zeitpunkt nur noch Selbständigerwerbende, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, gestützt auf Art. 3bis Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend ma- chen konnten. Der Beschwerdeführer fiel damit ab dem 17. Februar 2022 nicht mehr unter die anspruchsberechtigten Personen, betreibt er doch ein Taxiunternehmen und ist damit gerade nicht im Veranstaltungsbereich tätig. Die Entschädigung infolge erheblicher Ein- schränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen – wie sie der Beschwerdeführer zuvor seit Mitte März 2020 bezog – wurde per 17. Februar 2022 aufgehoben. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer, indem er ausführt, er habe bezüglich des Wegfalles der ge- setzlichen Grundlagen keine Einwände. Mangels gesetzlicher Grundlage bleibt damit aber kein Raum, dem Beschwerdeführer auch über den 16. Februar 2022 hinaus eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen. Daran ändert auch sein Hinweis auf den in den Abrechnungen aufgeführte Grund (erhebliche Umsatzeinbussen/Selbständigerwer- bende Härtefälle) nichts, ist diese Anspruchsgrundlage per 17. Februar 2022 doch gerade weggefallen bzw. auf Personen in der Veranstaltungsbranche beschränkt worden. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass für den Beschwerdeführer ab dem
17. Februar 2022 mangels gesetzlicher Grundlage kein weiterer Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz besteht. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für den Monat März 2022 ab- gelehnt hat. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2022 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen ist. 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
6 Urteil S 2022 55 ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vor- gesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
7 Urteil S 2022 55 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 10. Mai 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung S 2022 55
2 Urteil S 2022 55 A. Der Versicherte, A.________, Betreiber eines Taxiunternehmens, meldete sich – nachdem bereits seit Mitte März 2020 entsprechende Leistungen ausgerichtet worden wa- ren (AK-act. 2 ff.) – zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat März 2022 an (AK-act. 44). Mit Verfügung vom 11. April 2022 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für den Monat März 2022 mit der Begrün- dung ab, ab 17. Februar 2022 bestehe keine gesetzliche Grundlage mehr für eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung im Fall des Versicherten (AK-act. 45). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (AK-act. 46) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. April 2022 ab (AK-act. 47). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Mai 2022 (Datum des Poststempels
13. Mai 2022) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 28. April 2022 und die Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatz ab Mitte Fe- bruar bis mindestens Ende März 2022 (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 be- stimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbser- satzgesetz, EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsge- richt für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallentschädigung auf- grund der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist (vgl. dazu auch bereits VGer ZG S 2020 69 vom 16. September 2020 E. 1). Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vorliegend angefochtene Ein- spracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
3 Urteil S 2022 55 örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversi- cherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am
28. April 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 13. Mai 2022 der Post übergeben, womit die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legiti- miert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:
28. April 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz; SR 818.102), der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) und der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 2.1). Diese Erlasse sind somit in der zum Entscheidzeitpunkt gültigen Fassung an- wendbar und werden nachfolgend – soweit nicht anders vermerkt – auch in dieser Fas- sung (Stand 1. April 2022) zitiert. 3. 3.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ent- schädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat das Parla- ment das Covid-19-Gesetz verabschiedet und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Seither beruht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz.
4 Urteil S 2022 55 3.2 In der bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hatten u.a. auch Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG An- spruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen muss- ten und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall). Selbständigerwerbende, die nicht unter Abs. 3 fielen, waren anspruchsbe- rechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war, sie einen Er- werbs- oder Lohnausfall erlitten und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.– erzielt hatten (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [in der bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fas- sung]). 3.3 Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Mit Wirkung ab dem 17. Februar 2022 wurden alle Massnahmen, abgesehen von der Maskentrage- pflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurden ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Per- sonen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie selbstständig Erwerbenden im Veranstal- tungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, hatten somit weiter- hin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätig- keit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung ha- ben als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurch- führung bestimmter Veranstaltungen. Folglich blieb der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum
30. Juni 2022 bestehen (Vorwort zur Version 25 des Kreisschreibens über die Entschädi- gung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz [KS CE], Stand 17. Februar 2022). 3.4 Entsprechend des oben Ausgeführten wurde Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 17. Februar 2022 wie folgt angepasst: Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0), die im Veranstal- tungsbereich tätig sind, sind anspruchsberechtigt, wenn:
5 Urteil S 2022 55 a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind; abis. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; 4. Vorliegend ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für den Monat März 2022 strittig. Wie das soeben Dargelegte gezeigt hat, wurde der Kreis der Anspruchsberechtig- ten per 17. Februar 2022 insofern eingeschränkt, als ab diesem Zeitpunkt nur noch Selbständigerwerbende, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, gestützt auf Art. 3bis Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend ma- chen konnten. Der Beschwerdeführer fiel damit ab dem 17. Februar 2022 nicht mehr unter die anspruchsberechtigten Personen, betreibt er doch ein Taxiunternehmen und ist damit gerade nicht im Veranstaltungsbereich tätig. Die Entschädigung infolge erheblicher Ein- schränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen – wie sie der Beschwerdeführer zuvor seit Mitte März 2020 bezog – wurde per 17. Februar 2022 aufgehoben. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer, indem er ausführt, er habe bezüglich des Wegfalles der ge- setzlichen Grundlagen keine Einwände. Mangels gesetzlicher Grundlage bleibt damit aber kein Raum, dem Beschwerdeführer auch über den 16. Februar 2022 hinaus eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen. Daran ändert auch sein Hinweis auf den in den Abrechnungen aufgeführte Grund (erhebliche Umsatzeinbussen/Selbständigerwer- bende Härtefälle) nichts, ist diese Anspruchsgrundlage per 17. Februar 2022 doch gerade weggefallen bzw. auf Personen in der Veranstaltungsbranche beschränkt worden. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass für den Beschwerdeführer ab dem
17. Februar 2022 mangels gesetzlicher Grundlage kein weiterer Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz besteht. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für den Monat März 2022 ab- gelehnt hat. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2022 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen ist. 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
6 Urteil S 2022 55 ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vor- gesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
7 Urteil S 2022 55 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 10. Mai 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am