Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) — Beschwerde
Erwägungen (22 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 52 A. Die im Kanton Zug domizilierte A.________ AG beschäftigt neben Festangestellte mehrere Hunderte Mitarbeitende auf Abruf mit Stundenlohn. Infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie musste sie ab März 2020 Kurzarbeit anordnen und Kurzarbeitsentschädigung beziehen. Nachdem sie am 12. April 2021 den Antrag auf Kurz- arbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2021 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug eingereicht hatte, folgte ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Verantwortli- chen der A.________ AG und dem zuständigen Mitarbeiter der Kasse über die Aufberei- tung der einzureichenden Unterlagen (ALV-act. 4; BF-act. 8–9). Ende Juni 2021 wurde die A.________ AG über den bevorstehenden Wechsel des zuständigen Kassenmitarbeiters orientiert (BF-act. 7). Am 24. August 2021 stellte die A.________ AG den Antrag für die Abrechnungsperiode April 2021 (ALV-act. 7). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 lehnte die Kasse die Kurzar- beitsentschädigung für die Abrechnungsperiode April 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Unterlangen nicht fristgerecht eingereicht worden seien und interne Ab- klärungen keine Zusicherung einer Fristverlängerung ergeben hätten (ALV-act. 8). Die von der A.________ AG am 2. November 2021 erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 25. März 2022 ab (ALV-act. 9 und 13). B. Dagegen erhob die A.________ AG am 9. Mai 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprechung von Kurzar- beitsentschädigung für die Abrechnungsperiode April 2021 im Betrag von Fr. 389'169.15; eventualiter um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, den am 23. August 2021 geltend gemachten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung materiell zu prüfen (act. 1 S. 2). Im Wesentlichen stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr sei mitgeteilt worden, dass vor der An- tragsstellung für die Abrechnungsperiode April 2021 eine neue Form des Reportings habe implementiert werden sollen und der förmliche Antrag von untergeordneter Bedeutung sei. Daraus folgert sie die Zusicherung, dass es auf den Zeitpunkt des Antrages nicht (mehr) angekommen sei (act. 1 S. 16). C. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 S. 1). Sie wendet ein, dass der Beschwerdeführerin die Drei- Monatsfrist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bewusst gewesen und sie mehrmals auf die Folgen einer verspäteten Geltendmachung aufmerksam gemacht wor- den sei (act. 6 S. 3 f. und 7). Eine Zusicherung, dass es nicht (mehr) auf den Zeitpunkt der
E. 2.1 Mit der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 ff. AVIG) deckt die Arbeitslosenversi- cherung über einen gewissen Zeitraum einen Teil der den Arbeitgebern anfallenden Lohn- kosten für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
E. 2.2 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG).
E. 2.3 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Dazu hat der Arbeitgeber der zuständigen Kasse verschiedene Unterlagen einzureichen. Diese kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen. Das Gesetz verlangt die Einreichung folgender Unterlagen (Art. 38 Abs. 3 AVIG):
E. 2.4 Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Ar- beitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich somit sowohl bei den Voranmelde- fristen als auch bei den Fristen für die Geltendmachung der Versicherungsleistungen um Verwirkungsfristen, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 124 V 75 E. 4b/bb mit Hinweisen).
E. 2.5 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech- tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrau- ensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleich- gestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
E. 2.6 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch den Versicherungsträger, dem gegenüber die Rechte geltend
E. 2.7 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
E. 2.8 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die behördli- che und richterliche Abklärungspflicht umfasst jedoch nicht unbesehen alles, was von ei- ner Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und So- zialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu auf- grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). 3. Wie bereits erwähnt, bezog die Beschwerdeführerin ab März 2020 Kurzarbeitsent- schädigung (vgl. u.a. ALV-act. 625 digital). Alle drei Monate musste die Voranmeldung von Kurzarbeit beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) erneuert werden, so wie dies auch am 16. Februar 2021 für drei weitere Monate ab 1. März 2021 erfolgt
E. 3 Urteil S 2022 52 förmlichen Antragsstellung ankommen solle, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen (act. 6 S. 5 f.). D. Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2022 am gestellten Rechtsbegehren fest (act. 12 S. 2). Zur Begründung präzisiert sie, die Falschauskunft sei primär mündlich erteilt worden, was die direkt involvierten Personen im Rahmen von Zeu- genbefragungen bestätigen könnten (act. 12 S. 4). E. In ihrer am 3. November 2022 eingereichten Duplik analysiert die Beschwerde- gegnerin die verschiedenen Aussagen ihres damaligen Mitarbeiters im E-Mail-Verkehr mit dem Verantwortlichen der Beschwerdeführerin. Sie kommt zum Schluss, dass stets auf die bisher eingereichten Antragsformulare Bezug genommen worden sei, und hält an der be- antragten Abweisung der Beschwerde fest (act. 14). F. Am 15. November 2023 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ins Recht (act. 16). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosen- entschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
E. 4 Urteil S 2022 52 dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2022 wurde am 9. Mai 2022 (act. 1) der Post übergeben und gilt folglich – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes sieben Tage vor und nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – als rechtzeitig erhoben. Die Beschwer- deführerin ist durch die Ablehnung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirku- lationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Bera- tungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG vor, weil der zuständige Mitarbeiter sie nicht auf die drohende Anspruchsverwirkung aufmerksam gemacht hatte (act. 1 S. 10–14). Bereits mit Schreiben vom 17. März 2020 informierte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin darüber, dass jeweils spätestens drei Monate nach Ablauf der (monatli- chen) Abrechnungsperioden ein rechtsgültig unterzeichneter Antrag auf Kurzarbeitsent- schädigung samt Unterlagen einzureichen ist und nach Ablauf dieser Frist eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden können (ALV-act. 699 digital). Ein Hinweis auf diese Frist findet sich sodann auf den monatlich einzureichenden Antrags- und Ab- rechnungsformularen, und zwar – in der ausgedruckten und per Post einzureichenden Version – unmittelbar über dem Bereich für Datum und Unterschrift (vgl. unter vielen ALV- act. 4 und 7 sowie ALV-act. 691 digital). Ein letztes Mal erhielt die Beschwerdeführerin diesen Hinweis mit der Verfügung des AWA vom 18. Mai 2021 betreffend die am vorheri- gen Tag eingereichte Voranmeldung von Kurzarbeit ab Juni 2021 (ALV-act. 296 digital; vgl. insbes. die wichtigen Hinweise auf S. 3 der Verfügung [ALV-act. 298 digital]). Da die Beschwerdeführerin bis und mit der Abrechnungsperiode April 2021 die monatli- chen Antrags- und Abrechnungsformulare jeweils innert Frist eingereicht hatte, durfte und musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin sowohl die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die einzelnen Abrechnungsperioden als auch die Folgen einer verspäteten Einreichung des Formulars hinlänglich bekannt waren. Demzufolge bestand für deren Mitarbeiter zur Zeit seines Stellenwechsels kein Anlass, die Beschwerdeführerin auf die – erst mehrere Wochen später drohende – Anspruchsverwirkung hinzuweisen. Zwar ist es Aufgabe der Verwaltung, bei gestellten Leistungsbegehren auf Unstimmigkeiten hinzuweisen, weitere
E. 4.2 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz berechtigten Vertrauens infolge Erteilung einer falschen Auskunft (act. 1 S. 14–19). Sie stellt sich auf dem Stand- punkt, der für sie zuständige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihr mitgeteilt, dass vor Antragsstellung für die Abrechnungsperiode April 2021 die neue Form des Reportings implementiert werden solle und der förmliche Antrag von untergeordneter Bedeutung sei. Daraus leitet sie die Zusicherung ab, dass es auf den Zeitpunkt des Antrags nicht (mehr) ankomme (act. 1 S. 6 und 16). Diese Auskunft soll primär mündlich erteilt worden sein, habe aber auch in den Unterlagen mit dem Satz "Sobald die Zahlen auf Excel stehen, sind die offiziellen Formulare kein Problem mehr" Niederschlag gefunden (act. 12 S. 4 unter Hinweis auf das E-Mail vom 21. Juni 2021 [BF-act. 8]). Diese Argumentationslinie überzeugt nicht. Von Anfang an wurde der Beschwerdeführerin seitens des ihr zugeteilten Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin klar kommuniziert, dass die jeweils angeforderten Unterlagen der (stichprobemässigen) Kontrolle von bereits ge- stellten Leistungsgesuchen dienten (vgl. E-Mails vom 10. März und 13. April 2021 [BF-
E. 4.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin einen Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 41 ATSG geltend (act. 1 S. 19 f.). Dies begründet sie wiederum mit der Erteilung einer falschen Auskunft bzw. der Verletzung der Beratungspflicht. Da weder eine Verlet- zung der Beratungspflicht noch eine Erteilung einer falschen Auskunft vorliegt (vgl. E. 4.1 und 4.2) und ein weiterer Fristwiederherstellungsgrund nicht ersichtlich ist, fällt eine Wie- derherstellung der verpassten Frist von vornherein ausser Betracht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Verletzung der Beratungs- pflicht noch die Erteilung einer falschen Auskunft ausgewiesen sind, weshalb die Be- schwerdeführerin die Folgen der verspäteten Einreichung des Leistungsgesuchs für die Abrechnungsperiode April 2021 nicht abzuwenden vermag. Daran vermag auch der Um- stand nichts zu ändern, dass die ausgebliebene Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädi- gung für eine mehrere Hunderte Angestellten zählende Arbeitgeberin mit schweren finan- ziellen Folgen verbunden sein dürfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschä- digung ist der Beschwerdeführerin – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen
E. 5 Urteil S 2022 52 a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b. eine Abrechnung über die an die Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschä- digung; c. eine Bestätigung, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Fortzahlung der So- zialversicherungsbeiträge übernimmt.
E. 6 Urteil S 2022 52 zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetz- geberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3). Es geht darum, dass die Versicherten ihre Leistungsansprüche nicht ge- fährden. Eine Beratungspflicht besteht insbesondere, wenn ein hinreichender Anlass zur Information gegeben ist, etwa wenn für den Versicherungsträger bei einem durchschnittli- chen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, wes- halb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1).
E. 7 Urteil S 2022 52 war. Gleichentags teilte das AWA der Beschwerdeführerin mit, keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zu erheben (ALV-act. 2). Unbestrittener- massen hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Ab- rechnungsperiode April 2021 nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG eingereicht. Dies ist auch aufgrund der Akten erstellt, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. Streitig und zu prüfen ist vielmehr, ob Umstände vorliegen, welche den Eintritt der Rechtswirkung dieser verspäteten Anspruchsmeldung – das Erlöschen des Anspruchs (vgl. dazu E. 2.4) – hindern. 4.
E. 8 Urteil S 2022 52 Abklärungen zu treffen und fehlende Unterlagen zum Antrag einzufordern (vgl. act. 1 S. 11 f.). Nicht darunter fällt jedoch das Einfordern von (ausstehenden) Leistungsgesu- chen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die dem (noch ausstehenden) Leistungsgesuch für den Monat April 2021 zugrundeliegenden wichtigsten Detailangaben zusammen mit den Angaben zu den vorausgehenden Leistungsperioden innert der Drei- monatsfrist eingereicht worden waren (vgl. dazu act. 1 S. 7 und BF-act. 9). In diesem Zu- sammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosenkassen während der Pandemie eine sehr hohe Arbeitslast zu bewältigen hatten, weshalb die Leistungsansprecher in gu- ten Treuen nicht darauf vertrauen durften, während des mehrere Jahre dauernden Leis- tungsbezugs persönlich und lückenlos betreut zu werden. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdegegnerin keine vollständige Prüfung der Leistungsgesuche mehr vorneh- men konnte, sondern sich auf Stichprobeprüfungen beschränken musste. Auch vor die- sem Hintergrund durften die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin erwarten, dass die Be- schwerdeführerin – wie die übrigen Leistungsansprecher – den ihr bekannten Obliegenhei- ten selbständig nachkommt. Aus diesen Gründen lässt sich aus der Untätigkeit der Verwaltung keine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ableiten.
E. 9 Urteil S 2022 52 act. 6]). In einer ersten Phase ging es lediglich darum, mit den gelieferten Datensätzen die Angaben in der Abrechnung für den Monat Januar 2021 zu plausibilisieren. Erst nach er- folgter Abstimmung würden dann Stichproben vorgenommen werden. Dasselbe Prozedere wurde auch für die späteren Monate in Aussicht gestellt (vgl. E-Mail vom 26. Mai 2021 [BF-act. 8]). Ziel war es, eine Excel-Tabelle zu entwickeln, die monatlich mit den aus dem Lohnsystem heruntergeladenen Daten ausgefüllt werden kann. In diesem Zusammenhang fiel der von der Beschwerdeführerin erwähnte Satz "Sobald die Zahlen auf Excel stehen, sind die offiziellen Formulare kein Problem mehr". Weiter schlug der Mitarbeiter der Be- schwerdegegnerin eine telefonische Bereinigung von Unklarheiten/Inkonsistenzen in den gelieferten Daten für den Monat Januar 2021 vor (vgl. E-Mail vom 21. Juni 2021 [BF- act. 8]). Zweck der entwickelten Excel-Tabelle war somit lediglich die Überprüfung von Angaben in den bereits eingereichten Antragsformularen. In diesem Sinne regte der Mitar- beiter der Beschwerdegegnerin schliesslich an, alle Monate ab Dezember 2020 besten- falls bis Mai 2021 auf dieser Weise (mit der Excel-Tabelle) zu verarbeiten (vgl. E-Mail vom
28. Juni 2021 [BF-act. 8]). Die Automatisierung sollte eine raschere Abwicklung der Leis- tungsausrichtung ermöglichen (vgl. E-Mail vom 29. Juni 2021 [BF-act. 7]). Nie in den vorliegenden E-Mails wurde auch nur angedeutet, dass als Folge der Verwen- dung dieser Excel-Tabelle die Dreimonatsfrist für die Einreichung der Antragsformulare gelockert würde. Wäre eine solche Auskunft telefonisch erteilt worden, ist anzunehmen, dass diese – als Lockerung einer gesetzlichen Verwirkungsfrist – im E-Mailverkehr Nie- derschlag gefunden hätte. So fasste der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die wichti- gen Punkte der telefonischen Besprechung vom 28. Juni 2021 gleichentags noch in einem E-Mail zusammen. Darin erwähnte er die Frist für die Einreichung der Antragsformulare mit keinem Wort (BF-act. 8). Dies war auch nicht Thema des E-Mailverkehrs vom 29. Juni 2021, wo die Vollständigkeit des für die Stichproben gelieferten Downloads festgestellt wurde (BF-act. 7). Es erscheint somit wenig plausibel, dass der für die Kontrolle der Leis- tungsgesuche zuständige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesichert haben soll, dass es dank der Excel-Tabelle auf den Zeitpunkt der Einreichung der Leistungsgesuche nicht mehr ankommt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er eine solche Aussage im Rahmen einer Zeugeneinvernahme (zweieinhalb Jahre später) bestätigen würde, auch weil er dadurch eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeits- verhältnis (die gesetzeskonforme Ausrichtung von Leistungen) eingestehen müsste. Seine Einvernahme als Zeuge zu diesem Thema erscheint somit wenig zielführend, weshalb darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. dazu u.a. BGer 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2.2).
E. 10 Urteil S 2022 52 Mit Bezug auf die beantragte Einvernahme des zuständigen Mitarbeiters der Beschwerde- führerin als Zeuge ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeberin aus diesem Vorfall einen beträchtlichen Schaden entstanden ist. Die dem ehemaligen Angestellten allenfalls dro- hende Verantwortung für diesen Schaden schmälert dessen Glaubwürdigkeit als Zeugen, müsste er doch zur eigenen Entlastung den in den Rechtsschriften der Beschwerdeführe- rin enthaltenen Sachverhalt bestätigen. Wie bereits oben dargetan und angesichts des kla- ren Widerspruchs zur gesetzlichen Regelung der Einreichung der Antragsformulare sowie zu den damit übereinstimmenden schriftlichen Vorgängen, erscheint die von der Be- schwerdeführerin behauptete Version wenig plausibel. Dementsprechend müsste eine diese bestätigende Aussage unter dem Blickwinkel der – wohl fraglichen – Glaubhaftigkeit genauer gewürdigt werden. Unter diesen Umständen kann auch auf eine Einvernahme des involvierten Mitarbeiters der Beschwerdeführerin im Rahmen der antizipierten Be- weiswürdigung verzichtet werden. Ist somit bereits die Erteilung einer falschen Auskunft nicht erwiesen, erübrigt sich die Prü- fung der weiteren Vertrauensschutzvoraussetzungen.
E. 11 Urteil S 2022 52 (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 12 Urteil S 2022 52 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das SECO, Bern. Zug, 18. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 18. Dezember 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin vertreten durch B.________, Walder Wyss AG, Rechtsanwälte und Notare, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) S 2022 52
2 Urteil S 2022 52 A. Die im Kanton Zug domizilierte A.________ AG beschäftigt neben Festangestellte mehrere Hunderte Mitarbeitende auf Abruf mit Stundenlohn. Infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie musste sie ab März 2020 Kurzarbeit anordnen und Kurzarbeitsentschädigung beziehen. Nachdem sie am 12. April 2021 den Antrag auf Kurz- arbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2021 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug eingereicht hatte, folgte ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Verantwortli- chen der A.________ AG und dem zuständigen Mitarbeiter der Kasse über die Aufberei- tung der einzureichenden Unterlagen (ALV-act. 4; BF-act. 8–9). Ende Juni 2021 wurde die A.________ AG über den bevorstehenden Wechsel des zuständigen Kassenmitarbeiters orientiert (BF-act. 7). Am 24. August 2021 stellte die A.________ AG den Antrag für die Abrechnungsperiode April 2021 (ALV-act. 7). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 lehnte die Kasse die Kurzar- beitsentschädigung für die Abrechnungsperiode April 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Unterlangen nicht fristgerecht eingereicht worden seien und interne Ab- klärungen keine Zusicherung einer Fristverlängerung ergeben hätten (ALV-act. 8). Die von der A.________ AG am 2. November 2021 erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 25. März 2022 ab (ALV-act. 9 und 13). B. Dagegen erhob die A.________ AG am 9. Mai 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprechung von Kurzar- beitsentschädigung für die Abrechnungsperiode April 2021 im Betrag von Fr. 389'169.15; eventualiter um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, den am 23. August 2021 geltend gemachten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung materiell zu prüfen (act. 1 S. 2). Im Wesentlichen stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr sei mitgeteilt worden, dass vor der An- tragsstellung für die Abrechnungsperiode April 2021 eine neue Form des Reportings habe implementiert werden sollen und der förmliche Antrag von untergeordneter Bedeutung sei. Daraus folgert sie die Zusicherung, dass es auf den Zeitpunkt des Antrages nicht (mehr) angekommen sei (act. 1 S. 16). C. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 S. 1). Sie wendet ein, dass der Beschwerdeführerin die Drei- Monatsfrist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bewusst gewesen und sie mehrmals auf die Folgen einer verspäteten Geltendmachung aufmerksam gemacht wor- den sei (act. 6 S. 3 f. und 7). Eine Zusicherung, dass es nicht (mehr) auf den Zeitpunkt der
3 Urteil S 2022 52 förmlichen Antragsstellung ankommen solle, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen (act. 6 S. 5 f.). D. Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2022 am gestellten Rechtsbegehren fest (act. 12 S. 2). Zur Begründung präzisiert sie, die Falschauskunft sei primär mündlich erteilt worden, was die direkt involvierten Personen im Rahmen von Zeu- genbefragungen bestätigen könnten (act. 12 S. 4). E. In ihrer am 3. November 2022 eingereichten Duplik analysiert die Beschwerde- gegnerin die verschiedenen Aussagen ihres damaligen Mitarbeiters im E-Mail-Verkehr mit dem Verantwortlichen der Beschwerdeführerin. Sie kommt zum Schluss, dass stets auf die bisher eingereichten Antragsformulare Bezug genommen worden sei, und hält an der be- antragten Abweisung der Beschwerde fest (act. 14). F. Am 15. November 2023 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ins Recht (act. 16). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosen- entschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
4 Urteil S 2022 52 dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2022 wurde am 9. Mai 2022 (act. 1) der Post übergeben und gilt folglich – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes sieben Tage vor und nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – als rechtzeitig erhoben. Die Beschwer- deführerin ist durch die Ablehnung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirku- lationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Mit der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 ff. AVIG) deckt die Arbeitslosenversi- cherung über einen gewissen Zeitraum einen Teil der den Arbeitgebern anfallenden Lohn- kosten für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. 2.2 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). 2.3 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Dazu hat der Arbeitgeber der zuständigen Kasse verschiedene Unterlagen einzureichen. Diese kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen. Das Gesetz verlangt die Einreichung folgender Unterlagen (Art. 38 Abs. 3 AVIG):
5 Urteil S 2022 52 a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b. eine Abrechnung über die an die Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschä- digung; c. eine Bestätigung, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Fortzahlung der So- zialversicherungsbeiträge übernimmt. 2.4 Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Ar- beitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich somit sowohl bei den Voranmelde- fristen als auch bei den Fristen für die Geltendmachung der Versicherungsleistungen um Verwirkungsfristen, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 124 V 75 E. 4b/bb mit Hinweisen). 2.5 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech- tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrau- ensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleich- gestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 2.6 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch den Versicherungsträger, dem gegenüber die Rechte geltend
6 Urteil S 2022 52 zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetz- geberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3). Es geht darum, dass die Versicherten ihre Leistungsansprüche nicht ge- fährden. Eine Beratungspflicht besteht insbesondere, wenn ein hinreichender Anlass zur Information gegeben ist, etwa wenn für den Versicherungsträger bei einem durchschnittli- chen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, wes- halb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). 2.7 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.8 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die behördli- che und richterliche Abklärungspflicht umfasst jedoch nicht unbesehen alles, was von ei- ner Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und So- zialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu auf- grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). 3. Wie bereits erwähnt, bezog die Beschwerdeführerin ab März 2020 Kurzarbeitsent- schädigung (vgl. u.a. ALV-act. 625 digital). Alle drei Monate musste die Voranmeldung von Kurzarbeit beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) erneuert werden, so wie dies auch am 16. Februar 2021 für drei weitere Monate ab 1. März 2021 erfolgt
7 Urteil S 2022 52 war. Gleichentags teilte das AWA der Beschwerdeführerin mit, keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zu erheben (ALV-act. 2). Unbestrittener- massen hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Ab- rechnungsperiode April 2021 nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG eingereicht. Dies ist auch aufgrund der Akten erstellt, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. Streitig und zu prüfen ist vielmehr, ob Umstände vorliegen, welche den Eintritt der Rechtswirkung dieser verspäteten Anspruchsmeldung – das Erlöschen des Anspruchs (vgl. dazu E. 2.4) – hindern. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Bera- tungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG vor, weil der zuständige Mitarbeiter sie nicht auf die drohende Anspruchsverwirkung aufmerksam gemacht hatte (act. 1 S. 10–14). Bereits mit Schreiben vom 17. März 2020 informierte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin darüber, dass jeweils spätestens drei Monate nach Ablauf der (monatli- chen) Abrechnungsperioden ein rechtsgültig unterzeichneter Antrag auf Kurzarbeitsent- schädigung samt Unterlagen einzureichen ist und nach Ablauf dieser Frist eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden können (ALV-act. 699 digital). Ein Hinweis auf diese Frist findet sich sodann auf den monatlich einzureichenden Antrags- und Ab- rechnungsformularen, und zwar – in der ausgedruckten und per Post einzureichenden Version – unmittelbar über dem Bereich für Datum und Unterschrift (vgl. unter vielen ALV- act. 4 und 7 sowie ALV-act. 691 digital). Ein letztes Mal erhielt die Beschwerdeführerin diesen Hinweis mit der Verfügung des AWA vom 18. Mai 2021 betreffend die am vorheri- gen Tag eingereichte Voranmeldung von Kurzarbeit ab Juni 2021 (ALV-act. 296 digital; vgl. insbes. die wichtigen Hinweise auf S. 3 der Verfügung [ALV-act. 298 digital]). Da die Beschwerdeführerin bis und mit der Abrechnungsperiode April 2021 die monatli- chen Antrags- und Abrechnungsformulare jeweils innert Frist eingereicht hatte, durfte und musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin sowohl die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die einzelnen Abrechnungsperioden als auch die Folgen einer verspäteten Einreichung des Formulars hinlänglich bekannt waren. Demzufolge bestand für deren Mitarbeiter zur Zeit seines Stellenwechsels kein Anlass, die Beschwerdeführerin auf die – erst mehrere Wochen später drohende – Anspruchsverwirkung hinzuweisen. Zwar ist es Aufgabe der Verwaltung, bei gestellten Leistungsbegehren auf Unstimmigkeiten hinzuweisen, weitere
8 Urteil S 2022 52 Abklärungen zu treffen und fehlende Unterlagen zum Antrag einzufordern (vgl. act. 1 S. 11 f.). Nicht darunter fällt jedoch das Einfordern von (ausstehenden) Leistungsgesu- chen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die dem (noch ausstehenden) Leistungsgesuch für den Monat April 2021 zugrundeliegenden wichtigsten Detailangaben zusammen mit den Angaben zu den vorausgehenden Leistungsperioden innert der Drei- monatsfrist eingereicht worden waren (vgl. dazu act. 1 S. 7 und BF-act. 9). In diesem Zu- sammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosenkassen während der Pandemie eine sehr hohe Arbeitslast zu bewältigen hatten, weshalb die Leistungsansprecher in gu- ten Treuen nicht darauf vertrauen durften, während des mehrere Jahre dauernden Leis- tungsbezugs persönlich und lückenlos betreut zu werden. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdegegnerin keine vollständige Prüfung der Leistungsgesuche mehr vorneh- men konnte, sondern sich auf Stichprobeprüfungen beschränken musste. Auch vor die- sem Hintergrund durften die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin erwarten, dass die Be- schwerdeführerin – wie die übrigen Leistungsansprecher – den ihr bekannten Obliegenhei- ten selbständig nachkommt. Aus diesen Gründen lässt sich aus der Untätigkeit der Verwaltung keine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ableiten. 4.2 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz berechtigten Vertrauens infolge Erteilung einer falschen Auskunft (act. 1 S. 14–19). Sie stellt sich auf dem Stand- punkt, der für sie zuständige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihr mitgeteilt, dass vor Antragsstellung für die Abrechnungsperiode April 2021 die neue Form des Reportings implementiert werden solle und der förmliche Antrag von untergeordneter Bedeutung sei. Daraus leitet sie die Zusicherung ab, dass es auf den Zeitpunkt des Antrags nicht (mehr) ankomme (act. 1 S. 6 und 16). Diese Auskunft soll primär mündlich erteilt worden sein, habe aber auch in den Unterlagen mit dem Satz "Sobald die Zahlen auf Excel stehen, sind die offiziellen Formulare kein Problem mehr" Niederschlag gefunden (act. 12 S. 4 unter Hinweis auf das E-Mail vom 21. Juni 2021 [BF-act. 8]). Diese Argumentationslinie überzeugt nicht. Von Anfang an wurde der Beschwerdeführerin seitens des ihr zugeteilten Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin klar kommuniziert, dass die jeweils angeforderten Unterlagen der (stichprobemässigen) Kontrolle von bereits ge- stellten Leistungsgesuchen dienten (vgl. E-Mails vom 10. März und 13. April 2021 [BF-
9 Urteil S 2022 52 act. 6]). In einer ersten Phase ging es lediglich darum, mit den gelieferten Datensätzen die Angaben in der Abrechnung für den Monat Januar 2021 zu plausibilisieren. Erst nach er- folgter Abstimmung würden dann Stichproben vorgenommen werden. Dasselbe Prozedere wurde auch für die späteren Monate in Aussicht gestellt (vgl. E-Mail vom 26. Mai 2021 [BF-act. 8]). Ziel war es, eine Excel-Tabelle zu entwickeln, die monatlich mit den aus dem Lohnsystem heruntergeladenen Daten ausgefüllt werden kann. In diesem Zusammenhang fiel der von der Beschwerdeführerin erwähnte Satz "Sobald die Zahlen auf Excel stehen, sind die offiziellen Formulare kein Problem mehr". Weiter schlug der Mitarbeiter der Be- schwerdegegnerin eine telefonische Bereinigung von Unklarheiten/Inkonsistenzen in den gelieferten Daten für den Monat Januar 2021 vor (vgl. E-Mail vom 21. Juni 2021 [BF- act. 8]). Zweck der entwickelten Excel-Tabelle war somit lediglich die Überprüfung von Angaben in den bereits eingereichten Antragsformularen. In diesem Sinne regte der Mitar- beiter der Beschwerdegegnerin schliesslich an, alle Monate ab Dezember 2020 besten- falls bis Mai 2021 auf dieser Weise (mit der Excel-Tabelle) zu verarbeiten (vgl. E-Mail vom
28. Juni 2021 [BF-act. 8]). Die Automatisierung sollte eine raschere Abwicklung der Leis- tungsausrichtung ermöglichen (vgl. E-Mail vom 29. Juni 2021 [BF-act. 7]). Nie in den vorliegenden E-Mails wurde auch nur angedeutet, dass als Folge der Verwen- dung dieser Excel-Tabelle die Dreimonatsfrist für die Einreichung der Antragsformulare gelockert würde. Wäre eine solche Auskunft telefonisch erteilt worden, ist anzunehmen, dass diese – als Lockerung einer gesetzlichen Verwirkungsfrist – im E-Mailverkehr Nie- derschlag gefunden hätte. So fasste der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die wichti- gen Punkte der telefonischen Besprechung vom 28. Juni 2021 gleichentags noch in einem E-Mail zusammen. Darin erwähnte er die Frist für die Einreichung der Antragsformulare mit keinem Wort (BF-act. 8). Dies war auch nicht Thema des E-Mailverkehrs vom 29. Juni 2021, wo die Vollständigkeit des für die Stichproben gelieferten Downloads festgestellt wurde (BF-act. 7). Es erscheint somit wenig plausibel, dass der für die Kontrolle der Leis- tungsgesuche zuständige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesichert haben soll, dass es dank der Excel-Tabelle auf den Zeitpunkt der Einreichung der Leistungsgesuche nicht mehr ankommt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er eine solche Aussage im Rahmen einer Zeugeneinvernahme (zweieinhalb Jahre später) bestätigen würde, auch weil er dadurch eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeits- verhältnis (die gesetzeskonforme Ausrichtung von Leistungen) eingestehen müsste. Seine Einvernahme als Zeuge zu diesem Thema erscheint somit wenig zielführend, weshalb darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. dazu u.a. BGer 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2.2).
10 Urteil S 2022 52 Mit Bezug auf die beantragte Einvernahme des zuständigen Mitarbeiters der Beschwerde- führerin als Zeuge ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeberin aus diesem Vorfall einen beträchtlichen Schaden entstanden ist. Die dem ehemaligen Angestellten allenfalls dro- hende Verantwortung für diesen Schaden schmälert dessen Glaubwürdigkeit als Zeugen, müsste er doch zur eigenen Entlastung den in den Rechtsschriften der Beschwerdeführe- rin enthaltenen Sachverhalt bestätigen. Wie bereits oben dargetan und angesichts des kla- ren Widerspruchs zur gesetzlichen Regelung der Einreichung der Antragsformulare sowie zu den damit übereinstimmenden schriftlichen Vorgängen, erscheint die von der Be- schwerdeführerin behauptete Version wenig plausibel. Dementsprechend müsste eine diese bestätigende Aussage unter dem Blickwinkel der – wohl fraglichen – Glaubhaftigkeit genauer gewürdigt werden. Unter diesen Umständen kann auch auf eine Einvernahme des involvierten Mitarbeiters der Beschwerdeführerin im Rahmen der antizipierten Be- weiswürdigung verzichtet werden. Ist somit bereits die Erteilung einer falschen Auskunft nicht erwiesen, erübrigt sich die Prü- fung der weiteren Vertrauensschutzvoraussetzungen. 4.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin einen Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 41 ATSG geltend (act. 1 S. 19 f.). Dies begründet sie wiederum mit der Erteilung einer falschen Auskunft bzw. der Verletzung der Beratungspflicht. Da weder eine Verlet- zung der Beratungspflicht noch eine Erteilung einer falschen Auskunft vorliegt (vgl. E. 4.1 und 4.2) und ein weiterer Fristwiederherstellungsgrund nicht ersichtlich ist, fällt eine Wie- derherstellung der verpassten Frist von vornherein ausser Betracht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Verletzung der Beratungs- pflicht noch die Erteilung einer falschen Auskunft ausgewiesen sind, weshalb die Be- schwerdeführerin die Folgen der verspäteten Einreichung des Leistungsgesuchs für die Abrechnungsperiode April 2021 nicht abzuwenden vermag. Daran vermag auch der Um- stand nichts zu ändern, dass die ausgebliebene Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädi- gung für eine mehrere Hunderte Angestellten zählende Arbeitgeberin mit schweren finan- ziellen Folgen verbunden sein dürfte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschä- digung ist der Beschwerdeführerin – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen
11 Urteil S 2022 52 (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
12 Urteil S 2022 52 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das SECO, Bern. Zug, 18. Dezember 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am