Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (44 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 47 A. A.a Der 1988 geborene A.________ war als Kaufmann beim Verein C.________ tätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs- Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen versichert, als er am 1. August 2007 als Fahrer eines Personenwagens in D.________, Serbien, einen Autounfall erlitt (vgl. UV-act. 1). Die Erstbehandlung erfolgte im Spital in D.________ (UV-act. 4). Der erstbehandelnde Arzt in der Schweiz diagnosti- zierte in der Schadenmeldung UVG vom 10. August 2007 eine Thorax- und Schulterkon- tusion rechts, eine HWS-Distorsion und eine BWS-Kontusion sowie eine distale Bizeps- zerrung am tendo-myotischen Übergang (UV-act. 2). Die Vaudoise erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 stellte sie diese per Ende Fe- bruar 2010 ein (UV-act. 55a). Der Fallabschluss wurde (nach erhobener Einsprache und anschliessender Beschwerde) vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigt (VGer ZG S 2010 170 vom 17. März 2011 [UV-act. 75]). A.b Am 13. Juli 2021 meldete A.________ der Vaudoise einen Rückfall. Er sei am
14. Januar 2021 auf die Schulter gestürzt, weswegen seine aktuelle Unfallversicherung – die AXA – die gesetzlichen Leistungen übernommen habe. Kürzlich habe er die Schulter erneut operieren müssen, dabei seien jedoch Spätfolgen des Ereignisses vom 1. August 2007 (Arthrose, Entfernung von Schrauben usw.) behoben worden. Er bitte um Übernah- me der Leistungen ab dem Einstellungsdatum der AXA (28. Februar 2021), er sei momen- tan weiterhin arbeitsunfähig (UV-act. 76; vgl. auch das Schreiben der AXA an den Versi- cherten vom 9. Juni 2021, wonach das Ereignis vom 14. Januar 2021 zu einer vorüberge- henden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt habe und die Beschwerden bis sechs Wochen nach dem Ereignis unfallkausal seien. Zur Frage der weiteren Kosten- tragung werde empfohlen, sich an die frühere Unfallversicherung zu wenden. Die Kosten- übernahme für die Operation vom 31. Mai 2021 sei zugesagt worden, auch die weiteren bereits geleisteten Zahlungen würden aus Kulanz nicht zurückgefordert [UV-act. 76a S. 2 f.]). Die Vaudoise holte in der Folge zur Prüfung des Leistungsanspruchs (vgl. UV- act. 77) eine (versicherungsinterne) Aktenbeurteilung bei Dr. E.________ ein (Aktenbeur- teilung vom 10. Oktober 2021 [UV-act. 78]). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 lehnte die Vaudoise eine Leistungspflicht für die aktuellen Schulterbeschwerden rechts ab (UV- act. 79). Dagegen liess A.________ Einsprache erheben (UV-act. 80, 82), woraufhin die Unfallversicherung Dr. E.________ zu den erhobenen Einwendungen – insbesondere zum Bericht des behandelnden Dr. F.________ vom 14. Dezember 2021 (UV-act. 82a) – nochmals Stellung nehmen liess (Aktenbeurteilung vom 22. Februar 2022 [UV-act. 83]).
E. 3 Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizini- schen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person (u.a.) Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen
E. 3.2 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsbeeinträchtigung, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher- weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Verän- derungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Leidensbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsan- spruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuer- liche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung aus- zugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgli- che Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.1 f. mit Hinweisen; BGer 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E. 8.1).
E. 3.3 Auch bei Spätfolgen und Rückfällen (Art. 11 UVV) ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers die natürliche Kausalität zwischen dem ursprünglichen Unfallereignis und dem nachfolgenden Beschwerdebild ein unabdingbares Erfordernis (BGE 129 V 177 E. 3.1; BGer 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2).
E. 3.4 Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammen- hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit dem im Sozialversicherungs- recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht ei- ne erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeits- beweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwi- schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (BGer 8C_592/2016 Urteil vom 1. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Bei Beweis- losigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (BGer 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3). Es ist nicht Sache der Unfallversicherung, eine alternative Ursa- che für Befunde zu finden, für die sie mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzu-
E. 3.5 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den An- gaben medizinischer Fachpersonen zu führen (BGer 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtspre- chung kommt auch den (Akten-)Beurteilungen der beratenden Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Praxis- gemäss kommt ihnen aber nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhän- giger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stel- len. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Fest- stellungen von beratenden Ärzten oder Ärztinnen, so sind ergänzende Abklärungen vor- zunehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hin- weisen; vgl. BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). 4.
E. 4 Urteil S 2022 47 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG; hier: Kanton Zug, bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in G.________). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfall- versicherung (BGS 842.5) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der angefochtene Entscheid datiert vom 16. März 2022 (zugestellt am Folgetag; vgl. Bf- act. 3). Die am 2. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Art. 38 Abs. 3 ATSG (hier: letzter Tag der Frist an einem Sonntag) – rechtzeitig eingereicht. Sie entspricht den for- mellen Anforderungen. Der Beschwerdeführer ist direkt betroffen und damit zur Be- schwerde legitimiert, die demnach zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen leistungspflichtig ist. Dabei geht es im Wesentlichen darum, zu prüfen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 1. August 2007 und dem aktuell beklagten Beschwerdebild ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht bzw. ob der zur Beurteilung dieser Frage rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde. 3.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, die Voraussetzungen für eine beweiskräftige (versicherungsinterne) Aktenbeurteilung seien vorliegend nicht er- füllt. Sowohl die medizinischen Akten wie auch die Berichte des behandelnden Facharztes würden konkrete und begründete Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. E.________,
E. 4.2 Im angefochtenen Entscheid hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, Dr. E.________, welcher Einsicht in die gesamten Akten genommen habe, führe die aktu- ellen Beschwerden des Versicherten ausschliesslich auf den degenerativen Vorzustand zurück. Auch nach Kenntnisnahme der Gegenargumente von Dr. F.________ bestätige Dr. E.________ seine Beurteilung. Die allgemeinen Äusserungen von Dr. F.________ sei-
E. 5 Urteil S 2022 47 gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
E. 5.1 Der (nach dem Unfallereignis vom 1. August 2007) erstbehandelnde Arzt in der Schweiz, Dr. med. H.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in der Schadenmeldung UVG vom 10. August 2007 eine Thorax- und Schulterkontusion rechts, eine HWS-Distorsion und eine BWS-Kontusion sowie eine distale Bizepszerrung am tendo-myotischen Übergang. Der Beschwerdeführer sei deprimiert und leicht verlangsamt. Palpatorisch bestünde ein Schmerz rechts paraver- tebral über der HWS und der oberen BWS, eine painful arc Schulter rechts, Schmerzen am distalen Bizepssehnen-Muskel-Übergang sowie eine leichte Druckdolenz am rechten Kleinzehengrundgelenk (UV-act. 2).
E. 5.2 Im radiologischen Bericht vom 7. November 2007 stellte Dr. med. I.________, Facharzt Radiologie, hinsichtlich der rechten Schulter subchondral zystisch degenerative Veränderungen im dorsalen Anteil des Humeruskopfes unterhalb der Sehne des Musculus infraspinatus fest. Im Übrigen zeige sich eine normale Signalgebung der Markräume des rechten Schulterskelettes, keine ossäre Läsion. Zentrierte Stellung des Humeruskopfes zum Glenoid, intakte Darstellung der langen Bizepssehne und des Labrum glenoidale; normaler humero-acromialer Abstand. Allenfalls diskrete intramurale Substanzläsionen der ansatznahen Supraspinatussehne. Im Übrigen altersentsprechende Darstellung der Rota- torenmanschette; keine transmurale Verletzung (UV-act. 12c).
E. 5.3 Am 25. Mai 2009 berichtete Prof. Dr. med. J.________, Facharzt Radiologie, über das Arthro-MRI der rechten Schulter. Es bestehe ein Labrum/Knorpel-Einriss posterior, mittelglenoidal und caudal bei anlagebedingter Glenoid-Dyplasie; eventuell SLAP-Läsion Typ II. Die Rotatorenmanschetten-Sehnen und -Muskeln seien intakt. Es bestehe eine Konturirregularität am Humeruskopf dorsal-cranial, assoziiert kleine subcorticale Zysten. Das AC-Gelenk sei normal (UV-act. 18).
E. 5.4 Doktor med. K.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 29. September 2009 aufgrund der MRI-Aufnahmen und persistierenden Schmerzen eine Schulterarthroskopie rechts, SLAP-Resektion im cranialen Bereich, Refixation am Glenoid, Debridement der Knorpelschäden an der vorde- ren Glenoidkante, Synovektomie der Supraspinatussehne sowie Tenotomie der langen Bi- zepssehne rechts durch. Beim Glenoid- und Humeruskopfknorpel zeigten sich Schäden an der vorderen Glenoidkante zusammen mit Loslösen des vorderen Labrums im Sinne einer GLAD-Läsion. Die Bizepssehne sei luxiert, sie laufe medial des Sulcus bicipitalis. Die Su- praspinatussehne sei stark gerötet, aber intakt. Bei der Infraspinatussehne zeigten sich ebenfalls synovitische Veränderungen posteriosuperior im Sinne einer Werferschulter. Beim Kapselbandkomplex zeige sich eine Ablösung des vorderen und oberen Labrums mit Beteiligung des Sehnenschafts der langen Bizepssehne. Die Bizepssehne sei extrem un- ter Zug, nach deren Tenotomie liege sie nicht mehr intraartikulär. Die cranialen Abschnitte des oberen Labrums seien praktisch vollständig ossifiziert, deshalb der Entscheid zur schrittweisen Resektion. Cranial des resezierten Labrums zeige sich ebenfalls eine ein- drückliche entzündliche Veränderung der Supraspinatussehne. Nun werde der noch erhal- tene ventrale Teil des Labrums angefrischt und mit zwei Corkscrew-Ankern wieder refixiert (UV-act. 34c).
E. 5.5 Im Operationsbericht vom 31. Mai 2021 wurden von Dr. F.________ als aktuelle Diagnosen eine diffuse chronische Synovitis mit verdickter vorderer Kapsel, posttraumati- sche Omarthrose mit vor allem dorsalen Pfannenabrieb mit dorsaler beginnender Subluxa- tion des Humeruskopfes, störende Fäden der beiden Corkscrew-Anker sowie subacromia- le Verklebungen festgehalten. Die radiologische Darstellung vom 19. Januar 2021 habe eine deutliche Omarthrose mit subchondralen und paralabralen Ganglien des dorsalen Glenoids gezeigt. Eine Schraubenlockerung der kranialen Schraube im ventralen Glenoid sei fraglich; die Rotatorenmanschette sei intakt. Nach lang dauernder konservativer Be- handlung (Physiotherapie, Infiltrationen, Schmerzmedikation) der obgenannten Schulter- problematik bestehe aufgrund des Leidensdruckes des Patienten und der klinisch- radiologischen Befunde die Indikation zur operativen Revision (UV-act. A2).
E. 5.6 Doktor E.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Oktober 2021 fest, gemäss Erstbehandlungsbericht und der Schadenmeldung habe der Versicherte beim Un- fall 2007 Prellungen des Brustkorbes, der Brustwirbelsäule und der rechten Schulter sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule und des rechten Ellenbogens mit Zerrung der distalen Bizepssehne erlitten. Doktor H.________ habe am 18. September 2007 berichtet, der Versicherte beklage Restbeschwerden im Bereich des Brustkorbes, des Nackens, der Brustwirbelsäule und des Schultergürtels und habe bereits am 27. August 2007 die Arbeit wieder aufgenommen. Gut einen Monat später habe Dr. L.________, Chiropraktor, im Be- handlungsbericht vom 22. Oktober 2007 eine aktiv und passiv freie Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes bei unauffälligen Verhältnissen der Halswirbelsäule dokumen- tiert. Doktor L.________ habe den Versicherten wegen eines myofascialen Verspan- nungssyndroms des Schultergürtels detonisierend behandelt. Dagegen habe Dr. med. M.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, am 25. Oktober 2007 drei Tage später berichtet, der Versicherte stünde weiterhin wegen bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden der Halswirbelsäule und ventralseitigen Schmerzen des rechten Schultergelenkes in seiner Behandlung. Doktor M.________ habe eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule und eine Arthro- Kernspintomographie des rechten Schultergelenkes veranlasst. Beide Untersuchungen seien zwölf Tage später am 6. November 2007 erstellt worden. Der Radiologe Dr. I.________ beschreibe die kernspintomographischen Bilder der Halswirbelsäule als unauffällig/altersentsprechend ohne Nachweis von frischen oder älteren knöchernen Ver- letzungen oder Anzeichen für verschleissbedingte Erkrankungen. Hinsichtlich des rechten Schultergelenkes beschreibe er neben intramural in der Sehne des Supraspinatus hori-
E. 5.7 Am 14. Dezember 2021 erklärte der behandelnde Dr. F.________, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2007 einen Verkehrsunfall mit Schultertrauma rechts erlitten habe. Wegen Persistenz der Schmerzen und Instabilitätsgefühl sei es im Jahr 2009 zu einer ar- throskopischen Schulterstabilisierung mit Teilresektion der SLAP-Läsion sowie Bizepste- notomie gekommen. Der Patient sei nie beschwerdefrei gewesen, jedoch sei es jetzt zu zunehmenden Schmerzen bei Aussendreh-Bewegungen gekommen und in der Sprech- stunde 2021 sei die Diagnose einer posttraumatischen Omarthrose mit dorsalem Pfan- nenabrieb, mit dorsal beginnender Subluxation des Humeruskopfes sowie subakromialer Verklebung gestellt worden. In der Folge sei eine Synovektomie mit anteriorer Kapsuloto- mie und Ektomie, Entfernung von zwei Corkscrew-Ankern aus dem vorderen Pfannenrand gemacht worden. Schon eine einmalige Subluxation oder Luxation der Schulter könne später zu einer posttraumatischen Arthrose führen. Der Patient sei 33 Jahre alt und habe deutliche posttraumatische Knorpelschäden, was ungewöhnlich sei für das Alter. Aufgrund der ihm (Dr. F.________) vorliegenden Befunde und intraoperativen Ergebnissen, handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen posttraumatischen Zustand der Schulter (UV-act. 82a; Bf-act. 5).
E. 5.8 Die Beschwerdegegnerin legte diese mit der Einsprache eingereichte Stellung- nahme von Dr. F.________ in der Folge Dr. E.________ vor, welcher am 22. Februar 2022 dazu ausführte, dass er (Dr. E.________) die gutachterliche Beurteilung vom 14. Ok- tober 2021 als unabhängiger und zertifizierter Gutachter der Swiss Insurance Medicine (SIM) im Sinne eines externen Gutachtens erstellt habe und nicht als versicherungsinter- ner Berater tätig sei. In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2021 führe Dr. F.________ den Krankenverlauf in eher allgemeiner Weise aus, ohne sich mit den relevanten Details der Erstbehandlungsbefunde und der bildgebenden Diagnostik im Jahre 2007 auseinan- derzusetzen. So lasse die Stellungnahme des Orthopäden eine Diskussion bezüglich der
E. 5.9 Im radiologischen Bericht vom 27. Mai 2022 wurden eine hochgradige Omarthrose rechts und eine Retroversion des rechten Glenoids um 19,3 Grad sowie links eine noch deutlich ausgeprägtere Retroversion des Glenoids mit einem Winkel von knapp 33 Grad (Differenzialdiagnose [DD]: Dysplasie) festgestellt (UV-act. A1).
E. 5.10 Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer die "Stellungnahme zur Unfall- kausalität" von Dr. F.________ vom 15. Juni 2022 einreichen. Doktor F.________ erklärte darin, dass er zu den wichtigsten Punkten bezugnehmend auf das Gutachten von Dr. E.________ eine Stellungnahme abgeben möchte. Die von Dr. E.________ angeführte Retroversion, d.h. Kippung der rechten Schulter bzw. der Pfanne nach dorsal (19 Grad im CT) sei nicht der Grund für die Arthroseentwicklung des Patienten in der rechten, verletz- ten Schulter. Er (Dr. F.________) habe sich erlaubt, eine CT-Messung beider Schultern zu machen und es sei überraschend, dass in der linken Schulter sogar eine schiefe Ebene von 33 Grad bestehe ohne die geringsten Zeichen einer Arthrose. Somit müsse dieses Ar- gument als nichtig und unsachgemäss erachtet werden. Schon eine einmalige Subluxation oder Luxation der Schulter könne zur Folge haben, dass sich in der Folge Jahre später ei- ne Arthrose entwickle. Dies stütze sich vor allem auf skandinavische wissenschaftliche Ar- beiten mit Langzeitverläufen nach Schulter-Luxation oder Subluxationen. Diese beiden Punkte seien als wichtiges Argument dafür anzugeben, dass der Unfall von 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu den Schäden der Schulter geführt habe, was einem häufigen Langzeitverlauf nach solchen Verletzungen entspräche. Die Gegenschulter, die nie verletzt worden sei, habe keine Zeichen einer Arthrose und sei schmerzfrei (Bf-act. 6).
E. 5.11 Daraufhin ging Dr. E.________ in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 abermals auf die echtzeitliche Aktenlage ein und verwies auf seine ausführlichen Beurtei- lungen vom 14. Oktober 2021 und 22. Februar 2022. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass gemäss der knapp drei Monate nach dem Unfallereignis erstellten kernspintomographi- schen Bildgebung keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen des rechten Schul- tergelenkes zu erkennen seien. Der Versicherte habe entsprechend der objektivierbaren Bildgebung als Folgen des Unfallereignisses im Jahre 2007 keine Luxation, Subluxation oder zusätzliche strukturelle Schäden des rechten Schultergelenkes erlitten. Es hätten sich jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt hinten im Oberarmkopf gelegene sogenannte Re- sorptionszysten als unfallunabhängige vorbestehende Befunde gezeigt. Diese bereits zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenen Resorptionszysten im hinteren Anteil des Oberarmkop- fes würden unter Berücksichtigung der in der weiteren Zeitfolge durch Prof. J.________ verifizierten anlagebedingten Rückneigung und Dysplasie der Schultergelenkspfanne
E. 6 Urteil S 2022 47 sammenhangs mit dem versicherten Ereignis nicht leistungspflichtig ist (BGer 8C_592/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 3.2.3). Die Frage nach der Verteilung der Beweislast stellt sich im Sozialversicherungsrecht allerdings erst, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialver- sicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdi- gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; 117 V 261 E. 3b; vgl. auch BGer 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3).
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilungen des die Versicherung beratenden Dr. E.________ hinsichtlich des Beweiswertes mit Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte gleichzusetzen ist (vgl. BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). Dies ist un- ter den Parteien vorliegend denn auch unbestritten. Dass sich Dr. E.________ seinerseits infolge seiner Zertifizierung bei der SIM als "unabhängiger, externer Gutachter" betrachtet, schadet dabei insofern nicht, als sein diesbezüglich falsches Verständnis seiner Funktion nicht per se zu Zweifeln an seiner Einschätzung führt. Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob auf die Einschätzungen von Dr. E.________ abge- stellt werden kann. Namentlich wird zu beurteilen sein, ob die Argumente des behandeln- den Dr. F.________ an der versicherungsinternen Beurteilung der Unfallkausalität der ak- tuellen Beschwerden (auch nur geringe) Zweifel hervorrufen.
E. 6.2 Die vorstehend einlässlich wiedergegebenen Beurteilungen des Dr. E.________ sind schlüssig und nachvollziehbar (vgl. E. 5.6, 5.8, 5.11). Er hat sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen begründet dargelegt. So überzeugt seine Einschätzung, wonach die Omarthrose nicht als Folge des Unfallereignis- ses 2007, sondern als Folge der degenerativen Veränderungen zu sehen sei, wobei er die echtzeitlichen Berichte diskutiert und sich insbesondere auf die bildgebenden Befunde und die Einschätzung von Prof. J.________ stützt. Dass sich Letzterer im MRI-Bericht vom
E. 6.3 Was die Entfernung der Fadenreste und Anker anlässlich der Operation vom
31. Mai 2021 betrifft, kann ebenfalls auf die Einschätzung von Dr. E.________ abgestellt werden, wonach schon die zugrundeliegende Operation vom 29. September 2009 nicht mehr unfallkausal war. Unter Einbezug der echtzeitlichen Aktenlage begründet Dr. E.________ nachvollziehbar, dass die in den Folgejahren durchgeführten Operationen (mithin auch jene vom 29. September 2009) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
23 Urteil S 2022 47 als Unfallfolgen, sondern als Folgen des gestörten Containments des rechten Schulterge- lenkes bei Pfannendysplasie und instabiler Situation infolge anlagebedingter Fehlausrich- tung mit Retroversion der Pfanne zu sehen sind (vorne E. 5.11). Zur Unfallkausalität der Operation vom 29. September 2009 äusserte sich Dr. F.________ ferner nicht ausdrück- lich, er scheint – ungeachtet des rechtskräftigen Fallabschlusses per Ende Februar 2010 – generell sämtliche Schulterbeschwerden des Versicherten als Folge des Unfalls 2007 – im Sinne der Formel "post hoc ergo propter hoc" – zu interpretieren ("Der Patient erlitt einen Verkehrsunfall mit Schultertrauma rechts am 31. Juli 2007 [recte: 1. August 2007]. Wegen Persistenz der Schmerzen und Instabilitätsgefühl ist es zu einer arthroskopischen Schul- terstabilisierung mit Teilresektion der SLAP-Läsion sowie Bizepstenotomie 2009 gekom- men. Der Patient ist nie beschwerdefrei gewesen, jedoch kam es jetzt zu zunehmenden Schmerzen bei der Aussendreh-Bewegung…" [UV-act. 82a]; sowie vorne E. 5.7). Es lie- gen folglich auch diesbezüglich keine differenzierten Einwände eines behandelnden Fach- arztes vor, welche Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Einschätzung begründen könnten. Es ist in Würdigung der Aktenlage sodann kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. E.________ abgestellt werden kann. Bei der Leistungspflicht für Rückfälle und Spätfolgen kann die Versicherung nicht auf die Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs des Grundfalls be- haftet werden (vorne E. 3.4). Aus der Tatsache, dass die Unfallversicherung die Kosten der Operation vom 29. September 2009 dannzumal – notabene im Ergebnis zu Gunsten des Versicherten – übernommen hatte und den Fallabschluss erst per Ende Februar 2010 (rund zweieinhalb Jahre nach dem Unfall, wobei zu jenem Zeitpunkt vordergründig HWS- Beschwerden beklagt wurden) verfügte (vgl. UV-act. 55), kann der Beschwerdeführer vor- liegend nichts für sich ableiten. Im Zusammenhang mit dem Fallabschluss per Ende Fe- bruar 2010 hielt das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2011 fest, dass die Be- schwerdegegnerin ihre Leistungen für die Heilbehandlung der Schulter "nicht zu früh" ein- gestellt habe (VGer ZG S 2010 170 vom 17. März 2011 E. 6.3). Die Unfallkausalität der Operation vom 29. September 2009 bzw. der damit adressierten Beschwerden war nicht Thema des damaligen Rechtsstreits, darüber wurden denn auch keine (allenfalls binden- den) Feststellungen seitens des Gerichts getroffen. Fehlt es bereits an der Unfallkausalität der Operation vom 29. September 2009, kann auch die im Mai 2021 durchgeführte Entfer- nung der 2009 eingesetzten Anker samt (zwischenzeitlich offenbar störendenden) Faden- resten (vgl. E. 5.5) eindeutig nicht dem Unfall vom 1. August 2007 zugerechnet werden. Offen bleiben kann damit, ob – losgelöst von den im Mai 2021 operativ adressierten, un- fallfremden Befunden – bloss aufgrund der vorgängig eingesetzten Anker (und Fadenres-
24 Urteil S 2022 47 te) überhaupt eine Operationsindikation bestanden hätte; mithin der operative Eingriff auf- grund der degenerativen Befunde nicht ohnehin notwendig gewesen wäre und die Folge- kosten der Anker- und Fadenentfernung überhaupt vom nicht unfallkausalen Anteil der Operation abgrenzbar wären bzw. ins Gewicht fielen (vgl. in diesem Sinne BGer 8C_802/2019 vom 23. März 2020 E. 3.2 ff.; 8C_252/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.1). Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, da vorliegend die AXA die Kostenübernahme für die Operation vom 31. Mai 2021 zugesagt und auf eine Rückforderung verzichtet hat (UV- act. 76a). Es erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, dass die Anker- und Fa- denentfernung Folgekosten verursacht hat, die über jene der nicht unfallkausalen Folge- kosten der Arthroskopie, Teilsynovektomie, anterioren Kapsulotomie und -ektomie sowie subacromialen Bursektomie (UV-act. A2) hinaus gehen.
E. 6.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass Dr. E.________ die behandelnden Ärzte in seinen Stellungnahmen persönlich angreift oder seine Ausführungen durch seine Wort- wahl an Beweiskraft einbüssen würden, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Doktor E.________ äussert sich namentlich in der vom Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang explizit erwähnten Stellungnahme vom 22. Februar 2022 dahingehend, dass die Äusserungen von Dr. F.________ eher allgemeingültig seien und darauf schliessen liessen, dass ihm die klinischen und radiologischen Befunde betreffend den Schadensfall nicht oder nur unvollständig bekannt gewesen seien. Zudem hält er fest, dass die Schluss- folgerung des Orthopäden Dr. F.________, die Arthrose des Schultergelenkes sei beim Al- ter des Versicherten einzig auf eine Traumatisierung und Luxation zurückzuführen, Zweifel an den geforderten differentialdiagnostischen Qualitäten des Orthopäden aufkommen las- se, zumal Dr. F.________ ja auch die radiologische Beurteilung des Prof. J.________ hät- te bekannt sein dürfen (vgl. vorne E. 5.8). Diese Aussagen mögen zwar etwas harsch for- muliert sein, sie sind jedoch angesichts der im Nachgang des Unfalls aktenkundig nicht beschriebenen Luxation nachvollziehbar; zumal es die Aufgabe von Dr. E.________ war, sich differenziert zur Aktenlage und den Einwänden von Dr. F.________ zu äussern.
E. 6.5 Zusammenfassend kann hinsichtlich der hier interessierenden Kausalitätsfrage auf die Beurteilungen von Dr. E.________ abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat ih- re Leistungspflicht folglich zu Recht verneint, da zwischen den aktuell beklagten – im Rahmen eines Rückfalls geltend gemachten – Beschwerden und dem Unfallereignis vom
1. August 2007 überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht. Bei diesem Ergebnis sind schliesslich auch die Eventualanträge auf ein externes
E. 7 Urteil S 2022 47 Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hervorru- fen. Zudem stütze sich der versicherungsinterne Arzt auf den MRI-Bericht vom 25. Mai 2009, welcher jedoch vor der ersten Operation verfasst worden sei, weswegen sich der Bericht auch nicht zu den Diagnosen aus dem Operationsbericht vom 29. September 2009 äussern und selbstverständlich auch nicht mit der heutigen Problematik auseinanderset- zen könne. Schliesslich halte Dr. E.________ fest, dass er nicht als versicherungsinterner Mediziner, sondern als unabhängiger Gutachter die Angelegenheit überprüft habe. Auffal- lend sei, dass Dr. E.________ den ehemaligen und aktuell behandelnden Arzt persönlich angreife und ihnen fachliche Defizite unterstelle. Vor allem die Wortwahl in der zweiten Ak- tenbeurteilung vom 22. Februar 2022 trübe die medizinische Auseinandersetzung und hin- terlasse den Eindruck, dass Dr. E.________ den Fall in seinem Sinne erledigt sehen wol- le. Die Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.________ könnten nicht durch weitere versi- cherungsinterne Berichte entkräftet werden. Sofern Zweifel an einer versicherungsinternen Beurteilung vorliegen würden – was im vorliegenden Fall auf der Hand liege, da ansonsten die Beschwerdegegnerin nicht mehrmals beim versicherungsinternen Arzt Anfragen ge- stellt hätte – müsse ein versicherungsexternes Gutachten nach den Regeln von Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben werden. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, dass der letzte Eingriff vom 31. Mai 2021 ausschliesslich wegen einer Schulterfehlstellung durchge- führt worden sei, sei unzutreffend. Mit der Operation seien Fremdkörper (zwei Corkscrew- Anker sowie Fadenreste, welche aus der Operation vom 29. September 2009 stammten), die aufgrund des versicherten Unfalles eingesetzt worden waren, entfernt worden. Denklogisch sei, dass die Entfernung der eingesetzten Fremdkörper unfallkausal sei. Mit der nun von Dr. med. F.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, durchgeführten Untersuchung (Bericht vom 15. Juni 2022 [Bf- act. 6]) an der rechten (recte: linken), schieferen Schulter könne aufgezeigt werden, dass eine Fehlstellung alleine weder zu Arthrosen noch zu Beschwerden führe. Die auf der Hand liegenden Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung könnten auch mit dem neusten versicherungsinternen Bericht nicht entkräftet werden. Sofern das Gericht der Auffassung des behandelnden Dr. F.________ nicht folgen möchte, könne lediglich ein unabhängiges Gutachten die vorliegende Frage der Unfallkausalität klären (act. 1, 8, 14).
E. 8 Urteil S 2022 47 en nicht geeignet, die begründete und nachvollziehbare Stellungnahme von Dr. E.________ zu widerlegen oder zu entkräften (UV-act. 84 S. 5). In ihren Rechtsschriften bringt die Beschwerdegegnerin ergänzend zusammengefasst vor, dass die Versicherung Dr. E.________ nie als unabhängigen Gutachter betrachtet habe, weder in der Verfügung vom 22. Oktober 2021 noch im Einspracheentscheid vom
16. März 2022. Aufgrund der Aktenlage erweise sich das Abstellen auf eine reine Akten- beurteilung, wie sie Dr. E.________ vorgenommen habe, als Beweisgrundlage ohne Wei- teres als zulässig. Konkrete und differenzierte Einwände, insbesondere von Dr. F.________, welche geeignet wären, diese Auffassung zu entkräften, würden nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer sei der Beweis eines mehr als bloss möglichen Kau- salzusammenhangs zwischen seinen aktuellen Beschwerden und dem Ereignis vom
1. August 2007 nicht gelungen (act. 3). Doktor E.________ begründe im Bericht vom
30. August 2022 nachvollziehbar und detailliert, weshalb die neuen Akten nicht geeignet seien, den Entscheid der Beschwerdegegnerin abzuändern. Dieser Bericht geniesse volle Beweiskraft. Die 2009 dokumentierte komplexe Schädigung des hinteren, oberen und un- teren Labrumkomplexes mit konsekutiven Knorpelschäden des oberen und dorsalen Pfannenrandes seien nach dem Unfallereignis zwei Jahre zuvor nicht zu sehen gewesen. Die in den Folgejahren durchgeführten Operationen seien mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nicht als Unfallfolgen, sondern als Folgen des gestörten Containments des rechten Schultergelenkes bei Pfannendysplasie und instabiler Situation infolge anlagebedingter Fehlausrichtung mit Retroversion der Pfanne zu sehen. Dasselbe gelte für die letzte Ope- ration vom 31. Mai 2022 [recte: 2021], welche mit der unfallunabhängig durchgeführten Operation im Jahr 2009 im Zusammenhang stehe (act. 12). 5. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
E. 9 Urteil S 2022 47
E. 10 Urteil S 2022 47
E. 11 Urteil S 2022 47 zontal verlaufenden intrinsischen Signalveränderungen mehrere dorsal (hinten) im Ober- armkopf befindliche Zysten und eine "Normvariante" des superioren Labrum-Bizepsanker- Komplexes. Im radiologische Befundbericht würden unfallspezifische Veränderungen nicht erwähnt. Doktor E.________ erklärte vor diesem Hintergrund, dass somit darauf hinzuweisen sei, dass gemäss der knapp drei Monate nach dem Unfallereignis erstellten kernspintomogra- phischen Bildgebung keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen der Halswir- belsäule und des rechten Schultergelenkes zu erkennen seien. Weiter führte Dr. E.________ aus, dass Dr. M.________ wegen anhaltender Beschwerden des rechten Schultergelenkes eine erneute Arthro-Kernspintomographie veranlasst habe, welche am 25. Mai 2009 durchgeführt worden sei. Der für die Beurteilung verantwortlich zeichnende Radiologe Prof. J.________ sei als Experte für die Beurteilung kernspintomo- graphischer Bilder des Schultergelenkes und für seine Expertise international bekannt. Professor J.________ diagnostiziere anhand der Bilder eine komplexe Schädigung des hinteren, oberen und unteren Labrumkomplexes mit konsekutiven Knorpelschäden des oberen und dorsalen Pfannenrandes. Der Grund für die offensichtlichen Schäden seien eine Dysplasie der Schulterpfanne mit Retroversion (Rückneigung) und damit verbunde- nen Einrissen der Gelenklippe und des Knorpels. Damit in Zusammenhang stünden auch eine Schädigung des oberen Labrum-Bizepsanker-Komplexes im Sinne einer möglichen SLAP-lI-Läsion und Instabilität des Bizepsankers. Professor J.________ habe eine Schä- digung der Rotatorenmanschette, des Poulley und des AC-Gelenkes ausschliessen kön- nen. Der Experte beurteile die offensichtlichen Schäden des Schultergelenkes demnach nicht als Folge des Unfallereignisses 21 Monate zuvor, sondern als Folge einer anlagebe- dingten Formfehlstellung des rechten Schultergelenkes. Die Vaudoise Versicherung habe sich trotz des radiologischen Berichtes für die Weiterbehandlung des Versicherten durch den Orthopäden Dr. K.________ (Nachfolger Dr. M.________) und die am 29. September 2009 durchgeführte arthroskopische Operation des rechten Schultergelenkes verantwort- lich gezeichnet. Doktor K.________ bestätige anlässlich des operativen Eingriffes vom
29. September 2009 die von Prof. J.________ beschriebene komplexe Schädigung des Labrumkomplexes mit Knorpelschäden, und dokumentiere darüber hinaus eine Schädi- gung der vorderen Gelenklippe und beschrieb die SLAP-Läsion als Typ V der Klassifikati- on nach Maffet. Laut Operationsbericht habe er eine "Re-Arthroskopie", Stabilisierung der vorderen Gelenklippe mit zwei Ankern, Debridement und Teilentfernung des oberen insta- bilen Labrum-Bizepsankers mit Durchtrennung der Bizepssehne (Tenotomie) und Refixati-
E. 12 Urteil S 2022 47 on der Sehne im Sulcus intertubercularis (Tendodese) durchgeführt. Die Verwendung des Begriffes "Re-Arthroskopie" sorge für Verwirrung, da es einen bereits vorausgehenden ar- throskopischen Eingriff impliziere, der aber laut Aktenübersicht nie stattgefunden habe. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um einen Übertragungsfehler und finde sich in al- len Befundberichten des Orthopäden bis ins Jahr 2021 wieder. Unter Berücksichtigung des klinischen Verlaufes mit anhaltend beklagten Beschwerden des Nackens und der diesbezüglich bildgebend unauffälligen Befunde schloss die Vaudoise die Unfallfolgen per Februar 2010 zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis ab. Der inzwischen 33-jährige Versicherte, zwischenzeitlich bei der AXA unfallversichert, habe im Januar 2021 ein neues Unfallereignis gemeldet. Er sei am 14. Januar 2021 auf schneeglattem Untergrund ausge- rutscht und auf die rechte Schulter gefallen. Aus den in der Zeitfolge erstellten Konsultati- onsberichten verschiedener Orthopäden sei ersichtlich, dass der Versicherte bereits im Vorfeld seit 2016 zunehmende Schmerzen mit Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenkes beklagt habe. Der in der Zwischenzeit zuständige Hausarzt Dr. med. N.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, diagnostiziere anlässlich der Erstkon- sultation vom 18. Januar 2021 eine Kontusion des rechten Schultergelenkes und veran- lasse eine Arthro-Kernspintomographie, welche am Folgetag durchgeführt worden sei. Als weiterführende Diagnostik sei am 18. Februar 2021 zusätzlich eine Computertomographie durchgeführt worden. Aus den bildgebenden Befunden des MRT und CT sei eine fortge- schrittene Arthrose des rechten Schultergelenkes im hinteren Anteil (Omarthrose) der Schulterpfanne und des Oberarmkopfes bei Subluxation nach dorsal infolge der bereits von Prof. J.________ beschriebenen Glenoiddysplasie Typ C mit Retroversion zu erken- nen. Gemäss radiologischem Befundbericht fänden sich keine Anzeichen unfallspezifi- scher Veränderungen, die auf eine zusätzliche strukturelle Schädigung des bereits omar- throtisch und subluxierten vorgeschädigten rechten Schultergelenkes hinweisen würden. Daraus folgernd habe die AXA den Schadenfall (Ereignis vom 14. Januar 2021) per Status quo sine bis zum 28. Februar 2021 terminiert, basierend auf dem Gutachten ihres Ver- trauensarztes Dr. O.________, Orthopäde in Q.________/ZH, welcher eine zeitlich limi- tierte Aktivierung eines Vorzustandes für einen Zeitraum von sechs Wochen durch das Unfallereignis vom 14. Januar 2021 postuliert habe. Der Versicherte habe in den Monaten von Februar bis Ende Mai 2021 verschiedene Orthopäden in Zürich (Dr. med. P.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates), in R.________/ZG (Dr. K.________) und in S.________/ZG (Dr. F.________) kon- sultiert, welche neben Injektionstherapien als operative Optionen ein arthroskopisches Ge- lenkdebridement mit Entfernung der zuvor eingebrachten Anker respektive die endopro- thetische Versorgung des rechten Schultergelenkes mit einer anatomischen Prothese fa-
E. 13 Urteil S 2022 47 vorisierten. Der Versicherte unterzog sich schliesslich am 31. Mai 2021 einem weiteren teils arthroskopischen, teils offenen Gelenkeingriff des rechten Schultergelenkes mit Teil- synovektomie/Debridement, Entfernung der Anker mit Fadenresten und ventraler Kapsulo- tomie bei Dr. F.________. Der Operateur bestätige im Operationsbericht eine Subluxation des Humeruskopfes und eine schwere dorsal betone Omarthrose mit Beteiligung der Ge- lenkpfanne Grad III bis IV und des Humeruskopfes Grad III nach Outerbridge. Die Frage der Vaudoise, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person zwi- schen dem Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses oder der Leistungseinstellung und dem Zeitpunkt der Rückfallmeldung subjektiv, klinisch oder objektiv verändert habe, ver- neinte Dr. E.________. Der Gesundheitszustand der versicherten Person habe sich zwi- schen dem Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses oder der Leistungseinstellung und dem Zeitpunkt der Rückfallmeldung nicht verändert. Es sei durch das geltend gemachte Unfallereignis vom 14. Januar 2021 zu keiner zusätzlichen richtunggebenden, strukturellen Läsion des rechten Schultergelenkes über den bereits vorliegenden Vorzustand einer schweren, dorsal betonten Omarthrose bei Subluxation des Humeruskopfes infolge der Retroversion der Schulterpfanne bei Glenoiddysplasie Grad C gekommen. Es resultiere – basierend auf der zeitnah nach dem Ereignis vom 14. Januar 2021 erstellten MRT- und CT-Untersuchung des rechten Schultergelenkes – eine vorübergehende, zeitlich limitierte Aktivierung eines Vorzustandes. Die Veränderungen stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (< 50 %) in ei- nem natürlichen Kausalzusammenhang zum ursprünglich gemeldeten Ereignis oder zu den ursprünglich erlittenen Körperschädigungen. Die sich bereits im Jahre 2007, 2009 und nunmehr 2021 darstellenden Veränderungen des Schultergelenkes stünden weder in kau- salem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. August 2007 noch dem Unfallereig- nis vom 14. Januar 2021, sondern seien ausschliesslich einer anlagebedingten Formfehl- stellung der Schultergelenksanlage mit Glenoiddysplasie und Retroversion der Schulter- pfanne und des Humeruskopfes mit komplexer Labrumläsion, konsekutiver Subluxation und schwerer Omarthrose geschuldet. Es werde auf den richtungsweisenden Befundbe- richt des Radiologen Prof. J.________ vom 25. Mai 2009 verwiesen. Der Einschätzung verschiedener behandelnder Orthopäden als "posttraumatische Omarthrose" im Sinne ei- ner kausalen und nicht zeitlichen Bewertung könne nicht gefolgt werden. Es handle sich bei den beklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit (< 50%) um einen Rückfall oder um Spätfolgen eines anderen Ereignisses. Die Schä-
E. 14 Januar 2021. Die heute klinisch und bildgebend objektivierbaren Schäden und die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenkes seien keine Folgen des Unfaller- eignisses vom 1. August 2007. Es sei als Folge beider Unfallereignisse zu keiner struktu- rellen Schädigung des rechten Schultergelenkes gekommen. Alle objektivierten Schäden betreffend das rechte Schultergelenk seien ausschliesslich Folge einer anlagebedingten Formfehlstellung der Schultergelenksanlage (UV-act. 78).
E. 15 Urteil S 2022 47 klinischen und bildgebenden Befunde aus dem Unfalljahr 2007 vermissen. Die radiologi- schen Befunde einer Kernspintomographie vom 6. November 2007 und aus dem Jahre 2009 (Prof. J.________)‚ die von enormer Bedeutung für die Beurteilung der Kausalität seien, fänden in der Stellungnahme des Orthopäden keine Erwähnung. Doktor F.________ präsentiere eher allgemeingültiges Wissen, indem er ausführe, dass bereits nach einer einmaligen Subluxation oder Luxation eines Schultergelenkes die Arthrose vor- programmiert sei. Damit möchte Dr. F.________ implizieren, dass es im Rahmen des Un- fallereignisses zu einer Luxation respektive Subluxation des Schultergelenkes gekommen sei. Die eher allgemeingültigen Äusserungen liessen eher darauf schliessen, dass ihm die klinischen und radiologischen Befunde betreffend den Schadenfall nicht oder nur unvoll- ständig bekannt seien, da die Fakten ein ganz anderes Bild zeichnen würden. Den Echt- zeitbefunden komme wie fast bei allen Kausalitätsbeurteilungen auch im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu. Im Erstbehandlungsbericht des serbischen Arztes über die sta- tionäre Behandlung vom 1. bis 4. August 2007 würden als Unfallfolgen eine Kontusion des Thorax, des Abdomens, eine Abschürfung des rechten Ellenbogengelenkes und Zerrung des rechten Acromioclavikulargelenkes (AC-Gelenk) benannt. Eine Luxation oder thera- peutische Reposition des rechten Schultergelenkes werde nicht erwähnt. In den nachfol- genden Arztberichten von Dr. H.________, Dr. L.________ und Dr. M.________ fänden sich ebenfalls keine Hinweise für eine im Rahmen des Unfallereignisses stattgehabte Lu- xation oder Subluxation eines Schultergelenkes. So seien aus der arthrokernspintomogra- phischen Diagnostik des rechten Schultergelenkes vom 6. November 2007, drei Monate nach dem Unfallereignis, keine Anzeichen für eine stattgehabte Luxation eines Schulterge- lenkes zu erkennen. Es würden weder Knochenödeme oder eine Hill-Sachs-Läsion als pa- thognomonisches Zeichen nach einer Luxation noch Veränderungen des die Gelenkpfan- ne umgebenden Labrumkomplexes vorliegen. Die Schulter stelle sich bis auf leichte Si- gnalsteigerungen im Bereich des Sehnenansatzes der Supraspinatussehne (Um- baustörung) altersentsprechend unauffällig dar. Was dagegen auffalle, seien die als De- generationszysten des Humeruskopfes im hinteren Anteil bezeichneten Veränderungen, die mit der später diagnostizierten anlagebedingten Dysplasie und Retroversion (Rücknei- gung) der Gelenkpfanne in Einklang zu bringen seien. Es gelte festzuhalten, dass weder aus den klinischen Berichten verschiedener Ärzte und Fachrichtungen noch aus den bild- gebend objektivierbaren Befunden Anzeichen für eine relevante Traumatisierung des Schultergelenkes oder gar für eine von Dr. F.________ postulierte Luxation/Subluxation zu erkennen seien. Eine Luxation oder Subluxation wäre aus den bildgebenden Befunden als komplexes Schadensmuster zu erkennen und mit einem typischen klinischen Be- schwerdebild vergesellschaftet, welches sich im vorliegenden Fall nicht wiederfinde. Erst
E. 16 Urteil S 2022 47 im Jahre 2009 vermöge der radiologische Befund des Experten Prof. J.________ bezüg- lich der vom Versicherten beklagten Beschwerden des Schultergelenkes Licht ins Dunkel zu bringen. Die Beurteilung des Radiologen verweise auf eine anlagebedingte Unterent- wicklung der Schultergelenkspfanne mit Retroversion/Neigung und Hypoplasie der Schulterpfanne, die zwangsläufig zu einem gestörten Containement des Schultergelenkes mit nachfolgender Instabilität und konsekutiven Schäden, insbesondere am oberen und hinteren Labrumkomplex und letztendlich Subluxation des Oberarmkopfes nach dorsal, führe. Diese anlagebedingten Veränderungen würden analog einer Hüftdysplasie schon frühzeitig und in jungen Jahren zu instabilitätsbedingten arthrotischen Deformitäten und zum Teil ausgeprägten Hüft- und Schultergelenksarthrosen führen. So fänden sich bei Re- troversionsfehlstellungen des Glenoids nahezu immer zunächst posteriore paralabrale Zysten, Knorpelschäden des dorsalen Glenoids bis hin zu ausgeprägten Arthrosen und ein gestörtes Containment/Instabilität des Humeruskopfes mit Subluxation nach dorsal. Diese anlagebedingte Konstellation liege vollumfänglich im vorliegenden Fall vor. Die Schluss- folgerung des Orthopäden Dr. F.________, die Arthrose des Schultergelenkes sei beim Al- ter des Versicherten einzig auf eine Traumatisierung und Luxation zurückzuführen, lasse Zweifel an den geforderten differentialdiagnostischen Qualitäten des Orthopäden aufkom- men, zumal Dr. F.________ ja auch die radiologische Beurteilung des Prof. J.________ hätte bekannt sein dürfen. So hätten weder die arthroskopische Operation im Jahre 2009 durch Dr. K.________ noch die Operation des Dr. F.________ das eigentliche Problem des Schultergelenkes mit einer anlagebedingten Fehlform, sondern ausschliesslich die Symptome der anlagebedingten Erkrankung mit translativer Instabilität des Schultergelen- kes adressiert. Auch dem orthopädischen Chirurgen Dr. K.________, der die Arthroskopie im Jahre 2009 durchführte und in diesem Zusammenhang für die Versorgung des instabi- len Labrumkomplexes wie üblich allfällige Knochenanker und Fadenmaterial verwendet habe, hätten aufgrund der Expertise von Prof. J.________ die kausalen Zusammenhänge deutlich werden müssen. So habe man sich wider besseren Wissens und trotz fehlendem Nachweis einer unfallbedingten strukturellen Schädigung darauf beschränkt, einen kausa- len Zusammenhang der Arthrose mit dem Unfallereignis zu postulieren. Zusammenfas- send lasse die versicherungsmedizinische Einlassung des Dr. F.________ auf eine unzu- reichende Kenntnis der medizinischen Aktenlage schliessen und zeige keine Argumente auf, die zu einer versicherungsmedizinischen Neubewertung des Sachverhaltes führen würde. Die gutachterliche Stellungnahme vom 14. Oktober 2021 werde vollumfänglich bestätigt (UV-act. 83).
E. 17 Urteil S 2022 47
E. 18 Urteil S 2022 47 rechts für einen Vorzustand einer nach dorsalseits hinten gerichteten, zu diesem Zeitpunkt noch kompensierten, Instabilität des Schultergelenkes und damit verbundenen Folgeschä- den am Oberarmkopf sprechen. Was letztendlich für diesen, im Vergleich auch zur adomi- nanten Gegenseite, unterschiedlichen und fortgeschrittenen chronischen Befund verant- wortlich gewesen sei, sei retrospektiv nicht zu sagen. Ob es sich um die Folgen eines be- reits in jungen Jahren erlittenen Ereignisses mit konsekutiver dorsaler Instabilität gehan- delt habe, oder der rechte Arm vermehrt bei Sportbelastungen geschädigt worden sei, sei mit letztendlicher Sicherheit nicht nachzuvollziehen. Es handle sich um den dominanten rechten Arm, der auch bei Arbeitsvorgängen und beim Sport wahrscheinlich intensiver als der andere Arm eingesetzt und belastet würde. Insofern sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich die anlagebedingte Fehlneigung und Dysplasie der Pfanne weitaus stärker auf eine Entwicklung einer dorsalen Instabilität im rechten Schultergelenk ausgewirkt habe. Professor J.________ dokumentiere im Jahr 2009, zwei Jahre später, ohne weiteres Unfallereignis eine komplexe Schädigung des hinteren, oberen und unteren Labrumkomplexes mit konsekutiven Knorpelschäden des oberen und dorsalen Pfannen- randes. Alle diese Befunde würden sich nach dem Unfallereignis, zwei Jahre zuvor, nicht darstellen und seien auch deshalb nicht als unfallkausal anzusehen. Den Grund für die of- fensichtlichen Schäden sei, so der radiologische Experte Prof. J.________, in einer Dys- plasie der Schulterpfanne mit Retroversion (Rückneigung) und damit verbundenen Einris- sen der Gelenklippe und des Knorpels zu sehen. Damit in Zusammenhang stünde auch eine Schädigung des oberen Labrum-Bizepsanker-Komplexes im Sinne einer möglichen SLAP-Il-Läsion und Instabilität des Bizepsankers. Professor J.________ habe eine Schä- digung der Rotatorenmanschette, des Poulley und des AC-Gelenkes ausschliessen kön- nen. Der Experte habe die offensichtlichen Schäden des Schultergelenkes demnach nicht als Folge des Unfallereignisses 21 Monate zuvor, sondern als Folge einer anlagebeding- ten Formfehlstellung des rechten Schultergelenkes beurteilt. Der Versicherte sei in der Folgezeit ohne weiteres Unfallereignis aufgrund beklagter Beschwerden im anterioren Be- reich des rechten Schultergelenkes mehrfach operiert worden. Es sei überwiegend wahr- scheinlich davon auszugehen, dass die bereits 2009 festgestellten komplexen Schäden am oberen, hinteren und unteren Labrum-Bizepssehnen Ankerkomplexes in Einheit mit den durchgeführten Operationen zu einer deutlichen Progredienz der sich bereits vor 2007 darstellenden Schädigung des Oberarmkopfes (bei dorsaler Instabilität mit konsekutiver Entwicklung einer schweren dorsal betonten Omarthrose) geführt hätten. Auch durch das geltend gemachte Ereignis vom 14. Januar 2021 sei es bildgebend verifiziert nicht zu einer zusätzlichen Schädigung des zu diesem Zeitpunkt schwer arthrotischen und bereits in permanenter dorsaler Subluxationsstellung stehenden rechten Schultergelenkes gekom-
E. 19 Urteil S 2022 47 men. Die Subluxationsstellung erkläre sich durch die schwere, im hinteren Pfannenanteil und Oberarmkopf gelegene, Schädigung und nach dorsalseits gerichtete Instabilität und werde durch die anlagebedingte Rückneigung und Dysplasie der Pfanne hervorgerufen. Doktor F.________ habe in der Zwischenzeit eine Computertomographie mit dreidimensi- onaler Rekonstruktion beider Schultergelenke mit Berechnung der Retroversion beider Schulterpfannen vorgelegt. Bei der Durchsicht der an die Bildrekonstruktion angelegten Messlinien falle auf, dass bezüglich beider Schultergelenke die Messlinien am hinteren Scapularand unterschiedlich angelegt worden seien und als Referenzpunkt für den hinte- ren Pfannenrand bei der rechten Schulter im Gegensatz zur linken Schulter der arthrose- bedingte Osteophyt gewählt worden sei. Dies bedinge überwiegend wahrscheinlich unter- schiedliche Werte für die Retroversionsfehlstellung beider Pfannen. Unter Neuausrichtung dieser Messlinien ergebe sich für beide Schulterpfannen ein bereinigter Wert von etwa
E. 20 Urteil S 2022 47 wiegend wahrscheinlich keine Folgen des Unfallereignisses von 2007, sondern die Folgen des gestörten Containments des rechten Schultergelenkes bei Pfannendysplasie und in- stabiler Situation infolge anlagebedingter Fehlausrichtung mit Retroversion der Pfanne adressiert. Die von Dr. F.________ durchgeführte Operation habe nicht in kausalem Zu- sammenhang mit dem Erstereignis aus 2007 gestanden, sondern mit der Operation von 2009, die unfallunabhängig durchgeführt worden sei. Die unterschiedlichen Messwerte be- züglich der Retroversion der Schulterpfannen würden sich durch Messabweichungen bei der Anlage der Messlinien und Referenzpunkte erklären. Die unterschiedlichen Befunde beider Schultergelenke (Arthrose rechts, keine Arthrose links) seien der bereits zum Zeit- punkt des ersten Unfallereignisses vorbestehenden Schädigung des rechten Oberarmkop- fes mit progredienter Arthroseentwicklung und der zusätzlichen iatrogenen Traumatisie- rung durch verschiedene operative Eingriffe geschuldet. Die versicherungsmedizinische Beurteilung durch vom 22. Februar 2022 werde hiermit vollumfänglich bestätigt (UV- act. A3). 6.
E. 25 Urteil S 2022 47 medizinisches (Gerichts-)Gutachten abzuweisen (vgl. BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist vollum- fänglich abzuweisen. 8. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Sozialversiche- rungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 26 Urteil S 2022 47 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 26. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 26. Februar 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA MLaw B.________ gegen Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2022 47
2 Urteil S 2022 47 A. A.a Der 1988 geborene A.________ war als Kaufmann beim Verein C.________ tätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs- Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen versichert, als er am 1. August 2007 als Fahrer eines Personenwagens in D.________, Serbien, einen Autounfall erlitt (vgl. UV-act. 1). Die Erstbehandlung erfolgte im Spital in D.________ (UV-act. 4). Der erstbehandelnde Arzt in der Schweiz diagnosti- zierte in der Schadenmeldung UVG vom 10. August 2007 eine Thorax- und Schulterkon- tusion rechts, eine HWS-Distorsion und eine BWS-Kontusion sowie eine distale Bizeps- zerrung am tendo-myotischen Übergang (UV-act. 2). Die Vaudoise erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 stellte sie diese per Ende Fe- bruar 2010 ein (UV-act. 55a). Der Fallabschluss wurde (nach erhobener Einsprache und anschliessender Beschwerde) vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigt (VGer ZG S 2010 170 vom 17. März 2011 [UV-act. 75]). A.b Am 13. Juli 2021 meldete A.________ der Vaudoise einen Rückfall. Er sei am
14. Januar 2021 auf die Schulter gestürzt, weswegen seine aktuelle Unfallversicherung – die AXA – die gesetzlichen Leistungen übernommen habe. Kürzlich habe er die Schulter erneut operieren müssen, dabei seien jedoch Spätfolgen des Ereignisses vom 1. August 2007 (Arthrose, Entfernung von Schrauben usw.) behoben worden. Er bitte um Übernah- me der Leistungen ab dem Einstellungsdatum der AXA (28. Februar 2021), er sei momen- tan weiterhin arbeitsunfähig (UV-act. 76; vgl. auch das Schreiben der AXA an den Versi- cherten vom 9. Juni 2021, wonach das Ereignis vom 14. Januar 2021 zu einer vorüberge- henden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt habe und die Beschwerden bis sechs Wochen nach dem Ereignis unfallkausal seien. Zur Frage der weiteren Kosten- tragung werde empfohlen, sich an die frühere Unfallversicherung zu wenden. Die Kosten- übernahme für die Operation vom 31. Mai 2021 sei zugesagt worden, auch die weiteren bereits geleisteten Zahlungen würden aus Kulanz nicht zurückgefordert [UV-act. 76a S. 2 f.]). Die Vaudoise holte in der Folge zur Prüfung des Leistungsanspruchs (vgl. UV- act. 77) eine (versicherungsinterne) Aktenbeurteilung bei Dr. E.________ ein (Aktenbeur- teilung vom 10. Oktober 2021 [UV-act. 78]). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 lehnte die Vaudoise eine Leistungspflicht für die aktuellen Schulterbeschwerden rechts ab (UV- act. 79). Dagegen liess A.________ Einsprache erheben (UV-act. 80, 82), woraufhin die Unfallversicherung Dr. E.________ zu den erhobenen Einwendungen – insbesondere zum Bericht des behandelnden Dr. F.________ vom 14. Dezember 2021 (UV-act. 82a) – nochmals Stellung nehmen liess (Aktenbeurteilung vom 22. Februar 2022 [UV-act. 83]).
3 Urteil S 2022 47 Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2022 wies die Vaudoise die Einsprache im We- sentlichen mit der Begründung ab, es bestehe zwischen den aktuell beklagten Beschwer- den und dem Unfallereignis vom 1. August 2007 kein natürlicher Kausalzusammenhang, da diese ausschliesslich auf den degenerativen Vorzustand zurückzuführen seien (Bf- act. 1; UV-act. 84). B. Dagegen liess A.________ am 2. Mai 2022 Beschwerde führen und folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
3. Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizini- schen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Mai 2022 vernehmlassend die Ab- weisung der Beschwerde, der Einspracheentscheid vom 16. März 2022 sei zu bestätigen, es seien keine Kosten zu vergüten (act. 3). D. Mit Replik vom 21. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest- halten (act. 8) sowie einen Arztbericht von Dr. F.________ vom 15. Juni 2022 (Bf-act. 6) und die Kostennote vom 21. Juli 2022 (act. 9) zu den Akten reichen. E. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 13. September 2022 an ihren Anträ- gen fest (act. 12) und reichte die (zur Vervollständigung der Aktenlage eingeholten) Arzt- berichte vom 27. Mai 2022 (UV-act. A1) und vom 31. Mai 2021 (UV-act. A2) sowie eine weitere Stellungnahme von Dr. E.________ vom 30. August 2022 (UV-act. A3) ein. F. Am 26. September 2022 liess der Beschwerdeführer dazu nochmals Stellung nehmen (act. 14). Weitere Eingaben gingen beim Gericht in der Folge nicht mehr ein.
4 Urteil S 2022 47 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG; hier: Kanton Zug, bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in G.________). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfall- versicherung (BGS 842.5) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der angefochtene Entscheid datiert vom 16. März 2022 (zugestellt am Folgetag; vgl. Bf- act. 3). Die am 2. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Art. 38 Abs. 3 ATSG (hier: letzter Tag der Frist an einem Sonntag) – rechtzeitig eingereicht. Sie entspricht den for- mellen Anforderungen. Der Beschwerdeführer ist direkt betroffen und damit zur Be- schwerde legitimiert, die demnach zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen leistungspflichtig ist. Dabei geht es im Wesentlichen darum, zu prüfen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 1. August 2007 und dem aktuell beklagten Beschwerdebild ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht bzw. ob der zur Beurteilung dieser Frage rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde. 3. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person (u.a.) Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen
5 Urteil S 2022 47 gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 3.2 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsbeeinträchtigung, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher- weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Verän- derungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Leidensbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsan- spruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuer- liche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung aus- zugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgli- che Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.1 f. mit Hinweisen; BGer 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E. 8.1). 3.3 Auch bei Spätfolgen und Rückfällen (Art. 11 UVV) ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers die natürliche Kausalität zwischen dem ursprünglichen Unfallereignis und dem nachfolgenden Beschwerdebild ein unabdingbares Erfordernis (BGE 129 V 177 E. 3.1; BGer 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2). 3.4 Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammen- hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit dem im Sozialversicherungs- recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht ei- ne erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeits- beweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwi- schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (BGer 8C_592/2016 Urteil vom 1. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Bei Beweis- losigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (BGer 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3). Es ist nicht Sache der Unfallversicherung, eine alternative Ursa- che für Befunde zu finden, für die sie mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzu-
6 Urteil S 2022 47 sammenhangs mit dem versicherten Ereignis nicht leistungspflichtig ist (BGer 8C_592/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 3.2.3). Die Frage nach der Verteilung der Beweislast stellt sich im Sozialversicherungsrecht allerdings erst, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialver- sicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdi- gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; 117 V 261 E. 3b; vgl. auch BGer 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3). 3.5 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den An- gaben medizinischer Fachpersonen zu führen (BGer 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtspre- chung kommt auch den (Akten-)Beurteilungen der beratenden Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Praxis- gemäss kommt ihnen aber nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhän- giger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stel- len. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Fest- stellungen von beratenden Ärzten oder Ärztinnen, so sind ergänzende Abklärungen vor- zunehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hin- weisen; vgl. BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, die Voraussetzungen für eine beweiskräftige (versicherungsinterne) Aktenbeurteilung seien vorliegend nicht er- füllt. Sowohl die medizinischen Akten wie auch die Berichte des behandelnden Facharztes würden konkrete und begründete Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. E.________,
7 Urteil S 2022 47 Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hervorru- fen. Zudem stütze sich der versicherungsinterne Arzt auf den MRI-Bericht vom 25. Mai 2009, welcher jedoch vor der ersten Operation verfasst worden sei, weswegen sich der Bericht auch nicht zu den Diagnosen aus dem Operationsbericht vom 29. September 2009 äussern und selbstverständlich auch nicht mit der heutigen Problematik auseinanderset- zen könne. Schliesslich halte Dr. E.________ fest, dass er nicht als versicherungsinterner Mediziner, sondern als unabhängiger Gutachter die Angelegenheit überprüft habe. Auffal- lend sei, dass Dr. E.________ den ehemaligen und aktuell behandelnden Arzt persönlich angreife und ihnen fachliche Defizite unterstelle. Vor allem die Wortwahl in der zweiten Ak- tenbeurteilung vom 22. Februar 2022 trübe die medizinische Auseinandersetzung und hin- terlasse den Eindruck, dass Dr. E.________ den Fall in seinem Sinne erledigt sehen wol- le. Die Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.________ könnten nicht durch weitere versi- cherungsinterne Berichte entkräftet werden. Sofern Zweifel an einer versicherungsinternen Beurteilung vorliegen würden – was im vorliegenden Fall auf der Hand liege, da ansonsten die Beschwerdegegnerin nicht mehrmals beim versicherungsinternen Arzt Anfragen ge- stellt hätte – müsse ein versicherungsexternes Gutachten nach den Regeln von Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben werden. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, dass der letzte Eingriff vom 31. Mai 2021 ausschliesslich wegen einer Schulterfehlstellung durchge- führt worden sei, sei unzutreffend. Mit der Operation seien Fremdkörper (zwei Corkscrew- Anker sowie Fadenreste, welche aus der Operation vom 29. September 2009 stammten), die aufgrund des versicherten Unfalles eingesetzt worden waren, entfernt worden. Denklogisch sei, dass die Entfernung der eingesetzten Fremdkörper unfallkausal sei. Mit der nun von Dr. med. F.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, durchgeführten Untersuchung (Bericht vom 15. Juni 2022 [Bf- act. 6]) an der rechten (recte: linken), schieferen Schulter könne aufgezeigt werden, dass eine Fehlstellung alleine weder zu Arthrosen noch zu Beschwerden führe. Die auf der Hand liegenden Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung könnten auch mit dem neusten versicherungsinternen Bericht nicht entkräftet werden. Sofern das Gericht der Auffassung des behandelnden Dr. F.________ nicht folgen möchte, könne lediglich ein unabhängiges Gutachten die vorliegende Frage der Unfallkausalität klären (act. 1, 8, 14). 4.2 Im angefochtenen Entscheid hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, Dr. E.________, welcher Einsicht in die gesamten Akten genommen habe, führe die aktu- ellen Beschwerden des Versicherten ausschliesslich auf den degenerativen Vorzustand zurück. Auch nach Kenntnisnahme der Gegenargumente von Dr. F.________ bestätige Dr. E.________ seine Beurteilung. Die allgemeinen Äusserungen von Dr. F.________ sei-
8 Urteil S 2022 47 en nicht geeignet, die begründete und nachvollziehbare Stellungnahme von Dr. E.________ zu widerlegen oder zu entkräften (UV-act. 84 S. 5). In ihren Rechtsschriften bringt die Beschwerdegegnerin ergänzend zusammengefasst vor, dass die Versicherung Dr. E.________ nie als unabhängigen Gutachter betrachtet habe, weder in der Verfügung vom 22. Oktober 2021 noch im Einspracheentscheid vom
16. März 2022. Aufgrund der Aktenlage erweise sich das Abstellen auf eine reine Akten- beurteilung, wie sie Dr. E.________ vorgenommen habe, als Beweisgrundlage ohne Wei- teres als zulässig. Konkrete und differenzierte Einwände, insbesondere von Dr. F.________, welche geeignet wären, diese Auffassung zu entkräften, würden nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer sei der Beweis eines mehr als bloss möglichen Kau- salzusammenhangs zwischen seinen aktuellen Beschwerden und dem Ereignis vom
1. August 2007 nicht gelungen (act. 3). Doktor E.________ begründe im Bericht vom
30. August 2022 nachvollziehbar und detailliert, weshalb die neuen Akten nicht geeignet seien, den Entscheid der Beschwerdegegnerin abzuändern. Dieser Bericht geniesse volle Beweiskraft. Die 2009 dokumentierte komplexe Schädigung des hinteren, oberen und un- teren Labrumkomplexes mit konsekutiven Knorpelschäden des oberen und dorsalen Pfannenrandes seien nach dem Unfallereignis zwei Jahre zuvor nicht zu sehen gewesen. Die in den Folgejahren durchgeführten Operationen seien mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nicht als Unfallfolgen, sondern als Folgen des gestörten Containments des rechten Schultergelenkes bei Pfannendysplasie und instabiler Situation infolge anlagebedingter Fehlausrichtung mit Retroversion der Pfanne zu sehen. Dasselbe gelte für die letzte Ope- ration vom 31. Mai 2022 [recte: 2021], welche mit der unfallunabhängig durchgeführten Operation im Jahr 2009 im Zusammenhang stehe (act. 12). 5. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 5.1 Der (nach dem Unfallereignis vom 1. August 2007) erstbehandelnde Arzt in der Schweiz, Dr. med. H.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in der Schadenmeldung UVG vom 10. August 2007 eine Thorax- und Schulterkontusion rechts, eine HWS-Distorsion und eine BWS-Kontusion sowie eine distale Bizepszerrung am tendo-myotischen Übergang. Der Beschwerdeführer sei deprimiert und leicht verlangsamt. Palpatorisch bestünde ein Schmerz rechts paraver- tebral über der HWS und der oberen BWS, eine painful arc Schulter rechts, Schmerzen am distalen Bizepssehnen-Muskel-Übergang sowie eine leichte Druckdolenz am rechten Kleinzehengrundgelenk (UV-act. 2).
9 Urteil S 2022 47 5.2 Im radiologischen Bericht vom 7. November 2007 stellte Dr. med. I.________, Facharzt Radiologie, hinsichtlich der rechten Schulter subchondral zystisch degenerative Veränderungen im dorsalen Anteil des Humeruskopfes unterhalb der Sehne des Musculus infraspinatus fest. Im Übrigen zeige sich eine normale Signalgebung der Markräume des rechten Schulterskelettes, keine ossäre Läsion. Zentrierte Stellung des Humeruskopfes zum Glenoid, intakte Darstellung der langen Bizepssehne und des Labrum glenoidale; normaler humero-acromialer Abstand. Allenfalls diskrete intramurale Substanzläsionen der ansatznahen Supraspinatussehne. Im Übrigen altersentsprechende Darstellung der Rota- torenmanschette; keine transmurale Verletzung (UV-act. 12c). 5.3 Am 25. Mai 2009 berichtete Prof. Dr. med. J.________, Facharzt Radiologie, über das Arthro-MRI der rechten Schulter. Es bestehe ein Labrum/Knorpel-Einriss posterior, mittelglenoidal und caudal bei anlagebedingter Glenoid-Dyplasie; eventuell SLAP-Läsion Typ II. Die Rotatorenmanschetten-Sehnen und -Muskeln seien intakt. Es bestehe eine Konturirregularität am Humeruskopf dorsal-cranial, assoziiert kleine subcorticale Zysten. Das AC-Gelenk sei normal (UV-act. 18). 5.4 Doktor med. K.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 29. September 2009 aufgrund der MRI-Aufnahmen und persistierenden Schmerzen eine Schulterarthroskopie rechts, SLAP-Resektion im cranialen Bereich, Refixation am Glenoid, Debridement der Knorpelschäden an der vorde- ren Glenoidkante, Synovektomie der Supraspinatussehne sowie Tenotomie der langen Bi- zepssehne rechts durch. Beim Glenoid- und Humeruskopfknorpel zeigten sich Schäden an der vorderen Glenoidkante zusammen mit Loslösen des vorderen Labrums im Sinne einer GLAD-Läsion. Die Bizepssehne sei luxiert, sie laufe medial des Sulcus bicipitalis. Die Su- praspinatussehne sei stark gerötet, aber intakt. Bei der Infraspinatussehne zeigten sich ebenfalls synovitische Veränderungen posteriosuperior im Sinne einer Werferschulter. Beim Kapselbandkomplex zeige sich eine Ablösung des vorderen und oberen Labrums mit Beteiligung des Sehnenschafts der langen Bizepssehne. Die Bizepssehne sei extrem un- ter Zug, nach deren Tenotomie liege sie nicht mehr intraartikulär. Die cranialen Abschnitte des oberen Labrums seien praktisch vollständig ossifiziert, deshalb der Entscheid zur schrittweisen Resektion. Cranial des resezierten Labrums zeige sich ebenfalls eine ein- drückliche entzündliche Veränderung der Supraspinatussehne. Nun werde der noch erhal- tene ventrale Teil des Labrums angefrischt und mit zwei Corkscrew-Ankern wieder refixiert (UV-act. 34c).
10 Urteil S 2022 47 5.5 Im Operationsbericht vom 31. Mai 2021 wurden von Dr. F.________ als aktuelle Diagnosen eine diffuse chronische Synovitis mit verdickter vorderer Kapsel, posttraumati- sche Omarthrose mit vor allem dorsalen Pfannenabrieb mit dorsaler beginnender Subluxa- tion des Humeruskopfes, störende Fäden der beiden Corkscrew-Anker sowie subacromia- le Verklebungen festgehalten. Die radiologische Darstellung vom 19. Januar 2021 habe eine deutliche Omarthrose mit subchondralen und paralabralen Ganglien des dorsalen Glenoids gezeigt. Eine Schraubenlockerung der kranialen Schraube im ventralen Glenoid sei fraglich; die Rotatorenmanschette sei intakt. Nach lang dauernder konservativer Be- handlung (Physiotherapie, Infiltrationen, Schmerzmedikation) der obgenannten Schulter- problematik bestehe aufgrund des Leidensdruckes des Patienten und der klinisch- radiologischen Befunde die Indikation zur operativen Revision (UV-act. A2). 5.6 Doktor E.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Oktober 2021 fest, gemäss Erstbehandlungsbericht und der Schadenmeldung habe der Versicherte beim Un- fall 2007 Prellungen des Brustkorbes, der Brustwirbelsäule und der rechten Schulter sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule und des rechten Ellenbogens mit Zerrung der distalen Bizepssehne erlitten. Doktor H.________ habe am 18. September 2007 berichtet, der Versicherte beklage Restbeschwerden im Bereich des Brustkorbes, des Nackens, der Brustwirbelsäule und des Schultergürtels und habe bereits am 27. August 2007 die Arbeit wieder aufgenommen. Gut einen Monat später habe Dr. L.________, Chiropraktor, im Be- handlungsbericht vom 22. Oktober 2007 eine aktiv und passiv freie Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes bei unauffälligen Verhältnissen der Halswirbelsäule dokumen- tiert. Doktor L.________ habe den Versicherten wegen eines myofascialen Verspan- nungssyndroms des Schultergürtels detonisierend behandelt. Dagegen habe Dr. med. M.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, am 25. Oktober 2007 drei Tage später berichtet, der Versicherte stünde weiterhin wegen bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden der Halswirbelsäule und ventralseitigen Schmerzen des rechten Schultergelenkes in seiner Behandlung. Doktor M.________ habe eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule und eine Arthro- Kernspintomographie des rechten Schultergelenkes veranlasst. Beide Untersuchungen seien zwölf Tage später am 6. November 2007 erstellt worden. Der Radiologe Dr. I.________ beschreibe die kernspintomographischen Bilder der Halswirbelsäule als unauffällig/altersentsprechend ohne Nachweis von frischen oder älteren knöchernen Ver- letzungen oder Anzeichen für verschleissbedingte Erkrankungen. Hinsichtlich des rechten Schultergelenkes beschreibe er neben intramural in der Sehne des Supraspinatus hori-
11 Urteil S 2022 47 zontal verlaufenden intrinsischen Signalveränderungen mehrere dorsal (hinten) im Ober- armkopf befindliche Zysten und eine "Normvariante" des superioren Labrum-Bizepsanker- Komplexes. Im radiologische Befundbericht würden unfallspezifische Veränderungen nicht erwähnt. Doktor E.________ erklärte vor diesem Hintergrund, dass somit darauf hinzuweisen sei, dass gemäss der knapp drei Monate nach dem Unfallereignis erstellten kernspintomogra- phischen Bildgebung keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen der Halswir- belsäule und des rechten Schultergelenkes zu erkennen seien. Weiter führte Dr. E.________ aus, dass Dr. M.________ wegen anhaltender Beschwerden des rechten Schultergelenkes eine erneute Arthro-Kernspintomographie veranlasst habe, welche am 25. Mai 2009 durchgeführt worden sei. Der für die Beurteilung verantwortlich zeichnende Radiologe Prof. J.________ sei als Experte für die Beurteilung kernspintomo- graphischer Bilder des Schultergelenkes und für seine Expertise international bekannt. Professor J.________ diagnostiziere anhand der Bilder eine komplexe Schädigung des hinteren, oberen und unteren Labrumkomplexes mit konsekutiven Knorpelschäden des oberen und dorsalen Pfannenrandes. Der Grund für die offensichtlichen Schäden seien eine Dysplasie der Schulterpfanne mit Retroversion (Rückneigung) und damit verbunde- nen Einrissen der Gelenklippe und des Knorpels. Damit in Zusammenhang stünden auch eine Schädigung des oberen Labrum-Bizepsanker-Komplexes im Sinne einer möglichen SLAP-lI-Läsion und Instabilität des Bizepsankers. Professor J.________ habe eine Schä- digung der Rotatorenmanschette, des Poulley und des AC-Gelenkes ausschliessen kön- nen. Der Experte beurteile die offensichtlichen Schäden des Schultergelenkes demnach nicht als Folge des Unfallereignisses 21 Monate zuvor, sondern als Folge einer anlagebe- dingten Formfehlstellung des rechten Schultergelenkes. Die Vaudoise Versicherung habe sich trotz des radiologischen Berichtes für die Weiterbehandlung des Versicherten durch den Orthopäden Dr. K.________ (Nachfolger Dr. M.________) und die am 29. September 2009 durchgeführte arthroskopische Operation des rechten Schultergelenkes verantwort- lich gezeichnet. Doktor K.________ bestätige anlässlich des operativen Eingriffes vom
29. September 2009 die von Prof. J.________ beschriebene komplexe Schädigung des Labrumkomplexes mit Knorpelschäden, und dokumentiere darüber hinaus eine Schädi- gung der vorderen Gelenklippe und beschrieb die SLAP-Läsion als Typ V der Klassifikati- on nach Maffet. Laut Operationsbericht habe er eine "Re-Arthroskopie", Stabilisierung der vorderen Gelenklippe mit zwei Ankern, Debridement und Teilentfernung des oberen insta- bilen Labrum-Bizepsankers mit Durchtrennung der Bizepssehne (Tenotomie) und Refixati-
12 Urteil S 2022 47 on der Sehne im Sulcus intertubercularis (Tendodese) durchgeführt. Die Verwendung des Begriffes "Re-Arthroskopie" sorge für Verwirrung, da es einen bereits vorausgehenden ar- throskopischen Eingriff impliziere, der aber laut Aktenübersicht nie stattgefunden habe. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um einen Übertragungsfehler und finde sich in al- len Befundberichten des Orthopäden bis ins Jahr 2021 wieder. Unter Berücksichtigung des klinischen Verlaufes mit anhaltend beklagten Beschwerden des Nackens und der diesbezüglich bildgebend unauffälligen Befunde schloss die Vaudoise die Unfallfolgen per Februar 2010 zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis ab. Der inzwischen 33-jährige Versicherte, zwischenzeitlich bei der AXA unfallversichert, habe im Januar 2021 ein neues Unfallereignis gemeldet. Er sei am 14. Januar 2021 auf schneeglattem Untergrund ausge- rutscht und auf die rechte Schulter gefallen. Aus den in der Zeitfolge erstellten Konsultati- onsberichten verschiedener Orthopäden sei ersichtlich, dass der Versicherte bereits im Vorfeld seit 2016 zunehmende Schmerzen mit Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenkes beklagt habe. Der in der Zwischenzeit zuständige Hausarzt Dr. med. N.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, diagnostiziere anlässlich der Erstkon- sultation vom 18. Januar 2021 eine Kontusion des rechten Schultergelenkes und veran- lasse eine Arthro-Kernspintomographie, welche am Folgetag durchgeführt worden sei. Als weiterführende Diagnostik sei am 18. Februar 2021 zusätzlich eine Computertomographie durchgeführt worden. Aus den bildgebenden Befunden des MRT und CT sei eine fortge- schrittene Arthrose des rechten Schultergelenkes im hinteren Anteil (Omarthrose) der Schulterpfanne und des Oberarmkopfes bei Subluxation nach dorsal infolge der bereits von Prof. J.________ beschriebenen Glenoiddysplasie Typ C mit Retroversion zu erken- nen. Gemäss radiologischem Befundbericht fänden sich keine Anzeichen unfallspezifi- scher Veränderungen, die auf eine zusätzliche strukturelle Schädigung des bereits omar- throtisch und subluxierten vorgeschädigten rechten Schultergelenkes hinweisen würden. Daraus folgernd habe die AXA den Schadenfall (Ereignis vom 14. Januar 2021) per Status quo sine bis zum 28. Februar 2021 terminiert, basierend auf dem Gutachten ihres Ver- trauensarztes Dr. O.________, Orthopäde in Q.________/ZH, welcher eine zeitlich limi- tierte Aktivierung eines Vorzustandes für einen Zeitraum von sechs Wochen durch das Unfallereignis vom 14. Januar 2021 postuliert habe. Der Versicherte habe in den Monaten von Februar bis Ende Mai 2021 verschiedene Orthopäden in Zürich (Dr. med. P.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates), in R.________/ZG (Dr. K.________) und in S.________/ZG (Dr. F.________) kon- sultiert, welche neben Injektionstherapien als operative Optionen ein arthroskopisches Ge- lenkdebridement mit Entfernung der zuvor eingebrachten Anker respektive die endopro- thetische Versorgung des rechten Schultergelenkes mit einer anatomischen Prothese fa-
13 Urteil S 2022 47 vorisierten. Der Versicherte unterzog sich schliesslich am 31. Mai 2021 einem weiteren teils arthroskopischen, teils offenen Gelenkeingriff des rechten Schultergelenkes mit Teil- synovektomie/Debridement, Entfernung der Anker mit Fadenresten und ventraler Kapsulo- tomie bei Dr. F.________. Der Operateur bestätige im Operationsbericht eine Subluxation des Humeruskopfes und eine schwere dorsal betone Omarthrose mit Beteiligung der Ge- lenkpfanne Grad III bis IV und des Humeruskopfes Grad III nach Outerbridge. Die Frage der Vaudoise, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person zwi- schen dem Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses oder der Leistungseinstellung und dem Zeitpunkt der Rückfallmeldung subjektiv, klinisch oder objektiv verändert habe, ver- neinte Dr. E.________. Der Gesundheitszustand der versicherten Person habe sich zwi- schen dem Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses oder der Leistungseinstellung und dem Zeitpunkt der Rückfallmeldung nicht verändert. Es sei durch das geltend gemachte Unfallereignis vom 14. Januar 2021 zu keiner zusätzlichen richtunggebenden, strukturellen Läsion des rechten Schultergelenkes über den bereits vorliegenden Vorzustand einer schweren, dorsal betonten Omarthrose bei Subluxation des Humeruskopfes infolge der Retroversion der Schulterpfanne bei Glenoiddysplasie Grad C gekommen. Es resultiere – basierend auf der zeitnah nach dem Ereignis vom 14. Januar 2021 erstellten MRT- und CT-Untersuchung des rechten Schultergelenkes – eine vorübergehende, zeitlich limitierte Aktivierung eines Vorzustandes. Die Veränderungen stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (< 50 %) in ei- nem natürlichen Kausalzusammenhang zum ursprünglich gemeldeten Ereignis oder zu den ursprünglich erlittenen Körperschädigungen. Die sich bereits im Jahre 2007, 2009 und nunmehr 2021 darstellenden Veränderungen des Schultergelenkes stünden weder in kau- salem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. August 2007 noch dem Unfallereig- nis vom 14. Januar 2021, sondern seien ausschliesslich einer anlagebedingten Formfehl- stellung der Schultergelenksanlage mit Glenoiddysplasie und Retroversion der Schulter- pfanne und des Humeruskopfes mit komplexer Labrumläsion, konsekutiver Subluxation und schwerer Omarthrose geschuldet. Es werde auf den richtungsweisenden Befundbe- richt des Radiologen Prof. J.________ vom 25. Mai 2009 verwiesen. Der Einschätzung verschiedener behandelnder Orthopäden als "posttraumatische Omarthrose" im Sinne ei- ner kausalen und nicht zeitlichen Bewertung könne nicht gefolgt werden. Es handle sich bei den beklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit (< 50%) um einen Rückfall oder um Spätfolgen eines anderen Ereignisses. Die Schä-
14 Urteil S 2022 47 digung des rechten Schultergelenkes sei ausschliesslich Folge einer anlagebedingten Fehlstellung der Schulterpfanne und des Oberarmkopfes und stehe in keinem kausalen Zusammenhang zu einem der gegenständlichen Unfallereignisse vom 1. August 2007 und
14. Januar 2021. Die heute klinisch und bildgebend objektivierbaren Schäden und die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenkes seien keine Folgen des Unfaller- eignisses vom 1. August 2007. Es sei als Folge beider Unfallereignisse zu keiner struktu- rellen Schädigung des rechten Schultergelenkes gekommen. Alle objektivierten Schäden betreffend das rechte Schultergelenk seien ausschliesslich Folge einer anlagebedingten Formfehlstellung der Schultergelenksanlage (UV-act. 78). 5.7 Am 14. Dezember 2021 erklärte der behandelnde Dr. F.________, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2007 einen Verkehrsunfall mit Schultertrauma rechts erlitten habe. Wegen Persistenz der Schmerzen und Instabilitätsgefühl sei es im Jahr 2009 zu einer ar- throskopischen Schulterstabilisierung mit Teilresektion der SLAP-Läsion sowie Bizepste- notomie gekommen. Der Patient sei nie beschwerdefrei gewesen, jedoch sei es jetzt zu zunehmenden Schmerzen bei Aussendreh-Bewegungen gekommen und in der Sprech- stunde 2021 sei die Diagnose einer posttraumatischen Omarthrose mit dorsalem Pfan- nenabrieb, mit dorsal beginnender Subluxation des Humeruskopfes sowie subakromialer Verklebung gestellt worden. In der Folge sei eine Synovektomie mit anteriorer Kapsuloto- mie und Ektomie, Entfernung von zwei Corkscrew-Ankern aus dem vorderen Pfannenrand gemacht worden. Schon eine einmalige Subluxation oder Luxation der Schulter könne später zu einer posttraumatischen Arthrose führen. Der Patient sei 33 Jahre alt und habe deutliche posttraumatische Knorpelschäden, was ungewöhnlich sei für das Alter. Aufgrund der ihm (Dr. F.________) vorliegenden Befunde und intraoperativen Ergebnissen, handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen posttraumatischen Zustand der Schulter (UV-act. 82a; Bf-act. 5). 5.8 Die Beschwerdegegnerin legte diese mit der Einsprache eingereichte Stellung- nahme von Dr. F.________ in der Folge Dr. E.________ vor, welcher am 22. Februar 2022 dazu ausführte, dass er (Dr. E.________) die gutachterliche Beurteilung vom 14. Ok- tober 2021 als unabhängiger und zertifizierter Gutachter der Swiss Insurance Medicine (SIM) im Sinne eines externen Gutachtens erstellt habe und nicht als versicherungsinter- ner Berater tätig sei. In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2021 führe Dr. F.________ den Krankenverlauf in eher allgemeiner Weise aus, ohne sich mit den relevanten Details der Erstbehandlungsbefunde und der bildgebenden Diagnostik im Jahre 2007 auseinan- derzusetzen. So lasse die Stellungnahme des Orthopäden eine Diskussion bezüglich der
15 Urteil S 2022 47 klinischen und bildgebenden Befunde aus dem Unfalljahr 2007 vermissen. Die radiologi- schen Befunde einer Kernspintomographie vom 6. November 2007 und aus dem Jahre 2009 (Prof. J.________)‚ die von enormer Bedeutung für die Beurteilung der Kausalität seien, fänden in der Stellungnahme des Orthopäden keine Erwähnung. Doktor F.________ präsentiere eher allgemeingültiges Wissen, indem er ausführe, dass bereits nach einer einmaligen Subluxation oder Luxation eines Schultergelenkes die Arthrose vor- programmiert sei. Damit möchte Dr. F.________ implizieren, dass es im Rahmen des Un- fallereignisses zu einer Luxation respektive Subluxation des Schultergelenkes gekommen sei. Die eher allgemeingültigen Äusserungen liessen eher darauf schliessen, dass ihm die klinischen und radiologischen Befunde betreffend den Schadenfall nicht oder nur unvoll- ständig bekannt seien, da die Fakten ein ganz anderes Bild zeichnen würden. Den Echt- zeitbefunden komme wie fast bei allen Kausalitätsbeurteilungen auch im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu. Im Erstbehandlungsbericht des serbischen Arztes über die sta- tionäre Behandlung vom 1. bis 4. August 2007 würden als Unfallfolgen eine Kontusion des Thorax, des Abdomens, eine Abschürfung des rechten Ellenbogengelenkes und Zerrung des rechten Acromioclavikulargelenkes (AC-Gelenk) benannt. Eine Luxation oder thera- peutische Reposition des rechten Schultergelenkes werde nicht erwähnt. In den nachfol- genden Arztberichten von Dr. H.________, Dr. L.________ und Dr. M.________ fänden sich ebenfalls keine Hinweise für eine im Rahmen des Unfallereignisses stattgehabte Lu- xation oder Subluxation eines Schultergelenkes. So seien aus der arthrokernspintomogra- phischen Diagnostik des rechten Schultergelenkes vom 6. November 2007, drei Monate nach dem Unfallereignis, keine Anzeichen für eine stattgehabte Luxation eines Schulterge- lenkes zu erkennen. Es würden weder Knochenödeme oder eine Hill-Sachs-Läsion als pa- thognomonisches Zeichen nach einer Luxation noch Veränderungen des die Gelenkpfan- ne umgebenden Labrumkomplexes vorliegen. Die Schulter stelle sich bis auf leichte Si- gnalsteigerungen im Bereich des Sehnenansatzes der Supraspinatussehne (Um- baustörung) altersentsprechend unauffällig dar. Was dagegen auffalle, seien die als De- generationszysten des Humeruskopfes im hinteren Anteil bezeichneten Veränderungen, die mit der später diagnostizierten anlagebedingten Dysplasie und Retroversion (Rücknei- gung) der Gelenkpfanne in Einklang zu bringen seien. Es gelte festzuhalten, dass weder aus den klinischen Berichten verschiedener Ärzte und Fachrichtungen noch aus den bild- gebend objektivierbaren Befunden Anzeichen für eine relevante Traumatisierung des Schultergelenkes oder gar für eine von Dr. F.________ postulierte Luxation/Subluxation zu erkennen seien. Eine Luxation oder Subluxation wäre aus den bildgebenden Befunden als komplexes Schadensmuster zu erkennen und mit einem typischen klinischen Be- schwerdebild vergesellschaftet, welches sich im vorliegenden Fall nicht wiederfinde. Erst
16 Urteil S 2022 47 im Jahre 2009 vermöge der radiologische Befund des Experten Prof. J.________ bezüg- lich der vom Versicherten beklagten Beschwerden des Schultergelenkes Licht ins Dunkel zu bringen. Die Beurteilung des Radiologen verweise auf eine anlagebedingte Unterent- wicklung der Schultergelenkspfanne mit Retroversion/Neigung und Hypoplasie der Schulterpfanne, die zwangsläufig zu einem gestörten Containement des Schultergelenkes mit nachfolgender Instabilität und konsekutiven Schäden, insbesondere am oberen und hinteren Labrumkomplex und letztendlich Subluxation des Oberarmkopfes nach dorsal, führe. Diese anlagebedingten Veränderungen würden analog einer Hüftdysplasie schon frühzeitig und in jungen Jahren zu instabilitätsbedingten arthrotischen Deformitäten und zum Teil ausgeprägten Hüft- und Schultergelenksarthrosen führen. So fänden sich bei Re- troversionsfehlstellungen des Glenoids nahezu immer zunächst posteriore paralabrale Zysten, Knorpelschäden des dorsalen Glenoids bis hin zu ausgeprägten Arthrosen und ein gestörtes Containment/Instabilität des Humeruskopfes mit Subluxation nach dorsal. Diese anlagebedingte Konstellation liege vollumfänglich im vorliegenden Fall vor. Die Schluss- folgerung des Orthopäden Dr. F.________, die Arthrose des Schultergelenkes sei beim Al- ter des Versicherten einzig auf eine Traumatisierung und Luxation zurückzuführen, lasse Zweifel an den geforderten differentialdiagnostischen Qualitäten des Orthopäden aufkom- men, zumal Dr. F.________ ja auch die radiologische Beurteilung des Prof. J.________ hätte bekannt sein dürfen. So hätten weder die arthroskopische Operation im Jahre 2009 durch Dr. K.________ noch die Operation des Dr. F.________ das eigentliche Problem des Schultergelenkes mit einer anlagebedingten Fehlform, sondern ausschliesslich die Symptome der anlagebedingten Erkrankung mit translativer Instabilität des Schultergelen- kes adressiert. Auch dem orthopädischen Chirurgen Dr. K.________, der die Arthroskopie im Jahre 2009 durchführte und in diesem Zusammenhang für die Versorgung des instabi- len Labrumkomplexes wie üblich allfällige Knochenanker und Fadenmaterial verwendet habe, hätten aufgrund der Expertise von Prof. J.________ die kausalen Zusammenhänge deutlich werden müssen. So habe man sich wider besseren Wissens und trotz fehlendem Nachweis einer unfallbedingten strukturellen Schädigung darauf beschränkt, einen kausa- len Zusammenhang der Arthrose mit dem Unfallereignis zu postulieren. Zusammenfas- send lasse die versicherungsmedizinische Einlassung des Dr. F.________ auf eine unzu- reichende Kenntnis der medizinischen Aktenlage schliessen und zeige keine Argumente auf, die zu einer versicherungsmedizinischen Neubewertung des Sachverhaltes führen würde. Die gutachterliche Stellungnahme vom 14. Oktober 2021 werde vollumfänglich bestätigt (UV-act. 83).
17 Urteil S 2022 47 5.9 Im radiologischen Bericht vom 27. Mai 2022 wurden eine hochgradige Omarthrose rechts und eine Retroversion des rechten Glenoids um 19,3 Grad sowie links eine noch deutlich ausgeprägtere Retroversion des Glenoids mit einem Winkel von knapp 33 Grad (Differenzialdiagnose [DD]: Dysplasie) festgestellt (UV-act. A1). 5.10 Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer die "Stellungnahme zur Unfall- kausalität" von Dr. F.________ vom 15. Juni 2022 einreichen. Doktor F.________ erklärte darin, dass er zu den wichtigsten Punkten bezugnehmend auf das Gutachten von Dr. E.________ eine Stellungnahme abgeben möchte. Die von Dr. E.________ angeführte Retroversion, d.h. Kippung der rechten Schulter bzw. der Pfanne nach dorsal (19 Grad im CT) sei nicht der Grund für die Arthroseentwicklung des Patienten in der rechten, verletz- ten Schulter. Er (Dr. F.________) habe sich erlaubt, eine CT-Messung beider Schultern zu machen und es sei überraschend, dass in der linken Schulter sogar eine schiefe Ebene von 33 Grad bestehe ohne die geringsten Zeichen einer Arthrose. Somit müsse dieses Ar- gument als nichtig und unsachgemäss erachtet werden. Schon eine einmalige Subluxation oder Luxation der Schulter könne zur Folge haben, dass sich in der Folge Jahre später ei- ne Arthrose entwickle. Dies stütze sich vor allem auf skandinavische wissenschaftliche Ar- beiten mit Langzeitverläufen nach Schulter-Luxation oder Subluxationen. Diese beiden Punkte seien als wichtiges Argument dafür anzugeben, dass der Unfall von 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu den Schäden der Schulter geführt habe, was einem häufigen Langzeitverlauf nach solchen Verletzungen entspräche. Die Gegenschulter, die nie verletzt worden sei, habe keine Zeichen einer Arthrose und sei schmerzfrei (Bf-act. 6). 5.11 Daraufhin ging Dr. E.________ in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 abermals auf die echtzeitliche Aktenlage ein und verwies auf seine ausführlichen Beurtei- lungen vom 14. Oktober 2021 und 22. Februar 2022. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass gemäss der knapp drei Monate nach dem Unfallereignis erstellten kernspintomographi- schen Bildgebung keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen des rechten Schul- tergelenkes zu erkennen seien. Der Versicherte habe entsprechend der objektivierbaren Bildgebung als Folgen des Unfallereignisses im Jahre 2007 keine Luxation, Subluxation oder zusätzliche strukturelle Schäden des rechten Schultergelenkes erlitten. Es hätten sich jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt hinten im Oberarmkopf gelegene sogenannte Re- sorptionszysten als unfallunabhängige vorbestehende Befunde gezeigt. Diese bereits zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenen Resorptionszysten im hinteren Anteil des Oberarmkop- fes würden unter Berücksichtigung der in der weiteren Zeitfolge durch Prof. J.________ verifizierten anlagebedingten Rückneigung und Dysplasie der Schultergelenkspfanne
18 Urteil S 2022 47 rechts für einen Vorzustand einer nach dorsalseits hinten gerichteten, zu diesem Zeitpunkt noch kompensierten, Instabilität des Schultergelenkes und damit verbundenen Folgeschä- den am Oberarmkopf sprechen. Was letztendlich für diesen, im Vergleich auch zur adomi- nanten Gegenseite, unterschiedlichen und fortgeschrittenen chronischen Befund verant- wortlich gewesen sei, sei retrospektiv nicht zu sagen. Ob es sich um die Folgen eines be- reits in jungen Jahren erlittenen Ereignisses mit konsekutiver dorsaler Instabilität gehan- delt habe, oder der rechte Arm vermehrt bei Sportbelastungen geschädigt worden sei, sei mit letztendlicher Sicherheit nicht nachzuvollziehen. Es handle sich um den dominanten rechten Arm, der auch bei Arbeitsvorgängen und beim Sport wahrscheinlich intensiver als der andere Arm eingesetzt und belastet würde. Insofern sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich die anlagebedingte Fehlneigung und Dysplasie der Pfanne weitaus stärker auf eine Entwicklung einer dorsalen Instabilität im rechten Schultergelenk ausgewirkt habe. Professor J.________ dokumentiere im Jahr 2009, zwei Jahre später, ohne weiteres Unfallereignis eine komplexe Schädigung des hinteren, oberen und unteren Labrumkomplexes mit konsekutiven Knorpelschäden des oberen und dorsalen Pfannen- randes. Alle diese Befunde würden sich nach dem Unfallereignis, zwei Jahre zuvor, nicht darstellen und seien auch deshalb nicht als unfallkausal anzusehen. Den Grund für die of- fensichtlichen Schäden sei, so der radiologische Experte Prof. J.________, in einer Dys- plasie der Schulterpfanne mit Retroversion (Rückneigung) und damit verbundenen Einris- sen der Gelenklippe und des Knorpels zu sehen. Damit in Zusammenhang stünde auch eine Schädigung des oberen Labrum-Bizepsanker-Komplexes im Sinne einer möglichen SLAP-Il-Läsion und Instabilität des Bizepsankers. Professor J.________ habe eine Schä- digung der Rotatorenmanschette, des Poulley und des AC-Gelenkes ausschliessen kön- nen. Der Experte habe die offensichtlichen Schäden des Schultergelenkes demnach nicht als Folge des Unfallereignisses 21 Monate zuvor, sondern als Folge einer anlagebeding- ten Formfehlstellung des rechten Schultergelenkes beurteilt. Der Versicherte sei in der Folgezeit ohne weiteres Unfallereignis aufgrund beklagter Beschwerden im anterioren Be- reich des rechten Schultergelenkes mehrfach operiert worden. Es sei überwiegend wahr- scheinlich davon auszugehen, dass die bereits 2009 festgestellten komplexen Schäden am oberen, hinteren und unteren Labrum-Bizepssehnen Ankerkomplexes in Einheit mit den durchgeführten Operationen zu einer deutlichen Progredienz der sich bereits vor 2007 darstellenden Schädigung des Oberarmkopfes (bei dorsaler Instabilität mit konsekutiver Entwicklung einer schweren dorsal betonten Omarthrose) geführt hätten. Auch durch das geltend gemachte Ereignis vom 14. Januar 2021 sei es bildgebend verifiziert nicht zu einer zusätzlichen Schädigung des zu diesem Zeitpunkt schwer arthrotischen und bereits in permanenter dorsaler Subluxationsstellung stehenden rechten Schultergelenkes gekom-
19 Urteil S 2022 47 men. Die Subluxationsstellung erkläre sich durch die schwere, im hinteren Pfannenanteil und Oberarmkopf gelegene, Schädigung und nach dorsalseits gerichtete Instabilität und werde durch die anlagebedingte Rückneigung und Dysplasie der Pfanne hervorgerufen. Doktor F.________ habe in der Zwischenzeit eine Computertomographie mit dreidimensi- onaler Rekonstruktion beider Schultergelenke mit Berechnung der Retroversion beider Schulterpfannen vorgelegt. Bei der Durchsicht der an die Bildrekonstruktion angelegten Messlinien falle auf, dass bezüglich beider Schultergelenke die Messlinien am hinteren Scapularand unterschiedlich angelegt worden seien und als Referenzpunkt für den hinte- ren Pfannenrand bei der rechten Schulter im Gegensatz zur linken Schulter der arthrose- bedingte Osteophyt gewählt worden sei. Dies bedinge überwiegend wahrscheinlich unter- schiedliche Werte für die Retroversionsfehlstellung beider Pfannen. Unter Neuausrichtung dieser Messlinien ergebe sich für beide Schulterpfannen ein bereinigter Wert von etwa 20 Grad Retroversion beidseits. Die Computertomographie zeige bezüglich des rechten Schultergelenkes eine fortgeschrittene Omarthrose mit Osteophytenbildung und Betonung des dorsalen Gelenkanteiles, während für das linke Schultergelenk, soweit aus dieser ein- zigen Schicht beurteilbar, keine arthrotische Deformität vorliege. Aus den Bildern sei zu entnehmen, dass das rechte Schultergelenk, soweit überhaupt in diesem Stadium noch beurteilbar, eine stärkere dysplastische Verformung als die linke Gegenseite aufweise, was die arthrotische Fehlentwicklung des rechten Schultergelenkes im Sinne eines Domi- noeffektes begünstigt haben könne. Die Feststellung Dr. Henkels, schon eine einzige Lu- xation könne letztendlich eine arthrotische Entwicklung in Gang setzen, sei allgemeingülti- ges Wissen und bekannt. Da aber im Zusammenhang mit den beiden geltend gemachten Unfallereignissen keine unfallbedingte Luxation oder Subluxation habe verifiziert werden können, diene diese Feststellung eher dazu, dem Leser eine Luxation oder Subluxation als Grund der arthrotischen Fehlentwicklung zu suggerieren. Wie oben ausführlich erläu- tert, habe die klinische und bildgebende Auswertung eine unfallbedingte Luxation/Sub- luxation hinsichtlich beider Ereignisse definitiv ausschliessen können. Die permanente jetzt vorliegende Subluxationsstellung des Oberarmkopfes nach dorsal sei der Instabilität des Schultergelenkes aufgrund der schweren Deformität und der anlagebedingten Retro- version der Pfanne geschuldet. Zusammenfassend habe der Versicherte als Folge des Unfallereignisses aus dem Jahre 2007 eine Prellung des rechten, bereits länger vorge- schädigten und dorsal instabilen Schultergelenkes ohne zusätzliche unfallbedingte struktu- relle Schäden erlitten. Der Vorzustand des rechten Schultergelenkes habe in einer anla- gebedingten Fehlausrichtung und Dysplasie der Gelenkpfanne bestanden, mit bereits chronischer Schädigung des dorsalen Humeruskopfes (Zysten) zum Zeitpunkt des Ereig- nisses im Jahre 2007. Die in den Folgejahren durchgeführten Operationen hätten über-
20 Urteil S 2022 47 wiegend wahrscheinlich keine Folgen des Unfallereignisses von 2007, sondern die Folgen des gestörten Containments des rechten Schultergelenkes bei Pfannendysplasie und in- stabiler Situation infolge anlagebedingter Fehlausrichtung mit Retroversion der Pfanne adressiert. Die von Dr. F.________ durchgeführte Operation habe nicht in kausalem Zu- sammenhang mit dem Erstereignis aus 2007 gestanden, sondern mit der Operation von 2009, die unfallunabhängig durchgeführt worden sei. Die unterschiedlichen Messwerte be- züglich der Retroversion der Schulterpfannen würden sich durch Messabweichungen bei der Anlage der Messlinien und Referenzpunkte erklären. Die unterschiedlichen Befunde beider Schultergelenke (Arthrose rechts, keine Arthrose links) seien der bereits zum Zeit- punkt des ersten Unfallereignisses vorbestehenden Schädigung des rechten Oberarmkop- fes mit progredienter Arthroseentwicklung und der zusätzlichen iatrogenen Traumatisie- rung durch verschiedene operative Eingriffe geschuldet. Die versicherungsmedizinische Beurteilung durch vom 22. Februar 2022 werde hiermit vollumfänglich bestätigt (UV- act. A3). 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilungen des die Versicherung beratenden Dr. E.________ hinsichtlich des Beweiswertes mit Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte gleichzusetzen ist (vgl. BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). Dies ist un- ter den Parteien vorliegend denn auch unbestritten. Dass sich Dr. E.________ seinerseits infolge seiner Zertifizierung bei der SIM als "unabhängiger, externer Gutachter" betrachtet, schadet dabei insofern nicht, als sein diesbezüglich falsches Verständnis seiner Funktion nicht per se zu Zweifeln an seiner Einschätzung führt. Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob auf die Einschätzungen von Dr. E.________ abge- stellt werden kann. Namentlich wird zu beurteilen sein, ob die Argumente des behandeln- den Dr. F.________ an der versicherungsinternen Beurteilung der Unfallkausalität der ak- tuellen Beschwerden (auch nur geringe) Zweifel hervorrufen. 6.2 Die vorstehend einlässlich wiedergegebenen Beurteilungen des Dr. E.________ sind schlüssig und nachvollziehbar (vgl. E. 5.6, 5.8, 5.11). Er hat sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen begründet dargelegt. So überzeugt seine Einschätzung, wonach die Omarthrose nicht als Folge des Unfallereignis- ses 2007, sondern als Folge der degenerativen Veränderungen zu sehen sei, wobei er die echtzeitlichen Berichte diskutiert und sich insbesondere auf die bildgebenden Befunde und die Einschätzung von Prof. J.________ stützt. Dass sich Letzterer im MRI-Bericht vom
25. Mai 2009 selbstredend noch nicht zum Operationsbericht vom 29. September 2009
21 Urteil S 2022 47 sowie zu den aktuell beklagten Beschwerden äussern konnte, schadet – anders als der Beschwerdeführer annimmt – nicht. Doktor E.________ ordnet die Diagnosen von Prof. J.________ in die gesamte Aktenlage ein und zieht dabei nachvollziehbar den Schluss, dass die nachfolgenden Operationen überwiegend wahrscheinlich keine Folgen des Unfallereignisses 2007 adressiert hätten (mithin auch die 2009 inoperativ angetroffene Befundlage keine Unfallfolgen darstellten), sondern die Folgen des gestörten Contain- ments des rechten Schultergelenkes bei Pfannendysplasie und instabiler Situation infolge anlagebedingter Fehlausrichtung mit Retroversion der Pfanne seien (vgl. vorne E. 5.8 und 5.11). An dieser Beurteilung vermögen die Ausführungen von Dr. F.________ keine auch nur ge- ringen Zweifel zu begründen. Doktor F.________ führt im Wesentlichen an, dass bereits eine einmalige (Sub-)Luxation zu posttraumatischer Arthrose führen könne, der Befund sei für das Alter des Versicherten ungewöhnlich und die linke Schulter sei schmerzfrei und zeige keine Arthrose. Wie Dr. E.________ zu Recht festhält, ist im Zusammenhang mit dem Unfall im August 2007 keine (Sub-)Luxation der rechten Schulter dokumentiert. Die allgemeine Aussage, bereits eine einmalige Luxation könne zu posttraumatischer Arthrose führen, genügt im Übrigen ohnehin nicht, um in concreto eine Rückfallkausalität nachzu- weisen. Weiter legt Dr. E.________ nachvollziehbar dar, dass die unterschiedlichen Be- funde beider Schultergelenke (Arthrose rechts, keine Arthrose links) der bereits zum Zeit- punkt des ersten Unfallereignisses vorbestehenden Schädigung des rechten Oberarmkop- fes mit einer progredienten Arthroseentwicklung und der zusätzlichen iatrogenen Trauma- tisierung durch verschiedene operative Eingriffe zu erklären sei (vorne E. 5.11). Was aber letztendlich für den, im Vergleich auch zur adominanten Gegenseite, unterschiedlichen und fortgeschrittenen chronischen Befund verantwortlich gewesen sei, sei retrospektiv nicht zu sagen. Ob es sich um die Folgen eines bereits in jungen Jahren erlittenen Ereig- nisses mit konsekutiver dorsaler Instabilität gehandelt habe, oder der rechte Arm vermehrt bei Sportbelastungen geschädigt worden sei, sei mit letztendlicher Sicherheit nicht nach- zuvollziehen. Es handle sich um den dominanten rechten Arm, der auch bei Arbeitsvor- gängen und beim Sport wahrscheinlich intensiver als der andere Arm eingesetzt und be- lastet würde (vorne E. 5.11). Insoweit übereinstimmend hatte schon im September 2009 Dr. K.________ den (Teil-)Befund in der rechten Schulter als "Werferschulter" bezeichnet (vorne E. 5.4). Abgesehen davon ist es vorliegend nicht an Dr. E.________, die Ursache für die unterschiedlichen Befunde in den beiden Schultern (im Sinne einer Alternativursa- che) zu bestimmen. Im Rahmen eines Rückfalls obliegt es der versicherten Person, die Unfallkausalität ihrer Beschwerden darzutun (vgl. vorne E. 3.4). Insofern führen die Argu-
22 Urteil S 2022 47 mente des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner "schieferen", arthrosefreien linken Schul- ter ins Leere. Diese laufen denn auch letztlich auf eine "post hoc ergo propter hoc"- Argumentation hinaus, was beweisrechtlich nicht genügt, zumal Dr. E.________ die Messergebnisse von Dr. F.________ bezüglich der Kippung der linken (angeblich deutlich schieferen) Schulter zumindest relativiert. Auch das Argument der Ungewöhnlichkeit des Befundes aufgrund des (jungen) Alters des Versicherten vermag – bei der aktenkundigen anlagebedingten Fehlstellung des Schultergelenkes – nicht zu überzeugen. Zusammenfassend liegen mit den Stellungnahmen des behandelnden Facharztes Dr. F.________ keine konkreten und differenzierten Einwände vor, die (auch nur geringe) Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des als versicherungsintern geltenden Dr. E.________ wecken. Es sei in diesem Zusammenhang nochmals daran erinnert, dass es bei der Geltendmachung eines Rückfalls der versicherten Person obliegt, den Beweis des Kausalzusammenhangs zu erbringen. Es ist nicht Sache der Versicherung, eine alter- native Ursache der Beschwerden darzutun. Vorliegend ist nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass die arthrotischen Veränderungen in der rechten Schulter, wel- che zur operativen Intervention im Jahr 2021 und der hier massgeblich umstrittenen nach- folgenden Arbeitsunfähigkeit führten, auf den Unfall im Jahr 2007 zurückzuführen sind. Vielmehr ist gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen, dass diese de- generativ bedingt sind. Nach einer derart langen Zeit von rund 14 Jahren seit dem Unfal- lereignis sind an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ferner erhöhte An- forderungen zu stellen, die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt offenkundig nicht. Vorliegend schadet es auch nicht, dass sich Dr. E.________ mehrmals äusserte. Er hat dabei lediglich zu den wiederholten (im Kern gleichbleibenden) Vorbringen und neu aufgelegten Berichten von Dr. F.________ Stellung genommen, welche jedoch ihrerseits – wie aufgezeigt – keine Zweifel an der versicherungsinternen Stellungnahme aufkommen lassen. Es ist denn auch nicht so, dass die Befundlage vorliegend umstritten wäre oder die echtzeitlichen Berichte der Einschätzung von Dr. E.________ diametral entgegenstehen würden. 6.3 Was die Entfernung der Fadenreste und Anker anlässlich der Operation vom
31. Mai 2021 betrifft, kann ebenfalls auf die Einschätzung von Dr. E.________ abgestellt werden, wonach schon die zugrundeliegende Operation vom 29. September 2009 nicht mehr unfallkausal war. Unter Einbezug der echtzeitlichen Aktenlage begründet Dr. E.________ nachvollziehbar, dass die in den Folgejahren durchgeführten Operationen (mithin auch jene vom 29. September 2009) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
23 Urteil S 2022 47 als Unfallfolgen, sondern als Folgen des gestörten Containments des rechten Schulterge- lenkes bei Pfannendysplasie und instabiler Situation infolge anlagebedingter Fehlausrich- tung mit Retroversion der Pfanne zu sehen sind (vorne E. 5.11). Zur Unfallkausalität der Operation vom 29. September 2009 äusserte sich Dr. F.________ ferner nicht ausdrück- lich, er scheint – ungeachtet des rechtskräftigen Fallabschlusses per Ende Februar 2010 – generell sämtliche Schulterbeschwerden des Versicherten als Folge des Unfalls 2007 – im Sinne der Formel "post hoc ergo propter hoc" – zu interpretieren ("Der Patient erlitt einen Verkehrsunfall mit Schultertrauma rechts am 31. Juli 2007 [recte: 1. August 2007]. Wegen Persistenz der Schmerzen und Instabilitätsgefühl ist es zu einer arthroskopischen Schul- terstabilisierung mit Teilresektion der SLAP-Läsion sowie Bizepstenotomie 2009 gekom- men. Der Patient ist nie beschwerdefrei gewesen, jedoch kam es jetzt zu zunehmenden Schmerzen bei der Aussendreh-Bewegung…" [UV-act. 82a]; sowie vorne E. 5.7). Es lie- gen folglich auch diesbezüglich keine differenzierten Einwände eines behandelnden Fach- arztes vor, welche Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Einschätzung begründen könnten. Es ist in Würdigung der Aktenlage sodann kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. E.________ abgestellt werden kann. Bei der Leistungspflicht für Rückfälle und Spätfolgen kann die Versicherung nicht auf die Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs des Grundfalls be- haftet werden (vorne E. 3.4). Aus der Tatsache, dass die Unfallversicherung die Kosten der Operation vom 29. September 2009 dannzumal – notabene im Ergebnis zu Gunsten des Versicherten – übernommen hatte und den Fallabschluss erst per Ende Februar 2010 (rund zweieinhalb Jahre nach dem Unfall, wobei zu jenem Zeitpunkt vordergründig HWS- Beschwerden beklagt wurden) verfügte (vgl. UV-act. 55), kann der Beschwerdeführer vor- liegend nichts für sich ableiten. Im Zusammenhang mit dem Fallabschluss per Ende Fe- bruar 2010 hielt das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2011 fest, dass die Be- schwerdegegnerin ihre Leistungen für die Heilbehandlung der Schulter "nicht zu früh" ein- gestellt habe (VGer ZG S 2010 170 vom 17. März 2011 E. 6.3). Die Unfallkausalität der Operation vom 29. September 2009 bzw. der damit adressierten Beschwerden war nicht Thema des damaligen Rechtsstreits, darüber wurden denn auch keine (allenfalls binden- den) Feststellungen seitens des Gerichts getroffen. Fehlt es bereits an der Unfallkausalität der Operation vom 29. September 2009, kann auch die im Mai 2021 durchgeführte Entfer- nung der 2009 eingesetzten Anker samt (zwischenzeitlich offenbar störendenden) Faden- resten (vgl. E. 5.5) eindeutig nicht dem Unfall vom 1. August 2007 zugerechnet werden. Offen bleiben kann damit, ob – losgelöst von den im Mai 2021 operativ adressierten, un- fallfremden Befunden – bloss aufgrund der vorgängig eingesetzten Anker (und Fadenres-
24 Urteil S 2022 47 te) überhaupt eine Operationsindikation bestanden hätte; mithin der operative Eingriff auf- grund der degenerativen Befunde nicht ohnehin notwendig gewesen wäre und die Folge- kosten der Anker- und Fadenentfernung überhaupt vom nicht unfallkausalen Anteil der Operation abgrenzbar wären bzw. ins Gewicht fielen (vgl. in diesem Sinne BGer 8C_802/2019 vom 23. März 2020 E. 3.2 ff.; 8C_252/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.1). Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, da vorliegend die AXA die Kostenübernahme für die Operation vom 31. Mai 2021 zugesagt und auf eine Rückforderung verzichtet hat (UV- act. 76a). Es erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, dass die Anker- und Fa- denentfernung Folgekosten verursacht hat, die über jene der nicht unfallkausalen Folge- kosten der Arthroskopie, Teilsynovektomie, anterioren Kapsulotomie und -ektomie sowie subacromialen Bursektomie (UV-act. A2) hinaus gehen. 6.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass Dr. E.________ die behandelnden Ärzte in seinen Stellungnahmen persönlich angreift oder seine Ausführungen durch seine Wort- wahl an Beweiskraft einbüssen würden, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Doktor E.________ äussert sich namentlich in der vom Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang explizit erwähnten Stellungnahme vom 22. Februar 2022 dahingehend, dass die Äusserungen von Dr. F.________ eher allgemeingültig seien und darauf schliessen liessen, dass ihm die klinischen und radiologischen Befunde betreffend den Schadensfall nicht oder nur unvollständig bekannt gewesen seien. Zudem hält er fest, dass die Schluss- folgerung des Orthopäden Dr. F.________, die Arthrose des Schultergelenkes sei beim Al- ter des Versicherten einzig auf eine Traumatisierung und Luxation zurückzuführen, Zweifel an den geforderten differentialdiagnostischen Qualitäten des Orthopäden aufkommen las- se, zumal Dr. F.________ ja auch die radiologische Beurteilung des Prof. J.________ hät- te bekannt sein dürfen (vgl. vorne E. 5.8). Diese Aussagen mögen zwar etwas harsch for- muliert sein, sie sind jedoch angesichts der im Nachgang des Unfalls aktenkundig nicht beschriebenen Luxation nachvollziehbar; zumal es die Aufgabe von Dr. E.________ war, sich differenziert zur Aktenlage und den Einwänden von Dr. F.________ zu äussern. 6.5 Zusammenfassend kann hinsichtlich der hier interessierenden Kausalitätsfrage auf die Beurteilungen von Dr. E.________ abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat ih- re Leistungspflicht folglich zu Recht verneint, da zwischen den aktuell beklagten – im Rahmen eines Rückfalls geltend gemachten – Beschwerden und dem Unfallereignis vom
1. August 2007 überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht. Bei diesem Ergebnis sind schliesslich auch die Eventualanträge auf ein externes
25 Urteil S 2022 47 medizinisches (Gerichts-)Gutachten abzuweisen (vgl. BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist vollum- fänglich abzuweisen. 8. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Sozialversiche- rungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
26 Urteil S 2022 47 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 26. Februar 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am