Sozialvers.rechtl. Kammer — Krankenversicherung — Beschwerde
Erwägungen (45 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 49 A. Der 1973 geborene A.________ war bei der deutschen privaten Krankenversiche- rung, Debeka Krankenversicherungsverein a.G. (nachfolgend: Debeka), versichert und wohnhaft in B.________ SZ, als er im Jahr 2009 bei der Ausgleichskasse Schwyz um Be- freiung vom Krankenversicherungsobligatorium ersuchte. Mit Verfügung vom 8. April 2009 wurde ihm diese gewährt (BG-act. 7). A.________ war danach noch bis zum 31. Juli 2009 wohnhaft im Kanton Schwyz (vgl. BG-act. 10). In der Folge lebte er über längere Zeit in C.________ im Kanton Zürich, bevor er per 1. Juli 2020 in D.________ (ZG) Wohnsitz nahm (BG-act. 11). Mit dem Antrag zur Aufnahme in die Grundversicherung (KVG) vom 16. Dezember 2020 ersuchte A.________ bei der Assura-Basis SA (nachfolgend: Assura) um Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (QualiMed Grundversicherung) per 1. Januar 2021 (BG-act. 1). Die Aufnahme wurde ihm von der Assura mit Zustellung der Versiche- rungspolice vom 21. Dezember 2020 bestätigt (BG-act. 2). Am 28. Dezember 2020 ging bei der Assura die Zahlung für die Prämien Januar bis Dezember 2021 im Betrag von Fr. 2'104.80 ein (BF-act. 2). Die Assura informierte den Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2021, dass der von ihm angegebene bisherige Versicherer Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas) die Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk «nicht bei uns versichert» retour- niert habe (BG-act. 4). A.________ führte die Annullation seiner Versicherung bei der Sa- nitas auf das dieser vorgelegte Befreiungsschreiben vom 8. April 2009 zurück und reichte dieses auch der Assura ein (BG-act. 5). In der Folge machte die Versicherung verschiede- ne Abklärungen und kam zum Schluss, dass der Versicherte die vorgelegte Befreiung be- reits mit Wegzug aus dem Kanton Schwyz verloren hatte. Sie forderte ihn daher auf, einen aktuellen Befreiungsnachweis einzureichen, ansonsten müsse sie von einem verspäteten Beitritt ausgehen (BG-act. 14). Letztlich stellte die Assura dem Versicherten am 27. Mai 2021 eine neue Versicherungspolice mit Versicherungsbeginn per 16. Dezember 2020 zu. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 informierte sie ihn zudem darüber, dass sie für den Zeit- raum zwischen dem Ablauf der Befreiung und dem Erhalt des Aufnahmegesuchs vom
16. Dezember 2020 einen Prämienzuschlag wegen verspäteter Anmeldung erheben müs- se. Dieser betrage 50 % der aktuellen Monats-Bruttoprämie und werde der ordentlichen Prämie während 1'826 Tagen hinzugefügt (BG-act. 17). Damit war der Versicherte nicht einverstanden, was er der Assura mehrfach mitteilte (BG-act. 18-22). Es erfolgten weitere Abklärungen.
E. 3 Urteil S 2022 49 Gestützt auf die Annahme des verspäteten Beitritts buchte die Assura die einbezahlte Jah- resprämie 2021 im Umfang von Fr. 109.55 auf den Monat Dezember 2020 um, was zu ei- ner Restforderung für das Jahr 2021 in derselben Höhe führte. Diesen sowie einen Prämi- enzuschlag für den Monat Dezember 2020 von Fr. 56.45 stellte sie dem Versicherten in Rechnung. Für den Gesamtbetrag von Fr. 166.– wurde er am 31. August 2021 sowie am
30. September 2021 (BG-act. 23 und 24) gemahnt. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2021 kündigte der Versicherte die Krankenversicherung bei der Assura auf den nächstmöglichen Termin (BG-act. 25). Weiter teilte er mit E-Mail vom
1. und 14. Oktober 2021 erneut mit, dass er insbesondere mit den fakturierten Beträgen nicht einverstanden sei (BG-act. 27). Die Assura bestätigte die Kündigung per 31. Dezem- ber 2021, teilte dem Versicherten jedoch am 27. Oktober 2021 mit, dass sie an ihrem bis- herigen Vorgehen festhalte und wies ihn darauf hin, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften nur beendet werden könne, wenn er neben Prämien und allfälligen Kostenbeteiligungen auch den in Rechnung gestellten Prämienzu- schlag beglichen habe (BG-act. 29). Am 5. November 2021 leitete die Krankenversicherung für einen Betrag von Fr. 166.– (of- fene Prämienrechnung vom 1. Juli 2021) zuzüglich Zinsen und Mahnspesen die Betrei- bung ein (Zahlungsbefehl Nr. E.________ BA D.________ vom 15. November 2021; BG- act. 31). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 hielt die Assura daran fest, dass die Aufnahme in die obligatorische Krankenpflege verspätet sei und der Versicherungsbeginn daher im Zeitpunkt des Eingangs des Aufnahmegesuchs per 16. Dezember 2020 erfolge. Zudem werde der Berechnung der ordentlichen Prämie während 1'826 Tagen einen Prämienzu- schlag von 50 % der aktuellen Monats-Nettoprämie hinzugefügt. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die vom Kanton Schwyz ausgestellte Befreiung von der Versi- cherungspflicht mit dem Wegzug nach C.________ (ZH) per 2009 ihre Gültigkeit verloren habe und seither weder eine erneute Befreiung noch der Abschluss einer Krankenversi- cherung nach KVG erfolgt sei. Der Versicherte bringe zudem keine entschuldbaren Grün- de vor, die einen Verzicht auf die Erhebung eines Prämienzuschlages rechtfertigen wür- den. Insbesondere wäre er nach dem Wohnkantonswechsel verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, ob die Befreiung der Versicherungspflicht weiter gültig sei (BG-act. 33). Da- gegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2022 Einsprache und kritisierte auch die Höhe der für Dezember 2020 veranschlagten Prämie sowie des Prämienzuschlags (BG-act. 34).
E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für die Krankenpflege versi- chern.
E. 3.2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Gestützt darauf hat er in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenver- sicherung (KVV; SR 832.102) und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufge- zählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. In Art. 2 Abs. 2-8 KVV hat er sodann die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien gere- gelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versi- cherung eine klare Verschlechterung des bisherigen (ausländischen) Versicherungsschut- zes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungs- pflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen aus- ländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.
E. 3.3 Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 418 Rz. 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die
E. 3.4 Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versiche- rungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzei- tig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde ei- nem Versicherer zuzuweisen. Die Verpflichtung, für die Einhaltung der Versicherungs- pflicht zu sorgen, beinhaltet implizit auch die Zuständigkeit der Kantone zur Beurteilung von Gesuchen betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht, teilweise normiert ist dies in Art. 10 Abs. 2 KVV (Raimund Renggli, in: Basler Kommentar zum Krankenversi- cherungsgesetz, 2020, Art. 6 KVG N 11). 4.
E. 4 Urteil S 2022 49 Den vom Versicherten in der Betreibung Nr. E.________ BA D.________ erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Krankenversicherung mit Verfügung vom 18. Januar 2022 unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (BG-act. 35). Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 bestätigte die Assura den Eingang der Einsprache vom 9. Januar 2022 und teilte dem Versicherten mit, dass sie, da sich die vorgebrachten Einwände auch auf den Gegenstand des Inkassoverfahrens, über welches am 18. Januar 2022 verfügt worden sei, bezögen, die beiden Verfahren vereinige, sofern der Versicherte die Einsprache nicht zurückziehe (BG-act. 36). Mit Entscheid vom 24. März 2022 wies die Assura die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte den Versicherungsbeginn per 16. Dezember 2021 (recte: 2020), den Prämien- zuschlag von 50 % während 1'826 Tagen sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts D.________ im Umfang von Fr. 199.10 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2021 auf den Betrag von Fr. 166.– (BG- act. 38). B. Dagegen erhob A.________ am 4. Mai 2022 (Eingang beim Gericht) Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 5. Mai 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ging fristgerecht ein (act. 2 f.). D. Die Assura schloss mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2022 (Eingang beim Gericht) weitere Unterlagen zur Ergänzung der Akten der Krankenversicherung ein (act. 8). F. Mit Schreiben vom 22. November 2023 forderte das Verwaltungsgericht den Be- schwerdeführer auf, klärende Angaben zu seinen früheren Krankenversicherern (insb. De- beka) einzureichen (act. 10). Die Eingabe mit den zusätzlichen Unterlagen (act. 13) wurde der Assura zur Stellungnahme unterbreitet. Im weiteren Verlauf hielten die Parteien an ih- ren Standpunkten und Anträgen fest (act. 15 und 17).
E. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem schweizerischen Versicherungs- obligatorium nach Art. 3 Abs. 1 KVG seit seiner Wohnsitznahme in der Schweiz grundsätz- lich untersteht. Weiter steht fest, dass die Ausgleichkasse Schwyz den dannzumal im Kan- ton Schwyz wohnhaften Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2009 (BG-act. 7) gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht befreite, da er gemäss einer Bescheinigung bei der Debeka, einer deutschen privaten Krankenversicherung, gegen Krankheitsfolgen versichert war. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer be- reits im Sommer/Herbst 2009 aus dem Kanton Schwyz wegzog und seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich nach C.________ sowie von dort per Juli 2020 nach D.________ ver- legte (vgl. Auskünfte Ausgleichskasse Schwyz [BG-act. 10], C.________ [BG-act. 9], D.________ [BG-act. 11]).
E. 4.2.1 Fraglich ist hingegen, bis wann sich der Beschwerdeführer auf die am 8. April 2009 verfügte Befreiung berufen und auf ihre Gültigkeit vertrauen durfte. Während er gel- tend macht, diese sei noch 2020 gültig gewesen, zumindest sei sie von der Sanitas akzep- tiert worden und auch die Gemeinde C.________ habe ihn nie über deren Ungültigkeit in- formiert, stellt sich die Assura auf den Standpunkt, die Befreiung habe bereits mit dem Umzug in den Kanton Zürich 2009 ihre Gültigkeit verloren; ab diesem Zeitpunkt seien neu
E. 4.2.2 Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz handelt es sich um einen Dauersachverhalt. Bei einem Dauerrechtsverhältnis kann eine versicherte Person im Falle einer rechtskräftigen Verfügung, die nachträglich tatsächlich oder rechtlich unrichtig geworden ist, nicht verlangen, weiterhin entsprechend derselben behandelt zu werden, sondern eine Abänderung der Verfügung ist angezeigt (Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff., 134). In diesem Sinne ist die rechtskräftig verfügte Befreiung bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage einer Neuregelung im Sinne einer Verfügungsanpassung zugänglich (vgl. BGer 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.2; 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5). Der Gesetzgeber sieht keine umfassende überkantonale Bindungswirkung ei- ner einmal erfolgten Befreiung vor, so dass der Versicherte grundsätzlich beim Umzug in einen neuen Kanton bei der neu zuständigen Kontrollstelle ein neues Befreiungsgesuch stellen muss. Ob der Wechsel des Wohnsitzkantons eine Änderung der Sach- und Rechts- lage darstellt, welche für sich allein eine Abänderung der einmal erteilten Befreiung recht- fertigt, ist dennoch fraglich. So hat das Bundesgericht zumindest in Bezug auf eine einmal verweigerte Befreiung entschieden, dass allein ein neuer Wohnort nicht dazu führt, dass die Befreiung neu geprüft werden darf, vielmehr stellt die erfolgte Ablehnung für die neue Kontrollstelle eine res iudicata dar (vgl. BGer 9C_335/2020 vom 25. August 2020 E. 1.5).
E. 4.2.3 Gemäss Aussage des Beschwerdeführers wurde die im April 2009 ausgestellte Befreiung von der Versicherungspflicht nach seinem Umzug in den Kanton Zürich im glei- chen Jahr von der Gemeinde C.________ akzeptiert. Was nach dem Gesagten, bei Vor- liegen einer bis auf den Wohnort grundsätzlich unveränderten Situation, denkbar, aber doch erstaunlich wäre. Dem steht nämlich klar entgegen, dass die Gemeinde C.________ gegenüber der Assura äusserte, in ihrem Register sei beim Beschwerdeführer keine Be- freiung eingetragen (BG-act. 9). Zudem wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt, dass er im Kanton Zürich je um eine neuerliche Befreiung ersucht hätte. Ob bereits der Umzug in den Kanton Zürich ohne erneutes Erwirken einer Befreiung dazu führte, dass die erteilte Befreiung hinfällig war oder nicht, kann vorliegend allerdings offen- gelassen werden, denn der Beschwerdeführer durfte sich im Jahr 2020 auch aus anderen Gründen seit längerem nicht mehr auf die 2009 erteilte Befreiung stützen.
E. 4.2.4 Ziel des Versicherungsobligatoriums im KVG ist ein umfassender (Mindest-) Ver- sicherungsschutz. Das Fehlen eines gleichwertigen (ausländischen) Versicherungsschut- zes z.B. aufgrund von erheblichen Lücken in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) ist daher – auch angesichts der angestrebten Solida- rität zwischen Gesunden und Kranken (E. 3.3 hiervor) als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht zu beheben ist, also keine Befreiung er- laubt (vgl. BGer 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Wer auf Ge- such hin von der Versicherungspflicht befreit werden möchte, muss daher über einen den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 2 – 8 KVV). Fällt der ausländische Versicherungsschutz nach Ertei- lung der Befreiung dahin, ist vom Wegfall einer wesentlichen Bewilligungsvoraussetzung auszugehen, was einer massgeblichen Änderung des Sachverhalts entspricht, die mindes- tens ein Rückkommen auf eine Dauerverfügung erlaubt (Tschannen/Müller/Kern, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 862).
E. 4.2.5 Vorliegend wurde die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Verfügung vom 8. April 2009 denn auch explizit an die Bedingung des Fortbestandes der privaten Krankenversicherung bei der Debeka geknüpft. Der Beschwerdeführer wurde darauf hin- gewiesen, dass er, sobald er die Versicherung bei der Debeka wechsle oder ersatzlos kündige, verpflichtet sei, ein neues Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen, respektive sich bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichern zu las- sen (BG-act. 7). Im Laufe der Abklärungen forderte die Assura den Beschwerdeführer dazu auf, ihr einen aktuellen Krankenversicherungsnachweis seiner deutschen Krankenvollversicherung bei der Debeka einzureichen, welcher über Versicherungszeiten sowie die entsprechende Versicherungsdeckung Auskunft gebe (E-Mail Assura vom 21. Juni 2021 [BG-act. 19]). Daraufhin reichte er eine Bescheinigung der Debeka vom 20. Juni 2011 ein (BG-act. 21). Ein aktuelleres Dokument reichte er auch auf nochmalige Nachfrage der Assura nicht ein (BG-act. 22) und auch keine anderen Dokumente, die Aufschluss über ein nach 2011 wei- terhin bestehendes Versicherungsverhältnis mit der Debeka geben würden. Auch das Verwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2023 auf, ein entsprechendes Dokument einzureichen. In der Folge reichte der Beschwer- deführer ein Schreiben der Debeka vom 20. Dezember 2023 mit der Überschrift "Versiche- rungsbescheinigung – Ihre E-Mail vom 14. Dezember 2023" ein, in dem sie festhielt, der
E. 4.2.6 Spätestens mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Debeka trat eine wesentliche Änderung des der Befreiung zu Grunde gelegten Sachverhalts ein, die ein Rückkommen auf die Verfügung vom 8. April 2009 erlaubte und ihr schlicht die für den Fortbestand notwendige Grundlage entzog. Trotz des expliziten Hinweises in der Ver- fügung kam der Beschwerdeführer in der Folge der ihm auferlegten Pflicht, sich einer schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen (oder eine neue Befreiung zu be- antragen), über Jahre nicht nach.
E. 4.2.7 Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, während der gesamten Zeit seit 2009, auch 2020 noch, über eine gültige Befreiung verfügt zu haben, da nicht nur die Ge- meinde C.________, sondern auch die Sanitas, bei welcher er sich nach seiner Wohnsitz- nahme in D.________ versicherte, die Befreiung aufgrund des Schreibens der Aus-
E. 4.3 Weiter ist zu klären, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von der Be- schwerdegegnerin zu versichern war und ob diese zu Recht einen Prämienzuschlag we- gen Verspätung erhoben hat.
E. 4.3.1.1 Das Versicherungsverhältnis in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsteht nicht automatisch infolge eines bestimmten Ereignisses, sondern bedarf einer Anmeldung beim Versicherer. Versicherungslücken sind daher prinzipiell möglich, aller- dings praktisch nur bei Personen, die erstmalig der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung beitreten müssen (Gebhard Eugster in: Basler Kommentar zum Krankenversiche- rungsgesetz, 2020, Art. 3 KVG N 5). Nach Art. 5 Abs. 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei verspätetem Beitritt beginnt sie im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 KVG).
E. 4.3.1.2 Wie bereits dargelegt, ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 2013 nicht mehr bei der Debeka krankenversichert war. Ab diesem Zeitpunkt hätte er sich einer Krankenversicherung an-
E. 4.3.2.1 Art. 5 Abs. 2 KVG hält weiter fest: Ist die Verspätung nicht entschuldbar, entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszu- schlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt. Der Pämienzuschlag, für dessen Anordnung ausschliesslich der Kran- kenversicherer zuständig ist (BGE 129 V 159 E. 2.4), setzt ein fehlendes Versicherungs- verhältnis und eine verspätete Beitrittserklärung voraus. Er bewirkt kein rückwirkendes Aufleben eines Leistungsanspruchs. Der Prämienzuschlag ist eine Verwaltungssanktion im Interesse der Durchsetzung des Versicherungsobligatoriums und der Solidarität. Er soll der Versuchung entgegenwirken, dass Personen der Versicherung erst beitreten, wenn sie krank geworden sind (BGE 129 V 267 E. 3.1; Gebhard Eugster; Rechtsprechung des
E. 4.3.2.2 In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass der vorliegend verspätete Bei- tritt entschuldbar wäre. Wie bereits ausgeführt hilft dem Beschwerdeführer insbesondere das Vorbringen, ihm sei weder von der Gemeinde C.________ noch von der Sanitas mit- geteilt worden, die Befreiung sei nicht mehr gültig, nichts, da er nach Beendigung des Ver- sicherungsverhältnisses mit der Debeka nicht mehr auf deren Bestand vertrauen durfte (E. 4.2.5 hiervor). Viel mehr musste ihm aufgrund der Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 8. April 2009 klar gewesen sein, dass die Befreiung mit Beendigung der Ver- sicherung mit der Debeka ihre Grundlage verliert und er sich sofort neu zu versichern und allenfalls eine neue Befreiung zu beantragen hatte. Da die Verspätung nicht entschuldbar ist, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Prämienzuschlag auferlegt.
E. 4.3.3 Die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt hat gemäss Art. 8 KVV der doppelten Dauer der Verspätung, jedoch höchstens fünf Jahren zu ent- sprechen. Der Prämienzuschlag beträgt 30 bis 50 % der Prämie, wobei der Versicherer ihn nach der finanziellen Lage der versicherten Person festsetzt und dieser Rahmen zu unterschreiten ist, sofern der Prämienzuschlag eine Notlage für den Versicherten zur Fol- ge hat (Art. 8 Abs. 1 KVV). Der Beschwerdeführer war mit dem Dokument "Wichtige In- formationen Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt", welches dem Schreiben der Assu- ra vom 2. Juni 2021 (BG-act. 17) beigelegt war, informiert und explizit auf die Möglichkeit, ein Gesuch um Überprüfung bei prekärer finanzieller Situation zu stellen, hingewiesen worden. Vorliegend ist von einem um mindestens sieben Jahre (2013 – 2020) verspäteten Beitritt auszugehen, womit die verfügte maximale Erhebungsdauer von fünf Jahren bzw. 1'826 Tagen (5x365 +1 Schalttag) ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Aufgrund der sehr langen Versicherungslücke und nachdem der Beschwerdeführer in keiner Weise vorbringt, der Prämienzuschlag bringe ihn in finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine Notlage, ist auch die gewählte Höhe des Zuschlags von 50 % nicht zu beanstanden. 5.
E. 5 Urteil S 2022 49
E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund ausstehender Prämien über eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 199.10 (zuzüg-
E. 5.2 Die Versicherer legen für ihre Versicherten Prämien fest und diese sind für alle grundsätzlich und ohne gesetzlich geregelte Ausnahmen gleich bemessen (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die vereinbarten Versicherungsprämien sind nach Art. 61 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Der Prämienzuschlag nach Art. 5 Abs. 2 KVG darf nicht in Form eines einmaligen Beitrags erhoben werden, sondern ist als Zuschlag zu den monatlichen Prämien der obligatori- schen Krankenversicherung zu entrichten. Er ist folglich jeweils auf der Grundlage der lau- fenden Prämie zu berechnen (BGE 129 V 267 E. 3.3 und E. 5.2; Gebhard Eugster, Kran- kenversicherung, a.a.O, S. 452 Rz. 151).
E. 5.3 Der eingeforderte Prämienausstand im Umfang von Fr. 109.55 entspricht gemäss der Beschwerdegegnerin der für den Monat Dezember 2020 (16. – 31. Dezember 2020) anteilsmässig geschuldeten Nettoprämie im Basis-Modell der Assura. Dieses Modell sei gewählt worden, da das mit dem Versicherten ab Januar 2021 vereinbarte Modell "Quali- Med" im Dezember 2020 noch nicht verfügbar gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer dem unter Hinweis auf die korrigierte Versicherungspolice vom 27. Mai 2021 (BG-act. 16, BF-act. 2) widerspricht, hilft ihm dies nicht. Wohl ist sein Unverständnis nachvollziehbar, so steht auf dieser neuen Police, dass sie am 16. Dezember 2020 in Kraft trat und es wird nur das Versicherungsmodell "QualiMed" mit einer monatlichen Nettoprämie von Fr. 186.40 ausgewiesen, bei der Police handelt es sich jedoch um einen Nachtrag ab
1. Januar 2021 wie ebenfalls vermerkt ist. Tatsache ist, dass es das Produkt "QualiMed" erst ab dem 1. Januar 2021, gab (vgl. u.a. "Commentaire interne" BG-act. 15), denn an dieser Darstellung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, gibt es keinen Anlass. Für die aufgrund des verspäteten Beitritts entstandene Versicherungszeit im Dezember 2020
E. 5.4.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
E. 5.4.2 Nach Eintritt der Fälligkeit der ausstehenden Prämien sowie des Prämienzu- schlags für Dezember 2020 mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am
31. August 2021 (BG-act. 23). Am 30. September 2021 liess sie ihm zudem eine Zah- lungsaufforderung über Fr. 196.00 (Fr. 166.– zzgl. Fr. 30.– Mahngebühren) zukommen mit einer Fristansetzung von 30 Tagen und dem Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs (BG-act. 24). Sie ist somit ihren Pflichten nachgekommen. Nachdem der Beschwerdefüh- rer weder den Mahnungen noch der Zahlungsaufforderung Folge leistete, leitete sie die Betreibung ein (BG-act. 30 f.) und hob als Rechtsöffnungsinstanz den vom Beschwerde- führer erhobenen Rechtsvorschlag auf. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann nicht beanstandet werden, da sie sich stets an die in E. 5.4.1 wiedergegebenen gesetzli- chen Vorgaben gehalten hat.
E. 5.4.3 Betraglich ist die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Prämienfor- derung von Fr. 166.– nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 5.3). Aus den Akten ist nicht er- sichtlich und es wurde vom Beschwerdeführer auch weder behauptet noch mit Dokumen- ten belegt, dass er die fraglichen Prämienausstände bereits getilgt hätte. Aufgrund ihrer reglementarisch statuierten Befugnis war die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt, für den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand die vorgesehe- nen Gebühren zu erheben (Art. 6.3 der Versicherungsbedingungen [BG-act. 3]), womit auch die Kosten von insgesamt Fr. 30.– für die Zahlungsaufforderung vom 30. September 2021 (BG-act. 24) ausgewiesen sind. Weiter waren der Prämienausstand sowie der Prämienzuschlag Dezember 2020 per
1. Juli 2021 zur Zahlung fällig (E. 5.3). Folglich schuldet der Versicherte ab diesem Zeit- punkt einen Verzugszins von 5 % (Art. 5.1 f. der Versicherungsbedingungen). Die für die Zeit bis 14. November 2021 errechneten Zinsen in der Höhe von Fr. 3.10 ([Fr. 166.— * 5*136]/100/365), sind nicht zu beanstanden, ebenso wenig die ab 15. November 2021 ge- forderten 5 % Verzugszins auf Fr. 166.–.
E. 5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämien (inkl. Prämienzuschlag) im Umfang von Fr. 166.– zuzüglich 5 % Verzugszins seit
15. November 2021, Fr. 3.10 aufgelaufene Verzugszinsen bis zum 14. November 2021 sowie Fr. 30.– Mahnspesen schuldet. In diesem Umfang ist daher in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes D.________ vom 15. November 2021 Rechtsöff- nung zu erteilen.
E. 6 Urteil S 2022 49 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in der heute geltenden Fassung auf die Kran- kenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Abweichungen werden in Abs. 2 abschliessend aufgelistet. Die Be- stimmungen über die Versicherungspflicht sowie den Bezug der Prämien der Versicherten sind dem Geltungsbereich des ATSG nicht entzogen, so dass dieses vorliegend anwend- bar ist. 1.2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung und ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde sachlich zuständig (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 6 des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über die Krankenversicherung [EG KVG; BGS 842.1]). Diese Zuständigkeit be- schränkt sich im Bereich des Krankenpflegeversicherungsrechts indes auf die Klärung der Ansprüche und Forderungen aus dem KVG, während die Geltendmachung von An- sprüchen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsver- tragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) der Überprüfung durch die zivilen Gerichte vorbehalten ist. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG gegeben, da die versi- cherte Person aktuell ihren Wohnsitz in D.________ hat. Die gegen den Einspracheent- scheid vom 24. März 2022 erhobene Beschwerde wurde am 4. Mai 2022 vom Versicher- ten persönlich am Gerichtsschalter abgegeben. Sie gilt folglich – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 38 Abs. 4 ATSG) – als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere ent- spricht den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. März 2022 (BG- act. 38). Streitig und zu prüfen ist dabei der Zeitpunkt der Aufnahme des Beschwerdefüh- rers in die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Rechtmässigkeit des von der
E. 7 Urteil S 2022 49 Versicherung erhobenen Prämienzuschlags und dessen Umfang (nachfolgend E. 3 f.) so- wie die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ BA D.________ (nachfolgend E. 5). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Wechsel des Beschwerdeführers zu einer anderen obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung zu Recht verweigerte (vgl. act. 13, nachfolgend E. 6). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben hingegen allenfalls die Beurteilung wei- terer konkreter Forderungen oder Betreibungen beantragen will, wäre auf sein Begehren nicht einzutreten, da diese weder in den Verfügungen vom 8. Dezember 2021 und 18. Ja- nuar 2022 noch im angefochtenen Einspracheentscheid thematisiert wurden und es folg- lich diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt. 3.
E. 8 Urteil S 2022 49 Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidarge- meinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur dar- in, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoein- tritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und 8.5.6)
E. 9 Urteil S 2022 49 die zürcherischen Behörden zuständig gewesen, bei welchen erneut eine Befreiung hätte beantragt werden müssen, was der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unterlassen hatte.
E. 10 Urteil S 2022 49
E. 11 Urteil S 2022 49 vom Versicherten angegebene Versicherungszeitraum liege so lange zurück, dass sie aus diesen Jahren keine Unterlagen mehr aufbewahre. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbe- wahrungsvorschriften würden die Vertragsunterlagen von bereits beendeten Vertragsver- hältnissen vernichtet (BF-act. 1 zur Eingabe vom 22. Dezember 2023). Wie sich der Homepage der Debeka unter "über uns" entnehmen lässt, handelt es sich beim hier massgebenden Debeka Versicherungsverein a.G. um eine in Deutschland an- sässige private Krankenversicherung (www.debeka.de). Dazu, wie lange personenbezo- gene Daten der Versicherten aufbewahrt werden, wird in den Dokumenten "Datenschutz- hinweise" für Versicherte insbesondere festgehalten, die Debeka speichere personenbe- zogene Daten, soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet sei. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergäben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordung und dem Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungsfristen würden in der Regel zehn Jahre betragen (Ziffer 7; abrufbar unter: htt- ps://www.debeka.de/datenschutz.html). Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach 2011 trotz mehrfa- cher Nachfrage keine Belege einreichte, die das weitere Bestehen der privaten Kranken- versicherung bei der Debeka belegen sowie, dass die Debeka im Dezember 2023 nicht mehr in der Lage war, Auskünfte über das einstige Versicherungsverhältnis mit dem Be- schwerdeführer zu geben, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses spätestens 2013 beendet worden war. Damit fehlte es spätestes ab diesem Zeitpunkt an einer für den Fortbestand der Befreiung massgebenden Voraussetzung.
E. 12 Urteil S 2022 49 gleichskasse Schwyz vom April 2009 akzeptiert hätten, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn dem so war, dass er keinen Widerspruch erntete, durfte er nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Debeka nicht mehr auf den Be- stand der Befreiung vertrauen. Er verhielt sich treuwidrig, wenn er sich trotz Fehlen eines Versicherungsverhältnisses mit der Debeka und in Kenntnis der grundsätzlichen Versiche- rungspflicht, wider besseres Wissen weiter auf die Befreiung berief, die ihm unter der Prämisse des Bestands der Versicherung bei der Debeka gewährt worden war. Dadurch, dass er die Befreiungsverfügung offenbar immer wieder vorlegte, weckte er den Anschein, dass er die mit der Befreiung verbundenen Anforderungen nach wie vor erfülle. Dass dem Beschwerdeführer wohl bewusst war, dass kein Anspruch mehr auf eine Befreiung be- stand, zeigt sich daran, dass er bei der massgebenden Stelle der D.________ 2020 nicht erneut eine solche beantragt hatte, sondern einen KVG-Nachweis erbrachte (vgl. BG-act. 11). Ob die Gemeinde C.________ die Befreiung tatsächlich akzeptiert hatte, ist zudem fraglich, nachdem sie der Assura die Auskunft gab, es sei beim Beschwerdeführer keine Befreiung eingetragen (BG-act. 9); immerhin war der Beschwerdeführer beim Zuzug nach C.________ nachweislich noch bis 2011 bei der Debeka versichert (BG-act. 21). Spätes- tens ab 2013 war dies aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr der Fall (oben E. 4.2.5).
E. 13 Urteil S 2022 49 schliessen oder eine erneute Befreiung erwirken müssen. Bis zu seinem Umzug nach D.________ im Juli 2020 sind den Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er sich einer Krankenversicherung angeschlossen hätte, was er auch selbst nicht behauptet. Aus welchen Gründen das von der Sanitas mit Police vom September 2020 bestätigte Versicherungsverhältnis annulliert worden war, ist unklar. Immerhin ist die Dar- stellung des Beschwerdeführers in seinen jüngsten Eingaben, er habe die Versicherung mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 per Ende Jahr 2020 gekündigt (act. 17), nicht sehr glaubwürdig und widerspricht seinen eigenen Angaben. So erklärte er gegenüber der As- sura am 15. April 2021, er habe die Sanitas am 29. November 2020 aufgrund technischer Probleme mit ihrer Plattform darum gebeten, die Versicherung auf den nächstmöglichen Termin aufzulösen. Am 3. Dezember 2020 sei die Versicherung mit der Sanitas dann auf- grund der vorgelegten Befreiung rückwirkend annulliert worden (BG-act.13). Daraus kann er jedoch, wie bereits gesagt, nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.2.5). Seit 2013 fehlte es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem bestehenden Versi- cherungsverhältnis; damit erfolgte die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin mit Antrag vom 16. Dezember 2020 offensichtlich verspätet im Sinn von Art. 5 Abs. 2 KVG. Folglich wurde der Versicherungsbeginn von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den 16. De- zember 2020 – den Zeitpunkt des Antrags um Aufnahme in die Grundversicherung (KVG)
– gelegt.
E. 14 Urteil S 2022 49 Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 5 N 4). Sind die Voraussetzungen zur Erhe- bung eines Zuschlags erfüllt, ist die betroffene Versicherung dazu verpflichtet.
E. 15 Urteil S 2022 49 lich Verzugszins von 5 % seit 15. November 2021 auf Fr. 166.–) verfügt, für die in der Be- treibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes D.________ vom 15. November 2021 Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. BG-act. 31, 35 f. und 38). Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid setzt sich die Forderung wie folgt zu- sammen: Prämienausstand Fr. 109.55 Prämienzuschlag Dezember 2020 Fr. 56.45 Kosten Zahlungsaufforderung Fr. 30.00 Zinsen bis 14.11.2021 Fr.
E. 16 Urteil S 2022 49 musste die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer folglich unter einem anderen Mo- dell versichern, wobei sie nach eigenen Angaben mit dem Basis-Modell das dem Ge- wünschten Ähnlichste wählte, was nicht zu beanstanden ist. Folglich war die von der As- sura Ende Mai 2021 eingeforderte zusätzliche Prämienzahlung von Fr. 109.55 rechtens. Die Prämien sind im Voraus in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV); vorliegend wurde davon abweichend als Zahlungsmodus eine jährliche Prämienzahlung vereinbart (BG-act. 1). Der Beschwerdeführer hat die Prämien also grundsätzlich bis Ende des Vor- jahres zu bezahlen. Die durch den verspäteten Beitritt entstandene Prämienforderung von Fr. 109.55 wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2021 in Rechnung gestellt mit Fällig- keit per 1. Juli 2021 (vgl. Auszug Kundenbereich "Kontoauszüge" BG-act. 40), was nicht zu beanstanden ist. Auch am buchhalterischen Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dass sie einen Teil der für 2021 bezahlten Prämie auf Dezember 2020 umbuchte und den Ausstand im genannten Umfang in der Folge für 2021 einforderte, ist nichts zu bemängeln. Es ist eindeutig, dass die für die Zeit vom 16. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 ge- schuldeten Prämien mit der im Dezember 2020 geleisteten Zahlung im Umfang der Jah- resprämie 2021 nicht vollständig gedeckt sind. Der eingeforderte Prämienzuschlag in der Höhe von Fr. 56.45 wurde gemäss den Akten am 3. Juni 2021 in Rechnung gestellt, ebenfalls mit Fälligkeit per 1. Juli 2021 (BG-act. 40). Es handelt sich dabei um den Prämienzuschlag von 50 % für Dezember 2020, dieser wur- de aufgrund der für Dezember 2020 veranschlagten Prämie von Fr. 109.55 zuzüglich der zugehörigen Umweltabgabe von Fr. 3.35 errechnet, was einen Betrag von Fr. 56.45 ([Fr. 109.55 + Fr. 3.35]/2) ergab. Nachdem sowohl der Umfang des Zuschlags (E. 4.3.3) als auch die Höhe, der für Dezember 2020 berechneten Prämie nicht zu beanstanden sind, ist auch der errechnete Zuschlag korrekt. Damit war per 1. Juli 2021 eine Forderung für Prämien und den entsprechenden Prämien- zuschlag von insgesamt Fr. 166.– (Fr. 109.55 + Fr. 56.45) fällig.
E. 17 Urteil S 2022 49 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht ent- standen wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi- cherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Die Assura statu- iert in Art. 6.3 in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Ausgabe ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der frei- willigen Taggeldversicherung im Sinne des KVG (nachfolgend Versicherungsbedingun- gen), dass der versicherten Person eine Beteiligung an den zusätzlichen Verwaltungskos- ten für Zahlungserinnerungen und Zahlungsaufforderungen von Fr. 10.– bzw. Fr. 30.– auf- erlegt werden (BG-act. 3). Nach Art. 105a KVV liegt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG bei 5 %. Der Verzugszins ist nicht erst ab Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschul- det (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, a.a.O, S. 802 Rz. 1326). Der Zinssatz von 5 % ist auch in Art. 5.1 f. der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin festge- schrieben. Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen trotz Mah- nung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 64a Abs. 2 KVG einzuleiten. Nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren gel- tend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckba- ren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Nach der kon- stanten Praxis des Bundesgerichts gilt die verfügende Verwaltungsbehörde auf dem Ge- biet der Sozialversicherung, mithin der jeweilige Sozialversicherer, als erstinstanzlicher or- dentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, folglich als Rechtsöffnungsinstanz, und sie ist demgemäss auch zuständig, über die Aufhebung des Rechtsvorschlags einen materiel- len Entscheid zu fällen (BGE 121 V 109; Urteil EVG K 107/02 vom 27. November 2003 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). Der Rechtsöffnungsentscheid kann beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden. Erst, wenn das Urteil des Versicherungsgerichts, welches die Rechtsöffnung bestätigt hat, in formelle Rechts- kraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.
E. 18 Urteil S 2022 49
E. 19 Urteil S 2022 49 6. In Abweichung von Art. 7 KVG kann eine versicherte Person, die ausstehende Kostenbeteiligungen, Prämien, Bearbeitungsgebühren, Verzugszinsen und Betreibungs- kosten nicht vollständig bezahlt hat, den Krankenversicherer nicht wechseln, solange sie die Forderungen des Krankenversicherers nicht vollständig bezahlt hat. Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleiben vorbehalten (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsver- hältnis, so muss der Krankenversicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wir- kung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelau- fenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 105l Abs. 2 KVV beim Krankenversicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person in- formieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmögli- chen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Krankenversicherer wechseln kann. Der Krankenversicherer muss zudem den neuen Krankenversicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). Art. 64a Abs. 6 KVG begründet somit ein gesetzliches Austrittsverbot der versicherten Person, weshalb der bisherige Krankenversicherer verpflichtet ist, ihn anzu- wenden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, a.a.O, S. 456 Rz. 166). Wie vorangehend in E. 5.3 dargelegt wurde, bestehen gegenüber dem Beschwerdeführer offene Forderungen für Prämien und Prämienzuschläge, weshalb die Assura die Kündi- gung des Beschwerdeführers zurückweisen und einen Versicherungswechsel verweigern musste, was sie ihm den Vorschriften entsprechend mit Schreiben vom 7. März 2022 (BG- act. 37) mitteilte. Bereits im Schreiben vom 15. Oktober 2021, mit welchem sie den Erhalt der Kündigung bestätigte, wies sie darauf hin, dass ein Wechsel des Versicherers voraus- setzt, dass die Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt wurden (BG-act. 28 und 29). Dieses Vorgehen der Assura entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die vom Be- schwerdeführer dagegen vorgebrachte Kritik (act. 13 und 17) ist haltlos. Will er den Versi- cherer künftig wechseln, muss er zuvor die gesamten während seiner Versicherungszeit entstandenen Prämienforderungen zuzüglich des Prämienzuschlags von 50 % auf diesen begleichen, andernfalls darf ihn die Assura von Gesetzes wegen nicht aus dem Vertrag entlassen.
E. 20 Urteil S 2022 49 Ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen jedoch nachgekommen, steht allein der Umstand, dass er für eine lange Dauer zur Leistung eines Prämienzu- schlags verpflichtet ist, einem künftigen Wechsel der Versicherung jedoch nicht im Weg. Bei einem allfälligen Wechsel des Versicherers hat der bisherige Versicherer dem neuen Versicherer allerdings den Prämienzuschlag im Rahmen der Mitteilung gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG anzugeben, da ein einmal festgelegter Prämienzuschlag auch für spätere Versicherer verbindlich bleibt (Art. 8 Abs. 3 KVV) und von ihnen weiter einzufordern ist. 7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht bereits ab dem 16. Dezember 2020 in die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf- genommen und ihm einen Prämienzuschlag wegen verspätetem Beitritt im Umfang von 50 % der ordentlichen Prämie während 1'826 Tagen auferlegt. Auch ist die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts D.________ im Umfang von Fr. 199.10 (Fr. 166.– + Fr. 30.– + Fr. 3.10) zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. November 2021 auf Fr. 166.– zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit unbegründet und vollumfänglich ab- zuweisen. 8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht (BGS 162.12) erhebt das Verwaltungsgericht für die Deckung des Verfah- rensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15’000.–. Sie ist in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache so- wie in zweiter Linie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien festzu- setzen. Vorliegend wird die Spruchgebühr ermessensweise auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Parteientschädigung ist dem – ohnehin nicht vertretenen – unterliegenden Be- schwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).
E. 21 Urteil S 2022 49 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes D.________ (Zahlungsbefehl vom 15. November 2021) wird für den Betrag von Fr. 166.– zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 15. November 2021 sowie für Fr. 3.10 Zinsen und Fr. 30.– Mahnspesen aufgehoben und der Beschwerdegegnerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin und an das Bundesamt für Gesundheit, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 3 (im Dispositiv) die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 22. März 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Assura-Basis SA, Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung S 2022 49
2 Urteil S 2022 49 A. Der 1973 geborene A.________ war bei der deutschen privaten Krankenversiche- rung, Debeka Krankenversicherungsverein a.G. (nachfolgend: Debeka), versichert und wohnhaft in B.________ SZ, als er im Jahr 2009 bei der Ausgleichskasse Schwyz um Be- freiung vom Krankenversicherungsobligatorium ersuchte. Mit Verfügung vom 8. April 2009 wurde ihm diese gewährt (BG-act. 7). A.________ war danach noch bis zum 31. Juli 2009 wohnhaft im Kanton Schwyz (vgl. BG-act. 10). In der Folge lebte er über längere Zeit in C.________ im Kanton Zürich, bevor er per 1. Juli 2020 in D.________ (ZG) Wohnsitz nahm (BG-act. 11). Mit dem Antrag zur Aufnahme in die Grundversicherung (KVG) vom 16. Dezember 2020 ersuchte A.________ bei der Assura-Basis SA (nachfolgend: Assura) um Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (QualiMed Grundversicherung) per 1. Januar 2021 (BG-act. 1). Die Aufnahme wurde ihm von der Assura mit Zustellung der Versiche- rungspolice vom 21. Dezember 2020 bestätigt (BG-act. 2). Am 28. Dezember 2020 ging bei der Assura die Zahlung für die Prämien Januar bis Dezember 2021 im Betrag von Fr. 2'104.80 ein (BF-act. 2). Die Assura informierte den Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2021, dass der von ihm angegebene bisherige Versicherer Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas) die Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk «nicht bei uns versichert» retour- niert habe (BG-act. 4). A.________ führte die Annullation seiner Versicherung bei der Sa- nitas auf das dieser vorgelegte Befreiungsschreiben vom 8. April 2009 zurück und reichte dieses auch der Assura ein (BG-act. 5). In der Folge machte die Versicherung verschiede- ne Abklärungen und kam zum Schluss, dass der Versicherte die vorgelegte Befreiung be- reits mit Wegzug aus dem Kanton Schwyz verloren hatte. Sie forderte ihn daher auf, einen aktuellen Befreiungsnachweis einzureichen, ansonsten müsse sie von einem verspäteten Beitritt ausgehen (BG-act. 14). Letztlich stellte die Assura dem Versicherten am 27. Mai 2021 eine neue Versicherungspolice mit Versicherungsbeginn per 16. Dezember 2020 zu. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 informierte sie ihn zudem darüber, dass sie für den Zeit- raum zwischen dem Ablauf der Befreiung und dem Erhalt des Aufnahmegesuchs vom
16. Dezember 2020 einen Prämienzuschlag wegen verspäteter Anmeldung erheben müs- se. Dieser betrage 50 % der aktuellen Monats-Bruttoprämie und werde der ordentlichen Prämie während 1'826 Tagen hinzugefügt (BG-act. 17). Damit war der Versicherte nicht einverstanden, was er der Assura mehrfach mitteilte (BG-act. 18-22). Es erfolgten weitere Abklärungen.
3 Urteil S 2022 49 Gestützt auf die Annahme des verspäteten Beitritts buchte die Assura die einbezahlte Jah- resprämie 2021 im Umfang von Fr. 109.55 auf den Monat Dezember 2020 um, was zu ei- ner Restforderung für das Jahr 2021 in derselben Höhe führte. Diesen sowie einen Prämi- enzuschlag für den Monat Dezember 2020 von Fr. 56.45 stellte sie dem Versicherten in Rechnung. Für den Gesamtbetrag von Fr. 166.– wurde er am 31. August 2021 sowie am
30. September 2021 (BG-act. 23 und 24) gemahnt. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2021 kündigte der Versicherte die Krankenversicherung bei der Assura auf den nächstmöglichen Termin (BG-act. 25). Weiter teilte er mit E-Mail vom
1. und 14. Oktober 2021 erneut mit, dass er insbesondere mit den fakturierten Beträgen nicht einverstanden sei (BG-act. 27). Die Assura bestätigte die Kündigung per 31. Dezem- ber 2021, teilte dem Versicherten jedoch am 27. Oktober 2021 mit, dass sie an ihrem bis- herigen Vorgehen festhalte und wies ihn darauf hin, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften nur beendet werden könne, wenn er neben Prämien und allfälligen Kostenbeteiligungen auch den in Rechnung gestellten Prämienzu- schlag beglichen habe (BG-act. 29). Am 5. November 2021 leitete die Krankenversicherung für einen Betrag von Fr. 166.– (of- fene Prämienrechnung vom 1. Juli 2021) zuzüglich Zinsen und Mahnspesen die Betrei- bung ein (Zahlungsbefehl Nr. E.________ BA D.________ vom 15. November 2021; BG- act. 31). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 hielt die Assura daran fest, dass die Aufnahme in die obligatorische Krankenpflege verspätet sei und der Versicherungsbeginn daher im Zeitpunkt des Eingangs des Aufnahmegesuchs per 16. Dezember 2020 erfolge. Zudem werde der Berechnung der ordentlichen Prämie während 1'826 Tagen einen Prämienzu- schlag von 50 % der aktuellen Monats-Nettoprämie hinzugefügt. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die vom Kanton Schwyz ausgestellte Befreiung von der Versi- cherungspflicht mit dem Wegzug nach C.________ (ZH) per 2009 ihre Gültigkeit verloren habe und seither weder eine erneute Befreiung noch der Abschluss einer Krankenversi- cherung nach KVG erfolgt sei. Der Versicherte bringe zudem keine entschuldbaren Grün- de vor, die einen Verzicht auf die Erhebung eines Prämienzuschlages rechtfertigen wür- den. Insbesondere wäre er nach dem Wohnkantonswechsel verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, ob die Befreiung der Versicherungspflicht weiter gültig sei (BG-act. 33). Da- gegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2022 Einsprache und kritisierte auch die Höhe der für Dezember 2020 veranschlagten Prämie sowie des Prämienzuschlags (BG-act. 34).
4 Urteil S 2022 49 Den vom Versicherten in der Betreibung Nr. E.________ BA D.________ erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Krankenversicherung mit Verfügung vom 18. Januar 2022 unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (BG-act. 35). Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 bestätigte die Assura den Eingang der Einsprache vom 9. Januar 2022 und teilte dem Versicherten mit, dass sie, da sich die vorgebrachten Einwände auch auf den Gegenstand des Inkassoverfahrens, über welches am 18. Januar 2022 verfügt worden sei, bezögen, die beiden Verfahren vereinige, sofern der Versicherte die Einsprache nicht zurückziehe (BG-act. 36). Mit Entscheid vom 24. März 2022 wies die Assura die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte den Versicherungsbeginn per 16. Dezember 2021 (recte: 2020), den Prämien- zuschlag von 50 % während 1'826 Tagen sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts D.________ im Umfang von Fr. 199.10 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2021 auf den Betrag von Fr. 166.– (BG- act. 38). B. Dagegen erhob A.________ am 4. Mai 2022 (Eingang beim Gericht) Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 5. Mai 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ging fristgerecht ein (act. 2 f.). D. Die Assura schloss mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2022 (Eingang beim Gericht) weitere Unterlagen zur Ergänzung der Akten der Krankenversicherung ein (act. 8). F. Mit Schreiben vom 22. November 2023 forderte das Verwaltungsgericht den Be- schwerdeführer auf, klärende Angaben zu seinen früheren Krankenversicherern (insb. De- beka) einzureichen (act. 10). Die Eingabe mit den zusätzlichen Unterlagen (act. 13) wurde der Assura zur Stellungnahme unterbreitet. Im weiteren Verlauf hielten die Parteien an ih- ren Standpunkten und Anträgen fest (act. 15 und 17).
5 Urteil S 2022 49
6 Urteil S 2022 49 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in der heute geltenden Fassung auf die Kran- kenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Abweichungen werden in Abs. 2 abschliessend aufgelistet. Die Be- stimmungen über die Versicherungspflicht sowie den Bezug der Prämien der Versicherten sind dem Geltungsbereich des ATSG nicht entzogen, so dass dieses vorliegend anwend- bar ist. 1.2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung und ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde sachlich zuständig (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 6 des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über die Krankenversicherung [EG KVG; BGS 842.1]). Diese Zuständigkeit be- schränkt sich im Bereich des Krankenpflegeversicherungsrechts indes auf die Klärung der Ansprüche und Forderungen aus dem KVG, während die Geltendmachung von An- sprüchen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsver- tragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) der Überprüfung durch die zivilen Gerichte vorbehalten ist. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG gegeben, da die versi- cherte Person aktuell ihren Wohnsitz in D.________ hat. Die gegen den Einspracheent- scheid vom 24. März 2022 erhobene Beschwerde wurde am 4. Mai 2022 vom Versicher- ten persönlich am Gerichtsschalter abgegeben. Sie gilt folglich – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 38 Abs. 4 ATSG) – als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere ent- spricht den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. März 2022 (BG- act. 38). Streitig und zu prüfen ist dabei der Zeitpunkt der Aufnahme des Beschwerdefüh- rers in die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Rechtmässigkeit des von der
7 Urteil S 2022 49 Versicherung erhobenen Prämienzuschlags und dessen Umfang (nachfolgend E. 3 f.) so- wie die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ BA D.________ (nachfolgend E. 5). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Wechsel des Beschwerdeführers zu einer anderen obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung zu Recht verweigerte (vgl. act. 13, nachfolgend E. 6). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben hingegen allenfalls die Beurteilung wei- terer konkreter Forderungen oder Betreibungen beantragen will, wäre auf sein Begehren nicht einzutreten, da diese weder in den Verfügungen vom 8. Dezember 2021 und 18. Ja- nuar 2022 noch im angefochtenen Einspracheentscheid thematisiert wurden und es folg- lich diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt. 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für die Krankenpflege versi- chern. 3.2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Gestützt darauf hat er in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenver- sicherung (KVV; SR 832.102) und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufge- zählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. In Art. 2 Abs. 2-8 KVV hat er sodann die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien gere- gelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versi- cherung eine klare Verschlechterung des bisherigen (ausländischen) Versicherungsschut- zes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungs- pflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen aus- ländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 3.3 Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 418 Rz. 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die
8 Urteil S 2022 49 Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidarge- meinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur dar- in, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoein- tritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und 8.5.6) 3.4 Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versiche- rungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzei- tig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde ei- nem Versicherer zuzuweisen. Die Verpflichtung, für die Einhaltung der Versicherungs- pflicht zu sorgen, beinhaltet implizit auch die Zuständigkeit der Kantone zur Beurteilung von Gesuchen betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht, teilweise normiert ist dies in Art. 10 Abs. 2 KVV (Raimund Renggli, in: Basler Kommentar zum Krankenversi- cherungsgesetz, 2020, Art. 6 KVG N 11). 4. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem schweizerischen Versicherungs- obligatorium nach Art. 3 Abs. 1 KVG seit seiner Wohnsitznahme in der Schweiz grundsätz- lich untersteht. Weiter steht fest, dass die Ausgleichkasse Schwyz den dannzumal im Kan- ton Schwyz wohnhaften Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2009 (BG-act. 7) gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht befreite, da er gemäss einer Bescheinigung bei der Debeka, einer deutschen privaten Krankenversicherung, gegen Krankheitsfolgen versichert war. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer be- reits im Sommer/Herbst 2009 aus dem Kanton Schwyz wegzog und seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich nach C.________ sowie von dort per Juli 2020 nach D.________ ver- legte (vgl. Auskünfte Ausgleichskasse Schwyz [BG-act. 10], C.________ [BG-act. 9], D.________ [BG-act. 11]). 4.2 4.2.1 Fraglich ist hingegen, bis wann sich der Beschwerdeführer auf die am 8. April 2009 verfügte Befreiung berufen und auf ihre Gültigkeit vertrauen durfte. Während er gel- tend macht, diese sei noch 2020 gültig gewesen, zumindest sei sie von der Sanitas akzep- tiert worden und auch die Gemeinde C.________ habe ihn nie über deren Ungültigkeit in- formiert, stellt sich die Assura auf den Standpunkt, die Befreiung habe bereits mit dem Umzug in den Kanton Zürich 2009 ihre Gültigkeit verloren; ab diesem Zeitpunkt seien neu
9 Urteil S 2022 49 die zürcherischen Behörden zuständig gewesen, bei welchen erneut eine Befreiung hätte beantragt werden müssen, was der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unterlassen hatte. 4.2.2 Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz handelt es sich um einen Dauersachverhalt. Bei einem Dauerrechtsverhältnis kann eine versicherte Person im Falle einer rechtskräftigen Verfügung, die nachträglich tatsächlich oder rechtlich unrichtig geworden ist, nicht verlangen, weiterhin entsprechend derselben behandelt zu werden, sondern eine Abänderung der Verfügung ist angezeigt (Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff., 134). In diesem Sinne ist die rechtskräftig verfügte Befreiung bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage einer Neuregelung im Sinne einer Verfügungsanpassung zugänglich (vgl. BGer 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.2; 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5). Der Gesetzgeber sieht keine umfassende überkantonale Bindungswirkung ei- ner einmal erfolgten Befreiung vor, so dass der Versicherte grundsätzlich beim Umzug in einen neuen Kanton bei der neu zuständigen Kontrollstelle ein neues Befreiungsgesuch stellen muss. Ob der Wechsel des Wohnsitzkantons eine Änderung der Sach- und Rechts- lage darstellt, welche für sich allein eine Abänderung der einmal erteilten Befreiung recht- fertigt, ist dennoch fraglich. So hat das Bundesgericht zumindest in Bezug auf eine einmal verweigerte Befreiung entschieden, dass allein ein neuer Wohnort nicht dazu führt, dass die Befreiung neu geprüft werden darf, vielmehr stellt die erfolgte Ablehnung für die neue Kontrollstelle eine res iudicata dar (vgl. BGer 9C_335/2020 vom 25. August 2020 E. 1.5). 4.2.3 Gemäss Aussage des Beschwerdeführers wurde die im April 2009 ausgestellte Befreiung von der Versicherungspflicht nach seinem Umzug in den Kanton Zürich im glei- chen Jahr von der Gemeinde C.________ akzeptiert. Was nach dem Gesagten, bei Vor- liegen einer bis auf den Wohnort grundsätzlich unveränderten Situation, denkbar, aber doch erstaunlich wäre. Dem steht nämlich klar entgegen, dass die Gemeinde C.________ gegenüber der Assura äusserte, in ihrem Register sei beim Beschwerdeführer keine Be- freiung eingetragen (BG-act. 9). Zudem wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt, dass er im Kanton Zürich je um eine neuerliche Befreiung ersucht hätte. Ob bereits der Umzug in den Kanton Zürich ohne erneutes Erwirken einer Befreiung dazu führte, dass die erteilte Befreiung hinfällig war oder nicht, kann vorliegend allerdings offen- gelassen werden, denn der Beschwerdeführer durfte sich im Jahr 2020 auch aus anderen Gründen seit längerem nicht mehr auf die 2009 erteilte Befreiung stützen.
10 Urteil S 2022 49 4.2.4 Ziel des Versicherungsobligatoriums im KVG ist ein umfassender (Mindest-) Ver- sicherungsschutz. Das Fehlen eines gleichwertigen (ausländischen) Versicherungsschut- zes z.B. aufgrund von erheblichen Lücken in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) ist daher – auch angesichts der angestrebten Solida- rität zwischen Gesunden und Kranken (E. 3.3 hiervor) als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht zu beheben ist, also keine Befreiung er- laubt (vgl. BGer 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Wer auf Ge- such hin von der Versicherungspflicht befreit werden möchte, muss daher über einen den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 2 – 8 KVV). Fällt der ausländische Versicherungsschutz nach Ertei- lung der Befreiung dahin, ist vom Wegfall einer wesentlichen Bewilligungsvoraussetzung auszugehen, was einer massgeblichen Änderung des Sachverhalts entspricht, die mindes- tens ein Rückkommen auf eine Dauerverfügung erlaubt (Tschannen/Müller/Kern, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 862). 4.2.5 Vorliegend wurde die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Verfügung vom 8. April 2009 denn auch explizit an die Bedingung des Fortbestandes der privaten Krankenversicherung bei der Debeka geknüpft. Der Beschwerdeführer wurde darauf hin- gewiesen, dass er, sobald er die Versicherung bei der Debeka wechsle oder ersatzlos kündige, verpflichtet sei, ein neues Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen, respektive sich bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichern zu las- sen (BG-act. 7). Im Laufe der Abklärungen forderte die Assura den Beschwerdeführer dazu auf, ihr einen aktuellen Krankenversicherungsnachweis seiner deutschen Krankenvollversicherung bei der Debeka einzureichen, welcher über Versicherungszeiten sowie die entsprechende Versicherungsdeckung Auskunft gebe (E-Mail Assura vom 21. Juni 2021 [BG-act. 19]). Daraufhin reichte er eine Bescheinigung der Debeka vom 20. Juni 2011 ein (BG-act. 21). Ein aktuelleres Dokument reichte er auch auf nochmalige Nachfrage der Assura nicht ein (BG-act. 22) und auch keine anderen Dokumente, die Aufschluss über ein nach 2011 wei- terhin bestehendes Versicherungsverhältnis mit der Debeka geben würden. Auch das Verwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2023 auf, ein entsprechendes Dokument einzureichen. In der Folge reichte der Beschwer- deführer ein Schreiben der Debeka vom 20. Dezember 2023 mit der Überschrift "Versiche- rungsbescheinigung – Ihre E-Mail vom 14. Dezember 2023" ein, in dem sie festhielt, der
11 Urteil S 2022 49 vom Versicherten angegebene Versicherungszeitraum liege so lange zurück, dass sie aus diesen Jahren keine Unterlagen mehr aufbewahre. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbe- wahrungsvorschriften würden die Vertragsunterlagen von bereits beendeten Vertragsver- hältnissen vernichtet (BF-act. 1 zur Eingabe vom 22. Dezember 2023). Wie sich der Homepage der Debeka unter "über uns" entnehmen lässt, handelt es sich beim hier massgebenden Debeka Versicherungsverein a.G. um eine in Deutschland an- sässige private Krankenversicherung (www.debeka.de). Dazu, wie lange personenbezo- gene Daten der Versicherten aufbewahrt werden, wird in den Dokumenten "Datenschutz- hinweise" für Versicherte insbesondere festgehalten, die Debeka speichere personenbe- zogene Daten, soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet sei. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergäben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordung und dem Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungsfristen würden in der Regel zehn Jahre betragen (Ziffer 7; abrufbar unter: htt- ps://www.debeka.de/datenschutz.html). Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach 2011 trotz mehrfa- cher Nachfrage keine Belege einreichte, die das weitere Bestehen der privaten Kranken- versicherung bei der Debeka belegen sowie, dass die Debeka im Dezember 2023 nicht mehr in der Lage war, Auskünfte über das einstige Versicherungsverhältnis mit dem Be- schwerdeführer zu geben, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses spätestens 2013 beendet worden war. Damit fehlte es spätestes ab diesem Zeitpunkt an einer für den Fortbestand der Befreiung massgebenden Voraussetzung. 4.2.6 Spätestens mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Debeka trat eine wesentliche Änderung des der Befreiung zu Grunde gelegten Sachverhalts ein, die ein Rückkommen auf die Verfügung vom 8. April 2009 erlaubte und ihr schlicht die für den Fortbestand notwendige Grundlage entzog. Trotz des expliziten Hinweises in der Ver- fügung kam der Beschwerdeführer in der Folge der ihm auferlegten Pflicht, sich einer schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen (oder eine neue Befreiung zu be- antragen), über Jahre nicht nach. 4.2.7 Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, während der gesamten Zeit seit 2009, auch 2020 noch, über eine gültige Befreiung verfügt zu haben, da nicht nur die Ge- meinde C.________, sondern auch die Sanitas, bei welcher er sich nach seiner Wohnsitz- nahme in D.________ versicherte, die Befreiung aufgrund des Schreibens der Aus-
12 Urteil S 2022 49 gleichskasse Schwyz vom April 2009 akzeptiert hätten, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn dem so war, dass er keinen Widerspruch erntete, durfte er nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Debeka nicht mehr auf den Be- stand der Befreiung vertrauen. Er verhielt sich treuwidrig, wenn er sich trotz Fehlen eines Versicherungsverhältnisses mit der Debeka und in Kenntnis der grundsätzlichen Versiche- rungspflicht, wider besseres Wissen weiter auf die Befreiung berief, die ihm unter der Prämisse des Bestands der Versicherung bei der Debeka gewährt worden war. Dadurch, dass er die Befreiungsverfügung offenbar immer wieder vorlegte, weckte er den Anschein, dass er die mit der Befreiung verbundenen Anforderungen nach wie vor erfülle. Dass dem Beschwerdeführer wohl bewusst war, dass kein Anspruch mehr auf eine Befreiung be- stand, zeigt sich daran, dass er bei der massgebenden Stelle der D.________ 2020 nicht erneut eine solche beantragt hatte, sondern einen KVG-Nachweis erbrachte (vgl. BG-act. 11). Ob die Gemeinde C.________ die Befreiung tatsächlich akzeptiert hatte, ist zudem fraglich, nachdem sie der Assura die Auskunft gab, es sei beim Beschwerdeführer keine Befreiung eingetragen (BG-act. 9); immerhin war der Beschwerdeführer beim Zuzug nach C.________ nachweislich noch bis 2011 bei der Debeka versichert (BG-act. 21). Spätes- tens ab 2013 war dies aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr der Fall (oben E. 4.2.5). 4.3 Weiter ist zu klären, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von der Be- schwerdegegnerin zu versichern war und ob diese zu Recht einen Prämienzuschlag we- gen Verspätung erhoben hat. 4.3.1 4.3.1.1 Das Versicherungsverhältnis in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsteht nicht automatisch infolge eines bestimmten Ereignisses, sondern bedarf einer Anmeldung beim Versicherer. Versicherungslücken sind daher prinzipiell möglich, aller- dings praktisch nur bei Personen, die erstmalig der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung beitreten müssen (Gebhard Eugster in: Basler Kommentar zum Krankenversiche- rungsgesetz, 2020, Art. 3 KVG N 5). Nach Art. 5 Abs. 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei verspätetem Beitritt beginnt sie im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 KVG). 4.3.1.2 Wie bereits dargelegt, ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 2013 nicht mehr bei der Debeka krankenversichert war. Ab diesem Zeitpunkt hätte er sich einer Krankenversicherung an-
13 Urteil S 2022 49 schliessen oder eine erneute Befreiung erwirken müssen. Bis zu seinem Umzug nach D.________ im Juli 2020 sind den Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er sich einer Krankenversicherung angeschlossen hätte, was er auch selbst nicht behauptet. Aus welchen Gründen das von der Sanitas mit Police vom September 2020 bestätigte Versicherungsverhältnis annulliert worden war, ist unklar. Immerhin ist die Dar- stellung des Beschwerdeführers in seinen jüngsten Eingaben, er habe die Versicherung mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 per Ende Jahr 2020 gekündigt (act. 17), nicht sehr glaubwürdig und widerspricht seinen eigenen Angaben. So erklärte er gegenüber der As- sura am 15. April 2021, er habe die Sanitas am 29. November 2020 aufgrund technischer Probleme mit ihrer Plattform darum gebeten, die Versicherung auf den nächstmöglichen Termin aufzulösen. Am 3. Dezember 2020 sei die Versicherung mit der Sanitas dann auf- grund der vorgelegten Befreiung rückwirkend annulliert worden (BG-act.13). Daraus kann er jedoch, wie bereits gesagt, nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.2.5). Seit 2013 fehlte es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem bestehenden Versi- cherungsverhältnis; damit erfolgte die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin mit Antrag vom 16. Dezember 2020 offensichtlich verspätet im Sinn von Art. 5 Abs. 2 KVG. Folglich wurde der Versicherungsbeginn von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den 16. De- zember 2020 – den Zeitpunkt des Antrags um Aufnahme in die Grundversicherung (KVG)
– gelegt. 4.3.2 4.3.2.1 Art. 5 Abs. 2 KVG hält weiter fest: Ist die Verspätung nicht entschuldbar, entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszu- schlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt. Der Pämienzuschlag, für dessen Anordnung ausschliesslich der Kran- kenversicherer zuständig ist (BGE 129 V 159 E. 2.4), setzt ein fehlendes Versicherungs- verhältnis und eine verspätete Beitrittserklärung voraus. Er bewirkt kein rückwirkendes Aufleben eines Leistungsanspruchs. Der Prämienzuschlag ist eine Verwaltungssanktion im Interesse der Durchsetzung des Versicherungsobligatoriums und der Solidarität. Er soll der Versuchung entgegenwirken, dass Personen der Versicherung erst beitreten, wenn sie krank geworden sind (BGE 129 V 267 E. 3.1; Gebhard Eugster; Rechtsprechung des
14 Urteil S 2022 49 Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 5 N 4). Sind die Voraussetzungen zur Erhe- bung eines Zuschlags erfüllt, ist die betroffene Versicherung dazu verpflichtet. 4.3.2.2 In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass der vorliegend verspätete Bei- tritt entschuldbar wäre. Wie bereits ausgeführt hilft dem Beschwerdeführer insbesondere das Vorbringen, ihm sei weder von der Gemeinde C.________ noch von der Sanitas mit- geteilt worden, die Befreiung sei nicht mehr gültig, nichts, da er nach Beendigung des Ver- sicherungsverhältnisses mit der Debeka nicht mehr auf deren Bestand vertrauen durfte (E. 4.2.5 hiervor). Viel mehr musste ihm aufgrund der Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 8. April 2009 klar gewesen sein, dass die Befreiung mit Beendigung der Ver- sicherung mit der Debeka ihre Grundlage verliert und er sich sofort neu zu versichern und allenfalls eine neue Befreiung zu beantragen hatte. Da die Verspätung nicht entschuldbar ist, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Prämienzuschlag auferlegt. 4.3.3 Die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt hat gemäss Art. 8 KVV der doppelten Dauer der Verspätung, jedoch höchstens fünf Jahren zu ent- sprechen. Der Prämienzuschlag beträgt 30 bis 50 % der Prämie, wobei der Versicherer ihn nach der finanziellen Lage der versicherten Person festsetzt und dieser Rahmen zu unterschreiten ist, sofern der Prämienzuschlag eine Notlage für den Versicherten zur Fol- ge hat (Art. 8 Abs. 1 KVV). Der Beschwerdeführer war mit dem Dokument "Wichtige In- formationen Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt", welches dem Schreiben der Assu- ra vom 2. Juni 2021 (BG-act. 17) beigelegt war, informiert und explizit auf die Möglichkeit, ein Gesuch um Überprüfung bei prekärer finanzieller Situation zu stellen, hingewiesen worden. Vorliegend ist von einem um mindestens sieben Jahre (2013 – 2020) verspäteten Beitritt auszugehen, womit die verfügte maximale Erhebungsdauer von fünf Jahren bzw. 1'826 Tagen (5x365 +1 Schalttag) ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Aufgrund der sehr langen Versicherungslücke und nachdem der Beschwerdeführer in keiner Weise vorbringt, der Prämienzuschlag bringe ihn in finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine Notlage, ist auch die gewählte Höhe des Zuschlags von 50 % nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund ausstehender Prämien über eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 199.10 (zuzüg-
15 Urteil S 2022 49 lich Verzugszins von 5 % seit 15. November 2021 auf Fr. 166.–) verfügt, für die in der Be- treibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes D.________ vom 15. November 2021 Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. BG-act. 31, 35 f. und 38). Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid setzt sich die Forderung wie folgt zu- sammen: Prämienausstand Fr. 109.55 Prämienzuschlag Dezember 2020 Fr. 56.45 Kosten Zahlungsaufforderung Fr. 30.00 Zinsen bis 14.11.2021 Fr. 3.10 5.2 Die Versicherer legen für ihre Versicherten Prämien fest und diese sind für alle grundsätzlich und ohne gesetzlich geregelte Ausnahmen gleich bemessen (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die vereinbarten Versicherungsprämien sind nach Art. 61 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Der Prämienzuschlag nach Art. 5 Abs. 2 KVG darf nicht in Form eines einmaligen Beitrags erhoben werden, sondern ist als Zuschlag zu den monatlichen Prämien der obligatori- schen Krankenversicherung zu entrichten. Er ist folglich jeweils auf der Grundlage der lau- fenden Prämie zu berechnen (BGE 129 V 267 E. 3.3 und E. 5.2; Gebhard Eugster, Kran- kenversicherung, a.a.O, S. 452 Rz. 151). 5.3 Der eingeforderte Prämienausstand im Umfang von Fr. 109.55 entspricht gemäss der Beschwerdegegnerin der für den Monat Dezember 2020 (16. – 31. Dezember 2020) anteilsmässig geschuldeten Nettoprämie im Basis-Modell der Assura. Dieses Modell sei gewählt worden, da das mit dem Versicherten ab Januar 2021 vereinbarte Modell "Quali- Med" im Dezember 2020 noch nicht verfügbar gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer dem unter Hinweis auf die korrigierte Versicherungspolice vom 27. Mai 2021 (BG-act. 16, BF-act. 2) widerspricht, hilft ihm dies nicht. Wohl ist sein Unverständnis nachvollziehbar, so steht auf dieser neuen Police, dass sie am 16. Dezember 2020 in Kraft trat und es wird nur das Versicherungsmodell "QualiMed" mit einer monatlichen Nettoprämie von Fr. 186.40 ausgewiesen, bei der Police handelt es sich jedoch um einen Nachtrag ab
1. Januar 2021 wie ebenfalls vermerkt ist. Tatsache ist, dass es das Produkt "QualiMed" erst ab dem 1. Januar 2021, gab (vgl. u.a. "Commentaire interne" BG-act. 15), denn an dieser Darstellung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, gibt es keinen Anlass. Für die aufgrund des verspäteten Beitritts entstandene Versicherungszeit im Dezember 2020
16 Urteil S 2022 49 musste die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer folglich unter einem anderen Mo- dell versichern, wobei sie nach eigenen Angaben mit dem Basis-Modell das dem Ge- wünschten Ähnlichste wählte, was nicht zu beanstanden ist. Folglich war die von der As- sura Ende Mai 2021 eingeforderte zusätzliche Prämienzahlung von Fr. 109.55 rechtens. Die Prämien sind im Voraus in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV); vorliegend wurde davon abweichend als Zahlungsmodus eine jährliche Prämienzahlung vereinbart (BG-act. 1). Der Beschwerdeführer hat die Prämien also grundsätzlich bis Ende des Vor- jahres zu bezahlen. Die durch den verspäteten Beitritt entstandene Prämienforderung von Fr. 109.55 wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2021 in Rechnung gestellt mit Fällig- keit per 1. Juli 2021 (vgl. Auszug Kundenbereich "Kontoauszüge" BG-act. 40), was nicht zu beanstanden ist. Auch am buchhalterischen Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dass sie einen Teil der für 2021 bezahlten Prämie auf Dezember 2020 umbuchte und den Ausstand im genannten Umfang in der Folge für 2021 einforderte, ist nichts zu bemängeln. Es ist eindeutig, dass die für die Zeit vom 16. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 ge- schuldeten Prämien mit der im Dezember 2020 geleisteten Zahlung im Umfang der Jah- resprämie 2021 nicht vollständig gedeckt sind. Der eingeforderte Prämienzuschlag in der Höhe von Fr. 56.45 wurde gemäss den Akten am 3. Juni 2021 in Rechnung gestellt, ebenfalls mit Fälligkeit per 1. Juli 2021 (BG-act. 40). Es handelt sich dabei um den Prämienzuschlag von 50 % für Dezember 2020, dieser wur- de aufgrund der für Dezember 2020 veranschlagten Prämie von Fr. 109.55 zuzüglich der zugehörigen Umweltabgabe von Fr. 3.35 errechnet, was einen Betrag von Fr. 56.45 ([Fr. 109.55 + Fr. 3.35]/2) ergab. Nachdem sowohl der Umfang des Zuschlags (E. 4.3.3) als auch die Höhe, der für Dezember 2020 berechneten Prämie nicht zu beanstanden sind, ist auch der errechnete Zuschlag korrekt. Damit war per 1. Juli 2021 eine Forderung für Prämien und den entsprechenden Prämien- zuschlag von insgesamt Fr. 166.– (Fr. 109.55 + Fr. 56.45) fällig. 5.4 5.4.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
17 Urteil S 2022 49 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht ent- standen wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versi- cherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Die Assura statu- iert in Art. 6.3 in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Ausgabe ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der frei- willigen Taggeldversicherung im Sinne des KVG (nachfolgend Versicherungsbedingun- gen), dass der versicherten Person eine Beteiligung an den zusätzlichen Verwaltungskos- ten für Zahlungserinnerungen und Zahlungsaufforderungen von Fr. 10.– bzw. Fr. 30.– auf- erlegt werden (BG-act. 3). Nach Art. 105a KVV liegt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG bei 5 %. Der Verzugszins ist nicht erst ab Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschul- det (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, a.a.O, S. 802 Rz. 1326). Der Zinssatz von 5 % ist auch in Art. 5.1 f. der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin festge- schrieben. Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen trotz Mah- nung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 64a Abs. 2 KVG einzuleiten. Nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren gel- tend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckba- ren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Nach der kon- stanten Praxis des Bundesgerichts gilt die verfügende Verwaltungsbehörde auf dem Ge- biet der Sozialversicherung, mithin der jeweilige Sozialversicherer, als erstinstanzlicher or- dentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, folglich als Rechtsöffnungsinstanz, und sie ist demgemäss auch zuständig, über die Aufhebung des Rechtsvorschlags einen materiel- len Entscheid zu fällen (BGE 121 V 109; Urteil EVG K 107/02 vom 27. November 2003 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). Der Rechtsöffnungsentscheid kann beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden. Erst, wenn das Urteil des Versicherungsgerichts, welches die Rechtsöffnung bestätigt hat, in formelle Rechts- kraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.
18 Urteil S 2022 49 5.4.2 Nach Eintritt der Fälligkeit der ausstehenden Prämien sowie des Prämienzu- schlags für Dezember 2020 mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am
31. August 2021 (BG-act. 23). Am 30. September 2021 liess sie ihm zudem eine Zah- lungsaufforderung über Fr. 196.00 (Fr. 166.– zzgl. Fr. 30.– Mahngebühren) zukommen mit einer Fristansetzung von 30 Tagen und dem Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs (BG-act. 24). Sie ist somit ihren Pflichten nachgekommen. Nachdem der Beschwerdefüh- rer weder den Mahnungen noch der Zahlungsaufforderung Folge leistete, leitete sie die Betreibung ein (BG-act. 30 f.) und hob als Rechtsöffnungsinstanz den vom Beschwerde- führer erhobenen Rechtsvorschlag auf. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann nicht beanstandet werden, da sie sich stets an die in E. 5.4.1 wiedergegebenen gesetzli- chen Vorgaben gehalten hat. 5.4.3 Betraglich ist die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Prämienfor- derung von Fr. 166.– nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 5.3). Aus den Akten ist nicht er- sichtlich und es wurde vom Beschwerdeführer auch weder behauptet noch mit Dokumen- ten belegt, dass er die fraglichen Prämienausstände bereits getilgt hätte. Aufgrund ihrer reglementarisch statuierten Befugnis war die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt, für den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand die vorgesehe- nen Gebühren zu erheben (Art. 6.3 der Versicherungsbedingungen [BG-act. 3]), womit auch die Kosten von insgesamt Fr. 30.– für die Zahlungsaufforderung vom 30. September 2021 (BG-act. 24) ausgewiesen sind. Weiter waren der Prämienausstand sowie der Prämienzuschlag Dezember 2020 per
1. Juli 2021 zur Zahlung fällig (E. 5.3). Folglich schuldet der Versicherte ab diesem Zeit- punkt einen Verzugszins von 5 % (Art. 5.1 f. der Versicherungsbedingungen). Die für die Zeit bis 14. November 2021 errechneten Zinsen in der Höhe von Fr. 3.10 ([Fr. 166.— * 5*136]/100/365), sind nicht zu beanstanden, ebenso wenig die ab 15. November 2021 ge- forderten 5 % Verzugszins auf Fr. 166.–. 5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämien (inkl. Prämienzuschlag) im Umfang von Fr. 166.– zuzüglich 5 % Verzugszins seit
15. November 2021, Fr. 3.10 aufgelaufene Verzugszinsen bis zum 14. November 2021 sowie Fr. 30.– Mahnspesen schuldet. In diesem Umfang ist daher in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes D.________ vom 15. November 2021 Rechtsöff- nung zu erteilen.
19 Urteil S 2022 49 6. In Abweichung von Art. 7 KVG kann eine versicherte Person, die ausstehende Kostenbeteiligungen, Prämien, Bearbeitungsgebühren, Verzugszinsen und Betreibungs- kosten nicht vollständig bezahlt hat, den Krankenversicherer nicht wechseln, solange sie die Forderungen des Krankenversicherers nicht vollständig bezahlt hat. Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleiben vorbehalten (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsver- hältnis, so muss der Krankenversicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wir- kung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelau- fenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 105l Abs. 2 KVV beim Krankenversicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person in- formieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmögli- chen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Krankenversicherer wechseln kann. Der Krankenversicherer muss zudem den neuen Krankenversicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). Art. 64a Abs. 6 KVG begründet somit ein gesetzliches Austrittsverbot der versicherten Person, weshalb der bisherige Krankenversicherer verpflichtet ist, ihn anzu- wenden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, a.a.O, S. 456 Rz. 166). Wie vorangehend in E. 5.3 dargelegt wurde, bestehen gegenüber dem Beschwerdeführer offene Forderungen für Prämien und Prämienzuschläge, weshalb die Assura die Kündi- gung des Beschwerdeführers zurückweisen und einen Versicherungswechsel verweigern musste, was sie ihm den Vorschriften entsprechend mit Schreiben vom 7. März 2022 (BG- act. 37) mitteilte. Bereits im Schreiben vom 15. Oktober 2021, mit welchem sie den Erhalt der Kündigung bestätigte, wies sie darauf hin, dass ein Wechsel des Versicherers voraus- setzt, dass die Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt wurden (BG-act. 28 und 29). Dieses Vorgehen der Assura entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die vom Be- schwerdeführer dagegen vorgebrachte Kritik (act. 13 und 17) ist haltlos. Will er den Versi- cherer künftig wechseln, muss er zuvor die gesamten während seiner Versicherungszeit entstandenen Prämienforderungen zuzüglich des Prämienzuschlags von 50 % auf diesen begleichen, andernfalls darf ihn die Assura von Gesetzes wegen nicht aus dem Vertrag entlassen.
20 Urteil S 2022 49 Ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen jedoch nachgekommen, steht allein der Umstand, dass er für eine lange Dauer zur Leistung eines Prämienzu- schlags verpflichtet ist, einem künftigen Wechsel der Versicherung jedoch nicht im Weg. Bei einem allfälligen Wechsel des Versicherers hat der bisherige Versicherer dem neuen Versicherer allerdings den Prämienzuschlag im Rahmen der Mitteilung gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG anzugeben, da ein einmal festgelegter Prämienzuschlag auch für spätere Versicherer verbindlich bleibt (Art. 8 Abs. 3 KVV) und von ihnen weiter einzufordern ist. 7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht bereits ab dem 16. Dezember 2020 in die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf- genommen und ihm einen Prämienzuschlag wegen verspätetem Beitritt im Umfang von 50 % der ordentlichen Prämie während 1'826 Tagen auferlegt. Auch ist die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts D.________ im Umfang von Fr. 199.10 (Fr. 166.– + Fr. 30.– + Fr. 3.10) zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. November 2021 auf Fr. 166.– zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit unbegründet und vollumfänglich ab- zuweisen. 8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht (BGS 162.12) erhebt das Verwaltungsgericht für die Deckung des Verfah- rensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15’000.–. Sie ist in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache so- wie in zweiter Linie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien festzu- setzen. Vorliegend wird die Spruchgebühr ermessensweise auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Parteientschädigung ist dem – ohnehin nicht vertretenen – unterliegenden Be- schwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).
21 Urteil S 2022 49 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes D.________ (Zahlungsbefehl vom 15. November 2021) wird für den Betrag von Fr. 166.– zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 15. November 2021 sowie für Fr. 3.10 Zinsen und Fr. 30.– Mahnspesen aufgehoben und der Beschwerdegegnerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer zusätzlich in Rechnung gestellt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin und an das Bundesamt für Gesundheit, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 3 (im Dispositiv) die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. März 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am