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S 2022 44

Zg Verwaltungsgericht · 2023-02-22 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Zwischenverfügung betreffend Begutachtung) — Beschwerde

Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 44

A.

Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 7. November 2018 unter Hinweis

auf eine beidseitige Polyneuropathie und eine schwere Depression erstmals bei der IV-

Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche

sowie medizinische Abklärungen und gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen

(IV-act. 61). Am 28. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur

Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) notwendig

sei und hierfür Dr. med. C.________ vorgesehen werde (IV-act. 99). Nachdem die

Versicherte mit der Begutachtung bei Dr. C.________ nicht einverstanden gewesen war

und anstelle dessen zunächst Dr. med. D.________ (IV-act. 103), anschliessend

Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ (IV-act. 120) als Gutachter vorgeschlagen

hatte, informierte die IV-Stelle die Versicherte am 13. Januar 2022 darüber, dass neu

vorgesehen sei, Dr. med. G.________ mit der psychiatrischen Begutachtung zu

beauftragen (IV-act. 124). Die Versicherte ihrerseits hielt weiterhin an Dr. E.________ fest

(IV-act. 127) und bat um eine anfechtbare Verfügung, sollte der vorgeschlagene Gutachter

nicht akzeptiert werden (IV-act. 134). Am 14. März 2022 erliess die IV-Stelle eine

Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Anordnung einer psychiatrischen

Begutachtung durch Dr. G.________ festhielt (IV-act. 135).

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. April 2022 liess A.________

beantragen, die Zwischenverfügung vom 14. März 2022 sei aufzuheben und

Dr. E.________ sei als psychiatrischer Begutachter zu beauftragen. Eventualiter sei die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und ein korrektes Einigungsverfahren

durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin (act. 1).

C.

Der mit Verfügung vom 27. April 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.–

wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).

D.

Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der

Beschwerde (act. 5).

E.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren

Anträgen und Begründungen fest (act. 7 und 9). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit

notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.

E. 3 Urteil S 2022 44

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu

den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die

Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos

gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 14. März 2022. In Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen

Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 26. April 2022 der

Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60

Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung

von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG gewahrt. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung

handelt es sich um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2

und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021),

welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vorliegen eines nicht wieder

gutzumachenden Nachteils anfechtbar ist. Diese Eintretensvoraussetzung ist in casu

erfüllt, nachdem die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und

nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Die

Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur

Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich auch Antrag und

Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die

Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29

der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG sowie die

Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) in Kraft getreten, was mit Änderungen des ATSG sowie der Verordnung über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) einhergegangen

ist. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des

E. 3.1 Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis fest, ob die Begutachtung mono-, bi- oder polydisziplinär durchzuführen ist (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der versicherten Person deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG gegen die Sachverständigen vorbringen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Gutachter in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

E. 3.2 Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).

E. 4 Unbestritten ist vorliegend die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung. Streitig ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung durch Dr. G.________. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 zu Recht an dem von ihr angekündigten Gutachter festhielt oder nicht.

E. 4.1 Der Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar:

E. 4.1.1 Mit Mitteilung vom 28. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie)

E. 4.1.2 Am 5. November 2021 bat die Versicherte darum, die Frist für etwaige Fragen und/oder Anmerkungen ihrerseits bis zum Monatsende zu erstrecken (IV-act. 101), was die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. November 2021 gewährte (IV-act. 102).

E. 4.1.3 Mit Eingabe vom 26. November 2021 beantragte die Versicherte mit Hilfe der Pro Infirmis, dass anstelle von Dr. C.________ die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in I.________ vorzunehmen sei. Dieser habe sie bereits im Auftrag der Krankentaggeldversicherung begutachtet, was den Vorteil habe, dass er sie bereits kenne und so über den Verlauf der Arbeitsfähigkeiten besser Auskunft geben könne (IV-act. 103).

E. 4.1.4 Da gemäss Stellungnahme des zuständigen RAD-Psychiaters der vorgeschlagene Dr. D.________ nicht auf der Gutachterliste des RAD aufgelistet sei (vgl. dazu IV- act. 107), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 mit, dass die Begutachtung nicht von diesem Psychiater vorgenommen werden könne. Zudem sei es nicht von Belang, ob der Gutachter sie aus früheren Phasen kenne oder nicht, da es sich um eine neutrale Würdigung des bisherigen Verlaufs und nicht um eine Verlaufsbegutachtung handle. Es spreche insofern weiterhin nichts dagegen, Dr. C.________ als Gutachter vorzusehen, zumal auch keine Gründe für die Annahme einer Befangenheit vorlägen. Doktor C.________ sei daher mit der Begutachtung beauftragt worden (IV-act. 110).

E. 4.1.5 Mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 bat die Versicherte um Zusendung der Gutachterliste des RAD. Es würden beide Parteien davon profitieren, wenn man sich im Einigungsverfahren auf einen Gutachter einige und so auch Verfahrensausweitungen von Anfang an verhindere (IV-act. 118).

E. 4.1.6 Am 13. Dezember 2021 antwortete die IV-Stelle, dass die Gutachterliste auf der Homepage der IV-Stelle Luzern eingesehen werden könne. Zudem wurde die Versicherte darum ersucht, der IV-Stelle mindestens zwei Vorschläge für einen Gutachter aus dieser 6 Urteil S 2022 44 Liste vorzuschlagen (IV-act. 119), woraufhin die Versicherte mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in J.________ und Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in I.________ vorschlug (IV-act. 120).

E. 4.1.7 Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 merkte RAD-Arzt K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an, dass Dr. F.________ zwar noch praktiziere, für die IV-Stelle Luzern allerdings nicht mehr Gutachten in einem Kontingent anfertige, sondern nur noch in Einzelfällen. Insofern könnte er weiter angefragt werden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei er für die Begutachtung von komplexeren psychiatrischen Fällen geeigneter, insbesondere auch weil er zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung anbieten könne, falls dies zum Beispiel zur Symptomvalidierung notwendig werden würde (IV-act. 121). Als neuen Gutachter schlug RAD-Arzt K.________ am 7. Januar 2022 Dr. G.________ vor (IV-act. 123).

E. 4.1.8 Mit neuer Mitteilung vom 13. Januar 2022 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass der vorgeschlagene Dr. F.________ als Gutachter nicht benannt werden könne, da er für Gutachten nicht mehr zur Verfügung stehe. Es sei daher vorgesehen, Dr. G.________ mit der psychiatrischen Begutachtung zu beauftragen. Für das Stellen von Zusatzfragen und das Vorbringen von Ausstandsgründen wurde eine Frist von zehn Tagen angesetzt (IV-act. 124).

E. 4.1.9 Mit E-Mail vom 18. Januar 2022 machte die Versicherte darauf aufmerksam, dass sie auch noch Dr. E.________ als Gutachter vorgeschlagen habe. Eine Rückfrage bei ihm habe ergeben, dass er Kapazität für ein Gutachten hätte, weshalb darum gebeten werde, Dr. E.________ als Gutachter zu akzeptieren (IV-act. 127).

E. 4.1.10 Am 23. Februar 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung an Dr. G.________ als Gutachter festgehalten werde. Wenn die Versicherte den Gutachter nicht möchte, solle sie einen triftigen Grund dafür nennen (IV-act. 128).

E. 4.1.11 Mit Schreiben vom 7. März 2022 führte die Versicherte aus, dass es gemäss der geltenden Gesetzeslage nicht notwendig sei, die Ablehnung eines Gutachters zu begründen. Werde ein Gutachter abgelehnt, so sei ein Einigungsverfahren durchzuführen (Art. 7j ATSV). Es sei darauf hinzuweisen, dass beide Parteien davon profitieren würden, 7 Urteil S 2022 44 wenn man sich im Einigungsverfahren auf einen Gutachter einige und so auch Verfahrensausweitungen von Anfang an verhindert würden. Sie halte somit weiterhin an Dr. E.________ als Gutachter fest. Falls dieser nicht akzeptiert werde, werde eine anfechtbare Verfügung verlangt (IV-act. 134).

E. 4.1.12 Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 hielt die IV-Stelle an der Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. G.________ fest (IV-act. 135).

E. 4.2 Würdigend ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegen die

ursprünglich bei Dr. C.________ vorgesehene Begutachtung keinerlei Einwendungen

vorbrachte. Vielmehr schlug sie mit Eingabe vom 26. November 2021 (IV-act. 103)

lediglich vor, die Begutachtung bei Dr. D.________ durchzuführen. Zum damaligen

Zeitpunkt hätte es jedoch triftige Gründe gebraucht, um den Gutachter abzulehnen

(aArt. 44 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Aufgrund des

Fehlens zulässiger Einwendungen gegen Dr. C.________ wäre die Beschwerdegegnerin

daher nicht verpflichtet gewesen, ein Einigungsverfahren durchzuführen bzw. von ihrer

Wahl von Dr. C.________ abzusehen und sich mit den von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagenen Gutachter auseinanderzusetzen. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf

eine einvernehmliche Einigung bestand gemäss damaliger Rechtslage und

dazugehörender Rechtsprechung jedenfalls nicht.

Liess sich die Beschwerdegegnerin dennoch auf einen Einigungsversuch ein, indem sie

der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 (IV-act. 119) Gelegenheit gab,

mindestens zwei Gutachter aus der Gutachterliste der IV-Stelle Luzern vorzuschlagen, war

es in der Folge auch an ihr, sich mit den vorgeschlagenen Gutachtern

auseinanderzusetzen bzw. Einwendungen gegen die Vorschläge der Beschwerdeführerin

zu machen. Dies tat die Beschwerdegegnerin denn auch. Dabei stellte sie fest, dass

Dr. F.________ – zum damaligen Zeitpunkt – zwar noch auf der Gutachterliste stehe, aber

im Zusammenhang mit früheren Anfragen klar dokumentiert habe, dass er nur noch ganz

ausnahmsweise Gutachten erstelle. Für gewöhnliche psychiatrische Begutachtungen

stehe er nicht mehr zur Verfügung (vgl. IV-act. 124 und auch RAD-Stellungnahme vom

17. Dezember 2021 [IV-act. 121] sowie act. 5 S. 3 und 5 und act. 9 S. 2). Den ebenfalls

vorgeschlagenen Dr. E.________ hielt der RAD offenbar in fachlicher Hinsicht nicht für

geeignet, im vorliegenden Fall ein versicherungspsychiatrisch verwertbares Gutachten zu

erstellen (vgl. IV-act. 128 und 135 S. 2 Ziff. 4 sowie act. 5 S. 3 und 5 und act. 9 S. 2). In

Anbetracht dessen konnte die Beschwerdegegnerin keinen der beiden vorgeschlagenen

8

Urteil S 2022 44

Sachverständigen akzeptieren und schlug stattdessen neu Dr. G.________ als Gutachter

vor.

Dass damit das Einigungsverfahren nicht korrekt durchgeführt worden sein soll, erschliesst

sich dem Gericht nicht. Es trifft zwar zu, dass nach der geltenden Rechtslage die Durch-

führung eines Einigungsversuchs explizit vorgeschrieben ist (vgl. Art. 7j Abs. 1 ATSV),

sodass – jedenfalls bei Verneinung von Ausstandsgründen – im Hinblick auf eine

einvernehmliche Bestimmung des Sachverständigen wenn immer möglich, eine Einigung

zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person anzustreben ist. Die

Möglichkeit eines Einigungsversuches hebt jedoch nicht die Zuständigkeit des

Versicherungsträgers auf, die sachverständige Person zu bestimmen. Die

Rechtsprechung, wonach kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen

ihrer Wahl besteht, gilt weiterhin (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder

Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV, S. 75). Vorliegend hat sich die

Beschwerdegegnerin, wie bereits dargelegt, mit den von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagenen Gutachtern auseinandergesetzt und aufgezeigt, weshalb diese für eine

Begutachtung nicht in Frage kommen.

In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

E. 4.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet heraus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 an der vorgesehenen Begutachtung durch Dr. G.________ festgehalten hat. Somit ist die dagegen erhobene Beschwerde vom

26. April 2022 abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Nach der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist die Anordnung einer Begutachtung Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung kostenpflichtig ist. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. 11 Urteil S 2022 44 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 5 Urteil S 2022 44 notwendig sei und hierfür Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, in H.________ vorgesehen werde. Der Versicherten wurde eine Frist bis

E. 10 November 2021 zur Einreichung von Zusatzfragen sowie für triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person angesetzt (IV-act. 99).

E. 13 Januar 2022 (IV-act. 124) mit, dass die psychiatrische Begutachtung neu bei

Dr. G.________ stattfinde. Mit dieser Mitteilung bestand für die Beschwerdeführerin u.a.

Gelegenheit, Ausstandsgründe gegen Dr. G.________ vorzubringen. Dies tat die

Beschwerdeführerin jedoch wiederum nicht. Sowohl im E-Mail vom 18. Januar 2022 (IV-

act. 127) als auch im Schreiben vom 7. März 2022 (IV-act. 134) brachte sie keinerlei

Einwendungen gegen Dr. G.________ vor. Sie begründete mit keinem Wort, weshalb

bezüglich des vorgeschlagenen Gutachters Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1

ATSG oder irgendwelche andere Gründe vorhanden sein sollen bzw. welcher Art diese

Gründe seien. Es wurde lediglich unter Hinweis auf Art. 7j Abs. 1 ATSV behauptet, dass

es nicht mehr notwendig sei, die Ablehnung eines Gutachters zu begründen. Werde ein

Gutachter abgelehnt, so sei ein Einigungsverfahren durchzuführen. Dem kann jedoch nicht

zugestimmt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Zwischenverfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, sieht Art. 44 Abs. 2 ATSG vor,

dass ein Sachverständiger aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG abgelehnt werden

kann. Artikel 36 Abs. 1 ATSG hält wiederum fest, dass Personen, die Entscheidungen

über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten,

9

Urteil S 2022 44

wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der

Sache befangen sein könnten. In Anbetracht dessen ist der Beschwerdegegnerin

zuzustimmen, dass die versicherte Person, die einen Gutachter ablehnt, Gründe zu

nennen hat. Dies steht auch im Einklang mit Art. 7j Abs. 1 ATSV, wonach eine Partei

einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnen kann und diesfalls der

Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen hat. Schliesslich geht auch aus dem

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in

der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2022) hervor, dass eine Einigung

gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV dann gesucht werden muss, wenn die IV-Stelle zum Schluss

kommt, es würden keine Ausstandsgründe vorliegen, die versicherte Person aber andere

Einwände gegen die Wahl des Sachverständigen geltend macht (Rz. 3074 ff., insb.

Rz. 3082 ff.). In Anbetracht des soeben Ausgeführten ist mit der Beschwerdegegnerin

somit einig zu gehen, dass für die Ablehnung von Sachverständigen grundsätzlich Gründe

zu nennen sind (vgl. dazu auch VGer AG VBE.2022.260 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.1

f.). Hierfür spricht letztlich auch die Überlegung der IV-Stelle, wonach die gegenteilige

Auffassung darauf hinausliefe, dass die versicherte Person letztlich die Entscheidung über

die Person des Sachverständigen trifft. Dies aber kann, wie bereits dargelegt, nicht

angehen und zwar auch nicht unter der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren überhaupt keine

Einwendungen gegen den von der IV-Stelle neu vorgesehenen Gutachter vorgebracht

hatte, gab es für die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und zu Recht keinen Anlass,

ein weiteres Einigungsverfahren durchzuführen bzw. von ihrer Wahl von Dr. G.________

abzusehen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift schliesslich als Grund vorbringt,

die Praxis von Dr. E.________ würde sich näher an ihrem Wohnort befinden, kann auch

darin kein zulässiger Einwand erblickt werden, um von Dr. G.________ abzuweichen,

macht es doch – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat – von

der Distanz her nicht einen wesentlichen Unterschied, ob die Begutachtung bei

Dr. G.________ in I.________ oder bei Dr. E.________ in J.________ durchgeführt wird.

Widersprüchlich hierzu erscheint sodann auch, dass die Beschwerdeführerin mit

Dr. D.________ und Dr. F.________ selbst zwei in I.________ praktizierende Gutachter

vorgeschlagen hat. Dass ihr die Reise zur Begutachtung bei Dr. G.________ in

I.________ aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, macht die

Beschwerdeführerin schliesslich nicht geltend.

10

Urteil S 2022 44

Des Weiteren vermag auch die frühere Tätigkeit beim RAD – Dr. G.________ war von

2010 bis 2013 für den RAD L.________ tätig – keinen Anschein der Befangenheit zu

begründen. Abgesehen davon kann die Erfahrung als RAD-Arzt ein Pluspunkt für die

Vergabe von Gutachtensaufträgen sein (BGer 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2.2).

Zu guter Letzt ist auch nicht ersichtlich, dass Dr. G.________ die fachlichen

Anforderungen an einen Sachverständigen (vgl. Art. 7m ATSV) nicht erfüllen würde.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 22. Februar 2023

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Zwischenverfügung betreffend Begutachtung)

S 2022 44

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Urteil S 2022 44

A.

Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 7. November 2018 unter Hinweis

auf eine beidseitige Polyneuropathie und eine schwere Depression erstmals bei der IV-

Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche

sowie medizinische Abklärungen und gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen

(IV-act. 61). Am 28. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur

Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) notwendig

sei und hierfür Dr. med. C.________ vorgesehen werde (IV-act. 99). Nachdem die

Versicherte mit der Begutachtung bei Dr. C.________ nicht einverstanden gewesen war

und anstelle dessen zunächst Dr. med. D.________ (IV-act. 103), anschliessend

Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ (IV-act. 120) als Gutachter vorgeschlagen

hatte, informierte die IV-Stelle die Versicherte am 13. Januar 2022 darüber, dass neu

vorgesehen sei, Dr. med. G.________ mit der psychiatrischen Begutachtung zu

beauftragen (IV-act. 124). Die Versicherte ihrerseits hielt weiterhin an Dr. E.________ fest

(IV-act. 127) und bat um eine anfechtbare Verfügung, sollte der vorgeschlagene Gutachter

nicht akzeptiert werden (IV-act. 134). Am 14. März 2022 erliess die IV-Stelle eine

Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Anordnung einer psychiatrischen

Begutachtung durch Dr. G.________ festhielt (IV-act. 135).

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. April 2022 liess A.________

beantragen, die Zwischenverfügung vom 14. März 2022 sei aufzuheben und

Dr. E.________ sei als psychiatrischer Begutachter zu beauftragen. Eventualiter sei die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und ein korrektes Einigungsverfahren

durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin (act. 1).

C.

Der mit Verfügung vom 27. April 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.–

wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).

D.

Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der

Beschwerde (act. 5).

E.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren

Anträgen und Begründungen fest (act. 7 und 9). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit

notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.

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Urteil S 2022 44

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu

den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die

Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos

gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 14. März 2022. In Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen

Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 26. April 2022 der

Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60

Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung

von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG gewahrt. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung

handelt es sich um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2

und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021),

welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vorliegen eines nicht wieder

gutzumachenden Nachteils anfechtbar ist. Diese Eintretensvoraussetzung ist in casu

erfüllt, nachdem die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und

nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Die

Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur

Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich auch Antrag und

Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die

Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29

der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG sowie die

Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) in Kraft getreten, was mit Änderungen des ATSG sowie der Verordnung über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) einhergegangen

ist. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des

4

Urteil S 2022 44

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 146 V 364 E. 7.1) und die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Inkrafttreten

der genannten Änderungen datiert, ist vorliegend die Gutachtensanordnung nach den ab

1. Januar 2022 geltenden Normen zu prüfen.

3.

3.1

Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen

Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von

medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis

fest, ob die Begutachtung mono-, bi- oder polydisziplinär durchzuführen ist (Art. 44 Abs. 1

ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei

einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der

versicherten Person deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen

Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG gegen die Sachverständigen vorbringen

und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten

Gutachter in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder

aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

3.2

Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44

Abs. 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt

kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1

ATSV). Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist

in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Hält der Versicherungsträger trotz

Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei

durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).

4.

Unbestritten ist vorliegend die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung.

Streitig ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung durch

Dr. G.________. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit

Zwischenverfügung vom 14. März 2022 zu Recht an dem von ihr angekündigten Gutachter

festhielt oder nicht.

4.1

Der Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar:

4.1.1

Mit Mitteilung vom 28. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass

zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie)

5

Urteil S 2022 44

notwendig sei und hierfür Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-

therapie, in H.________ vorgesehen werde. Der Versicherten wurde eine Frist bis

10. November 2021 zur Einreichung von Zusatzfragen sowie für triftige Einwendungen

gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende

Person angesetzt (IV-act. 99).

4.1.2

Am 5. November 2021 bat die Versicherte darum, die Frist für etwaige Fragen

und/oder Anmerkungen ihrerseits bis zum Monatsende zu erstrecken (IV-act. 101), was

die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. November 2021 gewährte (IV-act. 102).

4.1.3

Mit Eingabe vom 26. November 2021 beantragte die Versicherte mit Hilfe der Pro

Infirmis, dass anstelle von Dr. C.________ die psychiatrische Begutachtung durch

Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in I.________

vorzunehmen sei. Dieser habe sie bereits im Auftrag der Krankentaggeldversicherung

begutachtet, was den Vorteil habe, dass er sie bereits kenne und so über den Verlauf der

Arbeitsfähigkeiten besser Auskunft geben könne (IV-act. 103).

4.1.4

Da gemäss Stellungnahme des zuständigen RAD-Psychiaters der vorgeschlagene

Dr. D.________ nicht auf der Gutachterliste des RAD aufgelistet sei (vgl. dazu IV-

act. 107), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 mit,

dass die Begutachtung nicht von diesem Psychiater vorgenommen werden könne. Zudem

sei es nicht von Belang, ob der Gutachter sie aus früheren Phasen kenne oder nicht, da es

sich um eine neutrale Würdigung des bisherigen Verlaufs und nicht um eine

Verlaufsbegutachtung handle. Es spreche insofern weiterhin nichts dagegen,

Dr. C.________ als Gutachter vorzusehen, zumal auch keine Gründe für die Annahme

einer Befangenheit vorlägen. Doktor C.________ sei daher mit der Begutachtung

beauftragt worden (IV-act. 110).

4.1.5

Mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 bat die Versicherte um Zusendung der

Gutachterliste des RAD. Es würden beide Parteien davon profitieren, wenn man sich im

Einigungsverfahren auf einen Gutachter einige und so auch Verfahrensausweitungen von

Anfang an verhindere (IV-act. 118).

4.1.6

Am 13. Dezember 2021 antwortete die IV-Stelle, dass die Gutachterliste auf der

Homepage der IV-Stelle Luzern eingesehen werden könne. Zudem wurde die Versicherte

darum ersucht, der IV-Stelle mindestens zwei Vorschläge für einen Gutachter aus dieser

6

Urteil S 2022 44

Liste vorzuschlagen (IV-act. 119), woraufhin die Versicherte mit E-Mail vom 16. Dezember

2021 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in J.________

und Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in I.________

vorschlug (IV-act. 120).

4.1.7

Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 merkte RAD-Arzt K.________,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an, dass Dr. F.________ zwar noch

praktiziere, für die IV-Stelle Luzern allerdings nicht mehr Gutachten in einem Kontingent

anfertige, sondern nur noch in Einzelfällen. Insofern könnte er weiter angefragt werden.

Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei er für die Begutachtung von komplexeren

psychiatrischen Fällen geeigneter, insbesondere auch weil er zusätzlich eine

neuropsychologische Abklärung anbieten könne, falls dies zum Beispiel zur

Symptomvalidierung notwendig werden würde (IV-act. 121). Als neuen Gutachter schlug

RAD-Arzt K.________ am 7. Januar 2022 Dr. G.________ vor (IV-act. 123).

4.1.8

Mit neuer Mitteilung vom 13. Januar 2022 informierte die IV-Stelle die Versicherte

darüber, dass der vorgeschlagene Dr. F.________ als Gutachter nicht benannt werden

könne, da er für Gutachten nicht mehr zur Verfügung stehe. Es sei daher vorgesehen,

Dr. G.________ mit der psychiatrischen Begutachtung zu beauftragen. Für das Stellen

von Zusatzfragen und das Vorbringen von Ausstandsgründen wurde eine Frist von zehn

Tagen angesetzt (IV-act. 124).

4.1.9

Mit E-Mail vom 18. Januar 2022 machte die Versicherte darauf aufmerksam, dass

sie auch noch Dr. E.________ als Gutachter vorgeschlagen habe. Eine Rückfrage bei ihm

habe ergeben, dass er Kapazität für ein Gutachten hätte, weshalb darum gebeten werde,

Dr. E.________ als Gutachter zu akzeptieren (IV-act. 127).

4.1.10 Am 23. Februar 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass nach

Rücksprache mit der Rechtsabteilung an Dr. G.________ als Gutachter festgehalten

werde. Wenn die Versicherte den Gutachter nicht möchte, solle sie einen triftigen Grund

dafür nennen (IV-act. 128).

4.1.11 Mit Schreiben vom 7. März 2022 führte die Versicherte aus, dass es gemäss der

geltenden Gesetzeslage nicht notwendig sei, die Ablehnung eines Gutachters zu

begründen. Werde ein Gutachter abgelehnt, so sei ein Einigungsverfahren durchzuführen

(Art. 7j ATSV). Es sei darauf hinzuweisen, dass beide Parteien davon profitieren würden,

7

Urteil S 2022 44

wenn man sich im Einigungsverfahren auf einen Gutachter einige und so auch

Verfahrensausweitungen von Anfang an verhindert würden. Sie halte somit weiterhin an

Dr. E.________ als Gutachter fest. Falls dieser nicht akzeptiert werde, werde eine

anfechtbare Verfügung verlangt (IV-act. 134).

4.1.12 Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 hielt die IV-Stelle an der Anordnung

einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. G.________ fest (IV-act. 135).

4.2

Würdigend ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegen die

ursprünglich bei Dr. C.________ vorgesehene Begutachtung keinerlei Einwendungen

vorbrachte. Vielmehr schlug sie mit Eingabe vom 26. November 2021 (IV-act. 103)

lediglich vor, die Begutachtung bei Dr. D.________ durchzuführen. Zum damaligen

Zeitpunkt hätte es jedoch triftige Gründe gebraucht, um den Gutachter abzulehnen

(aArt. 44 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Aufgrund des

Fehlens zulässiger Einwendungen gegen Dr. C.________ wäre die Beschwerdegegnerin

daher nicht verpflichtet gewesen, ein Einigungsverfahren durchzuführen bzw. von ihrer

Wahl von Dr. C.________ abzusehen und sich mit den von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagenen Gutachter auseinanderzusetzen. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf

eine einvernehmliche Einigung bestand gemäss damaliger Rechtslage und

dazugehörender Rechtsprechung jedenfalls nicht.

Liess sich die Beschwerdegegnerin dennoch auf einen Einigungsversuch ein, indem sie

der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 (IV-act. 119) Gelegenheit gab,

mindestens zwei Gutachter aus der Gutachterliste der IV-Stelle Luzern vorzuschlagen, war

es in der Folge auch an ihr, sich mit den vorgeschlagenen Gutachtern

auseinanderzusetzen bzw. Einwendungen gegen die Vorschläge der Beschwerdeführerin

zu machen. Dies tat die Beschwerdegegnerin denn auch. Dabei stellte sie fest, dass

Dr. F.________ – zum damaligen Zeitpunkt – zwar noch auf der Gutachterliste stehe, aber

im Zusammenhang mit früheren Anfragen klar dokumentiert habe, dass er nur noch ganz

ausnahmsweise Gutachten erstelle. Für gewöhnliche psychiatrische Begutachtungen

stehe er nicht mehr zur Verfügung (vgl. IV-act. 124 und auch RAD-Stellungnahme vom

17. Dezember 2021 [IV-act. 121] sowie act. 5 S. 3 und 5 und act. 9 S. 2). Den ebenfalls

vorgeschlagenen Dr. E.________ hielt der RAD offenbar in fachlicher Hinsicht nicht für

geeignet, im vorliegenden Fall ein versicherungspsychiatrisch verwertbares Gutachten zu

erstellen (vgl. IV-act. 128 und 135 S. 2 Ziff. 4 sowie act. 5 S. 3 und 5 und act. 9 S. 2). In

Anbetracht dessen konnte die Beschwerdegegnerin keinen der beiden vorgeschlagenen

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Urteil S 2022 44

Sachverständigen akzeptieren und schlug stattdessen neu Dr. G.________ als Gutachter

vor.

Dass damit das Einigungsverfahren nicht korrekt durchgeführt worden sein soll, erschliesst

sich dem Gericht nicht. Es trifft zwar zu, dass nach der geltenden Rechtslage die Durch-

führung eines Einigungsversuchs explizit vorgeschrieben ist (vgl. Art. 7j Abs. 1 ATSV),

sodass – jedenfalls bei Verneinung von Ausstandsgründen – im Hinblick auf eine

einvernehmliche Bestimmung des Sachverständigen wenn immer möglich, eine Einigung

zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person anzustreben ist. Die

Möglichkeit eines Einigungsversuches hebt jedoch nicht die Zuständigkeit des

Versicherungsträgers auf, die sachverständige Person zu bestimmen. Die

Rechtsprechung, wonach kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen

ihrer Wahl besteht, gilt weiterhin (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder

Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV, S. 75). Vorliegend hat sich die

Beschwerdegegnerin, wie bereits dargelegt, mit den von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagenen Gutachtern auseinandergesetzt und aufgezeigt, weshalb diese für eine

Begutachtung nicht in Frage kommen.

In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

13. Januar 2022 (IV-act. 124) mit, dass die psychiatrische Begutachtung neu bei

Dr. G.________ stattfinde. Mit dieser Mitteilung bestand für die Beschwerdeführerin u.a.

Gelegenheit, Ausstandsgründe gegen Dr. G.________ vorzubringen. Dies tat die

Beschwerdeführerin jedoch wiederum nicht. Sowohl im E-Mail vom 18. Januar 2022 (IV-

act. 127) als auch im Schreiben vom 7. März 2022 (IV-act. 134) brachte sie keinerlei

Einwendungen gegen Dr. G.________ vor. Sie begründete mit keinem Wort, weshalb

bezüglich des vorgeschlagenen Gutachters Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1

ATSG oder irgendwelche andere Gründe vorhanden sein sollen bzw. welcher Art diese

Gründe seien. Es wurde lediglich unter Hinweis auf Art. 7j Abs. 1 ATSV behauptet, dass

es nicht mehr notwendig sei, die Ablehnung eines Gutachters zu begründen. Werde ein

Gutachter abgelehnt, so sei ein Einigungsverfahren durchzuführen. Dem kann jedoch nicht

zugestimmt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Zwischenverfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, sieht Art. 44 Abs. 2 ATSG vor,

dass ein Sachverständiger aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG abgelehnt werden

kann. Artikel 36 Abs. 1 ATSG hält wiederum fest, dass Personen, die Entscheidungen

über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten,

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Urteil S 2022 44

wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der

Sache befangen sein könnten. In Anbetracht dessen ist der Beschwerdegegnerin

zuzustimmen, dass die versicherte Person, die einen Gutachter ablehnt, Gründe zu

nennen hat. Dies steht auch im Einklang mit Art. 7j Abs. 1 ATSV, wonach eine Partei

einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnen kann und diesfalls der

Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen hat. Schliesslich geht auch aus dem

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in

der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2022) hervor, dass eine Einigung

gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV dann gesucht werden muss, wenn die IV-Stelle zum Schluss

kommt, es würden keine Ausstandsgründe vorliegen, die versicherte Person aber andere

Einwände gegen die Wahl des Sachverständigen geltend macht (Rz. 3074 ff., insb.

Rz. 3082 ff.). In Anbetracht des soeben Ausgeführten ist mit der Beschwerdegegnerin

somit einig zu gehen, dass für die Ablehnung von Sachverständigen grundsätzlich Gründe

zu nennen sind (vgl. dazu auch VGer AG VBE.2022.260 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.1

f.). Hierfür spricht letztlich auch die Überlegung der IV-Stelle, wonach die gegenteilige

Auffassung darauf hinausliefe, dass die versicherte Person letztlich die Entscheidung über

die Person des Sachverständigen trifft. Dies aber kann, wie bereits dargelegt, nicht

angehen und zwar auch nicht unter der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren überhaupt keine

Einwendungen gegen den von der IV-Stelle neu vorgesehenen Gutachter vorgebracht

hatte, gab es für die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und zu Recht keinen Anlass,

ein weiteres Einigungsverfahren durchzuführen bzw. von ihrer Wahl von Dr. G.________

abzusehen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift schliesslich als Grund vorbringt,

die Praxis von Dr. E.________ würde sich näher an ihrem Wohnort befinden, kann auch

darin kein zulässiger Einwand erblickt werden, um von Dr. G.________ abzuweichen,

macht es doch – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat – von

der Distanz her nicht einen wesentlichen Unterschied, ob die Begutachtung bei

Dr. G.________ in I.________ oder bei Dr. E.________ in J.________ durchgeführt wird.

Widersprüchlich hierzu erscheint sodann auch, dass die Beschwerdeführerin mit

Dr. D.________ und Dr. F.________ selbst zwei in I.________ praktizierende Gutachter

vorgeschlagen hat. Dass ihr die Reise zur Begutachtung bei Dr. G.________ in

I.________ aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, macht die

Beschwerdeführerin schliesslich nicht geltend.

10

Urteil S 2022 44

Des Weiteren vermag auch die frühere Tätigkeit beim RAD – Dr. G.________ war von

2010 bis 2013 für den RAD L.________ tätig – keinen Anschein der Befangenheit zu

begründen. Abgesehen davon kann die Erfahrung als RAD-Arzt ein Pluspunkt für die

Vergabe von Gutachtensaufträgen sein (BGer 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2.2).

Zu guter Letzt ist auch nicht ersichtlich, dass Dr. G.________ die fachlichen

Anforderungen an einen Sachverständigen (vgl. Art. 7m ATSV) nicht erfüllen würde.

4.3.

Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet

heraus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit

Zwischenverfügung vom 14. März 2022 an der vorgesehenen Begutachtung durch

Dr. G.________ festgehalten hat. Somit ist die dagegen erhobene Beschwerde vom

26. April 2022 abzuweisen.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs-

gericht kostenpflichtig. Nach der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zug ist die Anordnung einer Begutachtung Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend die diesbezügliche

Zwischenverfügung kostenpflichtig ist. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.–

festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen. Eine

Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht

zuzusprechen.

11

Urteil S 2022 44

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-

Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug

von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 22. Februar 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am