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S 2022 50

Zg Verwaltungsgericht · 2023-06-12 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) — Beschwerde

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 50 A. Am 6. August 2019 meldete sich der 1979 geborene A.________ bei der Arbeits- losenkasse zur Arbeitsvermittlung an, wobei er als Beschäftigungsgrad 90 % angab (AWA-act. 63). Der Versicherte stellte sodann am 24. September 2019 den Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung, in welchem er festhielt, dass er im Ausmass von höchstens 90 % einer Vollzeitbeschäftigung bereit und in der Lage sei, zu arbeiten (AWA-act. 56). Anlässlich des Beratungsgesprächs mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) vom 18. Mai 2020, welches infolge der Covid-19-Pandemie nicht persönlich, son- dern telefonisch durchgeführt wurde, gab der Versicherte an, dass seine Ehefrau neuer- dings zu 80 % arbeiten und er nun die Kinderbetreuung übernehmen würde (AWA- act. 36). Am Folgegespräch vom 8. Juli 2020, welches wieder persönlich abgehalten wur- de, teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er am Mittwoch- oder Donnerstagnachmittag nicht verfügbar sei, da seine Frau dann arbeiten gehe (AWA-act. 30). Aufgrund dessen überwies das RAV den Fall am 10. Juli 2020 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (AWA- act. 29). Mit Verfügung vom 20. August 2020 entschied das AWA, dass der Versicherte ab 1. April 2020 vermittlungsfähig bei einer Anspruchsberechtigung von 80 % und ab 8. Juli 2020 nicht vermittlungsfähig sei (AWA-act. 23). Nachdem der Versicherte am 1. September 2020 gegen die Verfügung Einsprache erhoben hatte (AWA-act. 19), korrigierte das AWA seine Verfügung mit Einspracheentscheid vom 4. April 2022 dahingehend, als es die Ver- mittlungsfähigkeit des Versicherten vom 1. April bis 7. Juli 2020 sowie ab 27. August 2020 bei einer Anspruchsberechtigung von 90 % bejahte, jedoch für den Zeitraum vom 8. Juli bis 26. August 2020 weiterhin verneinte (AWA-act. 3). B. Am 3. Mai 2022 (Datum Poststempel) erhob A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 4. April 2022 und begehrte die Aufhebung des Ein- spracheentscheids sowie um die Feststellung, dass er auch zwischen dem 8. Juli und

26. August 2020 vermittlungsfähig bei einer Anspruchsberechtigung von 90 % gewesen sei (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

E. 2.2 Nach Art. 15 AVIG gilt als vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abs. 1). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört mithin nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft den persönlichen Verhält- nissen entsprechend einzusetzen. Elemente dieser Vermittlungsfähigkeit sind nach Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechti- gung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, damit eine versicherte Person als vermittlungsfähig gilt. Eine arbeitslose Person muss also arbeiten wollen, arbei- ten können und arbeiten dürfen, bezogen auf eine zumutbare Arbeit (Barbara Kupfer Bu- cher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 130). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist unter Würdigung aller im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit sowie der Umfang des für die ver- sicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes sind von Bedeutung (BGer 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 89 f.).

E. 2.3 Die Arbeitsfähigkeit (arbeiten können) ist eine der objektiven Komponenten der Vermittlungsfähigkeit. Eine versicherte Person muss körperlich und geistig in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit (im Sinne von Art. 16 AVIG, d.h. nicht berufsbezogen) anzu- nehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dazu muss eine versicherte Person auch in organisatorischer Hinsicht in der Lage sein, jederzeit eine zumutbare Ar- beit antreten zu können, sie muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht verfügbar sein. Sie darf sich zeitlich und persönlich nicht derart einschränken, dass sie keine Möglichkeit mehr hat, so zu arbeiten, wie das üblicherweise verlangt wird. Der Grund für die Einschränkung ist nicht relevant (BGE 120 V 385 E. 3a; Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversi- cherung, 2016, S. 130 ff.).

E. 2.4 Der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich fami- liäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, begründet allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passen- den, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären Stelle sehr ungewiss ist (BGer

E. 3 Mai 2022 der Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Diese entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Das AWA erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nach der am 10. Juli 2020 erfolgten Überweisung zum Entscheid an das AWA am 5. August 2020 die unterzeichneten Formulare "Bescheinigung Kinderbe- treuung (Obhutsnachweis)" eingereicht habe, gemäss denen er selber die Kinder seit April 2020 betreuen würde. Er habe weiter darauf hingewiesen, dass bei einer Anstellung (bis Ende Oktober 2020) seine Schwiegermutter aus der Türkei die Kinder 24 Stunden betreu- en (kommen) könne, indem sie beim Beschwerdeführer wohne. Ab November 2020 arbei- te die Frau des Beschwerdeführers wieder mit dem Pensum von 50 %. Ein Obhutsnach- weis, lautend auf B.________, sei am 18. August 2020 unterschrieben und eingereicht worden. Am 19. August 2020 habe der Beschwerdeführer dem AWA mitgeteilt, dass dies zwischen ihm und seiner Schwiegermutter eine Vereinbarung sei, sie zeige sich sehr flexi- bel in Bezug auf die Unterstützung in schweren Zeiten. Daher könne er zurzeit keine ande- re Person nennen (AWA-act. 3 E. 6b). Erst nach Erhalt der Verfügung betreffend Vermitt- lungsfähigkeit vom 20. August 2020, mit welcher der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 rückwirkend mit einer Anspruchsberechtigung von lediglich 80 % eingestuft und ab 1. Juli 2020 nicht mehr als vermittlungsfähig erachtet worden sei, seien konkrete Anstrengungen bezüglich einer verbindlichen Kinderbetreuung ausserhalb der Familie des Beschwerde-

E. 3.2 Im Wesentlichen begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid unter Verweis auf die Vorakten und seine bisherige Korrespondenz mit dem AWA dahingehend, dass seine Vermittlungsfähigkeit zusammengefasst immer gegeben gewesen sei. Im Zeitraum vom 8. Juli bis 26. August 2020 sei er ebenfalls immer vermittlungsfähig gewesen. Ferner habe er kontrollfreie Tage in Absprache mit dem RAV bezogen, die er nicht bezogen hätte, wenn er in diesem Zeitraum keine Taggeldleistungen erhalten hätte. Er habe die Taggeldleistungen gutgläubig für seinen Familienbedarf aus- gegeben (act. 1).

E. 3.3 Das AWA hielt vernehmlassend zusammengefasst an der Verneinung der Vermitt- lungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Auch wenn während den kontrollfreien Tagen die Versicherten nicht vermittelbar sein müssten, bedeute dies nicht, dass vorliegend bei Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ein Anspruch auf Auszahlung der Taggeldleistungen bestehe (act. 2). 4.

E. 4 Urteil S 2022 50

E. 4.1 Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Juli und 26. August 2020 erfolgt mit pauschalem Verweis auf seine fami- liären Verpflichtungen. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Kinderbetreuung kon- kret derart enge Grenzen gesetzt (gewesen) wären, dass das Finden einer passenden Stelle ungewiss ist bzw. war, legt das AWA nicht dar (vgl. EVG C 127/04 vom 21. April 2005 E. 1.2 m.w.H.). Gemäss dem von C.________ am 26. August 2020 unterzeichneten Obhutsnachweis konnte sie bereits "seit April 2020", d.h. seit dem Zeitpunkt der Pensums- erhöhung der Ehefrau des Beschwerdeführers, dessen Kinder während den Zeiten be- treuen, an denen die Ehefrau arbeitete und der Beschwerdeführer arbeitsbedingt oder in- folge Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Betreuungsaufgaben nicht selbst hätte wahrnehmen können (AWA-act. 19 S. 3 ff.). Das AWA erklärt nicht, weshalb es den Obhutsnachweis somit nicht bereits per April 2020 berücksichtigte, sondern erst per dem Tag nach dessen Unterzeichnung am 26. August 2020. Ein derartiges Vorgehen erscheint willkürlich, zumal das AWA die Angaben von C.________ – auf telefonische Nachfrage hin – offenkundig als glaubwürdig eingestuft hatte. Entsprechend sind die Ob-

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner nicht anzulasten, dass er seine Angaben erst nach und nach – teilweise auf Nachfrage des RAV oder AWA – ergänzt hat. Offenkundig

E. 4.3 Im Übrigen ist – wie dies auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid für die Zeit vom 1. April bis 7. Juli 2020 sowie ab 27. August 2020 an- genommen hatte – von einer Anspruchsberechtigung von 90 % auszugehen. Angesichts der Angabe des Versicherten anlässlich des Beratungsgespräches vom 8. Juli 2020 ("kann nicht am Mi NM oder Do NM"; AWA-act. 30) und der nun rechtsgenüglich ausge- wiesenen Betreuungslösung für die Kinder (welche auch kurzfristige Einsätze des Versi- cherten abzudecken vermag), ist dies nicht zu beanstanden. Dieser Punkt scheint vorlie- gend denn auch nicht (mehr) umstritten zu sein.

E. 4.4 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen sowohl zur sinngemäss gerügten Verletzung der Informations- und Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG als auch zur ebenfalls sinngemäss vorgebrachten Verletzung von Art. 52 Abs. 2 ATSG (angemessene Verfahrensdauer des Einspracheverfahrens; vgl. act. 1).

E. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem von C.________ unterzeichneten Formular den vom RAV geforderten Obhutsnachweis per April 2020 erbracht hat und somit auch im Zeitraum vom 8. Juli bis 26. August 2020 vermittlungsfähig war (mit einer Anspruchsberechtigung von 90 %). Die Beschwerde er- weist sich demnach als begründet und der Einspracheentscheid ist insofern (Dispositiv- ziffer 2) aufzuheben.

E. 5 Urteil S 2022 50 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2; EVG C 127/04 vom 21. April 2005 E. 1.2 je m.w.H.). Die Vermittlungsfähigkeit darf rechtsprechungsgemäss nicht leichthin unter Ver- weis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle nicht aus Gründen der fehlenden Betreuungsmöglichkeit aufgegeben werden musste (BGer C 29/07 vom 10. März 2008 E. 4.1). Die Kinderbetreuung ist grundsätzlich der versicherten Person überlassen. Erst wenn im Verlaufe des Leistungs- bezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer Drittperson anzuver- trauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhuts- nachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon im Zeit- punkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prü- fen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (BGer 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 4.2). 3. Vorrangig streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers im Zeitraum vom 8. Juli bis 26. August 2020.

E. 6 Urteil S 2022 50 führers, durch eine Drittperson, aufgenommen worden. So habe C.________ in einem entsprechenden Obhutsnachweis am 26. August 2020 bestätigt, dass sie die Kinder des Beschwerdeführers gemäss dem Arbeitsplan seiner Frau betreuen (können) würde. C.________ habe ihre Bereitschaft zur Obhut der Kinder auf telefonische Nachfrage des AWA hin auch persönlich bestätigt, sodass ab 1. September 2020 die Vermittlungsfähig- keit des Beschwerdeführers bereits faktisch (durch Vornahme der Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse) im Umfang der geltend gemachten Verfügbarkeit von 90 % erneut be- jaht worden sei. Dies erweise sich nun ab 27. August 2020 (Folgetag der unterzeichneten "Bescheinigung Kinderbetreuung [Obhutsnachweis]" vom 26. August 2020) für korrekt. Die davor geltend gemachte Betreuung bei einem Antritt einer Stelle durch die in der Türkei lebende Schwiegermutter des Beschwerdeführers vermöge den konkreten Anforderungen des Arbeitsmarktes sowie der öffentlichen Arbeitsvermittlung an eine kurzfristig verfügbare und auf Dauer ausgerichtete Betreuungsmöglichkeit seiner Kinder nicht zu genügen. We- der durch die Einreise seiner Schweigermutter aus der Türkei noch durch die seitens der Klinik D.________ im Schreiben vom 19. August 2020 bestätigte flexibel mögliche Reduk- tion des Arbeitspensums der Frau des Beschwerdeführers sei auch ein sehr kurzfristiger Stellenantritt (u.a. Temporäranstellung am Folgetag, Aushilfstätigkeit) ab 8. Juli 2020 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen gewesen. Damit würde die grundsätzliche Möglichkeit, dass seine Schwiegermutter sich dieser Aufgabe angenommen und auch vorübergehend in der Schweiz mit dem Beschwerdeführer zu- sammengelebt hätte, nicht in Zweifel gezogen, dies gälte ebenso für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es auch hilfsbereite Menschen (u.a. langjährige Pensionierte) in seiner Nachbarschaft hätte, die bereit seien zu helfen. Die Verfügbarkeit im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalls von 90 % hätte indessen nicht nur bei einem potentiel- len Stellenantritt, sondern auch bei kurzfristigen Aufgeboten zu RAV-Beratungsgespräch- en, bei einer unmittelbaren Zuweisung einer zumutbaren Arbeit durch das RAV wie auch bei einem Aufgebot zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme gewährleistet sein müssen. Indem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass er die Kinderbetreuung nach der Pensumserhöhung persönlich übernommen habe, sei deutlich erkennbar, dass die Kinderbetreuung primär familienintern gelöst werden sollte. Wenn der Beschwerdeführer aber aufgrund der Kinderbetreuung grundsätzlich nicht in der Lage sei, flexibel an Kursen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit sichern und den Wiedereinstieg in den aktu- ellen Arbeitsmarkt verbessern würden sowie Bewerbungsgespräche zu den ordentlichen Büroöffnungszeiten zu besuchen, sei die Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen. Bei der Fra- ge der Vermittlungsfähigkeit gehe es nämlich darum, dass der Beschwerdeführer dem Ar- beitsmarkt in den von ihm gesuchten Bereichen (Detailhandelsangestellter, Logistiker) und

E. 7 Urteil S 2022 50 in dem von ihm angegebenen Pensum von 90 % genügend überprüfbar, zeitnah und auf Dauer zur Verfügung stehe. Die Tatsache allein, dass er sich während dieses Zeitraumes in genügendem Umfang um eine neue Arbeitsstelle bemüht gehabt habe, vermöge die Vermittlungsfähigkeit alleine nicht zu begründen (AWA-act. 3 E. 6d).

E. 8 Urteil S 2022 50 hutsnachweise von C.________ und B.________, der Schwiegermutter des Beschwerde- führers, so zu verstehen, dass bei kurzfristigen Einsätzen – seien es Temporärstellen oder arbeitsmarktliche Massnahmen – C.________ und bei weniger zeitkritischen Einsätzen B.________ die Kinder betreuen könnte. Nicht zu vergessen ist, dass bei Erlangung einer langfristigen Arbeitsstelle des Beschwerdeführers seine Ehefrau jederzeit ihr Pensum wie- der hätte reduzieren können, wie dies von ihrem Arbeitgeber bestätigt worden war (vgl. AWA-act. 19 S. 9). Folglich hat der Beschwerdeführer gemäss dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Betreuung seiner Kinder fortlaufend gesichert war und keinen Einfluss auf seine Vermittlungsfähigkeit hatte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als es beim Be- schwerdeführer gar nie zu einem konkreten einstellungsrelevanten Verhalten wegen man- gelnder Kinderbetreuung – wie verunmöglichter Teilnahme an arbeitsmarktlichen Mass- nahmen, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder ungenügenden Arbeitsbemühungen etc. – gekommen war, wie das AWA selbst festhält (AWA-act. 3 E. 6e). Die Kinderbetreuung hatte somit keinen tatsächlichen Einfluss auf die Möglichkeiten des Beschwerdeführers sich zu bewerben und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzuneh- men. Daran vermag auch der Vorwurf des AWA, wonach durch den Hinweis des Be- schwerdeführers, dass er die Kinderbetreuung nach der Pensumserhöhung seiner Ehefrau persönlich übernommen habe, deutlich erkennbar gewesen sei, dass die Kinderbetreuung primär familienintern hätte gelöst werden sollen, nichts zu ändern (vgl. AWA-act 3 E. 6d). Die Kinderbetreuung ist nämlich grundsätzlich der versicherten Person überlassen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Die Mehrbetreuung seiner eigenen Kinder durch den Beschwer- deführer während seiner Arbeitslosigkeit ist nicht zu beanstanden, solange sie sich nicht auf seine Fähigkeit, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, umgehend eine solche aufzunehmen oder an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, auswirkt. Die Ver- mittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 AVIG verlangt von Versicherten mit Kindern nicht, dass die Kinder zum angegebenen Pensum fortlaufend fremdbetreut werden. Arbeitslosen Per- sonen solche Kosten aufzubürden, wäre unverhältnismässig. Vorliegend hatte der Be- schwerdeführer ein ausreichendes Sicherheitsnetz, um die Kinderbetreuung während kurzfristiger Temporärarbeit und arbeitsmarktlichen Massnahmen über C.________ und bei einer neuen festen (oder längeren temporären) Arbeitsstelle über seine Schwiegermut- ter und/oder seine Ehefrau zu gewährleisten.

E. 9 Urteil S 2022 50 wurde ihm erst nach Erhalt der Verfügung vom 20. August 2020 bewusst, dass die Verwal- tung seine bisherigen Angaben bzw. seine angegebene Betreuungslösung (zeitlich flexible Einreise der im Ausland wohnhaften Schwiegermutter [Schweizerische Doppelbürgerin]) als ungenügend erachtete. In diesem Sinne sind etwa auch seine Ausführungen hinsicht- lich der verletzten Aufklärungspflicht zu verstehen (vgl. beispielsweise die Ausführungen in der Einsprache vom 1. September 2020, wonach er sofort mehrere Personen aus seinem Umfeld [Nachbarschaft, weitere Familienmitglieder] hätte angeben können, hätte er ge- wusst, dass seine Schwiegermutter nicht akzeptiert werde; AWA-act. 19 S. 1). Ohnehin hat die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit prospektiv zu erfolgen, d.h. von jenem Zeit- punkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass des Einspracheent- scheids gegeben waren (BGer C 29/07 vom 10. März 2008 E. 4.4). Im Zeitpunkt des ange- fochtenen Einspracheentscheids hatte der Beschwerdeführer seine Angaben hinreichend konkretisiert und glaubhaft ergänzt.

E. 10 Urteil S 2022 50 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da der Beschwerdefüh- rer nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihm – trotz Obsiegen – keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 11 Urteil S 2022 50 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des Einspracheent- scheids E 207 20 vom 4. April 2020 des Amts für Wirtschaft und Arbeit wird auf- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch vom 8. Juli 2020 bis 26. August 2020 mit einer Anspruchsberechtigung von 90 % vermittlungsfähig war.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin, an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kan- tons Zug, sowie an das Staatsekretariat für Wirtschat (SECO), Bern. Zug, 12. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 12. Juni 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) S 2022 50

2 Urteil S 2022 50 A. Am 6. August 2019 meldete sich der 1979 geborene A.________ bei der Arbeits- losenkasse zur Arbeitsvermittlung an, wobei er als Beschäftigungsgrad 90 % angab (AWA-act. 63). Der Versicherte stellte sodann am 24. September 2019 den Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung, in welchem er festhielt, dass er im Ausmass von höchstens 90 % einer Vollzeitbeschäftigung bereit und in der Lage sei, zu arbeiten (AWA-act. 56). Anlässlich des Beratungsgesprächs mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) vom 18. Mai 2020, welches infolge der Covid-19-Pandemie nicht persönlich, son- dern telefonisch durchgeführt wurde, gab der Versicherte an, dass seine Ehefrau neuer- dings zu 80 % arbeiten und er nun die Kinderbetreuung übernehmen würde (AWA- act. 36). Am Folgegespräch vom 8. Juli 2020, welches wieder persönlich abgehalten wur- de, teilte der Versicherte dem RAV mit, dass er am Mittwoch- oder Donnerstagnachmittag nicht verfügbar sei, da seine Frau dann arbeiten gehe (AWA-act. 30). Aufgrund dessen überwies das RAV den Fall am 10. Juli 2020 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (AWA- act. 29). Mit Verfügung vom 20. August 2020 entschied das AWA, dass der Versicherte ab 1. April 2020 vermittlungsfähig bei einer Anspruchsberechtigung von 80 % und ab 8. Juli 2020 nicht vermittlungsfähig sei (AWA-act. 23). Nachdem der Versicherte am 1. September 2020 gegen die Verfügung Einsprache erhoben hatte (AWA-act. 19), korrigierte das AWA seine Verfügung mit Einspracheentscheid vom 4. April 2022 dahingehend, als es die Ver- mittlungsfähigkeit des Versicherten vom 1. April bis 7. Juli 2020 sowie ab 27. August 2020 bei einer Anspruchsberechtigung von 90 % bejahte, jedoch für den Zeitraum vom 8. Juli bis 26. August 2020 weiterhin verneinte (AWA-act. 3). B. Am 3. Mai 2022 (Datum Poststempel) erhob A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 4. April 2022 und begehrte die Aufhebung des Ein- spracheentscheids sowie um die Feststellung, dass er auch zwischen dem 8. Juli und

26. August 2020 vermittlungsfähig bei einer Anspruchsberechtigung von 90 % gewesen sei (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

3 Urteil S 2022 50 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes jedoch abweichend regeln, was er in Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) getan hat; danach ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsge- richt desselben Kantons zuständig. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Entscheid wurde vom AWA erlassen. Demnach ist das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2022 wurde am

3. Mai 2022 der Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Diese entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be- freit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

4 Urteil S 2022 50 2.2 Nach Art. 15 AVIG gilt als vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abs. 1). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört mithin nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft den persönlichen Verhält- nissen entsprechend einzusetzen. Elemente dieser Vermittlungsfähigkeit sind nach Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechti- gung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, damit eine versicherte Person als vermittlungsfähig gilt. Eine arbeitslose Person muss also arbeiten wollen, arbei- ten können und arbeiten dürfen, bezogen auf eine zumutbare Arbeit (Barbara Kupfer Bu- cher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 130). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist unter Würdigung aller im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit sowie der Umfang des für die ver- sicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes sind von Bedeutung (BGer 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 89 f.). 2.3 Die Arbeitsfähigkeit (arbeiten können) ist eine der objektiven Komponenten der Vermittlungsfähigkeit. Eine versicherte Person muss körperlich und geistig in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit (im Sinne von Art. 16 AVIG, d.h. nicht berufsbezogen) anzu- nehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dazu muss eine versicherte Person auch in organisatorischer Hinsicht in der Lage sein, jederzeit eine zumutbare Ar- beit antreten zu können, sie muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht verfügbar sein. Sie darf sich zeitlich und persönlich nicht derart einschränken, dass sie keine Möglichkeit mehr hat, so zu arbeiten, wie das üblicherweise verlangt wird. Der Grund für die Einschränkung ist nicht relevant (BGE 120 V 385 E. 3a; Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversi- cherung, 2016, S. 130 ff.). 2.4 Der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich fami- liäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, begründet allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passen- den, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären Stelle sehr ungewiss ist (BGer

5 Urteil S 2022 50 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2; EVG C 127/04 vom 21. April 2005 E. 1.2 je m.w.H.). Die Vermittlungsfähigkeit darf rechtsprechungsgemäss nicht leichthin unter Ver- weis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle nicht aus Gründen der fehlenden Betreuungsmöglichkeit aufgegeben werden musste (BGer C 29/07 vom 10. März 2008 E. 4.1). Die Kinderbetreuung ist grundsätzlich der versicherten Person überlassen. Erst wenn im Verlaufe des Leistungs- bezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer Drittperson anzuver- trauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhuts- nachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon im Zeit- punkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prü- fen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (BGer 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 4.2). 3. Vorrangig streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers im Zeitraum vom 8. Juli bis 26. August 2020. 3.1 Das AWA erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nach der am 10. Juli 2020 erfolgten Überweisung zum Entscheid an das AWA am 5. August 2020 die unterzeichneten Formulare "Bescheinigung Kinderbe- treuung (Obhutsnachweis)" eingereicht habe, gemäss denen er selber die Kinder seit April 2020 betreuen würde. Er habe weiter darauf hingewiesen, dass bei einer Anstellung (bis Ende Oktober 2020) seine Schwiegermutter aus der Türkei die Kinder 24 Stunden betreu- en (kommen) könne, indem sie beim Beschwerdeführer wohne. Ab November 2020 arbei- te die Frau des Beschwerdeführers wieder mit dem Pensum von 50 %. Ein Obhutsnach- weis, lautend auf B.________, sei am 18. August 2020 unterschrieben und eingereicht worden. Am 19. August 2020 habe der Beschwerdeführer dem AWA mitgeteilt, dass dies zwischen ihm und seiner Schwiegermutter eine Vereinbarung sei, sie zeige sich sehr flexi- bel in Bezug auf die Unterstützung in schweren Zeiten. Daher könne er zurzeit keine ande- re Person nennen (AWA-act. 3 E. 6b). Erst nach Erhalt der Verfügung betreffend Vermitt- lungsfähigkeit vom 20. August 2020, mit welcher der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 rückwirkend mit einer Anspruchsberechtigung von lediglich 80 % eingestuft und ab 1. Juli 2020 nicht mehr als vermittlungsfähig erachtet worden sei, seien konkrete Anstrengungen bezüglich einer verbindlichen Kinderbetreuung ausserhalb der Familie des Beschwerde-

6 Urteil S 2022 50 führers, durch eine Drittperson, aufgenommen worden. So habe C.________ in einem entsprechenden Obhutsnachweis am 26. August 2020 bestätigt, dass sie die Kinder des Beschwerdeführers gemäss dem Arbeitsplan seiner Frau betreuen (können) würde. C.________ habe ihre Bereitschaft zur Obhut der Kinder auf telefonische Nachfrage des AWA hin auch persönlich bestätigt, sodass ab 1. September 2020 die Vermittlungsfähig- keit des Beschwerdeführers bereits faktisch (durch Vornahme der Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse) im Umfang der geltend gemachten Verfügbarkeit von 90 % erneut be- jaht worden sei. Dies erweise sich nun ab 27. August 2020 (Folgetag der unterzeichneten "Bescheinigung Kinderbetreuung [Obhutsnachweis]" vom 26. August 2020) für korrekt. Die davor geltend gemachte Betreuung bei einem Antritt einer Stelle durch die in der Türkei lebende Schwiegermutter des Beschwerdeführers vermöge den konkreten Anforderungen des Arbeitsmarktes sowie der öffentlichen Arbeitsvermittlung an eine kurzfristig verfügbare und auf Dauer ausgerichtete Betreuungsmöglichkeit seiner Kinder nicht zu genügen. We- der durch die Einreise seiner Schweigermutter aus der Türkei noch durch die seitens der Klinik D.________ im Schreiben vom 19. August 2020 bestätigte flexibel mögliche Reduk- tion des Arbeitspensums der Frau des Beschwerdeführers sei auch ein sehr kurzfristiger Stellenantritt (u.a. Temporäranstellung am Folgetag, Aushilfstätigkeit) ab 8. Juli 2020 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen gewesen. Damit würde die grundsätzliche Möglichkeit, dass seine Schwiegermutter sich dieser Aufgabe angenommen und auch vorübergehend in der Schweiz mit dem Beschwerdeführer zu- sammengelebt hätte, nicht in Zweifel gezogen, dies gälte ebenso für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es auch hilfsbereite Menschen (u.a. langjährige Pensionierte) in seiner Nachbarschaft hätte, die bereit seien zu helfen. Die Verfügbarkeit im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalls von 90 % hätte indessen nicht nur bei einem potentiel- len Stellenantritt, sondern auch bei kurzfristigen Aufgeboten zu RAV-Beratungsgespräch- en, bei einer unmittelbaren Zuweisung einer zumutbaren Arbeit durch das RAV wie auch bei einem Aufgebot zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme gewährleistet sein müssen. Indem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass er die Kinderbetreuung nach der Pensumserhöhung persönlich übernommen habe, sei deutlich erkennbar, dass die Kinderbetreuung primär familienintern gelöst werden sollte. Wenn der Beschwerdeführer aber aufgrund der Kinderbetreuung grundsätzlich nicht in der Lage sei, flexibel an Kursen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit sichern und den Wiedereinstieg in den aktu- ellen Arbeitsmarkt verbessern würden sowie Bewerbungsgespräche zu den ordentlichen Büroöffnungszeiten zu besuchen, sei die Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen. Bei der Fra- ge der Vermittlungsfähigkeit gehe es nämlich darum, dass der Beschwerdeführer dem Ar- beitsmarkt in den von ihm gesuchten Bereichen (Detailhandelsangestellter, Logistiker) und

7 Urteil S 2022 50 in dem von ihm angegebenen Pensum von 90 % genügend überprüfbar, zeitnah und auf Dauer zur Verfügung stehe. Die Tatsache allein, dass er sich während dieses Zeitraumes in genügendem Umfang um eine neue Arbeitsstelle bemüht gehabt habe, vermöge die Vermittlungsfähigkeit alleine nicht zu begründen (AWA-act. 3 E. 6d). 3.2 Im Wesentlichen begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid unter Verweis auf die Vorakten und seine bisherige Korrespondenz mit dem AWA dahingehend, dass seine Vermittlungsfähigkeit zusammengefasst immer gegeben gewesen sei. Im Zeitraum vom 8. Juli bis 26. August 2020 sei er ebenfalls immer vermittlungsfähig gewesen. Ferner habe er kontrollfreie Tage in Absprache mit dem RAV bezogen, die er nicht bezogen hätte, wenn er in diesem Zeitraum keine Taggeldleistungen erhalten hätte. Er habe die Taggeldleistungen gutgläubig für seinen Familienbedarf aus- gegeben (act. 1). 3.3 Das AWA hielt vernehmlassend zusammengefasst an der Verneinung der Vermitt- lungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Auch wenn während den kontrollfreien Tagen die Versicherten nicht vermittelbar sein müssten, bedeute dies nicht, dass vorliegend bei Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ein Anspruch auf Auszahlung der Taggeldleistungen bestehe (act. 2). 4. 4.1 Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Juli und 26. August 2020 erfolgt mit pauschalem Verweis auf seine fami- liären Verpflichtungen. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Kinderbetreuung kon- kret derart enge Grenzen gesetzt (gewesen) wären, dass das Finden einer passenden Stelle ungewiss ist bzw. war, legt das AWA nicht dar (vgl. EVG C 127/04 vom 21. April 2005 E. 1.2 m.w.H.). Gemäss dem von C.________ am 26. August 2020 unterzeichneten Obhutsnachweis konnte sie bereits "seit April 2020", d.h. seit dem Zeitpunkt der Pensums- erhöhung der Ehefrau des Beschwerdeführers, dessen Kinder während den Zeiten be- treuen, an denen die Ehefrau arbeitete und der Beschwerdeführer arbeitsbedingt oder in- folge Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme die Betreuungsaufgaben nicht selbst hätte wahrnehmen können (AWA-act. 19 S. 3 ff.). Das AWA erklärt nicht, weshalb es den Obhutsnachweis somit nicht bereits per April 2020 berücksichtigte, sondern erst per dem Tag nach dessen Unterzeichnung am 26. August 2020. Ein derartiges Vorgehen erscheint willkürlich, zumal das AWA die Angaben von C.________ – auf telefonische Nachfrage hin – offenkundig als glaubwürdig eingestuft hatte. Entsprechend sind die Ob-

8 Urteil S 2022 50 hutsnachweise von C.________ und B.________, der Schwiegermutter des Beschwerde- führers, so zu verstehen, dass bei kurzfristigen Einsätzen – seien es Temporärstellen oder arbeitsmarktliche Massnahmen – C.________ und bei weniger zeitkritischen Einsätzen B.________ die Kinder betreuen könnte. Nicht zu vergessen ist, dass bei Erlangung einer langfristigen Arbeitsstelle des Beschwerdeführers seine Ehefrau jederzeit ihr Pensum wie- der hätte reduzieren können, wie dies von ihrem Arbeitgeber bestätigt worden war (vgl. AWA-act. 19 S. 9). Folglich hat der Beschwerdeführer gemäss dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Betreuung seiner Kinder fortlaufend gesichert war und keinen Einfluss auf seine Vermittlungsfähigkeit hatte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als es beim Be- schwerdeführer gar nie zu einem konkreten einstellungsrelevanten Verhalten wegen man- gelnder Kinderbetreuung – wie verunmöglichter Teilnahme an arbeitsmarktlichen Mass- nahmen, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder ungenügenden Arbeitsbemühungen etc. – gekommen war, wie das AWA selbst festhält (AWA-act. 3 E. 6e). Die Kinderbetreuung hatte somit keinen tatsächlichen Einfluss auf die Möglichkeiten des Beschwerdeführers sich zu bewerben und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzuneh- men. Daran vermag auch der Vorwurf des AWA, wonach durch den Hinweis des Be- schwerdeführers, dass er die Kinderbetreuung nach der Pensumserhöhung seiner Ehefrau persönlich übernommen habe, deutlich erkennbar gewesen sei, dass die Kinderbetreuung primär familienintern hätte gelöst werden sollen, nichts zu ändern (vgl. AWA-act 3 E. 6d). Die Kinderbetreuung ist nämlich grundsätzlich der versicherten Person überlassen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Die Mehrbetreuung seiner eigenen Kinder durch den Beschwer- deführer während seiner Arbeitslosigkeit ist nicht zu beanstanden, solange sie sich nicht auf seine Fähigkeit, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, umgehend eine solche aufzunehmen oder an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, auswirkt. Die Ver- mittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 AVIG verlangt von Versicherten mit Kindern nicht, dass die Kinder zum angegebenen Pensum fortlaufend fremdbetreut werden. Arbeitslosen Per- sonen solche Kosten aufzubürden, wäre unverhältnismässig. Vorliegend hatte der Be- schwerdeführer ein ausreichendes Sicherheitsnetz, um die Kinderbetreuung während kurzfristiger Temporärarbeit und arbeitsmarktlichen Massnahmen über C.________ und bei einer neuen festen (oder längeren temporären) Arbeitsstelle über seine Schwiegermut- ter und/oder seine Ehefrau zu gewährleisten. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner nicht anzulasten, dass er seine Angaben erst nach und nach – teilweise auf Nachfrage des RAV oder AWA – ergänzt hat. Offenkundig

9 Urteil S 2022 50 wurde ihm erst nach Erhalt der Verfügung vom 20. August 2020 bewusst, dass die Verwal- tung seine bisherigen Angaben bzw. seine angegebene Betreuungslösung (zeitlich flexible Einreise der im Ausland wohnhaften Schwiegermutter [Schweizerische Doppelbürgerin]) als ungenügend erachtete. In diesem Sinne sind etwa auch seine Ausführungen hinsicht- lich der verletzten Aufklärungspflicht zu verstehen (vgl. beispielsweise die Ausführungen in der Einsprache vom 1. September 2020, wonach er sofort mehrere Personen aus seinem Umfeld [Nachbarschaft, weitere Familienmitglieder] hätte angeben können, hätte er ge- wusst, dass seine Schwiegermutter nicht akzeptiert werde; AWA-act. 19 S. 1). Ohnehin hat die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit prospektiv zu erfolgen, d.h. von jenem Zeit- punkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass des Einspracheent- scheids gegeben waren (BGer C 29/07 vom 10. März 2008 E. 4.4). Im Zeitpunkt des ange- fochtenen Einspracheentscheids hatte der Beschwerdeführer seine Angaben hinreichend konkretisiert und glaubhaft ergänzt. 4.3 Im Übrigen ist – wie dies auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid für die Zeit vom 1. April bis 7. Juli 2020 sowie ab 27. August 2020 an- genommen hatte – von einer Anspruchsberechtigung von 90 % auszugehen. Angesichts der Angabe des Versicherten anlässlich des Beratungsgespräches vom 8. Juli 2020 ("kann nicht am Mi NM oder Do NM"; AWA-act. 30) und der nun rechtsgenüglich ausge- wiesenen Betreuungslösung für die Kinder (welche auch kurzfristige Einsätze des Versi- cherten abzudecken vermag), ist dies nicht zu beanstanden. Dieser Punkt scheint vorlie- gend denn auch nicht (mehr) umstritten zu sein. 4.4 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen sowohl zur sinngemäss gerügten Verletzung der Informations- und Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG als auch zur ebenfalls sinngemäss vorgebrachten Verletzung von Art. 52 Abs. 2 ATSG (angemessene Verfahrensdauer des Einspracheverfahrens; vgl. act. 1). 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem von C.________ unterzeichneten Formular den vom RAV geforderten Obhutsnachweis per April 2020 erbracht hat und somit auch im Zeitraum vom 8. Juli bis 26. August 2020 vermittlungsfähig war (mit einer Anspruchsberechtigung von 90 %). Die Beschwerde er- weist sich demnach als begründet und der Einspracheentscheid ist insofern (Dispositiv- ziffer 2) aufzuheben.

10 Urteil S 2022 50 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da der Beschwerdefüh- rer nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihm – trotz Obsiegen – keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

11 Urteil S 2022 50 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des Einspracheent- scheids E 207 20 vom 4. April 2020 des Amts für Wirtschaft und Arbeit wird auf- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch vom 8. Juli 2020 bis 26. August 2020 mit einer Anspruchsberechtigung von 90 % vermittlungsfähig war. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin, an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kan- tons Zug, sowie an das Staatsekretariat für Wirtschat (SECO), Bern. Zug, 12. Juni 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am