Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Pendlerkostenbeiträge) — Beschwerde
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 45
A.
Die Versicherte A.________, Jahrgang 1967, war vom 12. März 2020 bis zum
31. Dezember 2021 bei der Arbeitsvermittlung angemeldet (AWA-act. 9, 12). Am 1. Januar
2022 trat die Versicherte eine Stelle bei der B.________ AG an (AWA-act. 8). Kurz zuvor,
am 27. Dezember 2021, reichte die Versicherte ein Gesuch um Pendlerkostenbeiträge
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) ein (AWA-act. 8). Das Gesuch
wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2022 abgelehnt, da der neue Arbeitsort in
C.________ mit dem Motorfahrzeug innert einer Stunde erreichbar sei und darum
innerhalb der Wohnortsregion der Versicherten liege (AWA-act. 7). Dagegen erhob die
Versicherte am 31. Januar 2022 Einsprache, diese war jedoch nicht unterzeichnet (AWA-
act. 6). Das AWA forderte die Versicherte daher auf, die Eingabe nochmals innert
angesetzter Frist unterzeichnet einzureichen (AWA-act. 5). Daraufhin reichte die
Versicherte ihre Einsprache erneut, nun mit Unterschrift, ein (Eingang bei der
Ausgleichkasse Zug am 15. Februar 2022; AWA-act. 4). Mit Einspracheentscheid vom
14. April 2022 wies das AWA die Einsprache ab (AWA-act. 2).
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (undatiert, Poststempel vom 28. April 2022)
beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die
Zusprache der beantragten Pendlerkostenbeiträge. Zur Begründung verwies sie auf eine
frühere Zusprache von Pendlerkostenbeiträgen, als sie nach einer Arbeitslosigkeit im Jahr
2013 eine Arbeitsstelle in D.________ antrat. D.________ liege noch weniger weit entfernt
von ihrem Wohnort als C.________. Da sich die Rechtslage seit 2013 nicht geändert
habe, sei auch das aktuell gestellte Gesuch vor diesem Hintergrund nochmals zu prüfen
(act. 1).
C.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte das AWA die Abweisung der
Beschwerde und machte geltend, dass auch wenn im Jahr 2013 bei gleicher Sachlage
Pendlerkostenbeiträge zugesprochen worden sein sollten, nun kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Ansonsten verwies das AWA auf seinen
Einspracheentscheid vom 14. April 2022 (act. 4).
E. 3 Urteil S 2022 45
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder
Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben
werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in
dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58
Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen
Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht
desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG;
SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die
Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das
Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der
eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale
Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG;
BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb
das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
14. April 2022 ist undatiert (act. 1). Sie wurde am 28. April 2022 der Post übergeben und
gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht.
Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Gesuchs um Pendlerkostenbeiträge
direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich
den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie
zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
Den Arbeitnehmenden, welchen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit
vermittelt werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb
ihrer Wohnortsregion angenommen haben, kann ein Pendlerkostenbeitrag zugesprochen
werden (Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen
notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren
Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Pendler können innerhalb der Rahmenfrist Beiträge
insgesamt während längstens sechs Monaten erhalten (Art. 68 Abs. 2 AVIG). Der
E. 4 Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Pendlerkostenbeiträge zu Recht abgelehnt wurde.
E. 4.1 Pendlerkostenbeiträge können nur für einen Arbeitsort ausserhalb der Wohnortsregion zugesprochen werden. Innerhalb der Wohnortsregion liegt ein Arbeitsort gemäss Art. 91 AVIV, wenn vom Wohnort zum Arbeitsort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder die versicherte Person den Arbeitsort vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (E. 2). Zwischen den
E. 4.2 Liegt der Arbeitsort innerhalb der Wohnortsregion, hat die Versicherte gemäss Art. 68 AVIG grundsätzlich keinen Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge (vgl. E. 2). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass ihr im Jahr 2013 Pendlerkostenbeiträge für ihren Arbeitsort in D.________, was näher am Wohnort der Beschwerdeführerin liegt als C.________, zugesprochen worden seien. Zudem hätten sich die gesetzlichen Grundlagen für Pendlerkostenbeiträge seit dem Jahr 2013 nicht verändert (act. 1). Das AWA bestätigt die Zusprache von Pendlerkostenbeiträgen für den Arbeitsort D.________ im Jahr 2013 (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2013; AWA-act. 1), macht jedoch geltend, dass die Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht habe (act. 4).
E. 4.3 Aufgrund der eingereichten Akten kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob das AWA im Jahr 2013 wirklich von der gleichen Sachlage, insbesondere von einem zur Verfügung stehenden Motorfahrzeug, ausging. So erscheint der zugesprochene monatliche Beitrag von Fr. 330.– eher tief für die Anzahl Kilometer pro Tag, welche gemäss Art. 3 der Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch (SR 837.056.2) mit 50 Rappen pro Kilometer vergütet werden (AWA-act. 1). Jedoch kann diese Frage vorliegend offenbleiben, da die Versicherte aus dem rechtswidrigen Verhalten der Verwaltung in anderen Fällen sowieso nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Umstand, dass das Gesetz in diesem einen anderen Fall allenfalls nicht richtig angewandt wurde, gibt der Versicherten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls vom Gesetz abweichend behandelt zu werden. Wenn überhaupt, gibt es einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur dann, wenn die Verwaltung nicht nur in Einzelfällen vom Gesetz abweicht, sondern wissentlich
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzung für die Zusprache von Pendlerkostenbeiträgen im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG vorliegend nicht erfüllt ist und der Einspracheentscheid des AWA vom 14. April 2022, mit welchem die Abweisung des Gesuchs um Pendlerkostenbeiträge bestätigt wurde, daher nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
E. 5 Urteil S 2022 45 Parteien ist unbestritten (vgl. AWA-act. 4, 7), dass die öffentliche Verkehrsverbindung vom Wohnort der Beschwerdeführerin in Baar bis zum Arbeitsort in C.________ die Länge von 50 Kilometer übersteigt. Es ist soweit ersichtlich auch unbestritten, dass der Beschwerdeführerin ein Motorfahrzeug im Sinne von Art. 91 lit. b AVIV zur Verfügung steht (vgl. AWA-act. 4, 7). Gestützt auf die Akten ist zudem ausgewiesen, dass der Arbeitsort bei der B.________ AG in C.________ unter einer Stunde (ca. 36 Minuten) mit dem Motorfahrzeug erreichbar ist (vgl. AWA-act. 8). Dies wird von der Beschwerdeführerin weder in der Einsprache noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten (vgl. act. 1; AWA-act. 4). Zusammenfassend muss daher festgehalten werden, dass die Voraussetzung von Art. 91 lit. b AVIV vorliegend erfüllt ist und der Arbeitsort in C.________ daher als innerhalb der Wohnortsregion der Beschwerdeführerin gilt.
E. 6 Urteil S 2022 45 und willentlich eine vom Gesetz abweichende, konstante Praxis pflegt und zum Ausdruck bringt, dass sie auch künftig an dieser vom Gesetz abweichenden Praxis festhalten will (vgl. E. 3). Mit der Erwähnung eines isolierten Beispiels, in welchem das AWA allenfalls nicht gesetzeskonform gehandelt hat, vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls keine entsprechende konstante Praxis zu belegen. Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Verfügung vom 9. Juli 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 7 Urteil S 2022 45 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 31. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 31. Januar 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Pendlerkostenbeiträge) S 2022 45
2 Urteil S 2022 45 A. Die Versicherte A.________, Jahrgang 1967, war vom 12. März 2020 bis zum
31. Dezember 2021 bei der Arbeitsvermittlung angemeldet (AWA-act. 9, 12). Am 1. Januar 2022 trat die Versicherte eine Stelle bei der B.________ AG an (AWA-act. 8). Kurz zuvor, am 27. Dezember 2021, reichte die Versicherte ein Gesuch um Pendlerkostenbeiträge beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) ein (AWA-act. 8). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2022 abgelehnt, da der neue Arbeitsort in C.________ mit dem Motorfahrzeug innert einer Stunde erreichbar sei und darum innerhalb der Wohnortsregion der Versicherten liege (AWA-act. 7). Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2022 Einsprache, diese war jedoch nicht unterzeichnet (AWA- act. 6). Das AWA forderte die Versicherte daher auf, die Eingabe nochmals innert angesetzter Frist unterzeichnet einzureichen (AWA-act. 5). Daraufhin reichte die Versicherte ihre Einsprache erneut, nun mit Unterschrift, ein (Eingang bei der Ausgleichkasse Zug am 15. Februar 2022; AWA-act. 4). Mit Einspracheentscheid vom
14. April 2022 wies das AWA die Einsprache ab (AWA-act. 2). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (undatiert, Poststempel vom 28. April 2022) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache der beantragten Pendlerkostenbeiträge. Zur Begründung verwies sie auf eine frühere Zusprache von Pendlerkostenbeiträgen, als sie nach einer Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 eine Arbeitsstelle in D.________ antrat. D.________ liege noch weniger weit entfernt von ihrem Wohnort als C.________. Da sich die Rechtslage seit 2013 nicht geändert habe, sei auch das aktuell gestellte Gesuch vor diesem Hintergrund nochmals zu prüfen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, dass auch wenn im Jahr 2013 bei gleicher Sachlage Pendlerkostenbeiträge zugesprochen worden sein sollten, nun kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Ansonsten verwies das AWA auf seinen Einspracheentscheid vom 14. April 2022 (act. 4).
3 Urteil S 2022 45 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
14. April 2022 ist undatiert (act. 1). Sie wurde am 28. April 2022 der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Gesuchs um Pendlerkostenbeiträge direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Den Arbeitnehmenden, welchen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben, kann ein Pendlerkostenbeitrag zugesprochen werden (Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Pendler können innerhalb der Rahmenfrist Beiträge insgesamt während längstens sechs Monaten erhalten (Art. 68 Abs. 2 AVIG). Der
4 Urteil S 2022 45 Arbeitsort liegt gemäss Art. 91 AVIV in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt (lit. a), oder die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (lit. b). Laut Art. 92 AVIV bestimmt sich der Pendlerkostenbeitrag sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV). Als Reisekosten vergütet die Kasse nach Art. 85 Abs. 2 Satz 1 AVIV die Auslagen für Billette oder Abonnemente zweiter Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise kann die Kasse mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle dem Versicherten die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs vergüten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung für den Versicherten unzumutbar ist (Art. 85 Abs. 2 Satz 2 AVIV; EVG C 249/01 vom 28. Juni 2002 E. 1). 3. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Versicherten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung, der eine Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz verlangt, geht der Rücksichtnahme auf gleichmässige Rechtsanwendung vor (BGE 106 V 117 E. 3 mit Hinweisen). Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörde die Aufgabe der in anderen Fällen geübten gesetzwidrigen Praxis ablehnt, kann der Versicherte verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die den Dritten zuteil wird, auch ihm bzw. ihr gewährt werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt (BGE 126 V 390 E. 6a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BGer 9C_466/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 9.2 oder 8C_348/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.4 je mit Hinweisen). 4. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Pendlerkostenbeiträge zu Recht abgelehnt wurde. 4.1 Pendlerkostenbeiträge können nur für einen Arbeitsort ausserhalb der Wohnortsregion zugesprochen werden. Innerhalb der Wohnortsregion liegt ein Arbeitsort gemäss Art. 91 AVIV, wenn vom Wohnort zum Arbeitsort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder die versicherte Person den Arbeitsort vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (E. 2). Zwischen den
5 Urteil S 2022 45 Parteien ist unbestritten (vgl. AWA-act. 4, 7), dass die öffentliche Verkehrsverbindung vom Wohnort der Beschwerdeführerin in Baar bis zum Arbeitsort in C.________ die Länge von 50 Kilometer übersteigt. Es ist soweit ersichtlich auch unbestritten, dass der Beschwerdeführerin ein Motorfahrzeug im Sinne von Art. 91 lit. b AVIV zur Verfügung steht (vgl. AWA-act. 4, 7). Gestützt auf die Akten ist zudem ausgewiesen, dass der Arbeitsort bei der B.________ AG in C.________ unter einer Stunde (ca. 36 Minuten) mit dem Motorfahrzeug erreichbar ist (vgl. AWA-act. 8). Dies wird von der Beschwerdeführerin weder in der Einsprache noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten (vgl. act. 1; AWA-act. 4). Zusammenfassend muss daher festgehalten werden, dass die Voraussetzung von Art. 91 lit. b AVIV vorliegend erfüllt ist und der Arbeitsort in C.________ daher als innerhalb der Wohnortsregion der Beschwerdeführerin gilt. 4.2 Liegt der Arbeitsort innerhalb der Wohnortsregion, hat die Versicherte gemäss Art. 68 AVIG grundsätzlich keinen Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge (vgl. E. 2). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass ihr im Jahr 2013 Pendlerkostenbeiträge für ihren Arbeitsort in D.________, was näher am Wohnort der Beschwerdeführerin liegt als C.________, zugesprochen worden seien. Zudem hätten sich die gesetzlichen Grundlagen für Pendlerkostenbeiträge seit dem Jahr 2013 nicht verändert (act. 1). Das AWA bestätigt die Zusprache von Pendlerkostenbeiträgen für den Arbeitsort D.________ im Jahr 2013 (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2013; AWA-act. 1), macht jedoch geltend, dass die Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht habe (act. 4). 4.3 Aufgrund der eingereichten Akten kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob das AWA im Jahr 2013 wirklich von der gleichen Sachlage, insbesondere von einem zur Verfügung stehenden Motorfahrzeug, ausging. So erscheint der zugesprochene monatliche Beitrag von Fr. 330.– eher tief für die Anzahl Kilometer pro Tag, welche gemäss Art. 3 der Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch (SR 837.056.2) mit 50 Rappen pro Kilometer vergütet werden (AWA-act. 1). Jedoch kann diese Frage vorliegend offenbleiben, da die Versicherte aus dem rechtswidrigen Verhalten der Verwaltung in anderen Fällen sowieso nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Umstand, dass das Gesetz in diesem einen anderen Fall allenfalls nicht richtig angewandt wurde, gibt der Versicherten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls vom Gesetz abweichend behandelt zu werden. Wenn überhaupt, gibt es einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur dann, wenn die Verwaltung nicht nur in Einzelfällen vom Gesetz abweicht, sondern wissentlich
6 Urteil S 2022 45 und willentlich eine vom Gesetz abweichende, konstante Praxis pflegt und zum Ausdruck bringt, dass sie auch künftig an dieser vom Gesetz abweichenden Praxis festhalten will (vgl. E. 3). Mit der Erwähnung eines isolierten Beispiels, in welchem das AWA allenfalls nicht gesetzeskonform gehandelt hat, vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls keine entsprechende konstante Praxis zu belegen. Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Verfügung vom 9. Juli 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzung für die Zusprache von Pendlerkostenbeiträgen im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG vorliegend nicht erfüllt ist und der Einspracheentscheid des AWA vom 14. April 2022, mit welchem die Abweisung des Gesuchs um Pendlerkostenbeiträge bestätigt wurde, daher nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
7 Urteil S 2022 45 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 31. Januar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am