opencaselaw.ch

S 2022 54

Zg Verwaltungsgericht · 2024-05-27 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde

Erwägungen (32 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 54 A. A.a. Die 1987 geborene A.________ (ledig: B.________), Mutter dreier Kinder (Jahr- gänge: 2016, 2019 und 2020; IV-act. 135, 168 und 170), litt am Geburtsgebrechen Ziff. 404 (angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung), weshalb ihr die Invalidenversicherung seit 1995 wiederholt Leistungen zusprach (IV- act. 1/1-70). Eine Lehre als Fachangestellte Gesundheit beim Pflegezentrum C.________ brach sie Anfang 2006 aus gesundheitlichen Gründen ab (IV-act. 12). Am 27. März 2006 (IV-act. 5) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme erstmals als Erwachsene bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 13. Juli 2007 ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente zu (IV-act. 43), welche sie mit Mitteilung vom 21. Mai 2008 (IV-act. 50) revisions- weise bestätigte. Am 5. Februar 2009 (IV-act. 57) erteilte die IV-Stelle eine Kostengut- sprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Floristin, welche die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen per 5. Juli 2010 abbrach (IV-act. 79). Daraufhin sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 (IV-act. 82) ab 1. Juli 2010 wiederum eine ganze Invalidenrente zu. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Versicherten stabili- siert hatte, erteilte ihr die IV-Stelle am 27. Juli 2011 (IV-act. 91) erneut eine Kostengut- sprache für eine Ausbildung als Floristin, welche sie im Juli 2014 erfolgreich abschloss (IV- act. 107). Anschliessend konnte die Versicherte bei ihrem Lehrbetrieb D.________ GmbH mit Unterstützung der Invalidenversicherung per 1. August 2014 eine Vollzeitstelle als Flo- ristin bei reduzierter Leistungsfähigkeit antreten (IV-act. 106, 110, 113 und 116). Mit Ver- fügung vom 8. Juli 2015 sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 122-123). Im Rahmen eines im März 2016 von Amtes wegen initiierten Revisi- onsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Die ein- geholten medizinischen Berichte legte sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor. Dieser erachtete eine Arbeitsfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätig- keit von 40 % als maximal möglich (IV-act. 145). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2017 bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige und einem errechneten Invaliditätsgrad von 74 % ab 1. Oktober 2016 eine ganze Invali- denrente zu (IV-act. 152-153). A.b. Im August 2018 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 163). Sie tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte unter anderem einen Ab- klärungsbericht Haushalt ein, der am 9. Juli 2021 erstattet wurde (IV-act. 174). Die Ab- klärungsperson qualifizierte die Versicherte darin mit je 50 % Erwerbs- und Haushaltsan-

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Ren- te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her- abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Insbesondere gilt auch ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitli- chen Erwerbstätigkeit als Revisionsgrund; etwa, wenn die Geburt eines oder mehrerer Kinder dafür verantwortlich ist (BGE 147 V 124 Regeste und E. 6-7). Dies liegt darin be- gründet, dass es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, einen Einkommensverlust auszugleichen, den die versicherte Person im Gesundheitsfall als Konsequenz einer priva- ten Entscheidung bezüglich ihrer Lebensgestaltung in Kauf nehmen würde, und der mithin invaliditätsfremd ist (BGE 147 V 124 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren- tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

E. 2.3.1 Invaliditätsgrad und erwerblicher Status einer versicherten Person sind möglichst wirklichkeitsgerecht und konkret zu bestimmen. Demgegenüber haben die allgemeine Le- benserfahrung und gesellschaftliche Normen wo immer möglich hinter die individuell- konkreten Gegebenheiten zurückzutreten, die soweit möglich festzustellen und zu würdi- gen sind (vgl. VGer ZG S 2022 68 vom 30. Oktober 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 477 E. 6.3; BGer 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1.1; 9C_671/2017 vom

12. Juli 2018 E. 3.3.2).

E. 2.3.2 Aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnene Erfahrungssätze dürfen der Beweiswürdigung unterlegt werden. Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vor- ausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, die es unwahrscheinlich

E. 2.4 Die tatsächlichen Grundlagen, die einer konkreten Würdigung der Umstände zu- grunde gelegt werden, sind durch die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären. Die er- forderlichen Auskünfte sind einzuholen und allenfalls mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert dabei so lange, bis über die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichen- de Klarheit besteht, d.h. der rechtserhebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststeht. Solange hingegen erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Rich- tigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. etwa BGer 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2). 3.

E. 3 Urteil S 2022 54 teil und erachtete sie als im Haushalt zu 35 % eingeschränkt (S. 3 und S. 7). Die eingehol- ten medizinischen Berichte legte die IV-Stelle dem RAD vor, welcher die Versicherte als zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt einschätzte (IV- act. 175). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit einem ersten Vorbescheid vom 24. No- vember 2021 in Aussicht, bei einem Anteil von je 50 % im Haushalt und im Erwerb die Rente auf eine Dreiviertelsrente zu kürzen (IV-act. 177). Nach Einwand der Versicherten, worin sie geltend machte, im Gesundheitsfall mindestens 60 % berufstätig sein zu wollen (IV-act. 181), stellte die IV-Stelle mit zweitem Vorbescheid vom 25. Januar 2022 (IV- act. 189) in Aussicht, bei einer Qualifikation von einem Erwerbsanteil von 30 % und einem Haushaltsanteil von 70 % die Invalidenrente auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente zu kürzen. Nach dagegen erhobenem Einwand (IV-act. 194) verfügte die IV-Stelle am

28. März 2022 (Bf-act. 2) im angekündigten Sinn. B. Am 11. Mai 2022 (act. 1) erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge- gen die Verfügung vom 28. März 2022 und beantragte deren Aufhebung sowie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine höhere Invalidenrente zuzusprechen; even- tualiter sei die Sache zur Einholung einer erneuten Abklärung vor Ort an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen (S. 2). C. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 (act. 5) schloss die IV-Stelle auf Abwei- sung der Beschwerde (S. 2), was der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die

E. 3.1 Die IV-Stelle begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerde- führerin nach der Geburt ihres zweiten und dritten Kindes – im Gegensatz zur vormaligen Zusprache vom 4. Juli 2017 einer ganzen Rente (IV-act. 152-153) – nicht mehr als voll-, sondern noch als zu 30 % teilerwerbstätig und zu 70 % als im Haushalt tätig, einzustufen sei. Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit gemäss der Be- urteilung durch den RAD (IV-act. 175) und einer Einschränkung im Haushalt von 35 %

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde im Wesentli- chen geltend, die Anpassung ihres Status auf 30 % Erwerb und 70 % Haushalt sowie die Reduktion auf eine 55%-Rente seien nicht rechtmässig. Bei guter Gesundheit wäre sie mindestens zu 60 % arbeitstätig, womit noch maximal 40 % auf den Haushalt entfallen würden. Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer Einschränkung im Haushalt von 25 % hätte sie Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst, wenn auf den Status gemäss Ab- klärungsbericht vom 7. Juni 2021 mit einem Anteil von je 50 % abgestellt würde, hätte sie noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Der Bericht leide jedoch an einem gravierenden Mangel. So wie dieser formuliert sei, mache es den Anschein, als hätten keine Divergen-

E. 3.3 Unbestritten zwischen den Parteien ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des dritten Kindes nicht mehr – wie bei der letzten materiellen Rentenprüfung im Juli 2017 (IV-act. 153) – voll-, sondern auch im Gesundheitsfall nur noch teilerwerbstätig wäre (act. 1 S. 5 Ziff. 19). Ein Statuswechsel von Voll- zu Teilerwerbstätigkeit aufgrund der Übernahme von Aufgaben in Haushalt und Kinderbetreuung stellt einen Revisionsgrund dar, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("all- seitig") zu prüfen ist, ohne Bindung an frühere Beurteilungen (E. 2.2 hiervor; vgl. auch VGer ZG S 2022 68 vom 30. Oktober 2023 E. 4). Streitig und zu klären bleibt, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausging, die Beschwerdefüh- rerin wäre nach der Geburt ihres dritten Kindes auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nur noch in einem Pensum von maximal 30 % erwerbstätig gewesen. 4.

E. 4 Urteil S 2022 54 angefochtene Verfügung datiert vom 28. März 2022 (Bf-act. 2) und ging der Vertreterin der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Mit der am 11. Mai 2022 der Schweizeri- schen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG – sieben Tag vor und nach der am 17. April 2022 stattgehabten Ostern - gewahrt. Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; §§ 62 f. VRG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4.1.1 Die IV-Stelle begründete den maximal 30%igen Erwerbsanteil damit, dass die Be- schwerdeführerin durch ihren Entscheid für zwei weitere Kinder signalisiert habe, die Auf- gabe als Mutter und Hausfrau stünde für sie im Vordergrund, und aufgrund des Verdiens-

E. 4.1.2 Diese Annahme ist zumindest kritisch auf ihre Begründetheit zu hinterfragen (vgl. E. 2.4). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahr 1991, mithin vor über 30 Jahren, das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht festhielt, es seien Mann und Frau nach (damals noch) neuem Eherecht frei, ihre Partnerschaft nach eigenen Wün- schen auszugestalten. Mit Blick darauf sei es unzulässig, im Rahmen der Invaliditätsbe- messung einer traditionellen Rollenverteilung den Vorrang einzuräumen, bei welcher der Frau die Besorgung des Haushalts (inkl. Kinderbetreuung) zugewiesen werde, und bei der demnach ihre beruflich-erwerblichen Interessen von vornherein als geringer eingestuft würden als diejenigen des Mannes (BGE 117 V 194 E. 4). Ein differenziertes Bild zeigt auch der Blick auf die statistischen Erhebungen des Bundes- amtes für Statistik (Bfs) aus dem Jahr 2022: Von den Müttern mit Partner und Kindern un- ter drei Jahren im Haushalt waren 16.7 % voll erwerbstätig; weitere 30.6 % waren im Um- fang von 50–89 % erwerbstätig und 4.7 % waren unfreiwillig erwerbslos (htt- ps://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/wirtschaftliche-soziale-situation- bevoelkerung/gleichstellung-frau-mann/vereinbarkeit-beruf-familie/erwerbsbeteiligung- muettern-vaetern.html; abgerufen am 27. Mai 2024). Angesichts dieser statistischen Daten (mit einem Anteil von ca. 50 % der Mütter mit kleinen Kindern und Partner die zwischen 50–100 % erwerbstätig sind) kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass mit einer Re- duktion des Erwerbspensums der Beschwerdeführerin auf maximal 30 % im Gesundheits- fall nach der allgemeinen Lebenserfahrung so sehr zu rechnen wäre, dass sie als natürli- che Vermutung ohne Weiteres vorausgesetzt werden dürfte. Die IV-Stelle hat demnach das in Art. 8 Abs. 3 BV verankerte Gebot der Gleichstellung der Geschlechter verletzt, indem sie aufgrund des Geschlechts eine natürliche Vermutung zur Anwendung brachte, wonach diese nach der Geburt des dritten Kindes höchstens noch im Umfang von 30 % erwerbstätig wäre. Vielmehr hätte sie die Statusfrage individuell-konkret abklären müssen und darzulegen gehabt, aus welchen Gründen die Annahme einer ma- ximal 30%igen Erwerbstätigkeit überzeugend als überwiegend wahrscheinlich erschien.

E. 4.1.3 Der Verweis auf das Einkommen des Ehemannes ist für sich allein kein valides Argument. Zwar sprächen knappe finanzielle Verhältnisse als Indiz für eine höhere Er- werbstätigkeit, umgekehrt kann jedoch allein aufgrund der Tatsache guter finanzieller Ver- hältnisse kein Schluss darüber gezogen werden, wie die Eheleute im konkreten Fall ihre Rollenverteilung im Gesundheitsfall vorgesehen hätten. Auch bei ausgezeichneten finan- ziellen Verhältnissen stünde es diesen frei, die Rollenverteilung gänzlich nach ihren Vor- stellungen zu gestalten. Vielmehr spräche eine solche Situation gar dafür, dass eine ex- terne Fremdbetreuung wie etwa in einer Kita einfacher zu finanzieren wäre. Die IV-Stelle traf aber überhaupt keine Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen. Im Abklärungs- bericht vom 9. Juli 2021 (IV-act. 174) wurde von der Abklärungsperson lediglich festgehal- ten, dass die finanzielle Situation nicht erhoben worden sei, da keine Notlage bestehe (S. 3). Weder eruierte die IV-Stelle das Einkommen des Ehemannes noch tätigte sie Ab- klärungen über das Familienbudget oder die familiären Vermögensverhältnisse. Ohne Kla- rheit über die finanzielle Situation bleibt offen, ob die Beschwerdeführerin in knappen oder guten finanziellen Verhältnissen lebt. Rückschlüsse über den Umfang einer hypotheti- schen Arbeitstätigkeit lassen sich so – falls diese Umstände überhaupt relevant wären – sicherlich keine ziehen. Ferner überprüfte die IV-Stelle auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten vielfälti- gen Betreuungsmöglichkeiten (Grossmütter, Ehemann und externe Fremdbetreuung wie etwa Kita und Kindergarten, Kindermädchen, Familienhilfe; vgl. E. 3.2 vorstehend und den Abklärungsbericht vom 9. Juli 2021 [IV-act. 174 S. 6]) nicht auf ihre realistische Umsetz- barkeit, was aber bei der Beurteilung, wie sich die Verhältnisse im Gesundheitsfalle dar- stellen würden, unerlässlich ist, zumal bei der hypothetischen Willensentscheidung über den Umfang einer Teilerwerbstätigkeit äussere Indizien eine gewichtige Rolle spielen (E. 2.3 vorstehend). Die IV-Stelle begnügte sich mit einer oberflächlichen Aussage dazu, dass die Beschwerdeführerin das 30%-Pensum an zwei Halbtagen während und einem Halbtag am Samstag oder mit einem Halbtag während der Woche und dem ganzen Sams- tag erfüllen könne (Bf-act. 2 S. 7 und S. 10), ohne auf die Einzelheiten einzugehen respek- tive sich mit dem konkreten Betreuungsmodalitäten auseinanderzusetzen. Ebenso unterliess es die IV-Stelle, den möglichen Widerspruch im Zusammenhang mit der von der Abklärungsperson im Bericht vom 9. Juli 2021 (IV-act. 174) festgestellten, angeb- lich von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserung, im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % tätig zu sein (S. 3 oben), mit ihrer Behauptung immer mindestens von einer

E. 4.1.4 Die IV-Stelle hat nach dem Gesagten in unzulässiger Weise eine natürliche Ver- mutung zu Ungunsten einer höheren Teilerwerbstätigkeit junger Mütter zur Anwendung gebracht und den massgeblichen individuell-konkreten Sachverhalt in Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes unzureichend abgeklärt.

E. 4.2 Da hier eine Rentenrevision zu beurteilen ist, kann das hiesige Gericht die ver- säumten umfassenden Abklärungen nicht anstelle der Verwaltung vornehmen. Eine Her- absetzung oder Aufhebung der Rente kann nämlich – abgesehen vom hier nicht an- gesprochenen Fall einer zu Unrecht erwirkten Leistung oder einer Verletzung von Mel- depflichten im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV – nur für die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Der Sachverhalt muss zwingend vor Erlass der rentenaufhebenden Ver- fügung abgeklärt sein, wobei die Rechtsmittelinstanz höchstens ergänzende Abklärungen vornehmen kann. Ist eine entsprechende Veränderung nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen, ist auf die revisionsweise Änderung (vorerst) zu verzichten (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N 73 mit Hinweisen). Das So- zialversicherungsgericht als Rechtsmittelinstanz hat deshalb im Zuge der Überprüfung ei- ner revisionsweisen Rentenaufhebung bei ungenügender tatsächlicher Entscheidgrundla- ge nicht selbst die fehlenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Vielmehr hat es den angefochtenen Entscheid aufzuheben, mit der Folge, dass die vormals zugesprochene Rente weiter auszurichten ist, bis – allenfalls – zu einem späteren Zeitpunkt mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Veränderung nachgewiesen werden kann. Die vorliegende Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2022 aufzuheben.

E. 4.3.1 Der IV-Stelle steht es selbstredend frei, im Verlauf eine weitere ordentliche Revisi- on einzuleiten.

E. 4.3.2 Dabei ist ihr nahezulegen, auch den Gesundheitszustand der Versicherten mittels Begutachtung überprüfen zu lassen. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich steht die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung des me- dizinischen Sachverhaltes auf die knappe, aktengestützte Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.________ vom 22. November 2021 (IV-act. 175), welche massgeblich auf der Beur- teilung des behandelnden Psychiaters Dr. G.________ basiert. Im Gegensatz zu der Äus- serung von Dr. F.________ hielt Dr. G.________ ausdrücklich fest, dass die Beschwerde- führerin nach der zweiten und dritten Geburt in der postpartalen Zeit – anders als bei der ersten Geburt – frei von psychischen Krisen blieb (IV-act. 172 S. 1 unten). Neben den Diagnosen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und dem ADHS erachtete Dr. G.________ am 14. Januar 2022 die rezidivierende depressive Störung als remittiert, stellte für die posttraumatische Belastungsstörung einen Status nach sowie bezüglich der polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizo- phrenie eine praktische Symptomfreiheit fest (IV-act. 187). Diverse psychische Leiden wirkten sich also zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit aus. Doktor G.________ attestierte der Beschwerdeführerin dennoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

– worauf sich auch RAD-Arzt Dr. F.________ berief - allein mit der Begründung, dass eine ausserhäusliche Berufstätigkeit mit einem hohen Risiko einer gesundheitlichen Ver- schlechterung verbunden sei. Doktor G.________ bemass die Leistungsfähigkeit nicht an- hand der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Es ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich sämtliche psy- chischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Damit wäre es möglich, dass zumindest geringe Zweifel an der RAD- Beurteilung bestünden und diese als versicherungsinterne Beurteilungsgrundlage in ihrer Beweiskraft fraglich sein könnte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine). Schliesslich ist drauf- hinzuweisen, dass Leistungszusprachen allein gestützt auf die Angaben der behandeln- den Ärzte in der Invalidenversicherung kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 in fine). Aus somatischer Sicht bestand hinsichtlich der Epilepsie bereits am 10. April 2018 unter der hochdosierten, gut tolerierten antikonvulsiven Therapie eine für die Beschwerdeführe- rin zufriedenstellende Einstellung (IV-act. 166/10-11).

E. 4.3.3 Revisionsweise wird die Verwaltung auch die individuell-konkrete Erörterung der Statusfrage nachzuholen haben (finanzielle Verhältnisse, Betreuungsmöglichkeiten famili- enintern und extern, weitere relevante Umstände). Die IV-Stelle wird sodann jedenfalls ei- ne erneute Haushaltsabklärung zu veranlassen haben. Der aktenkundigen Haushaltsab- klärung vom 7. Juni 2021 (Bericht vom 9. Juli 2021, IV-act. 174) kann für die Zukunft kei- nerlei Beweiswert zukommen. So wird im besagten Bericht eine Momentaufnahme abge- bildet. Zur Zeit der damaligen Erhebung war das jüngste Kind (geboren 2020) noch nicht jährig, das Zweite zwei Jahre alt (geboren 2019) und das Älteste besuchte erst den Kin- dergarten (geboren 2016; IV-act. 174 S. 2 und S. 6). Nun dürfte das zweitälteste Kind ab dem Sommer 2024 den Kindergarten und das älteste Kind bereits die Schule besuchen. Die Betreuungssituation stellt sich damit ganz anders als im Jahr 2021 dar.

E. 4.4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. 5.

E. 5 Urteil S 2022 54 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsver- gleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli- che Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son- dern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Ver- sicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver- hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun- gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversi- cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berück- sichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direk- ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien er- schlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; BGer 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 5.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten- pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

E. 5.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 2’400.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Dadurch wird ein Arbeitsaufwand der Rechtsvertretung von ca. 8.4 Stunden zu einem praxisgemässen Stundensatz von Fr. 250.– abgegolten, was angesichts dessen als adäquat erscheint, dass sich der Streit zwar einzig um die Statusfrage drehte, jedoch damit eine vertiefte Auseinandersetzung er- forderte.

E. 6 Urteil S 2022 54 machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind (BGE 117 V 194 E. 3/b in fine). Wollen die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender indes ihre Würdigung solcher- massen auf eine natürliche Vermutung abstützen, haben sie umso sorgfältiger zu prüfen (und zu begründen), weshalb mit einer bestimmten Tatsache nach der allgemeinen Le- benserfahrung so sehr zu rechnen sei, dass ihr Vorhandensein bis zum Nachweis des Gegenteils vorausgesetzt werden darf. Sie haben dabei insbesondere auch einem allfäl- ligen Wandel der gesellschaftlichen Realität gebührend Rechnung zu tragen und stehen in der Verantwortung, die mit einer solchen Vermutung gegebenenfalls verbundene Umver- teilung der materiellen Beweislast zum Nachteil der Rechtssuchenden nicht unreflektiert etwa aufgrund überholter Rollenbilder zuzulassen. Was die allgemeine Lebenserfahrung besagt, bleibt dabei eine Rechtsfrage und ist mithin begründungs- und auslegungspflichtig. Die Auslegung hat nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Garantien

– etwa zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – zu erfolgen (VGer ZG S 2022 68 vom 30. Oktober 2023 E. 2.4.3).

E. 7 Urteil S 2022 54 (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 9. Juli 2021; IV-act. 174) resultiere ein Invaliditäts- grad von insgesamt 55 %, womit ein Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente bestehe (Bf-act. 2 S. 11). Zur Begründung der Annahme eines 30%igen Erwerban- teils führte die IV-Stelle aus, mit dem Entscheid für zwei weitere Kinder habe die Be- schwerdeführerin klar signalisiert, dass in der aktuellen Phase ihres Lebens die Rolle und die Aufgabe als Mutter und Hausfrau im Vordergrund stünden. In der Haushaltsabklärung habe sie angegeben, dass sie vor allem für die drei Kinder da sein und den als Arzt stark beruflich engagierten Ehemann nicht übermässig in die Kinderbetreuung einbeziehen wol- le. Auf ihre Angaben, im Gesundheitsfall nebst der Betreuung dreier Kleinkinder in einem Pensum 60-80 % arbeitstätig zu sein, könne daher nicht abgestellt werden. Auch ein Er- werbsanteil von 50 % gemäss wohlwollender Angabe der Abklärungsperson sei nicht rea- listisch. Das Einkommen des Ehemannes als E.________-Oberarzt in einem 100 %- Pensum reiche klar aus, um einer fünfköpfigen Familie einen guten Lebensstandard zu ermöglichen. Aus finanziellen Gründen müsse die Beschwerdeführerin nicht zwingend er- werbstätig sein. Unter diesen Umständen erscheine ein Erwerbspensum von maximal 30 % als realistisch (Bf-act. 2 S. 3-10; insbesondere S. 5, S. 7 und S. 9 f.). Daran hielt die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 fest (act. 5). So führte sie darin wört- lich aus: "Auch mit einer weiteren Abklärung würde sich nichts daran ändern, dass die Be- schwerdeführerin Mutter von drei noch sehr intensiv betreuungsbedürftigen Kleinkindern ist, sie offensichtlich ihre Hauptaufgabe in der Mutterrolle sieht und einen Ehemann hat, der als Oberarzt im Spital im 100%-Pensum ein gutes Einkommen erzielt. Wie bereits in der Verfügung dargelegt, müsste die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht erwerbstätig sein. Es ist ihr aber zuzugestehen, dass sie beruflich gerne aktiv sein und ei- genes Geld verdienen möchte. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Arbeits- pensum von maximal 30% als absolut realistisch, jedenfalls weitaus realistischer als 50% oder gar 60 bis 80 %" (S. 4 unten).

E. 8 Urteil S 2022 54 zen bezüglich des Arbeitspensums im Gesundheitsfall bestanden, was unrichtig sei. Erst mit Zustellung des Vorbescheids vom 24. November 2021 habe sie von diesem Kenntnis erhalten. Mit Einwand vom 15. Dezember 2021 habe sie mitgeteilt, dass sie im Gesund- heitsfall nicht nur 50 %, sondern 60-80 % arbeiten würde. Mit diesem Kritikpunkt habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Bei drei Personen (beide Grossmütter und der Ehemann), die für die Kinderbetreuung sorgen könnten, sei ein Arbeitspensum von mindestens 60 % durchaus realistisch. Vor allem, wenn die Arbeit auch am Wochen- ende oder an Halbtagen ausgeübt werden könne, was bei Floristen üblich sei. Es bestehe auch die Möglichkeit, Kinder unter der Woche an einem oder zwei Tagen fremdbetreuen zu lassen. Was von der Beschwerdegegnerin zum Einkommen ihres Ehemannes angege- ben worden sei, sei rein spekulativ. Ermittlungen dazu habe sie nicht unternommen. Dies- bezüglich sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Auch die hohen Mieten im Kanton Zug sprächen nicht gegen die Notwendigkeit einer höheren Arbeitstätigkeit. Ausserdem sei auch eine Sparquote für künftige Anschaffungen oder unerwartete Ausgaben, Ausbil- dung, Ferien, Geschenke und dergleichen zuzugestehen. Ferner entspreche es einem veralteten Familienbild, davon auszugehen, dass eine Frau mit drei Kindern in jedem Fall nur noch in einem Kleinstpensum arbeite (Bf-act. 1 S. 7-12).

E. 9 Urteil S 2022 54 tes des Ehemannes bestehe keine Notwendigkeit einer höheren Erwerbstätigkeit der Be- schwerdeführerin (E. 3.1). Mit dieser Argumentation verfällt die IV-Stelle in ein bestimmtes Rollenverständnis der Aufgabenteilung der Eheleute mit dem Ehemann als klassischem Versorger und der Ehefrau als in erster Linie Hausfrau und Mutter, welches sie als natürli- che Vermutung aufstellt, ohne konkret geprüft zu haben, ob ein solches Modell im Ge- sundheitsfall der Beschwerdeführerin tatsächlich so gelebt würde.

E. 10 Urteil S 2022 54

E. 11 Urteil S 2022 54 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gesprochen zu haben, aufzulösen, indem sie etwa der Abklärungsperson Rückfragen gestellt hätte. Diesbezüglich ist zu beachten, dass den Aussagen der ersten Stunde auch bei Haushaltsabklärungen grössere Bedeutung zu als späteren Angaben zukommt (vgl. BGer 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2.4). Der Sachverhalt erweist sich demnach zu den persönlichen, familiären, sozialen und er- werblichen Verhältnissen als ungenügend abgeklärt.

E. 12 Urteil S 2022 54

E. 13 Urteil S 2022 54 Inwiefern aus medizinischer Sicht auf dem Arbeitsmarkt allenfalls (nun) zumindest eine gewisse Arbeitsfähigkeit resultiert – die IV-Stelle ging von einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit aus – bliebe also abzuklären.

E. 14 Urteil S 2022 54 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle Zug vom
  2. März 2022 aufgehoben.
  3. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.
  4. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung im Betrage von Fr. 2’400.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom 27. Mai 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2022 54

2 Urteil S 2022 54 A. A.a. Die 1987 geborene A.________ (ledig: B.________), Mutter dreier Kinder (Jahr- gänge: 2016, 2019 und 2020; IV-act. 135, 168 und 170), litt am Geburtsgebrechen Ziff. 404 (angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung), weshalb ihr die Invalidenversicherung seit 1995 wiederholt Leistungen zusprach (IV- act. 1/1-70). Eine Lehre als Fachangestellte Gesundheit beim Pflegezentrum C.________ brach sie Anfang 2006 aus gesundheitlichen Gründen ab (IV-act. 12). Am 27. März 2006 (IV-act. 5) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme erstmals als Erwachsene bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 13. Juli 2007 ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente zu (IV-act. 43), welche sie mit Mitteilung vom 21. Mai 2008 (IV-act. 50) revisions- weise bestätigte. Am 5. Februar 2009 (IV-act. 57) erteilte die IV-Stelle eine Kostengut- sprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Floristin, welche die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen per 5. Juli 2010 abbrach (IV-act. 79). Daraufhin sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 (IV-act. 82) ab 1. Juli 2010 wiederum eine ganze Invalidenrente zu. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Versicherten stabili- siert hatte, erteilte ihr die IV-Stelle am 27. Juli 2011 (IV-act. 91) erneut eine Kostengut- sprache für eine Ausbildung als Floristin, welche sie im Juli 2014 erfolgreich abschloss (IV- act. 107). Anschliessend konnte die Versicherte bei ihrem Lehrbetrieb D.________ GmbH mit Unterstützung der Invalidenversicherung per 1. August 2014 eine Vollzeitstelle als Flo- ristin bei reduzierter Leistungsfähigkeit antreten (IV-act. 106, 110, 113 und 116). Mit Ver- fügung vom 8. Juli 2015 sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 122-123). Im Rahmen eines im März 2016 von Amtes wegen initiierten Revisi- onsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Die ein- geholten medizinischen Berichte legte sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor. Dieser erachtete eine Arbeitsfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätig- keit von 40 % als maximal möglich (IV-act. 145). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2017 bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige und einem errechneten Invaliditätsgrad von 74 % ab 1. Oktober 2016 eine ganze Invali- denrente zu (IV-act. 152-153). A.b. Im August 2018 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 163). Sie tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte unter anderem einen Ab- klärungsbericht Haushalt ein, der am 9. Juli 2021 erstattet wurde (IV-act. 174). Die Ab- klärungsperson qualifizierte die Versicherte darin mit je 50 % Erwerbs- und Haushaltsan-

3 Urteil S 2022 54 teil und erachtete sie als im Haushalt zu 35 % eingeschränkt (S. 3 und S. 7). Die eingehol- ten medizinischen Berichte legte die IV-Stelle dem RAD vor, welcher die Versicherte als zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt einschätzte (IV- act. 175). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit einem ersten Vorbescheid vom 24. No- vember 2021 in Aussicht, bei einem Anteil von je 50 % im Haushalt und im Erwerb die Rente auf eine Dreiviertelsrente zu kürzen (IV-act. 177). Nach Einwand der Versicherten, worin sie geltend machte, im Gesundheitsfall mindestens 60 % berufstätig sein zu wollen (IV-act. 181), stellte die IV-Stelle mit zweitem Vorbescheid vom 25. Januar 2022 (IV- act. 189) in Aussicht, bei einer Qualifikation von einem Erwerbsanteil von 30 % und einem Haushaltsanteil von 70 % die Invalidenrente auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente zu kürzen. Nach dagegen erhobenem Einwand (IV-act. 194) verfügte die IV-Stelle am

28. März 2022 (Bf-act. 2) im angekündigten Sinn. B. Am 11. Mai 2022 (act. 1) erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge- gen die Verfügung vom 28. März 2022 und beantragte deren Aufhebung sowie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine höhere Invalidenrente zuzusprechen; even- tualiter sei die Sache zur Einholung einer erneuten Abklärung vor Ort an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen (S. 2). C. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 (act. 5) schloss die IV-Stelle auf Abwei- sung der Beschwerde (S. 2), was der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die

4 Urteil S 2022 54 angefochtene Verfügung datiert vom 28. März 2022 (Bf-act. 2) und ging der Vertreterin der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Mit der am 11. Mai 2022 der Schweizeri- schen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG – sieben Tag vor und nach der am 17. April 2022 stattgehabten Ostern - gewahrt. Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; §§ 62 f. VRG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Ren- te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her- abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Insbesondere gilt auch ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitli- chen Erwerbstätigkeit als Revisionsgrund; etwa, wenn die Geburt eines oder mehrerer Kinder dafür verantwortlich ist (BGE 147 V 124 Regeste und E. 6-7). Dies liegt darin be- gründet, dass es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, einen Einkommensverlust auszugleichen, den die versicherte Person im Gesundheitsfall als Konsequenz einer priva- ten Entscheidung bezüglich ihrer Lebensgestaltung in Kauf nehmen würde, und der mithin invaliditätsfremd ist (BGE 147 V 124 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren- tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

5 Urteil S 2022 54 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsver- gleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli- che Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son- dern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Ver- sicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver- hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun- gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversi- cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berück- sichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direk- ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien er- schlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; BGer 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Invaliditätsgrad und erwerblicher Status einer versicherten Person sind möglichst wirklichkeitsgerecht und konkret zu bestimmen. Demgegenüber haben die allgemeine Le- benserfahrung und gesellschaftliche Normen wo immer möglich hinter die individuell- konkreten Gegebenheiten zurückzutreten, die soweit möglich festzustellen und zu würdi- gen sind (vgl. VGer ZG S 2022 68 vom 30. Oktober 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 477 E. 6.3; BGer 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1.1; 9C_671/2017 vom

12. Juli 2018 E. 3.3.2). 2.3.2 Aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnene Erfahrungssätze dürfen der Beweiswürdigung unterlegt werden. Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vor- ausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, die es unwahrscheinlich

6 Urteil S 2022 54 machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind (BGE 117 V 194 E. 3/b in fine). Wollen die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender indes ihre Würdigung solcher- massen auf eine natürliche Vermutung abstützen, haben sie umso sorgfältiger zu prüfen (und zu begründen), weshalb mit einer bestimmten Tatsache nach der allgemeinen Le- benserfahrung so sehr zu rechnen sei, dass ihr Vorhandensein bis zum Nachweis des Gegenteils vorausgesetzt werden darf. Sie haben dabei insbesondere auch einem allfäl- ligen Wandel der gesellschaftlichen Realität gebührend Rechnung zu tragen und stehen in der Verantwortung, die mit einer solchen Vermutung gegebenenfalls verbundene Umver- teilung der materiellen Beweislast zum Nachteil der Rechtssuchenden nicht unreflektiert etwa aufgrund überholter Rollenbilder zuzulassen. Was die allgemeine Lebenserfahrung besagt, bleibt dabei eine Rechtsfrage und ist mithin begründungs- und auslegungspflichtig. Die Auslegung hat nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Garantien

– etwa zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – zu erfolgen (VGer ZG S 2022 68 vom 30. Oktober 2023 E. 2.4.3). 2.4 Die tatsächlichen Grundlagen, die einer konkreten Würdigung der Umstände zu- grunde gelegt werden, sind durch die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären. Die er- forderlichen Auskünfte sind einzuholen und allenfalls mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert dabei so lange, bis über die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichen- de Klarheit besteht, d.h. der rechtserhebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststeht. Solange hingegen erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Rich- tigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. etwa BGer 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2). 3. 3.1 Die IV-Stelle begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerde- führerin nach der Geburt ihres zweiten und dritten Kindes – im Gegensatz zur vormaligen Zusprache vom 4. Juli 2017 einer ganzen Rente (IV-act. 152-153) – nicht mehr als voll-, sondern noch als zu 30 % teilerwerbstätig und zu 70 % als im Haushalt tätig, einzustufen sei. Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit gemäss der Be- urteilung durch den RAD (IV-act. 175) und einer Einschränkung im Haushalt von 35 %

7 Urteil S 2022 54 (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 9. Juli 2021; IV-act. 174) resultiere ein Invaliditäts- grad von insgesamt 55 %, womit ein Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente bestehe (Bf-act. 2 S. 11). Zur Begründung der Annahme eines 30%igen Erwerban- teils führte die IV-Stelle aus, mit dem Entscheid für zwei weitere Kinder habe die Be- schwerdeführerin klar signalisiert, dass in der aktuellen Phase ihres Lebens die Rolle und die Aufgabe als Mutter und Hausfrau im Vordergrund stünden. In der Haushaltsabklärung habe sie angegeben, dass sie vor allem für die drei Kinder da sein und den als Arzt stark beruflich engagierten Ehemann nicht übermässig in die Kinderbetreuung einbeziehen wol- le. Auf ihre Angaben, im Gesundheitsfall nebst der Betreuung dreier Kleinkinder in einem Pensum 60-80 % arbeitstätig zu sein, könne daher nicht abgestellt werden. Auch ein Er- werbsanteil von 50 % gemäss wohlwollender Angabe der Abklärungsperson sei nicht rea- listisch. Das Einkommen des Ehemannes als E.________-Oberarzt in einem 100 %- Pensum reiche klar aus, um einer fünfköpfigen Familie einen guten Lebensstandard zu ermöglichen. Aus finanziellen Gründen müsse die Beschwerdeführerin nicht zwingend er- werbstätig sein. Unter diesen Umständen erscheine ein Erwerbspensum von maximal 30 % als realistisch (Bf-act. 2 S. 3-10; insbesondere S. 5, S. 7 und S. 9 f.). Daran hielt die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 fest (act. 5). So führte sie darin wört- lich aus: "Auch mit einer weiteren Abklärung würde sich nichts daran ändern, dass die Be- schwerdeführerin Mutter von drei noch sehr intensiv betreuungsbedürftigen Kleinkindern ist, sie offensichtlich ihre Hauptaufgabe in der Mutterrolle sieht und einen Ehemann hat, der als Oberarzt im Spital im 100%-Pensum ein gutes Einkommen erzielt. Wie bereits in der Verfügung dargelegt, müsste die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht erwerbstätig sein. Es ist ihr aber zuzugestehen, dass sie beruflich gerne aktiv sein und ei- genes Geld verdienen möchte. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Arbeits- pensum von maximal 30% als absolut realistisch, jedenfalls weitaus realistischer als 50% oder gar 60 bis 80 %" (S. 4 unten). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde im Wesentli- chen geltend, die Anpassung ihres Status auf 30 % Erwerb und 70 % Haushalt sowie die Reduktion auf eine 55%-Rente seien nicht rechtmässig. Bei guter Gesundheit wäre sie mindestens zu 60 % arbeitstätig, womit noch maximal 40 % auf den Haushalt entfallen würden. Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer Einschränkung im Haushalt von 25 % hätte sie Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst, wenn auf den Status gemäss Ab- klärungsbericht vom 7. Juni 2021 mit einem Anteil von je 50 % abgestellt würde, hätte sie noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Der Bericht leide jedoch an einem gravierenden Mangel. So wie dieser formuliert sei, mache es den Anschein, als hätten keine Divergen-

8 Urteil S 2022 54 zen bezüglich des Arbeitspensums im Gesundheitsfall bestanden, was unrichtig sei. Erst mit Zustellung des Vorbescheids vom 24. November 2021 habe sie von diesem Kenntnis erhalten. Mit Einwand vom 15. Dezember 2021 habe sie mitgeteilt, dass sie im Gesund- heitsfall nicht nur 50 %, sondern 60-80 % arbeiten würde. Mit diesem Kritikpunkt habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Bei drei Personen (beide Grossmütter und der Ehemann), die für die Kinderbetreuung sorgen könnten, sei ein Arbeitspensum von mindestens 60 % durchaus realistisch. Vor allem, wenn die Arbeit auch am Wochen- ende oder an Halbtagen ausgeübt werden könne, was bei Floristen üblich sei. Es bestehe auch die Möglichkeit, Kinder unter der Woche an einem oder zwei Tagen fremdbetreuen zu lassen. Was von der Beschwerdegegnerin zum Einkommen ihres Ehemannes angege- ben worden sei, sei rein spekulativ. Ermittlungen dazu habe sie nicht unternommen. Dies- bezüglich sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Auch die hohen Mieten im Kanton Zug sprächen nicht gegen die Notwendigkeit einer höheren Arbeitstätigkeit. Ausserdem sei auch eine Sparquote für künftige Anschaffungen oder unerwartete Ausgaben, Ausbil- dung, Ferien, Geschenke und dergleichen zuzugestehen. Ferner entspreche es einem veralteten Familienbild, davon auszugehen, dass eine Frau mit drei Kindern in jedem Fall nur noch in einem Kleinstpensum arbeite (Bf-act. 1 S. 7-12). 3.3 Unbestritten zwischen den Parteien ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des dritten Kindes nicht mehr – wie bei der letzten materiellen Rentenprüfung im Juli 2017 (IV-act. 153) – voll-, sondern auch im Gesundheitsfall nur noch teilerwerbstätig wäre (act. 1 S. 5 Ziff. 19). Ein Statuswechsel von Voll- zu Teilerwerbstätigkeit aufgrund der Übernahme von Aufgaben in Haushalt und Kinderbetreuung stellt einen Revisionsgrund dar, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("all- seitig") zu prüfen ist, ohne Bindung an frühere Beurteilungen (E. 2.2 hiervor; vgl. auch VGer ZG S 2022 68 vom 30. Oktober 2023 E. 4). Streitig und zu klären bleibt, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausging, die Beschwerdefüh- rerin wäre nach der Geburt ihres dritten Kindes auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nur noch in einem Pensum von maximal 30 % erwerbstätig gewesen. 4. 4.1 4.1.1 Die IV-Stelle begründete den maximal 30%igen Erwerbsanteil damit, dass die Be- schwerdeführerin durch ihren Entscheid für zwei weitere Kinder signalisiert habe, die Auf- gabe als Mutter und Hausfrau stünde für sie im Vordergrund, und aufgrund des Verdiens-

9 Urteil S 2022 54 tes des Ehemannes bestehe keine Notwendigkeit einer höheren Erwerbstätigkeit der Be- schwerdeführerin (E. 3.1). Mit dieser Argumentation verfällt die IV-Stelle in ein bestimmtes Rollenverständnis der Aufgabenteilung der Eheleute mit dem Ehemann als klassischem Versorger und der Ehefrau als in erster Linie Hausfrau und Mutter, welches sie als natürli- che Vermutung aufstellt, ohne konkret geprüft zu haben, ob ein solches Modell im Ge- sundheitsfall der Beschwerdeführerin tatsächlich so gelebt würde. 4.1.2 Diese Annahme ist zumindest kritisch auf ihre Begründetheit zu hinterfragen (vgl. E. 2.4). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahr 1991, mithin vor über 30 Jahren, das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht festhielt, es seien Mann und Frau nach (damals noch) neuem Eherecht frei, ihre Partnerschaft nach eigenen Wün- schen auszugestalten. Mit Blick darauf sei es unzulässig, im Rahmen der Invaliditätsbe- messung einer traditionellen Rollenverteilung den Vorrang einzuräumen, bei welcher der Frau die Besorgung des Haushalts (inkl. Kinderbetreuung) zugewiesen werde, und bei der demnach ihre beruflich-erwerblichen Interessen von vornherein als geringer eingestuft würden als diejenigen des Mannes (BGE 117 V 194 E. 4). Ein differenziertes Bild zeigt auch der Blick auf die statistischen Erhebungen des Bundes- amtes für Statistik (Bfs) aus dem Jahr 2022: Von den Müttern mit Partner und Kindern un- ter drei Jahren im Haushalt waren 16.7 % voll erwerbstätig; weitere 30.6 % waren im Um- fang von 50–89 % erwerbstätig und 4.7 % waren unfreiwillig erwerbslos (htt- ps://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/wirtschaftliche-soziale-situation- bevoelkerung/gleichstellung-frau-mann/vereinbarkeit-beruf-familie/erwerbsbeteiligung- muettern-vaetern.html; abgerufen am 27. Mai 2024). Angesichts dieser statistischen Daten (mit einem Anteil von ca. 50 % der Mütter mit kleinen Kindern und Partner die zwischen 50–100 % erwerbstätig sind) kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass mit einer Re- duktion des Erwerbspensums der Beschwerdeführerin auf maximal 30 % im Gesundheits- fall nach der allgemeinen Lebenserfahrung so sehr zu rechnen wäre, dass sie als natürli- che Vermutung ohne Weiteres vorausgesetzt werden dürfte. Die IV-Stelle hat demnach das in Art. 8 Abs. 3 BV verankerte Gebot der Gleichstellung der Geschlechter verletzt, indem sie aufgrund des Geschlechts eine natürliche Vermutung zur Anwendung brachte, wonach diese nach der Geburt des dritten Kindes höchstens noch im Umfang von 30 % erwerbstätig wäre. Vielmehr hätte sie die Statusfrage individuell-konkret abklären müssen und darzulegen gehabt, aus welchen Gründen die Annahme einer ma- ximal 30%igen Erwerbstätigkeit überzeugend als überwiegend wahrscheinlich erschien.

10 Urteil S 2022 54 4.1.3 Der Verweis auf das Einkommen des Ehemannes ist für sich allein kein valides Argument. Zwar sprächen knappe finanzielle Verhältnisse als Indiz für eine höhere Er- werbstätigkeit, umgekehrt kann jedoch allein aufgrund der Tatsache guter finanzieller Ver- hältnisse kein Schluss darüber gezogen werden, wie die Eheleute im konkreten Fall ihre Rollenverteilung im Gesundheitsfall vorgesehen hätten. Auch bei ausgezeichneten finan- ziellen Verhältnissen stünde es diesen frei, die Rollenverteilung gänzlich nach ihren Vor- stellungen zu gestalten. Vielmehr spräche eine solche Situation gar dafür, dass eine ex- terne Fremdbetreuung wie etwa in einer Kita einfacher zu finanzieren wäre. Die IV-Stelle traf aber überhaupt keine Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen. Im Abklärungs- bericht vom 9. Juli 2021 (IV-act. 174) wurde von der Abklärungsperson lediglich festgehal- ten, dass die finanzielle Situation nicht erhoben worden sei, da keine Notlage bestehe (S. 3). Weder eruierte die IV-Stelle das Einkommen des Ehemannes noch tätigte sie Ab- klärungen über das Familienbudget oder die familiären Vermögensverhältnisse. Ohne Kla- rheit über die finanzielle Situation bleibt offen, ob die Beschwerdeführerin in knappen oder guten finanziellen Verhältnissen lebt. Rückschlüsse über den Umfang einer hypotheti- schen Arbeitstätigkeit lassen sich so – falls diese Umstände überhaupt relevant wären – sicherlich keine ziehen. Ferner überprüfte die IV-Stelle auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten vielfälti- gen Betreuungsmöglichkeiten (Grossmütter, Ehemann und externe Fremdbetreuung wie etwa Kita und Kindergarten, Kindermädchen, Familienhilfe; vgl. E. 3.2 vorstehend und den Abklärungsbericht vom 9. Juli 2021 [IV-act. 174 S. 6]) nicht auf ihre realistische Umsetz- barkeit, was aber bei der Beurteilung, wie sich die Verhältnisse im Gesundheitsfalle dar- stellen würden, unerlässlich ist, zumal bei der hypothetischen Willensentscheidung über den Umfang einer Teilerwerbstätigkeit äussere Indizien eine gewichtige Rolle spielen (E. 2.3 vorstehend). Die IV-Stelle begnügte sich mit einer oberflächlichen Aussage dazu, dass die Beschwerdeführerin das 30%-Pensum an zwei Halbtagen während und einem Halbtag am Samstag oder mit einem Halbtag während der Woche und dem ganzen Sams- tag erfüllen könne (Bf-act. 2 S. 7 und S. 10), ohne auf die Einzelheiten einzugehen respek- tive sich mit dem konkreten Betreuungsmodalitäten auseinanderzusetzen. Ebenso unterliess es die IV-Stelle, den möglichen Widerspruch im Zusammenhang mit der von der Abklärungsperson im Bericht vom 9. Juli 2021 (IV-act. 174) festgestellten, angeb- lich von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserung, im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % tätig zu sein (S. 3 oben), mit ihrer Behauptung immer mindestens von einer

11 Urteil S 2022 54 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gesprochen zu haben, aufzulösen, indem sie etwa der Abklärungsperson Rückfragen gestellt hätte. Diesbezüglich ist zu beachten, dass den Aussagen der ersten Stunde auch bei Haushaltsabklärungen grössere Bedeutung zu als späteren Angaben zukommt (vgl. BGer 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2.4). Der Sachverhalt erweist sich demnach zu den persönlichen, familiären, sozialen und er- werblichen Verhältnissen als ungenügend abgeklärt. 4.1.4 Die IV-Stelle hat nach dem Gesagten in unzulässiger Weise eine natürliche Ver- mutung zu Ungunsten einer höheren Teilerwerbstätigkeit junger Mütter zur Anwendung gebracht und den massgeblichen individuell-konkreten Sachverhalt in Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes unzureichend abgeklärt. 4.2 Da hier eine Rentenrevision zu beurteilen ist, kann das hiesige Gericht die ver- säumten umfassenden Abklärungen nicht anstelle der Verwaltung vornehmen. Eine Her- absetzung oder Aufhebung der Rente kann nämlich – abgesehen vom hier nicht an- gesprochenen Fall einer zu Unrecht erwirkten Leistung oder einer Verletzung von Mel- depflichten im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV – nur für die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Der Sachverhalt muss zwingend vor Erlass der rentenaufhebenden Ver- fügung abgeklärt sein, wobei die Rechtsmittelinstanz höchstens ergänzende Abklärungen vornehmen kann. Ist eine entsprechende Veränderung nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen, ist auf die revisionsweise Änderung (vorerst) zu verzichten (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N 73 mit Hinweisen). Das So- zialversicherungsgericht als Rechtsmittelinstanz hat deshalb im Zuge der Überprüfung ei- ner revisionsweisen Rentenaufhebung bei ungenügender tatsächlicher Entscheidgrundla- ge nicht selbst die fehlenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Vielmehr hat es den angefochtenen Entscheid aufzuheben, mit der Folge, dass die vormals zugesprochene Rente weiter auszurichten ist, bis – allenfalls – zu einem späteren Zeitpunkt mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Veränderung nachgewiesen werden kann. Die vorliegende Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2022 aufzuheben. 4.3 4.3.1 Der IV-Stelle steht es selbstredend frei, im Verlauf eine weitere ordentliche Revisi- on einzuleiten.

12 Urteil S 2022 54 4.3.2 Dabei ist ihr nahezulegen, auch den Gesundheitszustand der Versicherten mittels Begutachtung überprüfen zu lassen. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich steht die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung des me- dizinischen Sachverhaltes auf die knappe, aktengestützte Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.________ vom 22. November 2021 (IV-act. 175), welche massgeblich auf der Beur- teilung des behandelnden Psychiaters Dr. G.________ basiert. Im Gegensatz zu der Äus- serung von Dr. F.________ hielt Dr. G.________ ausdrücklich fest, dass die Beschwerde- führerin nach der zweiten und dritten Geburt in der postpartalen Zeit – anders als bei der ersten Geburt – frei von psychischen Krisen blieb (IV-act. 172 S. 1 unten). Neben den Diagnosen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und dem ADHS erachtete Dr. G.________ am 14. Januar 2022 die rezidivierende depressive Störung als remittiert, stellte für die posttraumatische Belastungsstörung einen Status nach sowie bezüglich der polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizo- phrenie eine praktische Symptomfreiheit fest (IV-act. 187). Diverse psychische Leiden wirkten sich also zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit aus. Doktor G.________ attestierte der Beschwerdeführerin dennoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

– worauf sich auch RAD-Arzt Dr. F.________ berief - allein mit der Begründung, dass eine ausserhäusliche Berufstätigkeit mit einem hohen Risiko einer gesundheitlichen Ver- schlechterung verbunden sei. Doktor G.________ bemass die Leistungsfähigkeit nicht an- hand der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Es ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich sämtliche psy- chischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Damit wäre es möglich, dass zumindest geringe Zweifel an der RAD- Beurteilung bestünden und diese als versicherungsinterne Beurteilungsgrundlage in ihrer Beweiskraft fraglich sein könnte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine). Schliesslich ist drauf- hinzuweisen, dass Leistungszusprachen allein gestützt auf die Angaben der behandeln- den Ärzte in der Invalidenversicherung kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 in fine). Aus somatischer Sicht bestand hinsichtlich der Epilepsie bereits am 10. April 2018 unter der hochdosierten, gut tolerierten antikonvulsiven Therapie eine für die Beschwerdeführe- rin zufriedenstellende Einstellung (IV-act. 166/10-11).

13 Urteil S 2022 54 Inwiefern aus medizinischer Sicht auf dem Arbeitsmarkt allenfalls (nun) zumindest eine gewisse Arbeitsfähigkeit resultiert – die IV-Stelle ging von einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit aus – bliebe also abzuklären. 4.3.3 Revisionsweise wird die Verwaltung auch die individuell-konkrete Erörterung der Statusfrage nachzuholen haben (finanzielle Verhältnisse, Betreuungsmöglichkeiten famili- enintern und extern, weitere relevante Umstände). Die IV-Stelle wird sodann jedenfalls ei- ne erneute Haushaltsabklärung zu veranlassen haben. Der aktenkundigen Haushaltsab- klärung vom 7. Juni 2021 (Bericht vom 9. Juli 2021, IV-act. 174) kann für die Zukunft kei- nerlei Beweiswert zukommen. So wird im besagten Bericht eine Momentaufnahme abge- bildet. Zur Zeit der damaligen Erhebung war das jüngste Kind (geboren 2020) noch nicht jährig, das Zweite zwei Jahre alt (geboren 2019) und das Älteste besuchte erst den Kin- dergarten (geboren 2016; IV-act. 174 S. 2 und S. 6). Nun dürfte das zweitälteste Kind ab dem Sommer 2024 den Kindergarten und das älteste Kind bereits die Schule besuchen. Die Betreuungssituation stellt sich damit ganz anders als im Jahr 2021 dar. 4.4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. 5. 5.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten- pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 5.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 2’400.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Dadurch wird ein Arbeitsaufwand der Rechtsvertretung von ca. 8.4 Stunden zu einem praxisgemässen Stundensatz von Fr. 250.– abgegolten, was angesichts dessen als adäquat erscheint, dass sich der Streit zwar einzig um die Statusfrage drehte, jedoch damit eine vertiefte Auseinandersetzung er- forderte.

14 Urteil S 2022 54 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle Zug vom

28. März 2022 aufgehoben. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung im Betrage von Fr. 2’400.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. Mai 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am